Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. Februar 2016 Sechster Senat - 6 AZR 629/14 - ECLI:DE:BAG:2016:180216.U.6AZR629.14.0 I. Arbeitsgericht Darmstadt Urteil vom 28. November 2013 - 8 Ca 504/11 - Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 22. Juli 2014 - 13 Sa 107/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Altersdiskriminierung - Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist - hinre i- chende Bestimmtheit der Klage - Schlüssigkeit der Klage - Bindung an Parteianträge - unselbständige Rechnungsposten Bestimmungen: ZPO § 253 Abs. 2 Nr. § 308 Abs. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Allgemeiner Teil - vom 13. September 2005 § 37 Abs. 1; Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusamme n- hang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) vom 18. Juli 2001 § 6 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Buchst. a, Satz 4 Buchst. a Hinweis des Senats: (Teilweise) Parallelentscheidung zu führender Sache - 6 AZR 700/14 - ECLI:DE:BAG:2016:180216.U.6AZR629.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 62 9 /14 13 Sa 107 /14 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. Februar 2016 URTEIL Gaßmann , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, pp. Kläger, Berufungsbeklagter, Revisionsbeklagter und Revisionskläger, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richte r am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtl i- chen Richter Steinbrück und Lauth für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 629/14 ECLI:DE:BAG:2016:180216.U.6AZR629.14.0 - 3 - 1. Auf die Revisionen der Beklagten und des Kl ägers wird unter Zurückweisung der Revision des Klägers im Übr i- gen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22. Juli 2014 - 13 Sa 107/14 - teilweise aufgeh o- ben und zur Klarstellung wie folgt gefasst: Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zur ückwe i- sung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsg e- richts Darmstadt vom 28. November 2013 - 8 Ca 504/11 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 921,48 Euro brutto nebst Zinsen von f ünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 9. August 2013 zu za h- len. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2 . Die Kosten erster Instanz trägt der Kläger. Die Kosten des Berufungs - und des Revisionsverfahrens werden zu 81 % dem Kläger und zu 19 % der Beklagten aufe r- legt . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten noch über die Höhe einer tariflichen Einkommen s- sicherungszulage. Der Kläger ist 1963 geboren und unter Berücksichtigung von anreche n- b a ren Zeiten seit dem 14. März 1986 bei der beklagten Bundesrepublik b e- schä f tigt . Kraft beiderseitiger Tarifbindung finden die Tarifverträge des öffentl i- chen Dien s tes Anwendung. S eit dem 1. Januar 2008 erfolgte eine Einko m- menssich e rung nach Maßgabe des § 6 des Tarifvertrags über sozialverträgli che Beglei t ma ß nahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) vom 18. Juli 2001. Der Kläger erhielt monatlich eine persönliche Zulage nach § 6 Abs. 1 TV UmBw in Höhe von zunächst 672,87 Euro brutto. Diese wurde bereits aufgrund der Tar iflohnerhöhung zum 1. Januar 2008 zum 1 2 - 3 - 6 AZR 629/14 ECLI:DE:BAG:2016:180216.U.6AZR629.14.0 - 4 - ersten Mal erhöht. Zum 1. März 2013 wurde er von der EG 7 Stufe 6 in die EG 6 Stufe 6 herabgruppiert, was zu einer Veränderung der Zahlungshöhe der persönlichen Zulage führte. In der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 4. Dezember 2007 bestimmte § 6 Abs. 3 TV UmBw zur Dynamisierung der persönlichen Z u- lage Folgendes: 1 Die persönliche Zulage nimmt an allgemeinen Entgelte r- höhungen teil. 2 Ungeachtet von Satz 1 verringert sie sich nach Ablauf der sich aus § 34 Abs. 1 TVöD ohne Berüc k- sichtigung des § 34 Abs. 2 TVöD ergebenden Künd i- gungsfrist bei jeder allgemeinen Entgelterhöhung bei B e- schäftigten, die a) eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt und noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben, um ein Drittel, b) noch keine Beschäftigungszeit von 15 Jahren z u- rückgelegt haben, um zwei Drittel des Erhöhungsbetrages. 