Bundesarbeitsgericht 6 . Senat Urteil vom 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - I. Arbeitsgericht Elmshorn Urteil vom 5. Mai 2011 - 3 Ca 1995 d/10 - II. Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Urteil vom 10. November 2011 - 5 Sa 227/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : § 133 InsO - Bargeschäft - subjektive Voraussetzungen Gesetz e : GG Art. 1 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1; InsO § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 133 Abs. 1, § 142 Leits atz : Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung sind nicht stets schon dann zu bejahen, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig war und der Arbeitnehmer dies wusste. Vielmehr muss das Indiz der Zahlungs - unfähigkeit und ihre r Kenntnis einzelfallbezogen auf seine Beweisk raft hin geprüft werden. Das gilt sowohl für den Gläubigerb enachteiligungsvorsatz - gegners davon. Bei Zahlungen i m Rahmen eines Bargeschäft s oder in bargeschäftsähnlicher Lage ist darauf zu achten, dass die Vorsatzan - fechtung nicht über ihre n Normzweck hinaus ausgedehnt und dass dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Stufenverhältnis von § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 133 InsO Rechnung getragen wird. - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 345/12 5 Sa 227/11 Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Im Namen des Volkes! Verkündet am 29. Januar 2014 URTEIL Gaßmann , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp . Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Gallner und Spelge sowie die ehrenamtlichen Richter Matiaske und Koch für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 345/12 - 3 - 1. Di e Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Schleswig - Holstein vom 10. November 2011 - 5 Sa 227 /11 - wird zurückgewiese n. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Arbeitsentgelt zur Inso l- venzmasse aufgrund einer Vorsatzanfechtung. Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 10. August 2007 beantra g- ten und am 13. September 2007 eröffneten Insolvenzverfahren über das Ve r- mögen der S AG (künftig: Schuldnerin) . Die 1954 geborene Beklagte war seit 2000 bei der Schuldnerin als teilzeitbeschäftigte Buchhalterin tätig. Sie e r zielte zuletz t einen Nettoverdienst von monatlich 1.431,90 Euro. Das Arbeit s verhältnis endete aufgrund betriebsbedingter Kündigung des Klägers zum 31. Dezember 2007. Ausweislich des am 27. September 2007 erteilten Zeugnisses war die Beklagte bei der Schuldnerin als Al leinbuchhalterin tätig. Sie war eigenveran t- wortlich ua. zuständig für alle anfallenden Buchhaltungsarbeiten im Debitoren - , Kreditoren - und Sachkontenbereich, für die Überprüfung der Zahlungseingänge, für die Überwachung der Zahlungstermine, Lohn - und Gehal tszahlungen sowie die vorbereitenden Arbeiten zum Jahresabschluss und zur Erstellung der B i- lanz. Von Mai 2006 bis einschließlich Dezember 2006 war die Beklagte arbeit s- - B bezeichne te interne Bilanz zum 30. April 2007. Diese wies ein gezeichnetes Kapital von rund 256.000,00 Euro, einen Verlustvortrag von rund 4 7 8. 000,00 Euro sowie einen Verlust von rund 1 49 .000,00 Euro aus. Das La n- desarbeitsgericht hat festgestellt, dass die Schuldne rin seit Anfang 2007 za h- 1 2 3 - 3 - 6 AZR 345/12 - 4 - lungsunfähig war und dies erkannt hatte. Die Löhne und Gehälter der etwa 15 Mitarbeiter bezahlte die Schuldnerin jeweils termingerecht zu Beginn des Folgemonats. Der Kläger begehrt mit der am 30. Dezember 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage Rückzahlung des von der Schuldnerin für Januar bis Juli 2007 gezahlten Nettoentgelts von insgesamt 10.023,30 Euro zur Masse. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Voraussetzungen des § 133 InsO lägen vor. Die Schuldnerin sei zahlu ngsunfähig gewesen und habe daher mit Benachteiligungsabsicht gehandelt. Die Beklagte habe als Buchhalterin und mehr habe leisten können und die Lohnzahlungen zu l asten der übrige n Gläub i- ger erfolgt seien. Auch bei Gehaltszahlungen an Arbeitnehmer im Rahmen e i- nes Bargeschäfts sei im Regelfall aus der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit auf den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners zu schließen. Der Kläger hat beantragt, di e Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.023,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz p.a. hierauf seit dem 13. September 2007 zu za h- len. Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass sie keinen Gesamtü berblick über die Liquiditätslage der Schuldnerin gehabt habe. Wenn es in den vergangenen Jahren zu finanziellen Engpässen geko m- men sei, hätten die Inhaber der Schuldnerin diese Beträge stets aus ihrem Pr i- vatvermögen ausgeglichen. Es hätten weitere Mittel zufließen sollen. Jedenfalls seien die Regelungen der Insolvenzordnung verfassungswidrig, wenn sie auf Arbeitnehmer angewandt würden. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Senat durch Beschluss vom 21. März 2012 ( - 6 AZN 1881/11 - ) zugelassenen Revis i- on verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte hat in der Revisionserwiderung unter Vortrag neuer Ta t- sachen ausgeführt, die Schuldnerin sei nicht überschuldet gewesen. 4 5 6 7 8 9 - 4 - 6 AZR 345/12 - 5 - Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfe h- lerfrei angenommen, dass die Schuldnerin bei der Zahlung des Nettoentgelts für Januar bis Juli 2007 ohne den nach § 133 InsO erforderlichen Benachteil i- gungsvorsatz handelte, jedenfalls aber die Beklagte von einem solchen Vorsatz keine Kenntnis hatte und diese Kenntnis auch nicht nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO zu vermuten war. A. Die Beklagte ist Anfechtungsgegnerin. Das gilt auch, soweit der Kläger Entgelt zurückfordert, das für den Insolvenzgeldzeitraum (13. Juni bis 31. Juli 2007) gezahlt worden ist. Die Anfechtung richtet sich grundsätzlich gegen de n- jenigen, dem gegenüber die anfechtbare Handlung vorgenommen worden ist, dh. gegen den Empfänger des anfechtbar übertragenen oder begründeten Rechts (Kreft in HK - InsO 6. Aufl. § 129 Rn. 93) . Auch für Entgeltzahlungen, die für den Insolvenzgeldzeitraum gezahlt worden sind, ist Anfechtungsgegner deshalb grundsätzlich der Arbeitnehmer. Erst dann, wenn ein Insolvenzgelda n- trag gestellt worden ist, kann die Anfechtung gegen die Bunde sagentur für A r- beit zu richten sein . I. § 169 Satz 1 SGB III ordnet allerdings an, dass mit dem Antrag auf I n- solvenzgeld die Entgeltansprüche, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld b e- gründen, auf die Bundesagentur für Arbeit übergehen. Gemäß § 169 Satz 3 S GB III findet die gegen Arbeitnehmer begründete Anfechtung nach der Inso l- venzordnung gegen die Bundesagentur statt. Soweit daraus gefolgert wird, u n- abhängig davon, ob ein Antrag auf Insolvenzgeld gestellt sei, sei die Bun - desa gentur für Arbeit Anfechtungsg egnerin, weil sie entsprechend dem Zweck des Insolvenzgeldanspruchs während des Insolvenzgeldzeitraums wirtschaftlich das Insolvenzrisiko trage (Zwanziger Kommentar zum Arbeitsrecht der Inso l- venzordnung 4. Aufl. Einführung Rn. 391 zur wortgleichen Vorgänge rbesti m- mung in § 187 Satz 2 SGB III) , folgt dem der Senat nicht. § 145 InsO regelt die Anfechtung bei Rechtsnachfolge. § 169 Satz 3 SGB III gleicht die Rechtsposition der Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich der 10 11 12 13 - 5 - 6 AZR 345/12 - 6 - Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen der St ellung der in § 145 Abs. 1 InsO aufgeführten Gesamtrechtsnachfolger an und verwehrt es ihr, sich nach § 145 Abs. 2 InsO auf Vertrauensschutz zu berufen (Voelzke in Hauck/Noftz SGB III 2. Aufl. Stand Mai 2012 K § 169 Rn. 35) . Die Bundesagentur für Arbeit is t also nur und insoweit Anfechtungsgegnerin, als der Anspruch des Arbeitnehmers auf sie übergegangen ist. Der Anspruchsübergang setzt aber nach § 169 Satz 1 SGB III einen Antrag des Arbeitnehmers voraus. Außerdem müssen hinre i- chende Anhaltspunkte bestehen , da ss eine Leistungspflicht der Bundesagentur für Arbeit in Betracht kommt (BSG 17. Juli 1979 - 12 RAr 15/78 - BSGE 48, 269) . Nach dieser gesetzlichen Systematik ist die Bundesagentur für Arbeit nur Anfechtungsgegnerin, wenn die Anfechtung erfolgt, nachdem der Insolvenz - geldantrag gestellt worden ist und eine zumindest entfernte Möglichkeit besteht, dass die Zahlung in Betracht kommt (Berscheid jurisPR - InsR 20/2008 Anm. 3 unter D; vgl. Gottwald/Huber Insolvenzrechts - Handbuch 4. Aufl. § 51 Rn. 71; Henckel in Jaeger InsO § 145 Rn. 36; Uhlenbruck/Hirte 13. Aufl. § 129 InsO Rn. 112) . II. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass sie einen Insolvenzgeldantrag gestellt hat. Sie ist darum Anfechtungsgegnerin hinsichtlich des gesamten a n- gefochtenen Betrags. B. Der Senat hat erwogen , in Fällen kongruenter Deckung durch eine ve r- fassungskonforme Auslegung der §§ 129 ff. InsO das im Entgelt enthaltene Existenzminimum anfechtungsfrei zu stellen. I. Das Insolvenzverfahren dient der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubige r. Durch die Vorschriften der Insolvenzanfechtung sollen im Interesse der Wiederherstellung des Schuldnervermögens bestimmte, als ungerechtfertigt angesehene Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht und der Inso l- venzmasse zurückgewährt werden (BAG 21. No vember 2013 - 6 AZR 159/12 - Rn. 11; Bork in Bork Handbuch des Insolvenzanfechtungsrechts Kap. 1 Rn. 1) . Darüber hinaus bewegen die Bestimmungen über die Insolven z- anfechtung Gläubiger tendenziell dazu, sich im Vorfeld von Insolvenzen bzw. im Geschäftsleben normzweckentsprechend zu verhalten , und helfen so dem I n- 14 15 16 - 6 - 6 AZR 345/12 - 7 - solvenzrecht, seine Ordnungsfunktion zu erfüllen (Bork ZIP 200 8 , 1041) . Um diese Ziele zu erreichen, beseitigt die Insolvenzordnung Insolvenzvorrechte s o- weit als möglich. Das Arbeitnehmerprivileg des § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KO, wonach Lohnforderungen aus den letzten sechs Monaten vor Verfahrenseröf f- nung Masseschulden waren, wurde nicht in die Insolvenzordnung übernommen. Dieses Privileg schloss eine Anfechtung weitgehend aus. Wurden Lohnford e- runge n für die letzten sechs Monate vor Konkurseröffnung vom Schuldner e r- füllt, erhielten die Arbeitnehmer nur das, was ihnen auch vom Konkursverwalter aus der Masse zu zahlen gewesen wäre. Es fehlte daher regelmäßig an der nach § 30 KO erforderlichen Gläubiger benachteiligung. Konkursanfechtungen von Lohnzahlungen spielten darum in der Praxis keine Rolle (Brinkmann ZZP 2012 , 197) . II. Der Gesetzgeber hat bei der Abschaffung des Arbeitnehmerprivilegs möglicherweise das aus Art. 1 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 1 GG f olgende Grun d- recht auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht hinreichend berücksichtigt. Das könnte es iVm. Art. 12 Abs. 1 GG bei kongrue n- te n Deckungen, zumal bei Zahlungen im Rahmen eines Bargeschäfts oder in bargeschäftsähnlich er Lage, gebieten, das Existenzminimum vom Zugriff des Insolvenzverwalters freizustellen, so dass dieser Entgeltbestandteil nicht im Wege der Insolvenzanfechtung im Interesse aller Gläubiger zur Masse gezogen werden könnte. 1. Die Rechtsnatur des Rückgew ähranspruchs steht diesen Bedenken des Senats nicht entgegen. Dabei handelt es sich zwar um einen originären geset z- lichen Anspruch des Insolvenzverwalters, der ihm eine Rückforderungsmöglic h- keit eröffnet, die dem Schuldner verwehrt ist und die der gleichmä ßigen Befri e- digung aller Gläubiger dient. Für dieses gesetzliche Schuldverhältnis gilt allein das in sich geschlossene Regelungssystem der §§ 129 ff. InsO ( vgl. BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 466/12 - Rn. 20 f.; BGH 24. März 2011 - IX ZB 36/09 - Rn. 6, 12) . Auch dieses gesetzliche Schuldverhältnis steht aber nicht über der Verfassung, sondern muss sich an deren Vorgaben messen lassen. 17 18 - 7 - 6 AZR 345/12 - 8 - 2. Das Grundrecht auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Exi s- tenzminimums ist dem Grunde nach unverfügbar. Es bedarf z war der Konkret i- sierung und Aktualisierung durch den Gesetzgeber, muss aber vom Staat ei n- gelöst werden (BVerfG 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 ua. - Rn. 133, BVerfGE 125, 175) . Dieses Grundrecht beinhaltet nicht nur einen Anspruch g e- gen den Staat auf materiel le Leistungen an Hilfsbedürftige zur Sicherung des Existenzminimums. In Wechselwirkung mit dem durch Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Recht auf persönliche Entfaltung im vermögen s- rechtlichen und beruflichen Bereich verbietet es dem Staa t auch, auf den Ker n- bestand des selbst erzielten Einkommens des Grundrechtsträgers zuzugreifen. Deshalb ist das Einkommen des Steuerpflichtigen insoweit steuerfrei zu bela s- sen, als es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürd i- ges Dasein benötigt wird. Der Staat darf dem Bürger das selbst erzielte Ei n- kommen bis zur Höhe des Existenzminimums nicht entziehen. Der existen z- notwendige Bedarf bildet von Verfassungs wegen die Untergrenze für den Z u- griff durch die Einkommensteuer (BVerfG 20. Augu st 1997 - 1 BvR 1300/89 - ; 25. September 1992 - 2 BvL 5/91 ua. - zu C I der Gründe , BVerfGE 87, 153; 29. Mai 1990 - 1 BvL 20/84 ua. - zu C III 2 der Gründe, BVerfGE 82, 60) . 3. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass das Grundrecht auf die Gewährlei s- tung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach vorstehenden, vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen dem hoheitlich tätig we r- denden Staat nicht nur Grenzen bei der Festsetzung der Einkommensteuer setzt. Auch im Gläubiger - Schuldner - Verhältnis darf der Staat seinen Zwang s- apparat grundsätzlich nicht zur Verfügung stellen, um einem Einzelnen den Teil des Einkommens zu entziehen, der zur Sicherung des Existenzminimums e r- forderlich ist (vgl. BT - Drucks. 14/6812 S. 8) . a) Im Bereich der zivilrechtlichen Zwa ngsvollstreckung hat der Gesetzg e- ber darum durch Pfändungsfreigrenzen die Sicherung des Existenzminimums (vgl. BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 553/11 - Rn. 38) vorgesehen. aa) In den von § 850c ZPO erfassten Fällen hat der Gesetzgeber einen a n- gemessenen Sel bstbehalt für den erwerbstätigen Schuldner berücksichtigt. Er 19 20 21 22 - 8 - 6 AZR 345/12 - 9 - hat dabei im Interesse der Praktikabilität die Pfändungsfreigrenzen pauschaliert und bundeseinheitlich geregelt und davon abgesehen, wie im Sozialhilferecht den Bedarf einzelfallbezogen zu ermit teln (BT - Drucks. 14/6812 S. 8 f.; zum Zweck der §§ 850 ff . ZPO ausführlich Mü Ko ZPO/Smid 4. Aufl. § 850 Rn. 1; vgl. auch Arnold BB 1978, 1314, 1315 f.) . bb) Hat der Arbeitgeber vor Wirksamwerden der Lohnpfändung noch einen Vorschuss geleistet, besteht una bhängig von dem Meinungsstreit, wie in einem solchen Fall das pfändbare Einkommen zu berechnen ist (Nachweise bei St ö- ber Forderungspfändung 15. Aufl. Rn. 126 6; MüKoBGB/Müller - Glöge 6. Aufl. § 61 4 Rn. 19) , Einigkeit darüber, dass dem Arbeitnehmer in jedem F all das Existenzminimum verbleiben muss (Stöber aaO mwN; ders. Anm. AP ZPO § 850 Nr. 11) . b) Auch im Insolvenzrecht hat der Gesetzgeber grundsätzlich erkannt, dass das Existenzminimum nicht dem Zugriff der Gläubiger unterliegt. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 In sO (in der Privatinsolvenz mit beantragter Restschuldb e- freiung iVm. § 292 Abs. 1 Satz 3 InsO) gehören u npfändbare Forderungen nicht zur Insolvenzmasse, sie sind dem Insolvenzver walter nicht nach § 148 Abs. 1, § 80 Abs. 1 InsO zur Verwaltung übertragen (BAG 28. August 2013 - 10 AZR 323/12 - Rn. 11) . Nur der pfändbare Teil des Arbeitsentgelts fällt in die Inso l- venzmasse und kommt daher in der Privatinsolvenz des Arbeitnehmers dessen Gläubigern zugute. So wird dem Schuldner der unantastbare Bereich persönl i- che r und lebensnotwendiger Güter bewahrt. Gleiches gilt für den selbständig tätigen Schuldner nach Freigabe der selbständigen Tätigkeit. Dieser muss g e- mäß § 35 Abs. 2 Satz 2 iVm. § 295 Abs. 2 InsO nur das fiktive pfändbare Ei n- kommen an die Masse abführen, das er entsprechend seiner beruflichen Qual i- fikation in einem angemessenen Dienst - oder Arbeitsverhältnis erzielen würde (BGH 13. Juni 2013 - IX ZB 38/10 - Rn. 11 ff.) . Schließlich ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch die Bestimmung des § 850b ZPO über bedingt pfändbare Bezüge im Insolvenzverfahren insgesamt anwendbar. Dies führt d a- zu, dass von den beschränkt pfändbaren Bezügen dem Schuldner so viel zu belassen ist, wie er zur Absicherung seines Existenzminimums benötigt (BGH 23 24 - 9 - 6 AZR 345/12 - 10 - 3. Dezember 2009 - IX Z R 189/08 - ) . Damit kommen die verfassungsrechtlichen Erwägungen, durch die die Pfändungsschutzbestimmungen der Zivilprozes s- ordnung motiviert sind, grundsätzlich auch im Insolvenzverfahren zur Geltung ( vgl. BAG 20. Juni 2013 - 6 AZR 789/11 - Rn. 18 f. ; vgl. für § 850b ZPO BGH 3. Dezember 2009 - IX ZR 189/08 - Rn. 13 ) . 4. Die Anfechtungsbestimmungen in §§ 129 ff. InsO lassen jedoch den rückwirkenden Zugriff des Insolvenzverwalters auf das Existenzminimum für den von der Anfechtung erfassten Zeitraum uneinge schränkt zu. Dem Arbei t- nehmer wird dadurch nachträglich der zur Absicherung des Existenzminimums erforderliche, durch eigene Arbeitsleistung verdiente Betrag wieder entzogen. Zur Erfüllung des auf das Existenzminimum entfallenden Teils der Rückza h- lungspfli cht muss er auf Rücklagen zurückgreifen, neue Schulden machen oder sein aktuelles Gehalt einsetzen, ohne dies rückwirkend durch Leistungen des Staates, die das Existenzminimum sichern sollen, ausreichend kompensieren zu können. Unter Umständen ist er gezwu ngen, Privatinsolvenz zu beantragen. Es erscheint zweifelhaft, ob diese Bestimmungen den verfassungsrechtlich g e- botenen Schutz des Existenzminimums bei kongruenten Deckungen hinre i- chend gewährleisten. a) Muss der Arbeitnehmer Entgelt zurückzahlen, das vor Insolvenzeröf f- nung noch vom Schuldner gezahlt worden ist - wobei diese Verpflichtung bei der Vorsatzanfechtung bis zu zehn Jahre zurückreichen kann - wird er dieses Entgelt bei typisierender Betrachtung für seinen Lebensunterhalt verbraucht haben. Auf Ent reicherung kann er sich jedoch nur bei unentgeltlichen Leistu n- gen iSv. § 134 InsO berufen (§ 143 Abs. 2 InsO; vgl. die Konstellation in BGH 17. Oktober 2013 - IX ZR 10/13 - ) . b) Dem Arbeitnehmer kann