Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. Dezember 2018 Sechster Senat - 6 AZR 549/17 - ECLI:DE:BAG:2018:131218.U.6AZR549.17.0 I. Arbeitsgericht Kaiserslautern Urteil vom 29. November 2016 - 8 Ca 969/16 - II. Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Urteil vom 21. September 2017 - 5 Sa 40/17 Entscheidungsstichwort : Anspruch auf Nachtarbeitsausgleich gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG bei Pol i- zeiangestellten im Anwendungsbereich des TV AL II ECLI:DE:BAG:2018:131218.U.6AZR549.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 549/17 5 Sa 40/17 Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. Dezember 2018 URTEIL Schuchardt , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p . Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel und Dr. Heinkel sowie die ehrenamtlichen Richter Jostes und Werner für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 549/17 ECLI:DE:BAG:2018:131218.U.6AZR549.17.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des La n- desarbei tsgerichts Rheinland - Pfalz vom 21. September 2017 - 5 Sa 40/17 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29. November 2016 - 8 Ca 969/16 - abgeändert: Es wird festgestellt, dass der Klägerin im R ahmen ihres Arbeitsverhältnisses mit den US - Stationierungsstreit - kräften in Ansehung der von ihr geleisteten Nachtarbeit gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG ein Ausgleichsanspruch für die Zeit ab dem 1. April 2016 zusteht, der alternativ durch Zahlung von Geld, durch b ezahlte Freistellung oder durch eine Kombination von beiden im Umfang von 25 % des jeweiligen Brutto - Stundenlohnes bzw. durch Gewährung eines entsprechenden Freizeitau s- gleichs zu erfüllen ist. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tr a- gen. V on Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über einen angemessenen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit. Die Klägerin ist bei den US - amerikanischen Stationierungsstreitkräften als Polizeiangestellte in der Funktion einer Teamleiterin auf dem Flugplatz R beschäftigt. Sie arbeitet permanent im Wechselschichtdienst und wird zeitlich überwiegend in Nachtschichten eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis ist kraft Bezugnahme der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstrei t- kräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) vom 16. Dezember 1966 anzuwenden. Nach dessen Sonderb estimmungen im A n- hang Z u nter anderem u- 5 (Endstufe) i n Höhe von zuletzt 1 2 - 3 - 6 AZR 549/17 ECLI:DE:BAG:2018:131218.U.6AZR549.17.0 - 4 - 3.509,12 Euro brutto z uzüglich einer verstetigten monatlichen Polizeizulage i n Höhe von 119,23 Euro brutto bei ein er regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 43 Stunden (Teil I Ziff. 3 Buchst. a Abs. 4 Unterbuchst. a des Anhang s Z zum TV AL II) . Die allgemeinen Bestimmungen des TV AL II sehen eine regelmäßige Arbeitszeit von 38,5 Stunden in der Arbeitswoche vor (§ 9 Ziff. 1 Buchst. a ) . Weiter enthält der TV AL II auszugsweise folgende Regelungen: HAUPTTEIL I Allgemeine Mantelbestimmungen ABSCHNITT 5 Entlohnungsgrundlagen § 20 Zeitzuschläge 1. Die Zeitzuschläge betragen für b) Nachtarbeit 25 v. H. der auf die Stunde entfallenden Grundvergütung (§ 16 Ziffern 1a, 3). 4. a) Die Zuschläge (Ziffern 1, 2) werden neben der auf die Stunde entfallenden Grundvergütung gezahlt. b) Für Arbeitnehmer mit Monatsgehalt oder M o- natslohn ist bei der Abgeltung von Nachtarbeit, Sonntagsarbeit oder Feiertagsarbeit die Grun d- vergütung für die betreffenden Arbeitsstunden bereits in der monatlichen Grundvergütung (§ 16 Ziffern 1a, 2) enthalten - es sei denn, dass es sich um Mehrarbeit (§ 10 Ziffern 1, 2) handelt. 6. Zeitzuschläge dürfen nicht durch Arbeitsbefreiung abgegolten werden. 