Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Juli 2015 Sechster Senat - 6 AZR 490/14 - ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR490.14.0 I. Arbeitsgericht Bonn Teilanerkenntnis - und Schlussurteil vom 11. Dezember 2013 - 2 Ca 1909/13 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 21. Mai 2014 - 5 Sa 76/14 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichworte: Anrufung des Ausschusses nach § 111 Abs. 2 ArbGG - Frist Bestimmungen: GG Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4; ArbGG § 111 Abs. 2; KSchG § 4 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 2, § 7; BGB § 242 Leitsatz: Ist ein Ausschuss nach § 111 Abs. 2 ArbGG gebildet, sind auf seine Anr u- fung die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes über die fristgebu n- allein der Einwand der Prozessverwirkung entgegengehalten werden. Besteht dagegen kein Ausschuss, muss die Klage gegen die Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses innerhalb von drei Wochen erhoben werden. Diese Rechtslage steht im Einklang mit dem Grundgese tz. ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR490.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 490/14 5 Sa 76/14 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Juli 2015 URTEIL Schneider , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Augat und Jostes für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 490/14 ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR490.14.0 - 3 - 1 . Au f die Revision de r Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Köln vom 21. Mai 2014 - 5 Sa 76 /14 - aufgehoben, soweit es die Berufung der Bekla g- ten gegen die Feststellung, dass das Ausbildungsve r- hältnis bis zum 7. Juni 2013 fortbestanden hat, zurü c k- gewiesen hat. Insoweit wird das Teilanerkenntnis - und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 11. Dezember 2013 - 2 Ca 1909/13 - abgeändert und die Klage abgewi e- sen. Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückg e- wiesen. 2. Die Beklagte hat auch die Kosten der Revision zu tr a- gen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten noch über die Wirksamkeit einer außerordentl i- chen Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses und daraus resultierende Annahmeverzugsansprüche der Klägerin. Die Klägerin wurde von der Beklagten zur zahnmedizinischen Facha n- gestellten ausgebildet. Das Ausbildungsverhältnis sollte am 30. Juni 2013 e n- den. Gemäß § 9 des Berufsausbildungsvertrags der Parteien war bei Streitigke i- ten aus dem bestehenden Ausbildungsverhält nis zuvor der Güteausschuss der Zahnärztekammer Nordrhein anzurufen. Nach § 5 Abs. 1 der Satzung dieses Au sschusses vom 16. November 1996 wird er auf Antrag des bzw. der Ausz u- bildenden sowie des bzw. der Ausbildenden tätig. § 5 Abs. 2 der Satzung ve r- langt die schriftliche Einreichung des Antrags bei der Kammer, lässt aber auch seine mündliche Erklärung zu Protokoll g enügen. Die Beklagte kündigte das Ausbildungsverhältnis mit Einschreiben vom 18. April 2013 , das der Klägerin spätestens am 22. April 2013 zug ing, fristlos, 1 2 3 - 3 - 6 AZR 490/14 ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR490.14.0 - 4 - ohne in dem Kündigungsschreiben einen Kündigungsgrund anzugeben . Die Klägerin nahm nach Zugang der Kündigung zu einem nicht festgestellten Zei t- punkt telefonisch Kontakt zur Zahnärztekammer Nordrhein auf. Später wandte sie sich mit einem nich t unterschriebene n Schreiben vom 8. Mai 2013 , das dort am 14. Mai 2013 einging, an den Güteausschuss . Sie habe nach anwaltlicher Beratung erfahren , dass sie vor einer Klage den Aus schuss anrufen müsse . Sie solle schriftlich eine Beschwerde gegen die fristlose Kündigung erheben , was sie nun hiermit mache. Zwisc hen dem 14. Mai 2013 und dem 5. Juni 2013 riet die Ressortleiterin Ausbildung der Zahnärztekammer, Frau W , der Bekla g ten telefonisch, die Kündigung zurückzunehmen. Das lehnte die se ab und b e grü n- dete die Kündigung mit Schreiben vom 5. Juni 2013 gegenüber dem Au s- schuss . Die Klägerin bestand am 7. Juni 2013 die praktische und mündliche Prüfung. Daraufhin teilte ihr der Ausschuss m it Schreiben vom 11. Juni 2013 mit, eine Klärung durch ihn könne nicht mehr erfolgen, weil er nur zuständig sei, solange das Ausbildungsverhältnis bestehe. Mit ihrer am 19. Juni 2013 eingegangenen Klage begehrt die Klägerin noch die Feststellung des Fortbestand e s des Ausbildungsverhältnisses bis zum 7. Juni 2013 sowie Zahlung der Ausbildungsvergütung für die Zeit vom 19. April bis zum 7. Juni 2013. Den Anspruch der Klägerin auf ein qualifiziertes Zeugnis hat die Beklagte in der ersten Instanz anerkannt . Die Klägerin hat die Auffassung vertreten , sie habe den Güteausschuss nicht innerhalb der dreiwöchige n Frist des § 4 KSchG anrufen müssen . Una b- hängig davon habe sie diese Frist durch die telefonische Kontaktaufnahme mit dem Ausschuss , die kurz nach dem 18. April 2013 e rfolgt sei, gewahrt. Die Klägerin hat - soweit für die Revision noch von Interesse - beantragt 1. festzustellen, dass das Ausbildungsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 18. April 2013 nicht beendet wurde und bis zum 7. Juni 2013 fortbestand ; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.045,33 Euro brutto zu zahlen. 