Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. Mai 2015 Sechster Senat - 6 AZR 254/14 - ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.6AZR254.14.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 14. Juni 2013 - 13 Ca 292/12 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 20. März 2014 - 7 Sa 49/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Anrechnung des Unterschiedsbetrags zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich bei Höhergruppierung aus EG 13 Ü in EG 14 TV - L Bestimmungen: Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV - L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ- Länder) § 6 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 12 Abs. 1, 2 und 5, § 1, § 19 Abs. 2, Pr o- tokollerklärung zu § 12 Abs. 5; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV - L) §§ 14, 15 Abs. 1, § 17 Abs. 4 Sätze 1 und 2 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.6AZR254.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 254/14 7 Sa 49/13 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. Mai 2015 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungs beklagte und Revisionskläger in, pp . Klägerin, Berufun gsklägerin und Revision sbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2015 durch die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge als V orsitzende, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtliche Richterin Döpfert und den ehrenamtlichen Richter Lauth für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 254/14 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.6AZR254.14.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 20. März 2014 - 7 Sa 49/13 - aufgehoben. 2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. Juni 2013 - 13 Ca 292/12 - wird zurückgewiesen. 3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufun g und der Rev i- sion zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche auf Strukturausgleich. Die Klägerin ist Volljuristin und seit dem 1. Januar 2003 bei der Bekla g- ten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand zunächst der Bundes - Angestelltentarifvertrag Anwendung. Die Klägerin war in die Vergütungsgru p- pe IIa BAT eingruppiert. Seit dem 1. November 2006 richtet e sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV - L) vom 12. Oktob er 2006 und dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV - L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - Länder) vom 12. Oktober 2006. Entsprechend der Anlage 2 Teil A zu § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ - Länder e r- folgte eine Überleitung der Klä gerin von der Vergütungsgruppe IIa BAT in die Entgeltgruppe 13 Ü TV - L. Ausgehend von dem nach § 5 TVÜ - Länder zu bi l- denden Vergleichsentgelt wurde gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 TVÜ - Länder eine Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe vorgenommen. Insgesamt b e- zog die Klägerin im Juni 2008 monatlich 3.870,00 Euro brutto. Ab dem 1. Juli 2008 übernahm die Klägerin neue Arbeitsaufgaben. Die Beklagte erstellte jedoch zunächst keine Stellenbewertung unter Berücksicht i- gung des neuen Anforderungsprofils. Die Kläger in wurde weiter nach Entgel t- 1 2 3 4 - 3 - 6 AZR 254/14 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.6AZR254.14.0 - 4 - gruppe 13 Ü TV - L vergütet. Dementsprechend erfolgte gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 TVÜ - Länder zum 1. November 2008 ein Aufstieg in die betragsmäßig nächsthöhere reguläre Stufe der Entgeltgruppe 13 Ü TV - L. Dies war die St u- fe 4b. Nach di eser war ein monatliches Tabellenentgelt von 4.015,00 Euro bru t- to zu leisten. Zudem hatte die Klägerin ab dem 1. Nove mber 2008 nach § 12 Abs. 1 und 2 iVm. der Anlage 3 TVÜ - Länder einen dauerhaften Anspruch auf einen monatlichen Strukturausgleich iHv. 110,0 0 Euro brutto. Ihre Gesamtve r- gütung ab dem 1. November 2008 belief sich daher auf 4.125,00 Euro brutto. Nach einer Stellenbewertung im Dezember 2008 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin seit dem 1. Juli 2008 eine höherwertige Tätigkeit en t- sprechend der Entgeltgruppe 14 TV - L ausübt e . Am 13. Januar 2009 schlossen die Parteien ein en Änderungsvertrag. Demnach war die Klägerin seit dem 1. Juli 2008 in die Entgeltgruppe 14 TV - L eingruppiert. Ausgehend von einer Vergütung nach Stufe 4 der Entgeltg ruppe 14 TV - L belief sich ihre Vergütung demnach seit dem 1. Juli 2008 auf 4.015,00 Euro brutto monatlich. Dies en t- sprach der ansonsten erst ab dem 1. November 2008 zu beanspruchenden Vergütung nach Entgeltgruppe 13 Ü Stufe 4b TV - L (vgl. § 19 Abs. 2 TVÜ - Lä nder) . Die Beklagte stell te die Zahlung des Strukturausgleichs von 110,00 Euro brutto monatlich ein und verrechnete den von ihr angenommen en Rückzahlungsanspruch bzg l. des seit dem 1. November 2008 geleisteten Stru k- turausgleichs. Sie begründete dies damit, dass nach § 12 Abs. 5 TVÜ - Länder (ab 1. Januar 2012: § 12 Abs. 5 Satz 1 TVÜ - Länder i n d er Fassung des Änd e- rungstarifvertrags Nr. 