Bundesarbeitsgericht Urteil vom 1. Juni 2017 Sechster - 6 AZR 495/16 - ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR495.16.0 I. Arbeitsgericht Braunschweig Urteil vom 23. Februar 2016 - 8 Ca 216/15 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 4. Juli 2016 - 8 Sa 364/16 - : Anspruch eines teilzeitbeschäftigten Mitglieds der Mitarbeitervertretung auf Freizeitausgleich ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR495.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 495/16 8 Sa 364/16 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 1. Juni 2017 URTEIL Gaßmann , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgeri chts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtliche Ric h- teri n Kammann und den ehrenamtlichen Richter Jostes für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 495/16 ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR495.16.0 - 3 - 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 4. Juli 2016 - 8 Sa 364/16 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 23. Februar 2016 - 8 Ca 216/15 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über den Anspruch eines teilzeit beschäftigten Mi t- glieds der Mitarbeitervertretung auf Freizeitausgleich. Der beklagte Verein ist ein diakonisches Unternehmen, auf das das Ki r- chengesetz der Konföderation e vangelischer Kirchen in Niedersachsen über Mitarbeitervertretungen (MVG - K) vom 21. April 2005 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 76, berichtigt S. 202) idF der Vero rdnung vom 20. September 2011 ( Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 198) Anwendung findet . Die Klägerin ist bei ihm mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden beschäftigt. Sie ist Mitglied der beim Beklagten gewählten Mitarbeitervertretung. Mit Zustimmung des Beklagten nahm sie in der Zeit vom 18. bis 22. Mai 2015 an einem Rhetorikseminar teil. In diese m Seminar wurden erforderliche Kenntnisse für die Tätigkeit in der Mita r- beitervertretung vermittelt. Die tägliche Seminarzeit ging über die übliche A r- beitszeit der Klägerin hinaus. Insgesamt brachte sie nach Feststellung des La n- desarbeitsgerichts 13,5 Stun den an Freizeit ein, für die der Beklagte der Kläg e- rin keinen Ausgleich gewährte. Zur Rechts s tellung der Mitglieder der Mitarbeitervertretung bestimmt das MVG - K Folgendes: 1 2 3 - 3 - 6 AZR 495/16 ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR495.16.0 - 4 - § 19 Ehrenamt, Behinderungs - und Begünstigungsverbot, Arbeitsbefreiung (1) 1 Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung üben ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt aus. 2 Sie dürfen weder in der Ausübung ihrer Aufgaben oder Befugnisse behindert noch wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt oder begünstigt we r- den. (2) 1 Die für die Tät igkeit notwendige Zeit ist den Mitgli e- dern der Mitarbeitervertretung ohne Minderung ihrer B e- züge innerhalb der allgemeinen Arbeitszeit zu gewähren. 5 Können die Aufgaben der Mitarbeitervertretung aus dienstlichen Gründen nicht innerhalb der Arbeitszeit wa h r- genommen werden, so ist hierfür Freizeitausgleich zu g e- währen. ... (3) 1 Den Mitgliedern der Mitarbeitervertretung ist für die Teilnahme an Tagungen und Lehrgängen, die für die T ä- tigkeit der Mitarbeitervertretung erforderliche Kenntnisse vermitteln, die dafür notwendige Arbeitsbefrei ung ohne Minderung der Bez üge oder des Erholungsurlaubs bis zur Dauer von insgesamt vier Wochen während einer Amt s- Die Klägerin hat unter Bezug auf die Entscheidung des Landesarbeit s- gerichts Niedersachsen vom 29. Oktober 2014 ( - 17 Sa 392/14 - ) die Auffa s- sung vertreten, ihr stünden die begehrten 13,5 Stunden Freizeitausgleich g e- mäß § 611 BGB iVm. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG zu. Die Ausgestaltung der Täti g- keit in der Mitarbeitervertretung als Ehrenamt erfordere keine schlechtere B e- handlung von Teilzeitkräften. Das zusätzliche Freizeitopfer, das nur von Tei l- zeitbeschäftigten verlangt werde, sei zur Wahrung des Ehrenamtsprinzips w e- der erforderlich noch angemessen. Die Klägerin hat beantragt , den Beklagten zu verurteilen, ihr für die außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit liegenden Anteile der Mitarbeite r- vertretungsschulung vom 18. bis 22. Redesituationen zu gestalten - Ein Rhetorikseminar für l 13,5 Stunden unter Fortzahlung der Vergütung und ohne Anrechnung des Urlaubs zu gewähren. 4 5 - 4 - 6 AZR 495/16 ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR495.16.0 - 5 - Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags u n- ter Berufung auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11. November 2008 ( - 1 AZR 646/07 - ) vorgetragen, das Ehrenamtsprinzip wa h- re die innere Unabhängigkeit der Mitglieder einer Mitarbeitervertretung. Es u n- terliege der Einschätzungsprärogative des kirchlichen Gesetzgebers, ob er a n- nehme, das Prinzip der Ehren amtlichkeit sei die beste Sicherung für die Una b- hängigkeit der Mitglieder der Mitarbeitervertretung. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die Berufung zug e- lassen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewi e- sen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel der Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Der Klägerin steht der begehrte Freizeita n- spruch nicht zu. I. Für die Entscheidung sind die staatlichen Gerichte zuständig und kö n- nen das dem Rechtsstreit zugrundeliegende kirchliche Recht auslegen und auf seine Wirksamkeit überprüfen. 1. Fragen des bürgerlichen Rechts unterliegen als Streitigkeiten aus e i- nem für alle geltendem Gesetz iSv. Art. 137 Abs. 3 WRV grundsätzlich der staatlichen Gerichtsbarkeit. Die staatliche Verpflichtung zur Gewährung von Rechtsschutz erstreckt sich auch auf die Kirchen und ihre karitativen Einric h- tungen. Die Zuständigkeit staatlicher Gerichte ist lediglich bei Stre itigkeiten, in denen es ausschließlich um die Anwendung des kirchlichen Mitarbeit er vertr e- tungsrechts geht, ausgeschlossen (Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV) . Sind die staatlichen Gerichte zuständig, müssen sie auch das kirchliche Recht anwenden, wenn v on ih m die Entscheidung des Rechtsstreits abhängt. Insoweit sind sie zu einer eigenen Auslegung befugt, es sei denn, die Kirchen hätten sich eine Vorfragenkompetenz vorbehalten (BAG 30. April 2014 - 7 ABR 30/12 - Rn. 19 ff., BAGE 148, 97; 11. November 2008 - 1 AZR 646/07 - Rn. 9) . 