Bundesarbeitsgericht Urteil vom 14. März 2019 Sechster Senat - 6 AZR 339/18 - ECLI:DE:BAG:2019:140319.U.6AZR339.18.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 30. November 2017 - 7 Ca 236/17 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 24. Mai 2018 - 33 Sa 26/17 Entscheidungsstichwort: Abgrenzung der Anwendungsbereiche des § 26b und des § 27b TVÜ - AVH ECLI:DE:BAG:2019:140319.U.6AZR339.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 339/18 33 Sa 26/17 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 14. März 2019 URTEIL Schuchardt , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, gegen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2019 durch die Vorsitzende Richterin am Bunde s- arbeitsgericht Spelge, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel und Dr. Heinkel sowie die ehrena mtlichen Richter Köhler und Werner für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 339/18 ECLI:DE:BAG:2019:140319.U.6AZR339.18.0 - 3 - I. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 24. Mai 2018 - 33 Sa 26/17 - aufgehoben. II. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 30. November 2017 - 7 Ca 236/17 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass sich das der Klägerin am 1. Januar 2016 zustehende Vergleichsentgelt von 2.238,58 Euro brutto ab dem 1. Januar 2016 unter Berücksic htigung des § 24 Abs. 2 TV - AVH um 3,41 % erhöht hat. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 397,39 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszin s- satz seit dem 1. Mai 2016 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die K lage abgewiesen. III. Die Klägerin hat 17 % der Kosten des Verfahrens er s- ter Instanz zu tragen. Die Beklagte hat 83 % der Ko s- ten des Verfahrens erster Instanz sowie die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über eine Erhöhung des der Klägerin zustehenden Arbeitsentgelts zum 1. Januar 2016 sowie eine Einmalzahlung. Die Klägerin ist bei der Beklagten als Kinderpflegerin in Teilzeit mit 30 Stunden wöchentlich tätig. Auf das Arbeitsverhältnis sind kraft beiderseitiger Tarifbindung die zwischen der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. (AVH) und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft abgeschlossenen T a- rifverträge anzuwenden. Das sind ua. der Tarifvertrag für die Arbeitsrechtliche Ve reinigung Hamburg e.V. (TV - AVH) - Besonderer Teil Verwaltung - (BT - V) sowie der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten von Mitgliedern der 1 2 - 3 - 6 AZR 339/18 ECLI:DE:BAG:2019:140319.U.6AZR339.18.0 - 4 - Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. in den TV - AVH und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - AVH), jew eils vom 19. September 2005. In § 101 TV - AVH BT - V und der Anlage zu dieser Tarifnorm , die der Ä n- derungstarifvertrag Nr. 20 vom 5. November 2015 zum TV - AVH BT - V rückwi r- kend zum 1. Januar 2015 wieder in Kraft gesetzt hat, sind ua. in Abweichung von §§ 15, 1 6 TV - AVH Sonderregelungen zum Entgelt ( vgl. Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlage zu § 101 TV - AVH BT - V, sog. Anlage C - Kitas) , zu den En t- geltgruppen (Anhang zur Anlage C - Kitas) und zur Stufenzuordnung für B e- schä f tigte im Sozial - und Erziehungsdienst in Kindertage sstätten bei Mitgliedern der AVH enthalten. § 92 TV - AVH BT - V sieht spezielle Regelungen für Beschä f- tigte der Beklagten vor und legt in Abweichung zu § 6 Abs. 1 TV - AVH die r e- gelmäßige Arbeitszeit auf durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich fest (§ 92 Nr. 2 TV - AVH BT - V) . § 26b TVÜ - AVH regelt ua. die Überleitung der Beschäftigten im Sozial - und Erziehungsdienst in Kindertagesstätten bei Mitgliedern der AVH in den A n- hang zur Anlage C - Kitas zum 1. November 2009. Die Stufenzuordnung nach der Überleitung richtet sich nach § 26b Abs. 2 TVÜ - AVH. Zur Festlegung des Entgelts nach der Überleitung und Stufenzuordnung wird ein Vergleichsentgelt nach Maßgabe des § 26b Abs. 3 TVÜ - AVH geb ildet. Bei Teilzeitbeschäftigten erfolgt dies in einem ersten Schritt auf der Grundlage eines vergleichbaren Vol l- zeitbeschäftigten, um sodann in einem zweiten Schritt das zustehende Entgelt gemäß § 24 Abs. 2 TV - AVH entsprechend des Verhältnisses von verein barter Teilzeit zur Vollzeit zu berechnen (§ 26b Abs. 3 