Bundesarbeitsgericht 6 . Senat Urteil vom 27. Februar 2014 - 6 AZR 931/12 - I. Arbeitsgericht Stuttgart Urteil vom 25. April 2012 - 29 Ca 8062/11 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Urteil vom 7. September 2012 - 7 Sa 89/12 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Anspruch einer Lehrkraft auf Höhergruppierungsgewinn gemäß § 8 Abs. 5 TVÜ - Länder Gesetz e : Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV - L und zur Regelung des Übergangsrechts vom 12. Oktober 2006 (TVÜ - Länder) § 8 Abs. 5; Richtlinien des Finanzministeriums Baden - Württemberg über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte des Landes vom 25. September 2003 (ERL) Nr. 1, 2, 3 Leitsätze: keine Hinwei s des Senats: Führende Entscheidung zu zwei Parallelsachen - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 931 /12 7 Sa 89 /12 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 27. Februar 2014 URTEIL Förster , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p . beklagtes, berufungsbeklagtes und revisionsbeklagtes Land, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge und den Richter am Bundesarbeit sgericht Krumbiegel sowie die ehre n- amtlichen Richter Knauß und Oye für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 931/12 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden - Würt temberg vom 7. September 2012 - 7 Sa 89/12 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat di e Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über einen Anspruch der klagenden Lehrkraft auf Neuberechnung des Vergleichsentgelts und Auszahlung des daraus folgenden Höhergruppierungsgewinn s gemäß § 8 Abs. 5 TVÜ - Länder. Die 1962 geborene Klägerin hat die Prüfung für die Lau f bahn des Fac h- lehrers an Schulen für geistig Behinderte abgelegt. Sie wurde zum 1. August 1997 als Lehrerin in einem Schulkindergarten von dem bekla g ten Land e ing e- stellt. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 31. Juli 1997 enthält auszugsweise folgende Regelungen: § 2 Anwendung tariflicher Bestimmungen Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes - A ngestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen erg änze n- den, ändernden oder ersetzenden Tarifbestimmungen in der für das Land Baden - Württemberg jeweils geltenden Fassung. § 4 Eingruppierung Die Eingruppierung erfolgt gemäß den Richtlinien des F i- nanzministeriums Baden - Württemberg über die Eingru p- pierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Leh r- kräfte des Landes, auf welche der BAT Anwendung findet, vom 3.8.1992 in der jeweils geltenden Fassung. 1 2 - 3 - 6 AZR 931/12 - 4 - Die in Bezug genommenen Eingruppierungsrichtlinien (ERL) lauten in der bis zum 31. De zember 2011 gültigen Fassung vom 25. September 2003 auszugsweise wie folgt: 1 Allgemeine Grundsätze Die im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte des Landes an Grund - und Hauptschulen, Realschulen , So n- derschulen, Gymnasien, beruflichen Schulen, Schulve r- bünden, Schulen besonderer Art und an Grundschulfö r- derklassen werden bei Vorliegen der sonstigen Vorau s- setzungen eingruppiert, 1.1 wenn sie die fachlichen und pädagogischen V o- raussetzungen des Landes für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfüllen, nach den Nr . 2.1 bis 2.4, 1.2 wenn sie die fachlichen und pädagogischen V o- raussetzungen des Landes für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht erfü l- len, nach den Nr . 3.1 bis 3.8.4. 2 Le hrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen des Landes für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfüllen 2.1 Die fachlichen und pädagogischen Voraussetzu n- gen des Landes für die Übernahme in das Bea m- tenverhältnis auf Lebenszeit sind nur erfüllt, wenn die Angestellten die laufbahnrechtlich vorgeschri e- benen Ausbildungen erfolgreich abgeleistet haben. Die Lehrkräfte werden in die Vergütungsgruppe des BAT eingruppiert, die nach Maßgabe folgender Übersicht der Besoldungsg ruppe der vergleichbaren beamteten Leh r- kraft entspricht; Besoldungsgruppe in diesem Sinne ist die Besoldungsgruppe, in welche Beamte nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung erstmals angestellt werden: Besoldungsgruppe Vergütungsgruppe A 9 V b A 10 IV b A 11 IV a A 12 III A 13 II a A 14 I b 3 - 4 - 6 AZR 931/12 - 5 - A 15 I a A 16 I 2.2 Lehrkräfte, die die Voraussetzungen für das erste von der Zuweisung einer Funktion unabhängige Beförderungs a mt erfüllen würden und mindestens acht Jahre an öffentlichen Schulen oder Ersat z- schulen tätig waren, werden in die Vergütung s- gruppe der nach Nr. 2.1 vergleichbaren beamteten Lehrkraft im ersten Beförderungsamt eingruppiert. Lehrkräfte des Satzes 1, die die Voraussetzungen für ein zweites von der Zuweisu ng einer Funktion unabhängiges Beförderungsamt erfüllen würden, werden frühestens nach weiteren fünf Jahren in die Vergütungsgruppe der nach Nr. 2.1 vergleichbaren beamteten Lehrkraft im zweiten Beförderungsamt eingruppiert. Bei der Festsetzung der Zeiten für die Höhergruppierung nach den Abs. 1 und 2 ist im Einzelfall von den für v e r- gleichbare Beamte maßgebenden Beförderungswarteze i- ten auszugehen. 2.3 Lehrkräfte, denen eine Funktion übertragen ist, für die die Besoldungsordnung die Einstufung in e ine höhere Besoldungsgruppe vorsieht, werden in die dieser Besoldungsgruppe nach Nr. 2.1 entspr e- chende Vergütungsgruppe eingruppiert. 3 Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamte n- verhältnis auf L ebenszeit nicht erfüllen Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, die nicht unter Nr. 2 fallen, werden wie folgt in die Vergütungsgruppen des BAT eingruppiert: Die Klägerin ist eine sog. Erfüllerin iSd. Nr. 2 ERL, da sie die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenve r- hältnis auf Lebenszeit erfüllt. Ihre Vergütung bestimmte sich nach der Verg ü- tungsgruppe V b BAT. 4 - 5 - 6 AZR 931/12 - 6 - Seit dem 1. November 2006 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 ( TV - L ) und de m Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den T V - L und zur Regelung des Übergangsrechts vom 12. Oktober 2006 ( TVÜ - Länder ) . Entsprechend der Anlage 2 Teil B zu § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ - Länder erfolgte eine Überleitung von der Vergütungsgruppe V b BAT in die Entgeltgruppe 9 TV - L. Ausgehend von dem nach § 5 TVÜ - Länder zu bildenden Vergleichsen t- gelt wurde eine Zuordnung zu der individuellen Zwischenstufe 3+ vorgeno m- men. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 TVÜ - Länder erfolgte zum 1. November 2008 der Aufstieg in die Stufe 4 der Entgeltgruppe 9 TV - L. Mit Formulars chrei ben vom 10. März 2011 erhielt die Klägerin die Mi t- te i lung, dass sie ab 1. Februar 2011 in die Vergütungsgruppe IV b BAT/ Entgeltgruppe 9 TV - L eingruppiert sei n- gramm 2011 - angegeben. Daraufhin machte die Klägerin mit Schreiben vom 25. Mai 2011 einen Anspruch auf Vergütung nach Stufe 5 der Entgeltgruppe 9 TV - L ab Fe b- ruar 2011 geltend. Dies wurde vom beklagten Land mit Schreiben vom 6. Juni 2011 abgelehnt . Es handle sich nicht um einen Bewährungsaufstieg. Durch die Höhergruppierung im Rahmen des Beförderungsprogramm s bestehe für die Klägerin aber erstmals die Möglichkeit eines Aufstiegs in die Stufe 5 der En t- geltgruppe 9 TV - L nach Ablauf der Stufenlaufzeit v on vier Jahren, dh . zum 1. November 2012. Mit Schreiben vom 3. August 2011 verlangte die Klägerin wegen der Höhergruppierung die Neuberechnung des Vergleichsentgelts und die Zahlung der sich daraus ergebenden Vergütungsdifferenz. Der Anspruch w ird auf § 8 TVÜ - Länder gestützt . Dieser lautet in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 3 vom 10 . März 2011 auszugsweise: § 8 Bewährungs - und Fallgruppenaufstiege (2) Beschäftigte, die aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT - O in eine der Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 15 übergeleitet werden und 5 6 7 - 6 - 6 AZR 931/12 - 7 - - die am 1. November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die für eine Höhergru p- pierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben, - in der Zeit zwischen dem 1. Dezember 2006 und dem 31. Oktober 2008 höhergruppiert w ä- ren, - bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt weite r- hin eine Tätigkeit auszuüben haben, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte, und - bei denen zum individuellen Aufstiegszeitpun kt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortge l- tung des bisherigen Rechts einer Höhergru p- pierung entgegengestanden hätten, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisher i- gem Recht höhergruppiert wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen - b eziehungsweise Endstufe, die sich erg e- ben hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt (§ 5) nach der Vergütung aufgrund der Höhergruppierung b e- stimmt hätte. (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten die Absätze 1 beziehungsweise 2 auf schriftlichen Antrag entsprechend für übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des BAT/BAT - O bis spätestens zum 31. Oktober 2012 wegen Erfüllung der erford erlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit höhergruppiert worden wären, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Bewährungs - oder T ä- tigkeitszeit am Stichtag erfüllt ist. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 erhalten Beschäftigte, die in der Zeit z wischen dem 1. November 2008 und dem 31. Oktober 2012 bei Fortgeltung des BAT/BAT - O höhergruppiert worden wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen - oder Endstufe, die sich aus der Summe des bisherigen Tabellen entgelts und dem nach A b- satz 2 ermittelten Höhergruppierungsgewinn nach bisherigem Recht ergibt; die Stufenlaufzeit bleibt hiervon unberührt. Bei Beschäftigten mit individueller Endstufe erhöht sich in diesen Fällen ihre individuelle Endstufe um den nach b isherigem Recht ermittelten Höhergruppierungsgewinn. - 7 - 6 AZR 931/12 - 8 - Protokollerklärung zu § 8 Absatz 3: Wäre die/der Beschäftigte bei Fortgeltung des BAT/BAT - O in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. März 2011 wegen Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 3 höh e r- gruppiert worden, findet Absatz 3 auf schriftlichen Antrag vom 1. April 2011 an Anwendung. (5) Ist bei einer Lehrkraft, die gemäß Nr. 5 der Vorb e- merkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht unter die Anlage 1a zum BAT/BAT - O fällt, eine Höhe r- gruppierung nur vom Ablauf einer Bewährungszeit und von der Bewährung abhängig und ist am 1. November 2006 die Hälfte der Mindestzeitdauer für einen solchen Aufstieg erfüllt, erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 unter den weiteren dort genannten Voraussetz ungen zum individuellen Aufstiegszei t- punkt der Aufstieg in die nächsthöhere Entgeltgru p- pe. Absatz 1 Satz 2 und Höhergruppierungsmöglic h- keiten durch entsprechende Anwendung beamte n- rechtlicher Regelungen bleiben unberührt. In den Fällen des Absatzes 2 gilt S atz 1 mit der Maßgabe, dass anstelle der Höhergruppierung eine Neub e- rechnung des Vergleichsentgelts nach Absatz 2 e r- Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 2. Januar 2012 wurde § 8 Abs. 5 Satz 1 TVÜ - Länder mit Wirku ng ab dem 1. Januar 2012 eingangs wie folgt neu gefasst: Dezember 2011 gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütung s- gruppen nicht unter die Anlage 1a zum BAT/BAT - O und ab 1. Januar 2012 gemäß Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung nicht unter die Entgeltor d- nung zum TV - Trotz der mit Schreiben vom 6. Juni 2011 erklärten Ablehnung erteilte das beklagte Land der Klägerin für August 2011 eine Bezügemitteilung , welche einen Vergütungsanspruch der Klägerin nach einer individuellen Endstufe 5+ der Entgeltgruppe 9 TV - L und eine Nachzahlung vorsieht. Mit Schreiben der Besoldungsstelle vom 20. September 2011 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass es sich hierbei um ein en Irrtum gehandelt habe. Seit 1. November 2012 wird die 8 9 - 8 - 6 AZR 931/12 - 9 - Klägerin entsprechend der Ankündigung des beklagten Landes nach Entgel t- gruppe 9 Stufe 5 TV - L vergütet. Die Klägerin hat mit ihrer am 7. Oktober 2011 beim Arbeitsgericht ei n- gegangenen Klage die Ansic ht vertreten, ihr stehe bei Neuberechnung des Vergleichsentgelts ab dem 1. Februar 2011 Vergütung nach Stufe 5+ , hilfswe i- se Stufe 5, der Entgeltgruppe 9 TV - L zu. Dies ergebe sich bereits aus der Lohnabrechnung für August 2011, welche als Anerkenntnis des b eklagten La n- des zu werten sei. Bei der zum 1. Februar 2011 erfolgten Höhergruppierung in Vergütungsgruppe IV b BAT hand le es sich um einen Bewährungsaufs tieg iSv. § 8 Abs. 5 Satz 1 TVÜ - Länder . Diese Tarifnorm sei auch auf sog. Erfüller a n- wendbar. F olglich habe das beklagte Land gemäß § 8 Abs. 5 Satz 3 TVÜ - Länder das Vergleichsentgelt neu zu berechnen und den Höhergruppierung s- gewinn auszuzahlen. Dieser stünde ihr nach § 8 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 iVm . Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Länder ab dem 1. Februar 2011 zu . Jedenfalls bestehe der Anspruch nach der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 3 TVÜ - Länder ab dem 1. April 2011. Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, das Vergleichsentgelt der Klägerin gemäß § 8 Abs. 3 Sat z 2, Abs. 2 TVÜ - L änder nach Maßgabe der zum 1. Februar 2011 erfolgten Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe IV b BAT neu zu berechnen und der Klägerin ab 1. Februar 2011, hilfsweise ab 1. April 2011 , Entgelt ei n- schließlich Höhergruppierungsgewinn nach Ent geltgru p- pe 9 Stufe 5+, hilfsweise Entgeltgruppe 9 Stufe 5 , zu b e- zahlen sowie die zwischenzeitlich angefallenen Differen z- beträge abzurechnen und der Klägerin die Nettobeträge nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus de n monatlichen Bruttodiff e- renzbeträgen jeweils ab dem 1. des auf den 1. Februar 2011 folgenden Monats zu be zahlen. Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. Die Ein - und Höhe r- gruppierung der Klägerin als sog. Erfüllerin richte sich ausschließlich nach Nr. 2 ERL . Bei der zum 1. Februar 2011 erfolgten Eingruppierung in die Vergütung s- gruppe IV b BAT handle es sich nicht um einen tariflichen Bewährungsaufstieg, 10 11 12 - 9 - 6 AZR 931/12 - 10 - sondern um eine Höhe rgruppierung in Anlehnung an beamtenrechtliche Reg e- lungen. Die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 5 TVÜ - Länder beschränke sich auf sog. Nichterfüller iSd. Nr. 3 ERL . Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision der Klägerin. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Ber u- fung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgeri chts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Die Kläg erin hat keinen A n- spruch auf Neuberechnung des Vergleichsentgelts und Auszahlung eines H ö- hergruppierungsgewinns gemäß § 8 Abs. 5 iVm. Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 iVm . Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Länder. Der Anspruch kann auch nicht auf die von dem b e- klagten Land für de n Monat August 2011 erteilte Lohnabrechnung gestützt we r- den. I. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 TVÜ - Länder sind nicht erfüllt. 1. § 8 Abs. 5 Satz 1 TVÜ - Länder ermöglicht in Verbindung mit den Sä t- zen 3 und 4 des § 8 Abs. 5 TVÜ - Länder bei Erfüllung sein er Voraussetzungen die Anwendung der Absätze 1 bis 3 des § 8 TVÜ - Länder auch bei Lehrkräften, die bis zum 31. Dezember 2011 gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht unter die Anlage 1a zum BAT/BAT - O fielen und ab 1. Januar 2012 gemäß Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgel t- ordnung nicht unter die Entgeltordnung zum TV - L fallen . Damit wird die sin n- gleiche Übertragung der Grundsätze zur Sicherung von Bewährungsaufstiegen auf Le hrkräfte erreicht, auch wenn deren Eingruppierun g typischerweise nach Arbeitgeberrichtlinien erfolgt ( vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV - L Stand September 2012 Teil B 3 § 8 TVÜ - Länder Rn. 69) . Die Eingruppierung von Lehrkräften haben die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes seit la n- 13 14 15 16 - 10 - 6 AZR 931/12 - 11 - gem de n Arbeitsvertragsparteien und damit im Ergebnis dem einseitigen Lei s- tungsbestimmungsrecht der Arbeitgeberseite überlassen. Mit dieser Gestaltung woll t en die Tarifvertragsparteien die Möglichkeit einer weitgehenden Gleichste l- lung von angestellten und verbea mte ten Lehrern erreichen. Nach Nr. 5 der Vo r- bemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT kamen bei Lehrkräften deshalb weder die Regelungen der §§ 22 bis 24 BAT noch die A n- lage 1a zum BAT zur Anwendung. An deren Stelle traten über eine einz elve r- tragliche Bezugnahme die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ( TdL ) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftig ten Lehrkräfte ( LRL - TdL ) oder - wie im vorliegenden Fall - die von einzelnen Bu n- desländern erlassenen ver gütun gsrechtlichen Landesregelungen . D ie baden - württembergischen Eingruppierungsrichtlinien ( ERL ) vom 25. September 2003 un ter schie den nach ihrer Nr. 1 ebenso wie die LRL - TdL grundsätzlich zwischen angestellten Lehrern, die die Anforderungen für eine Übernahme in ein Bea m- tenverhältnis erfüll en ( sog. Erfüller ) , und den Angestellten, bei denen dies nicht der Fall ist ( sog. Nichterfüller ) . Die Regelungen für die Erfüller be standen in e i- ner tabellenähnlichen Verweisung auf die jeweiligen Besoldungsgruppen nach den Beamtenbesoldungsgesetzen. Die Nichterfüller waren aufgrund bestimmter Tätigkeitsmerkmale Vergütungsgruppen zugeordnet, die sich an den Bezeic h- nungen der Anlage 1a zum BAT orientierten . Bis zu den Neufassungen im Ja h- re 2012 sahen sowohl die LRL - Td L als auch die ERL für Nichterfüller entspr e- chend dem System des BAT die Möglichkeit des Bewäh rungsaufstiegs zur H ö- hergruppierung vor. Auf die allgemeinen tariflichen Regelungen zum Bewä h- rungsaufstieg konnte sich eine Lehrkraft hingegen nicht berufen, da § 23a BAT für sie nach der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anl a- ge 1a zum BAT nicht galt. Das System der Eingruppierung von Lehrkräften wurde mit dem Inkraf t- treten des T V - L und des TVÜ - Länder nicht grundsätzlich modifiziert. Insoweit wollten die Tarifvertragsparteien des öffentl ichen Dienstes unverändert keine eigenen Regelungen treffen . Dies kommt nunmehr in Nr. 4 der Vorbemerku n- gen zu allen Teilen der seit 1. Januar 201 2 geltenden Entgeltordnung (Anlage