ECLI:DE:BPatG:2022:170222U6Ni2.22EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
6 Ni 2/22 (EP)
(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. Februar 2022
…
In der Patentnichtigkeitssache
…
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betreffend das europäische Patent 2 742 190
(DE 50 2012 011 872)
hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2022 unter Mitwirkung der Vorsitzenden
Richterin Dr. Schnurr, der Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr.-Ing. Geier und Dr. Söchtig,
der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Peters sowie des Richters Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland
erteilten europäischen Patents 2 742 190 (im Folgenden „Streitpatent“) mit der
deutschen Bezeichnung „Bauelement zur Wärmedämmung“, das am
13. August 2012 angemeldet und mit der Patentschrift EP 2 742 190 B1 am
20. Dezember 2017 veröffentlicht worden ist. Es nimmt die Prioritäten der beiden
deutschen Patentanmeldungen DE 10 2011 109 958 und DE 10 2011 109 962,
jeweils vom 11. August 2011, in Anspruch. Das Streitpatent wird vom Deutschen
Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 50 2012 011 872 geführt.
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Das Streitpatent, welches von der Klägerin vollumfänglich angegriffen wird, umfasst
insgesamt zwölf Patentansprüche mit dem unabhängigen Patentanspruch 1 sowie
den auf diesen unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüchen 2
bis 12.
Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, das Streitpatent sei
gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig, Art. II § 6 Abs. 1
Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit a) EPÜ, da ihm i. S. v. Art. 54 EPÜ die Neuheit
fehle und der Gegenstand des Streitpatents jedenfalls nicht i. S. v. Art. 56 EPÜ auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der
erteilten Fassung sowie hilfsweise mit Hilfsanträgen 1 bis 3, eingereicht mit
Schriftsatz vom 13. August 2021.
Patentanspruch 1 lautet gemäß der in deutscher Verfahrenssprache her-
ausgegebenen Streitpatentschrift EP 2 742 190 B1 und versehen mit einer
Merkmalsgliederung des Senats:
1 „Bauelement zur Wärmedämmung zwischen zwei Bauteilen,
insbesondere zwischen einem Gebäude und einem vorkragendem
Außenteil,
bestehend
2 aus einem zwischen den beiden Bauteilen anzuordnenden Isolierkörper und
3 aus Bewehrungselementen,
3.1 zumindest bestehend aus einem Druckelement,
3.1.1 das im eingebauten Zustand des Bauelementes im Wesentlichen
horizontal und quer zur im Wesentlichen horizontalen
Längserstreckung des Isolierkörpers durch diesen hindurchverläuft
und
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3.1.2 an beide Bauteile zumindest mittelbar anschließbar ist,
3.1.3 wobei das Druckelement ein Zusatzelement (11) aufweist,
3.1.3.1 welches das Druckelement zumindest in Teilbereichen und zumindest
mittelbar umgibt,
3.1.4 wobei das Druckelement an seiner Stirnseite ein dem Bauteil
zugewandtes Kontaktprofil aufweist,
3.1.5 wobei das Druckelement unter Verwendung einer verlorenen
Gießform (1, 11b, 11d) hergestellt ist und
3.1.3.2 wobei das Zusatzelement zwei- oder mehrteilig ausgebildet ist
und
3.1.3.3 zumindest teilweise aus der verlorenen Gießform besteht,
dadurch gekennzeichnet, dass
3.1.5.1 die Gießform (1, 11b, 11d) im Anlagebereich zwischen Druckelement
und Bauteil nach Art eines Gleitelements in Form einer Gleitschicht
oder Gleitplatte ausgebildet ist und
3.1.5.2 sie im Bereich außerhalb des Kontaktprofils aus einem
Wärmedämmmaterial besteht.“
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 12 wird auf die Streitpatentschrift
EP 2 742 190 B1 Bezug genommen.
Die Klägerin beruft sich hinsichtlich der fehlenden Patentfähigkeit auf folgende
Druckschriften:
K3 EP 0 933 482 A2
K4 DE 10 2007 014 922 A1
K5 EP 1 225 282 B1
K6 EP 1 564 336 A1
K7 EP 1 892 344 A1
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K8 EP 2 354 343 A1
K9 DE 196 52 165 A1
K10 EP 2 138 641 A2
K11 EP 0 034 332 A2
K12 DE 298 01 308 U1.
Sie ist insbesondere der Auffassung, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1
durch die Entgegenhaltungen K3, K4 und K5 neuheitsschädlich vorweggenommen
werde.