3 - 4 - 6 AZR 549/17 ECLI:DE:BAG:2018:131218.U.6AZR549.17.0 - 5 - Sonderbestimmungen C für Angestellte I. Mantelbestimmungen 1. Zu § 1 Geltungsbereich Ziffer 1 wird wie folgt ergänzt: Die Sonderbestimmungen C gelten für die folgenden Angestellten: a) Lehrer an Schulen der Stationierungsstreitkrä f- te 3. Zu § 10 Mehrarbeit Entfällt für Lehrer . 4. Zu § 11 Nachtarbeit Entfällt für Lehrer . 5. Zu § 12 Sonntagsarbeit Entfällt für Lehrer . 6. Zu § 13 Feiertagsarbeit Entfällt für Lehrer . 8. Zu § 20 Zeitzuschläge Entfällt für Lehrer . III. Gehaltstarif e Zu § 63 Gehaltstabelle C Der § 63 wird wie folgt ergänzt: 1. Für Lehrer a) Lehrer, deren regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 9 Ziffer 1 festgesetzt ist, erhalten die Sätze der in der Gehaltsgruppeneinteilung C (L) - Anhang C Ziffer II.3 - angegebenen Gehalt s- gruppen der Gehaltstabelle C (§ 63) als mona t- liche Pauschalabgeltung für ihre regelmäßige A rbeitszeit einschließlich Mehrarbeit, Nachta r- - 5 - 6 AZR 549/17 ECLI:DE:BAG:2018:131218.U.6AZR549.17.0 - 6 - beit, Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit. Sonderbestimmungen K für medizinisches Personal I. Mantelbestimmungen 6. Zu § 20 Zeitzuschläge c) Für Angestellte, die in die Gehaltsgruppe KD 1, KD 2, KD 3 eingruppiert sind, ist die Vergütung von Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit in der Gehaltstabelle K - Anhang K Teil III - bereits berücksichtigt. Sonderbestimmungen P für Feuerwehrpersonal, Werkschutzpersonal, Wac h- personal I. Mantelbestimmungen 10. Zu § 20 Zeitzuschläge a) Ziffer 1 entfällt. Stattdessen ist vereinbart: Die Zeitzuschläge betragen für (1) Mehrarbeit (Ziffer P - I.4) 35 v. H. (2) Sonntagsarbeit (nur, sofern sie gemäß Ziffer P - I.6b zu vergüten ist) 50 v. H. (3) Feiertagsarbeit (nur, sofern sie gemäß Ziffer P - I.7 oder gemäß § 28 Ziffer 5b Satz 2 zu vergüten ist ) 100 v. H. der auf die Stunde entfallenden Grundverg ü- tung (Ziffer P - I.9b) e) In den Lohn - /Gehaltstabellen der Ziffer P - III.2 sind die Zuschläge für Nachtarbeit, Sonntag s- - 6 - 6 AZR 549/17 ECLI:DE:BAG:2018:131218.U.6AZR549.17.0 - 7 - arbeit, Feiertagsarbeit grundsätzlich bereits b e- rücksichtigt. Von dieser Regel sind lediglich ausgenommen die Zuschläge für gelegentliche Sonntagsarbeit (Ziffer P - I.6b) für gelegentliche Feiertagsarbeit (Ziffer P - I.7) für Arbeitsleistungen gemäß § 28 Ziffer 5b Satz 2. Sonderbestimmungen T für Arbeitnehmer mit Einzelhandelstätigkeiten I. Mantelbestimmungen 9. Zu § 20 Zeitzuschläge a) Ziffer 1 entfällt. Stattdessen ist vereinbart: (1) die Zeitzuschläge betragen für (b) Nachtarbeit 50 v. H. der auf die Stunde entfallenden Grundve r- gütung (§ 16 Ziffern 1a, 3). (2) Absatz (1) entfällt für Geschäftsführer (vgl. Anhang T Ziffer I.9d) . c) Ziffer 4 entfällt für Geschäftsführer . d) Für Geschäftsführer (Anhang T Ziffer II.5b) ist die Abgeltung von Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit in der Monat s- vergütung (Anhang T Ziffer III.4) berücksichtigt. Sonderbestimmungen Z für Arbeitnehmer in Zivilen Arbeitsgruppen/Dienstgruppen - 7 - 6 AZR 549/17 ECLI:DE:BAG:2018:131218.U.6AZR549.17.0 - 8 - I. Mantelbestimmungen 6. Zu § 14 Schicht, Wechselschicht b) Ziffer 2 (Wechselschichtarbeit) entfällt. Stat t- dessen ist vereinbart: (1) Wechselschichten sind wechselnde A r- beitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 8. Zu § 20 Zeitzuschläge a) Ziffer 1 entfällt für (1) Wachpersonal [Anhang Z Ziffer II.3b A b- sätze (1) und (2)] und Polizeipersonal (Anhang Z Ziffer II.5b) für alle vom Arbeitnehmer im Rahmen seiner festgesetzten regelmäßigen A r- beitszeit geleisteten Arbeitsstunden. A b- weichend hiervon wird jedoch in dem Fall des § 13 Ziffer 4c der Zuschlag nach § 20 Ziffer 1f gezahlt. II. Bestimmungen über die