Satz 3 TVÜ - AVH) . § 26b Abs. 4 Satz 2 TVÜ - AVH regelt sodann, dass für den Fall, dass das Vergleichsentgelt das Tabellenentgelt der sich nach Überleitung gemäß § 26b Abs. 2 TVÜ - AVH ergebenden Stufe über steigt, die/der Beschäftigte so lange das Vergleichsen t- gelt erhält, bis das Tabellenentgelt unter Berücksichtigung vorzunehmender Stufenaufstiege das Vergleichsentgelt erreicht bzw. übersteigt (sog. individuelle Zwischenstufe). Liegt das Vergleichsentgelt sogar über der höchsten Stufe der Entgeltgruppe, wird die/der Beschäftigte einer dem Vergleichsentgelt entspr e- chenden individuellen Endstufe zugeordnet (§ 26b Abs. 4 Satz 3 TVÜ - AVH) . 3 4 - 4 - 6 AZR 339/18 ECLI:DE:BAG:2019:140319.U.6AZR339.18.0 - 5 - Zur weiteren Entwicklung des Vergleichsentgelts sowie der individuellen E n d- stufe bestimmt § 26b Abs. 4 Satz 7 TVÜ - AVH: Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die nächsthöhere Stufe; eine individuelle Endstufe nach Satz 3 und 6 verändert sich um denselben Vomhunder t- satz bzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufe der Für die Beschäftigten der Beklagten finden sich spezielle Regelungen zu § 26b Abs. 1 und Abs. 2 TVÜ - AVH in Nr. 19a der Anlage 8 zum TVÜ - AVH. Insbesondere legt Nr. 19a Ziff. 2 Abs. 2 Satz 10 der Anlage 8 zum TVÜ - AVH fest, dass die ab dem 1. November 2009 für den weiteren Stufenaufstieg z u- rückzulegende Stufenlaufzeit in den Stufen 1 bis 3 erst am 1. November 2011 und in den Stufen 4 bis 6 erst am 1. November 2013 zu laufe n beginnt. Zum 1. Januar 2016 erfolgten ua. Änderungen bei den im Anhang zur Anlage C - Kitas geregelten Eingruppierungen. Die Überleitung in die danach maßgeblichen Entgeltgruppen regelten die mit § 1 Ziff. 3 und Ziff. 4 des Änd e- rungstarifvertrags Nr. 9 vo m 5. November 2015 zum TVÜ - AVH mit Wirkung zum 1. Januar 2016 eingefügten § 27a und § 27b TVÜ - AVH. Letzterer lautet auszugsweise wie folgt: § 27b Besondere Regelungen für am 31. Dezember 2015 nach dem Anhang zur Anlage C zu § 101 BT - V ei n- gruppi erte Beschäftigte und weitere Regelungen (1) Beschäftigte, die nach dem Anhang zur Anlage C zu § 101 BT - V am 31. Dezember 2015 in einer der fo l- genden Entgeltgruppen eingruppiert sind und am 1. Januar 2016 in einer der folgenden Entgeltgru p- pen eingruppier t sind: Entgeltgruppe Entgeltgruppe am 31. Dezember 2015 am 1. Januar 2016 S 8 S 8b S 11 S 11b 5 6 - 5 - 6 AZR 339/18 ECLI:DE:BAG:2019:140319.U.6AZR339.18.0 - 6 - werden stufengleich und unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die am 1. Januar 2016 maßgebliche Entgeltgruppe überg e- leitet. Protokollerklärungen zu Absatz 1: 1. 1 Die Zuordnung zu einer individuellen Zw i- schen - oder Endstufe bleibt unberührt. 2 § 26b Abs. 4 Satz 7 findet Anwendung. (2) 1 Beschäftigte, für die sich außerhalb von Absatz 1 am 1. Januar 2016 nach dem Anhang zur Anlage C zu § 101 BT - VB eine Eingruppierung in einer höh e- ren Entgeltgruppe als am 31. Dezember 2015 ergibt, die sich auch bei einem Inkrafttreten dieses Tarifve r- trages am 1. Juli 2015 ergeben hätte, bleiben in ihrer bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert, wenn sie nicht bis zum 31. Dezember 2016 (Ausschlussfrist) ihre 4 Für diese Höhe r- gruppierungen finden § 17 Abs. 4 TV - AVH und § 26b Ab s. 5 Satz (3) 1 Werden Beschäftigte zum 1. Januar 2016 aus einer individuellen Endstufe nach Absatz 1 einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet oder nach Absatz 2 h ö- hergruppiert, erhalten sie in der höheren Entgel t- gruppe ein Entgelt, das dem Entgelt ihrer bisherigen individuellen Endstufe zuzüglich des Zuordnungs - bzw. Höhergruppierungsgewinns, den die Beschä f- ti g ten erhalten, die aus der höchsten Stufe ihrer bi s- herigen Entgeltgruppe der höheren Entgeltgruppe zugeordnet oder in diese höhergrupp iert werden, entspricht. 2 Soweit sich zum 1. Januar 2016 allein die Tabellenwerte der Entgeltgruppe der Anlage C zu § 101 BT - V erhöhen, findet § 6 Abs. 4 Satz 4 en t- sprechende Anwendung. (5) Beschäftigte im Sinne des § 26b Abs. 7 Satz 1, die nicht in nerhalb der Antragsfrist nach § 26b Abs. 7 Satz 1 ihre Eingruppierung nach dem Anhang zu der Anlage C zu § 101 BT - V geltend gemacht haben und die weiterhin Entgelt nach der Anlage A zum TV - AVH erhalten, können bis zum 31. August 2016 (Au s- schlussfrist) ihre Eingruppierung nach dem Anhang zu der Anlage C zu § 101 BT - V schriftlich beantr a- gen. 2 Bei Beschäftigten, die von ihrem Antragsrecht - 6 - 6 AZR 339/18 ECLI:DE:BAG:2019:140319.U.6AZR339.18.0 - 7 - nach Satz 1 Gebrauch machen, wird ein Vergleich s- 9 Die individuelle Zwischen - bzw. Endstufe verändert sic h bei allgemeinen Entgelta n- passungen um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe S 8b bzw. S 9 festgelegten Der in § 27b Abs. 3 Satz 2 TVÜ - AVH für entsprechend anwendbar e r- klärte § 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜ - AVH in der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweilige Schließlich regelt § 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 9 vom 5. November 2015 zum TVÜ - AVH eine Einmalzahlung wie folgt: [1] 1 Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis in dem Zei t- raum von sechs Kalendermonaten vor Inkrafttreten dieses Tarifvertrages bestanden hat oder begründet worden ist, haben im Januar 2016 Anspruch auf eine Einmalzahlung. 2 Die Höhe der Einmalzahlung ergibt sich aus den Anlagen 1 und 2. (4) 1 Teilzeitbeschäftigte erhalten den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines en t- sprechenden Vollbeschäftigten entspricht. 2 Maß - gebend sind die Verhältnisse jeweils am Ersten eines Kalenderm onats. (5) 1 Die Einmalzahlung wird mit dem Entgelt für den Die hierzu ergangene Anlage 2 sieht für Beschäftigte, die sowohl im maßgeblichen Zeitraum vor, als auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ä n- derungstarifvertrags Nr. 9 zum TVÜ - AVH der Entgeltgruppe 4 Stufe 4 zugeor d- net waren, eine Einmalzahlung von 510,00 Euro vor. 7 8 9 - 7 - 6 AZR 339/18 ECLI:DE:BAG:2019:140319.U.6AZR339.18.0 - 8 - In einer von beiden Tarifvertragsparteien des Änderungstarifvertrags Nr. 9 unterzeichneten Niederschrift über eine Tarifverhandlu ng im April 2016 heißt es auszugsweise: Verhandlungsergebnis: Die Tarifverhandlungen für Beschäftigte im Sozial - und Erziehungsdienst wurden am 5. November 2015 In den Tarifverhandlungen für Beschäftigte im Sozial - und Erziehungsdienst am 20. Oktober 2015 hatte die AVH deutlich gemacht, dass die von diesem Tarifa b- schluss erfassten Mitglieder aufgrund der Finanzi e- rungsquellen und - ströme und der prospektiven Pfl e- gesätze erhebliche Schwierigkeiten hätten, den T a- rifabschlus s zu finanzieren. Die AVH hatte vor di e- sem Hintergrund ein Inkrafttreten der Regelungen für Beschäftigte im Sozial - und Erziehungsdienst zum 1. Januar 2016 und eine pauschalierte Einmalza h- lung im Januar 2016 vorgeschlagen. Zwischen den Tarifvertragsparteie n konnte Einvernehmen über e i- ne Einmalzahlung erzielt werden, deren Beträge sich aus den Anlagen 1 und 2 zu § 2 des Änderungstari f- vertrages Nr. 1 und 2 zu § 2 des genannten Änderungstarifvertrages weisen allerdings nur Beträge für Einmalzahlungen aus, die sich aus Veränderungen zwischen regulären Stufen der Entgeltgruppen ergeben. Mögliche Veränderu n- gen aus der Tarifeinigung für Beschäftigte, die sich in einer individuellen Zwischenstufe (Vergleichsentgelt) bzw. in einer individuell en Endstufe befinden, sind nicht abgebildet. Auch diese Beschäftigten haben grundsätzlich Anspruch auf eine Einmalzahlung nach Maßgabe der Regelungen des § 2 des genannten Änderungstarifvertrages, sofern sie einen Zugewinn aus der Tarifeinigung vom 5. Nove mber 2015 haben. 2. Weiteres Vorgehen: Die AVH sagte zu, die Mitglieder der AVH umgehend entsprechend zu informieren. ver.di sagte die Unterzeichnung der Änderungstari f- 10 - 8 - 6 AZR 339/18 ECLI:DE:BAG:2019:140319.U.6AZR339.18.0 - 9 - Die Klägerin ist in die Entgeltgruppe S 4 des Anhangs zur Anlage C - Kitas eingruppiert. Sie erhielt im Dezember 2015 nach wie vor ein über dem Tabellenentgelt der sich nach Nr. 19a Ziff. 2 Abs. 2 der Anlage 8 zum TVÜ - AVH, § 1 Abs. 2 Satz 6 der Anlage zu § 101 TV - AVH BT - V, § 17 Abs. 3 TV - AVH für d ie Klägerin ergebenden Stufe 4 , aber noch unterhalb der Stufe 5 / § 26b Abs. 3 TVÜ - AVH. Das Tabellenentgelt der Stufe 5 der Entgeltgruppe S 4 erhöhte sich zum 1. Januar 2016 um 3,41 %. Mit Schreiben vom 1 3 . Juni 2016 forderte die Klägerin die Beklagte e r- folglos auf, rückwirkend zum 1. Januar 2016 ihr Vergleichsentgelt um 3,41 % zu erhöhen und die in § 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 9 zum TVÜ - AVH verei n- barte Einmalzahlung zu erfüllen. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die mit der Neustrukturierung des Tabellengefüges der Eingruppierungsregelungen und der Stufenaufstiegsmö g- lichkeiten zum 1. Januar 2016 ebenfalls beabsichtigte allgemeine prozentuale Gehaltserhöhung sei gemäß § 26b Abs. 4 Satz 7 TVÜ - AVH bei ihrem Ve r- gleichsentgelt gleichermaßen vorzunehmen. Die Anwendung dieser Tarifnorm sei nicht durch § 27b Abs. 3 TVÜ - AVH ausgeschlossen, der sowohl in Satz 1, als auch in Satz 2 Sonderregelungen lediglich für Beschäftigte in einer i ndivid u- ellen Endstufe treffe. Nur so ergebe die Bezugnahme auf § 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜ - AVH einen Sinn. Für alle nicht unter § 27b TVÜ - AVH fallenden Beschäfti g- ten verbleibe es bei der Regelung in § 26b Abs. 4 TVÜ - AVH. Die Klägerin hat zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass sich das ihr am 1. Januar 2016 zustehende Vergleichsentgelt von 2.238,58 Euro brutto ab dem 1. Januar 2016 um 3,41 % erhöht hat; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 397,39 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2016 zu zahlen. 11 12 13 14 - 9 - 6 AZR 339/18 ECLI:DE:BAG:2019:140319.U.6AZR339.18.0 - 10 - Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Dynamisierung des Vergleichsentgelts in § 26b Abs. 4 Satz 7 TVÜ - AVH sei nur für den Fall einer allgemeinen Tariferhöhung vorgesehen. Eine solche stelle die zum 1. Januar 2016 in Kraft getretene Neustrukturierung des Tabellengefüges, der Eingruppierungs - sowie der Stufenaufstiegsregelu n- gen jedoch nicht dar. So seien - unstreitig - die Entgelte in den Entgeltgruppen S 10 und S 7 gar nicht erhöht worden. Außerdem gelte § 27b Abs. 3 Satz 2 TVÜ - AVH nach seinem Wortlaut sowohl für Beschäftigte in einer individuellen Endstufe, als auch mit Vergleichsentgelt in einer individuellen Zwischenstufe wie die Klägerin. Aus dem Verweis auf § 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜ - AVH folge s o- dann, dass die Erhöhung der Tabellenwerte ausschließlich an Beschäftigte in einer individuellen Endstufe weitergegeben würden. Bei den Beschäftigten mit Vergleichsentgelt hätten die Tarifvert ragsparteien hingegen ein schnelleres Hineinwachsen in die regulären Tabellenentgelte erreichen wollen. Da § 27b TVÜ - AVH alle denkbaren Konstellationen umfassend und abschließend regele, scheide ein Rückgriff auf § 26b Abs. 4 Satz 7 TVÜ - AVH aus. Dass es na ch der Vorstellung der Tarifvertragsparteien Beschäftigte gebe, deren Vergleichsen t- gelt sich zum 1. Januar 2016 nicht verändere, zeige der letzte Satz in Ziff. 1 der Niederschrift über eine Tarifverhandlung im April 2016. Da die Klägerin zu di e- sen Beschäft igten ohne Zugewinn aus der Tarifeinigung vom 5. November 2015 zähle , könne sie auch die Einmalzahlung nicht beanspruchen. Das Arbeitsgericht hat die Klage, die neben den nun noch rechtshäng i- gen Ansprüchen die Zahlung von Verzugspauschalen gemäß § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB zum Gegenstand hatte, abgewiesen. Die auf die Weitergabe der Tariferhöhungen und Erfüllung der Einmalzahlung beschränkte Berufung hat das Landesarbeitsge richt zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt die Klägerin die im Berufungsverfahren streitgegenständlichen Ansprüche unverändert weiter. 15 16 - 10 - 6 AZR 339/18 ECLI:DE:BAG:2019:140319.U.6AZR339.18.0 - 11 - Entscheidungsgründe Die Revision hat Erfolg. Das führt zur Aufhebung des Urteils des La n- desarbeitsgerichts und zur Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts, soweit es die Klägerin mit ihrer Berufung angegriffen hat. D as der Klägerin zustehende Vergleichsentgelt von 2.238,58 Euro brutto hat sich ab dem 1. Januar 2016 u n- ter Berücksichtigung des § 24 Abs. 2 TV - AVH um 3 ,41 % erhöht. Ihr steht auch die Einmalzahlung in Höhe von 397,39 Euro brutto nebst der begehrten Zinsen zu. I. Der Feststellungantrag ist zulässig und begründet. 1. Der Antrag ist dahin auszulegen, dass die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten festg estellt wissen will, die sich für die Entgeltgruppe S 4 Stufe 5 zum 1. Januar 2016 ergebende Tabellenentgeltsteigerung von 3,41 % unter Berücksichtigung der Regelung in § 24 Abs. 2 TV - AVH an sie weiterzugeben. Das hat der Senat klarstellend im Tenor berück sichtigt. 2. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Fes t- ste l lungsantrag zulässig ist. Insbesondere kann die Klägerin nicht darauf ve r- wiesen werden, eine bezifferte Leistungsklage zu erheben. Grundsätzlich ist einer Leistungsklage Vo rrang vor einer Feststellungsklage eingeräumt, wenn der Kläger den Anspruch beziffern kann. Für eine Feststellungsklage kann a l- lerdings trotz der Möglichkeit einer vorrangigen Leistungsklage ein Festste l- lungsinteresse bestehen, wenn durch sie der Streit in sgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (BAG 5. Juni 2003 - 6 AZR 277/02 - zu I 1 b der Gründe) . So verhält es sich hier. Da sich die von der Klägerin beanspruchte Erhöhung ihres Vergleichsentgelts zum 1. Ja nuar 2016 auch auf spätere, auf der Grundlage des dann erhöhten Ve r- gleichsentgelts vorzunehmende weitere Entgeltanpassungen auswirkt und so bis in die Gegenwart hineinwirkt, klärt die begehrte Feststellung den zwischen den Parteien bestehenden Str eit absch ließend und umfassend. 17 18 19 20 - 11 - 6 AZR 339/18 ECLI:DE:BAG:2019:140319.U.6AZR339.18.0 - 12 - 3. Der Feststellungsantrag ist entgegen der Ansicht des Landesarbeitsg e- richts begründet. Die Klägerin geht zutreffend davon aus, dass sich ihr Ve r- gleichsentgelt gemäß § 26b Abs. 4 Satz 7 TVÜ - AVH zum 1. Januar 2016 um 3,41 % erhöht h at. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrags (hierzu zuletzt BAG 20. September 2017 - 6 AZR 143/16 - Rn. 33, BAGE 160, 192) . a) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist § 27b TVÜ - AVH keine umfa s- sende und abschließende Umsetzung der Tarifeinigung vom 5. No vember 2015. Er schließt daher die Anwendung des § 26b Abs. 4 Satz 7 TVÜ - AVH auf die zum 1. Januar 2016 in Kraft getretene Veränderung der Tabellenentgelte nicht aus . aa) § 26b TVÜ - AVH idF der Nr. 19a der Anlage 8 zum TVÜ - AVH regel t die Überleitung der bei der Beklagten im Sozial - und Erziehungsdienst in Kindert a- gesstätten Beschäftigten in den Anhang zur Anlage C - Kitas zum 1. November 2009 und trifft (vgl. Überschrift § 26b TVÜ - AVH und Nr. 19a der Anlage 8 zum TV Ü - AVH) . Die Absätze 1 und 2 beschäftigen sich mit der Überleitung in die Entgeltgruppen des Anhangs zur Anlage C - Kitas s o- wie der Stufenzuordnung. § 26b Abs. 3 TVÜ - AVH bestimmt, nach welcher Maßgabe ein Vergleichsentgelt gebildet wird. § 26b Abs. 4 TVÜ - AVH regelt s o- dann, ob die/der Beschäftigte ab dem Überleitungszeitpunkt das Tabellenen t- gelt (Satz 1) oder ein Vergleichsentgelt nach einer individuellen Zwischen - bzw. Endstufe (Sätze 2 bis 6) erhält. Ein solches Vergleichsentgelt nach einer indiv i- duellen Zwis chenstufe ist so lange zu zahlen, bis der/dem Beschäftigten ein Tabellenentgelt zusteht, das das Vergleichsentgelt erreicht bzw. übersteigt (§ 26b Abs. 4 Satz 2 TVÜ - AVH) . Das Vergleichsentgelt verändert sich um de n- selben Vomhundertsatz bzw. in demselben Um fang wie die nächsthöhere St u- fe; eine individuelle Endstufe nach Satz 3 und Satz 6 verändert sich um dense l- ben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufe der j e- weiligen Entgeltgruppe (§ 26b Abs. 4 Satz 7 TVÜ - AVH) . Das Vergleichsentgelt n immt also an der Entwicklung des Tabellenentgelts teil; es ist dynamisiert. D a- bei ist dem Wortlaut der Tarifnorm entgegen der Ansicht der Beklagten keine Beschränkung auf allgemeine Entgeltanpassungen oder Tariferhöhungen zu 21 22 23 - 12 - 6 AZR 339/18 ECLI:DE:BAG:2019:140319.U.6AZR339.18.0 - 13 - entnehmen. Vielmehr erfasst § 2 6b Abs. 4 Satz 7 TVÜ - AVH jede Veränderung u- bildet damit die Grundregel für die Weiterentwicklung des Vergle ichsentgelts. Ihr liegt der Zweck zugrunde, die Beschäftigten, die sich in individuellen Zw i- schen - bzw. Endstufen befinden, an der Entgeltentwicklung der Beschäftigten teilhaben zu lassen, die der nächsthöheren bzw. der höchsten Stufe ihrer En t- geltgruppe r egulär zugeordnet sind. Dabei teilt das Vergleichsentgelt das - Tabellenentgelts so lange, bis die/der B e- schäftigte durch Stufenaufstiege in das reguläre Tabellenentgelt hineingewac h- sen ist (§ 26b Abs. 4 Satz 2 TVÜ - AVH) . V or diesem Hintergrund ist der Hinweis des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat u n- behelflich, dass zum 1. Januar 2016 die Tabellenentgelte nicht in allen Stufen aller Entgeltgruppen erhöht worden sind. bb) D ieses Wortlautverständ nis des § 26b Abs. 4 Satz 