Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. November 2016 Sechster Senat - 6 AZR 462/15 - ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR462.15.0 I. Arbeitsgericht Hannover Urteil vom 7. Oktober 2014 7 Ca 143/14 Ö - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 24. Juni 2015 - 17 Sa 1435/14 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort : Anspruch auf Härtefallregelung nach dem TV UmBw Bestimmung en : Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammen- hang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) vom 18. Juli 2001 idF des Änderungstarifvertrags Nr. 3 vom 10. Dezember 2010 § § 3, 11 Abs. 1 Satz 1 Leitsatz: Ein klagbarer Anspruch auf Abschluss der Härtefallregelung nach § 11 TV UmBw besteht grundsät zlich nicht. Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren (teilweisen) Parallel entscheidungen ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR462.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 462/15 17 Sa 143 5 /14 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. November 2016 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtl i- chen Richterinnen Jerchel und Kammann für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 462/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR462.15.0 - 3 - 1. Die Revision des Kl ägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 24. Juni 2015 - 17 Sa 1435/14 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten noch über den Anspruch des Klägers auf A b- schluss einer Härtefall regelung nach § 11 des Tarifvertrags über sozialverträgl i- che Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bunde s- wehr (TV UmBw) vom 18. Juli 2001 idF des Änderungstarifvertrags Nr. 3 vom 10 . Dezember 2010 sowie über die Wirksamkeit einer Versetzung. Der am 7. August 1958 geborene Kläger ist seit 1983 bei der b eklagten Bundesrepublik als Angestellter in der Zivilverwaltung der Bundeswehr beschä f- tigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet nach Fes tstellung des Landesarbeitsg e- richts der TV UmBw aufgrund vertraglicher Inbezugnahme Anwendung . Im Jahr 2012 war der Kläger im Kreiswehrersatzamt H auf e i nem nach der Entgeltgruppe 5 TVöD bewerteten Dienstposten eingesetzt. Di e ses Amt wurde zum 30. November 2012 aufgelöst. Bereits mit Schreiben vom 2. April 2012 hatte der Kläger der Beklagten sein Interesse am Abschluss einer Härt e- fallregelung nach § 11 TV UmBw bekundet. Der TV UmBw enthält insoweit folgende relevante Regelungen: Präambel 1 Die Tarifvertragsparteien bekräftigen ihre Absicht, die mit dem erforderlichen Umstrukturierungsprozess verbund e- nen personellen Maßnahmen sozial ausgewogen ausz u- gestalten . .. . 3 Die Tarifvertragsparteien sehen in den Kooperationsvo r- haben zugleich die Möglichkeit der Arbeitsplatzsicherung. 4 Sie weisen darauf hin, dass der Wechsel in andere Bere i- 1 2 3 4 - 3 - 6 AZR 462/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR462.15.0 - 4 - che auch zusätzliche Chancen bieten kann. 6 Auch die Belange von Jugendlichen, die nach erfol g- reicher Berufsausbildung in der Bundeswehr für eine Übernahme in das Berufsleben anstehen, sollen gebü h- rende Berücksichtigung finden. 7 Die Tarifvertragsparteien erkennen ferner die besondere Bedeutung der beruflichen Förderung und Integration schwerbehinderter Beschäfti g- ter an. § 1 Geltungsbereich (1) Abschnitt I dieses Tarifvertrages gilt für die im G e- schäftsbereich des Bundesministeriums der Verteid i- gung (BMVg) beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Beschäftigte), die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) fal len und deren Arbeitsplätze in der Zeit vom 1. Juni 2001 bis zum 31. Dezember 2017 durch Auflösung oder Verkleinerung von Dienststellen oder durch eine wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufg a- ben einer Dienststelle einschließlich damit verbund e- ner U mgliederung oder Verlegung auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Abschnitt I § 3 Arbeitsplatzsicherung (1) Betriebsbedingte Beendigungskündigungen auf Grund von Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 sind für die Laufzeit dieses Tarifvertrages ausgeschlo s- sen. (2) 1 Soweit der Wegfall von Arbeitsplätzen nicht im Rahmen der normalen Fluktuation aufgefangen we r- den kann, ist der Arbeitgeber nach Maßgabe der fo l- genden Kriterien zur Arbeitsplatzsicherung verpflic h- tet. 2 Die/der Beschäf tigte kann eine Abweichung von der Reihenfolge nach den Absätzen 4 bis 7 verla n- gen. (3) Die Arbeitsplatzsicherung umfasst erforderlichenfalls eine Qualifizierung des/der Beschäftigten nach § 4. (4) 1 In erster Linie ist der/dem Beschäftigten ein minde s- tens gleichwertiger Arbeitsplatz im Bundesdienst zu - 4 - 6 AZR 462/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR462.15.0 - 5 - (5) 1 Kann der/dem Beschäftigten kein gleichwertiger A r- beitsplatz nach Absatz 4 gesichert werden, hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob ihr/ihm bei einer anderen Dienststelle im Bundesdienst ein anderer Arbeit s- (6) Kann der/de m Beschäftigten kein Arbeitsplatz im Bundesdienst gesichert werden, hat sich der Arbei t- geber um einen anderen nach Möglichkeit gleichwe r- tigen Arbeitsplatz bei einem anderen Arbeitgeber des öffe ntlichen Dienstes an demselben Ort oder in de s- sen Einzugsgebiet - auf Wunsch der/des Beschäfti g- ten auch an einem anderen Ort - zu bemühen. (7) Kann der/dem Beschäftigten kein Arbeitsplatz im Sinne der vorstehenden Absätze angeboten werden, unterstützt der Arbeitgeber die Beschäftigte/den B e- schäftigten bei der Suche nach einem anderen A r- beitsplatz bei einem anderen Arbeitgeber des öffen t- lichen Dienstes (Anhang) vorzugsweise an demse l- ben Ort oder in dessen Einzugsgebiet. (8) Die/der Beschäftigte ist ver pflichtet, einen ihr/ihm nach den vorstehenden Absätzen angebotenen s o- wie einen gegenüber ihrer/seiner ausgeübten Täti g- keit höherwertigen Arbeitsplatz anzunehmen, es sei denn, dass ihr/ihm die Annahme nach seinen Kenn t- nissen und Fähigkeiten billigerweise n icht zugemutet werden kann. § 11 Härtefallregelung (1) 1 Kann einer/einem Beschäftigten im Sinne des § 1 Abs. 1, die/der im Zeitpunkt des Wegfalls des A r- beitsplatzes a) das 55. Lebensjahr vollendet hat, frühestens zehn Jahre vor Erreichen des Kalendermonats, für den die/der Beschäftigte eine abschlagsfreie Rente wegen Alters in Anspruch nehmen kann, und b) eine Beschäftigungszeit beim Arbeitgeber Bund (§ 34 Absatz 3 Satz 1 und 2 TVöD) von minde s- tens 15 Jahren zurückgelegt hat, kein Arbeitsplatz nach § 3 angeboten werden und kann im Hinblick auf den Zeitpunkt des Wegfalls des Arbeitsplatzes keine Altersteilzeitarbeit nach dem Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für - 5 - 6 AZR 462/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR462.15.0 - 6 - ältere Beschäftigte vereinbart werden, kann im Ra h- m en der hierfür festzulegenden Höchstzahl in g e- genseitigem Einvernehmen ein Verzicht auf die a r- beitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung (Ruhen s- regelung) vereinbart werden. 2 Die/der Beschäftigte erhält statt des Entgelts eine monatliche Ausgleich s- zahlung . 3 Dies gilt nicht, wenn sie/er einen Arbeit s- platz entgegen § 3 Abs. 8 abgelehnt hat oder der Arbeitgeber zu einer nicht betriebsbedingten Künd i- gung berechtigt wäre. (2) 1 Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des um 20 v. H. verminderten Einkommens gezahlt. (9) Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung entfällt fe r- ner, c) wenn der/dem Beschäftigten ein zumutbarer Arbeitsplatz im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 3 Buchst. Die Beklagte übermittelte dem Kläger auf sein Schreiben vom 2. April 2012 u a. § 11 TV UmBw (nur für Beratungszwecke) . Dieser Berechnung war das Formblatt s- händigung der vorläufigen Berechnung des Einkommens bei Inanspruchnahme der Härtefall regelung nach § 11 TV beigefügt , das mit den Worten schloss : beitragen, Ihnen die Entscheidung zur Inanspruchnahme Am 31. Oktober 2012 fand ein Personalgespräch statt, an dem neben dem Kläger auch der Leiter des Personalwesens für den einfachen und mittl e- ren Dienst der Zivilangestellten, ROAR D , teilnahm. Aus der vom Kläger unte r- zeichneten Niederschrift über dieses G espräch ergibt sich, dass der Kläger ab dem 1. Dezember 2012 ohne Auswirkungen auf die Entgeltza h lung außerhalb von Dienstposten unter Beibeh altung der bisherigen Tätigkeit weiter beschäftigt werde n soll t e . 