Bundesarbeitsgericht Urteil vom 2. August 2018 Sechster Senat - 6 AZR 437/17 - ECLI:DE:BAG:2018:020818.U.6AZR437.17.0 I. Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 15. Februar 2016 - 2 Ca 5978/15 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 20. April 2017 - 11 Sa 248/16 - Entscheidungsstichwort : Alternative Klagehäufung - Wochenfeiertag - § 6.1 TVöD - K Leitsätze: 1. Eine alternative Klagehäufung, bei der der Kläger ein einheitliches Kl a- gebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenstä n- den) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Kl a- gegrund es die Verurteilung stützt, ist grundsätzlich unzulässig. 2. Der Kläger muss zur Vermeidung einer Klageabweisung als unzulässig eine Rangfolge bilden, in der er m ehrere prozessuale Ansprüche zur Pr ü- fung durch das Gericht stellen will. Das kann er auch konkludent und noch im Verlauf des Verfahrens einschließlich der Revisionsinstanz tun. Fehlt eine Rangfolgebestimmung, hat das Gericht auf die mangelnde Be- stimmtheit hinzuweisen und auf eine zulässige Antragstellung hinzuwi r- ken (§ 139 ZPO) . ECLI:DE:BAG:2018:020818.U.6AZR437.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 437/17 11 Sa 248/16 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 2. August 2018 URTEIL Schneider , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat de s Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. August 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bunde s- arbeitsgericht Spelge, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel und Dr. Heinkel sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Augat und Zab el für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 437/17 ECLI:DE:BAG:2018:020818.U.6AZR437.17.0 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. April 2017 - 11 Sa 248/16 - wird als unzulässig verworfen, soweit das Landesarbeitsgericht die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der au f den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsanspruch gestützten Anträge durch Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. Februar 2016 - 2 Ca 597 8 /15 - zurückgewiesen hat . 2. Im Übrigen wird die Revision der Klägerin zurückg e- wiesen. 3 . Die Klägerin hat die Ko sten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Verminderung der Sollarbeitszeit der Kl ä- gerin für gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen ( Wochenfeiertage ) , an denen sie dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingesetzt ist. Die Klägerin ist in dem im Bundesland Nordrhein - Westfalen gelegenen Klinikum de r Beklagten mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden als Dauernachtwache ausschließli ch in der Zeit von 20:52 Uhr bis 6:30 Uhr tätig. Sie kann an allen sieben Wochentagen Dienst haben . Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die D urchg e- schriebene Fassung des Tarifvertrag s für den öffentlichen Dienst für den Diens t leistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der komm u- nalen Arbeitgeberverbände (TVöD - K) Anwendung. § 6.1 TVöD - K lautet auszugsweise wie folgt: § 6.1 Arbeit an Sonn - und Feiertagen In Ergänzung zu § 6 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 gilt für Sonn - und Feiertage F olgendes: 1 2 3 - 3 - 6 AZR 437/17 ECLI:DE:BAG:2018:020818.U.6AZR437.17.0 - 4 - (1) 1 Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entspreche n- de Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats - möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalenderm o- nats - ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Ve r- hältnisse zulassen. 2 Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält die/der Beschäftigte je Stu n- de 100 v.H. des au f eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgru p- pe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle. 3 Ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist eine Buchung gemäß § 10 Abs. 3 zulässig. 4 § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unb erührt. (2) 1 Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht - oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Woche n- arbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich ve r- einbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder b) nicht wegen des Feiertags, sondern diens t- planmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 2 Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. 