4 Die Verringerung unterbleibt in den Fällen, in denen die/der Beschäftigte a) das 55. Lebensjahr vollendet und eine Beschäft i- g ungszeit von 15 Jahren zurückgelegt hat, b) eine Beschäftigungszeit von 25 Jahren zurückgelegt hat oder c) zum Zeitpunkt der Maßnahme nach § 1 Abs. 1 b e- reits auf Grund einer früheren Personalmaßnahme nach diesem Tarifvertrag, nach dem Tarifvertrag über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des Bundesministers der Verteidigung oder einem der Tarifverträge über den Rationalisierung s- schutz vom 9. Januar 1987 eine Vergütungs - Lohn - und Entgeltsicherung erhalten hat. Eine inhaltlich glei chlautende Regelung enthält § 6 Abs. 3 TV UmBw idF des Änderungstarifvertrags Nr. 3 vom 10. Dezember 2010. Aufgrund der seit dem 1. Januar 2008 erfolgten Entgelterhöhungen kürzte die Beklagte die persönliche Zulage nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a TV UmBw auf zuletzt 638,51 Euro brutto. Sie nahm dabei jeweils eine Kürzung 3 4 5 - 4 - 6 AZR 629/14 ECLI:DE:BAG:2016:180216.U.6AZR629.14.0 - 5 - um ein Drittel des auf das laufende Entgelt entfallenden Erhöhungsbetrags vor. Eine Entgeltkürzung wegen der Entgelterhöhungen zum 1. Januar und 1. A u- gust 2013 erfolgte nicht mehr, weil d er Kläger zwischenzeitlich eine Betriebsz u- gehörigkeit von 25 Jahren erreicht hatte. Der Kläger hat zunächst die Auffassung vertreten, die Zulage dürfe nur bezüglich des Erhöhungsbetrags gekürzt werden, der auf die persönliche Zul a- ge selbst entfalle. Diesen Anspruch machte er erstmals mit Schreiben vom 11. November 2008 schriftlich geltend und hat m it seiner 2011 erhobene n Klage zunächst die sich aus dieser Rechtsauffassung ergebende Entgeltdifferenz für die Zeit vo n Januar 2008 bis einschließlich Nove mber 2011 begehrt. Nachdem das Verfahren nach § 251 ZPO bis zur höchstrichterlichen Klärung dieser Frage geruht hatte, beruft sich der Kläger seit Aufnahme des Verfahrens mit Schriftsatz vom 15. Mai 2013 , der der Beklagten am 28. Mai 2013 zugestellt worden ist, darauf, dass § 6 Abs. 3 Satz 2 TV UmBw unmitte l- bar altersdiskriminierend sei, soweit danach die Zulage gekürzt werde, wenn der Arbeitnehmer wie der Kläger eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 15 Jahren aufweise, aber noch nicht mindestens 55 Jahre alt sei. Insoweit stützt sich der Kläger auf das obiter dictum des Senats in seiner Entscheidung vom 15. November 2012 ( - 6 AZR 359/11 - ) . Er müsse deshalb rückwirkend finanz i- ell so gestellt werden, als sei nie eine Anrechnung von Tari flohnerhöhungen auf die persönliche Zulage erfolgt. Der Kläger hat unter Zugrundelegung dieses neuen Rechtsstandpunkts die Klage für die Zeit bis einschließlich 31. August 2013 durch bezifferte Leistungsklage erweitert. Zur Berechnung der Klageford e- rung fü r den Streitzeitraum Januar 2008 bis August 2013 hat er eine Excel - Tabelle erstellt und diese erläutert. Von der sich danach ergebenden Gesam t- forderung von 4.933,40 Euro hat er den ursprünglichen Klagebetrag abgezogen und hinsichtlich der Differenz die Kla ge erweitert. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe für den gesamten Streitzeitraum die tarifliche Ausschlussfrist bereits mit der Geltendmachung vom 11. November 2008 gewahrt. 6 7 8 - 5 - 6 AZR 629/14 ECLI:DE:BAG:2016:180216.U.6AZR629.14.0 - 6 - Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - zu letzt beantragt 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.955,96 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängi g- keit zu zahlen ; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.977,44 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängi g- keit zu zahlen. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorg e- tragen, der Kläger habe die tarifliche Ausschlussfrist versäumt. Die Wirksamke it der Anrechnungsregelung an sich sei nicht Streitgegenstand der ursprünglich vom Kläger angestrengten Klage gewesen. Er stütze sich nunmehr auf eine diametral entgegengesetzte Begründung. Das Arbeitsgericht hat den in die Revision gelangten Zahlungsanträgen stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat nur die Beklagte Berufung eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert. Es hat dem Kläger nur die mit dem Antrag zu 1 . begehrte Nachzahlung zugespr o- chen. Ins oweit sei die Ausschlussfrist gewahrt . Der mit dem Antrag zu 2 . ve r- folgte Betrag sei dagegen der Höhe nach unschlüssig. Es fehle an einer B e- rechnung, welcher Betrag Monat für Monat gefordert werde. In der vorgelegten Excel - Tabelle fänden sich nur diverse Z ahlenkolonnen und nicht nachvollzie h- bare Berechnungen, die sich auf mehrere Jahre bezögen. Es fehle an einem bestimmten Antrag und der bestimmten Angabe des Gegenstand e s und des Grund e s der erhobenen Forderung. Mit der vom Landesarbeitsgericht für beide P arteien zugelassenen R e- vision wenden sich diese im Umfang ihres wechselseitigen Unterliegens gegen die Entscheidung der Vorinstanz. 9 10 11 12 - 6 - 6 AZR 629/14 ECLI:DE:BAG:2016:180216.U.6AZR629.14.0 - 7 - Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers hat teilweise Erfolg. Das Landesarbeitsgericht ist zwar zu Recht davon au sgegangen, dass die Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a iVm. Satz 4 Buchst. a TV UmBw altersdiskriminierend ist und der Kläger darum für den streitbefangenen Zeitraum grundsätzlich Anspruch auf eine uneingeschränkte Dynamisierung der persönlichen Zulag e hatte. Es hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass die Klage hinsichtlich des Antrags zu 2 . unschlüssig bzw. nicht hinreichend bestimmt ist. Die vor November 2012 fällig gewordenen Ansprüche des Klägers auf Entgeltnachzahlung sind allerdings verfallen. Dem Kläger steht nur eine Nachzahlung von 921,48 Euro brutto für die Zeit von November 2012 bis August 2013 zu. Insoweit ist die Revisi on der Beklagten begründet und die Revision des Klägers erfolglos. I. Die Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a iVm. Satz 4 Buchst . a TV UmBw führt zu einer unmittelbaren Diskriminierung jüngerer Beschäftigter, die wie der Kläger eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 15 Jahren au f- weisen, soweit sie innerhalb dieses Personenkreises Beschäftigte wegen der Vollendung des 55 . Lebensjahres begünstigt. Das hat für die hier allein streitb e- dass der Kläger für den streitbefangenen Zeitraum einen Anspruch auf Zahlung einer uneingeschränkt gemäß § 6 Abs. 3 Sa tz 1 TV UmBw dynamisierten pe r- sönlichen Zulage nach § 6 Abs. 1 TV UmBw erworben hatte. Insoweit nimmt der Senat auf seine Ausführungen im Urteil vom 18. Februar 2016 ( - 6 AZR 700/14 - Rn. 16 ff. ) Bezug und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen darauf. II. Die vor November 2012 fällig gewordenen Ansprüche auf Zahlung der ungekürzt dynamisierten persönlichen Zulage nach § 6 Abs. 1 TV UmB w sind jedoch gemäß § 37 Abs. 1 TVöD - AT verfallen. Das rü gt die Revision der B e- klagten zu Recht. Der Kläger hat erst mit dem am 28. Mai 2013 zugestellten Schriftsatz vom 15. Mai 2013 die Ausschlussfrist für die ab dem 30. November 2012 fällig gewordenen Ansprüche auf die begehrte Entgeltdifferenz gewahrt. 