5 6 - 6 - 6 AZR 462/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR462.15.0 - 7 - Ab dem 1. Dezember 2012 führten die ehemaligen Kreiswehrersatzä m- ter die verbliebenen Aufgaben als Außenstellen der Nachfolgeorganisation, des KarriereCenters H , aus. Diese Außenstellen wurden sodann im Laufe der Jahre 2013 und 2014 aufgelöst und die Aufgaben sowie die dazugehörigen Akten und Dat en an das KarriereCenter H weitergegeben. In diesem Zusamme n hang war auch der Kläger bis zum 4. Mai 2014 mit Rest - und Übe r gangsarbe i ten betraut , wobei er entsprechend der Niederschrift über das Pe r sonalg e spräch vom 31. Oktober 2012 außerhalb von Di enstposten eingesetzt war. Die Versetzung des Klägers durch Verfügung vom 14. April 2014 mit Wirkung zum 5. Mai 2014 auf einen nach der Entgeltgruppe 3 TVöD bewerteten Dienstposten ist rechtskräftig für unwirksam erklärt worden . Der Kläger wird seit dem 1 . Februar 2015 auf eine m nach der Entgeltgruppe 5 TVöD bewerteten Dienstposten als Bürosachbearbeiter beim Bundesamt für das Personalm a- nagement der Bundeswehr in H eingesetzt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe Anspruch auf A b- schluss einer Härtefallregelung nach § 11 TV UmBw. Die Beklagte habe ihm im Zeitpunkt des Wegfalls seines Arbeitsplatzes am 30. November 2012 kein en gleichwerti gen Arbeitsplatz angeboten . D ie persönlichen Voraussetzungen für den Abschluss einer Härtefallre gelung habe er erfüllt. Das Ermessen der B e- klagten für den Abschluss der Härtefallregelung sei deshalb auf n ull reduziert gewesen . Darüber hinaus habe ROAR D in dem Personalgespräch vom 31. Oktober 2012 tposten zu verzic h- ten. Wir wollen übereinstimmend mit Ihnen, dass Sie ausscheiden. Nur der g e- naue Zeitpunkt steht noch nicht fest. Sie werden insoweit noch mit Arbeiten a u- dem Schri ftwechsel der Parteien sei damit eine Zusage erfolgt, die Härtefallr e- gelung mit dem Kläger für die Beklagte einzugehen. 7 8 9 10 - 7 - 6 AZR 462/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR462.15.0 - 8 - Der Kläger beantragt zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, das Angebot des Klägers auf Abschluss einer Härtefallregelun g gemäß § 11 TV UmBw anzunehmen, wodurch ein Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung des Klägers vereinbart wird und wonach die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger mit Wirkung ab Recht s- kraft der Entscheidung monatlich mindestens 1 .335,58 Euro netto zu zahlen ; 2. festzustellen, dass die Versetzung des Klägers mit Schreiben der Beklagten vom 12. Dezember 2014 zum 1. o- - Nr. 11 beim Bunde s- amt für das Personalmanagement der Bu n de s wehr H , unwir k sam ist. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorg e- tragen, der Abschluss einer Härtefallregelung stehe in ihrem Ermessen. Zudem lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 TV UmBw nicht vor. Dem Kläger seien Arbeitsplätze iSv. § 3 TV UmBw angeboten worden. Diese Vorschrift verpflichte sie nicht, ausschließlich gleichwertige Arbeitsplätze anzubieten. In dem Personalgespräch vom 31. Oktober 201 2 sei kein festst e- hender zukünftiger Abschluss einer Härtefallvereinbarung in Aussicht gestellt worden. Die Vorinstanzen haben die Klage - soweit für die Revision noch von Bedeutung - abgewiesen. Mit seiner vo m Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageziele weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsg e- richts zurückgewiesen. Die Beklagte is t nicht verpflichtet, das Angebot des Kl ä- gers auf Abschluss einer Härtefallregelung nach § 11 TV UmBw anzunehmen. Die zum 1. Februar 2015 erfolgte Versetzung ist wirksam. 