Hinsichtlich der Schrift K3 sei dies insbesondere dadurch begründet, dass
ausweislich der dortigen Figur 4 die Teilbereiche des Dämmelements die verlorene
Gießform und somit zugleich das Zusatzelement bildeten. Bei einer gemeinsamen
Anordnung der Elemente der Figuren 4 und 5 sei auch das Merkmal 3.1.1 gegeben.
Die Druckschrift K4 sei ebenfalls neuheitsschädlich. Insbesondere bestehe die
Gießform außerhalb der Kontaktprofile der Druckelemente aus einem
Wärmedämmmaterial.
Auch die Schrift K5 nehme den Gegenstand des Patentanspruchs 1 einschließlich
seiner Merkmale 3.1.3.2 sowie 3.1.3.3 und 3.1.5.2 neuheitsschädlich vorweg. Das
Streitpatent sehe vor, dass der Begriff der Mehrteiligkeit nicht als körperlich
selbständige Einheit zu verstehen sei, sondern lediglich unterschiedliche
Eigenschaften vorliegen könnten, für welche unterschiedliche
Materialeigenschaften als Beispiel genannt seien. In der Schrift K5 seien
Teilbereiche der Gießform bzw. des Zusatzelementes vorhanden, welche
unterschiedliche Eigenschaften aufwiesen. Da diese keine Mehrstückigkeit
erforderten, seien die Merkmale 3.1.3.2 und 3.1.3.3. durch die Entgegenhaltung K5
offenbart. Zum Merkmal 3.1.5.2 sei anzumerken, dass Anspruch 1 des Streitpatents
keinerlei Definition des „Wärmedämmmaterials“ enthalte. Einzig gefordert sei vom
Streitpatent deshalb, dass die Wärmeleitfähigkeit des Wärmedämmmaterials
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deutlich unterhalb der Wärmeleitfähigkeit von Beton liege. Somit dürften massives
Polyethylen wie auch bauübliche, geschäumte, organische Polymere
Wärmedämmmaterialien im Sinne des Streitpatents darstellen. Es käme auch nicht
auf die Größe eventuell vorhandener Luftporen oder Hohlräume an. Hieraus folge,
dass auch der „Isolierkörper“ im Verbindungsbereich zwischen den beiden unter
Verwendung von verlorenen Gießformen hergestellten Druckelementen gemäß der
Schrift K5 als „Wärmdämmmaterial“ zu qualifizieren sei.
Im Übrigen ergebe sich der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 für den
Fachmann auch durch die naheliegende Zusammenschau jeder der Druckschriften
K6 bis K8 mit einer der Druckschriften K9 oder K10. So sei beim Streitpatent schon
fraglich, ob und inwieweit die Gießform und das Wärmedämmmaterial überhaupt
verschiedene Bauteile darstellten und diese aus verschiedenen Materialien geformt
sein müssten. Jedenfalls liege es nahe, wenn verschiedene Bauteile angenommen
würden, eine Gießform aus einem wärmedämmenden Material herzustellen, wobei
bestimmte Wärmedämmeigenschaften in Anspruch 1 des Streitpatents auch nicht
näher definiert seien.
Schließlich sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 durch die Druckschriften
K11 und K12 ebenfalls nahegelegt.
Auch die Unteransprüche enthielten nichts Patentfähiges.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 2 742 190 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
sowie hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das
Streitpatent eine der Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 3, in dieser
Reihenfolge, eingereicht mit Schriftsatz vom 13. August 2021, erhält.
Hinsichtlich der Fassung der Hilfsanträge wird auf den Schriftsatz der Beklagten
vom 13. August 2021 Bezug genommen.
Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält
den Gegenstand des Streitpatents zumindest in einer der drei hilfsweise verteidigten
Fassungen für patentfähig.
Der Senat hat den Parteien am 9. Juni 2021 einen frühen gerichtlichen Hinweis
gemäß § 83 Abs. 1 PatG zukommen lassen. Die ursprüngliche Klägerin 1, die P…
GmbH mit Sitz in B…, und die ursprüngliche Klägerin zu 2, die H… GmbH mit Sitz
in K…, sind anschließend auf die jetzige Klägerin verschmolzen. Im Termin am 17.
Februar 2022 hat der Senat den Parteien einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung
vom 17. Februar 2022 sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der geltend gemachte
Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG,
Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ i. V. m. Art. 54, 56 EPÜ liegt nicht vor. Das Streitpatent
erweist sich in seiner erteilten Fassung als neu und erfinderisch und mithin als
rechtsbeständig.
I.
1. Die Erfindung betrifft nach ihrer Beschreibung in der Streitpatentschrift ein
Bauelement zur Wärmedämmung zwischen zwei Bauteilen.