allerdings das gezahlte Entgelt, mit dem er seinen Leb ensunterhalt zunächst bestritten hat, als solches nicht rückwirkend entzogen werden. Der zur Masse zu ziehende Geldbetrag kann nur aus Rüc k- lagen des Arbeitnehmers, an denen es bei typisierender Betrachtung jedenfalls dann regelmäßig fehlen wird, wenn die I nsolvenz wie bei der Beklagten zum Arbeitsplatzverlust geführt hat, geleistet oder durch eine Mobiliarpfändung 25 26 27 - 10 - 6 AZR 345/12 - 11 - bzw. - was der Regelfall sein dürfte - durch eine Gehalts - oder Rentenpfändung beigetrieben werden . Bei Pfändungen ist durch das geltende Zwangsv ollstr e- ckungsrecht, insbesondere die §§ 850 ff. ZPO, gewährleistet, dass der Anfec h- tungsgegner das aktuelle Existenzminimum behält. Der Insolvenzverwalter kann nur auf den pfändbaren Betrag zugreifen. Reicht das Einkommen nicht aus, um den der Masse geschu ldeten Betrag abzudecken, bleibt dem Anfec h- tungsgegner nur der Eigenantrag nach §§ 305 ff. InsO, um einer lebenslangen Schuldverpflichtung zu entgehen. c) Es erscheint fraglich, ob für die verfassungsrechtliche Beurteilung d a- nach zu differenzieren ist, ob der Zugriff des Staat e s bzw. der vom Staat durch seine Rechtsvorschriften vermittelte und von den staatlichen Gerichten sowie dem staatlichen Zwangsapparat durchzusetzende Zugriff der Gläubiger auf das Existenzminimum sofort oder nachgelagert erfolgt. Nac h Auffassung des S e- nats könnte maßgeblich darauf abzustellen sein, dass der Arbeitnehmer für die Abrechnungszeiträume, die vom Rückgewähranspruch erfasst sind, i n der R e- gel keine staatliche oder über eine Umlage der Arbeitgeber finanzierte Leistung erhält, die den Teil des zurückzuzahlenden Betrags ausgleicht, der das Exi s- tenzminimum abdeckte. aa) Der Insolvenzgeldanspruch (§§ 165 ff. SGB III) soll zwar die vorlei s- tungspflichtigen Arbeitnehmer vor dem Risiko des Lohnausfalls bei Zahlungsu n- fähigkeit des Ar beitgebers schützen (Küttner/Voelzke Personalbuch 2013 Inso l- venz des Arbeitgebers Rn. 42) . Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, w e- gen dieses Anspruchs seien trotz Abschaffung des Arbeitnehmerprivilegs keine sozialen Härten zu erwarten. Ältere Rückstände seien selten von Bedeutung (BR - Drucks. 1/92 S. 90) . Dieser Anspruch stellt aber nur sicher, dass der Ne t- toentgeltanspruch für die letzten drei Monate der Beschäftigung abgesichert ist. Der Gesetzgeber hat dabei die in mehrfacher Hinsicht bestehende Schutzl ücke bei der Ausgestaltung des Insolvenzgeldanspruchs nicht erkannt (vgl. dazu Brinkmann ZZP 2012 , 197, 215) . (1) Bereits die Annahme des Gesetzgebers, ältere, nicht vom Insolven z- geld abgesicherte Rückstände seien die Ausnahme, trifft nicht uneingeschränk t 28 29 30 - 11 - 6 AZR 345/12 - 12 - zu. Das zeigen die Entscheidungen des Senats vom 6. Oktober 2011 ( - 6 AZR 585/10 - , - 6 AZR 731/10 - , - 6 AZR 732/10 - ) , bei denen Zahlungen auf Rüc k- stände von bis zu sechs Monaten angefochten waren, die Zeiträume von bis zu einem Jahr vor der Insolvenze röffnung betrafen. (2) Der Gesetzgeber hat zudem nicht berücksichtigt, dass die Anspruch s- dauer (§ 170 Abs. 4 SGB III) oft bereits vollständig durch das Insolvenzeröf f- nungsverfahren ausgeschöpft wird, wenn eine Insolvenzgeldvorfinanzierung erfolgt (vgl. Br inkmann ZZP 2012 , 197, 215) . (3) Zahlt der Schuldner das Entgelt - wie im vorliegenden Fall - pünktlich, versagt der Schutz des Insolvenzgeldanspruchs vielfach selbst dann, wenn er nicht durch das Insolvenzeröffnungsverfahren verbraucht worden ist. (a) Der Arbeitnehmer kann in diesen Fällen zwar nachträglich Insolven z- geld beantragen, wenn die Entgeltzahlung erfolgreich angefochten wird und er das Erlangte zurückgewährt. In diesem Fall lebt gemäß § 144 Abs. 1 InsO die (Netto - )Entgeltforderung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erlöschens als I n- solvenzforderung wieder auf, so dass der Arbeitnehmer Anspruch auf Inso l- venzgeld hat. Es wird der Zustand hergestellt, der ohne die angefochtene Rechtshandlung bestanden hätte (Cranshaw ZInsO 2009, 257, 26 2 f. ; Kreft in HK - InsO 6. Aufl. § 144 Rn. 3) . § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB III, der den Insolvenzg e- ldanspruch ausschließt, wenn der Anspruch auf das Arbeitsentgelt durch eine angefochtene Rechtshandlung erworben worden ist, steht dem nicht entgegen, wenn - wie in der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle und auch vorli e- gend - der Entgeltanspruch anfechtungsfrei erworben und nur anfechtbar erfüllt worden ist. Anfechtungsrechtlich ist zwischen Grund - und Erfüllungsgeschäft zu unterschieden. § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB III betrifft nur das Grundgeschäft und hat deshalb vor allem Bedeutung, wenn der Arbeitsvertrag kurz vor der Inso l- venz noch geändert worden ist und dadurch höhere Entgeltansprüche entsta n- den sind (Voelzke in Hauck/Noftz SGB III 2. Aufl. Stand Mai 2012 K § 166 Rn. 25; vgl. zur Vorgängervorschrift § 184 SGB III Cranshaw Z I nsO 2009, 257, 26 1 f. ; Kreft aaO § 129 Rn. 13; aA wohl - ohne auf den Unterschied zwischen 31 32 33 - 12 - 6 AZR 345/12 - 13 - Grund - und Erfüllungsgeschäft einzugehen - Berscheid jurisPR - InsR 20/2008 Anm. 3 unter D) . (b) Stellt der Arb eitnehmer nachträglich Antrag auf Insolvenzgeld, ist j e- doch die zweimonatige Ausschlussfrist des § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III, die unionsrechtskonform an das Insolvenzereignis an knüpft (vgl. BSG 17. Oktober 2007 - B 11a AL 75/07 B - unter Bezug auf EuGH 18. September 2003 - C - 125/01 - [Pflücke] Slg. 2003, I - 9375) , versäumt. Ob die zweimonatige Nac h- frist des § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III dem Arbeitnehmer hilft, hängt vom Einze l- fall ab (vgl. BSG 17. Oktober 2007 - B 11a AL 75/07 B - Rn. 9 ) . Zwar wird im Regelfal l die Ausschlussfrist unverschuldet ver säumt sein (vgl. Cranshaw ZI nsO 2009, 257, 264) . Die Nachfrist beginnt aber mit dem Wegfall des Hinde r- nisses für die Beantragung des Insolvenzgeldes zu laufen , dh. sobald der A r- beitnehmer bei Beachtung der gebotenen S orgfalt von dem Anspruch Kenntnis hätte haben können (vgl. Radüge in Hauck/Noftz SGB III 2. Aufl. Stand Mai 2012 K § 324 Rn. 31) . Für den Anlauf dieser Frist ist eine Vielzahl von Zeitpun k- ten denkbar, zB die Anfechtungserklärung durch den Insolvenzverwalte r, eine die Anfechtung bejahende Entscheidung der Tatsacheninstanzen oder der Ei n- tritt der Rechtskraft einer solchen Entscheidung. Deshalb wird die B undesa ge n- tur für Arbeit dem Arbeitnehmer oft erfolgreich entgegenhalten können, die Nachfrist sei versäumt. Zudem besteht rechtstatsächlich ein erhebliches Risiko, dass auch die Nachfrist mangels deren Kenntnis versäumt wird. bb) Arbeitslosengeld kann der Arbeitnehmer für Zeiträume, in denen er g e- arbeitet hat, nicht rückwirkend beantragen. Es wird erst ab dem Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung gezahlt (BAG 15. November 2012 - 6 AZR 321/11 - Rn. 72) . cc) Auch Sozialhilfe ist erst ab dem Zeitpunkt zu zahlen, in dem der Sozia l- hilfeträger Kenntnis erlangt, dass die Voraussetzungen der Leistung vorliegen (§ 18 SGB XII ) . A usreichend (aber auch erforderlich) für den Anspruch auf S o- zialhilfe ist damit , dass für den Träger überhaupt die Notwendigkeit der Hilfe erkennbar ist (BSG 2. Februar 2012 - B 8 SO 5/10 R - Rn. 18) . Zahlt der spät e- re Schuldner das Arbeitsentgelt pünkt lich, scheidet damit eine rückwirkende Bewilligung von Sozialhilfe aus. 34 35 36 - 13 - 6 AZR 345/12 - 14 - dd) Anders als der Arbeitnehmer, der einen Vorschuss erhält, den er a n- schließend nicht verdient und in voller Höhe zurückzahlen muss, kann sich der Arbeitnehmer, dessen pünktlich geza hltes Entgelt - unter Umständen wie im vorliegende n Fall erst nach Jahren - vom Insolvenzverwalter zurückgefordert wird, auf die etwaige Rückforderung nicht einstellen. Zudem unterscheiden sich zurück zu zahlende Vorschüsse und Entgeltüberzahlungen von Insol venzanfec h- tungen dadurch, dass das zurückzuzahlende Entgelt in den ersten beiden Fä l- len zwar gezahlt, tatsächlich aber nicht verdient worden und damit die Entgel t- forderung nicht entstanden ist. d) Der Arbeitnehmer hat jedenfalls dann, wenn der spätere Sch uldner das Entgelt (weitgehend) pünktlich zahlt, keine adäquaten arbeits - oder sozial rech t- lichen Handlungsmöglichkeiten, dem Risiko einer Insolvenzanfechtung vorz u- beugen . Er kann letztlich nur weiterarbeiten und hoffen, dass es nicht zur Inso l- venz kommt (B ork ZIP 2007, 2337, 2340; Pieper ZInsO 2009, 1425, 1437) . aa) Im Unterschied zu einer Vielzahl von Lieferanten und Geschäftspar t- nern kann der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht im V orhinein absichern . bb) Dem Arbeitnehmer steht bei pünktlichen Entg eltzahlungen weder ein Zurückbehaltungsrecht noch das Recht zur außerordentlichen Kündigung zu. Kündigt er dennoch fristlos, ist dies rechtswidrig, so dass er mit einer Sperrfrist rechnen muss (vgl. Pieper ZInsO 2009, 1425, 1428, 1437) . Zudem nimmt er in K auf, vom Arbeitgeber wegen Vertragsbruchs mit Schadenersatzansprüchen überzogen zu werden und ggf. eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen. Er ist deshalb nicht nur vertraglich verpflichtet, sondern auch praktisch gezwungen, seine Arbeitsleistung weiterhin zu erbringen. Er kann damit dem Anfechtungsr i- siko letztlich nicht ausweichen (vgl. Lütcke ZInsO 2013, 1984, 1989) . cc) Bei pünktlichen Gehaltszahlungen kann der Arbeitnehmer auch keinen Insolvenzantrag stellen. Selbst bei Gehaltsrückständen ist ihm ein solc her A n- trag i n der Regel nicht zumutbar (Bork ZIP 2007, 2337, 2340 spricht vom ; vgl. auch Brinkmann ZZP 2012 , 197, 212; Pieper ZInsO 2009, 1425, 1437) . 