Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Februar 2019 Sechster Senat - 6 AZR 75/18 - ECLI:DE:BAG:2019:070219.U.6AZR75.18.0 I. Arbeitsgericht Celle Urteil vom 20. September 2016 - 1 Ca 77/16 II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 7. November 2017 - 10 Sa 1159/16 - Entscheidungsstichwort e : Aufhebungsvertrag - Widerruf Leitsätze: 1. Die Einwilligung zum Abschluss eines arbeitsrechtlichen Aufhebung s- vertrags kann nicht gemäß § 355 BGB widerrufen werden. 2. Ein Aufhebungsvertrag ist jedoch unwirksam, wenn er unter Missac h- tung des Gebots fairen Verhandelns zustande gekommen ist. ECLI:DE:BAG:2019:070219.U.6AZR75.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 75/18 10 Sa 1159/16 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 7. Februar 2019 URTEIL Schuchardt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesa rbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2019 durch die Vorsitzende Richterin am Bunde s- arbeitsgericht Spelge, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel und Dr. Heinkel sowie die ehrenamtlichen Richter Knauß und Sieberts für Re cht erkannt: - 2 - 6 AZR 75/18 ECLI:DE:BAG:2019:070219.U.6AZR75.18.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Nie dersachsen vom 7. November 2017 - 10 Sa 1159/16 - aufgehoben. 2. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und En t- scheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses. Die Klägerin war seit dem 1. Juli 2014 bei der Beklagten als Rein i- gungshilfe beschäftigt. Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 22. Juni 2015, hilfsweise zum nächstzulässigen Te r- min. In einem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 20. Juni 2015, dessen Zugang zwischen den Parteien streitig ist, teilte sie mit, dass de r Arbeitsvertrag bis zum 29. Die Klägerin setzte ihre Arbeit über den 22. Juni 2015 hinaus fort. Am 15. Februar 2016 suchte der Lebenspartner der Beklagten , welcher tatsächlich deren Geschäfte führt, die Klägerin ge gen 17: 00 Uhr in ihrer Wo h- nung auf und legte ihr einen Aufhebungsvertrag vor . Die Klägerin unterschrieb diesen Vertrag. Da nach wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 15. Februar 2016 ohne Zahlung einer Abfindung beendet. D ie Klägerin erhält ihre Arbeitspapiere und bis spätestens 15. März 2016 ein wohlwollendes qual i- fiziertes Zeugnis . Im Übrigen sollen mit Erfüllung dieses Ver trags keine Anspr ü- che aus dem Arbeitsverhältnis gegen die andere Partei mehr bestehen . D avon unberührt blei zu viel bezahlte Arbeitsstunden Mit Schreiben vom 17. Februar 2016 erklärte der Prozessbevollmäc h- ti g te der Klägerin die A nfechtung des Aufhebungsvertrag s wegen Irrtums, ar g- 1 2 3 4 - 3 - 6 AZR 75/18 ECLI:DE:BAG:2019:070219.U.6AZR75.18.0 - 4 - listiger Täuschung und Drohung. Hilfsweise werde die Zustimmung zum Ve r- tragsschluss widerrufen. Die Beklagte hält dennoch an der Beendigung des A r- beitsverhältnisses durch den Aufhebungsvertrag fest. Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer Klage gewendet. Das Arbeit s- verhältnis sei weder durch den Aufhebungsvertrag noch durc h eine Befri s- tungsabrede beendet worden, sondern bestehe fort. Der Aufhebungsvertrag sei wirksam angefochten worden. Sie habe am 15. Februar 2016 erkrankt im Bett gelegen, als der Lebenspartner der Beklagten geklingelt habe. Ihr Sohn habe ihn hereingelasse n und sie geweckt. Der Lebens partner der B eklagten habe gesagt, dass er ihre Faulheit nicht unterstützen werde und ihr den Vertrag hi n- gehalten. Sie habe diesen erst hinterher gemerkt, was sie da gemacht habe. Zudem habe sie die Annahme des angebotenen Aufhebungsvertrags fristg e- recht gemäß § 355 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. § 312 Abs. 1, § 312b Abs. 1 BGB widerrufen . Der Aufhebungsvertrag sei ein Verbrauchervertrag, der außerhalb der Geschäfts räume der Beklagten geschlossen worden sei. Soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, hat die Klägerin vor dem Landesarbeitsgericht zu letzt beantragt 1. festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag vom 15. Februar 2016 nicht au f- gelöst worden ist; 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch durch Befristung auf den 29. Februar 2016 g e- mäß Schreiben der Beklagten vom 20. Juni 2015 nicht aufgelöst worden ist . Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Aufhebungsve r- trag habe das Arbeitsverhältnis zum 15. Februar 2016 beendet. D ie Klägerin habe am Vormittag dieses Tages telefonisch um den Abschluss eines Aufh e- bungsvertrags gebeten. Dementsprechend sei ihr der Vertrag am Nachmittag vorgele gt worden. Eine krankheits - oder medikamentenbedingte Beeinträcht i- gung der Klägerin sei bei Vertragsschluss nicht zu bemerken gewesen. Eine Äußerung bzgl. angeblicher Faulheit der Klägerin sei nicht gefallen. Ein Wide r- 5 6 7 - 4 - 6 AZR 75/18 ECLI:DE:BAG:2019:070219.U.6AZR75.18.0 - 5 - rufsrecht bestehe nicht. Jedenfalls ha be das Arbeitsverhältnis aufgrund B efri s- tung mit Ablauf des 29. Februar 2016 geendet. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Lande s- arbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr e Klageziel e we i- ter. In der Verh andlung vor dem Senat hat s ie erklärt, der Antrag zu 2 . werde als Hilfsantrag für den Fall des Ob siegens mit dem Antrag zu 1 . gestellt. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Die Entscheidung des Landesarbeitsg e- richts hält zwar einer revisionsrechtlich en Überprüfung stand, soweit es eine Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Aufhebungsvertrags verneint hat. Das La n- desarbeitsgericht hat auch zutreffend erkannt, dass die Klägerin ihre auf den Abschluss des Aufhebungsvertrags gerichtete Willenserklärung nich t widerrufen konnte. E s hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass e in Aufhebungsvertrag unwirksam sein kann, falls er unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns zustande gekommen ist. Dies könnte hier insbesondere dann der Fall sein, wenn eine erkenn bare krankheitsbedingte Schwäche der Klägerin ausgenutzt worden wäre. Mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen kann der Senat hierüber nicht selbst entscheiden. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsu r- teils und zur Zurückverweisung der Sache an das La ndesarbeitsgericht zur neuen Verhandlu ng und Entscheidung über den zu 1 . gestellten Hauptantrag . Der Hilfsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. 1. Der Aufhebungsvertrag vom 15. Februar 2016 ist nicht deswegen u n- wirksam, weil die Klägerin die Annahme des entsprechenden Vertragsangebots in einem Zustand vorübergehender Störung ihrer Geistestätigkeit iSd. § 105 Abs. 2 Alt. 2 BGB erklärt hat und ihre Willenserklärung deshalb nichtig ist. Das Landesarbeitsgericht hat unter Berücksichtigung des ihm zustehenden Beurte i- lungsspielraums (vgl. hierzu BAG 21. Septe mber 2017 - 2 AZR 57/17 - Rn. 38 , 8 9 10 - 5 - 6 AZR 75/18 ECLI:DE:BAG:2019:070219.U.6AZR75.18.0 - 6 - BAGE 160, 221) rechtsfehlerfrei angenommen, der Vortrag der Klä gerin sei für eine solche Annahme nicht ausreichend. Die Revision greift dies nicht an. 2. Gl eiches gilt für die Ansicht des Landesarbeitsgerichts, es bestehe kein Anfechtungsgrund iSd. § § 119 ff. BGB. Das Landesarbeitsgericht hat ohne rev i- siblen Rechtsfehler die Schilderung des Gesprächsverlaufs am 15. Februar 2016 durch die Klägerin in der mündl ichen Verhandlung gewürdigt. Die Revis i- on erhebt diesbezüglich auch keine Rügen. 3. Die hier streitbefangene Beendigu ngsvereinbarung ist nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung der Klägerin unwirksam. Formularmäßige Abrede n, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen, sind aus Gründen der Vertragsfreiheit gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB rege l- mäßig von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgenommen. Darum unterliegt in einem Aufhebungsvertrag die Beend i- gungsvereinbarung als solche ebenso wenig einer Angemessenheitskontrolle ( BAG 8. Mai 2008 - 6 AZR 517/07 - Rn. 22 ) wie eine als Gegenleistung für die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses etwaig gezahlte Abfindung ( BAG 12. März 2015 - 6 AZR 82/14 - Rn. 23 mwN, BAGE 151, 108 ) . 4. Der Klägerin steht kein Widerrufsrecht gemäß § 355 iVm. § 312g Abs. 1 , § 312b BGB zu. Der Anwendungsbereich für diese Vorschrift en ist g e- mäß § 312 Abs. 1 BGB nicht eröffnet. Ein Aufhebungsvertrag kann darum vom Arbeitnehmer auch dann nicht widerrufen werden, wenn er, wie vorliegend, in der Wohnung des Arbeitnehmers geschlossen worden ist. a) Mit § 312 beginnt Kapitel 1 des Unterti tels 2 im 2. Buch Abschnitt 3 T i- tel 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In Abschnitt 3 werden Schuldverhältnisse aus Verträgen geregelt. Sein Untertitel 2 trägt die Überschrift . Das erste Kapi tel ist mit übe r- 11 12 13 14 - 6 - 6 AZR 75/18 ECLI:DE:BAG:2019:070219.U.6AZR75.18.0 - 7 - schrieben. Nach § 312 Abs. 1 BGB in der ab dem 13. Juni 2014 geltenden Fa s- sung si nd die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 des Untertitels 2 nur auf Verbra u- cherverträge iSd . § 310 Abs. 3 BG B anzuwenden, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben. Kapitel 2 beinhaltet Regelungen für außerhalb v on Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fern absatzve r- träge . Nach § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB sind a ußerhalb von Ges chäft s- räumen geschlossene Verträge solche Verträge, die bei gleichzeitiger körperl i- cher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort g e- schlossen werden, der kein Ges chäftsraum des Unternehmers iSd. § 312b Abs. 2 BGB ist. Dem Unternehmer s tehen Personen gleich, die in seinem N a- men oder Auftrag handeln ( § 312b Abs. 1 Satz 2 BGB ) . Bei außerhalb von G e- schäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen steht d em Verbraucher gemäß § 312g Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. b) Für die Annahme eines Widerrufsrechts des Arbeitnehmers bei A b- schluss eines arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrags in seiner Wohnung spricht zwar , dass es sich bei einem arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrag um einen Verbrauchervertr ag iSd. § 310 Abs. 3 BGB handelt ( BAG 24. Februar 2016 - 5 AZR 258/14 - Rn. 22 mwN , BAGE 154, 178 ) und der Vertrag a ußerhalb der Geschäftsräu me des Unternehmers, dh. des Arbeitgebers, geschlossen wurde. Die Auslegung des § 312 Abs. 1 BGB unter Berücksichti gung seines systemat i- schen Zusammenhangs und des gesetzgeberischen Willens ergibt jedoch, dass die Norm den Anwendungsbereich de s zweiten Kapitels und damit der § § 312b , 312g BGB nicht eröffnet. Folglich kann ein Arbeitnehmer sein Einver ständnis mit einem nach dem 12. Juni 2014 geschlossenen Aufhebungsvertrag una b- hängig vom Ort des Vertragsschlusses nicht gemäß § 312 Abs. 1, § § 312b, 312g Abs. 1, § 355 BGB widerrufen ( im Ergebnis ebenso : MAH ArbR/ Bengelsdorf 4. Aufl. § 49 Rn. 397 ff.; Küttner/Eisemann Pers onalbuch 2018 Aufhebungsvertrag Rn. 18; KR/Fischermeier 12. Aufl. § 626 BGB Rn. 56; Lembke BB 2016, 3125, 3128; ErfK/Müller - Glöge 19. Aufl. BGB § 620 Rn. 14; SPV/Preis 11. Aufl. § 3 Rn. 35; HWK/Rennpferdt 8. Aufl. § 620 BGB Rn. 23; 15 - 7 - 6 AZR 75/18 ECLI:DE:BAG:2019:070219.U.6AZR75.18.0 - 8 - Schulte in Tschöpe Arbei tsrecht 10. Aufl. Teil 3 C Rn. 52a; KR/Spilger 12. Aufl. AufhebungsV Rn. 30; APS/Rolfs 5. Aufl. Aufheb V tr. Rn. 85 ff.; MHdB ArbR/ Wank 4. Aufl. § 135 Rn. 38 ; M üKoBGB/Wendehorst 7. Aufl. § 312 Rn. 16; aA : Palandt/Grüneberg BGB 78. Aufl. § 312 Rn. 2; Erman/Koch BGB 15. Aufl. § 312 Rn. 22; BeckOGK /Busch Stand 1. Dezember 2018 § 312 Rn. 20; Hk - BGB/ Schulte - Nölke 10. Aufl. § 312 Rn. 3; Schulze/Kittel/Pfeffer ArbRAk tuell 2017, 105, 106 ) . Im Ergebnis besteht daher keine Veranlassung , die zu § 312 Abs. 1 BGB aF ergangene Rechtsprechung, welche arbeitsrechtliche Beendigung s- vereinbarungen nicht als Haustürgeschäft ansah ( BAG 1 8. August 2005 - 8 AZR 523/04 - zu II 4 der Gründe, BAGE 115, 340 ; 22. April 2004 - 2 AZR 281/03 - zu B I 2 der Gründe; 27. November 2003 - 2 AZR 135/03 - zu B II 3 b der Gründe , BAGE 109, 22 ) , aufzugeben. aa) Maßgebend für die Gesetzesauslegung ist der in der Norm zum Au s- druck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem S innzusammenhang ergibt, in den die Reg e- lung hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetz esm a- terialien und der Entstehungsgeschichte . Unter diesen Methoden hat keine u n- bedingten Vorrang. Welche Regelungskonzeption der Gesetzgeber mit dem von ihm gefundenen Wortlaut tatsächlich verfolgt, ergibt sich uU erst aus den anderen Auslegungsge sichtspun kten. Wird daraus der Wille des Gesetzgebers klar erkennbar, ist dieser zu achten ( vgl. BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14 - Rn. 74 f.; 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 - Rn. 66, BVerfGE 133, 168; BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 28, BAGE 155, 202 ) . bb) Der Wortlaut des § 312 Abs. 1 BGB lässt nicht zweifelsfrei erkennen, ob arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge nach dem Willen des Gesetzgebers zu den Verbraucherverträgen zählen , die von dieser Vorschrift erfasst werden so l- len des Unternehmers t- Ob das Angebot bzw. der Abschluss eines Aufhebungsvertrags 16 17 - 8 - 6 AZR 75/18 ECLI:DE:BAG:2019:070219.U.6AZR75.18.0 - 9 - eine Leistung des Arbeitgebers ist, bedarf dabei ebenso der Auslegung wie die Frage seiner Entgeltlichk eit . Letzteres folgt schon daraus, dass arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge in der Praxis des Arbeitslebens sowohl mit als auch ohne Abfindungsvereinbarung geschlossen werden. Dabei wäre zu beachten, dass bei Einordnung einer Abfindungszahlung als entgelt liche Leistung des Arbeitg e- bers der Schutz der § § 312 ff. BGB auf arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge mit Abfindungsanspruch zur Anwendung käme . D agegen könnte eine Aufh e- bungsvereinbarung, die keine Zahlung einer Abfindung vorsieht, nicht widerr u- fen werde n, wenn sie als kompensationslos anzusehen wäre. Der sich aufdrä n- gende Wertungswiderspruch zwänge zu einer weite n, dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. s- tung, die den Aufhebungsvertrag als Leistung des Arbeitgebers versteht, die durch den Verzicht des Arbeitnehmers auf zukünftige Verdienstmöglichkeiten ( vgl. Bauer/Arnold/Zeh NZA 2016 , 449 , 4 51 ; Schulze/Kittel/ Pfeffer ArbRAktuell 2017, 105 , 106; Kamanabrou NZA 2016, 919 , 920 ; zur Fr a- ge der Vereinbarkeit des Entgeltlichkeitskriteriums mit der Richtlinie 2011/83/ EU : Schwab/Hromek JZ 2015, 271 , 273 ff. ; Meier ZIP 2015, 1156 , 1158 ff. ; M üKoBGB/Wendehorst 7. Aufl. § 312 Rn. 19 ) . Der Wortsinn des Begriffes der cc ) Der systematische Zusammenhang des § 312 Abs. 1 BGB mit den ü b- rigen Vorschriften der Kapitel 1 und 2 des Unt ertitels 2 spricht jedoch entsche i- dend dafür , dass arbeitsrechtliche Aufh ebungsverträge nicht dem Anwe n- dungsbereich dieser Regelungen unterfallen sollen. (1) In der Literatur wird zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass die zum 13. Juni 2014 neu gefasste Überschrift des Untertitels 2 sich einschränkungslos auf Verbraucherverträ ge bezieht und nicht nur auf besondere Vertriebsformen ( vgl. Fischinger/Werthmüller NZA 2016, 193, 195; Kamanabrou NZA 2016, 919 , 920 ; Schulze/Kittel/Pfeffer ArbRAktuell 2017, 105, 106 ) . 