Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. Dezember 2015 Sechster Senat - 6 AZR 709/14 - ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.6AZR709.14.0 I. Arbeitsgericht Freiburg Urteil vom 1. April 2014 - 11 Ca 1/14 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg - Kammern Freiburg - Urteil vom 20. August 2014 - 9 Sa 40/14 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Abwicklungsvertrag - vorzeitiges Ausscheiden - Schriftform Bestimmung en : BGB § 125 Satz 1, § 126 Abs. 1, § 622 Abs. 1, Abs. 5, § 623; KSchG § 12 Leits atz : Ein Abwicklungsvertrag kann für den Arbeitnehmer die Möglichkeit vorse- hen, sein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu erklären. Eine solche Erklärung bedarf jedoch gemäß § 623 BGB zwingend der Schriftform. ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.6AZR709.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 709/14 9 Sa 40/14 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. Dezember 2015 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin , pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbe klagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgerich t Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtl i- che Richterin Lorenz und den ehrenamtlichen Richter Lauth für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 709/14 ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.6AZR709.14.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urt eil des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg - Kammern Freiburg - vom 20. August 2014 - 9 Sa 40/14 - aufg e- hoben. 2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 1. April 2014 - 11 Ca 1/14 - wird zurückgewiesen. 3. Die Kl ägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten noch darüber, ob das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Kündigung der Beklagten zum 28. Februar 2014 endete oder bereits zum 30 . November 2013 durch eine E r- klärung der Klägerin aufgelöst wurde. Die Beklagte betreibt einen ambulanten Pflegedienst. Die Klägerin war dort seit dem 13. Mai 1997 beschäftigt. Mit Schreiben vom 26. August 2013 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 28. Februar 2014. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit einer Kündigungsschutzklage. In diesem Verfahren schlossen die Parteien am 2. Oktober 2013 einen Vergleich, wonach das A r- beitsverhältnis aufgrund der streitgegenstä ndlichen Kündigung mit Ablauf des 28. Februar 2014 enden sollte . Mit Wirkung ab dem 1. November 2013 wurde die Klägerin von ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Gehalts freigestellt. § 4 des Vergleichs lautet wi e folgt: Die Beklagte räum t der Klägerin das Recht zum vorzeit i- gen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ein. Die Kl ä- gerin wird ihr vorzeitiges Ausscheiden mit einer Ankünd i- gungsfrist von drei Tagen, schriftlich, gegenüber der B e- klagten anzeigen. Für den Fall des v orzeitigen Aussche i- dens aus dem Arbeitsverhältnis verpflichtet sich die B e- klagte, für jeden Kalendertag vorzeitigen Ausscheidens 1 2 - 3 - 6 AZR 709/14 ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.6AZR709.14.0 - 4 - eine Sozialabfindung entsprechend den §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 70,00 Euro brutto je Kalendertag an die Klägerin Mit Schreiben vom 26. November 2013 teilte der Prozessbevollmächti g- te der Klägerin dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit, dass die Kl ä- gerin zum 1. Dezember 2013 eine andere Arbeitsstelle gefunden habe. Gemäß § 4 des gerichtlichen Vergleichs zei ge er daher das Ausscheiden der Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis zum 30. November 2013 an. Das Schreiben wurde per Telefax übermittelt. Ein Original wurde nicht übersandt . Mit Schreiben vom 30. Dezember 2013 kündigte die Beklagte das A r- beitsverhältnis f ristlos. Hiergegen hat sich die Klägerin wiederum mit einer Kü n- digungsschutzklage gewandt . Zudem hat sie begehrt festzustellen, dass sie durch die mit Telefaxschreiben vom 26. November 2013 erfolgte Ankündigung bereits zum 30. November 2013 aus dem Arbeits verhältnis ausgeschieden ist. Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass die außerordentliche Künd i- gung der Beklagten vom 30. Dezember 2013 unwirksam ist. Hinsichtlich des weiteren Feststellungsantrags hat es die Klag e abgewiesen. Bei dem Schreiben vom 26. November 2013 handle es sich u m eine Kündigung der Klägerin , we l- che das Schriftformerfordernis des § 623 BGB missachtet habe . Die Beklagte hat gegen dieses Urteil keine Berufung eingelegt. Die Klägerin hat hingegen mit ihrer Berufung die Abänderung der En tscheidung verlangt, soweit die Klage hinsichtlich des weiteren Feststellungsantrags abgewiesen wurde. Nach ihrer Auffassung wurde die gemäß § 127 Abs. 2 BGB vergleich s- weise vereinbarte Schriftform durch die Übermittlung des Schreibens vom 26. November 2 013 per Telefax gewahrt. § 623 BGB komme nicht zur Anwe n- dung. Bei der Anzeige des vorzeitigen Ausscheidens handle es sich entspr e- chend dem Wortlaut des Vergleichs nicht um eine Willenserklärung, sondern um die Ausübung ein es Optionsrecht s , welches in einem Grundgeschäft, das heißt hier in dem gerichtlichen Vergleich, vereinbart worden sei. In diesem Grundgeschäft sei die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits formwir k- sam geregelt worden. Mit der Anzeige sei lediglich die Abwicklung der Restlau f- 3 4 5 6 - 4 - 6 AZR 709/14 ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.6AZR709.14.0 - 5 - zeit des Vertragsverhältnisses modifiziert worden. Statt Lohn schulde die B e- klagte nunmehr die Zahlung einer Abfindung. Es sei kein Arbeitsverhältnis b e- n- gung von Arbeitsleistung sei nicht mehr vorgesehen gewesen. Selbst bei angenommener Geltung des § 623 BGB wäre die Schriftform durch die erfolgte Zustellung der Anzeige von Anwalt zu Anwalt gewahrt wo r- den. Die Beklagte verhalte sich zudem treuwidrig, wenn sie sich trotz des E r- halts der An zeige per Telefax auf die Formvorschrift des § 623 BGB berufe. Die Klägerin hat daher vor dem Landesarbeitsgericht beantragt , unter teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung festzustellen, dass die Klägerin durch die mit Telefa x- s chreiben vom 26. November 2013 erfolgte Ankündigung vorzeitig zum 30. November 2013 aus dem Arbeitsve r- hältnis ausgeschieden ist. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Antrag sei bereits unzulässig, da die Klägerin ihre allenfalls noch bestehenden Za h- lungsansprüche im Wege einer Leistungsklage geltend machen könne. Die Klage sei zudem unbegründet. Das Telefaxschreiben vom 26. November 2013 genüge nicht dem nach § 623 BGB zu wahrenden Schriftformerfordernis. Die sog. Anzeige des vor zeitigen Ausscheidens sei eine Kündigung, da durch diese Willenserklärung das Arbeitsverhältnis beendet werden sollte. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Zurückweisung der B e- rufung weiter. Die Revision wurde unter Verwendung des Briefkopfes der Sozi e- tät D & Partner eingelegt und begründet. Bei dieser handelt es sich um e ine Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten. Die Schriftsätze wu r den von Frau Rechtsanwältin A unterzeichnet, welche damals nicht auf dem Briefkopf als in der Kanzlei beschäftigte Rechtsanwältin angeführt war. Die Kl ä gerin sieht die Revisi on deshalb als unzulässig an. Es werde nicht deu t lich, ob die se 7 8 9 10 - 5 - 6 AZR 709/14 ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.6AZR709.14.0 - 6 - Rechtsanwältin die Beklagte persönlich vertrete oder bevollmäc h tigt sei. Ein Entscheidungsgründe Die Revision ist zulässig u nd begründet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Das A r- beitsverhältnis wurde nicht durch die sog. Ankündigung in dem Telefaxschre i- ben vom 26. November 2013 zum 30. November 2013 beendet. Bei dem Schreiben handelt es sich um eine Kündigung, welche gemäß § 623 BGB der Schriftform des § 126 BGB bedarf. Diese wurde durch die Übermittlung per T e- lefax nicht gewahrt. Die Kündigung ist daher gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig. A. Die Revision ist zulässi g. Die Schriftsätze, mit denen s ie eingelegt und begründet wurde, sind von einer postulationsfähigen Rechtsanwältin unte r- zeichnet (§ 11 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 ArbGG) . Diese handelte offensichtlich g e- mäß § 7 Abs. 4 Satz 2 PartGG als Vertreterin der nach § 7 Abs . 