BUNDESPATENTGERICHT
ECLI:DE:BPatG:2022:070922U6Ni12.22.0
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
6 Ni 12/22
An Verkündung Statt
zugestellt am
7. September 2022
(Aktenzeichen) …
In der Patentnichtigkeitssache
…
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betreffend das deutsche Patent DE 10 2005 063 659
hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2022 durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Schnurr sowie die Richter Dr.-Ing. Baumgart, Dipl.-Phys. Univ. Dr.-Ing. Geier,
Dr. Söchtig und Dipl.-Ing. Körtge
für Recht erkannt:
I. Das deutsche Patent 10 2005 063 659 wird dadurch teilweise für nichtig
erklärt, dass seine Ansprüche die nachfolgende Fassung erhalten:
1. Bremsanlage, eine Betätigungseinrichtung (30), nämlich ein
Bremspedal, einen Pedalwegsensor (38) zur Erfassung eines
Pedalwegs des Bremspedals und eine Steuer- und
Regeleinrichtung (22) aufweisend, wobei die Steuer- und
Regeleinrichtung (22) unter Berücksichtigung des erfassten
Pedalwegs eine Antriebsvorrichtung (5c, 6, 7, 7a) mit einem
Elektromotor (8) steuert, wobei die elektromotorische
Antriebsvorrichtung ein bürstenloser Motor ist, der von
Endstufen (21) über drei Strange von einem Microcontroller (22)
gesteuert wird, wobei die Antriebsvorrichtung (5c, 6, 7, 7a)
einen Kolben (1, 1a) eines Kolben-Zylinder-Systems über eine
nicht-hydraulische Getriebevorrichtung verstellt, so dass sich im
Arbeitsraum (4', 4a', 4b') des Zylinders ein Druck einstellt, wobei
der Arbeitsraum (4', 4a', 4b') über eine Druckleitung (13) mit
einer Radbremse in Verbindung ist, wobei bei Ausfall der
Antriebsvorrichtung (5c, 6, 7, 7a) die Betätigungseinrichtung
den Kolben (1) verstellt, gekennzeichnet durch: einen
Stromsensor (23) zur Messung eines Stroms des Elektromotors,
wobei die Steuer- und Regeleinrichtung (22) dazu ausgebildet
ist, entsprechend einer Verstärkerkennline eine
stromproportionale Drucksteuerung vorzunehmen, wobei unter
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Verwendung des Stromsensors (23) eine Position des Kolbens
angefahren wird, die einem bestimmten Druck entspricht,
wobei für die stromproportionale Drucksteuerung bei
Inbetriebnahme ein Kennfeld angelegt wird, das verschiedenen
Stromstärken Positionen des Kolbens zugeordnet, wobei ein
weiteres Sensorsignal (24) verwandt wird, um die Position eines
Rotors der Antriebsvorrichtung (5c, 6, 7, 7a) zu bestimmen, und
wobei die Steuer- und Regeleinrichtung (22) bei nicht
übereinstimmender Position des Kolbens (1) und Motormoment
das Kennfeld adaptiert.
2. Bremsanlage nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass
die Steuer- und Regeleinrichtung (22) dazu ausgebildet ist, die
Strom- und Positionsmessung neben der Motorsteuerung zur
indirekten Druckmessung nutzt.
3. Bremsanlage nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet,
dass das Kennfeld unter Verwendung eines Ausgangskennfelds
erstellt wird, wobei das Ausgangskennfeld aus einer Druck-
Volumen-Kennlinie der Radbremse, einem Motorkennwert,
Getriebewirkungsgrad und Fahrzeugverzögerung gebildet ist.
4. Bremsanlage nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch
gekennzeichnet die Steuer- und Regeleinrichtung (22) die
Druckänderungsgeschwindigkeit über die
Geschwindigkeit des Kolbens (1) unter Berücksichtigung der
Druck-Volumen Kennlinie der Radbremse einregelt.
5. Bremsanlage nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass eine
Sensoreinrichtung die Stellung der Betätigungseinrichtung (30)
ermittelt.
6. Bremsanlage nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass
eine Einrichtung zur Vorgabe oder Einstellung einer Kraft/Weg-
Charakteristik der Betätigungseinrichtung (30) mit dieser in
Wirkverbindung ist.
7. Bremsanlage nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch
gekennzeichnet, dass in der Druckleitung (13) zur Radbremse
(15, 17) mindestens ein von der Steuer- und Regeleinrichtung
(22) gesteuertes Ventil (14, 16) angeordnet ist.
8. Bremsanlage nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass
das Ventil (14, 16) nach Erreichen des erforderlichen
Bremsdrucks im Bremszylinder (15, 17) schließt und zur
Einstellung eines neuen Bremsdrucks geöffnet ist.
9. Bremsanlage nach einem der Ansprüche 7 oder 8 insbesondere
nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet, dass das Ventil
(14, 16) einen derart großen Öffnungsquerschnitt hat, dass es
eine kleine Drosselwirkung besitzt.
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10. Bremsanlage nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch
gekennzeichnet, dass der Kolben (1) die erforderliche
Druckänderung für die Bremskraftverstärkung (BKV) und das
Antiblockiersystem (ABS) erzeugt.
11. Bremsanlage nach einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch
gekennzeichnet, dass eine Feder (9) den Kolben (1) oder die
Antriebsvorrichtung kraftbeaufschlagt, wobei die Federkraft in
die Richtung wirkt, das der Arbeitsraum vergrößert wird.
12. Bremsanlage nach einem der Ansprüche 1 bis 11, dadurch
gekennzeichnet, dass der Elektromotor (8) eine kleine
Zeitkonstante und/oder ein großes Beschleunigungsvermögen
aufweist.
13. Bremsanlage nach Anspruch 12, dadurch gekennzeichnet, dass
der Elektromotor (8) bei geschlossenem Ventil (14, 16) mit
einem Erregerstrom bestromt wird, der dazu ausreicht, den
Kolben (1) gegen die Federkraft in Position zu halten.
14. Bremsanlage nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet, dass bei der Erzeugung der
Bremskraftverstärkung die Betätigungsvorrichtung nicht oder
nicht in direkter mechanischer Verbindung mit dem Kolben oder
der Antriebseinrichtung ist, und lediglich bei Ausfall der
Antriebsvorrichtung oder bei Aktivierung des ABS der Kolben in
mechanischer Verbindung mit der Betätigungsvorrichtung ist.
15. Bremsanlage nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerung in Abhängigkeit
der Bewegung und/oder Kraftbeaufschlagung des Bremspedals
und/oder des Fahrzustandes und/oder Bremswirkung einer
elektrischen Maschine eine entsprechende
Bremskraftverstärkung einregelt.
16. Bremsanlage nach einem der vorhergehenden Ansprüche 1 bis
15, dadurch gekennzeichnet, dass ein Drucksensor zur
Ermittlung des Bremsdrucks im Arbeitsraum des Zylinders
vorgesehen ist.
17. Bremsanlage nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet, dass die Steuer- und
Regeleinrichtung (22) einen Speicher hat, in dem ein/das
Kennfeld mit verschiedenen Parametern zur Steuerung des
Antriebs gespeichert ist.
18. Bremsanlage nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet, dass die Steuer- und
Regeleinrichtung (22) unter Verwendung eines
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Inkrementalgebers des Elektromotors die Kolbenposition
ermittelt.
19. Bremsanlage nach einem der Ansprüche 1 bis 18, dadurch
gekennzeichnet, dass der Kolben mittels Spindelantrieb
angetrieben ist.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/3 und die
Beklagte 2/3 zu tragen.
IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents 10 2005 063 659 (im
Folgenden: „Streitpatent“) mit der Bezeichnung „Bremssystem mit
elektromotorisch angetriebenem Kolben-Zylinder-System“, das am 21. April 2005
angemeldet und am 27. Juni 2019 veröffentlicht worden ist. Das Streitpatent, das
im Wege der Teilung aus der deutschen Patentanmeldung DE 10 2005 018 649.1
(Stammanmeldung, Offenlegungsschrift vorgelegt als Anlage BP3)
hervorgegangen ist, nimmt keine Priorität in Anspruch.
Die Parteien des Rechtsstreits sind durch einen Patent- und Know-How-
Lizenzvertrag vom 12. September 2011 verbunden (zur Akte gereicht als Anlage
MB1, Anhang B). Ziffer 12.3 des Lizenzvertrages enthält folgende Schiedsabrede:
„12.3 Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag
oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der
Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für
Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen
Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht kann auch
über die Gültigkeit dieses Schiedsvertrages bindend entscheiden.
Der Vorsitzende des Schiedsgerichts muss die Befähigung zum
Richteramt haben.
Es findet das deutsche Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts
Anwendung. Vorschriften, die sich aus internationalen
Vereinbarungen über den internationalen Kauf beweglicher Sachen
ergeben, sind nicht anwendbar. Das Schiedsverfahren findet in
deutscher Sprache statt.
Erfüllungsort und ausschließlicher Schiedsort ist S….“
Ansprüche aus diesem Lizenzvertrag waren Gegenstand eines zwischen den
Parteien bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) geführten,
inzwischen beendeten Schiedsverfahrens (Az.… ), im Rahmen
dessen das Schiedsgericht zwei Teilschiedssprüche vom 19. August 2021 und
vom 29. Dezember 2021 sowie eine Endentscheidung vom 14. Januar 2022
i. V. m. einer diese berichtigenden Entscheidung vom 25. März 2022 erlassen hat.
Zum Inhalt dieser Entscheidungen und zum Wortlaut der im Schiedsverfahren
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gestellten Anträge der Parteien wird auf die in der mündlichen Verhandlung vom
31. Mai 2022 zur Akte gereichten Originale dieser Entscheidungen Bezug
genommen.
Das Streitpatent wird von der Klägerin vollumfänglich angegriffen und umfasst
insgesamt 22 Patentansprüche mit dem unabhängigen Patentanspruch 1 sowie
den auf diesen unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüchen 2
bis 22.
Die Klägerin macht die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung sowie
der fehlenden Patentfähigkeit in Form mangelnder Neuheit und fehlender
erfinderischer Tätigkeit geltend (§§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4 PatG).
Der unabhängige Patentanspruch 1 lautet in seiner erteilten Fassung mit
eingefügter Merkmalsgliederung des Senats wie folgt:
1.1 Bremsanlage,
1.1.1 eine Betätigungseinrichtung (30), nämlich ein Bremspedal,
1.1.2 einen Pedalwegsensor (38) zur Erfassung eines Pedalwegs des
Bremspedals und
1.1.3 eine Steuer- und Regeleinrichtung (22) aufweisend,
1.2 wobei die Steuer- und Regeleinrichtung (22) unter Berücksichtigung des
erfassten Pedalwegs eine Antriebsvorrichtung (5c, 6, 7, 7a) mit einem
Elektromotor (8) steuert,
1.3 wobei die Antriebsvorrichtung (5c, 6, 7, 7a) einen Kolben (1, 1a) eines
Kolben-Zylinder-Systems über eine nicht-hydraulische
Getriebevorrichtung verstellt, so dass sich im Arbeitsraum (4', 4a', 4b')
des Zylinders ein Druck einstellt,
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1.4 wobei der Arbeitsraum (4', 4a', 4b') über eine Druckleitung (13) mit einer
Radbremse in Verbindung ist,
1.5 wobei bei Ausfall der Antriebsvorrichtung (5c, 6, 7, 7a) die
Betätigungseinrichtung den Kolben (1) verstellt,
gekennzeichnet durch:
1.6 einen Stromsensor (23) zur Messung eines Stroms des Elektromotors,
1.7 wobei die Steuer- und Regeleinrichtung (22) dazu ausgebildet ist,
entsprechend einer Verstärkerkennlinie eine stromproportionale
Drucksteuerung vorzunehmen,
1.8 wobei unter Verwendung des Stromsensors (23) eine Position des
Kolbens angefahren wird, die einem bestimmten Druck entspricht.
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 22 wird auf die Streitpatentschrift
DE 10 2005 063 659 B3 Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Merkmale 1.6, 1.7 und 1.8 des
Patentanspruchs 1 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart seien. So sei in der
Stammanmeldung kein Stromsensor im Sinne des Merkmals 1.6, sondern lediglich
ein „Shunt 23“, also ein Messwiderstand offenbart, der den Strom messe.
Merkmal 1.7 enthalte eine unzulässige Erweiterung, da das in der Beschreibung
der Stammanmeldung (vgl. DE 10 2005 018 649 A1, Anlage BP3, Abs. [0062])
erwähnte Kennfeld mit als temperaturabhängig beschriebenen Kennlinien zu einer
einzigen Kennlinie verallgemeinert worden sei, die nicht zwingend die
Temperaturabhängigkeit berücksichtige. Die in Merkmal 1.8 beschriebene
Strommessung ersetze lediglich eine direkte Druckmessung, werde aber nicht zum
Anfahren einer bestimmten Position des Kolbens verwendet. Hierzu komme vielmehr
ein separater Sensor (Sensorsignal 24) für die Position des Rotors zum Einsatz
(vgl. Anlage BP3, Abs. [0029]).
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Die Klägerin beruft sich auf folgende Druckschriften:
BP1 DE 10 2005 063 659 B3 (Streitpatentschrift);
BP2 Unterlagen zur Teilanmeldung zum Streitpatent vom 24. Mai 2017;
BP3 DE 10 2005 018 649 A1 (Offenlegungsschrift zur Stammanmeldung
zum Streitpatent);
BP4 Registerauszug des Deutschen Patent- und Markenamts zum
Aktenzeichen 10 2005 063 659.4 vom 15. Dezember 2020;
BP5 Merkmalsgliederung der Klägerin zum Patentanspruch 1 des
Streitpatents;
BP6 Teilschiedsspruch des DIS Deutsche Institution für
Schiedsgerichtsbarkeit e. V. vom 29. Dezember 2021 (Az.…,
geschwärzte Fassung);
BP7 vgl. Anlage BP6, Schwärzungen verändert;
NK1 DE 195 15 842 A1, veröffentlicht am 31. Oktober 1996;
NK2 DE 199 39 950 A1, veröffentlicht am 31. Mai 2000;
NK3 US 4,812,723, veröffentlicht am 14. März 1989;
NK4 WO 2004/005095 A1, veröffentlicht am 15. Januar 2004;
NK5 DE 195 00 544 A1, veröffentlicht am 18. Juli 1996;
NK6 DE 44 45 975 A1, veröffentlicht am 27. Juni 1996;
NK7 DE 103 18 401 A1, veröffentlicht am 11. Dezember 2003;
NK8 DE 35 02 165 A1, veröffentlicht am 1. August 1985;
NK9 US 6,634,724 B2, veröffentlicht am 21. Oktober 2003;
NK10 Auszug aus der Online-Enzyklopädie „Wikipedia“ zum Stichwort
“Servomotor“, zuletzt geändert am 7. Oktober 2020, abgerufen am
14. Dezember 2020;
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NK11 DE 103 27 553 A1, veröffentlicht am 13. Januar 2005;
NK12 DE 698 24 409 T2, veröffentlicht am 9. Juni 2004;
NK13 DE 43 24 041 A1, veröffentlicht am 19. Januar 1995;
NK14 DE 33 01 042 A1, veröffentlicht am 19. Juli 1984;
NK15 DE 34 45 566 C2, veröffentlicht am 22. Mai 1997.
