Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. Oktober 2016 Sechster Senat - - ECLI:DE:BAG:2016:201016.U.6AZR715.15.0 I. Arbeitsgericht Arnsberg Urteil vom 20. Oktober 2014 - 2 Ca 919/13 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 18. Mai 2015 - 11 Sa 1762/14 - F374r die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort Arbeitszeit einer an einem Berufskolleg in Nordrhein - Westfalen eingeset z- ten angestellten Lehrerin Bestimmungen: Verordnung zur Ausf374hrung des 247 93 Abs. 2 Schul gesetz f374r das Land Nordrhein - Westfalen 247 2 Abs. 4 Satz 1; TV - L 247 44 Nr. 1, Nr. 2 BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 715/15 11 Sa 1762/14 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verk374ndet am 20. Oktober 2016 URTEIL Ga337mann, Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle In Sachen beklagtes, berufungsklagendes und revisionsklagendes Land, pp. Kl344gerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der m374ndlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Gallner, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie den ehrenamt-lichen Richter Dr. Wollensak und die ehrenamtliche Richterin D366pfert f374r Recht erkannt: ECLI:DE:BAG:2016:201016.U.6AZR715.15.0 - 2 - - 2 - 6 AZR 715/15 1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. Mai 2015 - 11 Sa 1762/14 - wird zur374ckgewiesen. 2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten noch dar374ber, ob das beklagte Land 20 Unter-richtsstunden zus344tzlich zu verg374ten hat. Die Kl344gerin erteilte diesen Unterricht im Schuljahr 2012/2013 von August 2012 bis Januar 2013 374ber ihr Deputat von 18 w366chentlichen Pflichtstunden hinaus. Die Kl344gerin ist als angestellte Lehrkraft beim beklagten Land besch344f-tigt. Sie ist seit August 2009 am G-Berufskolleg eingesetzt. Auf das Arbeitsver-h344ltnis ist der TV-L jedenfalls kraft vertraglicher Vereinbarung anzuwenden. Die Kl344gerin ist in Entgeltgruppe 12 Stufe 4 TV-L eingruppiert. Personalaktenf374h-rende Stelle ist die Bezirksregierung Arnsberg. Seit dem Schuljahr 2011/2012 leistet die Kl344gerin Teilzeitarbeit. 247 44 TV-L enth344lt Sonderregelungen f374r Besch344ftigte als Lehrkr344fte. Die Sonderregelungen gelten nach 247 44 Nr. 1 Satz 1 TV-L f374r Besch344ftigte als Lehrkr344fte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen. F374r sie finden 247247 6 bis 10 TV-L keine Anwendung (247 44 Nr. 2 Satz 1 TV-L). Stattdessen gelten die Bestimmungen f374r die entsprechenden Beamten in der jeweils geltenden Fassung (247 44 Nr. 2 Satz 2 TV-L). Nach 247 93 Abs. 2 Nr. 2 des Schulgesetzes f374r das Land Nordrhein-Westfalen in den Fassungen vom 15. Februar 2005 und 13. November 2012 (SchulG) bestimmt das Ministerium f374r Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSW) durch Rechtsverordnung nach den p344dagogischen 1 2 3 4 ECLI:DE:BAG:2016:201016.U.6AZR715.15.0 - 3 - - 3 - 6 AZR 715/15 und verwaltungsm344337igen Bed374rfnissen der einzelnen Schulformen, Schulstufen und Klassen die Zahl der w366chentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer. Eine Vollzeitbesch344ftigung umfasst nach 247 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 der Verordnung zur Ausf374hrung des 247 93 Abs. 2 Schulgesetz in Berufskollegs in der Regel 25,5 Pflichtunterrichtsstunden (VO zu 247 93 Abs. 2 SchulG vom 18. M344rz 2005 [GV. NRW. S. 218] idF vom 10. Juli 2011 [GV. NRW. S. 371]). Mit Blick auf prognostizierte Unterrichtsausf344lle wurden die Lehrkr344fte des G-Berufskollegs seit dem Schuljahr 2007/2008 zu zus344tzlichen Unterrichts-stunden in H366he von 50 % der voraussichtlich ausfallenden Pflichtstunden her-angezogen. Das galt nicht, wenn die Lehrkraft Praktikanten betreute oder in die Pr374fung der Abschlussklassen eingebunden war. Die angenommenen Unter-richtsausf344lle waren vor allem auf Berufspraktika oder das vorzeitige Ausschei-den von Abschlussklassen im zweiten Schulhalbjahr zur374ckzuf374hren. Die zu-s344tzlich erteilten Unterrichtsstunden wurden mit sp344ter ausfallenden Pflicht-stunden verrechnet. 247 2 VO zu 247 93 Abs. 2 SchulG lautet auszugsweise: 204(1) Die Zahl der w366chentlichen Pflichtstunden der Lehr e- rinnen und Lehrer betr344gt in der Regel: 205 4. Gymnasium 25,5 5. Gesamtschule 25,5 6. Berufskolleg 25,5 7. F366rderschule 27,5 8. Schule f374r Kranke 27,5 205 Die Zahl der w366chentlichen Pflichtstunden wird f374r Lehrerinnen und Lehrer an den in den Nummern 4 bis 8 genannten Schulformen innerhalb eines Zeit- raumes von zwei Schuljahren jeweils f374r die Dauer eines Schuljahres auf die volle Stundenzahl aufge- rundet und f374r die Dauer des folgenden Schuljahres auf die volle Stundenzahl abgerundet. 205 (4) Die Zahl der w366chentlichen Pflichtstunden einer Le h- rerin oder eines Lehrers kann vor374bergehend aus 5 6 ECLI:DE:BAG:2016:201016.U.6AZR715.15.0 - 4 - - 4 - 6 AZR 715/15 schulorganisatorischen Gr374nden um bis zu sechs Stunden 374ber- oder unterschritten werden. Eine 334berschreitung um mehr als zwei Stunden soll in der Regel nicht ohne Zustimmung der betroffenen Lehr- kraft erfolgen, wenn sie 374ber zwei Wochen hinaus andauert. Die zus344tzlich oder weniger erteilten Unter-richtsstunden sind innerhalb des Schuljahres auszu-gleichen, ausnahmsweise im folgenden Schuljahr.223 In den Verwaltungsvorschriften zur Verordnung zur Ausf374hrung des 247 93 Abs. 2 Schulgesetz (AVO-Richtlinien 2011/2012 - AVO-RL, Runderlass des fr374heren Ministeriums f374r Schule, Jugend und Kinder vom 1. Juni 2005 [ABl. NRW. S. 194, bereinigt S. 260]) ist unter Nr. 2.4 (zu 247 2 Abs. 4) geregelt: 2042.4.1 Die Vorschrift dient der weiteren Flexibilisierung bei der Erteilung des Unterrichts im Schuljahresver- lauf. Dabei handelt es sich nicht um Mehrarbeit. Die arbeits- und dienstrechtlich geschuldete Zahl der w366chentlichen Pflichtstunden bleibt unber374hrt. Soll das Unterrichtsdeputat die arbeits- und dienst- rechtlich geschuldete Zahl der w366chentlichen Pflichtstunden vor374bergehend unter- oder 374ber- schreiten, soll m366glichst das Einvernehmen mit der betroffenen Lehrerin oder dem Lehrer gesucht werden. F374r den Fall, dass der Ausgleich nicht in-nerhalb des Schuljahres erfolgen kann, ist sicher-zustellen, dass der Ausgleich sp344testens im da-rauffolgenden Schuljahr erfolgt. Ein weiteres Hin-ausschieben ist unzul344ssig. 205 223 Der Runderlass Mehrarbeit und nebenamtlicher Unterricht im Schul-dienst des damaligen Kultusministeriums vom 11. Juni 1979 bestimmt in Aus-z374gen (Runderlass Mehrarbeit [GABl. NW. S. 296], bereinigt um die eingearbei-teten Runderlasse vom 2. August 1979 [GABl. NW. S. 437] sowie 26. Oktober 1981 [GABl. NW. S. 406] und angepasst an die sp344teren Gesetzes- und Tarif-vertragsfassungen): 204I. Mehrar beit im Schuldienst 1. Rechtsgrundlagen Die Mehrarbeit im Schuldienst ist geregelt in den Vorschriften 7 8 ECLI:DE:BAG:2016:201016.U.6AZR715.15.0 - 5 - - 5 - 6 AZR 715/15 - des 247 61 Landesbeamtengesetz (LBG), - des 247 48 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG), - der Verordnung 374ber die Gew344hrung von Mehrarbeitsverg374tung f374r Beamte (MVergV), - der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ve r- ordnung 374ber die Gew344hrung von Mehrarbeits-verg374tung f374r Beamte (MVergV VwV) in der jeweils geltenden Fassung. Diese Vorschriften finden auch auf Lehrer im Tari f- besch344ftigungsverh344ltnis Anwendung (Nr. 2 zu 247 44 TV-L). 2. Verpflichtung zur Leistung von Mehrarbeit 2.1 Nach 247 61 LBG ist der Lehrer verpflichtet, 374ber seine individuelle Pflichtstundenzahl hinaus Mehrarbeit zu leisten, wenn zwingende dienstlic he Verh344ltnisse es erfordern. Die Verpflichtung des Lehrers zur 334bernahme von Mehrarbeit erstreckt sich auf regelm344337ige und gele-gentliche Mehrarbeit im Schuldienst. Geleistete Mehrarbeit ist grunds344tzlich durch Fre i- zeitausgleich abzugelten. Da dieser im Schuldienst in der Regel aus zwingenden dienstlichen Gr374nden nicht m366glich ist, wird Mehrarbeit im Schuldienst an- stelle eines Freizeitausgleichs verg374tet (Ausnahmen: Verrechnung mit ausgefallenen Pflichtstun-den - s. Nr. 4.2, Blockunterricht an Berufskol-legs - s. Nr. 4.6). 205 4. Nachweis geleisteter Mehrarbeit 205 4.2 Nach Nr. 2.2.3 VwV zu 247 3 MVergV ist ein Arbeit s- ausfall, der innerhalb der regelm344337igen Arbeitszeit eintritt und auf den der Beamte einen Rechtsan-spruch hat (z. B. bei Erholungsurlaub, Erkrankung), auf die Ist-Stundenzahl in gleicher Weise anzurech-nen, als wenn der Beamte arbeiten w374rde. Hat der Beamte keinen Rechtsanspruch auf den A r- beitsausfall (z. B. bei Dienstbefreiung f374r private Be-sorgungen, Arbeitsausfall wegen St366rung des Dienstbetriebes), so ist wie bei der Gew344hrung von Freizeitausgleich zu verfahren. Letzteres bedeutet, ECLI:DE:BAG:2016:201016.U.6AZR715.15.0 - 6 - - 6 - 6 AZR 715/15 dass die ausgefallenen Pflichtstunden eines Lehrers auf die Ist- Stundenzahl nicht angerechnet werden d374rfen, sondern mit geleisteter Mehrarbeit zu ver-rechnen sind. Verrechnungszeitraum ist der Kalen-dermonat. 205 4.6 Bei der Erteilung von Blockunterricht an Berufssch u- len ist Mehrarbeit w344hrend einer Blockphase durch Minderarbeit in anderen Blockphasen w344hrend eines Schuljahres auszugleichen. In diesen F344llen kann Mehrarbeit nur dann verg374tet werden, wenn sich am Ende des Schuljahres bei der Ist- und Sollgegen374berstellung unter Verwendung des Nachweises 374ber geleistete Mehrarbeit im Schuldienst (Anlage 1) ergibt, dass der Lehrer in die-sem Schuljahr Unterricht 374ber seine individuell fest-gesetzte Pflichtstundenzahl hinaus erteilt hat. Die Abrechnung hat nach Ablauf des Schuljahres zu erfolgen.223 Nach Fu337note 2 zum dritten und vierten Spiegelstrich der Nr. I.1 Abs. 1 Runderlass Mehrarbeit werden die MVergV und die Verwaltungsvorschriften im Land Nordrhein-Westfalen in den am 31. August 2006 geltenden Fassungen angewendet. Der durch die Neufassung vom 4. November 2009 (BGBl. I S. 3701) eingef374gte 247 4a der Verordnung 374ber die Gew344hrung von Mehrarbeitsverg374tung f374r Beamtinnen und Beamte des Bundes (BMVergV) lautet: 204(1) Teilzeitbesch344ftigte erhalten bis zur Erreichung der regelm344337igen Arbeitszeit von Vollzeitbesch344ftigten je Stunde Mehrarbeit eine Verg374tung in H366he des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung ent-sprechender Vollzeitbesch344ftigter. (2) Zur Ermittlung der auf eine Stunde entfallenden a n- teiligen Besoldung sind die monatlichen Bez374ge ent-sprechender Vollzeitbesch344ftigter durch das 4,348-Fache ihrer regelm344337igen w366chentlichen Arbeitszeit zu teilen. Bez374ge, die nicht der anteiligen K374rzung nach 247 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes unterliegen, bleiben unber374cksichtigt. 9 10 ECLI:DE:BAG:2016:201016.U.6AZR715.15.0 - 7 - - 7 - 6 AZR 715/15 (3) Mehrarbeit, die 374ber die Arbeitszeit von Vollzeitb e- sch344ftigten hinausgeht, wird nach 247 4 Absatz 1 und 3 verg374tet.223 Die vorangegangenen Fassungen der BMVergV hatten noch keine be-sondere Regelung f374r Teilzeitkr344fte enthalten. In 247 4 Abs. 3 Satz 1 BMVergV idF vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) waren bei Mehrarbeit im Schul-dienst f374r Inhaber von Lehr344mtern des gehobenen und des h366heren Dienstes vier verschiedene S344tze der Mehrarbeitsverg374tung mit einem Mindestbetrag von 15,03 Euro und einem H366chstbetrag von 25,83 Euro je Unterrichtsstunde vorgesehen. Der Runderlass Allgemeine Dienstordnung f374r Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an 366ffentlichen Schulen des Ministeriums f374r Schule und Weiterbildung vom 18. Juni 2012 sieht in 247 13 vor (ADO, ABl. NRW. S. 384): 204Arbeitszeit, Vertretungsunterricht, Mehrarbeit (1) F374r Lehrerinnen und Lehrer gilt grunds344tzlich die w 366- chentliche Arbeitszeit des 374brigen 366ffentlichen Diens- tes. Sie erteilen die gesetzlich festgelegte und im Einzelnen bestimmte Anzahl der w366chentlichen Pflichtstunden (VO zu 247 93 Absatz 2 SchulG - BASS 11 - 11 Nr. 1). (2) Die Zahl der w366chentlichen Pflichtstunden einer Le h- rerin oder eines Lehrers kann vor374bergehend aus schulorganisatorischen Gr374nden um bis zu sechs Stunden 374ber- oder unterschritten werden. Eine 334ber schreitung um mehr als zwei Stunden soll in der Regel nicht ohne Zustimmung der betroffenen Per- son erfolgen, wenn sie 374ber zwei Wochen hinaus andauert. Die zus344tzlich oder weniger erteilten Unter-richtsstunden sind innerhalb des Schuljahres auszu-gleichen, a usnahmsweise im folgenden Schuljahr (247 2 Absatz 4 VO zu 247 93 Absatz 2 SchulG). (3) Lehrerinnen und Lehrer k366nnen, soweit sie w344hrend der allgemeinen Unterrichtszeit der Schule (die Zeit, in der die ganz 374berwiegende Zahl der Sch374lerinnen und Sch374ler unterrichtet werden) nicht im Unterricht eingesetzt sind, durch die Schulleiterin oder de n Schulleiter bei Bedarf im Rahmen des Zumutbaren mit anderen schulischen Aufgaben betraut werden. 11 12 ECLI:DE:BAG:2016:201016.U.6AZR715.15.0 - 8 - - 8 - 6 AZR 715/15 Sie k366nnen im Einzelfall zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet werden, wenn Aufgaben in der Schule, insbesondere kurzfristig wahrzunehmender Vertretungsunterricht, dies erfordern. (4) Wenn der stundenplanm344337ige Unterricht wegen A b- wesenheit der zu Unterrichtenden nicht erteilt werden kann (z. B. Abgangsklassen, Schulfahrten, Exkursio- nen, Berufspraktika) oder durch Abschlusspr374fungen (z. B. Abiturpr374fung) vorzeitig endet, sollen die nicht erteilten Unterrichtsstunden insbesondere f374r Vertre-tungszwecke verwendet werden. Besondere dienstli-che Belastungen sind im Einzelfall zu ber374cksichti-gen. (5) Wenn zwingende dienstliche Verh344ltnisse (z . B . Fachlehrermangel) es erfordern, k366nnen Lehrerinnen und Lehrer verpflichtet werden, 374ber ihre Pflichtstun-den hinaus Unterricht als Mehrarbeit zu erteilen. Da-bei sind die allgemeinen Regelungen 374ber die Mehr-arbeit und die von der Lehrerkonferenz aufgestellten Grunds344tze (247 68 Absatz 3 Nummer 1 SchulG) zu beachten. Besondere dienstliche Belastungen und pers366nliche Verh344ltnisse der Betroffenen sollen be-r374cksichtigt werden.223 Die Kl344gerin wurde in den Schuljahren 2011/2012 und 2012/2013 nach den Stundenpl344nen zu w366chentlich 19 Unterrichtsstunden eingeteilt. Deshalb und aufgrund von Vertretungsstunden leistete sie in der Zeit von August 2012 bis Januar 2013 insgesamt 20 Unterrichtsstunden mehr, als es den vereinbar-ten 18 Unterrichtsstunden w366chentlich entsprochen h344tte. Es handelte sich um zus344tzliche Stunden von einer Stunde im August 2012, vier Stunden im Sep-tember 2012, vier Stunden im Oktober 2012, sechs Stunden im November 2012, drei Stunden im Dezember 2012 und zwei Stunden im Januar 2013. Im September 2012 erteilte die Kl344gerin eine Vertretungsstunde, im Oktober 2012 zwei Vertretungsstunden, im November 2012 zwei Vertretungsstunden und im Januar 2013 eine Vertretungsstunde. Die Vertretungsstunde im September 2012 wurde als Mehrarbeit verg374tet. Am 7. Januar 2013 fielen zwei Unterrichts-stunden in der Klasse FR1B aus. Im weiteren Verlauf des Schuljahres 2012/ 2013 kam es ab der sechsten Kalenderwoche 2013 zu Stundenausf344llen in mehreren von der Kl344gerin zu unterrichtenden Klassen aufgrund von Praktika 13 ECLI:DE:BAG:2016:201016.U.6AZR715.15.0 - 9 - - 9 - 6 AZR 715/15 der Klassen BFK2 und BGK sowie von Pr374fungsphasen der Klassen FR3 und BFK1. Die Unterschreitung des Pflichtstundendeputats der Kl344gerin betrug bei einer Gesamtbetrachtung des Schuljahres 2012/2013 zw366lf Stunden. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 legte die Kl344gerin 204Einspruch223 dagegen ein, dass die im Schuljahr vermutlich anfallenden Ausfallstunden fak-torisiert und die sich daraus ergebenden zus344tzlichen Wochenunterrichtsstun-den der Pflichtstundenzahl im Stundenplan hinzugef374gt worden seien. Das f374h-re dazu, dass sie statt ihrer vertraglich vereinbarten Pflichtstundenzahl von 18 Unterrichtsstunden 19 Unterrichtsstunden pro Woche (vor-)leisten m374sse. Mit Schreiben der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft vom 22. Januar 2013 und Rechtsanwaltsschreiben vom 16. Mai 2013 wandte sich die Kl344gerin erneut gegen diese Vorgehensweise und verlangte die Verg374tung der zus344tz-lich erteilten Unterrichtsstunden. Mit Wirkung vom 4. M344rz 2013 wurde der Stundenplan in der Weise ge344ndert, dass die Kl344gerin nur noch zu 18 Unterrichtsstunden in der Woche herangezogen wurde. Im Jahr 2014 strengte der Personalrat f374r Lehrerinnen und Lehrer an Berufskollegs bei der Bezirksregierung Arnsberg ein personalvertretungsrechtli-ches Beschlussverfahren 374ber das umstrittene Stundenverrechnungsmodell an (VG Arnsberg - 20 K 163/14.PVL -). In dem Verfahren kam es Ende Janu-ar 2015 auf Vorschlag des Verwaltungsgerichts zu einem Vergleich. Mit ihm sicherte die Bezirksregierung zu, dass die Tischvorlage der Leiterin des G-Berufskollegs f374r die Lehrerkonferenz am 7. Februar 2008 zur Regelung des Umgangs mit den Ausfallstunden mit sofortiger Wirkung zur374ckgenommen wer-de. Eine entsprechende Verwaltungspraxis der Schulleiterin werde mit soforti-ger Wirkung eingestellt. Das MSW 344u337erte mit Schreiben vom 6. November 2012 gegen374ber der Bezirksregierung Arnsberg die Auffassung, ausfallende Unterrichtsstunden d374rften auf der Grundlage von 247 2 Abs. 4 VO zu 247 93 Abs. 2 SchulG nicht im Schuljahresverlauf vorgezogen oder nachgeholt werden. Eine solche Praxis 14 15 16 17 ECLI:DE:BAG:2016:201016.U.6AZR715.15.0 - 10 - - 10 - 6 AZR 715/15 widerspreche auch der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts f374r das Land Nordrhein-Westfalen und des Landesarbeitsgerichts Hamm. Die Kl344gerin will festgestellt wissen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die zus344tzlichen 20 Unterrichtsstunden zu verg374ten. Die voraussichtlich aus-fallenden Unterrichtsstunden aufgrund der Abwesenheit von Sch374lern w344hrend der Praktika und bei vorzeitigem Ausscheiden der Abschlussklassen seien be-reits ber374cksichtigt worden, als die regelm344337igen Pflichtstundenzahlen festge-legt worden seien. Die Handhabung im G-Berufskolleg sei nicht von dem Aus-nahmetatbestand des 247 2 Abs. 4 VO zu 247 93 Abs. 2 SchulG gedeckt. Es handle sich nicht um eine vor374bergehende Anhebung der Unterrichtsstunden aus schulorganisatorischen Gr374nden, sondern um stetige geplante und deswegen verg374tungspflichtige Mehrarbeit. Die Erh366hung der Pflichtstundenzahl sei als Ma337nahme zur Hebung der Arbeitsleistung mitbestimmungspflichtig. Die Kl344gerin hat - soweit f374r die Revision von Interesse - beantragt festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an sie f374r die im Juni 2012 abgeleisteten 4 + 2 = 6 Unter-richtsstunden, die im Juli 2012 abgeleisteten 1 + 2 = 3 Un-terrichtsstunden, die im August 201 2 abgeleistete eine Unterrichtsstunde, die im September 2012 abgeleiste-ten 4 + 1 = 5 Unterrichtsstunden, die im Oktober 2012 ab-geleisteten 3 + 2 = 5 Unterrichtsstunden, die im Novem-ber 2012 abgeleisteten 4 + 2 = 6 Unterrichtsstunden, die im Dezember 2012 a bgeleisteten drei Unterrichtsstunden und die im Januar 2013 abgeleisteten 4 + 1 = 5 Unter-richtsstunden anteiliges Entgelt aus der Entgeltgruppe 12 zu zahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat ge-meint, der Unterrichtsausfall infolge von Schulpraktika oder wegen des vorzeiti-gen Ausscheidens von Abschlussklassen sei nicht ber374cksichtigt worden, als die w366chentliche Pflichtstundenzahl in 247 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VO zu 247 93 Abs. 2 SchulG festgelegt worden sei. Die Regelung gehe auch f374r die anderen Schulformen des Gymnasiums, der Sekundarschule und der Gesamtschule von 25,5 Wochenpflichtstunden aus. Der Unterrichtsausfall unterscheide sich je nach Lehrkraft deutlich. Im G-Berufskolleg variierten die Ausf344lle durch Praktika 18 19 20 ECLI:DE:BAG:2016:201016.U.6AZR715.15.0 - 11 - - 11 - 6 AZR 715/15 und Pr374fungen zwischen zehn und bis zu 300 Unterrichts-stunden im Schuljahr. Die Verrechnung von Ausfallstunden mit vor- oder nachgearbeiteten Stunden sei von dem Flexibilisierungsinstrument des 247 2 Abs. 4 VO zu 247 93 Abs. 2 SchulG gedeckt. Das Tatbestandsmerkmal 204vor374bergehend223 meine einen Zeit-raum unterhalb eines Schuljahres. Die Voraussetzung werde beschr344nkt durch die erforderlichen schulorganisatorischen Gr374nde, die zB in Praktika oder Pr374-fungszeiten bestehen k366nnten. Eine nur regelm344337ige und stetige 334berschrei-tung der Pflichtstundenzahl gen374ge unter diesen Voraussetzungen nicht, um den Tatbestand auszuschlie337en. Sonst verliere 247 2 Abs. 4 VO zu 247 93 Abs. 2 SchulG bis auf 204Ad-hoc-Vertretungen223 jeglichen Regelungsgehalt. 204Ad-hoc-Vertretungen223 w374rden jedoch bereits von 247 13 Abs. 4 ADO erfasst. Der Perso-nalrat sei weder nach 247 72 Abs. 3 Nr. 4 LPVG noch nach 247 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG oder 247 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 21 LPVG zu beteiligen gewesen. Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an die Kl344gerin anteiliges Entgelt der Entgeltgruppe 12 Stufe 4 TV-L zu zah-len f374r eine im August 2012 geleistete Unterrichtsstunde, f374r vier im Septem-ber 2012 geleistete Unterrichtsstunden, f374r vier im Oktober 2012 geleistete Un-terrichtsstunden, f374r sechs im November 2012 geleistete Unterrichtsstunden, f374r drei im Dezember 2012 geleistete Unterrichtsstunden und f374r zwei im Janu-ar 2013 geleistete Unterrichtsstunden. Im 334brigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung, die nur das be-klagte Land gef374hrt hat, zur374ckgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land weiter das Ziel, dass die Klage vollst344ndig abgewiesen wird. Entscheidungsgr374nde Die Revision ist unbegr374ndet. Die Vorinstanzen haben der noch rechts-h344ngigen Klage zu Recht stattgegeben. 21 22 ECLI:DE:BAG:2016:201016.U.6AZR715.15.0 - 12 - - 12 - 6 AZR 715/15 A. Die Feststellungsklage ist zul344ssig. I. Sie ist hinreichend bestimmt iSv. 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die 20 374ber die w366chentliche Pflichtstundenzahl hinausgehenden Unterrichtsstunden in der Zeit von August 2012 bis Januar 2013 sind nach den vorgelegten Stundenpl344-nen zeitlich genau bestimmt. Im 334brigen handelt es sich bei den festzustellen-den Anspr374chen auf Entgelt um abschlie337ende Gesamtforderungen f374r die in diesem Zeitraum erbrachten zus344tzlichen Unterrichtsleistungen (vgl. BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 451/12 - Rn. 10; 27. M344rz 2014 - 6 AZR 204/12 - Rn. 12, BAGE 147, 373). II. Die Voraussetzungen des 247 256 Abs. 1 ZPO sind erf374llt. Die Feststel-lungsklage kann sich im Rahmen eines Rechtsverh344ltnisses auf einzelne An-spr374che beschr344nken (vgl. BAG 13. Januar 2016 - 10 AZR 672/14 - Rn. 15; 25. M344rz 2015 - 5 AZR 874/12 - Rn. 13). Der erforderliche Gegenwartsbezug wird dadurch hergestellt, dass die Kl344gerin gegenw344rtige rechtliche Vorteile in Form weiteren Entgelts aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum erlangen will (vgl. BAG 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 22). Der angestreb-te feststellende Ausspruch ist trotz seiner nicht vollstreckbaren Wirkung geeig-net, den Streit der Parteien 374ber die Verg374tung f374r die im ersten Halbjahr des Schuljahres 2012/2013 374ber die Pflichtstunden hinaus erbrachten zus344tzlichen Unterrichtsstunden beizulegen. Dadurch werden diese Anspr374che zwischen den Parteien abschlie337end gekl344rt. Das rechtfertigt die Annahme eines rechtli-chen Interesses (vgl. BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 700/14 - Rn. 53; 25. Juni 2015 - 6 AZR 380/14 - Rn. 17). 