4 vom 2. Januar 2012 ) bei Höhergruppierungen der U n- terschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechn et werde. Da die Klägerin nach Entgeltgruppe 14 Stufe 4 TV - L 4.015,00 Euro bru t- to erhalte, betrage der Höhergruppierungsgewinn 145,00 Euro als Differenz zu ihrer Vergütung nach Entgeltgruppe 13 Ü TV - L iHv. 3.870,00 Euro, die sie bis zum 1. Juli 2008 bezoge n hatte. Wegen der Anrechnung dieses Höhergruppi e- rungsgewinns entfalle der Strukturausgleich von 110,00 Euro brutto vollständig. Hiergegen hat sich die Klägerin mit Schreiben vom 20. Mai 2009 gewandt. Die Beklagte hielt in ih rem Schreiben vom 13. Juli 2010 jedoch an ihrer Rechtsau f- fassung fest. 5 - 4 - 6 AZR 254/14 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.6AZR254.14.0 - 5 - Mit ihrer beim Arbeitsgericht am 15. August 2012 eingegangenen Klage hat die Klägerin die Weiterzahlung des Strukturausgleichs verlangt. Die V o- raussetzungen einer Anrechnung nach § 12 Abs. 5 TVÜ - Länder lägen nicht vor. Die Vorschrift beziehe sich nur auf den Unterschiedsbetrag, der sich unmittelbar aus einer Höhergruppierung ergebe. Eine Höhergruppierung sei eine Eingru p- pierung in eine andere Entgeltgruppe mit einem höheren Gehalt. Sowohl § 18 TVÜ - Länder (vorübergeh ende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit) als auch § 17 Abs. 4 Satz 1 TV - L (Stufenzuordnung bei Höhergruppierung) gingen davon aus, dass der Verdienst durch die Höhergruppierung erhöht werde. Bei der Stufenzuordnung sei ansonsten nach § 17 Abs. 4 Sat z 2 TV - L jedenfalls ein Garantiebetrag von 25,00 bzw. 50,00 Euro monatlich zu leisten. Ein Garanti e- b e trag von 50,00 Euro monatlich wäre auch ihr (der Klägerin) bei einer Höhe r- gruppierung nach dem 1. November 2008 zugutegekommen. Nur diese 50,00 Euro wären dann auf den Strukturausgleich anzurechnen gewesen. Bei dem bloßen Wechsel von der Entgeltgruppe 13 Ü TV - L in die En t- geltgruppe 14 TV - L handle es sich um keine Höhergruppierung. Aus der früh e- ren Vergütungsgruppe IIa BAT sei eine Überleitung sowohl in die Entgeltgru p- pe 13 Ü TV - L als auch in die Entgeltgruppe 14 TV - L erfolgt. Das Tabellenen t- gelt der Entgeltgruppen 13 Ü TV - L und 14 TV - L sei in den letzten drei Stufen identisch. Die Entgeltgruppe 14 TV - L sehe auch keine höhere Endstufe als die Entgeltgruppe 1 3 Ü TV - L vor (jeweils Stufe 5). Die Stufenlaufzeit sei in der En t- geltgruppe 14 Stufe 4 TV - L sogar ein Jahr länger als in der Entgeltgruppe 13 Ü Stufe 4b TV - L. Nach der zum 1. Januar 2012 aufgenommenen Protokollerkl ä- rung zu § 12 Abs. 5 TVÜ - Länder gelte zude m die Überleitung in die Entgel t- gruppe 14 TV - L gemäß § 29a Abs. 5 TVÜ - Länder nicht als Höhergruppierung. Die Protokollerklärung betreffe zwar nicht den vorliegenden Sachverhalt. Sie zeige aber, dass die Tarifvertragsparteien die Tätigkeiten der Entgeltgru p- pen 13 Ü und 14 TV - L fü r gleichwertig hie lten. Die Beschränkung der Anrechnung nach § 12 Abs. 5 TVÜ - Länder auf den sich unmittelbar aus einer Höhergruppierung ergebenden Unterschiedsb e- trag vermeide auch einen Wertungswiderspruch zwischen § 12 Abs. 5 und § 6 6 7 8 - 5 - 6 AZR 254/14 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.6AZR254.14.0 - 6 - TVÜ - Länder. Die Entgeltsteigerung von 145,00 Euro brutto monatlich ab dem 1. Juli 2008 habe sich gleichsam aus dem Vorziehen des Aufstiegs von der i n- dividuellen Zwischenstufe in die nächsthöhere reguläre Stufe (Entgeltgru p- pe 13 Ü Stufe 4b TV - L) ergeben , welche nach § 6 Abs. 1 Satz 4 TVÜ - Länder zum 1. November 2008 erfolgt wäre. Dieser Stufenaufstieg sei jedoch ebenso wie andere Höherstufungen nicht anzurechnen auf den Strukturausgleich. Wenn der Entgeltvorteil aus § 6 Abs. 1 Satz 4 TVÜ - Länder nicht anzu rechnen sei, dürfe auch der Entgeltvorteil aus § 6 Abs. 2 S ätze 1 und 2 TVÜ - Länder, welche bei einer Höhergruppierung vor dem 1. November 2008 das bezogene Entgelt sichern , nicht angerechnet werden. Es handle sich um denselben En t- geltvorteil, der für den F all der Höhergruppierung nur auf deren Zeitpunkt vor dem 1. November 2008 vorverlegt worden sei. Eine Anrechnung dieses En t- geltvorteils widerspreche dem Sinn und Zweck des Strukturausgleichs. Dieser solle dauerhaft einen Ausgleich für den Entfall des nach dem BAT möglichen Bewährungsaufstiegs schaffen. § 12 Abs. 5 TVÜ - Länder setze seinem Wortlaut nach zudem voraus, dass der Strukturausgleich bereits gezahlt werde. Dies sei am 1. Juli 2008 noch nicht der Fall gewesen. Bei einem anderen Verständnis des § 12 Abs. 5 TVÜ - Länder sei die Beklagte zur Leistung von Schadensersatz in Höhe des Strukturausgleichs ve r- pflichtet. Für sie (die Klägerin) sei bei Übernahme der neuen Aufgaben nicht erkennbar gewesen, dass diese der Entgeltgruppe 14 TV - L entsprechen. Die Bekl agte habe es unterlassen, sie hierüber zu informieren und ihr zu verdeutl i- chen, dass eine vollständige Anrechnung des Strukturausgleichs erfolgen solle und damit im Vergleich zur Beibehaltung einer Tätigkeit entsprechend der En t- geltgruppe 13 Ü TV - L wirtsch aftliche Einbußen drohen. Stattdessen habe sie ihr mi t Schreiben vom 13. Januar 2009 zu der neuen Eingruppierung einen herzl i- chen Glückwunsch ausgesprochen. Erst nach Unterzeichnung des Änderung s- vertrags habe ihr der zuständige Personalsachbearbeiter mitge teilt, dass damit rückwirkend der Strukturausgleich entfalle. Hätte sie dies vorher gewusst, hätte sie die Übernahme der höherwertigen Tätigkeit - zu der sie nicht verpflichtet gewesen wäre - abgelehnt. 