Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. März 2018 Sechster Senat - 6 AZR 833/16 - ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR833.16.0 I. Arbeitsgericht Rostock Schlussurteil vom 16. Juni 2015 - 2 Ca 988/14 - II. Landesarbeitsgericht Mecklenburg - Vorpommern - 2 Sa 151/15 - Entscheidungsstichwort : Ausgleich für Feiertagsarbeit im Rahmen des TV - N MV Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu einer teilweisen Parallelsache ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR833.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 833/16 2 Sa 151/15 Landesarbeitsgericht Mecklenburg - Vorpommern Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. März 2018 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, p p. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel und Dr. Heinkel so wie die ehrenamtlichen Richter Dr. Wollensak und Kohout für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 833/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR833.16.0 - 3 - 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg - Vorpommern vom 7. Juni 2016 - 2 Sa 151/15 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers für Arbeit an gesetzl i- chen Wochenfeiertagen . Die Beklagte betreibt öffentlichen Nahverkehr. Der Kläger ist seit 1976 bei ihr bzw. ihren Rechtsvor gängern als Busfahrer in Vollzeit beschäftigt. Bis zum 31. Dezember 2003 fand auf das Arbeitsverhältnis de r Parteien der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe - (BMT - G - O) vom 10. Dezember 1990 Anwendung. Dieser lautet e auszugsweise wie folgt : § 22 Zeitzuschläge (1) Für die in Satz 2 genannten Arbeiten erhält der Arbe i- ter Zeitzuschläge. Sie betragen je Stunde c) für Arbeit an aa) gesetzlichen Wochenfeiertagen sowie am O s- tersonntag und am Pfingstsonntag - ohne Freizeitausgleich 135 v. H. - bei Freizeitausgleich 35 v. H. 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a BMT - G - O für Arbeiter im Betriebs - (Anl a- ge 1 zum BMT - G - O) enthie lt folgend e Sonderr egelungen: 1 2 3 4 - 3 - 6 AZR 833/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR833.16.0 - 4 - § 8 (2) Ferner werden in jedem Kalenderjahr so viele freie Tage gewährt, wie lohnzahlungspflichtige Woche n- feiertage in dieses Jahr fallen. Für diese freien Tage werden der Monatsgrundlohn und etwaige für den Kalendermonat zustehende ständige (ggf. pausch a- lierte) Lohnzuschläge weitergezahlt. § 12 (1) § 22 BMT - G - O gilt mit der Maßgabe, da ss c) anstelle der in § 22 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c BMT - G - O genannten Zeitzuschläge folgende Zeitz u- schläge gezahlt werden: aa) Für Arbeit - an gesetzlichen W o- chenfeiertagen 35 v. H. Seit dem 1. Januar 2004 gilt für das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifbindung der Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe Mec k- lenburg - Vorpommern ( TV - N MV) vom 18. März 2003. Dieser enthält auszug s- weise folgende Bestimmungen: § 9 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit (1) 1 Der Arbeitnehmer erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung einen Zeitzuschlag. 2 Er beträgt für c) für Feiertagsarbeit 135 v. H. des auf die Arbeitsstunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der Stufe 1 seiner Entgeltgru p- 4 Die nach den vorstehenden Sätzen zu zahlenden Zeitzuschläge können auf schriftlichen Antrag im Verhältnis 1:1 in Zeit umgewandelt und dem Arbeit s- zeitkonto (§ 10) zugeführt werden. 5 - 4 - 6 AZR 833/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR833.16.0 - 5 - (3) Der Arbeitnehmer, der Wechselschichtarbeit im Si n- ne des § 8 Abs. 4 leistet, erhält eine Wechse l- schichtzulage von 110 Euro monatlich. (4) Der Arbeitnehmer, der Schichtarbeit im Sinne des § 8 Abs. 5 leistet, e rhält eine Schichtzulage von 90 Euro monatlich. (5) Absatz 3 und 4 gilt nicht für Arbeitnehmer, die im Fahrdienst beschäftigt sind. § 20 Besondere Bestimmungen für A N im Fahrdienst Besondere Bestimmungen für A N im Betriebs - und Verkehrsdienst - einschließlich Verkehrs - und Fah r- meister - (Fahrdienst) ergeben sich aus Anlage 3. Anlage 3 Besondere Bestimmungen für Arbeitnehmer im Fah r- dienst gemäß § 20 TV - N MV § 11 3 Ferner werden in jedem Kalenderjahr so viele bezahlte freie Tage gewährt, wie lohnzahlungspflichtige Woche n- feiertage in dieses Jahr fallen. Der Kläger hat ua. a n den Wochenfeiertagen 25. und 26. Dezember 2013 und 1. Januar 2014 gearbeitet. Hierfür erhielt er neben seiner regulären Vergütung einen Zeitz uschlag v on 35 vH sowie bezahlte freie Tage . Mit Schre i- ben vom 4. März 2014 hat der Kläger erfolglos einen Zeitz uschlag von 135 vH geltend gemacht . Der Kläger meint, er habe nach § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV - N MV u n- abhängig von der konkreten Diensteinteilung einen Anspruch darauf, in jedem Kalenderjahr so viele bezahlte freie Tage gewährt zu bekommen, wie lohnza h- lungspflichtige Wochenfeiertage in dieses Jahr fallen. Bei Arbeit an einem W o- chenfeiertag habe er zudem zu sätzlich zu seiner regulären Vergütung Anspruch auf den Zeit zuschlag iHv. 135 vH aus § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c TV - N MV, 6 7 - 5 - 6 AZR 833/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR833.16.0 - 6 - welcher auf seinen Antrag hin im Verhältnis 1:1 in Zeit umgewandelt und dem Arbeitszeitkonto zugeführt werden kön ne. Die Ansprüche aus § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV - N MV und § 9 Abs. 1 TV - N MV stünden nach Wortlaut und T a- rifsystematik nebeneinan der. Die Tarifvertragsparteien hätten die Regelungen des BMT - G - O , wonach ein Zeitzuschlag nur iHv. 35 vH zu leisten war, nicht übernommen. Durch di ese Verbesserung seien Verschlechterungen für das Fahrpersonal zumindest teilweise ausgeglichen worden . Die sich daraus b ezü g- lich der Feiertagsarbeit ergebende unterschiedliche Behandlung von Arbei t- nehmern im Fahrdienst und solchen außerhalb des Fahrdienst es sei wegen der unterschiedlichen Arbeitszeitmodelle gerechtfertigt. Arbeitnehmer im Fahrdienst würden im Rahmen des Dienstplans an allen Wochentagen in einer sog. Früh - oder Mittellage beschäftigt . Selbst innerhalb einer Schichtlage würden sie zu untersc hiedlichen Zeiten eingesetzt, was zu gesteigerten Belastung en führe. Arbeitnehmer außerhalb des Fahrdienstes arbeiteten demgegen über allenfalls im Schicht - bzw. Wechselschicht dienst. Der Kläger hat zuletzt vor dem Landesarbeitsgericht beantragt 1. festzustellen, dass der Kläger für jeden zahlung s- pflichtigen Wochenfeiertag Anspruch auf einen b e- zahlten freien Tag nach § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV - N MV in de r Fassung vom 18. März 2003 hat; 2. f estzustellen, dass über den Anspruch auf Bezahlung an Wochenfeiertagen hinaus die Ansprüche auf Za h- lung eines Zeitzuschlags nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c TV - N MV sowie auf einen bezahlten weit e- ren freien Tag nach § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV - N MV bestehen, wenn an einem weiteren loh n- zahlungspflichtigen Ar b eitstag gearbeitet worden ist, nebeneinanderstehen und eine Verrechnung unz u- lässig ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Ansprüche aus § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c TV - N MV und § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV - N MV stünden nicht nebeneinan der. Bei der Aufnahme des Zuschla g s von 135 vH in § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c TV - N MV sei ungewollt nicht beachtet worden, dass die Arbeitnehmer im Fahrdienst nach § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV - N MV bereits bezahlte freie Tage gewährt bekommen. Es handle sic h um ein Redaktionsve r- 8 9 - 6 - 6 AZR 833/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR833.16.0 - 7 - sehen, welches durch die Protokolle der Tarifvertragsverhandlungen belegt werden könne. Hieraus ergebe sich, dass zwischen den Tarifvertragsparteien Einvernehmen dahingehend bestan den habe, dass Feiertagsarbeit wie unter Geltung des B MT - G - O vergütet werden sollte. Eine Besserstellung des Fah r- dienstpersonals sei nicht beabsichtigt gewesen. § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c TV - N MV und § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV - N MV hätte n denselben Regelung s- zweck. Es sollte ein Ausgleich für