ECLI:DE:BPatG:2022:120422U6Ni27.20EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
6 Ni 27/20 (EP)
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. April 2022
…
In der Patentnichtigkeitssache
…
- 2 -
betreffend das europäische Patent EP 1 371 954
(DE 503 11 933)
hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 12. April 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Schnurr sowie die Richter Dipl.-Ing. Müller, Dipl.-Ing. Matter, Dr. Söchtig und Dipl.-
Phys. Univ. Dr. Haupt
für Recht erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für die
Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 371 954 (im
Folgenden: „Streitpatent“) mit der Bezeichnung „Waage“, das am 7. Juni 2003 unter
Inanspruchnahme der Priorität zweier deutscher Patentanmeldungen vom
14. Juni 2002 (DE 10226770) und vom 27. Februar 2003 (DE 10308804) in
- 3 -
deutscher Sprache angemeldet wurde. Das Streitpatent wird vom Deutschen
Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 503 11 933 geführt.
Im Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt, an dem u. a. auch die
Klägerin als Einsprechende beteiligt war, hat die Einspruchsabteilung das am
23. September 2009 veröffentlichte Streitpatent in geänderter Fassung mit neun
Patentansprüchen beschränkt aufrechterhalten. Die hiergegen gerichtete
Beschwerde der Klägerin ist erfolglos geblieben (Entscheidung der Technischen
Beschwerdekammer vom 18. Januar 2013 – T 1906/11-3.4.02).
Das Streitpatent, welches von der Klägerin vollumfänglich angegriffen wird, umfasst
in seiner geltenden Fassung insgesamt neun Patentansprüche mit dem
unabhängigen Patentanspruch 1 sowie den auf diesen unmittelbar oder mittelbar
rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 9.
Die Klägerin macht den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit in Form
fehlender erfinderischer Tätigkeit (Art. 138 Abs. 1 lit. a) i. V. m. Art. 56 EPÜ i. V. m.
Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG) geltend. Die Beklagte verteidigt das
Streitpatent in der geltenden Fassung.
Der geltende unabhängige Patentanspruch 1 des Streitpatents lautet in der
maßgeblichen deutschen Sprachfassung:
Waage (1) mit einer Tragplatte (4) zur Aufnahme einer zu wiegenden
Masse und mit einer elektrischen Schaltvorrichtung (16, 24) zur Aus-
oder Anwahl einer Funktion der Waage (1),
dadurch gekennzeichnet, dass
die Schaltvorrichtung (16, 24) einen kapazitiven Näherungsschalter mit
einer an der Tragplatte (4) angeordneten Elektrode (18, 38, 44) zur
- 4 -
Überwachung der Umgebungskapazität der Elektrode (18, 38, 44)
aufweist, wobei die Tragplatte (4) aus einem elektrisch nicht leitenden
Material besteht und die Elektrode (18, 38, 44) unter der Tragplatte (4)
angeordnet ist und die mit der elektrischen Schaltvorrichtung (16, 24)
erfolgende Aus- oder Anwahl einer Funktion im Einschalten der Waage
besteht.
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 9 wird auf die Streitpatentschrift
EP 1 371 954 B2 Bezug genommen.
Die Klägerin beruft sich hinsichtlich der fehlenden Patentfähigkeit auf folgende
Druckschriften:
NK1 DE 196 39 095 A1
NK2 DE 201 10 961 U1
NK3 WO 96/13098 A1
NK3A Übersetzung der NK3 in die deutsche Sprache
NK4 EP 0 612 986 B1
NK5 Wikipedia-Eintrag „Touchpad“, zuletzt bearbeitet am
4. Januar 2020 um 11:19 Uhr, Seiten 1 und 2;
https://de.wikipedia.org/wiki/Touchpad
NK6 WO 01/27868 A1
NK6A Übersetzung der NK6 in die deutsche Sprache
NK7 US 6 359 239 B1
NK7A Übersetzung der NK7 in die deutsche Sprache
NK8 EP 1 125 550 A1
NK8A Übersetzung der NK8 in die deutsche Sprache
NK10 Ausdruck „What is TouchPad?“ der archivierten Internetseite
https://web.achive.org/web/20010616211858/http://
www.synaptics.com:80/products/touch...“ des Unternehmens
- 5 -
Synaptics aus dem Internetarchiv „wayback machine“ vom
16. Juni 2001, 2 Seiten
NK10A Übersetzung der NK10 in die deutsche Sprache
NK11 JP H05-118901 A
NK11A Übersetzung der NK11 in die englische Sprache
Die Klägerin ist der Auffassung, der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents
in seiner geltenden Fassung werde durch eine Kombination einer der
Entgegenhaltungen NK1, NK2, NK7 oder NK8 mit der Druckschrift NK4 oder der
Druckschrift NK4 in Kombination mit einer der Druckschriften NK1 oder NK7
nahegelegt. Darüber hinaus sei der Anspruch 1 des Streitpatents ausgehend von
der Druckschrift NK11 in Kombination mit einer der Entgegenhaltungen NK3 oder
NK6 nahelegt. Entsprechend verhalte es sich ausgehend von der Druckschrift NK4
in Kombination mit der Druckschrift NK11 bzw. mit den aus dem Stand der Technik
bekannten Waagen, wie beispielsweise dem Gegenstand der Entgegenhaltung
NK7.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 1 371 954 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das
Streitpatent in seiner geltenden Fassung für patentfähig. Die Vorlage der Anlage
NK11 durch die Klägerin mit Schriftsatz vom 5. April 2022 rügt sie als verspätet.
- 6 -
Der Senat hat den Parteien am 26. Oktober 2021 einen frühen gerichtlichen Hinweis
gemäß § 83 Abs. 1 PatG zukommen lassen und ihnen unter Verweis auf die
Regelung in § 83 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 PatG darin eine Frist zur abschließenden
Stellungnahme bis zum 26. Januar 2022 gesetzt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung
vom 12. April 2022 sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der geltend gemachte
Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG,
Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Art. 56 EPÜ, liegt nicht vor. Das Streitpatent
erweist sich in seiner geltenden Fassung als rechtsbeständig.
1. Die Erfindung betrifft eine Waage mit einer Tragplatte zur Aufnahme einer zu
wiegenden Masse und mit einer elektrischen Schaltvorrichtung zur Aus- oder
Anwahl einer Funktion der Waage (Streitpatentschrift EP 1 371 954 B2,
Absatz [0001]).
Eine solche Waage sei beispielsweise als elektrische Personenwaage zum Messen
und Anzeigen des Gewichts einer auf der Tragplatte stehenden Person bekannt.
Mittels einer Schaltvorrichtung könne die Waage ein- und ausgeschaltet werden,
sodass der Bedarf an elektrischer Energie dieser Waage auf den reinen Mess- und
Anzeigevorgang beschränkt werden könne. Zur Auslösung des Schaltvorgangs
besitze die Waage einen Kontaktschalter, der von der Person mit einem Fuß betätigt
werden könne. Dieser Kontaktschalter habe die Nachteile, dass er sowohl
- 7 -
aufwendig zu verkabeln sei als auch von dem Benutzer erfordere, auf eine exakt
definierte Stelle der Waage – nämlich genau den Kontaktschalter – zur
Schalterbetätigung zielen zu müssen (Absatz [0002]).
