Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. Juli 2017 Sechster Senat - 6 AZR 801/16 - ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.6AZR801.16.0 I. Arbeitsgericht Oldenburg Urteil vom 18. Juni 2015 - 5 Ca 51/14 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 8. - 7 Sa 807/15 - Entscheidungsstichwort e : Altersteilzeit - Insolvenzgeld - Differenzvergütung Leits atz : § 55 Abs. 3 Satz 1 InsO kann mangels Regelungslücke nicht analog auf Entgeltansprüche angewendet werden, die von dem gesetzlichen Ford e- rungsübergang nicht erfasst werden. ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.6AZR801.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 801/16 7 Sa 807/15 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 27. Juli 2017 URTEIL Gaßmann , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte r, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Gallner , den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Wollen sak und Steinbrück für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 801/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.6AZR801.16.0 - 3 - 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 8. September 2016 - 7 Sa 807/15 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent - scheidung - auch über die Ko sten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob ein Anspruch der Klägerin auf Diff e- renzvergütung für Februar und März 2012 als Altmasseverbindlichkeit oder als Insolvenz forderung einzuordnen ist. Die 1952 geborene Klägerin war seit dem 22. Februar 1993 bei S , der bundesweit zahlreiche Drogerieg e schäfte betrieb, als Verkauf s stelle n verwalt e- rin beschäftigt. Bis einschließlich Dezember 2010 erh ielt sie eine m o natliche Vergütung von 2.477,00 Euro brutto bei einer Arbeitszeit von 37,5 Stunden w ö- chentlich. Am 12. November 2010 vereinbarte die Klägerin mit ihrem damaligen Arbeitgeber die Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhäl t nisses im sog. Bl ockmodel l . Der Altersteilzeitvertrag lautet auszugsweise wie folgt: § 1 Beginn und Ende der Arbeitszeit 1. Das zum 22.02.1993 zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsverhältnis wird ab dem 01.01.2011 als Altersteilzeitverhältnis weiterg e- führt. 2. Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung am 31.12.2016. § 2 Tätigkeit Die Arbeitnehmerin geht in der ersten Hälfte des A r- beitsverhältnisses ihrer bisherigen Tätigkeit nach. 1 2 - 3 - 6 AZR 801/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.6AZR801.16.0 - 4 - § 3 Arbeitszeit Die Arbeitnehmerin leistet in der ersten Hälfte des Altersteilzeitverhältnisses, also vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2013 ihre bisherige Arbeitszeit von 37,5 Stunden. In der zweiten Hälfte des Altersteilzeitverhältnisses, also vom 01.01.2014 bis zum 31.1 2.2016 ist sie von der Arbeit freigestellt. Damit ergibt sich eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 18,75 Stunden. § 4 Vergütung 1. Das Arbeitsentgelt beträgt 50% vom derzeitigen Bruttogehalt. 2. Zusätzlich zahlt der Arbeitgeber einen Aufst o- ckungsbetrag bis zur Höhe von 82,5% des r e- 3. Der Arbeitgeber leistet neben den vom Arbei t- geber zu tragenden Sozialversicherungsbeitr ä- gen für das Altersteilzeitentgelt Beiträge zur gesetzlichen Rentenver sicherung in Höhe des Unterschiedsbeitrages zwischen 90% des bi s- herigen Entgelts und dem Altersteilzeitentgelt. § 6 Vorzeitige Beendigung Endet das Arbeitsverhältnis vor dem 31.12.2016 wird der Arbeitnehmerin für die bereits erbrachte Arbeit s- leistung die Differenz zwischen bisheriger Vergütung Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des S (im Fo l genden Schuldner) wurde der Beklagte zunächst zum vorlä u figen Insolven z- verwalter bestellt und dem Schuldner mit Beschluss des Inso l venzgerichts vom 30. Januar 2012 ein allgemeines Verfügungs verbot auferlegt. Damit ging die Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners ab dem 30. Januar 2012 auf den Bekl agten über. Dieser beschäftigte die Klägerin in den Monaten Februar und März 2012 unverändert weiter. Die Vergütungs abrechnung der Klägerin für den M o- nat Februar 2012 weist eine Altersteilzeitvergütung von 1.238,50 Euro brutto 3 4 - 4 - 6 AZR 801/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.6AZR801.16.0 - 5 - sowie einen Aufstockungsbet rag von 270,60 Euro brutto aus. Zudem wird ein (anteiliges) Urlaubsgeld von 45,92 Euro brutto und Weihnachtsgeld von 61,93 2.706,00 Euro brutto angegeben. Für den Monat März 2012 wurde ei ne inhal t- lich insoweit identische Vergütungs abrechnung ausgestellt. Ü ber das Vermögen des Schuldners wurde am 28. März 2012 das I n- solvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt . D ie Klägerin hat für die Monate Februar und März 2012 auf Basis der Altersteilzei t- vergütung Insolvenzgeld erhalten . Leistungen aus dem Wertguthaben, welches zur Insolvenzsicherung ihrer Altersteilzeitansprüche angelegt wurde, bezog die Klägerin hinsichtlich dieser beiden Monate nicht. Mit Schreiben vo m 12. Juli 2012 kündigte der Beklagte das Arbeitsve r- hältnis mit der Klägerin zum 31. Oktober 2012. Die hiergegen gerichtete Künd i- gungsschutzklage hat die Klägerin noch im erstinstanzlichen Verfahren zurüc k- genommen. Am 31. August 2012 hat der Beklagte die drohende Masseunzulän g- lichkeit gemäß § 208 InsO angezeigt. Mit ihrer Klage hat die Klägerin zuletzt noch bezogen auf die Monate Februar und März 2012 die Zahlung der Differenz zwischen ihrer regulären Vollzeitvergütung und dem Altersteilzeitentgelt bzw. dem diesbezüglich erhalt e- vorläufiger Insolvenzverwalter mit Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis in diesem Zei t- raum ihre Arbeitsleistung entgegengenommen habe, habe er gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO Masseverbindlichkeiten begründet. Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 31. Dezember 2016 schulde er die Differen z- vergütung nach § 6 des Altersteilzeitvertrags. Die Entgeltansprüche für die streitbefangenen Monate seien nach ihrem u rsprünglichen Übergang auf die Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich des die Höhe des Insolvenzgelds übe r- steigenden Betrags wieder an sie (die Klägerin) zurückgefallen. Die Umqualif i- zierung von nach § 55 Abs. 2 InsO begründeten Masseverbindlichkeiten in I n- solvenzforderungen gemäß § 55 Abs. 3 InsO gelte nach dem eindeutigen G e- 5 6 7 8 - 5 - 6 AZR 801/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.6AZR801.16.0 - 6 - setzeswortlaut nur für die auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Ansprüche auf Arbeitsentgelt. Anderenfalls hätte der Beklagte sich dadurch schadensersatzpflichtig gemacht, da ss er vor der Inanspruchnahme der A r- beit s leistung keinen Hinweis auf eine - teilweise - Einstufung der Arbeitsentge l- tansprüche als bloße Insolvenzforderung gegeben habe. Die Höhe des Differenzanspruchs belaufe sich bezogen auf beide M o- nate auf insgesamt 2.289,28 Euro brutto. Die Vollzeitvergütung für den Monat Februar 2012 hätte 2.798,56 Euro brutto betragen. Für den März 2012 wären 2.760,72 Euro brutto zu entrich ten gewesen. Diese Beträge habe der Beklagte gegenüber der Bundesagentur für Arbeit angegeben . Hiervon in Abzug zu bri n- gen seien 1.672,24 Euro brutto für Februar 2012 und 1.597,76 Euro brutto für März 2012. Diese Beträge entsprechen den in den Vergütungsa brechnungen bezüglich der Altersteilzeitvergütung ausgewiesenen Bruttobeträgen . Nach A n- sicht d er Klägerin ergeben sich folglich Differenzbeträge von 1.126,32 Euro brutto (Februar) bzw. 1.162,96 Euro brutto (März). Insgesamt seien noch 2.289,28 Euro brutto zu bezahlen. Die Klägerin hat daher zuletzt beantragt festzustellen, dass der Kläger in 2.289,28 Euro für die M o- nate Februar und März 2012 als Masseverbindlic hkeiten zustehen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. August 2012. Der Beklagte hat seinen Klageabweisungsantrag damit begründet, dass § 55 Abs. 2 InsO nicht anzuwenden sei, wenn die Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer durch Insolvenzgeld abgesichert wurden. Dies gelte auch in e i- nem Fall, in dem sich das Insolvenzgeld ursprünglich nach der Vergütung eines Altersteilzeitarbeitsverhältniss es bemessen habe und das Alterstei l zeitarbeit s- verhältnis später gescheitert sei. Anderenfalls wäre die Erreichung des mit § 55 Abs. 3 InsO verfolgten Zwecks gefährdet. Mit dieser Vorschrift sollte die Masse von Masseverbindlichkeiten iSd. § 55 Abs. 2 InsO zur Erleichterung von Sani e- rungen befreit werden. Eine Forderung der Bundesagentur für Arbeit aus übe r- gegangenem Recht könne dabei nicht anders behandelt werden als nicht vom Insolvenzgeld gesicherte Ansprüche der Arbeitnehmer, welche von dem Ford e- 9 10 11 - 6 - 6 AZR 801/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.6AZR801.16.0 - 7 - rungsübe rgang nicht betroffen seien. Ansonsten sei der Grundsatz der Gläub i- gergleichbehandlung verletzt und die Sanierungsfähigkeit von Unternehmen mit über der Beitragsbemessungsgrenze lie genden Gehältern, welche nach § 167 Abs. 1 SGB III nicht vollständig insolv enzgesichert sind, gefährdet. Zudem se i- en die monatsbezogen geschuldeten Vergütungsansprüche nicht teilbar. Eine solche Aufteilung wäre aber vorzunehmen, wenn für denselben Monat von der Bundesagentur für Arbeit Insolvenzforderungen und von den Arbeitnehme rn im Übrigen Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 InsO geltend gemacht we r- den könnten. Zudem würde ein etwaiger Anspruch der Klägerin nicht in der geltend gemachten Höhe bestehen. Das monatliche Bruttoeinkommen der Klägerin vor Beginn der Altersteilz eit habe sich nur auf 2.477,00 Euro brutto belaufen. Das fiktive Vollzeiteinkommen von 2.706,00 Euro brutto, welches in den Verg ü- tungs abrechnungen ausgewiesen wurde, sei lediglich ermittelt worden, um den Aufstockungsbetrag darzustellen. In dieses fiktive Gehalt seien das Urlaubs - und Weihnachtsgeld mit einbezogen worden. Bei Vollzeit hätte die Klägerin m a- ximal einen Nettovergütungsanspruch von 1.453,39 Euro einschließlich der Sonderzahlungen gehabt. Von der Bundesagentur für Arbeit habe sie die bez o- gen auf das Altersteilzeitentgelt in den Vergütungs abrechnungen angegebenen Nettobetr äge von 1.134,01 Euro bzw. 1.104,40 Euro erhalten. Das Arbeitsgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Im Tatbestand seines Urteils hat es die seitens der Klägerin in Abzug geb rachten Beträge (1.672,24 Euro brutto für Februar 2012 und 1.597,76 Euro brutto für März 2012) allerdings . D er Beklagte hat Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingelegt. Ausweislich des Protokolls der V erhandlung vor dem Landesarbeit s- gericht hat die Prozessbevollmächtigte des Beklagten vor dem Landesarbeit s- gericht erklärt: aufgeführten Zahlen hinsichtlich der Vergütung der Kläg e- rin und des bezogenen Insolvenzgeldes für die Monate 12 13 14 - 7 - 6 AZR 801/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.6AZR801.16.0 - 8 - Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Ma ß- gabe zurückgewiesen, dass es sich bei dem festgestellten Betrag um eine Al t- masseverbindlichkeit handle , und die Revision zugelassen. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel der Klageabweisung 55 Abs. 2 Satz 2 InsO sei bereits mit Beantragung von Insolvenzgeld erloschen. Der Gesetzgeber h a- be bei der Einfügung des § 55 Abs. 3 InsO versehentlich die nicht vom Ford e- rungsübergang betroffenen Vergütungs ansprüche der Arbeitnehmer nicht mi t- geregelt. § 55 Abs. 3 InsO sei daher b ezüglich solcher Ansprüche analog a n- zuwenden. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Die Klägerin hat zwar dem Grunde nach e i- nen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Sie ist aktivlegitimiert für die Ge l- tendmachung der streitgegenständlichen Differenzansprüche für die Monate Februar und März 2012. Diese sind Mass everbindlichkeiten iSd. § 55 Abs. 2 r- beitsleistung der Klägerin in diesen beiden Monaten in Anspruch genommen hat. Die Ansprüche der Klägerin wurden auch nicht in analoger Anwendu ng des § 55 Abs. 3 Satz 1 InsO zu Insolvenzforderungen herabgestuft. Folglich handelt es sich um sog. Altmasseverbindlichkeiten iSd. § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Die Revision rügt jedoch zu Recht, das Landesarbeitsgericht habe die Höhe dieser Verbindlichkeiten unzutreffend festgestellt. Da der Senat die Höhe der Diff e- renzansprüche nicht selbst feststellen kann, ist die Sache zur neuen Verhan d- lung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. I. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO e r- forderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag wird der Streit über die insolvenzrechtliche Einordnung 15 16 17 18 - 8 - 6 AZR 801/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.6AZR801.16.0 - 9 - der vom Insolvenzgeld nicht abgedeckten Vergütungs forderungen der Klägerin für di e Monate Februar und März 2012 insgesamt beseitigt (vgl. BAG 12. April 2016 - 6 AZR 284/15 - Rn. 19; 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 15) . Z u- dem wäre eine Leistungsklage wegen des Vollstreckungsverbots nach § 210 InsO auch dann unzulässig, wenn es sich bei diesen Entgeltansprüchen en t- sprechend der Auffassung der Klägerin um Altmasseverbindlichkeiten iSd. § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO handeln würde. Der Klägerin bleibt prozessual nur die Erhebung einer Feststellungsklage (vgl. BAG 5. Februar 2009 - 6 AZR 110/0 8 - Rn. 11, BAGE 129, 257; 17. Januar 2012 - 3 AZR 10/10 - Rn. 24) . II. Die Klage ist in noch nicht zu bestimmender Höhe begründet. 1. Die Klägerin kann die begehrte Feststellung dem Grunde nach verla n- gen. Die streitige Differenzvergütung ist eine Altma sseverbindlichkeit iSd. § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO. a) Die Klägerin ist Inhaberin ihrer gemäß § 611 Abs. 1 BGB für die Monate Februar und März 2012 begründeten Entgeltansprüche, soweit diese nicht auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen sind. Da die Klägerin die begehrte Feststellung nur bezüglich Entgel tansprüchen verlangt, welche vom Ford e- rungsübergang nicht erfasst wurden, liegt die für die Durchführung des Verfa h- rens erforderliche Aktivlegitimation vor. aa) Gemäß § 169 Satz 1 SGB III (bis 31. März 2012: § 187 Satz 1 SGB III) gehen Ansprüche auf Arbe itsentgelt, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld b e- gründen, bereits mit dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die Bundesagentur für Arbeit über. Der Anspruchsübergang erfasst - begrenzt auf die Höhe der mona t- lichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 167 Abs. 1 bzw. § 185 Abs. 1 SGB III aF iVm. § 341 Abs. 4 SGB III) - den Bruttolohnanspruch (BAG 25. Juni 2014 - 5 AZR 283/12 - Rn. 16, BAGE 148, 290; aA Gagel/Peters - Lange Stand Juni 2017 SGB III § 169 Rn. 8 ff. mwN zum Streitstand) . Diesem gesetzlichen Ford e- rungsübergang kann dem Grunde nach nur die Versäumung der Antragsfrist - ggf. der Nachfrist - nach § 324 Abs. 3 SGB III entgegenstehen (vgl. NK - GA / Regh § 169 SGB III Rn. 2) . Im Übrigen greift der Forderungsübergang auch bei 19 20 21 22 - 9 - 6 AZR 801/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.6AZR801.16.0 - 10 - nicht näher konkretisierten Anträgen auf In solvenzgeld (Gagel/Peters - Lange SGB III § 169 Rn. 5) e- stehen, für die eine Leistungspflicht der Bundesagentur für Arbeit in Be tracht kommt (Bec k OK