die Belastung der Feiertagsarbeit geschaffen werden, sei es durch Auszahlung eines Zeitzuschla g s oder durch Gewährung eines be zahlten freien Tag s. Der einzige Unterschied zwischen § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c TV - N MV und § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV - N MV bestünde darin, d ass der Arbeitnehmer im Falle des § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c TV - N MV gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 TV - N MV selbst entscheiden könne, ob er sich den Zeit zuschlag iHv. 135 vH auszahlen oder als G utschrift auf sein Arbeitszeitko n- to buchen lassen wolle. Unabhängig davon, wie er sich entscheide, werde d a- mit auch der Anspr uch auf einen bezahlten freien T ag nach § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV - N MV erfüllt. Dies entspreche der Tarifpraxis. Ohnehin würde eine Regelung, welche die Mitarbeiter des Fahrdienstes im Hinblick auf die Abgeltung von Feiertagsarbeit besserstell t e als andere B e- rufsgruppen, gegen den Gleichheitssatz versto ßen. Auch die Arbeitnehmer in der Leitstelle oder in der Werkstatt arbeiteten nach einem Schichtplan, welcher jeden Wochentag umfasse. Die Belastu ng einer Feiertagsarbeit beträfe diese Arbeitnehmer in gleichem Maße wie die im Fahrdienst Beschäftigten. Es gebe keinen sachlichen Grund für die vom Kläger behauptete Differenzierung der Arbeitnehmergruppen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. D as Landesarbeitsgericht hat dieses Urteil teilweise abgeändert und dem Klageantrag zu 1 . stattgegeben. Der Antrag sei auf die Feststellung gerichtet, dass dem Kläger der Anspruch aus § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV - N MV neben dem Anspruch aus § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c TV - N MV zustehe . M it diesem Inhalt sei der Antrag zulässig und begrü ndet. Bezogen auf den Antrag zu 2 . hat das Landesarbeitsgericht die Berufung zurückgewiesen . Die Klage sei insowe it unzulässig, da der Antrag zu 2 . inhaltlich nich t über den Antrag zu 1 . hinausgehe. Gegen diese Entsche i- 10 11 - 7 - 6 AZR 833/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR833.16.0 - 8 - dung hat nur die Beklagte die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie begehrt damit die vollständige Zurückweisung der Berufung. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegrün det. Das Landesarbeitsgericht hat unter A b- änderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu Recht entschieden, dass der Kläger einen neben dem Anspruch aus § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c TV - N MV stehenden Anspruch aus § 20 TV - N MV iVm. § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV - N MV hat. I. Die Klage ist zulässig. Da der Kläger gegen die auf seinen ursprüngl i- chen Antrag zu 2 . bezogene Zurückweisung seiner Berufung keine Revision eingelegt hat, ist die Abweisung seiner Klage insoweit in Rechtskraft erwac h- sen. Der im Revisionsverfahren noch rechtshängige ehemalige Antrag zu 1 . ist nach der gebotenen Auslegung zulässig. 1. Der Antrag bedarf der Auslegung. Er bezieht sich seinem Wortlaut nach nur auf § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV - N MV und lässt das Verhältnis dieser Norm zu § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c TV - N MV offen. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch zutreffend erkannt, dass der Kläger nach seinem Prozessvorbringen festgestellt wissen will, dass er neben dem Anspruch aus § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c TV - N MV die bezahlte Fr eistellung nach § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV - N MV verlangen kann. Dies es Antragsverständnis wurde im Revisionsve r- fahren auch nicht in Frage gestellt. 2. M it diesem Inhalt ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Festste l- lungsinteresse gegeben. Der an gestrebte feststellende Ausspruch ist trotz se i- ner nicht vollstreckbaren Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über das Verhältnis von § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV - N MV zu § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c TV - N MV beizulegen und insoweit weitere Prozesse zwis chen ihnen 12 13 14 15 - 8 - 6 AZR 833/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR833.16.0 - 9 - zu vermeiden. Das rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses ( vgl. BAG 21. Dezember 2017 - 6 AZR 245/16 - Rn. 24 mwN ) . II. Die Klage ist begründet. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TV - N MV kraft beiderseitiger Tarifb indung Anwendung (§ 4 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 TVG) . D er Kläger kann unstreitig für Feiertagsarbeit einen Z eitz u- schlag bzw. eine entsprechende Gutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c bzw. Satz 4 TV - N MV verlangen. Hiervon unberührt sind ihm gemäß § 20 TV - N MV iVm. § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV - N MV in j e- dem Kalenderjahr so viele bezahlte freie Tage zu gewähren, wie lohnzahlung s- pflichtige Wochenfeiertage in dieses Jahr fallen. Die beiden Ansprüche stehen nebeneinander. Dies folgt aus der Auslegung des Tarifvertrags. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist z unächst vom Tarifwortlaut auszug e- hen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mitzuberücksichtigen, sofern und soweit er in den tarifl i- chen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag g e- funden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den w irklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge we itere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die pra k tische Tarifübung ergänzend hinzuziehen ( BAG 27. Juli 2017 - 6 AZR 701/16 - Rn . 19; 2. November 2016 - 10 AZR 615/15 - Rn. 14 ; kritisch bezüglich der Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte BAG 19. Oktober 2016 - 4 AZR 457/15 - Rn. 28 ) . 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ergeben sich bei der hier vorz u- nehmenden Auslegung von § 9 TV - N MV und § 11 Satz 3 der Anlage 3 16 17 18 - 9 - 6 AZR 833/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR833.16.0 - 10 - TV - N MV keine Zweifel, welche eine Berücksichtigung der Entstehungsg e- schichte des Tarifvertrags erforderlich machen würden. Es besteht auch keine Unklarheit, welche die Annahme eines Redaktionsversehens rechtfertigen könnte. Der Ablauf der Tarifverhandlungen sowie die entstandene Tarifpraxis sind daher ohne Belang. a) Sowohl § 9 Abs. 1 TV - N MV als auch § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV - N MV weisen ihrem Wortlaut nach keinen Bezug zueinander auf. Insbeso n- dere ist nicht angeordnet, dass der Anspruch auf Gewährung bezahlter freier Tage nach § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV - N MV dadurch erfüllt werden kann, dass ein Arbeitnehmer des Fahrpersonals nach § 9 Abs. 1 TV - N MV einen Zei t- zuschlag oder eine entsprechende G utschrift auf seinem Arbeitszeitkonto e r- hält. b) Diese Trennung der beiden Anspruchsgrundlagen entspricht ihrem u n- terschiedlichen Sinn und Zweck, wie er im tariflichen Gesamtzusammenhang zum Ausdruck kommt . Die beiden Vorschriften weisen unterschiedliche Reg e- lungsmaterien auf. aa) § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV - N MV ist gemäß § 20 TV - N MV eine So n- derregelung für den Fahrdienst. Sie bestimmt bezogen auf das gesamte Kale n- derjahr eine Verringerung der für das reguläre Tabellenentgelt zu erbringenden Arbeitslei stung, indem nach einem abstrakten Kriterium (Anzahl der lohnza h- lungspflichtigen Wochenfeiertage) eine bestimmte Zahl von Tagen festgelegt wird, an welchen bei Aufrechterhaltung des Entgeltanspruchs keine Arbeitslei s- tung zu erbringen ist. Damit soll ebenso wie vormals durch § 8 Abs. 2 der Anl a- ge 1 BMT - G - O ein Ausgleich dafür ge schaffen werden , dass Arbeitnehmer im Fahrdienst an Feiertagen eingesetzt werden, die für andere Beschäftigte unter Fortzahlung der Vergütung (§ 2 Abs. 1 EFZG) in der Regel arbeitsfrei sind ( zu § 8 Abs. 2 der Anla ge 1 BMT - G II BAG 20. September 2000 - 5 AZR 20/99 - zu B III 2 b cc der Gründe ) . bb) Demgegenüber will der für alle Beschäftigten geltende § 9 Abs. 1 TV - N MV die u a. durch Feiertagsarbeit verursachten Belastungen ausgleichen. 