A zum TV - L) zum Ausdruck ( vgl. zusammenfassend zur Lehrervergütung BAG 17 - 11 - 6 AZR 931/12 - 12 - 20. Mär z 2013 - 4 AZR 590/11 - Rn. 19 f. mwN ; Zimmerling öAT 2013, 202 ) . Die seit 1. Januar 2012 geltenden Richtlinien des Ministeriums für Finanzen u nd Wirtschaft Baden - Württemberg über die Eingruppierung der im Arbeitne h- merverhältnis beschäftigten Lehrkräfte des Landes ( ERL ) vom 27. Januar 2012 unterscheiden unverändert zwischen Erfüllern und Nichterfüllern. Die Erfüller werden entsprechend den Besoldungsgruppen der Beamten in die Entgeltgru p- pen des TV - L eingruppiert ( Nr. 2 ERL ) . Die Eingruppierung der Nichterfüller or i- entiert sich am Entgeltgruppensystem des TV - L ( Nr. 3 ERL ) . Ein Bewährung s- aufstieg ist folglich nicht mehr vorgesehen. 2 . Lehrkr äfte , welche als sog. Erfüller entsprechend beamtenrechtliche n Regelungen eingruppiert sind , werden von § 8 Abs. 5 TVÜ - Länder nicht erfasst . Dies ergibt die Auslegung der Tarifnorm . a) Der Wortlaut des § 8 Abs. 5 TVÜ - Länder differenziert zwar nicht au s- drü cklich zwischen Erfüllern und Nichterfüllern. Auch unterfallen beide Lehre r- gruppen nicht der Vergütungsordnung des BAT und der Entgeltordnung des TV - L. § 8 Abs. 5 Satz 1 TVÜ - Länder verlangt jedoch, dass eine Höhergruppi e- gszeit und von der Bewährung abhängig ist. Dies setzt voraus, dass die Lehrkraft alleine bei Erfüllung dieser beiden V o- raussetzungen einen Rechtsanspruch auf Höhergruppierung gehabt hätte ( Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV - L Stand April 2011/ Dezember 2012 Teil IV/3 TVÜ - Länder Rn. 281) . Dieses Tatbestandsmerkmal kann nur die in Anlehnung an den BAT eingruppierten Nichterfül ler betreffen, denn nur diese hatten die Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs entsprechend § 23a BAT. Bei Erfüllern hingeg en war und ist die Ein - und Höhergruppierung an beamte n- rechtliche Vorgaben geknüpft , wenn die s eine vertraglich in Bezug genommene Eingruppierungsrichtlinie vorsieht. Eine solche Höhergruppierung setzt die E r- fü l lung laufbahn - und haushaltsrechtlicher Vorga ben voraus und ist damit nicht allein von einer Bewährung der Lehrkraft abhängig (vgl. Clemens/Scheuring/ Steingen/Wiese TV - L Stand Dezember 2012 Teil IV/3 TVÜ - Länder Rn. 282 ) . So kann keine Höhergruppierung erfolgen, wenn es an einer zugeordneten und bese tzbaren Planstelle mangelt, deren Besoldung der begehrten Entgeltgruppe 18 19 - 12 - 6 AZR 931/12 - 13 - entspricht ( vgl. zum Eingruppie rungserlass NW BAG 16. Mai 2013 - 4 AZR 484/11 - Rn. 28 ) . Eine Tarifautomatik ist dem Beamtenrecht fremd ( BAG 12. März 2008 - 4 AZR 93/07 - Rn. 19, BAGE 126, 149 ) . Statt der Höhergru p- pierung im Wege des Bewährungsaufstiegs ist beamtenrechtlich das Insti tut der Beförderung maßgeblich . Die Laufbahnverordnun gen bzw. - gesetze des Bu n- des und der Länder sehen hierfür entsprechende Erprobungszei ten vor ( vgl. Conze/K arb Personalbuch Arbeits - und Tarifrecht öffentlicher Dienst 3. Aufl. Bewährungsaufstieg Rn. 1041 ) . Soweit die Gewerkschaft Erziehung und Wi s- senschaft ( GEW ) in ihrem im Parallelverfahren - 6 AZR 1036/12 - vorgelegten Schreiben vom 2. März 2012 anfüh rt, dass die Tarifvertragsparteien bei § 8 Abs. 5 TVÜ - Länder Voraussetzung für deren Aufstieg ausgegangen seien, ist dies mit Blick auf so l- che erforderliche n Erprobungszeiten nachvollziehbar . Dies ändert aber nichts daran, dass für die Beförderung eines Erfüllers auch die weiteren beamte n- rech t lichen Kriterien erfüllt sein müssen. b) § 8 Abs. 5 Satz 2 TVÜ - Länder spiegelt diese Differenzierung zwischen hergruppierungsmöglichkeiten Die s betrifft die Erfüller , für die es unverändert bei d iesen bisherigen Regelu n- g en bleiben soll . Ob es dieser Klarstellung bedurft hat, kann dahinstehen. J e- denfalls kann aus § 8 Abs. 5 Satz 2 TVÜ - Länder nicht geschlossen werden, dass auch Erfüller den Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 Satz 1 TVÜ - Länder genügen können . Mit diesen Voraussetzungen befasst sich § 8 Abs. 5 Satz 2 TVÜ - Länder nicht. § 8 Abs. 5 Satz 2 TVÜ - Länder kann auch nicht da hin gehend verstanden werden , dass den Erfüllern sowohl ein ( systemwidrige r ) Höhergru p- pierungsgewinn als au ch die Entwicklungsmöglichkeit durch entsprechende Anwendung beamtenrechtlicher Regelungen zu g ut ekommen soll . Ein Wille der Tarifvertragsparteien zur Schaffung einer solchen Bevorteilung der Erfüller ist nicht erkennbar. c) Zudem belegt die Trennung der Erfüller von den Nichterfüllern bei den Überleitungsvorgaben in Anlage 2 Teil B TVÜ - Länder, dass die Tarifvertrag s- 20 21 - 13 - 6 AZR 931/12 - 14 - parteien die Unterscheidung