Bundesarbeitsgericht Urteil vom 11. Dezember 2014 Sechster Senat - - I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 6. Juli 2012 - 14 Ca 382/11 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 4. April 2013 - 8 Sa 83/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Abfindung nach dem MaßnahmenTV DRV KBS Bestimmung : Tarifvertrag über personalplanerische Maßnahmen bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft - Bahn - See vom 30. Januar 2007 idF des Änderungstarifvertrags vom 1. Dezember 2010 §§ 3, 9 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 477/13 8 Sa 83/12 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. Dezember 2014 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bun desarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehr enamtl i- chen Richter Zabel und Dr. Wollensak für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 477/13 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgericht s Hamburg vom 4. April 2013 - 8 Sa 83/12 - aufgehoben. 2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des A r- beitsgericht s Hamburg vom 6. Juli 2012 - 14 Ca 382/11 - wird zurückgewiesen. 3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Rev i- sion zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über eine Abfindung nach § 3 des Tarifvertrags über personalp lanerische Maßnahmen bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft - Bahn - See (künftig: MaßnahmenTV DRV KBS) vom 30. Januar 2007 idF des Änderungstarifvertrags vom 1. Dezember 2010. Die Klägerin war seit 1991 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvo r- gängeri n beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand en kraft beiderseitiger T a- rifbindung die für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft - Bahn - See ge l- tenden Tarifverträge Anwendung. Die Parteien beendeten das Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch Auflösungsvertrag vom 5. September 2011 zum 31. O k- tober 2011. Die Beendigung erfolgte vor dem Hintergrund des Umstands, dass die Klägerin zumindest während einer Raucherpause die Zeiterfassung nicht betätigt hatte, was die Beklagte als Arbeitszeitbetrug we rtete. Eine Abfindung s- regelung enthält der Vertrag nicht. Die Klägerin erhielt s pätestens während ihrer Unterschrift unter den V ertrag auf ihre Nachfrage, ob ihr eine Abfindung nach dem MaßnahmenTV DRV KBS gezahlt werde , von der Beklagten die Auskunft , das sei nicht der Fall. Die Stelle der Klägerin wurde von der Beklagten zum 1. November 2011 nachbesetzt. 1 2 - 3 - 6 AZR 477/13 - 4 - Der MaßnahmenTV DRV KBS bestimmt auszugsweise: Präambel Die Tarifvertragsparteien erkennen, dass die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft - Bahn - See sowohl ang e- sichts insgesamt rückläufiger Arbeitsmengen als auch vor dem Hintergrund der Einsparvorgaben des Gesetzgebers gezwungen ist, auch kurzfristig personelle Kapazitäten zu reduzieren und Personalkosten zu senken. Sie bieten den Beschäftigten mit den folgenden Regelungen für begren z- te Zeit eine Reihe von freiwilligen Gestaltungsmöglichke i- Begleitet wird dieses Angebot durch gezielte Informati o- nen und individuelle Beratung seit ens der Deutschen Re n- tenversicherung Knappschaft - Bahn - See. § 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für die Beschäftigten der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft - Bahn - See, die in einem unbefristeten, mindestens sechs Monate ununterbrochenen Arbeitsverhältnis stehen und die unter den Geltungsbereich des Tarifvertr a- ges für die Deutsche Rentenversicherung Knap p- schaft - Bahn - See (TV DRV KBS) vom 23. August 2006 fallen. § 2 Unterrichtungspflicht (1) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft - Bahn - See hat die zuständige Personalvertretung rechtzeitig und umfassend über die nach diesem Tarifvertrag vorgesehenen Maßnahmen zu unte r- richten. § 3 Abfindung wegen einvernehmlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses (1) Bei einvernehmlicher Beendigung des Arbeitsve r- hältnisses spätestens zum 31. Dezember 2015 e r- halten Beschäftigte eine Abfindung. 3 - 4 - 6 AZR 477/13 - 5 - (2) Die Abfindung beträgt bei einer Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3 TV DRV KBS) von mindestens zwei Jahren drei Monatsbezüge. Für jedes weitere B e- schäftigungsjahr werden zwei weitere Monatsbez ü- ge, höchstens werden jedoch 25 Monatsbezüge als Abfindung gewährt. Ist der Zeitraum zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Zei t- punkt des frühest möglichen Anspruchs auf eine Rente wegen Alters kleiner als 25 Monate, verringert (4) Leistungen, die Beschäftigten nach anderen Be - stimmungen wegen der Beendigung des Arbeitsve r- hältnisses gewährt werden, sind auf die Abfindung anzurechnen. (5) Eine Abfindung steht nicht zu, wenn das Arbeitsve r- i- tig mit Abschlägen in Anspruch genommen werden kann. (6) Absatz 1 findet bei Altersteilzeit keine Anwendung. ( 8) Tritt die/der Beschäftigte innerhalb eines Zeitra u- mes, der kleiner ist als die der Abfindung zugrunde liegende Zahl der Monatsbezüge, in ein Arbeitsve r- hältnis zu einem anderen Träger der Deutschen Rentenversicherung, verringert sich die Abfindung entspr echend. § 9 Angebot der Maßnahmen Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft - Bahn - See entscheidet, nachdem sie sich zuvor mit der Personalve r- tretung ins Benehmen gesetzt hat, unter Abwägung zw i- schen der Personalsituation im jeweiligen Beschäft i- gungsbereich und dem Interesse am Kapazitätsabbau, ob und in welchem Umfang von den in den §§ 3 bis 8 g e- nannten Maßnahmen Gebrauch gemacht wird. Sie kann bestimmte Personenkreise ganz von Maßnahmen au s- schließen oder das Angebot einzelner Maßnahmen zei t- - 5 - 6 AZR 477/13 - 6 - Mit ihrer am 19. September 2011 bei Gericht eingegangenen Klage b e- gehrt die Klägerin - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - die Zahlung der höchstmöglichen Abfindung nach § 3 MaßnahmenTV DRV KBS von 25 Monatsbezügen in rechnerisch unstreitiger Höhe. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten , bei einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Dezember 2015 sei nach § 3 MaßnahmenTV DRV KBS ein e Abfindung zu zahlen. Weitere Anspruchsv o- raussetzungen bestünden bei Beachtung des Wortlauts als Grenze der Ausl e- gung nicht. Die der Beklagten durch § 9 MaßnahmenTV DRV KBS eingeräumte Wahl habe diese getroffen, indem sie den Aufhebungsvertrag mit der Klägerin , der eine Maßnahm e i m Sinne des § 3 Abs. 1 MaßnahmenTV DRV KBS sei, geschlossen habe. Dem generellen Bedürfnis zum Abbau personeller Kapazit ä- ten und zur Senkung von Personalkosten, das dem Tarifvertrag zugrunde liege , werde auch dann Rechnung getragen, wenn sich der Arbeit geber von einem Arbeitnehmer aus anderen Gründen trennen wolle. In diesem Fall kumulier ten das konkrete Bedürfnis, das Arbeitsverhältnis mit einem bestimmten Arbei t- nehmer aufzulösen, und das generelle Bedürfnis nach einem Personalabbau. Die Klägerin hat mi t Nichtwissen bestritten, dass der Arbeitsplatz des Mitarbe i- ters, der ihre Stelle inne hat, wiederbesetzt worden ist. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Abfindung in Höhe von 74.544,75 Euro brutto zuzüglic h Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2011 zu zahlen. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ge l- tend gemacht , der MaßnahmenTV DRV KBS finde nur auf solche Aufhebung s- verträge Anwendung, die zu den in der Präambel genannten Zwecken g e- schlossen würden. Das sei bei der Klägerin nicht der Fall gewesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr auf die Berufung stattgegeben. Mit ihrer vom Landesarbeitsgeri cht zug e- lassenen Revision verfolgt die Beklagte unter Vertiefung und Wiederholung i h- res bisherigen Vorbringens ihr Begehren auf Klageabweisung weiter. 4 5 6 7 8 - 6 - 6 AZR 477/13 - 7 - Entscheidungsgründe I. Die Revision ist begründet. Der Klägerin steht keine Abfindung gemäß § 3 MaßnahmenTV DRV KBS zu. Es fehlt an der erforderlichen Entscheidung der Beklagten, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich gegen Zahlung einer A b- findung als Maßnahme i m Sinne des MaßnahmenTV DRV KBS zu beenden. 1. Die Klägerin wird gemäß § 1 MaßnahmenTV D R V KBS vom Geltung s- bereich dieses Tarifvertrags erfasst. 2. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts und der Klägerin g e- nügt es zur Entstehung des Anspruchs auf Abfindung nach § 3 MaßnahmenTV DRV KBS nicht, dass das Arbeitsverhältnis während der Geltu ngsdauer d ieses Tarifvertrags einvernehmlich beendet wird. Voraussetzung für einen solchen Abfindungsanspruch ist vielmehr darüber hinaus, dass der Arbeitgeber das A r- beitsverhältnis zum Zwecke des Personalabbaus bzw. zur Senkung von Pers o- nalkosten einverne hmlich unter Zahlung einer Abfindung als Maßnahme im Sinne des MaßnahmenTV DRV KBS beenden will (ebenso Thüringer Lande s- arbeitsgericht 12. Juli 2012 - 6 Sa 191/11 - ; Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg 29. April 2009 - 24 Sa 2342/08 - ) . Diese Beschränkung ergibt sich aus der Auslegung des § 3 MaßnahmenTV D RV KBS unter Berücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs. a) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann § 3 MaßnahmenTV DRV KBS nicht isoliert betrachtet werden. Bei der Ausl egung ist nicht allein der Wor t- laut dieser Bestimmung , sondern auch und vor allem der tarifliche Gesamtz u- sammenhang , in dem sie steht, heranzuziehen. Nur so kann auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und nur unter Berücksichtigung dieses Zusammenhangs kann der Sinn und Zweck der Abfindungsregelung z u- treffend ermittelt werden (vgl. BAG 15. Februar 2006 - 10 AZR 59/05 - Rn. 13) . Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjeni gen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, 9 10 11 12 - 7 - 6 AZR 477/13 - 8 - sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Tarifregelung führt (vgl. BAG 22. April 2010 - 6 AZR 962/08 - Rn. 17, BAGE 134, 184) . b) Bei Heranziehung dieser Auslegungsmaßstäbe ergibt sich unter B e- rücksichtigung der Präambel und von § 9 MaßnahmenTV DRV KBS, dass en t- gegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts die Motive des Arbeitgebers, die ihn zur einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bewegen, nicht unbeachtlich sind. a a) In der Präambel zum MaßnahmenTV DRV KBS haben die Tarifve r- tragsparteien klargestellt, dass die Beklagte als Trägerin der gesetzlichen Re n- tenversicherung mit den in diesem Tarifvertrag genannten Maßnahmen den erforderlichen Personalabbau umsetzen können soll (vgl. Hasse GdS Magazin 2007, 10) . Ob und in welchem Umfang sie die tariflich eröffneten Instrumente tatsächlich anwendet, hängt jedoch allein von ihrer Entscheidung ab, vor der sie sich gemäß § 2 Abs. 1 MaßnahmenTV DRV KBS mit dem Personalrat ins B e- n ehmen zu setzen hat. Dies ergibt sich aus § 9 MaßnahmenTV DRV KBS. Die Tarifvertragsparteien sind damit gerade nicht von dem von der Klägerin unte r- einen voraussetzungslosen Anspruch a uf Abfindung bei jeder einvernehmlichen Beendigung während der Laufzeit des Tarifvertrags Rechnung ge tragen werden soll t e. bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin macht die Beklagte darum nicht schon dann von einer Maßnahme nach § 3 des Tarifvertrags Geb rauch, wenn das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wird. Bietet die Beklagte einem Arbeitnehmer an, das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen als einem Pers o- nalabbau im Sinne des MaßnahmenTV DRV KBS und damit ohne Abfindung nach § 3 dieses Tarifvertr ags zu beenden, und nimmt der Arbeitnehmer dieses Angebot an, fehlt es an der nach § 9 MaßnahmenTV DRV KBS erforderlichen Entscheidung der Beklagten . cc) § 3 MaßnahmenTV DRV KBS enthält, anders als das Landesarbeitsg e- richt angenommen hat, auch keine absch ließenden, hier nicht einschlägigen 13 14 15 16 - 8 - 6 AZR 477/13 - 9 - Ausschluss - bzw. Reduzierungsregelungen . Die Regelungen zur Begrenzung der Höhe der Abfindung in § 3 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 und Abs. 8 MaßnahmenTV DRV KBS gelten erst und nur dann, wenn der Anspruch dem Grunde nach en t- sta nden ist. Bei den in § 3 Abs. 5 und Abs. 6 MaßnahmenTV DRV KBS ger e- ge l i- s- parteien von vornherein aus. Insoweit haben sie das im Übrigen freie Ermessen der Beklagten nach § 9 MaßnahmenTV DRV KBS eingeschränkt, nicht jedoch die Beklagte verpflichtet, bei jeder anderen einvernehmlichen Beendigung eine Abfindung nach § 3 MaßnahmenTV DRV KBS zu zahlen. c) Ein Anspruch auf Abfindung nach § 3 Abs. 1 MaßnahmenTV DRV KBS entsteht demnach nur, wenn die Beklagte - entsprechend der Überschrift