Außerdem sei als Alternative zu dem Kontaktschalter ein Akustikschalter bekannt,
der auf Schwingungen durch Antippen der Waage reagiere. Von erheblichem
Nachteil bei einem Akustikschalter sei, dass er nicht nur auf eine beabsichtigte
Aktion des Benutzers reagiere, sondern unkontrolliert und unerwünscht auch auf
Fremdgeräusche. Weiterhin seien ständig in Betrieb befindliche Messsysteme
bekannt, mit deren Hilfe über Gewichtsänderungen auf der Tragplatte die Waage
aktiviert werde. Solche Messsysteme würden sich besonders nachteilig durch eine
ständige Stromaufnahme und somit einen hohen Energiebedarf auszeichnen
(Absätze [0003] und [0004]).
Dem Streitpatent liegt daher die Aufgabe zugrunde, eine Waage der eingangs
genannten Art zu schaffen, die eine einfache Schaltmöglichkeit von hoher
Funktionssicherheit bei gleichzeitig niedrigen Herstell- und Betriebskosten aufweist
(vgl. Absatz [0008]).
2. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Streitpatent (EP 1 371 954 B2) in
Patentanspruch 1 eine Vorrichtung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern
lassen:
1. Die Waage (1) weist auf
1.1 eine Tragplatte (4) und
1.2 eine elektrische Schaltvorrichtung (16, 24).
2. Die Tragplatte (4)
2.1 dient der Aufnahme einer zu wiegenden Masse und
- 8 -
2.2 besteht aus einem elektrisch nicht leitenden Material.
3. Die elektrische Schaltvorrichtung (16, 24)
3.1 dient der Aus- oder Anwahl einer Funktion der Waage (1),
die im Einschalten der Waage (1) besteht, und
3.2 weist einen kapazitiven Näherungsschalter auf.
4. Der kapazitive Näherungsschalter weist eine Elektrode (18, 38,
44) auf, und
4.1 dient der Überwachung der Umgebungskapazität der
Elektrode (18, 38, 44),
4.2 wobei die Elektrode (18, 38, 44) an und unter der Tragplatte
(4) angeordnet ist.
3. Zuständiger Fachmann, auf dessen Wissen und Können es insbesondere für
die Auslegung der Merkmale des Streitpatents und für den Vergleich mit dem Stand
der Technik ankommt, ist ein Ingenieur (FH) bzw. Bachelor der Fachrichtung
Elektrotechnik mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von
Waagen.
4. Dieser Fachmann geht bei den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1
– soweit diese der Auslegung bedürfen – von folgendem Verständnis aus:
a) Die Merkmale 1., 1.1, 2., 2.1 und 2.2 versteht der Fachmann im fachüblichen
Sinn:
Eine Waage (Merkmal 1.) ist ein Messgerät zur Bestimmung einer Masse,
üblicherweise über die Gewichtskraft. Eine Tragplatte (Merkmal 1.1 und 2.) wird
definiert durch die Zweckangabe im Merkmal 2.1, wonach sie zur Aufnahme einer
zu wiegenden Masse dient, diese „trägt“, die geometrische Form einer Platte
aufweist und aus einem elektrisch nicht leitenden Material im Sinne eines Isolators
- 9 -
oder Dielektrikums mit einer elektrischen Leitfähigkeit kleiner als 10−8 S·cm−1
besteht (Merkmal 2.2). Unter einer Platte wird in der Technischen Mechanik ein in
der Ebene ausgebreitetes flaches Bauteil verstanden, das aus steifem Material
besteht und durch senkrecht auf sie wirkende Kräfte belastet wird.
b) Eine elektrische Schaltvorrichtung (Merkmale 1.2 und 3.) ist allgemein
eine Baugruppe, die mittels zweier elektrisch leitender Materialien oder eines
Halbleiterbauelements eine elektrisch leitende Verbindung herstellen und trennen
kann. Idealerweise führt die Betätigung eines solchen Schalters immer eindeutig zu
einem der beiden Schaltzustände offen oder geschlossen.
In der Merkmalsgruppe 3. wird die elektrische Schaltvorrichtung zum einen durch
eine Funktionsangabe beschrieben, nämlich, dass diese zum Einschalten der
Waage dient (Merkmal 3.1, vgl. Absatz [0017]), worunter der Fachmann das
Versetzen der Waage von einem energiesparenden Ruhezustand in einen
funktionsfähigen Zustand versteht, in dem die Masse eines Wägeguts durch einen
Mess- und Anzeigevorgang bestimmt werden kann (vgl. Absatz [0002]). Zum
anderen wird sie durch eine gegenständliche Angabe beschrieben, den kapazitiven
Näherungsschalter (Merkmal 3.2), der durch die Merkmale 4. und 4.1 weiter
konkretisiert wird:
c) Ein kapazitiver Näherungsschalter (Merkmale 3.2 und 4.) ist ein mit einem
Sensor ausgestatteter Schalter, der berührungsfrei – d. h. ohne direkten Kontakt –
auf Annäherung eines leitenden oder nicht leitenden Gegenstandes (metallische,
nichtmetallische, feste oder flüssige Materialien) mit einem elektrischen
Schaltsignal reagieren kann (vgl. Absatz [0009]: „Der kapazitive Näherungsschalter
reagiert allein auf die Annäherung von Gegenständen mit anderen dielektrischen
Eigenschaften, als sie die stationäre Umgebung des Näherungsschalters aufweist“).
Das Funktionsprinzip eines kapazitiven Näherungsschalters beruht auf der
Änderung der wirksamen Permittivität und damit des elektrischen Feldes in der
- 10 -
Umgebung einer Messelektrode und schließlich der sich ändernden
frequenzbestimmenden Kapazität (Merkmal 4.1) einer damit verbundenen
Oszillatorschaltung durch die Annäherung eines Objekts an die aktive Zone. Dies
führt zu einer auswertbaren Änderung des Schwingverhaltens des Oszillators und
einer Zustandsänderung der nachgeschalteten Elektronik, die so als elektrische
Schaltvorrichtung (Merkmal 3.) arbeiten kann. Die auswertbare Kapazitätsänderung
und damit der Schaltabstand hängt im Wesentlichen von den Abmessungen
(insbesondere der wirksamen Fläche des angenäherten Körpers im Vergleich zum
Sensordurchmesser), den Einbaubedingungen (z. B. umgebendes leitfähiges
Material) sowie von der Permittivitätskonstante bzw. Leitfähigkeit des angenäherten
Materials ab.
d) Gemäß Merkmal 4.2 ist die Elektrode des kapazitiven Näherungsschalters
an und unter der Tragplatte angeordnet.
In der Beschreibung wird dazu erläutert, wo und wie diese Elektrode angebracht
und aus welchem Material sie vorteilhaft hergestellt werden kann. Sie könne vor
allem als Druckschicht zum Beispiel im Siebdruckverfahren unmittelbar zumindest
auf einem Teilbereich der Oberfläche der Tragplatte (die gemäß Anspruch 9 als
Glasplatte ausgeführt sein kann) aufgebracht werden und einen elektrisch leitenden
Lack oder Graphit enthalten (Absätze [0010] und [0018] sowie Ansprüche 2 und 3)
oder alternativ materialsparend sehr dünn als aufgedampfte Schicht ausgeführt
werden (Absätze [0011] und [0019] sowie Anspruch 4). Weiter könne die Elektrode
vorzugsweise ein elektrisch leitendes, an der Tragplatte angebrachtes, beliebig
geformtes Metallelement aufweisen, das beispielsweise an die Tragplatte angeklebt
sein und aus einer Metallfolie oder einem gestanzten Blech bestehen könne
(Absätze [0013] und [0020] sowie Ansprüche 6 und 7). Schließlich könne, zur
Verringerung der Bauteilanzahl, ein mit der Tragplatte unmittelbar in Berührung
stehendes Wägezellenelement oder ein zwischen diesem und der Tragplatte
anliegendes Zwischenelement die Elektrode bilden (Absätze [0012] und [0020]
sowie Anspruch 5).