dieser beiden Lehrergruppen dem Überleitung s- recht durchgängig zu Grunde gelegt haben. Nur bei den Nichterfüllern waren dabei die Möglichkeiten des Bewährungsaufstiegs zu berücksichtigen. d) Die se Unterscheidung zwischen Erfülle rn und Nichterfüllern deckt sich mit Sinn und Zweck des § 8 TVÜ - Länder. a a ) § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Länder soll den Besitzstand von Beschäftigten wahren, die bei Fortgeltung des BAT aufgrund Bewährung s- aufstiegs höhergruppiert worden wären, deren Aufstiegserwartung sich wegen der Einführung des TV - L aber nicht verwirklichte (vgl. BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 943/11 - Rn. 31 ; 17. April 2013 - 4 AZR 770/11 - Rn. 23; Breier/Dassau/ Kiefer/Thivessen TV - L Sta nd September 2012 Teil B 3 § 8 TVÜ - Länder Rn. 1; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV - L Stand April 2011 Teil IV/3 TVÜ - Länder Rn. 255) . Derjenige, der einen Bewährungsaufstieg wegen der Einfü h- rung des TV - L nicht mehr erreichen kann, erhält zum Ausgleich den individue l- len Höhergruppierungsgewinn ab dem Zeitpunkt seines fiktiven Bewährung s- aufstiegs zusätzlich zum Tabellenentgelt des TV - L. Der Arbeitnehmer wird zum Zweck der Eingliederung in das neue Entgeltsystem mit seinem neuen höheren Entgelt einer individu ellen Zwischen - oder Endstufe zugeordnet, wobei die St u- fenlaufzeit unberührt bleibt. Auf diese Weise bleibt dem Betroffenen sein indiv i- dueller Höhergruppierungsgewinn mindestens so lange erhalten, bis er auch nach dem neuen Entgeltsystem das gleiche Vergüt ungsniveau er reicht (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 943/11 - Rn. 41 ) . b b ) Aufgrund des Z usammenhangs mit § 8 Abs. 1 bis 3 TVÜ - Länder ha n- delt es sich auch bei § 8 Abs. 5 TVÜ - Länder um eine Besitzstandsregelung. Da der TV - L die Möglichkeit eines Bewährungsaufs tiegs nicht kennt, wollten die Tarifvertragsparteien mit dieser Regelung die Aufstiegserwartung derjenigen Lehrkräfte schützen, denen nach den LRL - TdL und den Richtlinien einzelner Bundesländer bislang ein Bewährungsaufstieg eröffnet war. Dies sind in der Regel nur die Nichterfüller. Den entsprechend beamtenrechtlichen Regelungen eingruppierten Erfüllern wurde durch die Überleitung in den TV - L keine dem 22 23 24 - 14 - 6 AZR 931/12 - 15 - BAT entsprechende Aufstiegserwartung genommen. In Bezug auf sie besteht daher auch kein Bedürfnis nach einer Besitzstands wahrung . e) Ein Blick in die Tarifgeschichte spricht ebenfalls für dieses Auslegung s- ergebnis. Die Tarifvertragsparteien erzielten bislang keine Einigkeit über eine Entgeltordnung für Lehrkräfte ( zur Problematik der Reichweite der tarifli chen Regelungsmacht vgl. BAG 20. Mär z 2013 - 4 AZR 590/11 - Rn. 38) . Folglich blieb es für die Lehrkräfte bei den bisherigen Regelungen zur Ein - und Höhe r- gruppierung nach Maßgabe der Lehrer - Richtlinien (vgl. Breier/Dassau/Kiefer/ Thivessen TV - L Stand Septe mber 2012 Teil B 3 § 8 TVÜ - Länder Rn. 69; Durc h- führungshinweise der TdL vom 30. März 2012 zur Entgeltordnung zum TV - L [ Anlage A zum TV - L ] zu B I 2.4) . Diese wurden lediglich ergänzt um die Besit z- standsregelung des § 8 Abs. 5 TVÜ - Länder. Daraus kann geschlo ssen werden, dass die Vorschrift die traditionelle Unterscheidung zwischen Erfüllern und Nichterfüllern voraussetzt. 3 . Mit d ies er Differenzierung haben die Tarifvertragsparteien ihre Reg e- lungsmacht nicht überschritten. Der Begünstigungsausschluss der en tspr e- chend beamtenrechtliche n Regelungen eingruppierten Erfüller im Rahmen der Besitzstandsregelung des § 8 Abs. 5 TVÜ - Länder verstößt nicht gegen den al l- gemein en Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. a) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmi t- telbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verwe i- gern, die zu gleichheits - und sachwidrigen Differenzierungen führen und de s- halb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Den Tarifvertragsparteien kommt als selbstä n- digen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG g e- schützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den Dif ferenzierungsmerkmalen im Einzelfall ab. Hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen liegt die Einschätzungsprärogative bei den Tarifvertragsparteien. Sie brauchen nicht die sachgerechteste oder zweckmäßigste Regelung zu finden (vgl. BAG 25 26 27 - 15 - 6 AZR 931/12 - 16 - 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 43; 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 58) . b) Art. 3 Abs. 1 GG untersagt zwar auch einen gleichheitswidrigen B e- günstigungsausschluss, mit dem ein Personenkreis