13 14 15 - 7 - 6 AZR 629/14 ECLI:DE:BAG:2016:180216.U.6AZR629.14.0 - 8 - 1. D ie Ansprüche sind für die Zeit vor der Geltendmachung des zuletzt verfolgten Anspruchs auf Zahlung einer ungekürzten und damit uneing e- schränkt dynamisierten persönlichen Zulage mit Schriftsatz vom 15. Mai 2013 gemäß § 37 Abs. 1 TVöD - AT verfallen. Insoweit nimmt der Senat auf seine Au s führungen im Urteil vom 18. Februar 2016 ( - 6 AZR 628/14 - Rn. 15 ff.) B e- zug. 2. Die Ausschlussfrist wurde bereits durch den der Beklagten am 28. Mai 2013 zugestellten Wiederaufnahmeschriftsatz vom 15. Mai 2013 gewahrt. Darin hat der Kläger unter Bezug auf das obiter dictum des Senats in seiner En t- scheidung vom 15. November 2012 ( - 6 AZR 359/11 - ) geltend gemacht, hi n- sich tlich des Personenkreises, dem er angehöre, liege eine unzulässige Alter s- diskriminierung vor, so dass die Be l- a- mit hat er bereits unmissverständlich zum Ausdruck gebracht , welcher Ford e- rung er sich berühmt und dass er auf der Erfüllung dieser Forderun g besteht. Die Beklagte konnte nach ihrem Empfängerhorizont ohne Weiteres erkennen, um welche Forderung es sich handelt. Auch wenn der Kläger seinen Anspruch in dem Schriftsatz noch nicht beziffert hat, war für die Beklagte, die über das erforderliche Rech enwerk verfügte, die Höhe des Anspruchs mit der erforderl i- chen Deutlichkeit erkennbar. Auch konnte sie di e Art des Anspruchs und die Tatsachen, auf die dieser gestützt werden sollte , ebenso erkennen wie den Umstand, dass der Kläger den nunmehr geltend gemachten Anspruch - soweit im Rahmen der Ausschlussfrist möglich - auch rückwirkend geltend machen wollte. Der Vergangenheitsbezug ergab sich aus dem Verlangen, die Kürzu n- III. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, auf die kürzeren Ausschlussfristen nach de m AGG komme es nicht an, weil der Kläger keine Entschädigung oder Schadenersatz nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 AGG bege h- re, sondern die Er füllung der Hauptleistungspflicht der Beklagten durch Zahlung einer höheren und diskriminierungsfreien Vergütung anstrebe. Das greift die Revision der Beklagten nicht an. 16 17 18 - 8 - 6 AZR 629/14 ECLI:DE:BAG:2016:180216.U.6AZR629.14.0 - 9 - IV. Das Landesarbeitsgericht ist aber rechtsfehlerhaft davon ausgegangen , die Klage sei hinsichtlich des Antrags zu 2 . nicht hinreichend bestimmt bzw. nicht hinreichend schlüssig. Es hat zudem keine eindeutige Trennung dieser beiden Prüfpunkte, die unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich ziehen, vorg e- nommen. Insoweit hat die Revision des Klägers Erfolg. 1. Der Kläger rügt zu Recht, dass das Landesarbeitsgericht § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verletzt hat, weil es die Klage hinsichtlich des Antrags zu 2 . als nicht hinreichend bestimmt angesehen hat . a) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Die Klagepartei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Sie hat den Streitgegenstand dazu so gen au zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO) . Sowohl bei einer der Klage sta ttgebenden als auch bei einer sie abwe i- senden Sachentscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das G e- richt entschieden hat. Bei mehreren im Wege einer objektiven Klagehäufung gemäß § 260 ZPO in einer Klage verbundenen Ansprüchen