- 11 -
Die optionale Anbringung der Elektrode der Druck- und/oder Bedampfungsschicht
auf einer schmalen Seitenfläche der Tragplatte (Absatz [0019]) hat dagegen keinen
Niederschlag im geltenden Anspruchssatz gefunden und ist somit keine
erfindungsgemäße Ausführungsform.
II.
Patentanspruch 1 erweist sich in seiner geltenden Fassung als rechtsbeständig. Der
geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit ist nicht
gegeben.
Wie auch die Klägerin nicht in Abrede stellt, ist der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 neu gegenüber dem von ihr in das Verfahren eingeführten Stand
der Technik.
Der durch Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Gegenstand ist gegenüber
diesem Stand der Technik auch als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend
anzusehen.
1. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruht ausgehend der
Druckschrift EP 0 612 986 B1 (NK4) auf einer erfinderischen Tätigkeit.
1.1 Die Druckschrift NK4 befasst sich mit einem Verfahren zum Anwählen und
Konfigurieren von Wägeprogrammen einer Waage mit einer Tastatur und einem
Anzeigefeld. Gegenstand der NK4 ist weiter eine elektronische Waage mit einer
Messzelle, einer digitalen Signalverarbeitungseinheit für die Verarbeitung und
Anzeige unterschiedlicher Wägeprogramme, einem Anzeigefeld zum
alphanumerischen Anzeigen der Messwerte und -parameter und einer Tastatur zum
elektronischen Nullstellen der Anzeige sowie zum Anwählen und Konfigurieren
eines der Wägeprogramme (Spalte 1, Zeilen 3 bis 13).
- 12 -
Die Druckschrift NK4 stellt sich die Aufgaben, ein Verfahren zu schaffen, mit dem
sämtliche Wägeprogramme auf einfache Weise angewählt und zudem konfiguriert
werden können und eine Waage mit einer Tastatur und einem Anzeigefeld
bereitzustellen, die eine einfache Anwahl der Wägeprogramme und die
Konfiguration der Systemfunktionen ermöglicht (Spalte 1, Zeilen 50 bis 57).
In den Worten des geltenden Anspruchs 1 offenbart sie dem Fachmann:
1. Eine Waage 9 mit
1.1 einer Tragplatte 17 und
1.2 einer elektrischen Schaltvorrichtung 5, 7, 11.
Figur 1 i. V. m. Bezeichnung: „… elektronische Waage“,
Spalte 2, Zeilen 52 bis 54: „Figur 1 … Präzisionswaage“ und
Spalte 3, Zeilen 17 bis 20: „Die in Figur 1 dargestellte Waage
9 weist ein Waagengehäuse 1 mit einem alphanumerischen
Anzeigefeld 3 und mit einem Tastaturfeld (5) mit zwei
balkenförmigen Tasten 7 und 11 auf.“
Figur 1 der Druckschrift NK4 mit Ergänzungen durch den Senat
- 13 -
2. Die Tragplatte 17
2.1 dient der Aufnahme einer zu wiegenden Masse.
Spalte 3, Zeilen 24 bis 26: „Mit Bezugszeichen 17 ist eine
flache Waagschale dargestellt.“
3. Die elektrische Schaltvorrichtung 7
3.1 dient der Aus- oder Anwahl einer Funktion der Waage 9, die
im Einschalten der Waage besteht.
Figur 1 i. V. m. Spalte 3, Zeilen 55 bis 57: „… Einschalten der
Waage durch Betätigen der "ON" Taste, die Teil der Tara-
Taste sein kann“ und Spalte 6, Zeilen 25 bis 30: „Die
vorzugsweise ebenfalls als Softkey ausgebildete Tarataste 7
kann, nebst der Funktion als TARA über ihre gesamte Länge,
auch zusätzlich für Funktionen … ON/OFF etc. konfigurierbar
sein.“
Ausschnitt aus Figur 1 der Druckschrift NK4
mit Hervorhebung und Ergänzung durch den Senat
1.2 Nicht entnehmbar sind der Druckschrift NK4 die Merkmale, wonach
2.2 die Tragplatte aus einem elektrisch nicht leitenden Material besteht.
Eine Angabe zum Material der als Tragplatte wirkenden
Waagschale 17 ist der NK4 nicht zu entnehmen.
- 14 -
3.2 die elektrische Schaltvorrichtung einen kapazitiven
Näherungsschalter aufweist;
Keine der als elektrische Schaltvorrichtungen fungierenden Tasten,
Tastaturfeder, Softkeys, Touchpads oder Touchpanels der Waage
der Druckschrift NK4 ist unmittelbar und eindeutig als kapazitiver
Näherungsschalter offenbart, denn alle Schaltvorrichtungen
müssen explizit gedrückt oder zumindest berührt werden: Spalte 3,
Zeilen 17 bis 20 sowie 29 bis 35: „Die in Figur 1 dargestellte Waage
9 weist ein Waagengehäuse 1 mit … einem Tastaturfeld (5) mit zwei
balkenförmigen Tasten 7 und 11 auf. … Unter "Betätigen" wird
entweder das Drücken einer Taste und Ueberwinden des
mechanischen Widerstandes oder das Berühren einer als Softkey
oder Touchpad oder Touchpanel ausgebildeten Taste verstanden.“
4. der kapazitive Näherungsschalter eine Elektrode aufweist, die
4.1 der Überwachung der Umgebungskapazität der Elektrode dient
und
Zum einen ist schon fraglich, ob die Druckschrift NK4 einen
kapazitiven Näherungsschalter im Sinne des Streitpatents zeigt,
zum anderen wird zwar auch bei Touchpads die
Umgebungskapazität überwacht; jedoch wird dabei nicht eine
Elektrode im Sinne des Streitpatents, sondern ein Gitter aus
leitenden Metalldrähten als Elektrode verwendet, sodass auch
dieses Merkmal der NK4 nicht unmittelbar und eindeutig zu
entnehmen ist.
4.2 an und unter der Tragplatte angeordnet ist.
Wie insbesondere die Figur 1 zeigt, sind alle an der Waage 9 der
Druckschrift NK4 vorgesehenen Schaltvorrichtungen 5, 7, 11 weder
an noch unter der Tragplatte angeordnet, sondern in einer
- 15 -
separaten, der Tragplatte 17 vorgelagerten Bedieneinheit
lokalisiert.
1.3 Um den Gegenstand einer Erfindung als nahegelegt anzusehen, ist nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum einen erforderlich, dass der
Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen
Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgemäße
Lösung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Zum
anderen muss der Fachmann Grund gehabt haben, den Weg der Erfindung zu
beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des
technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder
sonstiger Anlässe (BGH, Urteil vom 30. April 2009 – Xa ZR 92/05, BGHZ 182, 1
Rn. 20 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; Urteil vom 8. Dezember 2009 –
X ZR 65/05, GRUR 2010, 407 Rn. 17 – einteilige Öse). Diese Voraussetzungen sind
im Streitfall nicht gegeben.
Zwar mag es bei der Auswahl aus zwei Alternativen, der Verwendung eines
elektrisch leitenden oder nicht leitenden Materials, ohne weitere erkennbare
Randbedingungen und im Hinblick auf eine kostengünstige Herstellung naheliegend
und vorteilhaft sein, die Tragplatte aus einem elektrisch nicht leitenden Material wie
insbesondere Kunststoff zu fertigen (Merkmal 2.2).
