BUNDESPATENTGERICHT
ECLI:DE:BPatG:2022:210722U6Ni5.22.0
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
6 Ni 5/22
Verkündet am
21. Juli 2022
(Aktenzeichen) …
In der Patentnichtigkeitssache
…
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betreffend das deutsche Patent
(DE 10 2009 045 668)
hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2022 durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Schnurr sowie die Richter Dr.-Ing. Baumgart, Dr. Söchtig, Dipl.-Ing.
Univ. Sexlinger und Dipl.-Ing. Maierbacher
für Recht erkannt:
I. Das deutsche Patent DE 10 2009 045 668 wird in vollem
Umfang für nichtig erklärt.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte ist Inhaber des deutschen Patents 10 2009 045 668 (nachfolgend:
„Streitpatent“) mit der Bezeichnung „Plattenförmiges Dämmelement zur Wärme-
dämmung von Gebäuden“, das am 14. Oktober 2009 angemeldet und dessen Er-
teilung am 26. Mai 2011 veröffentlicht worden ist. Das Streitpatent nimmt keine
Priorität in Anspruch.
In seiner erteilten Fassung umfasst das Streitpatent insgesamt sieben Patentan-
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sprüche. Der unabhängige Patentanspruch 1 ist auf ein Dämmelement zur Wärme-
dämmung an Gebäuden gerichtet; die abhängigen Patentansprüche 2 bis 5 sind
auf diesen Anspruch unmittelbar oder mittelbar rückbezogen. Die nebengeordne-
ten Patentansprüche 6 und 7 stellen jeweils eine Anordnung mit einem Dämmele-
ment unter Schutz.
Die Patentansprüche 1, 6 und 7 haben in ihrer erteilten Fassung folgenden Wort-
laut:
1. Dämmelement (7) zur Wärmedämmung von Gebäuden,
wobei das Dämmelement (7) mindestens zwei Luftdurch-
trittsöffnungen (6, 8) sowie eine Ausnehmung für mindes-
tens eine Wärmerückgewinnungseinheit (5a, 5b, 5c) auf-
weist, dadurch gekennzeichnet, dass in dem Dämmele-
ment (7) mindestens ein Wärmespeicher (5a, 5b, 5c) für
eine Lüftungsvorrichtung mindestens teilweise angeordnet
ist, wobei der Wärmespeicher in der Weise beschaffen ist,
dass er durch Abluft aufgeladen werden kann.
6. Anordnung mit einem Dämmelement nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet, dass ein Wärmespeicher (5a,
5b, 5c) teilweise über eine Plattenseite übersteht.
7. Anordnung mit einem Dämmelement nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet, dass mindestens ein Wärme-
speicher (5c) mindestens teilweise innerhalb einer sich an
das Dämmelement (7) anschließende Kernbohrung oder
Dämmhülsen (1) in der Kernbohrung in einer Gebäude-
wand angeordnet ist.
Wegen des Wortlauts der direkt oder indirekt auf den Patentanspruch 1 rückbezo-
genen Unteransprüche 2 bis 5 wird auf die Streitpatentschrift DE 10 2009 045 668
B3 verwiesen.
Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des Streitpatents in vollem Umfang. Sie stützt
ihre Klage auf die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung (§ 22 i. V. m. § 21
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Abs. 1 Ziff. 4 PatG) und der fehlenden Patentfähigkeit in der Form mangelnder Neuheit
und fehlender erfinderischer Tätigkeit (§ 22 i. V. m. § 21 Abs. 1 Ziff. 1 PatG). Sie beruft
sich insbesondere auf folgende Druckschriften:
LBD1 DE 20 2005 010 854 U1;
LBD2 DE 10 2006 014 104 A1;
LBD3 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr. Z-51.3-181 des Deutschen In-
stituts für Bautechnik vom 1. August 2011 für ein „Dezentrales Lüftungs-
gerät AirPurModul“;
LBD3a Urkunde des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie „Bundes-
preis für hervorragende innovatorische Leistungen für das Handwerk“ vom
3. März 2008;
LBD3b Produktinformation der Höhbauer GmbH vom 14. April 2014 zum „AirPur
Modul“;
LBD4 undatierter Prospekt „rollaLuft“ der Walter Föckersperger GmbH;
LBD5 WO 2005/045325 A1;
LBD6 GB 2 244 127 A;
LBD7 DE 199 08 571 C2;
Im Übrigen verweist die Klägerin auf folgende, neben der Schrift E1 im Prüfungs-
verfahren berücksichtigte und in der Streitpatentschrift benannte Druckschriften:
E1 DE 197 29 742 A1;
E2 DE 20 2007 008 504 U1;
E3 DE 20 2007 006 436 U1;
E4 DE 20 2004 004 432 U1.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streit-
patents sei unzulässig erweitert, da beim beanspruchten Dämmelement die „Wär-
merückgewinnungseinheit“ und der „Wärmespeicher“ auch zwei unterschiedliche
Elemente sein könnten und mithin nicht gleichzusetzen seien. Aus diesem Grund
könne der erteilte Patentanspruch 1 entgegen der ursprünglich offenbarten Fas-
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sung ein Dämmelement mit einer Ausnehmung für die Wärmerückgewinnungsein-
heit gemäß der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1und nun zusätzlich eine
weitere Ausnehmung für einen weiteren vorhandenen Wärmespeicher umfassen.
Von diesem Verständnis ausgehend seien auch die Patentansprüche 6 und 7, die
in ihrer erteilten Fassung nun Schutz für einen weiteren Wärmespeicher über den
„wenigstens einen Wärmespeicher“ hinaus beanspruchten, unzulässig erweitert.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents sei zudem nicht neu ge-
genüber dem Stand der Technik gemäß den Entgegenhaltungen LBD1, LBD2,
LBD3, LBD5 und LBD6 sowie E1. Zumindest aber fehle es ihm an einer erfinderi-
schen Tätigkeit ausgehend von dem Aufbau gemäß Druckschrift LBD1 in Kombi-
nation mit dem Inhalt einer der Entgegenhaltungen LBD2 bis LBD4 sowie auf Grund
einer Zusammenschau der Offenbarungen der Druckschriften E2 und z. B. LBD5.
Die beanspruchte Anordnung nach dem Patentanspruch 6 sei nicht neu im Hinblick
auf die Lehre der Druckschrift LBD1 und den in dem Prospekt LBD4 gezeigten
Gegenstand. Zumindest fehle es dieser Anordnung aber an der erfinderischen Tä-
tigkeit. Dem Fachmann sei die Verwendung einer Trägerplatte als fachübliche Va-
riante bekannt; diese betreffe lediglich eine Designvariante.
Da sich auch bei den in der Druckschrift LBD1 oder LBD2 jeweils gezeigten Auf-
bauten Teile der Wärmeelemente in eine in der Gebäudewand ausgeformte Kern-
bohrung hinein erstreckten, stünden diese Druckschriften auch der Anordnung ge-
mäß Patentanspruch 7 des Streitpatents neuheitsschädlich entgegen. Im Übrigen
erweise sich diese dem Fachmann aufgrund seines Fachwissens ohne weiteres
geläufige Modifikation auch nicht als erfinderisch.
Die Klägerin beantragt,
das deutsche Patent 10 2009 045 668 in vollem Umfang für nichtig zu
erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise
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die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in einer seiner Fas-
sungen gemäß dem Hilfsantrag 1 vom 20. Juli 2022 sowie den Hilfsanträgen 2,
3 und 4 vom 22. April 2022 - in dieser Reihenfolge – richtet.
In seiner Fassung gemäß Hilfsantrag 1 vom 20. Juli 2022 hat der
Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut (Änderungen gegenüber der erteilten
Fassung in dieser und den nachfolgenden Fassungen durch Streichungen und
Unterstreichungen kenntlich gemacht):
11. Dämmelement (7) zur Wärmedämmung von Gebäuden, wobei
das Dämmelement (7) mindestens zwei
Luftdurchtrittsöffnungen (6, 8) sowie eine Ausnehmung für
mindestens eine Wärmerückgewinnungseinheit (5a, 5b, 5c)
aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass in dem
Dämmelement (7) mindestens ein Wärmespeicher (5a, 5b, 5c)
für eine Lüftungsvorrichtung mindestens teilweise angeordnet
ist, wobei der Wärmespeicher in der Weise beschaffen ist,
dass er durch Abluft aufgeladen werden kann
und wobei das Dämmelement (7) derart ausgeführt ist, dass
der Wärmespeicher (5a, 5b, 5c) von einer Gebäudeinnenseite
her aus- und wieder eingebaut werden kann.
Die Fassungen der weiteren Patentansprüche 2 bis 7 des Hilfsantrags 1 vom
20. Juli 2022 entsprechen der erteilten Fassung.
Der Patentanspruch 1 hat in seiner Fassung gemäß Hilfsantrag 2 vom
22. April 2022 folgenden Wortlaut:
12. Anordnung mit einem Dämmelement (7) zur Wärmedämmung
von Gebäuden, wobei das Dämmelement (7) mindestens zwei
Luftdurchtrittsöffnungen (6,8) sowie eine Ausnehmung für min-
destens eine Wärmerückgewinnungseinheit (5a, 5b, 5c) aufweist,
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dadurch gekennzeichnet, dass in dem Dämmelement (7) Wärme-
speicher (5a, 5b, 5c) für eine Lüftungsvorrichtung mindestens teil-
weise angeordnet ist, wobei der Wärmespeicher in der Weise be-
schaffen ist, dass er durch Abluft aufgeladen werden kann
und wobei das Dämmelement (7) im Bereich einer Fensterleibung
eingebaut ist und wobei Luftdurchtrittsöffnungen (6, 8) jeweils auf
Oberflächen des Dämmelementes (7) angeordnet sind, die senk-
recht zueinander angeordnet sind.
Die Fassungen der weiteren Patentansprüche 2 und 3 des Hilfsantrags 2 vom
22. April 2022 entsprechen - ebenso wie in den weiteren Fassungen der Hilfsan-
träge 3 und 4 vom 22. April 2022 - jeweils ihrer erteilten Fassung.
Der Patentanspruch 1 hat in seiner Fassung gemäß Hilfsantrag 3 folgenden
Wortlaut:
13. Anordnung mit einem Dämmelement (7) zur Wärmedämmung
von Gebäuden, wobei das Dämmelement (7) mindestens zwei
Luftdurchtrittsöffnungen (6, 8) sowie eine Ausnehmung für min-
destens eine Wärmerückgewinnungseinheit (5a, 5b, 5c) aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass in dem Dämmelement (7) mindes-
tens ein zwei Wärmespeicher (5a, 5b) für eine Lüftungsvorrich-
tung mindestens teilweise parallel angeordnet ist, wobei der
Wärmespeicher in der Weise beschaffen ist, dass er durch Abluft
aufgeladen werden kann und wobei eine Luftdurchtrittsöffnung
(8) mit zwei Kernlochbohrungen (11a, 11b) in einer massiven
Wand (9) in Verbindung steht.
Der Patentanspruch 1 hat in seiner Fassung gemäß Hilfsantrag 4 folgenden
Wortlaut:
14. Anordnung mit einem Dämmelement (7) zur Wärmedämmung
von Gebäuden, wobei das Dämmelement (7) mindestens zwei
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Luftdurchtrittsöffnungen (6, 8) sowie eine Ausnehmung für min-
destens eine Wärmerückgewinnungseinheit (5a, 5b, 5c) aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass in dem Dämmelement (7) mindes-
tens ein zwei Wärmespeicher (5a, 5b) für eine Lüftungsvorrich-
tung mindestens teilweise parallel angeordnet ist, wobei der
Wärmespeicher in der Weise beschaffen ist, dass er durch Abluft
aufgeladen werden kann und wobei in dem Dämmelement (7) auf
der einer massiven Wand (9) zugewandten Seite zwei separate
Luftdurchtrittsöffnungen vorhanden sind, welche mit zwei Kern-
lochbohrungen (11a, 11b) in der massiven Wand (9) in Verbin-
dung stehen.
Der Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und
erachtet das Streitpatent in seiner erteilten Fassung, jedoch zumindest in einer
der Fassungen der vier Hilfsanträge für rechtsbestandsfähig.
Die von der Klägerin behauptete unzulässige Erweiterung liege nicht vor, da das
Streitpatent Wärmespeicher, die zur zeitversetzten Aufnahme und Abgabe
nennenswerter Wärmemengen ausgebildet seien, von Wärmetauschern, die
einen Wärmefluss gewährleisten sollen, dem eine hohe Speicherkapazität
abträglich sei, unterscheide. Aus dem Anspruchswortlaut folge widerspruchsfrei,
dass die im Oberbegriff aufgeführte Wärmerückgewinnungseinheit den im
Kennzeichenteil bezeichneten Wärmespeicher umfassen solle und für diesen
auch die Ausnehmung im Dämmelement vorgesehen sei.
Bereits der Gegenstand des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung des
Streitpatents sei neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Dämmende Bestandteile von Lüftungseinheiten, deren Gehäuseflächen oder
Bauteile lokal durch Dämmmaterialien geschützt sind, stellten keine
Dämmelemente im Sinne des Streitpatents dar. Ein erfindungsgemäßes
Dämmelement unterscheide sich insoweit auch von einer durchgehenden
Dämmung oder Fassade im Sinne der Lehre der Druckschrift E1. Für einen
Fachmann habe es nicht nahegelegen, das aus der Druckschrift E2 bekannte
Dämmelement für die Anordnung eines Wärmespeichers anstelle des dort zur
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Anordnung vorgesehenen Wärmetauschers abzuändern und den
Wärmetauscher durch einen Wärmespeicher zu ersetzen.
Zu dem – nach seiner Auffassung für den Aufbau maßgeblichen – Unterschied
zwischen einem Wärmetauscher und einem Wärmspeicher verweist der
Beklagte ergänzend auf eine externe Stellungnahme des
Gebäudeenergieberater Ingenieure Handwerker Bundesverbands (GIH) vom
15. April 2022 (Anlage RP1).
Die Klägerin rügt den Hilfsantrag 1 als verspätet und ist der Auffassung, das
Streitpatent sei auch in den Fassungen sämtlicher Hilfsanträge nicht
rechtsbeständig. Der Gegenstand des Anspruchs 1 der Hilfsanträge 3 und 4 sei
unzulässig erweitert, weil die Ansprüche nur für einen der zwei
vorgeschriebenen Wärmespeicher eine Beschaffenheit zur Aufladung durch
Abluft vorschrieben. Im Übrigen beträfen die jeweiligen Patentansprüche in allen
hilfsweise verteidigten Fassungen Aggregationen, denen die erfinderische
Tätigkeit fehle.
Der Senat hat den Parteien am 10. März 2022 einen frühen gerichtlichen Hinweis
gemäß § 83 Abs. 1 PatG zukommen lassen. Im Termin am 21. Juli 2022 hat der
Senat den Parteien einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen
Verhandlung vom 21. Juli 2022 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Das Streitpatent erweist sich weder in seiner
erteilten Fassung noch in der Fassung nach einem der Hilfsanträge 1 – 4 als
rechtsbeständig. In jeder dieser Fassungen steht dem Streitpatent der Nichtig-
keitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit in der Form fehlender erfinderische Tä-
tigkeit entgegen (§§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).
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I.
1. Das Streitpatent betrifft ein Dämmelement zur Wärmedämmung von Gebäu-
den. Insoweit müssen Teile der Gebäudeinstallation wie beispielsweise durch die
massive Gebäudewand führende Lüftungskanäle auch durch die Dämmschicht ge-
führt werden, wobei sich eine Entwicklung zunehmender Dämmschichtdicken ab-
zeichne (Abs. [0001]; im Folgenden zitierte Absätze sind solche der Streitpatent-
schrift).
In die Außenhaut von Gebäuden würden auch thermisch wirkende Komponenten
integriert (Abs. [0002]), auch sei die Integration eines Wärmetauschers in ein Däm-
melement bekannt (Abs. [0003]). Das Patent weist im Übrigen Lüftungsgeräte mit
integrierten Wärmespeichern als zum Stand der Technik gehörend aus
(Abs. [0005]).
Vor diesem Hintergrund stellt das Streitpatent als Aufgabe heraus, „den durch die
immer dicker werdenden Dämmschichten insbesondere an Gebäudeaußenseiten
entstehenden zusätzlichen Bauraum weiter sinnvoll zu nutzen“ (Abs. [0006]).