begünstigt und ein anderer Personenkreis vo n der Begünstigung ausgenommen wird (vgl. BVerfG 10. Juli 2012 - 1 BvL 2/10, 1 BvL 3/10, 1 BvL 4/10, 1 BvL 3/11 - Rn. 21, BVerfGE 132, 72; 2 1. Juli 2010 - 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 - Rn. 78, BVerfGE 126, 400; BAG 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 1 6; 16. Dezember 2010 - 6 AZR 437/09 - Rn. 19) . Verfassungsrechtlich erheblich ist aber nur die Ungleichb e- handlung von wesentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Mer k- male zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzus e- hen sind, um sie gleich zu regeln (vgl. BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 44; 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 59) . c) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je na ch Regelung s- gegenstand und Differenzierungsmerkmal unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitse r- fordernisse reichen (vgl. BVerfG 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 - Rn. 79, BVerfGE 126, 400; BAG 16. Dezember 2010 - 6 AZR 437/09 - Rn. 19) . Bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung ist der Gleichheitssatz ve r- letzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Norma d- ressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen be iden Gruppen keine Unte r- schiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 45; 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 60) . d) Nach diesen Grundsätze n steht § 8 Abs. 5 TVÜ - Länder bezüglich der Differenzierung zwischen Erfüllern und Nichterfüllern im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG. a a ) Tarifvertragsparteien steht es frei, den Vergütungsanspruch nicht nur von der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, sondern auch von weiteren pe r- 28 29 30 31 - 16 - 6 AZR 931/12 - 17 - sönlichen Voraussetzungen wie dem Nachweis bestimmter Kenntnisse oder einer speziellen Ausbildung abhängig zu machen ( BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 147/10 - Rn. 39, BAGE 140, 291 ) . Die s gilt auch , wenn ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes vergütungsrechtliche Bestimmungen nach einem g e- neralisierenden Prinzip in einem Erlass reg elt ( vgl. BAG 17. Ap ril 2003 - 8 AZR 273/02 - zu B I 2 d cc der Gründe ) . Als sachlicher Grund, hinsichtlich der Verg ü- tung von Lehrern zu differenzieren, sind ua. Unterschiede in der Ausbildung und in der Lehrbefähigung anerkannt ( BAG 7. Mai 2008 - 4 AZR 299/07 - Rn. 24; 14. D ezember 2005 - 4 AZR 421/04 - zu I 1 c aa der Gründe ) . Dies rechtfertigt die Unterscheidung zwischen Erfüllern und Nichterfüllern. b b ) Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, die Ein - und Höhergruppi e- rung der Erfüller an beamtenrechtlichen Vorgaben zu orientieren. Die Eingru p- pierungsrichtlinien des beklagten Landes verfolgen ebenso wie die LRL - TdL damit den Zweck, den im Angestelltenverhältnis beschäftigten und nach ihren fachlichen und pädagogischen V oraussetzungen mit den Beamten gleichwert i- gen Lehrkräften ein der Beamtenbesoldung annähernd gleiches Entgelt zu za h- len. Dies ist sachgerecht, weil angestellte und beamtete Lehrkräfte oft nebene i- nander an derselben Schule und zumeist unter weitgehend gleic hen äußeren Arbeitsbedingungen tätig sind (vgl. BAG 16. Mai 2013 - 4 AZR 484/11 - Rn. 26; 20. Juni 2012 - 4 AZR 304/10 - Rn. 23 ) . c c ) Vor diesem Hintergrund ist es ausgehend vom Regelungszweck des § 8 Abs. 5 TVÜ - Länder gerechtfertigt, diese Besitzstandsr egelung nur auf Nichterfüller anzuwenden , wenn maßgebliche Eingruppierungsrichtlinien die dargestellten Unterschiede in der Vergütungsstruktur aufweisen. Nur die Nich t- erfüller bedürfen dann des Bestandsschutzes, da nur ihnen durch die Überle i- tung in den TV - L die Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs genommen w ird. Erfüller hingegen werden zulässigerweise nach Maßgabe beamtenrechtlicher Reglungen ein - und höhergruppiert. Ihre Aufstiegsmöglichkeiten werden durch die Überleitung in den TV - L nicht nachteilig be einflusst. Die eingruppierung s- rechtlichen Unterschiede zwischen Erfüllern und Nichterfüllern sind damit von 32 33 - 17 - 6 AZR 931/12 - 18 - solchem Gewicht, dass sie eine unterschiedliche Behandlung der beiden B e- schäftigten gruppen im Rahmen von § 8 Abs. 5 TVÜ - Länder rechtfertigen. 4 . Damit stehen der Klägerin die geltend gemachte n Ansprü ch e auf Ne u- berechnung des Vergleichsentgelts sowie Abrechnung und Auszahlung der Di f- ferenzbeträge weder bezogen auf den 1. Februar 2011 noch auf den 1. April 2011 zu. a) Die Ansprüche hängen sämtlich von den nicht erfüllten Voraussetzu n- gen des § 8 Abs. 5 Satz 1 TVÜ - Länder ab. Die Klägerin ist unstreitig eine sog. Erfüllerin iSd. Nr. 2 ERL , da sie die fachlichen und pädagogischen Vorausse t- zungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfüllt. Auf ihr Arbeitsverhältnis finden kraft vertraglicher Bezugnahme die jeweils gültigen Vorgaben der Nr . 