Derartige Bauelemente seien beispielsweise aus der Offenlegungsschrift zur
Druckschrift K5 bekannt. Dabei bestehe das Zusatzelement aus einer verlorenen
Gießform für ein aus Beton hergestelltes Druckelement. Die Gießform bestehe aus
einer Kunststoffschale, in die der Beton eingefüllt werde und mit der der Beton
zusammen in das Bauelement zur Wärmedämmung eingesetzt werde, so dass die
Gießform im eingebauten Zustand das Betondruckelement allseits umgebe, also
auch an ihren den angrenzenden Bauteilen zugewandten Stirnseiten. Dies lasse
sich dazu ausnutzen, dass die Gießform im Bereich der Stirnseiten eine Gleitschicht
für das Betondruckelement bilde und damit etwaige zwischen Druckelement und
angrenzendem Bauteil auftretende Relativbewegungen nicht behindere, sondern
durch verbesserte Gleiteigenschaften begünstige. Auch in der Druckschrift K7 sei
ein Bauelement zur Wärmedämmung mit Formen bzw. Gießformen offenbart, die
jeweils Stirnwände und ein Paar von seitlichen Zwischenwänden aufweisen und
wahlweise das Druckelement oder Isoliermaterial aufnehmen. Die Gießformen
bestünden aus Kunststoff oder Metall (vgl. Streitpatentschrift, im Folgenden zitiert
nach Absätzen, hier Absatz [0002]).
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Das Zusatzelement könne bei einer Abwandlung des beschriebenen Standes der
Technik auch aus einem Gleitkörper bestehen, der hinsichtlich der Form der
Gießform zur Herstellung des Druckelements weitestgehend entspreche, jedoch
nicht an der eigentlichen Herstellung des Druckelements, also am Gießen beteiligt
war. Durch die identische Form wie die Gießform in den für die Gleitbewegung
wichtigen Teilbereichen sei jedoch im Wesentlichen sichergestellt, dass der
Gleitkörper vollflächig am Druckelement anliege und dieselben optimierten
Gleiteigenschaften zur Verfügung stellen könne wie die Gießform. Insofern seien im
Stand der Technik Zusatzelemente bekannt, die entweder aus einer verlorenen
Gießform bestehen oder aus einem Gleitkörper, der ebenfalls das Druckelement
zumindest in Teilbereichen umgibt und zusammen mit dem Druckelement in das
Bauelement zur Wärmedämmung eingebaut wird (Absatz [0003]).
Der Einsatz solcher Betondruckelemente, die mit einer sie umgebenden
Kunststoffschicht eingebaut würden, welche Kunststoffschicht aus einer verlorenen
Gießform oder einem an die Form des Druckelements angepassten Gleitkörper
bestehen könne, habe sich mittlerweile in der Praxis bewährt (Absatz [0004]).
Hiervon ausgehend liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, ein Bauelement zur
Wärmedämmung der eingangs genannten Art weiter zu verbessern und
insbesondere hinsichtlich seiner Gebrauchs- und Wärmedämmeigenschaften zu
optimieren (vgl. Absatz [0004]).
2. Als hierfür zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Bauingenieur an,
der auf dem Gebiet der Entwicklung von vorgefertigten Bauelementen zur
Wärmedämmung zwischen verschiedenen Bauteilen über eine mehrjährige
Berufserfahrung verfügt.
3. Dieser Fachmann geht bei den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1
von folgendem Verständnis aus:
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Das beanspruchte Bauelement dient zur Wärmedämmung zwischen zwei
Bauteilen, bei denen es sich um ein Gebäude und ein vorkragendes Außenteil
handeln kann.
Das Bauelement besteht zum einen aus einem zwischen den beiden Bauelementen
anzuordnenden Isolierkörper und zum anderen aus Bewehrungselementen, die mit
der Merkmalsgruppe 3.x weiter ausgebildet werden.
Der Isolierkörper ist abgesehen davon, dass er gemäß den Angaben in Merkmal
3.1.1 eine im Wesentlichen horizontale Längserstreckung hat, weder in seiner Form
noch in dem zu verwendenden Material beschränkt, soweit er Isoliereigenschaften
aufweist.
Merkmal 3 legt Bewehrungselemente fest, was zumindest auf zwei solcher
Elemente hinweist; mit Merkmal 3.1 wird jedoch angegeben, dass die
Bewehrungselemente zumindest aus einem Druckelement bestehen.