7 TVÜ - AVH wird durch die Tarifsystematik bestätigt. Die Tarifvertragsparteien des TVÜ - AVH h a- ben in einer Vielzahl von Regelungen zum Ausdruck gebracht, wenn sich B e- sitzstandszulagen nur verändern sollen, sofern es zu allgemeinen E ntgelta n- passungen kommt, z um Beispie l für die Vergütungsgruppenzulage in § 9 Abs. 4 Satz 2, für die Besitzstandszulage für die Übertragung höherwertiger Tätigke i- ten in § 10 Satz 9, für die 11 Abs. 2 Satz 2, für die Veränderung der Vorhandwerkerzulage in der Pro tokollerklärung zu Abs. 9 des § 17, für die am 31. Dezember 2015 nach dem Anhang zur Anlage C zu § 97 BT - V Ein gruppierten in § 27a Abs. 5 Satz 9, für die am 31. Dezember 2015 nach dem Anhang zur Anlage C - Kitas Eing ruppierten in § 27b Abs. 5 Satz 9 und schließlich fü r die Besitzstandsregelung in § 29a in dessen Absatz 4 Satz 2. Eine derartige Beschränkung fehlt jedoch in § 26b Abs. 4 Satz 7 TVÜ - AVH. Danach ist das Vergleichsentgelt jeder Veränderung des Tabellene n t- gelts, gleich aus welchem Grund, unterworfen. 24 - 13 - 6 AZR 339/18 ECLI:DE:BAG:2019:140319.U.6AZR339.18.0 - 14 - b) § 26b Abs. 4 Satz 7 TVÜ - AVH wird im Fall e der zum 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Veränderung der Tabellenentgelte für die Klägerin nicht durch die Regelung des § 27b Abs. 3 Satz 2 TVÜ - AVH als speziellere Regelung ve r- drängt. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts regelt § 27b TVÜ - AVH nicht umfassend und abschließend, wie sich diese Veränderung auf Ve r- gleichsentgelte in individuellen Zwischenstufen auswirkt, die am 1. Januar 2016 noch zu zahlen waren . Für diese trifft § 27b TVÜ - AVH vielmehr keine Regelung, so dass es insoweit bei der Grundregel der Dynamisierung des § 26b Abs. 4 Satz 7 TVÜ - AVH verbleibt (aA zu § 28b Abs. 3 TVÜ - VKA Breier/Dassau / Kiefer/ Lang/Langenbrinck TVöD Stand August 2 016 Teil B 2 § 28b TVÜ - VKA Rn. 33 ff.) . Das folgt aus der Systematik des § 27b TVÜ - AVH. aa) Der mit Wirkung zum 1. Januar 2016 eingefügte § 27b TVÜ - AVH regelt Folgen der zum gleichen Zeitpunkt in Kraft getretenen Veränderung der S - Vergütungen (vgl. allg emein für den Bereich der VKA § 28b TV Ü - VKA) . D a- bei betrifft § 27b Abs. 1 TVÜ - AVH Beschäftigte, die nicht mehr in die Entgel t- gruppen S 8/S 11, sondern nunmehr in die Entgeltgruppen S 8b/S 11b eingru p- piert sind. Diese werden stufengleich und unter Beibehalt ung ihrer zurückgele g- ten Stufenlaufzeiten in die neuen (höheren) Entgeltgruppen übergeleitet und erhalten demzufolge Entgelt aus der neuen Entgeltgruppe. Gemäß der Prot o- kollerklärung zu § 27b Abs. 1 TVÜ - AVH bleibt die Zuordnung zu einer individ u- ellen Zwisc hen - oder Endstufe unberührt und findet § 26b Abs. 4 Satz 7 TVÜ - AVH Anwendung. § 27b Abs. 2 TVÜ - AVH gibt den Beschäftigten, für die sich außerhalb des Absatzes 1 nach den ab dem 1. Januar 2016 geltenden Eingruppierung s- regelungen des Anhangs zur Anlage C - K itas eine Eingruppierung in eine höh e- re Entgeltgruppe ergibt, die Möglichkeit, innerhalb einer Jahresfrist ihre Höhe r- gruppierung zu beantragen, andernfalls diese in der bisherigen Entgeltgruppe verbleiben (vgl. § 28b Abs. 2 TV Ü - VKA; vgl. auch § 29b Abs. 1 TV Ü - VKA) . Auch diese Beschäftigten erhalten im Falle ihrer Höhergruppierung ab dem 1. Januar 2016 Entgelt aus der neuen Entgeltgruppe. Dabei ist aber § 26b Abs. 5 Satz 1 TVÜ - AVH anzuwenden (§ 27b Abs. 2 Satz 4 TVÜ - AVH) . Dieser 25 26 27 - 14 - 6 AZR 339/18 ECLI:DE:BAG:2019:140319.U.6AZR339.18.0 - 15 - regelt, dass Beschäftigte mit Vergleichsentgelt im Falle einer Höhergruppierung in der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe erhalten, deren Betrag mindestens dem Vergleichsentgelt entspricht, jedoch nicht weniger als das Entgelt der Stufe 2. Diese Beschäftigten wachs en somit mit ihrer Höhe r- gruppierung in die reguläre Tabellenentgeltstruktur hinein. In § 27b Abs. 3 Satz 1 TVÜ - AVH ist sodann geregelt, welches Entgelt Beschäftigte ab dem 1. Januar 2016 im Falle der Absätze 1 und 2 erhalten, wenn sie aus einer individuel len Endstufe einer höheren Entgeltgruppe zug e- ordnet bzw. höhergruppiert werden. Diesen soll ein Mindestentgeltzugewinn gewährt werden. § 27b Abs. 3 Satz 2 TVÜ - AVH ordnet die entsprechende A n- wendung des § 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜ - Janu ar 2016 allein die