Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6G_2/2015 Urteil vom 6. Oktober 2015 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Bundesrichter Rüedi, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, Gesuchsteller, gegen 1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 2. A.________, Gesuchsgegnerinnen. Gegenstand Gesuch um Berichtigung des bundesgerichtlichen Urteils 6B_504/2015 vom 30. Juni 2015, Erwägungen: 1. Das Bundesgericht trat am 30. Juni 2015 auf eine Beschwerde des Gesuchstellers nicht ein (Verfahren 6B_504/2015). Dieser ersucht mit Eingabe vom 9. Juli 2015 um Berichtigung des bundesgerichtlichen Urteils. Der Gesuchsteller wurde mit Verfügung vom 14. Juli 2015 aufgefordert, spätestens am 31. August 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen (act. 5). Weil der Kostenvorschuss nicht einging, wurde dem Gesuchsteller am 11. September 2015 die in Art. 62 Abs. 3 BGG gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 22. September 2015 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (act. 6). Mit Eingabe vom 16. September 2015 gab der Gesuchsteller zu bedenken, dass es sich bei den von ihm angezeigten Straftaten um Offizialdelikte handle, die von Amtes wegen zu ahnden seien (act. 7). Das Bundesgericht teilte ihm mit Schreiben vom 18. September 2015 mit, dass ein Kostenvorschuss gestützt auf Art. 62 BGG auch einzuverlangen sei, wenn es um Offizialdelikte gehe. Am Kostenvorschuss werde deshalb festgehalten (act. 8). Der Gesuchsteller verwies in seiner Eingabe vom 21. September 2015 im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Schreiben vom 16. September 2015 (act. 9). Der Kostenvorschuss ging innert der Nachfrist nicht ein. Auf das Gesuch ist androhungsgemäss nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Gesuch um Berichtigung wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 6. Oktober 2015 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill