- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 726/09 5 Sa 85/09 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 14. April 2011 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagter, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes-arbeitsgericht Dr. Fischermeier, den Richter am Bundesarbeitsgericht - 2 - 6 AZR 726/09 - 3 - Dr. Brühler, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge sowie die ehrenamt-lichen Richter Spiekermann und Sieberts für Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 10. Septem-ber 2009 - 5 Sa 85/09 - aufgehoben. Unter Zurück-weisung der Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen von 11. Dezember 2008 - 2 Ca 410/08 - wird dieses zur Klarstellung neu ge-fasst: Es wird festgestellt, dass der Beklagte ver-pflichtet ist, an den Kläger ab dem 1. Oktober 2007 einen monatlichen Strukturausgleich gemäß § 12 TVÜ-Bund iHv. 50,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszins-satz ab dem jeweils Ersten des darauf folgenden Kalendermonats zu zahlen. 2. Der Beklagte hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Der Kläger verlangt vom Beklagten Strukturausgleich nach § 12 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den Tarifver-trag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005. Der am 23. Februar 1964 geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 1. März 1997 bei dem Beklagten, einem von der Bundesrepublik Deutschland finanzierten Forschungszentrum, als Mitarbeiter im wissenschaftlichen Dienst beschäftigt. Im Arbeitsvertrag ist vereinbart, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Haustarifvertrag des Beklagten iVm. dem Bundes-Angestellten-tarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträgen bestimmt. Zu den Stufen des Ortszuschlags heißt es 12- 3 - 6 AZR 726/09 - 4 - im BAT ua.: § 29 Ortszuschlag
B. Stufen des Ortszuschlages (1) Zur Stufe 1 gehören die ledigen und die ge-schiedenen Angestellten sowie Angestellte, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist. (2) Zur Stufe 2 gehören 1. verheiratete Angestellte,
(3) Zur Stufe 3 und den folgenden Stufen gehören die Angestellten der Stufe 2, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. (4) Angestellte der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde, erhalten zusätz-lich zum Ortszuschlag der Stufe 1 den Unterschieds-betrag zwischen Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Absatz 6 gilt entsprechend. (5) Steht der Ehegatte eines Angestellten als An-gestellter, Beamter, Richter oder Soldat im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätig-keit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen, der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder eine ent-sprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse zu, erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht.
- 4 - 6 AZR 726/09 - 5 - Der Beklagte zahlte dem Kläger ab Januar 2005 Grundgehalt gemäß der Vergütungsgruppe Ia, Fallgruppe 1a, Teil I der Anlage 1a zum BAT und Ortszuschlag der Stufe 4. Seit dem 1. Oktober 2005 vergütet der Beklagte den Kläger nach dem TVöD. Zur Stufenzuordnung und zur Zahlung eines Struktur-ausgleichs regelt der TVÜ-Bund ua.: § 6 Stufenzuordnung der Angestellten (1) 1Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O werden einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe der gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet. 2Zum 1. Oktober 2007 steigen diese Beschäftigten in die dem Betrag nach nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. 3Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TVöD. (2)
3Werden Beschäftigte vor dem 1. Oktober 2007 herabgruppiert, werden sie in der niedrigeren Ent-geltgruppe derjenigen individuellen Zwischenstufe zugeordnet, die sich bei Herabgruppierung im September 2005 ergeben hätte; der weitere Stufen-aufstieg richtet sich nach Absatz 1 Satz 2 und 3.
§ 12 Strukturausgleich (1) 1Aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O über-geleitete Beschäftigte erhalten ausschließlich in den in Anlage 3 TVÜ-Bund aufgeführten Fällen zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt einen nicht dyna-mischen Strukturausgleich. 2Maßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Vergütungsgruppe, Lebensaltersstufe, Ortszuschlag, Aufstiegszeiten) ist der 1. Oktober 2005, sofern in Anlage 3 TVÜ-Bund nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. (2) Die Zahlung des Strukturausgleichs beginnt im Oktober 2007, sofern in Anlage 3 TVÜ-Bund nicht etwas anderes bestimmt ist.
3- 5 - 6 AZR 726/09 - 6 - (4) 1Bei Teilzeitbeschäftigung steht der Strukturausgleich anteilig zu (§ 24 Abs. 2 TVöD). 2§ 5 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. Protokollerklärung zu Absatz 4: Bei späteren Veränderungen der individuellen regel-mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der/des Beschäftigten ändert sich der Strukturausgleich entsprechend. (5) Bei Höhergruppierungen wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet.
Niederschriftserklärungen:
6. zu § 12: 1. 1Die Tarifvertragsparteien sind sich angesichts der Fülle der denkbaren Fallgestaltungen bewusst, dass die Festlegung der Strukturausgleiche je nach individueller Fallgestaltung in Einzelfällen sowohl zu überproportional positiven Folgen als auch zu Härten führen kann. 2Sie nehmen diese Verwerfungen im Interesse einer für eine Vielzahl von Fallgestaltungen angestrebten Abmilderung von Exspektanzverlusten hin. Anlage 3 TVÜ-Bund (Strukturausgleichstabelle) lautet auszugsweise: Entgelt-gruppe Vergütungs-gruppe bei In-Kraft-Treten TVÜ AufstiegOrts-Zuschlag Stufe 1, 2 Lebens-altersstufeHöhe Aus-gleichs-betrag Dauer bei In-Kraft-Treten TVÜ
14 Ib ohne OZ 2 41 110 dauer-haft
15 Ia ohne OZ 2 41 50 dauer-haft
4- 6 - 6 AZR 726/09 - 7 - Der Kläger wurde zum 1. Oktober 2005 der Entgeltgruppe 15 TVöD und einer individuellen Zwischenstufe zugeordnet. Mit Wirkung zum 1. Juli 2007 wurde er versetzt und gleichzeitig in die Vergütungsgruppe Ib, Fallgruppe 1a, Teil I der Anlage 1a zum BAT eingruppiert. Seit dieser Herabgruppierung vergütet der Beklagte den Kläger nach der Entgeltgruppe 14, Stufe 4, TVöD und zahlt ihm eine widerrufliche monatliche Zulage. Ohne Erfolg hat der Kläger vom Beklagten die Zahlung von Strukturausgleich iHv. monatlich 50,00 Euro brutto ab dem 1. Oktober 2007 verlangt. Der Kläger ist der Auffassung, er habe am 1. Oktober 2005 und damit am maßgeblichen Stichtag die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für den von ihm geltend gemachten Strukturausgleich iHv. monatlich 50,00 Euro brutto erfüllt. Angesichts der Stichtagsregelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund hindere die zum 1. Juli 2007 erfolgte Herabgruppierung seinen Anspruch auf Strukturausgleich nicht. Auch der Umstand, dass er beim Ortszuschlag zur Stufe 4 gehört habe, stehe seinem Anspruch nicht entgegen. Bei den An-gestellten der Stufe 3 und der folgenden Stufen habe es sich um Angestellte der Stufe 2 mit berücksichtigungsfähigen Kindern im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 3 BAT gehandelt. Wären verheiratete Beschäftigte aufgrund ihrer Ver-pflichtung, Kindern Unterhalt zu gewähren, vom Anspruch auf Strukturausgleich ausgenommen, verstieße dies gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und das Verbot der Benachteiligung von Familien in Art. 6 GG. Der Kläger hat sinngemäß beantragt: Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 1. Oktober 2007 einen monatlichen Strukturausgleich gemäß § 12 TVÜ-Bund iHv. 50,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweils Ersten des darauf folgenden Kalendermonats zu zahlen. Der Beklagte hat zu seinem Klageabweisungsantrag unter Hinweis auf ein Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 10. August 2007 (D II 2-220 210 1/12) die Auffassung vertreten, § 12 TVÜ-Bund finde nach der Herabgruppierung des Klägers keine Anwendung, weil der fiktive Verlauf 5678- 7 - 6 AZR 726/09 - 8 - des Arbeitsverhältnisses unterbrochen worden sei. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung müssten die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für den Strukturausgleich nicht nur am Stichtag 1. Oktober 2005, sondern darüber hinaus bis zum Beginn der Zahlung am 1. Oktober 2007 vorgelegen haben. Im Übrigen habe der Kläger das anspruchsbegründende Merkmal Ortszuschlag Stufe 2 bei In-Kraft-Treten TVÜ nicht erfüllt. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeits-gericht hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Wiederherstellung des erst-instanzlichen Urteils. Der Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurück-zuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers hat Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger steht der beanspruchte Struktur-ausgleich in rechnerisch unstreitiger Höhe von monatlich 50,00 Euro brutto zu. I. Die Feststellungsklage ist zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO er-forderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Das angestrebte Urteil ist trotz seiner lediglich feststellenden und einer Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über den Anspruch des Klägers auf Strukturausgleich endgültig beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu verhindern (vgl. BAG 18. Dezember 2008 - 6 AZR 890/07 - Rn. 11 mwN, EzTöD 320 TVÜ-VKA § 11 Abs. 1 Nr. 14). Der Beklagte lässt ebenso wie eine juristische Person des öffentlichen Rechts erwarten, dass er bereits auf ein der Klage stattgebendes Feststellungsurteil hin dem Kläger den geltend gemachten Strukturausgleich in der beanspruchten Höhe zahlt, so dass eine erneute Inanspruchnahme der Gerichte zur Durchsetzung des Anspruchs aus-geschlossen werden kann (vgl. Zöller/Greger ZPO 28. Aufl. § 256 Rn. 8; zum 91011- 8 - 6 AZR 726/09 - 9 - Feststellungsinteresse bei einem Streit mit einem privaten Arbeitgeber über Urlaubsfragen vgl. auch BAG 5. November 1964 - 5 AZR 405/63 - BAGE 16, 293, 296). Der teilweise Vergangenheitsbezug des Feststellungsantrags steht dem Feststellungsinteresse nicht entgegen. Der von § 256 Abs. 1 ZPO ver-langte Gegenwartsbezug wird dadurch hergestellt, dass der Kläger die Erfüllung konkreter Vergütungsansprüche aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit einen gegenwärtigen rechtlichen Vorteil erstrebt (st. Rspr. Senat seit 13. August 2009 - 6 AZR 330/08 - Rn. 13, BAGE 131, 325). II. Die Klage ist begründet. Der Anspruch des Klägers auf monatlichen Strukturausgleich iHv. 50,00 Euro brutto folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund iVm. Anlage 3 TVÜ-Bund. Die Parteien sind sich einig, dass der Beklagte nach den getroffenen Vereinbarungen verpflichtet ist, den Kläger gemäß den Be-stimmungen des TVöD und des TVÜ-Bund zu vergüten. Entgegen der An-nahme des Landesarbeitsgerichts und der Ansicht des Beklagten hat der Kläger am maßgeblichen Stichtag alle anspruchsbegründenden Voraussetzungen für den von ihm geltend gemachten Strukturausgleich erfüllt. 1. Der am 23. Februar 1964 geborene Kläger war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVÜ-Bund in die Vergütungsgruppe Ia, Teil I der Anlage 1a zum BAT eingruppiert und hatte Anspruch auf Grundgehalt nach der Lebens-altersstufe 41. Die zum 1. Juli 2007 erfolgte Versetzung des Klägers und seine damit verbundene Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Ib, Teil I der An-lage 1a zum BAT hat an der Erfüllung des auf die Vergütungsgruppe be-zogenen anspruchsbegründenden Merkmals der Anlage 3 zum TVÜ-Bund nichts geändert. a) Die Herabgruppierung des Klägers erfolgte weder rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVÜ-Bund noch mit Rückwirkung zu einem noch früheren Zeitpunkt. In § 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund und in der Struktur-ausgleichstabelle haben die Tarifvertragsparteien angeordnet, dass für die Frage, ob die anspruchsbegründenden Voraussetzungen erfüllt sind oder nicht, grundsätzlich die Verhältnisse bei Inkrafttreten des TVÜ-Bund maßgebend sind. Die nach Auffassung des Beklagten gebotene wertende Betrachtung, dass die 121314- 9 - 6 AZR 726/09 - 10 - Anspruchsvoraussetzungen für den Strukturausgleich in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 1. Oktober 2007 vorgelegen haben müssen, lässt der Wortlaut Maßgeblicher Stichtag
ist der 1. Oktober 2005
nicht zu. b) Allerdings haben die Tarifvertragsparteien von dem Grundsatz in § 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund, dass für die anspruchsbegründenden Voraus-setzungen der 1. Oktober 2005 maßgebend ist, abweichende Ausnahmen geregelt. In der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 4 TVÜ-Bund haben sie an-geordnet, dass bei späteren Veränderungen der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des Beschäftigten sich der Strukturausgleich ent-sprechend ändert. In § 12 Abs. 5 TVÜ-Bund haben sie bestimmt, dass bei Höhergruppierungen der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet wird. Damit haben die Tarifvertragsparteien festgelegt, dass bei einer späteren Veränderung der Arbeitszeit oder einer nachfolgenden Höhergruppierung der Anspruch auf Strukturausgleich zwar bestehen bleibt, die Höhe des Ausgleichsbetrags sich jedoch ändert. Wenn sie keine von dem in § 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund aufgestellten Grundsatz ab-weichende Ausnahme bei Herabgruppierungen geregelt haben, wird daraus ihr Wille deutlich, dass sie bei Herabgruppierungen keine Ausnahmeregelung wollten und damit der Anspruch auf Strukturausgleich weder entfallen noch sich die Höhe des Ausgleichsbetrags ändern sollte. Mit Herabgruppierungen nach dem maßgeblichen Stichtag haben die Tarifvertragsparteien auch gerechnet. Sie sind bei der Stufenzuordnung der Beschäftigten in § 6 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Bund ausdrücklich davon ausgegangen, dass Beschäftigte vor dem 1. Oktober 2007 herabgruppiert werden. Wenn sie gleichwohl nur für nach dem Stichtag 1. Oktober 2005 erfolgte Höhergruppierungen eine Ausnahmeregelung bezüg-lich der Höhe des Strukturausgleichs getroffen haben, zwingt dies im Umkehr-schluss zu der Auslegung, dass eine nach dem Stichtag wirksam gewordene Herabgruppierung für den Anspruch des Beschäftigten auf Strukturausgleich und die Höhe des Ausgleichsbetrags ohne Bedeutung sein, es also bei dem in § 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund aufgestellten Grundsatz bleiben sollte. Dafür spricht auch, dass die Tarifvertragsparteien in § 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund mit der Formulierung sofern in Anlage 3 TVÜ-Bund nicht ausdrücklich etwas 15- 10 - 6 AZR 726/09 - 11 - anderes geregelt ist hervorgehoben haben, dass Ausnahmen einer ausdrück-lichen Regelung bedürfen. c) Die Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Bund stellt das Auslegungs-ergebnis nicht in Frage. Die Bestimmung regelt die Stufenzuordnung bei einer Herabgruppierung des Beschäftigten in der Zeit nach der Überleitung bis zum 30. September 2007. Darin erschöpft sich die Vorschrift. Zum Anspruch auf Strukturausgleich bei einer Herabgruppierung des Beschäftigten nach dem Inkrafttreten des TVÜ-Bund und vor dem 1. Oktober 2007 verhält sie sich nicht. Wenn für die Stufenzuordnung bei einer vor dem 1. Oktober 2007 wirksam gewordenen Herabgruppierung des Beschäftigten fiktiv auf eine im September 2005 erfolgte Herabgruppierung abzustellen ist, ändert dies nichts daran, dass es für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für den Strukturausgleich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVÜ-Bund ankommt. Deshalb führt eine nach dem Stichtag wirksam gewordene Herabgruppierung des Be-schäftigten auch nicht dazu, dass durch die Herabgruppierung ein Anspruch auf Strukturausgleich oder einen höheren Ausgleichsbetrag begründet wird, wenn der Beschäftigte am Stichtag die anspruchsbegründenden Voraussetzungen noch nicht erfüllt hat. d) Soweit der Beklagte unter Hinweis auf das Rundschreiben des Bun-desministeriums des Innern (BMI) vom 10. August 2007 (D II 2-220 210 1/12) meint, bei einer Herabgruppierung werde der fiktive Verlauf des Arbeitsverhält-nisses unterbrochen, trägt dieses Argument nicht. aa) Die in § 12 TVÜ-Bund für den Strukturausgleich getroffenen Regelun-gen finden unter den in § 1 Abs. 1 TVÜ-Bund genannten Voraussetzungen für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses An-wendung. Diese Voraussetzungen sind auch nach der Versetzung und Herab-gruppierung des Klägers erfüllt. Die Parteien haben im Zusammenhang mit der Versetzung des Klägers kein neues Arbeitsverhältnis begründet. Auf einen fiktiven Verlauf des Arbeitsverhältnisses stellt § 1 Abs. 1 TVÜ-Bund für die Anwendung der Vorschriften dieses Tarifvertrags nicht ab. Das sieht auch die Gewerkschaft ver.di so, wenn sie der Auffassung ist, dass bei einer Herab-161718- 11 - 6 AZR 726/09 - 12 - gruppierung der Anspruch auf Strukturausgleich nicht entfällt (vgl. TS Berichtet Nr. 055/2007 vom 9. November 2007), so dass ein übereinstimmender Rege-lungswille der Tarifvertragsparteien dazu fehlt, ob und gegebenenfalls wie sich eine nach dem Inkrafttreten des TVÜ-Bund wirksam gewordene Herab-gruppierung auf den Strukturausgleich auswirkt. bb) Wäre entsprechend der Rechtsauffassung des Beklagten der fiktive Verlauf des Arbeitsverhältnisses maßgebend, wäre die Stichtagsregelung weitgehend sinnentleert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes-arbeitsgerichts sind Stichtagsregelungen Typisierungen in der Zeit, die Aus-druck einer pauschalisierenden Betrachtung sind, ohne die eine Umstellung von Vergütungssystemen nicht durchführbar wäre und die aus Gründen der Prakti-kabilität ungeachtet der damit verbundenen Härten zur Abgrenzung des be-günstigten Personenkreises sachlich gerechtfertigt sind, wenn sich die Wahl des Stichtags am gegebenen Sachverhalt orientiert (vgl. BAG 15. September 2009 - 9 AZR 685/08 - Rn. 30, AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 186; 13. August 2009 - 6 AZR 244/08 - Rn. 22, AP TVÜ § 6 Nr. 1 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 6 Nr. 1; 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - Rn. 22, BAGE 129, 93; 25. April 2007 - 6 AZR 746/06 - Rn. 31, BAGE 122, 215; 11. Dezember 2003 - 6 AZR 64/03 - BAGE 109, 110, 120). Dass Stichtagsregelungen je nach individueller Fallgestaltung in Einzelfällen sowohl zu überproportional positiven Folgen als auch zu Härten führen können, war den Tarifvertragsparteien bei der Regelung der Anspruchsvoraussetzungen für den Strukturausgleich bewusst (Nr. 1 Satz 1 der Niederschriftserklärungen zu § 12 TVÜ-Bund). Im Interesse einer für eine Vielzahl von Fallgestaltungen angestrebten Abmilderung von Exspektanzverlusten haben sie Verwerfungen in Einzelfällen ausdrücklich hingenommen (Nr. 1 Satz 2 der Niederschriftserklärungen zu § 12 TVÜ-Bund). Wenn die Tarifvertragsparteien trotz möglicher überproportional positiver Folgen oder Härten grundsätzlich an der Stichtagsregelung festgehalten und nur bei späteren Veränderungen der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und bei nachfolgenden Höhergruppierungen bestimmt haben, dass und wie sich die Höhe des Ausgleichsbetrags ändert, zeigt dies, dass andere Änderungen nach dem Inkrafttreten des TVÜ-Bund für den Anspruch auf 19- 12 - 6 AZR 726/09 - 13 - Strukturausgleich und die Höhe des Ausgleichsbetrags auch dann ohne Be-deutung sein sollen, wenn sie zu den in Kauf genommenen überproportional positiven Folgen oder Härten führen. 2. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts und der Ansicht des Beklagten steht dem Anspruch des Klägers auf Strukturausgleich nicht ent-gegen, dass diesem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVÜ-Bund der Orts-zuschlag der Stufe 4 zustand. Wenn in der Spalte 4 der Strukturausgleichs-tabelle beim Ortszuschlag neben der Stufe 1 nur die (volle) Stufe 2 aus-gewiesen ist, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass Strukturausgleich nur den Beschäftigten zusteht, die bei Inkrafttreten des TVÜ-Bund Ortszuschlag der Stufe 1 (§ 29 Abschn. B Abs. 1 BAT/BAT-O) oder der Stufe 2 (§ 29 Abschn. B Abs. 2 BAT/BAT-O) erhalten haben. a) Als verheirateter Angestellter gehörte der Kläger gemäß § 29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 1 BAT zur Stufe 2. Der Umstand, dass er aufgrund von zwei gemäß § 29 Abschn. B Abs. 3 BAT zu berücksichtigenden Kindern Ortszuschlag der Stufe 4 erhalten hat, schließt diese Annahme nicht aus (vgl. Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand April 2011 TVÜ-Bund/VKA F § 12 Rn. 15). Dies zeigt schon die Formulierung in § 29 Abschn. B Abs. 3 Satz 1 BAT: Zur Stufe 3 und den folgenden Stufen gehören die Angestellten der Stufe 2, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde. Dass der Anspruch des Angestellten auf Kindergeld und damit auf kinderbezogenen Ortszuschlag nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien des BAT an seiner Zuordnung zur Stufe 1 oder 2 des Ortszuschlags nichts geändert hat, wird darüber hinaus auch aus der Regelung in § 29 Abschn. B Abs. 4 Satz 1 BAT deutlich. Nach dieser Vorschrift erhielten Angestellte der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG zustand oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zugestanden hätte, zusätzlich zum Ortszuschlag der Stufe 1 den Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entsprach. 2021- 13 - 6 AZR 726/09 - 14 - b) Wenn in Abs. 1 der Vorbemerkungen zur Strukturausgleichstabelle geregelt ist, dass Angestellte, deren Ortszuschlag sich nach § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O bemisst, den entsprechenden Anteil erhalten, in jedem Fall aber die Hälfte des Strukturausgleichs für Verheiratete, zeigt dies, dass die Tarifvertragsparteien auch die Angestellten in die Gruppe der Anspruchs-berechtigten einbezogen haben, denen bei Inkrafttreten des TVÜ-Bund nicht nur der Ortszuschlag der Stufe 1, sondern darüber hinaus der Unterschieds-betrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 zugestanden hat. Mit der Formulie-rung in Abs. 1 der Vorbemerkungen zur Strukturausgleichstabelle Angestellte, deren Ortszuschlag sich nach § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O bemisst haben die Tarifvertragsparteien im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund ausdrücklich klargestellt, dass allen Angestellten, die bei Inkrafttreten des TVÜ-Bund nach § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O Anspruch auf Ortszuschlag hatten, grundsätzlich Strukturausgleich zustehen kann. Denn § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O erfasst nicht nur Angestellte der Stufen 1 und 2 des Orts-zuschlags. Die Vorschrift stellt auf den für den Angestellten maßgebenden Ortszuschlag ab und spricht vom Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen. c) Aus dem Wort ausschließlich in § 12 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund kann zwar abgeleitet werden, dass die Zahlung von Strukturausgleich Ausnahme-charakter hat (BAG 22. April 2010 - 6 AZR 962/08 - Rn. 22, EzTöD 300 TVÜ-Bund § 12 Nr. 1). Dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass das Merkmal Orts-Zuschlag Stufe 1, 2 die Beschäftigten vom Strukturausgleich aus-schließen soll, die Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 3 oder einer der nach-folgenden Stufen hatten. Ob es nach dem Willen der Tarifvertragsparteien mehr oder weniger Ausnahmefälle geben soll, in denen Strukturausgleich zu zahlen ist, erschließt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund nicht (BAG 22. April 2010 - 6 AZR 962/08 - Rn. 22, aaO). d) Auch Sinn und Zweck des Strukturausgleichs geben das Auslegungs-ergebnis vor. 222324- 14 - 6 AZR 726/09 - 15 - aa) Mit dem Strukturausgleich wollten die Tarifvertragsparteien Er-wartungen auf zukünftige Entgeltsteigerungen nach dem bisherigen Tarifsystem Rechnung tragen. Bei der Ermittlung der begünstigten Personengruppen war entscheidend, welche Einkommensentwicklung bei der bisher erreichten Ver-gütungsgruppe oder Lebensaltersstufe sowie dem jeweiligen Familienstand (Ortszuschlag der Stufe 1 oder Stufe 2) noch möglich gewesen wäre. Dies erklärt, warum die Strukturausgleichsbeträge innerhalb einer Vergütungsgruppe bei verschiedenen Lebensaltersstufen nicht stets gleich hoch sind (BAG 22. April 2010 - 6 AZR 962/08 - Rn. 25, EzTöD 300 TVÜ-Bund § 12 Nr. 1). bb) Mit diesem Ziel, nach dem bisherigen Tarifsystem bestehenden Ex-spektanzen im Hinblick auf eine Höhergruppierung Rechnung zu tragen und Exspektanzverluste aufgrund der Beseitigung des Aufstiegs nach dem Lebens-alter abzumildern, wäre es nicht zu vereinbaren, verheiratete Beschäftigte vom Strukturausgleich nur deshalb auszuschließen, weil ihnen kinderbezogene Bestandteile des Ortszuschlags zustanden. Das Kriterium, ob ein verheirateter Angestellter Kindern Unterhalt geleistet hat oder nicht, ist ohne jede Bedeutung sowohl für auf die Karriere als auch auf den Aufstieg nach Lebensaltersstufen bezogene Exspektanzen. e) Ein Verständnis, dass nur ledigen Angestellten der Stufe 1 mit An-spruch auf kinderbezogenen Ortszuschlag (§ 29 Abschn. B Abs. 4 BAT), nicht jedoch verheirateten Angestellten der Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen (§ 29 Abschn. B Abs. 3 BAT) Strukturausgleich zustehen kann, wäre nicht mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren und ließe die durch Art. 6 GG geschützten Belange von Ehe und Familie sachwidrig außer Betracht. Zwar sind die Tarifvertragsparteien nicht unmittelbar grundrechtsgebunden (BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - BAGE 111, 8, 15) und deshalb ver-fassungsrechtlich nicht verpflichtet, familienbezogene Vergütungsbestandteile zu vereinbaren (BAG 30. Oktober 2008 - 6 AZR 682/07 - Rn. 28, BAGE 128, 210). Bei der Regelung familienbezogener Vergütungsbestandteile müssen sie jedoch gemessen am Leistungszweck gleichheitswidrige Differenzierungen vermeiden und bei der Ausgestaltung die Wertentscheidung des Art. 6 GG 252627- 15 - 6 AZR 726/09 hinreichend beachten (BAG 18. Dezember 2008 - 6 AZR 890/07 - Rn. 22 ff., EzTöD 320 TVÜ-VKA § 11 Abs. 1 Nr. 14; 30. Oktober 2008 - 6 AZR 682/07 - Rn. 28, BAGE 128, 210; ErfK/Schmidt 11. Aufl. Art. 6 GG Rn. 16). Hätten die Tarifvertragsparteien gemäß der Rechtsauffassung des Beklagten verheiratete Beschäftigte mit Kindern vom Anspruch auf Strukturausgleich ausnehmen wollen, hätten sie aufgrund der sachlich nicht zu rechtfertigenden Be-nachteiligung gegenüber ledigen Beschäftigten mit Kindern und verheirateten Beschäftigten ohne Kinder die Grenzen ihrer Regelungsbefugnis überschritten. 3. Nach § 286 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm. § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD und § 288 Abs. 1 BGB stehen dem Kläger die beanspruchten Zinsen zu. III. Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO hat der Beklagte auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Fischermeier Brühler Spelge Sieberts Spiekermann 2829
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