Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6P.30/2007 6S.73/2007 /hum Abschreibungsverfügung vom 29. Mai 2007 Kassationshof Besetzung Bundesrichter Schneider, Präsident, Gerichtsschreiber Monn. Parteien X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Erik Johner, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal, Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, Kanonengasse 20, 4410 Liestal. Gegenstand 6P.30/2007 Einstellungsbeschluss; Willkür 6S.73/2007 Einstellungsbeschluss (Veruntreuung, eventuell ungetreue Geschäftsbesorgung), Staatsrechtliche Beschwerde (6P.30/2007) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.73/2007) gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 13. November 2006. Die staatsrechtliche Beschwerde und die Nichtigkeitsbeschwerde wurden mit Schreiben vom 15. Mai 2007 zurückgezogen. Demnach wird verfügt: 1. Die staatsrechtliche Beschwerde und die Nichtigkeitsbeschwerde werden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 29. Mai 2007 i.A. des Präsidenten des Kassationshofes Der Gerichtsschreiber: