BUNDESPATENTGERICHT
ECLI:DE:BPatG:2022:101022U6Ni15.22.0
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
6 Ni 15/22
An Verkündung Statt
zugestellt am
10.10.2022
(Aktenzeichen) …
In der Patentnichtigkeitssache
…
- 2 -
betreffend das deutsche Patent
(DE 10 2005 055 751)
hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2022 durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Schnurr sowie die Richter Dr.-Ing. Baumgart, Dipl.-Phys. Univ. Dr.-Ing. Geier,
Dr. Söchtig und Dipl.-Ing. Körtge
für Recht erkannt:
I. Das deutsche Patent 10 2005 055 751 wird dadurch teilweise für nichtig
erklärt, dass seine Ansprüche die nachfolgende Fassung erhalten:
1. Bremsanlage, eine Betätigungseinrichtung und eine Steuer- und
Regeleinrichtung aufweisend, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung
anhand der Bewegung und/oder Position der Betätigungseinrichtung
mindestens eine elektromotorische Antriebsvorrichtung steuert,
wobei die elektromotorische Antriebsvorrichtung ein bürstenloser
Motor ist, der von Endstufen (21) über drei Stränge von einem
Microcontroller (22) gesteuert wird, wobei die Antriebsvorrichtung
einen Kolben (1) eines Kolben-Zylinder-Systems über eine nicht-
hydraulische Getriebevorrichtung verstellt, so dass sich in einem
Arbeitsraum des Kolben-Zylinder-Systems ein Druck einstellt, wobei
der Arbeitsraum über eine Druckleitung mit einer Radbremse in
Verbindung ist, wobei zwischen einem Bremszylinder der Radbremse
und dem Arbeitsraum des Kolben-Zylinder-Systems mindestens ein
Ventil angeordnet ist, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung das
mindestens eine Ventil zum Druckab- oder Druckaufbau im
- 3 -
Bremszylinder öffnet, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuer- und
Regeleinrichtung die Druckänderung in den Radbremsen durch
Auswertung der Druckvolumenkennlinie der entsprechenden
Radbremsen über den Kolbenweg einregelt, wobei das Kolben-
Zylinder-System einen Bremsdruckaufbau und Bremsdruckabbau zur
Realisierung einer ABS-Regelung erzeugt, und wobei der Kolbenweg
über einen Drehwinkelgeber und einen entsprechenden Zähler erfasst
wird, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung den Druckabbau oder
Druckaufbau und die Änderungsgeschwindigkeit des Druckabbaus
und/oder Druckaufbaus in den Radbremsen in Abhängigkeit des
Fahrzustandes oder der Bremsregelung des Fahrzeuges oder des
jeweiligen abzubremsenden Rades mittels der Position des Kolbens
des Kolben-Zylindersystems einregelt, wobei die
Änderungsgeschwindigkeit des Druckes einen konstanten Gradienten
hat und der Druckgradient durch einen variabel geregelten
elektromotorischen Kolbenantrieb eingestellt wird.
2. Bremsanlage, eine Betätigungseinrichtung und eine Steuer- und
Regeleinrichtung aufweisend, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung
anhand der Bewegung und/oder Position der Betätigungseinrichtung
mindestens eine elektromotorische Antriebsvorrichtung steuert, wobei
die elektromotorische Antriebsvorrichtung ein bürstenloser Motor ist,
der von Endstufen (21) über drei Stränge von einem Microcontroller
(22) gesteuert wird, wobei die Antriebsvorrichtung einen Kolben (1)
eines Kolben-Zylinder-Systems über eine nicht-hydraulische
Getriebevorrichtung verstellt, so dass sich in einem Arbeitsraum des
Kolben-Zylinder-Systems ein Druck einstellt, wobei der Arbeitsraum
über eine Druckleitung mit einer Radbremse in Verbindung ist, wobei
zwischen einem Bremszylinder der Radbremse und dem Arbeitsraum
des Kolben-Zylinder-Systems mindestens ein Ventil angeordnet ist,
wobei die Steuer- und Regeleinrichtung das mindestens eine Ventil
zum Druckab- oder Druckaufbau im Bremszylinder öffnet, dadurch
gekennzeichnet, dass die Steuer- und Regeleinrichtung die
- 4 -
Druckänderung in den Radbremsen durch Auswertung der
Druckvolumenkennlinie der entsprechenden Radbremsen über den
Kolbenweg einregelt, wobei das Kolben-Zylinder-System einen
Bremsdruckaufbau und Bremsdruckabbau zur Realisierung einer
ABS-Regelung erzeugt, und wobei der Kolbenweg über einen
Drehwinkelgeber und einen entsprechenden Zähler erfasst wird,
wobei bei Inbetriebnahme und auch während des Betriebs der
Bremsanlage ein Kennfeld angelegt wird, in dem verschiedenen
Stromstärken die Position des Kolbens zugeordnet wird, wobei die
Steuer- und Regeleinrichtung bei nicht übereinstimmender Position
und Motormoment das Kennfeld adaptiert.
3. Bremsanlage, eine Betätigungseinrichtung und eine Steuer- und
Regeleinrichtung aufweisend, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung
anhand der Bewegung und/oder Position der Betätigungseinrichtung
mindestens eine elektromotorische Antriebsvorrichtung steuert, wobei
die Antriebsvorrichtung einen Kolben (1) eines Kolben-Zylinder-
Systems über eine nicht-hydraulische Getriebevorrichtung verstellt, so
dass sich in einem Arbeitsraum des Kolben-Zylinder-Systems ein
Druck einstellt, wobei der Arbeitsraum über eine Druckleitung mit einer
Radbremse in Verbindung ist, wobei zwischen einem Bremszylinder
der Radbremse und dem Arbeitsraum des Kolben-Zylinder-Systems
mindestens ein Ventil angeordnet ist, wobei die Steuer- und
Regeleinrichtung das mindestens eine Ventil zum Druckab- oder
Druckaufbau im Bremszylinder öffnet, dadurch gekennzeichnet, dass
die Steuer- und Regeleinrichtung die Druckänderung in den
Radbremsen durch Auswertung der Druckvolumenkennlinie der
entsprechenden Radbremsen über den Kolbenweg einregelt, wobei
der Kolbenweg über einen Drehwinkelgeber erfasst wird und zur
Steuerung des Kolbens der Drehwinkelgeber zusammen mit
Druckgebern in den Radkreisen verwendet wird und wobei eine
Geschwindigkeitssteuerung des Kolbens für eine konstante
Druckgradientenregelung anhand der Druckvolumenkennlinie erfolgt.
- 5 -
4. Verfahren zur Einstellung eines Drucks in mindestens einem
Bremszylinder einer Bremsanlage, welche eine
Betätigungseinrichtung und eine Steuer- und Regeleinrichtung
aufweist, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung anhand der
Bewegung und/oder Position der Betätigungseinrichtung mindestens
eine elektromotorische Antriebsvorrichtung steuert, wobei die
elektromotorische Antriebsvorrichtung ein bürstenloser Motor ist, der
von Endstufen (21) über drei Stränge von einem Microcontroller (22)
gesteuert wird, wobei die Antriebsvorrichtung einen Kolben eines
Kolben-Zylinder-Systems über eine nicht-hydraulische
Getriebevorrichtung verstellt, so dass sich im Arbeitsraum des
Zylinders ein Druck einstellt, wobei der Arbeitsraum über eine
Druckleitung mit einer Radbremse in Verbindung ist, wobei zwischen
dem Bremszylinder der Radbremse und dem Arbeitsraum des Kolben-
Zylinder-Systems ein Ventil angeordnet ist, wobei die Steuer- und
Regeleinrichtung das Ventil zum Druckaufbau und/oder Druckabbau
im Bremszylinder öffnet, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuer-
und Regeleinrichtung den Druckaufbau- und/oder Druckabbau und die
Änderungsgeschwindigkeit des Druckaufbaus und/oder des
Druckabbaus in den Radbremsen in Abhängigkeit des Fahrzustandes
oder der Bremsregelung des Fahrzeuges oder des jeweiligen
abzubremsenden Rades mittels der Position des Kolbens des Kolben-
Zylindersystems und durch Auswertung der Druckvolumenkennlinie
der Radbremsen über den Kolbenweg einregelt, wobei der Kolbenweg
über einen Drehwinkelgeber und einen entsprechenden Zähler erfasst
wird, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung gleichzeitig oder
nacheinander den Druck in einem oder mehreren Bremszylindern
mittels des mindestens einen Kolben- Zylinder-Systems und der den
Radbremsen zugeordneten Ventilen einregelt, wobei das Kolben-
Zylinder-System einen Bremsdruckaufbau und Bremsdruckabbau zur
Realisierung einer ABS-Regelung erzeugt, wobei der Druckabbau
oder Druckaufbau und die Änderungsgeschwindigkeit des
- 6 -
Druckabbaus und/oder Druckaufbaus in den Radbremsen in
Abhängigkeit des Fahrzustandes oder der Bremsregelung des
Fahrzeuges oder des jeweiligen abzubremsenden Rades mittels der
Position des Kolbens des Kolben-Zylindersystems eingeregelt
werden, wobei die Änderungsgeschwindigkeit des Druckes einen
konstanten Gradienten hat und der Druckgradient durch einen variabel
geregelten elektromotorischen Kolbenantrieb eingestellt wird.
5. Verfahren zur Einstellung eines Drucks in mindestens einem
Bremszylinder einer Bremsanlage, welche eine
Betätigungseinrichtung und eine Steuer- und Regeleinrichtung
aufweist, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung anhand der
Bewegung und/oder Position der Betätigungseinrichtung mindestens
eine elektromotorische Antriebsvorrichtung steuert, wobei die
elektromotorische Antriebsvorrichtung ein bürstenloser Motor ist, der
von Endstufen (21) über drei Stränge von einem Microcontroller (22)
gesteuert wird, wobei die Antriebsvorrichtung einen Kolben eines
Kolben-Zylinder-Systems über eine nicht-hydraulische
Getriebevorrichtung verstellt, so dass sich im Arbeitsraum des
Zylinders ein Druck einstellt, wobei der Arbeitsraum über eine
Druckleitung mit einer Radbremse in Verbindung ist, wobei zwischen
dem Bremszylinder der Radbremse und dem Arbeitsraum des Kolben-
Zylinder-Systems ein Ventil angeordnet ist, wobei die Steuer- und
Regeleinrichtung das Ventil zum Druckaufbau und/oder Druckabbau
im Bremszylinder öffnet, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuer-
und Regeleinrichtung den Druckaufbau- und/oder Druckabbau und die
Änderungsgeschwindigkeit des Druckaufbaus und/oder des
Druckabbaus in den Radbremsen in Abhängigkeit des Fahrzustandes
oder der Bremsregelung des Fahrzeuges oder des jeweiligen
abzubremsenden Rades mittels der Position des Kolbens des Kolben-
Zylindersystems und durch Auswertung der Druckvolumenkennlinie
der Radbremsen über den Kolbenweg einregelt, wobei der Kolbenweg
über einen Drehwinkelgeber und einen entsprechenden Zähler erfasst
- 7 -
wird, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung gleichzeitig oder
nacheinander den Druck in einem oder mehreren Bremszylindern
mittels des mindestens einen Kolben-Zylinder-Systems und der den
Radbremsen zugeordneten Ventilen einregelt, wobei das Kolben-
Zylinder-System einen Bremsdruckaufbau und Bremsdruckabbau zur
Realisierung einer ABS-Regelung erzeugt, wobei bei Inbetriebnahme
und auch während des Betriebs der Bremsanlage ein Kennfeld
angelegt wird, in dem verschiedenen Stromstärken die Position des
Kolbens zugeordnet wird, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung bei
nicht übereinstimmender Position und Motormoment das Kennfeld
adaptiert.
6. Verfahren zur Einstellung eines Drucks in mindestens einem
Bremszylinder einer Bremsanlage, welche eine
Betätigungseinrichtung und eine Steuer- und Regeleinrichtung
aufweist, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung anhand der
Bewegung und/oder Position der Betätigungseinrichtung mindestens
eine elektromotorische Antriebsvorrichtung steuert, wobei die
Antriebsvorrichtung einen Kolben eines Kolben-Zylinder-Systems
über eine nicht-hydraulische Getriebevorrichtung verstellt, so dass
sich im Arbeitsraum des Zylinders ein Druckeinstellt, wobei der
Arbeitsraum über eine Druckleitung mit einer Radbremse in
Verbindung ist, wobei zwischen dem Bremszylinder der Radbremse
und dem Arbeitsraum des Kolben-Zylinder-Systems ein Ventil
angeordnet ist, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung das Ventil zum
Druckaufbau und/oder Druckabbau im Bremszylinder öffnet, dadurch
gekennzeichnet, dass die Steuer- und Regeleinrichtung den
Druckaufbau- und/oder Druckabbau und die
Änderungsgeschwindigkeit des Druckaufbaus und/oder des
Druckabbaus in den Radbremsen in Abhängigkeit des Fahrzustandes
oder der Bremsregelung des Fahrzeuges oder des jeweiligen
abzubremsenden Rades mittels der Position des Kolbens des Kolben-
Zylindersystems und durch Auswertung der Druckvolumenkennlinie
- 8 -
der Radbremsen über den Kolbenweg einregelt, wobei der Kolbenweg
über einen Drehwinkelgeber erfasst wird und zur Steuerung des
Kolbens der Drehwinkelgeber zusammen mit Druckgebern in den
Radkreisen verwendet wird, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung
gleichzeitig oder nacheinander den Druck in einem oder mehreren
Bremszylindern mittels des mindestens einen Kolben-Zylinder-
Systems und der den Radbremsen zugeordneten Ventilen einregelt,
wobei eine Geschwindigkeitssteuerung des Kolbens für eine
konstante Druckgradientenregelung anhand der
Druckvolumenkennlinie erfolgt.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/3 und die
Beklagte 2/3.
IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents 10 2005 055 751 (im Folgenden:
„Streitpatent“) mit der Bezeichnung „Druckmodulatorsteuerung“, das am
21. November 2005 angemeldet und dessen Erteilung am 6. September 2018
veröffentlicht worden ist. Das Streitpatent nimmt die Priorität des deutschen
Gebrauchsmusters DE 20 2005 018 018 vom 21. April 2005 in Anspruch.
Die Parteien des Rechtsstreits sind durch einen Patent- und Know-How-Lizenzvertrag
vom 12. September 2011 verbunden (zur Akte gereicht als Anlage MB1, Anhang B).
Ziffer 12.3 des Lizenzvertrages enthält folgende Schiedsabrede:
- 9 -
„12.3 Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder
über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung
der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) unter
Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das
Schiedsgericht kann auch über die Gültigkeit dieses Schiedsvertrages
bindend entscheiden.
Der Vorsitzende des Schiedsgerichts muss die Befähigung zum Richteramt
haben.
Es findet das deutsche Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts
Anwendung. Vorschriften, die sich aus internationalen Vereinbarungen
über den internationalen Kauf beweglicher Sachen ergeben, sind nicht
anwendbar. Das Schiedsverfahren findet in deutscher Sprache statt.
Erfüllungsort und ausschließlicher Schiedsort ist Stuttgart.“
Ansprüche aus diesem Lizenzvertrag waren Gegenstand eines zwischen den Parteien
bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) geführten, inzwischen
beendeten Schiedsverfahrens (Az.DIS-SV-2020-00417), im Rahmen dessen das
Schiedsgericht zwei Teilschiedssprüche vom 19. August 2021 und vom
29. Dezember 2021 sowie eine Endentscheidung vom 14. Januar 2022 i. V. m. einer
diese berichtigenden Entscheidung vom 25. März 2022 erlassen hat.
Das Streitpatent wird von der Klägerin vollumfänglich angegriffen und umfasst
insgesamt 44 Patentansprüche mit dem unabhängigen Patentanspruch 1 mit den auf
diesen unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 22 sowie dem
nebengeordneten Verfahrensanspruch 23 mit den auf diesen unmittelbar oder mittelbar
rückbezogenen Unteransprüchen 24 bis 44.
Die Klägerin macht die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung sowie der
fehlenden Patentfähigkeit in Form mangelnder Neuheit und fehlender erfinderischer
Tätigkeit geltend (§§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4 PatG).
- 10 -
Der unabhängige Patentanspruch 1 lautet in seiner erteilten Fassung mit eingefügter
Merkmalsgliederung des Senats wie folgt:
1.1 Bremsanlage,
1.1.1 eine Betätigungseinrichtung und
1.1.2 eine Steuer- und Regeleinrichtung aufweisend,
1.2 wobei die Steuer- und Regeleinrichtung anhand der Bewegung und/oder
Position der Betätigungseinrichtung mindestens eine elektromotorische
Antriebsvorrichtung steuert,
1.3 wobei die Antriebsvorrichtung einen Kolben (1) eines Kolben-Zylinder-
Systems über eine nicht-hydraulische Getriebevorrichtung verstellt, so
dass sich in einem Arbeitsraum des Kolben-Zylinder-Systems ein Druck
einstellt,
1.4 wobei der Arbeitsraum über eine Druckleitung mit einer Radbremse in
Verbindung ist,
1.5 wobei zwischen einem Bremszylinder der Radbremse und dem
Arbeitsraum des Kolben-Zylinder-Systems mindestens ein Ventil
angeordnet ist,
1.6 wobei die Steuer- und Regeleinrichtung das mindestens eine Ventil zum
Druckab- oder Druckaufbau im Bremszylinder öffnet,
dadurch gekennzeichnet, dass
1.7 die Steuer- und Regeleinrichtung die Druckänderung in den Radbremsen
einregelt,
1.7.1 durch Auswertung der Druckvolumenkennlinie der entsprechenden
Radbremsen
1.7a über den Kolbenweg
- 11 -
1.7b oder den Strom des Elektromotors.
Der unabhängige Patentanspruch 23 lautet in seiner erteilten Fassung mit eingefügter
Merkmalsgliederung des Senats wie folgt:
23.1 Verfahren zur Einstellung eines Drucks in mindestens einem
Bremszylinder einer Bremsanlage,
23.1.1 welche eine Betätigungseinrichtung und
23.1.2 eine Steuer- und Regeleinrichtung aufweist,
23.2 wobei die Steuer- und Regeleinrichtung anhand der Bewegung und/oder
Position der Betätigungseinrichtung mindestens eine elektromotorische
Antriebsvorrichtung steuert,
23.3 wobei die Antriebsvorrichtung einen Kolben eines Kolben-Zylinder-
Systems über eine nicht-hydraulische Getriebevorrichtung verstellt, so
dass sich im Arbeitsraum des Zylinders ein Druck einstellt,
23.4 wobei der Arbeitsraum über eine Druckleitung mit einer Radbremse in
Verbindung ist,
23.5 wobei zwischen dem Bremszylinder der Radbremse und dem
Arbeitsraum des Kolben-Zylinder-Systems ein Ventil angeordnet ist,
23.6 wobei die Steuer- und Regeleinrichtung das Ventil zum Druckaufbau
und/oder Druckabbau im Bremszylinder öffnet,
dadurch gekennzeichnet, dass
23.7 die Steuer- und Regeleinrichtung den Druckaufbau und/oder Druckabbau
und die Änderungsgeschwindigkeit des Druckaufbaus und/oder des
Druckabbaus in den Radbremsen einregelt
23.7.1 in Abhängigkeit
23.7.1a des Fahrzustandes oder
- 12 -
23.7.1b der Bremsregelung des Fahrzeuges oder
23.7.1c des jeweiligen abzubremsenden Rades
23.7.2 mittels der Position des Kolbens des Kolben-Zylindersystems und
23.7.3 durch Auswertung der Druckvolumenkennlinie der Radbremsen
23.7a über den Kolbenweg
23.7b oder den Strom des Elektromotors,
23.8 wobei die Steuer- und Regeleinrichtung gleichzeitig oder nacheinander
den Druck in einem oder mehreren Bremszylindern einregelt
23.8.1 mittels des mindestens einen Kolben-Zylinder-Systems und
23.8.2 der den Radbremsen zugeordneten Ventilen.