9 - 6 - 6 AZR 254/14 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.6AZR254.14.0 - 7 - Unter Berücksichtigung eines Krankengeldbezugs und einer Beurla u- bung ohne Bezüge in der Zeit vom 13. M ai 2010 bis zum 31. August 2012 sei die Beklagte daher zur Zahlung des Strukturausgleichs jedenfalls ab dem 1. Januar 2009 verpflichtet gewesen . Dabei sei allerdings zu berücksichtigen, dass sie (die Kläge rin) seit dem 1. September 2012 in Teilzeit mit 75 % der r e- gulären Arbeits zeit tätig war . Der für einen Kalendermonat geforderte Betrag von 110,00 Euro brutto reduziere sich daher ab diesem Zeitpunkt auf 82,50 Euro brutto. Die Klägerin hat vor dem Landes arbeitsgericht zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.802,58 Euro brutto nebst Zinsen iHv . fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz auf je 110,00 Euro seit dem 1. Februar 2009, 1. März 2009, 1. April 2009, 1. Mai 2 009, 1. Juni 2009, 1. Juli 2009, 1. August 2009, 1. September 2009, 1. Oktober 2009, 1. November 2009, 1. Dezember 2009, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. März 2010, 1. April 2010 und 1. Mai 2010 sowie auf 42,58 Euro seit dem 1. Juni 2010 zu zahlen; sowi e weitere 1.072,50 Euro nebst Zinsen iHv . fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf je 82,50 Euro brutto seit dem 1. Oktober 2012, 1. November 2012, 1. Dezember 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juni 2 013, 1. Juli 2013, 1. August 2013, 1. September 2013 und 1. Oktober 2013 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Klägerin ab Oktober 2013 A n- spruch auf Zahlung des jeweiligen Entgelts gemäß Tarifgruppe E 14 TV - L zzgl. 82,50 Euro brutto mona t- lich hat. D ie Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag mit der vollständigen Anrechnung des Strukturausgleichs auf den Höhergruppierungsgewinn begrü n- det. Die Verrichtung höherwertiger Tätigkeiten seit dem 1. Juli 2008 habe zwi n- gend zu der entsprechenden Eingruppierun g in die E ntgeltgruppe 14 TV - L g e- führt. Es habe sich um eine Höhergruppierung gehandelt. Der Differenzbetrag von 145,00 Euro brutto habe daher nach § 12 Abs. 5 TVÜ - Länder den Entfall des Strukturausgleichs bewirkt . Die Höhe des Strukturausgleichs sei entsp r e- 10 11 12 - 7 - 6 AZR 254/14 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.6AZR254.14.0 - 8 - chend dem Charakter einer Übergangsregelung nur bis zu einer Einkommen s- steigerung in f olge einer Höhergruppierung gesichert. Der Klägerin stehe auch kein Schadensersatzanspruch zu. Sie (die Beklagte) sei zu einer Aufklärung bezüglich der sich aus der rein en Tarifanwendung ergebenden Folgen nicht verpflichtet gewesen. Die Klägerin hätte sich vor Abschluss des Änderungsve r- trags selbst informieren müssen. Dies sei ihr als Volljuristin auch möglich gew e- sen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf di e Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht die erstinstanzliche Entscheidung abg e- ändert und der Zahlungsklage als Schadensersatz stattgegeben. Den Festste l- lungsantrag hat das Landesarbeitsgericht dahingehend ausgelegt, dass die Klägerin die Leist ung des Strukturausgleichs nur so lange begehre, wie sie in die Entgeltgruppe 14 TV - L eingruppiert sei und keine Anrechnung nach den tariflichen Vorschriften betreffend den Strukturausgleich eingreife. Mit diesem Inhalt hat das Landesarbeitsgericht dem Fes tstellungsantrag entsprochen. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des a r- beitsgerichtlichen Urteils. Im Laufe des Revisionsverfahrens endete das A r- beitsverhältnis mit Ablauf des 30. September 2014. In der Verhandlung vor dem Senat beschränkte die Klägerin den Feststellungsantrag daher auf den Zei t- raum bis einschließlich September 2014. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Die Klägerin hat keinen tariflichen Anspruch auf den begehrten Strukturausgleich. Ihr steht auch kein Schadensersatza n- spruch in entsprechender Höhe zu. I. Die Klage ist zulässig. 13 14 15 16 - 8 - 6 AZR 254/14 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.6AZR254.14.0 - 9 - 1. Der Feststellungsantrag bedarf allerdings der Auslegung. Die Klägerin beantrag t die Feststellung, dass sie von Oktober 2013 bis einschließlich September 2014 Anspruch auf Zahlung des jeweiligen Entgelts nach der Entgeltgruppe - L zuzüglich 8 2,50 . Nach ihrem gesamten Vorbringen ist der Antrag so zu v erstehen, dass sie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Strukturau s- gleichs gemäß § 12 Abs. 1 TVÜ - Länder von monatlich 110,00 Euro brutto in der Höhe begehrt, welche nach § 12 Abs. 4 Satz 1 TVÜ - Länder ihrer Teilzeitb e- schäftigun g ent sprach . Die Pflicht der Beklagten zur Vergütung nach Entgel t- gruppe 14 TV - L steht nicht im Streit. 