37 38 39 40 41 - 14 - 6 AZR 345/12 - 15 - dd) Sind die Arbeitsvertragsparteien tarifgebunden, ist dem Ar beitnehmer rechtlich nicht einmal der Verzicht auf das ihm vom Arbeitgeber gezahlte En t- gelt möglich (§ 4 Abs. 4 Satz 1 TVG) . e) Demgegenüber kann der Arbeitnehmer, dem das verdiente Entgelt vor Insolvenzeröffnung nicht mehr gezahlt wird, sein Existenzmin imum durch staa t- liche Sozialleistungen bzw. das Insolvenzgeld decken, ohne dass dieses ihm rückwirkend wieder entzogen werden kann. Liegen erhebliche Entgeltrückstä n- de vor, kann er außerordentlich kündigen und ohne Sperrfrist Arbeitslosengeld beziehen. Zud em ist das rückständige Entgelt für die letzten drei Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses über das Insolvenzgeld, das er im Regelfall unproblematisch fristgerecht beantragen kann, gesichert. Ist das A r- beitsverhältnis vor dem Insolvenzereignis bereits beendet, ist für die Berec h- nung des Drei - M onats - Z eitraums allein die Beendigung des Arbeitsverhältni s- ses maßgeblich (Küttner/Voelzke Personalbuch 2013 Insolvenz des Arbeitg e- bers Rn. 52) . Will der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis (noch) nicht bee nden, kann er bei Bedürftigkeit Sozialhilfe in Anspruch nehmen. f) Diese Rechtslage könnte in ihrer Gesamtschau eine verfassungsko n- forme Auslegung der §§ 129 ff. InsO erfordern, um dem Anspruch an den ve r- fassungsrechtlich gebotenen Schutz des Existenzmin imums effektiv zu gen ü- gen. Um eine für die Praxis handhabbare Verfahrensweise zu ermöglichen, l ä- ge es nahe, auf die Tabelle nach § 850c ZPO zurückzugreifen, um das anfec h- tungsfreie Existenzminimum zu ermitteln. Der Gesetzgeber hat allerdings bei dieser Tab elle den pauschalierten monatlichen Bedarf von 1 . 705,00 DM für e i- nen erwerbstätigen Hilfeempfänger im Hinblick auf das von ihm für erforderlich gehaltene Abstandsgebot um rund 250,00 DM erhöht (BT - Drucks. 14/6812 S. 9). Dieser im gleichen Umfang wie der zu r Abdeckung des Existenzmin i- mums vorgesehene Bedarf dynamisierte Erhöhungsbetrag (BT - Drucks. 14/6812 S. 11 f.) wäre dann jeweils dem Tabellenbetrag zuzuschlagen. Das hätte im Fall der Beklagten zur Folge, dass ein monatlicher Betrag von 395,40 Euro der A n- f echtung unterläge, wenn die Beklagte keine Unterhaltspflichten getroffen hä t- ten, bei einem Unterhaltsberechtigten noch monatlich 97,05 Euro von der A n- 42 43 44 - 15 - 6 AZR 345/12 - 16 - fechtung erfasst wären und ab zwei Unterhaltsberechtigten das monatliche Ne t- toeinkommen insgesamt anfechtu ngsfrei zu belassen wäre. C. Der Senat kann die Frage, ob und in welcher Weise das Existenzmin i- mum bei der Ermittlung des der Anfechtung unterliegenden Betrags zu berüc k- sichtigen ist, im vorliegenden Fall jedoch offenlassen. Der Kläger geht mit dem Landes arbeitsgericht zu Recht davon aus, dass die streitbefangenen Entgel t- zahlungen, auch soweit sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf E r- öffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sind, nur unter den Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO angefochten we rden können, weil es sich dabei um Ba r- geschäfte iSv. § 142 InsO gehandelt hat. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht jedoch rechtsfehlerfrei die subjektiven Vorausse t- zungen der Vorsatzanfechtung verneint. I. Bei den Nettogehalt szahlungen der Schuldnerin an die Beklagte für J a- nuar bis Juli 2007 handelte es sich um Bargeschäfte iSd. § 142 InsO. 1. Die als Ausnahmevorschrift konzipierte Bestimmung des § 142 InsO (zu diesem Rechtscharakter BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 466/12 - Rn. 38) b e- ruht auf der Erkenntnis, dass es bei zeitnahem Austausch gleichwertiger Lei s- tungen an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung fehlt (Kayser FS Fischer S. 267, 269) . § 142 InsO soll es dem Schuldner ermöglichen, auch in der Zeit seiner wirtschaftlic hen Krise noch wertäquivalente Bargeschäfte, dh. Rechtsg e- schäfte, die die Insolvenzgläubiger nicht unmittelbar benachteiligen, anfec h- tungsfrei abzuwickeln (BGH 7. März 2002 - IX ZR 223/01 - zu III 3 c der Grü n- de, BGHZ 150, 122; vgl. auch BAG 6. Oktober 201 1 - 6 AZR 262/10 - Rn. 18, BAGE 139, 235) . § 142 InsO greift dabei auch dann ein, wenn das verpflichte n- de Rechtsgeschäft, das vom Schuldner zeitnah erfüllt worden ist, nicht in dem Zeitraum des § 132 InsO geschlossen worden ist (vgl. BGH 27. September 1984 - IX ZR 3/84 - ; Henckel in Jaeger InsO § 142 Rn. 3; MünchKomm - InsO/Kirchhof 3. Aufl. § 142 Rn. 1) . Nach dem Zweck der Vorschrift muss es dem Schuldner, der sich vor Beginn der Krise eine Leistung hat versprechen lassen, auch möglich sein, die ihm obliege nde Gegenleistung anfechtungsfrei zu erbringen. Unanfechtbar abgeschlossene Rechtsgeschäfte müssen erfüllbar 45 46 47 - 16 - 6 AZR 345/12 - 17 - bleiben ( vgl. BGH 30. September 1993 - IX ZR 227/92 - zu II 2 der Gründe, BGHZ 123, 320) . Auf den Zeitpunkt, in dem der dieser Gegenleistung zugrun de liegende schuldrechtliche Vertrag geschlossen worden ist, kommt es nicht an. Nur so lassen sich die Folgen der Erfüllung von Dauerschuldverhältnissen, die vor der Krise begründet worden sind, insolvenzrechtlich angemessen lösen (vgl. Henckel aaO Rn. 4) . 2. Ein Bargeschäft iSd. § 142 InsO liegt vor , wenn der Schuldner aufgrund einer Vereinbarung mit dem Anfechtungsgegner i m enge n zeitlichen Zusa m- menhang mit seiner Leistung eine gleichwertige Gegenleistung erhalten hat (BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 466/12 - Rn. 38 ) . Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kommt es zu keiner Vermögensverschiebung zulasten des Schuldners (und damit bei späterer Insolvenz letztlich zulasten der Gläubiger) , sondern zu einer bloßen Vermögensumschichtung . a) Der Senat hat angenomm en, dass nach diesen Grundsätzen ein Ba r- geschäft vorliegt, wenn der Arbeitgeber in der Krise Arbeitsentgelt für Arbeit s- leistungen zahlt, die der Arbeitnehmer in den vorhergehenden drei Monaten erbracht hat (BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 17, BAGE 139, 235) . b) Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, auf die gegen dieses Ve r- ständnis des Bargeschäfts im Schrifttum erhobene Kritik (vgl. zB Huber ZInsO 2013, 1049; ders. EWiR 2011, 817; Ganter ZIP 2012, 2037; Jacobs/Doebert ZInsO 2012, 618; Brinkman n ZZP 2012 , 197; Klinck Anm. AP InsO § 130 Nr. 2) einzugehen. Bereits nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsä t- zen sind vorliegend die Voraussetzungen eines Bargeschäfts erfüllt. aa) Die Schuldnerin hat mit den streitbefangenen Zahlungen das ar beit s- ve r traglich geschuldete Entgelt aus einem vor der Krise geschlossenen Vertrag erfüllt. bb) Die Beklagte hat für das gezahlte Entgelt eine gleichwertige Gegenlei s- tung erbracht. Ob Leistung und Gegenleistung gleichwertig sind, ist nach obje k- tiven Maßst äben zu beurteilen (BGH 7. März 2002 - IX ZR 223/01 - zu I II 3 c 48 49 50 51 52 - 17 - 6 AZR 345/12 - 18 - der Gründe, BGHZ 150, 122) . Das Arbeitsverhältnis ist wie jedes gegenseitige Vertragsverhältnis dadurch gekennzeichnet, dass ein Vertragspartner dem a n- deren die Leistung um der anderen willen verspricht. Erfolgt die Entgeltzahlung in der vertraglich geschuldeten Höhe, handelt es sich im Allgemeinen um einen gleichwertigen Leistungsaustausch, wie er für das Bargeschäft typisch ist (Bork ZIP 2007, 2337, 2338; Pieper ZInsO 2009, 1425, 1430; ein B argeschäft ohne ausdrückliche Problematisierung der Gleichwertigkeit bejahend BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 13, BAGE 139, 235) . cc) Die Entgeltzahlungen sind nach den Feststellungen des Landesarbeit s- vertraglichen Fälligkeitszeitpunkt, zu Beginn des Folgemonats erfolgt. Damit war der erforderliche unmittelbare zeitliche Zusammenhang noch gegeben. Ist der Anfechtungsgegner - wie die Beklagte als Arbeitnehmerin - vorleistungspflichtig und werden die wech selse i- tigen Leistungen abschnittsweise ausgetauscht, liegt noch keine Kreditgewä h- rung, sondern ein Bargeschäft vor, wenn die Zahlung zum festgelegten Zei t- punkt erfolgt (vgl. BGH 13. April 2006 - IX ZR 158/05 - Rn. 33 f., BGHZ 167 , 190; 18. Juli 2002 - IX Z R 480/00 - ; Bork ZIP 2007 , 2337, 2339; MünchKomm - InsO/Kirchhof 3. Aufl. § 142 Rn. 19; Pieper ZInsO 2009 , 1425, 1431) . II. Bargeschäfte sind gemäß § 142 InsO nur unter den Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar. Die objektiven Tatbestandsmerkmal e dieses Anfechtungstatbestands liegen vor. 1. Die Erfüllung der Entgeltforderungen ist eine anfechtbare Rechtshan d- lung (vgl. MünchKommInsO/Kayser 3. Aufl. § 129 Rn. 57) . 