3 § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt. Die Klägerin war an den zehn Wochenfeiertagen 25. Dezember 2014, 14. Mai 2015 (Christi Himmelfahrt), 25. Mai 2015 (Pfingstmontag), 4. Juni 2015 (Fronleichnam), 1. Januar 2016, 25. März 2016 (Karfreitag), 28. März 2016 (Ostermontag), 5. Mai 2016 (Christi Himmelfahrt), 26. Mai 2016 (Fronleichnam) und 1. November 2016 (Allerheili gen) dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eing e- teilt. Für diese Tage beanspruchte sie von der Beklagten erfolglos eine Red u- zierung ihrer Sollarbeitszeit um jeweils 3,85 Stunden. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten , ihr stehe der tarifvertragliche Anspru ch auf Verringerung der Sollarbeitszeit gem äß § 6.1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b TVöD - K bereits dann zu, wenn sie nach einem Dienstplan eingesetzt 4 5 - 4 - 6 AZR 437/17 ECLI:DE:BAG:2018:020818.U.6AZR437.17.0 - 5 - werde, der für einen anderen davon erfassten Beschäftigten Wechselschicht - oder Schichtdienst an sieben Tagen der Woche vorsehe, auch wenn sie selbst keinen solchen Dienst leiste. Dies sei bei dem Dienstplan ihrer Station der Fall. § 6.1 Abs. 2 TVöD - K solle Ungerechtigkeiten bzw. Zufälligk eiten ausgleichen, die sich aufgrund der Einsatzplanung des Dienstplans in Bezug auf die Lage von Feiertagen ergäben. Diese beträfen die in Dauernachtschicht Beschäftigten in gleichem Maße wie Beschäftigte in Wechselschicht - oder Schichtdienst. Aus dem Wor tlaut der Norm ergebe sich hingegen nicht, dass die Sollarbeitszeitr e- duzierung die Erschwernisse des Wechselschicht - und Schichtdienstes ausgle i- chen solle. Ein solches Normverständnis verstieße zudem gegen den Gleic h- heitssatz des Art. 3 GG. Nach Ansicht d er Klägerin folgt ihr Anspruch außerdem aus dem a r- beitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. So sei bei einer ausschließlich im Frühdienst eingesetzten Mitarbeiterin ihrer Station die Arbeitszeit in zwei Fä l- len vermindert worden, weil sie an einem Wochen feiertag dienstplanmäßig frei gehabt habe. Das gleiche gelte für zwei auf anderen Stationen eingesetzte Dauernachtwachen . D ie Klägerin hat zuletzt beantragt , 1. d ie Beklagte zu verurteilen, ihre Sollarbeitszeit für die Feiertage am 25. Dezember 2 014, 14. Mai 2015, 25. Mai 2015, 4. Juni 2015, 1. Januar 2016, 25. März 2016, 28. März 2016 sowie für die Feiertage 5. Mai 2016, 26. Mai 2016 und 1. November 2016 um j e- weils 3,85 Stunden zu reduzieren ; 2. festzustellen, dass d ie Beklagte verpflichtet ist, die Sollarbeitszeit der Klägerin für jeden gesetzlichen Feiertag seit dem 2. November 2016 , der auf einen Werktag fällt und an dem sie dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt ist und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit e r- bringen muss , um jeweils 3,85 Stunden zu reduzi e- ren. D ie Beklagte hat Klageabweis ung beantragt . Sie hat vorgetragen , es gebe keinen Dienstplan für das Klinikum, sondern lediglich einen stationsbez o- genen Übersichtsplan . A uf dies em seien die Dienste aller Stationsmitarbeiter 6 7 8 - 5 - 6 AZR 437/17 ECLI:DE:BAG:2018:020818.U.6AZR437.17.0 - 6 - vermerkt. D i e Beklagte hat die Auffassung vertreten , die Sollarbeitszeit der Kl ä- gerin sei für dienstplanmäßig freie Wochenfeiertage nicht allein deswegen zu reduzieren, weil Wechselschicht - oder Schichtdienst leistende Beschäftigte 6.1 Abs. 2 Satz 1 TVöD - K sei der persönliche Dienstplan des jeweiligen Beschäftigten. Ander n- falls könne der Arbeitgeber die Tarifnorm dadurch umgehen, dass er eigene Dien stpläne b eispielsweise nur für Nachtwachen aufstelle. Den Tarifvertrag s- parteien habe es aufgrund ihrer Einschätzungsprärogative zugestanden, Unte r- schiede zwischen reiner Nachtarbeit und Wechselschicht - /Schichtarbeit bei der Ausgestaltung der Tarifnorm zu b erücksichtigen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge we i- ter. Entscheidungsgründe Die Revision ist insgesamt erfolglos. Die Klägerin kann weder eine R e- duzierung ihrer Sollarbeitszeit für die Wochenfeiertage im Zeitraum 25. Deze m- ber 2014 bis 1. November 2016 beanspruchen, an denen sie dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt war, noch ka nn eine solche Verpflichtung de r Bekla g- ten für derartige Wochenfeiertage ab dem 2 . November 2016 festgestellt we r- den. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend entschieden. I. Die Revision ist unbegründet, soweit sich die Klägerin dagegen wendet, dass ihre Berufung hinsichtlich der auf den tariflichen Erfüllu ngsanspruch aus § 6.1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b TVöD - K gestützten Anträge zurückgewiesen wo r- den ist . 1. Die Klage ist insoweit zulässig. 9 10 11 12 - 6 - 6 AZR 437/17 ECLI:DE:BAG:2018:020818.U.6AZR437.17.0 - 7 - a) Der Leistungsantrag bedarf allerdings der Auslegung. Er scheint nach seinem Wortlaut darauf gerichtet zu sein, dass d ie Beklagte die Sollarbeitszeit zu reduzieren habe. Indes hat die Klägerin bereits auf de ren entsprechenden Einwand hin im Berufungsverfahren klargestellt, dass sich unter Berü cksicht i- gung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ua. im Urteil vom 24. Oktober 2013 ( - 6 AZR 286/12 - Rn. 19 ) Anspruch auf automat i- sche - h- te. Dementsprechend ist der Leistungsantrag dahingehend zu verstehen, dass die Klägerin die von ihr angenommene , sich von Rechts wegen vollziehende Verminderung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach § 6.1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b TVöD - K bei der künftigen Dienstplangestaltung berück sichtigt wissen will. b) Mit diesem Inhalt genügt der Antrag den zivilprozessualen B e- stimmtheitsanforderungen. aa) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag auch eine bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch de n Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten au f den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vol l- streckungsverfahren erwarten lässt (BGH 21. November 2017 - II ZR 180/15 - Rn. 8) . bb) Der Antrag bezeichnet die begehrte Leistung so genau, dass d ie B e- klagte ohne weiteres zu erkennen vermag , durch welche Verhaltensweise sie einem Urteilsausspruch nachkommen kann. Die Antragstellung berücksichtigt, dass sich die begehrte Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 6.1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b TVöD - K nicht durch einen gestaltenden Akt de r Arbei t- geber in , sondern von Rechts wegen - - vollzieht. Die 13 14 15 16 - 7 - 6 AZR 437/17 ECLI:DE:BAG:2018:020818.U.6AZR437.17.0 - 8 - Rechtsfolge der verminderten regelmäßigen Arbeitszeit muss vo n der Arbeitg e- ber in bei der Dienstplangestaltung, der A rbeitszeiterfassung und der Vergütung umgesetzt werden (vgl. BAG 20. September 2017 - 6 AZR 143/16 - Rn. 24 mwN, BAGE 160, 192) . cc) Die Klägerin hat ihren Leistungsantrag nicht im Wege einer unzuläss i- gen alternativen Klagehäufung geltend gemacht. (1) Eine alternative Klagehäufung, bei der der Kläger ein einheitliches Kl a- gebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) he r- leitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, ist grundsätzlic h unzulässig. Sie verstößt gegen das B e- stimmtheitsg ebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO . Für den Beklagten bleibt in di e- sem Fall bis zu einem Urteil unklar, ob das Gericht die Verurteilung nur auf e i- nen oder auf mehrere Streitgegenstände stützen wird. Das ist a ber für die Reichweite der Verurteilung und damit die Rechtskraft von Bedeutung. Die a l- ternative Klagehäufung widerspricht zudem dem allgemeinen Rechtsgedanken der Waffengleichheit der Parteien im Prozess. Sie benachteiligt den Beklagten in seiner Rechts ver teidigung. Er muss sich, will er nicht verurteilt werden, gegen sämtliche vom Kläger im Wege der alternativen Klagehäufung verfolgten pr o- zessualen Ansprüche (Streitgegenstände) zur Wehr setzen. Dagegen kann der Kläger sein Klagebegehren auf eine Vielzah l von prozessualen Ansprüchen stützen, ohne dass für ihn damit ein zusätzliches Prozesskostenrisiko verbu n- den ist. Bestimmt der Kläger die R ang folge nicht, in der das Gericht die Prüfung der einzelnen Streitgegenstände vorzunehmen hat, erschließt sich dem Bekla g- ten auch nicht ohne weiteres, gegen welchen aus einer Vielzahl von Streitg e- genständen er seine Rechtsverteidigung in erster Linie richten muss (vgl. zum Ganzen BGH 21. November 2017 - II ZR 180/15 - Rn. 8 ; grundlegend BGH 24. März 2011 - I ZR 108/09 - Rn. 10 ff., BGHZ 189, 56 ; vgl. für das Verhältnis von § 60 und § 61 InsO BAG 15. November 2012 - 6 AZR 321/11 - Rn. 24, BAGE 143, 321 ; Wieczorek/Schütze /Assmann 4. Aufl. § 260 ZPO Rn. 21 ff.; MüKoZPO/Becker - Eberhard 5. Aufl. § 260 Rn. 25 ff.) . Der Kläger muss daher zur Vermeidung einer Klageabweisung als unzulässig eine solche Rangfol ge 17 18 - 8 - 6 AZR 437/17 ECLI:DE:BAG:2018:020818.U.6AZR437.17.0 - 9 - bilden. Das kann auch konkludent (vgl. BGH 25. April 2013 - IX ZR 62/12 - Rn. 13) und auch noch im Verlauf des Verfahrens einschließlich der Revision s- instanz ge schehen (BGH 12. Januar 2017 - I ZR 253/14 - Rn. 28 mwN , auch zum grundsätzlich unzulässigen Übergang von der alternativen zur kumulativen Klagehäufung in der Revisionsinstanz ; BGH 5. Juli 2016 - XI ZR 254/15 - Rn. 25, BGHZ 211, 189) . Fehlt eine Rangfolgeb estimmung, hat das Gericht auf die mangelnde Bestimmtheit der Klage hin zu weisen und auf eine zulässige A n- tragstellung hin zu wirken (§ 139 ZPO) . (2) Die Klägerin hat ihr Leistungsbegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen hergeleitet. (a) Der Gegenstan d des Verfahrens bestimmt sich nach dem für das a r- beitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstand s- begriff durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und dem ihm zugrunde li e- genden Lebenssachverhalt (Klagegrund). Der Streitgegens tand i Sd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Stan d- punkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfa s- senden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsache n- komplex gehören, den de r Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht unterbreitet hat (BAG 24. Mai 2018 - 6 AZR 215/17 - Rn. 21; vgl. auch BGH 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12 - Rn. 145 , BGHZ 203, 1 ) . Eine Mehrheit von Streitgegenständen iSd. ZPO liegt auch dann vor, wenn die mat e- riell - rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Ve r- selbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich au s- gestaltet (vgl. BGH 5. Juli 2016 - XI ZR 254/15 - Rn. 24, BGHZ 211, 189 ; Zöller/Vollkommer Z PO 3 2 . Aufl. Einl eitung Rn. 70 mit Beispielsfällen ) . (b) Die Klägerin hat ihr Leistungsbegehren nicht nur auf die Erfüllung des tarifvertraglichen Anspruch s aus § 6.1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b TVöD - K gestützt. Sie hat sich darüber hinaus auf eine nicht ger echtfertigte Besserstellung ve r- gleichbarer Arbeitnehmerinnen und damit auf den arbeitsrechtlichen Gleichb e- handlungsgrundsatz berufen. 19 20 21 - 9 - 6 AZR 437/17 ECLI:DE:BAG:2018:020818.U.6AZR437.17.0 - 10 - Geht es aber um die Anwendung verschiedener Normen auf verschi e- dene Sachverhalte - Tätigkeit, die bestimmte tarifliche An forderungen erfüllt, einerseits und Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern mit gleicher Tätigkeit hinsichtlich ihrer Arbeitszeit andererseits - , die beide für sich betrachtet zu de m- selben An spruch zu führen vermögen, so liegen verschiedene Streitgegenstä n- de vor (BAG 27. Januar 1999 - 4 AZR 52/98 - zu 1 der Gründe unter Hinweis auf BAG 4. September 1996 - 4 AZN 104/96 - zu II 2 der Gründe ; in diesem Sinne auch BAG 17. April 2002 - 5 AZR 400/00 - zu I 1 der Gründe; 10. Dezember 1997 - 4 AZR 264/96 - zu II 1 der Gründe, BAGE 87, 272 ) . (3) Die Klägerin hat nicht unter Verstoß gegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dem Gericht die Auswahl überlassen, auf welchen der beiden Klagegrü nd e es die Verurteilung stützt. Sie hat die beiden Streitgegenstände in ein hinreichend b e- sti mmtes Eventualverhältnis gesetzt. (a) I n Konstellationen wie der vorliegenden dürfte regelmäßig davon au s- zugehen sein , dass der Arbeitnehmer sein Begehren vorbehaltlich einer ande r- weitigen Bestimmung in erster Linie auf die Erfüllung des Tarifvertrags und nur hilfsweise auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen will. Das dürfte typischerweise den berechtigten Interessen beider Parteien entspr e- chen. Der tarifvertragliche Erfüllungsanspruch ist der weit er gehende, weil er dem Arbeitnehmer die größere Sicherheit bietet . Zu seiner Änderung bzw. se i- nem Wegfall bedarf es grundsätzlich einer Einigung der Tarifvertragspartei en. Ein Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz entfiele für die Zukunft dagegen bereits dann , wenn der Arbeitgeber die Leistung an andere Arbeitnehmer einstellt oder diese aus dem Arbeitsverhältnis aussche i- den. Der Arbeitgeber seinerseits wird bei Anwendbarkeit eines Tarifver trags zuvö rderst Ansprü che aus diesem erfüllen wollen. (b) Vorliegend kann offenbleiben, ob ein solches Regel - Ausnahme - Verhältnis anzunehmen war . Dem Klagevorbringen lässt sich entnehmen, dass die Klägerin vorrangig Erfüllung des Tarifvertrags und nur hilfsweise Gleichb e- handlung begehrt. Sie hat zunächst Erfüllung eingeklagt und hierzu umfan g- reich ausgeführt. Erst im weiteren Verlauf des Verfahrens hat sie sich auf eine 22 23 24 25 - 10 - 6 AZR 437/17 ECLI:DE:BAG:2018:020818.U.6AZR437.17.0 - 11 - Besserstellung vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsanspruch gestützt. Hierzu hat sie in der Revisionsbegrü n- a- be sie sich auf die Besserstellung vergleichbarer Arbeitnehmerinnen berufen. Dieses Antragsverständni s hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt und jedenfalls hiermit in zulässiger Weise die Reihenfolge bestimmt, in der sie die prozessualen Ansprüche geltend machen will. c) Der Feststellungsantrag ist ebenfalls zulässig. Mit ihm will die Klägerin für den Zeitraum ab 2. November 2016 den Umfang der von ihr geschuldeten Arbeitszeit im Hinblick auf Wochenfeiertage, an denen sie dienstplanmäßig frei gehabt hat und künftig frei haben wird , geklärt wissen. Mit diesem Verständnis is t der Antrag hinreichend bestimmt. Die Klägerin hat sich zu dessen Begrü n- dung ebenfalls auf die Erfüllung des Tarifvertrags und, ausweislich ihres Klag e- vorbringen s sowie ihre r Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem S e- nat, hilfsweise den arbeitsrec htlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt. Sie hat damit die Prüfungsreihenfolge für das Gericht hinreichend klar bestimmt. D ie Beklagte geht von einer anderen Tarifauslegung als die Klägerin aus. Au f- grund dessen besteht ein Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO, ohne dass eine Leistungsklage vorrangig wäre (vgl. BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 286/12 - Rn. 31 f. ) . 2. Die Klage ist hinsichtlich des Leistungs - und des Feststellungsantrags unbegründet. Die Klägerin kann von de r Beklagte n nicht nach § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 6.1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b TVöD - K die Beseitigung eines tarifwi d- rigen Zustands beanspruchen . Ein solcher ist nicht gegeben. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der Tarifnorm nicht. Sie wird nicht regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt, der Wechselschicht - oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht. a) § 6.1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b TVöD - K setzt voraus, dass ein Wechse l- schicht - oder Schichtarbeit leistender Beschäftigter nach einem Dienstplan ei n- gesetzt wird, der für diesen Beschäftigten selbst Wechselschicht - oder Schich t- 26 27 28 - 11 - 6 AZR 437/17 ECLI:DE:BAG:2018:020818.U.6AZR437.17.0 - 12 - dienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht. Das ergibt die Auslegung dieser Tarifnorm (vgl. zur Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags zuletzt BAG 22. März 2018 - 6 AZR 833/16 - Rn. 17 mwN) . aa ) Nach § 6.1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b TVöD - K vermindert sich die rege l- mäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit für Beschäftigte, die regelmäßig nach e i- nem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht - oder Schicht dienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanm ä- ßig nicht zur Arbeit eingeteil t sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen (vgl. auch BAG 20. September 2017 - 6 AZR 143/16 - BAGE 160, 192) . bb ) Wie § 6.1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b TVöD - K auszulegen ist, wird in Rechtsprechung und Schrift tum unterschiedlich beantwortet. Nach einer Ansicht reicht es aus, dass der einzelne Beschäftigte nach einem Dienstplan eingesetzt werde, der entweder Wechselschicht - oder Schichtdienst vorsehe, auch wenn er selbst keinen Anspruch auf die jeweilige Zulage habe. § 6.1 Abs. 2 Satz 1 TVöD - K stelle weder auf den Erhalt der Wechselschicht - oder Schichtzulage noch darauf ab, dass die Beschäftigten ständig Wechselschicht - oder Schich t- arbeit leisteten. Dies zeige auch ein Vergleich mit § 27 Abs. 1 TVöD - K (BeckOK TV öD/Dannenberg TVöD Stand 1. Januar 2013 TVöD - BT - K § 49 Rn. 11) . Nach anderer Ansicht muss der Beschäftigte selbst Wechselschicht - oder Schichta r- beit i Sd. § 7 Abs. 1 u nd Abs. 2 TVöD - K erbringen. Dass andere Beschäftigte, für die der gleiche Dienstplan gelte , Wechselschicht - oder Schichtdienst leist e- ten, sei unzureichend (LAG Nürnberg 6. Oktober 2010 - 4 Sa 444/09 - zu II 1 der Gründe; LAG München 28. April 2008 - 6 Sa 967/07 - zu 2 (2) der Gründe; 13. Dezember 2007 - 2 Sa 590/07 - zu I 2 c der Gründe; Clemens/Scheuring/ Steingen/Wiese TVöD Teil II/3.1 Stand April 2018 § 49 TVöD - BT - K Rn. 23; Ma r- tens in Sponer/Steinherr TVöD Stand November 2011 § 6.1 TVöD - K Rn. 13; Burger in Burger TVöD/TV - L 3. Aufl. § 6 TVöD Rn. 49; Günther öAT 2016, 156, 157) . 29 30 - 12 - 6 AZR 437/17 ECLI:DE:BAG:2018:020818.U.6AZR437.17.0 - 13 - cc ) Der letztgenannten Ansicht ist zuzustimmen. ( 1 ) nach sich dieser Dienstplan beziehen muss. Dass die Tarif vertrags parteien nicht das nahme der Revision nicht darauf schließen, dass ein zusammenfassender Dienstplan gemeint ist. Auch in § 20 Abs. 2 Satz 1 sowie § 21 Satz 3 TVöD - K wird auf den einzelnen Arbeitnehmer rekurriert, ohne dass dem Dienstplan ein Possessi v- pronomen vorausgestellt wird. Ebenso wird in der sprachlich vergleichbaren Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD - K Wechselschichtarbeit definiert als A r- beit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die/der Beschä f- tigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nach t- schichten herangezogen wird. Wechselschichtarbeit wird aber nur von denjen i- gen Beschäftigten geleistet, die selbst in entsprechenden wechselnden Schic h- ten eingese tzt sind. Allein die Berücksichtigung eines Beschäftigten in eine m Dienstplan, der für diesen Wechselschicht arbeit vorsieht, führt nicht dazu, dass auch alle anderen in dem Dienstplan eingeplanten Mitarbeiter Wechselschich t- arbeit leisten. ( 2 ) Für dieses A uslegungsergebnis spricht weiterhin, dass lediglich diejen i- gen Beschäftigten von der Sollarbeitszeitreduzierung erfasst sein sollen, die entsprechend der Vorgaben des § 6.1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b TVöD - e- er nach einem Wechselschicht - oder Schichtdienst vorsehenden Dienstplan aber nur, wenn er selbst diese Sonderformen der Arbeit erbringt. ( 3 ) Bei einem Verständnis des § 6.1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b TVöD - K d a- hingehend, dass es ausreichen würde, dass der Die nstplan für (irgend - )einen Beschäftigten Wechselschicht - oder Schichtdienst vorsieht, würde die Vorschrift nahezu für alle Beschäftigten im Krankenhausbereich unabhängig davon ge l- ten, unter welchen Umständen sie konkret arbeiten. Denn im Anwendungsb e- reich des TVöD - K leistet in der Regel in jeder Organisationseinheit - mit Au s- nahme ggf. des Verwaltungsbereichs - mindestens ein Beschäftigter Wechse l- 31 32 33 34 - 13 - 6 AZR 437/17 ECLI:DE:BAG:2018:020818.U.6AZR437.17.0 - 14 - schicht - oder Schichtdienst. Dies macht das Wesen des Krankenhausbereichs aus, bei dem eine 24 - Stunden - Versorgung sichergestellt werden muss. Ein so l- ches Tarifverständnis machte das tarifliche Regelungskonzept, mit dem die T a- rifvertragsparteien die mit Wechselschicht - oder Schichtarbeit verbundenen E r- schwernisse ausgleichen bzw. abmildern woll en, obsolet. M it § 6.1 Abs. 2 TVöD - K haben die Tarifvertragsparteien für den Krankenhausbereich eine von § 6 TVöD - AT abweichende Regelung getroffen. Offenkundig soll mit § 6.1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b TVöD - K von allen Beschäftigten des Krankenhauses nur ein begrenzter, v on den Tarifvertragsparteien als besonders belastet ang e- sehener Personenkreis einen automatischen Freizeitausgleich erhalten. Diese Begrenzung würde durch das Tarifverständnis der Klägerin ausgehebelt. (4) Anders als die Revision meint, steht dem Erforder nis, selbst Wechse l- schicht - oder Schichtdienst leisten zu müssen, nicht entgegen, dass der Diens t- plan gemäß § 6.1 Abs. 2 Satz 1 TVöD - K Wechselschicht - oder Schichtarbeit an sieben Tagen in der Woche vorsehen muss. Dies setzt nicht voraus, dass ein Einsatz des Beschäftigten an allen sieben Tagen einer einzelnen Woche erfo l- gen muss. Die Formulierung ist so zu verstehen, dass der Beschäftigte en t- sprechend seiner individuellen regelmäßigen Wochenarbeitszeit an wechsel n- den Wochentagen eingesetzt wird, wobei dies potentiell an jedem der sieben Wochentage der Fall sein kann, also kein Wochentag von vornherein aussche i- det (Dassau/Wiesend - Rothbrust TVöD Krankenhäuser, Pflege - und Betre u- ungseinrichtungen § 6.1 TVöD - K Rn. 14; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langen - brinck TVö D Teil B 4 Stand August 2011 § 6.1 TVöD - K Rn. 14) . ( 5 ) Letztlich würde eine vom individuellen Beschäftigten unabhängige B e- trachtung des Dienstplans zweckwidrige Gestaltungsspielräume für den Arbei t- geber eröffnen. Dieser könnte durch Zusammenfassung oder S plittung von Dienstplänen den Anwendungsbereich der Tarifnorm erweitern oder beschrä n- ken. Die Auslegung einer Tarifnorm hat jedoch so zu erfolgen, dass keine U m- gehungsmöglichkeit geschaffen wird ( vgl. Däubler TVG/Däubler 4. Aufl. Einle i- tung Rn. 619 ) . 35 36 - 14 - 6 AZR 437/17 ECLI:DE:BAG:2018:020818.U.6AZR437.17.0 - 15 - b ) D ie Beschränkung des § 6.1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b TVöD - K auf Wechselschicht - oder Schichtdienst leistende Beschäftigte verletzt entgegen der Annahme der Revision Art. 3 Abs. 1 GG nicht . aa ) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmi t- telbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits - und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletze n (BAG 22. März 2018 - 6 AZR 833/16 - Rn. 28 mwN) . Den Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern au f- grund der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gesta l- tungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den Differenzi e- rungsmerkmalen im Einzelfall ab. Den Tarifvertragsparteien steht hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und der betroffenen Interessen eine Einschä t- zungsprärogative zu. Sie sind nicht verpflichtet, die zweckmäßigste, vernün f- tig s te oder gerechteste Lösung zu wählen (BAG 22. September 2016 - 6 AZR 432/15 - Rn. 22 mwN) . Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sac h- lich vertretbarer Grund vorliegt (BAG 27. Juli 2017 - 6 AZR 701/16 - Rn. 32; 26. April 2017 - 10 AZR 856/15 - Rn. 2 8) . Ihre größere Sachnähe er öffnet auch Gestaltungsmöglichkeiten, die dem Gesetzgeber verschlossen sind (ErfK/ Schmidt 18. Aufl. Art. 3 GG Rn. 2 6 ) . bb ) Der den Tarifvertragsparteien zustehende Gestaltungsspielraum wird nicht offenkundig überschritten, wen n eine Sollarbeitszeitreduzierung nach § 6.1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b TVöD - K nur für Beschäftigte in Wechselschicht - oder Schichtdienst eintritt. Deren Belastung ist mit der von Beschäftigten in re i- ner Nachtarbeit in einem permanenten Schichtsystem nicht ve rgleichbar, da sie zusätzlich einen ständigen Wechsel mit Tagschichten und/oder einen unte r- schiedlichen Schichtbeginn beinhaltet. Wechselschicht - und Schichtarbeit sind für die Beschäftigten besonders belastend (BVerfG 23. Mai 2008 - 2 BvR 1081/07 - zu III 2 c der Gründe , BVerfGK 13, 576 ; BAG 7. Juli 2015 - 10 AZR 939/13 - Rn. 22; ebenso BVerwG 21. Oktober 2016 - 2 B 50 . 15 - Rn. 10 ; 21. August 1997 - 2 C 37.96 - ) . Dem Ausgleich bzw. der Abmilderung dieser 37 38 39 - 15 - 6 AZR 437/17 ECLI:DE:BAG:2018:020818.U.6AZR437.17.0 - 16 - besonderen Belastung dient die zusätzliche Arbeitsze itreduzierung gemäß § 6.1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b TVöD - K. Zwar hat auch Nachtarbeit nach arbeitswi s- senschaftlichen Erkenntnissen negative gesundheitliche Auswirkungen (vgl. BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 49 mwN) . Die Tarifvertragsparteien haben jed och nur die Belastung durch Wechselschicht - und Schichtarbeit in Kombination mit einer Einsatzmöglichkeit an allen sieben Wochentagen als so gravierend angesehen, dass für Wochenfeiertage, an denen Beschäftigte nicht wegen des Feiertags frei haben, gleichw ohl ein Freizeitausgleich zu gewähren ist. Darum sind nicht nur Beschäftigte wie die Klägerin, die als Dauernachtw a- che tätig sind und deshalb keinen Schichtdienst iSv. § 7 Abs. 2 TVöD - K leisten, weil sich ihre Arbeitszeit nicht im erforderlichen Umfang ver schiebt, aus der R e- gelung des § 6.1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b TVöD - K ausgenommen. Auch B e- schäftigte, die Schichtdienst leisten, deren Dienstplan aber nicht Arbeit an allen sieben Tagen der Woche vorsieht, profitieren von § 6.1 Abs. 2 TVöD - K nicht (vgl. die B eispiele 1 und 2 bei Breier/Dassau/ Kiefer/ Lang/Langenbrinck TVöD Teil B 4 Stand August 2011 § 6.1 TVöD - K Rn. 3) . Zwischen diesen unterschie d- lichen Personengruppen, die unterschiedlichen Belastungen ausgesetzt und deshalb nicht vergleichbar sind, durften die Tarifvertragsparteien vorliegend differenzieren. Die Revision kann auch nicht damit durchdringen, dass diese Belastung bereits durch ander e Regelungen wie § 8 Abs. 5 und Abs. 6 TVöD - K (Wechselschicht - und Schichtzulage) oder § 27 TVöD - K (Zusatzurlaub) ausg e- glichen we rde. Ob und in welchem Umfang die besonderen Belastungen der Wechselschicht - /Schichtarbeit kompensiert werden, liegt im Gestalt ungsspie l- raum der Tarifvertragsparteien, der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt ist. Auch im Vergleich zu den nur an Werktagen Beschäftigten, die an e i- nem Feiertag frei haben und dafür dennoch Entgeltfortzahlung erhalten, liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs . 1 GG vor. Ein Arbeitnehmer, der von Montag bis Freitag arbeitet, wird weitgehend gleich behandelt wie die Klägerin. Beide erha l- ten gemäß § 2 Abs. 1 EFZG ihre Vergütung fortgezahlt, wenn sie wegen eines Wochenfeiertags nicht arbeiten. Wenn sie dagegen an einem Wochenfeiertag arbeiten, haben beide nach § 6.1 Abs. 1 TVöD - K in erster Linie einen Anspruch auf Freizeitausgleich und auf einen Zeitzuschlag. Gewisse Unterschiede gibt es 40 - 16 - 6 AZR 437/17 ECLI:DE:BAG:2018:020818.U.6AZR437.17.0 - 17 - nur, wenn die Klägerin an einem Wochenfeiertag ohnehin dienstplanmäßig nicht a rbeiten muss. In einem solchen Fall kommt sie nicht in den Genuss der Sollarbeitszeitreduzierung nach § 6.1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b TVöD - K und muss die nicht geleisteten Stunden an einem anderen Tag nacharbeiten. Dag e- gen muss ein an fünf Tagen B eschäftigte r in der entsprechenden Woche nur vier Tage und damit einen Tag weniger als regelmäßig arbeiten. Dies beruht auf den unterschiedlichen Arbeitszeiten beider Beschäftigter und der Notwendi g- keit, dass die Klägerin auch an Sonn - und Feiertagen arbeitet. Es ist daher bei Berücksichtigung des tariflichen Gestaltungsspielraums nicht zu beanstanden, wenn der Tarifvertrag in § 6.1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b TVöD - K eine Sollarbeit s- zeitreduzierung nur für Beschäftigte in Wechselschicht - oder Schichtdienst vo r- sieht (vgl. zum Verhältnis von Normaldienst - und Schichtdienstleistenden auch BAG 20. September 2017 - 6 AZR 143/16 - Rn. 44 ff., BAGE 160, 192) . c ) D ahinstehen kann , ob die Auslegung des § 6.1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b TVöD - K zu einer Benachteiligung Teilzeitbeschäfti gter führen und dies gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG verstoßen könnte. Die Klägerin hat Tatsachen, die die Annahme einer solchen Benachteiligung rechtfertigen , nicht vorgetragen. d ) Die Klägerin leistet keinen Wechselschicht - oder Schichtdienst iSd. § 6.1 A bs. 2 Satz 1 Buchst. b TVöD - K. Sie ist als Dauernachtwache in der Zeit von 20:52 Uhr bis 06:30 Uhr tätig. Dies beinhaltet weder einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD - K) noch einen r e- gelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden (§ 7 Abs. 2 TVöD - K) . Dass der Plan, der die Einsätze der Klägerin r e- gelt, auch Wechselschicht - oder Schichtdienst leistende erfasst , reicht - wie da r- gelegt - für die Anwendbarkeit des § 6.1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b TVöD - K nicht aus. II. Die Revision ist bereits unzulässig, soweit sie sich sowohl für den Lei s- t ungs - als auch den Feststellungsantrag auf den weiteren Streitgegenstand des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsanspruchs bezieht. Sie hat das auch d ie - 41 42 43 - 17 - 6 AZR 437/17 ECLI:DE:BAG:2018:020818.U.6AZR437.17.0 - 18 - sen Streitgegenstand abweisende Urteil des Landesarbeitsgerichts nicht mit einer ordnungsgemäßen Revisions begründung angegriffen. 1. Ist die Berufungsentscheidung in Bezug auf einen Streitgegenstand auf zwei oder mehrere voneinander unabhängige, sel bständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung beide bzw. alle Erw ä- gungen angreifen . Nur dann ist sie im Falle ihrer Berechtigung geeignet, die Entscheidung in Frage zu stellen. Setzt sich die Revisionsbegründung nur mit ein er der Begründungen auseinander, ist die Revision für diesen Streitgege n- stand insgesamt unzulässig (BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 16; 19. März 2008 - 5 AZR 442/07 - Rn. 14 mwN) . 2. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung in Bezug auf diesen Stre i t- gegenstand zurückgewiesen, weil ein bloßer Normenvollzug vorliege, wesw e- gen ein Anspruch auf der Grundlage des arbeitsrechtlichen Gleichbehan d- lungsgrundsatzes ausscheide. Unabhängig davon habe die Klägerin die V o- raussetzungen eines solchen Anspruchs nich t schlüssig dargelegt. Nur mit L et z terem setzt sich die Revision auseinander. Die unabhängig davon vom Landesarbeitsgericht gegebene, selbständig tragende rechtliche Erwägung des bloßen Normenvollzugs greift sie weder mit einer Sach - noch einer Verfahren s- r üge an. III. Soweit das Landesarbeitsgericht das Vorliegen einer betrieblichen Übung abgelehnt und die Berufung auch insoweit zurückgewiesen hat, hatte der Senat hierüber nicht zu befinden. Es handelt sich um einen neben dem tari f- lichen Erfüllungs - und de m arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsanspruch we i- teren selbständigen Streitgegenstand. Er war , wie die Revisionsbegründung zeigt, nicht Gegenstand der Revision. Das hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klarstellend bestätigt. 44 45 46 - 18 - 6 AZR 437/17 ECLI:DE:BAG:2018:020818.U.6AZR437.17.0 I V. Die Klägerin hat die Kosten ihre r erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Spelge Krumbiegel Heinkel Uwe Zabel Augat 47
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