Im Ausführungsbeispiel ist als Material für das Druckelement beispielhaft Beton
angegeben (vgl. Absatz [0021]). Darauf ist das Druckelement zwar nicht beschränkt,
aber die ihm zugewiesene Eigenschaft Druck zu übertragen und die Herstellung
durch Gießen - die sich dem Fachmann aus Merkmal 3.1.5 ergibt - beschränkt das
Material des Druckelements auf einen gießfähigen, im Endzustand druckfesten
Werkstoff.
Die Ausbildung der weiteren Bewehrungselemente neben dem mit Merkmalsgruppe
3.1 geforderten Druckelement wird in das Belieben des Fachmanns gestellt.
Das gemäß Merkmal 3.1.5 unter Verwendung einer verlorenen Gießform
hergestellte Druckelement verläuft nach Merkmal 3.1.1 im eingebauten Zustand des
Bauelements im Wesentlichen horizontal und quer zur im Wesentlichen
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horizontalen Längserstreckung des Isolierkörpers durch diesen hindurch, ohne dass
deren jeweilige körperliche Gestalt darüber hinaus exakt vorgegeben wird.
Durch diese beiden Merkmale ist zudem festgelegt, dass im fertigen Zustand das
Bauelement zwingend die Bestandteile Isolierkörper und Druckelement mit
verlorener Gießform aufweisen muss. Käme dieser Zustand erst durch den Einbau
des Bauelements selbst und mit dem Betonieren der angrenzenden Bauteile – etwa
durch Einbringung von Beton in eine durch den Isolierkörper gebildete Gießform –
zustande, wäre dies nicht anspruchsgemäß. Isolierkörper und verlorene Gießform
sind folglich zwingend separate Bestandteile und können nicht miteinander
identisch sein.
Weiter ist das Druckelement nach Merkmal 3.1.2 dazu hergerichtet, an beide
Bauteile zumindest mittelbar angeschlossen zu werden. Dazu weist das
Druckelement gemäß Merkmal 3.1.4 an seiner Stirnseite ein dem Bauteil
zugewandtes Kontaktprofil auf, das im Anspruch 1 nicht weiter konkretisiert ist. Dass
das Druckelement auch über eine zweite Stirnseite verfügt, die dem zweiten Bauteil
zugewandt ist, ergibt sich für den Fachmann aus den Merkmalen 3.1.1 und 3.1.2,
wobei ihm die Ausgestaltung derselben überlassen bleibt, auch wenn das
Druckelement im Ausführungsbeispiel beidseits Kontaktprofile aufweist (vgl. Figur 1
i. V. m. Absatz [0022]).
Mit dem Merkmal 3.1.3 ist zudem angegeben, dass das Druckelement über ein
Zusatzelement verfügt, das mit der Merkmalsgruppe 3.1.3.x weiter ausgebildet wird.
So umgibt gemäß Merkmal 3.1.3.1 das Zusatzelement das Druckelement zumindest
in Teilbereichen und zumindest mittelbar.
Merkmal 3.1.3.2 schreibt vor, dass das Zusatzelement zwei- oder mehrteilig
ausgebildet ist, was eine Modulbauweise und eine Anpassung des Zusatzelements
an die in den jeweiligen Druckelementteilbereichen bestehenden Anforderungen
ermöglichen soll (vgl. Absatz [0008]). Dabei können die jeweiligen Teil(bereich)e
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des Zusatzelements unterschiedliche Eigenschaften, insbesondere
unterschiedliche Materialeigenschaften aufweisen. Das Zusatzelement kann
dementsprechend auch einstückig aus zwei oder mehreren Materialien hergestellt
sein (vgl. Absatz [0009]).
Gemäß Merkmal 3.1.3.3 besteht das Zusatzelement zumindest teilweise aus der
verlorenen Gießform, unter deren Verwendung das Druckelement hergestellt ist.
Zusatzelement und Gießform können, wie im Ausführungsbeispiel (vgl.
Absatz [0021] ff), demnach identisch sein.
Figur 1d der Streitpatentschrift
Es ist auch möglich, dass das Zusatzelement nur teilweise aus der verlorenen
Gießform besteht und zusätzlich zumindest ein weiteres Ergänzungselement
aufweist, das nichts mit der Herstellung des Druckelements zu tun hat (vgl. Absatz
[0012]).
Der Gießform ist durch die Verwendung als verlorene Gießform eine gewisse
Dreidimensionalität und Festigkeit zu unterstellen.
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Mit den Merkmalen 3.1.5.1 und 3.1.5.2 wird spezifiziert, dass die verlorene
Gießform zum einen nach Merkmal 3.1.5.1 im Anlagebereich zwischen
Druckbereich und Bauteil nach Art eines Gleitelements in Form einer Gleitschicht
oder Gleitplatte ausgebildet ist. Deren Ausbildung bleibt dem Fachmann
überlassen, wobei beispielhaft HD-Polyethylen genannt wird (vgl. Absatz [0015]).
Der Anlagebereich zwischen Druckelement und Bauteil entspricht dabei dem
Bereich des mit Merkmal 3.1.4 definierten Kontaktprofils (vgl. Absatz [0022]).
Mit Merkmal 3.1.5.2 wird zum anderen ergänzt, dass die Gießform im Bereich
außerhalb des Kontaktprofils aus einem Wärmedämmmaterial besteht, für das
beispielsweise Polyurethan- oder Polystyrolschaum angegeben ist (vgl. Absatz
[0016]). Unter einem Wärmedämmmaterial versteht der Fachmann ein Material aus
einem einzigen Werkstoff oder ein Konglomerat aus mehreren Materialen,
beispielsweise einem Werkstoff und darin eingeschlossener Luft, wie mit PU- oder
PS-Schaum in der Streitpatentschrift vorgeschlagen wird, das über deutlich bessere
Wärmedämmeigenschaften verfügt, als der dagegen abzugrenzende Kunststoff
HDPE (vgl. Absätze [0015] und [0016]). Ein Aufbau aus mehreren unabhängigen
Werkstoffen oder Materialien zu einem Wärmedämmelement oder
Wärmedämmkörper ist nach dem Verständnis des Fachmanns hingegen nicht von
dem Begriff Wärmedämmmaterial umfasst.
II.
1. Patentanspruch 1 erweist sich in seiner erteilten Fassung als
rechtsbeständig, sein Gegenstand ist patentfähig.
a) Der Gegenstand nach erteiltem Patentanspruch 1 ist neu gegenüber dem
von der Klägerin angeführten Stand der Technik.
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aa) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu gegenüber der
Druckschrift K5.
Die Druckschrift K5 offenbart dem Fachmann ein Bauelement zur Wärmedämmung
zwischen zwei Bauteilen, das gemäß dem Oberbegriff des streitgegenständlichen
Patentanspruchs 1 ausgebildet ist (vgl. K5, Ansprüche 1 bis 3 sowie die Figuren 5
bis 8, sowie Absatz [0002] der Streitpatentschrift, in dem die Offenlegungsschrift zur
Druckschrift K5 gewürdigt wird). Das Zusatzelement nach Merkmal 3.1.3 besteht
dabei aus der verlorenen Gießform 40 und umgibt damit das Druckelement. Das
Zusatzelement ist entsprechend dem Merkmal 3.1.3.2 auch mehrteilig ausgebildet,
da seine Teilbereiche unterschiedliche Eigenschaften aufweisen, auch wenn es aus
einem einheitlichen Material, nämlich aus Kunststoff, gebildet ist, (vgl. K5, Figuren
6 bis 8 i. V. m. den Absätzen [0028] bis [0032]).
Das Zusatzelement kann demnach zwar keine unterschiedlichen
Materialeigenschaften aufweisen, wie dies im Streitpatent bevorzugt vorgesehen ist
(vgl. Absatz [0009] der Streitpatentschrift). Aber die Teilbereiche des
Zusatzelements des Bauelements der Schrift K5 unterscheiden sich nicht nur durch
ihre unterschiedlichen Funktionen, wie beispielsweise die Stege 49, 50 zum
dichtenden Verbinden weiterer Gießformen für Druckelemente (vgl. K5, Absatz
[0029]) oder die Rastnasen 53 zum Befestigen des Bauelements an einer Schiene
(vgl. K5, Absatz [0032]), sondern diese Teilbereiche weisen auch unterschiedliche
körperliche Eigenschaften, wie eine an ihre jeweilige Funktion angepasste
geometrische Gestaltung auf.
Neben dem Oberbegriff weist das der Druckschrift K5 entnehmbare Bauelement
auch das Merkmal 3.1.5.1 auf, denn im Anlagebereich zwischen Druckelement und
Bauteil ist die verlorene Gießform nach Art eines Gleitelements in Form einer
Gleitschicht oder Gleitplatte ausgebildet (vgl. K5, Ansprüche 1, 3 und 10, Figuren 6
und 8 sowie Absatz [0008]).
