- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZN 267/14 8 Sa 62/08 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg BESCHLUSS In Sachen Kläger, Widerbeklagter, Berufungsbeklagter und Beschwerdeführer, p p. Beklagter, Widerkläger, Berufungskläger und Beschwerdegegner, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts am 5. Juni 2014 beschlo s- sen: 1. Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 27. August 2013 - 8 Sa 62/08 - aufgehoben. 2. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlun g und En t- scheidung - auch über die Kosten des Nichtzula s- - 2 - 6 AZN 267/14 - 3 - sungsbeschwerdeverfahrens - an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts zurückverwiesen. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 9.900,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die P arteien streiten über die Wirksamkeit eines gerichtlichen Ve r- gleichs. Der Kläger stand auf der Grundlage gerichtlicher Beschlüsse vom 12. Juli 2005 unter Betreuung . Die Parteien begründeten im Jahre 2007 ein A r- beitsverhältnis, welches d er Beklagte mit zw ei Kündigungen innerhalb der Wa r- tezeit beenden wollte. Der Kläger hat hiergegen Kündigungsschutzklage erh o- ben. Die Parteien haben vor dem Arbeitsgericht am 12. März 2008 einen ve r- fahrensbeendenden Vergleich geschlossen, welche r ua. die Zahlung einer A b- fin d ung iHv. 56 .000,00 Euro brutto als Ausgleich für den Verlust des Arbeit s- platzes vorsieht. Der Beklagte hat daraufhin sowohl d en Abschluss des Arbeit s- vertrags als auch des Prozessvergleich s wegen arglistiger Täuschung und Ir r- tums angefochten. Der Kläger häl t an der Wirksamkeit des Vergleichs fest. Durch Beschluss des zuständigen Land gericht s vom 31. August 2009 wurde die Betreuung des Klägers aufgehoben. Das Oberlandesgericht hat di e- se Entscheidung am 30. August 2010 dahin gehend abgeändert, dass d ie B e- treu erbestellung noch für Gerichts verfahren nach § 579 Abs. 1 Nr . 4 ZPO sowie bezüglich Gerichtsverfahren mit Auslandsbezug besteht . Schließlich hat das Betreuungsgericht mit Beschluss vom 31. Mai 2011 die se Betreuung gänzlich aufgehoben. Das Arbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 2. Dezember 2008 den auf die Unwirksamkeit des Vergleichs gerichteten Feststellungsantrag des Bekla g- ten als unbegründet angesehen. Das Landesarbeitsgericht hat nach dem Ende der Vertretung des Klägers durch seinen vormaligen Betreu er mit Beschluss vom 3. Dezember 2010 ein en Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten be i- 1 2 3 4 - 3 - 6 AZN 267/14 - 4 - geordnet. Es hat zur Prüfung der Prozessfähigkeit des Klägers ein Gutachten eingeholt. Am 27. November 2012 hat das Landesarbeitsgericht nach Durchfü h- rung einer mündlic hen Verhandlung mit dem Kläger beschlossen, dass der Kl ä- ger für das vorliegende Verfahren als prozessunfähig angesehen wird. Ihm wurde Gelegenheit gegeben , bis zum 10. Januar 2013 für die Bestellung eines Betreu ers zu s orgen. Am 9. Januar 2013 hat der Kläg er das Betreuungsgericht hierüber in nächsten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 16. Juli 2013 erfolgte keine Entscheidung über die erneute Be stellung eines Betreuers. In diesem Termin war der Kläger mit dem beigeordneten Rechtsanwalt anwesend. Das Landesarbeitsgericht hat den Kläger jedoch als nicht wirksam vertreten und damit säumig angesehen. Der beigeordnete Rechtsanwalt hand le ohne wirksame Vollmacht, da der Kläger par tiell prozessunfähig für arbeitsg e- richtliche Verfahren sei und insoweit keine Prozessvollmachten erteilen könne. Zwar komme das eingeholte Sachverständigengutachten nicht eindeutig zu dem Ergebnis der Prozessunfähigkeit des Klä gers. Diese sei aber aus dem g e- samten prozessualen Verhalten des Klägers in einer Vielzahl von Prozessen erkennbar. Auch frühere Begutachtungen sowie ein von dem Beklagten vorg e- legtes Gutachten vom 11. September 2011 käme n zu diesem Ergebnis. Der Kläger sei aufgrund einer Geistesstöru ng nicht in der Lage, seinen Willen frei zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Insbesondere