Bundesarbeitsgericht Urteil vom 6. September 2018 Sechster Senat - 6 AZR 204/17 - ECLI:DE:BAG:2018:060918.U.6AZR204.17.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 27. August 2014 - 60 Ca 727/14 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 3. Februar 2017 - 6 Sa 1920/14 - Entscheidungsstichwort : Arbeitszeit von arbeitsvertraglich bei der Berliner Feuerwehr angestellten Fahrer n von Rettungstransport- und Notarztfahrzeugen ECLI:DE:BAG:2018:060918.U.6AZR204.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 204/17 6 Sa 1920/14 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 6. September 2018 URTEIL Schuchardt , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen beklagtes, berufungsbeklagtes und revisionsklagendes La nd, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, die Richter am B undesarbeitsgericht Krumbiegel und Dr. Heinkel sowie die ehrenamtliche Richterin Döpfert und den ehrenamtl i- chen Richter Reidelbach für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 204/17 ECLI:DE:BAG:2018:060918.U.6AZR204.17.0 - 3 - 1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 3. Februar 2017 - 6 Sa 1920/14 - aufgehoben. 2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. August 2014 - 60 Ca 727/14 - wird als unzulässig verworfen, soweit das Arbeitsgericht den hilfsweisen auf Erfüllung des Tari f- vert rags gestützten Antrag auf Zahlung von Überstu n- denvergütung iHv. 10.865,37 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basi s- zinssatz seit der Zustellung des Schriftsatzes vom 3. Februar 2017 am selben Tag für den Zeitraum 1. Oktob er 2011 bis einschließlich 31. Dezember 2013 sowie die auf den Gleichbehandlungsgrundsatz g e- stüt z ten Leistungsanträge abgewiesen hat. 3. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. August 2014 - 60 Ca 727/14 - wird zurückg ewiesen, soweit der Kläger zuletzt mit seinem Antrag zu 2. einen Anspruch auf Gewä h- rung von 284,70 Stunden als Freizeitausgleich geltend gemacht hat. 4. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Frage, ob de r Kläger Angehöriger des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes Berlin ist und daher eine wöchentl i- che Sollarbeitsleistung von 44 Stunden schuldet . Der Kläger war ursprünglich Mitarbeiter beim Rettungsamt Berlin (Ost), dessen Aufgaben nach der Wiedervereinigung auf die Berliner Feuerwehr übergingen. Ungeachtet der vom Kläger absolvierten Fortbildungen für Funkti o- nen im feuerwehrtechnischen Dienst wird er s eit der Integration des Rettung s- amtes in die Berliner Feuerwehr als Rettungsassistent im Rettungsdienst nah e- 1 2 - 3 - 6 AZR 204/17 ECLI:DE:BAG:2018:060918.U.6AZR204.17.0 - 4 - zu ausschließlich als Fahrer auf einem Rettungstransportwagen und einem Notarztfahrzeug eingesetzt. Die Tätigkeit erfolgt nach einem Dienstplan in Zwölf - Stunden - Schichten in Wechselschicht dienst mit Tag - und Nachtschichten. Er erhielt zuletzt ein monatliches Festgehalt i Hv . 3.174,11 Euro brutto. Nach dem Arbeitsvertrag vom 18. Februar 1992 sind die für das Land Berlin gelte n- den Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Da nach Auffassung des beklagten Landes eine Eingruppierung der zunächst beim Rettungsamt Berlin (Ost) beschäftigten Mitarbeiter auf der Grundlage des BAT - O wegen fehlender Tätigkeitsmerkmale nicht möglich war, erfolgte ab dem 1. September 1991 eine Eingruppierung als Angestellte im Feuerwehrdienst. Die Senatsverwaltung ging davon aus, dass diese Mitarbeiter den Angestellten im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst gleich zu s tell en und deshalb ua. gemäß Nr. 2 Abs. 1 SR 2x BAT hinsichtlich der Arbeitszeit die Regelungen für Beamte anzuwenden seien. Das beklagte Land setzte zur Arbeitszeiterfassung in Abstimmung mit dem Personalrat ein Zeiterfassungssystem der Personalplanungss oftware - Expert) ein. Urlaubs - und Krankheitstage des Klägers waren d a- rin mit einer Sollstundenzahl von 6,28 berücksichtigt. Als Soll - Arbeitszeit des Klägers war eine Wochenarbeitszeit von 44 Stunden vorgesehen. Hierzu stützte sich das beklagte Land auf bei ihm bestehende Geschäftsanweisungen zur A r- beitszeit, zuletzt die Geschäftsanweisung FI Nr. en und Zeiterfassung im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst bei der Berliner Feue r- . III ua. für Rettungsassi stenten auf Feuer - und Re t- tungswachen eine wöchentliche Arbeitszeit von 44 Stunden vor. Der Kläger geht unter Rückgriff auf Ziff. 5 der Geschäftsanweisung FI - Nr. s- dav on aus, dass Überstunden binnen eines Jahres nach ihrer Entstehung in Freizeit auszugleichen sind, andernfalls eine Abgeltung zu erfolgen hat. Mit Schreiben vom 15. März 2012 forderte der Kläger unter Bezugna h- me auf den Tarifvertrag für den öffentlichen D ienst der Länder (TV - L) das b e- klagte Land auf, die sich aus der Differenz zwischen der tarifliche n Arbeitszeit 3 4 5 - 4 - 6 AZR 204/17 ECLI:DE:BAG:2018:060918.U.6AZR204.17.0 - 5 - von 38,5 Stunden und den tatsächlich geleistete n 44 Stunden wöchentlich Streitfall gemäß § 2 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Angleichungs - TV Land Berlin) vom 14. Oktober 2010, § 2 Abs. 1 des Tarifve r- trags zur Überleitung der Be schäftigten des Landes Berlin in das Tarifrecht der TdL (TV Wiederaufnahme Berlin) vom 12. Dezember 2012 sowie § 38 Abs. 1 Buchst. c TV - L maßgeblichen Regelungen des TV - L lauten wie folgt: § 6 Regelmäßige Arbeitszeit (1) 1 Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche A r- beitszeit ausschließlich der Pausen b) beträgt im Tarifgebiet West 38,5 Stunden für die nachfolgend aufgeführten Beschäftigten: aa) Beschäftigte , die ständig Wechselschicht - oder Schichtarbeit leisten, 2 Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eing e- rechnet. 