Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. Januar 2019 Sechster Senat - 6 AZR 585/17 - ECLI:DE:BAG:2019:170119.U.6AZR585.17.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 8. Mai 2017 - - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 10. Oktober 2017 - 7 Sa 801/17 - Entscheidungsstichwort e : § 8 SVG - keine Fiktion für Stufenzuordnung im TV - TgDRV Leitsätze: 1. Über die Ergänzungsnorm des § 8 SVG werden Wehrdienstzeiten des Beschäftigten oder Zeiten einer nach § 5 SVG geförderten Maßnahme weder als einschlägige Berufserfahrung iSd. § 16 Abs. 2 TV - TgDRV noch als ununterbrochene Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei sei- nem Arbeitgeber iSd. § 16 Abs. 4 TV - TgDRV fingiert. 2. § 8 SVG stellt auf einen reinen Zeitablauf ab. Se tzt eine Anspruch s- beispielsweise eine tatsächliche Tätigkeit in der durch die Merkmale einer bestimmten Entgeltgruppe näher definierten qualifizierten Art und Weise, voraus, geht seine A nwendung insoweit ins Leere. ECLI:DE:BAG:2019:170119.U.6AZR585.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 585/17 7 Sa 801/17 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. Januar 2019 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2019 durch die Vorsitzende Richterin am Bunde s- arbeitsgericht Spelge, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel und Dr. Heink el sowie die ehrenamtliche Richterin Klar und den ehrenamtlichen Richter Geyer für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 585/17 ECLI:DE:BAG:2019:170119.U.6AZR585.17.0 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 10. Oktober 2017 - 7 Sa 801/17 - wird auf seine Kosten zurückgewie sen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Anrechnung von Wehrdienstzeiten und Zeiten eines durch die Bundeswehr geförderten dualen Studiums im Rahmen der tariflichen Stufenzuordnung. Der 1984 geborene Kläger leistete ab dem 1 . Oktober 2003 seinen ei n- jährigen Grundwehrdienst und war im unmittelbaren Anschluss daran bis zum 31. August 2013 Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr. Vom 23. September 2013 bis zum 30. September 2016 absolvierte er auf der Grundlage eines mit der Beklagte e- die Bundeswehr als berufliche Bildungsmaßnahme gemäß § 5 des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Sold aten der Bundeswehr und ihre Hi n- terbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG) für einen Zeitraum von zwölf Monaten. Seit dem 1. Oktober 2016 ist der Kläger bei der Beklagten als Haup t- sachbearbeiter beschäftigt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrags vom 30. Septe mber 2016 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis ua. nach dem Tarifvertrag für die Ve r- bandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TV - TgDRV). Die Beklagte gruppierte den Kläger in die Entgeltgruppe 9b TV - TgDRV ein und ordnete ihn b ei der Einstellung der Stufe 1 dieser Entgel t- gruppe zu. Die Stufenzuordnung regelt § 16 TV - TgDRV in der seit 1. März 2016 geltenden Fassung wie folgt: 2 bis 15 umfassen sechs Stufen. (2) 1 Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 1 2 3 - 3 - 6 AZR 585/17 ECLI:DE:BAG:2019:170119.U.6AZR585.17.0 - 4 - zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2 Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschl ä- gige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; ver fügt sie/er über eine ei n- schlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. 3 Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Ze i- ten einer vorheri gen beruflichen Tätigkeit ganz oder tei l- weise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn di e- se Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. 