sei er krankhaft außer Stande, eigene Überzeugungen kritisch zu hinterfragen, den situativen Erfordernissen anzupassen oder gar zu revidie ren. Der Kläger sei auch nicht unverschuldet säumig geblieben. Er habe die i h m bis zum 10. Januar 2013 gesetzt e Frist nicht genutzt und durch die Mitteilung falscher Anschriften das eingeleitete Betreuungsverfahren verzögert. Auf Antrag des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht unter Abänd e- rung der erstinstanzlichen Entscheidung nach Lage der Akten entschieden, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 12. März 2008 nicht beendet worden ist. Die Kündigungsschutzklage hat das Landesarbeitsgericht abge wi e- sen. 5 6 - 4 - 6 AZN 267/14 - 5 - Das vom Kläger mit Schreiben vom 9. Januar 2013 angeregte Betre u- ungsverfahren wurde durch das Betreuungsgericht mit Beschluss vom 27. Dezember 2013 eingestellt. II. Die Beschwerde führt zulässig und begründet den absoluten Revis i- onsgrund des § 547 Nr. 1 ZP O sowie eine Verletzung des Anspruchs auf rech t- liches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG an. Nach § 72a Abs. 7 ArbGG hat der Senat das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts zurückverwiese n. Es kann daher dahing e- stellt bleiben, ob weitere Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegen, welche ebenfalls zur Zurückverweisung gemäß § 72a Abs. 7 ArbGG geführt hätten. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die Voraussetzungen einer G rundsatz - oder Divergenzbeschwerde hier erfüllt sind. 1. Die Beschwerde ist nicht wegen Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerd e gemäß § 72a Abs. 2 Satz 1 und § 72a Abs. 3 Satz 1 ArbGG unzulässig. a) Zum Zeitpunk t der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde am 1. April 2014 waren diese Fristen mit Blick auf die Zustellung des Urteils des Landesarbeitsgerichts am 2. September 2013 versäumt. b) Dem Kläger ist jedoch die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen S tand gemäß § 233 ZPO zu gewähren. Der Kläger war wegen Mittellosigkeit und somit ohne sein Verschulden verhindert, die Fristen zur Einlegung und B e- gründung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten. Er hat aber innerhalb der einmonatigen Notfrist des § 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG am 2. Oktober 2013 Prozesskostenhilfe beantragt, die ihm mit Beschluss des Senats vom 10. März 2014 - 6 AZA 16/13 - bewilligt worden ist (vg l. BAG 11. Oktober 2010 - 9 AZN 418/10 - Rn. 5) . Die Entscheidung wurde dem Kläger am 18. März 2014 zug e- stellt. Der am 1. April 2014 eingegangene Wiedereinsetzungsantrag wa h rte die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Frist begann mit dem Tag, an dem das der Einlegung der Nichtzulassungsb e- schwerde entgegenstehende Hind ernis behoben war (§ 234 Abs. 2 ZPO) . Das 7 8 9 10 11 - 5 - 6 AZN 267/14 - 6 - Hindernis der Mittellosigkeit entfiel mit der Bekanntgabe des Beschlusses über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe an den Kläger (vgl. BGH 22. November 2000 - XII ZB 28/00 - zu II 1 der Gründe ) . Die Wiedereinset zungsfrist endete folglich mit Ablauf des 1. April 2014 (§ 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB) . Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ging am 16. April 2014 und damit innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO ein. 2. Die mögliche mangelnde Prozessfähigkeit des Klägers führt nicht zur Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde. a) Die Prozessfähigkeit gemäß § 51 Abs. 1, § 52 ZPO ist zwingende Pr o- zessvoraussetzung. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, das s die Part ei prozessunfähig sei n könnte, hat deshalb das jeweils mit der Sache befasste Gericht nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessunf ä- higkeit vorliegt. Dabei ist es nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilpr o- zesses gebunden, vielmehr gilt der Grundsatz des Freibeweises (vgl. BGH 9. November 2010 - VI ZR 249/09 - Rn. 4) . Das mögliche F ehlen der Prozes s- fähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens, also auch noch in der Berufungs - und Revisionsinstanz, von Amts wegen zu berücksichtigen (BAG 20. Januar 2000 - 2 AZR 733/98 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 93, 248; zu m Ermessenspielraum des Revisionsgerichts, ob es den Sachverhalt selbst aufklären will vgl. BAG 26. August 198 8 - 7 AZR 746/87 - zu I 2 der Gründe) . Die höhere Instanz ist an die Tats achenfeststellungen der unteren Instanz zu den Prozessvoraussetzu n- gen nicht gebunden und hat auch neues Tatsachenvorbringen zu berücksicht i- gen (Zöller/ Vollkommer ZPO 30. Aufl. § 56 Rn. 2 mwN) . Für den Streit über die Prozessfähigkeit ist die davon betroffe ne Partei aber in jedem Fall als prozes s- fähig anzusehen (BAG 28. Mai 2009 - 6 AZN 17/09 - Rn. 3; BGH 9. November 2 010 - VI ZR 249/09 - Rn. 3) . So kann auch eine Partei, deren Prozessfähigkeit in der Vorinstanz verneint worden ist, wirksam ein Rechtsmittel einlegen, um eine andere Beurteilung zu erreichen (BGH 6. Dezember 2013 - V ZR 8/13 - Rn. 4) . 12 13 - 6 - 6 AZN 267/14 - 7 - b) Nach den zutreffenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts in der anzufechten den Entscheidung wu rde die Prozessunfähigkeit des Klägers gu t- achterlich nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt. Die dennoch durch das Landesarbeitsgericht vorgenommene tiell prozessunfähig für arbeitsgerichtlich e aa) Für die Prozessfähigkeit i st maßgeblich, ob eine Person sich durch Ve r- träge verpflichten kann ( § 52 ZPO ) . Prozessunfähig, weil geschäftsunfähig, sind deshalb Volljährige unter den Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB . Danach ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willen sbestimmung ausschli e- ßenden, dauerhaften Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Ein solcher Zustand ist gegeben, wenn jemand nicht im Stande ist, seinen Wi l- len frei und unbeeinflusst von einer vorliegenden Geistesstörung zu bilden und n ach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Das kann auch der Fall sein, wenn lediglich eine Geistesschwäche vorliegt . Abzustellen ist allein d a- rauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachl i- cher Prüfung der in Betracht kom menden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil infolge der Geistesstörung Einflüsse dritter Personen den Willen übermäßig beherrschen ( BAG 28. Mai 2009 - 6 AZN 17/09 - Rn. 8 mwN ) . bb) Ein Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit des Klägers ist jedenfalls bezogen auf das vorliegende Verfahren nicht zu erkennen. Der Kl ä- ger verfolgt nur noch das Ziel , sich gegen die Angriffe des Beklagten gegen die Wirksamkeit des am 1 2. März 2008 geschlossenen Prozessvergleichs zu ve r- teidigen. Dies ist nachvollziehbar, denn schließlich sieht dieser Vergleich für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses während der Wart ezeit eine Abfin dung iHv. 56 .000,00 Euro brutto vor. Die vom Landesarbeitsgericht diagnostizierten Wahnvorstellungen kommen hier nicht zum Ausdruck. Im Gegensatz zum La n- desarbeitsgericht hat das Betreuungsgericht zudem in seinem Beschluss vom 31. Mai 2011 angeführt, dass der Kläger in der Lage sei , sich in anhängige n Prozessen als Partei zu artikulieren oder einen Prozessbevollmächtigten zu 14 15 16 - 7 - 6 AZN 267/14 - 8 - mandatieren. Er sei auf die Unterstützung durch einen gesetzlichen Vertreter nicht angewiesen. c) In der Gesamtschau der zahlreichen Prozesse des Klägers in den let z- ten Jahren e rscheint es dennoch möglich, dass der Kläger (wieder) prozessu n- fähig ist. Bezüglich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens kann dies j e- doch offen blei ben. Mit dem Beschwerdeverfahren wird der Streit über die Pr o- zessfähigkeit des Klägers fortgeführt, da die Beschwerde Rügen erhebt, die sich auf die Führung des Verfahrens durch das Landesarbeitsge richt bei von die sem unterstellter Prozessunfähigkeit des Klägers beziehen. 3 . Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Es liegt der absolute Rev i- sionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts vor (§ 547 Nr. 1 ZPO iVm. § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG) . a) Die Beschwerdebegründung enthält eine ausreichende Geltendm a- chung dieses Revisionsgrundes. aa) Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes geltend gemacht, muss nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG die Beschwerdebegründung die Darlegung des absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO entha l- ten. Die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes genügt nicht. Der B e- schwerdeführer hat vielmehr die Tatsachen, aus denen sich der Verfahrensfe h- ler des Berufung sgerichts ergeben soll, substant iiert vorzutragen (BAG 5. Dezember 2011 - 5 AZN 1036/11 - Rn. 7) . bb) Diese Voraussetz ungen sind hier bezüglich des absoluten Revision s- grundes nach § 547 Nr. 1 ZPO erfüllt. Der Beschwerdeführer hat diese Recht s- norm zwar nicht konkret bezeichnet , sondern als absoluten Revisionsgrund u n- ter Nr. 3, 4 und 5 der Beschwerdebegründung nur § 547 Nr. 4 ZPO ausdrüc k- lich angeführt sowie ein en Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gerügt. Die Beschwerdebegründung lässt aber deutlich erkennen, dass der Beschwerdeführer die nicht vorschriftsmäßige Besetzung 17 18 19 20 21 - 8 - 6 AZN 267/14 - 9 - des Gerichts iSd. § 547 Nr. 1 ZPO als gegeben ansieht (vgl. BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 185/10 - Rn. 12) . Dies ergibt sich daraus, dass die Beschwe r- debegründung anführt, dass die Voraussetzungen einer Entscheidung nach Aktenlage gemäß § 331a ZPO, wie sie das Landesarbeitsgericht hier vorg e- nommen hat, nicht gegeben sei e n. Da im arbeitsgerichtlichen Verfahren bei einer solchen Entsche idung gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG eine Alleinen t- scheidung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden erfolgt (vgl. GMP/Germelma nn ArbGG 8. Aufl. § 55 Rn. 17) , umfasst die erhobene und b e- gründete Rüge bezüglich der Entscheidung nach Aktenlage zwingend die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts. Die Beschwerde macht damit deutlich, dass die Entscheidung unzu lässige rw eise ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter erfolgt e . b ) Der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 1 ZPO ist gegeben, da das Landesarbeitsgericht keine Entscheidung nach Akten lage gemäß § 331 a ZPO durch Alleinentscheidung der Vorsitzenden treffen d urfte. Die Alleinentsche i- dung stellt eine Entscheidung bei nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des G e- richts dar. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kläger prozessfähig oder pr o- zessunfähig war. aa) Wäre der Kläger - entgegen der Auffassung des Landesarbeit sg e- richts - prozessfähig gewesen, so wäre er durch den ihm beigeordneten Rechtsanwalt in der mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß vertreten gew e- sen (§ 11 Abs. 4 ArbGG) . Eine Säumnis hätte nicht vorgelegen. bb) B ei zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens vorliegender Prozessunfähigkeit des Klägers hätte das Landesarbeitsgericht den Antrag de s Beklagten auf En t- scheidung nach Lage de r Akten gemäß § 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zurückweisen müssen. In diesem Fall wäre keine ordnungsg emäße Ladung des Klägers zum Termin am 16. Juli 2013 erfolgt . (1) Nicht verkündete Terminsbestimmungen sind gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO zuzustellen. Gemäß § 170 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist bei nicht prozes s- fähigen Personen an ihren gesetzlichen Vertreter zuzu stellen. Die Zustellung a n 22 23 24 25 - 9 - 6 AZN 267/14 - 10 - die nicht prozessfähige Person ist unwirksam (§ 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO ) . B e- treute Personen werden im Aufgabenkreis des Betreuers gemäß § 1902 BGB durch diesen gerichtlich und außergerichtlich vertreten. (2) Bei unterstellter Prozessunfähigkeit des Klägers hätte die am 27. März 