2. Die Gläubiger der Schuldnerin sind mittelbar benachteiligt worden. a) Liegt ein Bargeschäft vor, fehlt es an einer unmittelbaren Benachteil i- gung der Gläubiger, weil der Insolvenzmasse eine gleichwertige Gegenleistung zugeflossen ist (MünchKommInsO/Kirchhof 3. Aufl. § 142 Rn. 9) . b) Für die Vorsatzanfechtung genügt jedoch eine mitte lbare Benachteil i- gung (vgl. BAG 21. Februar 2008 - 6 AZR 273/07 - Rn. 51, BAGE 126, 89; 53 54 55 56 57 58 - 18 - 6 AZR 345/12 - 19 - MünchKommInsO/Kirchhof 3. Aufl. § 142 Rn. 24; für § 31 Nr. 1 KO BGH 30. September 1993 - IX ZR 227/92 - zu II 2 der Gründe, BGHZ 123, 320) . Eine mittelbare Gläubigerben achteiligung liegt vor, wenn die angefochtene Recht s- handlung allein noch keinen (unmittelbaren) Nachteil für die Gläubiger bewirkt hat, aber die Grundlage für einen weiteren Ablauf geschaffen hat, der zu einer Gläubigerschädigung geführt hat (MünchKommInsO /Kayser § 129 Rn. 121) . Das ist zB anzunehmen, wenn wie vorliegend der Schuldner die Forderung e i- nes Gläubigers befriedigt, der ohne diese Zahlung Insolvenzgläubiger gewesen wäre. In diesem Fall ist die Masse durch den für die Erfüllung aufgewandten Betrag verkürzt (BGH 18. Juli 2002 - IX ZR 480/00 - ) , so dass sich die Quote der anderen Insolvenzgläubiger verringert (Henckel in Jaeger InsO § 129 Rn. 118; MünchKommInsO/Kayser § 129 Rn. 104, 123, 163b) . c) Die Entgeltzahlung im Wege des Bargeschäfts genügt allein noch nicht, um eine mittelbare Benachteiligung der Gläubiger auszuschließen. Zwar e r- reicht der spätere Schuldner d urch die (pünktlichen) Entgeltzahlungen, dass die weit erbestehen kann. Erst das eröffnet die Chance für einen Fortbestand des Betriebs (vgl. BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 18, BAGE 139, 235) . Di e erbrachte Arbeitsleistung gewährt den Insolvenzg läubiger n aber nicht di e- selbe Zugriffsmöglichkeit, wie s ie die abgeflossenen Zahlungsmit tel gebo ten hätten. Eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung kann allenfalls dann au s- scheiden, wenn sich wegen eines ernsthaften und aussichtsreichen Sani e- rungsversuch s das Interesse der Gläubiger darauf richtet , dass die Tä tigkeit unverändert fort gesetzt wird (vgl. BGH 12. Januar 2012 - IX ZR 95/11 - Rn. 6 f. für Prämienzahlungen, die den Rückkaufswert einer Direktversicherung für i h- ren Geschäftsführer erhöhen) . Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, dass ein schlü ssiges Sanierungskonzept (zu den diesbezüglichen Anforderu n- gen BAG 12. Sep tember 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 58, 76 bis 78) vorlag. Die Anfechtbarkeit wird darum vorliegend allein durch die subjektiven Umstände der Rechtshandlung begrenzt (vgl. BGH 4. Dezem ber 1997 - IX ZR 47/97 - zu III 3 d bb der Gründe; Bork ZIP 2007, 2337, 2339). 59 - 19 - 6 AZR 345/12 - 20 - III. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei die subjektiven Vorau s- setzungen der Vorsatzanfechtung verneint. 1. § 133 Abs. 1 InsO verlangt, dass der Schuldner die Recht shandlung mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen , und der Anfechtungsgegner dies wusste. Das Vorliegen dieser subjektiven Tatb e- stands merkmale als innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tats a- che n kann regelmäßig nur mit telbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet we r- den. Der Bundesgerichtshof hat für den Nachweis des Gläubigerbenachteil i- gungsvorsatzes verschiedene Indizien entwickelt und auch bei kongruenten Deckungen insbesondere auf die Kenntnis des Schuldners und des A nfec h- tungsgegners von der zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schul d- ners abgestellt. Auch für ein Eingreifen der Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheinbar allein, dass der Anfechtungsg egner die drohende Zahlungsunfähigkeit bzw. die Umstände, aus denen diese zwin gend folgt, kennt (vgl. die Nachweise in BAG 12 . September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 51 ff.) . Bei oberflächlicher Betrac h- tung kommt es n ach dieser Rechtsprechung für die subjekti ven Voraussetzu n- gen der Vorsatzanfechtung praktisch nur auf den ersten Teil der Vermutungsv o- rausset zung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO, die Kenntnis von der (drohenden) Zah lungsunfähigkeit, an. Der zweite Teil der Vermutungsgrundlage, die Kenn t- nis von der Gl äubigerbenachteiligung, soll dann aus dem ersten Teil des Ve r- mutungstatbestands folgen . Dreh - und Angelpunkt der Vorsatzanfechtung ist nach diesem Verständnis der Nachweis, dass Schuldner und Anfechtungsge g- ner von der zumindest drohenden Zahlungsunfähigkei t oder den auf eine solche hindeutenden Tatsachen Kenntnis hatten ( vgl. BGH 20. November 2008 - IX ZR 188/07 - Rn. 10 ; Kayser WM 2013, 293, 294, 298 ) . Von diesem Verständnis geht auch die Revision aus. 2. Die Schuldnerin war seit Anfang 2007 zahlungsunfä hig. Davon hatte die Beklagte Kenntnis, ohne das s allerdings vom Landesarbeitsgericht festgestellt worden ist, ab wann diese Kenntnis bestand. 60 61 62 - 20 - 6 AZR 345/12 - 21 - a) Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die Schuldnerin seit A n- fang 2007 zahlungsunfähig war und dies erkannt hatte. Diese Tatsachenfes t- stellungen, die auch in den Entscheidungsgründen getroffen werden können (BAG 24. Februar 2011 - 6 AZR 626/09 - Rn. 59) , hat die Beklagte nicht mit durchgreifenden Gegen rügen angegriffen, so dass sie den Senat binden. Die Beklagte behauptet in der Revisionserwiderung, die Schuldnerin sei nicht übe r- schuldet gewesen. Sie hat sich dabei auf zwei bereits in den Tatsacheninsta n- zen vorgelegte Unterlagen sowie auf neues Tatsachenvorbringen gestützt. Von den neu vorgetragenen Tats achen habe sie erst durch Übermittlung eines Schriftsatzes im Rechtsstreit - 413 HKO 40/12 - vor dem LG Hamburg erfahren. aa) Soweit die Beklagte geltend machen will, die Feststellung der Za h- lungsunfähigkeit der Schuldnerin beruhe auf der unterlassenen Wü rdigung vo r- gelegter Unterlagen, kann sie dies nicht mit einer Gegenrüge erreichen. Tatb e- standliche Feststellungen des Berufungsgerichts können nicht mit Verfahren s- rügen oder mit einer entsprechenden verfahrensrechtlichen Gegenrüge des Revisionsbeklagten an gegriffen, sondern allein mit einem Antrag auf Tatb e- standsberichtigung nach § 320 ZPO beseitigt werden (BGH st. Rspr. zuletzt 2. Oktober 2013 - XII ZB 249/12 - Rn. 28) . Einen solchen Antrag hat die Bekla g- te nicht gestellt. bb) Die von der Beklagten mit de r Revisionserwiderung eingeführten neuen Tatsachen können vom Senat nicht berücksichtigt werden. (1) N eues Tatsachenvorbringen ist in der Revisionsinstanz grundsätzlich auch dann ausgeschlossen, wenn d ie Partei von den neu eingeführten Tats a- chen erst nach Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung Kenntnis erlangt hat. Neues tatsächliches Vorbringen kann in der Revision nur dann b e- rücksichtigt werden, wenn es unstreitig oder seine Richtigkeit offenkundig ist , wenn es einen Grund für die Wiederaufn ahme des Verfahrens abgeben würde oder wenn die Parteien nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ke i- nen Anlass hatten, bestimmte Tatsachen vorzutragen, auf die es nach Auffa s- sung des Revisionsgerichts ankommt. In einem solchen Fall ist den Parteien 63 64 65 66 - 21 - 6 AZR 345/12 - 22 - durch Zurückverweisung des Rechtsstreits Gelegenheit zu geben, ihr Vorbri n- gen zu ergänzen (vgl. BAG 18. Oktober 2012 - 6 AZR 289/11 - Rn. 34) . (2) Keine dieser Voraussetzungen ist erfüllt. Die Beklagte hat insbesondere die Voraussetzungen eines Wiederau fnahmegrundes iSv. § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO nicht dargelegt. Sie hat sich zwar auf einen letter of intent vom 9. Juli 2007 § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO aber nur dann, wenn ihre Existenz der Partei bis zum Abschluss d er letzten Tats a- chenverhandlung unverschuldet unbekannt oder sie ihr nicht zugänglich war. Bloße Unkenntnis vom Inhalt der Urkunde genügt nicht ( vgl. BGH 24. April 2013 - XII ZB 242/09 - Rn. 19 f.) . Zum Zeitpunkt, in dem sie vom letter of intent Kenntnis e rhalten hat, hat die Beklagte nicht s vorgetragen. b) Die Beklagte hatte Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldn e- rin. Das ergibt sich aus ihrem eigenen Vortrag. Allerdings hat das Landesa r- beitsgericht nicht festgestellt, ab wann diese Kenntnis bes tand. aa) Die Beklagte hat vorgetragen, die Inhaber der Schuldnerin hätten in der Vergangenheit aus ihrem Privatvermögen wiederholt finanzielle Engpässe au s- geglichen. Ihr sei erklärt worden, zum Jahreswechsel 2006/2007 werde ein neuer Gesellschafter aufg enommen. Wenn dieser seine Einlage geleistet habe, gebe es ausgeglichene Zahlen. Es sei eine Zahlung von 100.000 ,00 Euro e r- folgt. Die zweite Zahlung, deren Höhe der Beklagten nicht bekannt sei, habe noch erfolgen sollen. Es sei ihr dargestellt worden, dass ein Herr H eintreten werde. Ob und zu welchen Konditionen und zu welchem Zeitpunkt dies habe erfolgen sollen, sei ihr nicht bekannt gewesen. Mit dem Eingang von 100.000 ,00 Euro sei für sie das, was ihr von der Geschäftsleitung geschildert worden sei, best ätigt gewesen. Aus der von der Beklagten erstellten Arbeits - B ilanz ergibt sich ein Darlehen des Herrn H von 100.000 ,00 Euro. bb) Aus dem von der Beklagten selbst zusammengestellten Zahlenwerk der - B ehens von Herrn H die Schuldnerin dauerhaft nicht in der Lage war, die anfallenden Verbindlichke i ten zu mehr als 90 % zu erfüllen. Das konnte der Beklagten nicht entg e hen und ist 67 68 69 70 - 22 - 6 AZR 345/12 - 23 - ihr nach ihrem Vortrag auch nicht entgangen. Zudem stand nach ihrem Vo r trag n Vermögen des Herrn H, sei es aus dem der Gesellschafter, vertraut. Dies ä n- dert an ihrer Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Schul d nerin nichts. cc) Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich allerdings nicht, ob sie b e- - B i- chender Mittel hatte. Das Landesarbeitsgericht hat auch nicht festgestellt, ob die Beklagte aufgrund der von ihr laufend durchgeführten Buc hhaltung späte s- tens ab Ende Januar 2007 fortlaufend Kenntnis von der zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hatte. 