4 Satz 1 PartGG prozessbevollmächtigten Partnerschaftsgesellschaft. I. Ein Mangel der Vollmacht der Partnerschaftsgesellschaft D & Partner ist nicht erkennbar. Die Klägerin hat nicht gemäß § 88 Abs. 1 ZPO g e rügt, die Kanzlei D & Par tner sei nicht prozessbevollmächtigt. In der Revision s erwid e- rung geht sie vielmehr davon aus, dass die Beklagte von dieser Kanzlei vertr e- ten wird. Die Klägerin rügt lediglich, es sei nicht erkennbar, ob die unte r zeic h- nende Rechtsa nwältin dieser Kanzlei ang ehört und die Verantwo r tung für den Inhalt der Schriftsätze übernommen habe. II. Solche Bedenken sind nicht berechtigt . 1. Das Gesamtbild der eingereichten Schriftsätze lässt auch ohne die unterzeichne n- de Rechtsanwältin als Vertreterin der Sozietät gehandelt hat. Dies ergibt sich 11 12 13 14 15 - 6 - 6 AZR 709/14 ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.6AZR709.14.0 - 7 - aus der Angabe des Aktenzeichens der Kanzlei, der Ausweisung der Recht s- anwältin als Sachbearbeiterin und der Verwendung des Plurals bei den Erkl ä- rungen ( vgl. BGH 28 . Juli 2005 - III ZB 56/05 - zu II 2 b aa der Gründe) . 2. Es ist davon auszugehen, dass die unterzeichnende Rechtsanwältin mit ihrer Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für die Schriftsätze übernehmen will. Dies entspricht auch bei der Vertretung einer Partnerschaftsgesellschaft dem Regelfall (vgl. zu einer Berufungsschrift BAG 23. Juli 2009 - 8 AZR 357/08 - Rn. 25) . 3. Aus der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung ergibt sich nichts anderes. Die benannten Entscheidungen beziehen sich auf an dere Sachverhalte. a) Das Oberlandesgericht Köln hatte mit seiner Entscheidung vom 10. Mai 2011 ( - 19 U 116/10 - ) einen Fall zu beurteilen, in dem der unterzeichnende Rechtsanwalt erkennbar nicht der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten ang e- hörte und unkl ar blieb, ob er den Inhalt der Berufungsschrift verantworten will oder bloßer Erklärungsbote ist. Diese Unklarheiten bestehen vorliegend nicht. b) Gleiches gilt hinsichtlich des Urteils des Oberlandesgericht s Hamm vom 26. September 2014 ( - III - 3 RVs 72/14 - ) . Die fehlende Klarheit der Verantwo r- tung ergab sich dort c) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. August 2014 ( - 2 StR 573/13 - BGHSt 59, 284 ) hatte eine Unterzeichnung mit d em Zusatz zu beurteilen . Diese Problematik liegt hier nicht vor. Z u- dem kann dieser Zusatz nach Ansicht des Bundesgerichtshof s dahin versta n- den werden , dass der Unterzeichnende lediglich seine Untervollmacht zum Ausdruck bringen wollt e (Rn. 19) . B. Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht abgeändert. Die Berufung der Klägerin ist zurückz u- weisen. 16 17 18 19 20 21 - 7 - 6 AZR 709/14 ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.6AZR709.14.0 - 8 - I. Die Klage ist zulässig. 1. Der auf die Fest stellung der Beendigung des Arbe itsverhältnisses zum 30. November 2013 gerichtete Antrag ist alleiniger Gegenstand sowohl des B e- rufungs - als auch des Revisionsver fahrens. Über die gegen die Kündigung der Beklagten vom 30. Dezember 2013 gerichtete Kündigungsschutzklage hat das Arbeitsgeri cht rechtskräftig entschieden, da die insoweit unterlegene Beklagte keine Berufung eingelegt hat. Die Berufung der Klägerin hat gemäß § 528 ZPO allein den auf die Fest stellung der Beendigung zum 30. November 2013 geric h- teten Antrag zum Gegenstand, da die K lägerin nur durch dessen Abweisung beschwert wurde und insoweit eine Abänderung der erstinstanzlichen Entsche i- dung begehrt hat. 2. Der Zulässigkeit des noch anhängigen Feststellungsantrags steht die Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung über die Kündigungsschutzkl a- ge nicht entgegen. Mit der Stattgabe der Kündigungsschutzklage wurde nicht zugleich entschieden, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der außerordentlichen Kündigung vom 30. Dezember 2013 noch bestand en hat ( zum sog. erweitert en punktuelle n Streitgegenstandsbegriff der Kündigung s- schutzklage vgl. : BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 163/14 - Rn. 22 ; 20. März 2014 - 2 AZR 1071/12 - Rn. 17 , BAGE 147, 358 ) . Spätestens d urch die Einl e- gung der nur auf den weiteren Feststellungsant rag bezogenen Berufung hat die Klägerin den Gegenstand der Kündigungsschutzklage punktuell auf die Wir k- samkeit der angegriffenen außerordentlichen Kündigung begrenzt ( zur : BAG 23. Mai 2013 - 2 AZR 102/12 - Rn. 14 ; 22. November 2012 - 2 AZR 732/11 - Rn. 20; 26. März 2009 - 2 AZR 633/07 - Rn. 16, BAGE 130, 166 ) . Die Frage de r vorherigen Beendigung zum 30. November 2013 ist Gegenstand des weiteren Feststellungsantrags. 