2013 vorgenommene und nicht verkündete Terminsbestimmung mit Ladung einem Betreuer des Klägers zugestellt werden müssen. Dies ist nicht erfolgt. (3) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ko nnte die nicht an den gesetzlichen Vertreter des Klägers erfolgte Zustellung auch nicht durch das Erscheinen des Klägers und des beigeordneten Anwalts im Termin geheilt werden. Eine Heilung von Zustellungsmängeln kommt gemäß § 189 ZPO nur in Betracht, wenn das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Diese Person wäre ein Betreu er gewesen. An einen Betreuer erfolgte aber zu keinem Zeit punkt eine Ladung. (4) Die Zuste llung der Ladung an den beigeordneten Anwalt als Prozes s- bevollmächtigten nach § 172 Abs. 1 ZPO war entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgericht s auch nicht ausreichend, weil der Streit über die Prozes s- fähigkeit noch andauerte. Das Landesarbeitsgericht hatte bereits mit Beschluss vom 27. November 2012 entschieden, dass es den Kläger für das vorliegende Verfahren als prozessunfähig ansieht. cc ) Selbst bei Annahme e iner ordnungsgemäßen Ladung und Vorliegen einer Säumnis hätte das Landes arbeitsgericht kein e Entscheidung nach Akte n- lage treffen dürfen. (1 ) Ein Urteil nach Lage der Akten darf nach § 331 a Satz 2 , § 251a Abs. 2 ZPO nur ergehen, wenn in einem früheren Termin mündlich verhandelt worden ist. Es darf frühestens in zwei Wochen verkündet werden. Das Gericht hat der nicht erschienenen Partei den Verkündungstermin formlos mitzuteilen. Es b e- stimmt neuen Termin zur mündlichen Verhandlung, wenn die Partei dies sp ä- testens am siebenten Tag vor dem zur Verkündung bestimmten Termin bea n- 26 27 28 29 30 - 10 - 6 AZN 267/14 - 11 - tragt und glaubhaft mac ht, dass sie ohne ihr Verschulden ausgeblieben ist und die Verlegung des Termins nicht rechtzeitig beantragen konnte. (2 ) Der Kläger hat te mit Schriftsatz vom 1. Juli 2013 die Verlegung des Termins am 16. Juli 2013 beantragt, weil über die Bestellung eine s Betreuers noch nicht entschieden worden sei. Ihm stünde kein Mittel zur Verfahrensb e- schleunigung zur Verfügung. Nach Durchführung des Termins wiederholte er dies m it Schriftsatz vom 31. Juli 2013, welcher am selben Tag bei Gericht ei n- ging, und beantragte die Bestimmung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung. Das Landesarbeitsgericht verkündete in dem vom 13. August 2013 auf den 27. August 2013 verlegten Verkündungstermin dennoch das a n- gegriffene Urteil. Es hätte aber antragsgemäß einen neuen Termi n zur mündl i- chen Verhandlung bestimmen müssen. Die wegen der nicht erfolgten Vertr e- tung durch einen Betreuer angenommene Säumnis wäre nicht auf ein Ve r- schulden des Klägers zurückzuführen. ( a) D as erkennende G ericht muss darauf hinwirken, dass ein nach Auffa s- sung des Gerichts prozessunfähige r Kläger, der damit mangels Geschäftsfähi g- keit auch keinen Prozessbevollmächtigten wirksam hatte bestellen können, se i- ne prozessualen Rechte wahrneh men kann . Das G ericht muss den Kläger also darauf hinweisen, dass er für eine ordnungsgemäße Vertretung zu sor gen hat und sich deshalb selbst um die Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB be mühen muss , der nur vom Betreuung sgericht, nicht aber vom Prozessgericht be stellt werden kann . Es muss dem Kläger dafür vor Erlass des Prozessurteils die nötige Zeit einräumen ( vgl. BAG 28. Mai 2009 - 6 AZN 17/09 - Rn. 6; BGH 9. November 2010 - VI ZR 249/09 - Rn. 7 ) . Dabei ist zu berücksichtigen, dass selbst die Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch einstweilige Anordnung nach § 300 FamFG nicht ohne eine ärztliche Stellungnahme und eine vorherige Anhörung des Betroffenen durch das Betreuungsg ericht zulässig ist, was eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt (BGH 6. Dezember 2013 - V ZR 8/13 - Rn. 21) . Zudem muss das Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG etwaigen Zweifeln am Vorliegen der Voraussetzungen einer Betreue r- bestellung nachgehen (vgl. Kei del/Budd e FamFG 18. Aufl. § 300 Rn. 4) . Diese 31 32 - 11 - 6 AZN 267/14 - 12 - Umstände sind unter Berücksichtigung der Komplexität des jeweiligen Falls bei der Einschätzung des erforderlichen Zeitrahmens zu berücksichtigen. ( b ) Die Beschwerdebegründung weist unter Nr. 4 zutreffend darauf hin, dass die dem Kläger für die Bestellung eines Betreuers bis zum 10. Januar 2013 gesetzte Frist praktisch un haltbar war. Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger erst mit Beschluss vom 27. November 2012 mitgeteilt, dass es ihn für das vorliegende Verfahren als prozessunfähig ansieht. Die Zeitspanne bis zum Fristablauf war offensichtlich nicht ausreichend, um das gerichtliche Verfahren bzgl. der Bestellung eines Betreuers abzuschließen. Es ist daher ohne Belang, dass der Kläger sich erst am 9. Januar 2013 an das zuständige Betreuung sg e- richt gewandt hat. Hinsichtlich des weiteren Ablaufs des Verfahrens kann dem Kläg er entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht mit auschla g- gebender Wirkung angelastet werden, dass eine Entscheidung über die B e- treuerbestellung bis zur mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2013 nicht getro f- fen wurde. Es sprechen zwar durchaus U mstände dafür, dass sich der Kläger hinsichtlich der Angabe der zutreffenden Adresse zunächst nicht konstruktiv verhalten hat. Zumindest gegenüber dem Landesarbeitsgericht hat er jedoch mit Schriftsatz vom 12. April 2013 seine aktuelle Adresse mitgeteilt. Eine We i- tergabe an das Betreuungsgericht wäre gemäß § 22a Abs. 2 FamFG in B e- tracht gekommen. Es obliegt im Übrigen dem Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht mit hinreichendem Nachdruck die entsprechende Klarheit herbeizuführen. 4 . D ie Verfahrensgestaltung des Landesarbeitsgerichts verletzt den Kläger auch in seinem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG (BAG 28. Mai 2009 - 6 AZN 17/09 - Rn. 5; BGH 6. Dezember 2013 - V ZR 8/13 - Rn. 19) . Dies rügt die B e- schwerde zu Recht. 5 . Zur Beschleunigung des Verfahrens hat der Senat den Rechtsstreit nach § 72a Abs. 7 ArbGG an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen und dabei wegen der Gesamtumstände von der Möglichkeit der Zurückverweisung an eine andere Kammer Gebrauch gemacht. Hinsichtlich der Verletzu ng des Anspruchs auf rechtliches Gehör gründet sich dies auf die direkte Anwendung 33 34 35 - 12 - 6 AZN 267/14 - 13 - des § 72a Abs. 7 ArbGG. Bezüglich des absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 ZPO ist § 72a Abs. 7 ArbGG analog anzuwenden. a) Nach § 72a Abs. 7 ArbGG kann das Bundesar beitsgericht bei Verle t- zung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entsche i- dungserheblicher Weise in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidu ng an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen. Dem Wortlaut der Vorschrift nach besteht diese Möglichkeit nicht bei Vorliegen eines anderen Z u- lassungsgrundes. § 72a Abs. 7 ArbGG ist aber bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG, § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO analog anzuwenden. a a) Analoge Gesetzesanwendung setzt voraus, dass der gesetzlich ung e- regelte Fall nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nach der gleichen Rechtsfolge verlangt wie die erfas s- ten Fälle (BAG 24. Oktober 2013 - 2 AZR 320/13 - Rn. 25) . Es muss allerdings eine positiv festzustellende Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvol l- ständigkeit des Gesetzes vorliegen (BAG 16. Mai 2013 - 6 AZR 556/11 - Rn. 56) . b b) Nach diesen Grundsätzen ist eine analoge Anwendung des § 72a Abs. 7 ArbGG bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO geboten. (1) § 72a Abs. 7 ArbGG wurde durch das Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) neu eingefügt. Die Vorschrift orientiert sich an § 544 Abs. 7 ZPO und dient der Beschleunigung des Verfahrens (BR - Drs. 663/04 S. 49 ; BT - Drs. 15/3706 S. 20 ) . Diesem Zweck der Verfahren s- beschleunigung würde es wi dersprechen, wenn bei Vorliegen ein es absoluten Revisionsgrund e s die angefochtene