NK16 Teilschiedsspruch des DIS Deutsche Institution für
Schiedsgerichtsbarkeit e. V. vom 19. August 2021 (Az.…, geschwärzte
Fassung, Seite 47 und 48, vgl. Anlage BP6;
NK17 Teilschiedsspruch des DIS Deutsche Institution für
Schiedsgerichtsbarkeit e. V. vom 29. Dezember 2021 (Az.…,
geschwärzte Fassung, Teil B, vgl. Anlage BP6).
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1
durch die Entgegenhaltung NK9 neuheitsschädlich vorweggenommen werde.
Darüber hinaus beruhe dieser nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend
jeweils von einer der Druckschriften NK9, NK1 bzw. NK6 in Verbindung mit dem
Fachwissen des Fachmanns sowie ausgehend von einer Kombination der
Druckschriften NK1 mit der NK2 bzw. der Druckschriften NK3 und NK1. Auch die
Unteransprüche enthielten nichts Patentfähiges.
Die Klägerin beantragt,
das deutsche Patent 10 2005 063 659 in vollem Umfang für nichtig zu
erklären.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise
die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in einer seiner
Fassungen gemäß den Hilfsanträgen HA1A, HA1B, HA2A, HA2B, HA3A, HA3B,
HA4, HA4B, HA5, HA6, HA6B, HA7, HA8 vom 20. Mai 2022 - in dieser
Reihenfolge – richtet,
dies mit den Fassungen der Hilfsanträge HA1A, HA2A, HA3A und HA4, HA5,
HA7 und HA8 in der Fassung gemäß Schriftsatz vom 4. April 2022 und mit den
Fassungen der Hilfsanträge HA1B, HA2B, HA3B, HA4B und HA6B vom
20. Mai 2022.
Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag HA1A weist neben den
Merkmalen des Anspruchs 1 der erteilten Fassung die nachfolgenden weiteren
Merkmale auf:
- Eingefügt nach Merkmal 1.2:
1.2.1H1A „wobei die elektromotorische Antriebsvorrichtung ein bürstenloser
Motor ist, der von Endstufen (21) über drei Stränge von einem
Microcontroller (22) gesteuert wird,“.
- Eingefügt nach Merkmal 1.8:
1.9H1A „wobei der Kolben (1) die erforderliche Druckänderung für die
Bremskraftverstärkung (BKV) und das Antiblockiersystem (ABS)
erzeugt,“.
Zum Wortlaut der auf den Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittelbar
rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 21 des Hilfsantrags HA1A wird auf die
Verfahrensakte Bezug genommen.
Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag HA1B entspricht seiner
Fassung nach Hilfsantrag 1A mit dem Unterschied, dass das Merkmal 1.9H1A
gestrichen und durch folgendes Merkmal 1.9H1B ersetzt wurde:
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1.9H1B „wobei das Kolben-Zylinder-System eingerichtet ist, gleichsam einen
Bremsdruckaufbau und Bremsdruckabbau zur Realisierung einer
ABS-Regelung zu erzeugen.“.
Die Patentansprüche 2 bis 22 in der Fassung nach Hilfsantrag HA1B entsprechen
ihrer erteilten Fassung.
Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag HA2A weist Merkmal 1.9H1A
des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag HA1A unter Hinzufügung der nachfolgenden
Merkmale auf:
- Eingefügt nach Merkmal 1.2:
1.2.2H2A „wobei die elektronische Antriebsvorrichtung ein bürstenloser Motor
mit einer kleinen Zeitkonstante und/oder einem großen
Beschleunigungsvermögen ist, der von Endstufen (21) über drei
Stränge von einem Microcontroller (22) gesteuert wird,“.
- Eingefügt nach Merkmal 1.9H1A:
1.10H2A „und wobei der Arbeitsraum (4) über zwei oder mehr Druckleitungen
(13) mit mehreren Bremszylindern (15, 17) in Verbindung ist, wobei
jeweils ein Ventil (14, 16) in jeder Druckleitung (13) angeordnet ist.“.
Zum Wortlaut der auf den Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittelbar
rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 20 des Hilfsantrags HA2A wird auf die
Verfahrensakte Bezug genommen.
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag HA2B weist die Merkmale des Anspruchs 1
nach Hilfsantrag HA2A unter Streichung des Merkmals 1.9H1A und Hinzufügung
des Merkmals 1.9H1B auf. Zum Wortlaut der auf den Patentanspruch 1 mittelbar
oder unmittelbar rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 21 des Hilfsantrags HA2B
wird auf die Verfahrensakte Bezug genommen.
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Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag HA3A weist die Merkmale des Anspruchs 1
nach Hilfsantrag HA2A unter Hinzufügung der nachfolgenden Merkmale auf:
- Eingefügt nach Merkmal 1.8 in dieser Reihenfolge vor Merkmal 1.9H1A:
1.8.1H3A „und wobei ein weiteres Sensorsignal (24) verwandt wird,“,
1.8.1aH3A „um die Position des Rotors der Antriebsvorrichtung (5c, 6, 7, 7a) zu
bestimmen“,
1.8.1bH3A „und über einen Zähler die Position des Kolbens anzugeben,“.
Zum Wortlaut der auf den Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittelbar
rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 19 des Hilfsantrags HA3A wird auf die
Verfahrensakte Bezug genommen.
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag HA3B weist die Merkmale des Anspruchs 1
nach Hilfsantrag 3A unter Streichung des Merkmals 1.9HA1 und Hinzufügung des
Merkmals 1.9H1B auf. Zum Wortlaut der auf den Patentanspruch 1 mittelbar oder
unmittelbar rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 20 des Hilfsantrags HA3B wird
auf die Verfahrensakte Bezug genommen.
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag HA4 weist über die im erteilten Anspruch
aufgeführten Merkmale hinaus das Merkmal 1.9H1A des Anspruchs 1 nach
Hilfsantrag HA1A, das Merkmal 1.2.2H2A des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag HA2A
und die Merkmale 1.8.1H3A, 1.8.1aH3A und 1.8.1bH3A nach Hilfsantrag HA3A auf.
Zusätzlich ist nachfolgendes Merkmal 1.10HA4 - in dieser Reihenfolge - eingefügt
nach Merkmal 1.8 sowie vor den Merkmalen 1.8.1H3A,1.8.1bH3A, 1.8.1bH3A und
1.9H1A:
1.10HA4 „wobei das Kolben-Zylinder-System einen ersten und einen zweiten
Kolben (1a, 1b) aufweist, welche in einem Zylinder axial
verschieblich angeordnet sind, wobei der erste Kolben (1a)
mechanisch mit der elektromagnetischen Antriebsvorrichtung (7a, 6,
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5c) und der zweite Kolben (1b) hydraulisch mit dem ersten Kolben
(1a) gekoppelt ist, wobei die beiden Kolben (1a, 1b) zwischen sich
einen Arbeitsraum (4a) bilden, der über mindestens eine
Druckleitung (13a) mit mindestens einem Bremszylinder verbunden
ist, und der zweite Kolben (1b) mit dem Zylinder einen zweiten
Arbeitsraum (4b) bildet, der über mindestens eine weitere
Druckleitung (13) mit mindestens einem weiteren Bremszylinder
verbunden ist,“.
Zum Wortlaut der auf den Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittelbar
rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 21 des Hilfsantrags HA4 wird auf die
Verfahrensakte Bezug genommen.
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag HA4B weist die Merkmale des Anspruchs 1
nach Hilfsantrag HA4 unter Streichung des Merkmals 1.9HA1 und Hinzufügung des
Merkmals 1.9H1B auf. Zum Wortlaut der auf den Patentanspruch 1 mittelbar oder
unmittelbar rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 21 des Hilfsantrags HA4B wird
auf die Verfahrensakte Bezug genommen.
Der Anspruchssatz gemäß Hilfsantrag HA5 entspricht der tenorierten Fassung.
Zum Wortlaut der Anspruchssätze nach den Fassungen der Hilfsanträge HA6,
HA6B, HA7 und HA8 wird auf die Verfahrensakte Bezug genommen.
Die Beklagte rügt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, erhebt die Einrede
der Schiedsbefangenheit (§ 1032 ZPO) und beruft sich einredeweise darauf, dass
einer Entscheidung des Senats über die Nichtigerklärung des Streitpatents nach
Beendigung des zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahrens die
Rechtskraft der Teilschiedssprüche vom 19. August und 29. Dezember 2021
(Az. DIS-SV-2020-00417) entgegenstehe (§ 1055 ZPO). Da die Zurückweisung
einer negativen Feststellungsklage als unbegründet im Umkehrschluss bedeute,
dass das kontradiktorische Gegenteil positiv feststehe, stehe aufgrund des
Teilschiedsspruchs vom 19. August 2021 rechtskräftig fest, dass das
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Schiedsgericht befugt sei auszusprechen, dass die Schiedsklägerin verpflichtet
sei, die Löschung der Vertragsschutzrechte nach §§ 22, 81 PatG zu beantragen.
Durch die Zurückweisung des Zwischenfeststellungswiderklageantrags 1b der
Schiedsbeklagten vom 16. August 2021 stehe aufgrund des Teilschiedsspruchs
vom 19. August 2021 rechtskräftig fest, dass für die Beurteilung des
Rechtsbestandes der Vertragsschutzrechte anstelle des erkennenden Senats das
Schiedsgericht zuständig sei.
Dem die Nichtigkeitsklage stützenden Vorbringen der Klägerin tritt die Beklagte in
allen Punkten entgegen und verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung
sowie mit insgesamt dreizehn Hilfsanträgen. Zumindest in einer dieser Fassungen
erweise sich das Streitpatent als patentfähig.
Die Beklagte stützt ihren Vortrag auf folgende Unterlagen:
MB1 Lizenzvertrag vom 12. September 2011
NB1 Merkmalsgliederung der Beklagten;
NB4 Auszug aus dem im Schiedsverfahren eingereichten Schriftsatz der
Nichtigkeitsklägerin vom 17. Dezember 2020;
NB5 Auszug aus dem im Schiedsverfahren eingereichten Schriftsatz der
Nichtigkeitsklägerin vom 17. September 2021;
NB6 Auszüge aus dem Endschiedsspruch des DIS Deutsche Institution für
Schiedsgerichtsbarkeit e. V. vom 14. Januar 2022 mit korrigierter
Fassung vom 25. März 2022 (Az. …);
NB7 vgl. Anlagen BP6, BP7, Schwärzungen verändert;
NB8 Teilschiedsspruch des DIS Deutsche Institution für
Schiedsgerichtsbarkeit e. V. vom 19. August 2021 (Az. … ,
geschwärzte Fassung);
NB9 Auszug aus: Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 1032 Rdnr. 8 und
§ 1040 Rdnr. 13;
NB10 OLG München, Beschluss des vom 27. Februar 2020 - 34 Sch 15/17;
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NB11 Endschiedsspruch des DIS Deutsche Institution für
Schiedsgerichtsbarkeit e. V. vom 14. Januar 2022 (Az. … ,
geschwärzte Fassung);
NB12 Auszug aus der DIS-Schiedsordnung 2018, S. 28-29.
Die Klägerin hält ihre Klage für zulässig und erachtet die Schiedseinrede, die
Einrede entgegenstehender Rechtskraft und sämtliche Hilfsanträge der Beklagten
als unzulässig. Die Beklagte verhalte sich widersprüchlich, da sie im
Schiedsverfahren eine Entscheidungsbefugnis des Schiedsgerichts über den
Bestand der dortigen Vertragsschutzrechte in Abrede gestellt habe. Der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei in der jeweiligen Fassung sämtlicher
Hilfsanträge unzulässig erweitert und nicht ausführbar. Darüber hinaus beruhe er
jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Hinsichtlich der Hilfsanträge vom 20. Mai 2022 (HA1B, HA2B, HA3B HA4B und
HA6B) hat die Klägerin die Verspätungsrüge erhoben.
Nach einem Wechsel der Verfahrenszuständigkeit hat der Senat mit Verfügung
vom 25. Januar 2022 zur Frage der Zulässigkeit der Klage Stellung genommen
und nachfolgend die zunächst am 8. Dezember 2021 beschlossene Anordnung
einer abgesonderten Verhandlung über diese Frage mit Beschluss vom
7. Februar 2022 aufgehoben. Am 3. Februar 2022 hat er den Parteien einen
frühen gerichtlichen Hinweis gemäß § 83 Abs. 1 PatG zukommen lassen und
diesen mit Hinweis vom 2. März 2022 ergänzt. In der mündlichen Verhandlung
vom 31. Mai 2022 hat der Senat den Parteien einen weiteren rechtlichen Hinweis
erteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen
Verhandlung vom 31. Mai 2022, auf die in der Verhandlung zur Akte gereichten
Originale der Schiedssprüche und auf die weitere Verfahrensakte Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Das Streitpatent erweist sich
weder in seiner erteilten Fassung, noch in der Fassung einer der
Hilfsanträge HA1A, HA1B, HA2A, HA2B, HA3A, HA3B, HA4, HA4B, jedoch in der
aus dem Tenor ersichtlichen - zulässigen - Fassung des Hilfsantrags HA5 vom
4. April 2022 als rechtsbeständig. Insoweit stehen ihm die geltend gemachten
Nichtigkeitsgründe nicht entgegen (§§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4
PatG). Die Klage war insoweit teilweise abzuweisen.
