- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 580/07 17 Sa 1788/06 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. Januar 2010 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bun-desarbeitsgericht Dr. Fischermeier, den Richter am Bundesarbeitsgericht - 2 - 6 AZR 580/07 Dr. Brühler, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge sowie die ehrenamt-lichen Richter Kapitza und Koch für Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessi-schen Landesarbeitsgerichts vom 19. März 2007 - 17 Sa 1788/06 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Ar-beitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 2006 - 16/2 Ca 9966/05 - abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.284,26 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 6 % p.a. seit dem 1. Januar 2003 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tra-gen. Von Rechts wegen! Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 6 AZR 593/07 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Fischermeier Brühler Spelge Kapitza Koch 1
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