Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6F_12/2016 Verfügung vom 25. Mai 2016 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte 1. A.X.________, 2. B.X.________, Gesuchstellerinnen, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, Gesuchsgegnerin, Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich. Gegenstand Revision des Urteils 6B_207/2016 vom 21. März 2016. Erwägungen: Das Revisionsgesuch wurde mit Schreiben vom 23. Mai 2016 zurückgezogen. Demnach verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 25. Mai 2016 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Der Gerichtsschreiber: C. Monn