Zur Erläuterung der Erfindung ist in dem Patent exemplarisch der Aufbau einer
Außenwand mit einer massiven Gebäudewand und einer außenseitig angeordne-
ten Wärmedämmung, in welche ein erfindungsgemäßes Dämmelement mit unter-
schiedlich angeordneten Wärmespeichern und Luftdurchtrittsöffnungen integriert
ist, beschrieben und gezeigt (Abs. [0021] bis [0024] i. V. m. den Figuren 1 bis 4).
2. Als zuständiger Durchschnittsfachmann, auf dessen Wissen und Können
es für das Verständnis des Patents zur Feststellung des Sinngehalts der
Patentansprüche wie für die Erfassung des Standes der Technik bei der
Betrachtung der Patentfähigkeit ankommt, ist vorliegend ein Absolvent des
Studiengangs Energie und Gebäudetechnik anzusehen, mit Berufserfahrung in
der Integration raumlufttechnischer Anlagen, der einen Bauingenieur mit
praktischen Erfahrungen in der Umsetzung von Gebäudedämmmaßnahmen
hinzuzieht.
3. Im Hinblick auf die gebotene Auslegung des jeweiligen Hauptanspruchs
sind zum Sinngehalt der einzelnen Angaben im Anspruch folgende
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Ausführungen geboten, wobei auf die Bezifferung gemäß folgender
zusammenfassender Merkmalsgliederung, in der sämtliche Merkmalsangaben in
den Hauptansprüchen der jeweiligen Fassungen zusammengeführt aufgeführt
sind (die hochgestellten Zeichen kennzeichnen das Auftreten der Merkmale in
den Fassungen nach den gleich bezifferten Hilfsanträgen), für eine bessere
Lesbarkeit auch bei der Betrachtung der Patentfähigkeit ersatzweise
zurückgegriffen wird.
M02,3,4 Anordnung mit einem
M1 Dämmelement (7) zur Wärmedämmung von Gebäu-
den,
M1.1 das Dämmelement weist mindestens zwei Luftdurch-
trittsöffnungen (6, 8) auf
M1.2 sowie eine Ausnehmung für mindestens eine Wärme-
rückgewinnungseinheit (5a, 5b, 5c)
(Oberbegriff)
M1.3 in dem Dämmelement (7) ist mindestens ein Wärme-
speicher (5a, 5b, 5c) für eine Lüftungsvorrichtung
mindestens teilweise angeordnet,
M1.33,4 in dem Dämmelement (7) sind zwei Wärmespeicher (5a,
5b, 5c) für eine Lüftungsvorrichtung mindestens teilweise
parallel angeordnet,
M1.4 der Wärmespeicher ist in der Weise beschaffen, dass
er durch Abluft aufgeladen werden kann
(Kennzeichenteil)
(und)
MA51 das Dämmelement ist derart ausgeführt, dass der Wär-
mespeicher (5a, 5b, 5c) von einer Gebäudeinnenseite
her aus- und wieder eingebaut werden kann
(oder)
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MB52 das Dämmelement (7) ist im Bereich einer Fensterlei-
bung eingebaut,
MB5.12 wobei Luftdurchtrittsöffnungen (6,8) jeweils auf Ober-
flächen des Dämmelements (7) angeordnet sind, die
senkrecht zueinander angeordnet sind
(oder)
MC53 wobei eine Luftdurchtrittsöffnung (8) mit zwei Kernloch-
bohrungen (11a, 11b) in einer massiven Wand (9) in Ver-
bindung steht
(oder)
MD54 wobei in dem Dämmelement (7) auf der einer massiven
Wand (9) zugewandten Seite zwei separate Luftdurch-
trittsöffnungen vorhanden sind,
MD5.14 welche mit zwei Kernlochbohrungen (11a, 11b) in der
massiven Wand (9) in Verbindung stehen.
3a. Mit dem Merkmal M1 ist der Patentanspruch 1 in seiner erteilten Fassung
auf ein Wärmedämmelement zur Anordnung an einem Gebäude gerichtet. Aus dem
Wortbestandteil „Element“ und der bezeichneten Zweckbestimmung „Wärmedäm-
mung“ sowie aus dem vorgegebenen Anwendungsgebiet „Gebäude“ geht hervor,
dass es sich um ein an Gebäuden verbaubares Element handelt. Auch wenn seine
Gestalt und Beschaffenheit im Anspruchswortlaut nicht ausdrücklichen vorgegeben
sind, kommt ihm als vorbereitetem Bauelement mit insoweit vorgegebener räumli-
cher Gestalt bei einer bestimmungsgemäßen Anordnung am Gebäude die primäre
Funktion der Wärmedämmung in Verbindung mit oder als Ergänzung zu tragenden
Strukturelementen eines Gebäudes zu. Als ein in eine zusammenhängende Dämm-
schicht integrierbares Bauelement hat es im verbauten Zustand Anteil an deren
Ausbildung - deren Nutzung die Streitpatentschrift nach Aufgabe (Abs. [0006]) und
Lösung anspricht. In diesem Punkt entspricht das beanspruchte Bauelement Däm-
melementen mit derselben Zweckbestimmung zur Verringerung des Wärmedurch-
gangs vom Gebäudeinneren und damit des Wärmeverlusts an die Umgebung des
Gebäudes um ein Dämmschichten zuzurechnendes Maß. Diese Ausbildung hat ein
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Gefälle von einer höheren Temperatur im Gebäudeinnern nach außen zu einer dort
vorliegenden geringeren Temperatur zur Folge.
Von daher unterscheidet sich das Dämmelement von Isolierelementen zur lokal
begrenzten thermischen Abtrennung von aneinander angrenzenden Bereichen mit
unterschiedlichem Temperaturniveau, die das Streitpatent auch an keiner Stelle
anspricht.
Diese Auslegung wird durch die übrigen Merkmale bestätigt. Denn der Fachmann
unterstellt beiläufig, dass zum Aufladen eines Wärmespeichers (M1.4) geeignete,
nämlich „Abluft“ mit höherer Temperatur im Innern eines Gebäudes nicht nur lokal
vorliegt und mittels der Lüftungsvorrichtung (M1.3) nicht nur durch das hierfür „Luft-
durchtrittsöffnungen“ (M1.1) aufweisende Dämmelement hindurch ins Freie bzw. in
Bereiche mit geringerer Temperatur gefördert werden muss, sondern auch durch
die zu dämmenden Strukturelemente des Gebäudes; das so bezeichnete Dämm-
element kann hierbei nicht mit dem zu dämmenden Strukturelement zusammenfal-
len.
Diese Auslegung steht zudem im Einklang mit den im Patent angesprochenen Aus-
führungsformen; in den Figuren 1, 2 und 3 sind diese jeweils mit einer Erstreckung
entsprechend der Dicke der Dämmschicht dargestellt, in die dieses Element integ-
rierbar sein soll, das hierbei keine weitere Dämmung gegenüber der Dämmschicht
bewirkt.
Weil sich die Auf- und Entladung eines Wärmespeichers (M1.4) nur bei einem Tem-
peraturgefälle – zwischen der unterstellt wärmeren Abluft und dem Speicher bzw.
dem erwärmten Speicher gegenüber kalter Außenlauft – vollziehen kann, handelt
es sich bei dem erfindungsgemäßen Dämmelement um ein Bauelement, dem der
Fachmann ohne die Ausnehmung und ohne die Luftdurchtrittsöffnungen, die offen-
sichtlich dessen Dämmwirkung herabsetzen, die Funktion der Wärmedämmung ei-
ner die abzufördernde Luft einschließenden Gebäudewand gegenüber der Außen-
luft bei analoger Anwendung unterstellen würde.
Soweit sich das Ausführungsbeispiel auf eine Fassadendämmung bezieht, handelt
es sich nach der benannten Aufgabe bei einer Ausbildung zur Anwendung als Au-
ßendämmung lediglich um eine bevorzugte Anwendung („insbesondere an Gebäu-
deaußenseiten“, vgl. Abs. [0006]). Um eine Durchströmung zu erreichen, kanali-
siert eine der insoweit mindestens zwei Luftdurchtrittsöffnungen den eintretenden
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Luftstrom, die andere dagegen den austretenden Luftstrom. Hierbei ist zur Reali-
sierung der bestimmungsgemäßen Funktion des Dämmelements die Eignung zur
Anordnung an einer Gebäudewand mitzulesen, bei der eine jede der Gebäudewand
zugewandte Luftdurchtrittsöffnung „in Deckung gebracht“ (vgl. Abs. [0010]) mit Öff-
nungen ähnlichen Durchlassquerschnitts in der Wand vorläge; im Übrigen verdeut-
lichen dies die für das Verständnis mit zu berücksichtigenden Ansprüche 6 und 7.