3 Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus dringenden betrieblichen/dienstlichen § 7 Sonderformen der Arbeit (7) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitg e- bers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollb e- schäftigten (§ 6 Absatz 1) für die Woche dienstpla n- mäßig beziehungsweise betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. (8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstu n- den Überstunden , die - 5 - 6 AZR 204/17 ECLI:DE:BAG:2018:060918.U.6AZR204.17.0 - 6 - c) i m Falle von Wechselschicht - oder Schichta r- beit über die im Schichtplan festgelegten tägl i- chen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche A r- beitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgegl i- che n werden, angeordnet worden sind. § 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit (1) 1 Beschäftigte erhalten neben dem Entgelt für die ta t- sächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2 Die Zeitz u- schläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde a) für Überstunden - in den Entgeltgruppen 1 bis 9 30 v.H., des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabe l- lenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1: Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die ta t- sächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen En t- geltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4. (2) 1 Überstunden sind grundsätzlich durch entspreche n- de Freizeit auszugleichen ; für die Zeit des Freiz ei t- ausgleichs werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen, in Monatsbeträgen festgelegten Entgel t- bestandteile weitergezahlt. 2 Sofern kein Arbeitszei t- konto nach § 10 eingerichtet ist, oder wenn ein so l- ches besteht, die/der Beschäftigte jedoch keine Fa k- to risierung nach Absatz 1 geltend macht, erhält die/der Beschäftigte für Überstunden (§ 7 Absatz 7), die nicht bis zum Ende des dritten Kalenderm o- nats - möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats - nach deren Entstehen mit Freizeit ausgegl ichen worden sind, je Stunde 100 v.H. des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4. 3 Der A n- spruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden nach - 6 - 6 AZR 204/17 ECLI:DE:BAG:2018:060918.U.6AZR204.17.0 - 7 - Absatz 1 besteht unabhängi g von einem Freizeitau s- gleich. § 9 Bereitschaftszeiten (1) 1 Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/ der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer and e- ren vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verf ü- gung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit sel b- ständig, gegebenenfalls auch auf Anordnung, aufz u- nehmen; in ihnen überwiegen die Zeiten ohne A r- beitsleistung. 2 Für Beschäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang B e- reitschaft szeiten fallen, gelten folgende Regelungen: a) Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifl i- che Arbeitszeit gewertet (faktorisiert). b) Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht g e- sondert ausgewiesen. c) Die Summe aus den faktorisierten Berei t- schaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Absatz 1 nicht überschre i- ten. d) Die Summe aus Vollarbeits - und Bereitschaft s- zeiten darf durchschnittlich 48 Stunden w ö- chentlich nicht überschreiten. 3 Ferner ist Voraussetzung, dass eine nicht nur vorübergehend angelegte Organisationsmaßnahme besteht, bei der regelmäßig und in nicht unerhebl i- chem Umfang Bereitschaftszeiten anfallen. (3) 1 Für Hausmeisterinnen/Hausmeister und für B e- schäftigte im Rettungsdienst und in Rettungsdiens t- leitstellen, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gilt Absatz 1 entsprechend; Absatz 2 findet keine A n- wendung. 2 Für Beschäftigte im Rettungsdienst und in Rettungsdienstleitstellen beträgt in diesem Fall die zulässige tägliche Höchstarbeitszeit zwölf Stunden zuzüglich der gesetzlichen Pausen. - 7 - 6 AZR 204/17 ECLI:DE:BAG:2018:060918.U.6AZR204.17.0 - 8 - § 47 Sonderregelungen für Beschäftigte im Justizvol l- zugsdienst der Länder sowie im feuerwehrtechn i- schen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg sowie des Landes Berlin Nr. 1. Zu § 1 - Geltungsbereich - (1) g- Berlin. (2) Nr. 2 gilt nur für Beschäftigte im feuerwehrtechn i- Nr. 2. Zu Abschnitt II - Arbeitszeit - und zu A b- schnitt III - Eingruppierung, Entgelt - (1) 1 Die §§ 6 bis 9 und 19 finden auf Beschäftigte im feuerwehrtechnischen r- lin keine Anwendung. 2 Es gelten die Bestimmu n- (2) 1 Beschäftigte im Einsatzdienst erhalten eine m o- Mit Schreiben vom 25. April 2012 stellte der Kläger klar, dass sein Schreiben vom 15. März 2012 als Geltendmachung iSd. § 37 TV - L zu verst e- hen sei. Mit weiterem Schreiben vom 26. Juni 2012 forderte der Kläger die A b- geltung der zu viel geleisteten Arbeitsze it bzw. entsprechenden Freizeitau s- gleich. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei als Rettungsassistent kein Angestellter im feuerwehrtechnischen Dienst im Sinne der tariflichen Reg e- lungen. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrage für ihn daher 38,5 Stunden. Eine Faktorisierung der Bereitschaftszeiten könne nicht stattfi n- den, da Zeiten ohne Arbeitsleistung nicht überwögen . Zur Ermittlung der Übe r- stunden sei eine Hochrechnung auf die streitgegenständlichen Tage und eine durchschnittliche Arb eitszeit zulässig, weil d as b eklagte Land selbst basierend auf 44 zugleich ein Arbeitszeitkonto darstelle, eine Sieben - Tage - Woche mit 6,28 Stunden vorgebe. Der Kläger hat sich zudem auf eine Un gleichbehandlung im Vergleich zu einem anderen Beschäftigten berufen, der eine identische T ä- tigkeit ausübe. Dessen Antrag auf Arbeitszeitreduzierung habe das beklagte 6 7 - 8 - 6 AZR 204/17 ECLI:DE:BAG:2018:060918.U.6AZR204.17.0 - 9 - Land eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden zugrunde g e- legt. Der Kläg er hat in der ersten In stanz erfolglos für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2013 die Gutschrift von 641,94 Stunden bzw. entsprechenden Freizeitausgleich, hilfsweise Überstundenabgeltung i Hv . 