11 12 13 14 - 8 - 6 AZR 462/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR462.15.0 - 9 - I . Der Kläger hat keinen tarifliche n Anspruch auf Abschluss einer Härt e- fallregelung . 1. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass im Zeitpunkt des Wegfalls des Arbeitsplatzes die tatbestandlichen Voraussetzu n- gen des § 11 TV UmBw nicht vor lagen . Die Revision geht zu treffend davon aus, der Abschluss einer Härtefal l- regelung nach § 11 TV UmBw setze den Wegfall des Arbeitsplatzes voraus. Es kann dahinstehen, ob der Arbeitsplatz des Klägers bereits am 30. November 2012, dh. dem Tag, an dem das Kreiswehrersatzamt H geschlossen wor den ist , weggefallen ist, wie die Revision annimmt, oder ob dies erst mit E n de der A b- wicklungsarbeiten am 4. Mai 2014 gesche hen ist . a) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der bloße Umstand, dass der Kläger seit dem 1. Dezember 2012 zunächst außerhalb von Dienstposten b e- schäftigt worden ist, sei nach dem TV UmBw unerheblich, trifft zu. § 11 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw setzt den Wegfall des Arbeitsplatzes und nicht den des Dienstpostens , bei dem es sich um einen aus dem Beamtenrecht stammenden Begriff handelt, der lediglich das konkret fu nktionelle Amt bezeichnet (BAG 24. Mai 2012 - 6 AZR 648/10 - Rn. 18) , voraus. Dieser Wegfall muss zudem auf den in § 1 Abs. 1 TV UmBw genannten Umständen beruhen, dh. durch die Au f- lösung oder Verkleinerung von Dienststellen oder durch eine wesentliche Org a- nisationsänderung verursacht sein. Anderenfalls findet der TV UmBw keine Anwendung. Darum müssen sich Art und/oder Ort der Tätigkeit und/oder der Platz des Beschäftigten in der betrieblichen Organisation ändern. Ein Arbeit s- platz fällt daher iSv. § 1 1 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw weg, wenn der Beschäftigte nur zu wesentlich veränderten Bedingungen an seinem bisherigen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann. Er fällt auch dann weg, wenn der Beschäftigte nach einer durchgeführten Organisationsmaßnahme mit derselb en Art der T ä- tigkeit vertragsgemäß nur an einem anderen Ort oder in einer anderen betriebl i- chen Einheit und damit an einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt wer den kann (vgl. BAG 16. Mai 2013 - 6 AZR 619/11 - Rn. 26 ; 27. Oktober 2005 - 6 AZR 116/05 - Rn. 18 ) . 15 16 17 18 - 9 - 6 AZR 462/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR462.15.0 - 10 - b) Das Landesarbeitsgericht hat mit Recht erkannt, dass es nicht darauf ankommt, ob der Arbeitsplatz des Klägers bereits mit Schließen des Kreisweh r- ersatzamts H am 30. November 2012 weggefallen ist oder ob das erst am 4. Mai 2014 mit Been digung der Rest - und Abwicklungsarbei ten der Fall war, und hat dies folgerichtig offengelassen. In keinem dieser Zeitpunkt e lagen die Vorau s setzungen, die überhaupt erst die tarifliche Möglichkeit eröffnen, eine Härtefal l regelung zu vereinbaren, vor. aa ) War am 30. November 2012 der Arbeitsplatz bereits weggefallen, weil der Kläger seitdem in einer anderen betrieblichen Einheit beschäftigt war, dann war er bis zum 4. Mai 2014 auf einem anderen, gleichwertigen Arbeitsplatz ei n- gesetzt , auf dem er ausweislich der Niederschrift vom 31. Oktober 2012 unter Beibehaltung der bisherigen Tätigkeit mit Rest - und Abwicklungsarbeiten b e- schäftigt war . Darauf hat das Landesarbeitsgericht zutreffend abgestellt. Auße r- dem hatte der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch nicht das 5 5. Lebensjahr vol l- endet. Auch das hat das Landesarbeitsgericht richtig erkannt. bb ) Am 4. Mai 2014 lagen die tariflichen Voraussetzungen für den A b- schluss einer Härtefallregelung nach § 11 TV UmBw ebenfalls nicht vor , weil die Beklagte dem Kläger zu diesem Zeitpunkt mit dem Dienstposten Objekt - ID 8 einen Arbeitsplatz iSd. § 3 TV UmBw angeb o ten hatte. Dem steht nicht entg e- gen, dass dieser Arbeitsplatz zu einer niedrig e ren Ei n gruppierung des Klägers