19 20 21 22 - 10 - 6 AZR 833/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR833.16.0 - 11 - Die Vorschrift setzt im Gegensatz zu § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV - N MV eine tatsächliche Arbeitsleistung an bestimmten Tagen voraus und erhöht diesb e- züglich die vom Arbeitgeber geschuldete Gegen leistung mittels eines Zeitz u- schlags, welcher auf Antrag des Arbeitnehmers in eine Zeitgutschrift umgewa n- delt werden kann. Der Belastungsausgleich kann somit in zweierlei Form erfo l- gen, er steht aber in beiden Varianten in keinem Bezug zur jahresbezogenen Reduzierung der Arbeitspflicht für Angehörige des Fahrpersonals nach § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV - N MV. cc) Die Unterscheidung zwischen dem Fahrpersonal und anderen Beschä f- tigtengruppen ist § 9 TV - N MV nicht fremd. § 9 TV - N MV sieht in seinen Absä t- zen 3 un d 4 für Wechselschicht - bzw. Schichtarbeit bestimmte Zulagen vor. Diese Regelungen gelten nach § 9 Abs. 5 TV - N MV jedoch nicht für Arbeitne h- mer, die im Fahrdienst beschäftigt sind. Die Tarifvertragsparteien waren sich offensichtlich bewusst, dass für das e benfalls im Schichtdienst beschäftigte Fahrpersonal besondere Bestimmungen gelten, die den spezifischen Umstä n- den des Fahrdienstes gerecht werden sollen . Hätten die Tarifvertragsparteien die Sonderregelung des § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV - N MV im Rahmen von § 9 Abs. 1 TV - N MV berücksichtigen wollen, hätten sie dies zum Ausdruck bringen können. Dies ist jedoch auch in den bisherigen Änderungstarifverträgen nicht erfolgt. Nach dem Vortrag der Beklagten lässt die weitere Tarifentwicklung vielmehr darauf schließ en, dass die Tarifvertragsparteien bei dem Ausgleich für Sonderformen der Arbeit mit eine r Anwendungsvereinbarung vom 18. Dezem - ber 2015 b ezüglich einer speziellen Schichtzulage für Mitarbeiter im Fahrdienst eine weitere Unterscheidung vorgenommen haben. c) Entgegen der Auffassung der Revision kann bezogen auf das Verhäl t- nis von § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV - N MV zu § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c TV - N MV ein Redaktionsversehen nicht angenommen werden. aa) Es ist zwar anerkannt, dass bei der Auslegung von Tarif verträgen eine Bindung an den möglichen Wortsinn eines Begriffs dann nicht besteht, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang das Vorliegen eines Redaktionsvers e- hens ergibt ( BAG 19. Januar 2016 - 9 AZR 608/14 - Rn. 19 ) . Dieser Gesamtz u- 23 24 25 - 11 - 6 AZR 833/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR833.16.0 - 12 - sammenhang muss sich jedoc h aus den Tarifnormen ergeben. Redaktionsve r- sehen können nur dann zu einer vom Tarifwortlaut abweichenden Auslegung des Tarifvertrags führen, wenn die Tarifnorm nach dem tariflichen Gesamtz u- sammenhang unklar ist ( BAG 5. Juli 2017 - 4 AZR 831/16 - Rn. 31 ; 4 . August 2016 - 6 AZR 129/15 - Rn. 37 mwN ) . L etztli ch muss sich das Redaktionsvers e- hen den Tarifnormen entnehmen lassen. bb) Aus diesen ergibt sich hier kein Redaktionsversehen. Wie ausgeführt , sind weder § 9 Abs. 1 TV - N MV noch § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV - N MV unklar formuliert. Für das nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang zu bestimme n- de Verhältnis d er beiden Normen zueinander gilt das Gleiche . Im Tariftext de u- tet nichts darauf hin, dass die Tarifvertragsparteien entsprechend der Behau p- tung d er Beklagten keine Besserstellung des Fahrpersonals im Verhältnis zu den Regelungen des BMT - G - O vornehmen wollten und bei der Abfassung von § 9 Abs. 1 TV - N MV übersehen haben, dass die Sonderregelung in § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV - N MV vereinbart wurde. D er für die normunterworfenen A n- wender des TV - N MV unbekannte Verlauf der Tarifvertragsverhandlungen ist dabei ohne Belang. Es ist auch nicht offensichtlich, dass die Tarifvertragspa r- teien aus wirtschaftlichen Gründen keinesfalls für da s Fahrpersonal aus § 9 Abs. 1 TV - N MV und § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV - N MV begründen wollten. Es ist zwar zutreffend, dass ein im Fahrdienst Bes chäftigter bei Arbeit an einem Wochenf eiertag neben seiner regulären