4 Bei Einstellung im unmittelbaren Anschluss an ein A r- beitsverhältnis zu einem Arbeitgeber der Deutsche n Re n- tenversicherung werden die Beschäftigten mit einschläg i- ger Berufserfahrung der im vorhergehenden Arbeitsve r- hältnis erworbenen Stufe zugeordnet und die im vorhe r- gehenden Arbeitsverhältnis erreichte Stufenlaufzeit wird fortgeführt. (3) Bei Einstellung von Beschäftigten in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich - rechtlichen Arbeitgeber (§ 34 Abs. 3 Satz 3) oder zu e i- nem Verbandsmitglied der TgDRV oder zu einem Arbei t- geber, der einen dem TV - TgDRV vergleichbaren Tarifve r- trag anwendet, kann die in dem vorhergehenden Arbeit s- verhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden; Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt. (4) Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste St u- fe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung g e- mäß § 17 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten einer ununte r- brochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit): - Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, - Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2, - Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3, (6) 1 Zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften kann Beschäftigten abwe i- chend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz ode r teilweise vorweg g e- währt werden. 2 Beschäftigte mit einem Entgelt der Endst u- fe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten. 3 Beide Zulagen können befristet werden. 4 Sie sind auch als befristete Zulagen widerruflich und gelten als Tabe l- lenentgelt gemäß § 15. - 4 - 6 AZR 585/17 ECLI:DE:BAG:2019:170119.U.6AZR585.17.0 - 5 - Protokollerklärungen zu Absatz 2: 1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfa h- rung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe b e- zogen entsprechenden Tätigkeit. 2. Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag für Prakt i- kantinnen/Praktikanten der Deutschen Rentenversich e- rung (TV Prakt - DRV) vom 1. Juni 2010 gilt grundsätzlich Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei bei der Einstellung der Stufe 4 seiner Entgeltgruppe zu zuordnen, da seine Wehrdienstzeit und die Zeit des dualen Studiums zu berücksichtigen seien. Das folge aus § 8 SVG, der zum Schutz und zur Sicherung des beruflichen Fortkommens ehemaliger So l- d a ten Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst fingiere. Dem l iege erken n- bar ein Versorgungsgedanke zugrunde. Die Berufszugehörigkeit iSd. § 8 SVG und die Berufserfahrung in § 16 Abs. 2 TV - TgDRV entsprächen sich. Je länger man einem bestimmten Beruf zugehöre, umso größer sei auch die erworbene Berufserfahrung. Ebenso sehe § 8 SVG die Berücksichtigung der gemäß § 5 SVG geförderten Zeiten einer beruflichen Bildungsmaßnahme vor. Schließlich gelte die Protokollerklärung Nr. 2 zu § 16 Abs. 2 TV - TgDRV nicht nur für B e- rufspraktika, sondern auch für ein duales Studium. Der K läger hat beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn für die Zeit ab dem 1. Oktober 2016 nach der Entgeltgruppe 9b, Erfahrungsstufe 4 TV - TgDRV in der jeweils geltenden Fassung zu vergüten und die sich bis zur bezahlten Ve r- güt ung ergebenden Differenzbeträge nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen B a- siszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Ansicht vertr e- ten, der Kläger weise weder die für die von ihm begehrte Stufenzuordnung e r- forderliche einschlägige Berufserfahrung auf noch werde diese durch § 8 SVG fingiert. Dieser habe nur Auswirkungen auf die Beschäftigungszeit iSd. § 34 Abs. 3 TV - TgDRV. Der Tarifvertrag setze Beruf serfahrung und Berufstätigkeit bzw. Beschäftigungszeit nicht gleich. 