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 22 sowie 24 bis 44 wird auf die
Streitpatentschrift DE 10 2005 055 751 B4 Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Streitpatent die Priorität des deutschen
Gebrauchsmusters 20 2005 018 018.1 vom 21. April 2005 nicht wirksam in Anspruch
nehme. Darüber hinaus sei der Anspruch 1 des Streitpatents unzulässig erweitert. Die
Merkmale 1.5 und 1.6 seien gegenüber dem ursprünglich eingereichten unabhängigen
Anspruch 1 dahingehend geändert worden, dass zwischen dem/einen Bremszylinder
der Radbremse und Arbeitsraum des Kolben-Zylinder-Systems mindestens ein Ventil
angeordnet sei, welches zum Druckab- oder Druckaufbau im Bremszylinder geöffnet
werde. In den ursprünglichen Anmeldeunterlagen sei jedoch lediglich offenbart, dass
zwischen einem Bremszylinder der Radbremse und dem entsprechenden Arbeitsraum
des Kolben-Zylinder-systems ein einziges Ventil angeordnet sei. Der ursprünglichen
Offenbarung sei mithin keine Anordnung von mehreren Ventilen zu entnehmen, wie
durch die Merkmale 1.5 und 1.6 des geltenden Anspruchs 1 mitumfasst. Bzgl. des
Merkmals 1.7 sei in der ursprünglichen Anmeldung – und entgegen dem Wortlaut des
Merkmals in seiner erteilten Fassung - auch ausschließlich eine Druckgradienten-
- 13 -
Steuerung/Regelung im Speziellen und nicht auch eine Druckänderung im Allgemeinen
offenbart worden.
Die Klägerin beruft sich auf folgende Druckschriften:
BP1: DE 10 2005 055 751 B4 (Streitpatentschrift);
BP2: Prioritätsdokument DE 2005 018 018 U1 vom 21. April 2005;
BP3: DE 10 2005 055 751 A1 (Offenlegungsschrift des Streitpatents);
BP4: Registerauszug des Deutschen Patent- und Markenamts zum
Aktenzeichen 10 2005 055 751,1 vom 2. Dezember 2020;
BP5: Merkmalsgliederung der Klägerin zum Patentanspruch 1 des
Streitpatents;
BP6: Merkmalsgliederung der Klägerin zum Patentanspruch 23 des
Streitpatents;
BP7: Teilschiedsspruch des DIS Deutsche Institution für
Schiedsgerichtsbarkeit e. V. vom 29. Dezember 2021
(Az.: DIS-SV-2020-00417, geschwärzte Fassung);
BP8: vgl. Anlage BP6, Schwärzungen verändert;
NK1: DE 10 2005 063 659 B3, angemeldet am 21. April 2005, veröffentlicht
am 27. Juni 2019;
NK2: WO 2005 / 032 896 A2, veröffentlicht am 14. April 2005;
NK3: DE 195 00 544 A1, veröffentlicht am 18. Juli 1996;
- 14 -
NK4: DE 195 15 842 A1, veröffentlicht am 31. Oktober 1996;
NK5: DE 44 45 975 A1, veröffentlicht am 27. Juni 1996;
NK6: DE 199 02 126 C2, veröffentlicht am 18. April 2002;
NK7: DE 10 2005 018 649 A1, veröffentlicht am 26. Oktober 2006;
NK8: FR 2 860 474 A1, veröffentlicht am 8. April 2005;
NK9: deutsche Übersetzung der NK8;
NK10: ergänzender Hinweis zu 6 Ni 12/22;
NK11: EP 0 170 478 A2, veröffentlicht am 5. Februar 1986;
NK12: DE 35 02 165 A1, veröffentlicht am 1. August 1985;
NK13: US 6 634 724 B2, veröffentlicht am 21. Oktober 2003;
NK14: DE 698 24 409 T2, veröffentlicht am 9. Juni 2004;
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Gegenstände der unabhängigen
Patentansprüche 1 und 23 jeweils neuheitsschädlich durch die Druckschrift NK1
vorweggenommen seien, insbesondere unter dem Umstand, dass das Streitpatent die
Priorität des Prioritätsdokuments nicht wirksam beanspruchen könne. Zumindest
beruhe der jeweilige Gegenstand der erteilten Patentansprüche 1 und 23 nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit ausgehend von einer der Druckschriften NK2, NK3 oder NK5.
Die Gegenstände der Unteransprüche enthielten ebenfalls nichts Patentfähiges.
- 15 -
Die Klägerin beantragt,
das deutsche Patent 10 2005 055751 in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise,
die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in einer seiner
Fassungen gemäß den Hilfsanträgen 1*, 1.1, 1.2 vom 7. Juli 2022, HA1A, HA2A,
HA3A vom 28. April 2022, HA4A* vom 7. Juli 2022, HA5A, HA6A, HA7A sowie
HA8A jeweils vom 28. April 2022 - in dieser Reihenfolge – richtet.
Das Streitpatent weist nach Hilfsantrag 1* die folgende Fassung auf:
1. Bremsanlage, eine Betätigungseinrichtung und eine Steuer- und
Regeleinrichtung aufweisend, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung anhand
der Bewegung und/oder Position der Betätigungseinrichtung mindestens eine
elektromotorische Antriebsvorrichtung steuert, wobei die elektromotorische
Antriebsvorrichtung ein bürstenloser Motor ist, der von Endstufen (21) über drei
Stränge von einem Microcontroller (22) gesteuert wird, wobei die
Antriebsvorrichtung einen Kolben (1) eines Kolben-Zylinder-Systems über eine
nicht-hydraulische Getriebevorrichtung verstellt, so dass sich in einem
Arbeitsraum des Kolben-Zylinder-Systems ein Druck einstellt, wobei der
Arbeitsraum über eine Druckleitung mit einer Radbremse in Verbindung ist,
wobei zwischen einem Bremszylinder der Radbremse und dem Arbeitsraum des
Kolben-Zylinder-Systems mindestens ein Ventil angeordnet ist, wobei die
Steuer- und Regeleinrichtung das mindestens eine Ventil zum Druckab- oder
Druckaufbau im Bremszylinder öffnet, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuer-
und Regeleinrichtung die Druckänderung in den Radbremsen durch Auswertung
der Druckvolumenkennlinie der entsprechenden Radbremsen über den
Kolbenweg einregelt, wobei das Kolben-Zylinder-System einen
Bremsdruckaufbau und Bremsdruckabbau zur Realisierung einer ABS-Regelung
- 16 -
erzeugt, und wobei der Kolbenweg über einen Drehwinkelgeber und einen
entsprechenden Zähler erfasst wird, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung den
Druckabbau oder Druckaufbau und die Änderungsgeschwindigkeit des
Druckabbaus und/oder Druckaufbaus in den Radbremsen in Abhängigkeit des
Fahrzustandes oder der Bremsregelung des Fahrzeuges oder des jeweiligen
abzubremsenden Rades mittels der Position des Kolbens des Kolben-
Zylindersystems einregelt, wobei die Änderungsgeschwindigkeit des Druckes
einen konstanten Gradienten hat und der Druckgradient durch einen variabel
geregelten elektromotorischen Kolbenantrieb eingestellt wird.
2. Bremsanlage, eine Betätigungseinrichtung und eine Steuer- und
Regeleinrichtung aufweisend, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung anhand
der Bewegung und/oder Position der Betätigungseinrichtung mindestens eine
elektromotorische Antriebsvorrichtung steuert, wobei die elektromotorische
Antriebsvorrichtung ein bürstenloser Motor ist, der von Endstufen (21) über drei
Stränge von einem Microcontroller (22) gesteuert wird, wobei die
Antriebsvorrichtung einen Kolben (1) eines Kolben-Zylinder-Systems über eine
nicht-hydraulische Getriebevorrichtung verstellt, so dass sich in einem
Arbeitsraum des Kolben-Zylinder-Systems ein Druck einstellt, wobei der
Arbeitsraum über eine Druckleitung mit einer Radbremse in Verbindung ist,
wobei zwischen einem Bremszylinder der Radbremse und dem Arbeitsraum des
Kolben-Zylinder-Systems mindestens ein Ventil angeordnet ist, wobei die
Steuer- und Regeleinrichtung das mindestens eine Ventil zum Druckab- oder
Druckaufbau im Bremszylinder öffnet, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuer-
und Regeleinrichtung die Druckänderung in den Radbremsen durch Auswertung
der Druckvolumenkennlinie der entsprechenden Radbremsen über den
Kolbenweg einregelt, wobei das Kolben-Zylinder-System einen
Bremsdruckaufbau und Bremsdruckabbau zur Realisierung einer ABS-Regelung
erzeugt, und wobei der Kolbenweg über einen Drehwinkelgeber und einen
entsprechenden Zähler erfasst wird, wobei bei Inbetriebnahme und auch
während des Betriebs der Bremsanlage ein Kennfeld angelegt wird, in dem
verschiedenen Stromstärken die Position des Kolbens zugeordnet wird, wobei
- 17 -
die Steuer- und Regeleinrichtung bei nicht übereinstimmender Position und
Motormoment das Kennfeld adaptiert.
3. Bremsanlage, eine Betätigungseinrichtung und eine Steuer- und
Regeleinrichtung aufweisend, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung anhand
der Bewegung und/oder Position der Betätigungseinrichtung mindestens eine
elektromotorische Antriebsvorrichtung steuert, wobei die elektromotorische
Antriebsvorrichtung ein bürstenloser Motor ist, der von Endstufen (21) über drei
Stränge von einem Microcontroller (22) gesteuert wird und der eine kleine
Zeitkonstante aufweist, wobei die Antriebsvorrichtung einen Kolben (1) eines
Kolben-Zylinder-Systems über eine nicht-hydraulische Getriebevorrichtung
verstellt, so dass sich in einem Arbeitsraum des Kolben-Zylinder-Systems ein
Druck einstellt, wobei der Arbeitsraum über eine Druckleitung mit einer
Radbremse in Verbindung ist, wobei zwischen einem Bremszylinder der
Radbremse und dem Arbeitsraum des Kolben-Zylinder-Systems mindestens ein
Ventil angeordnet ist, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung das mindestens
eine Ventil zum Druckab- oder Druckaufbau im Bremszylinder öffnet, dadurch
gekennzeichnet, dass die Steuer- und Regeleinrichtung die Druckänderung in
den Radbremsen durch Auswertung der Druckvolumenkennlinie der
entsprechenden Radbremsen über den Kolbenweg einregelt, wobei bei einem
Druckaufbau mittels des Kolben-Zylinder-Systems ein Vordruck eingeregelt wird,
wobei die Steuer- und Regeleinrichtung dazu ausgebildet ist, bei einem hohen
Reibbeiwert einen ersten Vordruck (91) einzustellen und bei einem niedrigen
Reibbeiwert einen zweiten Vordruck (91a) einzustellen, wobei der erste Vordruck
(91) höher ist als der zweite Vordruck (91a).
4. Bremsanlage, eine Betätigungseinrichtung und eine Steuer- und
Regeleinrichtung aufweisend, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung anhand
der Bewegung und/oder Position der Betätigungseinrichtung mindestens eine
elektromotorische Antriebsvorrichtung steuert, wobei die Antriebsvorrichtung
einen Kolben (1) eines Kolben-Zylinder-Systems über eine nicht-hydraulische
Getriebevorrichtung verstellt, so dass sich in einem Arbeitsraum des Kolben-
Zylinder-Systems ein Druck einstellt, wobei der Arbeitsraum über eine
- 18 -
Druckleitung mit einer Radbremse in Verbindung ist, wobei zwischen einem
Bremszylinder der Radbremse und dem Arbeitsraum des Kolben-Zylinder-
Systems mindestens ein Ventil angeordnet ist, wobei die Steuer- und
Regeleinrichtung das mindestens eine Ventil zum Druckab- oder Druckaufbau
im Bremszylinder öffnet, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuer- und
Regeleinrichtung die Druckänderung in den Radbremsen durch Auswertung der
Druckvolumenkennlinie der entsprechenden Radbremsen über den Kolbenweg
einregelt, wobei der Kolbenweg über einen Drehwinkelgeber erfasst wird und zur
Steuerung des Kolbens der Drehwinkelgeber zusammen mit Druckgebern in den
Radkreisen verwendet wird und wobei eine Geschwindigkeitssteuerung des
Kolbens für eine konstante Druckgradientenregelung anhand der
Druckvolumenkennlinie erfolgt.
5. Bremsanlage nach einem der Ansprüche 2 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass
die Steuer- und Regeleinrichtung den Druckabbau oder Druckaufbau und die
Änderungsgeschwindigkeit des Druckabbaus und/oder Druckaufbaus in den
Radbremsen in Abhängigkeit des Fahrzustandes oder der Bremsregelung des
Fahrzeuges oder des jeweiligen abzubremsenden Rades mittels der Position
des Kolbens des Kolben-Zylindersystems einregelt.
6. Bremsanlage nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, dass die
Änderungsgeschwindigkeit des Druckes einen konstanten oder variablen
Gradienten hat und der Druckgradient durch einen variabel geregelten
elektromotorischen Kolbenantrieb eingestellt wird.
7. Bremsanlage nach einem der Ansprüche 1 oder 6, dadurch gekennzeichnet,
dass die Steuer- und Regeleinrichtung die Druckänderungsgeschwindigkeit über
die Geschwindigkeit des Kolbens (1) unter Berücksichtigung der Druck-
Volumen-Kennlinie der Radbremse einregelt.
8. Bremsanlage nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass
die Steuer- und Regeleinrichtung den Kolben (1) im Betrieb anhand eines
- 19 -
Kennfeldes, in eine Position fährt, die entsprechend des Kennfeldes einem
bestimmten Druck entspricht.
9. Bremsanlage nach einem der Ansprüche 1 oder 5 bis 8, dadurch
gekennzeichnet, dass das Kennfeld aus Druck-Volumen-Kennlinie der
Radbremse, Motorkennwert, Getriebewirkungsgrad und Fahrzeugverzögerung
gebildet ist.
10. Bremsanlage nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass
die Steuer- und Regeleinrichtung die Strom- und Positionsmessung neben der
Motorsteuerung zur indirekten Druckmessung nutzt.
11. Bremsanlage nach einem der Ansprüche 1 oder 3 bis 10, dadurch
gekennzeichnet, dass bei Inbetriebnahme und auch während des Betriebes ein
Kennfeld angelegt werden, in dem den verschiedenen Stromstärken die Position
des Kolbens zugeordnet wird.
12. Bremsanlage nach Anspruch 11, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuer- und
Regeleinrichtung bei nicht übereinstimmender Position des Kolbens (1) und
Motormoments das Kennfeld adaptiert.
13. Bremsanlage nach einem der Ansprüche 2 oder 8 bis 12, dadurch
gekennzeichnet, dass die Druckregelung durch schnelle und genaue
Positionsregelung des Kolbens bei Nutzung des Kennfeldes erfolgt, wobei die
Steuer- und Regeleinrichtung die Strom- und Positionsmessung neben der
Motorsteuerung zur indirekten Druckmessung nutzt.
14. Bremsanlage nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch
gekennzeichnet, dass die Antriebsvorrichtung einen elektromotorischen oder
elektromechanischen Antrieb zur Verstellung des Kolbens des Kolben-Zylinder-
Systems aufweist.
- 20 -
15. Bremsanlage nach einem der Ansprüche 1 bis 14, dadurch gekennzeichnet,
dass die Antriebsvorrichtung einen Kolben antreibt, welcher zusammen mit
einem hydraulisch gekoppelten weiteren Kolben in einem Zylinder angeordnet
ist (Tandem-Kolben-Zylinder-System).
16. Bremsanlage nach einem der Ansprüche 1 bis 15, dadurch gekennzeichnet,
dass die Bremsanlage zwei parallel zueinander angeordnete Kolben-Zylinder-
Systeme aufweist, und jedem Kolben eine Antriebsvorrichtung zugeordnet ist,
die den jeweils zugehörigen Kolben verstellt.
17. Bremsanlage nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch
gekennzeichnet, dass zwischen jeder Radbremse und dem Arbeitsraum des
Kolben-Zylinder-Systems ein Ventil angeordnet ist.
18. Bremsanlage nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch
gekennzeichnet, dass die den Arbeitsraum des Kolben-Zylinder-Systems mit
dem Bremszylinder verbindenden Hydraulikleitungen einen vernachlässigbaren
Strömungswiderstand aufweisen.
19. Bremsanlage nach Anspruch 18, dadurch gekennzeichnet, dass das Ventil einen
großen Strömungsquerschnitt aufweist, derart, dass das Ventil keine
Drosselfunktion hat, wobei das Ventil insbesondere ein 2/2-Schieberventil ist.
20. Bremsanlage nach Anspruch 19, dadurch gekennzeichnet, dass das Ventil ein
druckausgeglichenes 2/2-Wege-Sitzventil ist.
21. Bremsanlage nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch
gekennzeichnet, dass die Betätigungseinrichtung bei Ausfall den mindestens
einen Kolben des mindestens einen Kolben-Zylinder-Systems direkt oder über
ein Getriebe verstellt.
22. Bremsanlage nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch
gekennzeichnet, dass die Druckermittlung im Arbeitsraum des Kolben-Zylinder-
- 21 -
Systems und/oder den Bremszylindern der Radbremsen mittels Sensoren
erfolgt.
23. Bremsanlage nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch
gekennzeichnet, dass zumindest Abschnitte der die Radbremsen mit dem
Kolben-Zylinder-System verbindenden Hydraulikleitungen mittels
Heizeinrichtungen beheizbar sind.
24. Bremsanlage nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch
gekennzeichnet, dass die Steuer- und Regeleinrichtung eine Wissensdatenbank
aufweist, die adaptiv ausgebildet ist.
25. Bremsanlage nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch
gekennzeichnet, dass die Betätigungseinrichtung ein Bremspedal ist.
26. Verfahren zur Einstellung eines Drucks in mindestens einem Bremszylinder einer
Bremsanlage, welche eine Betätigungseinrichtung und eine Steuer- und
Regeleinrichtung aufweist, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung anhand der
Bewegung und/oder Position der Betätigungseinrichtung mindestens eine
elektromotorische Antriebsvorrichtung steuert, wobei die elektromotorische
Antriebsvorrichtung ein bürstenloser Motor ist, der von Endstufen (21) über drei
Stränge von einem Microcontroller (22) gesteuert wird, wobei die
Antriebsvorrichtung einen Kolben eines Kolben-Zylinder-Systems über eine
nicht-hydraulische Getriebevorrichtung verstellt, so dass sich im Arbeitsraum des
Zylinders ein Druck einstellt, wobei der Arbeitsraum über eine Druckleitung mit
einer Radbremse in Verbindung ist, wobei zwischen dem Bremszylinder der
Radbremse und dem Arbeitsraum des Kolben-Zylinder-Systems ein Ventil
angeordnet ist, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung das Ventil zum
Druckaufbau und/oder Druckabbau im Bremszylinder öffnet, dadurch
gekennzeichnet, dass die Steuer- und Regeleinrichtung den Druckaufbau-
und/oder Druckabbau und die Änderungsgeschwindigkeit des Druckaufbaus
und/oder des Druckabbaus in den Radbremsen in Abhängigkeit des
Fahrzustandes oder der Bremsregelung des Fahrzeuges oder des jeweiligen
- 22 -
abzubremsenden Rades mittels der Position des Kolbens des Kolben-
Zylindersystems und durch Auswertung der Druckvolumenkennlinie der
Radbremsen über den Kolbenweg einregelt, wobei der Kolbenweg über einen
Drehwinkelgeber und einen entsprechenden Zähler erfasst wird, wobei die
Steuer- und Regeleinrichtung gleichzeitig oder nacheinander den Druck in einem
oder mehreren Bremszylindern mittels des mindestens einen Kolben- Zylinder-
Systems und der den Radbremsen zugeordneten Ventilen einregelt, wobei das
Kolben-Zylinder-System einen Bremsdruckaufbau und Bremsdruckabbau zur
Realisierung einer ABS-Regelung erzeugt, wobei der Druckabbau oder
Druckaufbau und die Änderungsgeschwindigkeit des Druckabbaus und/oder
Druckaufbaus in den Radbremsen in Abhängigkeit des Fahrzustandes oder der
Bremsregelung des Fahrzeuges oder des jeweiligen abzubremsenden Rades
mittels der Position des Kolbens des Kolben-Zylindersystems eingeregelt
werden, wobei die Änderungsgeschwindigkeit des Druckes einen konstanten
Gradienten hat und der Druckgradient durch einen variabel geregelten
elektromotorischen Kolbenantrieb eingestellt wird.