geführt hätt e. Auch die rechtskräftige Entsche i dung des Arbeitsgerichts über die Unwirksamkeit der Versetzung auf diesen Arbeit s platz führt zu keinem anderen Ergebnis. ( 1 ) Entgegen der Annahme der Revision verlangt § 11 TV UmBw von der Beklagten nicht, nur gleichwertige Arbeitsplätze anzubieten . Die Möglichkeit, eine Härtefallregelung abzuschließen, besteht nur, wenn dem Beschäftigten UmBw angeboten werden kann. Diese Besti m- mung verpflichtet die Beklagte, Beschäftig ten, deren Arbeitsplatz aus den in § 1 TV UmBw genannten Gründen weggefallen ist, Arbeitsplatzangebote in der sich aus § 3 Abs. 4 bis 7 TV UmBw ergebenden abgestuften Reihenfolge zu unte r- breiten . Dazu gehört, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, auch 19 20 21 22 - 10 - 6 AZR 462/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR462.15.0 - 11 - das Angebot von Arbeitsplätzen mit geringerer tariflicher Wertigkeit. Das hat der Senat in seiner Entscheidung vom 17. November 2016 - 6 AZR 48/16 - ( dort Rn. 28 ff.) im Einzelnen ausgeführt und verweist darauf. ( 2 ) Soweit das Arbeitsgericht dies bei seiner in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung, die Versetzung auf den nach E ntgeltgruppe 3 TVöD bewerteten Arbeitsplatz sei unwirksam, übersehen hat, hat das Landesarbeitsgericht dem zu Recht keine anspruchsbegründende Wirkung beigemessen. P räju dizielle Rechtsverhältnisse oder sonstige Vorfragen, aus denen das Gericht den Schlu ss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der von der Klagepartei bea n- spruchten Rechtsfolge zieht , nehmen als bloße Urteilselemente nicht an der Rechtskraft teil (BAG 25. Sept ember 2013 - 10 AZR 454/12 - Rn. 18, BAGE 146, 123; BGH 7. Juli 1993 - VIII ZR 103/92 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 123, 137) . 2. Darüber hinaus trifft bereits die der Klage zugrunde liegende Annahme, die Beklagte könne gezwungen werden, das Angebot eines Beschäftigten zum Abschluss einer Härtefallregelung anzunehmen, nicht zu. Die Revision geht zu Unrecht davon aus, der Arbeitnehmer könne auf die tarifliche Arbeitsplatzsich e- rung verzi den A b- schluss einer Härtefallregelung er zwingen. Entgegen der Ansicht der Revision muss die Beklagte bei ihrer Entscheidung, ob sie einem Arbeitnehmer, bei dem die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 TV UmBw vorliegen, den A b- schluss einer Härtefallregelung anbietet oder das Vertragsangebot eines so l- chen Arbeitnehmers annimmt, auch kein billiges Ermessen ausüben. Erforde r- lich ist vielmehr nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 1 TV gegenseitiges Einvernehmen . Nach der tariflichen Ausgestaltung kommt ein Abschluss der Härtefallregelung deshalb nur in Betracht, wenn das Angebot einer Partei des Arbeitsvertrags von der anderen Partei freiwillig ang e- nommen wird. Das gilt nicht nur - wovon offenkundig auch die Revision au s- geht - für ein Angebot durch die Beklagte, sondern auch bei einem Angebot des Beschäftigten. Die Beklagte muss bei ihrer Entscheidung nur die - stets gelte n- den - allgemeinen Schranken der Rechtsausübung, insbesonde re den arbeit s- 23 24 - 11 - 6 AZR 462/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR462.15.0 - 12 - rechtliche n Gleichbehandlungsgrundsatz, die Willkür - , Maßregelungs - und Di s- kriminierungs verbote sowie den Grundsatz von Treu und Glauben beachten ( vgl. BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 822/12 - Rn. 12, BAGE 148, 381) . Sind diese Schranken gewahrt, b esteht auch dann kein tariflicher Anspruch des Beschä f- tigten auf Abschluss einer Härtefallregelung, wenn er die persönlichen Vorau s- setzungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw erfüllt und die Beklagte ihm keinen Arbeitsplatz nach § 3 Abs. 4 bis 7 TV UmBw anbieten kann (vgl. Weiß TV UmBw Kurzkom mentar für die Praxis S. 52) . Das folgt aus dem Wortlaut dieser Regelung und der Systematik des TV UmBw. a) § 11 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw eröffnet der Beklagten gerade kein einse