muss erkennbar (BAG 24. März 2011 - 6 AZR 691/09 - Rn. 21) . Genügt die Klage diesen Anfo r- derungen nicht, ist sie unzulässig (BAG 24. September 2014 - 5 AZR 593/12 - Rn. 18) . b) Der Kläger hat entg egen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts auch den von ihm mit dem Antrag zu 2 . geforderten Betrag in einer Weise au f- geschlüsselt, der sich noch nachvollziehbar entnehmen lässt, wie sich die G e- samtsumme auf die verschiedenen Einzelansprüche verteilt (zu dieser Anford e- rung BAG 24. März 2011 - 6 AZR 691/09 - Rn. 23) . Die tabellarische Darste l- lung der Forderung in der Excel - Tabelle auf S eite 3 des Schriftsatzes vom 31. Juli 2013 genügt unter Berücksichtigung ihrer Erläuterung im selben Schrif t- satz § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil ihr entnommen werden kann , welche Beträge 19 20 21 22 - 9 - 6 AZR 629/14 ECLI:DE:BAG:2016:180216.U.6AZR629.14.0 - 10 - für die einzelnen Monate des Klagezeitraums beansprucht werden (vgl. BAG 24. März 2011 - 6 AZR 6 9 1/09 - Rn. 24; BGH 1 7. Juli 2015 - V ZR 84/14 - Rn. 33) der Tabelle die sich nach Auffassung des Klägers jeweils ergebende monatliche Differenz beziffert aufgeführt. In der Jahr errechnende Forderungsbetrag genannt. Eine derartige Hoch rechnung und Zusammenfassung in Jahresbeträge steht i m Einklang mit § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ( vgl. BAG 24. September 2014 - 5 AZR 593/12 - Rn. 21) . Ob die Ei n- satzbeträge zutreffen und die Berechnung rechnerisch richtig ist, ist keine Frage der hinreichenden Bestimmtheit der Klageforderung, sondern der Begründetheit der Klage. c) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist die Klage auch nicht deshalb unbestimmt, weil der Kläger den Betrag, um den er mit dem Schriftsatz vom 31. Juli 2013 die Klage erwe itert hat, durch einfache Subtrakt i- on des bereits eingeklagten Betrags von der sich aus der Excel - Tabelle erg e- benden Gesamtforderung errechnet hat. Ungeachtet dessen lässt sich der T a- belle entnehmen, welchen Teil des erst mit der Klageerweiterung in den Pr o- zess eingeführten Streitzeitraums die weitere Forderung von 1.977,44 Euro mit welchen Beträgen abdecken soll. Der gesamte mit dem Antrag zu 2 . geforderte Betrag soll mit den aus der Excel - Tabelle ersichtlichen einzelnen Monats - und daraus errechneten Jahresbeträgen ausschließlich auf den mit der Klageerwe i- terung in den Prozess eingeführten Streitzeitraum entfallen. Auch insoweit fü h- ren etwaige Rechenfehler allein zur teilweisen Unbegründetheit der Klage, h a- ben aber nicht ihre mangelnde Bestimmtheit zur Folge. d) Allerdings geht das Landesarbeitsgericht zu Recht davon aus, dass der Kläger sein Rechenwerk deutlich übersichtlicher hätte gestalten können, wie es den Bevol lmächtigten in Parallelverfahren ohne Weiteres gelungen ist. Dem Kläger ist jedoch zugutezuhalten, dass seine Klage einen langen Streitzeitraum umfasste und zahlreiche Rechenschritte erforderte. Die persönliche Zulage war aufgrund der Dynamisierung insgesa mt achtmal zu erhöhen, wobei die Hera b- gruppierung ab dem 1. März 2013 und die dadurch eingetretene Erhöhung der 23 24 - 10 - 6 AZR 629/14 ECLI:DE:BAG:2016:180216.U.6AZR629.14.0 - 11 - Zulage zu berücksichtigen war. Der so gefundene Betrag musste der tatsäc h- lich gezahlten Zulage gegenübergestellt werden, was zu zahlreichen unte r- schiedlichen Differenzbeträgen während des Streitzeitraums führte. Eine Partei ist nicht gehalten, von der Erhebung einer Klage abzusehen, weil ihre Ford e- rung ihrer Entstehung und/oder Höhe nach wegen der Anzahl der erforderlichen Rechenschritte nicht ein fach darzustellen ist. In einem solchen Fall muss sich vielmehr das Gericht der Mühe unterziehen, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, wenn dieser, wie vorliegend, noch den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entspricht ( vgl. BVerfG 30. Juni 1994 - 1 BvR 2112/93 - zu III 2 a der Gründe) . Es bleibt allerdings dem Tatsachengericht u n- benommen, dem Kläger aufzugeben, sein Rechenwerk zu konkretisieren und übersichtlicher darzustellen . 2 . Die Klage ist für die Zeit seit dem 1. November 2012 a uch nicht wegen fehlender Schlüssigkeit als unbegründet abzuweisen. Sachvortrag zur Begrü n- dung des Klageanspruchs ist schlüssig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, die ge l- tend gemachte n Rechte als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. In welchem Maße die Partei ihr Vorbringen durch die Darlegung ko n- kreter Einzeltatsachen substantiieren muss, hängt vom Einzelfall ab ( vgl. BAG 18. September 2014 - 6 AZR 145/13 - Rn. 2 3; 17. April 2013 - 10 AZR 185/12 - Rn. 14) . D er Substantiierungspflicht ist nur dann nicht genügt, wenn das Gericht auf g rund des Vorbringens nicht beurtei len kann, ob die Vorausse t- zungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind (BGH 10. Juni 2002 - II ZR 68/00 - zu II 3 der Gründe) . Dabei muss sich das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht selbst aus Anlagen herauss u- chen, die der Kläger lediglich in Bezug nimmt (BGH 17. Juli 2015 - V ZR 84/14 - Rn. 34) . Anlagen können den schriftsätzlichen Vortrag lediglich erlä u- tern, diesen aber nicht ersetzen (BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 29, BAGE 141, 330) . Diesen Anforderungen genügte das Vorbringen des Klägers noch. 25 - 11 - 6 AZR 629/14 ECLI:DE:BAG:2016:180216.U.6AZR629.14.0 - 12 - V. Dem Kläger steht für den Zeitraum vom 1. November 2012 bis zum 31. August 2013 , in dem die Forderung nicht verfallen ist, ein Nachzahlungsb e- trag von 921,48 Euro brutto zu. In diesem Umfang ist seine Revision begründet. 1. Dem Kläger stand unter Berücksichtigung der - unstreitigen - Erhöhung der Zulage durch seine zum 1. März 2013 erfolgte Herabgruppierung aus der EG 7 in die EG 6 für November und Dezember 2012 jeweils eine persönliche Zulage von 755,21 Euro brutto, für Januar und Februar 2013 jeweils von 765,78 Euro brutto, für die Zeit von März bis einschli eßlich Juli 2013 von jeweils 857,63 Euro brutto und für August 2013 von 869,64 Euro brutto zu : Ausgangsbetrag Erhöhung um Dynamisierte Zulage 672,87 Euro 3,1 % = 20,86 Euro seit 1.1.08 693,73 Euro 693,73 Euro 2,8 % = 19,42 Euro seit 1.1.09 713,15 Euro 713,15 Euro 1,2 % = 8,56 Euro seit 1.1.10 721,71 Euro 721,71 Euro 0,6 % = 4,33 Euro seit 1.1.11 726,04 Euro 726,04 Euro 0,5 % = 3,63 Euro seit 1.8.11 729,67 Euro 729,67 Euro 3,5 % = 25,54 Euro seit 1.3.12 755,21 Euro 755,21 Euro 1,4 % = 10,57 Euro seit 1.1.13 765,78 Euro Erhöhung der Zulage wegen Herabgruppierung zum 1.3.13 s eit 1.3.13 857,63 Euro 857,63 Euro 1,4 % = 12,01 Euro seit 1.8.13 869,64 Euro 2. Gegenzurechnen sind die aus der Excel - Tabelle ersichtlichen Zahlb e- trä ge v on monatlich 660,37 Euro brutto für November und Dezember 2012 , von 669,62 Euro brutto für Januar und Feb ruar 2013, von jeweils 772,04 Euro brutto f ür März bis einschließlich Juli 2013 und schließlich von 782,85 Euro brutto für August 2013 . 3. a) Der Kläger hat damit grundsätzlich Anspruch auf folgende Brutto - Nachzahlungen: Monat Zustehende Differenz November 2012 94,84 Euro Dezember 2012 94,84 Euro 26 27 28 29 - 12 - 6 AZR 629/14 ECLI:DE:BAG:2016:180216.U.6AZR629.14.0 - 13 - Januar 2013 96,16 Euro Februar 2013 96,16 Euro März 2013 85,59 Euro April 2013 85,59 Euro Mai 2013 85,59 Euro Juni 2013 85,59 Euro Juli 2013 85,59 Euro August 2013 86,79 Euro Gesamtsumme 896,74 Euro b) Aufgrund der durch § 308 Abs. 1 ZPO angeordneten Bindung an die Parteianträge sind dem Kläger jedoch insoweit nur 854,94 Euro brutto zuz u- sprechen. aa) Nach § 308 Abs. 