4 5 6 - 5 - 6 AZR 585/17 ECLI:DE:BAG:2019:170119.U.6AZR585.17.0 - 6 - Die Vorinstanzen haben die Klage als unbegründet angesehen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Kl a- gebegehren unverändert weiter. Entscheidun gsgründe Die Revision hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dieser hat weder Anspruch auf die von ihm begehrte Zuordnung zur Stufe 4 noch auf Zuordnung zur Stufe 2 bzw. Stufe 3 seiner Entgeltgru ppe 9b TV - TgDRV bereits ab dem 1. Oktober 2016. I. Die als im öffentlichen Dienst allgemein übliche Stufenfeststellungskl a- ge zulässige Klage (vgl. BAG 1. Juni 2017 - 6 AZR 741/15 - Rn. 14, BAGE 159, 214; 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 10) ist unbegründet. Die Bekla g- te hat den Kläger bei seiner Einstellung zutreffend der Stufe 1 seiner Entgel t- gruppe zugeordnet (§ 16 Abs. 2 Satz 1 TV - TgDRV) . Ein Anspruch auf Zuor d- nung zu einer höheren als dieser Erfahrungsstufe bereits ab dem 1. Oktober 2016 be steht nicht. 1. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 16 Abs. 2 Satz 2 TV - TgDRV. Der Kläger verfügt nicht über die erforderliche einschlägige Berufserfahrung. Diese ist auch nicht nach § 8 SVG zu fingieren. a) Abweichend von § 16 Abs. 2 Satz 1 TV - TgD RV sieht der Satz 2 dieser Tarifnorm die Zuordnung des Beschäftigten bei Einstellung bereits in die St u- fen 2 bzw. 3 vor, wenn er über einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem bzw. drei Jahren verfügt. Nach der hierzu gefertigten Protokollerklärung Nr. 1 ist einschlägige Berufserfahrung eine berufliche Erfahrung in der übertr a- genen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. Um ei n- schlägige und deshalb dem Beschäftigten bei seiner aktuellen Tätigkeit nützl i- che Berufserfahrung handel t es sich nach dem hinter dem Stufensystem st e- henden Leistungsgedanken, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unve r- 7 8 9 10 11 - 6 - 6 AZR 585/17 ECLI:DE:BAG:2019:170119.U.6AZR585.17.0 - 7 - ändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig war. Das setzt grundsätzlich voraus, dass der Beschäftigte die Berufserfahrung in ein er Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die er nach seiner Einstellung auszuüben hat. Dabei kommt es nicht auf die formale Bewertung der Tätigkeit durch den Arbeitgeber, sondern auf die entgelt rechtlich zutreffende Bewertung an (vgl. zum insoweit wortlautgle ichen § 16 Abs. 2 TV - L: BAG 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 17 mwN, BAGE 148, 1; 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 20) . Nach der Vorstellung der Tarifvertragsparteien versetzt die in f rüheren Arbeitsverhältnissen erworbene Berufserfahrung den Arbeitnehmer dann in die Lage, ohne nennenswerte Einarbeitungszeit die T ä- tigkeit beim neuen Arbeitgeber auszuüben, wenn die Vorbeschäftigung qualit a- tiv im Wesentlichen die gesamte inhaltliche Breit e der aktuellen Beschäftigung abdeckte und deshalb einschlägig ist (vgl. zum insoweit wortlautgleichen § 16 Abs. 2 TV - L BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 1088/12 - Rn. 22) . b) Der Kläger behauptet selbst nicht, dass er vor seiner Einstellung bei der Beklagten als Grundwehrdienstleistender bzw. Soldat auf Zeit bei der Bunde s- wehr oder als Student tatsächlich Tätigkeiten der Entgeltgruppe 9b TV - TgDRV oder damit eingruppierungsrechtlich gleichwertige Tätigkeiten ausgeübt und damit eine berufliche Erfahrung in der übertragenen Tätigkeit als Hauptsach - bearbeiter oder einer auf diese Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit e r- worben hat. Er macht nur geltend, dass diese Zeiten nach § 8 SVG anzurec h- nen sind. c) Die während des dualen Studiums vom Kläger bei der Beklag ten z u- rückgelegten Zeiten des berufspraktischen Studienteils vermitteln ebenfalls ke i- ne einschlägige Berufserfahrung. Ausbildungszeiten und damit auch die Zeiten nicht erfüllen (vgl. BAG 22. April 2010 - 6 AZR 484/08 - Rn. 14 mwN) . Das duale Studium dient erst zum Erwerb derjenigen Fertigkeiten und Kenntnisse, die erforderlich sind, um das Studienziel und damit den angestre b- ten Berufsabschluss zu erreichen (vgl. § 6 Untera bs. 1 und Untera bs. 3, § 5 Abs. 2 Satz 1 des Tarifvertrag s zum Studiengang Diplomverwaltungswirt/ 12 13 - 7 - 6 AZR 585/17 ECLI:DE:BAG:2019:170119.U.6AZR585.17.0 - 8 - Diplomverwaltungswirtin - Fachrichtung Rentenversicherung - [ TV DiplVw - TgDRV ] ) , und vermittelt deshalb keine Berufserfahrung. Dies zeigt auch ein sy s tematischer Vergleich mit der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 16 Abs. 2 TV - TgDRV, in der ausdrücklich angeordnet ist, dass ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten der Deutschen Rent envers i- cherung (TV Prakt - DRV) grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfa h- rung gilt. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Tarifvertragsparteien davon ausgehen, dass im Regelfall einschlägige Berufserfahrung nicht im Rahmen von Praktika erworben we rden kann. Andernfalls hätte es der Protokollerklärung nicht bedurft. d) Die Zeiten des berufspraktischen Studienteils gelten auch nicht gemäß der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 16 Abs. 2 TV - TgDRV als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung. Diese betrifft au sweislich ihres eindeutigen Wortlauts nur ein Berufspraktikum nach dem TV Prakt - DRV. Nach § 1 Abs. 2 TV Prakt - DRV gilt dieser nicht für Praktikantinnen/Praktikanten, deren praktische Tätigkeit - wie im Falle des dualen Studiums des Klägers - in die Hochsch ulausbildung integriert ist. Deshalb kommt es auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob und in welchem Umfang der Kläger im Rahmen seiner praktischen Beschäftigungsze i- ten während des Studiums Berufserfahrung gesammelt hat, nicht an, zumal es sich ins oweit um in der Revisionsinstanz nicht mehr berücksichtigungsfähigen neuen Tatsachenvortrag (§ 559 Abs. 1 ZPO) handelt. e) Die nach § 5 SVG geförderten zwölf Monate des dualen Studiums s o- wie die Wehrdienstzeit sind nicht als einschlägige Berufserfahrung i Sd. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV - TgDRV nach Maßgabe des § 8 SVG anzurechnen. § 8 SVG regelt ungeachtet des Umstands, dass ein solcher Anspruch zum Teil nicht schon bei der Einstellung, sondern erst nach sechs Monaten der Tätigkeit bzw. Zugehörigkeit zum Betrieb b esteht, nicht die Anerkennung der genannten Ze i- ten als Zeiten einschlägiger Berufserfahrung. aa) Der Kläger war bei seiner Einstellung nicht der Stufe 4 zuzuordnen. Dieses Begehren scheitert ungeachtet der Frage, ob und wenn ja, in welchem Umfang Zeiten e iner gemäß § 5 SVG geförderten Maßnahme der beruflichen 14 15 16 - 8 - 6 AZR 585/17 ECLI:DE:BAG:2019:170119.U.6AZR585.17.0 - 9 - Bildung und Wehrdienstzeiten nach § 8 SVG anzurechnen sind, bereits an dem Umstand, dass § 16 Abs. 2 Satz 2 TV - TgDRV eine über die Stufe 3 hinausg e- hende Stufenzuordnung nicht vorsieht. Daran vermag § 8 SVG nichts zu ä n- dern. Diese Norm stellt keine eigenständige Anspruchsgrundlage dar, sondern ist eine Ergänzungsnorm . Sie wirkt auf bestimmte andere Rechtsvorschriften mit Anspruchscharakter ein, dann allerdings unmittelbar und zwingend (BAG 22. Mai 1985 - 4 AZR 278/84 - juris - R n. 14) . § 8 SVG könnte daher allenfalls Zeiten einschlägiger Berufserfahrung im Rahmen der tarifvertraglichen Stufe n- zuordnung fingieren, nicht aber im Tarifvertrag nicht vorgesehene Ansprüche auf Stufenzuordnung eigenständig begründ en. bb) Auch eine Zuordnung zur Stufe 3 oder Stufe 2 lässt sich nicht über § 8 SVG begründen. (1) Der Wortlaut des § 8 SVG sieht die Anrechnung bestimmter, näher d e- finierter Zeiten auf die Berufs - oder Betriebszugehörigkeit bzw. bei Arbeitne h- mern im öffe ntlichen Dienst auf die Dienst - und Beschäftigungszeit vor. Die Dauer der Berufszugehörigkeit umfasst den Zeitraum, in dem jemand in einem bestimmten Beruf tätig gewesen ist (vgl. BAG 23. Mai 1984 - 4 AZR 287/82 - juris - Rn. 12; 10. September 1980 - 4 AZR 719/78 - juris - Rn. 21 ) . Die Betrieb s- zugehörigkeit entsteht mit der Aufnahme des Arbeitnehmers in den Betrieb des Arbeitgebers (zum vergleichbaren § 6 ArbPlSchG Sahmer /Busemann Arbeit s- platzschutzgesetz 