ECLI:DE:BPatG:2018:050418B6Ni13.16EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
6 Ni 13/16 (EP)
_______________________
(Aktenzeichen)
B E R I C H T I G U N G S -
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
…
- 2 -
…
betreffend das europäische Patent EP 1 125 285
(DE 699 10 058)
(hier: Urteilsberichtigung)
hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 5. April 2018
durch die Vorsitzende Richterin Friehe sowie die Richter Schwarz,
Dipl.-Phys. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi, Dipl.-Ing. Matter und
Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt
beschlossen:
Das am 21. März 2018 verkündete Urteil wird wegen offenbarer
Unrichtigkeit in Nr. I. des Tenors dahin ergänzt, dass dessen ers-
ter Halbsatz wie folgt lautet:
„Das europäische Patent 1 125 285 wird unter
Zurückweisung der Klage im Übrigen mit Wirkung für
das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
- 3 -
teilweise für nichtig erklärt, soweit es über folgende
Fassung hinausgeht: (…)“
G r ü n d e
Mit dem verkündeten Urteil wurde das Patent erkennbar nur teilweise für nichtig
erklärt, soweit es über die Fassung der Ansprüche nach Hilfsantrag 1 hinausgeht.
Die damit implizite Zurückweisung der darüber hinaus gehenden Klage ist im Te-
nor allerdings nicht ausdrücklich zum Ausdruck gekommen. Da es sich hierbei um
eine offenbare Unrichtigkeit handelt, ist das Urteil daher nach § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 319 ZPO wie aus dem obigen Tenor ersichtlich zu berichtigen.
Friehe Schwarz Arnoldi Matter Dr. Haupt
prö
Full & Egal Universal Law Academy