Tabellenwerte der Entgeltgruppe der Anlage C zu § 101 BT - V erh ö- § 27b Abs. 4 TVÜ - AVH ordnet für Beschäftigte der Entgeltgruppe S 9, die am 31. Dezember 2015 den Stufen 1 oder 2 zugeordnet sind, die Weitergeltung der Tabellenwerte d ieser Stufen nach dem Stand vom 31. Dezember 2015 an. § 27b Abs. 5 TVÜ - AVH betrifft schließlich aus dem MTV Angestellt e am 1. Oktober 2005 in den TV - AVH übergeleitete Beschäf tigte (mit Ausnahme von Sozialarbeiterinnen/ Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagogi n- ne n/ Sozialpädagogen), die nach de m Anhang zur Anlage C - Kitas in die En t- geltgruppe n S 8 oder S 9 eingruppiert wären, aber von ihrem bis zum 31. Mai 2010 bestehenden Antragsrecht auf eine solche Eingruppierung entgegen § 26b Abs. 7 Satz 1 TVÜ - AVH keinen Gebrau ch gemacht haben. Diese können bis zum 31. August 2016 ihre Eingruppierung nach de m Anhang zur Anlage C - Kitas beantragen. bb) Von der Regelung des § 27b Abs. 3 Satz 2 TVÜ - AVH werden nach di e- ser Systematik unmissverständlich nur Beschäftigte in einer indiv iduellen En d- stufe, nicht hingegen Beschäftigte mit Vergleichsentgelt nach einer individuellen Zwischenstufe erfasst. D er gesamte § 27b Abs. 3 TVÜ - AVH betrifft nur B e- schäftigte in einer individuellen Endstufe , wobei Satz 2 den Fall regelt, dass sich allein die Tabellenwerte der Entgeltgruppe erhöhen . 28 29 30 - 15 - 6 AZR 339/18 ECLI:DE:BAG:2019:140319.U.6AZR339.18.0 - 16 - (1) Die Tarifvertragsparteien haben ersichtlich in den verschiedenen A b- sätzen dieser Norm jeweils in sich abgeschlossene Regelungsbereiche beha n- delt: Der Absatz 1 betrifft Zuordnungen zu den höheren Entgeltgrup pen S 8b bzw. S 11b . § 27b Abs. 2 TVÜ - AVH regelt sodann sonstige, sich aus der neuen Eingruppierungsregelung ergeben d e Höhergruppierung en, die nur auf Antrag erfolgen . § 27b Abs. 3 TVÜ - AVH beschäftigt sich mit Beschäftigten in individue l- len Endstufen. Für diese stellt Satz 1 sicher, dass sie im Falle eines Entgel t- gruppenaufstiegs einen Zuordnungs - bzw. Höhergruppierungsgewinn erzielen, der dem derjenigen Beschäftigten entspricht, die aus der höchsten Stufe der bisherigen Entgeltgruppe aufsteigen. Beschränkt sich die Entgeltv eränderung eines Beschäftigten mit individueller Endstufe allein auf eine Tabellenwerterh ö- hung, ordnet sodann § 27b Abs. 3 Satz 2 TVÜ - AVH durch den Verweis auf § 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜ - AVH an, dass dieser insoweit an der Erhöhung teilhat, al s sich sein Entgelt um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe verändert. Der Umstand, dass die in Bezug genommene Norm ebenfalls nur Beschäftigte in einer indiv i- duellen Endstufe betrifft, bestätigt vorstehende s Normverständnis des § 27b Abs. 3 Satz 2 TVÜ - AVH. (2) Dabei stellt § 27b Abs. 3 TVÜ - AVH die Verknüpfung zu Satz 1 der Vo r- (vgl. Duden Deutsches Universalwörterb uch 8. Aufl. ) her. Junkti o- nen, zu denen Konjunktionen und Subjunktionen gehören, sind Füge - oder Bi n- dewörter, die Sätze, Satzglieder und Gliedteile verbinden (vgl. Duden Die Grammatik 8. Aufl. Rn. 930) s- druck einer Einschränkung verwendet (vgl. Duden Die Grammatik Rn. 946) . Daraus wird deutlich, dass § 27b Abs. 3 TVÜ - AVH nur die verschiedenen Kon s- tellationen der Beschäftigten mit individuellen Endstufen betrifft ( Änderung durch Zuordnung zu einer höheren Entgeltgruppe, Änderung durch Höhergru p- pierung auf Antrag, Änderung beschränkt auf die alleinige Erhöhung der Tabe l- lenwerte ) . Er trifft hingegen keine Regelung für Beschäftigte in einer individue l- len Zwischenstufe. 31 32 - 16 - 6 AZR 339/18 ECLI:DE:BAG:2019:140319.U.6AZR339.18.0 - 17 - (3) Diesem Normverständni s entspricht, dass sich die Regelung zur Erh ö- hung der Tabellenwerte als Satz 2 in Absatz 3 und nicht als eigenständiger A b- satz in § 27b TVÜ - AVH findet. Hätten die Tarifvertragsparteien - wie die Bekla g- te annimmt - § 27b Abs. 3 Satz 2 TVÜ - AVH tatsächlich al s umfassende und abschließende, den § 26b Abs. 4 Satz 7 TVÜ - AVH verdrängende Regelung für alle Fälle bloßer Tabellenentgelterhöhungen, sowohl bei Beschäftigten in einer individuellen End - als auch Zwischenstufe, verstanden wissen wollen, hätten sie dies hi nreichend klar, z um Beispiel durch die Regelung in einem eigenständ i- gen Absatz, zum Ausdruck bringen müssen. Mit dem von der