BPatG 253 08.05 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 6 Ni 13/14 (EP) (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 22. Oktober 2014 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das europäische Patent 2 033 335 (DE 60 2006 011 514) hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Voit und die Richter Schwarz, Dr.-Ing. Scholz, Dipl.-Phys. Univ. Dipl.-Wirt.-Phys. Arnoldi und Dipl.-Phys. Univ. Bieringer für Recht erkannt: I. Das europäische Patent 2 033 335 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig er-klärt. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bun-desrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 033 335 (Streitpatent), das aus der PCT-Anmeldung PCT/CN2006/001403 - veröffentlicht am 24. Januar 2008 als WO 2008/009157 A1 - hervorgeht und am 20. Juni 2006 an-gemeldet worden ist. Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache Englisch ver-öffentlicht und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 60 2006 011 514 geführt. Es trägt die Bezeichnung: „Methods for reducing feedback information overhead in precoded MIMO-OFDM systems” (übersetzt: „Verfahren zum Reduzieren des Rückmeldeinfomations-Overhead in vorcodierten MIMO-OFDM-Systemen“) und umfasst in der erteilten Fassung 22 Ansprüche, die mit der Nichtigkeitsklage in vollem Umfang angegriffen sind. Die nebengeordneten - 3 - Ansprüche 1, 19 und 20 lauten in7 der Verfahrenssprache Englisch und in deut-scher Übersetzung unter Hinzufügung einer Merkmalsgliederung wie folgt: Patentanspruch 1 M1.1 A method for reducing an amount of precoding feedback information in a multi-carrier Multiple-Input Multiple-Output (MIMO) communication system, comprising: Verfahren zum Reduzieren einer Menge an Vorcodierungs-Rückmeldeinformationen in einem Mehrträger-Kommunikations-system mit mehreren Eingängen und mehreren Ausgängen (MIMO), mit den folgenden Schritten: M1.2 carrying, at a receiving end of the system, information on a number of streams NS using multiple sub-carriers being grouped together into a set Ω of K allowed sub-bands (n1, ..., nK), and Tragen von Informationen in einem empfangenden Ende des Sys-tems über eine Anzahl von Streams NS , die mehrere Subträger verwenden, die zusammen zu einer Menge Ω von K zulässigen Subbändern (n1, ..., nK) gruppiert werden, characterized by comprising: und gekennzeichnet durch die folgenden Schritte: M1.3 jointly selecting, while considering transmission quality for each relevant combination of sub-bands and matrices, a limited number of P codebook indices and a limited number of K’ sub-bands to be included in a subset ω (m1,.., mK') of the set Ω, gemeinsames Auswählen unter Berücksichtigung der Übertragungsqualität für jede relevante Kombination von Subbän-dern und Matrizen einer begrenzten Anzahl von P Codebuchindi-zes und einer begrenzten Anzahl von K' Subbändern, die in eine Teilmenge ω (m1,.., mK') der Menge Ω aufgenommen werden sol-len, M1.4 wherein K’ is set to a value K’ 1 zusätzlich die Information zu übertragen ist, welcher Vorkodierungsmatrixindex des Codebuchs (PMI), welchem Subband zu-geordnet wird. II.3. Das beanspruchte Verfahren gemäß erteiltem Patentanspruch 19 betrifft das sendeseitige Ende (Merkmal N19.3: „selecting, at a transmitting end [...]“) eines - 36 - MIMO-Kommunikationssystems (Merkmal N19.1) mit mehreren Streams auf meh-reren Trägerfrequenzen (Merkmal N19.2), wobei das sendeseitige Ende (z.B. eine Basisstation) Informationen gemäß N19.4 und N19.5 verarbeitet, um daraufhin auf ausgewählten Subbändern („K' sub-bands“) mit aus den übertragenen Codebuch-indizes („P codebook indices“) ausgewählten Vorkodierungmatrizen („suitable precoding matrix“; N19.3) zu senden (Merkmal N19.6). Dem Fachmann ist klar, dass die gemäß Merkmal N19.4 empfangenen Informationen von einem anderen Ende (Merkmal N19.5: „[...] being fed back from the receiving end“) des MIMO-Kommunikationssystems stammen, i. d. R. (aber nicht darauf beschränkt) von ei-nem mobilen Gerät (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0072] bis [0075]). Das Verfahren nach Patentanspruch 19 umfasst (anders als das Verfahren des Patentanspruchs 1) K' ≤ K, also auch K' = K, womit die gesamte Bandbreite zur Übertragung genutzt wird. Der Fachmann weiß, dass das Codebuch grundsätzlich beiden Kommunikations-partnern (hier: sendendes Ende und empfangenes Ende bzw. Basisstation und Mobilgerät) bekannt sein muss. Schließlich betrifft ein Codebuch eine beiderseits bekannte Konvention, um (hier) Vorkodierungsmatrizen zu benennen (über Index). Somit versteht der Fachmann das Merkmal N19.3 dahingehend, dass das sen-dende Ende die zum Index (PMI) gehörende Vorkodierungsmatrix auswählt. Es handelt sich hierbei um eine Selbstverständlichkeit bei codebuchbasierter Kom-munikation. Das Merkmal N19.6 versteht der Fachmann im Kontext mit dem Merkmal N19.3, dahingehend, dass die Codebuchindizes gemäß N19.6 die entsprechenden Vor-kodierungsmatrizen auswählen mit denen der MIMO-Transmitter gewichtet wer-den soll. Nach Überzeugung des Senats versteht der Fachmann unter dem sendeseitigem Ende („transmitting end“) des MIMO-Kommunikationssystems u. a. eine Basissta-tion, einen Node B, einen WLAN-Router wie sie bei LTE, WiFi (WLAN) oder Wi-Max verwendet werden. - 37 - II.4. Der Vorrichtungsanspruch 20 betrifft eine Empfangseinheit, die ausgelegt ist, um die Verfahrensschritte N20.1 und N20.2 in einem MIMO-Kommunikationssys-tem durchzuführen. Der Fachmann versteht die Verfahrensschritte gemäß Merk-mal N20.1 und N20.2 analog zu den korrespondierenden Merkmalen M1.1 und