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Allerdings darf das Gericht bei einheitl i- chem Streitgegenstand grundsätzlich die einzelnen, unselbständigen Rec h- nungsposten eines einheitlichen Anspruchs der Höhe nach verschieben. Es darf dabei hinsichtlich einzelner Rechnungsposten über das Geforderte hinau s- gehen, solange die Endsumme nicht überschritten wird (vgl. BGH 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10 - Rn. 36, BG HZ 194, 26; 16. November 1989 - I ZR 15/88 - zu II 3 der Gründe) . bb) Ein solcher Fall, der insbesondere bei Einzelelementen von Reparatu r- kosten in Betracht kommt (vgl. BGH 7. Juni 2011 - VI ZR 260/10 - Rn. 7) , liegt hier jedoch nicht vor. Der Kläger hat vielmehr beantragt, ihm für bestimmte M o- nate bestimmte monatliche Differenzbeträge zuzu sprechen , die er für den g e- samten streitbefangenen Zeitraum aufsummiert und in zwei Teilbeträgen eing e- klagt hat. An die vom Kläger vorgenommene Zuordnung bestimmter Dif feren z- beträge zu bestimmten Monaten - die, wie ausgeführt, die Klage überhaupt erst hinreichend bestimmt macht - ist das Gericht gebunden. Darum darf eine Sa l- dierung der Monate, für die ein zu geringer Betrag gefordert ist, mit den Mon a- ten, für die zu viel eingeklagt ist, die nur durch die Höhe der Gesamtforderung 30 31 32 - 13 - 6 AZR 629/14 ECLI:DE:BAG:2016:180216.U.6AZR629.14.0 - 14 - begrenzt wäre, nicht erfolgen. Der Senat würde dann dem Kläger für einzelne Zeitabschnitte, für die er eine zu geringe Differenz verlangt, mehr zusprechen als von ihm gefordert (vgl. für Schadensr entenansprüche BGH 7. November 1989 - VI ZR 278/88 - zu II 1 der Gründe; aA wohl für auf ein Kalenderjahr b e- zogene Urlaubsabgeltungsansprüche BAG 22. Oktober 2009 - 8 AZR 865/08 - Rn. 30) . cc) Dem Kläger sind deshalb nur folgende Bruttodifferenzbeträge zu z u- sprechen: Monat Zustehende Differenz Begehrte Differenz Zuzusprechende Differenz 11/ 20 12 94,84 Euro 73,94 Euro 73,94 Euro 12/ 20 12 94,84 Euro 73,94 Euro 73,94 Euro 1/ 20 13 96,16 Euro 96,16 Euro 96,16 Euro 2/ 20 13 96,16 Euro 96,16 Euro 96,16 Euro 3/ 20 13 85,59 Euro 96,16 Euro 85,59 Euro 4/ 20 13 85,59 Euro 96,16 Euro 85,59 Euro 5/ 20 13 85,59 Euro 96,16 Euro 85,59 Euro 6/ 20 13 85,59 Euro 96,16 Euro 85,59 Euro 7/ 20 13 85,59 Euro 96,16 Euro 85,59 Euro 8/ 20 13 86,79 Euro 97,60 Euro 86,79 Euro Gesam t- summe 896,74 Euro 918,60 Euro 854,94 Euro 4. Darüber hinaus steht Jahresso n- Euro brutto , dh . 90 % der vom Kläger in seiner Excel - Tabelle errechneten monatlichen Differenz für das Jahr 2012, die 7 3,94 Euro betragen soll, für November 2012 zu. Dieser Betrag ist nicht verfallen, weil die Jahressonderzahlung gemäß § 20 Abs. 5 Satz 1 TVöD - AT mit dem Entgelt für November und damit gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD - AT am 30. November 2012 , einem Freitag, fäl lig war. 33 34 - 14 - 6 AZR 629/14 ECLI:DE:BAG:2016:180216.U.6AZR629.14.0 VI. Die Zinsentscheidung folgt aus § 291 Satz 1, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB . Da die Klageerweiterung vom 31. Juli 2013 der Beklagten am 8. August 2013 zugestellt worden ist, beginnt der Zinslauf am 9. August 2013. VII. Die Kostenent scheidung folg t aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten erster Instanz aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Fischermeier Spelge Krumbiegel Steinbrück Lauth 35 36
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