Ebenso ist davon auszugehen, dass dem Fachmann im Prioritätszeitpunkt
kapazitive Näherungsschalter grundsätzlich bekannt waren. Wie die Klägerin unter
Verweis auf den nicht zum Stand der Technik zählenden Wikipedia-Artikel der
Anlage NK5 und unter Hinweis auf den Stand der Technik nach den Druckschriften
NK3, NK6 und NK10 ausführt, vermögen Touchpads die Position eines
Gegenstands (z. B. eines Fingers) auf der Oberfläche des Pads ermitteln und
können prinzipiell – zufällig oder beabsichtigt – bereits auf dessen Annäherung
reagieren. Touchpads kommen, wie der Fachmann weiß, auch nicht nur als
Benutzereingabegerät für Computer, sondern auch beispielsweise in der Küche
- 16 -
bzw. in Umgebungen zum Einsatz, wo sie dem Einfluss von verschiedenen
Flüssigkeiten ausgesetzt sind.
Diese Kenntnisse reichen für sich genommen jedoch nicht als Anregung dafür aus,
bei der in der Druckschrift NK4 offenbarten Waage die Tasten 7 und 11, die –
expressis verbis – gedrückt oder zumindest berührt werden müssen, durch einen
kapazitiven Näherungsschalter zu verwirklichen (Merkmale 3.2, 4. und 4.1) und vor
allem dessen Elektrode an und unter der Tragplatte anzuordnen (Merkmal 4.2).
Denn zur Realisierung dieser Änderungen hätte der Fachmann prinzipiell zwei
Möglichkeiten: Er könnte den Einschalter aus dem Tastaturfeld 5 und damit aus
dem Verbund mit den sämtlichen anderen Bedienelementen herausauslösen und
einen kapazitiven Näherungsschalter bzw. dessen Elektrode separat an und unter
der Tragplatte anordnen. Alternativ dazu könnte er den Einschalter zusammen mit
den sämtlichen anderen Bedienelementen an und unter der Tragplatte anordnen
und das Tastaturfeld 5 entfernen.
Das Gesamtkonzept der auf einfache Bedienung ausgelegten Waage der NK4
würde bei beiden Umgestaltungsvarianten grundlegend verändert. Der Fachmann
hat dazu jeweils keine Veranlassung, weil mit diesen Umgestaltungen keine
erkennbaren Vorteile, jedoch jeweils signifikante Nachteile verbunden wären:
Im ersten Fall bestünde ein erhöhter Aufwand durch die Notwendigkeit einer
zusätzlichen Anbringung und Verkabelung der Elektrode an der beweglichen
Tragplatte. Die Benutzerfreundlichkeit nähme deutlich ab, denn dem Benutzer der
Waage müsste durch zusätzliche Maßnahmen deutlich gemacht werden, dass sich
der Einschalter – im Gegensatz zu allen anderen Bedien- und Schaltelementen
– nicht in dem vorgelagerten Tastaturfeld 5 befindet, sondern an der Tragplatte 17.
Im zweiten Fall könnte die Präzisionswaage nicht mehr ihre ursprüngliche
Zweckbestimmung erfüllen, die darin besteht, eine Vielzahl von Wägeprogrammen
- 17 -
auf einfache Weise anwählen und konfigurieren zu können. Denn bei
Benutzeraktionen, die, wie die Tara-Funktion, bei bereits auf der Tragplatte
aufgelegtem Wägegut durchgeführt werden müssen, würde die Sicht auf die
jeweiligen Tasten und ggf. das Anzeigefeld durch das Wägegut behindert. Die
Benutzerfreundlichkeit wäre ebenfalls deutlich reduziert.
Auch unter Hinzunahme der anderen im Verfahren befindlichen Druckschriften
gelangt der Fachmann ausgehend von der Druckschrift NK4 nicht in naheliegender
Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents. Denn auch diesen
weiteren Durchschriften ist keine Anregung oder ein Hinweis auf einen kapazitiven
Näherungsschalter mit einer die Umgebungskapazität überwachenden Elektrode
entnehmbar, die an und unter der Tragplatte angeordnet wäre.
Insbesondere kann die Druckschrift NK1 dem Fachmann keine entsprechende
Anregung liefern. Diese zeigt lediglich einen nicht näher beschriebenen Einschalter
an der Vorderseite des Waagengehäuses (Figur 1, Bezugszeichen 12) und
Elektroden, die nicht Bestandteil eines Schalters sind und sich zudem auf der
Traglatte befinden (Figur 2, Bezugszeichen 4 und 5 i. V. m. Spalte 1, Zeile 65 bis
Spalte 2, Zeile 8 sowie Spalte 2, Zeilen 34 bis 40).
Ebenso erhält der Fachmann aus der Druckschrift NK11 keine derartige Anregung,
da diese zwar einen Schalter unter einer Tragplatte zeigt, es sich dabei jedoch nicht
um einen kapazitiven Näherungsschalter handelt, dieser nicht an der Tragplatte
angeordnet ist und insbesondere nicht zum Einschalten der Waage dient (Figuren
1 und 2 i. V. m. Absätzen [0005] bis [0012]).
2. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruht auch ausgehend vom
Stand der Technik nach der Druckschrift DE 196 39 095 A1 (NK1) auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
- 18 -
2.1 Die Druckschrift NK1 beschreibt eine elektronische Waage mit einer auf eine
Wiegezelle einwirkenden, gegen die Kraft einer Feder bei Betreten durch die sich
wiegende Person nach unten beweglichen Platte, mit einer Wiegezelle und mit
einem ein dem Gewicht proportionales Signal ableitenden Fühler. Diese Waage
verfügt zusätzlich über eine elektronische Auswerteeinrichtung, die aus dem Signal
das Gewicht ableitet und auf einer Anzeigeeinrichtung zur Anzeige bringt. Ferner
weist die Waage Messeinrichtungen auf, die im Zusammenwirken mit dem Fühler
und der elektronischen Auswerteeinrichtung Signale ableiten und derart auswerten,
dass die folgenden biophysikalischen Werte über die Anzeigeeinrichtung oder
separate Ausgabeeinrichtungen angezeigt und/oder für eine oder mehrere
Personen gespeichert werden: Pulszahl, Blutdruck, Body-Mass-Index, Fettanteil
des gewogenen Körpers, Blutdurchsatz (Cardial Output), Körpertemperatur
und/oder Körperlänge (vgl. Zusammenfassung).
Aus der Entgegenhaltung NK1 ist in Worten des geltenden Anspruchs 1
ausgedrückt Folgendes bekannt: Eine
1. Waage 1 mit
1.1 einer Tragplatte 3 und
Figuren 1 und 2 i. V. m. Spalte 1, Zeilen 33 bis 35: „Fig. 1
zeigt eine elektronische Waage 1 mit einer
Anzeigeeinrichtung 2, einer das Gewicht der sich wiegenden
Person aufnehmenden Platte 3“
1.2 einer elektrischen Schaltvorrichtung 12.
Figuren 1 und 2 i. V. m. Spalte 1, Zeilen 43 bis 45: „Die Ein-
und Ausschaltung erfolgt über mit dem Fuß betätigbaren
Schalter 12“
- 19 -
Figuren 1 und 2 der Druckschrift NK1 mit Ergänzungen durch den Senat
2. Die Tragplatte 3
2.1 dient der Aufnahme einer zu wiegenden Masse.