18 19 - 9 - 6 AZR 75/18 ECLI:DE:BAG:2019:070219.U.6AZR75.18.0 - 10 - (2) Die Regelungen in Kapitel 2, deren Anwendbarkeit § 312 Abs. 1 BGB ebenfalls bestimmt, enthalten aber weit überwiegend Vorgaben, die keinen i n- haltlichen Bezug zu arbeitsrechtliche n Aufhebungsverträge n aufweisen. (a) § 312c BGB betrifft nur Fernabsatzverträge. (b ) D ie in § 312d A bs. 1 Satz 1 BGB iVm. Art. 246a EGBGB vorgesehenen Informationspflichten beziehen sich ihrem Inhalt nach auss chließlich auf Vertr ä- ge , welche den Kauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand h aben und sind auf arbeitsrechtliche Aufh ebungsverträge meh r- heitlich praktisch nicht sinnvoll anwendbar (vgl. Bauer/Arnold/Zeh NZA 2016, 449, 451; Glahe Die Rückabwicklung arbeitsrechtlicher Aufhebungsverträge S. 134; Laskawy/Lomb DB 2018, 965 ; Lembke BB 2016, 3125, 3127 ) . Dies gilt insbesondere für die nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 EGBGB bzgl. der w e- sen t lichen Eigenschaft en der Ware oder der Dienstleistung , des Gesamtpre i- ses, der Zahlungs - und Lieferbedingungen, des Mängelhaftungsrechts oder der Funktionsweise zwingend zur Verfügung zu stellenden Informationen . Die Kenntnis von Namen und Anschrift des Arbeitgebers ( vgl. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , 3 EGBGB ) folgt bereits aus der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NachwG bestehenden Verpflichtung des Arbeitgebers , dem Arbeitnehmer dies e Angaben s pätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeit s- verhältnisses schriftlich mitzuteilen. Auch wenn es sich bei den Information s- pflichten lediglich um die Rechtsf olge der Anwendbarkeit des § 312d BGB ha n- delt, kann aus ihrer Ausgestaltung darauf geschlossen werden, dass dieser Pflichtenkatalog nach dem Willen des Gesetzgebers mangels Sinnhaftigkeit nicht auf arbeitsrechtlich e Aufhebungsverträge Anwendung finden soll ( aA Fischinger/Werthmüller NZA 2016, 193 , 195 ) . (c ) Gleiches gilt für die Rechtsfolgen des Widerrufs gemäß § 312b iVm. § § 312g, 355, 357 BGB . § 357 BGB bezieht sich nur auf die Rückabwicklung von Verbrauchsgüterkaufverträgen und Verträgen bzgl. Dienstleistungen oder der Lieferung von Wasser, Ga s, Strom, Fernwärme oder digitalen Inhalten. Auf 20 21 22 23 - 10 - 6 AZR 75/18 ECLI:DE:BAG:2019:070219.U.6AZR75.18.0 - 11 - arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge ist die gesetzliche Regelung ersichtlich nicht zugeschnitten. (d) § 312e BGB bezieht sich auf Informationspf lichten aus § 312d Abs. 1 iVm. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 N r. 4 EGBGB und regelt Kostenerstattungsa n- sprüche für Fracht - , Liefer - oder Versandkosten. (e) § 312h BGB geht von der Begründung eines Dauerschuldverhältnisses in Ersetzung eines Dauerschuldverhältnisses mit einem anderen Vertrag s- partner im Sinne eines An bieterwechsels aus. Die Norm betrifft damit nicht die Situation der ersatzlosen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. dd) Daraus, dass der Gesetzgeber in § 312 Abs. 2 bis Abs. 6 BGB oder in § 312g Abs. 2 BGB keine Ausnahme für das Arbeitsrecht vorgesehen hat, folgt nicht, dass er arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge in den von § 312 Abs. 1 BGB eröffneten Anwe ndungsbereich fallen lassen wollte ( aA : Schulze/Kittel/ Pfeffer ArbRAktuell 2017, 105, 107; Fisch inger/Werthmüller NZA 2016, 193 , 195 ) . Vielmehr zeigen die Gesetzesmaterialien unmissverständlich, dass der Gesetzgeber diese Verträge nicht erfassen wollte. Nach seiner Konzeption b e- durfte es darum insoweit keiner gesonderten Ausnahmeregelung. (1) Die § § 312 ff. BGB wurden mit Wirkung zum 13. Juni 2014 durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert. Bei der Verbraucherrechte richtlinie handelt es sich um die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2 5. Oktober 2011 über die Rechte der Verbrau cher , zur Abänderung der Rich t- linie 93/13/E WG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Ra tes und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( Abl. EU L 304 vom 22. November 2011 S. 64 ) . S ie soll entsprechend Art. 26 Abs. 2 AEUV einen echten Binnen markt fördern, in dem ein möglichst ausg e- wogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der 24 25 26 27 - 11 - 6 AZR 75/18 ECLI:DE:BAG:2019:070219.U.6AZR75.18.0 - 12 - Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen bei gleichzeitiger Wahrung des Subs i- diaritäts prinzips gewä hrleistet ist ( vgl. Erwägungsgrund Nr. 4 der Ver brauche r- rechterichtlinie ) . Nach dem Erwägungsgrund Nr. 8 der Verbraucherrechterichtl i- nie soll t en die zu harmonisierenden Aspekte der Regelungen nur Verträge zw i- schen Unternehme r n und Verbrauchern betreffen und die Richtlinie die inne r- staatlichen Rechtsvors chriften ua. über Arbeitsverträge unberührt lassen. (2) Der Gesetzgeber ging ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 312 Abs. 1 BGB entsprechend der Schutzrichtung der umzusetzenden Verbrauche r- rechterichtlinie davon aus , ein Verbrauchervertrag liege nur vor, wenn sich ein Unternehmer zur Lieferung einer Ware oder Erbringung einer Dienstleistung und der Verbraucher zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet. Dies ergebe sich bereits aus den Definitionen in Art. 2 N r. 5 und Nr. 6 der Richtlinie (BT - Drs. 17 /12637 S. 45 ; vgl. auch BT - Drs. 17/13951 S. 72 ) . Die genannten Nu m- mern des Art. 2 der Verbraucherrechterichtlinie definieren den Kaufvertrag und den Dienstleistungsvertrag. Damit macht die Gesetzesbegründung klar, dass arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge trotz ihrer möglichen Subsumtion unter § 310 Abs. 3 BGB nicht in den Anwendungsbereich nach § 312 Abs. 1 BGB fallen sollen ( vgl. Glahe Die Rückabwicklung arbeitsrechtl icher Aufhebungsve r- träge S. 133; BeckOK ArbR/Hesse Stand 1. Dezember 2018 BGB § 620 Rn. 82 ; Schaub ArbR - HdB/Linck 17. Aufl. § 122 Rn. 7 ) . Der deutsche Gesetzgeber hat insoweit bewusst keinen Gebrauch von seiner Befugnis gemacht, die Richtlinie auf Bereiche anwenden, die nicht in deren Anwendungsbereich fallen ( vgl. Erwägungsgrund Nr. 13 der Verbraucherrechterichtlinie ) . Dies deckt sich mit der dargestellten Ausgestaltung der § § 312 ff. BGB, denen kein Bezug zu a r- beitsrechtlichen Aufhebungsverträgen zu entnehmen i st . Im Gegensatz zu Mi e- tern von Wohnräumen hat der Gesetzgeber im Rahmen der Rich tlinienumse t- zung Arbeitnehmern auch keinen besonderen Schutz zugebilligt ( vgl. zu Woh n- raummietverträgen § 312 Abs. 4 BGB BT - Drs. 17/12637 S. 4 8 ; generell kritisch bzgl. unterschiedlicher Schutzniveaus K ittner /Z wanz iger /D einert /H euschmid/ Bachner 9. Aufl. § 86 Rn. 97 ) . 28 - 12 - 6 AZR 75/18 ECLI:DE:BAG:2019:070219.U.6AZR75.18.0 - 13 - ee ) Mangels Anwendbarkeit der § § 312b, 312g BGB kommt es daher nicht darauf an, dass ein Arbeitnehmer außerhalb der Geschäftsräume des Arbeitg e- bers, insbesondere in seiner Wohnung , grundsätzlich nicht damit rechnen muss , plötzlich mit der Aufforderung zur Unterzeichnung eines Aufhebungsve r- trag s konfrontiert zu werden und damit die Gefahr der Überraschung und einer psychischen Drucksituation besteht ( vgl. hierzu Fischinger/Werthmüller NZA 2016, 193 , 194 ; Thies Der Schutz des Arbeitnehmers bei Abschluss arbeitsre chtlicher Aufhebungsverträge S. 175 ) . 5. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch nicht geprüft, ob der streitgege n- ständliche Aufhebungsvertrag unter Verstoß gegen das sog. Gebot fairen Ve r- handelns zu stande gekommen und deshalb unwirksam ist. Hierfür sind A n- haltspunkte im festgestellten Sachverhalt erkennbar. Die Feststellungen reichen jedoch nicht aus, um eine Entscheidung durch den Senat selbst zu ermögl i- chen. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsur teils und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht ( § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) . a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht s kann der Gefahr einer möglichen Überrumpelung des Arbeit nehmers bei Vertragsverhandlu n- gen , zB weil die se zu ungewöhnlichen Zeiten oder an ungewöhnlichen Orten stattfinden, mit dem Gebot fairen Verhandelns begegnet werden (BAG 15. März 2005 - 9 AZR 502/03 - zu II 3 c der Gründe, BAGE 114, 97; 3. Juni 2004 - 2 A ZR 427/03 - zu B II 3 b cc (5) der Gründe; 22. April 2004 - 2 AZR 281/03 - zu B I 2 b aa (5) der Gründe; 27. November 2003 - 2 AZR 135/03 - zu B II 3 b cc (5) der Gründe, BAGE 109, 22; vgl. bereits Däubler NZA 2001, 1329, 1334 ; Henssler RdA 2002, 129, 135 ) . B ei dem Gebot fairen Verhandelns handelt es sich im Zusammenhang mit der Verhandlung eines arbeitsrechtl i- chen Aufhebungsvertrags um eine durch die Aufnahme von Vertragsverhan d- lungen begründete Nebenpflicht iSd. § 311 Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 241 Abs. 2 BG B , weil der Aufhebungsvertrag ein eigenständiges Rechtsgeschäft ist ( vgl. Bauer/ Krieger/Arnold Arbeitsrechtliche Aufhebungs vertr äge 9. Aufl. Teil A Rn. 231 f.; Thüsing RdA 2005, 257, 269; zur culpa in contrahendo Lorenz JZ 1997, 277, 29 30 31 - 13 - 6 AZR 75/18 ECLI:DE:BAG:2019:070219.U.6AZR75.18.0 - 14 - 28 0 f. ) . Bei der Bestimmung der Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich die Parteien eines Aufhebungsvertrags zum Zei t- punkt der Vertragsverhandlungen bereits in einem Schuldverhältnis, nämlich ihrem Arbeitsverhältnis, befinden ( vgl. Giesing Inhaltskontrolle und Abschlus s- kontrolle arbeitsrechtlicher Aufhebungsverträge S. 215 ) . Die aus dem Arbeit s- verhältnis stammenden Verpflichtungen zur wechselseitigen Rücksichtnahme gemäß § 241 Abs. 2 BGB strahlen auf die Verhandlungen bzgl. der Been digung des Arbeitsverhältnisses aus ( vgl. Krause Anm. EzA BGB 2002 § 312 Nr. 1 zu II 4 ; vgl. zu einer Anwendbarkeit von § 241 Abs. 2 BGB auch Lembke NJW 2004, 2941, 2944; Reinecke Sonderbei lage zu NZA Heft 18/2004, 27, 3 7 ) . b ) D as Gebot fairen Verhandelns schützt unterhalb der Schwelle der von § § 105, 119 ff. BGB erfassten Willensmängel die Entscheidungsfreiheit bei Ve r- tragsverhandlungen. aa) Nach § 241 Abs. 2 BGB kann das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücks icht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des and e- ren Teils verpflichten. Der Inhalt der Rücksichtnahmepflichten kann nicht in e i- nem abschließenden Katalog benannt werden, sondern