3. Der Vorrang der Leistungsklage steht dem Feststel lungsinteresse di e- ses noch anhängigen Antrags nicht entgege n. Zwar strebt die Klägerin inf olge der von ihr angenommenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. November 2013 aufgrund der v ergleichs weise getroffenen Vereinbarung die 22 23 24 25 - 8 - 6 AZR 709/14 ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.6AZR709.14.0 - 9 - Zahlung einer Abfind ung für das vorzeitige Ausscheiden an. Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine mögliche Folge der Beendigung. Die Frage des B e- stands des Arbeitsverhältnisses betrifft auch die Anwendbarkeit weiterer a r- beits - und sozialversicherungsrechtlicher Regelungen . Zudem kann der Streit der Parteien auch bezogen auf den etwaigen Abfindungsanspruch durch die begehrte Feststellung beseitigt werden. Hinsichtlich sonstiger Voraussetzungen und der Höhe des möglichen Anspruchs besteht zwischen den Parteien keine Differen z. Eine weitere gerichtliche Auseinandersetzung über die Abfindung ist nicht zu erwarten. Dies ist ausreichend für die Bejahung des Feststellungsint e- resses (vgl. BAG 23. Juli 2015 - 6 AZR 687/14 - Rn. 16 ; 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 15) . II. Die Klage ist jedoch unbegründet . Entgegen der Auffassung des La n- desarbeitsgerichts konnte das Schreiben vom 26. November 2013 das Arbeit s- verhältnis nicht beenden. Es fehlt an der nach § 623 BGB erforderlichen Wa h- rung der Schriftform des § 126 BGB. 1. Ge mäß § 623 BGB bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies soll Rechtssicherheit für die Vertragsparteien und eine Beweiserleicht e- rung im Rechtsstreit bewirken (BAG 6. Sept ember 2012 - 2 AZR 858/11 - Rn. 16, BAGE 143, 84; 24. Januar 2008 - 6 AZR 519/07 - Rn. 11, BAGE 125, 325 ) . Die Schriftform wird nach § 126 Abs. 1 BGB dadurch erfüllt, dass die U r- kunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels no tariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wird. Durch die Unterzeic h- nung wird der Ausstel ler der Urkunde erkennbar. S ie stellt eine unzweideutige Verbindung zwischen der Urkunde und dem Aussteller her (Identitätsfunktion). Außerdem wird durch die Ver bindung zwischen Unterschrift und Erklärungstext gewährleistet, dass die Erklärung inhaltlich vom Unterzeichner herrührt (Echtheitsfunktion). Schließlich erhält der Empfänger der Erklärung die Mö g- lichkeit zu überprüfen, wer die Erklärung abgegeben hat und ob die Erklärung echt ist (Verifikationsfunktion). Die Schriftform des § 623 iVm. § 126 BGB schützt damit vor allem den Kündigungsempfänger (BAG 20. September 2006 26 27 - 9 - 6 AZR 709/14 ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.6AZR709.14.0 - 10 - - 6 AZR 82/06 - Rn. 72, BAGE 119, 311) . Darüber hinaus entfaltet das Schrif t- formerfordernis für den Erklärenden eine Warnfunktion (BAG 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 21 mwN, BAGE 120, 251) . 2. § 623 BGB erfasst jedes Arbeitsverhältnis ( BAG 19. Januar 2006 - 6 AZR 638/04 - Rn. 24 , BAGE 117, 20) . Der Gesetzgeber hat das Schrift - formerfor dernis als konstitutiv angesehen (BT - Drs. 14/626 S. 11) . Es handelt sich deshalb um zwingendes Recht, welches weder durch vertragliche noch tarifvertragliche Regelungen abbedungen werden kann ( HWK/Bittner 6. Aufl. § 623 BGB Rn. 39; AR/Fischermeier 7. Aufl. § 623 BGB Rn. 1; APS/Greiner 4. Aufl. § 623 BGB Rn. 11; MüKo BGB/Henssler 6. Aufl. § 623 Rn. 26 ; ErfK/Müller - Glöge 16. Aufl. § 623 BGB Rn. 10a ; KR/Spilger 10. Aufl. § 623 BGB Rn. 30 ) . 3. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts unterfällt hier die Anzeige des vorzeitigen Ausscheidens nach § 4 des Vergleichs dem For m- zwang des § 623 BGB. Die sog. Anzeige ist eine einseitige Willenserklärung, welche auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Termin gerichtet ist. Mit Abgabe die ser Willenserklärung wird eine Kündigung erklärt und k a- rungen vorgenommen. a) § 623 BGB betrifft Kündigungen und Auflösungsverträge. aa) Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürfti ge Willenserklärung, durch die das Arbeitsverhältnis nach dem Willen des Kündigenden sofort oder nach Ablauf der Kündigungsfrist unmittelbar beendet werden soll (BAG 28. Juni 2005 - 1 ABR 25/04 - Rn. 18, BAGE 115, 165; S tahlhacke /Preis 11. Aufl. Rn. 1) . Vo raussetzung für eine Kündigung ist nicht, dass der Begriff der Kündigung selbst gebraucht wird. Entscheidend ist, dass der Kündigende eindeutig seinen Willen kundgibt, da s Arbeitsverhältnis einseitig lösen zu wollen (BAG 20. September 2006 - 6 AZR 82/06 - Rn. 28, BAGE 119, 311) . 