13.301,00 Euro brutto begehrt . I n der Berufungs insta nz hat er seine Klage wi e- derholt geändert , so ua. den angesetzten Stundenlohn reduziert , aber auch e r- weiter t. Zuletzt hat der Kläger die Bezahlung der aus seiner Sicht zwi schen dem 1. Oktober 2011 und dem 3. Februar 2016 geleisteten Überstunden sowie Fre i- zeitausgleich für die im Jahr vor der letzten mündlichen Verhandlung vor dem L andesarbeitsgericht , dh. in der Zeit v om 4. Februar 2016 bis zum 3. Februar 2017 geleisteten Stunden, hilfsweise die Arbeitszeitgutschrift der Summe aller im streitbefangenen Zei traum geleisteten Übers tunden geltend gemacht . De m- entsprechend hat der Kläger unter Zurücknahme seiner Berufung im Übrigen noch beantragt , 1. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 20.404,26 Euro brutto sowie weitere 6.121,28 Euro brutto nebst Z insen i Hv . fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der Zustellung des Schriftsatzes vom 3. Februar 2017 am selben Tag zu zahlen; 2. das beklagte Land zu verurteilen, ihm die weiteren 284,70 Stunden als Freizeitausgleich zu gewähren; 3. h ilfsweise das beklagte Land zu verurteilen, seinem Arbeitszeitkonto zur Personalnummer 2 im Web - Terminal Zeiterfassung der Personalplanung s sof t- - Expert) 1.357,14 Plusstun den gutzuschreiben. Das beklagte Land hat Klageabweisun g beantragt. Es hat die Ansicht vertreten, der Kläger gehöre zum feuerwehrtechnischen Dienst, da er nicht als Rettungsassistent, sondern als Angestellter im Rettungsdienst eingestellt wo r- den sei. Für ihn gelte daher gemäß § 47 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 TV - L iVm. § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes und des Polizeivollzugsdienstes (Arbeitszei t- verordnung Feuerwehr und Polizei - AZVO FuP) vom 15. J anuar 2008 (GVBl. 8 9 - 9 - 6 AZR 204/17 ECLI:DE:BAG:2018:060918.U.6AZR204.17.0 - 10 - Berlin S. 6) eine regelmäßige w öchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden, die au f- grund geringerer Bereitschaftszeiten bei Angestellten im Rettungswesen auf 44 Stunden reduziert worden sei. Selbst wenn § 6 Abs. 1 Buchst. b TV - L anzuwenden sei, sei ein A n- spruch nicht gegeben. Die Klage sei bereits unschlüssig. PlaSMa sei eine rein mathematische Software und zeichne nicht auf, welche Arbeitszeit der Kläger tatsächlich geleistet habe. Der Kläger könne daher die Differenz zwischen einer 38,5 - und einer 44 - Stunden - W oche nicht pauschal hochrec hnen. Jedenfalls sei aufgrund der nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 iVm. Abs. 1 TV - L zu berücksicht i- genden Bereitschaftszeiten die tarifliche Soll - Arbeitszeit nicht überschritten worden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen . Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage mit den zuletzt g e- stellten Anträgen in vollem Umfang stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision begehrt das beklagte Land die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils . Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts. Soweit das Arbeitsgericht den Überstundenabgeltung s- anspruch für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2013 abgewiesen hat, wa r die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers in dem nach teilweiser Rücknahme noch rechtshängigen Umfang als unzulässig zu verwerfen. Das gleiche gilt hinsichtlich der auf den allgemeinen Gleichbehan d- lungsgrundsatz gestützten Leistungsa nträge auf Stunde ngutschrift bzw. Fre i- zeitausgleich sowie Überstundenabgeltung. In Bezug auf den Antrag auf G e- währung von 284,7 Stunden als Freizeitausgleich war die Berufung zurückz u- weisen. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbe itsgericht zurückverwiesen. 10 11 12 - 10 - 6 AZR 204/17 ECLI:DE:BAG:2018:060918.U.6AZR204.17.0 - 11 - I. Die Revision des beklagten Landes ist begründet, soweit das Lande s- arbeitsgericht unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2013 Überstu n- denabgeltung im zuletzt noch rechtshängigen Umfang von 10.865,37 Euro bru t- to nebst Zinsen zugesprochen hat. Insoweit war die Berufung des Klägers als unzulässig zu verwerfen. 1. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessfortsetzungsvoraussetzung für das ge samte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung. Sie ist deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Das gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht das Rechtsmi ttel für zulässig gehalten hat (BAG 23. November 2017 - 8 AZR 458/16 - Rn. 10 mwN; 24. Oktober 2017 - 1 AZR 166/16 - Rn. 11; 20. September 2017 - 6 AZR 143/16 - Rn. 15 , BAGE 160, 192 ) . Die Berufungsbegründung des Klägers genügt den gesetzlichen Begrü n- dungsanforderungen (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO) hinsic htlich des erstinstanzlich gestellten Hilfsantrags auf finanzielle A b- geltung der zwischen dem 1. Oktober 2011 und dem 31. Dezember 2013 g e- leisteten Überstunden nicht, weil sie sich hinsichtlich dieses Streitgegenstands nicht mit allen, das Urteil des Arbei tsgerichts insoweit selbständig tragenden Begründungen ausreichend auseinandersetzt und darum nicht geeignet ist, das angefochtene Urteil im Hilfsantrag insgesamt in Frage zu stellen ( vgl. BAG 19. Oktober 2010 - 6 AZR 118/10 - Rn. 7 f.) . 