Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. März 2018 Sechster Senat - 6 AZR 834/16 - ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR834.16.0 I. Arbeitsgericht Rostock Schlussurteil vom 16. Juni 2015 - 2 Ca 918/14 - II. Landesarbeitsgericht Mecklenburg - Vorpommern Urteil vom 7. Juni 2016 - 2 Sa 150/15 - : Ausgleich für Feiertagsarbeit im Rahmen des TV - N MV Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 6 AZR 833/16 - ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR834.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 834/16 2 Sa 150/15 Landesarbeitsgericht Mecklenburg - Vorpommern Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. März 2018 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel und Dr. Heinkel sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Wollensak und Kohout für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 834/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR834.16.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg - Vorpommern vom 7. Juni 2016 - 2 Sa 150/15 - aufgehoben, soweit es der Berufung stattgegeb en hat. 2. Insoweit wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers für Arb eit an gesetzl i- chen Wochenfeiertagen. Die Beklagte betreibt öffentlichen Nahverkehr. Der Kläger ist seit 1982 bei ihr bzw. ihren Rechtsvorgängern als Kf z - Mechaniker in Vollzeit beschäftigt. Er arbeitet in der Werkstatt und leistet Schichtdienst. Der Schic htplan sieht auch Einsätze an Woch enenden und Feiertagen vor. Bis zum 31. Dezember 2003 fand auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe - (BMT - G - O) vom 10. Dezember 1990 Anwendung. Seit dem 1. Januar 2004 gilt kraft beiderseit i- ger Tarifbindung der Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe Mecklenburg - Vorpommern (TV - N MV) vom 18. März 2003. Dieser enthält auszugsweise fo l- gende Besti mmungen: § 9 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit (1) 1 Der Arbeitnehmer erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung einen Zeitzuschlag. 2 Er beträgt für 1 2 3 - 3 - 6 AZR 834/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR834.16.0 - 4 - c) für Feiertagsarbeit 135 v. H. des auf die Arbeitsstunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der Stufe 1 seiner Entgeltgru p- 4 Die nach den vorstehenden Sätzen zu zahlenden Zeitzuschläge können auf schriftlichen Antrag im Verhältnis 1:1 in Zeit umgewandelt und dem Arbeit s- zeitkonto (§ 10) zugeführt werden. (3) Der Arbeitnehmer, der Wechselschichtarbeit im Si n- ne des § 8 Abs. 4 leistet, erhält eine Wechse l- schichtzulage von 110 Euro monatlich. (4) Der Arbeitnehmer, der Schichtarbeit im Sinne des § 8 Abs. 5 leistet, e rhält eine Schichtzulage von 90 Euro monatlich. (5) Absatz 3 und 4 gilt nicht für Arbeitnehmer, die im Fahrdienst beschäftigt sind. § 20 Besondere Bestimmungen für A N im Fahrdienst Besondere Bestimmungen für A N im Betriebs - und Verkehrsdienst - einschließlich Verkehrs - und Fah r- meister - (Fahrdienst) ergeben sich aus Anlage 3. Anlage 3 Besondere Bestimmungen für Arbeitnehmer im Fah r- dienst gemäß § 20 TV - N MV § 11 3 Ferner werden in jedem Kalenderjahr so viele bezahlte freie Tage gewährt, wie lohnzahlungspflichtige Woche n- feiertage in dieses Jahr fallen. Nach einem Arbeitspapier der Beklagten vom 5. September 2012 wu r- de bzgl. der Gewährung freier Tage und der Bezahlung für Feiertagsarbeit die 4 - 4 - 6 AZR 834/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR834.16.0 - 5 - unternehmensweiten Ve r- einheitlichung auf die anderen Abteilungen übernommen. in dem Arbeitspapier die Formulierung des § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV - N MV annähernd wörtli ch wiedergegeben. Bei Arbeit an einem Wochen feiertag we rde demnach ein bezahlter freier Tag als Ausgleich gewährt und die Feiertagsarbeit neben der regulären Vergütung mit einem Zuschlag von 35 vH bezahlt. Ein solcher Ausgleich von Feiertagsarbeit wurde a uch beim Kläger vo r- genommen. Mit mehreren an die Beklagte gerichteten Schreiben hat der Kläger jedoch einen Zeitzuschlag von 135 vH geltend gemacht. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben an den Kläger vom 14. Mai 2013 und an den gewerkschaftl i- chen Vertret er des Klägers vom 2. April 2014 ab. Im Schreiben vom 14. Mai 2013 bestätigte die Beklagte zwar unter Bezugnahme auf das Arb eitspapier vom 5. September 2012 die unternehmensweit einheitliche Vorgehensweise . Die sich daraus für die Arbeit an Wochenfeiertage n ergebenden Ansprüche se i- en jedoch durch die Gewäh rung eines bezahlten freien Tag s und eines Z u- schlags von 35 vH erfüllt worden. Der Kläger meint, er habe bzgl. der Arbeit an gesetzlichen Wochenfe i- e r tagen dieselben Ansprüche wie die im Fahrdienst Beschä ftigten. Dies ergebe sich aus dem Arb eitspapier der Beklagten vom 5. September 2012 und der b e- trieblichen Praxis . Demnach habe er entsprechend § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV - N MV einen Anspruch darauf, unabhängig von der konkreten Diensteinte i- lung in jedem Ka lenderjahr so viele bezahlte freie Tage gewährt zu bekommen, wie lohnzahlungspflichtige Wochenfeiertage in dieses Jahr fallen. Bei Arbeit an einem Wochenfeiertag habe er zudem zusätzlich zu seiner regulären Vergütung Anspruch auf den Zeitzuschlag iHv. 135 vH aus § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c TV - N MV, welcher auf seinen Antrag hin im Verhältnis 1:1 in Zeit umgewandelt und dem Arbeitszeitkonto zugeführt werden könne. Die Ansprüche aus § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV - N MV und § 9 Abs. 1 TV - N MV stünden nach Wortlaut und Tarifsystematik nebeneinander. 5 6 - 5 - 6 AZR 834/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR834.16.0 - 6 - Der Kläger hat daher beantragt festzustellen, 1. dass der Kläger Anspruch auf so viele zusätzliche bezahlte freie Tage hat , wie lohnzahlungspflichtige Wochenfeiertage in das Jahr fallen; 2. dass über den Anspruch auf Bezahlung für Arbeit an Wochenfeiertagen hinaus der Anspr u ch auf Zahlung des Zeitzuschlag s nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c TV - N MV und der Anspruch auf einen b ezahlten we i- teren freien Tag , wenn an einem lohnzahlungspflic h- tigen Arbeitstag gearbeitet worden ist, nebeneina n- der stehen und eine Verrechnung unzulässig ist; 3. dass über den Anspruch auf Bezahlung von Arbeit an Wochenfeiertagen hinaus die Ansprüche auf Za h- lung eines Zeitzuschlags nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c TV - N MV sowie auf einen Ersatzruhetag nach § 11 Abs. 3 Satz 2 A rbZG , wenn an einem W o- chenfeiertag gearbeitet worden ist, nebeneinander - stehen und eine Verrechnung unzulässig ist . Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. N ach § 20 TV - N MV gelte § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV - N MV nur für die Arbeitnehmer im Fahrdienst und somit nicht für den als Kfz - Mechaniker beschäftigten Kläger. Er sei mit dem Fahrpersonal wegen unterschiedlicher Arbei tsbedingungen auch nicht ve r- gleichbar. Dem Kläger sei kein übertariflicher Anspruch zugesagt wor den . Zudem könn e der Kläger die streitgegenständlichen Feststellungen selbst dann nicht verlangen, wenn er ein Angehöriger des Fahrpersonals wäre. Auch für das Fahrpersonal bestünde n d ie Ansprüche aus § 9 Abs. 1 TV - N MV und § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV - N MV nicht nebeneinander. Bei der Aufnahme des Zuschlags von 135 vH in § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c TV - N MV sei ung e- wollt nicht beachtet worden, dass di e Arbeitnehmer im Fahrdienst nach § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV - N MV bereits bezahlte freie Tage gewährt bekommen. Es handle sich um ein Redaktionsversehen, welches durch die Protokolle der Tarifvertragsverhandlungen belegt werden könne. § 9 Abs. 1 Satz 2 Bu chst. c TV - N MV und § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV - N MV hätten denselben Regelung s- zweck. Es sollte ein Ausgleich für die Belastung der Feiertagsarbeit geschaffen 7 8 9 - 6 - 6 AZR 834/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR834.16.0 - 7 - werden, sei es durch Auszahlung eines Zeitzuschlags oder durch Gewährung eines bezahlten freien Tags. Der einzige Unterschied zwischen § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c TV - N MV und § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV - N MV bestünde darin, dass der Arbeitnehmer im Falle des § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c TV - N MV gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 TV - N MV selbst entscheiden könne, ob er sich den Zeitzuschlag iHv. 135 vH auszahlen oder als Gutschrift auf sein Arbeitszeitko n- to buchen lassen wolle. Unabhängig davon, wie er sich entscheide, werde d a- mit auch der Anspruch auf einen bezahlten freien Tag nach § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV - N MV erfüllt. Dies entspreche der Tarifpraxis. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat dieses Urteil teilweise abgeändert und im Urteilst enor festgestellt, der Kl ä- ger habe für jeden zahlungspflichtigen Wochenfeiertag Anspr uch auf einen b e- zahlten freien Tag nach § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV - N MV . Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2016 wurde aber ein Tenor mit der Feststellung verkündet, dass der Kläger Anspruch auf so viele zusätzl i- che bezahlte freie Tage habe , wie lohnzahlungspflichtige Wochenfeiertage in das Jahr fallen. Eine Berichtigung wurde nicht vorgenommen. In der Urteilsb e- grün dung wird ausgeführt, der zu 1 . gestellte Antrag sei auf die Feststellung gerichtet, dass dem Kläger der Anspruch aus § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV - N MV neben dem Anspruch aus § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c TV - N MV z u- stehe. Mit diesem Inhalt sei der Antrag zulässig und begründet. Bezo gen au f die An trä g e zu 2 . und zu 3 . hat das Landesarbeitsgericht die Berufung zurüc k- gewiesen. Die Klage sei insoweit unzulässig, da die se Anträge inhaltlich nicht über den Antrag zu 1 . hinausgingen . Gegen diese Entscheidung hat nur die Beklagte die vom Landesa r- beitsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie begehrt damit die vollständige Zurückweisung der Berufung. 10 11 - 7 - 6 AZR 834/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR834.16.0 - 8 - Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zwar zu Recht angenommen, dass der Anspruch aus § 20 TV - N MV iVm. § 11 Satz 3 der A n- lage 3 TV - N MV für Angehörige des Fahrpersonals neben dem Anspruch aus § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c TV - N MV stehe . Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann der Senat jedoch nicht abschließend entscheiden, ob der nicht im Fahr dienst beschäftigte Kläger einen Anspruch auf eine entsprechende Anwendung des § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV - N MV hat. I. Die Klage ist zulässig. Da der Kläger gegen die auf seine ursprüngl i- chen Anträge zu 2 . und zu 3 . bezogene Zurückweisung seiner Berufun g keine Revision eingelegt hat, ist die Abweisung seiner Klage insoweit in Rechtskraft erwachsen. Der im Revisionsverfahren noch recht shängige ehemalige Antrag zu 1 . ist nach der gebotenen Auslegung zulässig. 1. Der Antrag bedarf der Auslegung. S ein Wortlaut ist an § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV - N MV angelehnt und lässt darauf schließen, dass er zumindest von der entsprechenden Anwendbarkeit dieser Tarifnorm ausgeht . Das La n- desarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger nach seinem Pr o- zessvor bringen festgestellt wissen will, dass er neben der Erfüllung des A n- spruch s aus § 9 Abs. 1 TV - N MV eine bezahlte Freistellung entsprechend § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV - N MV verlangen kann. Dieses Antragsverständnis wu r- de im Revisionsverfahren auch nicht in Frage gestellt. 