M1.2 des Patentanspruchs 1. Dabei verfügt die Empfangseinheit über Mittel zum Durchführen der Verfahrensschritte N20.3 bis N20.5, welche funktional beschrie-ben sind. Der Fachmann versteht diese analog zu den korrespondierenden Merk-malen M1.3 bis M1.5 des Patentanspruchs 1. Weitere beschränkende Merkmale weist die Empfangseinheit nicht auf. III. Zu den geltend gemachten Nichtigkeitsgründen Der Gegenstand des Streitpatents beruht weder in der erteilten Fassung (Haupt-antrag) noch in einer der Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 7 - auch wenn er inso-weit neu sein mag - gegenüber dem Stand der Technik laut VP-1 und VP-5 auf ei-ner erfinderischen Tätigkeit, so dass das Streitpatent nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 56 EPÜ insgesamt für nichtig zu erklären ist. Der von der Klägerin behauptete Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG) liegt nicht vor. Dem zusätzlichen Nichtigkeitsgrund der unzureichenden Offenbarung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatG), den die Nichtigkeitsklägerin in Reaktion auf die mit dem ge-richtlichen Hinweis geäußerte vorläufige Auffassung des Senats der zweistufigen Auswahl, mit dem Schriftsatz vom 19. September 2014 behauptet, ist die Grund-lage entzogen, da die Auslegung des Streitpatents für eine zweistufige Auswahl keinen Raum bietet, siehe auch Ziffer II.2. III.1 Zum Hauptantrag Die Beklagte verteidigt das Patent in der erteilten Fassung. - 38 - III.2. Unzulässige Erweiterung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG) Die ursprünglich mit den Anmeldeunterlagen beim Europäischen Patentamt einge-reichten unabhängigen Patentansprüche beanspruchten das Teilmerkmal, wonach die P Codebuchvektoren in einem Vektor Π aufgenommen sein sollten. Im Merk-mal M1.3 war ursprünglich: „to be included in a vector Π“ enthalten, was in der er-teilten Fassung gestrichen ist. Im ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 wurde der Vektor Π an das sendende Ende übermittelt. Im Merkmal M1.5 war ur-sprünglich: „conveying said vector Π“ enthalten, anstelle von „conveying the P codebook indices“ im erteilten Merkmal M1.5, vgl. VP-B. Hinsichtlich der Merkmale M1.3 und M1.5 vertritt die Klägerin die Auffassung, dass darin eine unzulässige Erweiterung bestehe. Entsprechendes hat sie für die ne-bengeordneten Patentansprüche 19 und 20 vorgetragen. Das technische Verständnis der mit den ursprünglich beim Europäischen Patent-amt eingereichten Anmeldeunterlagen offenbarten Lehre richtet sich an den Fachmann und ist mit seinem Fachwissen zu beurteilen. Der vom Senat zugrunde gelegte Fachmann (siehe Ziffer II.1), unterscheidet zwar zwischen Codebuchindi-zes und einem Vektor mit Codebuchindizes, jedoch ergibt sich für ihn dadurch kein anderes Verfahren. Dementsprechend beschränkt der Vektor Π nicht den be-anspruchten Gegenstand. Für P=1 ist ein einzelner Codebuchindex (PMI) explizit ursprünglich offenbart, vgl. VP-B, S. 15, Z. 1-7, vgl. VP-B, S. 12, Z. 18-21. Dementsprechend wird auch nur ein einzelner PMI an das sendende Ende übertragen. Dem Fachmann wird damit die gleiche technische Lehre vermittelt, ob der PMI als Vektor mit einer Kompo-nente, was auch ein Skalar ist, oder als Codebuchindex übertragen wird. Für P > 1 ist dem oben definierten Fachmann klar, dass für eine Vielzahl von Kombinationen aus Vorkodierungsmatrizen und Subbändern die Übertragungs-qualität zu bestimmen ist (Permutationen). Somit entnimmt der Fachmann dem - 39 - Merkmal M1.3 auch ohne explizite Aufnahme des Vektors Π, dass die Codebuch-indizes strukturiert angeordnet sein müssen, was dem Fachmann die gleiche technische Lehre bietet wie das Aufnehmen des Vektors Π in den Anspruchswort-laut. Schließlich ist dem Fachmann auch klar, dass ω geordnet sein muss, ohne dass dies im Anspruch formuliert wäre. Denn ω ist im Kontext der Auswahl eine Teilmenge und im Kontext der Berechnung nach Gleichung (3) oder (4) ein Vektor (vgl. VP-B, S. 11, Z. 5 und Streitpatentschrift, Abs. [0049]), was der vom Senat zugrunde gelegte Fachmann ohne weiteres versteht. Hinsichtlich des Merk-mals M1.5 ist dem Fachmann klar, dass die P Codebuchindizes in einer geordne-ten Weise übertragen werden müssen, was der Funktion eines Vektors bei der Übertragung gemäß M1.5 entspricht. Die zunächst vom Senat vermutete komponentenweise Zuordnung von Π und ω ist aus Sicht des Fachmanns nicht zwingend (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 12. September 2014 Rdn. 12 u. 13), da der Vektor Π die Dimension P aufweist und ω die Dimension K‘ mit P ≤ K’ (wie von Merkmal M1.4 verlangt). Der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung liegt somit nach Überzeugung des Senats nicht vor. III.3. Dem Verfahren des erteilten Patentanspruchs 1 fehlt es an der erforderlichen erfinderischen Tätigkeit, da es dem Fachmann aus der VP-1 und der VP-5 nahe-gelegt war. III.3.1. Die US 2006/0093065 A1 (VP-1) betrifft ein Verfahren und eine Vorrich-tung für eine rückgekoppelte („closed loop“) Datenübertragung in MIMO-Kommu-nikationssystemen, vgl. VP-1, Titel und Abs. [0001]. Der VP-1 liegt die Erkenntnis zugrunde, durch begrenzte Rückmeldeinformationen an den Sender, wie code-buch-basierte Beamforming-Gewichte (= Vorkodierung-Rückmeldeinformation) die Datenmenge der Rückmeldung gegenüber der einer vollständigen Rückkopplung zu reduzieren (dort: „Limited feedback methods like feeding back message for antenna selection or codebook-based beamforming weights selection can reduce - 40 - the amount of feedback as opposed to full channel feedback.