3. Auf den konkreten Zeitpunkt, in dem die Beklagte Kenntnis von der z u- mindest drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldneri n erlangt hat, kommt es jedoch nicht an. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, trotz Kenntnis i h- rer Zahlungsunfähigkeit habe die Schuldnerin das streitbefangene Entgelt ohne den erforderlichen Gläubigerb enachteiligungsvorsatz gezahlt. Jedenfalls habe di e Beklagte einen solchen zu g unsten des Klägers zu unterstellenden Vorsatz unabhängig davon, ob ihr die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bekannt g e- wesen sei, nicht gekannt. Gegen diese Feststellungen erhebt die Revision ke i- ne durchgreifenden Rügen. D ie s ubjektiven Voraussetzungen der Vorsatza n- fechtung sind entgegen der Auffassung der Revision nicht stets schon dann zu bejahen, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig war und der Arbeitnehmer dies wusste. Vielmehr muss auch das Indiz der Kenntnis der Zahlungsu nfähigkeit einzelfallbezogen auf seine Beweiskraft hin geprüft werden. Das gilt sowohl für den Gläubigerb enachteiligungsvorsatz auf Seiten des Schuldners als auch für die Kenntnis des Anfechtungsgegners davon. a) Die vermeintlich einseitige und schematisc he Orientierung der Rech t- sprechung an der Indizwirkung der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit wird g e- rade in jüngster Zeit im insolvenzrechtlichen Schrifttum - zum Teil heftig - krit i- siert. Vorsatz und Motiv würden verwechselt (Jensen NZI 2013, 471, 474) . D as Stufenverhältnis zu § 130 InsO werde verwischt (Jensen NZI 2013, 471 mwN zu Fn. 1) . Der Tatbestand des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO sowie die Zula s- 71 72 73 - 23 - 6 AZR 345/12 - 24 - sung von Bargeschäften würden ausgehöhlt (Foerste ZInsO 2013, 897, 900) . Letztlich führe die Rechtsprech ung zu einer Umkehrung von Regel - und Au s- nahmeverhältnis der Anfechtungstatbestände. §§ 130 und 131 InsO seien nur noch untergeordnete Sonderfälle des § 133 Abs. 1 InsO (Priebe ZInsO 2013, 2479, 2481) nfec h- (Lütcke ZInsO 2013, 1984, 1990) . Faktisch werde durch die Rechtsprechung eine zehn Jahre zurückgreifende Deckungsanfechtung ermö g- licht. Das weise auf eine verdeckte Rechtsfortbildung hin, die der Rechtspr e- chung untersagt sei (Foerste ZInsO 2013, 897, 902) . Die Rechtsprechung hat Anlass zu einem Positionspapier des BDI und des ZDH vom 14. Oktober 2013 § 133 Abs. 1 InsO die Unternehmenspraxis lähme (ZInsO 2013, 2 312) . Verei n- zelt wird im Schrifttum sogar offen dazu aufgerufen, gegen Urteile, die bei Schuldtilgungen vor der Drei - Monats - Frist Anfechtungen zulassen, Verfa s- sungsbeschwerde einzulegen (Foerste aaO) . b) Der Senat hatte in seiner bisherigen Rechtsprechung keinen Anlass, sich mit der massiven Kritik im Schrifttum an der vom Bundesgerichtshof ang e- nommenen Indizwirkung der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bei kongruenten Deckungen auseinanderzusetzen. In den seinen Entscheidungen vom 6. Oktober 2011 zugrunde liegenden Fällen hatten die Vorinstanzen entweder das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 133 InsO rechtsfehlerfrei verneint ( - 6 AZR 262/10 - Rn. 36 ff. , BAGE 139, 235 ; - 6 AZR 731/10 - Rn. 42 ff.; - 6 AZR 732/10 - Rn. 40 ff.) oder zu den Anfe chtungsvoraussetzu n- gen keine ausreichenden Feststellungen getroffen ( - 6 AZR 585/10 - Rn. 42 ff.) . Die am 12. September 2013 entschiedenen Fälle ( - 6 AZR 913/11 - ; - 6 AZR 980/11 - ; - 6 AZR 981/11 - ) betrafen die atypische und zudem inkongruente Vereinbaru ng und Zahlung von Halteprämien. c) Ein pauschales und stereotypes Anknüpfen der subjektiven Anford e- rungen der Vorsatzanfechtung an das Beweisanzeichen der Kenntnis der Za h- lungsunfähigkeit wird bei richtigem Verständnis der Rechtsprechung des Bu n- desgerich tshofs, der sich der Senat insoweit angeschlossen hat (BAG 74 75 - 24 - 6 AZR 345/12 - 25 - 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 6 6 f. ) , weder dem Wesen des Rüc k- schlusses auf die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung aus I n- dizien noch dem Normzweck des § 133 InsO gerecht, w enn der spätere Schuldner unanfechtbar begründete Entgeltansprüche von Arbeitnehmern im Wege des Bargeschäfts erfüllt. Das übersieht die Revision, wenn sie annimmt, auch bei Gehaltszahlungen an Arbeitnehmer im Rahmen eines Bargeschäfts sei aus der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit nur dann nicht auf den Benachte i- ligungsvorsatz des Schuldners zu schließen, wenn dieser subjektiv überzeugt gewesen sei, er werde kurzfristig ausreichende Mittel erlangen, um alle Ve r- bin d lichkeiten erfüllen zu können, und dabei auf die Rechtsprechung zu Sani e- rungsversuchen zurückgreifen will. Eine solche schematische Anwendung des Indiz es der Zahlungsunfähigkeit verbietet sich. Vielmehr hat das Tatsacheng e- richt eine einzelfallbezogene Gewichtung der Beweisanzeichen im Wege der Gesam tbetrachtung vorzunehmen (kritisch Smid ZInsO 2014, 275, 280, der e i- ne solche Gesamtbetrachtung für unkonturiert und die Feinabstimmung ausg e- arbeiteter Tatbestände verwischend hält) . aa) Die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit begründet keine gesetzliche Ver mutung iSd. § 292 ZPO für das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO, sondern ist nur ein Beweisanzeichen für das Vorliegen des Benachteiligungsvorsatzes (BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 66 f.) , das allerdings besondere Bedeutung hat (BGH 24. Oktober 2013 - IX ZR 104/13 - Rn. 10) . Es kann - wie jedes andere Beweisanzeichen auch - entkräftet werden (Kayser WM 2013, 293, 298; vgl. zur Entkräftung des Beweisanzeichens der Inkongruenz BGH 5. März 2009 - IX ZR 85/07 - Rn. 17, BGHZ 180, 98) bzw. im Einzelfall eine so geringe Beweiskraft entfalten, dass es den Schluss auf den Benachteiligungsvorsatz als Haupttatsache nicht mehr zulässt (vgl. Huber EWiR 2013, 781, 782; ders. FS Ganter S. 203, 217) . (1) Aus den von der Revision herangezogenen Entscheidungen (vgl. nur BGH 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12 - Rn. 14; 5. März 2009 - IX ZR 85/07 - Rn. 10 , BGHZ 180, 98) ergibt sich nichts anderes. Der Bundesgericht s- hof hat insoweit stets nur angenommen, dass aus der Kenntnis der Zahlung s- 76 77 - 25 - 6 AZR 345/12 - 26 - u n fähigkeit auf den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners geschlossen we r- e- richte der Fall ist, kommt es auf das Vorliegen eines Sanierungsversuchs als gegenläufiges Indiz an, durch das i m Rahmen der erforderlichen Gesamtabw ä- gung das Indiz der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit wieder seine Bedeutung verlieren kann (BGH 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12 - Rn. 17; 8. D ezember 2011 - IX ZR 156/09 - Rn. 18; Kayser WM 2013, 293, 298) . Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof a uch in der vom Kläger genannten Entscheidung vom 10. Januar 2013 ( - IX ZR 13/12 - Rn. 25 ) betont, das Beweisanzeichen der Za h- lungsunfähigkeit dürfe nicht schematisch im Sinne einer vom Anfechtungsge g- ner zu widerlegenden Vermutung an gewandt werden. In der von der Revision angeführten Entscheidung vom 1 3 . April 2006 ( - IX ZR 158/05 - Rn. 17, BGHZ 167, 190) hat der Bundesgerichtshof lediglich angenommen, Umstände, die das Indiz der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit hätten entkräften könn en, seien w e- der festgestellt noch ersichtlich (vgl. Kayser FS Fischer S. 267, 28 1 f. ) . (2) Entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem S e- nat vertretenen Auffassung folgt auch aus den gesetzlichen Bestimmungen in der Insolvenzordnung und im Aktiengesetz über die Pflichten des Vorstands bei Zahlungsunfähigkeit nicht, dass bei Zahlungen in Kenntnis der Zahlungsunf ä- higkeit stets ein Benachteiligungsvorsatz gegeben ist. Zwar sind die Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person nach § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO verpflichtet, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Insolvenzantrag zu stellen. Vorstandsmitglieder, die Zahlungen leisten, obwohl Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, haften der Gesel lschaft gemäß § 92 Abs. 2 iVm. § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG auf Ersatz des durch die Ma s- seschmälerung entstandenen Schadens. Verletzungen dieser Vorschriften sind allein straf - und gesellschaftsrechtlich sanktioniert und haben Schadenersat z- pflichten bzw. Ersatzp flichten eigener