Entscheidung zunächst im Revisionsve r- fahren ohne weitere Sachprüfung aufgehoben und das Verfahren erst dann an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen werden müsste (Bepler Rd A 2005, 36 37 38 39 - 13 - 6 AZN 267/14 - 14 - 65, 76; ErfK/ Koch 14. Auf l . § 72a ArbGG Rn. 10; Düwell/Li pke / Düwell ArbGG 3. Aufl. § 72a Rn. 59) . (2) Für eine unbewusste Gesetzeslücke im Sinne eines Redaktionsvers e- hens spricht die ausweislich der Gesetzesbegründung erfolgte Orientierung an dem im Wesentlichen wortgleichen § 5 44 Abs. 7 ZPO , der wiederum § 133 Abs. 6 VwGO zum Vorbild hat ( BT - Drs. 15/3706 S. 17; BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZN 625/06 - Rn. 34, BAGE 120, 322) . Dabei ist offenbar übersehen worden, dass § 543 ZPO anders als § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG eine Zulassung der R evision wegen Vorliegens eines absoluten Revisionsgrundes nicht vo r- sieht (vgl. Be p ler Rd A 2005, 65, 76; Düwell/Li pke / Düwell ArbGG 3. Aufl. § 72a Rn. 59) . Die Berücksichtigung absoluter Revisionsgründe war bei § 544 Abs. 7 ZPO daher nicht veranlasst. (3) All d ies spricht dafür, dass die mit § 72a Abs. 7 ArbGG bezweckte Ve r- fahrensbeschleunigung zur Vermeidung eines lediglich entscheidungsverz ö- gernden Revisionsverfahrens auch bei Darlegung eines absoluten Revision s- grundes im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahre n gemäß § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG ermöglicht werden soll. Eine entsprechende Analogie en t- spricht auch der Interessenlage der Parteien und dem allgemeinen Beschleun i- gungsgebot nach § 9 Abs. 1 ArbGG ( ErfK/ Koch 14. Aufl. § 72a ArbGG Rn. 10) . In d er Literatur wird die analoge Anwendung des § 72a Abs. 7 ArbGG daher überwiegend befürwortet ( so GWB G / Benecke ArbGG 8. Aufl. § 72a Rn. 51; Schwab/Weth / Ulrich 3. Aufl. ArbGG § 72a Rn. 87a; BeckOK ArbR/Klose Stand 1. März 2014 ArbGG § 72a Rn. 21; aA G K - ArbGG/Mikosch Stand April 2010 § 72a Rn. 84 ; GM P/Müller - Glöge ArbGG 8. Aufl. § 72a Rn. 62) . b ) § 72a Abs. 7 ArbGG ermöglicht auch die Zurück ver weisung an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts. Die Vorschrift sieht dies zwar nicht ausdrücklich vo r. Dieser Weg ist jedoch in entsprechender Anwendung von § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO eröffnet. Eine derartige Notwendigkeit kann auch bei einer Zurückverweisung im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfa h- rens entstehen (BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZN 625/06 - Rn. 33, BAGE 120, 322) . 40 41 42 - 14 - 6 AZN 267/14 6 . Der Senat sieht von einer weiteren Begründung gemäß § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG ab. III. Die nach der Zurückverweisung zuständige Kammer des Landesa r- beitsgerichts wird zu prüfen haben, ob sie - ggf. nach Einholung eines erneut en Sachverständigengutachtens - ebenfalls von der Prozessunfähigkeit des Kl ä- gers ausgeht. In diesem Fall wird zu klären sein, ob eine durchgehende Pr o- zessunfähigkeit seit Beginn des Verfahrens vorliegt, so dass eine konkludente Genehmigung der bisherigen P rozesshandlungen durch den zeitweise prozes s- fähigen Kläger ausscheidet ( vgl. BAG 28. Mai 2009 - 6 AZN 17/09 - Rn. 10) . Bei zeitweiser Prozessfähigkeit wären die Vorgaben der §§ 86, 246 ZPO zu beac h- ten. Bei durchgehen der Prozessunfähigkeit wird das Landesar beits gericht dem Kläger wiede rum Gelegenheit geben müssen, für eine gesetzliche Vertretung durch Bestellung eines Betreuers zu sorgen. Sollte das Landesarbeitsgericht demgegenüber zu der Auffassung g e- langen, dass der Kläger prozessfähig ist, wird es den Rechtsstreit nach mündl i- cher Verhandlung unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter entscheiden müssen. IV. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten des Nichtzula s- sungsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden haben. V. Die Wertfestsetzung beru ht auf § 63 Abs. 2 GKG. Fischermeier Spelge Krumbiegel Augat Kreis 43 44 45 46 47
Full & Egal Universal Law Academy