4 5 6 7 - 4 - 6 AZR 490/14 ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR490.14.0 - 5 - Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorg e- tragen, die Klägerin habe den Aus schuss nicht innerhalb von drei Wochen a n- ge rufen . Darum sei auch die Kündigungsschutzklage verspätet . Das Arbeitsgericht hat mit Teilanerkenntnis - und Schlussurteil der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten, soweit sie die in der Revision noch streitbefange nen An träge betraf, zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rev i- sion begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Erstmals stützt sie dies ausdrücklich auf den Einwand der Verwirkung. Entscheidungsgründe Die Klage ist mangels Feststellungsinteresse s unzulässig, soweit die Klägerin die Kündigung vom 18. April 2013 mit ihrer Feststellungsklage angreift. Insoweit hat die Revision Erfolg. Dagegen ist die Revision unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Ausbildungsve r- gütung für die Zeit vom 19. April bis zum 7. Juni 2013 richtet . Die Kün digung der Beklagten vom 18. April 2013 ist unwirksam. Ihre Wirksamkeit wird nicht in analoger Anwendung der § 4 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 2, § 7 KSchG fingiert. Die Klägerin musste den Schlichtungsausschuss nicht innerhalb der Frist des § 4 KSchG anrufen. Ihr Anspruch ist auch nicht verwirkt. Darum hat die Leistung s- klage Erfolg. A. Die Feststellungsklage ist unzulässig . I. § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG steht der Klage allerdings nicht entgegen. Das hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis richtig erkannt. 1 . Bei Klagee inreichung am 19. Juni 2013 war das Ausbildungsverhältnis bereits beendet. Die Klägerin hatte am 7. Juni 2013 die Prüfung bestanden. Dies hatte gemäß § 21 Abs. 2 BBiG zur Folge, dass das Ausbildungsverhältnis 8 9 10 11 12 13 - 5 - 6 AZR 490/14 ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR490.14.0 - 6 - schon vor Ablauf der Ausbildungszei t mit Bekanntgabe des Prüfungsergebni s- ses endete. Zwar hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt, wann der Kl ä- gerin das Prüfungsergebnis bekannt gegeben worden ist. Aus deren Vortrag , das Ausbildungsverhältnis sei am 7. Juni 2013 beendet worden , und der de s- halb erfolgten Beschränkung von Feststellungs - und Leistungskl a ge auf d ie Zeit bis zum 7. Juni 2013 sowie aus dem Schreiben des Güteausschusses vom 11. Juni 2013 ergibt sich jedoch, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 BBiG noch am 7. Juni 2013 eingetreten sind. 2. Damit bestand bereits bei Klageeinreichung die unverzichtbare Pr o- zessvoraussetzung des § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG (zu diesem Rechtschara k- ter der Vorschrift BAG 13. April 1989 - 2 AZR 4 4 1/88 - zu II 1 der Gründe, BAGE 61, 258) nicht me hr (vgl. BAG 13. März 2007 - 9 AZR 494/06 - Rn. 11) . D as Schlichtungsverfahren ist nicht mehr erforderlich , wenn das Ausbildung s- verhältnis beendet ist (vgl. BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 1091/06 - Rn. 13, BAGE 126, 12) . Das ergibt sich unzweideutig aus § 111 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Der Zugang zum Arbeitsgericht war deshalb unmittelbar eröffnet. II. Der Kündigungsschutzklage fehlt das e rforderliche Feststellungsint e- resse. 1. Erhebt der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage na ch §§ 4, 7 KSchG, muss ein besonderes Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO nicht da r- g e legt werden. Dieses ergibt sich bereits aus der Notwendigkeit, Klage zu e r- heben, um die Heilung nach § 7 KSchG zu verhindern ( vgl. BAG 11. Februar 1981 - 7 AZR 12 /79 - zu B II 2 der Gründe; 4. Februar 1993 - 2 AZR 463/92 - zu B I der Gründe) . 2. Das lässt sich auf Ausbildungsverhältnisse, für die wie hier ein Au s- schuss nach § 111 Abs. 2 ArbGG gebildet ist, nicht übertragen. Die Vorschriften des Kündigungsschutzges etzes über die fristgebundene Klageerhebung sind auf die Anrufung des Au sschusses n ach § 111 Abs. 2 ArbGG auch nicht analog anzuwe nden (BAG 13. April 1989 - 2 AZR 441/88 - BAGE 61, 258) . Daran hält der Senat, wie noch auszuführen ist, fest. Darum hat er in seiner jüngeren 14 15 16 17 - 6 - 6 AZR 490/14 ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR490.14.0 - 7 - Rechtsprechung bei Bestehen eines Ausschusses nach § 111 Abs. 2 ArbGG ein besonderes Feststellungsinteresse für die Kündigungsschutzklage des Au s- zubildenden verlangt, wenn das Ausbildungsverhältnis - wie regelmäßig - wä h- rend des Prozesses durch Zeitablauf vor der Revisionsinstanz geendet hatte (vgl. BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 831/13 - ; 12. Februar 2015 - 6 AZR 845/13 - ) . 3. Die Klage zielte von Beginn an lediglich auf die Feststellung eines ve r- gangenen Rechtsverhältnisses. Ein Feststellu ngsinteresse besteht deshalb nur, wenn sich hieraus Folgen für die Gegenwart oder für die Zukunft ergeben. Ob dies im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch der Fall ist, ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (vgl. BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 172/10 - Rn. 14) . Das Landesarbeitsgericht hat keine Tatsachen festgestellt , aus denen das erforderliche Feststellungsinteresse folgt . Solche Tatsachen hat die Klägerin auch nicht aufgezeigt (vgl. zur Darlegungslast BAG 3. September 19 97 - 5 AZR 534/96 - zu 3 a der Gründe) . a) Die Klägerin verfolgt seit dem ersten Rechtszug die bis zur Beendigung des Ausbildungsverhältnis ses ausstehende Vergütung durch bezifferte Lei s- tungsklage. Ihren Zeugnisanspruch hat sie zwischenzeitlich durch An erkenn t- nisurteil durchgesetzt. Über den Beendigungszeitpunkt streiten die Parteien insoweit nicht mehr. Damit greifen die Gesichtspunkte nicht durch, die den S e- nat in seiner bisherigen Rechtsprechung das Feststellungsinteresse haben b e- jahen lassen (BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 831/13 - Rn. 14) . b) Die Klägerin hat allerdings unbestritten vorgetragen, dass sie wegen der Kündigung eine Sperrzeit erhalten habe. Eine derartige Maßnahme der A r- beitsverwaltung ist zwar rechtlich möglich, weil § 159 SGB III auch auf Ausbi l- dungsverhältnisse Anwendung findet (vgl. Bay. LSG 27. Januar 2015 - L 10 AL 382/13 - Rn. 18; für die Vorgängerregelung in § 119 Abs. 1 AFG BSG 13. März 1990 - 11 RAr 69/88 - ) . Unabhängig davon , ob zwischenzeitlich der Sperrfristbescheid aufgehobe n oder bestandskräftig geworden ist , ergibt sich aus der Möglichkeit einer Sperrzeit aber k ein Feststellungsinteresse . D ie Soz