6 7 8 9 10 - 5 - 6 AZR 495/16 ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR495.16.0 - 6 - 2. Nach diesen Grundsätzen sind die Gerichte für Arbeitssachen im vo r- liegenden Rechtsstreit zur Entscheidung berufen (vgl. BAG 11. November 2008 - 1 AZR 646/07 - Rn. 10 f.) . a) Der Anspruch der Klägerin auf bezahlten Freizeitau sgleich resultiert aus dem individuellen Arbeitsrecht. Streitgegenstand ist ungeachtet der zu seiner Entscheidung erforderlichen Auslegung und Anwendung kirchenrechtlicher Bestimmungen allein ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis. b ) Eine Vorfragenkompe tenz kirchlicher Gerichte besteht nicht. Die Z u- ständigkeit der Kirchengerichte ist nach dem MVG - K auf Streitigkeiten zwischen den Mitarbeitervertretungen und kirchlichen Dienststellen beschränkt. Für ind i- vidualrechtliche Streitigkeiten zwischen kirchlichen Arbeitnehmern und ihren Dienstgebern sind sie nicht zuständig. Das gilt sogar dann, wenn die Mitarbe i- tervertretung Individualansprüche ihrer Mitglieder auf bezahlten Freizeitau s- gleich wegen der Teilnahme an einer Schulung außerhalb der persönlichen A r- beit szeit verfolgt ( KGH.EKD - Senate für mitarbeitervertretungsrechtliche Stre i- tigkeiten - 28. März 2012 - I - 0124/T55 - 11 - Rn. 15; vgl. zur abweichenden Rechtslage nach § 16 Abs. 1 MAVO KAGH 25. April 2008 - M 02/08 - zu II 1 der Gründe) . II. Der Antrag ziel t bei gebotener Auslegung auf die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die Teilnahme an dem Seminar vom 18. bis 22. Mai 2015 Freizeitausgleich von weiteren 13,5 Stunden in von dem Beklagten zu konkretisierender Lage zu gewähre n. Das hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung auf Hinweis des Senats klargestellt. In di e- ser Auslegung ist der Antrag hinreichend bestimmt und weist das erforderliche Feststellungsinteresse auf. III. Die Klage ist unbegründet. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den begehrten Freizeitausgleich aus § 611 BGB iVm. § 19 Abs. 3 Satz 1 MVG - K. Diese Bestimmung sieht ke i- nen Freizeitausgleich für die Lehrgangszeiten vor, die über den Umfang der 11 12 13 14 15 16 - 6 - 6 AZR 495/16 ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR495.16.0 - 7 - regelmäßigen Arbeitszeit des Mitglieds der Mi tarbeitervertretung hinausgehen. Der Anspruch folgt auch nicht aus § 19 Abs. 2 Satz 5 MVG - K. Diese Besti m- mung wird von § 19 Abs. 3 MVG - K nicht in Bezug genommen . Die Arbeitsb e- freiung für die Teilnahme an Tagungen und Lehrgängen ist nach der Systematik des MVG - K ausschließlich Gegenstand von § 19 Abs. 3 MVG - K (BAG 11. November 2008 - 1 AZR 646/07 - Rn. 13 ff. ) . 2 . Der Anspruch folgt entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts auch nicht aus § 611 BGB iVm. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG. Dabei kann dahinst e- hen, inwieweit kirchliche Regelungen über die Rechte von Mitgliedern der Mi t- arbeitervertretung einer uneingeschränkten Kontrolle am Maßstab des TzBfG unterliegen ( offengelassen auch von BAG 11. November 2008 - 1 AZR 646/07 - Rn. 18 ; gegen eine Anwendung des TzB fG Eichstätter Kommentar/Eder § 16 MAVO Rn. 58) . Die Benachteiligung teilzeitbeschäftigter Mitglieder der Mitarbe i- tervertretung, die darin liegt, dass § 19 Abs. 3 Satz 1 MVG - K ihnen einen A n- spruch auf vergüteten Freizeitausgleich für Lehrgangszeiten verweh rt, die über den Umfang ihrer regelmäßigen Arbeitszeit hinausgehen, wäre selbst bei u n- eingeschränkter Anwendung des TzBfG bei Beachtung der Einschätzung s- prärogative des kirchlichen Gesetzgebers durch das Ehrenamtsprinzip gerech t- fertigt. a) T eilzeitbeschäftigte Mitglieder der Mitarbeitervertretung werden gege n- über vollzeitbeschäftigten Mitgliedern eines solchen Gremiums benachteiligt . Sie erhalten für die gleiche für eine erforderliche Schulung aufgewandte Zeit eine geringere Gesamtvergütung, weil sie kein Entgelt für die