27. Verfahren zur Einstellung eines Drucks in mindestens einem Bremszylinder einer
Bremsanlage, welche eine Betätigungseinrichtung und eine Steuer- und
Regeleinrichtung aufweist, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung anhand der
Bewegung und/oder Position der Betätigungseinrichtung mindestens eine
elektromotorische Antriebsvorrichtung steuert, wobei die elektromotorische
Antriebsvorrichtung ein bürstenloser Motor ist, der von Endstufen (21) über drei
Stränge von einem Microcontroller (22) gesteuert wird, wobei die
Antriebsvorrichtung einen Kolben eines Kolben-Zylinder-Systems über eine
nicht-hydraulische Getriebevorrichtung verstellt, so dass sich im Arbeitsraum des
Zylinders ein Druck einstellt, wobei der Arbeitsraum über eine Druckleitung mit
einer Radbremse in Verbindung ist, wobei zwischen dem Bremszylinder der
Radbremse und dem Arbeitsraum des Kolben-Zylinder-Systems ein Ventil
angeordnet ist, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung das Ventil zum
Druckaufbau und/oder Druckabbau im Bremszylinder öffnet, dadurch
gekennzeichnet, dass die Steuer- und Regeleinrichtung den Druckaufbau-
und/oder Druckabbau und die Änderungsgeschwindigkeit des Druckaufbaus
- 23 -
und/oder des Druckabbaus in den Radbremsen in Abhängigkeit des
Fahrzustandes oder der Bremsregelung des Fahrzeuges oder des jeweiligen
abzubremsenden Rades mittels der Position des Kolbens des Kolben-
Zylindersystems und durch Auswertung der Druckvolumenkennlinie der
Radbremsen über den Kolbenweg einregelt, wobei der Kolbenweg über einen
Drehwinkelgeber und einen entsprechenden Zähler erfasst wird, wobei die
Steuer- und Regeleinrichtung gleichzeitig oder nacheinander den Druck in einem
oder mehreren Bremszylindern mittels des mindestens einen Kolben- Zylinder-
Systems und der den Radbremsen zugeordneten Ventilen einregelt, wobei das
Kolben-Zylinder-System einen Bremsdruckaufbau und Bremsdruckabbau zur
Realisierung einer ABS-Regelung erzeugt, wobei bei Inbetriebnahme und auch
während des Betriebs der Bremsanlage ein Kennfeld angelegt wird, in dem
verschiedenen Stromstärken die Position des Kolbens zugeordnet wird, wobei
die Steuer- und Regeleinrichtung bei nicht übereinstimmender Position und
Motormoment das Kennfeld adaptiert.
28. Verfahren zur Einstellung eines Drucks in mindestens einem Bremszylinder einer
Bremsanlage, welche eine Betätigungseinrichtung und eine Steuer- und
Regeleinrichtung aufweist, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung anhand der
Bewegung und/oder Position der Betätigungseinrichtung mindestens eine
elektromotorische Antriebsvorrichtung steuert, wobei die elektromotorische
Antriebsvorrichtung ein bürstenloser Motor ist, der von Endstufen (21) über drei
Stränge von einem Microcontroller (22) gesteuert wird und der eine kleine
Zeitkonstante aufweist, wobei die Antriebsvorrichtung einen Kolben eines
Kolben- Zylinder-Systems über eine nicht-hydraulische Getriebevorrichtung
verstellt, so dass sich im Arbeitsraum des Zylinders ein Druck einstellt, wobei der
Arbeitsraum über eine Druckleitung mit einer Radbremse in Verbindung ist,
wobei zwischen dem Bremszylinder der Radbremse und dem Arbeitsraum des
Kolben-Zylinder-Systems ein Ventil angeordnet ist, wobei die Steuer- und
Regeleinrichtung das Ventil zum Druckaufbau und/oder Druckabbau im
Bremszylinder öffnet, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuer- und
Regeleinrichtung den Druckaufbau- und/oder Druckabbau und die
Änderungsgeschwindigkeit des Druckaufbaus und/oder des Druckabbaus in den
- 24 -
Radbremsen in Abhängigkeit des Fahrzustandes oder der Bremsregelung des
Fahrzeuges oder des jeweiligen abzubremsenden Rades mittels der Position
des Kolbens des Kolben-Zylindersystems und durch Auswertung der
Druckvolumenkennlinie der Radbremsen über den Kolbenweg einregelt, wobei
die Steuer- und Regeleinrichtung gleichzeitig oder nacheinander den Druck in
einem oder mehreren Bremszylindern mittels des mindestens einen Kolben-
Zylinder- Systems und der den Radbremsen zugeordneten Ventilen einregelt,
wobei bei einem Druckaufbau mittels des Kolben-Zylinder-Systems ein Vordruck
eingeregelt wird, wobei bei einem hohen Reibbeiwert ein erster Vordruck (91)
eingestellt wird und bei einem niedrigen Reibbeiwert ein zweiter Vordruck (91a)
eingestellt wird, wobei der erste Vordruck (91) höher ist als der zweite Vordruck
(91a).
29. Verfahren zur Einstellung eines Drucks in mindestens einem Bremszylinder einer
Bremsanlage, welche eine Betätigungseinrichtung und eine Steuer- und
Regeleinrichtung aufweist, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung anhand der
Bewegung und/oder Position der Betätigungseinrichtung mindestens eine
elektromotorische Antriebsvorrichtung steuert, wobei die Antriebsvorrichtung
einen Kolben eines Kolben-Zylinder-Systems über eine nicht-hydraulische
Getriebevorrichtung verstellt, so dass sich im Arbeitsraum des Zylinders ein
Druck einstellt, wobei der Arbeitsraum über eine Druckleitung mit einer
Radbremse in Verbindung ist, wobei zwischen dem Bremszylinder der
Radbremse und dem Arbeitsraum des Kolben-Zylinder-Systems ein Ventil
angeordnet ist, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung das Ventil zum
Druckaufbau und/oder Druckabbau im Bremszylinder öffnet, dadurch
gekennzeichnet, dass die Steuer- und Regeleinrichtung den Druckaufbau-
und/oder Druckabbau und die Änderungsgeschwindigkeit des Druckaufbaus
und/oder des Druckabbaus in den Radbremsen in Abhängigkeit des
Fahrzustandes oder der Bremsregelung des Fahrzeuges oder des jeweiligen
abzubremsenden Rades mittels der Position des Kolbens des Kolben-
Zylindersystems und durch Auswertung der Druckvolumenkennlinie der
Radbremsen über den Kolbenweg einregelt, wobei der Kolbenweg über einen
Drehwinkelgeber erfasst wird und zur Steuerung des Kolbens der
- 25 -
Drehwinkelgeber zusammen mit Druckgebern in den Radkreisen verwendet
wird, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung gleichzeitig oder nacheinander den
Druck in einem oder mehreren Bremszylindern mittels des mindestens einen
Kolben-Zylinder- Systems und der den Radbremsen zugeordneten Ventilen
einregelt, wobei eine Geschwindigkeitssteuerung des Kolbens für eine konstante
Druckgradientenregelung anhand der Druckvolumenkennlinie erfolgt.
30. Verfahren nach einem der Ansprüche 27 bis 29, dadurch gekennzeichnet, dass
die Änderungsgeschwindigkeit des Druckes einen konstanten oder variablen
Gradienten hat und der Druckgradient durch einen variabel geregelten
elektromotorischen Kolbenantrieb eingestellt wird.
31. Verfahren nach einem der Ansprüche 26 bis 30, dadurch gekennzeichnet, dass
die Steuer- und Regeleinrichtung das Ventil zum Halten des Drucks im
Bremszylinder schließt.
32. Verfahren nach einem der Ansprüche 26 bis 31, dadurch gekennzeichnet, dass
sich die Änderungsgeschwindigkeit des Druckaufbaus und/oder des
Druckabbaus in einer Radbremse während eines Regelzyklus ändert.
33. Verfahren nach Anspruch 32, dadurch gekennzeichnet, dass sich die
Änderungsgeschwindigkeit des Druckabbaus und/oder Druckaufbaus während
der Zeit in der ein Ventil einer Radbremse geöffnet ist ändert.
34. Verfahren nach einem der Ansprüche 26 bis 33, dadurch gekennzeichnet, dass
die Steuer- und Regeleinrichtung zumindest aus der jeweiligen
Radgeschwindigkeit, der Fahrzeugbeschleunigung und dem im jeweiligen
Bremszylinder der Radbremse befindlichen Druck den erforderlichen
Druckaufbau, Druckabbau, die Druckhaltephasen und/oder den optimalen
Schlupf für das jeweilige Rad und/oder alle gebremsten Fahrzeugräder ermittelt.
35. Verfahren nach einem der Ansprüche 26 bis 34, dadurch gekennzeichnet, dass
die Steuer- und Regeleinrichtung während des Druckaufbaus oder Druckabbaus
- 26 -
für eine erste Radbremse das der Radbremse zugehörige Ventil öffnet, und
unmittelbar nach dem Einstellen des vom Regler bestimmten Drucks für die erste
Bremse das der ersten Radbremse zugehörige Ventil schließt und durch Öffnen
des Ventils für die zweite Radbremse den notwendigen Druck für die zweite
Radbremse mittels des Kolben-Zylinder-Systems einregelt.
36. Verfahren nach Anspruch 35, dadurch gekennzeichnet, dass der notwendige
Druckabbau oder Druckaufbau für das als nächstes einzuregelnde Rad
berechnet wird.
37. Verfahren nach Anspruch 36, dadurch gekennzeichnet, dass der für die zweite
Radbremse neu einzuregelnden Druckabbau und/oder Druckaufbau während
des Einregelns des Drucks für die erste Radbremse berechnet wird.
38. Verfahren nach einem der Ansprüche 26 bis 37, dadurch gekennzeichnet, dass
der Druckabbau bei zwei Radbremsen durch Öffnen der jeweils zugehörigen
Ventile zur gleichen Zeit erfolgt.
39. Verfahren nach Anspruch 38, dadurch gekennzeichnet, dass das Ventil für ein
erstes Rad eher geschlossen wird als das Ventil des zweiten Rades.
40. Verfahren nach einem der Ansprüche 26 bis 39, dadurch gekennzeichnet, dass
die Steuer- und Regeleinrichtung einen Speicher hat, in dem der zum Zeitpunkt
des Schließens des zugehörigen Ventils einer Radbremse eingeregelte Druck
und/oder das Drucksignal abgelegt wird.
41. Verfahren nach einem der Ansprüche 26 bis 40, dadurch gekennzeichnet, dass
während der Regelung mittels des Kolben-Zylinder-Systems ein Vordruck
eingeregelt wird, der ca. 10 - 30% über dem einzuregelnden Druck liegt.
42. Verfahren nach einem der Ansprüche 26 bis 41, dadurch gekennzeichnet, dass
der Motor und/oder Kolben nach Erreichen des Druckaufbaues eine kurze Zeit
- 27 -
in seiner Position gehalten wird, um sicher zu stellen, dass das zuletzt geöffnete
Magnetventil vollständig geschlossen ist.
43. Verfahren nach einem der Ansprüche 26 bis 42, dadurch gekennzeichnet, dass
die Ansprechzeit tVA der Antriebseinrichtung klein zur Erzielung einer großen
Druckabbaugeschwindigkeit (dpab/dt) und/oder Druckaufbaugeschwindigkeit
(dpau/dt) ist.
44. Verfahren nach einem der Ansprüche 26 bis 43, dadurch gekennzeichnet, dass
das die Druckabbaugeschwindigkeit (dpab/dt) sehr groß gewählt und/oder
eingeregelt wird, sofern mehrere Räder gleichzeitig vom Regler zum Druckabbau
bestimmt sind.
45. Verfahren nach einem der Ansprüche 26 bis 44, dadurch gekennzeichnet, dass
der Regler den optimalen Druck zur Erzielung des optimalen Schlupfes für das
gebremste Rad berechnet und der Druckaufbau für die zugehörige Radbremse
bis zu einem Druck erfolgt, der geringfügig kleiner ist, als der berechnete
optimale Druck, derart, dass ein erneutes Überschreiten des optimalen
Schlupfes vermieden wird.
46. Verfahren nach Anspruch 45, dadurch gekennzeichnet, dass zur Erzielung eines
möglichst optimalen Schlupfes der Druckaufbau in Schritten erfolgt, wobei zuerst
ein großer Druckanstieg nach dem Regelzyklus erfolgt, gefolgt von
Druckhaltephasen im Wechsel mit Druckaufbauphasen mit jeweils geringen
Druckänderungen.
47. Verfahren nach Anspruch 46, dadurch gekennzeichnet, dass während einer
Druckhaltephase für ein erstes Rad eine Druckaufbauphase für ein zweites Rad
mittels des selben Kolben-Zylinder-Systems eingeleitet und/oder durchgeführt
wird.
48. Verfahren nach einem der Ansprüche 26 bis 47, dadurch gekennzeichnet, dass
die Regeleinrichtung bei der Ansteuerung der 2/2-Wege-Ventile deren
- 28 -
Ansprechzeiten und/oder Totzeiten berücksichtigt, derart, dass die 2/2-Wege-
Ventile um die Ansprechzeit des Ventils früher einen Befehl zum Öffnen oder
Schließen erhalten, so dass das Ventil zum berechneten Zeitpunkt tatsächlich
geöffnet oder geschlossen ist.
49. Verfahren nach einem der Ansprüche 26 bis 48, dadurch gekennzeichnet, dass
die 2/2-Wege-Ventile steuernde Regeleinrichtung aus der Reaktion der
aktivierten Antriebseinrichtung oder dem erfolgten Kolbenverstellweg nach
entsprechender Ansteuerung die Ansprechzeit der Ventile ableitet und für die
nachfolgende Regelung in einem Speicher abspeichert.
50. Verfahren nach einem der Ansprüche 26 bis 49, dadurch gekennzeichnet, dass
zum Druckaufbau und/oder Druckabbau in mindestens einer Radbremse der
Kolben des Kolben-Zylinder-Systems bereits verstellt wird, und das oder die
zugehörige(n) Ventil(e) später öffnet/öffnen.
Das Streitpatent in der Fassung nach Hilfsantrag 1.1 entspricht der Fassung nach
Hilfsantrag 1* wobei – unter Änderung der Nummerierung und Anpassung der
entsprechenden Rückbezüge - die dortigen Ansprüche 3 und 28 gestrichen sind.
Die Fassung des Streitpatents nach Hilfsantrag 1.2 entspricht der tenorierten Fassung.
Hinsichtlich der Fassungen des Streitpatents nach den Hilfsanträgen HA1A, HA2A,
HA3A, HA5A, HA6A, HA7A sowie HA8A wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom
28. April 2022 verwiesen. Hinsichtlich der Fassung des Streitpatents nach Hilfsantrag
HA4A* wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2022 verwiesen.
Die Beklagte rügt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, erhebt die Einrede der
Schiedsbefangenheit (§ 1032 ZPO) und beruft sich einredeweise darauf, dass einer
Entscheidung des Senats über die Nichtigerklärung des Streitpatents nach Beendigung
des zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahrens die Rechtskraft der
Teilschiedssprüche vom 19. August und 29. Dezember 2021 (Az. DIS-SV-2020-00417)
entgegenstehe (§ 1055 ZPO). Da die Zurückweisung einer negativen
- 29 -
Feststellungsklage als unbegründet im Umkehrschluss bedeute, dass das
kontradiktorische Gegenteil positiv feststehe, stehe aufgrund des Teilschiedsspruchs
vom 19. August 2021 rechtskräftig fest, dass das Schiedsgericht befugt sei
auszusprechen, dass die Schiedsklägerin verpflichtet ist, die Löschung der
Vertragsschutzrechte nach §§ 22, 81 PatG zu beantragen. Durch die Zurückweisung
des Zwischenfeststellungswiderklageantrags 1b der Schiedsbeklagten vom
16. August 2021 stehe aufgrund des Teilschiedsspruchs vom 19. August 2021
rechtskräftig fest, dass für die Beurteilung des Rechtsbestandes der
Vertragsschutzrechte anstelle des erkennenden Senats das Schiedsgericht zuständig
sei.
Dem die Nichtigkeitsklage stützendem Vorbringen der Klägerin tritt die Beklagte in allen
Punkten entgegen und verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie mit
insgesamt elf Hilfsanträgen. Zumindest in einer dieser Fassungen erweise sich das
Streitpatent als patentfähig.
Die Beklagte stützt ihren Vortrag u. a. auf folgende Unterlagen:
MB1: Lizenzvertrag vom 12. September 2011;
NB1: Merkmalsgliederung der Beklagten;
NB4: Teilschiedsspruch des DIS Deutsche Institution für
Schiedsgerichtsbarkeit e. V. vom 29. Dezember 2021
(Az.: DID-SV-2020-00417, geschwärzte Fassung);
NB5: Teilschiedsspruch des DIS Deutsche Institution für
Schiedsgerichtsbarkeit e. V. vom 19. August 2021
(Az.: DID-SV-2020-00417, geschwärzte Fassung);
NB6: Endschiedsspruch des DIS Deutsche Institution für
Schiedsgerichtsbarkeit e. V. vom 14. Januar 2022
(Az.: DIS-SV-2020-00417, geschwärzte Fassung);
- 30 -
NB7: Auszug aus des DIS-Schiedsordnung 2018, S. 28-29;
Originale der im Verfahren 6 Ni 12/22 zur Akte gereichten
Teilschiedssprüche vom 19. August 2021 sowie vom
29. Dezember 2021 sowie des Endschiedsspruchs vom 14. Januar 2022
(vgl. Anlagen NB4, NB5 und NB6) nebst Berichtigung vom
25. März 2022.
Die Klägerin hält ihre Klage für zulässig und erachtet die Schiedseinrede, die Einrede
entgegenstehender Rechtskraft und sämtliche Hilfsanträge der Beklagten als
unzulässig. Die Beklagte verhalte sich widersprüchlich, da sie im Schiedsverfahren eine
Entscheidungsbefugnis des Schiedsgerichts über den Bestand der dortigen
Vertragsschutzrechte in Abrede gestellt habe. Das Streitpatent sei in der jeweiligen
Fassung sämtlicher Hilfsanträge unzulässig erweitert, nicht hinreichend klar und nicht
ausführbar. Darüber hinaus beruhe es jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2022 gestellten
Hilfsanträge 1, 1.1 und 1.2 hat die Klägerin die Verspätungsrüge erhoben.
Nach einem Wechsel der Verfahrenszuständigkeit hat der Senat mit Verfügung vom
26. Januar 2022 zur Frage der Zulässigkeit der Klage Stellung genommen und
nachfolgend die zunächst am 8. Dezember 2021 beschlossene Anordnung einer
abgesonderten Verhandlung mit Beschluss vom 22. März 2022 aufgehoben. Am
14. März 2022 hat er den Parteien einen frühen gerichtlichen Hinweis gemäß § 83
Abs. 1 PatG zukommen lassen. In der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2022 hat
der Senat den Parteien einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt.
Zum Inhalt der genannten schiedsgerichtlichen Entscheidungen und zum Wortlaut der
im Schiedsverfahren gestellten Anträge der Parteien wird auf die in der mündlichen
Verhandlung vom 31. Mai 2022 in der Sache 6 Ni 12/22 zur Akte gereichten
Ausfertigungen dieser Entscheidungen verwiesen, die dem Senat und der Klägerin
- 31 -
vorliegen. Im Termin am 7. Juli 2022 hat die Beklagte diese Schriftstücke ausdrücklich
zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird
auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2022 und auf die weitere
Verfahrensakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Das Streitpatent erweist sich weder in
seiner erteilten Fassung, noch in der Fassung des Hilfsantrags 1* sowie des
Hilfsantrags 1.1, jedoch in der aus dem Tenor ersichtlichen - zulässigen - Fassung des
Hilfsantrags 1.2 vom 7. Juli 2022 als rechtsbeständig. Insoweit stehen ihm die geltend
gemachten Nichtigkeitsgründe nicht entgegen, und die Klage war teilweise abzuweisen.