i- alversicherungsträger sind an arbeitsgerichtliche Entscheidungen über die 18 19 20 - 7 - 6 AZR 490/14 ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR490.14.0 - 8 - Wirksamkeit der Kündigung nicht gebunden. Sie müssen st attdessen aufgrund des bei ihnen geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes den wirklichen Sachve r- halt eigenständig ermitteln (BAG 21. Juni 2000 - 5 AZR 782/98 - zu B III 2 e bb der Gründe, BAGE 95, 141) . B . Die Leistungsklage ist begründet. Für die Zeit bis zu m Zugang der a u- ßerordentlichen Kündigung vom 18. April 2013 spätestens am 22. April 2013 folgt dies aus § § 17, 18 BBiG . Das Landesarbeitsgericht hat inzident festg e- stellt, dass die Ausbildungsvergütung seit dem 19. April 2013 nicht mehr g e- zahlt worden ist. Dagegen erhebt die Revision keine Rügen. Gründe, warum im noch bestehenden Ausbildungsverhältnis die Ausbildungsvergütung nicht zu zahlen war , hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Auch da s greift die Revision nicht an . Vom Zug ang der Kündigung bis zur Beendigung des Ausbi l- dungsverhältnisses am 7. Juni 2013 befand sich die Beklagte im Annahmeve r- zug, § 615 BGB. Ihre Kündigung vom 18. April 2013 hat das Ausbildungsve r- hältnis nicht beendet. Dem Vergütungsanspruch steht auch der Ein wand der Prozessv erwirkung nicht entgegen. I . Die Kündigung ist entgegen § 22 Abs. 3 BBiG nicht unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgt. Darum ist sie gemäß § 125 BGB nichtig. Die nac h- trägliche Mitteilung der Gründe gegenüber dem Ausschuss bzw. im Künd i- gungsschutzprozess heilte den Formmangel nicht (BAG 22. Februar 1972 - 2 AZR 205/71 - zu 2 a und c der Gründe, BAGE 24, 133 ) . II. Die Wirksamkeit der Kündigung wird auch nicht gemäß § 4 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 2, § 7 KSchG analog fingiert. Der Güteaussch uss war zwar bis zum Ablauf der Drei - Wochen - Frist noch zuständig , weil das Ausbildungsverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet war . Auf die Anrufung des nach § 111 Abs. 2 Satz 1 ArbGG gebildeten Schlichtungsausschusses sind die Vo r- schriften des Kündigungsschutzgesetzes über die fristgebundene Klageerh e- bung aber nicht analog anzuwenden. Insoweit gelten allein die Grenzen der Verwirkung. 21 22 23 - 8 - 6 AZR 490/14 ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR490.14.0 - 9 - 1. D ie Klägerin hat die Drei - Wochen - Frist versäumt. a ) Ihr Schreiben vom 8. Mai 2013 ist am 14. Mai 2013 und damit auch bei Zugang der Kündigung erst am 22. April 2013 einen Tag nach Ablauf der Drei - Wochen - Frist bei dem Ausschuss eingegangen. Darauf, ob der Ausschuss mit diesem Schreiben trotz der fehlenden Unterschrift der Klägerin o rdnungsgemäß angerufen wo rden wäre, kommt es deshalb nicht an. b) Das Landesarbeitsgericht hat Tatsachen, die die Feststellung ermö g- lich t en, dass die Klägerin die Frist telefonisch gewahrt hat, nicht festgestellt. aa ) Zwar lässt § 5 Abs. 2 der Satzung des Güteausschusses der Za hnär z- tekammer Nordrhein vom 16. November 1996 auch die mündliche Anrufung des Ausschusses ausreichen . Das Landesarbeitsgericht hat jedoch nicht fes t- gestellt, wann der Anruf der Klägerin bei dem Ausschuss erfolgt ist. Es ist dem Beweisantritt der Klägerin z um Zeitpunkt ihres Anrufs nicht nachgegangen , o h- ne dass diese insoweit Gegenrügen erh ebt . Darum steht bereits nicht fest, dass der telefonische Kontakt mit dem Ausschuss innerhalb der Drei - Wochen - Frist er folgt ist. bb ) Zudem hat das Landesarbeitsgericht d en Inhalt des Telefonats nicht festgestellt. Dieser lässt sich auch nicht dem vo n ih m in Bezug genommenen Schreiben des Ausschusses vom 17. Oktober 2013 entnehmen. Danach habe die Klägerin nur wissen wollen , ob sie trotz der Kündigung an den ausstehe n- den Prüfungen teilnehmen könne. Ihr sei angeraten worden, Widerspruch g e- gen die Kündigung einzulegen. Dass die Klägerin dies im Anschluss daran s o- fort telefonisch gemacht hat und das s dies , wie nach § 5 Abs. 2 der Satzung des Ausschusses erforderlich, protokol liert worden ist , ist weder festgestellt noch vor ge tragen. Auch insoweit erhebt die Klägerin keine Gegenrügen. 2. Zu der Frage , o b die Fristenregelung der § 4 Satz 1 , § 13 Abs. 1 Satz 2, § 7 KSchG auf die Anrufung des Ausschusses nach § 111 Abs. 2 ArbGG a n a- log anzuwenden ist, werden unterschiedliche Ansichten vertreten . 24 25 26 27 28 29 - 9 - 6 AZR 490/14 ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR490.14.0 - 10 - a) Das Bundesarbeitsgericht hat dies verneint . D er Klageerhebung könne allein der Einwand der Prozessverwirkung entgegengehalten werden. Nur wenn ke in Ausschuss bestehe, seien die Vorschri ften des Kündigungsschutzgesetzes über die fristgebundene Klageerhebung auf die außerordentliche Kündigung von Berufsausbildungsverhältnissen anzuwenden (BAG 26. Januar 1999 - 2 AZR 134/98 - ; 5. Juli 1990 - 2 AZR 53/90 - ; 13. April 1989 - 2 AZR 441/88 - B AGE 61, 258) . Dem folgen große Teile des Schrifttums (Bader / Bram/Kriebel Stand Juni 2012 § 4 Rn. 19; Zimmermann in Natter/Gross ArbGG 2. Aufl. § 111 Rn. 19; Brehm Anm. EzA KSchG § 13 nF Nr. 4; vgl. auch die Nachw. bei Hoins Die Kündigung von Berufsausbild ungsverhältnissen, insb e- sondere aus betrieblichen Grün d en [künftig Hoins ] S. 207 in Fn. 760) . Zum Teil wird dabei die Auffassung vertreten, die Drei - Wochen - Frist des § 4 KSchG sei zur Konkretisierung des Verwirkungstatbestandes heranzuziehen (APS/Biebl 4. Aufl. § 111 ArbGG Rn. 9; GK - ArbGG/Mikosch Stand Juni 2014 § 111 Rn. 30; Kreutzfeldt/Kramer DB 1995, 975 f.) . b) Demgegenüber sind nach Auffassung von Teile n des Schrifttums die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes über die fristgerechte Klageerh e- bung analog an zu wenden, wenn ein Ausschuss nach § 111 Abs. 2 ArbGG g e- bildet ist. Das Arbeitsgerichtsgesetz sei von der Beschleunigungsmaxime g e- tragen . D ie Pflicht zur besonderen Prozessförderung