Vergütung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c TV - N MV einen Zeitzuschlag von 135 vH beanspr u- chen kann, obwohl seine zu erbringende Jahresarbeitsleistung durch § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV - N MV be reits um einen Tag vermindert wird . Diese B e- lastung des Arbeitgebers ist jedoch nicht so signifikant, dass e in entspreche n- der Wille der Tarifvertragsparteien gleichsam ausgeschlossen scheint. d ) Die punktuelle Besserstellung der Beschäftigten im Fahrdienst durch die Kombination der Ansprüche aus § 9 Abs. 1 TV - N MV und § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV - N MV verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. aa) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmi t- telbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet 26 27 28 - 12 - 6 AZR 833/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR833.16.0 - 13 - die Arbeitsgerichte jedoch, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits - und sachwidrigen Differenzi erungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen ( BAG 22. März 2017 - 4 ABR 54/14 - Rn. 25; 15 . Dezember 2015 - 9 AZR 611/14 - Rn. 27 ) . Den Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG g e- schützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den Differenzierungsmerkmalen im Einzelfall ab. Den Tarifvertragsparteien steht h insichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und der betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zu. Sie sind nicht verpflichtet, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen ( BAG 22. September 2016 - 6 AZR 432/15 - Rn. 22 mwN ) . Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt ( BAG 27. Juli 2017 - 6 AZR 701/16 - Rn. 32 ; 26. April 2017 - 10 AZR 856/15 - Rn. 28 ) . bb) Der den Tarifv ertragsparteien zustehende Gestaltungsspielraum wird offenkundig nicht überschritten, wenn nur für Angehörige des Fahrdi enstes ein Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV - N MV neben dem Anspruch aus § 9 Abs. 1 TV - N MV besteht und das Fahrpersonal damit gegenüber anderen Beschäfti gten punktuell bessergestellt ist . § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV - N MV will für sich genommen zwar ebenso wie § 8 Abs. 2 der Anlage 1 BMT - G - O eine Gleichstellung des Fahrdienstes mit anderen Beschä f- tigten und keine Besserstellung erreichen ( vgl. zu § 8 Abs. 2 der Anla ge 1 BMT - G II BAG 20. September 2000 - 5 AZR 20/99 - zu B III 2 b cc der Gründe ) . Dies zwingt jedoch nicht zu einer vollständigen Gleichbehandlung aller Beschäfti g- tengruppen bei der Gegenleistung für Feiertagsarbeit. Das neue Tarifrecht darf das Fahrpersonal durch die uneingeschränkte Anwendbarkeit des § 9 Abs. 1 TV - N MV im Verglei ch zu § 22 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c BMT - G - O iVm. § 8 Abs. 2 , § 12 Abs. 1 Buchst. c der Anlage 1 BMT - G - O , wonach die Arbeit an e i- nem gesetzlichen Wochenfeiertag bei Freiz eitausgleich mit einem Zeitzuschlag von nur 35 vH vergütet wurde, besser stellen. Die Beschäftigten des Fahrdien s- tes sind sowohl hinsichtlich der Lage als auch der Ausgestaltung ihrer Arbeit s- zeit unstreitig besonderen Bedingungen ausgesetzt. Für sie gelten nicht nur hinsichtlich der Einsatzzeiten besondere Regelungen, auch ihre Dienstschic h- 29 - 13 - 6 AZR 833/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR833.16.0 t en sind anders strukturiert (zB hinsichtlich Wendezeiten, Ruhezeiten und g e- tei l ten Schichtdiensten ). Dadurch unterscheiden sie sich von anderen Arbei t- nehmern, welche eben falls belastende Wechselschicht - oder Schichtarbeit ve r- richten. Eine Wechselschicht - oder Schichtzulage erhalten Arbeitnehmer im Fahrdienst gemäß § 9 Abs. 5 TV - N MV im Unterschied zu anderen Arbeitne h- mern, die Wechselschicht - oder Schichtarbeit leisten, ni cht. Es ist daher bei B e- rücksichtigung des tariflichen Gestaltungsspielraums nicht zu beanstanden, wenn der Tarifvertrag eine unterschiedlic he Gegenleistung für Feiertagsarbeit vorsieht . III . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Fischermeier Heinkel Krumbiegel Wollensak Kohout 30
Full & Egal Universal Law Academy