“), vgl. VP-1, Abs. [0015]. Das Verfahren gemäß VP-1 verwendet einen „multi-carrier“ MIMO (VP-1, Abs. [0016]: „The feedback is designed to improve the performance of the receiver when codebook selection over a certain bandwidth or set of subcarriers is used.”). Das beschriebene Ausführungsbeispiel betrifft insbesondere Mehrträger-Kommunikationssysteme („multicarrier based architecture […].“) mit AMC oder OFDM, vgl. VP-1, Abs. [0020], [0021]. Absatz [0022] und Fig. 3 der VP-1 zeigen ein Ausführungsbeispiel, wobei der Index „k“ den Subträger bei OFDM-MIMO be-zeichnet. Ein Satz von Subträgern wird in der VP-1 als Ω bezeichnet, vgl. Abs. [0036], was aus fachmännischer Sicht einem Subband gemäß Streitpatent entspricht. Die US 2006/0093065 A1 (VP-1) betrifft die Gruppierung von streams tragenden Subträgern (dort: „group of frequency-domain subcarriers for each MIMO data stream“). Dabei wird ein Codebuchvektor für jede Gruppe von Streams (=Subband) bestimmt und zurückgemeldet, vgl. VP-1, Abs. [0016]. Die Auswahl des Codebuchvektors erfolgt für eine bestimmte Bandbreite oder Gruppe von Subträgern (dort: „…codebook selection over a certain bandwidth or set of subcar-riers…”), worunter aus fachmännischer Sicht zu verstehen ist, dass die Gruppie-rung in einer bestimmten Bandbreite erfolgen soll. VP-1, Abs. [0033] spricht die Gruppierung als Aufteilung von verschiedenen Granularitäten der verfügbaren Bandbreite an (dort: „…the channel bandwidth may be divided into different gra-nularities and the feedback and transmit weighting can be performed accordin-gly“.). Das Verfahren gemäß VP-1 verwendet eine Auswahl der Codebucheinträge an der Mobilstation (entsprechend dem „empfangenden Ende“ gemäß Streitpatent) und überträgt diese an die Basisstation (entsprechend dem „sendenden Ende“ gemäß Streitpatent), welche schließlich von der Basisstation genutzt werden, um beamformed data zu senden vgl. VP-1 Abs. [0032], mitte und unten i. V. m Fig. 12. Hinsichtlich der Auswahl der Vorkodierungsmatrizen und der Subbänder lehrt die VP-1 dem Fachmann Folgendes: Die gesamte Bandreite wird aus der Gesamtzahl K (großes K) Subträgern gebildet (vgl. VP-1, Abs. [0034]: „OFDM downlink with K - 41 - usable subcarriers“; vgl. VP-1, Abs. [0034]). Diese sind in verschiedene Granula-ritäten einteilbar (vgl. VP-1, Abs. [0033], li. Sp.: „may be divided into different granularities“; VP-1, S. 5, Gln. (3)). Dabei bezeichnet Ω gemäß VP-1 einen Satz aus k (kleines k) Subträgern, was einem Subband gemäß Streitpatent entspricht. Die Granularität und damit die Breite der Subbänder werden durch die Wahl von Ω in VP-1 gegeben. Die VP-1 benennt folgende Parameterkombinationen: a) Einen einzigen Satz von Codebucheinträgen für die gesamte Bandbreite, vgl. VP-1, Abs. [0033], li. Sp. (entsprechend der Terminologie des Streitpatents: P=1 und K‘=K) b) Einen frequenzselektiven Ansatz, wobei mehrere Subbänder gebildet werden und jeweils ein Codebucheintrag übertragen wird, vgl. Abs. [0033], re. Sp., Z. 2-7 (entsprechend der Terminologie des Streitpatents: P=K‘). Über das Verhältnis von K‘ zu K entnimmt der Fachmann an dieser Stelle nichts Nähe-res. c) Das Übertragen eines (einzigen) Codebucheintrags für die gesamte Band-breite, obwohl nur ein Teil der Subträger für die Übertragung verwendet wer-den sollen, vgl. Abs. [0033], re. Sp., Z. 7-14 (entsprechend der Terminologie des Streitpatents: P=1 und K‘ < K). Soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass der Klammerausdruck der VP-1, Abs. [0033], re. Sp., Z. 1-2, ein Beispiel für eine Auswahl von Subbändern aus der ganzen Bandbreite mit K‘ < K offenbare, da nur die für die Übertragung verwen-deten Subbänder mit einer Vorkodierungsmatrix gewichtet würden, kann der Se-nat diese Eindeutigkeit nicht erkennen. Ein explizites Verfahrensmerkmal für K‘ < K ist dieser Stelle der VP-1 nicht entnehmbar. Vielmehr zeigt die obenge-nannte Parameterkombination im Fall c) ein K‘ < K nur für den Fall P=1. Im Einzelnen zeigt die Druckschrift US 2006/0093065 A1 (VP-1) dem Fachmann mit den Worten der deutschen Übersetzung des Patentanspruchs 1 unmittelbar und eindeutig (nicht zutreffendes durchgestrichen) ein - 42 - M1.1 Verfahren zum Reduzieren einer Menge an Vorcodierungs-Rück-meldeinformationen in einem Mehrträger-Kommunikationssystem mit mehreren Eingängen und Ausgängen (MIMO), (vgl. VP-1, Abs. [0001], [0015], [0016] und Fig. 5, Bz. 507: „Selected Preco-ding Matrix V“) mit den folgenden Schritten: M1.2 Tragen von Informationen in einem empfangenden Ende (vgl. VP-1, „mobile“, was das empfangene Ende betrifft) des Systems über eine Anzahl von Streams NS, die mehrere Subträger ver-wenden, die zusammen zu einer Menge Ω von K zulässigen Subbändern (n1, ..., nK) gruppiert werden (vgl. VP-1, Abs. [0033]-[0034] i. V. m. Abs. [0036]), und gekennzeichnet durch die fol-genden Schritte: M1.3 gemeinsames Auswählen unter Berücksichtigung der Übertra-gungsqualität (vgl. VP-1, Abs. [0036] ) für jede relevante Kombi-nation von Subbändern und Matrizen einer begrenzten Anzahl von P Codebuchindizes und einer begrenzten Anzahl von K' Subbändern, die in eine Teilmenge ω (m1,.., mK') der Menge Ω aufgenommen werden sollen (vgl. VP-1, Abs. [0035]-[0037]), M1.4 wobei K' auf einen Wert K' < K gesetzt wird und P auf einen Wert P ≤ K' gesetzt wird (vgl. VP-1, Abs. [0033], re. Sp., Z. 7-14 ent-sprechend P=1, K' < K) , und M1.5 Übermitteln der P Codebuchindizes und von die Teilmenge ω identifizierenden Informationen zu dem sendenden Ende (vgl. VP-1, Abs. [0027], re. Sp., Abs. [0024]). Die Absätze [0035] bis [0037] der VP-1 beschreiben das Verfahren zur Auswahl der Codebuchindizes (Absatzüberschrift dort: „Codebook Index Selection“). Der Fachmann entnimmt dem, dass die Auswahl durch die Mobilstation („the mobile just needs to determine“) erfolgt und dass als Auswahlkriterium die Übertragungs-qualität berücksichtigt wird (vgl. VP-1, Abs. [0036]: „highest power“, „maximize the average capacity“), was dem Merkmal M1.3 teilweise entspricht. - 43 - Dem Verfahren gemäß VP-1 fehlen also die Teilmerkmale, dass Subbänder und Vorkodierungsmatrizen gemeinsam ausgewählt werden und dass dabei jede rele-vante Kombination aus Vorkodierungsmatrizen und Subbändern berücksichtigt werden soll (M1.3 teilweise, M1.5 teilweise). Der Fachmann erhält aus der VP-1 selbst die Anregung, nur für eine bestimmte Bandbreite eine Vorkodierungsmatrix auszuwählen. Denn gemäß VP-1 wird durch die Rückmeldung die Leistungsfähigkeit des Empfängers verbessert, wenn eine Codebuchauswahl über eine bestimmte Bandbreite oder eine bestimmte Menge von Unterträgern verwendet wird, vgl. VP-1, Abs. [0016], zweiter Satz. Zwar ent-hält der Abs. [0033] keine wortwörtliche Handlungsanweisung, weniger als alle verfügbaren Subbänder auszuwählen und diese auch der Basisstation mitzuteilen, jedoch wird dies dem Fachmann zusammen mit dem Erfindungsgedanken der VP-1, Abs. [0016] als Ausführungsform nahegelegt. III.3.2. Die VP-5 betrifft Auszüge des Amendment 2 und des Corrigendum 1 zum IEEE Standard 802.16 vom 28. Februar 2006 mit den Bezeichnungen „IEEE Std 802.16eTM-2005 and IEEE Std 802.16TM-2004/Cor1-2005“, vgl. VP-5, Blatt 1 unten rechts. Dies ist der Fachwelt als sog. WiMAX-Standard bekannt. Die VP-5 offenbart ein Verfahren zur rückgekoppelten Vorkodierungsinformation („closed loop precoding“) in einem Mehrträger-MIMO-Kommunikationssystem, vgl. VP-5, S. 596, Abschnitt 8.4.8.3.6. Der WiMAX-Standard gemäß VP-5 gruppiert OFDM Unterträger zu einem „bin“, welche weiterhin zu je vier ein „physical band“ bilden (vgl. VP-5, S. 558, Mitte), was einem Subband gemäß der Lehre des Streit-patents entspricht (Merkmal M1.2). Gemäß VP-5 werden die Informationen auf ei-ner Anzahl Streams übertragen, vgl. VP-5, S. 596, Gln. 124y und den darauf fol-genden Absatz. Gemäß VP-5 wird die Anzahl der programmierten Vorkodierungsmatrizen von dem sendenden Ende („BS“) angefordert und somit P gesetzt, vgl. VP-5, S. 597, 1. Absatz. Gemäß VP-5 kann in einer Variante für alle Bänder eine einzige Vorko-- 44 - dierungsmatrix angefordert werden (mit der Terminologie des Patentanspruchs: P=1 für K‘=K) und in einer zweiten Variante kann für eine Auswahl (VP-5: „N best bands“) für jedes Subband eine Vorkodierungsmatrix angefordert werden (mit der Terminologie des Patentanspruchs: K‘< K und P=K‘). Der Fachmann erkennt, dass mit der zweiten Variante das Merkmal M1.4 erfüllt ist, da P=K‘ unter die An-spruchsbreite von P ≤ K' fällt. Gemäß VP-5 werden die Vorkodierungsmatrixindizes über CQICH übertragen, was dem Fachmann als Rückmeldekanal „Channel Quality Indicator Channel“ be-kannt ist, vgl. VP-5, S. 597, 1. Abs. (dort: „The precoders of the different bands, in order discribed previously, is signaled in the corresponding CQICH channels“). Dies entspricht dem Rückmelden von Vorkodierungsmatrixindex und Subbandin-formation gemäß Merkmal M1.5. Hinsichtlich des Merkmals M1.3 entnimmt der Fachmann der VP-5 Folgendes: Selbstverständlich ist die Übertragungsqualität (CQI) von der verwendeten Vorko-dierungsmatrix abhängig. Eine Auswahl der Vorkodierungsmatrizen muss schließ-lich am empfangenden Ende erfolgen, bevor Vorkodierungsmatrixindizes an das sendende Ende (VP-5: „BS“) zurückgemeldet werden (VP-5: „precoding matrices to be fed back“). Soweit die Beklagte vorgetragen hat, aus der VP-5 ginge nicht hervor, dass die Vorkodierungsmatrizen und Subbänder durch Betrachten jeder relevanten Kombi-nation gemeinsam ausgewählt würden, ist dieses Teilmerkmal nach Überzeugung des Senats aus der VP-5 nicht wortwörtlich entnehmbar. Der Senat ist jedoch überzeugt, dass dies dem hier festgelegten Fachmann bei der Auswahl der besten Kombination als Mittel der Wahl zur Verfügung steht, insbesondere mit seinem Wissen über MIMO-OFDM-Kommunikationssysteme mit Rückkopplung. Dieses Hintergrundwissen des Fachmanns ist auch in der Streitpatentschrift aufgezählt (vgl. Streitpatent Abs. [0009]). Diesbezüglich hat die Nichtigkeitsklägerin in der mündlichen Verhandlung u. a. zum Lehrbuch gemäß VP-4 und zur VP-9 (vgl. VP-- 45 - 9, S. 214 u. 215; ebenfalls als Literatur [3] in der Streitpatentschrift zitiert) vorge-tragen. Der Fachmann wusste also, wie er die Auswahl der besten N Subbänder gemäß VP-5 zu ermitteln und die gegenseitige Abhängigkeit des höchsten Signal-zu-Rauschverhältnisses von Subband mit zugeordneter Vorkodierungsmatrix bei der Ausführung zu berücksichtigen hatte. Neben seinem Fachwissen führt auch die gemeinsame Betrachtung von VP-1 und VP-5 in naheliegender Weise zum Verfahren nach Patentanspruch 1. Der Fach-mann musste bei der Aufgabenstellung, ausgehend von der VP-1 als nächstlie-genden Stand der Technik die Vorkodierungsrückmeldeinformation zu reduzieren auch die VP-5 in Betracht ziehen, die ebenfalls Verfahren zur Rückmeldung von frequenzselektiven Vorkodierungsinformationen nach dem WiMAX-Standard be-trifft. Naheliegender Weise nahm er die Anregung aus der VP-5 auf, nur die bes-ten Subbänder auszuwählen, und diese mit den Vorkodierungsmatrixindizes an die Basisstation zurückzumelden (vgl. VP-5, S. 597), was in der Anwendung auf das Verfahren zur rückgekoppelten Vorkodierung des MIMO-Kommunikations-systems der VP-1 dem Verfahren des erteilten Patentanspruchs 1 