I.
Die Klage ist zulässig.
1. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht die - vor Beginn der mündlichen
Verhandlung rechtzeitig erhobene - Einrede der Schiedsvereinbarung, § 1032
Abs. 1 ZPO, entgegen. Unabhängig davon, ob die §§ 1025 ff. ZPO überhaupt zu
denjenigen Vorschriften der Zivilprozessordnung gehören, die im
Patentnichtigkeitsverfahren über die Verweisung des § 99 Abs. 1 PatG
Anwendung finden (verneinend: Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Auflage, § 99
Rdnr. 15) und diese Einrede im Patentnichtigkeitsverfahren statthaft ist, vermag
sich die Beklagte auf sie nicht mit Erfolg zu berufen.
a. Dem Schiedsvertrag ist keine Regelung zu entnehmen, die einem
Schiedsgericht die Befugnis einräumen würde, die Beklagte zur Beseitigung nicht
rechtsbeständiger Schutzrechte zu verpflichten.
b. In dem Schiedsverfahren mit dem Aktenzeichen … , auf
welches die Beklagte zur Geltendmachung ihrer Einrede Bezug nimmt, ist am
14. Januar 2022 zudem ein Endschiedsspruch ergangen. Nachdem das
Schiedsgericht seine Tätigkeit beendet und die in diesem Verfahren in Bezug
- 18 -
genommene, in Ziffer 12.3 des Lizenzvertrages vom 12. September 2021
enthaltene Schiedsabrede damit voll ausgeschöpft hat, ist die Einrede der
Schiedsvereinbarung jedenfalls entfallen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 –
XI ZR 66/08, NJW-RR 2009, 790 ff. Rdnr. 33 unter Verweis auf OLG Karlsruhe
WM 2008, 1854, 1856, Rdnr. 26; MüKo/Münch, ZPO, 6. Auflage, § 1032 Rdnr. 23
m. w. N.).
Auf den Seiten 6 und 10 des Endschiedsspruchs ist ausgeführt, dass der
Teilschiedsspruch vom 19. August 2022 den Parteien am 20. August 2021, der
Teilschiedsspruch vom 29. Dezember 2022 den Parteien am 10. Januar 2022
zugestellt wurde, dies jeweils unter Setzung einer Frist zur Stellung etwaiger
Berichtigungs-, Ergänzungs- und Auslegungsanträge im Sinne des Art. 40.1 und
40.2 DIS-SchO, wobei Anträge dieser Art nicht gestellt wurden. Wie auf Seite 10
des Endschiedsspruchs vermerkt ist, wurde die Schlussverfügung des
Schiedsgerichts gem. Artikel 31 DIS-SchO den Parteien am 13. Januar 2022
übermittelt. Das Schiedsverfahren hat daher mit dem – am 25. März 2022 auf
Antrag im Kostenpunkt berichtigten – Endschiedsspruch im Sinne des § 1056
Abs. 1 ZPO vom 14. Januar 2022 sein Ende gefunden. Die Monatsfrist des
Art. 40.3 DIS-SchO ist anschließend verstrichen, ohne dass ein gem. Art. 40.2
DIS-SchO auf Auslegung des Schiedsspruchs oder Präzisierung des Tenors
gerichteter Antrag gestellt worden wäre. An die Stelle einer Schiedseinrede ist
somit, - ihre vorab zu prüfende Zulässigkeit im Patentnichtigkeitsverfahren
zugunsten der Beklagten einmal vorausgesetzt -, ggf. der von der Beklagten
ebenfalls geltend gemachte Einwand entgegenstehender Rechtskraft gemäß
§ 1055 ZPO getreten (vgl. hierzu MüKo/Münch, a. a. O., § 1032 Rdnr. 23 m. w. N.
in FN 119).
2. Die von der Beklagten erhobene Einrede entgegenstehender Rechtskraft
des Teilschiedsspruchs vom 19. August 2021 (Aktenzeichen … )
gemäß § 1055 ZPO steht der Zulässigkeit der Patentnichtigkeitsklage ebenfalls
nicht entgegen.
- 19 -
Auch an dieser Stelle bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die
§§ 1025 ff. ZPO im Patentnichtigkeitsverfahren über die Verweisung des § 99
Abs. 1 PatG überhaupt Anwendung finden (vgl. dazu oben Ziffer 1), ob die
Nichtigerklärung eines Patents oder die schiedsgerichtliche Entscheidung, die
Patentinhaberin zu verpflichten, gegenüber dem Deutschen Patent- und
Markenamt den Verzicht auf ein Patent zu erklären, wirksam Gegenstand einer
Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien sein können (vgl. hierzu näher
Busse/Keukenschrijver/Kaess, PatG, 9. Auflage, Vor § 143, Rdnr. 21 m. w. N;
Zöller/Greger, ZPO, 34. Auflage, § 1030, Rdnr. 14 ff. m. w. N.; Anders/Gehle,
ZPO, 80. Auflage, § 1030 Rdnr. 6 Stichwort „Patentsachen“ m. w. N;
Musielak/Voit, ZPO, § 1030 Rdnr. 3 m. w. N; Müko/Münch, a. a. O., § 1030 Rdnr.
34, § 1025 Rdnr. 9, § 1029 Rdnr. 93-99). Inwieweit ein auf eine dieser
Rechtsfolgen gerichteter Schiedsspruch gemäß § 1055 ZPO in materielle
Rechtskraft erwachsen würde und welche Auswirkungen dies ggf. nach Erhebung
der Einrede der Rechtskraft gem. § 1055 ZPO auf die Zulässigkeit dieser
Patentnichtigkeitsklage hätte, ist in diesem Verfahren ebenfalls nicht
entscheidungserheblich.
Nämliches gilt für die Frage, ob die hier erhobene Einrede wegen eines
möglicherweise widersprüchlichen Verhaltens der Beklagten unbeachtlich sein
könnte, nachdem die Beklagte im Schiedsverfahren die Entscheidungsbefugnis
des Schiedsgerichts über den Rechtsbestand der dortigen Vertragsschutzrechte
verneint, diese in vorliegendem Verfahren hingegen bejaht hat (vgl. hierzu BGH,
Urteil vom 20. April 2021 – II ZR 29/19, NJW-RR 2021, 791 – Schiedseinrede und
widersprüchliches Verfahrensverhalten).
Denn eine Sperrwirkung im Sinne eines Wiederholungsverbots vermag der
Teilschiedsspruch vom 19. August 2021, die materielle Rechtskraft seines Tenors
(vgl. hierzu näher MüKo/Münch, a. a. O., § 1055 Rdnr. 16) einmal vorausgesetzt,
in diesem Patentnichtigkeitsverfahren schon deshalb nicht zu entfalten, weil die
Streitgegenstände jenes Teilschiedsspruchs und dieser Patentnichtigkeitsklage
nicht identisch sind:
- 20 -
Die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung verbietet eine erneute
Verhandlung über denselben Streitgegenstand. Unzulässig ist deshalb eine
erneute Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines rechtskräftig entschiedenen
Rechtsstreits identisch ist (vgl. näher Zöller/Vollkommer, ZPO 34. Aufl., Vor § 322
Rdnr. 17, 22; m. w. N.). Auch der Teilschiedsspruch vom 19. August 2021 hat
zwischen den Parteien grundsätzlich die Wirkung eines rechtskräftigen
gerichtlichen Urteils (§§ 1055, 322 Abs. 1 ZPO). Ziffer 2 seines Tenors hat jedoch
einen anderen Streitgegenstand als diese Patentnichtigkeitsklage.
In Ziffer 2 des Tenors (vgl. Teilschiedsspruch vom 19. August 2021, Seite 1) hat
das Schiedsgericht den Antrag der hiesigen Nichtigkeitsbeklagten und dortigen
Schiedsklägerin vom 4. Januar 2021 (vgl. Teilschiedsspruch, Seite 19)
zurückgewiesen.
Dieser Antrag war darauf gerichtet,
„im Wege der Zwischenfeststellungswiderklage festzustellen, dass das
Schiedsgericht nicht befugt ist, auszusprechen, dass die Schiedsklägerin
verpflichtet ist, die Löschung der Vertragsschutzrechte nach §§ 22, 81 PatG
zu beantragen“.
Analog § 133 BGB hat der Senat den Tenor „aus sich selbst heraus“, unter
Heranziehung der Entscheidungsgründe auszulegen, nachdem die Monatsfrist für
eine Interpretation beim Schiedsgericht, § 1058 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, nicht mehr
offensteht. Diese Auslegung ergibt, dass das Schiedsgericht in seinem ersten
Teilschiedsspruch über eine Verfahrensfrage grundsätzlicher Art, aber nicht über
den Rechtsbestand des Streitpatents entschieden hat. Ziffer 2 des Tenors betrifft
die abstrakte Frage, ob der Inhaber eines Vertragsschutzrechts, die dortige
Schiedsklägerin, im Rahmen des anhängigen Schiedsverfahrens grundsätzlich
verpflichtet werden kann, auf seine vertraglichen Schutzrechte zu verzichten –
mithin, ob eine Verpflichtung zum Widerruf von Schutzrechten grundsätzlich
schiedsfähig ist. Diese Frage hat das Schiedsgericht im Ergebnis bejaht.
- 21 -
So heißt es unter Ziffer B.2 der Entscheidung vom 19. August 2021 (Seite 47) zur
Frage der Zulässigkeit des Feststellungsantrags: „Insbesondere hat die
Schiedswiderbeklagte ein rechtliches Interesse an der vorab zu treffenden
Feststellung, ob der den Streitstoff erheblich ausweitende Antrag auf Löschung
der Vertragsschutzrechte überhaupt schiedsfähig ist“. Entsprechend führt das
Schiedsgericht nachfolgend unter Ziffer B.3 zur Begründetheit des Antrags aus
(Seite 47): „Die Zwischenfeststellungswiderklage ist unbegründet, denn der
Schiedswiderklageantrag IV. in seiner in der Verfahrenskonferenz erläuterten
Bedeutung ist schiedsfähig“ (Unterstreichungen jeweils durch den Senat).
Dies korrespondiert mit den Ausführungen des Schiedsgerichts in seinem
weiteren Teilschiedsspruch vom 29. Dezember 2021 zum gleichen Verfahren.
Hier heißt es zur Frage der Schiedsfähigkeit einer Vereinbarung betreffend die
Verpflichtung zum Widerruf von Schutzrechten (Seite 14): „Zwar wäre eine solche
Regelung grundsätzlich schiedsfähig, wie in Ziff. B.3. des Teilschiedsspruchs vom
19.8.2021, S. 47/48, im Einzelnen ausgeführt ist.“ Das Schiedsgericht verweist
hier zur Frage der grundsätzlichen Schiedsfähigkeit einer entsprechenden
Schiedsklausel auf seine Ausführungen zur Unbegründetheit des
Zwischenfeststellungswiderklageantrags in seiner Entscheidung vom
19. August 2021.
Die Parteien verbindet damit zwar der als Anlage M1 vorgelegte Lizenzvertrag
vom 12. September 2011, welcher in Ziffer 12.3 die oben zitierte Schiedsklausel
enthält. Auch zählt das Streitpatent zu den im Lizenzvertrag benannten
Vertragsschutzrechten, vgl. Anlage M1, Anhang B, Patentfamilie 2, „E87“,
Teilanmeldung zur Stammanmeldung DE 10 2005 018 649.
Da sich der Streitgegenstand des Tenors Ziffer 2 des Teilschiedsspruchs vom
19. August 2021, die abstrakte Frage der generellen Schiedsfähigkeit einer
Verpflichtung zum Widerruf von Vertragsschutzrechten, nicht mit dem
Streitgegenstand dieser auf die Beseitigung des Streitpatents gerichteten
Patentnichtigkeitsklage deckt, steht die Einrede entgegenstehender Rechtskraft
- 22 -
gemäß § 1055 ZPO der Zulässigkeit dieser Patentnichtigkeitsklage jedoch
insoweit nicht entgegen.
3. Gleiches gilt für die von der Beklagten weiter erhobene Einrede
entgegenstehender Rechtskraft des Teilschiedsspruchs vom 29. Dezember 2021
(Aktenzeichen …) gemäß § 1055 ZPO:
In Ziffer 1 des Tenors seiner Entscheidung vom 29. Dezember 2021 (vgl. dort
Seite 9) hat das Schiedsgericht die folgenden
Zwischenfeststellungswiderklageanträge 1 und 2 der Schiedsbeklagten und
Schiedswiderklägerin vom 18. August 2021 zurückgewiesen:
1. „Es wird festgestellt, dass für die Beurteilung des Rechtsbestandes der
Vertragsschutzrechte
1. (a) das Schiedsgericht zuständig ist, falls das Schiedsgericht davon
ausgeht, dass Ziffer 2.3 LV bei unterstellter Nutzung der technischen
Lehre der Vertragsschutzrechte die Streitgegenstände erfasst, und
andernfalls
(b) das Schiedsgericht nicht zuständig ist.
2. festzustellen, dass das Schiedsgericht die Schiedsklägerin im Fall der
Annahme seiner Zuständigkeit für die Beurteilung des Rechtsbestands
eines Vertragsschutzrechts zum vollständigen bzw. teilweisen Widerruf
des Vertragsschutzrechts verpflichten kann, wenn das Schiedsgericht
dieses Vertragsschutzrecht vollständig bzw. teilweise für nicht
rechtsbeständig erachtet.
Eine analog § 130 BGB vorzunehmende Auslegung von Ziffer 1 des Tenors der
Entscheidung vom 29. Dezember 2021 ergibt, dass das Schiedsgericht durch die
Zurückweisung dieser Anträge vom 18. August 2021 ebenfalls keine den
Rechtsbestand des Streitpatents berührende Entscheidung getroffen hat. Zum
Ausdruck gebracht hat das Schiedsgericht vielmehr die Befassung mit einem
prozessualen Gesichtspunkt des Schiedsverfahrens: Es hat sich nicht für befugt
erachtet, die Schiedsklägerin zum vollständigen bzw. teilweisen Widerruf eines
der Vertragsschutzrechte des Lizenzvertrags vom 12. September 2011 zu
verpflichten.