2. Mit diesem Inhalt ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Festste l- lungsinteresse gegeben. Der angestrebte feststellende Ausspruch ist trotz se i- ner nicht vollstreckbaren Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über eine bezahlte Freistellung des Klägers entsprechend § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV - N MV beizulegen und insoweit weitere Prozesse zwischen ihnen zu verme i- 12 13 14 15 - 8 - 6 AZR 834/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR834.16.0 - 9 - den. Das rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses ( vgl. BAG 21. Dezember 2017 - 6 AZR 245/16 - Rn. 24 mwN ) . II. Ob die noch rechtshängige Klage begründet ist, lässt sich mangels hi n- reichender Feststellungen noch nicht abschließend entscheiden. Dies führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das L andesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . 1. Für die begehrte Feststellung besteht keine tarifliche Grundlage. a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TV - N MV kraft beide r- seitiger Tarifbindung Anwendung (§ 4 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 TVG) . Der Kl ä- ger kann deshalb unstreitig für Feiertagsarbeit einen Zeitzuschlag bzw. eine entsprechende Gutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c bzw. Satz 4 TV - N MV verlangen. b) Der TV - N MV sieht für den Kläger als in der Werkstatt beschäftigten Kfz - Mechaniker jedoch keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV - N MV vor. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 20 TV - N MV enthält die Anlage 3 besondere Bestimmungen für Arbeitnehmer im Fahrdien st und gilt somit nicht für andere Beschäftigtengruppen. Eine Tarifl ü- cke, welche eine analoge Anwendung des § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV - N MV für andere Beschäftigtengruppen eröffnen würde, ist nicht ersichtlich. Nach der tariflichen Konzeption ist es für d en Kläger daher ohne Belang, dass für das Fahrpersonal die Ansprüche aus § 9 Abs. 1 TV - N MV und § 11 Satz 3 der A n- lage 3 TV - N MV nebeneinanderstehen ( vgl. hierzu BAG 22. März 2018 - 6 AZR 833/16 - Rn. 16 ff. ) . c) Diese tarifliche Differenzierung ist wege n der besonderen Ausgesta l- tung der Arbeitszeit und der Zulagen des Fahrpersonals mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ( BAG 22. März 2018 - 6 AZR 833/16 - Rn. 27 ff . ) . Die Nichtgewä h- rung bezahlter freier Tage nach § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV - N MV für die nicht im Fahrdienst Beschäftigten verstößt entgegen der Ansicht des Klägers auch 16 17 18 19 20 - 9 - 6 AZR 834/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR834.16.0 - 10 - nicht gegen § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG , wonach Arbeitnehmer, welche an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt werden, einen Ersatzruhet ag haben müssen, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist. Der Ersatzruhetag iSd. § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG ist nicht notwendigerweise ein zusätzlicher bezahlter freier Tag. Der Arbeitnehmer muss le diglich im Ausgleichszeitraum für den gearbeit e- ten Wochenfeiertag einen Ersatzruhetag, also einen Tag ohne Arbeit, erhalten. Das kann auch ein ohnehin arbeitsfreier Werktag sein, eine bezahlte Freiste l- lung an einem Beschäftigungstag verlangt das Gesetz nic ht ( BAG 19. September 2012 - 5 AZR 727/11 - Rn. 21 ; vgl. auch BAG 23. März 2006 - 6 AZR 497 /05 - Rn. 16 ) . 2 . Der streitgegenständliche Anspruch kann auch nicht auf den arbeit s- rechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt werden ( vgl. hierzu BAG 21. De zember 2017 - 6 AZR 790/16 - Rn. 30 f. ; 14. November 2 017 - 3 AZR 515/16 - Rn . 