Der Patentanspruch 1 weist dem Dämmelement keine bestimmte äußere Gestalt,
sondern lediglich eine einer Dämmschicht ähnliche räumliche Erstreckung zu. Die
in der Patentschrift angesprochene Ausbildung des Dämmelements mit „plattenför-
miger“ wie „annähernd quaderförmiger Geometrie“, so zur Integration mit gleicher
„Dicke von ca. 14cm bis 30cm“ in eine auf der Außenseite einer „massiven“ Ge-
bäudewand aufzubringenden Wärmedämmschicht vorgeschlagen (vgl. Abs. [0021]
und [0028] sowie Ansprüche 2 und 3), ist dem Gegenstand nach Anspruch 1, nicht
zwingend zu unterstellen. Jedoch fallen auch solche Dämmelemente unter den An-
spruch. Das Streitpatent setzt die im Oberbegriff aufgeführten Merkmale als be-
kannt voraus (vgl. Abs. [0003]) und unternimmt es, sich im Sinne der Aufgaben-
stellung (Abs. [0006]) vom Stand der Technik allein durch die Art der in der Aus-
nehmung anzuordnenden, im Kennzeichenteil des Anspruchs 1 definierten Wär-
merückgewinnungseinheit zu unterscheiden.
Hierbei ist allerdings einem erfindungsgemäßen Dämmelement jedenfalls auch
eine hierauf angepasste innere Formgebung zur Realisierung einer zusammenhän-
genden Ausnehmung unter Ausbildung von Luftführungskanälen zu den Luftdurch-
trittsöffnungen hin zu unterstellen. Diese Formgebung dient der Führung eines Ab-
luftstroms über einen darin zumindest teilweise aufzunehmenden Wärmespeicher
(M1.3), dies im Sinne des der Erfindung ausdrücklich zugewiesenen Vorteils, dass
„der durch die Dicke der Dämmschicht [...] entstehende Bauraum sinnvoll genutzt
werden kann“ (Abs. [0010], erster Satz).
Ein durch Abluft aufladbarer, „mindestens teilweise in dem Dämmelement ange-
ordneter“ Wärmespeicher (M1.3 und M1.4) muss hierfür von strömender, aus dem
Gebäude austretender – warmer – Luft beaufschlagt werden können. Zur Herbei-
führung der Luftströmung verhält sich der Anspruch nicht; für das Ausführungsbei-
spiel ist ein Motorlüfter offenbart (Abs. [0021], Pos. 3 in Figur 1). Der Fachmann
unterstellt hierbei der Ausnehmung auch die Bereitstellung des „Luftdurchtritts“
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ausgehend von den Öffnungen und somit die Funktion der Luftführung durch das
Dämmelement hindurch, hierbei abgestimmte Luftführungskanäle ausbildend.
Aus vorstehender Betrachtung folgt, dass die mit dem Merkmal M1.2 im Oberbegriff
des Anspruchs allgemein bezeichnete „Wärmerückgewinnungseinheit“ bei einem
erfindungsgemäßen Dämmelement gemäß dem Kennzeichenteil in Gestalt eines
durch Abluft aufladbaren „Wärmespeichers“ (M1.3) vorliegen soll. Hierbei unter-
scheidet das Streitpatent nicht nur gemäß Absatz [0009] „Wärmespeicher“ von
„Wärmetauschern“, die insoweit unterschiedliche Typen von „Wärmerückgewin-
nungseinheiten“ darstellen können. Auch in der Beschreibungseinleitung werden
dem Stand der Technik entweder „Wärmespeicher“ (Abs. [0005]) oder „Wärmetau-
scher“ (Abs. [0003]) zugewiesen. Einem durch „Abluft aufladbaren Wärmespeicher“
unterstellt der Fachmann im Übrigen die auch im Abs. [0021] beschriebene Funk-
tion, dass die in der ins Freie geförderten Abluft enthaltene Wärme entsprechend
der physikalischen Gesetzmäßigkeiten auf einen hierzu speziell hergerichteten
Wärmespeicher übergeht. Dieser kann anschließend in den Innenbereich des Ge-
bäudes durch das Dämmelement hindurch geförderte – kältere – Luft wiederum
durch Wärmeübertragung ausgehend vom höheren Temperaturniveau des Wärme-
speichers vorwärmen (s. o.).
Ein solcher regenerativer, für eine zeitversetzte Aufnahme und Abgabe von Wärme
ausgebildeter Speicher unterscheidet sich der Funktionsweise entsprechend von
Wärmetauschern. Wärmetauscher sind für einen zeitgleichen Wärmeübergang zwi-
schen zwei Medien ausgebildet, was kein Wärmespeicher-, sondern ein Wärme-
leitvermögen erfordert. Allerdings schließt der Patentanspruch 1 die Anordnung ei-
nes Wärmetauschers darüber hinaus zusammen mit dem vorgeschriebenen Wär-
mespeicher nicht aus, weil gemäß Absatz [0009] die Wärmerückgewinnungseinheit
auch „als kombiniertes Element aus Wärmespeicher und Wärmetauscher ausge-
bildet“ sein kann.
3b. Die in der Fassung gemäß Hilfsantrag 1 gegenüber der erteilten Fassung
des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ergänzte Merkmalsangabe MA51 bezeich-
net aufgabenhaft lediglich den angestrebten, im Patent für den an einer Wand ver-
bauten Zustand unterstellten Vorteil hinsichtlich einer „Reinigung und Revision“
von der Gebäudeinnenseite her (vgl. Abs. [0026] und [0027]). Diese konzeptionelle
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Vorgabe findet indes im Anspruch kein technisch greifbares Ergebnis, sondern er-
schöpft sich in der Umschreibung des Problemlösungsansatzes, wobei der An-
spruch auch nicht indirekt einen hierfür maßgeblichen technischen Tatbestand de-
finiert. So entnimmt der Fachmann dem Anspruch, der der hierfür maßgeblichen,
einen Wärmespeicher umfassenden Wärmerückgewinnungseinheit bereits keine
bestimmte Gestalt vorschreibt, auch ansonsten keine technischen Vorgaben, die
das Dämmelement selbst - so der Wortlaut des Merkmals - entsprechend qualifi-
zieren könnten, damit auch im verbauten Zustand an einer Gebäudewand
(Abs. [0026]) ein Ein- und Ausbau möglich ist.
Die Fassungen des Patentanspruchs 1 gemäß den Hilfsanträgen 2 bis 4 sind dem
Wortlaut der ergänzten Merkmalsangabe M02,3,4 entsprechend jeweils auf „Anord-
nungen“ der bezeichneten Elemente Dämmelement und Wärmerückgewinnungs-
einheit gerichtet. Dies entspricht den Merkmalen M1 bis M1.4, wonach ein erfin-
dungsgemäßes Dämmelement für eine Anordnung an einer Außenwand eines Ge-
bäudes hergerichtet sein soll. Notwendige Voraussetzung hierfür sind auf den prak-
tischen Bedarfsfall hin dimensionierte Luftdurchtrittsöffnungen und Ausnehmun-
gen. Diese dienen auch zur Aufnahme von ggf. über das Dämmelement teilweise
hinausragenden Bestandteilen der Wärmerückgewinnungseinheit entsprechend
der Implikation des Merkmals M1.3 (s.o.).
Weder die in Abs. [0006] des Streitpatents bezeichnete Aufgabe, noch der Wortlaut
der Patentansprüche 6 und 7 lassen jedoch den Schluss darauf zu, dass die vor-
gegebene oder anzupassende Außenwand eines Gebäudes in Verbindung mit dem
erfindungsgemäßen Dämmelement eine eigenständige Erfindung darstellen könn-
ten, zumal das Patent den Ansprüchen 6 und 7, die „Anordnungen“ bezeichnen,
selbst „vorteilhafte Ausführungsformen und Weiterentwicklungen der Erfindung“
zuschreibt und diesen dementsprechend die Bedeutung von „Unteransprüchen“ zu-
weist (vgl. Abs. [0007]).