- 23 -
So heißt es auf Seite 14 unter Ziffer 2 der Entscheidungsgründe wörtlich: „Die
Zwischenfeststellungsanträge 1. und 2. sind unbegründet. Das Schiedsgericht hat
nicht die Befugnis, die Schiedsklägerin zum vollständigen bzw. teilweisen
Widerruf eines Vertragsschutzrechtes zu verpflichten, auch dann nicht, wenn und
soweit es der Auffassung wäre, dass ein Streitgegenstand bei unterstellter
Nutzung der technischen Lehre dieses Vertragsschutzrechtes von der
Lizenzerteilung gemäß Ziff. 2.3 LizV Gebrauch mache. Zwar wäre eine solche
Regelung grundsätzlich schiedsfähig, wie in Ziff. B.3. des Teilschiedsspruchs vom
19.8.2021, S. 47/48, im Einzelnen ausgeführt ist. Hierauf wird verwiesen. Eine
solche Regelung ist dem Lizenzvertrag vom 1.9./12.9.2011 jedoch nicht zu
entnehmen. (…)“.
Zur Begründung folgen im Teilschiedsspruch vom 29. Dezember 2021
Ausführungen dazu, dass eine ausdrückliche Regelung des genannten Inhalts in
dem Lizenzvertrag nicht enthalten sei (Seite 14, 2. a), und eine Pflicht der
Lizenzgeberin zur Beseitigung nicht rechtsbeständiger Schutzrechte weder der
von der Schiedsbeklagten herangezogenen Ziff. 5.4 LizV (Seite 14, 2. b) noch der
von der Schiedsbeklagten zitierten Ziff. 11.2 LizV (Seite 15, 2. c) zu entnehmen
sei. Auch aus anderen vertraglichen oder rechtlichen Gesichtspunkten sei eine
Beseitigungspflicht mit Wirkung erga omnes gemäß dem gestellten Antrag nicht
erkennbar (Seite 15, 2. d). Dem vorliegenden Antrag könne auch nicht als „minus"
ein Anspruch der Schiedsbeklagten auf einen Verzicht der Schiedsklägerin auf
Vertragsschutzrechte inter partes entnommen werden (Seite 15, 2. e).
Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass von dieser Auslegung die Beklagte
selbst ausgegangen ist, als sie in ihrem Schriftsatz vom 14. Januar 2022 (dortige
Seite 3) unter Verweis auf den angeführten Teilschiedsspruch – im Ergebnis
zutreffend – ausgeführt hat: „Das Schiedsgericht kommt damit letztlich zu dem
Ergebnis, dass dieses nicht zuständig für eine Entscheidung über den
Rechtsbestand der Vertragsschutzrechte im beantragten Umfang ist.“
Der Streitgegenstand des Tenors Ziffer 1 des Teilschiedsspruchs vom
29. Dezember 2021 entspricht somit ebenfalls nicht dem Streitgegenstand dieser
- 24 -
Patentnichtigkeitsklage. Diese ist ungeachtet der von der Beklagten erhobenen
Einreden und auch im Übrigen zulässig.
II.
1. Die Erfindung betrifft nach ihrer Beschreibung in der Streitpatentschrift eine
Bremsanlage.
In den Absätzen [0002] bis [0004] ist hierzu ausgeführt, dass moderne
Bremsanlagen zum einen eine Bremskraftverstärkung, d. h. Umsetzung der
Pedalkraft in ein entsprechendes verstärktes Bremsmoment an den Radbremsen,
sowie zum anderen eine Bremskraftregelung über offene oder geschlossene
Regel- und Steuerkreise realisierten. Als Übertragungsmittel des mittels bzw. auf
Grundlage der Pedalbetätigung wie der Pedalkraft erzeugten Bremsdrucks werde
bis auf wenige Ausnahmen im PKW-Bereich hierbei eine hydraulische Leitung
eingesetzt. Weit verbreitet sei eine Aufteilung in Baueinheiten zwischen
Bremskraftverstärkung oder Bremskraftsteuerung und Bremskraftregelung in einer
Hydraulikeinheit, wobei die Hydraulikeinheit aus Magnetventilen,
Mehrkolbenpumpen für 2-Kreis-Bremssyteme, Elektromotor zum Pumpenantrieb,
hydraulischem Speicher und mehreren Druckgebern bestehe. Diese Konfiguration
werde vorwiegend bei Systemen wie Antiblockiersystem, Antischlupfsystem,
elektronisches Stabilitätsprogramm oder auch elektrohydraulischer Bremse
eingesetzt.
Die Systeme für Bremskraftverstärkung und Hydraulikeinheit seien sehr weit
entwickelt, insbesondere die Steuer- und Regelfunktionen für das
Antiblockiersystem bis hin zum elektronischen Stabilitätsprogramm. Z. B. sei
hierbei durch die druckgeführte Steuerung von Magnetventilen eine sehr feine
Dosierung des Bremsdruckes möglich, mit dem auch eine variable
Bremskraftabstimmung möglich sei (vgl. Absatz [0007] der Streitpatentschrift).
- 25 -
Dem Streitpatent liegt nach der Beschreibung der Streitpatentschrift als
technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine neuartige Bremsanlage
bereitzustellen, die klein und kompakt in ihren Abmessungen ist. Das
erfindungsgemäße Bremssystem zeichne sich dabei vorteilhaft dadurch aus, dass
es eine Bremskraftverstärkung und eine Servoeinrichtung auf kleinstem Raum pro
Bremskreis mittels lediglich einer Kolben-Zylinder-Einheit realisiere. Die Kolben-
Zylinder-Einheit diene gleichsam für den Bremsdruckaufbau und
Bremsdruckabbau, zur Realisierung der ABS- und Antischlupfregelung sowie bei
Ausfall der Energieversorgung oder Fehlfunktion der Antriebsvorrichtung (vgl.
Absätze [0015] und [0017] der Streitpatentschrift).
2. Als hierfür zuständigen Fachmann sieht der Senat ein Team an, welches aus
einem Ingenieur der Fachrichtung Fahrzeugtechnik (Dipl.-Ing. oder M. Sc.) und
einem Ingenieur der Elektrotechnik (Dipl.-Ing. oder M. Sc.) besteht. Dieses Team
ist bei einem Fahrzeughersteller oder Zulieferer mit der Entwicklung und
Konstruktion von Bremssystemen befasst und verfügt auf diesem Gebiet über
mehrere Jahre Berufserfahrung. Der Senat sieht dieses Team als notwendig an,
da das Streitpatent bereits zu dessen Verständnis umfangreiches Fachwissen zum
einen in dem Bereich der Kraftfahrzeugbremsanlagen inklusive deren Steuerung
und Regelung, sowie zum anderen in dem Bereich der Elektrotechnik zur
Steuerung und Regelung des in der Bremsanlage integrierten Elektromotors
vorrausetzt.
3. Dieses Team geht bei den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 von
folgendem Verständnis aus:
Die gemäß Merkmal 1.1 beanspruchte Bremsanlage ist, wie sich aus der
Gesamtoffenbarung der Streitpatentschrift ergibt, zum Einsatz in einem Fahrzeug
vorgesehen.
- 26 -
Sie umfasst zunächst folgende Bauteile:
a) Gemäß Merkmal 1.1.1 eine Betätigungsvorrichtung in Form eines „Bremspedals“,
welches in üblicher Art und Weise von dem Fahrer des Fahrzeugs bedienbar ist.
b) Gemäß Merkmal 1.1.2 einen „Pedalwegsensor“, der geeignet ist, den Pedalweg des
Bremspedals zu erfassen. Das Streitpatent nennt als Beispiel hierfür einen
Sensor 38, der nach dem Wirbelstromprinzip aufgebaut ist (vgl. Absatz [0044] der
Streitpatentschrift).
c) Gemäß Merkmal 1.1.3 eine „Steuer- und Regeleinrichtung“, wie etwa einen
Mikrocontroller 22 (vgl. Absatz [0025] der Streitpatentschrift).
d) Gemäß einem Teilmerkmal des Merkmals 1.3 ein „Kolben-Zylinder-System mit
zumindest einem Kolben und einem Zylinder mit Arbeitsraum“, wobei sich über den
Kolben in dem Arbeitsraum des Zylinders ein Druck einstellen lässt.
e) Gemäß Merkmal 1.4 eine „Druckleitung“, über die der Arbeitsraum mit einer
Radbremse in Verbindung steht, sodass etwa ein in dem Arbeitsraum 4a, 4b, 4c
durch Betätigung des Kolbens 1, 1a eingestellter Druck über die Druckleitung 13 an
die Radbremsen, etwa zur Betätigung derer, weitergeleitet werden kann.
f) Gemäß Merkmal 1.2 eine „Antriebsvorrichtung mit einem Elektromotor“, wobei die
Steuer- und Regeleinrichtung diese unter Berücksichtigung des durch den
Pedalwegsensor erfassten Pedalwegs steuert.
g) Gemäß Merkmal 1.6 einen „Stromsensor“ zur Messung eines Stroms des
Elektromotors der Antriebsvorrichtung. Im Ausführungsbeispiel wird diese Messung
mittels eines in der Leitung des Elektromotors angeordneten Shunts 23 realisiert.
Ein solcher kann in Gestalt eines resistiven Widerstands in Serienschaltung bei
Messung der an diesem abfallenden Spannung fachüblich zur Bestimmung des
Stromes, also der Stromstärke, herangezogen werden (vgl. Absatz [0025] der
Streitpatentschrift), wobei das Patent offensichtlich auf den für Elektromotoren
- 27 -
typischen festen Zusammenhang zwischen Strom und Drehmoment auch im
blockierten Zustand des Elektromotors – wenn dieser zur statischen
Bremsdruckkrafterzeugung bei Drehzahl Null bestromt wird - abstellt.
h) Gemäß einem weiteren Teilmerkmal des Merkmals 1.3 eine „nicht-hydraulische
Getriebevorrichtung“, mittels derer der Kolben von der Antriebsvorrichtung verstellt
werden kann. Im ersten, in Figur 1 der Streitpatentschrift dargestellten
Ausführungsbeispiel treibt etwa das Ritzel des Elektromotors 8 den Kolben 1 über
Zahnräder 6, 7 und eine Zahnstange 5a an (vgl. Absatz [0025] der
Streitpatentschrift). Alternativ offenbart Figur 9 der Streitpatentschrift einen
Spindelantrieb 65, 67, der innerhalb des Rotors 66 des Elektromotors angeordnet
ist (vgl. auch Absätze [0066] bis [0068] der Streitpatentschrift).
Diese Bremsanlage ist dazu hergerichtet, dass in Abhängigkeit des durch den
Pedalwegsensor erfassten Pedalwegs mittels der Antriebsvorrichtung über die
nicht-hydraulische Getriebevorrichtung und den Kolben in dem Arbeitsraum des
Kolben-Zylinder-Systems ein Druck eingestellt werden kann, der an die
Radbremsen über die Druckleitung weitergeleitet werden kann. Dies erfolgt nach
Maßgabe der Merkmale 1.7 und 1.8.
In Absatz [0025] der Streitpatentschrift ist diesbezüglich angegeben, dass die
Strom- und Positionsmessung neben der Motorsteuerung zur indirekten
Druckmessung genutzt werden könne, da das Motormoment des Elektromotors
proportional zur Druckkraft sei. Hierfür müsse im Fahrzeug bei Inbetriebnahme ein
„Kennfeld“ angelegt werden, in dem den verschiedenen Stromstärken unter der
Berücksichtigung weiterer Nebenparameter, wie etwa der Temperatur, die Position
des Kolbens zugeordnet wird. Dieses Kennfeld könne dann auch während des
Betriebs laufend adaptiert werden.
Im Betrieb der Bremsanlage werde entsprechend einer „Verstärkerkennlinie“ eine
Position des Kolbens angefahren, die entsprechend dem vorbenannten „Kennfeld“
einem bestimmten Druck entspricht. Solche Verstärkerkennlinien sind in Figur 7
der Streitpatentschrift dargestellt. Sie zeigen die Abhängigkeiten zwischen
- 28 -
Pedalweg S, Pedalkraft FP und Soll-Bremsdruck P für verschiedene Betriebsmodi
der Bremsanlage; sie stellen somit quasi die Verstärkungscharakteristik des
Bremskraftverstärkers für jeden bzw. einen gewählten Bremsmodus dar. Jedem
Modus ist eine separate Verstärkerkennlinie zugeordnet. So stellen die
Verstärkerkennlinie 59 die Abhängigkeiten für den Notbremsfall und die
Verstärkerkennlinien 58 und 58a die Abhängigkeiten für den Regelbetrieb dar (vgl.
Absätze [0058] bis [0061] der Streitpatentschrift). In beiden Fällen ergeben sich so
jeweils unterschiedliche Pedalweg/Bremsdruck-Charakteristika.
Zur Drucksteuerung sind sowohl die Verstärkerkennlinie - zur Ermittlung des
gewünschten Soll-Bremsdrucks -, wie auch das Kennfeld - zur Einsteuerung des
gewünschten Soll-Bremsdrucks über den Elektromotor – notwendig.
Die Merkmale 1.7 und 1.8 sind in diesem Sinne auszulegen. Die Steuer- und
Regeleinrichtung ist somit ausgebildet, entsprechend einer Verstärkerkennlinie, die
die Abhängigkeit zwischen Pedalweg und einzustellendem Bremsdruck vorgibt,
eine Drucksteuerung vorzunehmen, wobei diese Drucksteuerung stromproportional
erfolgt. Der Begriff „proportional“ zielt hierbei allgemein auf eine reproduzierbare
Abhängigkeit des bewirkten Drucks von dem den quasistatisch betriebenen
Elektromotor beaufschlagenden Strom. Dem Wortbestandteil „proportional“ kommt
hierbei nicht zwingend die Bedeutung der Vorgabe einer linearen Abhängigkeit zu.
Eine Forderung nach dem vorbenannten „Kennfeld“ enthält Patentanspruch 1
jedoch nicht. Denn Merkmal 1.8 beansprucht lediglich allgemein, dass die
Bremsanlage dazu geeignet ist, unter der Verwendung des Stromsensors eine
Position des Kolbens anzufahren, die einen Bremsdruck in dem Arbeitsraum
erzeugt, wie er sich nach der Verstärkerkennlinie auf der Basis des Pedalwegs des
Bremspedals ergibt. Ebenso ist die Verwendung des Stromsensors gemäß
Merkmal 1.8 nicht ausschließlich. So wird etwa im erteilten Patentanspruch 19 als
Weiterbildung das Vorsehen eines Drucksensors zur Ermittlung des Bremsdrucks
beansprucht (vgl. auch Absätze [0103] und [0104] der Streitpatentschrift), ebenso
wie die Kolbenposition zusätzlich über einen Inkrementalgeber des Elektromotors
(vgl. Absatz [0106] der Streitpatentschrift) als mögliche den Druck abbildende
- 29 -
Größe bestimmt werden kann.