in Kündigungssachen ge l- te gemäß § 61a ArbGG auch fü r Berufsausbildungsverhältnisse , so dass es keinen Grund gebe, für darin entstehende Bestandsschutzstreitigkeiten längere Anrufungsfristen vorzusehen (KR / Weigand 10. Aufl. §§ 21 - 23 BBiG Rn. 115 ff.; GMP/Prütting 8. Aufl. § 111 Rn. 22 ff.; vgl. auch die N achw. bei Hoins S. 208 in Fn. 764) . Zum Teil wird auch die unverzügliche Anrufung des Ausschusses verlangt (Barwasser DB 1976, 434 , 435 ) . c) Andere Teile des Schrifttum s vertreten die Ansicht, hinsichtlich des Z u- gangs zu Gericht dürfe nicht danach differenziert werden, ob ein Ausschuss bestehe oder nicht. Bestehe kein Ausschuss, müsse deshalb das Arbeitsgericht ohne Bindung an die Frist des § 4 KSchG angerufen werden können ( vgl. Schwab/Weth/Zim mer ling 3. Aufl. ArbGG § 111 Rn. 14 f.; Leinemann/Tau bert 30 31 32 - 10 - 6 AZR 490/14 ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR490.14.0 - 11 - BBiG 2. Aufl. § 22 Rn. 145 ff.; Sarge DB 1989, 8 79, 882; Vollkommer Anm. EzA KSchG § 4 nF Nr. 39) . 3. Der Senat hält an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fest. Eine Frist zur Anrufung des Ausschusses nach § 111 Abs. 2 ArbGG kann nur der Ge setzgeber selbst festlegen. Dabei kann dahinstehen, ob sich dies bereits aus dem Gesetzesvorbehalt des Art. 20 Abs. 3 GG (Wesentlichkeitstheorie) ergibt . Danach muss staatliches Handeln in grundlegenden Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert sein. Der Gesetzgeber muss alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen. Welche Regelungen dabei eines Handelns des parlamentarischen Gesetzgebers bedürfen, lässt sich allerdings nicht abstrakt, sondern nur für den jeweiligen Sachbereich unter Beachtung der Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen (BVerfG 10. November 2009 - 1 BvR 1178/07 - Rn. 36, BVerfGK 16, 370) . Darauf , ob die Anrufung de s Au s- schusses ein solcher wesentlicher Bereich ist, der ein Handeln des Gesetzg e- bers selbst erfordert , kommt es nicht an . Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, sch iede eine analoge Heranziehung der Drei - Wochen - Frist aus . Die Vor - aussetzungen für eine Recht sfortbildung durch Analogie liegen nicht vor. a) Zwar zieht der Wortlaut des Gesetzes im Regelfall keine starre Ausl e- gungsgrenze. Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet die Gerichte vielmehr dazu, nach Gesetz und Recht zu entscheiden. Eine reine Wortinterpretati on schreibt die Verfassung dabei nicht vor (BVerfG 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07 - Rn. 57 , BVerfGK 19, 89 ) . Zu den anerkannten Methoden der A uslegung gehört auch die wortsinnübersteigende Gesetzesanwendung durch Analogie. Sie bedarf jedo ch einer besonderen Legitimation. Es muss eine vom Gesetzgeber unbeabsichtigt gelassene Lücke vorliegen, deren Planwidrigkeit aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann. Anderenfalls könnte jedes Schweigen des Gesetzgebers als planwidrige Lücke aufgefasst und im Wege der Analogie von den Gerichten ausgefüllt werden. Darüber hi n- aus ist erforderlich, dass der gesetzlich ungeregelte Fall nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nach der gleichen Rechtsfo lge verlangt wie die gesetzessprachlich erfassten Fälle (BAG 33 34 - 11 - 6 AZR 490/14 ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR490.14.0 - 12 - 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 23 , BAGE 146, 384 ) . An beiden V o- raussetzungen fehlt es. b) Es liegt k eine planwidrige Regelungslücke vor. aa ) Die im Schrifttum geäußerte Befürchtung, der Gesetzgeber habe mit der Möglichkeit, den Ausschuss ohne Wahrung einer gesetzlich geregelten Frist anzurufen, es dem Auszubildenden in die Hand gegeben, mit der Anrufung des Schlichtungsausschusses monatelang zuzuwarten und auf diese Art und Weise das Verf ahren zu verzögern (Kreutzfeldt/Kramer DB 1995, 975) , was im Wide r- spruch zu dem das Arbeitsgerichtsgesetz tragenden Beschleunigungsgrundsatz stehe, sachlich unhaltbar sei und die analoge Anwendung des § 4 KSchG b e- dinge (GMP/Prütting 8. Aufl. § 111 Rn. 24 f .; KR / Weigand 10. Aufl. §§ 21 - 23 BBiG Rn. 118) , ist unbegründet. Der Ausschuss kann nämlich nicht nur vom Auszubildenden, sondern auch vom Ausbildenden angerufen werden (Lein e- mann/Taubert BBiG 2. Aufl. § 22 Rn. 147; Stück in Braun/Mühlhausen/Munk/ Stück BBiG § 15 Rn. 185 f. ) . Der Ausbildende hat es - anders als der Arbeitg e- ber nach einer von ihm erklärten ordentlichen oder außerordentlichen Künd i- gung des Arbeitsverhältnisses - damit ohne Weiteres selbst in der Hand, für schnelle Klarheit über die Wirksamkeit der von ihm erklärten Kündigung des Ausbildungsverhältnisses zu sorgen, indem er selbst den Ausschuss anruft und so den Schwebezustand beendet. bb) Ausgehend davon ist die Regelung zur Anrufung des Schlichtungsau s- schusses in § 111 Abs. 2 ArbGG - gemessen an ihrer Regelungsabsicht - nicht unvollständig. Im Gegenteil ist § 111 Abs. 2 ArbGG ein in sich geschlossenes, vollständiges Regelungssystem mit eigene m Fristenregime, das in seinem A n- wendungsbereic h die Klagefristen de s Kündigungsschutzgesetzes verdrängt. Eine Frist sieht der Gesetzgeber nur bei Scheitern der mit § 111 Abs. 2 ArbGG angestrebten, vorrangigen außergerichtlichen Einigung für die Anrufung des Arbeitsgerichts vor (§ 111 Abs. 2 Satz 3 Arb GG) . Daraus folgt mit hinreichender Klarheit im Umkehrschluss, dass er die Anrufung des Ausschusses ohne Frist ermöglichen wollte (vgl. Hoins S. 213) . 