Art zur Folge. Anfechtungsrechtlich sind diese Vorschriften dagegen ohne Bedeutung. Antrag und Eröffnung sind A n- fechtungsvoraussetzungen. Ihr Unterlassen ist keine selbst anfechtbare Rechtshandlung. Anfechtungsrechtlich soll nicht die Rech tswidrigkeit eines Tuns oder Unterlassens sanktioniert werden, sondern der durch eine Recht s- 78 - 26 - 6 AZR 345/12 - 27 - handlung herbeigeführte gläubigerbenachteiligende Erfolg ( BGH 16. Januar 2014 - IX ZR 31/12 - Rn. 16; KPB/Bork InsO Bd. II Stand Septem ber 2012 § 133 Rn. 18) . Die V erzögerung des Insolvenzantrags wirkt sich allein auf die nach §§ 130 bis 136 InsO maßgeblichen Fristen aus. Schiebt der Schuldner in bewusstem Zusammenwirken mit einem oder mehreren Gläubigern den Eröf f- nungsantrag hinaus, um eine Rechtshandlung unanfechtb ar zu machen, macht er sich unter Umständen strafbar. Die Masse ist in diesen Fällen durch § 826 BGB geschützt (BGH 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02 - zu II 3 c und d der Gründe, BGHZ 162, 143) . Zahlungen, durch die größere Nachteile von der I n- solvenzmasse abgewendet werden, können dagegen mit der Sorgfalt eines o r- dentlichen Kaufmanns iSd. § 64 Satz 2 GmbHG bzw. § 92 Abs. 2 Satz 2 AktG vereinbar sein, so dass bereits eine Haftung des Vertretungsorgans aussche i- det. Das ist etwa der Fall bei Zahlungen, durch d ie eine sofortige Einstellung des Betriebs vermieden und damit die Chance auf Sanierung oder Fortführung im Insolvenzverfahren erhalten bleibt (BGH 5. November 2007 - II ZR 262/06 - Rn. 6 unter Bezug auf BGH 8. Januar 2001 - II ZR 88/99 - zu II 1 der Gründ e, BGHZ 146, 264) . bb) Bei der Prüfung, welchen Beweiswert das Beweisanzeichen der Kenn t- nis der Zahlungsunfähigkeit bei Zahlungen im Rahmen eines Bargeschäfts oder in bargeschäftsähnlicher Lage für die Vorsatzanfechtung hat, ist darauf zu ac h- ten, dass die Vorsatzanfechtung nicht über ihren Normzweck hinaus ausg e- dehnt wird (vgl. Kayser WM 2013, 293, 298; ders. FS Fischer S. 267, 279) . So wird auch dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Stufenverhältnis von § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 133 InsO Rechnung getra gen. (1) Der Schutzzweck des § 133 Abs. 1 InsO unterscheidet sich grundl e- gend von dem der §§ 130 bis 132 InsO. (a) §§ 130 bis 132 InsO erlegen den Gläubigern zum Schutz der Gläub i- gergesamtheit die Pflicht zur wechselseitigen Rücksichtnahme auf und gebe n deshalb dem Gleichbehandlungsgrundsatz Vorrang vor dem Prioritätsprinzip. Außerhalb des von diesen Normen besonders geschützten Zeitraums (höch s- tens drei Monate vor dem Eröffnungsantrag ) muss der Gläubiger bei der Verfo l- 79 80 81 - 27 - 6 AZR 345/12 - 28 - gung seiner Rechte gegenüber dem S chuldner grundsätzlich die Belange der Gläubigergesamtheit nicht beachten. Das Prioritätsprinzip gilt insoweit uneing e- schränkt (BGH 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02 - zu II 2 b aa der Gründe, BGHZ 162, 143) . (b) Demgegenüber steht § 133 InsO nicht in unmi ttelbarem Zusamme n- hang mit der materiellen Insolvenz, sondern missbilligt bestimmte Verhalten s- weisen des Schuldners. Rechtshandlungen, die unter den von § 133 InsO missbilligten Umständen erfolgt sind, sollen rückabgewickelt werden. Die Vo r- schrift ist Aus d ruck des Gedankens, dass ein Schuldner nicht berechtigt ist, vorsätzlich einzelne Gläubiger gegenüber anderen zu bevorzugen, soweit die ihnen gegenüber bestehenden Verpflichtungen gleichrangig sind. Sie schützt das Interesse der Gläubiger daran, da ss der S chuldner ihre prinzipiell gleichen Befriedigungschancen nicht beeinträchtigt. Zentraler Anknüpfungspunkt der gesetzlichen Regelung ist der in einer Rechtshandlung zum Ausdruck geko m- mene Wille des Schuldners, den Anfechtungsgegner zum Nachteil anderer Gläub iger zu bevorzugen. Nur der Leistungsempfänger, der diesen Vorsatz des Schuldners kennt, ist rückgewährpflichtig (BGH 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02 - zu II 2 b bb der Gründe, BGHZ 162, 143; 10. Dezember 2009 - IX ZR 128/08 - Rn. 9) . § 133 InsO soll desha lb nicht dem Gedanken der Gläubige r- gleichbehandlung auch für die Zeit vor Beginn des Drei - Monats - Zeitraums Ge l- tung verschaffen, sondern ein die gleichen Zugriffschancen der Gläubiger b e- einträchtigendes Verhalten des Schuldners sanktionieren (Bork in Bork H an d- buch des Insolvenzanfechtungsrechts Kap . 5 Rn. 2; MünchKommInsO/Kayser 3. Aufl. § 133 Rn. 1a; Lütcke ZInsO 2013, 1984, 1986) . (2) Der Rückgriff auf die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Beweisanzeichen im Rahmen der Prüfung des § 133 InsO darf nicht dazu führen, dass die Vorsatzanfechtung an den Tatbeständen der D e- i- schen der Anfechtung kongruenter Deckungen nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO und § 133 I nsO verloren geht und § 142 InsO leer läuft (Kayser FS Fischer S. 267, 280) . Eine Auslegung, die dazu führte, dass die Vorsatzanfechtung 82 83 - 28 - 6 AZR 345/12 - 29 - schon unter den Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 InsO durchgreifen würde und damit der letztgenannte Tatbestand im prak tischen Ergebnis nicht auf den Drei - Monats - Zeitraum beschränkt, sondern auf zehn Jahre ausgedehnt würde, stünde im unvereinbaren Widerspruch zu dem eindeutig zeitlich begrenzten Anwendungsbereich des § 130 InsO (BGH 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02 - zu II 2 d der Gründe, BGHZ 162, 143) . cc) Bei Zahlungen im Rahmen eines Bargeschäfts oder in bargeschäft s- äh n lichen Lagen ist deshalb stets zu prüfen, ob die Zahlung im Einzelfall ta t- sächlich den Rückschluss auf den Gläubigerb enachteiligungsvorsatz des Schuldne rs und die Kenntnis des Anfechtungsgegners zulässt. Dabei kann nach den Umständen des Einzelfalls die Beweisstärke des Indizes der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit so schwach sein, dass es den Rückschluss auf den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Anfechtung s- gegners davon nicht zulässt (vgl. zur Beweisstärke BGH 18. November 2004 - IX ZR 299/00 - zu III 1 a der Gründe [ ] ; Huber EWiR 2013, 781, 782; Kayser FS Fischer S. 267, 282 spricht von der fehlenden . Die Revision berücksichtigt diese Besonde r- heit des Indizienbeweises nicht hinreichend, wenn sie pauschal annimmt, bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit liege zwangsläufig ein (bedingter) Gläubige r- benachteiligungsvorsatz vor. dd) Dieses Erfordernis einer einzelfallbezogenen Prüfung des Beweiswerts der Beweisanzeichen, insbesondere auch des Beweisanzeichens der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit, für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatza n- fechtung bei Bargeschäften oder in barg eschäftsähnlichen Lagen, steht im Ei n- klang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH 16. Juli 2009 - IX ZR 28/07 - ; vgl. auch 24. September 2009 - IX ZR 178/07 - ) . Die En t- scheidung vom 16. Juli 2009 betraf Zahlungen, die in bargeschäftsähnlicher L age erfolgt waren und bei deren Vornahme sowohl die Schuldnerin als auch die Anfechtungsgegnerin Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit hatten. Die Vorinstanz (OLG Saarbrücken 23. Januar 2007 - 4 U 311/06 - 95 ua. - ) hatte den Benachteiligungsvorsatz der Schul dnerin bejaht, allerdings die Kenntnis der 84 85 - 29 - 6 AZR 345/12 - 30 - Anfechtungsgegnerin, die zu den Hauptlieferanten der Schuldnerin gehörte, von diesem Vorsatz verneint. Der Bundesgerichtshof hat die Zulassung der gegen diese Entscheidung eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde man gels grun d- sätzlicher Bedeutung abgelehnt. Ein Schuldner handel e in der Regel nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er eine kongruente Gegenleistung für die von ihm empfangene Leistung erbringe , welche zur Fortführung seines e i- genen Unternehmens nötig sei und damit den Gläubigern im A llgemeinen nü t- ze. Der Bundesgerichtshof hat damit an seine ältere Rechtsprechung ang e- knüpft, wonach unter diesen Voraussetzungen die Annahme fernliege, dass es dem Schuldner weniger auf die Erfüllung seiner Verbindlic hkeit als auf die Z u- rücksetzung anderer Gläubiger ankomme (BGH 10. Juli 1997 - IX ZR 234/96 - zu 3 der Gründe) . d) Das Landesarbeitsgericht hat aufgrund der Umstände des Einzelfalls rechtsfehlerfrei bereits den hinreichenden Beweiswert der Kenntnis der Za h- lungsunfähigkeit für den Gläubigerb enachteiligungsvorsatz der Schuldnerin verneint und dabei zu Recht die Grundsätze der Entscheidungen des Bunde s- gerichtshofs vom 16. Juli 2009 ( - IX ZR 28/07 - ) und 10. Juli 1997 ( - IX ZR 234/96 - ) herangezogen. aa) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger habe nicht da r- gelegt, dass die Schuldnerin die streitbefangenen Zahlungen mit Gläubigerb e- nachteiligungsvorsatz erbracht habe. Auch durch die Arbeitsleistung der B e- klagten sei es der Schuldnerin möglich gewese n, den Betrieb aufrechtzuerha l- ten, was im Interesse aller Gläubiger gewesen sei. Dafür seien die angefocht e- nen Gehaltszahlungen erforderlich gewesen, die ersichtlich erfolgt seien, um den Betrieb aufrechtzuerhalten und nach Möglichkeit zu retten. bb) Die Revision greift diese Würdigung und die Feststellungen, auf denen sie beruht, nur mit rechtlichen Ausführungen an. Auch dann, wenn