Eingruppierung und Ei n- stufung 5. Zu § 58 Gehaltsgruppen Die Gehaltsgruppeneinteilung des § 58 entfällt. Dafür gelten folgende Gehaltsgruppeneinteilungen: b) Polizeipersonal im Wechselschichtdienst Gehaltsgruppeneinteilung ZP - 8 - 6 AZR 549/17 ECLI:DE:BAG:2018:131218.U.6AZR549.17.0 - 9 - III. Lohntarif Z, Gehaltstarif Z 4. Zu § 63 Gehaltstabelle C Der § 63 entfällt. Stattdessen ist vereinbart: b) Gehaltstabelle ZP für Polizeipersonal im Wechselschichtdienst (Anhang Z Ziffer II.5b) Monatspauschalgehälter für eine regelmäßige Arbeitszeit von wöchen t- lich 43 Stunden [es folgt die Gehaltstabelle] Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe ein angemessener Ausgleich für die geleistete Nachtarbeit gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG zu, der nach Wahl der Beklagten in Geld und/oder in Freizeit erfolgen könne. Der TV AL II enthalte für das Polizeipersonal keine angemessene Ausgleichsregelung. Teil I Ziff . 8 Buchst. a des Anhangs Z zum TV AL II schließe u nter anderem für di e- sen Personenkreis den in § 20 Ziff . 1 Buchst. b TV AL II geregelten Nachta r- beitszuschlag ausdrücklich aus. Die einmalige Bezeichnung de r Vergütung des III Ziff . 4 Buchst. b des Anhangs Z zum TV AL II allein verdeutliche nicht hinre i- chend, dass darin nach dem Willen der Tarifvertragsparteien ein Ausgleich für gelei stete Nachtarbeit enthalten sei. Das folge ebenso wenig aus der Höhe der Vergütung. Der systematische Vergleich mit der Regelung in Teil I Ziff . 10 Buchst. e des Anhangs P zum TV AL II verdeutliche vielmehr, dass bei der En t- lohnung des Polizeipersonals ein Nachtarbeitsausgleich nicht eingeschlossen sei. Während Teil I Ziff . 10 Buchst. e des Anhangs P zum TV AL II dies au s- drücklich vorsehe, fehle eine entsprechende Regelung für das Polizeipersonal. Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass ihr im Rahmen ihres Arbeitsverhältni s- ses mit den US - Stationierungsstreitkräften in Ansehung der von ihr geleisteten Nachtarbeit gemäß § 6 Abs. 5 4 5 - 9 - 6 AZR 549/17 ECLI:DE:BAG:2018:131218.U.6AZR549.17.0 - 10 - ArbZG ein Ausgleichsanspruch für die Zeit ab dem 1. April 2016 zusteht, der alternativ durc h Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder durch eine Kombination von beide n im Umfang von 25 % des jeweiligen Brutto - Stundenlohnes bzw. durch Gewährung eines entspr e- chenden Freizeitausgleichs zu erfüllen ist. Die Beklagte hat Klageabweisung b eantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, der TV AL II enthalte auch für das Polizeipersonal eine den gesetzl i- chen Anforderungen genügende Ausgleichsregelung. Durch die Verwendung d ass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien in dem im Vergleich zu anderen Beschäftigtengruppen erhöhten Grundentgelt ein angemessener Nachtarbeit s- zuschlag enthalten sei. Dem stehe die Regelung in Teil I Ziff . 10 Buchst. e Satz 1 des Anhangs P zum TV AL II nicht entgegen. Das s der Nachtarbeitsz u- schlag im Grundentgelt enthalten sei, sei darin nur deswegen erwähnt, weil im Satz 2 dieser Regelung Ausnahmen zu diesem Grundsatz definiert worden se i- en. Die Vorinstanzen sind der Argumentation der Beklagten gefo lgt und h a- ben die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel unverändert weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf einen ange messenen Ausgleich i n Höhe von 25 % für die von ihr ab dem 1. April 2016 geleistete Nachtarbeit, der wahlweise durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder durch eine Kombination von beide n zu erfüllen ist . I. Die Klage ist zulässig. 