Darüber hinaus ist die Bremsanlage gemäß Merkmal 1.5 derart konzipiert, dass bei
Ausfall der Antriebsvorrichtung der Kolben mittels der Betätigungseinrichtung, also
des Bremspedals, verstellbar ist. Somit kann ein Notbetrieb der Bremsanlage
gewährleistet werden. Im Ausführungsbeispiel wird zur Realisierung dieser
Funktionalität nach den Figuren 2 und 3 der Streitpatentschrift ein Wegsimulator,
der den Pedalwegsensor enthält, elektromagnetisch entkoppelt; der Kolben 1 wird
nach Überwindung eines Leerwegs über einen mit dem Bremspedal mechanisch
gekoppelten Hebel 26 unmittelbar verstellt, wodurch ohne die Gegenwirkung des
Wegsimulators ein geringerer Übersetzungssprung – bei entsprechender
Dimensionierung des Kolbens – realisierbar ist (vgl. Absätze [0045], [0046] und
[0051] der Streitpatentschrift). Eine andere Variante, bei der im Notbetrieb der
Wegsimulator vom Kolben entkoppelt ist und die Betätigungseinrichtung den
Kolben direkt mittels des Bremspedals verstellt, ist in Fig. 9 dargestellt (vgl. auch
Absatz [0069] der Streitpatentschrift).
III.
In seiner erteilten Fassung hat das Streitpatent keinen Bestand.
1. Der Patentanspruch 1 erweist sich in seiner erteilten Fassung als nicht
rechtsbeständig. So ist sein Gegenstand zwar den ursprünglichen
Anmeldeunterlagen als zur Erfindung gehörig zu entnehmen. Er ist aber nicht
patentfähig, da er ausgehend von der der Druckschrift NK9 entnehmbaren Lehre
unter Berücksichtigung der Offenbarung der Druckschrift NK6 nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruht.
a) Der Gegenstand nach dem erteilten Patentanspruch 1 ist zulässig offenbart.
Hinsichtlich der hier beachtlichen Anmeldeunterlagen der Stammanmeldung (vgl.
§ 21 Abs. 1 Nr. 4) wird im Folgenden auf die inhaltsgleiche Offenlegungsschrift der
Stammanmeldung, der DE 10 2005 018 649 A1, eingereicht als Druckschrift BP3,
- 30 -
Bezug genommen.
Der ursprünglich eingereichte Patentanspruch 1 beansprucht bereits eine
Bremsanlage, die der Bremsanlage gemäß dem Oberbegriff des
Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung entspricht. Sie ist ursprungsoffenbart.
Dies stellen auch die Parteien nicht in Abrede.
Darüber hinaus kann das vorstehend definierte Fachteam die Merkmale 1.6, 1.7
und 1.8 in der unter Punkt II–3 dargelegten auch in deren Kombination den
Anmeldeunterlagen als ursprünglich zur Erfindung gehörig offenbart entnehmen.
i. Merkmal 1.6: Dem Absatz [0029] der Druckschrift BP3 ist zu entnehmen, dass
der Strom des Elektromotors mittels eines Shunts 23 gemessen wird. Ein
solcher Shunt ist ein niederohmiger Widerstand, mit dem sich mittelbar die
Stromstärke messen und somit sensieren lässt. Der ursprünglich eingereichte
Patentanspruch 27 verallgemeinert dieses konkrete Beispiel. So ist dort in
allgemeinerer Form beansprucht, dass die Steuerung den Bremsdruck im
Arbeitsraum des Zylinders aus dem Antriebsstrom des Antriebs ermittelt wird.
Ein wie hier formuliertes Merkmal ist unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen
Erweiterung dabei unbedenklich, wenn sich ein in der Anmeldung
beschriebenes Ausführungsbeispiel der Erfindung für den Fachmann als
Ausgestaltung der im Anspruch umschriebenen allgemeineren technischen
Lehre darstellt und diese Lehre in der beanspruchten Allgemeinheit für ihn
bereits der Anmeldung, etwa in Gestalt eines in der Anmeldung formulierten
Anspruchs, als zu der angemeldeten Erfindung gehörig entnehmbar war (vgl.
BGH, Beschluss vom 11. September 2001 – X ZB 18/00, GRUR 2002, 49, Rn.
33 – Drehmomentübertragungseinrichtung). Dies trifft hier, wie dargelegt, zu.
Darüber hinaus benennt auch der der Offenbarung des Shunts unmittelbar
folgende Satz in Absatz [0029] der Druckschrift BP3 eine Strommessung
allgemein. Zu deren Ausführung ist ein dafür notwendiger Stromsensor für den
Fachmann selbstverständlich, bedarf deshalb keiner besonderen Offenbarung,
- 31 -
sondern wird "mitgelesen" im Sinne der Entscheidung des Bundesgerichtshofs
vom 16. Dezember 2008 – X ZR 89/07, BGH GRUR 2009, 382 – Olanzapin.
ii. Merkmal 1.7: In Absatz [0049] der Druckschrift BP3 ist dargelegt, dass der
Pedalwegsensor ein Wegsignal zum elektronischen Steuergerät liefert, welches
entsprechend einer Bremskraftverstärker-Kennlinie, wie sie in Figur 7
beschrieben ist, eine Bewegung der Kolben über den Elektromotor bewirkt.
Absatz [0062] der Druckschrift BP3 führt zu der Verstärkerkennlinie darüber
hinaus aus, dass die in Figur 7 dargestellte Kennlinie einen Mittelwert eines
Streubandes zeige, welches auch temperaturabhängig sei. Auch hier erkennt
der Fachmann, dass die gelehrte Berücksichtigung der Temperatur bei der
Festlegung der Kennlinie lediglich eine Ausgestaltung der im Anspruch
umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellt, so dass auch das
Merkmal 1.7 keine unzulässige Erweiterung darstellt.
iii. Merkmal 1.8: Absatz [0029] der Druckschrift BP3 lehrt, dass sowohl die
Strommessung, wie auch die Positionsmessung des Rotors zur indirekten
Druckmessung und damit zur Positionierung des Kolbens genutzt werden
können. Die Aufnahme lediglich der Strommessung – mit der Folge einer
entsprechenden vorrichtungstechnischen Beschaffenheit der Regeleinrichtung
(1.1.3) und somit der Bremsanlage insgesamt (1.1) bzw. des dazu notwendigen
Stromsensors in den erteilten Patentanspruch 1 ist hier zulässig, da eines von
mehreren Ausführungsbeispielen, die zusammengenommen, aber auch jedes
für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, zusammen
oder aber auch getrennt mit in den Anspruch mitaufgenommen werden können
(vgl. BGH - Drehmomentübertragungseinrichtung, a. a. O. unter II 3 b cc ; BGH,
Beschluss vom 23. Januar 1990 – X ZB 9/89, GRUR 1990, 432 – Spleißkammer
(LS); BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 – X ZR 88/09, GRUR 2012, 475, Rdnr.
34 – Elektronenstrahltherapiesystem, BGH GRUR 2012, 1124, Rdnr. 52 –
Polymerschaum).
- 32 -
b) Der Gegenstand nach dem erteilten Patentanspruch 1 beruht aber nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
So ist der Druckschrift NK9 eine Bremsanlage für ein Kraftfahrzeug zu entnehmen,
die ein Bremspedal (brake pedal) 12 und einen (Pedal-)Wegsensor (displacement
sensor) 14 zur Erfassung des Niederdrückungswegs des Bremspedals aufweist.
Darüber hinaus umfasst die Bremsanlage einen Elektromotor (motor) 9, der von
einer Steuer- und Regeleinrichtung (controller) 11 angesteuert wird, wobei die
Steuer- und Regeleinrichtung 11 hierzu unter anderem die von dem
Pedalwegsensor 14 ausgesendeten Signale nutzt (vgl. Spalte 3, Zeilen 28 bis 37;
Figur 1). Der Elektromotor 9 treibt ein Zahnradgetriebe (transmitting means) 10 an,
das aus mehreren Ritzeln (gears) 21, 22, 23 und einem Ausgabeglied (output
member) 5 besteht, wobei das Zahnradgetriebe einen Kolben (piston) 7 eines
Kolben-Zylinder-Systems 6, 7 verstellt, so dass sich im Arbeitsraum des Kolben-
Zylinder-Systems beim indizierten Bremsbetrieb ein Druck einstellt (vgl. Spalte 3,
Zeilen 35 bis 50, sowie Spalte 4, Zeilen 38 bis 48; Figur 1). Denn der Arbeitsraum
des Kolben-Zylinder-Systems steht über eine Druckleitung (liquid passage) 15 mit
einer Radbremse in Verbindung. Damit ist aus der Druckschrift NK9 eine
Bremsanlage gemäß der Merkmale 1.1 bis 1.4 des Patentanspruchs 1 in der
erteilten Fassung vorbekannt.
Gemäß Spalte 6, Zeilen 18 bis 24, ist die Bremsanlage derart konzipiert, dass im
Falle eines Ausfalls des Elektromotors 9 mittels des Bremspedals 12 der Kolben 7
unmittelbar betätigt werden kann. Somit geht aus der Druckschrift NK9 auch das
Merkmal 1.5 des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung hervor, so dass durch
die Druckschrift NK9 in der Folge eine Bremsanlage gemäß dem Oberbegriff des
erteilten Patentanspruchs vorweggenommen ist.
Die der Druckschrift NK9 entnehmbare Bremsanlage kann in mehreren
verschiedenen Bremsmodi betrieben werden. So führt die Beschreibung in Spalte
6, Zeile 29 bis Spalte 7, Zeile 26 die Betriebsarten „quick brake operation“, „parking
retention“, „regenerative braking“ und „automatic brake function“ ausdrücklich an.
- 33 -
Der jeweilige Betrieb mit einhergehender Ansteuerung des Motors bedingt
zwingend – so vom Fachmann zwanglos mitgelesen - eine in der Steuer- und
Regeleinrichtung 11 abgelegte Verstärkerkennlinie, denn ohne einen für diese
verschiedenen Modi jeweils differenziert festgelegten Bezug zwischen der
jeweiligen Pedalstellung und des einzustellenden Soll-Bremsdrucks ist ein
bestimmungsgemäßer Betrieb auch dieser bekannten Bremsanlage nicht
realisierbar.
Auf Basis dieser Verstärkerkennlinien erfolgt den Ausführungen in Spalte 3, Zeilen
35 bis 42, sowie Spalte 4, Zeilen 38 bis 48 der Druckschrift NK9 entsprechend die
Drucksteuerung, wobei der eingesteuerte Druck unmittelbar auf die Radbremsen
wirkt, denn weitere technische Steuerungsmittel, wie etwa in die Druckleitung
integrierte Ventile oder gar eine Hydraulikeinheit, sind in Bezug auf die der
Druckschrift NK9 entnehmbaren Bremsanlage NK9 weder offenbart noch angeregt.
Als Steuerungsvariable in Bezug auf den Elektromotor, mittels dessen der Druck in
den Arbeitsraum eingesteuert wird, nennt die Druckschrift NK9 in Spalte 3, Zeile
38 das Motordrehmoment (commanded torque) des Elektromotors. In Spalte 4,
Zeilen 41 und 42, sowie Spalte 5, Zeile 55 wird hierzu auf den Motorstrom
(…energize the motor 9 with a drive current…; … while controlling the drive
current…) verwiesen, ohne dieses jedoch genauer im Detail auszuführen. Dies
stellt in sich keinen Widerspruch dar, denn für den Fachmann sind
Motordrehmoment und Motorstrom gegeneinander austauschbar, da diese im
quasistationären Betriebszustand des Elektromotors – im auf die Drehzahl Null
abgebremsten Zustand findet die Drucksteuerung nach dem Verständnis des
Fachmanns in Bezug auf die Bremswirkung der Radbremsen statt - unmittelbar
voneinander abhängen; nichts Anderes liest der Fachmann beim Streitpatent mit.
Dieses Vorgehen entspricht einer stromproportionalen Drucksteuerung
entsprechend einer Verstärkerkennline, so wie es Merkmal 1.7 fordert. Dass die
Bremsanlage der Druckschrift NK9 darüber hinaus weitere Sensoren, etwa zur
Positionsbestimmung des Kolbens (displacement sensor 14), oder einen
Druckmesser in der Bremsleitung (pressure sensor) 16 umfasst, ist in diesem
- 34 -
Zusammenhang unerheblich, insoweit auch das Streitpatent dies als weitere
Ausgestaltung der in dem erteilten Patentanspruch 1 beanspruchten Bremsanlage
lehrt.
Ein in diesem Zusammenhang verwendeter Stromsensor ist der Druckschrift NK9
diesbezüglich zumindest explizit jedoch nicht zu entnehmen. Vielmehr überlässt
die Druckschrift NK9 die konstruktive Umsetzung der Ansteuerung des
Elektromotors - mit Ausnahme der zuvor zitierten Textstellen mit dem Fokus auf
Motorstrom und Motordrehmoment - dem Fachmann. Der Argumentation der
Beklagten folgend vermag die Druckschrift NK9 daher das Merkmal 1.6 zumindest
nicht explizit und damit in der Folge auch das Merkmal 1.8 nicht vollständig zu
offenbaren, so dass die beanspruchte Bremsanlage zumindest neu gegenüber dem
Inhalt der Druckschrift NK9 ist.
Allerdings ist für den Fachmann zur Ansteuerung des Elektromotors mittels des
diesem zugeführten Stroms die Kenntnis der Stromstärke zwingende
Vorrausetzung, so dass der Einsatz eines Stromsensors – als präsentes
fachübliches, dem elementaren Grundlagenwissen zuzurechnendes und
mitzulesendes Mittel - zur Messung des Stroms für ihn auf der Hand liegt und somit
naheliegend ist. Der Einsatz eines solchen Stromsensors, wie mit Merkmal 1.6
gefordert, bedingt dann in der Folge, dass, wie in Merkmal 1.8 beansprucht, unter
Verwendung dieses Stromsensors eine Position des Kolbens angefahren wird, die
einem bestimmten, durch die Verstärkerkennlinie vorgegebenen Soll-Druck
entspricht.