28 29 30 31 - 10 - 6 AZR 709/14 ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.6AZR709.14.0 - 11 - bb) Ein Auflösungs - oder Aufhebungsvertrag ist dagegen eine Vereinb a- rung über das vorzeitige Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus einem Arbeit s- verhältnis. Von dem Aufhebungsvertrag zu unterscheiden ist der Abwicklung s- vertrag, welcher nicht der Schriftform nach § 623 BGB bedarf. Mit einem A b- wicklungsvertrag vereinbaren die Parteien nach Erklärung einer Kündigung die Bedingungen, zu denen der Arbeitnehmer ausscheidet. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird nicht durch den A bwicklungsvertrag, sondern durch die Kündigung bewirkt (vgl. BAG 25. April 2007 - 6 AZR 622/06 - Rn. 21, BAGE 122, 197; vgl. aber zur Kla geverzichtsvereinbarung BAG 19. April 2007 - 2 AZR 208/06 - Rn. 25 f. , BAGE 122, 111) . Vereinbaren die Parteien eines K ündigungsrechtsstreits, dass das Arbeitsverhältnis durch die angegriffene a r- beitgeberseitige Kündigung endet, genügt die einem solchen Abwicklungsve r- trag zugrunde liegende formgerecht erklärte Kündigung dem Schriftformerfo r- dernis ( BAG 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 19, BAGE 120, 251) . b) Der hier vorliegende gerichtliche Vergleich ist bezogen auf die Beend i- gung zum 28. Februar 2014 ein Abwicklungsvertrag. Zur vorherigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses bedurfte es einer Kündigungserklärung. Auf diese fi n- det § 623 BGB zwingend Anwendung, selbst wenn die Parteien gemäß § 127 Abs. 2 BGB für die sog. Anzeige des vorzeitigen Ausscheidens der Klägerin die schriftliche Form rechtsgeschäftlich bestimmen wollten. aa) Nach den Feststellungen des Landesarb eitsgerichts sollte die Beend i- gung des Arbeitsverhältnisses zum 28. Februar 2014 durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 26. August 2013 und nicht aufgrund einer ve r- traglichen Regelung erfolgen. Die Parteien vereinbarten bezogen auf die Res t- laufz eit Abwicklungsmodalitäten (zB Freistellung). Dies ändert entgegen der Auffassung der Klägerin aber nichts daran, dass es sich weiterhin bis zur Bee n- digung um ein Arbeitsverhältnis handelte. bb) Die Möglichkeit der v orzeitigen Beendigung ist in § 4 des Vergleichs vorgesehen. Die Parteien trafen insoweit aber keine vollständige und abschli e- ßende Regelung im Sinne eines Aufhebungsvertrags, da sie keine Vereinb a- 32 33 34 35 - 11 - 6 AZR 709/14 ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.6AZR709.14.0 - 12 - rung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Termin vo r- nahmen, sondern der Klä gerin das Recht einräumten, mit einer Ankündigung s- 12 Satz 1 KSchG vergleichbares Sonderkündigungsrecht dar. Ein solches kann in einem Abwicklungsvertrag eingeräumt werden. Seine Ausübung unt erfällt aber dem Schrift formerfordernis des § 623 BGB. (1) Der Vereinbarung eines Rechts des Arbeitnehmers zur vorzeitigen B e- endigung des Arbeitsverhältnisses in einem Abwicklungsvertrag mit einer A n- kündigungsfrist von drei Tagen gegen Zahlung einer Abfin dung steht § 622 Abs. 1 iVm. Abs. 5 BGB nicht zwingend entgegen. (a) Die gesetzliche Grundkündigungsfrist von vier W ochen gemäß § 622 Abs. 1 BGB stellt eine grundsätzlich nicht individualvertraglich abdingbare Mi n- destkündigungsfrist dar (Staudinger/Preis [ 2012 ] § 622 Rn. 28) . Diese Frist kann auch nicht zu Lasten des Arbeitgebers bzw. zum Vorteil des Arbeitne h- mers einzelvertraglich verkürzt werden (K ittner/Däubler/Zwanziger /Zwanziger KSchR 9. Aufl. § 622 BGB Rn. 45 ; KR/Spil ger 10. Aufl. § 622 BGB Rn. 144 ) . Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind Ausnahmen nur während einer verei n- barten Probezeit (§ 622 Abs. 3 BGB) sowie nach § 622 Abs. 5 Satz 1 BGB z u- lässig. Ansonsten können einzelvertraglich nur längere Kündigungsfristen nach § 622 Abs . 