i- tiges Leistungsbestimmungsrecht, das Voraussetzung für die von der Revision angenommene Ermessensausübung wäre. Der Wortlaut der Bestimmung bringt h- dass Einve r- ständnis sowohl des Arbeitnehmers als auch der Beklagten bei der Entsche i- dung, ob eine Härtefallregelung vereinbart werden soll, vorliegen muss und di e- ses Einverständnis h- nd Übereinstimmung und damit eine Verständigung v o- raus (Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. ; Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. ) . Derjenige, der sein Einvernehmen erklärt, muss die Entscheidung inhaltlich mittragen (BVerwG 29. April 2004 - 3 C 25.03 - zu 2.1 der Gründe, BVerwGE 121, 1) . b) Darüber hinaus lässt sich das von § 11 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw der Beklagten eingeräumte Recht, eine Höchstzahl für Härtefallregelungen festz u- legen, mit der vom Kläger angenommenen Billigkeitsprüfun g am Maßstab des § 315 Abs. 1 BGB nicht vereinbaren (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT Stand Januar 2005 Teil VI - Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bunde s- wehr Erl. 13.1) . c ) Die Systematik des TV UmBw bestätigt die von § 11 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw vorausgesetzte Freiwilligkeit der Vereinbarung einer Härtefallregelung. 25 26 27 - 12 - 6 AZR 462/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR462.15.0 - 13 - aa) Die Tarifvertragsparteien haben mit der Regelung in § 3 Abs. 8 TV UmBw gezeigt, dass ihnen der Begriff der Billigkeit bekannt ist. Danach darf ein nach § 3 Abs. 4 bis 7 TV UmBw angebotene r Arbeitsplatz nur abgelehnt we r- den, wenn dem Beschäftigten die Annahme des Arbeitsplatzes nach seinen Gleichwohl haben sie in § 11 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw nicht die F ormulierung e- i- tige Freiwilligkeit zur Voraussetzung des Abschlusses einer Härtefallregelung gemacht. bb) Die tari fliche Ausgestaltung der Arbeitsplatzsicherung belegt, dass der Kläger die Annahme seines Angebots durch die Beklagte nach dem Willen der Tarifvertragsparteien grundsätzlich nicht erzw i ngen kann. (1) § 3 Abs. 1 TV UmBw lässt eine betriebsbedingte Beendigu ngskünd i- gung während der Laufzeit des Tarifvertrags nur unter den engen Vorausse t- zungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 3 TV UmBw zu. Das setzt voraus, dass der Beschäftigte einen ihm nach diesen Bestimmungen angebotenen Arbeit s- platz abgelehnt hat, ohne da ss die Voraussetzungen des § 3 Abs. 8 TV UmBw vor la gen. (2) Kann die Beklagte dem Beschäftigten keinen Arbeitsplatz iSd. § 3 Abs. 4 bis 7 TV UmBw anbieten, ist ihr nach der tariflichen Systematik eine b e- triebsbedingte Kündigung verwehrt. Ebenso wenig kann sie betriebsbedingt kündigen, wenn der Beschäftigte einen angebotenen Arbeitsplatz mit von § 3 Abs. 8 bzw. § 5 Abs. 2 Satz 3 TV UmBw getragenen Gründen ablehnt. Sie muss in diesen Fällen dem Beschäftigten, ohne ihn tatsächlich beschäftigen zu können, sein bisheriges Gehalt im Wege des Annahmeverzugs weiterzahlen, wenn dieser nicht bereit ist, gegen Zahlung der in § 9 TV UmBw geregelten A b- findung auszuscheiden. (3) Alternativ kann sie dem Beschäftigten den Abschluss einer Härtefallr e- gelung nach § 11 TV UmBw anbieten oder dessen Angebot zum Abschluss e i- 28 29 30 31 32 - 13 - 6 AZR 462/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR462.15.0 - 14 - ner solchen Regelung annehmen. Dies hat erhebliche finanzielle Auswirkungen für den Haushalt der Beklagten. Die Beklagte verzichtet auf die Arbeitsleistung, muss aber dem Beschäftigten gemäß § 11 Abs. 2 TV UmBw eine Ausgleich s- zahlung erbringen, die 80 % des letzten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und ggf. nach § 7 Abschn. A Abs. 1 und Abschn. B Abs. 2 TV UmBw maßgeblichen Einko m- mens beträgt und dynamisiert wird. Darüber hinaus muss die Beklagte Beiträge zur gesetzli chen Rentenversicherung und die VBL - Umlage auf Basis des d y- namisierten bisherigen Einkommens entrichten, so dass der Beschäftigte mit Eintritt des Versicherungsfalls bei verminderter eigener Beitragslast einen A n- spruch auf ungeminderte Versorgung erhält (E inzelheiten s h . BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 380/14 - ) . Stellt sich nach Abschluss der Vereinbarung heraus, dass es doch einen Arbeitsplatz iSd. § 3 Abs. 4 bis 7 TV UmBw gibt, kann die Beklagte den Arbeitnehmer nur unter den engen Voraussetzungen des § 11 Abs . 