entspricht. Überlegungen, die über das Anwenden von Fachwissen hinausgingen, waren dazu nicht erforderlich. III.4. Dem Verfahren des erteilten Patentanspruchs 19 fehlt es an der Neuheit, da es dem Fachmann sowohl aus der VP-1 als auch aus der VP-5 bekannt war. Anders als bei dem Verfahren gemäß erteiltem Patentanspruch 1 wird gemäß Patentanspruch 19 keine Beschränkung für P und K‘ beansprucht, insbesondere werden auch die Parameterkombinationen K‘=K und P=1 (eine Matrix für die ganze Bandbreite) sowie P=K‘=K (jeweils eine Matrix pro Subband) vom An-spruchswortlaut des Patentanspruchs 19 umfasst. - 46 - Die verfahrensgemäße technische Lehre der Merkmale N19.1 und N19.2 des Pa-tentanspruchs 19 (Oberbegriff) gleicht den Merkmalen M1.1 und M1.2. des Pa-tentanspruchs 1. Sie sind jeweils aus der VP-1 und der VP-5 bekannt, siehe Zif-fer III.3. Jeweils aus der VP-1 und aus der VP-5 ist mit den Worten der weiteren Merkmale des erteilten Patentanspruchs 19 (in deutscher Übersetzung gemäß Patentschrift) Folgendes bekannt: N19.3 Auswählen einer geeigneten zu verwendenden Vorcodie-rungsmatrix in dem sendenden Ende aus einem Vorcodie-rungs-Codebuch auf der Basis von Codebuchindizes, die von einem empfangenden Ende zurückgemeldet werden (vgl. VP-5, S. 448; dort: „the MS shall report the MIMO coefficent the BS should use for best DL reception“, was aus Sicht des Fachmanns zwangsläufig impliziert, dass die Basissta-tion/sendendes Ende die entsprechenden Vorkodierungs-matrizen aus dem Codebuch auswählt; vgl. VP-1, Abs. [0024]), und gekennzeichnet durch die folgenden Schritte: N19.4 Empfangen von Informationen, die eine begrenzte Anzahl von K' Subbändern in einer Teilmenge ω (m1,.., Nc') der Menge Ω und eine begrenzte Anzahl von P Codebuchindi-zes, die für die K' Subbänder in der Teilmenge ω verwendet werden sollen, identifizieren (vgl. VP-5, S. 597, 1. Abs.; Die Basisstation (BS) gem. VP-5 fordert von der Mobilstation eine Anzahl N Subbänder an, welche mit zugehörigen - ebenfalls N - Vorkodierungsmatrixindizes an die Basisstation übertragen werden; siehe auch Ausführungen unter Zif-fer III.3. zum Merkmal M1.4; vgl. VP-1, Abs. [0033] li. Sp. unten f. P=1 und K‘=K bzw. Abs. [0033], re. Sp. oben für P=K‘=K). - 47 - N19.5 wobei die Informationen und der Vektor gemeinsam ausge-wählt werden, während die Übertragungsqualität für jede re-levante Kombination von Subbändern und Matrizen berück-sichtigt wird (vgl. VP-5, S. 597; Als Auswahlkriterium für die Vorkodierungsmatrizen mit den N besten Subbänder werden die höchsten Signal-zu-Rausch-Verhältnisse „highest S/N values“ verwendet, was dem Berücksichtigen der Übertra-gungsqualität entspricht), und die von dem empfangenden Ende zurückgemeldet werden (vgl. VP-5, S. 597, 1. Abschnitt, Zeile 6: „The index for each precoder is mapped to a CQICH channel of correspondig size.“; vgl. VP-1, Abs. [0035]), und N19.6 Übertragen auf den K' Subbändern unter Verwendung der P Codebuchindizes (VP-5 umfasst das Senden (Downlink) auf Basis der rückgemeldeten Vorkodierungsinformationen für die entsprechenden Frequenzbereiche, vgl. VP-5, S. 448 (dort: „the MS shall report the MIMO coefficent the BS should use for best DL reception; vgl. VP-1, Abs. [0027] re. Sp. oben i. V. m. Abs. [0033] und Abs. [0036]). Somit sind sämtliche Verfahrensschritte des Patentanspruchs 19 aus VP-1 und auch aus VP-5 bekannt. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, die VP-1 betreffe ein Kommunikationssystem gemäß dem WiMAX Standard IEEE 802.16, aber der Patentanspruch 19 des Streitpatents sei auf ein 3GPP-LTE-Kommunikationssystem gerichtet, sieht der Senat diese Unterscheidung nicht, da die erteilten Verfahren/Empfangseinheit des Streitpatents ebenfalls ein Kommunikationssystem gemäß WiMAX umfassen, siehe Ziffer II.2. zur Auslegung des Patentanspruchs 1 (M1.1, M1.2.), was auch für Patentanspruch 19 gilt. - 48 - Dem Vortrag der Beklagten, die Druckschrift VP-1 betreffe nicht die Auswahl von K' Subbändern von K Subbändern der Menge Ω, hat die Klägerin entgegen ge-setzt, dass eine echte Teilmenge (K < K') mit Patentanspruch 19 nicht bean-sprucht sei, sondern Patentanspruch 19 umfasse auch K = K' und P = 1. Der Se-nat folgt dem Vorbringen der Klägerin, siehe auch Ziffer II.3. zur Auslegung des Patentanspruchs 19. Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 14. März 2014 die Auffassung ver-tritt, gemäß VP-5 würden entgegen der streitpatentgemäßen Lehre die Vorkodie-rungsmatrizen selbst, jedoch nicht deren Codebuchindizes zurückgemeldet, ent-spricht dies nach Überzeugung des Senats nicht dem fachmännischen Verständ-nis der VP-5. Aus dem Kontext des Abschnitts 8.4.8.3.6 entnimmt der Fachmann, dass über den CQICH-Kanal der Index einer Vorkodierungsmatrix im Codebuch übertragen wird (dort: „[...] (Index to precoding matrix in codebook) in Table 298a, [...]