6 7 8 9 - 10 - 6 AZR 549/17 ECLI:DE:BAG:2018:131218.U.6AZR549.17.0 - 11 - 1. Das Landesarbeitsgericht geht unausgesprochen , aber zutreffend d a- von aus, dass die Rechtsstreitigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit unte r- liegt und die Beklagte in Prozessstandschaft für die Vereinigten Staaten von Amerika in Anspruch zu nehmen ist. a) Nach Art. 56 Abs. 8 des Zusatzabkommens zum NATO - Truppenstatut vom 3. August 1959 (ZA - NTS) unterliegen Streitigkeiten aus einem eingega n- genen Arbeitsverhältnis zwischen dem der NATO zugehörigen Entsendestaat und der von ihm eingestellten zivilen Arbeitskra ft der deutschen Gerichtsbarkeit. Klagen der zivilen Arbeitskräfte sind gegen die Bundesrepublik zu richten, die für den Entsendestaat in Prozessstandschaft auftritt (BAG 10. Mai 2005 - 9 AZR 230/04 - zu B I 1 a der Gründe mwN , BAGE 114, 299) . An dieser Re chtslage hat sich durch die Wiederherstellung der Einheit Deutschlands nichts geändert (Verordnung vom 28. September 1990 zu de m Notenwechsel vom 25. September 1990 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatla n- tikvertrags über die Rechtsstellung ihre r Truppen vom 19. Juni 1951 und zu dem Zusatzabkommen zu diesem Abkommen vom 3. August 1959 nebst zug e- hörigen Übereinkünften sowie zu dem Notenwechsel vom 25. September 1990 zu dem befristeten Verbleib von Streitkräften der Französischen Republik, des Vere inigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika in Berlin, BGBl. II S. 1250) . Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass die Klägerin als Polizeiangestellte zu dem von Art. 56 Abs. 8 iVm. Abs. 1 ZA - NTS erfas sten Personenkreis der zivilen Arbeitskräfte gehört. b) Der Durchführung des Erkenntnisverfahrens steht nicht entgegen, dass die Klägerin nicht ausschließlich eine Geldforderung geltend macht. Auf s olche Forderungen hat die Bundesrepublik nach Art. 25 des Gesetzes zu dem A b- kommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen und zu den Zusatzvereinbarungen vom 3. August 1959 zu diesem Abkommen vom 18. August 1961 (BGBl. II S. 1183) für den Entsendest aat als Schuldner zu leisten. Sie sind deshalb ggf. gegen die Bundesrepublik zu vollstrecken. Ob eine solche Vollstreckungsmöglichkeit bei 10 11 12 - 11 - 6 AZR 549/17 ECLI:DE:BAG:2018:131218.U.6AZR549.17.0 - 12 - der vo n der Kläger in auch erstrebten Verurteilung zur Gewährung einer bezah l- ten Freistellung besteht, kann offen bleiben . Mögliche Schwierigkeiten bei der Vollstreckung eines solchen Titels ändern nichts daran, dass auch andere A n- sprüche als Geldforderungen gegen die Bundesrepublik als Prozessstandscha f- terin zu verfolgen sind (BAG 10. Mai 2005 - 9 AZR 230/04 - zu B I 1 b der Gründe , BAGE 114, 299) . Im vorliegenden Erkenntnisverfahren ist nicht da r- über zu entscheiden, in welcher Weise im Fall der Verurteilung der Beklagten die Zwangsvollstreckung durchzuführen wäre bzw. welche etwaigen Schutz - und Hilfspflichten insowe it die Bundesrepublik zugunsten ihrer bei den Stati o- nierungsstreitkräften als Arbeitnehmer tätigen Staatsbürger zu erfüllen hätte (vgl. BAG 29. Januar 1986 - 4 AZR 479/84 - juris - Rn. 22, BAGE 51, 104) . Auch diesbezüglich erhebt die Beklagte keine Einwände. 2. Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Nach ihrem Vorbringen begehrt die Klägerin für die Zeit ab dem 1. April 2016 die Feststellung des Bestehens eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG für in der gesetzlichen Nachtzeit (§ 2 Abs. 3 ArbZG) geleistete Arbeit s- stunden in näher bezeichnetem Umfang. Dabei kann dem Wortlaut des § 6 Abs. 5 ArbZG folgend der Ausgleich wahlweise durch Zahlung eines Nachta r- beitszuschlags, durch Gewährung freier Tage oder durch eine Kombina tion von beide n erfolg en . Dadurch trägt die Klägerin der gesetzlichen Vorgabe Rec h- nung, ohne dass dadurch ausgeschlossen wäre, dass sich die begehrte Fes t- stellung im Fall der zwischenzeitlichen Ausübung des Wahlrechts für Zeiträume vor Schluss der mündlich en Verhandlung des Landesarbeitsgerichts auf eine Form des Ausgleichs konkretisiert hat (vgl. zu dieser Form der Antragstellung BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 11 mwN, BAGE 153, 378) . Eine solche Alternativklage ist vorliegend nicht deswegen ausgeschlossen, weil nach § 20 Ziff . 