3. Aufl. Stand Oktober 2007 E § 6 Rn. 15) . Für Arbeitne hmer im öffentlichen Dienst kann die Anrechnung von Bedeutung sein, wenn von der Dauer der Dienst - oder Beschäftigungszeit iSd. Tarifvertrags (vgl. § 34 Abs. 3 TV - TgDRV) Ansprüche oder Rechte des Arbeitnehmers abhängen, wie z um Beispiel im vorliegenden Fal l die Länge der Kündigungsfrist (§ 34 Abs. 1 Satz 2 TV - TgDRV) oder eine ordentliche Unkündbarkeit (§ 34 Abs. 2 Satz 1 TV - TgDRV) . Das gleiche gilt, wenn Sozialbezüge nach der Dauer der Beschä f- tigungszeit gestaffelt sind (§ 22 Abs. 3 Satz 1 TV - TgDRV für den Krankengel d- zuschuss) oder Ansprüche erst nach einer bestimmten Dauer der Beschäft i- gungszeit entstehen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 TV - TgDRV für das Jubiläumsgeld) . 17 18 - 9 - 6 AZR 585/17 ECLI:DE:BAG:2019:170119.U.6AZR585.17.0 - 10 - (2) Durch § 8 SVG soll die erstmalige oder die Wiedereingliederung des länger dienenden Zeitsoldaten in einen zivilen Beruf erleichtert werden. Diejen i- gen Zeitsoldaten, die im Anschluss an ihren Wehrdienst als Arbeitnehmer tätig werden, sollen für die Nachteile, die sich aus der durch den Wehrdienst bedin g- ten späteren Begründung eines Arbeits verhältnisses ergeben, einen Ausgleich erhalten. Damit dient die Vorschrift auch dazu, den Beruf eines Zeitsoldaten attraktiv zu gestalten und qualifizierte Bewerber zu gewinnen. Das liegt im Int e- resse der Allgemeinheit ( BAG 25. März 1987 - 4 AZR 304/86 - juris - Rn. 17 ) . Deshalb ordnet § 8 Abs. 1 und Abs. 2 SVG die Anrechnung der Zeit einer nach § 5 SVG geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung sowie der Zeit des Grund - /Wehrdienstes auf die Berufszugehörigkeit, § 8 Abs. 3 SVG die Anrec h- nung dieser Zeiten auch auf die Betriebszugehörigkeit und § 8 Abs. 4 SVG für den Bereich des öffentlichen Dienstes die Anrechnung auf die Dienst - und B e- schäftigungszeiten zwingend und für Tarifvertrags - und Arbeitsvertragsparteien unabdingbar an. Damit wird sichergestellt, d ass von diesen Zeiten abhängige soziale Anwartschaften dem ehemaligen Soldaten in dem vom SVG näher def i- nierten Umfang ebenso zugutekommen, wie demjenigen Arbeitnehmer, der o h- ne diese Opfer für die Gesamtbevölkerung oder ohne solche dieses zeitlichen Ausma ßes bei dem Arbeitgeber bereits tätig war (BAG 17. Dezember 1987 - 6 AZR 123/85 - zu II 3 a der Gründe; 25. März 1987 - 4 AZR 304/86 - juris - Rn. 17; 10. September 1980 - 4 AZR 719/78 - juris - Rn. 34; zum vergleichbaren § 6 ArbPlSchG BAG 28. Juni 1994 - 3 AZ R 988/93 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 77, 154) . Weder der Wortlaut des § 8 SVG noch die Gesetzess ystematik lassen einen Bezug zu anderen als den dort genannten Größen der Berufs - und B e- triebszugehörigkeit bzw. der Dienst - und Beschäftigungszeit erkennen. B ereits die gesonderte Erwähnung dieser Begriffe macht deutlich, dass sie nicht über ihren Wortsinn hinaus ausgelegt werden können. Es ist nach dem SVG nicht erforderlich, den ehemaligen Soldaten in allen Punkten so zu behandeln, als ob er schon während der Wehrdienstzeit bei dem neuen Arbeitgeber beschäftigt worden wäre (zum vergleichbaren § 6 ArbPlSchG BAG 25. Juli 2006 - 3 AZR 307/05 - Rn. 23, 25, BAGE 119, 132) . 19 20 - 10 - 6 AZR 585/17 ECLI:DE:BAG:2019:170119.U.6AZR585.17.0 - 11 - (3) § 8 SVG stellt mit den Kriterien der Berufs - und Betriebszugehörigkeit sowie der Dienst - und Beschäftigungszeit auf einen reinen Zeitablauf ab (siehe auch BT - Drs. 02 /3117 S. 14 zum vergleichbaren § i- ge Folge dieses Grundsatzes bestimmt Absatz 2, daß die Wehrdienstzeit auf die Berufs - und Betriebszugehörigkeit angerech net wird und für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst als Dienst - und Beschäftigungszeit im Sinne der Tarifor d- nungen und Tarifvertr äge des öffentlichen Dienstes gi lt. Dadurch ist gewährlei s- tet, daß dem Arbeitnehmer alle Vergünstigungen zugute kommen, die vo