22 f. ) . Ein Anspruch auf Gleichbehandlung besteht für den Kläger bezogen auf den Streitgegenstand schon deshalb nicht, weil ihm keine Leistu n- gen vorenthal ten wu rden, welche ande re Arbeitnehmer erhalten haben . Keinem der Arbeitnehmer der Beklagten, auch nicht den im Fahrdienst Beschäftig ten, wurde n die Ansprüche aus § 9 Abs. 1 TV - N MV und § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV - N MV nebeneinander zugestanden . D as Arb eitspapier der Beklagten vom 5. September 2012 sieht un ter Missachtung von § 9 Abs. 1 Satz 4 TV - N MV nur vor, dass die Arbeit an Wochenfeiertagen bei allen Beschäftigten durch die b e- r- vH abgegolten wird. Vor dem Hintergrund dieser betrie b- lichen Praxis hat ein Angehöriger des Fahrpersonals erfolgreich die Festste l- lung begehrt, dass er neben dem Anspruch aus § 9 Abs. 1 TV - N MV die bezah l- te Freistellung nach § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV - N MV verlangen kann ( vgl. BAG 22. März 2018 - 6 AZR 833/16 - Rn. 16 ff . ) . Die Beklagte hat mit ihrer Vo r- gehensweise keine Arbeitnehmergruppe bevorzugt, sondern ihr fehlerhaftes Tarifverständnis auf alle Beschäftigten angewandt. Im Ergebnis hat sie sich 21 - 10 - 6 AZR 834/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR834.16.0 - 11 - damit vollständig von den tariflichen Vorgaben gelöst und ihr eigenes System geschaffen, welches allerdings keine auszu gleichende Ungleichbehandlung bewirkt hat. Im Gegenteil blieb die tariflich vorgesehene Differenzierung unb e- achtet. 3 . Folglich kann der streitgegenständliche Anspruch auch nicht aus einer betrieblichen Übung abgeleitet werden (vgl. hierzu BAG 12. De zembe r 2017 - 3 AZR 305/16 - Rn. 41 ) . Die Beklagte hat, wie dargelegt, neben dem Anspruch aus § 9 Abs. 1 TV - N MV k eine n Anspruch auf bezahlte Freistellung entspr e- chend § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV - N MV anerkannt und erfüllt. 4 . Ob die Beklagte dem Kläger einen übertariflichen Anspruch auf freie bezahlte Tage entsprechend § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV - N MV zugesagt hat , steht noch nicht fest. Mangels individuelle r Vereinbarung käme nur eine G e- samtzusage in Betracht. Diesbezüglich kann der Senat nicht abschließend en t- scheiden. a ) Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder e i- nen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Willenserklärung des Arbeitgebers, bestimmte Lei s- tungen er bringen zu wollen. Eine ausdrückliche Annahme des in der Erklärung enthaltenen Antrags iSv. § 145 BGB wird dabei nicht erwartet und es bedarf ihrer auch nicht. Das in der Zusage liegende Angebot wird gemäß § 151 Satz 1 BGB angenommen und ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrags. Die Arbeitne h- mer erwerben einen einzelvertraglichen Anspruch auf die zugesagten Leistu n- gen, wenn sie die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen ( BAG 22 . März 2017 - 5 AZR 424/16 - Rn. 13 ) . Dabei wird die Gesamtzusage bereits d ann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlau t- bart wird, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Auf dessen konkrete Kenntnis kommt es nicht an ( BAG 23. Januar 2018 - 1 AZR 65/17 - Rn. 26) . 22 23 24 - 11 - 6 AZR 834/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR834.16.0 - 12 - b) Das Landesarbeitsgericht hat im Tatbestand seines Urteils bezugne h- mend auf eine nicht protokollierte Aussage der Prokuristin der Beklagten in der Verhandlung am 7. Juni 2016 festgestellt, dass die besonderen Bedingungen für da s Fahrpersonal aus der Anlage 3 TV - N MV im Betrieb der Beklagten gleichfalls auf die Arbeitnehmer der Werkstatt angewendet wü rden, da man die dortigen Belastungen durch die Schichtarbeit als ähnlich belastend an sehe wie die Arbeitszeiten des Fahrpersonals. Hiervon ausgehend hat das Landesa r- beitsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils angeführt, der Kläger falle zwar nicht unter den tariflichen Anwendungsbereich der Anlage 3 TV - N MV, da er nicht zum Fah rpersonal iSv . § 20 TV - N MV gehöre. Er könne sich g leichwohl auf die Anlage 3 TV - N MV berufen, da die Beklagte in zuläss i- ger Weise die besonderen Regelungen für das Fahrpersonal übertariflich auch auf ihre Arbeitnehmer in der Werkstatt anwende. Damit könne der Kläger ebe n- so wie die Angehörigen des F ahrpersonals die bezahlten freien Tage nach § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV - N MV unabhängig von dem Zeitzuschlag nach § 9 Abs. 1 TV - N MV beanspruchen. c) Die Revision rügt diesbezüglich zu Recht eine fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts. aa) N ach § 286 Abs . 