2. Gegenstand der Klage war erstinstanzlich die Gutschrift von 641,94 im Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2013 geleisteter Übe r- stunden bzw. ein Freizeitausgleich dafür, hilfsweise deren finanzielle Abgeltung mit einem Betrag von 13.301,00 Euro brutto. Das Arbeitsgericht hat sowohl den Haupt - als auch den Hilfsantrag abgewiesen. Zur Begründung hat es hinsich t- lich des Hilfsantrags nicht nur auf die Ausführungen zum Hauptantrag verwi e- G eltendmachung der Vergütung bestimmter Mehrarbeitszeiten innerhalb der offensichtlich auf das von ihm im Tatbestand auszugsweise wiedergegebene 13 14 15 - 11 - 6 AZR 204/17 ECLI:DE:BAG:2018:060918.U.6AZR204.17.0 - 12 - Geltendmachungsschreiben vom 1 5. März 2012 bezogen und das darin entha l- ausreichend angesehen, um den Anspruch auf die Bezahlung dieser Stunden zu wahren. Hierzu führt die Berufung lediglich aus, dieser Anspruc t- e- 3. Hierin liegt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass vom Rechtsmittelführer nicht mehr an Begründung verlangt werden kann als vom Ge richt seinerseits aufgewendet (BAG 20. Januar 2016 - 6 AZR 742/14 - Rn. 20) , kein hinreichender Berufungsangriff. Das Vorbringen des Klägers lässt nicht erkennen, dass dieser die Zweitbegründung des Arbeitsgerichts, mit der es den Hilfsantrag selbständig t inhaltlich überhaupt zur Kenntnis genommen hat. Erst recht lässt sich nicht e r- kennen, mit welchen Argumenten er die Erwägung, das Verlangen, Überstu n- , stelle keine ausreichende Geltendmachung d er Bezahlung dieser Stunden dar, bekämpfen will . Die bloße Behauptung, der Anspruch sei rechtzeitig geltend gemacht worden, reicht dafür offenkundig nicht aus (vgl. BAG 19. Juli 2016 - 2 AZR 637/15 - Rn. 20) . 4. Die Berufung war demgemäß hinsichtlich der nunmehr als Hauptantrag verfolgten Überstundenabgeltung iHv . noch 10.865,37 Euro brutto nebst Zinsen als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat seiner Berechnung der Überstu n- denabgeltung statt eines Stundenlohns von zunächst 20,72 Euro brutto nur noch ein en Stundenlohn von 19,03 Euro brutto zugrunde gelegt. Ferner hat er die Überstunden, die sich auf gewährte Urlaubstage bezogen, abgezogen. Z u- letzt hat der Kläger für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2013 deshalb nur noch Überstundenver gütung iHv . 10.865,37 Euro brutto (641,94 Stunden ab züglich 70,98 Stunden [91 Tage x 0,78 Stunden] an gewährten Urlaubstagen = 570,96 Überstunden x 19,03 Euro) nebst Zinsen begehrt. II. Die Berufung war in Bezug auf die Leistungsanträge auch insoweit als unzulässig zu verwerfen, als der Kläger diese auf den arbeitsrechtlichen 16 17 18 - 12 - 6 AZR 204/17 ECLI:DE:BAG:2018:060918.U.6AZR204.17.0 - 13 - Gleichbehandlungsgrundsatz als eigenständigen Streitgegenstand (vgl. dazu BAG 2. August 2018 - 6 AZR 437/17 - Rn. 22 mwN) gestützt hat. Mit der für deren Abweisung vom Arbeitsgericht gegebenen Begründung hat sich die Ber u- f ung nicht im erforderlichen Maß auseinandergesetzt , sondern nur auf den ers t- instanzlichen Vortrag verwiesen . III. Die Revision ist weiterhin begrün det, soweit das Landesarbeitsgericht das beklagte Land verurteilt hat, dem Kläger 284,7 Stunden Freizeitausgleich zu gewähren. Insoweit war die Berufung des Klägers unbegründet . 1. Soweit im Tenor des Berufungsurteils dem Kläger ein Freizeitausgleich von 28 5 ,7 Stunden zugesprochen wird, handelt es sich offensichtlich um einen jederzeit auch noch vom Rechtsmittelgericht (vgl. BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 44/14 - Rn. 76) von Amts wegen zu berichtigenden Tenorierungs fehler (§ 319 ZPO) . Ausweislich des Protoko lls der mündlichen Berufungsverhandlung vom 3. Februar 2017 hat der Kläger die Anträge aus dem Schriftsatz vom gle i- chen Tag gestellt und damit 284,7 Stunden Freizeitausgleich begehrt . In diesem Umfang hat das Landesarbeitsgericht ausweislich seiner Ausführ ungen unter B II der Urteilsgründe über diesen Streitgegenstand entschieden und der Klage entsprochen. 2. Die Klage ist zwar insoweit zulässig. Das Landesarbeitsgericht hat die Voraussetzungen einer zulässigen Klageänderung in der Berufungsinstanz (§ 64 A bs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 533 ZPO) , wozu auch ein Wechsel von Haupt - und Hilfsantrag gehört, bejaht und über die geänderten Anträge sachlich entschieden. Das ist entgegen der Annahme der Revision durch den Senat nicht mehr zu überprüfen (BAG 27. April 2017 - 6 AZR 119/16 - Rn. 52 mwN , BAGE 159, 92; zum Wechsel von Haupt - und Hilfsantrag in der Revision s- instanz BAG 11. April 2018 - 4 AZR 119/17 - Rn. 20 mwN) . 3. Der Antrag auf Gewährung von Freizeitausgleich im Umfang von 284,7 Stunden ist aber un begründet. Dem Kläger steht ein solcher Anspruch unabhängig davon, ob der Kläger im Zeitraum vom 4. Februar 2016 bis zum 3. Februar 2017 Überstunden geleistet hat , nicht (mehr) zu . Nach den auf dem 19 20 21 22 - 13 - 6 AZR 204/17 ECLI:DE:BAG:2018:060918.U.6AZR204.17.0 - 14 - übereinstimmenden Parteivorbringen beruhenden Feststellung en des Lande s- arbeitsgerichts beträgt die Ausgleichsfrist ein Jahr. Nach Ablauf dieser Frist können geleistete Überstunden nicht mehr in Freizeit ausgeglichen, sondern nur noch finanziell abgegolten werden. Für im Zeitraum bis zum 3. Februar 2017 möglicherw eise geleistete Überstunden kann der Kläger daher den b e- gehrten Freizeitausgleich jetzt nicht mehr beanspruchen. Darauf hat der Senat den Kläger hingewiesen. IV. Die Revision des beklagten Landes ist auch im Übrigen begründet. Mit der Begründung des Lande sarbeitsgerichts durfte der Klage nicht stattgegeben werden. Ob die Klage ganz oder zumindest teilweise Erfolg hat, weil der Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 3. Februar 2016 finanziell abzugelte n- de Überstunden erbracht hat, ob ihm Überstundenz uschläge für im Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 3. Februar 2016 erbrachte Überstunden zustehen oder ob er hilfsweise die Gutschrift in diesem Zeitraum geleisteter Überstunden auf seinem Arbeitszeitkonto beanspruchen kann, kann der Senat nicht selbst e ntscheiden . D as Landesarbeitsgericht hat die dazu erforderlichen Feststellu n- gen nicht getroffen. Der Rechtsstreit war daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . 1. Das Landesarbeitsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger eine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden einschließlich der Pausen schuldet (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa, Satz 2 , § 38 Abs. 1 Buchst. c TV - L) . Er ist kein B e- schäftigter im feuerwehrtechnischen Dienst des Landes Berlin iSd. § 47 Nr. 2 Abs. 1 TV - L . Die dahingehende Auslegung des Tarifvertrags (vgl. zum Ausl e- gungsmaßstab zuletzt BAG 20. September 2017 - 6 AZR 143/16 - Rn. 33, BAG E 160, 192) durch das Landesarbeitsgericht, die der vollen Nachprüfung durch den Senat unterliegt (BAG 5. Juli 2017 - 4 AZR 831/16 - Rn. 17 mwN; 21. Dezember 2006 - 6 AZR 341/06 - Rn. 15, BAGE 120, 361) , lässt keine Rechtsfehler erkennen. 23 24 - 14 - 6 AZR 204/17 ECLI:DE:BAG:2018:060918.U.6AZR204.17.0 - 15 - a) Der TV - L enth ält keine ausdrückliche Bestimmung darüber, was unter feuerwehrtechnischem Dienst zu verstehen ist. Vom Zweck einer Feuerwehr her gesehen ist inhaltlich eine Tätigkeit erforderlich, die unmittelbar dem Bran d- schutz dient (so zu r SR 2x BAT : BAG 6. August 199 7 - 10 AZR 167/97 - zu II 2 der Gründe; 22. März 1990 - 6 AZR 411/88 - zu II 1 der Gründe; vgl. auch BAG 6. Oktober 1965 - 4 AZR 189/64 - ) . Für eine unmittelbare Brandbekämpfung genügt es - ist aber auch erforderlich - , wenn Beschäftigte bei der Bekämpfung von Bränden oder zur Beseitigung sonstiger Notstände Hilfsdienste leisten und damit die eigentliche Brandbekämpfung oder Hilfsleistung erst ermöglichen oder zumindest unterstützen (zu r SR 2x BAT : BAG 22. Juli 1998 - 4 AZR 662/97 - zu II 3 a aa der Gründe, BAGE 89, 246; 22. März 1990 - 6 AZR 411/88 - zu II 1 der Gründe; zum TV AL BAG 11. September 1959 - 1 AZR 56/59 - ; zum Begriff des Einsatzdienstes und dessen Verhältnis zum Begriff des feuerwehrtechnischen Dienstes BAG 6. August 1997 - 10 AZR 167/97 - zu II 3 der Gründe) . Diese Anforderungen gelten ungeachtet des Wegfalls der Prot o- koll erklärung zu Satz 1 der Nr. 5 SR 2x BAT auch für § 47 Nr. 2 Abs. 1 TV - L. In dieser Protokoll erklärung hatten die Tarifvertragsparteien ausdrücklich verei n- bart, dass zu den Angestellten im Einsatzdienst nicht die nicht zum feuerweh r- technischen Dienst gehörenden Angestellten zählen, wie zum Beispiel die zum Verwaltungsdienst, zum Telefondienst, zum Krankentransportdienst gehöre n- den sowie die mit der Wartung von Fahrzeugen und Geräten betrauten Ang e- stellten. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien s- arbeitsgericht dem Zweck e iner Feuerwehr entnommen hat, durch den Wegfall der P rotokoll erklärung eine andere Bedeutung geben wollten. Ein Beschäftigter ist darum im feuerwehrtechnischen Dienst iSv. § 47 Nr. 2 Abs. 1 TV - L nur tätig, wenn er die eigentliche Brandbekämpfung oder Hilfsleistung zumindest unte r- stützt. Deshalb unterfällt un abhängig davon , ob und unter welchen Umständen der allgemeine Krankentransport auch zu den Aufgaben der kommunalen Fe u- erwehr, sei sie freiwillige oder Berufsfeuerwehr, gehört oder doch gehören kann, ein nichttechnischer Dienst nicht dem Begriff des feuerwe hrtechnischen 25 - 15 - 6 AZR 204/17 ECLI:DE:BAG:2018:060918.U.6AZR204.17.0 - 16 - Dienstes. Fahrerdienste im Krankentransport sind als solche jedenfalls keine technischen Dienste (vgl. BAG 6. Oktober 1965 - 4 AZR 189/64 - ) . b) Danach ist der Kläger nicht Beschäftigter im feuerwehrtechnischen Dienst. Als Rettungsassistent im Rettungsdienst, der nahezu ausschließlich als Fahrer auf einem Rettungstransportwagen und einem Notarztfahrzeug eing e- setzt wird, ermöglicht er durch seine Tätigkeit weder die eigentliche Brandb e- kämpfung oder Hilfsleistung noch unterstützt er diese. Sein e Tätigkeit dient deshalb nicht unmittelbar dem Brandschutz. Fahrdienste sind als solche zudem keine technischen und damit auch keine feuerwehrtechnischen Dienste. De s- halb ist es entgegen der Annahme der Revision irrelevant, dass die Notfallre t- tung zu den Aufgaben der Feuerwehr des beklagten Landes gehört. Weiter ist es entgegen der Annahme der Revision unbehelflich, dass der Kläger als u r- sprünglicher Mitarbeiter beim Rettungsamt Berlin (Ost) nach seinem Arbeitsve r- trag als Angestellter im Rettungswesen bei der Berliner Feuerwehr beschäftigt und nunmehr bei dieser eingegliedert ist. Im Rahmen des § 47 Nr. 2 Abs. 1 TV - L ist die tatsächliche Tätigkeit, nicht die organisatorische Eingliederung des Beschäftigten entscheidend. Soweit die Revision schließlich darau f hinweist, dass der Kläger Fortbildungen für Funktionen im feuerwehrtechnischen Dienst absolviert habe, rechtfertigt auch dies kein anderes Ergebnis, solange der Kl ä- ger nicht in diesem eingesetzt wird. 2. Dass der Kläger ausgehend von der für ihn maßgebl ichen durchschnit t- lichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden einschließlich der Pausen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa, Satz 2 TV - L) Übe r- stunden geleistet hat, durfte das Landesarbeitsgericht mit der von ihm gegeb e- nen Begründung jedoch nicht annehmen. Es hat die Regelung des § 7 Abs. 8 Buchst. c TV - L unberücksichtigt gelassen. Ob der Kläger danach Überstunden erbracht hat, kann nach den bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsg e- richts nicht beurteilt werden. a) Leistet ein Beschäftigter - wie der Kläger - Wechselschichtarbeit iSd. § 7 Abs. 1, Abs. 2 TV - L, und sind dabei, wie vom Kläger behauptet, in den Dienstplan Arbeitsstunden eingeplant worden, die die regelmäßige wöchentl i- 26 27 28 - 16 - 6 AZR 204/17 ECLI:DE:BAG:2018:060918.U.6AZR204.17.0 - 17 - che Arbeitszeit iSd. § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa TV - L übe r- steigen, entstehen Überstunden nach der Regelung in § 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 2 TV - L (BAG 23. März 2017 - 6 AZR 161/16 - Rn. 16) nur, wenn diese Stunden im Schichtplanturnus als Ausgleichszeitraum nicht ausgeglichen w e r- t- raum , für den der Schichtplan oder Dienstplan im Vorhinein aufgestellt ist (BAG 25. April 2013 - 6 AZR 800/11 - Rn. 24 ff . , 38 ) . b) Das Landesarbeitsgericht hat die Regelung des § 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 2 TV - L nicht geprüft. Es ist stattdessen ungeachtet des konkreten Schich t- planturnus sowie der Frage, in welchem Umfang am Ende dieses Turnus nicht ausgeglichene , sog. geplante Überstun den bestanden, zu dem Ergebnis g e- langt, der Kläger habe die geltend gemachten Überstunden geleistet, da auch keine Bereitschaftszeiten iSd. § 9 TV - L vorlägen. Dem Senat ist mangels hi n- reichender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zu den Voraussetzung en des § 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 2 TV - L eine eigene Sachentscheidung verwehrt. V. Bei seiner erneuten Prüfung und Entscheidung wird das Landesarbeit s- gericht Folgendes zu beachten haben: 1. Es wird zunächst aufzuklären haben, ob der Kläger unter Berücksic ht i- gung der Vorgaben des § 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 2 TV - L im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 3. Februar 2016 Überstunden geleistet hat. Hierzu ist zunächst dem Kläger Gelegenheit zu geben, seinen bisherigen Sachvortrag zu ergänzen, auf den das beklagte Land sodann erwidern kann. a) Der Kläger muss dabei darlegen, dass und in welchem Umfang unter Berücksichtigung des maßgeblichen Schichtplanturnus am Ende eines solche n Turnus nicht ausgeglichene Überstunden bestanden. In diesem Zusamme n- hang ist Vortrag dazu erforderlich, welcher Schichtplanturnus im Einzelnen ga lt und welche über die Normalarbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen worden und damit Überstunden iSd. § 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 2 TV - L sein können . 29 30 31 32 - 17 - 6 AZR 204/17 ECLI:DE:BAG:2018:060918.U.6AZR204.17.0 - 18 - b) Hat der Kläger seiner Darlegungslast genügt, ist es Sache des bekla g- ten Landes , im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert zu erw i- dern. Tut e s das nicht, gilt der Sachvortrag des Klägers als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO) . Sollte das beklagte Land dabei abweichend von der Behauptung des Klägers, Vo l larbeit erbracht zu haben, ungeachtet der Mitteilung im Schre i- ben vom 23. August 2016, wegen des Obsiegens eines Kollegen des Klägers in einem Parallelrechtsstreit sei nur noch eine wöchentl iche Arbeitszeit von 38,5 Stunden erforderlich und für die Zeit ab Februar 2016 werde die Differenz zu der geleisteten Arbeitszeit von 44 Stunden ausgeglichen, weiterhin einwe n- den , in den vom Kläger vorgetragenen Arbeitsstunden seien Bereitschaftszeiten en thalten, die nach § 9 Abs. 3, Abs. 1 TV - L nur zur Hälfte als tarifliche Arbeit s- zeit zu werten seien (Faktorisierung) , wird das Landesarbeitsgericht Folgendes beachten müssen: aa) Die regelmäßige Arbeitszeit iSd. § 6 TV - L der Beschäftigten im Re t- tungsdiens t und in Rettungsdienstleitstellen wird, auch wenn sie - wie vorli e- gend - in Wechselschicht - oder Schichtarbeit tätig sind, durch die in § 9 Abs. 3 TV - L geregelten Bereitschaftszeiten weitergehend ausgestaltet. Insoweit ist die Protokollerklärung zu § 9 Ab s. 1 und Abs. 2 TV - L, die Bereitschaftszeiten bei Wechselschicht - und Schichtarbeit grundsätzlich ausschließt, nicht anzuwe n- den. (1) Bereitschaftszeiten, welche im Gegensatz zum Bereitschaftsdienst i n- nerhalb der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit lieg en (vgl. BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 255/10 - Rn. 14 f.) , führen zu einer Verlängerung der Anwese n- heitszeit des Beschäftigten im Betrieb. Während der Bereitschaftszeiten muss sich der Arbeitnehmer zur Arbeit bereithalten, um erforderlichenfalls von sich aus (oder auf Anordnung) tätig zu werden (BAG 12. Dezember 2012 - 5 AZR 918/11 - Rn. 19; 24. September 2008 - 10 AZR 939/07 - Rn. 33 bis 36) . Die Ze i- ten ohne Arbeitsleistung können in den Bereitschaftszeiten im Regelfall nicht vorher bestimmt werden. Der Wechs el zwischen Vollarbeit und Bereitschaftszeit ist vielmehr ausschließlich vom jeweiligen Arbeitsanfall bestimmt. Auf eine im Vorhinein festgelegte Zeit, in der die Arbeitnehmer sich ausruhen oder sogar 33 34 35 - 18 - 6 AZR 204/17 ECLI:DE:BAG:2018:060918.U.6AZR204.17.0 - 19 - schlafen können, wenn sie nicht vom Arbeitgeber zur Arb eit aufgefordert we r- den, können sich Arbeitnehmer in Bereitschaftszeiten nicht einstellen (BAG 24. September 2008 - 10 AZR 939/07 - Rn. 37) . (2) Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 TV - L gilt ua. für Beschäftigte im Rettung s- dienst und in den Rettungsdienstleitstellen, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, § 9 Abs. 1 TV - L en t- sprechend. Ein regelmäßiger Anfall ist wie im Fall des Bereitschaftsdienstes nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ArbZG dann anzunehmen, wenn Bereits chaft s- zeiten nicht nur gelegentlich, sondern in ständiger Wiederkehr und vorherse h- bar , dh. immer wieder zu leisten sind (vgl. Fieberg in Fürst GKÖD B d. IV Stand Dezember 2009 E § 9 Rn. 12 ; zum Begriff der/des regelmäßigen Arbeitsberei t- schaft/Bereitschaftsdienstes in § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ArbZG : Baeck/ Deutsch ArbZG 3 . Aufl. § 7 Rn. 49; Schliemann ArbZG 3. Aufl. § 7 Rn. 40) . (3) Zeitanteile der Bereitschaftszei t bezogen auf die Dauer der regelmäßig en A r- beitszeit nach § 6 Abs . 