9 Buchst. c TV UmBw reaktivieren, nämlich dann, wenn ein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz bei einer Dienststelle des BMVg zumindest im Ei n- zugsgebiet des bisherigen Arbeitsplatzes vorliegt. (4) Angesichts dieser erheblichen Haushaltsauswirkungen kann die B e- klagte im Hinblick auf das in § 7 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl . I S. 1284) verankerte Gebot der sparsamen und wir t- schaftlichen Haushaltsführung eine Härtefallregelung nur vereinbaren, wenn sie prognostiziert, dass sie den Beschäftigten auch in absehbarer Zeit keine B e- schäftigung anbieten kann. Das haben die Tarifvertragsparteien offenkundig der Ausgestaltung der Härtefallregelung in § 11 TV UmBw zugrunde gelegt und deshalb gegenseitiges Einvernehmen zur zusätzlichen Voraussetzung für den Abschluss einer solchen Regelung gemacht. Darum trifft die Annahme des Landesarbeitsgerichts Zeitpunkt des Wegfalls des Arbeitsplatzes abgeschlossen werden, zu. Die B e- klagte kann in den jeder Rechtsausübung gesetzten Grenzen (dazu Rn. 24) frei entscheiden, ob und wie lange sie nach Wegfall des Arbeitsplatzes weiterhin nach freien Arbeitsplätzen iSd. § 3 Abs. 4 bis 7 TV UmBw sucht bzw. auf das Freiwerden solcher Arbeitsplätze wartet, oder ob sie dem Beschäftigten den 33 - 14 - 6 AZR 462/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR462.15.0 - 15 - Abschluss einer Härtefallregelung anbietet bzw. auf dessen Angebot zum A b- schluss eines solchen Vertrags eingeht. cc) Dies es Tarifverständnis widerspricht entgegen der Ansicht der Revision auch nicht dem von ihr Satz 6 de r Präambel des TV UmBw entnommenen UmBw. Die Beklagte kann die Übernahme von Jugendlichen nach Abschluss ihrer Berufsausbildung bei ihrer Entscheidung, eine Härtefallr e- gelung abzuschließen, berücksichtigen. Der von der Revision angesprochene t- posten arbeiteten und auf ihre Übernahme auf einen festen Dienstposten wart e- ten, wird von S atz 6 der Präambel ohnehin nicht erfasst. d ) Die Entscheidung der Beklagten, mit dem Kläger keine Härtefallreg e- lung zu vereinbaren, ist vor diesem rechtlichen Hintergrund nicht zu beansta n- den. Ihr steht insbesondere der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht entgegen. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe nic ht dargelegt, dass er mit den von ihm angeführten Beschäftigten, mit denen die Beklagte eine Härtefallregelung vereinbart habe, vergleichbar sei . Diese zutre f- fende Würdigung greift die Revision nicht an. II. Dem Kläger ist weder durch den Schriftverkehr der Parteien noch in dem Personalgespräch vom 31. Oktober 2012 der Abschluss einer übertarifl i- chen Härtefallregelung rechtsverbindlich zugesagt worden. 1. Die Zusage des Abschlusses einer Härtefallregelung wäre übertariflic h gewesen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 TV UmBw, wie ausgeführt , nicht vorlagen. Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes wollen aber im Zweifel l ediglich Normvollzug betreiben (st . Rspr . , vgl. nur BAG 15. Januar 2015 - 6 AZR 646/13 - Rn . 21) . Von einem Willen der Beklagten, sich durch eine ve r- bindliche Zusage oder einen Vorvertrag zum Abschluss einer Härtefallregelung zu verpflichten, wäre deshalb nur bei Vorliegen besonderer Anhaltspunkte au s- zugehen. 