I.
Die Klage ist zulässig.
1. Die - vor Beginn der mündlichen Verhandlung rechtzeitig erhobene - Einrede der
Schiedsvereinbarung, § 1032 Abs. 1 ZPO, lässt die Zulässigkeit der Klage unberührt.
Unabhängig davon, ob die §§ 1025 ff. ZPO überhaupt zu denjenigen Vorschriften der
Zivilprozessordnung gehören, die im Patentnichtigkeitsverfahren über die Verweisung
des § 99 Abs. 1 PatG Anwendung finden (verneinend: Busse/Keukenschrijver, PatG,
9. Auflage, § 99 Rdnr. 15) und diese Einrede im Patentnichtigkeitsverfahren statthaft
ist, vermag sich die Beklagte auf sie nicht mit Erfolg zu berufen.
a. Dem Schiedsvertrag ist keine Regelung zu entnehmen, die einem
Schiedsgericht die Befugnis einräumen würde, die Beklagte zur Beseitigung nicht
rechtsbeständiger Schutzrechte zu verpflichten.
- 32 -
b. In dem Schiedsverfahren mit dem Aktenzeichen DIS-SV-2020-00417, auf
welches die Beklagte zur Geltendmachung dieser Einrede Bezug nimmt, ist am
14. Januar 2022 ein Endschiedsspruch ergangen. Nachdem das Schiedsgericht seine
Tätigkeit beendet und die in diesem Verfahren in Bezug genommene, in Ziffer 12.3 des
Lizenzvertrages vom 12. September 2011 enthaltene Schiedsabrede damit voll
ausgeschöpft hat, ist die Einrede der Schiedsvereinbarung jedenfalls entfallen (vgl.
BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 – XI ZR 66/08, NJW-RR 2009, 790 ff. Rdnr. 33 unter
Verweis auf OLG Karlsruhe WM 2008, 1854, 1856, Rdnr. 26; MüKo/Münch, ZPO,
6. Auflage, § 1032 Rdnr. 23 m. w. N.).
Auf den Seiten 6 und 10 des Endschiedsspruchs ist ausgeführt, dass der
Teilschiedsspruch vom 19. August 2022 den Parteien am 20. August 2021, der
Teilschiedsspruch vom 29. Dezember 2022 den Parteien am 10. Januar 2022
zugestellt wurde, dies jeweils unter Setzung einer Frist zur Stellung etwaiger
Berichtigungs-, Ergänzungs- und Auslegungsanträge im Sinne des Art. 40.1 und 40.2
DIS-SchO, wobei Anträge dieser Art nicht gestellt wurden. Wie auf Seite 10 des
Endschiedsspruchs vermerkt ist, wurde die Schlussverfügung des Schiedsgerichts
gem. Artikel 31 DIS-SchO den Parteien am 13. Januar 2022 übermittelt. Das
Schiedsverfahren hat daher mit dem – am 25. März 2022 auf Antrag im Kostenpunkt
berichtigten – Endschiedsspruch im Sinne des § 1056 Abs. 1 ZPO vom
14. Januar 2022 sein Ende gefunden. Die Monatsfrist des Art. 40.3 DIS-SchO ist
anschließend verstrichen, ohne dass ein gem. Art. 40.2 DIS-SchO auf Auslegung des
Schiedsspruchs oder Präzisierung des Tenors gerichteter Antrag gestellt worden wäre.
An die Stelle einer Schiedseinrede ist somit, - ihre vorab zu prüfende Zulässigkeit im
Patentnichtigkeitsverfahren zugunsten der Beklagten einmal vorausgesetzt -, ggf. der
von der Beklagten ebenso geltend gemachte Einwand entgegenstehender Rechtskraft
gemäß § 1055 ZPO getreten (vgl. hierzu MüKo/Münch, a. a. O., § 1032 Rdnr. 23
m. w. N. in FN 119).
2. Die von der Beklagten erhobene Einrede entgegenstehender Rechtskraft des
Teilschiedsspruchs vom 19. August 2021 (Aktenzeichen DIS-SV-2020-00417) gemäß
- 33 -
§ 1055 ZPO steht der Zulässigkeit dieser Patentnichtigkeitsklage ebenfalls nicht
entgegen.
Auch an dieser Stelle bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die §§ 1025 ff. ZPO
im Patentnichtigkeitsverfahren über die Verweisung des § 99 Abs. 1 PatG überhaupt
Anwendung finden (vgl. dazu oben Ziffer 1), ob die Nichtigerklärung eines Patents oder
die schiedsgerichtliche Entscheidung, die Patentinhaberin zu verpflichten, gegenüber
dem Deutschen Patent- und Markenamt den Verzicht auf ein Patent zu erklären,
wirksam Gegenstand einer Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien sein können
(vgl. hierzu näher Busse/Keukenschrijver/Kaess, PatG, 9. Auflage, Vor § 143, Rdnr. 21
m. w. N; Zöller/Greger, ZPO, 34. Auflage, § 1030, Rdnr. 14 ff. m. w. N.; Anders/Gehle,
ZPO, 80. Auflage, § 1030 Rdnr. 6 Stichwort „Patentsachen“ m. w. N; Musielak/Voit,
ZPO, § 1030 Rdnr. 3 m. w. N; Müko/Münch, a. a. O., § 1030 Rdnr. 34, § 1025 Rdnr. 9,
§ 1029 Rdnr. 93-99). Inwieweit ein auf eine dieser Rechtsfolgen gerichteter
Schiedsspruch gemäß § 1055 ZPO in materielle Rechtskraft erwachsen würde und
welche Auswirkungen dies ggf. nach Erhebung der Einrede der Rechtskraft gem.
§ 1055 ZPO auf die Zulässigkeit dieser Patentnichtigkeitsklage hätte, ist in diesem
Verfahren ebenfalls nicht entscheidungserheblich.
Nämliches gilt für die Frage, ob die hier erhobene Einrede wegen eines möglicherweise
widersprüchlichen Verhaltens der Beklagten unbeachtlich sein könnte, nachdem die
Beklagte im Schiedsverfahren die Entscheidungsbefugnis des Schiedsgerichts über
den Rechtsbestand der dortigen Vertragsschutzrechte verneint, diese in vorliegendem
Verfahren hingegen bejaht hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. April 2021 – II ZR 29/19,
NJW-RR 2021, 791 – Schiedseinrede und widersprüchliches Verfahrensverhalten).
Denn eine Sperrwirkung im Sinne eines Wiederholungsverbots vermag der
Teilschiedsspruch vom 19. August 2021, die materielle Rechtskraft seines Tenors (vgl.
hierzu näher MüKo/Münch, a. a. O., § 1055 Rdnr. 16) einmal vorausgesetzt, in diesem
Patentnichtigkeitsverfahren schon deshalb nicht zu entfalten, weil die
Streitgegenstände jenes Teilschiedsspruchs und dieser Patentnichtigkeitsklage nicht
identisch sind:
- 34 -
Die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung verbietet eine erneute
Verhandlung über denselben Streitgegenstand. Unzulässig ist deshalb eine erneute
Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits
identisch ist (vgl. näher Zöller/Vollkommer, ZPO 34. Aufl., Vor § 322 Rdnr. 17, 22;
m. w. N.). Auch der Teilschiedsspruch vom 19. August 2021 hat zwischen den Parteien
grundsätzlich die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (§§ 1055, 322
Abs. 1 ZPO). Ziffer 2 seines Tenors hat jedoch einen anderen Streitgegenstand als
diese Patentnichtigkeitsklage.
In Ziffer 2 des Tenors (vgl. Teilschiedsspruch vom 19. August 2021, Seite 1) hat das
Schiedsgericht den Antrag der hiesigen Nichtigkeitsbeklagten und dortigen
Schiedsklägerin vom 4. Januar 2021 (vgl. Teilschiedsspruch, Seite 19)
zurückgewiesen.
Dieser Antrag war darauf gerichtet,
„im Wege der Zwischenfeststellungswiderklage festzustellen, dass das
Schiedsgericht nicht befugt ist, auszusprechen, dass die Schiedsklägerin
verpflichtet ist, die Löschung der Vertragsschutzrechte nach §§ 22, 81 PatG zu
beantragen“.
Analog § 133 BGB hat der Senat den Tenor „aus sich selbst heraus“, unter
Heranziehung der Entscheidungsgründe auszulegen, nachdem die Monatsfrist für eine
Interpretation beim Schiedsgericht, § 1058 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, nicht mehr offensteht.
Diese Auslegung ergibt, dass das Schiedsgericht in seinem ersten Teilschiedsspruch
über eine Verfahrensfrage grundsätzlicher Art, aber nicht über den Rechtsbestand des
Streitpatents entschieden hat. Ziffer 2 des Tenors betrifft die abstrakte Frage, ob der
Inhaber eines Vertragsschutzrechts, die dortige Schiedsklägerin, im Rahmen des
anhängigen Schiedsverfahrens grundsätzlich verpflichtet werden kann, auf seine
vertraglichen Schutzrechte zu verzichten – mithin, ob eine Verpflichtung zum Widerruf
von Schutzrechten grundsätzlich schiedsfähig ist. Diese Frage hat das Schiedsgericht
im Ergebnis bejaht.
So heißt es unter Ziffer B.2 der Entscheidung vom 19. August 2021 (Seite 47) zur Frage
der Zulässigkeit des Feststellungsantrags: „Insbesondere hat die Schiedswiderbeklagte
ein rechtliches Interesse an der vorab zu treffenden Feststellung, ob der den Streitstoff
- 35 -
erheblich ausweitende Antrag auf Löschung der Vertragsschutzrechte überhaupt
schiedsfähig ist“. Entsprechend führt das Schiedsgericht nachfolgend unter Ziffer B.3
zur Begründetheit des Antrags aus (Seite 47): „Die Zwischenfeststellungswiderklage ist
unbegründet, denn der Schiedswiderklageantrag IV. in seiner in der
Verfahrenskonferenz erläuterten Bedeutung ist schiedsfähig“ (Unterstreichungen
jeweils durch den Senat).
Dies korrespondiert mit den Ausführungen des Schiedsgerichts in seinem weiteren
Teilschiedsspruch vom 29. Dezember 2021 zum gleichen Verfahren. Hier heißt es zur
Frage der Schiedsfähigkeit einer Vereinbarung betreffend die Verpflichtung zum
Widerruf von Schutzrechten (Seite 14): „Zwar wäre eine solche Regelung grundsätzlich
schiedsfähig, wie in Ziff. B.3. des Teilschiedsspruchs vom 19.8.2021, S. 47/48, im
Einzelnen ausgeführt ist.“ Das Schiedsgericht verweist hier zur Frage der
grundsätzlichen Schiedsfähigkeit einer entsprechenden Schiedsklausel auf seine
Ausführungen zur Unbegründetheit des Zwischenfeststellungswiderklageantrags in
seiner Entscheidung vom 19. August 2021.
Die Parteien verbindet damit zwar der als Anlage M1 vorgelegte Lizenzvertrag vom
12. September 2011, welcher in Ziffer 12.3 die oben zitierte Schiedsklausel enthält.
Auch zählt das Streitpatent zu den im Lizenzvertrag benannten Vertragsschutzrechten,
vgl. Anlage MB1, Anhang B, Patentfamilie 2, „E90“, DE 10 2005 055 751.1.
Da sich der Streitgegenstand des Tenors Ziffer 2 des Teilschiedsspruchs vom
19. August 2021, die abstrakte Frage der generellen Schiedsfähigkeit einer
Verpflichtung zum Widerruf von Vertragsschutzrechten, nicht mit dem Streitgegenstand
dieser auf die Beseitigung des Streitpatents gerichteten Patentnichtigkeitsklage deckt,
steht die Einrede entgegenstehender Rechtskraft gemäß § 1055 ZPO der Zulässigkeit
dieser Patentnichtigkeitsklage jedoch insoweit nicht entgegen.
3. Gleiches gilt für die von der Beklagten weiter erhobene Einrede
entgegenstehender Rechtskraft des Teilschiedsspruchs vom 29. Dezember 2021
(Aktenzeichen DIS-SV-2020-00417) gemäß § 1055 ZPO:
- 36 -
In Ziffer 1 des Tenors seiner Entscheidung vom 29. Dezember 2021 (vgl. dort Seite 9)
hat das Schiedsgericht die folgenden Zwischenfeststellungswiderklageanträge 1 und 2
der Schiedsbeklagten und Schiedswiderklägerin vom 18. August 2021
zurückgewiesen:
1. „Es wird festgestellt, dass für die Beurteilung des Rechtsbestandes der
Vertragsschutzrechte
1. (a) das Schiedsgericht zuständig ist, falls das Schiedsgericht davon ausgeht,
dass Ziffer 2.3 LV bei unterstellter Nutzung der technischen Lehre der
Vertragsschutzrechte die Streitgegenstände erfasst, und andernfalls
(b) das Schiedsgericht nicht zuständig ist.
2. festzustellen, dass das Schiedsgericht die Schiedsklägerin im Fall der
Annahme seiner Zuständigkeit für die Beurteilung des Rechtsbestands eines
Vertragsschutzrechts zum vollständigen bzw. teilweisen Widerruf des
Vertragsschutzrechts verpflichten kann, wenn das Schiedsgericht dieses
Vertragsschutzrecht vollständig bzw. teilweise für nicht rechtsbeständig
erachtet.
Eine analog § 130 BGB vorzunehmende Auslegung von Ziffer 1 des Tenors der
Entscheidung vom 29. Dezember 2021 ergibt, dass das Schiedsgericht durch die
Zurückweisung dieser Anträge vom 18. August 2021 ebenfalls keine den
Rechtsbestand des Streitpatents berührende Entscheidung getroffen hat. Zum
Ausdruck gebracht hat das Schiedsgericht vielmehr die Befassung mit einem
prozessualen Gesichtspunkt des Schiedsverfahrens: Es hat sich nicht für befugt
erachtet, die Schiedsklägerin zum vollständigen bzw. teilweisen Widerruf eines der
Vertragsschutzrechte des Lizenzvertrags vom 12. September 2011 zu verpflichten.
So heißt es auf Seite 14 unter Ziffer 2 der Entscheidungsgründe wörtlich: „Die
Zwischenfeststellungsanträge 1. und 2. sind unbegründet. Das Schiedsgericht hat nicht
die Befugnis, die Schiedsklägerin zum vollständigen bzw. teilweisen Widerruf eines
Vertragsschutzrechtes zu verpflichten, auch dann nicht, wenn und soweit es der
Auffassung wäre, dass ein Streitgegenstand bei unterstellter Nutzung der technischen
Lehre dieses Vertragsschutzrechtes von der Lizenzerteilung gemäß Ziff. 2.3 LizV
Gebrauch mache. Zwar wäre eine solche Regelung grundsätzlich schiedsfähig, wie in
Ziff. B.3. des Teilschiedsspruchs vom 19.8.2021, S. 47/48, im Einzelnen ausgeführt ist.
- 37 -
Hierauf wird verwiesen. Eine solche Regelung ist dem Lizenzvertrag vom
1.9./12.9.2011 jedoch nicht zu entnehmen. (…)“.
Zur Begründung folgen im Teilschiedsspruch vom 29. Dezember 2021 Ausführungen
dazu, dass eine ausdrückliche Regelung des genannten Inhalts in dem Lizenzvertrag
nicht enthalten sei (Seite 14, 2. a), und eine Pflicht der Lizenzgeberin zur Beseitigung
nicht rechtsbeständiger Schutzrechte weder der von der Schiedsbeklagten
herangezogenen Ziff. 5.4 LizV (Seite 14, 2. b) noch der von der Schiedsbeklagten
zitierten Ziff. 11.2 LizV (Seite 15, 2. c) zu entnehmen sei. Auch aus anderen
vertraglichen oder rechtlichen Gesichtspunkten sei eine Beseitigungspflicht mit Wirkung
erga omnes gemäß dem gestellten Antrag nicht erkennbar (Seite 15, 2. d). Dem
vorliegenden Antrag könne auch nicht als „minus" ein Anspruch der Schiedsbeklagten
auf einen Verzicht der Schiedsklägerin auf Vertragsschutzrechte inter partes
entnommen werden (Seite 15, 2. e).
Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass von dieser Auslegung die Beklagte selbst
ausgegangen ist, als sie in ihrem Schriftsatz vom 14. Januar 2022 (dortige Seite 3)
unter Verweis auf den angeführten Teilschiedsspruch – im Ergebnis zutreffend –
ausgeführt hat: „Das Schiedsgericht kommt damit letztlich zu dem Ergebnis, dass
dieses nicht zuständig für eine Entscheidung über den Rechtsbestand der
Vertragsschutzrechte im beantragten Umfang ist.“
Der Streitgegenstand des Tenors Ziffer 1 des Teilschiedsspruchs vom
29. Dezember 2021 entspricht somit ebenfalls nicht dem Streitgegenstand dieser
Patentnichtigkeitsklage. Diese ist ungeachtet der von der Beklagten erhobenen
Einreden und auch im Übrigen zulässig.
4. Der Senat hat das ihm nach § 83 Abs. 4 PatG gewährte Ermessen unter
Berücksichtigung des Gesetzeszwecks der Vorschrift, der berechtigten Interessen der
Parteien sowie deren Einlassungen und der spezifischen prozessualen Situation nach
einem gerichtlichen Hinweis zu Beginn der mündlichen Verhandlung dahingehend
ausgeübt, dass er die erst im Termin am 7. Juli 2022 – und mithin nach Ablauf der im
qualifizierten Hinweis vom 14. März 2022 gesetzten Fristen bis zum 2. Mai 2022 bzw.
- 38 -
24. Mai 2022 - gestellten Hilfsanträge nicht als verspätet gem. § 83 Abs. 4 PatG
zurückgewiesen hat.
Vorliegend kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Beklagte mit ihren erst in der
mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsanträgen in prozessual zulässiger Weise auf
den weiteren gerichtlichen Hinweis des Senats zu Beginn der Verhandlung oder auf
den weiteren Verhandlungsverlauf reagiert hat. Inhaltliche Gesichtspunkte basierend
auf den Hilfsanträgen, die eine Vertagung der Verhandlung erforderlich gemacht hätten,
weil die neuen Antragstellungen etwa zusätzlichen – im Termin nicht durchzuführenden
- Rechercheaufwand für die Klägerseite verursacht hätten, sind nicht ersichtlich und
wurden von Klägerseite auch nicht geltend gemacht.
Hilfsanträge können zwar nach Ablauf der gesetzten Frist zurückgewiesen werden,
wenn diese keine Reaktion auf den Verlauf der mündlichen Verhandlung sind und dem
Kläger eine sachgerechte Auseinandersetzung in der mündlichen Verhandlung nicht
zugemutet werden kann (vgl. BPatG, Urteil vom 24. Januar 2019 – 2 Ni 5/17 (EP),
BlPMZ 2019, 233 (Leitsatz)). Von letzterem kann hier jedoch nicht ausgegangen wer-
den, nachdem sich die Klägerin im Termin auf die neuerlich gestellten Hilfsanträge
sachlich eingelassen hat. In einem solchen Fall ist eine Vertagung regelmäßig nicht
erforderlich, so dass es an einer Verspätung im Sinne des § 83 Abs. 4 PatG fehlt (vgl.
hierzu BPatG, Urteil vom 7. März 2017 – 3 Ni 14/15 (EP), veröffentlicht in juris,
Rdnr. 131 ff.; Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Auflage, 2022, § 83, Rdnr. 15 ff.
m. w. N.).
II.
1. Die Erfindung betrifft nach ihrer Beschreibung in der Streitpatentschrift eine
Bremsanlage.