ist anhand der U m- stände des Einzelfalls zu bestimmen ( vgl. zB BAG 24. Oktober 2018 - 10 AZR 69/18 - Rn. 24 ff. ; 27. Juni 2017 - 9 AZR 576/15 - Rn. 16; BGH 14. März 2013 - III ZR 296/11 - Rn. 25, BGHZ 196, 340 ) . Dies gilt auch bei Vertragsve r- handlungen, bei denen die Parteien durchaus gegenläufige Interessen haben können. § 241 Abs. 2 BGB zwingt nicht zu einer Verleugnung der eigenen Int e- ressen, sondern zu einer angemessenen Berücksichtigung der Interessen der Gegenseite. So obliegt dem Arbeitgeber beispielsweise zwar keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbe itnehmers wahrzunehmen. Nach § 241 Abs. 2 BGB kann der Arbeitgeber aber verpflichtet sein, von sich aus g e- eignete Hinweise zu geben bzw. entsprechende Aufklärung zu leis ten ( BAG 21. Dezember 2017 - 8 AZR 853/16 - Rn. 32, BAGE 161, 245 ) . Erteilt er Auskünf te, müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein (vgl. BAG 15. Dezember 2016 - 6 AZR 578/15 - Rn. 20) . 32 33 - 14 - 6 AZR 75/18 ECLI:DE:BAG:2019:070219.U.6AZR75.18.0 - 15 - bb) Bei Verhandlungen über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags kann eine Seite gegen ihre Verpflichtungen aus § 241 Abs. 2 BGB verstoßen, we nn sie eine Verhandlungssituation herbeiführt oder ausnutzt , die eine unfaire Behandlung des Vertragspartners darstellt (vgl. Giesing Inhaltskontrolle und Abschlusskontrolle arbeitsrechtlicher Aufhebungsverträge S. 229; Kuby AiB 12/ 2018, 40, 41; Reinecke S onderbeilag e zu NZA Heft 18/2004 S. 27, 37 ) . § 241 Abs. Interessen nach dem Willen des Gesetzg e- bers ausdrücklich auch die Entscheidungsfreiheit des anderen Vertragspartners ( BT - Drs. 14/6040 S. 126; Giesing Inhaltskontrolle und Abschlusskontrolle a r- beitsrechtlicher Aufhebungsverträge S. 214) . Die Bestimmung trägt so dem G e- bot Rechnung, unzulässiger Fremdbestimmung bei der Willensbildung in der vorkonsensualen Phase wirksam zu begegnen (vgl. BVerfG 19. Oktober 1993 - 1 BvR 567/89, 1 BvR 1044/89 - Rn. 51 ff., BVerfGE 89, 214 ; Lorenz JZ 1997, 277, 281) . Das Gebot fairen Verhandelns wird missachtet, wenn die Entsche i- dungsfreiheit des Vertragspartners in zu missbilligender Weise beeinflusst wird (vgl. Lorenz JZ 1997, 277, 28 1 f. und Th üsing RdA 2005, 257, 268 f. , welche an nfluence - amerikanischen Rechts a n- knüpfen; Krause Anm. EzA BGB 2002 § 312 Nr. 1 zu II 4 ) . Es geht dabei nicht um ein Erfordernis der Schaffung einer für den Vertragspartner besonders a n- genehmen Verhandlungssituation, sondern um das Gebot ein es Mindestmaß es an Fairness im Vorfeld des Vertragsschlusses (so Reinecke FS Düwell 2011 S . 410) . Eine rechtlich zu missbilligende Einschränkung der Entscheidungsfre i- heit ist noch nicht ge geben, nur weil der eine Auflösungsvereinbarung anstr e- bende Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit noch ein Rüc k- tritts - oder Widerrufsrecht einräumt ( vgl. BAG 14. Februar 1996 - 2 AZR 234/95 - zu II 2 der Gründe ) . Auch eine Ankündigung des Unte rbreitens einer Aufhebungsvereinbarung ist nicht erforderlich ( vgl. BAG 30. September 1993 - 2 AZR 268/93 - zu II 8 der Gründe, BAGE 74, 281 ) . Eine Verhandlungssituat i- on ist vielmehr erst dann als unfair zu bewerten, wenn eine psychische Drucks i- tuation ges chaffen oder ausgenutzt wird, die eine freie und überlegte Entsche i- dung des Vertragspartners erheblich erschwert oder sogar unmöglich macht ( vgl. Becker Die unzulässige Einflussnahme des Arbeitgebers auf die Entsche i- 34 - 15 - 6 AZR 75/18 ECLI:DE:BAG:2019:070219.U.6AZR75.18.0 - 16 - dungsfreiheit des Arbeitnehmers am Beispiel des arbeitsrechtlichen Auf - he bungsvertrages S. 392 ff. ; Lorenz JZ 1997, 277, 282 ) . Dies kann durch die Schaffung besonders unangenehmer Rahmenbedingungen , die erheblich a b- lenken oder sogar den Fluchtins tinkt wecken, geschehen ( vgl. die Konstellati on bei Thüringer L AG 10. September 1998 - 5 Sa 104/97 - ) . Denkbar ist auch die Ausnutzung einer objektiv erkennbaren körperlichen oder psychi schen Schw ä- che oder unzureichender Sprachkenntnisse . D ie Nutzung eines Überraschungs - moments kann ebenfalls die Ent scheidungsfreiheit des Vertragspartners beei n- trächtigen (Überrumpelung) . Letztlich ist die konkrete Situation im jeweiligen Einzelfall am Maßstab d es § 241 Abs. 2 BGB zu bewerten und von einer bloßen Vertragsreue abzugrenzen. c) Liegt ein schuldhafter Ve rstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns im Sinne einer Nebenpflichtverletzung gemäß § 241 Abs. 2 BGB vor, ist der Au f- hebungsver trag im Regelfall unwirksam. aa) Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die nach § 311 Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 241 Abs. 2 BGB geschuldeten Rücksichts - oder Aufklärungspflichten ergeben sich aus § 280 Abs. 1 iVm. § § 249 bis 253 BGB. Der Bundesgericht s- hof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Vertragspartner, der durch ein Verhandlungsverschulden geschädigt ist , regelmäßig den Ersatz des negativen Interesses verlangen kann. Er ist also so zu stellen, wie er ohne das Zustandekommen des Vertrag s stünde, was grundsätzlich zu einem Anspruch auf Befreiung von dem abgeschlossenen Vertrag