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Nicht gezeigt ist beim Bauelement der Schrift K5 allerdings das Merkmal 3.1.5.2,
wonach die Gießform im Bereich außerhalb der Kontaktprofile aus einem
Wärmedämmmaterial besteht. Die verlorene Gießform 40 nach der Druckschrift K5
besteht aus Kunststoff (vgl. Anspruch 2). Wie in Abs. [0009] weiter ausgeführt wird,
sorgt dieser dafür, dass das Betondruckelement immer mit einer ebenen und glatten
Außenfläche am angrenzenden Betonteil anliegt. Da die Gießform 40 somit
innerhalb wie außerhalb des Kontaktprofils aus demselben Material besteht, diesem
Material darüber hinaus keine besondere Wärmedämmeigenschaft zugeschrieben
wird, weist die Gießform 40 das Merkmal 3.1.5.2 nicht auf.
Figur 8 der Druckschrift K5
Auch in der Ausgestaltung mit einem Doppeldruckelement gemäß den Figuren 6ff
kann das Bauelement der Druckschrift K5 diese Anforderung nicht erfüllen.
Zwischen den beiden Druckelementen wird durch die verlorene Gießform zwar ein
wärmedämmender Hohlraum gebildet (vgl. K5, Absatz [0012]), denn im
Verbindungsbereich 46 ist ein von der Gießform 40 umschlossener Hohlraum 47
belassen, der mit Luft gefüllt ist und als Isolierkörper dient (vgl. K5, Figuren 7 und 8
i. V. m. Absatz [0028]). Auch liegt dieser Isolierkörper außerhalb des Kontaktprofils,
er besteht aber entgegen der klägerischen Auffassung nicht aus einem
Wärmedämmmaterial i. S. d. Streitpatents. Denn auch wenn der Fachmann unter
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einem Wärmedämmmaterial ein Konglomerat aus einem Material mit darin
eingeschlossenen Luftblasen wie die in der Streitpatentschrift beispielshaft
angegeben Schäume versteht (vgl. u. a. Anspruch 7 der Streitpatentschrift), so setzt
er den Aufbau des Isolierkörpers im Verbindungsbereich der verlorenen Gießform
nach der Druckschrift K5, bestehend aus zwei dünnen Kunststoffschichten, die
einen vergleichsweise großen, mit Luft gefüllten Hohlraum zwischen sich
einschließen, damit nicht gleich.
bb) Auch die Druckschrift K3 zeigt kein Bauelement mit allen Merkmalen des
Bauelements nach Patentanspruch 1.
Der Fachmann entnimmt der Schrift K3 ein Bauelement zur Wärmedämmung
zwischen zwei Bauteilen gemäß Merkmal 1, auch wenn deren Hauptanspruch auf
ein Fertigbauteil für eine auskragende Balkonplatte gerichtet ist. Denn in
Patentanspruch 1 der Schrift K3 wird ein Fertigbauteil mit einem als vorgefertigtes
Bauteil ausgebildeten Dämmkörper mit über die Länge verteilt angeordneten
Zugstäben sowie Querkraftstäben und (…) Drucklagern beansprucht, so dass ein
Bauelement der in Rede stehenden Art vor Fertigung des Fertigbauteils vorliegt. Im
Patentanspruch 1 der Schrift K3 ist auch angegeben, dass das Bauelement aus
einem zwischen den beiden Bauteilen anzuordnenden Isolierkörper und aus
Bewehrungselementen besteht, diese zumindest bestehend aus einem
Druckelement (vgl. K3, Figur 1), sodass das Bauelement auch gemäß den
Merkmalen 2, 3 und 3.1 ausgebildet ist.
Figuren 1 und 2 der Druckschrift K3
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Wie die Merkmale 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.4 vorschreiben, verläuft das Druckelement 5
im eingebauten Zustand des Bauelements im Wesentlichen horizontal und quer zur
im Wesentlichen horizontalen Längserstreckung des Isolierkörpers 1, ist an beide
Bauteile zumindest mittelbar anschließbar und weist an seiner Stirnseite ein dem
Bauteil zugewandtes Kontaktprofil auf (vgl. K3, Figuren 1 und 2 sowie Absätze
[0018] und [0019]).
Für die Integration des Druckelements in das Bauelement sind in der Druckschrift
K3 sodann zwei Möglichkeiten angegeben:
Zum einen wird das Drucklager als vorgefertigter Quader eingesetzt, der zwar aus
Beton und damit wohl unter Verwendung einer Gießform hergestellt ist (K3, Absatz
[0009]). Das Einsetzen als vorgefertigter Quader lässt den Fachmann aber
erkennen, dass der Beton zum Einsetzzeitpunkt bereits abgebunden ist. Somit
findet keine verlorene Gießform Verwendung, die mit dem Druckelement im
Bauelement zur Wärmedämmung zwischen zwei Bauteilen vorliegt, wie
Patentanspruch 1 des Streitpatents vorschreibt. Das Bauelement nach dieser
Ausführungsform der Druckschrift K3 weist also zumindest die gesamte
Merkmalsgruppe 3.1.5 nicht auf.