Von daher kommt den Ansprüchen 1 in den Fassungen der Hilfsanträge 2 bis 4
auch mit der Merkmalsangabe M02,3,4 unverändert der Sinngehalt zu, das Dämm-
element mit einer näher definierten Wärmerückgewinnungseinheit als für bestim-
mungsgemäße Anwendungen qualifiziert herauszuzustellen, die eine besondere
„Anordnung“ der Luftdurchtrittsöffnungen und der Wärmerückgewinnungseinheit
bedingen.
- 17 -
So kommt den beim Anspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 2 ergänzten Merk-
malsangaben MB52 und MB5.12 im Lichte der Absätze [0012] und [0024] und des
erteilten Anspruchs 5 in Verbindung mit der Figur 4 der Sinngehalt zu, dem Däm-
melement eine Ausführung mit einer für den Einbau im Bereich einer Fensterlei-
bung geeigneten Formgebung mit jedenfalls zwei senkrecht zueinander angeord-
neten Oberflächen einschließlich der Luftdurchtrittsöffnungen nach Art einer Kon-
struktionsprämisse zuzuschreiben. Dabei muss die Anordnung der Lufteintrittsöff-
nungen gebäudeseitig zwingend eine Überdeckung mit Durchgangslöchern im Be-
reich der Leibung ermöglichen. Dagegen bleibt die Gestalt des Dämmelements im
Übrigen sowie die technische Umsetzung dieser Vorgabe am Dämmelement im
Hinblick auf eine konkrete „Einbausituation“ (vgl. Abs. [0012]) - also abgestimmt
auf die Lage der gebäudeseitigen Luftdurchtrittsöffnungen – dem Fachmann über-
lassen.
Bei gleicher Betrachtung der „Anordnung“ gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung
des Hilfsantrags 3 aufgrund der Merkmalsangabe M02,3,4 kommt der bei diesem
gegenüber dem Anspruch 1 in der erteilten Fassung darüber hinaus ergänzten
Merkmalsangabe MC53 im Lichte der Beschreibung (Abs. [0023], dritter Satz in
Verbindung mit der Figur 3) folgender Sinngehalt zu: Einer gebäudeseitigen Luft-
durchtrittsöffnung des Dämmelements wird eine Dimensionierung bzw. Gestalt zur
Gewährleistung eines vollflächig luftleitenden Übergangs, ggf. auch mit zwei Kern-
lochbohrungen zur Ableitung des Luftstroms, zugeschrieben; der Fachmann ent-
nimmt dies den Ausführungen im Abs. [0010] der Streitpatentschrift für den Fall,
dass eine einzelne Bohrung mit begrenztem Bohrlochdurchmesser nicht den für
den Einzelfall erforderlichen und insoweit am Dämmelement vorbereitet vorliegen-
den Luftdurchlassquerschnitt bieten kann. In der Weite der Anspruchsfassung trifft
dies indes für eine jede gebäudeseitige Luftdurchtrittsöffnung im Dämmelement zu,
solange nur in der Gebäudewand zwei Kernlochbohrungen entsprechend der vor-
gegebenen Größe der Luftdurchtrittsöffnung eingebracht sind und das Dämmele-
ment zur Erzielung einer gemeinsamen Überdeckung platziert wird. Denn der An-
spruch gibt weder eine besondere Größe noch eine bestimmte Form der Luftdurch-
trittsöffnung vor.
Mit dem Merkmal M1.33,4, das in den Fassungen der Hilfsanträge 3 und 4 das Merk-
mal M1.3 des Patentanspruchs 1 ersetzt, wird eine „zumindest teilweise parallele“
- 18 -
Anordnung von genau zwei Wärmespeichern in dem Dämmelement gemäß Merk-
mal M1 vorgeschrieben.
Entsprechend dem fachüblichen Verständnis, insoweit bestätigt durch die Unter-
scheidung zwischen einer seriellen und parallelen Anordnung durch das Patent
selbst (vgl. Abs. [0021], Satz 9), liegen die Wärmespeicher hierbei in einer sich
aufteilenden Luftströmung auf gleicher Höhe - und nicht hintereinander – im kon-
struktiv vorzugebenden Strömungsweg. Die hierfür notwendige, von den zur An-
wendung vorgesehenen Wärmespeichern abhängige Gestaltgebung des luftleiten-
den inneren Bereichs bleibt dem Fachmann überlassen.
Den in Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 4 ergänzten Merkmals-
angaben MD54 und MD5.14 kommt im Lichte der Beschreibung Abs. [0023], dritter
Satz in Verbindung mit dem Merkmal M02,3,4 (s. o.) der Sinngehalt zu, dem Dämm-
element die Ausbildung von zwei Luftdurchtrittsöffnungen auf dessen zur Anbrin-
gung an einer massiven Außenwand vorbestimmten Seite vorzuschreiben. Jede
dieser Öffnungen soll gesondert auch zur luftleitenden Überdeckung mit jeweils
einer den Luftdurchgang durch eine Gebäudewand bereitstellenden Kernlochboh-
rung am Dämmelement hergerichtet sein. Auch ein solches Dämmelement mit zwei
separaten Luftdurchtrittsöffnungen entsprechend Merkmal MD54 setzt für eine be-
stimmungsgemäße Anwendung eine zu dämmende, mit „Kernlochbohrungen“ zur
Schaffung von Luftdurchgängen am konstruktiv vorgegebenen Ort der Überde-
ckung vorbereitete Gebäudewand voraus. Für jede „Anordnung mit einem“ (M02,3,4)
Dämmelement und einer Wärmerückgewinnungseinheit, deren Betriebsweise ei-
nen Luftaustausch über Öffnungen in der zu dämmenden Gebäudewand voraus-
setzt, gilt dies ebenso. Die bezeichnete Ausführung der Durchgangsöffnungen in
der Gebäudewand nach Art einer „Kernlochbohrung“ hat für die Ausbildung des
Dämmelements der beanspruchten „Anordnung“ nur insoweit Bedeutung, als der
Fachmann vorliegend bei der Lehre des Anspruchs 1 in der Fassung des Hilfsan-
trags 4 auch die Vorschrift zur Abstimmung der Gestalt der dämmelementseitigen
Luftdurchtrittsöffnungen auf eine kreisrunde Öffnung in der Gebäudewand unter-
stellt.
- 19 -
II.
In seiner erteilten Fassung erweist sich das Patent als nicht rechtsbeständig.
1. Dem erteilten Patentanspruch 1 steht der geltend gemachte Nichtigkeits-
grund der fehlenden Patentfähigkeit in Form einer fehlenden erfinderischen Tätig-
keit im Sinne des § 4 PatG entgegen.
Ausgangspunkt für die Überlegungen des Fachmanns bildet der Stand der Technik
gemäß der in der Beschreibung des Streitpatents (Abs. [0003]) angeführten Druck-
schrift E2. Von dessen „plattenförmigem Dämmelement“ sucht sich das Streitpatent
nach Aufgabe (Abs. [0006]) und Lösung in seinem kennzeichnenden Teil des Pa-
tentanspruchs 1 zu unterscheiden.
Diese bekannte Vorrichtung zur Raumlüftung ist als ein „in die Dämmschicht eines
Gebäudes integrierbares“ Dämmelement „ausgebildet“, das eine Wärmerückge-
winnungseinheit allerdings des Typs „Wärmetauscher“ enthält; sie weist entspre-
chende Öffnungen für die dort bezeichneten Luftkanäle auf, (vgl. E2, Ansprüche 1,
2 und 11 sowie Absätze [0012] und [0013] i. V. m. den Figuren 1 und 2 hinsichtlich
der im Obergriff des Anspruchs 1 aufgeführten Merkmale M1 bis M1.2). Auch ist
bei den gezeigten Aufbauten der für die dort zur Anwendung vorgesehenen Wär-
merückgewinnungseinheit des Typs Wärmetauscher wesentliche Bestandteil
„Trennwände“ in dem Dämmelement entsprechend diesem Teil des Merkmals M1.3
– nämlich vollständig – angeordnet (vgl. E2, Abs. [0015]) - so wie beim streitpa-
tentgemäßen Gegenstand der maßgebliche Bestandteil Wärmespeicher „mindes-
tens teilweise“ im Dämmelement angeordnet vorliegen soll.