- 20 -
Spalte 1, Zeilen 33 bis 35: „Fig. 1 zeigt eine elektronische
Waage 1 mit einer Anzeigeeinrichtung 2, einer das Gewicht
der sich wiegenden Person aufnehmenden Platte 3“
3. Die elektrische Schaltvorrichtung 12
3.1 dient der Aus- oder Anwahl einer Funktion der Waage, die im
Einschalten der Waage 1 besteht.
Spalte 1, Zeilen 43 bis 45: „Die Ein- und Ausschaltung erfolgt
über mit dem Fuß betätigbaren Schalter 12“
2.2 Nicht entnehmbar sind der Druckschrift NK1 die Merkmale, wonach
2.2 die Tragplatte aus einem elektrisch nicht leitenden Material
besteht.
Eine Angabe zum Material der Tragplatte 3 ist der NK1 nicht zu
entnehmen.
3.2 die elektrische Schaltvorrichtung einen kapazitiven
Näherungsschalter aufweist.
4. der kapazitive Näherungsschalter eine Elektrode aufweist, und
4.1 [die Schaltvorrichtung] der Überwachung der Umgebungskapazität
der Elektrode dient und
Die elektrische Schaltvorrichtung 12, welche bei der elektronischen
Waage der NK1 das Einschalten der Waage über eine Betätigung
mit dem Fuß ermöglicht, wird nicht näher beschrieben,
insbesondere ist eine Ausgestaltung als kapazitiver
Näherungsschalter nicht offenbart. Demzufolge kann auch eine
Elektrode, deren Umgebungskapazität überwacht werden würde,
nicht offenbart sein.
- 21 -
4.2 die Elektrode an und unter der Tragplatte angeordnet ist.
Unabhängig davon, dass es sich bei dem Ein- und Ausschalter 12
nicht um einen kapazitiven Näherungsschalter handelt, ist dieser
zudem nicht an und unter der Tragplatte 3 angeordnet, sondern
steht, wie Figur 1 zeigt, zur Fußbetätigung horizontal aus der
Gehäusevorderseite der Waage 1 hervor.
2.3 Der Fachmann mag zwar ausgehend von der Ausführungsform in der
Druckschrift NK1 aufgrund der Anbringung von den zur Messung biophysikalischer
Werte dienenden Elektroden 4 und 5 auf der Tragplatte 3 diese nichtleitend
ausbilden, um einen elektrischen Kurzschluss auch ohne zusätzliche Isolierung zu
vermeiden (Merkmal 2.2).
Über die Maßnahme hinaus ist jedoch keine Veranlassung für den Fachmann
erkennbar, die den kapazitiven Näherungsschalter betreffenden Merkmale 3.2 bis
4.2 zu realisieren.
Denn bei der Waage der Druckschrift NK1 handelt es sich nicht um eine einfache
Personenwaage, bei der eine einfache Schaltmöglichkeit mit hoher
Funktionssicherheit bei gleichzeitig niedrigen Herstellungs- und Betriebskosten wie
beim Streitpatent im Vordergrund stünde.
Vielmehr betrifft die Druckschrift NK1 eine komplexe Analysewaage, die den
Fettanteil des gewogenen Körpers und weitere biophysikalisch signifikante Werte
sich wiegender Personen bestimmt. Dazu sind neben Tastschalterflächen 19 am
eigentlichen Waagenkörper separat davon eine Vielzahl von damit verkabelten
Bauteilen vorhanden, die teilweise auch separat bedient (Tastatur zur
Zifferneingabe 8), und im Falle des Ohrkontaktclips 10 sogar am Körper des
Benutzers befestigt werden müssen (Figuren 1 und 2).
- 22 -
Die automatisch bei Belastung oder über den mit dem Fuß betätigbaren Schalter
erfolgende Ein- und Ausschaltung der Waage (Spalte 1, Zeilen 43 bis 45) ist
offensichtlich uneingeschränkt funktionsfähig. Aus diesem Grund ist keine
Veranlassung für den Fachmann erkennbar, den elektrischen Ein-
/Ausschaltmechanismus, insbesondere den Einschalter 12 der Waage der
Druckschrift NK1, durch einen möglicherweise noch geringfügig leichter zu
bedienenden Näherungsschalter, wie beispielsweise die Einschalttaste 7 der
Waage nach NK4, zu ersetzen, die – unter anderem – als Touchpad ausgebildet
sein kann.
Doch selbst wenn der Fachmann diese Übertragung vornehmen würde – und man
das Touchpad der NK4 als kapazitiven Näherungsschalter betrachten würde,
wovon die Klägerin mit Verweis auf die Druckschriften NK3, NK6 und NK10 ausgeht
– wäre er noch nicht zum Gegenstand des Streitpatents gelangt. Denn eine
Anregung dafür, die Elektrode eines kapazitiven Näherungsschalters an und unter
die Tragplatte zu versetzen, kann er weder der Druckschrift NK1 selbst noch der
Druckschrift NK4 entnehmen, da auch bei der Waage der Druckschrift NK4 der
Einschalter nicht an, unter oder auch nur in der Nähe der Tragplatte angeordnet ist,
sondern vielmehr in einem vom eigentlichen Waagengehäuse räumlich abgesetzten
Tastatur- und Anzeigegehäuse, vgl. Figur 1.
Entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vertretenen
Auffassung hat der Fachmann noch weniger eine Veranlassung, den zur leichten
Fußbetätigung horizontal aus der Gehäusevorderseite der Waage hervorstehenden
Schalter 12 der NK1 nicht nur durch einen kapazitiven Näherungsschalter zu
ersetzen, sondern einen kapazitiven Näherungsschalter zum Einschalten der
Waage an der Stelle der Tastschalterflächen 19 anzubringen, die sich nur zur
Betriebsartanwahl auf der Oberseite des Waagengehäuses 1 direkt unterhalb der
Anzeigeeinrichtung 2 befinden. Eine derartige Abänderung würde sich anhand der
Kombination der entgegengehaltenen Druckschriften NK1 und NK4, aber auch
unter Berücksichtigung des Standes der Technik nach den übrigen im Verfahren
- 23 -
befindlichen Druckschriften nur bei einer unzulässigen rückschauenden
Betrachtung in Kenntnis der Erfindung offenbaren.
3. Ausgehend vom Stand der Technik nach der Druckschrift US 6 359 239 B1
(NK7) gelangt der Fachmann ebenfalls nicht in naheliegender Weise zum
Gegenstand des Anspruchs 1.
3.1 Die Druckschrift NK7 bezieht sich nicht auf eine Waage, sondern auf ein
Schneidebrett, bei dem Lebensmittel auf einer Schneidefläche geschnitten und
schnell und einfach zu einer Wiegefläche auf der Schneidebrettoberfläche
geschoben und dort gewogen werden können. Die Wiegefläche ist separat gelagert
und kann unabhängig von der Schneidefläche nach oben und unten bewegt werden.
Ein Bedienfeld enthält einen oder mehrere Wahlschalter, mit denen der Benutzer
die Möglichkeit hat, die auf dem Display angezeigten Informationen anzupassen
und für Lebensmittel charakteristische Informationen einzugeben. Die
Schneidefläche, die Wiegefläche, die Sichtanzeige und das Bedienfeld sind
versiegelt um zu verhindern, dass Lebensmittel, Flüssigkeit, Waschlösung oder
Ähnliches in das Schneidebrett gelangen können. Das Schneidebrett enthält
vorzugsweise eine innenliegende Batterie zur Stromversorgung der Waage, der
Anzeige und der zugehörigen elektrischen Schaltungen (vgl. Abstract).