In den Absätzen [0002] bis [0004] ist hierzu ausgeführt, dass moderne Bremsanlagen
zum einen eine Bremskraftverstärkung, d. h. Umsetzung der Pedalkraft in ein
entsprechendes verstärktes Bremsmoment an den Radbremsen, sowie zum anderen
- 39 -
eine Bremskraftregelung über offene oder geschlossene Regel- und Steuerkreise
realisierten. Als Übertragungsmittel des mittels bzw. auf Grundlage der Pedalbetätigung
wie der Pedalkraft erzeugten Bremsdrucks werde bis auf wenige Ausnahmen im PKW-
Bereich hierbei eine hydraulische Leitung eingesetzt. Weit verbreitet sei eine Aufteilung
in Baueinheiten zwischen Bremskraftverstärkung oder Bremskraftsteuerung und
Bremskraftregelung in einer Hydraulikeinheit, wobei die Hydraulikeinheit aus
Magnetventilen, Mehrkolbenpumpen für 2-Kreis-Bremssyteme, Elektromotor zum
Pumpenantrieb, hydraulischem Speicher und mehreren Druckgebern bestehe. Diese
Konfiguration werde vorwiegend bei Systemen wie Antiblockiersystem,
Antischlupfsystem, elektronisches Stabilitätsprogramm oder auch elektrohydraulischer
Bremse eingesetzt.
Die Systeme für Bremskraftverstärkung und Hydraulikeinheit seien sehr weit entwickelt,
insbesondere die Steuer- und Regelfunktionen für das Antiblockiersystem bis hin zum
elektronischen Stabilitätsprogramm. Z. B. sei hierbei durch die druckgeführte Steuerung
von Magnetventilen eine sehr feine Dosierung des Bremsdruckes möglich, mit dem
auch eine variable Bremskraftabstimmung möglich sei (vgl. Absatz [0007] der
Streitpatentschrift).
Dem Streitpatent liegt nach der Beschreibung der Streitpatentschrift als technisches
Problem die Aufgabe zugrunde, eine neuartige Bremsanlage bereitzustellen, die klein
und kompakt in ihren Abmessungen ist. Das erfindungsgemäße Bremssystem zeichne
sich dabei vorteilhaft dadurch aus, dass es eine Bremskraftverstärkung und eine
Servoeinrichtung auf kleinstem Raum pro Bremskreis mittels lediglich einer Kolben-
Zylinder-Einheit realisiere. Die Kolben-Zylinder-Einheit diene gleichsam für den
Bremsdruckaufbau und Bremsdruckabbau, zur Realisierung der ABS- und
Antischlupfregelung sowie bei Ausfall der Energieversorgung oder Fehlfunktion der
Antriebsvorrichtung (vgl. Absätze [0017] und [0019] der Streitpatentschrift).
2. Als hierfür zuständigen Fachmann sieht der Senat ein Team an, welches aus
einem Ingenieur der Fachrichtung Fahrzeugtechnik (Dipl.-Ing. oder M. Sc.) und einem
Ingenieur der Elektrotechnik (Dipl.-Ing. oder M. Sc.) besteht. Dieses Team ist bei einem
Fahrzeughersteller oder Zulieferer mit der Entwicklung und Konstruktion von
- 40 -
Bremssystemen befasst und verfügt auf diesem Gebiet über mehrere Jahre
Berufserfahrung. Der Senat sieht dieses Team als notwendig an, da das Streitpatent
bereits zu dessen Verständnis umfangreiches Fachwissen zum einen in dem Bereich
der Kraftfahrzeugbremsanlagen inklusive deren Steuerung und Regelung, sowie zum
anderen in dem Bereich der Elektrotechnik zur Steuerung und Regelung des in der
Bremsanlage integrierten Elektromotors vorrausetzt.
3. Dieses Team geht bei den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 von
folgendem Verständnis aus:
Die gemäß Merkmal 1.1 beanspruchte Bremsanlage ist, wie sich aus der
Gesamtoffenbarung der Streitpatentschrift ergibt, zum Einsatz in einem Fahrzeug
vorgesehen.
Sie umfasst zunächst folgende Bauteile:
a) Gemäß Merkmal 1.1.1 eine „Betätigungseinrichtung“. Dies kann ein Bremspedal
sein, welches in üblicher Art und Weise von dem Fahrer des Fahrzeugs bedienbar
ist (vgl. Absatz [0001] der Streitpatentschrift).
b) Gemäß Merkmal 1.1.2 eine „Steuer- und Regeleinrichtung“, wie etwa einen
Mikrocontroller 22 (vgl. Absatz [0033] der Streitpatentschrift).
c) Gemäß einem Teilmerkmal des Merkmals 1.3 ein „Kolben-Zylinder-System mit
einem Kolben“, wobei sich über den Kolben in einem „Arbeitsraum“ des Kolben-
Zylinder-Systems ein Druck einstellen lässt.
d) Gemäß Merkmal 1.4 eine „Druckleitung“, über die der Arbeitsraum mit einer
Radbremse in Verbindung steht, sodass etwa ein in dem Arbeitsraum durch
Betätigung des Kolbens eingestellter Druck über die Druckleitung auch an den
Radbremsen vorliegt.
- 41 -
e) Gemäß Merkmal 1.2 eine „elektromotorische Antriebsvorrichtung“, wobei die
Steuer- und Regeleinrichtung diese anhand der Bewegung und/oder Position der
Betätigungseinrichtung folgerichtig ansteuert.
f) Gemäß einem weiteren Teilmerkmal des Merkmals 1.3 eine „nicht-hydraulische
Getriebevorrichtung“, mittels derer der Kolben von der Antriebsvorrichtung verstellt
werden kann. Für das Ausführungsbeispiel der Figur 1 der Streitpatentschrift
beschreibt das Patent ein mechanisches Getriebe mit untereinander in getrieblicher
Verbindung stehenden Zahnrädern und einer Zahnstange zur Umsetzung der
rotatorischen Antriebsbewegung des Elektromotors in eine lineare Stellbewegung
des Kolbens des Kolben-Zylinder-Systems.
g) Gemäß Merkmal 1.5 umfasst die Bremsanlage „mindestens ein Ventil“, das
zwischen einem „Bremszylinder“ der Radbremse und dem Arbeitsraum des Kolben-
Zylinder-Systems angeordnet ist.
Mit dem Merkmal 1.6 und der Merkmalsgruppe 1.7x ist der Steuer- und
Regeleinrichtung gemäß Merkmal 1.1.2 eine vorrichtungstechnische Beschaffenheit zur
gemeinsamen Ansteuerung des Elektromotors, vgl. Merkmal 1.2, und des Ventils, vgl.
Merkmal 1.5, zu unterstellen. Diese dient der Einstellung eines durch die Steuerung
vorzugebenden Drucks zur Erzielung der gewünschten bzw. durch Pedalbetätigung
vorgegebenen Bremswirkung, einhergehend mit einer „Druckänderung“ von einem
Druckniveau zu einem anderen Druckniveau. Dabei kann unter dem Begriff
„Druckänderung“ sowohl die Änderung des Druckniveaus, also ein Druckaufbau oder
Druckabbau, wie auch die dabei auftretende Änderungsgeschwindigkeit des
Druckaufbaus bzw. Druckabbaus, auch als Druckgradient bezeichnet, verstanden
werden. Dass auch die absolute Druckänderung zusammen mit dem Druckgradienten
als Steuer- bzw. Regelgrößen gemeinsam in der Steuerung - die Steuer- und
Regeleinrichtung also auch dahingehend qualifizierend - Berücksichtigung finden
müssen, folgt weder aus dem Wortlaut des Anspruchs, noch ist dies zwingend zu
unterstellen.
- 42 -
Die Steuer- und Regeleinrichtung ist in diesem Zusammenhang gemäß Merkmal 1.6
dazu hergerichtet, das mindestens eine Ventil zum Druckabbau oder Druckaufbau in
dem Bremszylinder der Radbremse zu öffnen. Das zugehörige Ausführungsbeispiel der
Streitpatentschrift schlägt hierfür ein schaltbares 2/2 Magnetventil 14, 16 vor, welches
jeweils der Radbremse 15, 17 vorgeschaltet ist und das von der Steuer- und
Regelanlage angesteuert werden kann (vgl. Absatz [0034] sowie Figur 1 der
Streitpatentschrift). Gemäß der Beschreibung kann das Magnetventil bei Erreichen
eines Sollwertes des Druckes in den Bremszylindern der Radbremse geschlossen
werden, so dass der Motor anschließend nur noch mit geringer Stromstärke betrieben
werden muss. Dies erfolgt solange, bis vom Bremspedal ein neuer Sollwert vorgegeben
wird und zur Druckanpassung an diesen eine Öffnung des Ventils zur Änderung des
Drucks notwendig wird (vgl. Absatz [0036] der Streitpatentschrift). Dies begründet eine
mögliche Lesart des Merkmals, demnach das Ventil lediglich Anteil am Druckabbau
oder Abbau haben kann.
Denn die eigentliche Einregelung der Druckänderung in den Radbremsen erfolgt durch
die Steuer- und Regeleinrichtung entweder gemäß Merkmal 1.7a über den Kolbenweg
des Kolbens des Kolben-Zylinder-Systems oder gemäß Merkmal 1.7b über den Strom
des Elektromotors, wobei die Streitpatentschrift zur Messung des Kolbenwegs in Absatz
[0063] einen Kolbenwegsensor 74 und zur Ermittlung des Stroms in Absatz [0033] einen
Shunt 23 vorschlägt. In beiden Varianten wird der Druck jeweils durch Auswertung einer
Druckvolumenkennline eingeregelt, vgl. Merkmal 1.7.1, wobei eine
Druckvolumenkennlinie – ein Beispiel zeigt Figur 5a der Streitpatentschrift - die
Abhängigkeit des in dem Arbeitsraum des Kolben-Zylinder-Systems vorliegenden
Drucks gegenüber der Volumenaufnahme darstellt. Letztere ist proportional zu dem
zurückgelegten Weg des Kolbens (vgl. auch Absatz [0066] der Streitpatentschrift),
ebenso wie die Druckkraft gemäß Absatz [0033] der Streitpatentschrift proportional zu
dem Motormoment des die Antriebsvorrichtung antreibenden Elektromotors und daher
proportional zu dessen Stromaufnahme ist. Aufgrund dieser Abhängigkeiten ist
letztendlich ein Zusammenhang zwischen dem im Arbeitsraum vorherrschenden Druck
und dem Kolbenweg bzw. zwischen dem im Arbeitsraum vorherrschenden Druck und
dem den quasistatisch betriebenen Elektromotor beaufschlagenden Strom herleitbar.
Die Realisierung, d. h. Abbildung dieser so bezeichneten „Druckvolumenkennlinie“ in
- 43 -
der Steuereinrichtung - somit die hierauf anzupassende vorrichtungstechnische
Beschaffenheit der „Steuer- und Regeleinrichtung“ (M1.1.2) – bleibt hierbei dem
Fachmann überlassen.
4. Dem in dem erteilten Patentanspruch 23 beanspruchten Verfahren ist folgendes
Verständnis zugrunde zu legen:
Das Verfahren dient gemäß Merkmal 23.1 zur Einstellung eines Drucks in mindestens
einem Bremszylinder einer Bremsanlage, wobei es sich bei dem Bremszylinder um den
der jeweiligen Radbremse zugeordneten Bremszylinder handelt.
Die Bremsanlage weist als Voraussetzung zur Verfahrensdurchführung gemäß den
Merkmalen 23.1.1, 23.1.2, 23.2, 23.3, 23.4 und 23.5 eine Betätigungseinrichtung, eine
Steuer- und Regeleinrichtung, mindestens eine elektromotorische Antriebsvorrichtung,
ein Kolben-Zylinder-System mit einem Kolben und einem Arbeitsraum, eine nicht-
hydraulische Getriebevorrichtung, eine Druckleitung, mittels derer der Arbeitsraum mit
einer Radbremse in Verbindung steht, sowie ein Ventil auf, welches zwischen dem
Bremszylinder der Radbremse und dem Arbeitsraum des Kolben-Zylinder-Systems
angeordnet ist. Zu diesen Merkmalen wird auf die vorstehende Auslegung zu der
Bremsanlage verwiesen, die in dem erteilten Patentanspruch 1 beansprucht ist.
Zur verfahrensgemäßen Einstellung des Drucks steuert die Steuer- und
Regeleinrichtung gemäß den Merkmalen 23.2 und 23.3 anhand der Bewegung
und/oder Position der Betätigungseinrichtung die mindestens eine elektromotorische
Antriebsvorrichtung, wobei die Antriebsvorrichtung den Kolben des Kolben-Zylinder-
Systems über eine nicht-hydraulische Getriebevorrichtung verstellt, so dass sich im
Arbeitsraum des Zylinders ein Druck einstellt. Darüber hinaus öffnet die Steuer- und
Regeleinrichtung gemäß Merkmal 23.6 das Ventil zum Druckaufbau und/oder
Druckabbau im Bremszylinder der Radbremse.
Die verfahrenstechnische Einregelung des Drucks wird gemäß Merkmal 23.7 durch die
Steuer- und Regeleinrichtung sowohl in Bezug auf den Druckaufbau und/oder
Druckabbau wie zusätzlich auch in Bezug auf die Änderungsgeschwindigkeit des
- 44 -
Druckaufbaus und/oder des Druckabbaus in den Radbremsen vorgenommen. Das
Merkmal 23.7 unterscheidet sich hier insoweit von dem vorrichtungstechnischen
Merkmal 1.7 des erteilten Patentanspruchs 1, das nur auf die Einregelung einer
Druckänderung im Allgemeinen zielt, vgl. auch vorstehende Ausführungen zur
Auslegung des Gegenstandes des Patentanspruchs 1.
Die verfahrensgemäße Einregelung selbst findet - analog zu Patentanspruch 1 -
entweder gemäß Merkmal 23.7a über den Kolbenweg oder gemäß Merkmal 23.7b über
den Strom des Elektromotors statt, dies wiederum durch Auswertung der
Druckvolumenkennline, vgl. Merkmal 23.7.3, sowie zusätzlich mittels der Position des
Kolbens des Kolben-Zylinder-Systems, vgl. Merkmal 23.7.2.
Ferner erfolgt die verfahrensgemäße Einregelung in Abhängigkeit dreier in den
Merkmalen 23.7.1a bis 23.7.1c genannter Varianten: in Abhängigkeit des
Fahrzustandes, in Abhängigkeit der Bremsregelung des Fahrzeuges - wobei unter einer
Bremsregelung etwa eine Regelung des Elektromotors und der Ventile zu verstehen ist
(vgl. Absatz [0042] der Streitpatentschrift) – oder als dritte Variante in Abhängigkeit des
jeweiligen abzubremsenden Rades, also radspezifisch.
Darüber hinaus ist das erfindungsgemäße Verfahren gemäß den Merkmalen 23.8,
23.8.1 und 23.8.2 dadurch gekennzeichnet, dass die Steuer- und Regeleinrichtung eine
Einregelung des Drucks in den jeweiligen Radbremsen gleichzeitig oder nacheinander
vornimmt. Die gleichzeitige Reglung ist vom Streitpatent unter anderem für den Fall
beschrieben, dass bei mehreren Rädern gleichzeitig ein Druckabbau bzw. Druckaufbau
notwendig ist (vgl. Absatz [0048] der Streitpatentschrift). Für eine Regelung
nacheinander, also eine zeitlich versetzte, sequentielle Regelung, werden die den
Radbremsen zugeordneten Ventile sequentiell geöffnet und wieder verschlossen,
wobei stets nur ein Ventil geöffnet ist. So kann durch eine Verstellung des hydraulischen
Kolbens in der einen Radbremse, deren Ventil geöffnet ist, ein Druck eingestellt werden.
Anschließend wird das Ventil geschlossen und der Druck in der Radbremse gehalten,
sodass das Ventil einer weiteren Radbremse geöffnet und der Druck in dieser
Radbremse eingestellt werden kann. Die in Merkmal 23.8.2 geforderte Einregelung
mittels der den Radbremsen zugeordneten Ventile zielt dabei im Besonderen auf dieses
- 45 -
sequentielle Öffnen und Schließen der einzelnen Ventile und umfasst dieses mit, ohne
indes hierauf beschränkt zu sein.
III.
In seiner erteilten Fassung hat das Streitpatent keinen Bestand.
1. Der Patentanspruch 1 erweist sich in seiner erteilten Fassung als nicht
rechtsbeständig. So ist sein Gegenstand zwar den ursprünglichen Anmeldeunterlagen
als zur Erfindung gehörig zu entnehmen. Er ist aber nicht patentfähig, da er ausgehend
von der der Druckschrift NK5 entnehmbaren Lehre nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruht.
a) Der Gegenstand nach dem erteilten Patentanspruch 1 ist ursprünglich offenbart.
Hinsichtlich der hier beachtlichen Anmeldeunterlagen (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) wird
im Folgenden auf die inhaltsgleiche Offenlegungsschrift, die DE 10 2005 055 751 A1,
eingereicht als Druckschrift BP3, Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass der in Patentanspruch 1 beanspruchte Gegenstand
zwar aus dem Patentanspruch 1 der ursprünglichen Anmeldeunterlagen hervorgehe,
die Merkmale 1.5 und 1.6 jedoch dahingehend abgeändert worden seien, dass diese
so nicht mehr ursprünglich offenbart und daher gegenüber den Ursprungsunterlagen
unzulässig erweitert seien. Dies gelte sinngemäß auch für die hinzugenommene
Merkmalgruppe 1.7x.
Der ursprünglich am Anmeldetag eingereichte Patentanspruch 1 enthält die
Formulierung, dass „zwischen einem Bremszylinder der Radbremse und dem
Arbeitsraum des Kolben-Zylinder-Systems ein Ventil angeordnet ist“. Diese
Formulierung wurde in den Merkmalen 1.5 und 1.6 dahingehend abgeändert, dass
diese beiden Merkmale nun die Formulierung „mindestens ein Ventil“ enthalten.
- 46 -
i) Weder in dem ursprünglichen noch in dem erteilten Patentanspruch 1 ist die
Aufzählung der von der Bremsanlage umfassten Merkmale bzw. Bauteile zwingend
abschließend. Daher ist aus dem Wortlaut des ursprünglichen Patentanspruchs 1
heraus nicht erkennbar oder gar ableitbar, dass dem im ursprünglichen
Patentanspruch 1 verwendetem Begriff „ein Ventil“ mehr Bedeutung zuzusprechen ist,
als die patentübliche Benennung eines Merkmals – hier dem Ventil – unter Hinzufügung
eines ebenfalls in der grammatikalischen Formulierung eines Patentanspruchs üblichen
unbestimmten Artikels. Die bereits in dem ursprünglichen Patentanspruch 1
beanspruchte Bremsanlage schließt daher weder die Anordnung weiterer Bauteile, wie
etwa die bereits wie auch ursprünglich schon beansprucht dort angeordnete
Druckleitung, noch die Anordnung eines weiteren Ventils zwischen dem Arbeitsraum
und dem Bremszylinder der Radbremse aus. Die in den Merkmalen 1.5 und 1.6
verwendete Formulierung „mindestens ein Ventil“ ist daher analog zu der in dem
ursprünglichen Patentanspruch 1 verwendeten Formulierung betrachten, so dass eine
unzulässige Erweiterung diesbezüglich nicht vorliegt.
Zwar mag es zutreffen, dass die Ausführungsbeispiele des Streitpatents nur jeweils ein
einziges Ventil zwischen dem Bremszylinder der Radbremse und dem Arbeitsraum des
Kolben-Zylinder-Systems zeigen. Da Ausführungsbeispiele in der Regel nur das
Konzept der Erfindung erläutern, sind diese jedoch nicht zwingend als vollständig und
abschließend zu betrachten, sofern nicht gesondert explizit darauf hingewiesen wird.
Ein solcher Hinweis findet sich in den Anmeldeunterlagen jedoch nicht. Auch ist nicht
erkennbar, dass die den in den Ausführungsbeispielen offenbarten Bremsanlagen
unterstellte Funktionalität ausschließlich nur unter der Verwendung jeweils eines
einzigen Ventils pro Radbremse gewährleistet ist, zumal dieses lediglich Anteil am
Druckab- oder Druckaufbau haben muss.
ii) Wie auch die Klägerin zutreffend ausführt, unterscheidet das Streitpatent klar zwi-
schen einer absoluten Druckänderung und einer Änderung des Druckgradienten. Unter
dem Begriff „Druckänderung“ sind, wie vorstehend zur Auslegung der Gegenstände der
Patentansprüche bereits dargelegt, beide Steuer- bzw. Regelgrößen zu verstehen, wo-
bei sich für beide Größen in der Beschreibung des Streitpatents eine Stütze findet (vgl.