Die Schrift LBD5 offenbart Lüftungseinheiten mit integrierten regenerativen Wär-
metauschern („regenerative heat exchanging element“), die Wärmerückgewin-
nungseinheiten (M1.2) mit einem Wärmespeicher entsprechend dem gebotenen
Verständnis des Merkmals 1.4 darstellen (vgl. LBD5, Seite 6, Zeilen 18 bis 25 in
Verbindung mit Figur 4). Der Aufbau mit einem Wärmespeicher wird in dieser
Druckschrift als vorteilhafte Alternative gegenüber der Anwendung rekuperativer
Rückgewinnungseinheiten mit Wärmetauschern („heat exchanging unit 210“) her-
ausgestellt (vgl. LBD5, Seite 2, Zeilen 8 bis 12 in Verbindung mit Figur 2 (bei Be-
achtung der Zuweisung Seite 5, Zeilen 11 und 12 betreffend einen dort als bekannt
- 20 -
vorausgesetzten Aufbau mit den zugeschriebenen Nachteilen laut Seite 2, Zeile 29
bis Seite 3, Zeile 7)). Der hierfür in der Figur 4 skizzierte Aufbau mit einer außen-
wandseitigen und einer in das Gebäude mündenden Luftdurchtrittsöffnung (ent-
sprechend Merkmal M1.1) ermöglicht (mittels eingebauter Lüfter) jedenfalls bei
paarweise antiparallelem Betrieb einen zwangsweisen Luftaustausch zwischen
dem Gebäudeinnern und dem Freien mit intermittierender Wärmespeicherung und
Abgabe (vgl. hierzu Seite 6, Zeile 11 ff. in Verbindung mit Figur 6) – nichts anderes
offenbart das Streitpatent hinsichtlich der Anwendung des Wärmespeichers im ver-
bauten Zustand des Dämmelements. Bei diesen zum teilweisen Einbau in die Ge-
bäudewand ausgebildeten Einheiten (zur Figur 10 ist auf Seite 10 Zeilen 17 bis 20
eine Montage an der Zimmerdecke angrenzend an eine Gebäudewand beschrie-
ben) soll das den Wärmespeicher aufnehmende Gehäuse jeweils durch Isolierma-
terial gegen Wärmeverlust aus dem Gehäuseinnern bzw. Kondensation geschützt
sein. Von daher offenbart diese Druckschrift zwar kein dem gebotenen Verständnis
des Merkmals M1 entsprechendes Dämmelement.
Jedoch bietet diese Druckschrift LBD5 dem Fachmann insoweit ausreichend Vor-
bild und Anlass, gerade einen Wärmespeicher als Alternative für einen Wärmetau-
scher in Verbindung mit einem Dämmelement, wie mit der Druckschrift E2 bekannt,
für eine Substitution in Betracht zu ziehen. Kommen für den Fachmann Alternativen
in Betracht, können mehrere von ihnen naheliegend sein, soweit der Fachmann
aus den ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten – hier der Anwendung ver-
schiedener Arten von Wärmerückgewinnungseinheiten – beliebig auswählen kann
(vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2007 - X ZR 56/03, GRUR 2008, 56 - injizierbarer
Mikroschaum, Leitsatz und Rn 25).
Die dem Fachmann durch die Druckschrift E2 vermittelte Lehre bietet hierbei be-
reits ein Vorbild für einen Aufbau, bei dem der durch eine dicke Dämmschicht ent-
stehende Bauraum zur Integration einer Wärmerückgewinnungseinheit im Sinne
der Aufgabenstellung (vgl. Abs. 0006 der PS) nutzbar ist, ohne dass der Offenba-
rungsgehalt der E2 auf die speziellen Ausführungsformen dort beschränkt ist. Die
substituierende oder ergänzende Anordnung – der analoge Einsatz - eines anderen
Typs Wärmerückgewinnungseinheit ist dort zwar in unterschiedlichen Ausfüh-
rungsformen mit hierauf abgestimmter Gestalt der inneren Formgebung des Däm-
- 21 -
melements offenbart (Figuren 2, 3 oder 4 der E2). Sie zeigt beim Erfindungsgegen-
stand jedoch keine besondere kombinatorische Wirkung und auch keinen syner-
gistischen Effekt über den jeweils zugehörigen Erfolg hinaus. Das Dämmelement
mit einer zwar an den (ggf. zusätzlichen) oder die Wärmespeicher anzupassenden,
inneren Formgebung und die zur Wärmespeicherung vorbestimmten Bauelemente
tragen beim Erfindungsgegenstand nach der allgemeinen, auf eine prinzipielle Um-
setzung gerichteten Lehre des Anspruchs lediglich für sich mit ihren jeweiligen cha-
rakteristischen Funktionen bei. Zum Ausspruch der Lehre über eine additive An-
wendung eines Dämmelements mit mindestens einem Wärmespeicher – worin sich
der Anspruch erschöpft - waren weder besondere Schwierigkeiten zu überwinden,
noch gibt der Anspruch hierfür eine besonders vorteilhafte Lösung vor.
Vielmehr macht der Anspruch überhaupt keine Angaben hinsichtlich einer organi-
schen Verbindung. Das Erfordernis einer notwendigen Anpassung durch den rea-
listisch mit dem Erfolg rechnenden Fachmann bei der konstruktiven Ausführung auf
Grundlage der Lehre des Anspruchs begründet auch kein Vorurteil, das den Fach-
mann vorweg hindern konnte, den mit der LBD5 aufgezeigten Weg der substituie-
renden Anwendung eines Wärmespeichers bei Lüftungseinheiten auch in Verbin-
dung mit Dämmelementen gemäß E2, die zur Aufnahme von Wärmetauschern her-
gerichtet sind, in Betracht zu ziehen. Die unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaft-
lichkeit und Marktrelevanz zu beantwortende Frage, ob die nahegelegte Lehre des
Anspruchs 1 auch eine tatsächliche stoffliche Realisierung findet, ist hierbei unbe-
achtlich.
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 erweist sich aus diesen Gründen
als nicht erfinderisch im Sinne des § 4 PatG und das Patent sich somit als nicht
rechtsbeständig.
2. Auf Grund der Tatsache, dass der Beklagte das Streitpatent in seiner erteil-
ten Fassung – ebenso wie in den Fassungen seiner Hilfsanträge - explizit unter
Zugrundelegung eines geschlossenen Anspruchssatzes verteidigt (vgl. hierzu
BGH, Urteil vom 13. September 2016 - X ZR 64/14, GRUR 2017, 57 - Datengene-
rator), hat das Streitpatent in seiner erteilten Fassung in Gänze keinen Bestand.
- 22 -
III.
Das Streitpatent erweist sich auch in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 4 nicht
als rechtsbeständig, denn der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 be-
ruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des § 4 PatG. Da der Beklagte
das Streitpatent in der jeweiligen Fassung als geschlossenen Anspruchssatz ver-
teidigt, hat die fehlende Patentfähigkeit des jeweiligen Patentanspruchs 1 die man-
gelnde Rechtsbeständigkeit des Streitpatents der jeweiligen gesamten Fassung ei-
nes Hilfsantrags zur Folge:
1. Der Patentfähigkeit der Lehre des Anspruchs 1 in der Fassung des Hilfsan-
trags 1 stehen die dem Fachmann durch die Druckschriften LBD5 und LBD6 ver-
mittelten Vorgaben zur Wartung eines Wärmespeichers entsprechend dem ergänz-
ten Merkmal MA51 ausgehend vom Stand der Technik gemäß der Druckschrift E2
entgegen. Hinsichtlich der im geltenden Anspruch unverändert aufgeführten Merk-
male M1 bis M1.4 wird auf vorstehende Ausführungen im Abschnitt II verwiesen.