334ber die Verg374tungsh366he besteht zwischen den Parteien kein Streit (vgl. BAG 25. M344rz 2015 - 5 AZR 874/12 - Rn. 15). B. Die Klage ist im noch rechtsh344ngigen Umfang begr374ndet. Die Kl344gerin hat auf der Grundlage von Nr. I.2.1 Abs. 3 Satz 2 Runderlass Mehrarbeit An-spruch auf anteilige Verg374tung der Entgeltgruppe 12 Stufe 4 TV-L f374r die 20 zus344tzlich erbrachten Unterrichtsstunden. I. Der TV-L ist auf das Arbeitsverh344ltnis der Parteien jedenfalls kraft ar-beitsvertraglicher Bezugnahme anzuwenden. 23 24 25 26 27 ECLI:DE:BAG:2016:201016.U.6AZR715.15.0 - 13 - - 13 - 6 AZR 715/15 1. In 247 44 Nr. 1 Satz 1 iVm. Nr. 2 Satz 1 TV-L ist geregelt, dass 247247 6 bis 10 TV-L ua. f374r Lehrkr344fte an berufsbildenden Schulen nicht gelten. Die Kl344ge-rin unterf344llt dem Begriff der Lehrkraft iSd. der Protokollerkl344rung zu 247 44 Nr. 1 TV-L (vgl. BAG 12. Mai 2016 - 6 AZR 259/15 - Rn. 17). Nach 247 44 Nr. 2 Satz 2 TV-L gelten f374r angestellte Lehrkr344fte die Bestimmungen f374r die entsprechen-den Beamten in der jeweils geltenden Fassung. 2. Solche Blankettverweisungen auf beamtenrechtliche Bestimmungen in einer Tarifnorm sind wirksam (vgl. f374r die st. Rspr. BAG 16. Oktober 2012 - 9 AZR 183/11 - Rn. 16, BAGE 143, 194; 8. Mai 2008 - 6 AZR 359/07 - Rn. 14). Die Verweisung in 247 44 Nr. 2 Satz 2 TV-L ist umfassend und bezieht nicht nur Gesetze und Verordnungen, sondern auch Verwaltungsvorschriften und Erlasse mit ein (vgl. BAG 8. Mai 2008 - 6 AZR 359/07 - Rn. 13; 5. Dezember 2005 - 6 AZR 227/05 - Rn. 17, BAGE 116, 346). Lehrkr344fte, die nach fachlicher Quali-fikation und T344tigkeit gleichwertig sind, sollen eine ann344hernd gleiche Verg374-tung f374r die erbrachte Arbeitszeit ohne R374cksicht darauf erhalten, ob sie Beam-te oder Angestellte sind. Das ist sachgerecht, weil angestellte und beamtete Lehrer oft nebeneinander an derselben Schule und unter gleichen Arbeitsbe-dingungen t344tig sind. Angestellte Lehrer sollen durch die tarifvertragliche Ver-weisung ungeachtet weiterer Differenzierungsgr374nde nicht schlechter-, aber auch nicht bessergestellt werden als beamtete Lehrer (vgl. BAG 11. Juli 2012 - 10 AZR 203/11 - Rn. 16; 8. Mai 2008 - 6 AZR 359/07 - Rn. 12). II. Die Anspr374che auf anteiliges Entgelt aus Nr. I.2.1 Abs. 3 Satz 2 Rund-erlass Mehrarbeit scheitern nicht an 247 2 Abs. 4 Satz 1 VO zu 247 93 Abs. 2 SchulG. Eine durch Stundenpl344ne vorgegebene stetige 334berschreitung der w366-chentlichen Unterrichtsstundenzahl im Vorgriff auf einen gegen Schuljahresen-de zu erwartenden Unterrichtsausfall stellt keine vor374bergehende 334berschrei-tung der w366chentlichen Pflichtstundenzahl iSv. 247 2 Abs. 4 Satz 1 VO zu 247 93 Abs. 2 SchulG dar. Die 20 Unterrichtsstunden, f374r die die Kl344gerin Entgeltan-spr374che in der Zeit von August 2012 bis Januar 2013 festgestellt wissen will, sind deshalb nicht durch ausgefallene Stunden im zweiten Halbjahr des Schul-jahres 2012/2013 ausgeglichen. 28 29 30 ECLI:DE:BAG:2016:201016.U.6AZR715.15.0 - 14 - - 14 - 6 AZR 715/15 1. Nach 247 2 Abs. 4 Satz 1 VO zu 247 93 Abs. 2 SchulG kann die Zahl der w366chentlichen Pflichtstunden einer Lehrerin oder eines Lehrers vor374bergehend aus schulorganisatorischen Gr374nden um bis zu sechs Stunden 374ber- oder un-terschritten werden. 2. Der Umfang der Lehrerarbeitszeit war und ist mit 247247 2 bis 5 VO zu 247 93 Abs. 2 SchulG durch Rechtsverordnung aufgrund der n366tigen landesgesetzli-chen Erm344chtigungsgrundlage des 247 93 Abs. 2 SchulG schon vor Ablauf der 334bergangsfrist am Ende des Schuljahres 2013/2014 rechtskonform geregelt worden (vgl. BAG 8. November 2006 - 5 AZR 5/06 - Rn. 18, BAGE 120, 97; BVerwG 16. Juli 2015 - 2 C 41.13 - Rn. 16, BVerwGE 152, 308; 30. August 2012 - 2 C 23.10 - Rn. 11 f. mwN, BVerwGE 144, 93). Die Voraussetzungen des 247 2 Abs. 4 Satz 1 VO zu 247 93 Abs. 2 SchulG sind jedoch nicht erf374llt. Die Vorinstanzen haben zu Recht angenommen, es handle sich hier nicht um eine vor374bergehende 334berschreitung der w366chentlichen Pflichtstundenzahl. a) Der Wortlaut der Verordnungsnorm l344sst nicht eindeutig erkennen, ob auch eine geplante 334berschreitung der w366chentlichen Pflichtstundenzahl eine vor374bergehende 334berschreitung iSv. 247 2 Abs. 4 Satz 1 VO zu 247 93 Abs. 2 SchulG sein kann. aa) Das Wort 204vor374bergehend223 ist kein Begriff, der in der Rechts- oder Fachsprache einheitlich gebraucht wird. Der Begriff findet sich in ganz unter-schiedlichen Zusammenh344ngen, zB im Rahmen der vollen Mitbestimmung des Betriebsrats bei der vor374bergehenden Verk374rzung oder Verl344ngerung der be-triebs374blichen Arbeitszeit nach 247 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG (vgl. nur BAG 8. Dezember 2015 - 1 ABR 2/14 - Rn. 17, BAGE 153, 318), bei der vor374berge-henden 334berlassung von Leiharbeitnehmern in 247 1 Abs. 1 Satz 2 A334G (vgl. BAG 4. November 2015 - 7 ABR 42/13 - Rn. 36, BAGE 153, 171; 30. September 2014 - 1 ABR 79/12 - Rn. 17 ff.) oder im Zulagenrecht mit dem Tatbestandsmerkmal der nicht nur vor374bergehend ausge374bten - dh. auszu-374benden - T344tigkeit iSv. 247 14 Abs. 1 TV366D-AT (vgl. BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 468/14 - Rn. 19) oder der vor374bergehenden 334bertragung einer h366her-wertigen T344tigkeit nach 247 14 TV-L (vgl. BAG 19. November 2015 - 6 AZR 31 32 33 34 ECLI:DE:BAG:2016:201016.U.6AZR715.15.0 - 15 - - 15 - 6 AZR 715/15 581/14 - Rn. 46). Auch im Verwaltungsrecht wird das Wort 204vor374bergehend223 in unterschiedlichen Zusammenh344ngen verwendet, etwa im Zulagenrecht des 247 46 Abs. 1 BBesG. Dem Beamten werden danach h366herwertige Aufgaben vo-r374bergehend vertretungsweise 374bertragen, wenn er die ihm 374bertragenen, ei-nem h366heren Statusamt zugeordneten Aufgaben erf374llen soll, bis sie einem Be-amten mit funktionsgerechtem h366heren Statusamt 374bertragen werden (vgl. BVerwG 10. Dezember 2015 - 2 C 28.13 - Rn. 12; 25. September 2014 - 2 C 16.13 - Rn. 10, BVerwGE 150, 216). Die Dienstleistung eines vor374bergehend dienstunf344higen Beamten im Rahmen einer Wiedereingliederungsma337nahme ist kein aktiver Dienst iSv. 247 12 Satz 1 PostLEntgV (vgl. BVerwG 11. Juni 2015 - 2 B 64.14, 2 PKH 2.14 - Rn. 9). In aller Regel wird der Begriff 204vor374ber-gehend223 von der Rechtsprechung in den unterschiedlichen Zusammenh344ngen nicht definiert. bb) Entscheidend f374r die Auslegung des Begriffs der vor374bergehenden 334berschreitung der w366chentlichen Pflichtstunden einer Lehrkraft aus schulor-ganisatorischen Gr374nden nach 247 2 Abs. 4 Satz 1 VO zu 247 93 Abs. 2 SchulG ist daher die allgemeinsprachliche Bedeutung des Worts 204vor374bergehend223 (vgl. BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 539/11 - Rn. 22). (1) 204Vor374bergehend223 meint 204nur eine gewisse Zeit223, 204nicht lange dauernd223, 204f374r kurze Zeit223, 204auf Zeit223, 204augenblicklich223, 204fl374chtig223, 204kurz223, 204kurzfristig223, 204tem-por344r223, 204zeitweilig223, 204zeitweise223 (Duden Das Bedeutungsw366rterbuch 4. Aufl. Stichwort: 204vor374bergehend223), 204begrenzt223, 204behelfsm344337ig223, 204bis auf Weiteres223, 204episodenhaft223, 204erst einmal223, 204f374rs Erste223, 204kurzzeitig223, 204momentan223, 204nicht von Dauer223, 204provisorisch223, 204vorerst223, 204vorl344ufig223, 204zeitlich gebunden223 (Duden Das Synonymw366rterbuch 5. Aufl. Stichwort: 204vor374bergehend223), 204nur zeitweilig223, 204nur eine gewisse Zeit dauernd223 (Duden Das gro337e W366rterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort: 204vor374bergehend223), 204nur kurze Zeit dauernd223, 204kurzle-big223 (Wahrig Deutsches W366rterbuch 9. Aufl. Stichwort: 204vor374bergehend223). (2) An den Synonymen zeigt sich, dass der Begriff 204vor374bergehend223 von zwei Komponenten gepr344gt ist. Zum einen ist eine geringe Zeitspanne gemeint, wie zB an den Begriffen 204kurz223, 204f374r kurze Zeit223, 204nur zeitweilig223 oder 204nur kurze 35 36 37 ECLI:DE:BAG:2016:201016.U.6AZR715.15.0 - 16 - - 16 - 6 AZR 715/15 Zeit dauernd223 deutlich wird. Zum anderen wird mit 204vor374bergehend223 der unge-plante Charakter des Geschehens ausgedr374ckt, wie es sich etwa aus den Sy-nonymen 204provisorisch223, 204behelfsm344337ig223, 204f374rs Erste223, 204vorl344ufig223 ergibt. Der Be-griff 204vor374bergehend223 umfasst in den unterschiedlichen Zusammenh344ngen zum Teil nur den einen oder den anderen Bedeutungsgehalt. b) Ungeachtet des nicht eindeutigen Wortlauts sprechen Zusammenhang und Zweck des 247 2 Abs. 4 Satz 1 VO zu 247 93 Abs. 2 SchulG f374r eine nicht nur vor374bergehende 334berschreitung der w366chentlichen Pflichtstundenzahl bei steti-ger Planung mit einer zus344tzlichen w366chentlichen Unterrichtsstunde. Die stetige Planung mit einer 374ber die Teilzeitquote von 18 w366chentlichen Unterrichtsstun-den hinausgehenden 19. Pflichtstunde umfasste im Fall der Kl344gerin nach den Stundenpl344nen von Beginn des Schuljahres 2012/2013 an zumindest das erste Schulhalbjahr (vgl. zu der Stundenplanung BVerwG 16. Juli 2015 - 2 C 16.14 - Rn. 19, BVerwGE 152, 301; 30. August 2012 - 2 C 23.10 - Rn. 8 ff., BVerwGE 144, 93). Die 374ber die Pflichtunterrichtsstunden hinausgehende Leis-tung war bei Schuljahresbeginn zudem erkennbar auf das ganze Schuljahr an-gelegt. Das wird daran deutlich, dass die Kl344gerin die 19. Unterrichtsstunde erst ab 4. M344rz 2013 nicht l344nger halten sollte. Dazu wurde nicht auf einen ohnehin bestehenden anderen Stundenplan zur374ckgegriffen. Der Stundenplan wurde vielmehr ge344ndert. aa) Auf den nicht von Schuljahresbeginn an planbaren Charakter der vor-374bergehenden Pflichtstunden374berschreitung deutet schon 247 2 Abs. 4 Satz 1 VO zu 247 93 Abs. 2 SchulG selbst hin. (1) Dem steht nicht entgegen, dass die Zahl der w366chentlichen Pflichtstun-den nach der Vorschrift aus schulorganisatorischen Gr374nden 374berschritten wer-den darf. Der Begriff der Schulorganisation setzt nicht zwingend eine l344ngerfris-tige Planung voraus, sondern erfasst auch spontan erforderlich werdende Ein-griffe in den urspr374nglichen Stundenplan, die der besseren Organisation der Schule in akuten F344llen dienen. 38 39 40 ECLI:DE:BAG:2016:201016.U.6AZR715.15.0 - 17 - - 17 - 6 AZR 715/15 (2) Dass 247 2 Abs. 4 Satz 1 VO zu 247 93 Abs. 2 SchulG von Schuljahresbe-ginn an planbare Pflichtstundenausf344lle nicht erfasst, ergibt sich im Ansatz auch aus der Verwaltungsvorschrift der Nr. 2.4.1 Abs. 1 Satz 1 AVO-RL (zu 247 2 Abs. 4 VO zu 247 93 Abs. 2 SchulG). Danach dient 247 2 Abs. 4 Satz 1 VO zu 247 93 Abs. 2 SchulG der weiteren Flexibilisierung 204bei der Erteilung223 des Unterrichts 204im Schuljahresverlauf223. Die n366tige Flexibilisierung darf mit anderen Worten noch nicht abzusehen gewesen sein, als der urspr374ngliche Stundenplan erstellt wurde. bb) Der n366tige ungeplante Charakter der 334berschreitung der Pflichtstun-denzahl wird nicht durch die S344tze 2 und 3 des 247 2 Abs. 4 VO zu 247 93 Abs. 2 SchulG gehindert. (1) 247 2 Abs. 4 Satz 2 VO zu 247 93 Abs. 2 SchulG besagt zwar, dass eine 334berschreitung von mehr als zwei (Pflicht-)Stunden in der Regel nicht ohne Zu-stimmung der betroffenen Lehrkraft erfolgen soll, wenn sie 374ber zwei Wochen hinaus andauert. Dem l344sst sich aber nur eine Aussage f374r die Frage der zeitli-chen Dauer einer 334berschreitung der w366chentlichen Pflichtstundenzahl ent-nehmen. Eine 204vor374bergehende223 334berschreitung kann demnach einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen umfassen. Dem auf l344ngere Frist ungeplanten Cha-rakter der 334berschreitung steht die Regelung nicht entgegen. Von ihr werden auch ungeplante Ereignisse mit Auswirkungen von 374ber zwei Wochen erfasst. (2) F374r 247 2 Abs. 4 Satz 3 VO zu 247 93 Abs. 2 SchulG gilt nichts anderes. Die Bestimmung regelt den Ausgleichszeitraum der vor374bergehend angewiesenen 334berschreitung der Pflichtstundenzahl. Die zus344tzlich (oder weniger) erteilten Unterrichtsstunden sind innerhalb eines Schuljahres auszugleichen, aus-nahmsweise im folgenden Schuljahr. Die Rechtsfolge des Ausgleichs setzt vo-raus, dass die Pflichtstunden rechtm344337ig, weil vor374bergehend aus schulorgani-satorischen Gr374nden 374ber- oder unterschritten worden sind. Aus dem zum Schutz der Lehrkraft zeitlich begrenzten Ausgleichszeitraum l344sst sich kein R374ckschluss auf das Tatbestandsmerkmal der vor374bergehenden 334ber- oder Unterschreitung der Pflichtstundenzahl aus schulorganisatorischen Gr374nden ziehen. 41 42 43 44 ECLI:DE:BAG:2016:201016.U.6AZR715.15.0 - 18 - - 18 - 6 AZR 715/15 cc) Der Zweck des Flexibilisierungsinstruments in 247 2 Abs. 4 Satz 1 VO zu 247 93 Abs. 2 SchulG, auf im Schuljahresverlauf ungeplant eintretende Ereignisse zu reagieren, ergibt sich in erster Linie aus dem weiteren Zusammenhang der Norm. 247 13 ADO, 247 2 Abs. 1 VO zu 247 93 Abs. 2 SchulG und Nr. I.4.6 Abs. 1 Runderlass Mehrarbeit sprechen entscheidend daf374r, dass der Regelung des 247 2 Abs. 4 Satz 1 VO zu 247 93 Abs. 2 SchulG keine Pflichtstunden374berschreitun-gen unterfallen, die zu Schuljahresbeginn f374r ein Schulhalbjahr oder einen noch l344ngeren Zeitraum in den Stundenpl344nen vorgegeben werden. (1) 247 13 ADO enth344lt ein aufeinander aufbauendes, in sich geschlossenes System, mit dem die Flexibilisierung der Lehrerarbeitszeit innerhalb des von 247247 2 bis 5 VO zu 247 93 Abs. 2 SchulG vorgegebenen Umfangs der Pflichtstun-denzahl geregelt wird. (a) 247 13 Abs. 1 Satz 1 ADO sieht vor, dass f374r Lehrerinnen und Lehrer grunds344tzlich die w366chentliche Arbeitszeit des 374brigen 366ffentlichen Dienstes gilt. Nach 247 13 Abs. 1 Satz 2 ADO erteilen die Lehrkr344fte die gesetzlich festgelegte und im Einzelnen bestimmte Anzahl der w366chentlichen Pflichtstunden iSd. 247247 2 bis 5 VO zu 247 93 Abs. 2 SchulG. (aa) 247 13 Abs. 1 ADO bettet die Pflichtstundenregelung in den Orientie-rungsrahmen der Arbeitszeitregelung des 374brigen 366ffentlichen Dienstes ein, l366st sie also nicht davon (vgl. f374r die st. Rspr. BVerwG 16. Juli 2015 - 2 C 16.14 - Rn. 11, BVerwGE 152, 301; 30. August 2012 - 2 C 23.10 - Rn. 14, BVerwGE 144, 93). Die Festsetzung von Unterrichtsstunden als Pflichtstunden ist erforderlich, um den Besonderheiten des Lehrerberufs gerecht zu werden. Die Arbeitszeit von Lehrern setzt sich aus Unterrichtsstunden, Arbeitszeit au-337erhalb des Unterrichts in der Schule und zu Hause sowie 13 Wochen unter-richtsfreier Zeit zusammen. Die Festlegung der Pflichtstunden erkl344rt sich dar-aus, dass die Lehrerarbeitszeit nur hinsichtlich dieses Teils der Arbeitszeit exakt messbar ist. Im 334brigen kann die Arbeitszeit von Lehrkr344ften wegen der erfor-derlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Kon-ferenzen, der Pausenaufsicht usw. nicht im Einzelnen in 374berpr374fbarer Form bestimmt, sondern nur grob pauschalierend gesch344tzt werden (vgl. BVerwG 45 46 47 48 ECLI:DE:BAG:2016:201016.U.6AZR715.15.0 - 19 - - 19 - 6 AZR 715/15 16. Juli 2015 - 2 C 16.14 - Rn. 10, aaO; 30. August 2012 - 2 C 23.10 - Rn. 13, aaO). (bb) F374r die teilzeitbesch344ftigte Kl344gerin bedeutet das, dass die Gesamtheit der Unterrichtsstunden, der unterrichts- und schulbezogenen T344tigkeiten sowie der Funktionst344tigkeiten die entsprechend der Teilzeitquote reduzierte Gesamt-arbeitszeit von 41 Stunden w366chentlich im Jahresdurchschnitt nach 247 60 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW nicht 374berschreiten darf (vgl. BVerwG 16. Juli 2015 - 2 C 16.14 - Rn. 9, BVerwGE 152, 301). (b) Die 374brigen Abs344tze des 247 13 ADO tragen dem Umstand Rechnung, dass nur die Pflichtunterrichtsstunden genau bestimmt sind. Die Abs344tze 2 bis 5 des 247 13 ADO flexibilisieren dieses 204Grundger374st223. (aa) 247 13 Abs. 2 Satz 1 ADO ist wortgleich mit 247 2 Abs. 4 Satz 1 VO zu 247 93 Abs. 2 SchulG. 247 13 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 ADO sowie 247 2 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 VO zu 247 93 Abs. 2 SchulG sind inhaltsgleich. (bb) Werden Lehrkr344fte w344hrend der allgemeinen Unterrichtszeit der Schule als der Zeit, in der die ganz 374berwiegende Sch374lerzahl unterrichtet wird, nicht im Unterricht eingesetzt, k366nnen sie bei Bedarf und im Rahmen des Zumutba-ren nach 247 13 Abs. 3 Satz 1 ADO durch den Schulleiter mit anderen schuli-schen Aufgaben betraut werden. Nicht zu haltender Unterricht in der allgemei-nen Unterrichtszeit wird in diesem Fall durch andere schulische Aufgaben er-setzt. (cc) Im Einzelfall k366nnen Lehrkr344fte nach 247 13 Abs. 3 Satz 2 ADO zur An-wesenheit in der Schule verpflichtet werden, wenn Aufgaben in der Schule, ins-besondere kurzfristig wahrzunehmender Vertretungsunterricht, dies erfordern. Die Regelung des 247 13 Abs. 3 Satz 2 ADO hat als 204klassischen Fall223 die kurz-fristige sog. Ad-hoc-Vertretung anderer Lehrkr344fte im Blick, wenn die vertreten-den Lehrkr344fte selbst keinen Unterricht zu erteilen haben und auch nicht auf-grund anderer schulischer Aufgaben zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet sind. 49 50 51 52 53 ECLI:DE:BAG:2016:201016.U.6AZR715.15.0 - 20 - - 20 - 6 AZR 715/15 (dd) 247 13 Abs. 4 Satz 1 ADO meint dagegen nicht ausschlie337lich Ad-hoc-Vertretungen. Anders als 247 13 Abs. 3 Satz 2 ADO nennt er nicht allein kurzfris-tig wahrzunehmenden Vertretungsunterricht. Kann der stundenplanm344337ige Un-terricht wegen der Abwesenheit der zu Unterrichtenden zB bei Abgangsklassen, Schulfahrten, Exkursionen, Berufspraktika oder durch Abschlusspr374fungen nicht erteilt werden, sollen die nicht gehaltenen Unterrichtsstunden insbesondere f374r Vertretungszwecke verwendet werden. Nicht nur der unterschiedliche Wortlaut der unmittelbar aufeinanderfolgenden Abs344tze 3 und 4 des 247 13 ADO, der zwi-schen kurzfristig wahrzunehmenden und anderen Vertretungen differenziert, verdeutlicht, dass 247 13 Abs. 4 Satz 1 ADO auch l344ngerfristig planbare Vertre-tungen einbezieht. Hinzu kommt, dass 247 13 Abs. 4 Satz 1 ADO regelm344337ig und damit planbar ausfallende Unterrichtszeiten aufgrund von Abgangsklassen, Be-rufspraktika und Abschlusspr374fungen - zB wegen der Abiturpr374fung - ausdr374ck-lich nennt. (ee) 247 13 Abs. 5 Satz 1 ADO erlaubt es, Lehrkr344fte dazu zu verpflichten, 374ber ihre Pflichtstunden hinaus Unterricht als Mehrarbeit zu erteilen, wenn zwingende dienstliche Verh344ltnisse, etwa Fachlehrermangel, das erfordern. (2) 247 2 Abs. 1 Satz 2 VO zu 247 93 Abs. 2 SchulG zeigt, dass das System der Lehrerarbeitszeit im beklagten Land Instrumente kennt, um das Pflichtstunden-deputat aus Praktikabilit344tsgr374nden pauschal f374r ganze Schuljahre anzuheben oder zu senken. Die Verordnungsnorm bestimmt, dass die w366chentliche Pflicht-stundenzahl in Schulformen, die halbe Pflichtstundenzahlen von 25,5 oder 27,5 Stunden kennen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Schuljahren jeweils f374r die Dauer eines Schuljahres auf die volle Stundenzahl aufgerundet und f374r die Dauer des folgenden Schuljahres abgerundet wird. (3) Entsprechendes gilt f374r Nr. I.4.6 Abs. 1 Runderlass Mehrarbeit. Danach ist Mehrarbeit w344hrend einer Blockphase bei der Erteilung von Blockunterricht an Berufsschulen durch Minderarbeit in anderen Blockphasen w344hrend eines Schuljahres auszugleichen. 54 55 56 57 ECLI:DE:BAG:2016:201016.U.6AZR715.15.0 - 21 - - 21 - 6 AZR 715/15 3. Die Voraussetzung der nur vor374bergehenden 334berschreitung der w366-chentlichen Pflichtstundenzahl nach 247 2 Abs. 4 Satz 1 VO zu 247 93 Abs. 2 SchulG ist nicht erf374llt. Deshalb scheidet ein Ausgleich iSv. 247 2 Abs. 4 Satz 3 VO zu 247 93 Abs. 2 SchulG durch Verrechnung der im ersten Schulhalbjahr zu-s344tzlich geleisteten mit den im zweiten Schulhalbjahr ausgefallenen Pflichtstun-den aus (zum Wesen des Freizeitausgleichs BAG 20. Januar 2016 - 6 AZR 742/14 - Rn. 32). Die im Fall der Kl344gerin ge374bte Praxis der geplanten 334ber-schreitung der Pflichtstundenzahl von Beginn des Schuljahres 2012/2013 an verkehrt die Ausnahme der vor374bergehenden 334berschreitung in den Regelfall. Sie ist nicht von 247 2 Abs. 4 Satz 1 VO zu 247 93 Abs. 2 SchulG gedeckt. Aus die-sem Grund kann offenbleiben, ob es sich bei ihr um eine mitbestimmungswidrig angeordnete Hebung der Arbeitszeit iSv. 247 72 Abs. 3 Nr. 4 LPVG idF vom 5. Juli 2011 handelt, ob ein anderer Mitbestimmungstatbestand erf374llt ist und welche Rechtsfolge der Versto337 gegen ein Mitbestimmungsrecht h344tte (vgl. zu diesen Fragen BVerwG 30. August 2012 - 2 C 23.10 - Rn. 17 ff., BVerwGE 144, 93; 10. Januar 2006 - 6 P 10.04 - Rn. 7; 28. Dezember 1998 - 6 P 1.97 - zu 2, 3 und 4 der Gr374nde, BVerwGE 108, 233; 17. Mai 1995 - 6 P 47.93 - zu II 2 a und b der Gr374nde; 10. M344rz 1992 - 6 P 13.91 - zu II der Gr374nde). III. Die Kl344gerin hat nach Nr. I.2.1 Abs. 3 Satz 2 Runderlass Mehrarbeit Anspruch auf anteilige Verg374tung der Entgeltgruppe 12 Stufe 4 TV-L. 1. Mehrarbeit ist nach 247 61 Abs. 1 LBG NRW idF vom 1. Oktober 2013 Dienst des Beamten 374ber die regelm344337ige Arbeitszeit hinaus. Dem Beamten ist f374r die 374ber die regelm344337ige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit innerhalb eines Jahres entsprechende Dienstbefreiung zu gew344hren, wenn er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als f374nf Stunden im Monat 374ber die regelm344337ige Arbeitszeit hinaus beansprucht wird. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gr374nden nicht m366glich, k366nnen Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Geh344ltern an ihrer Stelle f374r einen Zeitraum von l344ngstens 480 Stunden im Jahr eine Mehrarbeitsverg374tung erhalten (247 61 Abs. 2 LBG NRW idF vom 1. Oktober 2013). Nr. I.2.1 Abs. 1 Runderlass Mehrarbeit 204374bersetzt223 diese Regelungen in das Recht der Lehrer- 58 59 60 ECLI:DE:BAG:2016:201016.U.6AZR715.15.0 - 22 - - 22 - 6 AZR 715/15 arbeitszeit. Die Bestimmung sieht vor, dass der Lehrer nach 247 61 LBG NRW verpflichtet ist, 374ber seine individuelle Pflichtstundenzahl hinaus Mehrarbeit zu leisten, wenn zwingende dienstliche Verh344ltnisse es erfordern. Nach Nr. I.2.1 Abs. 2 Runderlass Mehrarbeit erstreckt sich die Verpflichtung des Lehrers zur 334bernahme von Mehrarbeit auf regelm344337ige und gelegentliche Mehrarbeit im Schuldienst. Nr. I.2.1 Abs. 3 Satz 1 Runderlass Mehrarbeit bestimmt, dass geleistete Mehrarbeit grunds344tzlich durch Freizeitausgleich abzugelten ist. Nr. I.2.1 Abs. 3 Satz 2 Runderlass Mehrarbeit schr344nkt diesen Grundsatz je-doch ein. Danach wird Mehrarbeit im Schuldienst anstelle eines Freizeitaus-gleichs mit Ausnahme der F344lle der Nr. I.4.2 und I.4.6 Runderlass Mehrarbeit verg374tet, weil Freizeitausgleich im Schuldienst in der Regel aus zwingenden dienstlichen Gr374nden nicht m366glich ist. 2. Die Mehrarbeit der w366chentlichen zus344tzlichen Unterrichtsstunde wurde vom beklagten Land durch die Stundenpl344ne (ausdr374cklich) angeordnet iSv. 247 61 Abs. 1 LBG NRW idF vom 1. Oktober 2013. Die geleistete Mehrarbeit ist dem beklagten Land als Arbeitgeber zuzurechnen. a) Dem steht nicht entgegen, dass die Anordnung und die Genehmigung von Mehrarbeit bei Beamten nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-tungsgerichts Ermessensentscheidungen sind, die der Dienstherr unter Abw344-gung der im konkreten Zeitpunkt ma337gebenden Umst344nde zu treffen hat. Der Dienstherr hat dabei zu pr374fen, ob Mehrarbeit nach den dienstlichen Notwen-digkeiten 374berhaupt erforderlich ist und welchem Beamten sie 374bertragen wer-den soll. Eine derartige Entscheidung wird auch nicht dadurch getroffen, dass ein Dienstplan aufgestellt und praktiziert wird (vgl. BVerwG 28. Mai 2003 - 2 C 28.02 -). aa) Die Verwaltungsgerichtsbarkeit behilft sich in solchen F344llen vorgege-bener Dienstpl344ne mit einem an bestimmte Voraussetzungen gebundenen be-amtenrechtlichen Anspruch aus Treu und Glauben iVm. den Regeln 374ber einen Ausgleich von Mehrarbeit, der auf den Ausgleich sog. Zuvielarbeit gerichtet ist (vgl. BVerwG 17. September 2015 - 2 C 26.14 - Rn. 11, 24; 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 - Rn. 26 ff., BVerwGE 143, 381; 26. Juli 2012 - 2 C 70.11 - Rn. 20 ff.; 61 62 63 ECLI:DE:BAG:2016:201016.U.6AZR715.15.0 - 23 - - 23 - 6 AZR 715/15 28. Mai 2003 - 2 C 28.02 -; f374r Lehranw344rter und Lehrkr344fte: OVG Berlin-Brandenburg 28. Oktober 2015 - OVG 4 B 14.12 - zu 2 der Gr374nde; VG D374s-seldorf 13. M344rz 2015 - 2 K 7605/13 -). Der Billigkeitsanspruch setzt voraus, dass der Beamte rechtswidrig zu viel gearbeitet hat. Er kommt nur f374r rechts-widrige Zuvielarbeit, also nicht f374r angeordnete oder genehmigte - recht-m344337ige - Mehrarbeit in Betracht. Die geleistete Zuvielarbeit ist erst ab dem Mo-nat ausgleichsf344hig, der auf die erstmalige Geltendmachung des Anspruchs durch den Beamten folgt (vgl. BVerwG 17. September 2015 - 2 C 26.14 - Rn. 25; 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 - Rn. 26, BVerwGE 143, 381; 26. Juli 2012 - 2 C 70.11 - Rn. 20 f.). Der zuvor erlittene Verlust an Freizeit ist nach nationa-lem Zivilrecht kein Schaden (vgl. BVerwG 17. September 2015 - 2 C 26.14 - Rn. 20; 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 - Rn. 25, aaO). bb) Neben den nationalrechtlichen Billigkeitsanspruch tritt ein an andere Erfordernisse gekn374pfter unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch, der kein Verschulden des Mitgliedstaats voraussetzt. Auch der unionsrechtliche Staats-haftungsanspruch l344sst das Erfordernis zu, dass der Anspruch im Vormonat geltend zu machen ist. Eine solche R374geobliegenheit verst366337t weder gegen den unionsrechtlichen 304quivalenzgrundsatz noch gegen den unionsrechtlichen Ef-fektivit344tsgrundsatz (vgl. BVerwG 17. September 2015 - 2 C 26.14 - Rn. 25, 27 ff. mit Bezug auf EuGH 19. Juni 2014 - C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12 - [Specht] Rn. 110 ff.; ebenso bereits 29. September 2011 - 2 C 32.10 - Rn. 20, BVerwGE 140, 351; aA noch BVerwG 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 - Rn. 25, BVerwGE 143, 381 unter Hinweis auf EuGH 25. November 2010 - C-429/09 - [Fu337] Rn. 78, 84, 86 f. und 90, Slg. 2010, I-12167). Ein sol-cher Anspruch k366nnte sich gegen das beklagte Land als Untergliederung der Bundesrepublik Deutschland richten. Der unionsrechtliche Staatshaftungsan-spruch verlangt aber eine 334berschreitung der von Art. 6 Buchst. b der sog. Ar-beitszeitrichtlinie 2003/88/EG vorgegebenen H366chstarbeitszeit von 48 Stunden grunds344tzlich im Siebentageszeitraum (vgl. EuGH 25. November 2010 - C-429/09 - [Fu337] Rn. 63, aaO; BVerwG 17. September 2015 - 2 C 26.14 - Rn. 12; 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 - Rn. 25, aaO). Wegen der Teilzeitbesch344fti-gung der Kl344gerin wird auch unter Ber374cksichtigung der 19. w366chentlichen Un-64 ECLI:DE:BAG:2016:201016.U.6AZR715.15.0 - 24 - - 24 - 6 AZR 715/15 terrichtsstunde schon die landesrechtliche Vollarbeitszeit von 41 Wochen-stunden im Jahresdurchschnitt nicht erreicht. Ihr liegen bei Lehrkr344ften an Be-rufskollegs 25,5 Pflichtwochenstunden zugrunde. Die unionsrechtliche H366chst-arbeitszeit von 48 Stunden im Siebentageszeitraum ist erst recht nicht 374ber-schritten. b) Die Grunds344tze der beamtenrechtlichen Mehr- und Zuvielarbeit sind auf Arbeitsverh344ltnisse nicht 374bertragbar. aa) Ein Arbeitnehmer leistet 334ber- oder Mehrarbeit, wenn diese vom Ar-beitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder zumindest zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig ist (vgl. BAG 23. September 2015 - 5 AZR 767/13 - Rn. 44, BAGE 152, 315; 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 14; zu der im Arbeitszeitgesetz nicht gebrauchten Unterscheidung von 334ber- und Mehrar-beit: BAG 22. Februar 2012 - 5 AZR 765/10 - Rn. 17; 17. August 2011 - 5 AZR 406/10 - Rn. 15, BAGE 139, 44, jeweils mwN). Ausdr374cklich angeordnet wird 334ber- oder Mehrarbeit, wenn der Arbeitgeber sie explizit verlangt (vgl. BAG 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 16). Konkludent ordnet der Arbeitgeber 334ber- oder Mehrarbeit an, wenn er dem Arbeitnehmer Arbeit in einem Umfang zuweist, der unter Aussch366pfung der pers366nlichen Leistungsf344higkeit des Ar-beitnehmers nur durch Leistung von 334ber- oder Mehrarbeit au337erhalb der Nor-malarbeitszeit zu bew344ltigen ist (vgl. BAG 23. September 2015 - 5 AZR 767/13 - Rn. 46, BAGE 152, 315; 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 17). Mit der Billigung von 334ber- oder Mehrarbeit ersetzt der Arbeitgeber durch eine Ge-nehmigung nachtr344glich die fehlende vorherige Anordnung schon geleisteter 334ber- oder Mehrarbeit (vgl. BAG 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 19). Der Arbeitgeber duldet 334ber- oder Mehrarbeit, wenn er sie hinnimmt und keine Vor-kehrungen daf374r trifft, sie k374nftig zu unterbinden. Er schreitet nicht dagegen ein, dass die 334ber- oder Mehrarbeit geleistet wird, sondern nimmt sie weiterhin ent-gegen (vgl. BAG 23. September 2015 - 5 AZR 767/13 - Rn. 48, aaO; 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 21). bb) Nach diesen Grunds344tzen verlangte das beklagte Land mit den Stun-denpl344nen die 374ber die Teilzeitquote von 18 w366chentlichen Pflichtunterrichts-65 66 67 ECLI:DE:BAG:2016:201016.U.6AZR715.15.0 - 25 - - 25 - 6 AZR 715/15 stunden hinausgehende jeweilige 19. Unterrichtsstunde. Es ordnete damit aus-dr374cklich 334berarbeit an, die die vertraglich geschuldete regelm344337ige Arbeitszeit 374berstieg. In der Begrifflichkeit der von 247 44 Nr. 2 Satz 2 TV-L in Bezug ge-nommenen beamtenrechtlichen Bestimmungen handelte es sich um Mehrar-beit. Abweichend von 247 61 Abs. 1 LBG NRW idF vom 1. Oktober 2013 sind f374nf (Zeit-)Stunden im Monat wegen der dargestellten arbeitsrechtlichen Besonder-heiten auch nicht ausgleichsfrei. Der Arbeitgeber kann die Leistung den Um-st344nden nach nur gegen Verg374tung erwarten (vgl. BAG 23. September 2015 - 5 AZR 626/13 - Rn. 21). Der Senat kann offenlassen, ob das f374r beamtete und angestellte Lehrer gleicherma337en gilt. Jedenfalls enth344lt Nr. I.2.1 Runderlass Mehrarbeit den Abzug von f374nf Stunden - ggf. wegen der Besonderheiten der Lehrerarbeitszeit - selbst nicht. c) Die f374r das Beamten- und das Arbeitsrecht entwickelten unterschiedli-chen Regeln im Mehrarbeitsrecht sind hinzunehmen, obwohl 247 44 Nr. 2 Satz 2 TV-L auf das Beamtenrecht verweist. Das Bundesverwaltungsgericht sieht in einer 334berschreitung der regelm344337igen Arbeitszeit von Beamten durch Dienst-plan zwar keine Anordnung rechtm344337iger Mehrarbeit, sondern nimmt allenfalls rechtswidrige Zuvielarbeit an (vgl. BVerwG 17. September 2015 - 2 C 26.14 - Rn. 11, 24; 28. Mai 2003 - 2 C 28.02 - mwN). Das steht der Beurteilung, dass durch schulischen Stundenplan 334ber- oder Mehrarbeit im arbeitsrechtlichen Sinn angeordnet werden kann, aber nicht entgegen. Zwischen den Rechtsver-h344ltnissen beamteter und angestellter Lehrkr344fte bestehen trotz der durch die Verweisung auf das Beamtenrecht angestrebten weitgehenden Gleichstellung der beiden Besch344ftigtengruppen deutliche Unterschiede. Das Bundesverfas-sungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht betonen die Besonderheiten des Beamtenverh344ltnisses, das durch Alimentation, Treue- und F374rsorgepflich-ten charakterisiert wird (vgl. BVerfG 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09, 2 BvL 18/09, 2 BvL 3/12, 2 BvL 4/12, 2 BvL 5/12, 2 BvL 6/12, 2 BvL 1/14 - Rn. 114 ff., BVerfGE 139, 64; BVerwG 27. Mai 2010 - 2 C 33.09 - Rn. 13 ff. mwN; 13. November 2008 - 2 C 16.07 - Rn. 18 ff.). Das Bundesarbeitsgericht und die Verwaltungsgerichtsbarkeit heben die Unterschiede der beiden Rechtsverh344lt-nisse gleicherma337en hervor. Das Bundesarbeitsgericht nimmt etwa an, Breit-68 ECLI:DE:BAG:2016:201016.U.6AZR715.15.0 - 26 - - 26 - 6 AZR 715/15 bandregelungen zum Ausgleich besonderer Belastungen verletzten hinsichtlich angestellter Lehrkr344fte den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sie nicht landeseinheitlich eingef374hrt w374rden (vgl. 8. November 2006 - 5 AZR 5/06 - Rn. 20 ff., BAGE 120, 97). Das Oberverwaltungsgericht f374r das Land Nordrhein-Westfalen geht demgegen374ber davon aus, der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sei wegen der Strukturunterschiede von Beamten und Angestellten im 366ffentlichen Dienst auf Beamte nicht anzuwenden (vgl. 17. Februar 2014 - 6 A 1353/12 -). 