Absätze [0033] und [0066] der Streitpatentschrift). Da sich die genannten Passagen
- 47 -
bereits in den Anmeldeunterlagen wiederfinden, ist auch der Merkmalskomplex 1.7x als
ursprungsoffenbart anzusehen.
b) Die Gegenstände nach den erteilten Patentansprüchen 1 und 23 sind neu.
Die von der Klägerin zur Frage der Neuheit einzig herangezogene Druckschrift NK1
stellt hierbei keinen bei der Prüfung auf Patentfähigkeit zu berücksichtigenden Stand
der Technik dar.
Bei der Druckschrift NK1 handelt es sich um eine am 27. Juni 2019 veröffentlichte
Patentschrift, die bereits aufgrund ihres Zeitrangs, Anmeldetag des Streitpatents ist der
21. November 2005, keinen relevanten Stand der Technik darstellen kann.
Lediglich die Anmeldeunterlagen, die dem in der Druckschrift NK1 veröffentlichten
Patent zugrunde zu legen sind, könnten einen Stand der Technik im Sinne des
§ 3 Abs. 2 PatG bilden, sofern dem Streitpatent dessen beanspruchte Priorität nicht
zuerkannt werden könnte. Denn das mit der Druckschrift NK1 veröffentlichte Patent
basiert auf einer Teilung der deutsche Patentanmeldung 10 2005 018 649.1 vom
21. April 2005, deren Anmeldeunterlagen - wohl inhaltsgleich - als
DE 10 2005 018 649 A1 veröffentlicht sind. Diese Anmeldeunterlagen dürften insofern
auch die Anmeldeunterlagen zu dem mit der Druckschrift NK1 veröffentlichten Patent
bilden.
Allerdings handelt es sich bei den relevanten Anmeldeunterlagen des mit der Schrift
NK1 veröffentlichten Patents genau um jene Unterlagen, aus denen auch das deutsche
Gebrauchsmuster 20 2005 018 018.1 abgezweigt wurde, welches wiederum die in
Anspruch genommene Priorität des Streitpatents darstellt. Der Inhalt des
Gebrauchsmusters ist dabei identisch zu den Anmeldeunterlagen der deutschen
Patentanmeldung 10 2005 018 649.1, was die Klägerin auch nicht in Abrede stellt.
Im Rahmen der Prüfung, ob die Druckschrift NK1 einen berücksichtigungsfähigen Stand
der Technik darstellt, kann im Ergebnis dahinstehen, ob das Streitpatent die Priorität
des deutschen Gebrauchsmusters 20 2005 018 018.1 wirksam in Anspruch nimmt.
- 48 -
Die Druckschrift NK1 stellt - bei wirksamer Inanspruchnahme der Priorität - schon
keinen berücksichtigungsfähigen Stand der Technik dar, da die ihr zugrundeliegenden
Anmeldeunterlagen für diesen Fall aufgrund ihres mit dem Prioritätsdatum des
Streitpatents übereinstimmenden Zeitrangs nicht mehr zum Stand der Technik nach § 3
Abs. 2 PatG zählen (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Auflage, 2020, § 3, Rdnr. 136
m. w. N.).
Nimmt das Streitpatent die beanspruchte Priorität hingegen nicht wirksam in Anspruch,
steht die Druckschrift NK1 (respektive die ihr zugrundeliegenden Anmeldeunterlagen)
dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht neuheitsschädlich
entgegen. In diesem Fall stellen die der Druckschrift NK1 zugrundeliegenden
Anmeldeunterlagen zwar einen relevanten Stand der Technik nach § 3 Abs. 2 PatG dar,
da sie jedoch inhaltsgleich mit der dann nicht anerkannten Priorität des Streitpatents
sind, können sie im Ergebnis den beanspruchten Gegenstand des Streitpatents nicht
vollständig offenbaren und mithin auch nicht neuheitsschädlich vorwegnehmen.
Da der weitere im Verfahren befindliche und zur Frage der Patentfähigkeit
herangezogene Stand der Technik die Frage der Anerkennung der Priorität des
Streitpatents nicht tangiert, kann auch insoweit die Frage einer wirksamen
Inanspruchnahme der Priorität im Ergebnis dahinstehen.
c) Der Gegenstand nach dem erteilten Patentanspruch 1 beruht aber nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Die Druckschrift NK5 offenbart eine Bremsanlage 1 mit einem hydraulischen
Bremsdruckgeber 2, welcher aus einem Zylinder 3 mit einem darin angeordneten
Plungerkolben 4 (Kolben-Zylinder-System) besteht. Der Bremsdruckgeber 2 ist durch
einen Elektromotor 6 (elektromotorische Antriebsvorrichtung) unter Zwischenschaltung
eines Getriebes 7, nach Figur 1 ein Spindeltrieb (nicht-hydraulische
Getriebevorrichtung), antreibbar, welches die Drehbewegung des Motors in eine
Linearbewegung des Plungerkolbens 4 wandelt, so dass sich in dem Druckraum 10 des
Bremsdruckgebers ein Druck einstellt. Der Elektromotor 6 erhält sein Einschaltsignal
- 49 -
von einem in den Figuren nicht dargestellten Steuergerät (Steuer- und
Regelungseinrichtung), dem ein elektrisches Bremsanforderungssignal von einem
fahrerbetätigbaren Bremswertgeber (Betätigungseinrichtung) zuführbar ist. Von einem
Druckraum 10 des Bremsdruckgebers 2 führt eine Bremsleitung 11 (Druckleitung) zu
einem Radbremszylinder 12 einer Radbremse 13 des Kraftfahrzeugs (vgl. Spalte 1,
Zeilen 42 bis 57).
Diese Bremsanlage entspricht einer Bremsanlage gemäß den Merkmalen 1.1 bis 1.4
des erteilten Patentanspruchs 1, wobei der vorstehend definierte Fachmann das
Merkmal 1.2 in dem Satz, wonach „der Elektromotor 6 sein Einschaltsignal von einem
nicht dargestellten Steuergerät erhält, dem ein elektrisches Bremsanforderungssignal
von einem gleichfalls nicht gezeichneten, fahrerbetätigbaren Bremswertgeber zuführbar
ist“ (vgl. Spalte 1, Zeilen 50 bis 54), unmittelbar mitliest.
Gemäß Spalte 1, Zeile 65, bis Spalte 2, Zeile 17, kann für die Sensierung des Drucks
im Druckraum 10 des hydraulischen Bremswertgebers 2 ein weiterer Drucksensor
vorhanden sein, oder es können alternativ Sensoren vorgesehen sein, um anhand der
Lage des Plungerkolbens 4, der Stellung des Getriebes 7 oder der Größe des
Motorstromes die Höhe des vom Bremsdruckgeber 2 ausgesteuerten Drucks vor dem
Absperrventil 14 ableiten zu können. Dies entspricht einer Steuer- und Regelung der
Druckänderung der an den Druckraum angeschlossenen Radbremse, wobei der Druck
entsprechend der Lage des Plungerkolbens 4, so wie auch in Merkmal 1.7a gefordert,
oder über die Größe des Motorstroms, so wie in Merkmal 1.7b gefordert, bestimmt
werden kann.
Die Steuerung unter Zugrundelegung des „Motorstroms“ (vgl. Spalte 2, Zeile 3) setzt für
den Fachmann dabei voraus, dass der Zusammenhang zwischen dem Motorstrom im
Haltezustand und dem daraus resultierenden Systemdruck vorbestimmt ist. Dieses
Vorgehen ähnelt der Steuerung „anhand der Lage des Plungerkolbens 4“ oder „der
Stellung des Getriebes 7“, das eine Vorbestimmung des Zusammenhangs zwischen
dem Kolbenweg – somit dem bei Bewegung des Kolbens verdrängten Volumen – und
dem dadurch bedingten Systemdruck voraussetzt - ist hier doch gerade kein
- 50 -
Drucksensor in dem Druckraum 10 vorgesehen (so auch die Alternative Spalte 1; Zeile
65f).
Die Herrichtung des dort angesprochenen Steuergeräts für einen Betrieb auf Grundlage
einer – wenn auch in der Druckschrift NK5 nicht näher spezifizierten –
„Druckvolumenkennline“, die der abhängigen Regelgröße „Druck“ eine repräsentative
Systemgröße zuordenbar macht und hierdurch ermöglicht, den Systemdruck über den
Motorstrom oder die Lage des Plungerkolbens einzusteuern, setzt die Druckschrift NK5
somit implizit voraus. Denn auch bei einer Bremsanlage - wie durch die Druckschrift
NK5 aufgezeigt - kann der Druck über den Motorstrom oder die Lage des Kolbens nur
in Kenntnis des Systemverhaltens eingestellt werden, dass hierfür in der Steuerung
abzubilden ist. Somit kann auch das Merkmal 1.7.1 eine erfinderische Tätigkeit
gegenüber der expliziten Offenbarung der Druckschrift NK5 nicht begründen.
Darüber hinaus lehrt die Druckschrift NK5 die Anordnung eines Absperrventils 14 in der
Bremsleitung 11 zwischen dem Radbremszylinder 12 und dem Druckraum, um so einen
einmal über den Bremsdruckgeber eingeregelten Bremsdruck in der Radbremse halten
zu können (vgl. Spalte 2, Zeilen 19 bis 35). Das Absperrventil 14 nimmt daher die
Merkmale 1.5 und 1.6 vorweg, denn es öffnet zum Druckaufbau oder Druckabbau des
im Bremszylinder anzulegenden bzw. angelegten Drucks entsprechend der Lesart
dieser Merkmale.
Auch wenn die dem Ausführungsbeispiel zuzuordnende Figur der Druckschrift NK5 die
offenbarte Bremsanlage nur schematisch und unter Weglassung wesentlicher weiterer
Bauteile mit Blick auf eine Radbremse erläutert, so ist diese gemäß Patentanspruch 1
allgemein für Kraftfahrzeuge bestimmt. Nicht explizit aus der Druckschrift NK5
hervorgehende, aber fachübliche Bauteile einer solchen Bremsanlage, wie etwa das
Vorhandensein mehrerer Radbremsen und nicht nur einer, wie gemäß Merkmal 1.7
beansprucht, liest der Fachmann daher unmittelbar mit.
Die in dem Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung beanspruchte Bremsanlage be-
ruht somit ausgehend von der der Druckschrift NK5 entnehmbaren Lehre in Verbindung
mit fachmännischem Wissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
- 51 -
2. Wie in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt, verteidigt die Beklagte
das Streitpatent ausdrücklich als geschlossenen Anspruchssatz. Da sich der
Patentanspruch 1 nicht als rechtsbeständig erweist, hat das Streitpatent in seiner
erteilten Fassung insgesamt keinen Bestand. Dem Begehren der Beklagten
entsprechend sind an ihrer Stelle die Fassungen der Hilfsanträge in der beantragten
Reihenfolge zu prüfen.
IV.
In der Fassung des Hilfsantrags 1* hat das Streitpatent ebenfalls keinen Bestand.
So sind zwar die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 bis 4 sowie die in
den unabhängigen Patentansprüchen 26 bis 29 beanspruchten Verfahren für sich
genommen patentfähig. Sie sind – dies sei im Hinblick auf den Hilfsantrag 1.2 bereits
an dieser Stelle erörtert - jeweils für den Fachmann ausführbar, den ursprünglichen
Anmeldeunterlagen zu entnehmen, neu und beruhen auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Auch stellt die Aufspaltung eines Patentanspruchs in mehrere nebengeordnete
Ansprüche eine zulässige Änderung des erteilten Streitpatents im Nichtigkeitsverfahren
dar, wenn sich diese, wie vorliegend der Fall, nicht nur in einer Klarstellung erschöpft,
sondern eine Beschränkung darstellt und zudem der Ausräumung eines geltend
gemachten Nichtigkeitsgrunds, hier der fehlenden Patentfähigkeit mangels
erfinderischer Tätigkeit, Rechnung trägt (vgl. BPatG, Urteil vom 24. Juli 2012 –
4 Ni 21/10, GRUR 2013, 487 (LS) – Fixationssystem).
Jedoch sind nach der gebotenen Auslegung die in dem Patentanspruch 6 beanspruchte
Bremsanlage sowie die in den Patentansprüchen 30, 32 und 33 beanspruchten
Verfahren nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass der Fachmann diese auch
ausführen kann. Da dies der Zulässigkeit des Hilfsantrags 1* entgegensteht und die
Beklagte überdies in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt hat, das
- 52 -
Streitpatent auch in der Fassung aller Hilfsanträge als geschlossene Anspruchssätze
zu verteidigen, erweist sich das Streitpatent in der Fassung nach Hilfsantrag 1*
ebenfalls nicht als rechtsbeständig. Dem Begehren der Beklagten entsprechend sind
stattdessen die Fassungen der weiteren Hilfsanträge in der beantragten Reihenfolge zu
prüfen.
1. In dem unabhängigen Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1* ist
gegenüber der erteilten Fassung das alternative Merkmal 1.7b gestrichen. Darüber
hinaus weist der Patentanspruch 1 die folgenden weiteren Merkmale auf:
- eingefügt nach Merkmal 1.2:
1.2.1H „wobei die elektromotorische Antriebsvorrichtung ein bürstenloser
Motor ist, der von Endstufen (21) über drei Stränge von einem
Microcontroller (22) gesteuert wird“.
- eingefügt nach Merkmal 1.7a:
1.8H „wobei das Kolben-Zylinder-System einen Bremsdruckaufbau und
Bremsdruckabbau zur Realisierung einer ABS-Regelung erzeugt“,
1.7a.1H „und wobei der Kolbenweg über einen Drehwinkelgeber und einen
entsprechenden Zähler erfasst wird“,
1.9H „wobei die Steuer- und Regeleinrichtung den Druckabbau oder
Druckaufbau und die Änderungsgeschwindigkeit des Druckabbaus
und/oder Druckaufbaus in den Radbremsen in Abhängigkeit des
Fahrzustandes oder der Bremsregelung des Fahrzeuges oder des
jeweiligen abzubremsenden Rades mittels der Position des Kol-
bens des Kolben-Zylindersystems einregelt“,
1.10H „wobei die Änderungsgeschwindigkeit des Druckes einen konstan-
- 53 -
ten Gradienten hat und der Druckgradient durch einen variabel ge-
regelten elektromotorischen Kolbenantrieb eingestellt wird“.
a) Der in Merkmal 1.2 benannte Elektromotor wird durch das neu hinzugefügte
Merkmal 1.2.1H als ein bürstenloser Motor konkretisiert, der von Endstufen über drei
Stränge von einem Mikrocontroller gesteuert wird. Dies beschränkt den in der erteilten
Fassung beanspruchten Gegenstand in zulässiger Weise.
Unter einem bürstenlosen Motor versteht der dem vorstehend definierten Fachteam
angehörige Elektrotechniker einen Elektromotor, der keine Schleifkontakte aufweist,
wie sie etwa bei einem mechanisch kommutierten Elektromotor zur phasenrichtig
abfolgenden Bestromung der rotierenden Ankerwicklungen bzw. zur Bestromung von
Nebenschlusswicklungen am Rotor vorgesehen sind. Jedenfalls bei permanenterregten
bürstenlosen Motoren besteht nach dem vorauszusetzenden elementaren
Grundlagenwissen nicht nur des Elektrotechnikers zwischen dem beweglichen Rotor
und dem feststehenden Stator kein unmittelbarer elektrischer Kontakt. Durch eine
folgerichtige Bestromung – in Abhängigkeit von der Position bzw. Drehbewegung des
Rotors - von statorseitigen Elektromagnetspulen wird der magnetische Pole tragende
Rotor durch das statische bzw. umlaufende statorseitige Magnetfeld in eine
Drehstellung gedrängt bzw. in eine Drehbewegung versetzt. Jedenfalls mit drei
umfänglich versetzten Wicklungen, die vom Fachmann als „Stränge“ angesehen
werden, die insoweit phasen- und folgerichtig durch eine entsprechende
Steuereinrichtung zu bestromen sind, ist eine Beeinflussung des vom Motor
abgegebenen Drehmoments – auch bei abgebremst quasistatischem Betrieb - sowie
der Drehbewegung hinsichtlich Position, Geschwindigkeit und Drehrichtung ohne
Notwendigkeit einer Stromübertragung zwischen relativbewegten Teilen (dem Rotor
und dem Stator) möglich.
Mit dem Merkmal 1.2.1H wird der in Kombination beanspruchte Motor insofern als ein –
fachüblicher - dreiphasiger Motor vorgeschrieben, der von Endstufen über drei Stränge,
von einem Mikrocontroller gesteuert, bestromt wird.
Wie die Klägerin zwar zutreffend ausführt, ist in Bezug auf das Merkmal 1.2.1H über den
Absatz [0033] hinaus in der Streitpatentschrift nichts weiter ausgeführt. Der konstruktive
- 54 -
Aufbau eines solchen dreiphasigen Motors ist aber ebenso dem Wissen des definierten
Fachmanns zuzuordnen, wie auch die Kenntnis und Fähigkeit, eine Steuereinrichtung
für einen solchen Motor mit der zugehörigen Sensorik auch für Regelungszwecke
auszubilden. Insoweit ist ein Fachmann, der über das im Streitpatent vorausgesetzte
Fachwissen verfügt, in der Lage, die in Patentanspruch 1 der erteilten Fassung
beanspruchte Bremsanlage auch mit dem zusätzlichen Merkmal 1.2.1H auszuführen.
Gleiches gilt für Merkmal 1.7a.1H. Gemäß diesem Merkmal wird der gemäß
Merkmal 1.7a zur Regelung herangezogene Kolbenweg über einen Drehwinkelgeber
und einen entsprechenden Zähler erfasst. Ein solcher Drehwinkelgeber kann dem
Elektromotor der Antriebsvorrichtung zugeordnet sein und neben seiner Funktion in der
Motorsteuerung auch zur Bestimmung des Kolbenwegs genutzt werden. So kann auf
Basis dessen Sensorsignals mittels einer inkrementellen Wegbestimmung über einen
Zähler in der Folge, unter Berücksichtigung der mit dem Rotor wirkverbundenen und in
Merkmal 1.3 beanspruchten, nicht-hydraulischen Getriebevorrichtung, die Position des
Kolbens angegeben werden (vgl. Absätze [0033] und [0063] der Streitpatentschrift).
Der Argumentation der Klägerin, dass die beanspruchte Bremsanlage aufgrund des neu
hinzugefügten Merkmals 1.7a.1H nicht ausführbar sei, folgt der Senat nicht. Zwar führt
die Streitpatentschrift mit Ausnahme der bereits angegebenen Absätze [0033] und
[0063] nicht weiter zu der inkrementellen Wegbestimmung über einen Zähler aus; dies
ist für den zum Fachteam zählenden Elektrotechniker aber auch nicht nötig. Denn
bereits zur Ansteuerung eines dreiphasigen bürstenlosen Motors insbesondere im
Stillstand, wie dies Merkmal 1.2.1H im Hinblick auf die Anwendung bei einer
Bremseinrichtung impliziert, ist nach dem Grundlagenwissen des Fachmanns die
Erfassung und Berücksichtigung der Stellung des Rotors zur phasenrichtigen
Bestromung der Wicklungsstränge eine zwingende Voraussetzung. Die inkrementelle
Wegerfassung durch Aufzählen der von der Sensorik herrührenden Signale, deren
Verlauf bzw. Abfolge und Anzahl insoweit ein Maß für die Drehwinkeländerung im
Verlauf der Bewegung und somit für den Weg mechanisch getrieblich gekoppelter
Glieder ist, stellt dabei eine allgemein übliche und dem Fachmann elementar bekannte
Messmethode dar.