Bereits in der hierzu berücksichtigten Druckschrift LBD5 wird den dort beschriebe-
nen Aufbauten - einschließlich der vorstehend im Hinblick auf die Merkmale M1.3
und M1.4 betrachteten Anordnung gemäß Figur 4 - der Erfolg einer einfachen In-
standhaltung („easy maintenance“, vgl. LBD5, Seite 3, Zeilen 10 bis 15) zuge-
schrieben. Wie der Fachmann hierzu unmittelbar erkennt, lässt sich die in der Fi-
gur 8 der Druckschrift LBD5 gezeigte – in Figur 4 skizzierte – Ausführungsform
einfach instandhalten, weil die dort zwar in einem Blechgehäuse zu montierenden
Funktionseinheiten wie das für diesen Aufbau beispielhaft - ohne Einschränkung
hierauf - bezeichnete Wärme-/Feuchtigkeitsaustauschmittel („heat/humidity
exchanging means 340“, vgl. LBD5, Seite 9, Zeilen 22 bis 29) insoweit auch von
einer Gebäudeinnenseite bei einem Einbauort wie in Figur 6 gezeigt demontagefä-
hig sind.
Auch mit der Druckschrift LBD6 ist dem Fachmann eine Ventilationseinrichtung
(„air ventilation“) mit einem in einer Luftführung („duct 11“) angeordneten Wärme-
speicher („heat storing matrix 38“) im Stand der Technik präsent, vgl. dort An-
spruch 1 in Verbindung mit der Figur 1. Als vorteilhaft ist dort ein konstruktiver Auf-
bau herausgestellt, bei dem u. a. der Wärmespeicher durch eine Luftdurchtrittsöff-
- 23 -
nung an einem Ende der Luftführung – die auch aus einem porösen Kunststoffma-
terial mit höherer thermischer Isolierwirkung bestehen kann, vgl. LBD6, Seite 5,
Zeilen 7 bis 10 - zur Erleichterung der Säuberung oder Wartung entnommen wer-
den kann, vgl. LBD6 Seite 4, Zeilen 4 bis 10.
Nichts anderes als gleichermaßen eine Befähigung zur Demontage von Kompo-
nenten, die einer Wartung unterworfen sein können, ist Maßgabe der Merkmalsan-
gabe MA51.
Von daher wird der Fachmann bestrebt sein, den offensichtlichen Vorteil einer Mon-
tage von der Gebäudeinnenseite aus auch bei der Anordnung eines Wärmespei-
chers in einem zur Anbringung an einer Gebäudewand vorgesehenen Dämmele-
ment zu erzielen und dies als Konstruktionsprämisse auch für das Dämmelement
selbst vorgeben – hierin erschöpft sich der Sinngehalt des bei der geltenden An-
spruchsfassung ergänzten Merkmals MA51 (s.o.), die zur konstruktiven Realisie-
rung dieses Vorteils keine Vorgaben macht. Hierfür wird der Fachmann den kon-
struktiven Aufbau auf die im Dämmelement anzuordnenden Wärmespeicher hin im
Rahmen seiner allgemeinen Fertigkeiten zweckmäßig festlegen, wobei seiner Ge-
staltungsfreiheit durch die in den Entgegenhaltungen E2, LBD5 und LBD6 gezeig-
ten Beispiele zu möglichen Ausführungsformen keine Grenzen gesetzt sind.
Aus diesem Grund erweist sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der
Fassung des Hilfsantrags 1 als nicht patentfähig und mit ihm, wie ausgeführt, das
Streitpatent in dieser Fassung als nicht bestandsfähig.
2. Der Patentfähigkeit der Lehre des Anspruchs 1 in der Fassung des Hilfsan-
trags 2 steht die Offenbarung der Druckschrift E4 in Verbindung mit dem Inhalt der
Druckschrift LBD5 ausgehend von dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift
E2 entgegen.
Für die Ausbildung eines Dämmelements mit einem Wärmespeicher nach der
Lehre des Anspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 2, das über die Merkmale
M1 bis M4 zur Anordnung im Bereich einer Fensterleibung entsprechend den Merk-
malen MB52 und M02,3,4 geeignet ist, bietet der Stand der Technik gemäß der
Druckschrift E4 dem Fachmann ein Vorbild.
Wie zum Verständnis der gemeinsam betrachteten Merkmale ausgeführt, geht der
- 24 -
Senat dabei davon aus, dass das Dämmelement zwei senkrecht zueinander ste-
hende Oberflächen aufweisen kann und die Luftdurchtrittsöffnungen hierbei auch
auf diesen Oberflächen angeordnet sein können (MB5.12).
Das in der Druckschrift E4 vorgeschlagene Fassadenelement soll die Funktion be-
kannter Lüftungssystemkomponenten zur Luftführung von Zu- wie Abluft (vgl. E4,
Abs. [0001] bis [0004]) für Lüftungsgeräte in Gestalt eines Fassadenabschlussele-
ments bereitstellen, das „sich gut in bestehende Gebäude integrieren lässt“ (vgl.
E4, Abs. [0007]). In der Figur 4 ist eine mögliche Ausgestaltung für die „bündige“
Anordnung „in der Fassadendämmung“ (Abs. [0011]) im Bereich einer Fensterlei-
bung gezeigt, mit einer der Anordnung in dem „aus einem Dämmstoff gefertigten“
Fassadenelement (Abs. 0015) geschuldeten Luftführung, die dort in Luftdurchtritts-
öffnungen auf senkrecht zueinanderstehenden Oberflächen mündet. Während das
streitpatentgemäße, für eine solche Anordnung hergerichtete Dämmelement inso-
weit im verbauten Zustand eine Lüftungssystemkomponente mit einem integrierten
Wärmespeicher darstellt, weist das in der Druckschrift E4 beschriebene Fassaden-
abschlusselement keine Wärmerückgewinnungseinheit auf.
Der Fachmann indes, der auch im Bereich der Fensterleibung Dämmelemente vor-
sehen wird und für diesen Bereich nach dem Vorbild der Druckschrift E4 zudem
eine Luftführung mit Luftdurchtrittsöffnungen in einem aus Dämmmaterial vorgefer-
tigten Element vorbehaltlos in Betracht zieht, wird auch ein Dämmelement mit in-
tegrierter Wärmerückgewinnungseinheit wie aus der Druckschrift E2 bekannt für
eine solche Anordnung vorschlagen. Hierzu bietet sich ebenfalls die Hernahme ei-
nes Wärmspeichers an, wie sie dem Fachmann mit der Druckschrift LBD5 als Al-
ternative präsent ist. Insoweit wird hinsichtlich der im Anspruch 1 in der Fassung
des Hilfsantrags 2 unverändert aufgeführten Merkmale M1 bis M1.4 auf vorste-
hende Ausführungen im Abschnitt II verwiesen. Hierbei ist der Fachmann wiederum
in der Ausgestaltung der Luftführung einschließlich der Ausnehmung für den Wär-
mespeicher, durch die in diesen Druckschriften gezeigten speziellen Ausführungs-
formen zur Verwirklichung der allgemein durch diese vermittelten Lehren, die vor-
liegend im geltenden Anspruch additiv aufgeführt sind, nicht gebunden; das Streit-
patent verhält sich hierzu nicht. Insoweit bestehen auch weder tatsächlich noch
allgemein technisch begründete Vorbehalte, in Richtung auf die beanspruchte
Lehre zu arbeiten.
- 25 -
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 2 erweist
sich daher als nicht patentfähig und mit ihm, wie ausgeführt, das Streitpatent in
dieser Fassung daher als nicht bestandsfähig.
3. Der Patentfähigkeit der Lehre des Anspruchs 1 in der Fassung des Hilfsan-
trags 3 mit den ergänzten Merkmalsangaben M02,3,4 und MC53 und dem das Merk-
mal M1.3 ersetzenden Merkmal M1.33,4 bei ansonsten unveränderten Merkmalen
M1, M1.1, M1.2 und M1.4 steht der Stand der Technik gemäß den Druckschriften
E2 und LBD5 in Verbindung mit Fachkönnen entgegen. Mit der Druckschrift LBD1
ist dem Fachmann hierbei eine parallele Anordnung von zwei Wärmespeichern im
Lüftungsweg entsprechend dem das Merkmal M1.3 ersetzenden Merkmal M1.33,4
nahegelegt.