2. Derartige Anhaltspunkte legt di e Revision nicht dar. 34 35 36 37 38 - 15 - 6 AZR 462/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR462.15.0 - 16 - a) Die Revision zeigt keinen Anhaltspunkt dafür au f , dass sich die Bekla g- te mit dem auf das Schreiben des Klägers vom 2. April 2012 folgenden Schrif t- wechsel übertariflich binden wollte. Der bloße Verweis auf den letzten Satz der weise zur Aushändigung der vorläufigen Berechnung des Einkommens bei Inanspruchnahme der Härtefallregelung zusätzlichen Informat i- onen dazu beitragen sollten, dem Kläger die Entscheidung zur Inanspruchna h- me der Härtefallregelung zu erleichter n, genügt dafür nicht. Ohnehin war die a- den ihm übersan d- ten Hinweisen nicht auf ein Angebot der Beklagten schließen. b) Der Verfahrensrüge der Revision, die sich gegen die Würdigung des Personalgesprächs vom 31. Oktober 2012 durch das Landesarbeitsgericht ric h- tet, lassen sich keine für einen übertariflichen Bindungswillen der Beklagten sprechenden Gesichtspunkte entnehmen. Das Landesarbeitsgericht hat im G e- genteil rechtsfehlerfrei angenommen, dass sich die Beklagte auch in dem G e- spräch nicht rechtsverbindlich verpflichtet hat, mit dem Kläger eine Härtefallr e- gelung abzuschließen. aa) Das Landesarbeitsgericht hat bei seiner Würdigung die Schilderungen des Klägers zu den Äußerungen des ROAR D i n dem Personalg e spräch ke i- neswegs unbe achtet oder dahingestellt gelassen, wie die Revision rügt . Es hat vielmehr diese behaupteten Erklärungen zugunsten des Klägers unter B I 2 d (2) der Entscheidungsgründe ausdrücklich als wahr unterstellt und so zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht . bb) Die Auslegung nichttyp ischer Willenserklärungen wie der im Persona l- gespräch vom 31. Oktober 2012 abgegebenen kann vom Revisionsgericht nu r daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln ve r- letzt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat (BAG 9. September 2015 - 7 AZR 190/14 - Rn. 32) . Die Revision zeigt derartige Fehler der Würdigung des La n- desarbeitsgerichts, den vom Kläger vorgetragenen Äußerungen von R OAR D lasse sich nur die grundsätzliche Bereitschaft zum Abschluss einer Hä r t e fallr e- 39 40 41 42 - 16 - 6 AZR 462/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR462.15.0 - 17 - gelung, nicht aber eine bindende Zusage ent nehmen, nicht auf . Sie ve r sucht lediglich mit der Behauptung, das Landesarbeitsgericht habe den au s drücklich näher b e- gründeten Annahme, die Willense rklärung von ROAR D sei unzwe i deutig g e- wesen, ihre Würdigung an die Stelle der überzeugenden Wü r digung des La n- desarbeitsgerichts zu set zen . III. Soweit die Revision anführt, die Äußerungen von ROAR D in dem G e- spräch vom 31. Oktober 2012 hätten dem Kläger die Chance geno m men, sich zeitnah um einen anderen Dienstposten zu bemühen, übersieht der Kläger, dass der TV UmBw nicht den Beschäftigten verpflichtet, sich auf A r beitsplätze zu bewerben, sondern die Beklagte dem Beschäftigten Arbeitsplätze anbieten muss. I V. Zudem ist die Klage auf Abschl uss der Härtefallregelung auch deshalb unbegründet, weil sich der Kläger treuwidrig i Sd. § 242 BGB verhielte, wenn er eine Härtefallregelung durchsetzen wollte . Unstreitig ist der Kläger nunmehr auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz am bisherigen Beschäfti gungsort und bei e i- ner Dienststelle des BMVg beschäftigt. Die Beklagte könnte den Kläger deshalb ungeachtet einer von ihm erstrittenen Härtefallregelung wegen dieser Beschä f- tigungsmöglichkeit gemäß § 11 Abs. 9 Buchst . c iVm. § 3 Abs. 4 Satz 3 Buchst . a TV UmBw sofort reaktivieren , so dass d er Kläger die erlangte Rechtsstellung unverzüglich wieder verlieren würde . V. Das Landesarbeitsgericht hat auch den gegen die mit Wirkung zum 1. Februar 2015 erfolgte Versetzung gerichteten Antrag zu Recht abgewiesen. Di e Revision rügt insoweit lediglich , die Versetzung sei unwirksam, weil die B e- klagte mit dem Kläger eine Härtefallregelung abschließen müsse . Diese Rüge hat, wie ausgeführt, keinen Erfolg. Weitere Unwirksamkeitsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersic htlich. 43 44 45 - 17 - 6 AZR 462/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR462.15.0 VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Fischermeier Spelge Krumbiegel Jerchel Kammann 46
Full & Egal Universal Law Academy