2 ERL Anwendung. Folglich unterfiel sie nicht dem an den BAT angelehnten Vergütungssystem . Die Höhergruppierung i n die Vergütung s- gruppe IV b BAT zum 1. Februar 2011 erfolgte nicht als Bewährungsaufstieg im Rahmen einer dem BAT entsprechenden i- nem beamtenrechtlichen Beförderungsprogramm. Die Eingliederung in ein so l- ches Beförderungsprogramm entspricht der Maßgeblic hkeit beamtenrechtlicher Beförderungsregelungen, wie sie in Nr. 2.2 der damals geltenden Richtlinien vom 25. September 2003 zum Ausdruck kommt. b) Die für die Klägerin positive Konsequenz der Höhergruppierung zeigte sich allerdings nicht bereits zum 1. Fe bruar 2011, sondern erst zum 1. November 2012. Seitdem wird die Kläge rin nach Entgeltgruppe 9 Stufe 5 TV - L vergütet. Dieser Stufenaufstieg wäre ohne die Höhergruppierung zum 1. Februar 2011 nicht möglich gewesen, da nach Ziff. I Buchst. a des bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Anhangs zu § 16 TV - L in der Entgeltgruppe 9 die Stufe 4 die Endstufe bei Tätigkeiten entsprechend Vergütungsgruppe V b BAT ohne Auf stieg nach IV b BAT ist. E ine solche spätere finanzielle Auswirkung ist zulässig, denn es gibt keinen Grundsatz, nach dem Höhergruppierungen stets und sofort einen Vergütungsvorteil mit sich bringen müssen ( vgl. zu § 17 TV - L BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 22; 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 43 ) . 34 35 36 - 18 - 6 AZR 931/12 - 19 - II. Die Kläger in kann sich zur Anspr uchsbegründung nicht auf die von dem beklagten Land für den Monat August 2011 erteilte Lohnabrechnung stützen. 1. Ein konstitutives Schuldversprechen (§ 780 BGB) oder Schuldane r- kenntnis (§ 781 BGB) liegt bereits deshalb nicht vor, w eil es an der Einhaltung der gesetzlichen Schriftform nach § 126 BGB mangelt. 2. Die Lohnabrechnung ist auch nicht als formlos wirksames deklarator i- sches Schuldanerkenntnis anzusehen. a) Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis will eine bestehende Schuld lediglich bestätigen. Sein Zweck besteht darin, das Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen ( vgl. BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 20) . Die Parteien w ollen mit einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis die von ihnen angenommene Rechtslage eindeutig dokumentieren und fixieren (vgl. zu einem negativen Schuldanerkenntnis BAG 23. Oktober 2013 - 5 AZR 135/12 - Rn. 14 ) . b) Ob dies für eine Lohnabrechnung zut rifft , ist durch Auslegung zu ermi t- teln. Grundsätzlich kommt einer Lohnabrechnung nicht die Bedeutung eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses zu. Eine in einer schriftlichen Lohna b- rechnung des Arbeitgebers vorbehaltlos ausgewiesene Lohnforderung ist z war zunächst streitlos gestellt und muss nicht noch einmal zur Wahrung einer Au s- schlussfrist schriftlich geltend gemacht werden ( BAG 28. Juli 2010 - 5 AZR 521/09 - Rn. 18, BAGE 135, 197) . Die Lohnabrechnung hat aber nicht den Zweck, streitig gewordene Ansprüche endgültig festzulegen. Die Erteilung einer Lohnabrechnung hindert den Arbeitgeber regelmäßig nicht daran, die Lohna b- rechnung später zu widerrufen, Gegenansprüche zu erheben oder aus anderen Gründen die Zahlung zu verweigern (vgl. BAG 21. April 19 93 - 5 AZR 399/92 - zu II 2 der Gründe , BAGE 73, 54; 10. Mä rz 1987 - 8 AZR 610/84 - zu I 4 b bb der Gründe , BAGE 54, 242 ) . Nur wenn besondere Anhaltspunkte vorliegen, ka nn davon ausgegangen werden, dass ein Arbeitgeber mit der Abrechnung auf alle Einwendu ngen verzichten wil l (BAG 12. Dezember 2000 - 9 AZR 508/99 - zu I 2 b der Gründe, BAGE 96, 344) . 37 38 39 40 41 - 19 - 6 AZR 931/12 c ) Für die der Klägerin für August 2011 erteilte Lohnabrechnung gilt nichts a nderes. Das beklagte Land hat Ansprüche der Klägerin auf eine die Entgel t- gruppe 9 Stufe 4 TV - L übersteigende Vergütung mit Schreiben vom 6. Juni 2011 ausdrücklich abgelehnt . Ohne Hinzutreten weiterer Umstände durfte die Klägerin daher die Lohnabrechnung für August 2011 nicht als eine von der bi s- herigen Rechtsauffassung des bekl agten Landes abweichende Erklärung mit dem Gehalt eines Schuldanerkenntnisses bewerten. Solche Umstände sind nicht ersichtlich. III . Die Kostenentsche idung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Fischermeier Spelge Krumbiegel D. Knauß Oye 42 43
Full & Egal Universal Law Academy