Beklagten zur behauptete Wille der Tarifvertragspart eien angesichts der dargestellten T a- rifsystematik, die eindeutig gegen einen solchen Willen spricht, keinen hinre i- chend deutlichen Niederschlag gefunden. Er ist damit unbeachtlich (vgl. BAG 22. März 2018 - 6 AZR 833/16 - Rn. 17 mwN) . cc) Die von der Bekla gten angenommene Absicht der Tarifvertragsparteien, anlässlich der zum 1. Januar 2016 wirksam gewordenen Neustrukturierungen ein schnelleres Hineinwachsen der Beschäftigten mit Vergleichsentgelt in die regulären Tabellenwerte und Entgeltstrukturen des Anha ngs zur Anlage C - Kitas zu erreichen, findet im Wortlaut des Tarifvertrags ebenfalls keinen hinreiche n- den Anklang. Die Tarifvertragsparteien hätten es klar zum Ausdruck bringen müssen, wenn sie die Beschäftigten mit Vergleichsentgelt in einer individuellen Zwischenstufe im Gegensatz zu solchen in einer individuellen Endstufe und der Tabellenwerte hätten ausnehmen wollen. Das folgt aus dem Gebot der Normenklarheit (dazu zuletzt BAG 16. Mai 2013 - 6 AZR 836/11 - Rn. 26; 25. April 2013 - 6 AZR 800/11 - Rn. 18) . dd) Dem Auslegungsergebnis steht die Niederschrift über eine Tarifve r- handlung im April 2016 nicht entgegen. Auch wenn von § 27b Abs. 3 Satz 2 TVÜ - AVH nur Beschäftigte in einer individuellen Endstufe erfasst werden und auf Tabellenwerterhöhungen der Beschäftigten mit Vergleichsentgelt in einer individuellen Zwischenstufe § 26b Abs. 4 Satz 7 TVÜ - AVH anwendbar ist, wird 33 34 35 - 17 - 6 AZR 339/18 ECLI:DE:BAG:2019:140319.U.6AZR339.18.0 - 18 - der letzte Satz der Ziff. 1 dieser Niederschrift nicht obsole t. Es verbleiben en t- gegen der Annahme der Beklagten weiterhin Anwendungsfälle, in denen das Vergleichsentgelt nicht zu erhöhen ist, weil die Tabellenwerte unverändert ble i- ben. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass dies beispielsweise in den En t- geltgrup pen S 10 und S 7 der Fall war . c) Die Klägerin war am 1. Januar 2016 der Stufe 4 der Entgeltgruppe S 4 zugeordnet. Der Tabellenwert der in ihrem Fall nächsthöheren Stufe 5 dieser Entgeltgruppe erhöhte sich am 1. Januar 2016 von 2.779,22 Euro auf 2.874,00 Euro und damit um 3,41 %. Um diesen Vomhundertsatz erhöhte sich unter Berücksichtigung des § 24 Abs. 2 TV - AVH auch das Vergleichsentgelt der Klägerin. II. Der Leistungsantrag ist ebenfalls begründet. Die Klägerin hat nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 4 des Änderungstarifvertrags Nr. 9 vom 5. November 2015 zum TVÜ - AVH iVm. der Anlage 2 zu dieser Vorschrift einen Anspruch auf eine Einmalzahlung. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob die Ni e- derschrift über eine Tarifverhandlung im April 2016 normativ auf das Arbeit s- verhältnis einwirkt und den im Januar 2016 entstandenen und mit dem Entgelt für diesen Monat fällig gewordenen Anspruch zulässigerweise unter die V o- raussetzung stellt, dass die/der Beschäftigte einen Zugewinn aus der Tarifein i- gung v om 5. November 2015 haben muss. Die Klägerin hat einen solchen Z u- gewinn erzielt (vgl. dazu die Ausführungen vorstehend unter Rn. 21 ff. ) . Da sich die Klägerin unstreitig sowohl im maßgeblichen Zeitraum des § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 des Änderungstarifvertrag s Nr. 9, als auch am 1. Januar 2016 in der Stufe 4 + der Entgeltgruppe 4 befand, hat sie - ungeachtet einer tatsächlichen Vergütung mit einem Vergleichsentgelt - Anspruch auf eine Einmalzahlung von 510,00 Euro, die allerdings im Verhäl tnis ihrer vereinbarten durchschnittlichen zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines en t- sprechenden Vollbeschäftigten (§ 92 Abschn. I Nr. 2 Satz 1 TV - AVH BT - V) zu kürzen ist und damit nur zu 30/38,5 besteht. Dem entspricht der von der Kläg e- rin ge forderte Betrag von 397,39 Euro brutto. 36 37 38 - 18 - 6 AZR 339/18 ECLI:DE:BAG:2019:140319.U.6AZR339.18.0 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Parteien haben entsprechend ihres Unterliegens und Obsiegens die Kosten erster I n- stanz, bei deren Verteilung der vom Arbeitsgericht rechtskräftig abg ewiesene Anspruch auf Verzugsschadenspauschale n im Umfang von 640,00 Euro zu b e- rücksichtigen ist, anteilig zu tragen. Die Kosten der Berufung und der Revision fallen der Beklagten zur Last. Spelge Krumbiegel Heinkel M. Werner Köhler 39
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