6 TV AL II Zeitzuschläge nicht durch Arbeitsbefreiung abgegolten werden dürfen. Diese Tarifnorm bezieht sich aufgrund ihrer systematischen Stellung allein auf die in § 20 Ziff . 1 und Ziff. 2 TV AL II geregelten tariflic hen Zeitzuschläge. Sie beansprucht hingegen keine Geltung für die streitgege n- ständlichen Ausgleichsansprüche nach § 6 Abs. 5 ArbZG. 13 - 12 - 6 AZR 549/17 ECLI:DE:BAG:2018:131218.U.6AZR549.17.0 - 13 - 3. Der Klageantrag ist auf die Feststellung eines zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 Z PO gerichtet, nämlich auf die Angemessenheit des Ausgleichs für im Arbeitsverhältnis geleistete Nachta r- beitsstunden gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG. Die Feststellungsklage kann sich nach § 256 Abs. 1 ZPO auf einzelne Ansprüche beschränken. Gegenstand des Fes t- stellu ngsantrags ist nicht die Überprüfung einer abstrakten Rechtsfrage (BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 12 mwN, BAGE 153, 378) . An dieser Feststellung hat d ie Klägerin ein rechtliches Interesse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO . Die Klägerin war auch nach dem Fä lligwerden der ab dem 1. April 2016 geltend gemachten Ansprüche nicht verpflichtet, insoweit auf Leistungsanträge überz u- gehen (BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 13 mwN, aaO ) . II. Die Klage ist begründet. Die unstreitig als Nachtarbeitnehmerin iSv. § 2 Abs. 5 Nr. 1 iVm. Abs. 3 und Abs. 4 ArbZG anzusehende Klägerin hat für die im Streitzeitraum geleistete Nachtarbeit gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG einen Anspruch auf Gewährung eines angemessenen Ausgleichs im geltend gemachten U m- fang. 1. Nach § 6 Abs. 5 ArbZG hat der Arbeitgeber, soweit eine tarifliche Au s- gleichsregelung nicht besteht, dem Nachtarbeitnehmer (§ 2 Abs. 5 ArbZG) für die während der Nachtzeit (§ 2 Abs. 3 ArbZG) geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Der Arbeitg e- ber kann wählen, ob er den Ausgleichsanspruch des § 6 Abs. 5 ArbZG durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder durch eine Kombination von beide n erfüllt. Die gesetzlich begründete Wahlschuld (§ 262 BGB) konkretisiert sich auf eine der geschuldeten Leistungen erst dann, wenn der Schuldner das ihm zustehende Wahlrecht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ausübt (BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 369/1 0 - Rn. 15 mwN) . 2. Eine tarifvertragliche Ausgleichsregelung besteht entgegen der Anna h- me des Landesarbeitsgerichts nicht. Der TV AL II sieht keinen angemessenen Ausgleich für die vom Polizeipersonal (Teil II Ziff . 5 Buchst. b des Anhangs Z zum TV AL II) geleistete Nachtarbeit vor. 14 15 16 17 - 13 - 6 AZR 549/17 ECLI:DE:BAG:2018:131218.U.6AZR549.17.0 - 14 - a) § 6 Abs. 5 ArbZG überlässt die Ausgestaltung des Ausgleichs für Nachtarbeit wegen der größeren Sachnähe den Tarifvertragsparteien und schafft nur subsidiär einen gesetzlichen Anspruch (BAG 26. April 2005 - 1 ABR 1/04 - zu B II 2 a bb (1) (a) (aa) der Gründe, BAGE 114, 272; 26. August 1997 - 1 ABR 16/97 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 86, 249) . Die Tarifvertragsparte i- en sind grundsätzlich frei darin, wie sie den Ausgleich regeln. Um den gesetzl i- chen Anspruch nach § 6 Abs. 5 Ar bZG zu ersetzen, muss die tarifliche Reg e- lung eine Kompensation für die mit der Nachtarbeit verbundenen Belastungen vorsehen. Dies folgt aus Wortlaut sowie Sinn und Zweck des dem Gesun d- heitsschutz dienenden § 6 Abs. 5 ArbZG. Der tarifliche Ausgleich kann n icht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend geregelt sein ( vgl. BAG 26. August 1997 - 1 ABR 16/97 - zu B II 1 b der Gründe, aaO ) . Letzteres ist aber nur der Fall , wenn entweder der Tarifvertrag selbst entsprechende Hinweise enthält oder sich dafür aus der Tarifgeschichte oder aus Besonderheiten des Ge l- tungsbereichs Anhaltspunkte ergeben (BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 192/11 - Rn. 14; 18. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 - Rn. 18 mwN; zu arbeitsve r- traglichen Ausgleichsregelungen BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 49, BAGE 153, 378) . b) Eine Ausgleichsregelung für Nachtarbeit enthält zwar § 20 Ziff . 1 Buchst. b TV AL II. Diese wird aber für die Klägerin, die als Polizeiangestellte zum Polizeipersonal iSd. Teil II Ziff . 5 Buchst. b des Anhangs Z zum TV AL II gehört, durch Teil I Ziff . 8 Buchst. a Abs. 1 des Anhangs Z zum TV AL II u n- missverständlich ausgeschlossen. Darin liegt jedoch keine Ausgleichsregelung iSd. § 6 Abs. 5 ArbZG. Die tarifliche Regelung für das Polizeipersonal enthält keinerlei ausdr ückliche Kompensation für die mit der Nachtarbeit verbundenen Erschwernisse und Belastungen. Allein der Ausschluss eines Anspruchs auf Nachtarbeitszuschläge dient erkennbar nicht dem Gesundheitsschutz . Dadurch wird die Nachtarbeit gerade nicht mit Zusatzko sten verbunden und für den A r- beitgeber weniger attraktiv gemacht (BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 - Rn. 23; 26. April 2005 - 1 ABR 1/04 - zu B II 2 a bb ( 1) (a) (bb) der Gründe, BAGE 114, 272) . 18 19 - 14 - 6 AZR 549/17 ECLI:DE:BAG:2018:131218.U.6AZR549.17.0 - 15 - c) Ebenso wenig enthält der TV AL II ausreichende Hinweise darauf, dass die Belastungen des Polizeipersonals durch Nachtarbeit in anderer Weise b e- rücksichtigt wurden. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrags (hierzu zuletzt BAG 20. September 2017 - 6 AZR 143/16 - Rn. 33, BAGE 160, 192 ) . aa ) Aus der Bezeichnung der Vergütung des Polizeipersonals im Wechse l- e- ses einen Ausgleich für Nachtarbeit enthält. (1) Der in Teil III Ziff . 4 Buchst. b des Anhangs Z zum TV AL II verwendete a- riflichen Gesamtzusammenhangs nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass die Tarifvertragsparteien mit dem Grundgehalt zugleich einen Ausgleich der mit der Nachtarbeit ve rbundenen Erschwernisse und Belastungen verfolgt haben. Es trifft zwar zu, dass eine Pauschale mehrere durch überschlägige Schätzung ermittelte Teilsummen zusammenfasst und dabei einen Rundung s- vorgang zum Ausdruck bringt, bei dem von Einzelheiten abstrahie rt und sehr stark verallgemeinert wird (BAG 17. Juni 1997 - 1 AZR 674/96 - zu I 1 der Gründe) . Bei einer Pauschalvergütung als besonderer Entlohnungsform wird statt Einzelzahlungen eine Gesamtvergütung geleistet (BAG 23. November 2006 - 6 AZR 317 / 0 6 - Rn. 25, BAGE 120, 239) . Damit ist aber noch nichts da r- über ausgesagt, aus welchen Teilsummen sich die Pauschal vergütung zusa m- mensetzt, mit anderen Worten , ob auch die Nachteile der Nachtarbeit in der Gesamtvergütung berücksichtigt wurden. Der Wortlaut des TV A L II lässt sich auch dahingehend verstehen, dass nur die mit dem Wechselschichtdienst ve r- bundenen Belastungen in pauschaler Weise ausgeglichen werden sollen. Um den gesetzlichen Anspruch nach § 6 Abs. 5 ArbZG zu suspendieren, muss die tarifliche Regelung a ber eine Kompensation für die gerade mit der Nachtarbeit verbundenen Belastungen darstellen. Das folgt aus dem Wortsinn des Begriffs d- heitsschutz dienenden § 6 Abs. 5 ArbZG (BAG 17. Januar 2012 - 1 ABR 62/10 - Rn. 15 mwN) . 20 21 22 - 15 - 6 AZR 549/17 ECLI:DE:BAG:2018:131218.U.6AZR549.17.0 - 16 - (2 ) E - folgt auch nicht aus der Tarifsystematik. Dem TV AL II u- grunde. So erhalten Lehrer die Sätze der in der Gehaltsgruppeneinteilung C (L) angegebenen Gehaltsgruppen der Gehaltstabelle C (§ 63 TV AL II) t- liche Pauschalabgeltung für ihre regelmäßige Arbeitszeit einschließlich Mehra r- beit, Nachtarbeit, Sonnt (Teil III Ziff . 1 Buchst. a des Anhangs C zum TV AL II) . Auch in den Vergütungen des Feuerwehr - , Werkschutz - und Wachpersonals ist die Vergütung u nter anderem der Nachta r- beit grundsätzlich bereits berücksichtigt (Teil I Ziff . 10 Buchst. e des Anhangs P zum TV AL II) . Teil III des Anhangs P zum TV AL II spricht dementsprechend in Teil III des Anhangs K zum TV AL II enthaltene Gehaltstabelle K für das m e- die Vergütung u nter anderem von Nachtarbeit bereits berücksichtigt ist (Teil I Ziff . 6 Buchst. c des Anhangs K zum TV AL II) . Gleiches gilt für Geschäftsführer in Betrieben und Betriebsabteilungen mit Einzelhandelstätigkeiten (Anhang T zum TV AL II) . Deren Nachtarbeit wird nicht gesondert abgegolten, sondern ist (Teil I Ziff . 9 Buchst. d des Anhangs T zum TV AL II, Teil III Ziff . 4 des Anhangs T zum TV AL II) . bb ) Aus dem tarifliche n Gesamtzusammenhang lässt sich hingegen darauf schließen , dass die Tarifvertragsparteien immer dann, wenn Erschwernisse und Belastungen durch das Grundentgelt bereits mit abgegolten sein sollen, dies so auch ausdrücklich bestimmt haben. Die Regel hierzu enthält § 20 Ziff . 4 Buchst. b TV AL II, der auch für das Polizeipersonal gilt . Danach ist für Arbei t- nehmer mit Monatsgehalt oder Monatslohn im Sinne einer vers tetigten Verg ü- tung, worunter auch das Monatspauschalgehalt der Gehaltstabelle ZP in Teil III Ziff . 4 Buchst. b des Anhangs Z zum TV AL II fällt, bei der Abgeltung von Nachtarbeit, Sonntagsarbeit oder Feiertags arbeit die Grund vergütung für die betreffenden Arbeitsstunden bereits in der monatlichen Grundvergütung (§ 16 Ziff . 1 Buchst. a, Ziff. 2 TV AL II) enthalten, es sei denn, dass es sich um Meh r- arbeit (§ 10 Ziff . 1, Ziff. 2 TV AL II) handelt. Im Umkehrschluss hierzu gehen di e 23 24 - 16 - 6 AZR 549/17 ECLI:DE:BAG:2018:131218.U.6AZR549.17.0 - 17 - Tarifvertragsparteien bei den Zeitzuschlägen für diese besonderen Formen der Arbeit davon aus, dass sie grundsätzlich zusätzlich zu vergüten sind . Für eine Ausnahme von diesem Grundsatz bedarf es gesonderter Anhaltspunkte . En t- sprechende Bestimmungen find en sich b eispielsweise in Teil III Ziff . 1 Buchst. a des Anhangs C zum TV AL II für Leh rer , in Teil I Ziff . 6 Buchst. c des A n- hangs K zum TV AL II für Ärzte, Zahnärzte und Apo theker , in Teil I Ziff . 10 Buchst. e Satz 1 des Anhangs P zum TV AL II für Feuerwehr - , Werk schutz - und Wachpersonal sowie in Teil I Ziff . 9 Buchst. d des Anhangs T zum TV AL II für Geschäftsführer in Betrieben und Betriebsabteilungen mit Einzelhandelstätigke i- ten . Eine äquivalente Regelung für das Polizeipersonal enthält der Anhan g Z zum TV AL II dagegen nicht. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass, wie die Beklagte meint, die Regelung für das Feuerwehr - , Werkschutz - und Wac h- personal in Teil I Ziff . 10 Buchst. e Satz 1 des Anhangs P zum TV AL II nur men worden sei, weil die Tarifvertragsparteien sodann in Satz 2 Unterausnahmen definiert haben. Dazu hätte es des Satzes 1 nicht zwingend bedurft. cc ) Auch der Umstand, dass in der Gehaltstabelle ZP für das Polizeipers o- nal im Wechselschichtdienst höhere G ehälter als für andere Gehaltsgruppen in anderen Gehaltstabellen vorgesehen sind, spricht für sich genommen nicht d a- für, dass darin ein Nachtarbeitsausgleich inkludiert ist. Die Unterschiede in den Gehältern beruhen auf den Unterschieden der jeweils zugrun de liegenden T ä- tigkeiten sowie Arbeitszeiten und sind Ergebnis der Verhandlungen der Tarifve r- tragsparteien in Ausübung der verfassungsrechtlich verbürgten Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) . Das s in den Gehältern nach der Gehaltstabelle ZP auch ein etwaiger n- reichend deutlich zum Ausdruck. Aus diesem Grund kommt es auf die von den Parteien diskutierte Frage, mit welcher anderen Lohn - bzw. Gehaltsgruppe di e- jenige der Klägerin vergleichbar se i, nicht an. dd ) Eine stillschweigende tarifvertragliche Ausgleichsregelung lässt sich schließlich nicht damit begründen, dass die Monatspauschalgehälter in Teil III Ziff . 