2. Mit diesem Inhalt ist der Feststellungsantrag zulässig. Er ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. BAG 15. Januar 2015 - 6 AZR 646 /13 - Rn. 14) . Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsint e- resse ist gegeben. Der angestrebte feststellende Ausspruch ist trotz seiner nicht vollstreckbaren Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die Ansprüche der Klägerin auf Struktur ausgleich beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Das rechtfertigt die Annahme eines rechtliche n Interesses (vgl. BAG 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 9 f.) . II. Die Klage ist jedoch unbegründet. 1. Der Anspruch der Klägerin auf Z ahlung des Strukturausgleichs gemäß § 12 Abs. 1 TVÜ - Länder ist durch die vollständige Anrechnung nach § 12 Abs. 5 TVÜ - Länder anlässlich der Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 14 TV - L entfallen. a) Die Tarifvertragsparteien haben für besondere, typisier te Karriereve r- läufe einen Strukturausgleich vorgesehen. Sie haben dabei für bestimmte Ve r- gütungsgruppen die Lebenserwerbsverläufe von Beschäftigten verschiedener Lebensaltersstufen bei fiktivem Fortbestand des BAT einerseits und unter dem TV - L andererseits zukunftsbezogen verglichen. Ergaben sich dabei Einko m- 17 18 19 20 21 22 - 9 - 6 AZR 254/14 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.6AZR254.14.0 - 10 - überschritten diese ein gewisses Maß, sollten diese durch den Strukturau s- gleich (teilweise) ausgeglichen werden (vgl. BAG 15. J anuar 2015 - 6 AZR 646/13 - Rn. 24; 18. Oktober 2012 - 6 AZR 261/11 - Rn. 29; 19. Oktober 2011 - 5 AZR 536/10 - Rn. 20; 22. April 2010 - 6 AZR 962/08 - Rn. 25, BAGE 134, 184) . b) Nach § 12 Abs. 5 TVÜ - Länd er wird bei Höhergruppierungen der Unte r- schiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass es sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch bei dem Wechsel von der Entgeltgruppe 13 Ü TV - L in die Entgeltgruppe 14 TV - L um eine Höhergruppierung iSd. § 12 Abs. 5 T VÜ - Länder handelt. aa) Ob Anspruch auf die Zahlung eines Strukturausgleichs besteht, b e- stimmt sich gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ - Länder und der Strukturausgleichs - tabelle grundsätzlich nach den Verhältnissen bei Inkrafttreten des TVÜ - Länder . Ausnahmen von diesem Grundsatz bedürfen nach dem Willen der Tarifve r- tragsparteien einer ausdrücklichen Regelung (vgl. BAG 14. April 2011 - 6 AZR 726/09 - Rn. 15 ) . Dieses strikte Regel - Ausnahme - Prinzip des Strukturau s- gleichs zw ingt zu einer eng am Wortlaut orientierten Auslegung des in § 12 Abs. 5 TVÜ - Länder t- orientierte Auslegung ergibt, dass eine Anrechnung des Unterschiedsbetrags zum bisherigen Entgelt auf den Strukturau sgleich erfolgt, wenn der Beschäftigte dauerhaft in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert wird und eine Vergütung aus dieser Entgeltgruppe erhält. Dies entspricht sowohl dem allgemeinen Sprachgebrauch als auch der tariflichen Terminologie. Maßgeblich ist die da u- erhafte Übertragung von Tätigkeiten einer höheren Entgeltgruppe (so zu § 12 Abs. 5 TVÜ - Bund : BAG 26. Juli 2012 - 6 AZR 701/10 - Rn. 1 4 f.; zustimmend Karb öAT 2012, 254; ebenso zu § 17 Abs. 4 TV - L : BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 12) . Dab ei macht es keinen Unterschied, ob die bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Eingruppierungsregelungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ - Länder iVm. §§ 22, 23 BAT zur Anwendung kommen oder die ab dem 1. Januar 2012 geltenden Vorgaben des § 12 Abs. 1 TV - L iVm. der E n t- 23 24 - 10 - 6 AZR 254/14 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.6AZR254.14.0 - 11 - geltordnung (Anlage A) zum TV - L. Die Höhergruppierung von der Entgeltgru p- pe 13 Ü TV - L in die Entgeltgruppe 14 TV - L folgt demnach aus der dauerhaften Übertragung höherwertiger Tätigkeiten, welche gemäß den tariflichen Vorgaben nach der Entgeltgruppe 14 TV - L als höherer Entgeltgruppe zu vergüten sind. Insoweit bestehen keine Besonderheiten. bb) Eine Entgeltsteigerung ist keine Voraussetzung für eine Höhergruppi e- rung. (1) Entgegen der Ansicht der Klägerin gibt es keinen allgemeinen Grun d- satz, nach dem Höh ergruppierungen stets und sofort einen Vergütungsvorteil mit sich bringen müssten (BA G 3. Juli 2014 - 6 AZR 1067/12 - Rn. 26; 27. Februar 2014 - 6 AZR 931/12 - Rn. 36; 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 22; 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 43) . Im G egenteil ist im Stufe n- zuordnungssystem des TV - L bei Höhergruppierungen grundsätzlich sogar ein regelmäßiger Entgeltverlust angelegt, da in der höheren Entgeltgruppe gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 TV - L die Stufenlaufzeit neu zu laufen beginnt (vgl. BAG 24. Oktobe r 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 21, 22) . Die Tarifvertragsparteien haben für verschiedene Konstellationen jedoch besitzstandswahrende Regelungen vorgesehen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Länder erhie lten Beschäftigte bei e i- ner Höhergruppierung vor dem 1. November 2008 in der höheren Entgeltgruppe Tabellenentgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der indiv i- duellen Zwischenstufe entsprach , jedoch nicht weniger als das Tabellenentgelt der Stufe 2. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TV - L ist der Beschäftigte ebenfalls mi n- destens der Stufe 2 bei einer Höhergruppierung zuzuordnen. Darüber hinaus erfolgt die Stufenzuordnung betragsbezogen. Der Beschäftigte ist der Stufe z u- zuordnen, in der er mindestens sein bisheriges Tabellenentgelt erhält bzw. b e- hält. Die Entge ltsicherung bei der Höhergruppierung soll den Verlust der in der niedrigeren Entgeltgruppe erreichten Stufenzuordnung und Stufenlaufzeit au s- gleichen (BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 753/12 - Rn. 44) . Zusätzlich stellt § 17 Abs. 4 Satz 2 TV - L durch Garantiebeträge einen Mindestentgeltgewinn sicher (BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 22) . Dies gilt gemäß § 6 Abs. 2 25 26 - 11 - 6 AZR 254/14 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.6AZR254.14.0 - 12 - Satz 2 TVÜ - Länder entsprechend bei einer Höhergruppierung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Länder. (2) Der von der Klägerin herangezogene § 18 TVÜ - Länd er befasst sich nicht mit Höhergruppierungen, sondern mit der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Wird einem Beschäftigten nur vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen, liegt keine Höhergruppierung vor ( vgl. BAG 26. Juli 2012 - 6 AZR 701/10 - Rn. 19) . Der Beschäftigte bleibt vielmehr der Entgeltgruppe zugehörig, in die er eingruppiert ist (BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 1067/12 - Rn. 18) . Hinsichtlich der Bemessung der persönlichen Zulage (§ 14 TV - L) verweist § 18 Abs. 1 Satz 2 TVÜ - L änder wiederum auf § 6 Abs. 2 Sä tz e 1 und 2 TVÜ - Länder. Eine Anrechnung auf den Strukturausgleich erfolgt aber nicht (BAG 26. Juli 2012 - 6 AZR 701/10 - Rn. 14) . Bei späterer Höhergruppi e- rung kann sogar eine zeitweilige Verringerung der Vergütung eint reten, da die Zulage nicht zum bisherigen Tabellenentgelt zählt und bei der Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TV - L deshalb keine Berücksichtigung findet (vgl. zu § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD - AT BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 1067/12 - Rn. 22) . cc) Die Tarifvertragsparteien haben in § 12 Abs. 5 TVÜ - Länder keine Au s- nahme bei einer Höhergruppierung von der Entgeltgruppe 13 Ü TV - L in die Entgeltgruppe 14 TV - L vorgesehen. Die Vorschrift ist auch nicht im Wege der teleologischen Reduktion dahingehend aus zulegen, dass bei einer solchen H ö- hergruppierung keine Anrechnung des Unterschiedsbetrags zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich stattzufinden hat. (1) Mit der teleologischen Reduktion, die zu den von Verfassung wegen anerkannten Auslegungsgrun dsätzen gehört, wird der ausgehend vom Gese t- zeszweck zu weit gefasste Wortlaut auf den Anwendungsbereich reduziert, welcher der ratio legis entspricht (BAG 13. November 2014 - 6 AZR 868/13 - Rn. 20; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 190/12 - Rn. 33 , BAGE 147, 60 ) . Bei Beachtung der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie kann die tele o- logische Reduktion auch bei Tarifverträgen ein Mittel zur Schließung einer 27 28 29 - 12 - 6 AZR 254/14 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.6AZR254.14.0 - 13 - unbewussten oder nachträglich entstandenen Regelungslücke sein (BAG 16. Dezember 2010 - 6 AZR 433/ 09 - Rn. 16) . (2) Eine Regelungslücke als Anlass für ein einschränkendes Verständnis des § 12 Abs. 5 TVÜ - Länder im Sinne der Klägerin ist nicht erkennbar. (a ) Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 Ü TV - L gemäß § 19 Abs. 2 TVÜ - Länder ab der dritten Stufe der Entgeltgruppe 14 TV - L entspricht und die Stufenlaufzeit in der En t- geltgruppe 14 Stufe 4 TV - L nach § 16 Abs. 3 Satz 1 TV - L ein Jahr länger ist als in der Entgeltgruppe 13 Ü Stufe 4b TV - L nach § 19 A bs. 2 TVÜ - Länder. Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme, dass der Aufstieg von der Entgeltgru p- pe 13 Ü TV - L in die Entgeltg ruppe 14 TV - L vergleichbar einem Stufenaufstieg nicht von § 12 Abs. 5 TVÜ - Länder erfasst sein soll. Für die Anrechnung ist nä m- lich zum bisher stellt § 12 Abs. 5 TVÜ - Länder nicht auf einen Vergleich des Entgelts nach den regulären Stufen der Entgelttabelle ab. Maßgeblich ist vielmehr das konkrete Entgelt vor und nach der Höhergru p- pierung unter Berücksichtigung etwaiger individueller Stufenzuordnungen. (b ) Eine unbewusste Regelungslücke des § 12 Abs. 5 TVÜ - Länder kann auch nicht wegen einer ansonsten bestehenden Widersprüchlichkeit zu § 6 Abs. 1 und 2 TVÜ - Länder angenommen werden. Die Klägerin geht diesbezü g- lich von unzutreffenden Annahmen aus. (aa) Da es sich - wie dargelegt - bei dem Wechsel von der Entgeltgru p- pe 13 Ü TV - L in die Entgeltgruppe 14 TV - L um eine Höhergruppierung hande lt, kann sie nicht mit dem von § 12 Abs. 5 TVÜ - Länder nicht erfassten Stufenau f- stieg nach § 6 Abs. 1 Satz 4 TVÜ - Länder verglichen werden. § 6 Abs. 1 Satz 4 TVÜ - Länder und § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 TVÜ - Länder betreffen auch nicht sondern weisen unterschiedliche, sich ergänzende Regelungsgegenstände auf (Stufenaufstieg zum 1. November 2008; Besit z- standssicherung bei Höhergruppierungen vor dem 1. November 2008). 