35 36 37 - 12 - 6 AZR 490/14 ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR490.14.0 - 13 - cc) Der Annahme, der Gesetzgeber habe die Problematik der fristung e- bundenen Anrufung des Ausschusses üb ersehen, steht auch die Gesetzg e- bungsgeschichte entgegen. (1) D ie in § 111 Abs. 2 Satz 4 ArbGG geregelte Pflicht, im Spruch über die Notwendigkeit zu belehren, das Arbeitsgericht binnen zwei Wochen anzurufen, ist eingefügt worden , um eine rechtsstaatlich bedenkliche Verkürzung des g e- richtlichen Rechtsschutzes zu verhindern (BT - Drs. 8/1567 S. 47) . Das zeigt, dass dem Gesetzgeber bewusst war, dass eindeutige und klar geregelte Fristen zur Anrufung von Gerichten für Rechtssicherheit sorgen. Ein vergleichbare s Bedürfnis hat er für das dem Arbeitsgerichtsprozess vorgeschaltete Verfahren vor dem nach § 111 Abs. 2 ArbGG gebildeten Ausschuss aufgrund seines i n- formellen, auf gütliche Streitbeilegung zielenden Charakters offenkundig nicht gesehen. (2) Der Gesetzgeb er hat seinen Willen dadurch bestätigt, dass er den A n- wendungsbereich des § 4 KSchG durch Art. 1 des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002) erheblich ausgeweitet hat, ohne zugleich § 111 Abs. 2 ArbGG zu ändern ( vgl. GK - ArbGG/Mikosch Stand Juni 2014 § 111 Rn. 30; Bader/Bram/Kriebel Stand Juni 2012 § 4 Rn. 19; Zimmermann in Natter/Gross ArbGG 2. Aufl. § 111 Rn. 19; Schwab/Weth/ Zim merling 3. Aufl. ArbGG § 111 Rn. 14) . Durch § 4 KSchG nF soll im Interesse einer raschen Klärung der Frage, ob eine Kündigung das Arbeitsverhältnis b e- endet hat oder nicht, für die Geltendmachung aller Unwirksamkeitsgründe eine einheitliche Klagefrist gelten (BT - Drs. 15/1204 S. 9 f., 13) . Die Gesetzesänd e- rung diente gerade auch dazu, Unsicherhe iten bei der Frage, wann das Klag e- recht verwirkt ist, entgegenzuwirken. Hätte der Gesetzgeber dieser Unsicherheit auch für das Verfahren vor dem Ausschuss nach § 111 Abs. 2 ArbGG bege g- nen wollen, hätte er dies dort oder in § 4 KSchG ausdrücklich geregelt. Der Schluss, durch die Novellierung des § 4 KSchG erhalte die gesetzlich nicht festgelegte Frist zur Anrufung des Schlichtungsausschusses eine funktionsg e- rechte, rechtlich klare und für die Praxis übersichtlich handhabbare Regelung (KR / Weigand 10. Aufl. §§ 21 - 23 BBiG Rn. 117) , geht darum fehl. Vielmehr hat 38 39 40 - 13 - 6 AZR 490/14 ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR490.14.0 - 14 - der Gesetzgeber an den unterschiedlichen Regelungskonzepten, die er mit § 4 KSchG einerseits und § 111 Abs. 2 ArbGG andererseits verfolgt, festgehalten. Diese unterschiedlichen Konzepte bedingen die bes tehenden Unterschiede bei der Frist zur Einleitung der Verfahren. ( a ) § 4 KSchG soll nach dem Willen des Gesetzgebers sicherstellen, dass der Arbeitgeber alsbald Klarheit darüber erlangt, ob der Arbeitnehmer die Kü n- digung hinnimmt. Ein längerer Schwebezus tand soll vermied en werden . ( b ) Demgegenüber soll durch das Verfahren vor dem Ausschuss nach § 111 Abs. 2 ArbGG auch bei Bestandsschutzstreitigkeit en eine gerichtliche Auseinandersetzung gerade vermi e den werden ( vgl. BAG 13. April 1989 - 2 AZR 441/88 - zu II 1 b cc der Gründe, BAGE 61, 258) . Das macht schon der Wortlaut des § 111 Abs. 2 Satz 1 ArbGG deutlich, wenn er die Bildung von Ausschüssen zur Beilegung von Streitigkeiten davon aus, dass die Erfüllung der Berufsausbildu ngsaufgabe eine besonders starke Bindung der Vertragspartner verlangt (BT - Drs. V/4260 S. 11) . Ausg e- hend davon soll die Verhandlung vor dem Ausschuss nach § 111 Abs. 2 ArbGG eine Chance mehr schaffen, dass der Auszubildende die Ausbildung beenden kann. Es soll vermieden werden, dass sich die Partner des Ausbildungsverhäl t- nisses als Prozessparteien streitend vor Gericht gegenüberstehen (Barwasser DB 1 976, 434, 435) . Daraus folgt, dass § 111 Abs. 2 ArbGG einen nur durch die Verwirkung begrenzten Rechtsschutz gewähren und das Verfahren vor dem Ausschuss nicht durch Frist en probleme belasten will (ähnlich Hoins S. 214) . c) Darüber hinaus kann die Fristenregelung nach § 4 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 2, § 7 KSchG nur unter Inkaufnahme von Wertungswidersprüchen auf § 111 Abs. 2 ArbGG übertragen werden. Auch darum scheidet eine analoge Anwendung dieser Fristen aus. Fände § 4 KSchG auf die Anrufung des Au s- schusses analog e Anwendung, hätte die Versäumung dieser Frist auch zur Folge , dass die Wirksamkeit der Kündigung nach § 7 KSchG fingiert werden müsste (Leinemann/Taubert BBiG 2. Aufl. § 22 Rn. 149) . Darum bedürfte es einer Regelung, wie einer unverschuldeten Versäumung der Frist zur Anrufung des Ausschusses zu begegnen wäre. Das Verfahren nach § 5 KSchG kann vor 41 42 43 - 14 - 6 AZR 490/14 ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR490.14.0 - 15 - den Auss chüssen nicht durchgeführt werden (BAG 13. April 1989 - 2 AZR 441/88 - zu III 2 b cc der Gründe, BAGE 61, 258) . Die Rechtsprechung kann ein Verfahren zur Wiedereinsetzung nicht im Wege der zulässigen Rechtsfortbi l- dung entwickeln. Insoweit läge eine freie R echtsschöpfung vor (Brehm Anm. EzA KSchG § 13 nF Nr. 4 S. 18) . Würden sich die Ausschüsse in ihre n Satzu n- g en jeweils selbst ein Verfahren zur Wiedereinsetzung geben, führte dies zu einer völligen Rechtszersplitterung und einer Rechtsschutzungleichheit, die der Gesetzgeber offenkundig gerade vermeiden wollte. 4. Die Möglichkeit des Auszubildenden , den Ausschuss nach § 111 Abs. 2 ArbGG allein be grenzt durch den Tatbestand der V erwirkung anzurufen, führt zu keiner den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ver letzenden Abweichung von der Rechtslage, die besteht, wenn kein Ausschuss nach § 111 Abs. 2 GG gebildet ist. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht s (seit U rteil vom 5. Juli 1990 - 2 AZR 53/90 - ) sind die Vorschriften des Kündigungsschut z- gesetzes über die fristgebundene Klageerhebung auf außerordentliche Künd i- gungen von Berufsausbildungsverhältnissen unmittelbar anzuwenden, falls kein Ausschuss nach § 111 Abs. 2 ArbGG gebildet ist. b) Erhebliche Teile im Schrifttum halten eine Differenzierung hinsichtlich der Wahrung des Rechtsschutzes zwischen Bezirken mit und ohne Ausschuss zumindest für sachwidrig (ErfK/Schlachter 15. Aufl. § 22 BBiG Rn. 9; Benecke in Benecke/Hergenröder BBiG § 22 Rn. 101) , teils auch für gleichheitswidr ig (Sarge DB 1989, 879 , 882 ; ders. Anm. LAGE ArbGG 1979 § 111 Nr. 1) , für e i- nen unverhältnismäßigen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte B e- rufsfreiheit (Hoins S. 23 1 ff.) oder für eine unzumutbare Erschwerung des Z u- gangs zum Gericht, die für Auszubildende zudem einen ungleichen, vom B e- stehen des Ausschusses abhängigen Zugang zum Gericht eröffne und auch gegen das Gebot der Rechtsklarheit verstoße (Vollkommer Anm. EzA KSchG § 4 nF Nr. 39) . D eshalb sollen die Vorschriften des Kündigungsschutzges etzes über die fristgebundene Klageerhebung auch dann nicht an zu wenden sein , wenn k ein Ausschuss gebildet ist . Demgegenüber hält Kriebel (Bader/ 44 45 46 - 15 - 6 AZR 490/14 ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR490.14.0 - 16 - Bram/Kriebel Stand Juni 2012 § 4 Rn. 18 f.) die Ungleichbehandlung für g e- rechtfertigt, weil die Chance der auße rgerichtlichen Streitbeilegung durch eine vorzeitige Anrufung des Gerichts nicht gemindert werden solle. c ) Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers finden § 4 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 2, § 7 KSchG bei einer außerordentlichen Kündigung des Ausbi l- dungsverhältnisses durch den Ausbildenden dann - aber auch nur dann - A n- wendung, wenn kein Ausschuss nach § 111 Abs. 2 ArbGG gebildet ist. Auch insoweit hält der Senat an der Rechtsprechung fest. aa ) Berufsausbildungsverhältnisse sind Arbeitsverhältnisse im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes, auf die §§ 1 ff. KSchG Anwendung finden, soweit sich nicht aus dem Berufsbildungsgesetz etwas anderes ergibt. Das folgt aus § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG. Die darin erfolgte Hera usnahme der zur Berufsau s- bildung Beschäftig ten bei der Berechnung der Mindestgröße des Betriebs wäre nicht erforderlich, wenn Auszubildende nicht grundsätzlich zu den Arbeitne h- mern im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes zählten (BAG 26. Januar 1999 - 2 AZR 134/98 - zu II 2 c aa der Gründe) . Das sah auch der Gesetzgeber des Berufsbildungsgesetzes so. Aus dem Bericht des federführenden Au s- schusses (BT - Drs. V/4260 S. 5 f.) ergibt sich, dass er auch solche Gesetze, die wie das Kündigungsschutzgesetz das Berufsausbildungsverhältnis nicht au s- drücklich einb eziehen, grundsätzlich auf das Ausbildungsverhältnis anwenden wollte und als anwendbar ansah, um so den Auszubildenden in mindestens gleichem Maße wie Arbeitnehmern den Schutz der arbeitsrechtlichen Recht s- vorschriften und Rechtsgrundsätze zu gewähren. bb ) Dieser Wille ist vom Gesetzgeber mit der Novellierung des § 4 KSchG im Jahr 2003 bestätigt worden (GK - ArbGG/Mikosch Stand Juni 2014 § 111 Rn. 31) . Er hat dabei bewusst die Klagefrist ua. auf alle Fälle eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot iSv. § 134 BGB wie das des vorliegend verlet z- ten § 22 Abs. 3 BBiG ausgedehnt (BT - Drs. 15/1204 S. 1 3) . cc ) Besteht k ein Ausschuss, finden damit § 4 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 2, § 7 KSchG , vermittelt über die Generalklausel des § 10 Abs. 2 BBiG, unmitte l- 47 48 49 50 - 16 - 6 AZR 490/14 ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR490.14.0 - 17 - bar Anwend ung auf das Ausbildungsverhältnis. Die Kritik, aufgrund des im B e- reich des Rechtsschutzzugangs geltenden Analogieverbots könnten die Friste n- regelungen des Kündigungsschutzgesetzes auf das Berufsausbildungsverhäl t- nis nicht übertragen werden ( Vollkommer Anm. EzA KSchG § 4 nF Nr. 39 S. 14 f.) , verfängt darum nicht . Der Gesetzgeber hat selbst die entsprechende Anwendung dieser Bestimmungen auf Ausbildungsverhältnisse angeordnet. Ist kein Ausschuss nach § 111 Abs. 2 ArbGG gebildet, fehlt es an einer die Fris t zur Anrufung des Arbeitsgerichts verdrängenden Spezialregelung. dd ) Diese eindeutige Regelungsabsicht des Gesetzgebers haben d ie G e- richte zu akzeptieren. Darum scheidet die im Schrifttum befürwortete verfa s- sungskonforme Auslegung des § 4 KSchG (Hoins S. 256 ff.) ebenso von vor n- herein aus (BVerfG 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11 - Rn. 86) wie eine t e- leologische Reduktion dieser Bestimmung bei der Kündigung von Ausbildung s- verhältnissen (vgl. BGH 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08 - Rn. 31, BGHZ 192, 148) . d ) Die geltende Rechtslage steht im Einklang mit dem Grundgesetz. aa ) Ausbildungsverhältnisse , bei denen das zwingende Vorverfahren nach § 111 Abs. 2 ArbGG einzuhalten ist, werden nicht unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gegenü ber Ausbildungsverhältnissen, bei denen kein Ausschuss gebildet ist und bei denen deshalb die Drei - Wochen - Frist für Klagen gegen Kündigungen durch den Auszubildenden gewahrt we r- den muss, ungleich behandelt. ( 1 ) D ie Kritik im Schrifttum geht auch insoweit von einem unzutreffenden Ausgangspunkt aus. Sie nimmt einseitig den Auszubildenden und dessen aus ihrer Sicht vorliegende Benachteiligung bei Fehlen eines Ausschusses in den Blick. Bei der Prüfung einer Verletzung des Gleichheitssatzes ist jedoch auf das Ausbildungsverhältnis als solches abzustellen und deshalb auch die Interesse n- lage des Ausbildenden zu berücksichtigen. Dessen Interesse an einer schnellen Klärung der Wirksamkeit der Kündigung unter Berücksichtigung aller denkbaren Unwirksamkeitsgründe hat te der Gesetzgeber, wie ausgeführt, bei der Novelli e- 51 52 53 54 - 17 - 6 AZR 490/14 ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR490.14.0 - 18 - rung des § 4 KSchG sogar vorrangig im Blick. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, hat der Ausbildende es bei Bestehen eines Ausschusses selbst in der Hand, durch dessen Anrufung für Rechtsklarheit zu sorgen. Diese Möglichkeit fehlt ihm dagegen, wenn kein Ausschuss gebildet worden ist. Er kann zwar theor e- tisch Klage auf Feststellung der Wirksamkeit der von ihm erklärten Kündigung erheben. Anders als bei dem Streit über die Wirksamkeit einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers (vgl. dazu BAG 9. September 1992 - 2 AZR 142/92 - zu II 1 a der Gründe) oder Auszubildenden ist aber das Feststellungsinteresse e i- ner solchen Klage fraglich. Diese (doppelte) Ungewissheit will der Gesetzgeber dem Ausbildenden mit dem an den A uszubildenden gerichteten Erfordernis, die Unwirksamkeit der Kündigung innerhalb der Frist des § 4 KSchG geltend zu machen, gerade nehmen. ( 2 ) Damit hat der Gesetzgeber das Bestandsschutzinteresse in Ausbi l- dungsverhäl tnissen nicht unterschiedlich gewichte t, sondern der unterschiedl i- chen Interessenlage durch eine unterschiedliche Rechtslage Rechnung getr a- gen. Das ist nicht widersprüchlich (so aber Vollkommer Anm. EzA KSchG § 4 nF Nr. 39 S. 13, 17) . Vielmehr wird auch bei einer solchen differenzier end en Lösu ng die vom Gesetzgeber angestrebte schnelle Klärung des Fortbestandes des Ausbildungsverhältnisses noch erreicht (vgl. BAG 5. Juli 1990 - 2 AZR 53/90 - zu II 4 der Gründe) : Besteht ein Ausschuss, kann der Ausbildende di e- sen selbst anrufen, wenn dies der Au szubildende nicht innerhalb einer dem Ausbildenden angemessen erscheinenden Zeit tut. Besteht kein Ausschuss, ist der Ausbildende durch § 4 KSchG vor einem langdauernden Schwebezustand grundsätzlich geschützt. (3) Bei dieser Differenzierung durfte der Ges etzgeber aufgrund der ihm zukommenden Einschätzungsprärogative das Verfahren nach § 111 Abs. 2 ArbGG mit der dadurch eröffneten unbürokratischen, außergerichtlichen Ein i- gungsmöglichkeit als Regelfall ansehen und dessen Einleitung ebenfalls unb ü- rokratisch a usgestalten. Darum trägt das Argument nicht, es gebe keinen nac h- vollziehbaren Grund, warum man die Rechtsposition des Auszubildenden, die bereits dadurch verschlechtert sei, dass für sein Ausbildungsverhältnis kein 55 56 - 18 - 6 AZR 490/14 ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR490.14.0 - 19 - Schlichtungsausschuss existiere, durch di e Annahme einer Klageerhebungsfrist weiter verschlechter e (Hoins S. 245) . bb) Auch Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Hinsichtlich der vereinzelt im Schrifttum angenommenen Verkürzung des Rechtsschutzes des Auszubilde n- den (Hoins S. 23 1 ff.) ist das Gr undrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG lex specialis. cc) Die geltende Rechtslage bei Fehlen eines Ausschusses führt auch w e- der zu einer unzumutbaren Erschwerung des Zugangs des Auszubildenden zu Gericht noch zu einem ungleichen Zugang zu Gericht (aA Vollkommer A nm. EzA KSchG § 4 nF Nr. 39 S. 10 ff.) . ( 1 ) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet den Rechtsweg im Rahmen der einfach - gesetzlichen Prozessordnung. Dabei darf der Weg zu den Gerichten von der Erfüllung und dem Fortbestand bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Allerdings muss die normative Ausgestaltung des Rechtswegs das Ziel eines wirkungsvollen Rechtsschutzes auch tatsächlich verfolgen und ermöglichen. Der Zugang zu den Gerichten darf nicht in unz u- mutbarer, aus Sachgrü nden nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfG 17. September 2012 - 1 BvR 2254/11 - Rn. 25 , BVerfGK 20 , 43 ) . Fristen für die Anrufung des Gerichts oder die Einlegung von Rechtsmitteln dürfen deshalb nicht unangemessen kurz sein (vgl. BV erfG 2. Dezember 1987 - 1 BvR 1291/85 - zu C II 2 der Gründe, BVerfGE 77, 275) . ( 2 ) Diesen Anforderungen genügt § 4 KSchG offenkundig. Ob für den Au s- zubildenden nur schwer zu ermitteln ist , ob ein Ausschuss besteht, ist eine Ta t- frage des Einzelfalls und k eine Frage der Ausgestaltung des Rechtswegs als solche n . Diesen tatsächlichen Schwierigkeiten haben die Gerichte durch die Handhabung der prozessualen Vorschriften Rechnung zu tragen. Art. 19 Abs. 4 GG gilt insoweit auch innerhalb des gerichtlichen Verfahr ens (BVerfG 17. Se p- tember 2012 - 1 BvR 2254/11 - Rn. 25 , BVerfGK 20, 43 ) . Deshalb ist § 5 KSchG großzügig zu handhaben, sofern die Drei - Wochen - Frist im Zusamme n- hang mit Zweifeln, ob ein Ausschuss gebildet ist, versäumt wird (vgl. BAG 26. Januar 1999 - 2 AZ R 134/98 - zu II 2 d der Gründe) . Darum ist § 111 Abs. 2 57 58 59 60 - 19 - 6 AZR 490/14 ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR490.14.0 - 20 - Satz 5 ArbGG dahin auszulegen, dass es ausreicht, wenn die Verhandlung vor dem Ausschuss nach Klageerhebung, aber vor der streitigen Gerichtsverhan d- lung stattfindet. Die zunächst unzulässige Klage wi rd in einem solchen Fall nach Beendigung des Verfahrens vor dem Ausschuss zulässig (vgl. BAG 25. November 1976 - 2 AZR 751/75 - zu A I 2 der Gründe) . Der Auszubildende kann das Risiko, die Drei - Wochen - Frist zu versäumen, demnach bei Zweifeln, ob ein Aussch uss gebildet ist, durch (vorsorgliche) fristgerechte Klageerhebung ausschalten . Damit ist der Gefahr des Rechtsverlustes ausreichend begegnet. ( 3 ) Wie ausgeführt, liegt auch kein ungleicher Zugang zu Gericht vor. dd ) Schließlich genügen die gesetzliche n Bestimmungen ( § 10 Abs. 2, § 22 BBiG iVm. § 4 KSchG ) noch dem Gebot der Rechtsklarheit. Dieses soll siche r- stellen , dass der Betroffene die Rechtslage anhand der gesetzlichen Regelung erkennen und sein Verhalten danach ausrichten kann. Bestimmungen über den Z ugang zu (Rechtsmittel - )G erichten sind darum möglichst klar erkennbar und bestimmt zu halten (BVerfG 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - zu C II 2 der Gründe, BVerfGE 54, 277) . Angesichts der unausweichlichen Komplexität von Recht s- vorschriften in einem mode rnen, rechtlich hoch entwickelten Staat sgefüge reicht es zur Wahrung des Gebots der Rechtsklarheit aber grundsätzlich aus, dass der Inhalt gesetzlicher Bestimmungen dem Bürger erst unter Zuhilfenahme j u- ristischer Fachkunde erkennbar ist (vgl. BVerfG 4. Jun i 2012 - 2 BvL 9, 10, 11, 12/08 - zu B II 2 a bb (2) der Gründe, BVerfGE 131, 88) . Auch die Notwendi g- keit einer Auslegung nimmt einer gesetzlichen Regelung über den Zugang zu den Gerichten noch nicht die erforderliche Bestimmtheit (BVerfG 12. Februar 1992 - 1 BvL 1/89 - zu C II 3 der Gründe, BVerfGE 85, 337) . Jedenfalls für Rechtskundige ist ohne Weiteres zu erkennen, dass nur bei Fehlen eines Au s- schusses nach § 111 Abs. 2 ArbGG die Frist de s § 4 KSchG für eine gerichtl i- che Kontrolle der außerordentlichen K ündigung des Ausbildenden ein gehalten werden muss (vgl. BVerfG 3. März 2004 - 1 BvF 3/92 - zu C II 2 d cc der Grü n- de BVerf GE 110 , 33 ) . 