3. Die Rechtsfolge geleisteter Mehrarbeit ist nach Nr. I.2.1 Abs. 3 Satz 1 Runderlass Mehrarbeit grunds344tzlich auf Freizeitausgleich gerichtet. Nr. I.2.1 Abs. 3 Satz 2 Runderlass Mehrarbeit geht jedoch anstelle des Freizeitaus-gleichs auf die Rechtsfolge zu leistender Mehrarbeitsverg374tung 374ber, weil Frei-zeitausgleich im Schuldienst in der Regel aus zwingenden dienstlichen Gr374n-den nicht m366glich ist. a) Der Begriff der zwingenden dienstlichen Gr374nde f374r den nicht m366gli-chen Freizeitausgleich braucht nicht bestimmt zu werden und im konkreten Fall nicht gegeben zu sein. Die Bestimmung der Nr. I.2.1 Abs. 3 Satz 2 Runderlass Mehrarbeit typisiert die schulischen Sachverhalte. Sie unterstellt zwingende dienstliche Gr374nde regelungstechnisch, um die Rechtsfolge des Freizeitaus-gleichs gegen die der Mehrarbeitsverg374tung auszutauschen. b) Die beiden Ausnahmetatbest344nde der Nr. I.2.1 Abs. 3 Satz 2 Runder-lass Mehrarbeit sind nicht erf374llt, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend er-kannt hat. aa) Die Kl344gerin hatte zwar keinen Anspruch auf die im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2012/2013 iSv. Nr. I.4.2 Abs. 2 Satz 1 Runderlass Mehrarbeit ausgefallenen Pflichtstunden. (1) Die Verrechnung mit geleisteter Mehrarbeit nach Nr. I.4.2 Abs. 2 Satz 2 Runderlass Mehrarbeit scheitert aber daran, dass Verrechnungszeitraum nach Nr. I.4.2 Abs. 2 Satz 3 Runderlass Mehrarbeit der Kalendermonat ist. Die Aus-69 70 71 72 73 ECLI:DE:BAG:2016:201016.U.6AZR715.15.0 - 27 - - 27 - 6 AZR 715/15 fallzeiten, die das beklagte Land zum Ausgleich heranziehen m366chte, sind nicht in den Monaten der Mehrarbeit von August 2012 bis Januar 2013 angefallen, sondern in den Folgemonaten des zweiten Schulhalbjahres. Die im Janu-ar 2013 ausgefallenen Unterrichtsstunden hat bereits das Arbeitsgericht zu Recht von der Forderung der Kl344gerin abgesetzt. Au337erhalb des Kalendermo-nats, in dem die Mehrarbeit geleistet wurde, sieht der Runderlass Mehrarbeit eine Verrechnung oder Saldierung nicht vor (vgl. LAG Hamm 13. Oktober 2011 - 11 Sa 556/11 - zu 3 b aa der Gr374nde). Daran wird deutlich, dass ein Ausgleich der durch Mehrarbeit entstandenen Belastungen in Form von Freizeit nur im zeitlichen Zusammenhang mit der Mehrarbeit sinnvoll ist (zu dem deutlich l344n-geren Ausgleichszeitraum von einem Jahr nach 247 61 Abs. 1 LBG NRW LAG Hamm 2. Februar 2012 - 17 Sa 1001/11 - zu A IV 2 e aa der Gr374nde). (2) Nr. I.4.2 Abs. 2 Satz 3 Runderlass Mehrarbeit steht auch dem aus 247 242 BGB abzuleitenden, von Amts wegen zu ber374cksichtigenden sog. Dolo-agit-Einwand entgegen. Danach verst366337t gegen Treu und Glauben, wer eine Leistung verlangt, die er sofort zur374ckgew344hren muss (204dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est223, vgl.: BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 774/10 - Rn. 38; 10. November 2011 - 6 AZR 357/10 - Rn. 25, BAGE 139, 376; BGH 21. April 2016 - I ZR 276/14 - Rn. 12). Die Begrenzung der Verrechnung auf den Kalen-dermonat durch Nr. I.4.2 Abs. 2 Satz 3 Runderlass Mehrarbeit schlie337t den Do-lo-agit-Einwand aus. bb) Auch der zweite Ausnahmetatbestand der Nr. I.2.1 Abs. 3 Satz 2 Rund-erlass Mehrarbeit ist nicht gegeben. Die von der Kl344gerin geleistete Mehrarbeit im ersten Halbjahr des Schuljahres 2012/2013 bestand nach den unangegriffe-nen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ebenso wenig aus Blockunter-richt iSv. Nr. I.4.6 Abs. 1 Runderlass Mehrarbeit wie die Minderarbeit im zweiten Halbjahr dieses Schuljahres. c) Der Kl344gerin steht deshalb f374r die im ersten Halbjahr des Schuljah-res 2012/2013 geleistete Mehrarbeit nach Nr. I.1 Abs. 1 dritter Spiegelstrich, Nr. I.2.1 Abs. 3 Satz 2 Runderlass Mehrarbeit, 247 4a Abs. 1 BMVergV idF vom 4. November 2009 anteiliges Entgelt der Entgeltgruppe 12 Stufe 4 TV-L zu. 74 75 76 ECLI:DE:BAG:2016:201016.U.6AZR715.15.0 - 28 - - 28 - 6 AZR 715/15 aa) Die MVergV des dritten Spiegelstrichs der Nr. I.1 Abs. 1 Runderlass Mehrarbeit meint die BMVergV. Die fr374here Fassung des Runderlasses Mehr-arbeit vom 11. Juni 1979 (GABl. NW. S. 296), bereinigt um die Runderlasse vom 2. August 1979 (GABl. NW. S. 437) und 26. Oktober 1981 (GABl. NW. S. 406), bezog sich in Nr. I.1.2 ausdr374cklich auf die (B)MVergV. bb) 247 4a Abs. 1 BMVergV idF vom 4. November 2009 bestimmt, dass sich der Anspruch Teilzeitbesch344ftigter f374r Mehrarbeit, die die regelm344337ige Arbeits-zeit Vollzeitbesch344ftigter nicht 374berschreitet, nicht auf die besondere Mehrar-beitsverg374tung des 247 4 Abs. 1 und Abs. 3 BMVergV richtet. Teilzeitbesch344ftigte haben vielmehr je Stunde Mehrarbeit Verg374tung in H366he des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung - dh. bei Arbeitnehmern des Entgelts - Voll-zeitbesch344ftigter zu erhalten. Dem steht nicht entgegen, dass nach Fu337note 2 zum dritten und vierten Spiegelstrich der Nr. I.1 Abs. 1 Runderlass Mehrarbeit die (B)MVergV und die Verwaltungsvorschriften im Land Nordrhein-Westfalen in den am 31. August 2006 geltenden Fassungen angewendet werden. Zu diesem Zeitpunkt war der Anspruch auf anteilige Besoldung aus 247 4a noch nicht in die BMVergV eingef374gt. Die Mehrarbeit der teilzeitbesch344ftigten Kl344gerin 374ber-schritt aber auch unter Ber374cksichtigung der zus344tzlich geleisteten insgesamt 20 Unterrichtsstunden in der Zeit von August 2012 bis Januar 2013 bei w366-chentlich erteilten 19 Unterrichtsstunden nicht die regul344re Arbeitszeit einer vollzeitbesch344ftigten Lehrkraft von 41 Wochenstunden im Jahresdurchschnitt oder von 25,5 w366chentlichen Pflichtstunden. In einem solchen Fall entspricht allein der auf anteilige Besoldung oder anteiliges Entgelt gerichtete Anspruch Teilzeitbesch344ftigter den Anforderungen der unmittelbar geltenden Entgelt-gleichheit des Art. 157 AEUV, wie sie die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Union ausgeformt hat. Die deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit hat diese Rechtsprechung nachvollzogen. Nur auf diese Weise wird eine unge-rechtfertigte Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbesch344ftigten bei 334berschreitung der individuellen Arbeitszeit Teilzeitbesch344ftigter bis zur Grenze der regelm344337igen Arbeitszeit Vollzeitbesch344ftigter vermieden (vgl. EuGH 6. Dezember 2007 - C-300/06 - [Vo337] Rn. 31 ff., 37, Slg. 2007, I-10573; BVerwG 13. M344rz 2008 - 2 C 128.07 - Rn. 11 ff.; OVG f374r das Land Nordrhein- 77 78 ECLI:DE:BAG:2016:201016.U.6AZR715.15.0 - 29 - - 29 - 6 AZR 715/15 Westfalen 29. September 2008 - 6 A 2261/05 - zu II der Gr374nde). Dass 247 4a im Jahr 2009 in die BMVergV eingef374gt wurde, geht auf diese Rechtsprechung zur374ck. Die besondere Mehrarbeitsverg374tung des 247 4 Abs. 3 BMVergV unter-schreitet demgegen374ber den Anspruch auf anteilige Besoldung und anteiliges Entgelt. IV. Die Verfallfrist des 247 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L wurde durch den sog. Ein-spruch vom 18. Dezember 2012 und das gewerkschaftliche Schreiben vom 22. Januar 2013 gewahrt. Die Art der Anspr374che und die Tatsache der Mehrar-beit, auf die sie gest374tzt wurden, waren zu erkennen. Eine Bezifferung war da-her nicht erforderlich (vgl. BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 628/14 - Rn. 16; 19. August 2015 - 5 AZR 1000/13 - Rn. 24, BAGE 152, 221). F374r denselben Sachverhalt reichte die fr374here Geltendmachung des Anspruchs auch f374r sp344ter f344llig werdende Leistungen aus (247 37 Abs. 1 Satz 2 TV-L). C. Das beklagte Land hat nach 247 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolg-losen Revision zu tragen. Fischermeier Gallner Krumbiegel Wollensak D366pfert 79 80 ECLI:DE:BAG:2016:201016.U.6AZR715.15.0
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