außerhalb ihrer individuellen Arbeitszeit aufgewandte Zeit bekommen (EuGH 6. Februar 1996 - C - 457/93 - [Lewark] Rn. 26, Slg. 1996, I - 245; 4 . Juni 1992 - C - 360/90 - [Bötel] Rn. 5 f., Slg. 1992, I - 3589; kritisch zu diesem Ansatz : EUArbR/Kietaibl RL 97/81/EG Anh. § 4 Rn. 22; EUArbR/Mohr RL 2000/78/EG Art. 3 Rn. 27). b) Diese Benachteiligung ist jedoch durch sachliche Gründe iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt. Sie ist Konsequenz der Ausgestaltung des Amtes eines Mitarbeit ervertreters als unentgeltliches Ehrenamt in § § 19 ff. MVG - K und ist zur Erreichung dieses Z weck s geeignet und erforderlich (zu di e- 17 18 19 - 7 - 6 AZR 495/16 ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR495.16.0 - 8 - sen Rechtfertigungsanforderungen : EuGH 1. März 2012 - C - 393/10 - Rn. 64, 66; BAG 26. Januar 2017 - 6 AZR 450/15 - R n. 35) . aa) Das aus dem Grundsatz der Ehrenamtlichkeit in § 19 Abs. 1 Satz 1 MVG - K folgende und im MVG - K uneingeschränkt befolgte Lohnausfallprinzip schließt es aus, dass Mitglieder der Mitarbeitervertretung auch nur einen geri n- gen Teil ihrer Vergütung we gen oder aufgrund ihres Amtes erhalten. Die durch das Ehrenamtsprinzip gesicherte innere und äußere Unabhängigkeit der Mi t- glieder der Mitarbeitervertretung ist maßgebliche Voraussetzung für die sachg e- rechte Durchführung von Mitwirkung und Mitbestimmung nac h dem MVG - K. Die ausnahmslose Einhaltung des Ehrenamtsprinzips und der daraus folgende Ausschluss der Freizeitausgleichsansprüche teilzeitbeschäftigter Mitglieder der Mitarbeitervertretung ist geeignet und erforderlich zur Erreichung dieses Ziels (vgl. für § 19 Abs. 3 Satz 1 MVG - EKD aF BAG 11. November 2008 - 1 AZR 646/07 - Rn. 18 ff.; für § 37 Abs. 6 BetrVG aF BAG 5. März 1997 - 7 AZR 581/92 - zu II 4 b und c der Gründe, BAGE 85, 224) . bb ) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, das Ehrenamtsprinzip werde durch einen über die regelmäßige Arbeitszeit von teilzeitbeschäftigt en Mitgli e- dern der Mitarbeitervertretung hinausgehenden Freizeitausgleich nicht gefäh r- det, trägt der Einschätzungsprärogative des kirchlichen Gesetzgebers nicht ausreichend Rechnung. (1 ) Allerdings führt die Einbeziehung eines Freizeitausgleichs in die Au s- gleichsansprüche von Gremienmitgliedern kollektive r Arbeitnehmervertretu n- gen , wie sie inzwischen § 37 Abs. 6 BetrVG idF des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes vom 2 3 . Ju li 2001 ( BetrVerf - Reformgesetz , BGBl. I S. 1852) , § 16 Abs. 1 Satz 3 MAVO sowie § 19 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 des Zweiten Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Eva n- gelischen Kirche Deutschland 2013 vom 12. November 2013 ( MVG - EKD , ABl. EKD S. 425) , das zahlreiche Gliedkirchen übernommen haben (s h . die Zusa m- menstellung bei KR / Fischerm eier 17. Aufl. Kirchl iche Arbeitnehmer Rn. 18) , vorsehen, nach Einschätzung des jeweiligen Normgebers nicht zu einer gravi e- renden Durchbrechung des Prinzips der Ehrenamtlichkeit (vgl. BT - Drs. 14/5741 20 21 22 - 8 - 6 AZR 495/16 ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR495.16.0 - 9 - S. 40 f.; Weber GK - BetrVG 10. Aufl. § 37 Rn. 223 mwN zum Streitstand; Gre ß- lin Teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder S. 88) . (2 ) Der Einschätzungsprärogative des kirchlichen Norm gebers, die sich auch auf die Geeignetheit und Erforderlichkeit der zur Erreichung des gesetzten Ziels verwendeten Mittel bezieht (vgl. BVerfG 29. September 2010 - 1 BvR 1789/10 - Rn. 21, BVerfGK 18, 116 ; 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - Rn. 116, BVerfGE 11 5, 276 ) , unterliegt jedoch auch die Entscheidung , ob er am strikten Ehrenamtsprinzip festhalten will, weil er nur so die Unabhängigkeit der Mitgli e- der der Mitarbeitervertretung als gewahrt ansieht. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts kann darum aus dem Umstand, dass andere, auch kirc h- liche , Normgeber für ihren Regelungsbereich eine andere Entscheidung getro f- fen haben , nicht geschlossen werden, dass der Freizeitausgleich für teilzeitb e- schäftigte Mitarbeitervertretungsmitglieder ein milderes Mittel gegenüber dem in § 19 Abs. 3 Satz 1 MVG - K ausgedrückten strikten Lohnausfallprinzip ist. Vie l- mehr liegen insoweit unterschiedliche Regelungskonzepte vor, die voneinander abweichen . Das abweichende Konzept des kirchlichen Gesetzgebers des MVG - K ist von den staatlichen Gerichten zu respektieren (im Ergebnis ebenso KAGH 25. April 2008 - M 02/08 - zu II 3 d der Gründe; HK - TzBfG/Joussen 4. Aufl. § 4 Rn. 41; Thiel Anm. ZMV 2008, 202, 203; Küfner - Schmi t t in Berliner Kommentar zum MVG.EKD 2006 § 19 Rn. 39; Joussen in MAVO Freiburger Kommentar zur Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung Stand Februar 2015 § 16 Rn. 97; ErfK/Schmi d t 17. Aufl. Art. 4 GG Rn. 58) . Dies gilt umso mehr, als die Mitarbeitervertretung von dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland und damit auch von den ihm angeschlo s- senen Arbeitgebern als Teil der Organisation, die ihrem Sendungsauftrag dient, und damit als kirchliches Amt verstanden wird ( vgl. BAG 11. März 1986 - 1 ABR 26/84 - zu B 4 a der Gründe, BAGE 51, 23 8; ErfK/Schmidt aaO) , so dass es an der Selbstverwaltungsgarantie in Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV teilhat (vgl. Reichold ZTR 2016, 295 unter 4.1) . Deswegen ist dem Selbstverständnis des kirchlichen Gesetzgebers besonderes Gewicht beizumessen (vgl. BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 110 f., BVerfGE 137, 273 ) . Anderenfalls 23 - 9 - 6 AZR 495/16 ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR495.16.0 bliebe die Eigenart der Kirchen folgenlos, so dass deren Selbstbestimmung s- recht unverhältnismäßig eingeschränkt wäre (ErfK/Schmidt aaO Rn. 42) . ( 3 ) Ob die Einschätzungspr ärogative des kirchlichen Gesetzgebers übe r- schritten wäre, wenn durch § 19 Abs. 3 MVG - K kirchliche Arbeitnehmer, die in Teilzeit beschäftigt sind, in einem Ausmaß davon abgehalten würden, an Sch u- lungen teilzunehmen oder für ein Amt in der Mitarbeitervertre tung zu kandidi e- ren, das die Funktionsfähigkeit der Mitarbeitervertretung gefährdet, kann dahi n- stehen. Das Landesarbeitsgericht hat mangels entsprechenden Tatsachenvo r- trags derartige Feststellungen nicht getroffen. Die von der Klägerin in der Rev i- sionsinst anz vorgebrachte abstrakte Gefahr, dass § 19 Abs. 3 MVG - K möglic h- erweise Teilzeitbeschäftigte von Schulungen oder Kandidaturen für die Mita r- be i tervertretung abhält, wiegt nicht so schwer, dass sie bei der erforderlichen Abwägung den Ausschlag zur Einschränkung der Einschätzungsprärogative des kirchlichen Gesetzgebers gibt. I V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 9 1 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Fischerm eier Spelge Krumbiegel Kammann M. Jostes 24 25
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