5 Satz 3 BGB vereinbart werden (vgl. BT - Dr s. 12/4902 S. 8, 9) . (b) Bei einer Regelung der vorzeitigen Beendigung gegen Abfindungsza h- lung in einem Abwicklungsvertrag ist die Beschränkung des § 622 Abs. 5 Satz 1 BGB auf die dort genannten Ausnahmen jedoch teleolo gisch zu reduzieren ( vgl. hierzu BA G 21. Mai 2015 - 6 AZR 254/14 - Rn. 29 mwN) . Die Einhaltung der Grundkündigungsfrist dient dem Schutz beider Vertragsparteien (vgl. Kramer BB 1997, 731, 732) . Bei der hier vorliegenden Regelung eines Abwicklungsve r- trags b edürfen jedoch beide Parteien dieses Schutzes nicht. Der Arbeitnehmer hat in dieser Situation, typischerweise wegen einer neuen Beschäftigungsmö g- lichkeit, kein Interesse an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum vorgesehenen Beendigungst ermin und bevorzugt stattdessen eine Abfi n- 36 37 38 - 12 - 6 AZR 709/14 ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.6AZR709.14.0 - 13 - dung. Die vorzeitige Beendigung ist in seinem Sinne. Gleiches gilt für den A r- beitgeber, der eine möglichst schnelle Beendigung des Arbeitsverhältnisses anstrebt und hierfür eine erhöhte Abfindung zu zahlen bereit i st. Hinzu kommt, dass d er Gesetzgeber in einer vergleichbaren Situation dem Arbeitnehmer ein außerordentliches Sonderkündigungsrecht ausdrücklich eingeräumt hat . Gemäß § 12 Satz 1 KSchG hat der Arbeitnehmer das Recht zur Verweigerung der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Falle der gerich t- lichen Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung, wenn er inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist. Das bisherige Arbeitsverhältnis e r- lischt dann bereits mit dem Zugang der entsprechenden Erklärun g (§ 12 Satz 3 KSchG) . Vor diesem Hintergrund ist die zwingende Wahrung der Grundkünd i- gungsfrist im Rahmen einer Abwicklungsvereinbarung wie der vorliegenden mit Sinn und Zweck der Fristsetzung nicht vereinbar. (2) Die Ausübung des vertraglichen Rechts zur vorzeitigen Beendigung unterfällt ebenso wie das Sonderkündigungsrecht nach § 12 Satz 1 KSchG dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB. (a) Die sog. Lossagung nach § 12 Satz 1 KSchG führt als Ausübung eines Sonde rkündigungsrechts zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so dass § 623 BGB anzuwenden ist ( vgl. HWK/Bittner 6. Aufl. § 623 BGB Rn. 20; AR/Fischermei er 7. Aufl. § 623 BGB Rn. 2; MüKo BGB/Henssler 6. Aufl. § 623 Rn. 17; ErfK/Kiel 16. A ufl. § 12 KSchG R n. 6; Linck in vHH/ L 15. Aufl. § 12 Rn. 9 ; ErfK/Müller - Glöge § 623 BGB Rn. 3b; S tahlhacke /Preis 11. Aufl. Rn. 23; Ra mbach in Thüsing/Laux/Lembke KSchG 3. Aufl. § 12 Rn. 19; Spinner in Löwisch/Spinner/Wertheimer KSchG 10. Aufl. § 12 Rn. 7; HaKo/ Spengler 5. Aufl. § 623 BGB Rn. 8; aA HK - KSchG / Dorndorf 4. Aufl. § 12 Rn. 11 ; Bader/ Bram / Suckow Stand Juli 2014 § 12 Rn. 17 ) . Dies gilt au ch a ngesichts des U m- stands, dass die Warnfunktion für den Arbeitnehmer im Falle des § 12 Satz 1 KSchG praktisch entfällt, weil er bereits ein anderes Arbeitsverhältnis eing e- gangen sein muss. Es ver bleiben aber die Klarstellungs - und die Beweisfunkt i- on des § 623 BGB, die auch den Arbeitgeber schützen (APS/G reiner 4. Aufl. § 623 BGB Rn. 6) . 39 40 41 - 13 - 6 AZR 709/14 ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.6AZR709.14.0 - 14 - (b) Gleiches gilt bzgl. der hier vorliege nden Konstellation. Die vergleich s- geschäftsähnliche Handlung oder eine Wissenserklärung dar, mit welcher der Vertragspartner über die Beendigung informiert wird. Das Arbeitsverh ältnis konnte vielmehr erst durch die Gestaltungswirkung dieser Erklärung zu einem konkreten Termin beendet werden. Deshalb handelte es sich bei der Erklärung um eine Kündigung, welche zwingend § 623 BGB unterfällt, auch wenn die Pa r- teien die Erklärung als ins o- weit eine teleologische Reduktion des § 623 BGB in Erwägung zu ziehen. § 623 BGB beinhaltet keine Einsc hränkungen, so dass alle auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Formen der Kündigun g erfasst werden ( Schaub/ Linck ArbR - H dB 16. Aufl. § 123 Rn. 51 ; ErfK/Müller - Glöge 16. Aufl. § 623 BGB Rn. 3) . Der Zweck des § 623 BGB umfasst folglich auch die Erkl ä- rung der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer Abwicklung svereinb arung wie der vorliegenden. Das Ziel der Rechtssicherheit