n der Länge der Betriebszugehörigkeit oder Dienstzeit im öffentlichen Dienst ab hä n- ) . Verlangt die Anspruchsnorm hingegen mehr als das bloße Zurückl e- gen bestimmter Zeiten, also bspw. eine tatsächliche Tätigkeit in der durch die Merkmale einer best immten Entgeltgruppe näher definierten qualifizierten Art und Weise (Bewährung) oder wie vorliegend einschlägige Berufserfahrung , können die Anspruchsvoraussetzungen auch mit Hilfe des § 8 SVG nicht erfüllt werden (zum vergleichbaren § 6 ArbPlSchG BAG 28. Juni 1994 - 3 AZR 988/93 - zu I 2 b der Gründe, BAGE 77, 154; AR / Weigand 9 . Aufl. § 6 ArbPlSchG Rn. 3) . Der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung verbietet den Tarifvertragsparteien ein solches Vorgehen nicht. Als bloße Ergänzung s- norm (s iehe dazu Rn. 16) schreibt ihnen § 8 SVG nicht die Schaffung einer A n- spruchsnorm vor, sondern setzt diese voraus. Die gesetzliche Bestimmung zwingt deshalb die Tarifvertragsparteien nicht, Ansprüche von Arbeitnehmern nach der bloßen Dauer der Berufs - bzw. Betriebszugehö rigkeit zu staffeln oder überhaupt an die bloße Dauer der Berufs - oder Betriebszugehörigkeit anz u- knüpfen. Sehen sie davon ab, diese Zeiten, die § 8 SVG fingiert, zum Kriterium der Entgelthöhe zu machen, sondern stellen sie wie vorliegend auf den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten durch eine konkrete Berufstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber ab, geht § 8 SVG insoweit ins Leere ( BAG 22. Mai 1985 - 4 AZR 278/84 - juris - Rn. 14 mwN; zum vergleichbaren § 6 ArbPlSchG BAG 28. Juni 1994 - 3 AZR 988/93 - z u I 2 b der Gründe, aaO ) . Diese Besti m- mung ersetzt derartige, tariflich geforderte Qualifikationsmerkmale nicht (vgl. BAG 28. September 1983 - 4 AZR 130/81 - juris - Rn. 35 ) . Für einen Willen des Gesetzgebers, insoweit die tarifvertragliche Regelungsmacht ei nzuschränken, fehlt jeglicher Hinweis ( BAG 17. Dezember 1987 - 6 AZR 123/85 - zu II 3 b der 21 - 11 - 6 AZR 585/17 ECLI:DE:BAG:2019:170119.U.6AZR585.17.0 - 12 - Gründe; vgl. auch BSG 29. April 1976 - 12/7 RAr 16/74 - juris - Rn. 16 zu § 3 der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die individ u- elle För derung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom 18. Dezember 1969 - AFuU 1969 ) . (4) § 8 SVG fingiert die für eine Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV - TgDRV erforderliche einschlägige Berufserfahrung nicht. Die Berücksicht i- gung solcher Erfahru ng knüpft weder an die Dienst - noch an die Beschäft i- gungszeit iSd . TV - TgDRV an. Sie setzt aber auch nicht nur eine bestimmte Länge der Berufs - oder Betriebszugehörigkeit voraus. Erforderlich ist vielmehr nach dem Sinn und Zweck der Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung bei der Einstellung (Rn. 11) , dass der Arbeitnehmer in de m von § 16 Abs. 2 Satz 2 TV - TgDRV geforderten zeitlichen Umfang tatsächlich tätig war, und zwar in der durch die Merkmale der betreffenden Entgeltgruppe näher bestimmten qualif i- zierten Art und Weise. Nur wenn die Vorbeschäftigung qualitativ im Wesentl i- chen die gesamte inhaltliche Breite der aktuellen Beschäftigung abdeckte und deshalb einschlägig ist, versetzt die in früheren Arbeitsverhältnissen erworben e Berufserfahrung den Arbeitnehmer in die Lage, ohne nennenswerte Einarbe i- tungszeit die Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber auszuüben. Aus diesem Grund ist entgegen der Auffassung der Revision die von § 16 Abs. 2 Satz 2 TV - TgDRV vorausgesetzte einschlägige Be rufserfahrung auch unter Berücksichtigung der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV - TgDRV nicht gleichbedeutend mit der nach § 8 SVG angeordneten Fiktion zurückgelegter Berufs - oder Betrieb s- zugehörigkeitszeiten. (5) Vorstehendem Auslegungsergebnis steht die Entscheidung des Bu n- desarbeitsgerichts vom 23. Mai 1984 ( - 4 AZR 287/82 - ) nicht entgegen. Diese Entscheidung betraf einen Tarifvertrag des Tischlerhandwerks, demzufolge die Lohnhöhe für Facharbeiter nach dem ersten, zweiten und dritten Gesellen jahr gestuft war. Hierzu hat der Vierte Senat entschieden, der Begriff Gesellenjahr werde berufsbezogen verwendet. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte im T a- rifvertrag sei davon auszugehen, dass mit diesem Begriff die Zugehörigkeit zum Beruf des Facharbe iters nach Ablegung der Gesellenprüfung gemeint sei. Dies 22 23 - 12 - 6 AZR 585/17 ECLI:DE:BAG:2019:170119.U.6AZR585.17.0 - 13 - ergebe auch einen vernünftigen Sinn. Länger andauernde Berufszugehörigkeit bringe im Allgemeinen eine größere Erfahrung mit sich, die eine höhere Verg ü- tung rechtfertige. Der Vierte Senat hat aber zu gleich deutlich gemacht, dass der von ihm ausgelegte Tarifvertrag die bloße Berufstätigkeit honorierte und er dann anders entschieden hätte, wenn sich aus dem Tarifvertrag Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die Eingruppierung nach Gesellenjahren eine b e- stimmte qualifizierte Tätigkeit in einer bestimmten Beschäftigungsgruppe v o- raussetzt. Damit hat der Vierte Senat lediglich klargestellt, dass die Berufsz u- gehörigkeit regelmäßig erst mit dem erfolgreichen Abschluss der Berufsausbi l- dung beginnt. Wird die Folgezeit nicht näher als lediglich mit einer bestimmten Zahl von Gesellenjahren definiert, handelt es sich bei ihr um eine Zeit der B e- rufszugehörigkeit iSv. § 6 Abs. 2 ArbPlSchG (vgl. BAG 23. Mai 1984 - 4 AZR 287/82 - juris - Rn. 12 ff.) § 16 Abs. 2 Satz 2 TV - TgDRV gerade nicht der Fall. Grundlage für die Einst u- fung ist hier nicht die Zugehörigkeit zu einem Beruf, sondern die Erfüllung b e- stimmter konkreter Tätigkeitsmerkmale, die die Annahme einer beruflic hen E r- fahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entspreche n- den Tätigkeit rechtfertigen. Wenn aber für die über die Stufe 1 hinausgehende Zuordnung des § 16 Abs. 2 Satz 2 TV - TgDRV Beschäftigungszeiten mit nicht einschlägiger Berufserfah rung außer Betracht bleiben, folgt daraus, dass die bloße Länge der Berufszugehörigkeit nicht entgeltsteigernd ist. 2. § 16 Abs. 2 Satz 3 TV - TgDRV rechtfertigt eine Zuordnung zu einer h ö- heren als der Stufe erlichen T ä- 16 Abs. 2 Satz 3 TV - i- 16 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TV - TgDRV , so dass auch eine geringer oder anders qualifizierte berufliche Tätigkeit in diesem Sinne nützlich sein kann (vgl. zu § 16 Abs. 2 TV - L BAG 5. Juni 2014 - 6 AZR 1008/12 - Rn. 31 mwN, BAGE 148, 217) . Der Kläger hat aber selbst nicht ge l- tend gemacht, dass seine Einstellung zur Deckung des Personalbedarfs im Sinne dieser Tarifnorm erfolgt und seine vorherig e Tätigkeit für die bei der B e- klagten vorgesehene Tätigkeit als Hauptsachbearbeiter förderlich ist. 24 - 13 - 6 AZR 585/17 ECLI:DE:BAG:2019:170119.U.6AZR585.17.0 - 14 - 3. Die begehrte Stufenzuordnung ergibt sich nicht aus § 16 Abs. 2 Satz 4 TV - TgDRV. Die Einstellung des Klägers bei der Beklagten erfolgte bereits nicht im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber der Deutschen Rentenversicherung. Vor dem 1. Oktober 2016 studierte der Kläger und absolvierte in diesem Zusammenhang seine berufspraktischen Zeiten bei der Beklagten. Ausweislich des h ierüber geschlossenen Vertrags vom 25. April 2013 handelte es sich dabei nicht um ein Arbeitsverhältnis (vgl. §§ 3, 4 des Ve r- trags, insbesondere § 3 Abs. 3) . Dies belegt auch der Umstand, dass im Ra h- men der zu zahlenden Studienvergütung keine Stufenzuordnu ng vorzunehmen war (vgl. § 11 TV DiplVw - TgDRV, § 1 des Vergütungstarifvertrag s für Studi e- rende im Studiengang Diplomverwaltungswirt/Diplomverwaltungswirtin) . Zudem vermittelte der berufspraktische Studienteil dem Kläger keine einschlägige B e- rufserfahrung ( Rn. 13) . 4. Aus den vorgenannten Gründen folgt der Anspruch des Klägers ebenso wenig aus § 16 Abs. 3 TV - TgDRV. Auch dieser setzt eine Einstellung im unmi t- telbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis bei einem der dort genannten A r- beitgeber voraus. 