Absatz [0011] i. V. m. dem Absatz [0026] der Schrift K3 entnimmt der Fachmann
als zweite Möglichkeit, dass das Drucklager durch eine in die Aussparung 4
eingesetzte oder eingefüllte Materialmischung (…) gebildet wird, der Werkstoff für
das Drucklager also im flüssigen Zustand eingefüllt wird, um in der Aussparung
abzubinden. Dabei kann dahinstehen, ob ein Teil des Isolierkörpers als verlorene
Gießform als eigenständiger Bestandteil des Bauelements zur Wärmedämmung
i. S. d. Streitpatents wirkt. Jedenfalls weist das Druckelement des Bauelements der
K3 keine verlorene Gießform auf, die gemäß Merkmal 3.1.5.1 im Anlagebereich
zwischen Druckelement und Bauteil nach Art eines Gleitelements in Form einer
Gleitschicht oder Gleitplatte ausgebildet ist. Als solche kann auch nicht die mit
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Bezugszeichen 26 versehene, am Isolierkörper 1 angeordnete Gleitschicht (vgl.
u. a. K3, Figur 4, Absätze [0013] und [0021]) zählen. Denn in den genannten
Absätzen ist zwar angegeben, dass die zum Gebäude hin gerichtete Seite der
Drucklager durch eine Gleitschicht abgedeckt wird bzw. dass dort eine Gleitschicht
angeordnet ist. Jedoch ergibt sich für den Fachmann aus den gewählten
Formulierungen, dass die Gleitschicht erst auf den fertig in den Isolierkörper
eingebrachten Drucklagern vorgesehen wird und somit kein Bestandteil einer
verlorenen Gießform sein kann.
cc) Die weiteren im Verfahren genannten Druckschriften einschließlich der
Druckschrift K4 kommen nicht näher an den Gegenstand des Streitpatents heran
als die zuvor angeführten Druckschriften K3 und K5.
Beim Bauelement der Schrift K4 weist das mittlere Teilstück 33a des Druckelements
zwar auch eine verlorene Schalform 39, die bevorzugt aus Kunststoff besteht, auf.
Diese liegt jedoch weder im Anlagebereich zwischen Druckelement und Bauteil vor,
noch ist sie aus einem Wärmedämmmaterial gebildet (vgl. K4, Fig. 5 sowie Absätze
[0030] und [0048]), so dass sie die Merkmale 3.1.5.1 und 3.1.5.2 nach
Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht aufweist.
b) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf erfinderischer
Tätigkeit. Der Fachmann gelangt weder durch eine der Druckschriften K3 bis K12
allein noch durch eine Kombination von mehreren dieser Druckschriften in
naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1.
aa) Wie dargelegt, unterscheidet sich das Bauelement des erteilten
Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach den Schriften K3 bis
K5 zumindest dadurch, dass die verlorene Gießform, unter deren Verwendung das
Druckelement hergestellt ist, in verschiedenen Bereichen aus unterschiedlichen
Materialien ausgebildet ist, nämlich
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3.1.5.1 im Anlagebereich zwischen Druckelement und Bauteil
nach Art eines Gleitelements in Form einer Gleit-
schicht oder Gleitplatte und
3.1.5.2 im Bereich außerhalb des Kontaktprofils aus einem
Wärmedämmmaterial bestehend.
bb) Aus dem darüber hinaus im Verfahren befindlichen Stand der Technik sind
dem Fachmann weitere Bauelemente zur Wärmedämmung bekannt, deren
Druckelemente unter Verwendung einer verlorenen Gießform hergestellt sind:
Die zur Herstellung des Druckelements verwendete verlorene Gießform (Hüll-
körper 10) des Bauelements nach Druckschrift K6 besteht aus Kunststoff oder aus
rostfreiem Stahl und umschließt das Druckelement nahezu allseitig (vgl. K6,
Ansprüche 1, 2 und 5 bis 9 sowie Figuren 1 und 3 bis 7).
Eine solche verlorene Gießform 23, 23‘ für das Druckelement ist auch beim
Bauelement der Druckschrift K7 vorgesehen (vgl. K7, Figur 1 sowie Absätze [0011]
und [0020]).
Auch die Druckelemente des Bauelements nach der Druckschrift K8 sind durch
verlorene Gießformen hergestellt. Es ist jedoch nichts darüber ausgesagt, aus
welchem Material diese bestehen (vgl. K8, Figur 3 und Absätze [0019] und [0028]).