die Zahlung zur Fortführung des eigenen Unternehmens erfolge und damit den Gläubigern im Allgemeinen nütze, sei der Benachtei ligungsvorsatz nur zu verneinen, wenn die Zahlung im Rahmen eines aussichtsreichen Sanierungsversuchs erfolgt sei. Dies trifft, wie ausgeführt, so nicht zu. 86 87 88 - 30 - 6 AZR 345/12 - 31 - cc) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist es der Schul d- nerin gerade nicht auf die Schädigung der anderen Gläubiger durch Beseitigung von Zugriffsobjekten, sondern allein auf die Erfüllung ihrer Vertragspflichten a n- gekommen, um so den Betrieb zu retten und auch ihre übrigen Zahlungsve r- pflichtungen erfüllen zu können. Die gleichwohl einge tretene mittelbare Gläub i- gerbenachteiligung ist ihr nach diesen Feststellungen nicht bewusst geworden. Ihr stand bei der Zahlung im Rahmen eines Bargeschäfts allein die Gleichwe r- tigkeit der ausgetauschten Leistungen vor Augen. Der daraus vom Landesa r- beitsg ericht gezogene Schluss, das Beweisanzeichen der Kenntnis der Za h- lungsunfähigkeit lasse nicht den Schluss auf den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin zu, ist rechtsfehlerfrei. Erfolgt die Entgeltzahlung im Wege des Bargeschäfts, kann sich auch bei Kenn tnis der eigenen Zahlungsunfähigkeit der Wille des Arbeitgebers darin erschöpfen, eine gleichwertige Gegenleistung für die Arbeitsleistung zu erbringen, die zur Fortführung des Unternehmens nötig ist und damit den Gläubigern auch nützen kann , so dass ihm e ine mit der Za h- lung verbundene mittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht bewusst geworden ist (vgl. BAG 12. Septemb er 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 69 ; BGH 16. Juli 2009 - IX ZR 28/07 - ; MünchKommInsO/Kayser 3. Aufl. § 133 Rn. 33a ; Kayser WM 2013, 293, 298; de rs. FS Fischer S. 267, 283; Ganter WM 2009, 1441, 1444; Fischer NZ I 2008, 588, 59 3 f. ; Gottwald/Huber Insolvenzrechts - Handbuch 4. Aufl. § 48 Rn. 16; Uhlenbruck/Hirte 13. Aufl. § 133 InsO Rn. 6; kritisch Foer s- te ZInsO 2013, 897, 900, der diese Wertung für s ystemwidrig hält) . e) Jedenfalls fehlte es an der Kenntnis der Beklagten vom Benachteil i- gungsvorsatz der Schuldnerin. Diese Kenntnis war auch nicht nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO zu vermuten. Auch das hat das Landesarbeitsgericht mit zutreffender Begründun g festgestellt. aa) Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe jedenfalls nicht gewusst, dass die Schuldnerin mit einem insoweit zugunsten des Klägers zu unterstellenden Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt habe. Aus Sicht der Beklag ten seien die Zahlungen allein in Erfüllung ihres arbeitsvertra g- lichen Entgeltanspruchs und in der Absicht erfolgt, die Beklagte dazu anzuha l- 89 90 91 - 31 - 6 AZR 345/12 - 32 - ten, auch künftig im Interesse der Fortführung des Betriebs und damit letztlich zum Wohle aller anderen Gläubiger i hre Arbeitsleistung zu erbringen. bb) Die gegen diese Feststellungen erhobenen Verfahrensrügen der Rev i- sion greifen nicht durch. (1) Die Revision macht geltend, das Landesarbeitsgericht habe den A n- spruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. Es hab e seinen Vortrag, die Beklagte habe die buchhalterischen Grundlagen für die - zum 30. April 2007 erarbeitet, zwar als unstreitig im Tatbestand festgestellt, diesen nach dem Standpunkt des Berufungsgerichts für die Tätigkeiten und Kenntnisse der Beklagten relevanten Vortrag aber in den Entscheidungsgründen nicht g e- würdigt. Darüber hinaus habe das Landesarbeitsgericht seinen unter Beweisa n- tritt erfolgten Vortrag, die Beklagte habe positive Kenntnis von der Liquiditätsl a- ge und dem Zahlungsverhal ten der Schuldnerin gehabt, ebenso übergangen wie den Umstand, dass er den Vortrag der Beklagten, es sei ein neuer Gesel l- schafter eingetreten, bestritten habe. (2) Diese Rügen genügen den formellen, an eine Rüge nach § 286 ZPO zu stellenden Anforderungen (dazu ausführlich BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 32) . Sie sind jedoch unbegründet. (a) Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht der Gerichte, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen . Grundsät z- lich ist d avon auszugehen , dass die Gerichte Parteivorbringen zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen . Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist daher erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen klar ergibt, dass tatsächliches Vorbringen ein es Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entschei dung nicht erwogen worden ist . Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutu ng ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies zwar grundsätzlich auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen . Das gilt aber nur dann, wenn dieser Vortrag nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder 92 93 94 95 - 32 - 6 AZR 345/12 - 33 - aber offensichtl ich unsubstantiiert war (BVerfG 14. März 2013 - 1 BvR 1457/12 - Rn. 10) . (b) Das Landesarbeitsgericht hat - worauf die Revision hinweist - den Vo r- trag, die Beklagte habe die - erstellt, im Tatbestand erwähnt und damit zur Kenntnis genommen. Auf diesen nach Auffassung der Revision bei der Entscheidungsfindung übergangenen Vortrag kam es nach dem Recht s- standpunkt des Landesarbeitsgerichts aber ebenso wenig an wie auf die B e- hauptung, die Beklagte habe positive Kenntnis von Liquiditätslage und Z a h- lungsverhalten der Schuldnerin gehabt, und auf das Bestreiten des Vortrags der Beklagten, es sei ein neuer Gesellschafter eingetreten. Das Landesarbeitsg e- richt hat allein auf die subjektive Sicht der Beklagten bei Empfang der ang e- foc h tenen Zahlungen abge stellt. Es hat im Ergebnis angenommen, die Beklagte habe trotz Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin deren etwaige Gläubigerbenachteiligungsabsicht nicht erkannt, sondern die Zahlung als bloße Vertragserfüllung gewertet. Es hatte daher keinen An lass, auf den aus Sicht der Revision übergangenen Vortrag ausdrücklich einzugehen. cc) Die einzelfallbezogene Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die B e- klagte habe angesichts der bei den streitbefangenen Zahlung en vorliegenden bargeschäftsähnlichen Lage keine Kenntnis von einem etwaigen Benachteil i- gungsvorsatz der Schuldnerin gehabt, lässt auch keinen Rechtsfehler erke n- nen. Im Gegenteil ist unter solchen Umständen die Erschütterung des Bewei s- anzeichens der Kenntnis von der ( drohenden ) Zahlungsunfähigkeit des Schul d- ners und der daraus folgenden Kenntnis der Gläubigerbenachteiligung auf Se i- ten des Anfechtungsgegners naheliegend. Wird eine Entgeltl eistung im Ra h- men eines Arbeitsverhältnisses i m engen zeitlichen Zusammenhang mit einer gleichwertigen Gegenleist ung erbracht , spricht viel dafür, dass der Arbeitne h- mer davon ausgeht und ausgehen darf, dass er nur bekommen hat, was ihm zustand, die Unternehmensfortführung erfolgversprechend ist und er die Erfü l- lung des Entgeltanspruchs deshalb als nicht gläubigerbena chteiligend an sieht (vgl. BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 70) . Besondere Umstände des Einzelfalls, die dem Landesarbeitsgericht dennoch die Überzeugung von 96 97 - 33 - 6 AZR 345/12 - 34 - der nach § 133 Abs. 1 InsO erforderlichen Kenntnis der Beklagten von einem Benachteiligu ngsvorsatz der Schuldnerin hätten verschaffen können (vgl. RG 11. März 1902 - VII 13/02 - RGZ 51, 76, 79 f.; MünchKommInsO/Kayser 3. Aufl. § 133 Rn. 38b) , lagen nach Auffassung des Berufungs gerichts nicht vor. Solche Umstände zeigt auch die Revision nicht auf. f) Die abschließende Kontrollüberlegung anhand des Zwecks des § 133 InsO zeigt, dass das vom Landesarbeitsgericht gewonnene Ergebnis richtig ist. Weder die Schuldnerin noch die Beklagte haben ein von § 133 InsO missbilli g- tes Verhalten gezeigt. Die Be klagte sollte nicht zum Nachteil anderer Gläubiger bevorzugt werden. Es liegt ein Fall vor, der die Anwendung des § 133 InsO grundsätzlich nicht rechtfertigt (vgl. Bork ZIP 2008, 1041, 1046) . Bejahte man gleichwohl bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit stet s die subjektiven Vorau s- setzungen der Vorsatzanfechtung, würde nicht ein durch missbilligtes Verhalten erlangter Sondervorteil der Beklagten rückgängig gemacht, sondern im Rege l- fall vo m Arbeitnehmer, der ohne adäquate Handlungsalternative verpflichtet war, seine Arbeitsleistung weiter zu erbringen, ein Sonderopfer verlangt (vgl. Lütcke ZInsO 2013, 1984, 1989) . Das würde dem Normzweck des § 133 InsO nicht gerecht. Zugleich wäre das erforderliche Stufenverhältnis zwischen der Anfechtung kongruenter Deckungen nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO und der Vorsatzanfechtung nicht gewahrt. D. Eine Anfechtung nach § 133 Abs. 2 InsO scheidet bereits nach dem Wortlaut dieser Bestimmung, jedenfalls aber wegen Fehlens einer unmittelb a- ren Gläubigerbenachteiligung aus ( MünchKommInsO/Kayser 3. Aufl. § 133 Rn. 39; Henckel in Jaeger InsO § 142 Rn. 7) . Es kann daher dahinstehen, ob ein Näheverhältnis iSd. § 133 Abs. 2 InsO vorlag. 98 99 - 34 - 6 AZR 345/12 E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO . Fischermeier Gallner Spelge Ma ti a ske Koch 100
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