30 31 32 33 - 13 - 6 AZR 254/14 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.6AZR254.14.0 - 14 - (bb) Die durch § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 TVÜ - Länder zeitlich befristete B e- sitzstandssicherung steht der Anrechnung nach § 12 Abs. 5 TVÜ - Länder bei Höhergruppierungen vor dem 1. November 2008 nicht entgegen. § 12 Abs. 5 TVÜ - Länder erfasst sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach seinem Sinn und Zweck alle Höhergruppierungen, g leich aus welchem Grund und zu we l- chem Zeitpunkt. Bei einer Höhergruppierung nach der Überleitung in den TV - L hat sich die Entwicklung des Arbeitsverhältnisses von dem - dem Strukturau s- gleich zu Grunde liegenden - hypothetischen Verlauf im alten System im Sinne einer grundsätzlich positiven Veränderung gelöst. Der Ausgleich eines Exspe k- tanzverlustes ist dann wegen der Höhergruppierung nicht mehr veranlasst, s o- e- wirkt hat. In diesem Umfa ng kann eine Anrechnung erfolgen, ohne dass der Zweck des Strukturausgleichs konterkariert wird. Dies gilt unabhängig davon, ob die Höhergruppierung vor dem 1. November 2008, dh. im Anwendungsb e- reich des § 6 Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Länder, oder später erfolgt. D er Strukturau s- gleich ist als Instrument des Überleitungsrechts nach § 12 Abs. 5 TVÜ - Länder gerade nicht auf Dauer angelegt. Dies kommt auch durch § 8 Abs. 2 Satz 2 TVÜ - Länder zum Ausdruck (vgl. BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 943/11 - Rn. 33) . (c ) Entgegen der Ansicht der Klägerin kann auch aus der zum 1. Januar 2012 eingefügten Protokollerklärung zu § 12 Abs. 5 TVÜ - Länder nicht g e- schlossen werden, dass eine Umgruppierung von der Entgeltgruppe 13 Ü TV - L in die Entgeltgruppe 14 TV - L keine Höhergruppierung dar stellt. Nach dem ab 1. Januar 2012 geltenden § 12 Abs. 5 Satz 2 TVÜ - Länder greift die Anrechnung nach Satz 1 auch, wenn die Höhergruppierung aufgrund der Überleitung von Beschäftigten in die Entgeltordnung zum TV - L gemäß § 29a Abs . 3 TVÜ - Länder erfolgt. Nach der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 5 TVÜ - Länder gilt die Überle i- tung in die Entgeltgruppe 14 TV - L gemäß § 29a Abs . 5 TVÜ - Länder nicht als Höhergruppierung . § 29a Abs . 5 TVÜ - Länder befasst sich mit der Überleitung von Beschäftigten der Entgeltgruppe 13 TV - L mit einem Anspruch auf die bish e- rige Zulage nach § 17 Abs . 8 TVÜ - Länder in die Entgeltgruppe 14 TV - L nach 34 35 - 14 - 6 AZR 254/14 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.6AZR254.14.0 - 15 - der ab 1. Januar 2012 geltenden Entgeltordnung zum TV - L. Ein Rückschluss auf das Verhältnis der Entgeltgruppen 13 Ü und 14 TV - L seit dem 1. November 2006 lässt sich folglich aus der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 5 TVÜ - Länder nicht ziehen. Die Regelungsgegenstände sind vollständig unterschiedlich. D ie detaillierte Ausgestaltung der Regelungen zeigt , dass die Protokollerklärung zu § 12 Abs. 5 TVÜ - Länder sich nur auf die von ihr ausdrücklich erfasste, sehr spezielle Konstellation bezieht. c) Entscheidend für die Anrechnung nach § 12 Abs. 5 TVÜ - Länder ist nur ein Unterschiedsbetrag zum Zeitpunkt der Höhergruppierung. In der Kons e- quenz werden Höhergruppierungsgewinne vor Beginn der Zahlung des Stru k- turausgleichs ebenso angerechnet wie Höhergruppierungsgewinne nach Za h- lungsbeginn im Nove mber 2008 gemäß § 12 Abs. 2 TVÜ - Länder (vgl. Breier/ Dassau/Kiefer/Thivessen TV - L Stand August 2013 Teil B 3 § 12 TVÜ - Länder Rn. 45.1; BeckOK TV - L / Kuner Stand 1. März 2014 TVÜ - Länder § 12 Rn. 10) . Dies gilt r- weise gebraucht wird, wenn ein Anrechnungsobjekt bereits vorhanden ist ( vgl. Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand März 2012/Februar 2011 G § 12 Rn. 1 iVm. F § 12 Rn. 26) . d) Im Falle der Klägerin erfolgte zum 1. Juli 2008 eine Höhergruppierun g von der Entgeltgruppe 13 Ü TV - L in die Entgeltgruppe 14 TV - L. Der daraus fo l- gende Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt war nach § 12 Abs. 5 TVÜ - Länder auf den Strukturausgleich anzurechnen. Dies führte zu dessen En t fall. aa) Der Klägerin wurde ab d em 1. Juli 2008 dauerhaft eine Tätigkeit übe r- tragen, welche den Anforderungen der Entgeltgruppe 14 TV - L entsprach. Ihre Bereitschaft zur Verrichtung dieser Tätigkeit ab dem 1. Juli 2008 steht zwischen den Parteien außer Streit und wurde durch den Änderungs vertrag vom 13. Januar 2009 auch rückwirkend zum 1. Juli 2008 festgehalten. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und ausweislich der Antragstellung 36 37 38 - 15 - 6 AZR 254/14 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.6AZR254.14.0 - 16 - stellt die Klägerin die Vergütungspflicht der Beklagten ab dem 1. Juli 2008 nach der Entgeltgru ppe 14 TV - L auch nicht in Abrede. bb) Diese Höhergruppierung führte zu einem Unterschiedsbetrag zwischen der Entgeltgruppe 13 Ü TV - L in der individuellen Zwischenstufe der Klägerin (3.870,00 Euro brutto) und der nach § 6 Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Länder ab dem 1 . Juli 2008 zu leistenden Vergütung nach der Entgeltgruppe 14 Stufe 4 TV - L (4.015,00 Euro brutto) iHv . 145,00 Euro brutto. Folglich entfiel der Strukturau s- gleich von 110, 00 Euro brutto monatlich inf olge der Anrechnung nach § 12 Abs. 5 TVÜ - Länder vollumfänglich. Ein Anspruch auf einen Garantiebetrag von 50,00 Euro nach § 6 Abs. 2 Satz 2 TVÜ - Länder iVm . § 17 Abs. 4 Satz 2 TV - L bestand wegen des höheren Unterschieds zwischen den Tabellenentgelten nicht. Als Tabellenentgelt iSd. § 15 Abs. 1 TV - L, welches für § 17 Abs. 4 Satz 2 TV - L maßgeblich ist, gilt nach der Niederschriftserklärung zu § 15 TV - L auch das Entgelt aus der individuellen Zwischen - oder Endstufe. cc) Die von der Klägerin vorgenommene fiktive Weiterentwicklung ihres Arbeitsverhältnisses ohne die Höhergruppierung zum 1. Juli 2008 ist für die Anwendung des § 12 Abs. 5 TVÜ - Länder nach den dargestellten Grundsätzen ohne Belang. Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Höhe r- gruppierung in die Entgeltgruppe 14 TV - L den tariflichen Vorgaben folgend 1. Juli 2008 erfolgte. Wegen der damit verbundenen Anrechnung nach § 12 Abs. 5 TVÜ - Länder kam es im Ergebnis nicht zur Zahlung des Strukturau s- gleichs ab November 2008 gemäß § 12 Abs. 2 TVÜ - Länder. Es fand auch kein Stufenaufstieg nach § 6 Abs. 1 Satz 4 TVÜ - Länder statt, da die Klägerin sich am 1. November 2008 nicht mehr in einer individuellen Zwischenstufe befand. e) Durch die Anrechnung des Unterschiedsbetrags wurde die K lägerin auch nicht in einer gegen Art . 3 Abs. 1 GG verstoßenden Weise ungleich b e- handelt (zum Gleichheitssatz vgl. BAG 16. Oktober 2014 - 6 AZR 661/12 - Rn. 26 f. mwN; 15. Januar 2015 - 6 AZR 646/13 - Rn. 32 ) . § 12 Abs. 5 TVÜ - Länder bezieht sich gerade unt erschiedslos auf alle Höhergruppierungen. 39 40 41 - 16 - 6 AZR 254/14 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.6AZR254.14.0 - 17 - Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung ergibt sich auch nicht aus dem Zeitpunkt der Höhergruppierung in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 4 TVÜ - Länder. Die Klägerin moniert insoweit, dass sie bei einer Höhergruppi e- rung nach dem 1. November 2008 den Garantiebetrag von 50,00 Euro brutto nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TV - L erhalten hätte. Dies ist wegen der Identität des Tabellenentgelts der dann gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 TVÜ - Länder einschlägigen Entgeltgruppe 13 Ü Stufe 4b TV - L mit der Entgeltgruppe 14 Stufe 4 TV - L zwar zutreffend. Es handelt sich um die Konsequenz des Stufenaufstiegs nach § 6 Abs. 1 Satz 4 TVÜ - Länder zum 1. November 2008. Die mit diesem Stufenau f- stieg verbundene Stichtagsregelung ist aber nicht zu beanstanden (vgl. zur Z u- lässigkeit von Stichtagsregelungen BAG 13. November 2014 - 6 AZR 1102/12 - Rn. 42 mwN) . aa) Die Tarifvertragsparteien waren schon aus unionsrechtlichen Gründen gehalten, die Überleitungsregelungen im Bereich der Vergütung so auszug e- stalten, da ss die Fortwirkung der wegen der Vergütung nach Lebensalters st u- fen im BAT gegebenen Altersdiskriminierung schrittweise nach Maßgabe der Entwicklung der Vergütung der Angestellten verschwinden wird (vgl. BAG 15. Januar 2015 - 6 AZR 707/13 - Rn. 28 mwN ; 3. J uli 2014 - 6 AZR 753/12 - Rn. 45 ) . Dem entspricht das Ende der individuellen Zwischenstufe als Element des Überleitungsrechts zum 1. November 2008. Die bis dahin bemessene Zei t- spanne ist nicht zu beanstanden (vgl. zu § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ - Bund BAG 13. Augu st 2009 - 6 AZR 244/08 - Rn. 24) . Der weitere Stufenaufstieg richtet sich dann gemäß § 6 Abs. 1 Satz 5 TVÜ - Länder nach dem TV - L. bb) B ei den Angestellten, die wie die Kläger in zwischen dem Überleitung s- stichtag und dem 1. November 2008 höhergruppiert worden waren, hätte der Aufstieg in die nächsthöhere reguläre Stufe der Entgeltgruppe zum 1. November 2008 der Tarifsystematik widersprochen. Diese Angestellten b e- fanden sich aufgrund ihrer Höhergruppierung bereits in einer regulären Entwic k- lungsstufe der Entgeltgruppe, aus der sie seit ihrer Höhergruppierung vergütet wurden. Sie waren deshalb bereits vollständig in die neue Tarifstruktur int e- griert. Die Gruppen der zwischen den beiden Stichtagen höhergruppierten A n- 42 43 - 17 - 6 AZR 254/14 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.6AZR254.14.0 - 18 - gestellten und der weiterhin aus einer ind ividuellen Zwischenstufe vergüteten Angestellten waren demnach am 1. November 2008 nicht mehr vergleichbar (vgl. zu § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ - Bund BAG 13. August 2009 - 6 AZR 244/08 - Rn. 26 ) . 