Selbst unter der Annahme, dass die wenigen, der Druckschrift NK9 entnehmbaren
Angaben hinsichtlich der Ansteuerung des Elektromotors den Fachmann dort nicht
ohne weiteres zur Anwendung eines fachüblichen Stromsensors ausreichend
anleiten sollten oder der Fachmann der Druckschrift NK9 lediglich die Ansteuerung
auf Basis des Motordrehmoments entnehmen könnte, vermögen die betrachteten
Merkmale eine erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen. Denn in beiden Fällen
besteht für den Fachmann bei der technischen Umsetzung der Lehre der NK9
Anlass, hierzu anderweitig nach Lösungswegen oder Anregungen zu suchen (vgl.
- 35 -
BGH, Urteil vom 30. April 2009 – Xa ZR 92/05, GRUR 2009, 746 (LS) – Betrieb
einer Sicherheitseinrichtung). Dabei gibt ihm die Druckschrift NK6 ein Vorbild. Sie
offenbart ebenfalls eine Bremsanlage, deren Bremsdruckgeber 2 durch einen
Elektromotor 6 unter Zwischenschaltung eines Getriebes 7 antreibbar ist. Dabei
erhält der Elektromotor 6 sein Einschaltsignal von einem Steuergerät, dem ein
elektrisches Bremsanforderungssignal von einem fahrerbetätigbaren
Bremswertgeber zuführbar ist, vgl. Spalte 1, Zeilen 42 bis 54. Die Höhe des
einzustellenden Bremsdrucks in der Bremsanlage steht dabei, wie dort explizit
ausgeführt, in einem Zusammenhang mit der Stromstärke, die den Elektromotor 6
beaufschlagt (vgl. Spalte 2, Zeilen 16 bis 19), so wie es die Merkmale 1.7 und 1.8
fordern. Das Vorsehen eines Stromsensors ist dabei auch hier für den Fachmann
aus analogen Gründen zwingend erforderlich, wobei darüber hinaus auch die
Anwendung eines „Shunts“, wie für das Ausführungsbeispiel im Streitpatent
angesprochen, durch das elementare Grundlagenwissen motiviert ist.
2. Wie in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt, verteidigt die
Beklagte das Streitpatent ausdrücklich als geschlossenen Anspruchssatz. Da sich
der erteilte Patentanspruch 1 nicht als rechtsbeständig erweist, hat das Streitpatent
in seiner erteilten Fassung insgesamt keinen Bestand. Dem Begehren der
Beklagten entsprechend sind an ihrer Stelle die Fassungen der Hilfsanträge in der
beantragten Reihenfolge zu prüfen.
IV.
In den Fassungen der Hilfsanträge HA1A bis HA4B hat das Streitpatent jeweils
keinen Bestand.
1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung der Hilfsanträge
HA1A und HA1B erweist sich jeweils als nicht patentfähig. So sind die Gegenstände
der jeweiligen Patentansprüche zwar für den Fachmann ausführbar, sie beruhen
aber ausgehend von der der Druckschrift NK9 entnehmbaren Lehre zumindest
unter Berücksichtigung der Offenbarung der Druckschrift NK6 für den Fachmann –
d.h. das Team von Fachleuten nach der Definition im Abschnitt 2 - nicht auf einer
- 36 -
erfinderischen Tätigkeit, wobei dessen Wissen durch die Druckschrift NK12 belegt
ist. Auf die Frage der Offenbarung der nun beanspruchten Gegenstände im -
zulässigen - Rahmen der Ursprungsanmeldung kommt es hier insoweit nicht an.
Ebenso bedarf es in der Folge auch keiner Beurteilung der weiteren
Patentansprüche dieser beiden Anträge.
Da die Patentansprüche 1 der Hilfsanträge HA1A und HA1B auf dem
Patentanspruch 1 der erteilten Fassung aufbauen, wird zu den bereits in diesem
Patentanspruch enthaltenen Merkmalen auf die vorstehenden Ausführungen
verwiesen.
a) Der in Merkmal 1.2 benannte Elektromotor wird durch das neu hinzugefügte
Merkmal 1.2.1H1A als ein bürstenloser Motor konkretisiert, der von Endstufen über
drei Stränge von einem Mikrocontroller gesteuert wird. Dies bewirkt eine
Beschränkung des in der erteilten Fassung beanspruchten Gegenstandes. Unter
einem bürstenlosen Motor versteht der dem vorstehend definierten Fachteam
angehörige Elektrotechniker einen Elektromotor, der keine Schleifkontakte
aufweist, wie sie etwa bei einem mechanisch kommutierten Elektromotor zur
phasenrichtigen, abfolgenden Bestromung der rotierenden Ankerwicklungen bzw.
zur Bestromung von Nebenschlusswicklungen am Rotor vorgesehen sind.
Jedenfalls bei permanenterregten bürstenlosen Motoren besteht nach dem
vorauszusetzenden elementaren Grundlagenwissen nicht nur des
Elektrotechnikers zwischen dem beweglichen Rotor und dem feststehenden Stator
kein unmittelbarer elektrischer Kontakt. Durch eine folgerichtige Bestromung – in
Abhängigkeit von der Position bzw. Drehbewegung des Rotors - von statorseitigen
Elektromagnetspulen wird der magnetische Pole tragende Rotor durch das
statische bzw. umlaufende statorseitige Magnetfeld in eine Drehstellung gedrängt
bzw. in eine Drehbewegung versetzt. Jedenfalls mit drei umfänglich versetzten
Wicklungen, die vom Fachmann als „Stränge“ angesehen werden, die insoweit
phasen- und folgerichtig durch eine entsprechende Steuereinrichtung zu
bestromen sind, ist eine Beeinflussung des vom Motor abgegebenen Drehmoments
– auch bei abgebremst quasistatischem Betrieb - sowie der Drehbewegung
hinsichtlich Position, Geschwindigkeit und Drehrichtung ohne Notwendigkeit einer
- 37 -
Stromübertragung zwischen relativbewegten Teilen (dem Rotor und dem Stator)
möglich.
Mit dem Merkmal 1.2.1H1A wird der in Kombination beanspruchte Motor insofern als
ein – fachüblicher - dreiphasiger Motor vorgeschrieben, der von Endstufen über
drei Stränge, von einem Mikrocontroller gesteuert, bestromt wird.
Wie die Klägerin zwar zutreffend ausführt, ist in Bezug auf das Merkmal 1.2.1H1A
über den Absatz [0025] hinaus in der Streitpatentschrift nichts weiter ausgeführt.
Der konstruktive Aufbau eines solchen dreiphasigen Motors ist aber ebenso dem
Wissen des definierten Fachteams zuzuordnen, wie auch die Kenntnis und
Fähigkeit, eine Steuereinrichtung für einen solchen Motor mit der zugehörigen
Sensorik auch für Regelungszwecke auszubilden. Insoweit ist das über das vom
Streitpatent vorausgesetzte Fachwissen verfügende Fachteam in der Lage, die in
Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung beanspruchte Bremsanlage auch mit
dem zusätzlichen Merkmal 1.2.1H1A auszuführen.
Gleiches gilt für Merkmal 1.9H1A. Gemäß diesem Merkmal erzeugt der Kolben des
Kolben-Zylinder-Systems die erforderliche Druckänderung, welche zum einen für
die Bremskraftverstärkung und zum andere für das mittels der Bremsanlage
realisierbare Antiblockiersystem notwendig ist, nach den Ausführungen der
Beklagten insoweit im Unterschied zu Systemen, bei denen die Druckänderung
durch die Steuerung von Ventilen vollzogen wird. Damit unterscheidet sich die nun
beanspruchte Bremsanlage von den in den Absätzen [0002] bis [0004] der
Streitpatentschrift beschriebenen Bremsanlagen des Standes der Technik, die die
Steuerung und Regelung beispielsweise des Antiblockiersystems durch eine dem
Kolben-Zylinder-System nachgeschaltete Hydraulikeinheit realisieren. Das
Merkmal 1.9H1A legt dabei allerdings nicht fest, ob es sich in diesem
Zusammenhang nur um einen Bremsdruckabbau, Bremsdruckaufbau oder beides
handelt.
- 38 -
Das ebenfalls für den Fachmann ausführbare Merkmal 1.9H1B unterscheidet sich
diesbezüglich von Merkmal 1.9H1A. Es beansprucht explizit die Einrichtung des
Kolben-Zylinder-Systems, um gleichsam einen Bremsdruckaufbau und einen
Bremsdruckabbau zur Realisierung einer Antiblockiersystem-Regelung zu
erzeugen.
b) Sowohl die Druckschrift NK9 wie auch die Druckschrift NK6 überlassen die
Auswahl eines für den konkreten Anwendungsfall geeigneten Elektromotors dem
zuständigen Fachmann. Denn keine der beiden Druckschriften gibt für den in den
jeweiligen Bremsanlagen verwendeten Elektromotor weitere Konkretisierungen an
oder lehrt explizit bestimmte, durch den Elektromotor zu erfüllende Spezifikationen.
Ein wie durch das Merkmal 1.2.1H1A festgelegter Motortyp kommt für den Fachmann
bei entsprechender, dem Anwendungsfall gerecht werdender Dimensionierung
hinsichtlich Verstellleistung, Verstelldynamik und Haltemoment bzw.
Lageregelungsfähigkeit ohne Weiteres in Betracht, ohne dabei erfinderisch tätig
werden zu müssen. Die Verwendung eines solchen Motorentyps ist dabei im
einschlägigen Fachgebiet auch nicht grundsätzlich fremd, wie die Druckschrift
NK12 belegt, wenn auch der dort offenbarte Motor zum Antrieb einer Pumpe dient,
welche die erforderliche Druckänderung im Bremsfluid erzeugt.
Die von der Beklagten vorgebrachte Argumentation, wonach der Fachmann
ausgehend von der Lehre der Druckschriften NK6 oder NK9 auch anderweitige
Elektromotoren in Betracht ziehen könnte, mag zutreffen. Darauf kommt es aber
hier nicht an. Denn wenn ein bestimmtes Mittel als generelles, für eine Vielzahl von
Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel seiner Art nach zum allgemeinen
Fachwissen gehört und sich auch in dem konkret zu beurteilenden Zusammenhang
als objektiv zweckmäßig darstellt, ist eine Anwendung aus fachlicher Sicht nicht
allein deshalb untunlich, weil dieses Mittel generell bestimmte Nachteile aufweist
oder weil im konkreten Zusammenhang auch andere Ausführungsformen in
Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 – X ZR 58/19, GRUR 2011,
1277 (LS) – Führungsschienenanordnung, BGH, Urteil vom 11. März 2014 –
X ZR 139/10 –, GRUR 2014, 647, Rdnr. 26 – Farbversorgungssystem).
- 39 -
Auch das Merkmal 1.9H1A des Hilfsantrags HA1A sowie das Merkmal 1.9H1B des
Hilfsantrags HA1B können eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Denn
bereits die Druckschrift NK9 lehrt in Spalte 7, ab Zeile 13, einen vierten durch die
Bremsanlage realisierbaren Bremsmodus, der diese Merkmale nahezu
vorwegnimmt. So wird in diesem Bremsmodus eine automatisierte Bremsfunktion
im Rahmen der durchgeführten Bremskraftverstärkung durchgeführt. Als Beispiele
hierfür nennt die Druckschrift NK9 explizit eine Abstandsregelung zum
vorausfahrenden Fahrzeug (car-to-car spacing control), ein Antikollisionssystem
(collision avoiding control), ein Stabilitätssystem (vehicle attitude control) und eine
Antischlupfregelung (anti-skid control). Alle diese Systeme benötigen einen durch
die Bremsanlage geregelten Bremsdruckaufbau wie Bremsdruckabbau, der auch
dort alleinig durch das Kolben-Zylinder-System erzeugt wird. Insofern der
vorstehenden Auflistung die explizite Nennung eines Antiblockiersystems für eine
vollständige Vorwegnahme der Merkmale 1.9H1A und 1.9H1B fehlt, liest dies der
Fachmann in dem auf diese benannten Beispiele folgenden Verweis auf ähnliche
Systeme durch den Zusatz „und so weiter“ (or the like) mit. Jedenfalls aber
unterstellt er diese ihm präsente, gleichartige Anwendung als naheliegend für eine
Anwendung, denn auch ein Stabilitätssystem oder ein Antikollisionssystem
erfordern einen gezielten Druckaufbau oder Druckabbau in den einzelnen
Radbremsen des Fahrzeugs. Sowohl das Merkmal 1.9H1A wie auch das Merkmal
1.9H1B liegen daher für den Fachmann aus der Offenbarung der Druckschrift NK9
heraus bereits nahe.
Die in der Verhandlung vorgetragene Argumentation der Beklagten, dass keine der
als Stand der Technik im Verfahren befindlichen Druckschriften eine Bremsanlage
ohne Hydraulikeinheit offenbare, welche für den Bremsdruckaufbau und
Bremsdruckabbau sorge, und somit die Merkmale 1.9H1A oder 1.9H1B, welche diese
Funktion dem Kolben zuschrieben grundsätzlich neu seien, überzeugt nicht. Denn,
wie vorstehend dargelegt, beinhalten die den Druckschriften NK9 und NK6
entnehmbaren Bremsanlagen gerade keine solchen Hydraulikeinheiten. Die jeweils
offenbarte Bremsregelung wird vielmehr dort ebenso über den Kolben des Kolben-
Zylinder-Systems realisiert.
- 40 -
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach den
Hilfsanträgen HA2A und HA2B erweist sich ebenfalls jeweils als nicht patentfähig.
So sind die Bremsanlagen im Umfang dieser beiden Patentansprüche zwar für den
Fachmann wiederum ausführbar, sie beruhen aber ausgehend von der der
Druckschrift NK9 entnehmbaren Lehre unter Berücksichtigung der Offenbarung der
Druckschrift NK6 jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, hierbei wiederum
das durch die Druckschrift NK12 belegte Fachwissen voraussetzend. Auf die Frage
der Offenbarung der nun beanspruchten Gegenstände im - zulässigen - Rahmen
der Ursprungsanmeldung kommt es daher auch hier ebenso wenig an, wie es in
der Folge auch keiner Beurteilung der weiteren Patentansprüche dieser Anträge im
Übrigen bedarf.