1 TV L (vgl. BeckOK TV - L/Guth Stand 1. Oktober 2012 TV - L § 9 Rn. 8) einen deutlichen Ausprägungsgrad erreichen. Der Gegena n- sicht, die auf die Relation zu der gesamten, sich aus Vollarbeits - und Berei t- schaftszeiten zusammensetzenden Arbeits - bzw. Anwesen h eitszeit abstellen will (Fieberg in Fürst GKÖD B d. IV Stand Dezember 2009 E § 9 Rn. 12 ; Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV - L Stand Februar 2011 Teil B 1 § 9 Rn. 8 ) , ist zwar zuzugeben, dass solches Verständnis sprechen könnte. Diese Ansicht berücksichtigt jedoch das § 9 TV - L zugrunde liegende Regel - Ausnahme - Verhältnis nicht hinreichend. Grundsätzlich schuldet der Beschäftigte nur die regelmä ßige Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 TV - L. Nur im Ausnahmefall des § 9 Abs. 1 bzw. § 9 Abs. 3 TV - L ve r- längert sich die für das tarifliche Entgelt geschuldete Anwesenheitszeit (vgl. BAG 17. Dezember 2009 - 6 AZR 729/08 - Rn. 21, BAGE 133, 14) . Nach di e- sem Regel 6 Abs. 1 TV - L zu bestimmen, ob Bereitschaftszeiten in einem Umfang anfallen, der eine Faktorisierung nach § 9 Abs. 1 bzw. § 9 Abs. 3 TV - L rechtfertigt. Erst 36 37 - 19 - 6 AZR 204/17 ECLI:DE:BAG:2018:060918.U.6AZR204.17.0 - 20 - wenn das, wie von § 9 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 TV - L g e- geschuldete Anwesenheitszeit nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Satz 2 TV - L. D a- b- regelmäßigen Arbeitszeit etwa 25 % beträgt (Fieberg in Fürst GKÖD B d. IV Stand Dezember 2009 E § 9 Rn. 12; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV - L Stand Februar 2009 Teil II § 9 Rn. 10; Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV - L Stand Februar 2011 Teil B 1 § 9 Rn. 7) . Das folgt aus einem systematischen Vergleich mit der in Anlage A zum TV - L enthaltenen Entgeltordnung. Soweit dort von einem nicht unerheblichem Umfang die Rede ist, sehen die Tarifve r- tragsparteien dieses Merkmal ausweislich der jeweiligen Protokollerklärung bei einem Anteil von etwa einem Viertel als erfüllt an (vgl. z um Beispiel Protokolle r- klärung Nr. 3 zu Teil II Nr. 1, Protokollerklärung Nr. 4 zu Teil II Nr. 2.2, Prot o- kollerklärung Nr. 4 zu Teil II Nr. 5.2, Protokollerklärung Nr. 1 zu Teil II Nr. 24.4 der Anlage A zum TV - L) . Als erheblich definieren sie hingegen einen Anteil von mindestens einem Drittel (vgl. Protokollerklärung Nr. 1 zu Teil II Nr. 1 1 .5 der Anlage A zum TV - L) . Nach diesen Grundsätzen fielen in die Tätigkeit des Kl ä- Größenordnung von etwa 9,5 Stunden/Woche zur Verfügung halten musste, um im Bedarfsfall selbständig d ie Arbeit aufzunehmen. bb) § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 TV - L setzt sodann voraus, dass bei Berei t- schaftszeiten die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Ferner ist nach § 9 Abs. 1 Satz 3 TV - L erforderlich, dass eine nicht nur vorübergehend angelegte Organisationsmaßnahme besteht, bei der regelmäßig und in nicht unerhebl i- chen Umfang Bereitschaftszeiten anfallen. Liegen diese Voraussetzungen vor, werden Bereitschaftszeiten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TV - L zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewe rtet (faktorisiert). Die Summe aus der faktorisierten Bereitschaftszeit und der Vollarbeitszeit darf allerdings gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c TV - L die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 TV - L nicht überschreiten. Übe r- stunden im Rettungsdienst entstehen daher e rst unter Beachtung des tariflichen Faktors für Bereitschafts zeiten und des Ausgleichszeitraums nach § 7 Abs. 7 38 - 20 - 6 AZR 204/17 ECLI:DE:BAG:2018:060918.U.6AZR204.17.0 - 21 - bzw. § 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 2 TV - L . Überstunden hat der Kläger daher gelei s- tet, wenn der am Ende des Schichtplanturnus vorzunehmende Abgleich (vgl. BAG 25. April 2013 - 6 AZR 800/11 - Rn. 38) ergibt, dass auch unter Berüc k- sichtigung der Faktorisierung gemäß § 9 Abs. 3, Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TV - L die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des § 6 Abs. 1 Buchs t. b Doppe l- buchst. aa TV - L überschrit ten ist. cc) Dem steht entgegen der Auffassung des Klägers die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EG Nr. L 299 vom 18. November 2003 S. 9) nicht entge gen. Durch die Rechtsprechung des Eur o- päischen Gerichtshofs ist hinreichend geklärt, dass sich diese Richtlinie mit Ausnahme des in ihrem Art. 7 Abs. 1 geregelten Falls des bezahlten Jahresu r- laubs darauf beschränkt, bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestalt ung zu r e- geln . Sie will den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleisten, so dass sie grundsätzlich keine Anwendung auf deren Verg ü- tung findet. Dieser Aspekt liegt nach Art. 153 Abs. 5 AEUV außerhalb der Z u- ständigkeit der Europäi schen Union (EuGH 21. Februar 2018 - C - 518/15 - [Matzak] Rn. 24, 49; vgl. auch BAG 20. Januar 2010 - 10 AZR 990/08 - Rn. 22; 24. September 2008 - 10 AZR 770/07 - Rn. 34 ff., BAGE 128, 42) . dd ) Wendet der Arbeitgeber das Vorliegen von Bereitschaftszeiten ein, hat er zu den Voraussetzungen des § 9 Abs. 3, Abs. 1 TV - L im Einzelnen vorzutr a- gen. Dabei kann er auf Erfahrungswerte abstellen (Martens in Sponer/Steinherr TV - L Stand Mai 2014 § 9 Rn. 3) , die er beispielsweise durch Arbeitsaufzeic h- nungen über einen r epräsentativen Zeitraum gewonnen hat. Sofern solche nicht vorliegen, ist vom Arbeitgeber eine Prognose zur Schätzung des Anfalls von Bereitschaftszeiten für den jeweiligen Arbeitsbereich abzugeben (vgl. BAG 17. Dezember 2009 - 6 AZR 729/08 - Rn. 34 , BAGE 1 33, 14 ) . Der Zeitrahmen, aus dem