Aus der Druckschrift NK7 ist hinsichtlich des Streitpatents Folgendes bekannt: Ein
Schneidbrett mit einer integrierten Waage, wobei
1. die Waage 20 aufweist:
1.1 eine Tragplatte 16 und
Spalte 3, Zeilen 51 bis 61: „Referring to FIG. 1, a cutting board
2 of the present invention is depicted. The cutting board
generally includes a housing 10 having a top surface 11 that
includes a cutting surface area 12 and a weighing scale
- 24 -
surface 16 that is substantially co-planar with the cutting
surface 12. This allows food to be cut on the cutting surface
12, and then all or a portion of the food to be moved or slid
onto the weighing surface 16 to determine the weight of the
food thereon … the scale surface 16 is supported by a scale
20 that is disposed within the housing 10.“
Figuren 1, 4A und 4B der Druckschrift NK7 mit Ergänzungen durch den Senat
- 25 -
1.2 eine elektrische Schaltvorrichtung 41; 90.
Figuren 10 und 11 i. V. m. Spalte 7, Zeilen 10 bis 13: „The
control panel 38 preferably also includes an activation or “on”
switch 41 that is pressed by the user to selectively energize
the electronic scale 20 and electrical components via the
power source 48.” und Spalte 7, Zeilen 29 bis 35: „When the
control panel 38 does not include activation switch 41, the
cutting board can include an on/off switch 90 that is mounted
to the housing to allow the user to selectively energize the
electrical components when the user wishes to weigh food on
the scale 60 and deenergize the components when the scale
is not in use.”
2. Die Tragplatte 16
2.1 dient der Aufnahme einer zu wiegenden Masse und
Figuren 1, 3 bis 9 und 11 i. V. m. Spalte 3, Zeilen 52 bis 59:
„The cutting board generally includes … a weighing scale
surface 16 that is substantially co-planar with the cutting
surface 12. This allows food to be cut on the cutting surface
12, and then all or a portion of the food to be moved or slid
onto the weighing surface 16 to determine the weight of the
food thereon.”
2.2 besteht aus einem elektrisch nicht leitenden Material.
Figur 4A i. V. m. Spalte 4, Zeilen 17 bis 24: „In the preferred
embodiment shown in FIG. 4a, the sealing means is a clear,
thin continuous membrane 14 that is secured to the top
surface 11 of the housing to restrict fluid entry into the cavity
15. The membrane preferably is scratch-resistant and
constructed from a material such as, for example, thin flexible
film sold by E.I. DuPont DeNemours and Co., of Wilmington,
- 26 -
Del., under the federally registered trademark MYLAR.“. Wie
dem Fachmann bekannt ist, handelt es sich bei der unter dem
Markennamen MYLAR kommerziell erhältlichen Folie um eine
biaxial orientierte Polyester-Folie (BO-PET, PET-BO)
aus Polyethylenterephthalat, die gute elektrische Isolations-
eigenschaften besitzt.
3. Die elektrische Schaltvorrichtung 41; 90
3.1 dient der Aus- oder Anwahl einer Funktion der Waage, die im
Einschalten der Waage besteht.
Figuren 10 und 11 i. V. m. Spalte 7, Zeilen 10 bis 21: „The
control panel 38 preferably also includes an activation or “on”
switch 41 that is pressed by the user to selectively energize
the electronic scale 20 and electrical components via the
power source 48. … When the activation switch 41 is pressed
in the preferred embodiment, the microprocessor 100
automatically “zeros” the scale, establishing a zero reference
point to be used in evaluating the weight of food subsequently
placed on the scale.“ und, gemäß einem anderen
Ausführungsbeispiel, Spalte 7, Zeilen 29 bis 35: „When the
control panel 38 does not include activation switch 41, the
cutting board can include an on/off switch 90 that is mounted
to the housing to allow the user to selectively energize the
electrical components when the user wishes to weigh food on
the scale 60 and deenergize the components when the scale
is not in use.”
- 27 -
Figuren 10 und 11 der Druckschrift NK7 mit Ergänzungen durch den Senat
3.2 Nicht entnehmbar sind der Druckschrift NK7 alle Merkmale der Waage nach
dem geltenden Anspruch 1 des Streitpatents, die einen kapazitiven
Näherungsschalter betreffen. Der Druckschrift NK7 kann kein Schalter
entnommen werden, der als Näherungsschalter, insbesondere als kapazitiver
Näherungsschalter, interpretiert werden könnte (Merkmal 3.2) und der der
Überwachung der Umgebungskapazität seiner an und unter der Tragplatte
angeordneten Elektrode dienen würde (Merkmale 4., 4.1, 4.2).
3.3 Es ist bereits fraglich, ob der Fachmann, der das Ziel verfolgt, eine einfache
Schaltmöglichkeit von hoher Funktionssicherheit bei einer Waage bereitzustellen,
die Druckschrift NK7 in seine Überlegungen einbeziehen würde. Diese befasst sich
mit einem Schneidebrett, dessen integrierte Waage mit ihrer Funktionalität nur einen
Nebenaspekt darstellt.
- 28 -
Doch selbst wenn der Fachmann das Schneidebrett der NK7 als Ausgangspunkt
wählen würde, hätte er nicht nur keine Verlassung, den Einschalter (41 oder 90)
durch einen kapazitiven Näherungsschalter zu ersetzen, sondern er würde eine
solche Modifikation vielmehr vermeiden. Denn diese wäre mit dem Risiko
verbunden, dass die integrierte Waage nicht nur eingeschaltet würde, wenn
tatsächlich gewogen werden soll, sondern auch jedes Mal, wenn die Hände bzw.
Finger des Benutzers oder Schneidgut in die Nähe des Sensors gelangen.
Somit müsste der Fachmann zusätzlich zur Realisierung der in der Druckschrift NK7
nicht verwirklichten Merkmale 3.2, 4., 4.1 und 4.2 durch einen kapazitiven
Näherungsschalter auch durch die Entfernung aller das Schneidbrett betreffenden
Komponenten diese zu einer reinen Waage umgestalten, um zum Gegenstand nach
dem Anspruch 1 des Streitpatents zu gelangen und um mögliche Fehlfunktionen zu
vermeiden. Für diesen grundsätzlich anderen Aufbau bekommt der Fachmann
jedoch weder in der Druckschrift NK7 noch unter Berücksichtigung des Standes der
Technik nach den übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften einen Hinweis.
Eine Anregung dazu bekommt er insbesondere nicht durch eine nicht naheliegende
Berücksichtigung der Präzisionswaage nach der Druckschrift NK4, welche ihm nur
die technische Lehre vermitteln würde, die Bedienelemente, insbesondere den
Einschalter, separat von der Tragplatte in einem vom eigentlichen Waagengehäuse
räumlich abgesetzten Tastatur- und Anzeigegehäuse vorzusehen (vgl. Figur 1).
Dies gilt in gleicher Weise für die Druckschrift NK11, die zwar einen Schalter unter
einer Tragplatte zeigt, der jedoch nicht als kapazitiver Näherungsschalter offenbart
ist und vor allem nicht zum Einschalten der Waage dient (Figuren 1 und 2 i. V. m.
Absätzen [0005] bis [0012]).
Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen weiter ab vom
Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1.
- 29 -
4. Auch ausgehend vom Stand der Technik nach der Druckschrift
JP H05-118901 A (NK11) bzw. deren nichtamtlicher, englischsprachiger
Maschinenübersetzung (NK11A) gelangt der Fachmann – ihre Berücksichtigung als
zulässiges Angriffsmittel einmal vorausgesetzt – nicht in naheliegender Weise zum
Gegenstand des geltenden Anspruchs 1.