- 55 -
Gemäß dem Merkmal 1.9H regelt die Steuer- und Regeleinrichtung den Druckabbau
oder Druckaufbau und die Änderungsgeschwindigkeit des Druckabbaus und/oder
Druckaufbaus in den Radbremsen in Abhängigkeit des Fahrzustandes oder der
Bremsregelung des Fahrzeuges oder des jeweiligen abzubremsenden Rades mittels
der Position des Kolbens des Kolben-Zylindersystems ein. Dies gilt gemäß
Merkmal 1.8H sinngemäß auch für die ABS-Regelung. Gemäß diesen Merkmalen
erzeugt somit der Kolben des Kolben-Zylinder-Systems über dessen variabel
geregelten elektromotorischen Kolbenantrieb (vgl. Merkmal 1.10H) den
Bremsdruckaufbau und den Bremsdruckabbau. Damit unterscheidet sich die nun
beanspruchte Bremsanlage von den in den Absätzen [0002] bis [0004] der
Streitpatentschrift beschriebenen Bremsanlagen des Standes der Technik, die die
Steuerung und Regelung beispielsweise des Antiblockiersystems durch eine dem
Kolben-Zylinder-System nachgeschaltete Hydraulikeinheit realisieren.
Die Änderungsgeschwindigkeit des Druckes hat gemäß Merkmal 1.10H hierbei
zwingend einen konstanten Gradienten, was eine entsprechende Herrichtung der
Steuereinrichtung für den Betrieb der Bremseinrichtung - hier der Ansteuerung des
Motors - voraussetzt. Der Druckgradient, also die Änderungsgeschwindigkeit des
Druckaufbaus und/oder Druckabbaus, soll sich folglich während der Zeitspanne, die die
Änderung des Druckniveaus bedarf, nicht ändern. Im Ausführungsbeispiel des
Streitpatents ist dies in Figur 6 anhand zweier Kurven für herkömmliche Systeme
(Pos. 86) bzw. ein erfindungsgemäßes System (Pos. 87) dargestellt, vgl. hierzu auch
Abs. [0068] der Streitpatentschrift.
Der Argumentation der Klägerin, dass die beanspruchte Bremsanlage insbesondere
auch aufgrund des neu hinzugefügten Merkmals 1.10H für den Fachmann nicht
ausführbar sei, vermag der Senat ebenfalls nicht zu folgen. Denn die gemäß
Abs. [0068] dem Bremssystem mit dem im geltenden Anspruch aufgeführten
Merkmalen zugeschriebene Befähigung zum gesteuerten Druckabbau mit konstantem
Druckgradienten setzt selbstverständlich eine vorrichtungstechnische Beschaffenheit
voraus, für dessen Realisierung das Team von Fachleuten über das notwendige
allgemeine Fachwissen und -können verfügt. Der Patentanspruch gibt dem Fachmann
im Sinne der vorstehenden Auslegung für diesen in Zusammenhang mit der
Offenbarung der Streitpatentschrift klar und nachvollziehbar sowohl das Ziel der
- 56 -
Ansteuerung des Kolbens – Druckänderung mit konstantem Gradienten in den
Radbremsen - wie auch die zur Ansteuerung heranzuziehenden Messdaten und
Kennlinien vor. Die darüber hinaus hierfür notwendige elektrische Ansteuerung des
Elektromotors zur zielgerichteten Kraftbeaufschlagung des Kolbens selbst ist dabei
mitzulesen.
b) Die in Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1* beanspruchte
Bremsanlage ist auch mit den gegenüber der erteilten Fassung neu hinzugefügten
Merkmalen den ursprünglichen Anmeldeunterlagen zu entnehmen.
Die Merkmale 1.2.1H, 1.7a.1H, 1.8H, 1.9H und 1.10H sind in den Absätzen [0036], [0066],
[0072] und [0073] der mit den Anmeldeunterlagen inhaltsgleichen Druckschrift BP3
offenbart und für den Fachmann auch in deren Kombination mit den weiteren
Merkmalen der beanspruchten Bremsanlage als zur Erfindung gehörig erkennbar.
Das Vorbringen der Klägerin, wonach aufgrund der Aufnahme dieser Merkmale eine
unzulässige Zwischenverallgemeinerung vorliege, da eine ganze Reihe weiterer
Merkmale, die in technischem Zusammenhang für die in den oben genannten Absätzen
beschriebenen Ausführungsformen offenbart sind, nicht in den Patentanspruch
aufgenommen worden sei, steht dem nicht entgegen. Denn die Aufnahme eines
weiteren Merkmals aus der Beschreibung in den Patentanspruch ist zulässig, wenn
dadurch die zunächst weiter gefasste Lehre auf eine engere Lehre eingeschränkt wird
und wenn das weitere Merkmal in der Beschreibung als zu der beanspruchten Erfindung
gehörend zu erkennen war (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 199 – X ZR 40/95, GRUR
2000, 591, Rdnr. 33 – Inkrustierungsinhibitoren). Der Patentinhaber, der nur noch für
eine bestimmte Ausführungsform der angemeldeten Erfindung Schutz begehrt, ist dabei
nicht genötigt, sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels in den Anspruch
aufzunehmen (BGH, Urteil vom 15. November 2005 – X ZR 17/02, GRUR 2006, 316,
Rdnr. 22 - Koksofentür). Dienen insofern mehrere in der Beschreibung eines
Ausführungsbeispiels genannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter Schutz
gestellten Erfindung, die je für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung
erreichten Erfolg fördern, hat es der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent durch
die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale beschränkt; in dieser Hinsicht
- 57 -
können dem Patentinhaber keine Vorgaben gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom
23. Januar 1990 – X ZB 9/89, GRUR 1990, 423 – Spleißkammer).
c) Die in Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1* beanspruchte
Bremsanlage ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht nur
neu, sie beruht gegenüber diesem Stand der Technik auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Ob die Merkmale 1.2.1H, 1.7a.1H, 1.8H und 1.9H alleinig oder in Kombination eine
erfinderische Tätigkeit zu begründen vermögen, kann dabei dahinstehen, denn bereits
das Merkmal 1.10H erfüllt diese Voraussetzung. Die Einregelung des Druckgradienten,
also der Änderungsgeschwindigkeit des Druckaufbaus bzw. Druckabbaus – und somit
eine entsprechende Ausbildung der Steuer- und Regeleinrichtung sowie der
bezeichneten mechanischen Komponenten –, im Sinne der vorstehenden Auslegung
des Merkmals 1.10H ist durch keinen im Verfahren befindlichen Stand der Technik
vorbekannt oder nahegelegt. Auch handelt es sich bei dem Vorgehen und der damit
verbundenen Ausbildung der Steuer- und Regeleinrichtung nicht um ein generelles, für
eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel, das seiner Art nach
zum allgemeinen Fachwissen gehört und sich auch in dem konkret zu beurteilenden
Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt, denn ein Vorbild oder Beleg hierfür
ist weder angegeben noch erkennbar.
Soweit die Klägerin ausführt, dass es dem Fachmann grundsätzlich bereits bekannt sei,
dass bei der Steuerung und Regelung von Bremsanlagen unter anderem auch der
Druckgradient Beachtung finden kann, trifft dies zu. Dies ist auch durch die von der
Klägerin diesbezüglich angeführten Druckschriften NK2 oder NK6 belegt, wobei die
Druckschrift NK2 in der Figur 4 auch einen Druckverlauf zeigen mag, dessen
Druckgradient in Teilbereichen konstant verläuft. Allerdings ist der dortige
Druckgradient nicht konstant über die im Wesentlichen gesamte Phase der
Druckänderung, so wie dies das Merkmal 1.10H gemäß der vorstehenden Auslegung
fordert. Auch die Druckschriften NK2 und NK6 können daher keine Anregung für das
Merkmal 1.10H geben.
- 58 -
2. In dem unabhängigen Patentanspruch 2 in der Fassung nach Hilfsantrag 1* ist
gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 das alternative Merkmal 1.7b gestrichen.
Darüber hinaus weist der Patentanspruch 1 in der Fassung nach dem Hilfsantrag 1*
neben den bereits vorbenannten Merkmalen 1.2.1H, 1.7a.1H und 1.8H das folgende
weitere nach dem Merkmal 1.8H eingefügte Merkmal auf:
1.11H „wobei bei Inbetriebnahme und auch während des Betriebs der
Bremsanlage ein Kennfeld angelegt wird, in dem verschiedenen
Stromstärken die Position des Kolbens zugeordnet wird, wobei die
Steuer- und Regeleinrichtung bei nicht übereinstimmender Position
und Motormoment das Kennfeld adaptiert“.
a) Zur Auslegung der Merkmale 1.2.1H, 1.7a.1H und 1.8H wird auf die
diesbezüglichen vorstehenden Ausführungen verwiesen.
Gemäß dem neue Merkmal 1.11H ist die Bremsanlage zunächst derart weitergebildet,
dass bei erster Inbetriebnahme der Bremsanlage, also vor dem Einsatz derer im
Regelbetrieb, und auch während des Betriebs der Bremsanlage ein Kennfeld angelegt
wird, wobei es das Kennfeld zumindest ermöglicht, verschiedenen am Elektromotor im
Stillstand anliegenden bzw. einzusteuernden Stromstärken eine Position des Kolbens
zuzuordnen. Ein solches Kennfeld ist in der Regel mehrdimensional und kann weitere
Nebenparameter berücksichtigen. Gemäß Absatz [0033] des Streitpatents kann das
Ausgangskennfeld dabei auch die Druck-Volumen-Kennlinie der Radbremsen,
Motorkennwert, Getriebewirkungsgrad und Fahrzeugverzögerung beinhalten.
Stimmen in der Folge im Betrieb der Bremsanlage die Ist-Position des Kolbens nicht
mehr mit der Position des Kolbens überein, welche sich bei einem am Elektromotor
anliegenden Strom gemäß dem Kennfeld ergeben sollte, dann ist die Steuer- und
Regeleinrichtung dazu hergerichtet, dass diese das vorbenannte Kennfeld adaptiert.
Bei der Adaption wird, wie fachüblich, das vorherige Kennfeld durch ein neues Kennfeld
mit anderen bzw. veränderten Kennlinien ersetzt. Dies geschieht mit dem Ziel, die
bestimmte reale Ist-Position des Kolbens mit dem für den zu erzeugenden Druck
- 59 -
maßgeblichen Strom als Grundlage für die Ansteuerung des Motors zum Anfahren einer
Position in Bezug zu setzen, in der sich der laut Kennfeld prognostizierte Druck einstellt.
Merkmal 1.11H benennt hier als Bezugsgröße zwar das Motormoment und nicht die als
Bezugsgröße im Kennfeld hinterlegte Stromstärke. Beide Werte sind jedoch zumindest
im stillstandsgebremsten, stationären Zustand des Elektromotors gleichermaßen
maßgeblich charakteristisch für den Systemzustand und umschreiben diesen
äquivalent.
Das vorstehend beschriebene Vorgehen bewirkt, d. h. eine entsprechende
vorrichtungstechnische Ausgestaltung bedingt, dass im Betrieb der Bremsanlage das
Kennfeld laufend adaptiert wird, wie es auch Absatz [0033] der Streitpatentschrift
ausführt, und dieses Kennfeld in Folge bei der Steuerung zugrunde gelegt wird.
Wie vorstehend bereits dargelegt, ist die gemäß Patentanspruch 1 beanspruchte
Bremsanlage mit den hinzugefügten Merkmalen 1.2.1H, 1.7a.1H und 1.8H für den
Fachmann ausführbar. Dies gilt auch unter Hinzunahme des Merkmals 1.11H in der
vorstehenden Auslegung.
b) Die in Patentanspruch 2 in der Fassung nach Hilfsantrag 1* beanspruchte
Bremsanlage ist mit den gegenüber der erteilten Fassung neu hinzugefügten
Merkmalen den ursprünglichen Anmeldeunterlagen zu entnehmen, so dass der
Patentspruch 2 gemäß Hilfsantrag 1* diesbezüglich zulässig ist.
Das Merkmal 1.11H ist in den Absätzen [0036] der Druckschrift BP3 offenbart und für
den Fachmann auch in deren Kombination mit den weiteren Merkmalen der
beanspruchten Bremsanlage als zur Erfindung gehörig erkennbar.
Soweit die Klägerin auch in dem Merkmal 1.11H eine Zwischenverallgemeinerung
sehen möchte, greift dieses Argument auch hier nicht durch (vgl. BGH –
Inkrustierungsinhibitoren, a. a. O., BGH - Koksofentür, a. a. O., BGH – Spleißkammer,
a. a. O.).
- 60 -
c) Die in Patentanspruch 2 in der Fassung nach Hilfsantrag 1* beanspruchte
Bremsanlage ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ebenfalls
neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Ob die Merkmale 1.2.1H, 1.7a.1H und 1.8H allein oder in Kombination eine erfinderische
Tätigkeit zu begründen vermögen, kann wiederum dahinstehen, denn bereits das
Merkmal 1.11H erfüllt diese Voraussetzung. Dieses Merkmal ist weder durch den im
Verfahren befindlichen Stand der Technik vorbekannt noch durch diesen nahegelegt.
Auch handelt es sich bei dem Vorgehen und der damit verbundenen Ausbildung der
Steuer- und Regeleinrichtung wiederum nicht um ein generelles, für eine Vielzahl von
Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel, das seiner Art nach zum
allgemeinen Fachwissen gehört und sich auch in dem konkret zu beurteilenden
Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt, denn ein Vorbild oder Beleg hierfür
ist weder angegeben noch erkennbar.
Soweit die Klägerin ausführt, dass bereits die Druckschrift NK13 mit Verweis auf
Spalte 6, Zeilen 29 ff., verschiedene Kennlinien offenbaren würde, die je nach Bedarf
Verwendung finden würden, so trifft dies zu. Bei diesen Kennlinien handelt es sich aber
nicht um ein Kennfeld im Sinne der Auslegung, welches Stromstärken Positionen des
Kolbens zuordnet, sondern um Kennlinien, welche den Zusammenhang zwischen
Bremspedalstellung und Soll-Position des Kolbens darstellen, also Kennlinien, die der
streitpatentgemäßen Verstärkerkennlinie oder BKV-Kennlinie (vgl. Absatz [0053] der
Streitpatentschrift) entsprechen. Darüber hinaus ist das Vorsehen verschiedener
Kennlinien oder selbst Kennfelder, von denen je nach Bedarf eine bzw. eines
ausgewählt wird, nicht mit der anspruchsgemäßen Adaption gleichzusetzen, bei der ein
vorgegebenes Kennfeld im Betrieb auf Grundlage der erfassten Kenngrößen durch ein
neues Kennfeld ersetzt - im Sinne von überschrieben - wird. Die Druckschrift NK13 kann
daher keine Anregung zur Adaption des Kennfeldes geben oder dies gar
vorwegnehmen.
Auch die von der Klägerin in diesem Zusammenhang benannte Druckschrift NK4
vermag dies nicht. Diese offenbart eine Gewichtung verschiedener Eingangsgrößen,
hier Temperatur und Pedalweg, zur Bestimmung eines Sollwerts, hier Soll-Bremsdruck,
- 61 -
einer Bremsanlage. Diese Gewichtung findet damit in Bezug wiederum auf die
Verstärkerkennlinie oder BKV-Kennlinie der Bremsanlage statt und nicht in Bezug auf
ein patentgemäßes Kennfeld. Darüber hinaus ist diese Gewichtung ebenso nicht mit
der patentgemäßen Adaption vergleichbar.
3. In dem unabhängigen Patentanspruch 3 in der Fassung nach Hilfsantrag 1* ist
gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 das alternative Merkmal 1.7b gestrichen.
Darüber hinaus weist der Patentanspruch 3 in der Fassung nach dem Hilfsantrag 1*
neben den bereits vorbenannten Merkmalen 1.2.1H die folgenden weiteren Merkmale
auf:
- eingefügt nach Merkmal 1.2.1H:
1.2.2H „und der eine kleine Zeitkonstante aufweist“
- eingefügt nach dem Merkmal 1.7a:
1.12H „wobei bei einem Druckaufbau mittels des Kolben-Zylinder-
Systems ein Vordruck eingeregelt wird, wobei die Steuer- und
Regeleinrichtung dazu ausgebildet ist, bei einem hohen
Reibbeiwert einen ersten Vordruck (91) einzustellen und bei einem
niedrigen Reibbeiwert einen zweiten Vordruck (91a) einzustellen,
wobei der erste Vordruck (91) höher ist als der zweite Vordruck
(91a)“.
a) Zur Auslegung des Merkmals 1.2.1H wird auf die diesbezüglichen vorstehenden
Ausführungen verwiesen.
Das hinzugefügte Merkmal 1.2.2H spezifiziert den in Merkmal 1.2.1H benannten
bürstenlosen Motor nun als einen Motor mit kleiner Zeitkonstante. Das Merkmal 1.2.2H
stellt insofern auf die Verstelldynamik des in die Antriebseinheit der Bremsanlage
integrierten bürstenlosen Motors ab und beschreibt fachübliche Spezifikationen eines
- 62 -
bürstenlosen Motors. Die beanspruchte Bremsanlage ist daher für den Fachmann auch
mit dem Merkmal 1.2.2H ausführbar.
Gleiches gilt für das hinzugefügte Merkmal 1.12H. Fachüblich kann in dem Arbeitsraum
eines elektromotorisch angetriebenen Kolben-Zylinder-Systems über eine
entsprechende Positionierung ein Vordruck eingestellt werden, auf dessen Basis etwa
eine nachfolgende Bremsregelung erfolgt. Die Figur 7 der Streitpatentschrift zeigt in
einem Diagramm für eine solche Bremsanlage exemplarisch den Vordruck (91) sowie
die anschließende Bremsregelung für verschiedene µ-Werte (vgl. auch Absatz [0069]
der Streitpatentschrift). Ein solcher µ-Wert wird fachspezifisch auch als Reibbeiwert
bezeichnet. Er stellt das Verhältnis des Reibwiderstands zu der Anpresskraft bei einer
bestimmten Gleitgeschwindigkeit dar, wie er im Kontakt zwischen Rad und Straße
vorliegt. So ist etwa der Reibbeiwert bei trockener Straße in der Regel größer als der
Reibbeiwert bei vereister Straße. Gemäß Merkmal 1.12H wird in der beanspruchten
Bremsanlage bei einem Druckaufbau ein solcher Vordruck eingestellt, wobei die Steuer-
und Regeleinrichtung dazu ausgebildet ist, bei einem hohen Reibbeiwert einen ersten
Vordruck einzustellen und bei einem niedrigen Reibbeiwert einen zweiten Vordruck
einzustellen, wobei der erste Vordruck höher ist als der zweite Vordruck. In der
Beschreibung des Streitpatent ist dies in der Figur 7a dargelegt und in dem Absatz
[0070] beschrieben.
Soweit die Klägerin ausführt, dass es sowohl der Patentanspruch 3 wie auch die
Beschreibung offenlässt, wie die Reibbeiwerte bestimmt werden, ist diesem Vorbringen
zuzustimmen. Daraus folgt aber nicht, dass der Fachmann den beanspruchten
Gegenstand nicht ausführen kann. Denn die Bestimmung oder zumindest Abschätzung
von Reibbeiwerten stellt ein fachübliches Vorgehen dar, zu dem der Fachmann auf
weitere Sensoren des Fahrzeugs zurückgreifen oder diese vorsehen wird. Dies können
etwa Raddrehzahlsensoren zur Bestimmung abweichender Reibwerte an einer
Fahrzeugachse, Temperatur- oder Regensensoren zur wetterabhängigen Prognose
von Reibwerten sein.
b) Die in Patentanspruch 3 in der Fassung nach Hilfsantrag 1* beanspruchte
Bremsanlage ist auch mit den gegenüber der erteilten Fassung neu hinzugefügten
- 63 -
Merkmalen den ursprünglichen Anmeldeunterlagen zu entnehmen, so dass der
Patentspruch 3 gemäß Hilfsantrag 1* diesbezüglich zulässig ist.