der Arbeitgeber seine Erfahrungswerte herleitet bzw. auf den sich se i- ne Prognose bezieht, muss der Lage und Länge nach so beschaffen sein, dass er die betrieblichen Gegebenheiten repräsentativ abbildet und etwa anfallende I ntensitätsschwankungen hinsichtlich der Arbeitsbelastung ausgeglichen we r- 39 40 - 21 - 6 AZR 204/17 ECLI:DE:BAG:2018:060918.U.6AZR204.17.0 - 22 - den können (vgl. BAG 24. September 1992 - 6 AZR 101/90 - zu II 2 b der Grü n- de) . Hierzu muss er wenigstens den jeweiligen Schichtplanturnus iSd. § 7 Abs. 8 Buchst. c TV - L abbilden. c) Sofern sich das beklagte Land zur Darlegung der Bereitschaftszeiten wiederum auf di e Geschäftsanweisung GS - Nr. 15/2007 Dienstablauf im Ei n- satzdienst der Berufsf euerwehr bezieht, wird das Landesarbeitsgericht aufz u- klären haben, ob diese auf den Kläger üb erhaupt Anwendung findet. Zudem wird es zu berücksichtigen haben, dass in dieser Geschäftsanweisung nicht von Bereitschaftszeit, sondern nur von Bereitschaftsdienst die Rede ist. 2. Das Landesarbeitsgericht wird weiter zu prüfen haben, ob Überstu n- denzusch lagsansprüche nach § 37 TV - L verfallen sind, weil sie der Kläger nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit (§ 24 Abs. 1 Satz 4 TV - L) schriftlich geltend gemacht hat. a) Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherhei t und der Rechtsklarheit. Der Anspruchsgegner soll sich auf die aus Sicht des Anspruc h- stellers noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, Beweise sichern und ggf. Rücklagen bilden können. Er soll vor der Verfolgung von Ansprüchen, mit deren Geltendmachu ng er nicht rechnet und auch nicht rechnen muss, geschützt we r- den. Für eine ordnungsgemäße Geltendmachung iSd. § 37 Abs. 1 TV - L ist d a- her erforderlich, dass der Anspruchsgegner zur Erfüllung eines bestimmten A n- spruchs aufgefordert wird. Der Anspruchsteller muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht. Der Anspruch s- gegner muss ausgehend von seinem Empfängerhorizont erkennen können, um welche Forderung es sich handelt. Das setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruchs s o- wie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Anspruchsgegner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird. Die Art des Anspruchs und die Tatsachen, auf die dieser gestützt wird, müssen erkennbar sein. Liegen di e- se Voraussetzungen vor, ist eine Bezifferung nicht zwingend erforderlich (vgl. 41 42 43 - 22 - 6 AZR 204/17 ECLI:DE:BAG:2018:060918.U.6AZR204.17.0 - 23 - zum Ganzen BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 700/14 - Rn. 45 mw N, BAGE 154, 118 [zu § 37 Abs. 1 TVöD - AT]) . b) Das Landesarbeitsgericht hat zur Einhaltung der Ausschlussfrist in B e- zug auf Überstundenzuschlagsansprüche keine Feststellungen getroffen. Das wird es nachzuholen und dabei i nsbesondere zu würdigen haben, ob der Kläger mit seinem Begehren auf Anrechnung der Überstunden/Gutschrift auf das A r- beitszeitkonto sowie auf Abgeltung der Überstunden in seinen Schreiben vom 15. März 201 2 bzw. 26. Juni 2012 zugleich die Überstundenzuschläge im Sinne der tariflichen Aussch lussfrist geltend gemacht hat oder ob dies erst mit de n Klageerweiterung en vom 31. März 2016 bzw. vom 21. Oktober 2016 der Fall war. 3 . Falls danach abzugeltende Überstunden und Überstundenzuschlag s- ansprüche bestehen, wird das Landesarbeitsgericht zu ber ücksichtigen haben, dass nicht nur - wie es bereits zutreffend selbst erkannt hat - Überstunden höchstens mit dem Tabellenentgelt der Stufe 4 der jeweiligen Entgeltgruppe zu vergüten sind (Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 TV - L sowie § 8 Abs. 2 Satz 2 TV - L) , sondern auch Überstundenzuschlägen lediglich das Entgelt der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe zugrunde zu legen ist (§ 8 Abs. 1 Satz 2 aE TV - L) . 4 . Soweit das Landesarbeitsgericht auch über den hilfsweisen Antrag auf Stundengutschrift auf dem Arbeit szeitkonto zu befinden haben sollte, wird es zu beachten haben, dass seine bisherigen Feststellungen die Annahme, zwischen den Parteien sei ein Arbeitszeitkonto vereinbart worden, nicht tragen. Zwar hat es im angefochtenen tszeitkonto nach dem Zeiterfassungssystem der Personalplanungssoftware PlaSMa (SP - bestimmte Sollstundenzahlen berücksichtigt würden. Hierzu in Widerspruch steht aber, dass nach der Feststellung des Landesarbeitsgerichts die Dienst - vereinbarung, auf der die Einrichtung und Anwendung dieser Software beruht, eines Stundensaldos in einer monatlichen S tundenabrechnung allein bedeutet aber nicht, dass zwischen den Parteien ein Arbeitszeitkonto mit der Möglichkeit 44 45 46 - 23 - 6 AZR 204/17 ECLI:DE:BAG:2018:060918.U.6AZR204.17.0 des Ansparens von Arbeitszeitguthaben vereinbart ist. Dies ist auch nicht Zweck der Dienstvereinbarung. Mit ihr soll en vielmehr die Effizienz d er Pers o- naleinsatzplanung erhöht sowie konstante Schichtstärken, sichere Funktion s- besetzungen sowie ein Belastungsausgleich für die Einsatzkräfte erreicht we r- den (vgl. Präambel sowie Ziffer 1 der Dienstvereinbarung zwischen der Berliner Feuerwehr und dem P ersonalrat der Berliner Feuerwehr über die Einführung, Anwendung und Weiterentwicklung der EDV - unterstützten Dienstplanerstellung und - [ SP - Expert ] in den Dienststellen der Berliner Feuerwehr) . Wegen dies er Widersprüchlichkeit kommt dem Tatbestand des Berufungsurteils insoweit keine Beweiskraft (§ 314 ZPO) zu. Die Feststellung böte keine Grundlage für die Entscheidung, was von Amts wegen zu beachten wäre ( vgl. BGH 9. März 1995 - III ZR 44/94 - zu II 2 a der Gründe) . Spelge Krumbiegel Heinkel Der ehrenamtl . Richter Reidelbach ist wegen Krankheit an der Beif ü- gung seiner Unterschrift verhindert. Spelge Döpfert
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