Da die Patentansprüche 1 der Hilfsanträge HA2A und HA2B auf dem jeweiligen
Patentanspruch 1 der Fassung nach den Hilfsanträgen HA1A und HA1B aufbauen,
wird zu den bereits in diesen Patentansprüchen enthaltenen Merkmalen auf die
vorstehenden Ausführungen verwiesen.
a) Das gegenüber den Fassungen der Patentansprüche 1 nach den
Hilfsanträgen HA1A und HA1B den Patentansprüchen gemäß der Hilfsanträge
HA2A und HA2B jeweils neu hinzugefügte Merkmal 1.2.2H2A spezifiziert den in
Merkmal 1.2.1H1A benannten bürstenlosen Motor nun als einen Motor mit kleiner
Zeitkonstante und/oder einem großen Beschleunigungsvermögen. Das Merkmal
1.2.2H2A stellt insofern auf die Verstelldynamik des in die Antriebseinheit der
Bremsanlage integrierten bürstenlosen Motors ab und beschreibt fachübliche
Spezifikationen eines bürstenlosen Motors. Die beanspruchte Bremsanlage ist
daher für den Fachmann auch mit dem Merkmal 1.2.2H2A ausführbar.
Gleiches gilt für das den Patentansprüchen 1 der Hilfsanträge HA2A und HA2B
jeweils hinzugefügte Merkmal 1.10H2A. Gemäß diesem Merkmal steht der
Arbeitsraum über zwei oder mehr Druckleitungen mit mehreren Bremszylindern in
Verbindung, wobei der Arbeitsraum durch die Merkmale 1.3 und 1.4 vorgegeben
ist. Dass sich die Bezugszeichen zwischen den Merkmalen 1.3 und 1.4 bzw.1.10H2A
unterscheiden, bleibt hierbei unberücksichtigt, da Bezugszeichen eine Auslegung
- 41 -
des beanspruchten Gegenstandes nicht einschränken. In jeder der Druckleitungen
ist gemäß Merkmal 1.10H2A darüber hinaus ein Ventil angeordnet, wobei das
Merkmal 1.10H2A die Funktion des Ventils offenlässt. Im Ausführungsbeispiel wird
das Ventil durch ein 2/2-Magnetventil realisiert, welches letztlich geöffnet oder
geschlossen werden kann (vgl. Absätze [0026] und [0056] der Streitpatentschrift),
während die Druckänderung durch den entsprechend angetriebenen Kolben
realisiert wird. Eine Einengung hierauf folgt aus den Angaben im Anspruch indes
nicht.
b) Die gemäß Merkmal 1.2.2H2A herausgestellte Verstelldynamik des
Elektromotors folgt für den Fachmann aus fachüblichen, konzeptionellen
Erwägungen und stellt in Bezug auf die Auswahl des Elektromotors zur Erfüllung
der Anforderungen des praktischen Bedarfsfalls eine Selbstverständlichkeit dar.
Denn mit einem Antriebsmotor mit einer unzureichend kleinen Zeitkonstante
und/oder einem zu geringen Beschleunigungsvermögen wäre nicht die
Verstelldynamik realisierbar, die für den bestimmungsgemäßen Betrieb bereits der
in der Druckschrift NK9 offenbarten Bremsanlage insbesondere mit Blick auf die in
dem Bremsmodus „automatic brake funktion“ beschriebene Funktion erforderlich
ist. Denn diese setzt einen schnell und präzise ansteuerbaren Elektromotor –
tatsächlich ein adäquates Übertragungsverhalten des Systems aus Elektromotor
und Steuereinrichtung mitsamt den hydromechanischen Komponenten wie beim
Streitpatentgegenstand voraus, wozu bereits der Motor zwingend die
entsprechende Verstelldynamik des das Getriebe und den/die Kolben
umfassenden Systems gewährleisten muss. Das Merkmal 1.2.2H2A ist aus der
Offenbarung der Druckschrift NK9 heraus daher für den Fachmann bereits
nahegelegt und kann eine erfinderische Tätigkeit somit nicht begründen.
Hinsichtlich des Merkmals 1.10H2A offenbart bereits die Figur 1 der Druckschrift
NK9, dass der Arbeitsraum dort über zwei Druckleitungen 15 mit mehreren
Bremszylindern in Verbindung steht. Lediglich ein in diesen Druckleitungen
angeordnetes Ventil ist dieser Figur nicht zu entnehmen und in der Beschreibung
auch nicht erwähnt. Für das Vorsehen eines solchen Ventils gibt dem Fachmann
aber die Druckschrift NK6 aber ein Vorbild sowie Anlass zur gemeinsamen
- 42 -
Anwendung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. April 2009 – Xa ZR 92/05,
GRUR 2009, 746 (LS) – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung). So lehrt die
Druckschrift NK6 in der Druckleitung zu den Bremszylindern jeweils ein
Absperrventil 14 anzuordnen, welches gemäß Spalte 1, Zeile 59, etwa ein 2/2-
Wegeventil sein kann. Dieses Absperrventil beugt der thermischen Zerstörung des
Elektromotors vor, da in Phasen eines längeren Druckhaltens in den
Bremszylindern das Absperrventil geschlossen und der Elektromotor zu dessen
Entlastung stromlos geschaltet werden kann (vgl. Spalte 2, Zeilen 20 bis 44). Dies
lehrt auch das Streitpatent im Hinblick auf das für das Ausführungsbeispiel
vorgeschlagene Ventil. Da sich dieses Problem auch bei der Bremsanlage stellt,
die der Druckschrift NK9 entnehmbar ist, liegt es für den Fachmann nahe, auch bei
dieser in den Bremsleitungen ein Absperrventil gemäß dem Vorbild der Druckschrift
NK6 vorzusehen. Da dies dem Merkmal 1.10H2A entspricht, kann auch dieses
Merkmal eine erfinderische Tätigkeit ausgehend von der Offenbarung der
Druckschrift NK9 nicht begründen.
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach den
Hilfsanträgen HA3A und HA3B erweist sich ebenfalls jeweils als nicht patentfähig.
So sind die Bremsanlagen der beiden Patentansprüche zwar für den Fachmann
wiederum ausführbar, sie beruhen aber ausgehend von der der Druckschrift NK9
entnehmbaren Lehre unter Berücksichtigung der Offenbarung der Druckschrift NK6
jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wobei für das Fachwissen wiederum
die Druckschrift NK12 als Beleg herangezogen werden kann. Auf die Frage der
Offenbarung der nun beanspruchten Gegenstände im - zulässigen - Rahmen der
Ursprungsanmeldung kommt es auch hier insoweit nicht an. Ebenso bedarf es in
der Folge keiner Beurteilung der weiteren Patentansprüche dieser Anträge im
Übrigen.
Da die Patentansprüche 1 der Hilfsanträge HA3A und HA3B auf dem jeweiligen
Patentanspruch 1 der Fassung nach den Hilfsanträgen HA2A und HA2B aufbauen,
wird zu den bereits in diesen Patentansprüchen enthaltenen Merkmalen auf die
vorstehenden Ausführungen verwiesen.
- 43 -
a) Die gegenüber den Fassungen der Patentansprüche 1 nach den
Hilfsanträgen HA2A und HA2B den Patentansprüchen gemäß der Hilfsanträge
HA3A und HA3B jeweils neu hinzugefügten Merkmale 1.8.1H3A, 1.8.1aH3A und
1.8.1bH3A bilden das Merkmal 1.8 fort, wonach unter Verwendung des
Stromsensors eine Position des Kolbens angefahren wird. Dementsprechend wird
ein weiteres Sensorsignal verwandt, um die Position eines Rotors der
Antriebsvorrichtung zu bestimmen und über einen Zähler die Position des Kolbens
anzugeben. In Absatz [0025] der Streitpatentschrift ist hierzu ausgeführt: „Hierfür
misst der Shunt 23 den Strom und ein Sensorsignal 24 und gibt die Position des
Rotors und über entsprechende Zähler die Position des Kolbens an“. Die Merkmale
1.8.1H3A und 1.8.1aH3A beanspruchen insofern zunächst bezogen auf die
beanspruchte Bremsanlage allgemein die Verwendung eines weiteren
Sensorsignals, mit welchem die Position des Rotors der Antriebsvorrichtung
bestimmbar ist. Merkmal M1.8.1bH3A bildet dies weiter. So wird auf Basis dieses
Sensorsignals mittels einer inkrementellen Wegbestimmung über einen Zähler in
der Folge, unter Berücksichtigung der mit dem Rotor wirkverbundenen und in
Merkmal 1.3 beanspruchten nicht-hydraulischen Getriebevorrichtung, die Position
des Kolbens angegeben. Eine konkrete Verwendung der Kolbenposition lässt der
Anspruch jedoch offen.
Der Argumentation der Klägerin, dass die beanspruchte Bremsanlage aufgrund der
neu hinzugefügten Merkmale 1.8.1H3A, 1.8.1aH3A und 1.8.1bH3A nicht ausführbar
sei, kann nicht durchgreifen. Zwar führt die Streitpatentschrift mit Ausnahme des
bereits angegebenen Satzes in Absatz [0025] nicht weiter zu der inkrementellen
Wegbestimmung über einen Zähler aus, dies ist für den zum Fachteam zählenden
Elektrotechniker aber auch nicht nötig. Denn bereits zur Ansteuerung eines
dreiphasigen bürstenlosen Motors insbesondere im Stillstand, wie dies Merkmal
1.2.1H1A im Hinblick auf die Anwendung bei einer Bremseinrichtung impliziert, ist
nach dem Grundlagenwissen des Fachmanns die Erfassung und Berücksichtigung
der Stellung des Rotors zur phasenrichtigen Bestromung der Wicklungsstränge
eine zwingende Voraussetzung. Die inkrementelle Wegerfassung durch Aufzählen
der von der Sensorik herrührenden Signale, deren Verlauf bzw. Abfolge und Anzahl
insoweit ein Maß für die Drehwinkeländerung im Verlauf der Bewegung und somit
- 44 -
für den Weg mechanisch getrieblich gekoppelter Glieder ist, stellt dabei eine
allgemein übliche und dem Fachmann elementar bekannte Messmethode dar.
b) Wie vorstehend dargelegt, ist es zur Ansteuerung des in Merkmal 1.2.1H1A
beanspruchten bürstenlosen Elektromotors zwingend notwendig, die Stellung und
damit die Lage des Rotors zu bestimmen; als Beleg der Zugehörigkeit dieser
steuerungstechnischen Eigenheit von bürstenlosen Elektromotoren des
dreiphasigen, permanenterregten Typs zum allgemeinen Fachwissen wird insoweit
auf die Druckschrift NK12, Absatz [0025], verwiesen, die derartiges dort zur
Erläuterung des Aufbaus einer üblichen Steuerschaltung anspricht. Da wie
vorstehend dargelegt, das Merkmal 1.2.1H1A eine erfinderische Tätigkeit nicht zu
begründen vermag, können es in der Folge daher auch nicht die Merkmale 1.8.1H3A
und 1.8.1aH3A.
Auch Merkmal 1.8.1bH3A vermag dies nicht. So regt bereits die Druckschrift NK6
den Fachmann dazu an, neben der Größe des Motorstroms zur Steuerung und
Regelung der Bremsanlage auf die Daten weiterer Sensoren zurückzugreifen (vgl.
Spalte 1, Zeile 64, bis Spalte 2, Zeile 5), wobei einer dieser Sensoren dazu
vorgesehen ist, die Lage des Plungerkolbens anzugeben – denn während der
Verstellung, also bei drehendem und beschleunigtem Rotor, ist der hierfür
einzusteuernde Strom nach dem im elementaren Grundlagenwissen begründeten
Verständnis des zuständigen Teams von Fachleuten für den sich momentan
einstellenden Druck in der Bremsanlage nicht mehr repräsentativ. Wie dieser
Sensor ausgestaltet bzw. technisch umgesetzt ist, überlässt die Druckschrift NK6
zwar dem lesenden Fachmann. Für diesen liegt es in der Folge jedoch auf der
Hand, diese Lage gemäß Merkmal 1.8.1bH3A zu ermitteln, denn bereits die
Bestimmung der Position des Rotors – als Maß für die Stellung des vom Motor
angetriebenen Kolbens - ist bei der wie vorstehend dargelegt naheliegenden
Verwendung eines bürstenlosen Elektromotors in der durch die Druckschrift NK9
vorgegebenen Bremsanlage zwingend notwendig. In deren Kenntnis liegt es für
den Fachmann auf der Hand, mittels einer die vom System bereitgestellten,
repräsentativen Sensorsignale berücksichtigenden, fachüblichen inkrementellen
Wegbestimmung unter Beachtung der Geometrie des die Drehbewegung
- 45 -
übertragenden Getriebes 10 die Lage des Plungerkolben eindeutig zu bestimmen
– eine rein fachmännische Maßnahme, die auch das Streitpatent zum Verständnis
des Merkmals auf Grundlage des Ausführungsbeispiels sowie für die
Ausführbarkeit letztendlich bereits als solche voraussetzt.
4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach den
Hilfsanträgen HA4 und HA4B erweist sich ebenfalls jeweils als nicht patentfähig. So
sind die Bremsanlagen der beiden Patentansprüche zwar für den Fachmann
wiederum ausführbar, sie beruhen aber ausgehend von der der Druckschrift NK9
entnehmbaren Lehre unter Berücksichtigung der Offenbarung der Druckschrift NK6
jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wobei die Zugehörigkeit einzelner
Maßnahmen zum Fachwissen wiederum durch die Druckschrift NK12 wie auch
durch die Druckschriften NK2, NK3, NK4, NK5, NK7 belegt ist. Auf die Frage der
Offenbarung im - zulässigen - Rahmen der Anmeldung der nun beanspruchten
Gegenstände kommt es auch hier insoweit nicht an. Ebenso bedarf es in der Folge
keiner Beurteilung der weiteren Patentansprüche dieser Anträge.