und der Beweiserleichterung im Rechtsstreit ist hier ebenfalls von Bedeutung, da anderenfalls ein Konflikt bezüglich des Zeitpunkts der (vorzeitigen) Beend i- gung leichter entstehen könnte. Das Erford ernis der eigenhändigen Unterschrift (§ 126 Abs. 1 BGB) mit der damit verbundenen Identitäts - , Echtheits - und Ver i- fikationsfunktion ist ebenfalls von uneingeschränkter Relevanz . Es gilt nichts an deres als bei der Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältn isses. Auch bei diesem steht die Beendigung aufgrund der Befristungsabrede fest, wenn diese nicht mit einer Befristungskontrollklage fristgemäß angegriffen wurde. Kündigt eine Partei das befristete Arbeitsverhältnis vorher außerordentlich gemäß § 626 BGB o der aufgrund eines nach § 15 Abs. 3 TzBfG eingeräumten Rechts zur ordentlichen Kündigung, gilt für die se Kündigung unzweifelhaft § 623 BGB. c) Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, wonach es sich bei dem Schreiben vom 26. November 2013 nicht um e ine Kündigung, sondern um eine Umgestaltung der vertraglichen Vereinba rungen bzw. um eine Änderung der vereinbar ten Modalitäten des Ausschei dens handle, ist unzutreffend. Mit der dens wollte die Klägerin das ihr mit de m Vergleich ei n- 42 43 - 14 - 6 AZR 709/14 ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.6AZR709.14.0 - 15 - geräumte Recht der vorzeitigen Beendigung wahr nehmen . Die Ausübung di e- ses Gestaltungsrechts ändert die getroffenen Vereinbarungen nicht ab, sondern beruht auf ihnen. d) Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 2006 ( - V ZR 97/05 - ) kann ent gegen der Auffassung der Klägerin und des Landesa r- beitsgerichts kein Rückschluss auf § 623 BGB gezogen werden. D er Bundesg e- richtshof hat in diesem Verfahren zu dem Erfordernis der notariellen Beurku n- dung nach § 313 Satz 1 BGB aF entschieden, da ss bei Absch luss eines durch eine Optionsausübung aufschiebend be dingten Grundstücksk aufvertrags die Erklärung, die den Bedingungseintritt be wirkt, nicht mehr beurkundet werden muss, weil der Schutz der Formvorschrift durch die Beurkundung des bedingten Kaufvertrags g ewahrt sei. Sowohl die sachkundige Beratung als auch der Schutz der Beteiligten vor Übereilung sei gewährleistet, weil der Notar über die rechtliche Bedeutung und die grundsätzliche Formfreiheit der Optionsausübung zu belehren habe (BGH 12. Mai 2006 - V ZR 97/05 - Rn. 20) . Die Übertragung dieser Rechtsprechung auf die Ausübung eines Kündigungsrechts zur Beend i- gung eines Arbeitsverhältnisses scheitert schon daran, dass der Gesetzgeber mit § 623 BGB diesbezüglich eine Spezialvorschrift erlassen hat, deren A n- w endbarkeit nicht durch die Übertragung des Verständnisses von anderen Formvorschriften unterlaufen werden darf. Zudem fehlt es an einer vergleichb a- ren Situation, da eine notarielle Belehrung vor der Kündigung des Arbeitsve r- hältnisses nicht zu erfolgen hat. e) Es besteht auch die seitens des Landesarbeitsgerichts angenommene Vergleichbarkeit mit der Unterzeichnung einer Blankoabrede nicht. Zwar kann eine Blankounterschrift die Schriftform des § 126 BGB wahren, allerdings wird bei Formvorschriften mit Warnf unktion die Formbedürftigkeit der Ermächtigung zur Ausfüllung des Blanketts gefordert (vgl. MüKo BGB /Einsele 7. Aufl. § 126 Rn. 11; Palandt/ Ellenberger 74. Aufl. § 126 Rn. 7) . Es ist unklar , ob der Schut z- zweck des § 623 BGB es gebietet, die Ermächtigung zur Ausfüllung des Bla n- ketts dem Formzwang zu unterwerfen (vgl. Beck OK ArbR/Gotthardt Stand 1. September 2015 BGB § 623 Rn. 20; KR/Spilger 10. Aufl. § 623 BGB 44 45 - 15 - 6 AZR 709/14 ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.6AZR709.14.0 - 16 - Rn. 101) . Dies kann hier offen bleiben. Zu prüfen ist die Wahrung der Schriftform bei einer Erklärung der Klägerin. Diese hat keine Blankounterschrift geleistet. Die in dem Vergleich mit der Beklagten getroffenen Regelungen enthalten keine Ermächtigung zur Ausfüllung eines Blanketts und sind mit einer solchen auch nicht vergleichbar, da sie - wie dargeste llt - der Klägerin nur das Recht einrä u- men, vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. Die (formgerechte) Abgabe der entsprechenden Willenserklärung ist allein Sache der Klägerin. 