4.1 Die Druckschrift NK11 beschreibt eine Überwachungsvorrichtung für den
Füllzustand bzw. die Restmenge in einem Klebstofftank ohne Verwendung eines
Durchflussmessgeräts. Dabei wird eine unter der Tragplatte einer Waage
befindlichen Drehscheibe in Abhängigkeit von der Masse des Klebstoffs im Tank
auf der Tragplatte in eine Rotationsbewegung versetzt. Zum einen wird der Wert
der ermittelten Masse auf einer Skala angezeigt, und zum anderen wird mit einem
an der Drehscheibe angebrachten Metallstück, welches mit einer als „proximity
switch“ bezeichneten Komponente zusammenwirkt, in einer vorbestimmten Position
– entsprechend einer vorbestimmten Untergrenze der Klebstoffmasse – ein Signal
mittels Summer oder Lampe ausgelöst (NK11A, Absätze [0002] bis [0013]).
Die Druckschrift NK11, dort insbesondere die das Ausführungsbeispiel
darstellenden Figuren 1 und 2,
- 30 -
Figuren 1 und 2 der Druckschrift NK11 mit Ergänzungen durch den Senat
offenbart dem Fachmann in Worten des geltenden Anspruchs 1 lediglich
Folgendes (zitiert nach der englischsprachige Maschinenübersetzung NK11A):
1. Die Waage 4 weist auf
Absätze [0009], [0010]: „4 is a weighing scale …. weighing machine
4“
1.1 eine Tragplatte und
Figuren 1 und 2 i. V. m. Absatz [0010]: Der obere Teil der
Waage 4, auf dem der Klebstofftank zum Wiegen platziert
wird, dient offensichtlich als Tragplatte.
1.2 eine elektrische Schaltvorrichtung (10 bis 14).
Die elektrische Schaltvorrichtung der NK11 beinhaltet neben
dem als „proximity switch” bezeichneten Auslöseschalter
einen damit über eine elektrische Leitung 13 verbundenen
Summer 11 oder eine Lampe 12 sowie einen Schalter 14 zum
- 31 -
Abschalten derselben, vgl. Figur 1 i. V. m. Absatz [0011]: „In
addition to the proximity switch 10, as shown in FIG. 1, the
buzzer 11, the lamp 12 is connected via a respective lead wire
13, sent to the buzzer 11 or lamp 12 of this such as the
operation of the proximity switch 10, This such as a buzzer or
a lamp 12 separately, or can be Seshimeru activated at the
same time Figure [sic!] 14 is a switch, thereby being
configured so as to stop the operation of the buzzer 11 or the
lamp 12.“
2. Die Tragplatte
2.1 dient der Aufnahme einer zu wiegenden Masse.
Figuren 1 und 2 i. V. m. Absatz [0010]: Der obere Teil der
Waage 4, auf dem der Klebstofftank zum Wiegen platziert
wird, dient somit der Aufnahme der zu wiegenden Masse, d. h.
des Klebstoffs inklusive des Tanks.
4.2 Nicht entnehmbar sind der Druckschrift NK11 die Merkmale, wonach
2.2 die Tragplatte aus einem elektrisch nicht leitenden Material besteht.
Eine Angabe zum Material der Tragplatte ist der NK11 nicht zu
entnehmen.
3. die elektrische Schaltvorrichtung
3.1 der Aus- oder Anwahl einer Funktion der Waage dient, die im
Einschalten der Waage besteht.
Die elektrische Schaltvorrichtung der Druckschrift NK11 dient
weder der Aus- oder Anwahl einer Funktion der Waage noch zum
Einschalten der Waage, sondern sie aktiviert eine Lampe oder
einen Summer (vgl. die zu Merkmal 1.2 genannten
Offenbarungsstellen), wenn die Masse der im Tank verbleibende
- 32 -
Menge an Klebstoff unter einen vorbestimmten Wert fällt (Absatz
[0013]). Ein Einschalten der Waage selbst ist mit dieser elektrische
Schaltvorrichtung nicht möglich.
3.2 die elektrische Schaltvorrichtung einen kapazitiven
Näherungsschalter aufweist,
4. der eine Elektrode aufweist, und
4.1 der Überwachung der Umgebungskapazität der Elektrode dient und
Der Teil der elektrischen Schaltvorrichtung, welcher bei der Waage
der Druckschrift NK11 das Einschalten der Lampe oder des
Summers auslöst, wird in der englischsprachigen, nicht
beglaubigten und Mängel aufweisenden Übersetzung NK11A zwar
als „proximity switch” bezeichnet. Außer diesem Begriff ist jedoch
weder den Figuren noch der Beschreibung eine eindeutige
Offenbarung für einen Näherungsschalter zu entnehmen (Figur 2
i. V. m. Absatz [0012]: „iron piece 9 is necessarily not be the iron
piece may, as long as the reaction of the proximity switch 10, such
as other metal pieces, may be one of those.“), so dass es sich dabei
auch um einen Grenztaster, Positions- oder Endkontaktschalter
handeln könnte. Doch selbst wenn man zugunsten der Klägerin
unterstellt, dass es sich bei dieser Schalteinheit tatsächlich um
einen Näherungsschalter handelt, ist dieser nicht als kapazitiver
Näherungsschalter offenbart. Ebenso ist weder den Figuren noch
der Beschreibung eine Elektrode zur Überwachung der
Umgebungskapazität zu entnehmen, sondern lediglich ein
Metallstück, insbesondere aus Eisen („iron piece 9 … other metal
pieces“).
4.2 an der Tragplatte angeordnet ist.
Unabhängig davon, dass es sich bei dem Eisenstück „iron piece 9”
nicht um eine Elektrode eines kapazitiven Näherungsschalters
- 33 -
handelt, ist dieses zwar unter – wie dem Vergleich der Figuren 1
und 2 zu entnehmen ist – aber nicht an der Tragplatte angeordnet.
4.3 Eine Veranlassung für den Fachmann, ausgehend von der Druckschrift
NK11 die fehlenden Merkmale zu ergänzen, vermag der Senat nicht zu erkennen.
Auf einer rückschauenden Betrachtung in Kenntnis der Erfindung beruht zur
Überzeugung des Senats jedenfalls die Argumentation der Klägerin, die
Druckschriften NK3 oder NK6 hätten dem Fachmann diese Veranlassung gegeben.
Es ist bereits nicht ersichtlich, warum der Fachmann ausgehend von der Waage der
Druckschrift NK11, die nicht erkennen lässt, wie sie in Betrieb genommen wird und
ob sie dazu überhaupt einen Einschalter benötigt, zu den Druckschriften NK3 oder
NK6 gelangen sollte, welche Berührungssensoren (NK3, Bezeichnung:
„CAPACITIVE TOUCH SENSOR“; NK6, Bezeichnung: „TOUCH SENSING
SYSTEM FOR ELECTRONIC DEVICES“) beschreiben. Wie eine Zusammenschau
dieser Druckschriften mit der Druckschrift NK11 den Fachmann gerade zu einer
Einschaltvorrichtung der Waage mit der Elektrode eines kapazitiven
Näherungsschalters an und unter einer nichtleitenden Tragplatte und somit in
naheliegender Weise zur Lehre des Streitpatents führen könnte, erschließt sich
ebenfalls nicht.
Angesichts dessen kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Druckschrift NK11 und
ihre Übersetzung NK11A, wie die Beklagte gerügt hat, verspätet in das Verfahren
eingeführt wurden und aus diesem Grunde nach § 83 Abs. 4 PatG als Angriffsmittel
zurückzuweisen wären.
5. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruht auch ausgehend vom
Stand der Technik nach der Druckschrift DE 201 10 961 U1 (NK2) auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
- 34 -
5.1 Die Druckschrift NK2 betrifft eine Vorrichtung zum Messen des menschlichen
Körperfetts, die auch in der Form einer Badezimmerwaage hergestellt sein kann
(vgl. Figur 6 i. V. m. dem die Seiten 7 und 8 übergreifenden Absatz und Anspruch 3).
5.2 In dieser Druckschrift sind jedenfalls das Merkmal 3.2 und die
Merkmalsgruppe 4 des geltenden Anspruchs 1 nicht offenbart (vgl. BGH, Urteil
vom 28. März 2017 – X ZR 17/15 –, juris, Rdn. 26, letzter Satz), da der Einschalter
(Leistungsschalter 92) offensichtlich als mechanischer Druckschalter und nicht als
kapazitiver Näherungsschalter ausgestaltet und überdies nicht unter der Tragplatte
angeordnet ist.
Figur 6 der Druckschrift NK2 mit Ergänzungen durch den Senat
5.3 Die Druckschrift NK2 befasst sich mit dem Problem, wie der Einfluss der
Feuchtigkeit und Oberflächenstruktur der Haut an den Fingern eines Benutzers bei
der Messung des Körperfetts reduziert und so eine höhere Messgenauigkeit erreicht
werden kann. In Bezug auf den – neben weiteren Schaltern auf der Oberseite der
Tragplatte angebrachten – Leistungsschalter zum Ein- und Ausschalten der
Vorrichtung beschränkt sich die Druckschrift NK2 hingegen auf Angaben zu dessen
Funktion. Auch bei der Darstellung der Ausführung in Form einer
Badezimmerwaage enthält sie keinerlei Hinweise auf mögliche oder mit der
- 35 -
Erfindung eventuell bereits in Angriff genommene technische Probleme des
Leistungsschalters, beispielsweise aufgrund der in einem Badezimmer
üblicherweise herrschenden Feuchtigkeit oder aufgrund von Spritzwasser.
Ausgehend von der Druckschrift NK2 ergibt sich für den Fachmann daher kein
Anlass, nach Alternativen für den dort offenbarten mechanischen Druckschalter zu
suchen (vgl. BGH, a. a. O. – X ZR 17/15 – Rdn. 31 und 32).
An dieser Beurteilung vermögen auch die Ausführungen der Klägerin, wonach im
vorliegenden Nichtigkeitsverfahren neuer relevanter Stand der Technik,
insbesondere die Touchpads betreffenden Druckschriften NK6 und NK10,
eingeführt wurde, nichts zu ändern. Denn der Fachmann hatte jedenfalls keine
Veranlassung, den mechanischen Druckschalter der Druckschrift NK2 durch einen
kapazitiven Näherungssensor zu ersetzen, zumal ihm zur Erhöhung der
Funktionssicherheit einfachere Möglichkeiten, wie die Abdichtung des Schalters
zum Schutz vor Spritzwasser, zur Verfügung standen, um die gestellte Aufgabe zu
lösen (vgl. BGH, a. a. O. – X ZR 17/15 – Rdn. 37).
6. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruht auch ausgehend vom
Stand der Technik nach der Druckschrift EP 1 125 550 A1 (NK8) auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
6.1 Die vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 noch weiter abliegende
Druckschrift NK8 beschreibt ein Messgerät für lebende Körper mit eingebauter
Waage, die eine transparente Messplattform aufweist, wobei durch Messen einer
Impedanz der Körperfettanteil und andere, für eine Gesundheitsvorsorge nützliche
Informationen bestimmt werden (Absatz [0001]).
- 36 -
Figuren 1(a) und 1(b) der Druckschrift NK8 mit Ergänzungen durch den Senat
6.2 Nicht entnehmbar sind der Druckschrift NK8 der Teil des Merkmals 3.1,
wonach die elektrische Schaltvorrichtung 6 zum Einschalten der Waage dient und
alle Merkmale der Waage nach dem geltenden Anspruch 1 des Streitpatents, die
einen kapazitiven Näherungsschalter betreffen. Denn der Druckschrift NK8 kann
kein Schalter entnommen werden, der als Näherungsschalter, insbesondere als
kapazitiver Näherungsschalter interpretiert werden könnte (Merkmal 3.2) und der
der Überwachung der Umgebungskapazität seiner an und unter der Tragplatte
angeordneten Elektrode dienen würde (Merkmale 4., 4.1, 4.2).
6.3 Bei der Personenwaage der Druckschrift NK8 dienen die elektrischen
Eingabeschalter 6 zum Einstellen personenbezogener Vorgaben oder Parameter,
welche für eine Messung verwendet werden (Absatz [0019]). Ein Einschalten der
Waage selbst ist weder mit den Eingabeschaltern 6 noch mit anderen
Schaltvorrichtungen offenbart. Für den Fachmann naheliegend sind jedoch
aufgrund der Ausgestaltung der Waage zum einen die bereits in der
Beschreibungseinleitung des Streitpatentes genannte Einschaltlösung, bei der die
Waage beim Betreten über die Erkennung der Gewichtsänderungen mittels der
Wägezelle aktiviert wird (Streitpatentschrift, Absatz [0004]). Zum anderen liegt es
- 37 -
nahe, die zur Bestimmung des Körperfettanteils auf der Oberseite der Tragplatte
dienenden Elektroden 5, die eine Person beim Benutzen zwangsläufig berührt,
auch für die Funktion des Einschaltens der Waage zu verwenden.
Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum der Fachmann Veranlassung haben könnte,
ausgehend von der Druckschrift NK8 den nicht offenbarten, aber offensichtlich
zufriedenstellenden Einschaltmechanismus der Waage zu ändern bzw. statt eine
der oben skizzierten und offensichtlich naheliegenden Maßnahmen zu
implementieren, einen kapazitiver Näherungsschalter durch umfangreiche
Änderungen bzw. bauliche Anpassungen zu integrieren und dafür zusätzlich
Elektroden auch unterhalb der Tragplatte anzubringen.
So gibt es für den Fachmann bereits keinen Grund, die Druckschrift NK8 mit der
technischen Lehre einer der anderen im Verfahren befindlichen Druckschriften zu
kombinieren. Insbesondere ergibt sich eine Ausgestaltung der Waage der NK8 mit
einem kapazitiven Berührungsschalter, wie er in den Druckschriften NK3, NK4, NK6
und NK10 offenbart ist, nicht ohne eine unzulässige rückschauende
Betrachtungsweise in Kenntnis der Erfindung.
7. Die übrigen Druckschriften NK3, NK6 und NK10 liegen noch weiter vom
Streitpatentgegenstand ab. Sie wurden auch von der Klägerin nicht als möglicher
Ausgangspunkt für eine Zusammenschau mit anderem Stand der Technik
beschrieben, sondern lediglich in das Verfahren eingeführt, um die Funktionsweise
und Eigenschaften von „Touchpads“ zu belegen.
III.
Aus diesem Gründen erweist sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in seiner
geltenden Fassung als patentfähig. Die Unteransprüche 2 bis 9 haben durch ihren
Rückbezug auf Patentanspruch 1 ebenso Bestand.
- 38 -
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, der
Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709
ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
V.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf
Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder
in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzulegen.
Dr. Schnurr Müller Matter Dr. Söchtig Dr. Haupt
Full & Egal Universal Law Academy