Da die Patentansprüche 1 der Hilfsanträge HA4 und HA4B auf dem jeweiligen
Patentanspruch 1 der Fassung nach den Hilfsanträgen HA3A und HA3B aufbauen,
wird zu den bereits in diesen Patentansprüchen enthaltenen Merkmalen auf die
vorstehenden Ausführungen verwiesen.
a) Das neu hinzugefügte Merkmal 1.10HA4 bildet das in Merkmal 1.3
beanspruchte Kolben-Zylinder-System weiter. Die in dem Merkmal benannte
Anordnung mit zwei Kolben sowie die Aufteilung des in den Merkmalen 1.3 und 1.4
beanspruchten Arbeitsraums in zwei (Teil-)Arbeitsräume mit den mit diesen
verbundenen Druckleitungen entspricht dabei einem Kolben-Zylinder-System,
welches der Fachmann fachüblich unter dem Begriff „Tandem-Hauptzylinder“ zur
Anwendung in Fahrzeugen mit getrennten Bremskreisen subsumiert. Der erste
Kolben dieses Tandem-Hauptzylinders ist gemäß dem Merkmal 1.10HA4 in diesem
Zusammenhang mechanisch mit der Antriebsvorrichtung gekoppelt. Ein solches
Kolben-Zylinder-System ist in der Streitpatentschrift in einem Ausführungsbeispiel
in Figur 4 gezeigt und in Absatz [0089] beschrieben.
- 46 -
Zwar mag der Wortlaut des Merkmals 1.10HA4 in Bezug auf die Aufteilung des in
Merkmal 1.3 beanspruchten „Arbeitsraums“ diesen nicht wörtlich exakt in einen
„ersten Arbeitsraum“ und einen „zweiten Arbeitsraum“ unterscheiden. Dieses stellt
für den Fachmann aber kein Hindernis für das Verständnis des Merkmals 1.3
1.10HA4 dar, insoweit die beanspruchte Bremsanlage auch mit diesem Merkmal für
ihn ausführbar ist.
b) Auch das Merkmal 1.10HA4 begründet keine erfinderische Tätigkeit. Denn der
Fachmann unterstellt bereits der in den Figuren 1 bis 3 der Druckschrift NK9
dargestellten Bremsanlage einen solchen Tandem-Hauptzylinder, wie ihn das
Merkmal 1.10HA4 beansprucht. Hierfür geben ihm insbesondere die Anordnung der
Druckleitungen 115 sowie das Kolbenende des ersten Kolbens mit der daran
anschließenden Feder einen ausreichenden Hinweis (vgl. Figur 2). Darüber hinaus
ist der Einsatz von solchen Tandem-Hauptzylindern in Bremsanlagen fachüblich,
wie etwa die Druckschriften NK2 (vgl. Figur 1), NK3 (Figur 1), NK4 (Figur 5), NK5
(Figur 1) und NK7 (Figur 1) belegen.
5. Aus diesen Gründen hat das Streitpatent in den Fassungen der Hilfsanträge
HA1A bis HA4B jeweils keinen Bestand. Auf die von der Klägerin hinsichtlich der
Hilfsanträge HA1B, HA2B, HA3B und HA4B erhobene Verspätungsrüge kam es
angesichts dessen nicht mehr an.
V.
In der zulässigen Fassung des Hilfsantrags HA5 erweist sich das Streitpatent
hingegen als rechtsbeständig.
1. Die Bremsanlage gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags
HA5 ist für den Fachmann ausführbar, den ursprünglichen Anmeldeunterlagen als
zur Erfindung gehörig zu entnehmen sowie neu und auf erfinderischer Tätigkeit
beruhend.
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a) In den Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag HA5 sind
gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 die Merkmale 1.2.1H1A, 1.8.1H3A und
1.8.1aH3A sowie die beiden neuen Merkmale 1.11H5 und 1.12H5 mitaufgenommen.
Letztere lauten:
1.11H5 „wobei für die stromproportionale Drucksteuerung bei Inbetriebnahme
ein Kennfeld angelegt wird, das verschiedenen Stromstärken
Positionen des Kolbens zugeordnet,“,
1.12H5 „und wobei die Steuer- und Regeleinrichtung (22) bei nicht
übereinstimmender Position des Kolbens (1) und Motormoment das
Kennfeld adaptiert.“.
Zur Auslegung der Merkmale 1.2.1H1A, 1.8.1H3A und 1.8.1aH3A wird auf die
diesbezüglichen vorstehenden Ausführungen verwiesen.
Gemäß dem neuen Merkmal 1.11H5 ist die Bremsanlage zunächst derart
weitergebildet, dass bei erster Inbetriebnahme der Bremsanlage, also vor dem
Einsatz derer im Regelbetrieb, ein entsprechendes Kennfeld angelegt sein und in
der Steuer- und Regeleinrichtung hinterlegbar sein muss, wobei es das Kennfeld
zumindest ermöglicht, verschiedenen am Elektromotor im Stillstand anliegenden
bzw. einzusteuernden Stromstärken eine Position des Kolbens zuzuordnen. Ein
solches Kennfeld ist in der Regel mehrdimensional und kann, wie zum Hauptantrag
bereits dargelegt, weitere Nebenparameter berücksichtigen. Gemäß Absatz [0025]
des Streitpatents kann das Ausgangskennfeld dabei auch die Druck-Volumen-
Kennlinie der Radbremsen, Motorkennwert, Getriebewirkungsgrad und
Fahrzeugverzögerung beinhalten.
Stimmen in der Folge im Betrieb der Bremsanlage die Ist-Position des Kolbens
nicht mehr mit der Position des Kolbens überein, welche sich bei einem am
Elektromotor anliegenden Strom gemäß dem Kennfeld ergeben sollte, dann ist die
Steuer- und Regeleinrichtung gemäß Merkmal 1.12H5 dazu hergerichtet, dass diese
das vorbenannte Kennfeld adaptiert. Bei der Adaption wird, wie fachüblich, das
- 48 -
vorherige Kennfeld durch ein neues Kennfeld mit anderen bzw. veränderten
Kennlinien ersetzt. Dies geschieht mit dem Ziel, die bestimmte reale Ist-Position
des Kolbens mit dem für den zu erzeugenden Druck maßgeblichen Strom als
Grundlage für die Ansteuerung des Motors zum Anfahren einer Position in Bezug
zu setzen, in der sich der lt. Kennfeld prognostizierte Druck einstellt.
Merkmal 1.12H5 benennt hier als Bezugsgröße zwar das Motormoment und nicht
die als Bezugsgröße gemäß Merkmal 1.11H5 im Kennfeld hinterlegte Stromstärke.
Beide Werte sind jedoch, wie vorstehend im Rahmen der Betrachtung des
Offenbarungsgehalts der Druckschrift NK9 dargelegt, zumindest im stationären
Zustand des Elektromotors gleichermaßen maßgeblich charakteristisch für den
Systemzustand und umschreiben diesen äquivalent.
Die Bestimmung der Ist-Position des Kolbens lässt der Anspruch hierbei offen.
Zwar wird gemäß den Merkmalen 1.8.1H3A und 1.8.1aH3A ein weiteres Sensorsignal
verwendet, um die Position des Rotors der Antriebsvorrichtung zu bestimmen. Das
noch in den Hilfsanträgen 3A und 3B enthaltene Merkmal 1.8.1bH3A, welches die
Position des Kolbens über die Position des Rotors angibt, ist jedoch nicht Teil des
Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag HA5.
Das vorstehend beschriebene Vorgehen bewirkt und eine entsprechende
vorrichtungstechnische Ausgestaltung bedingt, dass im Betrieb der Bremsanlage
das Kennfeld laufend adaptiert und dieses Kennfeld in der Folge bei der Steuerung
zugrunde gelegt wird. Auf Absatz [0025] der Streitpatentschrift wird verwiesen.
Wie dargelegt, ist die gemäß Patentanspruch 1 beanspruchte Bremsanlage auch
mit den hinzugefügten Merkmalen 1.2.1H1A, 1.8.1H3A und 1.8.1aH3A für den
Fachmann ausführbar. Dies gilt auch unter Hinzunahme der Merkmale 1.11H5 und
1.12H5 in der vorstehenden Auslegung.
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b) Die Fassung des Patentspruchs 1 gemäß Hilfsantrag HA5 ist zulässig.
Die dort beanspruchte Bremsanlage ist mit den gegenüber der erteilten Fassung
neu hinzugefügten Merkmalen den ursprünglichen Anmeldeunterlagen zu
entnehmen. Die Merkmale 1.2.1H1A, 1.8.1H3A, 1.8.1aH3A, 1.11H5 und 1.12H5 sind in
dem Absatz [0029] der Druckschrift BP3 offenbart und für den Fachmann auch in
deren Kombination mit den weiteren Merkmalen der beanspruchten Bremsanlage
als zur Erfindung gehörig erkennbar.
Das Vorbringen der Klägerin, wonach aufgrund der Aufnahme dieser Merkmale
eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung vorliege, da nicht der vollständige
Inhalt des Absatzes [0029] in den Patentanspruch mitaufgenommen wurde, so
etwa die in diesem Absatz noch aufgeführte konstruktive Ausbildung der nicht-
hydraulischen Getriebevorrichtung oder in Bezug auf den vorliegenden
Patentanspruch das Merkmal 1.2.2H2A, steht dem nicht entgegen. Denn die
Aufnahme eines weiteren Merkmals aus der Beschreibung in den Patentanspruch
ist zulässig, wenn dadurch die zunächst weiter gefasste Lehre auf eine engere
Lehre eingeschränkt wird und wenn das weitere Merkmal in der Beschreibung als
zu der beanspruchten Erfindung gehörend zu erkennen war (vgl. BGH, Urteil vom
7. Dezember 1999 – X ZR 40/95, GRUR 2000, 591, Rdnr. 33 –
Inkrustierungsinhibitoren). Der Patentinhaber, der nur noch für eine bestimmte
Ausführungsform der angemeldeten Erfindung Schutz begehrt, ist dabei nicht
genötigt, sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels in den Anspruch
aufzunehmen (BGH, Urteil vom 15. November 2005 – X ZR 17/02, GRUR 2006,
316, Rdnr. 22 - Koksofentür). Dienen insofern mehrere in der Beschreibung eines
Ausführungsbeispiels genannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter
Schutz gestellten Erfindung, die je für sich, aber auch zusammen den durch die
Erfindung erreichten Erfolg fördern, hat es der Patentinhaber in der Hand, ob er
sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale
beschränkt; in dieser Hinsicht können dem Patentinhaber keine Vorgaben gemacht
werden (vgl. BGH GRUR – Spleißkammer, a.a.O.).
- 50 -
c) Die in Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag HA5 beanspruchte
Bremsanlage ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht
nur neu, sie beruht gegenüber diesem Stand der Technik auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
So können die Merkmale 1.2.1H1A, 1.8.1H3A und 1.8.1aH3A wie vorstehend dargelegt
zwar eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen und auch die Anlage eines
Kennfeldes gemäß Merkmal 1.11H5 ist bei Inbetriebnahme der Bremsanlage für den
Fachmann unter dem Aspekt der Offenbarung der Druckschrift NK9 zur
stromproportionalen Drucksteuerung zwingend notwendig. Allerdings ist das
Merkmal 1.12H5, wonach die Steuer- und Regeleinrichtung dafür hergerichtet ist
das Kennfeld zu adaptieren, wenn die Ist-Position des Kolbens mit der durch das
Kennfeld prognostizierten Position des Kolbens nicht übereinstimmt, weder durch
den im Verfahren befindlichen Stand der Technik vorbekannt noch durch diesen
nahegelegt. Auch handelt es sich bei dem Vorgehen und der damit verbundenen
Ausbildung der Steuer- und Regeleinrichtung nicht um ein generelles, für eine
Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel, das seiner Art nach
zum allgemeinen Fachwissen gehört und sich auch in dem konkret zu
beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt, denn ein Vorbild
oder Beleg hierfür ist weder angegeben noch erkennbar.
Soweit die Klägerin ausführt, dass bereits die Druckschrift NK9 mit Verweis auf
Spalte 6, Zeilen 29 ff., verschiedene Kennlinien offenbaren würde, die je nach
Bedarf Verwendung finden würden, trifft dies zu. Bei diesen Kennlinien handelt es
sich aber nicht um ein Kennfeld im Sinne der Auslegung, welches Stromstärken
Positionen des Kolbens zuordnet, sondern um Kennlinien, welche den
Zusammenhang zwischen Bremspedalstellung und Soll-Position des Kolbens
darstellen, also um Verstärkerkennlinien. Darüber hinaus ist das Vorsehen
verschiedener Kennlinien oder selbst Kennfelder, von denen je nach Bedarf eine
bzw. eines ausgewählt wird, nicht mit der anspruchsgemäßen Adaption
gleichzusetzen, bei der ein vorgegebenes Kennfeld im Betrieb auf Grundlage der
erfassten Kenngrößen durch ein neues Kennfeld ersetzt - im Sinne von
- 51 -
überschrieben - wird. Die Druckschrift NK9 kann daher keine Anregung zur
Adaption des Kennfeldes geben oder dies gar vorwegnehmen.
Auch die von der Klägerin in diesem Zusammenhang benannte Druckschrift NK1
vermag dies nicht. Diese offenbart eine Gewichtung verschiedener
Eingangsgrößen, hier Temperatur und Pedalweg, zur Bestimmung eines Sollwerts,
hier Soll-Bremsdruck, einer Bremsanlage. Diese Gewichtung findet damit in Bezug
auf die Verstärkerkennlinie der Bremsanlage statt und nicht in Bezug auf ein
patentgemäßes Kennfeld. Darüber hinaus ist diese Gewichtung ebenso nicht mit
der patentgemäßen Adaption vergleichbar.
2. Die Merkmale der abhängigen Patentansprüche 2 bis 19 gehen über reine
Selbstverständlichkeiten hinaus, sie begegnen insoweit keinen Bedenken. Solche
hat die Klägerin auch nicht vorgebracht.
VI.
Aus diesen Gründen erweist sich das Streitpatent in der Fassung des Hilfsantrags
HA5 als rechtsbeständig. Auf die weiteren Hilfsanträge HA6, HA6B, HA7 und HA8
kam es angesichts dessen nicht mehr an.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1
S. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
- 52 -
VIII.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf
Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133
Karlsruhe, einzulegen.
Dr. Schnurr Dr. Baumgart Dr. Geier Dr. Söchtig Körtge
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