“ ,vgl. VP-5, S. 596). Es werden damit sowohl gemäß VP-5 als auch gemäß Merkmal N19.4/N19.5 Codebuchindizes der ausgewählten Vorkodierungsmatrizen zurückgemeldet. III.5. Dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 20 fehlt es an der erforderli-chen erfinderischen Tätigkeit, da es dem Fachmann aus der VP-1 und der VP-5 nahegelegt war. Die Empfangseinheit gemäß Patentanspruch 20 weist mit den Merkmalen N20.1 bis N20.5 jeweils Mittel auf, die geeignet sind, die Verfahrensschritte gemäß er-teiltem Patentanspruch 1 auszuführen. Sowohl der VP-1 als auch der VP-5 ent-nimmt der Fachmann, das Vorhandensein einer entsprechenden Mobilstation, vgl. VP-1, Abs. [0036] „the mobile“ und VP-5, S. 596 „from the SS“ (SS = subscriber station) bzw. S. 448, „the MS“ (MS=mobile station). Somit gilt für den Patentan-spruch 20 das zum Patentanspruch 1 ausgeführt analog, siehe Ziffer III.3. III.6. Mit den Patentansprüchen 1, 19 und 20 in der erteilten Fassung kann das Patent somit keinen Bestand haben. Dass in den rückbezogenen Unteransprü-- 49 - chen eigenständig erfinderische Gegenstände enthalten seien, hat die Beklagte weder geltend gemacht, noch ist dies für den Senat ersichtlich. Vielmehr hat die Beklagte im Rahmen ihrer Hilfsanträge versucht, zur Patentfähigkeit der dort be-anspruchten Gegenstände zu gelangen. IV. Zu den Hilfsanträgen IV.1. Keiner der Hilfsanträge 1 - 7 ist zur Selbstbeschränkung des erteilten Patents geeignet, da dem jeweiligen Verfahren nach Hauptanspruch die Patentfähigkeit fehlt. In den Merkmalsgliederungen der Hilfsanträge ist den Merkmalsbezeichnungen der erteilten Fassung jeweils ein „H“ mit einem Index vorangestellt, soweit sie sich von der erteilten Fassung unterscheiden und nicht lediglich Konjuktionen, Bezugs-zeichen oder orthographische Korrekturen betreffen. Der Index gibt im Folgenden an, mit welchen Hilfsanträgen das jeweilige Merkmal beansprucht werden sollte. Beispielsweise bezeichnet die Kennung „H345671.3” das Merkmal 1.3 in der für die Hilfsanträge 3 - 7 gültigen Fassung. Das Merkmal ist jeweils nur einmal, nämlich beim ersten Auftauchen (hier Hilfsantrag 3) zitiert. Gemeinsames zu den Hilfsanträgen Die Hilfsanträge 1-7 sind zulässig. Die Beklagte hat vorgetragen, dass keine der Druckschriften VP-1, VP-5 und VP-6, welche die Klägerin jeweils als Ausgangspunkt für das Naheliegen der hilfsweise beantragten Patentbegehren sieht, die Kombination P < K‘< K zeige noch eine entsprechende Anregung enthalte. Ein Kerngedanke der streitpatent-gemäßen Lehre sei, dass die Anzahl der Subbänder eine echte Teilmenge (d. h. „kleiner“, nicht gleich) aller Subbänder K sei und dass weniger Vorkodierungs-matrixindizes (PMI) als ausgewählte Subbänder (K‘) angefordert werden (P < K‘). - 50 - Nach Erkenntnis des Senats ist zu beachten, dass P und K‘ Parameter sind, die von „außen“ gesetzt werden. Der Senat folgt der Argumentation der Beklagten nur insoweit, dass keine der ge-nannten Druckschriften VP-1, VP-5 und VP-6 die Kombination P < K‘< K zeigt. Je-doch liegt es nahe, nur eine Vorkodierungsmatrix für die besten ausgewählten Subbänder zu übertragen, um gegenüber der explizit im Stand der Technik aus-geführten Übertragung von jeweils einer Vorkodierungsmatrix pro ausgewählten Subband eine Reduzierung der Rückmeldeinformation zu erreichen. Der Fach-mann hat sachgerecht zwischen möglichst genauer Rückmeldung mit hohem Re-sourcenverbrauch (ein PMI für jedes Subband) und geringem Resourcenver-brauch mit ungenauerer Rückmeldeinformation (ein PMI für alle Subbänder) ab-zuwägen. Dabei kennt der Fachmann die Methode der besten Subbänder aus der VP-5. Er kennt auch die Methode, weniger als die gesamte Bandbreite zu nutzen (VP-1, Abs. [0033]). Zum Reduzieren der Vorkodierungsrückmeldeinformation bleibt ihm also, weniger PMIs als für jedes Subband einen PMI zu übertragen und entsprechend Subbänder zusammenzufassen. Die Resourcenersparnis wird opti-mal, wenn nur ein PMI übertragen wird. Dass der Fachmann sich dabei auf die Subbänder mit der besten Übertragungsqualität beschränkt wird ihm schon aus VP-5 nahegelegt. IV.2. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. 56 EPÜ i. V. m. Art. 54 Abs. 2 EPÜ). Der Pa-tentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 weist die Merkmale des erteilten Patentan-spruchs 1 auf, wobei das Merkmal M1.4 durch das folgende Merkmal H141.4 er-setzt ist (Veränderungen gegenüber dem erteilten Patentanspruch diesseits unter-strichen bzw. durchgestrichen): H141.4 wherein K’ is set to a value K’ < K and P is set to a value P < K‘ P ≤ K’, and - 51 - Mit H141.4 wird der Fall P=K‘, d. h. eine Vorkodierungsmatrix pro Subband ausge-schlossen und das Verfahren darauf beschränkt, dass weniger Vorkodierungsmat-rizen(indizes) als Subbänder angefordert („gesetzt“) werden, was zur Folge hat, dass zumindest eine Vorkodierungsmatrix für mehr als ein Subband gesetzt wird. Der Fachmann geht selbstverständlich davon aus, dass die betreffende Vorkodie-rungsmatrix auch für die mehreren Subbänder geeignet sein muss. Dem Fachmann ist aus dem Diskussionsbeitrag der 3GPP TSG RAN WG1 #45 R1-061441 gemäß [6] (bzw. VP-12) bekannt, für mehrere Subbänder (VP-12: „one pre-coder is chosen for a group of M chunks (M=4 in Figure 1)“) eine gemeinsame Vorkodierungsmatrix zu verwenden, um die Rückmeldeinformation zu reduzieren (vgl. VP-12, 1. Abschnitt und 2. Abschnitt 1. Absatz mit Fig. 1). Diese bei der Standardisierung des E-UTRAN (LTE) geführte Diskussion, musste der sorgfältig arbeitende Fachmann, der sich mit der Reduzierung von Vorkodierungsfeedback beschäftigt, zu seinem Fachwissen nehmen. Der Senat ist daher überzeugt, dass der unter Ziffer II.1. zugrunde gelegte Fach-mann sein Wissen aktuell hält und dass ihm das beschränkende Teilmerkmal H141.4 bei der Aufgabe, das Vorkodierungsfeedback zu reduzieren, nahegelegt war. Sofern die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass die VP-12 an keiner Stelle K' < K offenbare, folgt der Senat diesem Vortrag. Jedoch kann dies eine erfinderische Tätigkeit des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 nicht begründen, da die „best Q“-Methode, gemäß der nur die besten Subbänder ausgewählt werden, spätestens mit dem TSG RAN WG1 meeting #45 im Mai 2006 (vgl. VP-2) zum Wissen des Fachmanns zählt, dessen Anwendung bei der Aufgabe, den Vorkodierungsoverhead zu reduzieren durch die VP-12 nicht verneint wird. IV.3. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. 56 EPÜ i. V. m Art. 54 Abs. 2 EPÜ). Der Pa-- 52 - tentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 weist die Merkmale des erteilten Patentan-spruchs 1 auf, wobei das Merkmal M1.4 durch das folgende Merkmal H25671.4 er-setzt ist (Veränderungen gegenüber dem erteilten Patentanspruch diesseits unter-strichen bzw. durchgestrichen): H25671.4 wherein K’ is set to a value K’ < K and P is set to a value P < K‘ and P=1 P ≤ K’, and Nach Überzeugung des Senats versteht der Fachmann darunter, dass nur eine (einzige) Vorkodierungsmatrix für alle ausgewählten Subbänder verwendet wer-den soll, wobei mehr als ein Subband ausgewählt werden soll. Aus dem WiMAX-Standard (VP-5) und der VP-1 ist bekannt, nur eine Vorkodie-rungsmatrix für die gesamte Bandbreite zu verwenden (vgl. VP-5, S. 597; vgl. VP-1, Abs. [0033], li. Sp.), aus der VP-1 ist ebenfalls bekannt, nur eine Vorkodie-rungsmatrix für einen Teil der Bandbreite zu verwenden, die schließlich für die Übertragung (Downlink) an die betreffende Mobilstation genutzt wird (vgl. VP-1, Abs. [0033] re. Sp: „the subsequent MIMO transmission to the MS will only occupy a small subset of the total subcarriers“). Der Fachmann hat zwischen möglichst genauer Rückmeldung mit hohem Resour-cenverbrauch (ein PMI für jedes Subband) und geringem Resourcenverbrauch mit ungenauerer Rückmeldeinformation (ein PMI für alle Subbänder) abzuwägen. Er wird dabei auch auf sein Fachwissen zurückreifen, das insbesondere umfasst, nur eine Vorkodierungsmatrix für mehrere Subbänder auszuwählen, vgl. [6]. Dem Fachmann ist bekannt, nur die besten Subbänder auszuwählen, wie bereits er-läutert. Beides wurde beim Meeting #45 der TSG RAN WG1 zur Diskussion vor-gelegt. Bei der Abwägung, die der Fachmann zu treffen hatte, war ihm auch klar, das die Resourcenersparnis optimal wird, wenn nur ein PMI übertragen wird. Er entschied sich damit in naheliegender Weise für die Parameterkombination P=1 und P < K‘ gemäß Hilfsantrag 2. - 53 - IV.4. Das Verfahren des Hauptanspruchs gemäß Hilfsantrag 3 beruht nicht auf ei-ner erfinderischen Tätigkeit. Der Hilfsantrag 3 ist mangels Patentfähigkeit (Art. 56 EPÜ i. V. m. mit Art. 54 Abs. 2 EPÜ) zur Selbstbeschränkung nicht geeignet. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 weist die Merkmale des erteilten Pa-tentanspruchs 1 auf, wobei die Merkmale M1.3 und M1.5 durch die folgenden Merkmale H345671.3 und H345671.5 ersetzt sind (Veränderungen gegenüber dem erteilten Patentanspruch diesseits unterstrichen bzw. durchgestrichen): H345671.3 jointly selecting, while considering transmission quality for each relevant combination of sub-bands and matrices, a limited number of P codebook indices to be included in a vector Π and a limited number of K’ sub-bands to be in-cluded in a subset ω (m1,.., mK') of the set Ω, H345671.5 conveying said vector Π containing the P codebook indices and information identifying the subset ω to the transmitting end. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 entspricht dem ursprünglich beim Eu-ropäischen Patentamt eingereichten Hauptanspruch. Der Senat versteht das Merkmal H345671.3 dahin gehend, dass die P Codebuchindizes Komponenten des Vektors Π sind, und das Merkmal H345671.5 dahin gehend, dass die P Codebuch-indizes in geordneter Weise übertragen werden. Der Fachmann sieht technisch keinen Unterschied zum Verfahren gemäß Patentanspruch 1, siehe auch die Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung unter Zif-fer III.1. Für den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 gilt daher das zum erteil-ten Patentanspruch 1 Ausgeführte in gleicher Weise. IV.5. Das Verfahren des Hauptanspruchs gemäß Hilfsantrag 4 beruht nicht auf ei-ner erfinderischen Tätigkeit. Der Hilfsantrag 4 ist mangels Patentfähigkeit (Art. 56 EPÜ i. V. m. mit Art. 54 Abs. 2 EPÜ) zur Selbstbeschränkung nicht geeignet. - 54 - Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 weist die Merkmale des erteilten Pa-tentanspruchs 1 auf, wobei die Merkmale M1.3, M1.4 und M1.5 durch die oben aufgeführten Merkmale H345671.3, H141.4 und H345671.5 ersetzt sind. Technisch unterscheidet sich der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 somit nur durch das Merkmal H141.4 vom erteilten Patentanspruch 1. Es gilt damit das zum Hilfsantrag 1 Ausgeführte in gleicher Weise. IV.6. Das Verfahren des Hauptanspruchs gemäß Hilfsantrag 5 beruht nicht auf ei-ner erfinderischen Tätigkeit. Der Hilfsantrag 5 ist mangels Patentfähigkeit (Art. 56 EPÜ i. V. m. mit Art. 54 Abs. 2 EPÜ) zur Selbstbeschränkung nicht geeignet. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 weist die Merkmale des erteilten Pa-tentanspruchs 1 auf, wobei die Merkmale M1.3, M1.4 und M1.5 durch die oben aufgeführten Merkmale H345671.3, H25671.4 und H345671.5 ersetzt sind. Technisch unterscheidet sich der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 somit nur durch das Merkmal H25671.4 vom erteilten Patentanspruch 1. Es gilt damit das zum Hilfsantrag 2 Ausgeführte in gleicher Weise. IV.7. Das Verfahren des Hauptanspruchs gemäß Hilfsantrag 6 beruht nicht auf ei-ner erfinderischen Tätigkeit. Der Hilfsantrag 6 ist mangels Patentfähigkeit (Art. 56 EPÜ i. V. m. mit Art. 54 Abs. 2 EPÜ) zur Selbstbeschränkung nicht geeignet. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 weist die Merkmale des Patentan-spruchs 1 nach Hilfsantrag 5 auf und zusätzlich die folgenden Merkmale: H67Quali wherein the codebook indices and the sub-bands to be used for the subset ω and a number of streams NS are jointly selected such that a transmission quality function is maximized, - 55 - H67Max wherein the subset ω (m1,.., mK'), the P codebook indices in the vector Π and the number of streams NS fulfill: wherein Π is the vector containing the P precoding matrix indices corresponding to the sub-bands in the subset of sub-bands ω, f is a scalar transmission quality function that takes the quality of transmission over multiple stream and multiple sub-band measures into consideration, K‘ is a given number defining the number of sub-bands for which codebook indices are to be conveyed, K‘ < K, and NS is the number of streams. Das Verfahren des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 6 entspricht aus fach-männischer Sicht dem erteilten Unteranspruch 7. Der Senat versteht das Merkmal H67Quali dahin gehend, dass als Auswahlkrite-rium für die P Vorkodierungsmatrizen und die K‘ Subbänder die maximale Über-tragungsqualität verwendet und die Anzahl der Streams berücksichtigt wird, was einer Ranganpassung (Fachbegriff: „rank adaptation“) entspricht. Mit dem Merkmal H67Max wird das Auswahlkriterium dahin gehend konkretisiert, dass ein Tupel bestehend aus dem Vektor Π mit der Dimension P, der PMIs als Komponenten hat, und ein Vektor ω mit der Dimension K‘, der Subband-(Indizes) als Komponenten hat, und der Anzahl NS der Streams bestimmt wird. Aus der Vielzahl der möglichen Kombinationen soll das Tupel bestimmt werden, für wel-ches die Übertragungsqualität maximal ist. Wegen Merkmal H25671.4 (P=1) redu-- 56 - ziert sich der Vektor Π auf eine (einzige) Komponente (d. h. ein PMI), was bedeu-tet, dass eine Vorkodierungsmatrix ausgewählt wird, mit der für alle ausgewählten Subbänder die beste Übertragungsqualität erzielt wird. Mit dem Verständnis des Fachmanns wird also eine Gruppe von K‘ Subbändern mit einer Vorkodierungsmatrix (P=1) bestimmt, für die die Übertragungsqualität maximal ist, was nach Überzeugung des Senats der best-Q-Methode mit einer Vorkodierungsmatrix entspricht. Dabei betrifft die mit Merkmal H67Max aufgestellte Gleichung die Aufgabe, die beste Kombination aus einer Vorkodierungsmatrix und Subbändern für eine gege-bene Anzahl an Streams zu finden. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Fachmann diese Gleichung lösen kann, wobei er auf sein Fachwissen gemäß VP-3 (bzw. Referenz [8]) und VP-9 (bzw. Referenz [3]) zurückgreifen muss. Die Berücksichtigung der Streams Ns gemäß Merkmal H67Quali ist bereits in VP-1, Fig. 3, Bz. 303 und Abs. [0036] explizit angegeben („each stream“). Sie kann da-her nicht zu einer erfinderischen Tätigkeit beitragen. Das Merkmal H67Max betrifft die Lösung einer Extremwertaufgabe, die zum Handwerk des zugrunde gelegten Fachmanns zählt und in VP-9 (bzw. Refe-renz [3]) S. 215, aber auch im dem Lehrbauch VP-4, S. 123, Gl. (3.38) dokumen-tiert ist, wobei bereits das Lehrbuch VP-4 die spezielle Anwendung bei ODFM-MIMO-Systemen betrifft. Das Merkmal H67Max kann daher nichts zur erfinderi-schen Tätigkeit beitragen. IV.8. Das Verfahren des Hauptanspruchs gemäß Hilfsantrag 7 beruht nicht auf ei-ner erfinderischen Tätigkeit. Der Hilfsantrag 7 ist mangels Patentfähigkeit (Art. 56 EPÜ i. V. m. mit Art. 54 Abs. 2 EPÜ) zur Selbstbeschränkung nicht geeignet. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 weist die Merkmale des Patentan-spruchs 1 nach Hilfsantrag 6 auf und zusätzlich das folgende Merkmal: - 57 - H7Func wherein the function f is defined as: wherein EESM is an effective exponential SIR mapping function, and gBLER(x) is a function which maps EESM values to a corre-sponding largest possible code block size (number of infor-mation bits) which Gives BLER less than a prescribed de-sired value. Das Merkmal H7Func spezifiziert, wie die Übertragungsqualität bestimmt werden soll. Verwendet wird das EESM, was eine Maßzahl für das Signal-Interferenz-Ver-hältnis (SIR) darstellt und somit auch Ausdruck für die Übertragungsqualität in ei-nem OFDM-MIMO-Kommunikationssystem ist. Um die Lehre des Streitpatents auszuführen, musste der Fachmann auf sein Wissen von VP-3 (bzw. Referenz [8]) und VP-9 (bzw. Referenz [3]) zurückgreifen. Das Signal-Interferenz-Verhältnis (SIR) bei einem OFDM-MIMO-System zu be-stimmen, ist schon aus physikalischen Bedingungen für die Wellenausbreitung mit konstruktiver und destruktiver Interferenz geboten. Dem Fachmann ist auch aus physikalischen Erwägungen heraus klar, dass Kombinationen aus Subbändern und Vorkodierungsmatrizen mit destruktiver Interferenz am Empfänger zu vermei-den sind, da sie nur Sendeleistung verbrauchen, jedoch nicht zur Signalübertra-gung beitragen können. Derartige Methoden zur Bestimmung der Signalqualität gehören zum Wissen des Fachmanns und wurden in der Standardisierungsarbeitsgruppe TSG RAN WG1 zur Diskussion gestellt, vgl. VP-3 bzw. Referenz [8] des Streitpatents. Deren An-wendung mittels eines SIR Mappings (ESM) bei der Bestimmung der maximalen Übertragungsqualität ist für den Fachmann daher naheliegend, in besonderer Weise das hier beanspruchte EESM, weil es im Rahmen der Standardisierungsar-- 58 - beitsgruppe TSG-RAN WG1(Meeting #35) im Vorfeld der E-UTRAN Standardisie-rung zur Diskussion stand, vgl. VP-3. V. Kosten; Vorläufige Vollstreckbarkeit Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Die Berufungsschrift muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zu-gelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bun-desrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Voit Schwarz Dr. Scholz Arnoldi Bieringer Pr
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