Entsprechend dem vorauszusetzenden Fachwissen bedingt die Ausbildung eines
Dämmelements mit einer Wärmerückgewinnungseinheit je nach projektiertem Luft-
durchsatz und Wärmetausch zwingend eine Mindestgröße der Luftdurchgangsöff-
nung zum Gebäude. Soweit der erforderliche lichte Querschnitt aufgrund baulicher
Gegebenheiten (Statik) und verfügbarem Werkzeug nicht mit einer Kernlochboh-
rung realisierbar wäre und die beanspruchte Anordnung eines Dämmelements mit
zwei parallel im Lüftungsweg liegenden Wärmespeichern auch in Verbindung mit
zwei kleineren Kernlochbohrungen anwendbar sein soll, wird der Fachmann beim
Dämmelement die Luftdurchtrittsöffnung auf die praktischen Bedürfnisse des An-
wendungsfalls im Rahmen seiner fachnotorischen Fähigkeiten abstimmen.
Auch insoweit geht der Senat von der oben erläuterten Auslegung des in der Fas-
sung des Hilfsantrags 2 ergänzten Merkmals MC53 aus, wonach die Erfindung nicht
in der Ausführung einer Gebäudewand mit zwei Kernlochbohrungen liegt. Dies
zeigt im Übrigen bereits die Druckschrift E2 in ihrer Figur 1. Die Druckschrift E3
offenbart dagegen eine Be- und Entlüftungsvorrichtung, die alternativ mit nur einer
Kernlochbohrung zur Realisierung von zwei Lüftungskanälen auskommt (vgl. E3,
Figur 2). Bei einem erfindungsgemäßen Dämmelement muss die Luftaustrittsöff-
nung auf der zur Anbringung am Gebäude vorbestimmten Seite jedenfalls so aus-
gebildet und angeordnet sein, dass beim Verbau auch eine Überdeckung erzielbar
ist - oder die Durchgänge in der Gebäudewand müssen auf den Ort der Anbringung
des Dämmelements, d. h. die sich hierbei ergebende Lage der Luftaustrittsöffnung
- 26 -
abgestimmt werden. In der Weite der geltenden Anspruchsfassung, die der Luft-
durchtrittsöffnung keine besondere Form oder Größe vorschreibt, hebt sich die
Lehre des Anspruchs mit dem Merkmal MC53 – wegen der übrigen Merkmale wird
zur Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende Ausführungen zum Hilfsan-
trag 2 verwiesen – daher nicht vom hier betrachteten Stand der Technik ab.
Soweit mit einem einzelnen, für eine Anordnung in einem Dämmelement verfügba-
ren Wärmespeicherelement die gewünschte Speicherkapazität nicht erzielbar ist
oder übrige konstruktive Restriktionen wie auch wirtschaftliche Gründe die Anwen-
dung nur eines einzelnen Wärmespeichers untunlich erscheinen lassen, wird der
Fachmann ohne Weiteres zudem auch eine - parallele - Mehrfachanordnung von
Wärmespeichern entsprechend dem Merkmal M1.33,4 in Betracht ziehen. Derarti-
ges schlägt bereits die Druckschrift LBD1 vor, vgl. dort Anspruch 1 in Verbindung
mit der Figur 1, in der die Wärmespeicher mit dem Positionszeichen 1 eingetragen
sind.
Somit erweist sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des
Hilfsantrags 3 als nicht patentfähig und mit ihm, wie ausgeführt, das Streitpatent in
dieser Fassung als nicht bestandsfähig.
4. Gleiches gilt für den Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 4 und
das Streitpatent in dieser von dem Beklagten verteidigten Fassung. Der Patentfä-
higkeit der Lehre des Anspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 4 mit den er-
gänzten Merkmalsangaben M02,3,4 und MD54 / MD5.14 und dem das Merkmal M1.3
ersetzenden Merkmal M1.33,4 bei ansonsten unveränderten Merkmalen M1, M1.1,
M1.2 und M1.4 steht der Stand der Technik gemäß den Druckschriften E2, LBD5 –
zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf vorstehende Ausführungen
im Abschnitt II verwiesen – und der Druckschriften LBD1 und LBD6 entgegen.
So ist dem Fachmann bereits mit der Druckschrift LBD1 eine parallele Anordnung
von zwei Wärmespeichern im Lüftungsweg als Alternative präsent. Sie dient ihm
als Vorbild für eine bedarfsweise Umsetzung zur einfachen konstruktiven - und so-
mit naheliegenden - Anpassung an den praktischen Bedarfsfall auch bei einem er-
findungsgemäßen Dämmelement. Auf vorstehende Ausführungen zum Patentan-
spruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 3 wird verwiesen.
Die Druckschrift LBD6 offenbart nicht nur eine Ventilationseinrichtung mit einem
- 27 -
Wärmespeicher in einer Luftführung, die hierfür endseitig jeweils eine Luftdurch-
trittsöffnung aufweist, vgl. LBD6, Anspruch 1 in Verbindung mit der Figur 1 sowie
vorstehende Ausführungen im Abschnitt III.1.
In dieser Druckschrift ist darüber hinaus als Abwandlung ein Aufbau vorgeschla-
gen, bei der zwei solcher gleichartig aufgebauten Ventilationseinheiten konstruktiv
vereint vorliegen, vgl. LBD6, Seite 8, Zeilen 13 bis 29 in Verbindung mit Figur 8.
Aufgrund einer Trennwand („dividing wall 74“) weist diese Anordnung stromauf-
wärts wie -abwärts jeweils zwei separate Luftdurchtrittsöffnungen entsprechend
diesem Teil des Merkmals MD54 auf. Zudem sind die beiden Wärmespeicherein-
heiten hierbei parallel im Sinne des Merkmals M1.33,4 angeordnet.
Ohne dass der geltend beanspruchten Anordnung (M02,3,4) aufgrund des Sinnge-
halts der Merkmalsangaben M1.33,4 und MD54 und MD5.14 zwingend gleichsam
separate, die Wärmespeicher aufnehmende Luftführungskanäle zu unterstellen
sind – wodurch auch die Vorgabe des Merkmals M1.33,4 erfüllt ist (s. o.) –, wie dies
für die Ausführungsform der Lüftungseinheit gemäß Figur 8 der Druckschrift LBD6
in dem gemeinsamen Gehäuse beschrieben und gezeigt ist, bietet sich dem Fach-
mann dieses Vorbild auch zur Umsetzung („Anordnung“, M02,3,4) in Verbindung mit
einem Dämmelement (M1) an, der Anregung der Druckschrift LBD6 folgend, von
einem einflutigen (gemäß Figur 1) zu einem zweiflutigen Aufbau (gemäß Figur 8)
überzugehen.
Hiervon erwartet sich der Fachmann auch die im Stand der Technik offenbarte Ver-
besserung, weil zur Ausführung des gemeinsamen Gehäuses wie des Gehäuses
zur Aufnahme nur einer Lüftungseinheit thermisch isolierendes Material vorge-
schlagen ist (vgl. LBD6, Seite 5, Zeilen 7 bis 10), und sich ein Dämmelement, wie
aus der Druckschrift E2 bekannt, insoweit zur Abwandlung aufdrängt, ohne dass
Schwierigkeiten bei der Umsetzung zu erwarten sind.
Die Übertragung der Lehre der Druckschrift LBD6 auf ein Dämmelement der durch
die Druckschrift E2 offenbarten Art führt zwangsläufig zur Ausbildung von zwei se-
paraten Luftdurchtrittsöffnungen auf der im verbauten Zustand der Gebäudewand
zugewandten Seite des Dämmelements entsprechend dem Merkmal MD54. Eine
Funktion ist dabei nur dann gewährleistet, wenn diese Luftdurchtrittsöffnungen im
verbauten Zustand auch entsprechend Merkmal MD5.14 mit Öffnungen in der Wand
zur Deckung gebracht
- 28 -
vorliegen – so auch im Übrigen bereits die Anordnung bei den in den Figuren der
E2 gezeigten Dämmelementen, wenn auch dort in Verbindung mit Wärmetauschern
beschrieben.
5. Aus diesen Gründen war das Streitpatent, das sich in keiner seiner durch
den Beklagten verteidigten Fassungen als rechtsbeständig erweist, insgesamt für
nichtig zu erklären.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und 2 PatG, § 91 Abs. 1
ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG in
Verbindung mit § 709 ZPO.
V.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf
Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133
Karlsruhe, einzulegen.
Dr. Schnurr Dr. Baumgart Dr. Söchtig Sexlinger Maierbacher
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