und damit im Ergebnis dazu füh rt, dass der Vertrag gemäß § 249 Abs. 1 BGB rückgängig gemacht wird (vgl. BGH 4. Dezember 2 015 - V ZR 142/14 - Rn. 18; 11. Februar 1999 - IX ZR 352/97 - zu III der Gründe ; 14. Januar 1993 - IX ZR 206/91 - zu II 2 b aa der Gründe ; zu Leistungsverweigerungsr ech ten vgl. BGH 28. April 2015 - XI ZR 378/13 - Rn. 48, BGHZ 205, 117 ) . Dies gilt wegen des Erfordernisses eines Vermögensschadens allerdings nur bei wirtschaftlich nachteiligen Verträgen ( vgl. BGH 28. Juni 2017 - IV ZR 440/14 - Rn. 37, BGHZ 215, 126 ; zum Strei t- stand in der Literatur vgl. : MüKoBGB/Oetker 8 . Aufl. § 249 Rn. 355; Hk - BGB/ Schulze 10. Aufl. § 311 Rn. 26 ; BeckOGK/Rehberg Stand 1. Oktober 2018 BGB 35 36 - 16 - 6 AZR 75/18 ECLI:DE:BAG:2019:070219.U.6AZR75.18.0 - 17 - § 123 Rn. 108.1 ) . Hierfür genügt jeder wirtschaftliche Nachteil, der für den Gläubiger mit dem aufgr und der Pflichtverletzung eingegangenen Vertrag ve r- bunden ist ( BGH 13. Dezember 2017 - IV ZR 353/15 - Rn. 14 ) . bb) Hat der Arbeitgeber bei den Verhandlungen über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags das Gebot fairen Verhandelns schuldhaft verletzt, bewi rkt dies keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf Neuabschluss des Arbeitsvertrag s zu den bisherigen Konditionen ( aA : Burkardt Der arbeitsrechtliche Aufhebung s- vertrag S. 118; Franz Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags S. 520) . Vie l- mehr führt der Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen einer Mis s- achtung des Gebots fairen Verhandelns unmittelbar zu einem Entfall der Rechtswirkungen des Aufhebungsvertrags und damit zu einer Fortsetzung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses zu unveränderten B edingungen (vgl. D äubler /B onin /D einert /Däubler AGB - Kontrolle im Arbeitsrecht 4. Aufl. Einleitung Rn. 155a) . (1) Der Aufhebungsvertrag lässt den Arbeitsplatz und die damit verbund e- nen Verdienstmöglichkeiten entfallen . Im Regelfall bewirkt ein unfair ausg eha n- delter Aufhebungsvertrag für den Arbeitnehmer einen wirtschaftlichen Schaden. Vergleichbar der Vermutung aufklärungsgemäßen Verhaltens bei Verletzung von Hinweis - und Aufklärungspflichten ( vgl. hierzu BAG 21. Febru ar 2017 - 3 AZR 542/15 - Rn. 45 ; MüKoB GB/Emmerich 8. Aufl. § 311 Rn. 207 ff . ) kann bezogen auf die Kausalität zwischen Verhandlungsverschulden und Schaden davon ausgegangen werden, dass ein Arbeitnehmer ohne die unfaire Behan d- lung seine Eigeninteressen in vernünftiger Weise gewahrt und den Aufh e- bungsvertrag nicht abgeschlossen hätte ( vgl. BAG 17. Oktober 2000 - 3 AZR 605/99 - zu II 4 e der Gründe ) . (2) Z ur Beseitigung des Aufhebungsvertrags im Wege des Schadensersa t- zes bedarf es keines Neuabschlusses des Arbeitsvertrags ( vgl. BAG 18. Januar 2000 - 9 AZR 932/98 - zu I 4 b cc (1) der Gründe, BAGE 93, 179 ) . Damit wird dem Zweck der Naturalrestitution Rechnung getragen ( vgl. BGH 28. Januar 2014 - X I ZR 495/12 - Rn. 13, BGHZ 200, 110 ) . Diese ist hier auf den Entfall der 37 38 39 - 17 - 6 AZR 75/18 ECLI:DE:BAG:2019:070219.U.6AZR75.18.0 - 18 - Rechtswirkung des Vertragsschlusses gerichtet. Der entgegenstehende Wille des schadensersatzpflichten Vertragspartners wird gebrochen. Folglich leuchtet es nicht ein, weshalb die Naturalrestitution ggf. erst durch Abgab e einer nach § 894 ZPO fingierten Willenserklärung erreicht werden sollte. Eine Vertragsau f- hebung als Schadensersatz ist jedenfalls bei arbeitsrechtlichen Aufhebungsve r- trägen letztlich wirkungsgleich mit einer Anfechtung (in diesem Sinne bereits BGH 24. Ok tober 1996 - IX ZR 4/96 - zu 2 der Gründe ) . Dem steht keine Spez i- alität des Anfechtungsrechts entgegen. Anfechtungs - und Schadensersatzrecht sind strikt zu unterscheiden ( vgl. BAG 24. Februar 2011 - 6 AZR 626/09 - Rn. 53; BGH 18. September 2001 - X ZR 107 /00 - zu II 2 c aa der Gründe ) . Gleiches gilt im Verhältnis zu gesetzlichen Widerrufsrechten. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich ein Schaden in einem formal gültigen Vertrag s- schluss realisieren und der Geschädigte unter Anwendung von § § 280, 249 BGB die Lösung von dem Vertrag als Naturalrestitution verlangen kann ( vgl. BT - Drs. 14/6040 S. 162 ) . (3 ) Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Schadensersatz bei Aufklär ungspflichtverletzungen ist bezogen auf eine Verletzung des Gebots fairen Verhandelns nicht einschlägig. (a) D as Bundesarbeitsgericht hat bei der Verletzung von Aufklärungspflic h- ten vor Abschluss eines arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrags angenommen, dass ein Schadensersatzanspruch nur finanzielle Entschädigungsansprüche zur Folge habe, aber nicht die Nich tigkeit des Aufhebungsv ertrags begründen könne ( vgl. BAG 24. Februar 2011 - 6 AZR 626/09 - Rn. 63 ; 17. Oktober 2000 - 3 AZR 605/99 - zu I der Gründe ; 14. Feb ruar 1996 - 2 AZR 234/95 - zu II 1 der Gründe ) . Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses könne der Arbeitnehmer im Wege des Schadensersatzes nicht erreichen ( BAG 24. Februar 2011 - 6 AZR 626/09 - Rn. 64 in Abgrenzung zu BAG 10. Februar 2004 - 9 AZR 401/02 - zu A IV 6 der Gründe, BAGE 109, 294) . (b) Dies gilt im hier vorliegenden Regelungszusammenhang nicht. Der Schutzbereich der Aufklärungspflicht unterscheidet sich von dem des Gebots 40 41 42 - 18 - 6 AZR 75/18 ECLI:DE:BAG:2019:070219.U.6AZR75.18.0 - 1 9 - fairen Verhandelns. Die Aufklärungspflicht bezieht sich nicht au f die mit dem Aufhebungsvertrag eintretende Beendigung des Vertragsverhältnisses. Schließt ein nicht hinreichend informierter Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag, ist er sich infolge der Aufklärungspflichtverletzung nicht über die Beendigung des A r- beitsve rhältnisses als solche im Unklaren , sondern über deren Konsequenzen, zB in steuer - oder sozialvers icherungsrechtlicher Hinsicht. Für d en diesbezü g- lich wegen einer Aufklärungspflichtverletzung entstandenen Schaden hat der Arbeitgeber grundsätzlich Geldersat z zu leisten ( vgl. Krause Anm. EzA BGB 2002 § 312 Nr. 1 zu II 4; Preis/ Rolfs Der Arbeitsvertrag 5. Aufl. II A 100 Rn. 12; Staudinger/Oetker (2016) Vorbem . zu § § 620 ff. Rn. 60; Winter Aufklärung s- pfli chten beim Aufhebungsvertrag S. 193 ) . Demgegenüber soll das Gebot fairen Verhandelns den Abschluss eines zum Arbeitsplatzverlust führenden Aufh e- bungsvertrags gänzlich verhindern, falls der Arbeitnehmer durch unfaire Ve r- handlungsbedingungen in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt wird. Das Gebot fairen Verhandelns bezieht sich nicht auf den Inhalt des Vertrags, so n- dern auf den Weg zum Vertragsschluss ( vgl. HWK/Thüsing 8. Aufl. § 123 BGB Rn. 46 ) . Dem Zweck des Gebots fairen Verhandelns wird daher nur Genüge getan, wenn dem Vertrag, der ni cht hätte geschlossen werden dürfen, im Wege der Naturalrestitution die Rechtswirkungen genommen werden. d) Die Beweisla st für einen Verstoß gegen das G ebot fairen Verhandelns und die Kausalität dieses Verstoßes für den Abschluss des Aufhebungsver trags - unter Beachtung der in Rn. 38 dargelegten Vermutungswirkung - trägt derjen i- ge, der sich auf eine Verletzung des § 311 Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 241 Abs. 2 BGB beruft (vgl. Reinecke Sonderbeilage zu NZA Heft 18/2004, 27, 37) . e ) Im vorliegenden Fall scheint es danach nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte durch ein ihr zurechenbares Verhalten ihres Lebensgefährten am 15. Februar 2016 das Gebot fairen Verhandelns verletzt und damit die En t- scheidungsfreiheit der Klägerin bzgl. des Vertragsschlusses schuldhaft bee i n- trächtigt hat. 43 44 - 19 - 6 AZR 75/18 ECLI:DE:BAG:2019:070219.U.6AZR75.18.0 - 20 - aa) Träfe es zu, dass die Klägerin entgegen dem Vortrag der Beklagten nicht am Vormittag des 15. Februar 2016 um den Abschluss eines Aufhebung s- vertrags gebeten hat, könnte das unangekündigte Aufsuchen der Klägerin in ihrer Wohnung zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags einer Überrumpelung gleichkommen. Hinzu käme nach dem Vortrag der Klägerin ihre an diesem Tag bestehende Erkrankung. Das Gebot fairen Verhandelns wäre schon für sich genom men - aber erst Recht in Verbindung mit einer Über rumpelung - verletzt, wenn sich die Klägerin bei den Vertragsverhandlungen erkennbar in einem kö r- perlich geschwächten Zustand befunden und der Lebensgefährte der Beklagten diese Situation ausgenutzt hätte. bb) Dies gilt umso mehr, wenn keine triftigen Gr ünde für Verhandlungen m it der Klägerin noch während ihrer Erkrankung vorgelegen hätten . Regelmäßig wird es einem Arbeitgeber bei einer Kurzerkrankung des Arbeitnehmers zumu t- bar sein, dessen Genesung vor der Aufnahme von Beendigungsverhandlungen abzuwarten und ihn nicht unaufgefordert in der Wohnung mit einem Aufh e- bungsvertragsentwurf zu konfrontieren. Diese Wertung deckt sich mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bzgl. der Ausübung des Direktion s- rechts gegenüber erkrankten Arbeitnehmern. Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunf ä- hig erkrankt, hat der Arbeitgeber bei der Ausübung der ihm verbleibenden We i- sungsrechte wegen der latenten Gefahr einer Beeinträchtigung des Gen e- sungsprozesses die Erteilung von Weisungen auf dringende betriebliche Anlä s- se zu besch ränken und sich bz gl. der Art und Weise , der Häufigkeit und der Dauer der Inanspruchnahme (zB für Personalgespräche) am wohlverstandenen Interesse des Arbeitnehmers zu orientieren (vgl. BAG 2. November 2016 - 10 AZR 596/15 - Rn. 32 ff., BAGE 157, 153) . cc) Ob das Gebot fairen Verhandelns hier missachtet wurde, kann der S e- nat nicht selbst entscheiden. Hierzu fehlt es an den erforderlichen Feststellu n- gen des Landesarbeitsgerichts. Der Vortrag der Klägerin lässt einen Verstoß gegen das Gebot fairen Verhande lns zwar als möglich erscheinen. Da die B e- klagte den Verhandlungsverlauf jedoch anders dargestellt hat, bleibt es Aufg a- be des Landesarbeitsgerichts , den Parteien Gelegenheit zu abschließendem 45 46 47 - 20 - 6 AZR 75/18 ECLI:DE:BAG:2019:070219.U.6AZR75.18.0 Sachvortrag zu den Bedingungen des Vertragsschlusses zu geben un d diesen anschließend unter Berücksichtigung des Gebots fairen Verhandelns gemäß § 286 Abs. 1 ZPO zu würdigen. Spelge Heinkel Krumbiegel J. Knauß Sieberts
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