61 62 - 20 - 6 AZR 490/14 ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR490.14.0 - 21 - III. Die Rügen der Revision gegen die Annahme des Landesarbeitsg e- richts, das Recht der Klägerin, die Unwirksamkeit der Kündigung geltend zu machen, sei nicht verwirkt, greifen nicht durch. 1. Die Verwirkung ist e in Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB (BAG in st. Rspr., zuletzt 11. Dezember 2014 - 8 AZR 838/1 3 - Rn. 24) . Ob ihre Voraussetzungen erfüllt sind, kann nur nach den ko n- kreten Umständen des Einzelfalls entschieden werden. Dabei ist eine Berüc k- sichtigung des in d er Drei - Wochen - Frist des § 4 KSchG verkörperten Interesses des Arbeitgebers, einen langen Schwebezustand zu vermeiden, bei der F rage, ob das Zeitmoment erfüllt ist, zwar grundsätzlich möglich. Das führt aber nicht zu einer Konkretisierung des Verwirkungstatbestandes dergestalt, dass der Ausschuss regelmäßig innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung angerufen werden muss ( aA GK - ArbGG/Mikosch Stand Juni 2014 § 111 Rn. 30; APS/Biebl 4. Aufl. § 111 ArbGG Rn. 9; Kreutzfeldt/Kramer D B 1995, 975, 976) . Hinsichtlich des Zeitmoments kann nicht auf eine bestimmte Frist abgestellt werden. Zeit - und Umstandsmoment beeinflussen sich we chselseitig, so dass das Zeitmoment stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ermitteln ist (BAG 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/1 2 - Rn. 27) . Zu berüc k- sichtigen ist dabei , dass der Arbeitgeber bei Bestandsstreitigkeiten typische r- weise nicht davon ausgeht, nach Ablauf längerer Zeit noch in Anspruch g e- nommen zu werden. In die erforderliche Gesamtbetrachtung ( vgl. dazu BAG 24. Februar 2011 - 8 AZR 413/09 - Rn. 29) ist allerdings auch einzubeziehen , dass der Gesetzgeber mit § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG und §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG deutlich gemacht hat, dass ein Arbeitgeber vor Ablauf der darin für die nac h- trä g liche Zulassung geregelten Höchstf rist von sechs Monaten regelmäßig nicht damit rechnen kann, keiner Bestandsschutzstreitigkeit mehr ausgesetzt zu we r- den (vgl. BAG 9. Februar 2011 - 7 AZR 221/10 - Rn. 15, BAGE 137, 113) . 2. Die Beklagte hatte spätestens am 5. Juni 2013 und damit weniger als sieben Wochen nach der von ihr erklärten Kündigung durch den von der Kläg e- rin angerufenen Güteausschuss Kenntnis , dass die Klägerin die Kündigung nicht hinnehmen wolle. Das zeigt ihr Schreiben von diesem Tag, mit dem sie 63 64 65 - 21 - 6 AZR 490/14 ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR490.14.0 - 22 - dem Ausschuss die aus ihrer Sicht vorliegenden Kündigungsgründe dargestellt hat. Ob ausgehend davon bereits das Zeitmoment fehlte, hat das Landesa r- beitsgericht offengelassen. Es hat b ei seiner von Amts wegen erfolgten Verwi r- kungsprüfung jedoch das Umstandsmoment rechtsfehlerfrei verneint. a) Die Beklagte hat erstmals in der Revision selbst Tatsachen vorgetr a- gen, aus denen nach ihrer Auffassung die Verwirkung folge. Mit diesem neuen Vortrag kann sie in der Revision nicht mehr gehört werden. Darüber hinaus hat das Landesarbeitsgericht angenommen, nachdem die Beklagte gegenüber dem Ausschuss deutlich gemacht habe, sie sei nicht bereit, die Klägerin bis zum r e- gulären Abschluss der Ausbildung zu beschäftigen, habe es in einer gerichtl i- chen Auseinandersetzung nur noch um die möglicherweise aus einer Unwir k- samkeit der Kündigung resultierenden Annahmeverzugsansprüche der Klägerin gehen könn en . Hierfür mache es jedoch keinen relevanten Unterschied, ob zwei Wochen früher oder später entschieden werde. Damit hat es im Ergebnis rechtlich zutreffend darauf abgestellt, dass sich der Streit der Parteien seit B e- ginn des Rechtsstreits wirtschaftlich auf die Erfüllung von Annahmeverzugsa n- sprüchen in Höhe von rund 1.000,00 Euro beschränkte und darum nicht ersich t- lich ist , dass d ie Beklagte im Hinblick auf die Untätigkeit der Kläger in Disposit i- onen getroffen hat , aufgrund derer es ihr unzumut bar ist , sich auf die später e rhobene Klage noch einzulas sen. b) Schließlich hätte es der Beklagten freigestanden, selbst den Schlic h- tungsausschuss anzurufen, wenn sie Rechtssicherheit hätte erlangen wollen, ob ihre Kündigung wirksam war. Diese Möglichkeit eröffnete ihr § 5 Abs. 1 der Satzung des Güteausschusses der Zahnärztekammer Nordrhein ausdrücklich. Auch das steht der Verwirkung entgegen. IV . Der Klägerin steht eine Ausbildungsvergütung von 1.045,33 Euro für die Zeit vom 19. April bis zum 7. Juni 2013 zu. 1. Die Beklagte befand sich ab Zugang des Kündigungsschreibens am 22. April 2013 im Annahmeverzug. Eines Angebots der Arbeitsleistung bedurfte 66 67 68 69 - 22 - 6 AZR 490/14 ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR490.14.0 es aufgrund der Regelung in § 296 BGB nicht (st. Rspr., zuletzt BAG 25 . Fe b- ruar 2015 - 5 AZR 886/12 - Rn. 41) . 2. Der eingeklagte Betr ag ist rechnerisch unstreitig. Revisionsangriffe führt die Beklagte insoweit nicht. Für die Monate April und Juni 2013, in denen nur eine anteilige Vergütung geschuldet ist, ist 1/30 der Ausbildungsvergütung je Tag zugrunde zu legen (vgl. BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 251/11 - Rn. 22 ff., BAGE 141, 340) . Das hat die Klägerin getan. C . Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Fischermeier Spelge Krumbiegel Augat M. Jostes 70 71
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