SozR/Plössner Stand 1. Juni 2017 SGB III § 169 Rn. 1; Schön in LPK - SGB III 2. Aufl. § 169 Rn. 6; zum Konkursausfallgeld vgl. BAG 10. Februar 1982 - 5 AZR 936/79 - BAGE 38, 1; BSG 17. Juli 1979 - 12 RAr 15/78 - BSGE 48, 269 ) . Der Überga ng findet auch dann statt, wenn das Inso l- venzereignis bei Antragstellung noch nicht eingetreten ist (vgl. Brand/Kühl SGB III 7. Aufl. § 169 Rn. 3) . Letztlich gehen aber nur diejenigen Entgelta n- sprüche auf die Bundesagentur für Arbeit über, welche nach Absc hluss des s o- zialrechtlichen Verwaltungsverfahrens durch einen bestandskräftigen Verwa l- tungsakt zuerkannt wurden (vgl. BAG 10. Februar 1982 - 5 AZR 936/79 - BAGE 38, 1; BSG 17. Juli 1979 - 12 RAr 15/78 - BSGE 48, 269; Estelmann in Eicher/Schlegel Stand Janu ar 2015 SGB III nF § 169 Rn. 38 ff.) . Die Ablehnung des Insolvenzgeldantrags ist auflösende Bedingung für den Forderungsübe r- gang (vgl. LAG Rheinland - Pfalz 27. April 2005 - 9 Sa 181/04 - ; Voelzke in Hauck/Noftz SGB III 2. Aufl. Stand April 2016 K § 169 Rn. 15) . Wird dem Antrag auf Insolvenzgeld nicht oder nur zum Teil stattgegeben, fällt der Anspruch auf Arbeitsentgelt in dem Umfang wieder an den Arbeitnehmer zurück, wie kein I n- solvenzgeld bewilligt wird (BAG 12. Januar 2005 - 5 AZR 279/01 - zu II der Gründ e; Brand/Kühl SGB III § 169 Rn. 3, 4; Gagel/Peters - Lange SGB III § 169 Rn. 6) . bb) Der Klägerin wurde unstreitig bezogen auf die Monate Februar und März 2012 Insolvenzgeld bewilligt (zur monatsbezogenen Berechnung des I n- solvenzgelds vgl. BSG 11. März 2014 - B 11 AL 21/12 R - Rn. 20 ff. , BSGE 115, 190 ) . Sie hat nicht behauptet und es ist auch nicht ersichtlich, dass der entspr e- chende Bewilligungsbescheid noch nicht bestandskräftig ist. Das Landesa r- beitsgericht hat festgest ellt, dass das bewilligte Insolvenzgeld nach den Ei n- künften im Altersteilzeitarbeitsverhältnis bemessen wurde (vgl. hierzu Gottwald / Bertram Insolvenzrechts - Handbuch 5. Aufl. § 110 Rn. 24) . Insoweit sind die A n- sprüche der Klägerin auf Arbeitsentgelt auf di e Bundesagentur für Arbeit übe r- 23 - 10 - 6 AZR 801/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.6AZR801.16.0 - 11 - gegangen. Die mit der Klage verfolgten Entgeltansprüche beziehen sich de m- gegenüber auf die Differenz zwischen der Vergütung ohne die Regelungen des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und den erhaltenen Leistungen der Bundes - a l- cc) Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die streitgegenständlichen Di f- ferenzansprüche für die Monate Februar und März 2012 § 184 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung unterfielen und de s- halb nicht auf die Bundesagentur für Arbeit übergehen konnten. (1) Ebenso wie nach der ab dem 1. April 2012 geltende n Nachfolgevo r- sch rift des § 166 Abs. 1 Nr. 1 SGB II I hatte ein Arbeitnehmer nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 SGB III aF keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für Ansprüche auf Arbeit s- entgelt, die er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat. D ie Regelung beruht auf der Erwägung, dass Insolvenzgeld nur für Ansprüche auf Arbeitsentgelt bis zur B e- endigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden soll (BT - Drs. 13/4941 S. 188) . Nach der Rechtsprechung des Bundesozialgerichts spricht die Form u- lierung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dafür, einen An spruch dann als von § 184 Abs. 1 Nr. 1 SGB III aF erfasst anzusehen, wenn zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Anspruch ein ursäch - licher Zusammenhang besteht (vgl. zum Ur laubsabgeltungsanspruch BSG 20. Februar 2002 - B 11 AL 71/01 R - Rn. 15) . Es komme für den genannten Ausschlusstatbestand nicht darauf an, ob dieser als aufschiebend bedingter Anspruch bereits vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses angelegt sei . Denn auch in diesem Fall habe der Arbeitnehmer den Anspruch mit diesem Inhalt nicht, solange die Bedingung nicht eingetreten sei (BSG 6. Mai 2009 - B 11 AL 12/08 R - Rn. 15 , BSGE 103, 142) . § 184 Abs. 1 Nr. 1 SGB III aF bzw. § 166 Abs. 1 Nr. 1 SGB III erfassen damit Ansprüche auf Abfindun g und Entgeltfortzahlung nach § 8 Abs. 1 EFZG (vgl. Voelzke in Hauck/Noftz SGB III 2. Aufl. Stand Oktober 2014 K § 166 Rn . 15 ff.; Brand/ Kühl SGB III 7. Aufl. 24 25 - 11 - 6 AZR 801/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.6AZR801.16.0 - 12 - § 166 Rn. 3 f.; E. Schneider in Schlegel/Voelzke jurisP K - SGB III Stand 1. Juli 2015 § 166 Rn. 1 4 f.) . (2) Ausgehend von dem weiten Wortlaut des § 184 Abs. 1 Nr. 1 SGB III aF bzw. § 166 Abs. 1 Nr. 1 SGB III könnten daher auch die Ansprüche, welche sich wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus § 6 des Alter s- teilzeitvertrags ergeben, dem Ausschlusstatbestand unterfallen und schon de s- halb ein diesbezüglicher Forderungsübergang ausgeschlossen sein. Dies b e- darf jedoch aus den genannten Gründen nicht der Entscheidung. Die streitg e- genständlichen Ansprü che werden von dem gewährten Insolvenzgeld unstreitig nicht abgedeckt. b) Das Landesarbeitsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Verg ü- tungsa