4 Buchst. b des Anhangs Z zum TV AL II lediglich Polizeipersonal im 25 26 - 17 - 6 AZR 549/17 ECLI:DE:BAG:2018:131218.U.6AZR549.17.0 - 18 - Wechsel schichtdienst beträ fen und Wechselschichtdienst per definitionem auch Nachtarbeit umfass e (vgl. Teil I Ziff . 6 Buchst. b Abs. 1 des Anhangs Z zum TV AL II) . Die Tarifvertragsparteien des TV AL II stellen bei ihrer pauschaliere n- den Bewertung des Wechselschi chtdienstes allein auf die Arbeitsleistung inne r- halb des Wechselschichtsystems als solche unabhängig davon ab, zu welchen Zeiten sie erbracht wird. Eine Unterscheidung zwischen tagsüber und nachts geleisteter Wechselschichtarbeit findet nicht statt. In Fäl len ständiger oder n a- hezu ausschließlicher Nachtarbeit - etwa bei Nachtwächtern - mag die Anna h- me gerechtfertigt sein, ein Nachtzuschlag sei bereits bei der Höhe der tarifl i- chen Grundvergütung berücksichtigt (vgl. BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 192/11 - Rn . 26 mwN; 18. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 - Rn. 22) . Derartige Ve r- hältnisse sind vom Landesarbeitsgericht bei den vom Geltungsbereich des A n- hangs Z zum TV AL II erfassten Polizeiangestellten im Wechselschichtdienst nicht festgestellt . Deren Tätigkeit finde t n icht zwingend überwiegend oder gar ausschließlich nachts, sondern auch tagsüber, an Wochenenden und an Feie r- tagen statt. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass sämtliche Beschäftigte in gleichem Umfang zu Nachtarbeit herangezogen werden. Ang e- sichts dessen kann nicht angenommen werden , die Tarifvertragsparteien hätten die Belastungen gerade auch der Nachtarbeit mit dem Grundgehalt abgelten wollen. ee ) Die von der Beklagten angeführte gelebte Tarifpraxis steht dem Ausl e- gungsergebnis nicht entge gen. Eine solche ist als Auslegungskriterium nur he r- anzuziehen, wenn nach Wortlaut und Systematik eine eindeutige Tarifausl e- gung nicht möglich ist sowie beiden Tarifvertragsparteien die tarifliche Handh a- bung bekannt war und sie diese gebilligt haben. Nur d ann erlaubt die Tarifpraxis einen Rückschluss auf den Willen der Tarifvertragspartner bei Vertragsa b- schluss (BAG 22. Oktober 2009 - 6 AZR 500/08 - Rn. 27) . Das war hier nicht der Fall. 3 . Der von der Klägerin begehrte Nachtarbeitsausgleich von 25 % ist de r Höhe nach angemessen und nicht zu beanstanden. Regelmäßig stellt ein Z u- schlag i n Höhe von 25 % auf den jeweiligen Bruttostundenlohn bzw. die G e- 27 28 - 18 - 6 AZR 549/17 ECLI:DE:BAG:2018:131218.U.6AZR549.17.0 währung einer entsprechenden Anzahl von bezahlten freien Tagen einen a n- gemessenen Ausgleich für geleistete Nach tarbeit iSv. § 6 Abs. 5 ArbZG dar (BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 21 ff., BAGE 153, 378) . De m- gemäß ist es im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast Sache des Arbei t- gebers , im Einzelnen darzulegen, aufgrund welcher Faktoren ein geringerer Zusch lagsanspruch angemessen sein soll (BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 34, aaO ) . Dahingehende Tatsachen sind nicht festgestellt . III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO) . Spelge Krumbiegel Heinkel M. Jostes M. Werner 29
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