In der Druckschrift K10 ist ebenfalls angegeben, dass zur Herstellung des Druck-
elements der hierfür verwendete Hartschaum durch eine verlorene Gießform in die
gewünschte Form gebracht wird (vgl. K10, Figur 1 und Absatz [0009]). Weitere
Ausführungen zur verlorenen Gießform sind der Druckschrift K10 nicht zu
entnehmen.
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Sofern in den genannten Druckschriften überhaupt etwas zum Aufbau der
Gießformwandung ausgesagt wird, sind dort also nur Gießformen offenbart, die
einheitlich aus einem einzigen Material gebildet sind. Verlorene Gießformen, deren
Wandungen in verschiedenen Bereichen aus unterschiedlichen Materialien
bestehen, sind dem Fachmann daraus nicht bekannt.
cc) Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden
Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann als nahegelegt anzu-
sehen, bedarf es – abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf der
Hand liegt, was zu tun ist – in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des
technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder
sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der
Erfindung zu suchen (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2009 – Xa ZR 92/05,
GRUR 2009, 746 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung.)
Eine derartige Anregung findet sich aber weder in der dem Gegenstand nach
Patentanspruch 1 nach Auffassung des Senats nächstkommenden Druckschrift K5
noch in einer der anderen Druckschriften.
Vielmehr ist zum einen eine aus einem einheitlichen Material gebildete Gießform,
wie sie beispielsweise das Bauelement der Druckschrift K5 aufweist, einfach und
kostengünstig herzustellen und wirkt sich damit insgesamt positiv auf eine
wirtschaftliche Herstellung des gesamten Bauteils aus (vgl. hierzu K5, Absatz
[0004]). Insofern wird der Fachmann daher nicht ohne Weiteres davon abweichen,
die verlorene Gießform für ein Druckelement in einem in Rede stehenden
Bauelement so auszubilden, wie dies in der Druckschrift K5 angegeben ist.
Zum anderen weist die verlorene Gießform der Schrift K5 in Richtung des
Wärmedurchgangs im Vergleich zu den anderen Bestandteilen des Bauelements
einen sehr geringen Querschnitt auf. Vor die Aufgabe gestellt, die
Wärmedämmeigenschaften des gesamten Bauelements zu optimieren, wird der
- 21 -
Fachmann der etwas schlechteren Wärmdämmwirkung der verlorenen Gießform
daher weniger Gewicht beimessen und sich auf der Suche nach einer Lösung
stattdessen der weiteren Optimierung der Wärmeleitfähigkeiten des Druckelements
und des Isolierkörpers zuwenden. Er wird den Vorteil der einfach aufgebauten
Gießform nicht ohne Weiteres zugunsten einer nur geringen Verbesserung der
Dämmwirkung des gesamten Bauteils über Bord werfen und ist daher eher davon
abgehalten, ihre Wandung aus verschiedenen Materialien zusammenzusetzen.
dd) Auch die übrigen Druckschriften K3, K9, K11 und K12 können keinen
Hinweis zur Ausbildung der verlorenen Gießform aus Materialien mit verschiedenen
Eigenschaften geben, wie dies die Merkmale 3.1.5.1 und 3.5.1.2 nach
Patentanspruch 1 des Streitpatents vorsehen. Deren Bauelemente zur
Wärmedämmung weisen schon keine Druckelemente auf, die unter Verwendung
einer verlorenen Gießform hergestellt sind.
Selbst wenn man der zweiten Ausgestaltung des Bauelements nach der
Druckschrift K3 (vgl. unten Seite 17) unterstellen würde, dass deren Druckelement
durch eine verlorene Gießform hergestellt wäre, die durch einen Teilbereich des
Isolierkörpers gebildet würde, bekäme der Fachmann hierdurch keine Anregung zu
ihrer Ausgestaltung entsprechend den Merkmalen 3.1.5.1 i. V. m. 3.1.5.2. Denn
diese Gießform, so sie denn als solche zu bewerten wäre, wäre ebenfalls nur aus
einem einzigen Material, dem Isoliermaterial des Dämmkörpers, gebildet.
2. Aus diesen Gründen erweist sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in
seiner erteilten Fassung als patentfähig. Die Unteransprüche 2 bis 12 haben durch
ihren Rückbezug auf Patentanspruch 1 ebenso Bestand.
Die Klage war somit insgesamt abzuweisen, ohne dass es auf die Hilfsanträge der
Beklagten angekommen wäre.
- 22 -
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, der
Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709
ZPO.
IV.
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf
Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder
in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzulegen.
Dr. Schnurr Dr. Geier Dr. Söchtig Peters Sexlinger
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