des § 9 des Tarifvertrags - einem Arbeitnehmer anbietet , das Arbeitsverhältnis zum Zwecke des Personalabbaus im Sinne des MaßnahmenTV DRV K BS gegen Zahlung einer Abfindung nach den tariflichen Maßstäben zu beenden oder wenn sie - entsprechend den Angaben unter I 5 bzw. II 6 auf Seite 4 bzw. 8 des Fragen - und Antwortenkatalogs (Stand Januar 2011 ) - einen Antrag des Arbei t- nehmers , das Arbeitsve rhältnis einvernehmlich unter Zahlung einer Abfindung nach dem MaßnahmenTV DRV KBS zu den aus der Präambel ersichtlichen Zwecken zu beenden, annimmt . Allein dieses Auslegungsergebnis ist vernün f- tig, sachgerecht, zweckorientiert und praktisch brauchbar. aa ) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts führt dieses Ausl e- gungsergebnis nicht dazu, dass der Arbeitnehmer das außerhalb seines E r- kenntnisbereichs liegende Risiko trägt , beweisen zu müssen, dass sein Au s- scheiden eine von der Beklagten i m Sinne von § 3 MaßnahmenTV DRV KBS gewollte Beendigung sei. Die Tarifvertragsparteien haben der Beklagten bei der Frage, ob sie eine Maßnahme nach § 3 MaßnahmenTV DRV KBS anwenden will, ein , wie ausgeführt, nur durch § 3 Abs. 5 und Abs. 6 MaßnahmenTV DRV KBS eingeschränktes, im Übrigen grundsätzlich freies Ermessen eingeräumt. Entscheidet sie sich gegen eine Maßnahme nach § 3 MaßnahmenTV DRV KBS und damit gegen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Zahlung der 17 18 - 9 - 6 AZR 477/13 - 10 - dort geregelten Abfindung, hat dies der A rbeitnehmer i dR zu akzeptieren. B e- weisprobleme stellen sich nicht. bb) Dagegen führt e das Auslegungsergebnis des Landesarbeitsgerichts zu Problemen bei der praktischen Anwendung und im Übrigen zu geradezu wide r- sinnigen Ergebnissen. Nach diesem Normverstä ndnis könnte die Beklagte auch Aufhebungsverträge, die wie der vorliegende verhaltensbedingt sind oder auf die Initiative des Arbeitnehmers, zB wegen einer angestrebten beruflichen Ve r- änderung, zurückgehen, nur dann ohne Abfindungsverpflichtung schließen , wenn die Tarifvertragsparteien einem solchen Abschluss zustimmen würden. In der Praxis führ t e das dazu , dass die Beklagte aufgrund der damit verbundenen Zeitverzögerung und organisatorischen Probleme vom Abschluss derartiger Aufhebungsverträge absehen würd e. Dies hätte zur Folge, dass sie sich auch berechtigten Wünschen von Arbeitnehmer n , das Arbeitsverhältnis aus privaten Gründen kurzfristig zu beenden, verschließen und sie auf eine Eigenkündigung verweisen würde . Das Instrument, verhaltensbedingte Aufhebu ngsverträge zu schließen und so gerichtliche Auseinandersetzungen im beiderseitigen Intere s- se zu vermeiden, wäre ihr im praktischen Ergebnis weitgehend genommen. Ein derart praxisfernes Ergebnis kann nicht Ziel der tariflichen Regelung sein und nicht dem W illen der Tarifvertragsparteien entsprechen. Dem lässt sich auch nicht mit dem Argument des Landesarbeitsgerichts begegnen, es sei Sache der Beklagten, dafür zu sorgen, dass der tarifliche Zweck des Personalabbaus e r- reicht werde . Ebenso wenig lässt sich de m mit der Klägerin entgegenhalten, auch ein Ausscheiden aus verhaltensbedingten Gründen führe zu einem Pe r- sonalabbau. Diese Sichtweise n berücksich tigen nicht, dass es keineswegs zwingend ist, dass derartige Aufhebungsverträge Arbeitsplätze betreffen, die v om Personalabbau aus den in der Präambel des MaßnahmenTV DRV KBS genannten Gründen erfasst sind. 3. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht zum Zwecke des Personalabbaus im Sinne des § 3 Abs. 1 MaßnahmenTV DRV KBS erfolgt, sondern unstreitig au fgrund eines Fehlverhalten s der Klägerin. Zudem wusste die Klägerin, dass die Beklagte nicht bereit war, eine Abfindung zu zahlen, hat 19 20 - 10 - 6 AZR 477/13 den Aufhebungsvertrag aber gleichwohl unterschrieben. An diesem Vertrag und den daraus erwachsen d en Konsequenzen muss sie sich festhalten lassen. D a- rauf hat b ereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen . Unerheblich ist , ob die Stelle der Klägerin zumindest mittelbar nicht nachbesetzt worden ist. II. Die Kostenentscheidung folgt au s § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Fischermeier Spelge Krumbiegel Uwe Zabel Wollensak 21
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