1 ZPO haben die Tatsacheninstanzen unter Berüc k- sichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer ggf. durchgeführten Beweisaufnahme nach ihrer freien Überzeugung darüber zu befinden, ob sie eine tatsächliche Behauptung für wahr er achten oder nicht. Die Beweiswürdigung muss vollständig, widerspruchsfrei und umfassend sein. Revisionsrechtlich ist die Würdigung allein darauf hin zu überprüfen, ob alle Umstände vollständig berücksichtigt und nicht Denk gesetze und Erfahrung s- grundsätze v erletzt wurden. Um diese Überprüfung zu ermöglichen, haben die Tatsachengerichte nach § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO die wesentlichen Grundlagen ihrer Überzeugungsbi ldung nachvollziehbar darzulegen ( vgl. BAG 21. Septem - ber 2017 - 2 AZR 57/17 - Rn. 38 mwN ) . 25 26 27 - 12 - 6 AZR 834/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR834.16.0 - 13 - bb) Dieser eingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle hält die Annahme des Landesarbeitsgerichts, dass einem Werkstattmitarbeiter aufgrund einer übertariflichen Zusage der Beklagten zusätzlich zum Zeitzuschlag nach § 9 Abs. 1 TV - N MV freie Tage entsprechend § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV - N MV zustünden, nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hat wesentliche Umstände nicht berücksichtigt. Dabei ist nich t entscheidend, ob die Aussage der Prokuri s- tin im Berufungsurteil zutreffend wiedergegeben wurde oder ob sie entspr e- chend der Darstellung der Revision nicht die Anwendung der Anlage 3 TV - N MV auf die Werkstattmitarbeiter bestätigt hat, sondern nur die Übe rnahme der für das Fahrpersonal praktizierten Verfahrensweise bei Arbeit an gesetzl i- chen Feiertagen. Die Fehlerhaftigkeit der gerichtlichen Sachverhaltswürdig ung ergibt sich schon daraus , dass das Landesarbeitsgericht Umstände unberüc k- sichtigt gelassen hat , welche gegen die Zusage einer übertariflichen Leistung im Sinne des Klagebegehrens sprechen. D ie Beklagte hat , wie dargelegt, g e- genüber allen Beschäftigtengruppen eine Gewährung bezahlter Freistellung iSv . § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV - N MV neben der Erfül lung des Anspruchs aus § 9 Abs. 1 TV - N MV abge lehnt . Das Arbeitspapier der Beklagten vom 5. September 2012 sieht eine solche Anspruchskombination nicht vor. Gleiches gilt für die Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 14. Mai 2013 und an den gewerkschaftlich en Vertreter des Klägers vom 2. Ap ril 2014 , welche die dargestellte betriebliche Praxis schildern . D ie Beklagte hat damit nur zum Au s- druck ge bracht, dass sie andere Beschäftigtengruppen hinsichtlich der Feie r- tagsarbeit dem Fahrpersonal glei chstellen will. Diese r Wille könnte aber auf die von ihr tatsächlich vorgenom mene Behandlung des Fahrpersonals beschränkt sein . Ein Wille zu einer auf § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV - N MV in seiner korre k- ten Anwendung bezogenen übertariflichen Leistung gegenüb er den nicht im Fahrdienst Beschäftigten wäre dann ggf. nicht erkennbar . Die s e Möglichkeit hat das Landesarbeitsgericht unberücksichtigt gelassen , wenn es ausgehend von einer Anwendung der Anlage 3 TV - N MV eine übertarifliche Zusage annimmt. 28 - 13 - 6 AZR 834/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR834.16.0 cc ) Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung verwehrt. Es ist nicht auszuschließen, dass die P arte ien im Rahmen einer Fortsetzung des Ber u- fungsverfahrens weiteren entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag zur Fr a- ge des Vorliegen s einer Gesamtzusage erbringen werde n. Das Landesarbeit s- gericht wird den Sachverhalt deshalb einer neuen Würdigung zu unterziehen haben . Fischermeier Heinkel Krumbiegel Wollensak Kohout 29
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