nsprüche der Klägerin für die Monate Februar und März 2012 nach § 55 Abs. 2 Satz 2 iVm. Satz 1 InsO als Masse verbindlichkeiten begründet wurden. aa) Die von einer Insolvenz ihres Arbeitgebers betroffenen Arbeitnehmer können ihre Entgeltansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzve r- fahrens grundsätzlich nur als Insolvenzgläubiger geltend machen (§§ 38 , 108 Abs. 3 InsO) . Sie haben ihre Forderungen insoweit nach §§ 174 ff. InsO zur I n- solvenztabelle anzumelden. Dies beruht auf dem in § 1 Satz 1 InsO ausg e- drückten Ziel des Insolvenzverfahrens, alle Gläubiger des Schuldners im Rege l- fall gemeinschaftlich zu befriedigen. Die Regelung der Masseverbindlichkeiten in §§ 53, 55 InsO hat im Unterschied dazu Ausnahmecharakter (BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 406/11 - Rn. 28) . So gelten Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwal ter begründet worden sind, auf den die Ve r- fügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 2 Satz 1 InsO) . Gleiches gilt gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO für Verbindlich keiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat. § 55 Abs. 2 InsO dient dem Schutz der Personen, die Geschäfte mit einem vo r- läufigen Insolvenzve rwalter abschließen oder ihm gegenüber ein Dauer - schuldverhältnis erfüllen, das sie mit dem Schuldner vereinbart hatten (BT - 26 27 28 - 12 - 6 AZR 801/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.6AZR801.16.0 - 13 - Drs. 12/2443 S. 126) . § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO bezieht sich ebenso wie § 55 Abs. 2 Satz Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis iSv. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 iVm. § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO (BAG 25. Juni 2014 - 5 AZR 283/12 - Rn. 12, BAGE 148, 290; 12. September 2013 - 6 AZR 953/11 - Rn. 42) . Hingegen kann ein sog. Masseverbindlichkeiten nur begründen, wenn ihm vom Insolvenzgericht die E r- mächtigung erteilt worden ist, einzelne, im Voraus genau festgelegte Verpflic h- tungen zu Lasten der späteren Insolve nzmasse einzugehen (vgl. BGH 29. Januar 2015 - IX ZR 258/12 - Rn. 18, BGHZ 204, 74) . bb) Nimmt ein starker vorläufiger Insolvenzverwalter die aus einem Arbeit s- vertrag geschuldete Arbeitsleistung in Anspruch, sind die entsprechenden En t- geltansprüche des A rbeitnehmers deshalb als sonstige Masseverbindlichkeiten gemäß § 53 InsO aus der Insolvenzmasse vorweg zu berichtigen. Zeigt der I n- solvenzverwalter im später eröffneten Insolvenzverfahren gemäß § 208 InsO die Masseunzulänglichkeit an, handelt es sich bei d en nach § 55 Abs. 2 InsO als sonstige Masseverbindlichkeiten qualifizierten Entgeltansprüchen um Ma s- severbindlichkeiten iSd. § 209 Abs. 1 Nr. e- (vgl. zu § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO BAG 23. März 2017 - 6 AZR 2 64/16 - Rn. 37) . cc) Dem Beklagten war mit Beschluss des zuständigen Insolvenzgerichts vom 30. Januar 2012 die Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis über das Ve r- mögen des Schuldners übertragen worden. Bis zu seiner Bestellung als Inso l- venzverwalter am 28. l- venzverwalter und nahm als solcher in den Monaten Februar und März 2012 die Arbeitsleistung der Klägerin in Anspruch. Ihre daraus folgenden Entgelta n- sprüche waren folglich gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 iVm. Satz 1 InsO als sonstige Masseverbindlichkeiten einzustufen. Dies umfasste die Ansprüche, welche sich wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus § 6 des Alter s- teilzeitvertrags ergeben. 29 30 - 13 - 6 AZR 801/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.6AZR801.16.0 - 14 - (1) § 6 des Altersteilzeitvertrags regelt den t- arbeitsverhältnisses. Wird ein solches Arbeitsverhältnis vor dem vereinbarten Ende der Freistellungsphase aufgelöst , hat der Arbeitnehmer wegen seiner Vo r- leistung in der Arbeitsphase einen Anspruch auf Ausgleichsleistunge n ( vgl. BAG 12. Mai 2005 - 6 AZR 311/04 - zu II 1 b dd (2) der Gründe ; zur Problematik der gezahlten Aufstockungsbeiträge vgl. Wroblewski in Bichlmeier/Wroblewski Das Insolvenzhandbuch für die Praxis 4. Aufl. S. 215 ff.) . § 6 des Altersteilzei t- vertrags der Klägerin sieht diesbezüglich vor, dass für die bereits erbrachte A r- beitsleistung die Differenz zwischen bisheriger Vergütung und den bereits g e- leisteten Zahlungen auszugleichen ist. Jedenfalls bezüglich der hier vorliege n- den Konstellation einer Beendigung bereits während der Arbeitsphase soll die Klägerin so gestellt werden, als wäre keine Altersteilzeitvereinbarung geschlo s- sen worden. (2) Der Einordnung dieser vertraglichen Differenzansprüche als sonstige Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 Satz 2 I nsO steht nicht entgegen, dass sie zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Arbeitsleistung der Klägerin noch nicht entstanden waren, sondern erst durch die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 6 des Altersteilzeitvertrags ausgelöst wurden. E s handelt sich dennoch um Entgeltansprüche für die vor Insolvenzeröffnung in Anspruch genommene Arbeitsleistung. Der Anspruch auf Differenzvergütung war zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Arbeitsleistung vertraglich bereits begründet. Er stand lediglich unter der aufschiebenden Bedingung der Beend i- gung des Arbeitsverhältnisses vor dem 31. Dezember 2016. Ein solcher au f- schiebend bedingter Anspruch stellt eine Verbindlichkeit iSv. § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO dar, denn das aufschiebend bedingte Rechtsgeschäft i st tatbestandlich mit seiner Vornahme bereits vollendet. Seine Wirksamkeit tritt mit dem Bedingung s- fall ipso i ure ein (BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 35, BAGE 146, 64) . Die Begründung von Masseverbindlichkeiten vor Eröffnung des Insolvenzverfa hrens nach § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO unterscheidet sich insoweit von der nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO, wonach aufschiebend bedingte Forderu n- gen , deren Bedingung erst nach Verfahrenseröffnung eintritt , grundsätzlich nicht als Masseverbindlichkeiten eingestuft werden (vgl. zu vor Verfahrenseröf f- 31 32 - 14 - 6 AZR 801/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.6AZR801.16.0 - 15 - nung vereinbarten Abfindungsansprü chen BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - aaO ) . c) Die streitgegenständlichen Differenzvergütungsansprüche wurden nicht gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 InsO zu Insolvenzforderungen herabgestuft. aa) Gehen nach § 55 Abs. 2 InsO begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 SGB III (bis 31. März 2012: § 187 Satz 1 SGB III) auf die Bundes - agentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 InsO nur als Insolvenzgläubiger in geltend machen (zum Gesamtsozia l- versicherungsbeitrag vgl. § 55 Abs. 3 Satz 2 InsO) . § 55 Abs. 3 InsO wurde du rch das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) in die Insolvenzordnung eingefügt und gilt für ab dem 1. Dezember 2001 eröffnete Insolvenzverfahren (Art. 103a EGInsO) . Damit sollte die vormals nac h § 59 Abs. 2 KO geltende Rechtslage wiederhergestellt werden. Der Gesetzgeber wollte auf diese Weise verhindern, dass die auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Lohnforderungen ihren Charakter als Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 Satz 2 In sO b e- ha l ten und wegen der damit verbundenen Belastung der Masse die Sanierung des Unternehmens und die Rettung von Arbeitsplätzen gefährden (vgl. BT - Drs. 14/5680 S. 17; kritisch Henckel in Jaeger InsO § 55 Rn. 85 f.) . Zudem sol l- te auch dem starken vorläufi gen Insolvenzverwalter, der den Betrieb fortführt und die Leistung der Arbeitneh mer entgegen nimmt, eine sinnvolle Insolvenz - geldvorfinanzierung ermögli cht werden . Er soll hinsichtlich der Fortführung des Betriebes nicht schlechter gestellt werden als ein sc hwacher vorläufiger Inso l- venzverwalter, der keine Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 InsO b e- gründen kann (BGH 16. Juni 2016 - IX ZR 114/15 - Rn. 37 , BGHZ 210, 372 ; vgl. auch BT - Drs. 14/5680 S. 25) . Mit der Einfügung des § 55 Abs. 3 InsO wurde der zu § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO ergangenen Rechtsprechung des Bundesa r- beitsgerichts, wonach das den Arbeitnehmern zustehende insolvenzrechtliche Vorzugsrecht mit der Beantragung von Insolvenzgeld erloschen sei und deshalb nicht auf die Bundesagentur für Arbeit übergehen könne (vgl. BAG 3. Apri l 2001 - 9 AZR 301/00 - zu I 2 der Gründe, BAGE 97, 2 41) , die Grundlage entzogen. 33 34 - 15 - 6 AZR 801/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.6AZR801.16.0 - 16 - bb) Entsprechend der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ( zustimmend M. J. W. Blank/ D.B. Blank EWiR 2017, 119, 120 ; Bissels/Schroeders NZI 2016, 870, 873 ) wurden die als Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 InsO b e- gründet en Ansprüche der Klägerin auf Differenzvergütung nach § 6 des Alter s- teilzeitvertrags nicht nach § 55 Abs. 3 Satz 1 InsO zu Insolvenzforderungen z u- rückgestuft. (1) Der Wortlaut des § 55 Abs. 3 Satz 1 InsO ist eindeutig. Demnach betrifft die Herabstufung z u Insolvenzforderungen nur die auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Ansprüche auf Arbeitsentgelt. § 55 Abs. 3 Satz 2 InsO erstreckt dies auf den G esamtsozialversicherungsbeitrag (vgl. hierzu Karsten Schmidt/Thole InsO 19. Aufl. § 55 Rn. 44) . Bez üglich sonstiger Entgeltanspr ü- che trifft § 55 Abs. 3 InsO keine Regelung. (2) Eine analoge Anwendung des § 55 Abs. 3 Satz 1 InsO auf nicht von dem gesetzlichen Forderungsübergang erfass te Entgelta nsprüche kann ma n- gels Regelungslücke nicht vorgenommen werden. (a) Eine Analogie kommt in Betracht, wenn die normative Regelung pla n- widrig lückenhaft erscheint und zur Ausfüllung der Lücke die Übertragung der Rechtsfolge eines normativen Tatbestands auf einen vergleichbaren, aber in der Norm nicht geregelten Tatbestand erforderlich ist (BAG 15. Dezember 2016 - 6 AZR 603/15 - Rn. 25; 22. Juni 2016 - 10 AZR 806/14 - Rn. 23) . (b) § 55 Abs. 3 Satz 1 InsO ist nicht insofern planwidrig lückenhaft, als er eine Herabstufung der nach § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO begründe ten Masseve r- bindlichkeiten nicht auch hinsichtlich der vom gesetzlichen Forderungsübergang nicht erfassten Ansprüche auf Arbeitsentgelt anordnet. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Gesetzgeber insoweit keine Herabstufung sonstiger Masseverbindlichk eiten zu Insolvenzforderungen wollte. Dies gilt auch bei B e- rücksichtigung des Umstands, dass eine Entlastung der Masse von solchen Ansprüchen nicht erreicht wird. 35 36 37 38 39 - 16 - 6 AZR 801/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.6AZR801.16.0 - 17 - (aa) Bei Schaffung des § 55 Abs. 3 InsO im Jahre 2001 wurde der gesetzl i- che Forderungsübe rgang durch § 187 SGB III aF angeordnet. § 187 Satz 1 SGB III aF entspricht inhaltlich § 169 Satz 1 SGB III. Allerdings sah § 185 SGB III in der vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fa s- sung keine Begrenzung der Höhe des Insolvenzgelds vor . Insolvenzgeld wurde vielmehr in Höhe des Nettoarbeitsentgelts geleistet, das sich ergibt, wenn das Arbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird. Die Begrenzung des maßgeblichen Bruttoarbeitsentgelts auf die monatliche Beitragsbeme s- sungsgrenz e wurde erst durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) mit Wirkung zum 1. Januar 2004 in § 185 Abs. 1 SGB III aF eingefügt. Dies wurde mit dem sta r- ken Ansteigen der Ausgaben für das Insolve nzgeld begründet (BT - Drs. 15/1515 S. 89) . Der Gesetzgeber nahm diese Änderung des § 185 SGB I II aF jedoch nicht zum Anlass , § 55 Abs. 3 InsO dergestalt zu modifizieren, dass die Hera b- stufung zur Insolvenzforderung unabhängig von der Höhe des gesetzlichen Forderungsübergangs ausgestaltet wor den wäre. § 55 Abs. 3 InsO wurde durch das angeführte Gesetz vom 23. Dezember 2003 vielmehr nur terminologisch angepasst (Bundesagentur für Arbeit statt Bundesanstalt für Arbeit). Die weit e- ren Änderungen des § 55 InsO (E infügung des § 55 Abs. 4 InsO mit Wirkung zum 1. Januar 2011; Ersatz des § 208 Abs. 1 SGB III durch § 175 Abs. 1 SGB III in § 55 Abs. 3 Satz 2 InsO mit Wirkung zum 1 . April 2012) ließen § 55 Abs. 3 Satz 1 InsO unberührt. Es ist daher nicht ersichtlich, das s der Gesetzg e- ber die Herabstufung der Ma sseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 3 Satz 1 InsO hinsichtlich von dem gesetzlichen Forderungsübergang nicht betroffener En t- geltbestandteile planwidrig unterlassen hätte. (bb) Die damit verbundene insolvenzrechtlic he Aufspaltung der Entgelta n- sprüche (einerseits Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 InsO, andererseits Insolvenzforderungen nach § 55 Abs. 3 InsO) hat der Gesetzgeber hingeno m- men. Dies ist mit seinem Anliegen vereinbar, dem starken vorläufigen Inso l- ven zverwalter die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld zu ermöglichen. Hierfür bedarf es nur der Herabstufung der auf die Bundesagentur für Arbeit überg e- gangenen Ansprüche. Eine weiter gehende Entlastung der Masse mag sani e- 40 41 - 17 - 6 AZR 801/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.6AZR801.16.0 - 18 - rungspraktisch wünschenswert sein, ist aber nicht zwingend erforderlich. Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass diese Aufspaltung der Entgelt - ansprüche je nach der Personalkostenstruktur des Schuldners unterschiedliche Auswirkungen haben kann. Im Rahmen seiner Einschätzungsprärogat ive kann der Gesetzgeber den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung aber insoweit einschränken. Dieser ist mit § 55 Abs. 3 InsO ohnehin nicht konsequent umg e- setzt. Da ein Arbeitnehmer nicht gezwungen ist, Insolvenzgeld zu beantragen (§ 323 Abs. 1 Satz 1 S GB III) , kann er den gesetzlichen Forderungsübergang verhindern und seine nach § 55 Abs. 2 InsO begründete Masseverbindlichkeit in voller Höhe einfordern. Gleiches gilt bei Versäumung der Antragsfrist (§ 324 Abs. 3 SGB III) . (cc) Die Ablehnung einer analo gen Anwendung des § 55 Abs. 3 Satz 1 InsO auf die streitgegenständlichen Ansprüche verstößt auch nicht gegen einen al l- gemeinen Grundsatz, dass der einheitliche Bruttolohnanspruch des Arbeitne h- mers für denselben Zeitraum nicht teilweise Insolvenzforderung u nd teilweise Masseverbindlichkeit sein kann. Soweit der Bundesgerichtshof dies formuliert hat, bezogen sich seine Ausführungen nur auf die Arbeitnehmeranteile der S o- zialversicherungsbeiträge (vgl. BGH 16. Juni 2016 - IX ZR 114/15 - Rn. 26 ff ., BGHZ 210, 37 2 ) . 