Das Merkmal 1.12H ist in den Absätzen [0072] und [0073] sowie den Figuren 7 und 7a
der Druckschrift BP3 offenbart und für den Fachmann auch in deren Kombination mit
den weiteren Merkmalen der beanspruchten Bremsanlage als zur Erfindung gehörig
erkennbar. Dabei ist für den Fachmann auch ohne explizite Nennung des zweiten
Vordrucks 91a in der Beschreibung aus der Figur 7a erkennbar, dass es sich bei der
gestrichelten Linie 91a um einen zweiten Vordruck handelt, der bei kleinem Reibbeiwert
gewählt wird und der niedriger ist, als der Vordruck 91 bei hohem Reibbeiwert zu dem
in der Beschreibung explizit ausgeführt ist.
c) Die in Patentanspruch 3 in der Fassung nach Hilfsantrag 1* beanspruchte
Bremsanlage ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ebenfalls
nicht nur neu, sie beruht vielmehr gegenüber diesem Stand der Technik auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Ob die Merkmale 1.2.1H und 1.2.2H allein oder in Kombination eine erfinderische
Tätigkeit zu begründen vermögen kann dahinstehen, denn bereits das Merkmal 1.12H
erfüllt diese Voraussetzung. Dieses Merkmal ist weder durch den im Verfahren
befindlichen Stand der Technik vorbekannt noch durch diesen nahegelegt. So ist, wie
auch die Klägerin ausführt, zwar die Einregelung eines Vordrucks fachüblich - wie es
auch die Beschreibung des Streitpatents in Bezug auf dessen Erläuterungen zu Figur
7 lehrt. Bei der Einstellung zweier verschiedener Vordrucke in Abhängigkeit des
Reibbeiwerts und einer damit verbundenen Ausbildung der Steuer- und
Regeleinrichtung handelt es sich aber nicht um ein generelles, für eine Vielzahl von
Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel, das seiner Art nach zum
allgemeinen Fachwissen gehört.
4. In dem unabhängigen Patentanspruch 4 in der Fassung nach Hilfsantrag 1* ist
gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 das alternative Merkmal 1.7b gestrichen
sowie im Anschluss an das Merkmal 1.7a das folgende neue Merkmal
mitaufgenommen. Letzteres lautet:
- 64 -
1.13H „wobei der Kolbenweg über einen Drehwinkelgeber erfasst wird
und zur Steuerung des Kolbens der Drehwinkelgeber zusammen
mit Druckgebern in den Radkreisen verwendet wird und wobei eine
Geschwindigkeitssteuerung des Kolbens für eine konstante
Druckgradientenregelung anhand der Druckvolumenkennlinie
erfolgt“.
a) Gemäß einem ersten Teilmerkmal des neuen Merkmals 1.13H wird der gemäß
Merkmal 1.7a zur Regelung herangezogene Kolbenweg wiederum über einen
Drehwinkelgeber erfasst, so wie es auch das vorstehend bereits ausgelegt
Merkmal 1.7a.1H beansprucht, ohne dass bei der Erfassung jedoch zwingend ein Zähler
verwendet wird.
Darüber hinaus umfasst das Bremssystem gemäß einem zweiten Teilmerkmal des
neuen Merkmals 1.13H einen Druckgeber in den Radkreisen, wobei mit einem
patentgemäßen Druckgeber an einer nicht näher bestimmten Stelle jeweils in einem
Radkreis der dort anliegende Druck bestimmt werden kann.
Zur Steuerung des Kolbens werden sowohl der wie vorstehend bestimmte Kolbenweg
wie auch die von den Druckgebern gemessenen Druckwerte verwendet. Dabei wird
gemäß einem dritten Teilmerkmal des neuen Merkmals 1.13H bei einer gewünschten
Änderung des Druckniveaus in den Radbremskreisen, diese Änderung mit einem
Druckgradienten eingesteuert, der konstant ist, wobei die Einsteuerung wiederum unter
Berücksichtigung der Druckvolumenkennlinie erfolgt (vgl. Merkmal 1.7.1). Der
Druckgradient, also die Änderungsgeschwindigkeit des Druckaufbaus und/oder
Druckabbaus, ändert sich folglich während der Zeitspanne nicht, die die Änderung des
Druckniveaus erfordert, wobei hierzu auch auf die vergleichbare Auslegung zu Merkmal
1.10H verwiesen wird.
Wie bereits dargelegt, ist die gemäß Patentanspruch 1 beanspruchte Bremsanlage mit
den hinzugefügten Merkmalen 1.7a.1H und 1.10H für den Fachmann ausführbar. Dies
gilt gleichermaßen auch für die Hinzunahme des Merkmals 1.13H.
- 65 -
b) Die in Patentanspruch 4 in der Fassung nach Hilfsantrag 1* beanspruchte
Bremsanlage ist auch mit den gegenüber der erteilten Fassung neu hinzugefügten und
die erteilte Fassung beschränkenden Merkmalen den ursprünglichen
Anmeldeunterlagen zu entnehmen.
Das Merkmal 1.13H ist in den Absätzen [0036] und [0066] der mit den
Anmeldeunterlagen inhaltsgleichen Druckschrift BP3 offenbart und für den Fachmann
auch in deren Kombination mit den weiteren Merkmalen der beanspruchten
Bremsanlage als zur Erfindung gehörig erkennbar.
Das Vorbringen der Klägerin, wonach aufgrund der Aufnahme dieser Merkmale eine
unzulässige Zwischenverallgemeinerung vorliege, kann auch hier nicht überzeugen
(vgl. BGH – Inkrustierungsinhibitoren, a. a. O., BGH - Koksofentür, a. a. O., BGH –
Spleißkammer, a. a. O.).
c) Die in Patentanspruch 4 in der Fassung nach Hilfsantrag 1* beanspruchte
Bremsanlage ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ebenfalls
neu und beruht auch gegenüber diesem Stand der Technik auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Denn dass, wie in Merkmal 1.13H beansprucht, die Geschwindigkeitssteuerung des
Kolbens für eine konstante Druckgradientenregelung erfolgt, ist durch keinen im
Verfahren befindlichen Stand der Technik vorbekannt oder nahegelegt. Auch handelt
es sich bei dem Vorgehen und der damit verbundenen Ausbildung der Steuer- und
Regeleinrichtung nicht um ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in
Betracht zu ziehendes Mittel, das seiner Art nach zum allgemeinen Fachwissen gehört
und sich auch in dem konkret zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv
zweckmäßig darstellt, denn ein Vorbild oder Beleg hierfür ist weder angegeben noch
erkennbar (vgl. auch vorstehende Argumentation zu den inhaltlich ähnlichen
Merkmalen 1.9H und 1.10).
- 66 -
5. In dem unabhängigen Patentanspruch 26 in der Fassung nach Hilfsantrag 1* ist
gegenüber dem erteilten Patentanspruch 23 das alternative Merkmal 23.7b gestrichen.
Darüber hinaus weist der Patentanspruch 26 die folgenden weiteren Merkmale auf:
- eingefügt nach Merkmal 23.2:
23.2.1H „wobei die elektromotorische Antriebsvorrichtung ein bürstenloser
Motor ist, der von Endstufen (21) über drei Stränge von einem
Microcontroller (22) gesteuert wird“.
- eingefügt nach Merkmal 23.7a:
23.7a.1H „und wobei der Kolbenweg über einen Drehwinkelgeber und einen
entsprechenden Zähler erfasst wird“,
- eingefügt nach Merkmal 23.8.2:
23.9H „wobei das Kolben-Zylinder-System einen Bremsdruckaufbau und
Bremsdruckabbau zur Realisierung einer ABS-Regelung erzeugt“,
23.10H „wobei der Druckabbau oder Druckaufbau und die Änderungsge-
schwindigkeit des Druckabbaus und/oder Druckaufbaus in den
Radbremsen in Abhängigkeit des Fahrzustandes oder der Brems-
regelung des Fahrzeuges oder des jeweiligen abzubremsenden
Rades mittels der Position des Kolbens des Kolben-Zylindersys-
tems einregelt werden“,
23.11H „wobei die Änderungsgeschwindigkeit des Druckes einen konstan-
ten Gradienten hat und der Druckgradient durch einen variabel ge-
regelten elektromotorischen Kolbenantrieb eingestellt wird“.
Die Merkmale 23.2.1H, 23.7a.1H, 23.9H, 23.10H und 23.11H entsprechen inhaltlich den
- 67 -
in Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1* hinzugefügten Merkmalen
1.2.1H, 1.7a.1H, 1.8H, 1.9H und 1.10H. Dies gilt gleichermaßen für das gestrichene
Merkmal 23.7b mit Blick auf das Merkmal 1.7b.
Das in dem Patentanspruch 26 des Hilfsantrag 1* beanspruchte Verfahren ist daher
den ursprünglichen Anmeldeunterlagen zu entnehmen und beschränkt das in
Patentanspruch 23 in der erteilten Fassung beanspruchte Verfahren. Es ist darüber
hinaus neu gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik und beruht
gegenüber diesem auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
6. In dem unabhängigen Patentanspruch 27 in der Fassung nach Hilfsantrag 1* ist
gegenüber dem erteilten Patentanspruch 23 das alternative Merkmal 23.7b wiederum
gestrichen. Darüber hinaus weist der Patentanspruch 1 in der Fassung nach dem
Hilfsantrag 1* neben den bereits vorbenannten Merkmalen 23.2.1H, 23.7a.1H und 23.9H
das folgende weitere nach dem Merkmal 23.9H eingefügte Merkmal auf:
23.12H „wobei bei Inbetriebnahme und auch während des Betriebs der
Bremsanlage ein Kennfeld angelegt wird, in dem verschiedenen
Stromstärken die Position des Kolbens zugeordnet wird, wobei die
Steuer- und Regeleinrichtung bei nicht übereinstimmender Position
und Motormoment das Kennfeld adaptiert“.
Zur Auslegung der Merkmale 23.2.1H, 23.7a.1H und 23.9H wird auf die diesbezüglichen
vorstehenden Ausführungen verwiesen. Das Merkmal 23.12H entspricht inhaltlich dem
in Patentanspruch 2 in der Fassung nach Hilfsantrag 1* hinzugefügten Merkmal 1.11H.
Das in dem Patentanspruch 27 des Hilfsantrag 1* beanspruchte Verfahren ist daher
den ursprünglichen Anmeldeunterlagen zu entnehmen und beschränkt das in
Patentanspruch 23 in der erteilten Fassung beanspruchte Verfahren. Es ist neu
gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik und beruht gegenüber
diesem auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
- 68 -
7. In dem unabhängigen Patentanspruch 28 in der Fassung nach Hilfsantrag 1* ist
gegenüber dem erteilten Patentanspruch 23 das alternative Merkmal 23.7b wiederum
gestrichen. Darüber hinaus weist der Patentanspruch 28 in der Fassung nach dem
Hilfsantrag 1* neben dem bereits vorbenannten Merkmalen 23.2.1H die folgenden
weiteren Merkmale auf:
- eingefügt nach Merkmal 23.2.1H:
23.2.2H „und der eine kleine Zeitkonstante aufweist“
- eingefügt nach dem Merkmal 23.8.2:
23.13H „wobei bei einem Druckaufbau mittels des Kolben-Zylinder-
Systems ein Vordruck eingeregelt wird, wobei bei einem hohen
Reibbeiwert einen ersten Vordruck (91) eingestellt wird und bei
einem niedrigen Reibbeiwert einen zweiten Vordruck (91a)
eingestellt wird, wobei der erste Vordruck (91) höher ist als der
zweite Vordruck (91a)“.
Zur Auslegung des Merkmals 23.2.1H wird auf die diesbezüglichen vorstehenden
Ausführungen verwiesen. Das Merkmal 23.13H, entspricht inhaltlich dem in
Patentanspruch 3 in der Fassung nach Hilfsantrag 1* hinzugefügten Merkmal 1.12H.
Das in dem Patentanspruch 28 des Hilfsantrag 1* beanspruchte Verfahren ist daher
den ursprünglichen Anmeldeunterlagen zu entnehmen, beschränkt das in
Patentanspruch 23 in der erteilten Fassung beanspruchte Verfahren, ist neu gegenüber
dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik und beruht gegenüber diesem auch
auf einer erfinderischen Tätigkeit.
8. In dem unabhängigen Patentanspruch 29 in der Fassung nach Hilfsantrag 1* ist
gegenüber dem erteilten Patentanspruch 23 das alternative Merkmal 23.7b wiederum
gestrichen. Darüber hinaus weist der Patentanspruch 29 in der Fassung nach dem
- 69 -
Hilfsantrag 1* die folgenden weiteren Merkmale auf:
- eingefügt nach dem Merkmal 23.7a:
23.7a.2H „wobei der Kolbenweg über einen Drehwinkelgeber erfasst wird
und zur Steuerung des Kolbens der Drehwinkelgeber zusammen
mit Druckgebern in den Radkreisen verwendet wird“.
- eingefügt nach dem Merkmal 23.8.2:
23.14H „wobei eine Geschwindigkeitssteuerung des Kolbens für eine
konstante Druckgradientenregelung anhand der
Druckvolumenkennlinie erfolgt“.
Die Merkmale 23.7a.2H und 23.14H entsprechen inhaltlich dem in Patentanspruch 4 in
der Fassung nach Hilfsantrag 1* hinzugefügten Merkmal 1.13H.
Das in dem Patentanspruch 29 des Hilfsantrag 1* beanspruchte Verfahren ist daher
ebenso den ursprünglichen Anmeldeunterlagen zu entnehmen, wie es auch das in
Patentanspruch 23 in der erteilten Fassung beanspruchte Verfahren beschränkt. Es ist
neu gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik und beruht
gegenüber diesem auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
9. Jedoch sind der in dem Patentanspruch 6 beanspruchte Gegenstand sowie die
in den Patentansprüchen 30, 32 und 33 beanspruchten Verfahren insofern nicht so
deutlich und vollständig offenbart, dass der Fachmann diese ausführen kann, als diese
durch den Rückbezug ihres zugehörigen Patentanspruchs eine Weiterbildung des in
Patentanspruchs 4 beanspruchten Gegenstandes bzw. der in den unabhängigen
Patentansprüchen 26 und 29 beanspruchten Verfahren darstellen.
- 70 -
a) Die geltenden Patentansprüche 5 und 6 des Hilfsantrages 1* lauten:
„5. Bremsanlage nach einem der Ansprüche 2 bis 4, dadurch gekennzeichnet,
dass die Steuer- und Regeleinrichtung den Druckabbau oder Druckaufbau und
die Änderungsgeschwindigkeit des Druckabbaus und/oder Druckaufbaus in den
Radbremsen in Abhängigkeit des Fahrzustandes oder der Bremsregelung des
Fahrzeuges oder des jeweiligen abzubremsenden Rades mittels der Position
des Kolbens des Kolben-Zylindersystems einregelt.“
„6. Bremsanlage nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, dass die
Änderungsgeschwindigkeit des Druckes einen konstanten oder variablen
Gradienten hat und der Druckgradient durch einen variabel geregelten
elektromotorischen Kolbenantrieb eingestellt wird.“
Der Gegenstand des Patentanspruchs 6 stellt somit über seinen Rückbezug auf den
Patentanspruch 5 und wiederum dessen Rückbezug auf den Patentanspruch 4 eine
Weiterbildung der in Patentanspruch 4 beanspruchten Bremsanlage dar. Der
Patentanspruch 6 beinhaltet das Teilmerkmal, wonach „die Änderungsgeschwindigkeit
des Druckes einen konstanten oder variablen Gradienten hat“. Dieses Teilmerkmal
steht aber, wie auch die Klägerin in der Verhandlung vom 7. Juli 2022 zutreffend
ausgeführt hat, in Widerspruch zu dem Teilmerkmal des Merkmals 1.13H, wonach „die
Geschwindigkeitssteuerung des Kolbens für eine konstante Druckgradientenregelung“
erfolgt. Denn die Änderungsgeschwindigkeit des Drucks kann nicht konstant im Sinne
der konstanten Druckregelung des Merkmals 1.13H – nach vorstehender Auslegung -
und zugleich variabel gemäß dem Teilmerkmal des Patentanspruchs 6 sein.
Eine alternative, in der mündlichen Verhandlung diskutierte Auslegung, die zu einem
ausführbaren Gegenstand führen würde und bei der der Begriff „konstant“
gleichbedeutend im Sinn des Begriffs „variabel“ aufgefasst wird stünde im Widerspruch
zu der Offenbarung der Beschreibung des Streitpatents und scheidet daher aus. Wie
vorstehend zur Auslegung des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrages
1* dargelegt, stellt das Streitpatent gerade die konstante Druckgradientenregelung als
- 71 -
besonders vorteilhaft gegenüber einer variablen Druckgradientenregelung dar und
trennt somit diese beiden alternativen Varianten deutlich voneinander.
Eine weitere alternative Auslegung, wonach der Patentanspruch 6 - entgegen seinem
Wortlaut - als gar nicht auf den Patentanspruch 4 rückbezogen auszulegen wäre,
kommt nach Überzeugung des Senats ebenfalls nicht in Betracht.
b) Dieses gilt analog für die in den Patentansprüche 30, 32 und 33 des
Hilfsantrages 1* beanspruchten Verfahren, soweit sich diese aufgrund der Rückbezüge
der Unteransprüche als Weiterbildungen der in den unabhängigen Patentansprüchen
26 und 29 beanspruchten Verfahren darstellen. Denn „eine Änderung der
Änderungsgeschwindigkeit“, wie sie in den Ansprüchen 32 und 33 mit Rückbezug auf
die unabhängigen Patentansprüche 26 und 29 als Teilmerkmal beansprucht wird, sowie
„die Änderungsgeschwindigkeit mit variablem Gradienten“ gemäß Anspruch 30 mit
Rückbezug auf den unabhängigen Patentanspruch 29 stehen ebenfalls im Widerspruch
zu den Merkmalen 23.11H und 23.14H der unabhängigen Patentansprüche, welche
einen konstanten Gradienten oder eine konstante Druckgradientenregelung
beanspruchen.
Da die Beklagte, wie ausgeführt, das Streitpatent in geschlossenen Anspruchssätzen
verteidigt, hat das Streitpatent in der Fassung nach Hilfsantrag 1* daher keinen
Bestand.
V.
Gleiches gilt für die Fassung des Streitpatents nach Hilfsantrag 1.1.
Dieser unterscheidet sich von dem Hilfsantrag 1* lediglich dadurch, dass die
unabhängigen Patentansprüche 3 und 28 gestrichen sowie die weiteren
Nebenansprüche in ihrer Nummerierung und die Unteransprüche in ihrer
Nummerierung und in ihren Rückbezügen an diese Streichung angepasst worden sind.
- 72 -
Nach der gebotenen Auslegung sind daher der in dem Patentanspruch 5 gemäß
Hilfsantrag 1.1 beanspruchte Gegenstand, soweit sich dieser aufgrund seines
Rückbezugs über den Patentanspruch 4 als Weiterbildung des in dem unabhängigen
Patentanspruch 3 beanspruchten Gegenstandes darstellt, sowie die in den
Patentansprüchen 28, 30 und 31 beanspruchten Verfahren, soweit sich diese
aufgrund ihrer Rückbezüge als Weiterbildungen der in den unabhängigen
Patentansprüchen 25 und 27 beanspruchten Verfahren darstellen, nicht so deutlich
und vollständig offenbart, dass der Fachmann diese ausführen kann. Zur
Begründung wird auf die vorstehenden Ausführungen zu Hilfsantrag 1* verwiesen.
Da die Beklagte, wie in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt, das
Streitpatent ausdrücklich in geschlossenen Anspruchssätzen verteidigt, hat das
Streitpatent in der Fassung des Hilfsantrags 1.1 daher ebenfalls keinen Bestand.
VI.
In der Fassung des Hilfsantrags 1.2 erweist sich das Streitpatent hingegen als
rechtsbeständig.
Die Fassung des Hilfsantrags 1.2 ist zulässig. Sie unterscheidet sich von derjenigen
des Hilfsantrags 1.1 dadurch, dass alle abhängigen Patentansprüche gestrichen
worden sind. Der Hilfsantrag 1.2 beinhaltet die unabhängigen Patentansprüche 1 bis 6,
die inhaltlich den Patentansprüchen 1, 2, 4, 23, 27 und 29 des Hilfsantrages 1*
entsprechen. Diese sind, wie vorstehend zum Hilfsantrag 1* dargelegt, jeweils für sich
offenbart und bedingen eine Beschränkung.
Darüber hinaus sind deren Gegenstände, wie zum Hilfsantrag 1* bereits ausgeführt,
jeweils patentfähig.
- 73 -
VII.
Auf die weiteren Hilfsanträge HA1A bis HA3A, HA4A*, HA5A bis HA8A kam es ange-
sichts dessen nicht mehr an.
VIII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1
S. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
VII.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf
Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in
elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzulegen.
Dr. Schnurr Dr. Baumgart Dr. Geier Dr. Söchtig Körtge
Full & Egal Universal Law Academy