2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat die Kläge rin keinen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB iVm . § 241 Abs. 2 BGB in einer dem begehrten Strukturausgleich entsprechenden Höhe. Die R e- vision rügt diesbezüglich zu Recht eine fehlerhafte Rechtsanwendung. a) Dem Arbeitgeber obliegt zwar keine allgemeine Pflicht, die Vermögen s- interessen des Arbeitnehmers wahrzunehmen (BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 993/12 - Rn. 27; 26. September 2012 - 10 AZR 370/11 - Rn. 63) . Die Parteien des Arbeitsverhältnisses sind jedoch gehalten, auf die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des jeweils anderen Vertragspar t- ners Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB) . Diese Schutz - und Rücksich t- nahmepflicht des Arbeitgebers gilt auch für die Vermögensinteressen der A r- beitnehmer. Daraus können sich Hinweis - und Informationspflichten des Arbei t- gebers ergeben, deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch des Arbei t- nehmers nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB auslösen kann (vgl. BAG 13. November 2014 - 8 AZR 817/13 - Rn. 22; 24. September 2009 - 8 AZR 444/08 - Rn. 14) . Solche Hinweispflichten beruhen auf den besonderen U m- ständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interesse n- abwägung (BAG 15. April 2014 - 3 AZR 288/12 - Rn. 44 mwN) . Dies gilt auch bzgl. der finanziellen Folgen der Übernahme e ines höher bewerteten Diens t- po s tens (BAG 13. August 2009 - 6 AZR 244/08 - Rn. 38) . b) Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse der Klägerin an der Erte i- lung eines Hinweises bzgl. des Entf alls des Strukturausgleichs inf olge der zum 1. Juli 2008 erfolgt en Höhergruppierung nicht. Die Beklagte war nicht verpflic h- tet, die Klägerin hierauf hinzuweisen. 44 45 46 - 18 - 6 AZR 254/14 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.6AZR254.14.0 - 19 - aa) Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob die Höhergruppierung für die Kl ä- gerin bei Übernahme der neuen Aufgabe n am 1. Juli 2008 erkennbar war oder ob sie unter Umständen auf eine unveränderte Eingruppierung vertrauen durfte (vgl. zum Vertrauensschutz BAG 15. Januar 2015 - 6 AZR 646/13 - Rn. 34) . Nach Erstellung einer Stellenbewertung im Dezember 2008 informierte die B e- klagte die Klägerin über das Vorliegen einer Höhergruppierung. Daraufhin stel l- ten die Parteien durch Abschluss des Änderungsvertrags vom 13. Januar 2009 ihr Einvernehmen bzgl. der Übernahme der höher bewerteten Tätigkeit rückwi r- kend zum 1. Juli 2008 her. Eine Vertragsänderung zu einem in der V ergange n- heit liegenden Zeitpunkt ist nach § 311a Abs. 1 BGB grundsätzlich zulässig (BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 920/12 - Rn. 19; 15. Oktober 2013 - 9 AZR 572/12 - Rn. 24) . Die Klägerin stellt die Wirksamkeit des Änderungsvertrags nicht in Abrede, auch wen n sie behauptet, praktisch keine andere Handlung s- möglichkeit gehabt zu haben. Wegen dieser Einigung kommt es auch nicht d a- rauf an, ob die Beklagte die Tätigkeit der Klägerin ab dem 1. Juli 2008 bereits vor der Übertragung hätte bewerten müssen. Dies übersi eht das Landesa r- beitsgericht. bb) Vor Abschluss des Änderungsvertrags bedurfte es keines Hinweises bzgl. des Entfalls des Strukturausgleichs. Die Beklagte durfte davon ausgehen, dass sich die Klägerin selbst über die Konsequenzen der Höhergruppierung informiert und hierzu als Volljuristin auch fachlich in der Lage ist. § 12 Abs. 5 TVÜ - Länder ist sprachlich eindeutig und es lag keine Tarifänderung vor, die auch bei Berücksichtigung der Qualifikation der Klägerin eine besondere Aufkl ä- rungspflicht hätte b ewirk en können (vgl. BAG 13. Juni 1996 - 8 AZR 415/94 - zu IV 2 der Gründe) . Der Umstand, dass die Beklagte der Klägerin mit Schre i- ben vom 13. Januar 2009 einen herzlichen Glückwunsch zur neuen Eingruppi e- rung aussprach, ist ohne Belang. Eine Höhergruppierung reduziert sich typ i- scherweise nicht auf monetäre Aspekte, sondern bringt auch die Anerkennung für die Bewältigung höherwertiger Aufgaben zum Ausdruck. Insoweit hebt sie den Status des Arbeitnehmers. Zudem verbessert die Höhergruppierung di e Aussicht auf die Über tragung nochmals höherwertiger Tätigkeiten, dh. sie kann 47 48 - 19 - 6 AZR 254/14 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.6AZR254.14.0 die weitere berufliche Entwicklung fördern. Diese Umstände lassen den Glüc k- wunsch trotz des Wegfalls des Strukturausgleichs aus objektiver Sicht nachvol l- ziehbar erscheinen. I I I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO . Spelge Rinck Krumbiegel Döpfert Lauth 49
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