2. Die Klägerin kann folglich nach § 6 des Altersteilzeitvertrags Differen z- ansprüche für die Monate Februar und März 2012 verlangen. Wegen der ang e- zeigten Masseunzulänglichkeit handelt es sich hierbei um Altmasseverbindlic h- keiten iSv. § 55 Abs. 2, § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Die Höhe der Verbindlichkeiten steht allerdings noch nicht fest. a) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Klägerin hat durch Kündigu ng des Beklagten bereits am 31. Okt ober 2012 und damit vor dem 31. Dezember 2016 geendet. Nach § 6 des Altersteilzeitvertrags hat sie deshalb für die bereits e r- e- U nter bisheri Vergütung ist die Vergütung zu versteh en, welche sie vor Eintritt in das Alter s- teilzeitarbeitsverhältnis für ihre Vollzeittätigkeit beanspruchen konnte und bei 42 43 44 - 18 - 6 AZR 801/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.6AZR801.16.0 - 19 - unveränderter Tätigkeit ohne Altersteilzeit weiterhin hätte beanspruchen können (zu - 9 Abs. 3 TVBA ATZ b zw. § 9 Abs. 3 TV ATZ vgl. BAG 12. Mai 2005 - 6 AZR 311/04 - zu II 1 b dd (2) der Gründe ; 16. März 2004 - 9 AZR 267/03 - zu I 1 der Gründe; 14. Oktober 2003 - 9 AZR 146/03 - zu I 2 b der Gründe, BAGE 108, 94 ) . Maßgeblich ist die vertraglich geschuldete Ver gütung unter Einbeziehung etwaiger Tarifsteigerungen. Hiervon sind alle Zahlungen in Abzug zu bringen, wel che diesen Vergütungsanspruch nach § 362 Abs. 1 BGB erfüllen. Im Normalfall bestimmen sich diese Zahlungen nach den erhaltenen Altersteilzeit bezügen u nd Aufstockungsleistungen , vorliegend jedoch nach dem Insolvenzgeld als Ersatzleistung. b) Hiervon ausgehend hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft die von der Klägerin behauptete Höhe der Vergütung für Februar und März 2012 als Entgeltanspruch zug runde gelegt und hiervon nicht belegte Insolvenzgel d- zahlungen zum Abzug gebracht. aa) Die Klägerin hat ihre Klageforderung damit begründet, ihre Vollzeitve r- gütung für Februar 2012 hätte 2.798,56 Euro brutto und für März 2012 2.760,72 Euro brutto betragen . Diese Summen beinhalten wohl den nur im A l- tersteilzeitarbeitsverhältnis relevanten Aufstockungsbetrag, denn die vorgele g- ten Vergütungs abrechnungen weisen bei Berücksichtigung des Aufstockung s- 706,00 Euro aus. Die bis zum 1. Januar 2011 bezogene Vergütung der Klägerin war jedenfalls wesentlich g e- ringer. Das Landesarbeitsgericht hat diesbezüglich festgestellt, dass die Kläg e- rin bis einschließlich Dezember 2010 eine monatliche Vergütung von 2.477,00 Euro brut to bei einer Arbeitszeit von 37,5 Stunden wöchentlich erhielt. Auf dieser Grundlage steht nicht fest , welche Vergütung die Klägerin für Febr u- ar und März 2012 ohne Alter s teilzeit hätte beanspruchen können. bb) Di e Höhe der bereits geleisteten Zahlun gen is t ebenfalls ungeklärt. (1) Die Klägerin hat die in den Vergütungsa brechnungen für Februar und März 2012 ausgewiesenen Bruttobeträge zum Abzug gebracht (1.672,24 Euro bzw. 1.597,76 Euro). Dies ist unschlüssig, da sie für diesen Zeitraum nach i h- 45 46 47 48 - 19 - 6 AZR 801/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.6AZR801.16.0 - 20 - rem eigenen Vortrag Insolvenzgeld und nicht die abgerechnete Vergütung e r- halten hat. Zur Höhe des Insolvenzgelds und der Abführung von Sozialversich e- rungsbeiträgen äußert sie sich nicht. Der Bewilligungsbescheid wurde nicht vorgelegt. (2) Die Höhe des Insolvenzgelds wurde durch das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Nach dem Vortrag des Beklagten hat die Klägerin die bezogen auf das Altersteilzeitentgelt in den Vergütungs abrechnungen angegebenen Ne t- tobe träge von 1.134,01 Euro bzw. 1.104,40 Euro erhalten. Dies is t im Ansatz nachvollziehbar, da das Insolvenzgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts gelei s- tet wird , das sich ergibt, wenn das auf die monatliche Beitragsbemessung s- grenze ( § 341 Abs. 4 SGB III) begrenzte Bruttoarbeitsentgelt um die gesetzl i- chen Abzüge verm indert wird (hier § 185 Abs. 1 SGB III aF) . Falls der Beklagte die Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt haben sollte, wäre die Bunde s - agentur für Arbeit aber nach § 208 Abs. 1 SGB III in der bis zum 31. März 2012 gelten den Fassung (ab 1. April 2012: § 175 Abs. 1 SGB III) auch verpflichtet gewesen, den Gesamtso zialversicherungsbeitrag nach § 28d SGB IV an die Einzugsstelle zu zahlen (vgl. BGH 16. Juni 2016 - IX ZR 114/15 - Rn. 35 , BGHZ 210, 372 ) . Hinsichtlich des Arbeitnehmeranteils wäre der Bruttoloh na n- spruch der Klägerin durch die Bundesagentur erfüllt worden (zur Erfüllung durch Abfüh rung vgl. BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 273/16 - Rn. 14 mwN) . Diese Zahlungen wären folglich ebenfalls al 6 des A l- tersteilzeitvertrags anzusehen. cc) Es ist ohne Belang, dass die Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht erklärt hat, die im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils aufgeführten Zahlen hinsichtlich der Vergütung der Klägerin und des bezogenen Insolvenzgelds für die Monate Fe b- ruar und März 2012 unstreitig zu stellen. Die Klageforderung ist aus den g e- nannten Gründen schon nicht schlüssig begründet. Ob der Gegner den Tats a- chenvortrag bestreitet, ist fü r die Frage der Schlüssigkeit unerheblich (Zöller/ Greger ZPO 31. Aufl. Vorbemerkungen zu §§ 253 - 299a Rn . 23) . Zudem hat das Arbeitsgericht offensichtlich fälschlicherweise die in den Vergütungs a b- 49 50 - 20 - 6 AZR 801/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.6AZR801.16.0 rechnungen ausgewiesenen und von der Klägerin als Abzugspo sten genannten Bruttobeträge als Insolvenzgeldzahlungen angeführt. Dies hat das Landesa r- beitsgericht nicht erkannt. 3 . Auf den hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruch kommt es daher nicht an . Fischermeier Gallner Krumbiegel Wollensak Steinbrück 51
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