4. Die mit Telefaxschreiben vom 26. November 2013 übermittelte Kün d i- gungserklärung entspricht nicht den Anforderungen des § 623 iVm. § 126 BGB. Die Kündigung ist daher gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig. a) E ine per Telefax übermittelte schriftliche Erklärung genügt § 126 Abs. 1 BGB nicht, da d ie vom Empfangsgerät hergeste llte Telekopie lediglich die A b- lichtung der Originalunterschrift wiedergibt (BAG 11. Juni 2002 - 1 ABR 43/01 - zu B IV 1 b der Gründe, BAGE 101, 298; 7. Juli 2010 - 4 AZR 1023/08 - Rn. 14; BGH 14. März 2006 - VI ZR 335/04 - Rn. 13) . b) Im Prozessrecht ist allerdings auf der Grundlage besonderer gesetzl i- cher Regelungen die Übermittlung per Telefax ausreichend (vgl. zB § 130 Nr. 6, § 174 Abs. 2 Satz 1, § 174 Abs. 4 Satz 2 ZPO ) . Für die zivilrechtlichen Anford e- rungen des § 126 BGB ist dies aber unbeachtlich ( in diesem Sinne auch KR/Spilger 10. Aufl. § 623 BGB Rn. 121 ) . Die Formvorschriften des bürgerlichen Rechts sind von denen des Prozes s- rechts strikt zu unterscheiden. So können Formvorschriften des bürgerlichen Rechts wege n der Eigenständigkeit des Prozessrechts weder unmittelbar noch entsprechend auf Prozesshandlungen angewendet werden (GmS - OGB 30. April 1979 - GmS - OGB 1/78 - zu V 1 der Gründe, BGHZ 75, 340) . Umg e- kehrt ist es für § 126 BGB ohne Belang, da ss von Anwalt zu Anwalt gemäß § 195 Abs. 1 Satz 5 iVm. § 174 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Telekopie zugestellt werden kann. Hierfür spricht auch der konkrete Ges etzeszweck. § 195 ZPO dient der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens (Thomas/Putzo/ Hüßtege ZPO 36. Aufl. § 195 Rn. 1) . Demgegenüber ist die dargestellte Zielse t- 46 47 48 - 16 - 6 AZR 709/14 ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.6AZR709.14.0 - 17 - zung von § 623 iVm. § 126 BGB wesentlich weiter gefasst. Die sog. Warnfun k- tion des Schriftformerfordernisses soll gerade eine gewisse Hürde für die Wi l- lenserklärung schaffen und nicht deren vereinfacht e und beschleunigte Abgabe ermöglichen. c) Die von der Klägerin im Revisionsverfahren herangezogene Entsche i- dung des Bundesarbeitsgerichts v om 11. Oktober 2000 - 5 AZR 313/99 - (BAGE 96, 28) ist nicht einschlägig. Dort wurde bezogen auf die Geltendm a- chung einer Forderung zur Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist angeführt, dass diese keine Willenserklärung, sondern eine rechtsgeschäftsähnliche Han d lung darstelle und § 126 BGB deshalb keine unmittelbare An wendung fi n- de . Eine analoge Anwendung wurde mang els Vergleichbarkeit des Nor m- zweck s und der Interessenlage abgelehnt. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass eine Erklärungsübermittlung per Telefax im G e- schäftsleben üblich sei (vgl. zu II 2 c der Gründe) . Daraus lässt sich kein Rüc k- schluss auf die Vorausset zungen des § 126 BGB bei Willenserklärungen zi e- hen. Deren Wirksamkeit hängt von der Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben und nicht von der Üblichkeit des Geschäftslebens ab. 5. Der Beklagten ist die Berufung auf den Formmangel nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt. a) Ein Berufen auf einen Formmangel kann nur ausnahmsweise das G e- bot von Treu und Glauben verle tzen. Die Formvorschrift des § 623 BGB darf im Hinblick auf ihren Sinn und Zweck nicht ausgehöhlt werden. Ein Formmangel kann deshalb nach § 242 BGB nur ganz ausnahmsweise als unbeachtlich qual i- fiziert werden. Das Ergebnis muss für einen Vertragsteil schlechthin untragbar sein (BAG 22. April 2010 - 6 AZR 828/08 - Rn. 38 f.) . Hierfür reicht die Erfüllun g der Voraussetzungen der Verwirkung nicht aus. Es müssen vielmehr Umstände hinzukommen, die das Verhalten des Berechtigten in hohem Maße als wide r- sprüchlich erscheinen lassen (BAG 15. M ärz 2011 - 10 AZB 32/10 - Rn. 18 mwN) . 49 50 51 - 17 - 6 AZR 709/14 ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.6AZR709.14.0 b) Dies ist hier nicht der Fal l. Die Beklagte hat schon durch die Erklärung der auße rordentlichen Kündigung vom 30. Dezember 2013 zeitnah deutlich gemacht, dass sie das Arbeitsverhältnis nicht zum 30. November 2013 als b e- endet ansieht. Ein widersprüchliches Verhalten ist nicht erkennba r. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Fischermeier Spelge Krumbiegel Lorenz Lauth 52 53
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