5. Eine über die Stufe 1 hinausgehende Stufenzuordnung bereits ab dem 1. Oktober 2016 ergibt sich schließlich nicht aus § 16 Abs. 6 TV - TgDRV. Der Kläger hat selbst nicht behauptet, die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm zu erfüllen, deren Anwendung zude m im Ermessen des Arbeitgebers liegt. 6. Auch aus § 16 Abs. 4 TV - TgDRV folgt kein Anspruch auf e ine Verg ü- tung nach einer höheren Stufe als der Stufe 1 in der Entgeltgruppe 9b TV - TgDRV . Dem Kläger war im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit seiner Einstellung k ein Stufenaufstieg unter Berücksichtigung der in § 8 SVG genannten Zeiten zu gewähren. § 8 SVG fingiert die dafür erforderlichen St u- fe n laufzeiten nicht. a) § 16 Abs. 4 TV - Tg DRV setzt eine ununterbrochene Tätigkeit der B e- schäftigten innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber voraus 25 26 27 28 29 - 14 - 6 AZR 585/17 ECLI:DE:BAG:2019:170119.U.6AZR585.17.0 - 15 - und beginnt daher bei jeder Eingruppierung neu zu laufen. Eine Anrechnung vorher zurückgelegter Zeiten findet im Rahmen des § 16 Abs. 4 TV - TgDRV hi n- gegen nicht statt. Nur die tatsächliche Beschäftigung in der jeweiligen Entgel t- gruppe bei dem jeweiligen Arbeitgeber kann nach der tariflichen Bestimmung einen Stufenaufstieg nach sich ziehen (vgl. zu Gehaltstarifverträgen, die eine Erhöhung i- t- : BAG 1. April 1981 - 4 AZR 80/79 - juris - Rn. 36, 43 f.; 10. September 1980 - 4 AZR 719/78 - juris - Rn. 2 0 f., 28 ff. ; ähnlich BAG 1. Juni 1988 - 4 AZR 30/88 - juris - Rn. 15 ff . ) . b) Aus § 8 SVG folgt nichts anderes. Dieser schreibt die Anrechnung von Wehrdienstzeiten und Zeiten einer gemäß § 5 SVG geförderten Maßnahme lediglich auf Zeiten der bloßen Betriebs - und Berufszugehörigkeit vor. Er b e- stimmt aber nicht zugleich, dass tarifliche oder vertragliche Qualifikationen nach bloßer Betriebs - oder Berufszugehörigkeit zu bemessen seien, und ersetzt auch nicht anderweitige tarifliche oder vertragliche Qualifikati onsmerkmale ( Rn. 21 ) . Schon aus dem Umstand, dass § 16 Abs. 4 TV - TgDRV eine grundsätzlich u n- unterbrochene Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe voraussetzt , ist zu erkennen, dass damit nicht die reine Berufs - oder Betriebszugehörigkeit g e- meint ist. D ie tarifliche Stufenlaufzeitregelung setzt vielmehr grundsätzlich eine tatsächliche Ausübung der Tätigkeit und nicht nur de n rechtliche n Bestand des Arbeitsverhältnisses voraus. Andernfalls hätte es der Regelung des § 17 Abs. 3 TV - TgDRV zu den unschädliche n Unterbrechungszeiten nicht bedurft . § 8 SVG ordnet jedoch nicht an, dass eine Zeit tatsächlicher Tätigkeit als während des Wehrdienstes zurückgelegt gilt (vgl. zu § 6 Abs. 1 ArbPlSchG BAG 28. Juni 1994 - 3 AZR 988/93 - zu I 2 a der Gründe , BAGE 77, 154 ) . Darüber hinaus ist nach § 16 Abs. 4 TV - TgDRV ein bestimmter Inhalt der Tätigkeit notwendig, und zwar in der durch die Merkmale der betreffenden Entgeltgruppe näher bestim m- ten qualifizierten Art und Weise. Das geht über die von § 8 SVG angeordnete Fiktion bloßer Zugehörigkeitszeiten zum Beruf bzw. zum Betrieb deutlich hinaus (vgl. BAG 28. September 1983 - 4 AZR 130/81 - juris - Rn. 35; 10. September 1980 - 4 AZR 719/78 - juris - Rn. 32, 36) . Die Zeiten einer ununterbrochenen T ä- 30 - 15 - 6 AZR 585/17 ECLI:DE:BAG:2019:170119.U.6AZR585.17.0 tigkeit innerhalb derselben Entge ltgruppe sind auch nicht gleichbedeutend mit der Dienst - oder Beschäftigungszeit iSd. § 34 Abs. 3 TV - TgDRV. c) § 16 Abs. 4 TV - TgDRV vorausgesetzten Zeiten einer ununterbrochenen Täti g- keit des Klägers bei der Beklagten in der Entgeltgruppe 9b TV - TgDRV. II. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Spelge Krumbiegel Heinkel C. Klar M. Geyer 31 32
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