Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. Dezember 2016 Sechster - 6 AZR 578/15 - ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.6AZR578.15.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 3. Februar 2015 - 17 Ca 7859/14 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 14. August 2015 - 4 Sa 334/15 - Entscheidungsstichwort e : Ausschlussfrist - Schadenersatz für Erteilung falscher Auskunft ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.6AZR578.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 578/15 4 Sa 334/15 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. Dezember 2016 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger , pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte , hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgru nd der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtl i- chen Richter Klap proth und Steinbrück für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 578/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.6AZR578.15.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Köln vom 14. August 2015 - 4 Sa 334/15 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbe stand Die Parteien streiten darüber, ob sich die Beklagte auf den Verfall des tariflichen Anspruchs auf Zahlung einer Funktionsstufe berufen darf bzw. ob sie zum Schadenersatz wegen fehlerhafter Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit in der jeweils geltenden Fassung (TV - BA) Anwe n- dung. Dem Kläger wurde zum 1. Januar 2006 die l- lenleiter (weniger als 50 Übertragung teilte ihm die Beklagte mit, auf welche Weise er in ihrem Intranet aktuelle Informationen über den TV - BA erhalten könne. Die Wahrnehmung zusätzlich übertragener Aufgaben bzw. Funktionen oder besondere Schwierigkeitsgrade der Tätigkeit werden gemäß § 20 Abs. 2 TV - BA durch Funktionsstufen abgegolten, wobei unter Umständen gemäß § 20 Abs. 4 Satz 2 TV - BA mehrere Funktionsstufen nebeneinander gezahlt werden. Die Funktionsstufe ist ausweislich § 20 Abs. 1 TV - BA Gehaltsbestandteil. Mit E - Mail vom 20. Februar 2007 meldete der Kläger im Hinblick auf e i- ne von ihm erwartete Tarifänderung vorsorglich den Anspruch auf die Zahlung einer Funktionsstufe 2 an. Nachdem es zu der Tarifänderung nicht gekommen war, lehnte die Beklagte die Zahlung der Funktionsstufe 2 mit Schreiben vom 31. Juli 2008 ab. Während der Tarifverhandlungen, die zum Abschluss des 1 2 3 4 - 3 - 6 AZR 578/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.6AZR578.15.0 - 4 - 7. Änderungstarifvertrags zum TV - BA führ ten, wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 22. Januar 2010 an den Kläger. Darin heißt es ua . : der Funktionsstufenbeträge. Die Tarifvertragsparteien h a- ben in diesem Kontext Einvernehme n erzielt, eine Revis i- Die hierzu nunmehr erzielte Gesamteinigung beinhaltet auch eine Änderung der Funktionsstufen bei dem Ihnen übertragenen Dienstposten eines Geschäftsstellenleiters. Mit Wirkung vom 01.01. 2010 sollen sich hiernach folgende Änderungen ergeben: Wegfall der Funktionsstufe i- Hinzutritt der Funktionsstufe Diese Änderungen sind Gegenstand des 7. Änderungst a- rifvertrages (Änd. - TV) zum TV - BA, der sich gegenwärtig Unabhängig davon erfolgt die Zahlung der neuen Gehälter nach der neuen Gehaltstabelle sowie die Änderung der Funktionsstufen grunds ätzlich unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des 7. Änd. - TV zum TV - BA. Für Rückfragen steht Ihnen Ihr Interner Service Personal Mit Schreiben vom 10. August 2010 teilte die Beklagte dem Kläger Fo l- gendes mit: Gewährung tätigkeitsabhängiger Funktionsstufen nach Neuverhandlung des Funktionsstufenkataloges Die Tarifvertragsparteien haben die Änderung der Zuor d- nungstabelle für die Agentur für Arbeit (Anlage 1.1 zum TV - BA) vereinbart. Für die nachfolgend genannte, Ih nen übertragene Täti g- keit gelten hiernach geänderte Kriterien: Geschäftsstellenleiter (weniger als 50 Stellen für Plankräfte) Für die Dauer der Wahrnehmung dieser Tätigkeit erhalten g- ordnungstabelle für die Agentur für Arbeit 5 - 4 - 6 AZR 578/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.6AZR578.15.0 - 5 - (Anlage 1.1 zum TV - BA) neben Ihrem Festgehalt nach Tätigkeitsebene III die Funktionsstufe 1. Mit Gewährung dieser Funktionsstufe fällt die Ihnen bisher gezahlte Funktionsstufe der Eine Änderung Ihrer Bezüge ergibt sich nicht. Dem Kläger stand aufgrund seiner Tätigkeit nach Feststellung des La n- desarbeitsgerichts in der Zeit ab 1. Januar 2010 gemäß § 20 TV - BA iVm. der Anlage 1.1 Teil II zum TV - BA idF des zum 1. Januar 2010 in Kraft getretenen 7. Änderungstarifvertrags zum TV - BA vom 23. Dezember 2009 neben der Za h- einer (weiteren) Funktionsstufe 1 für e- klagte versehentlich nicht. Anfang Januar 2014 erfuhr der Kläger durch eine Mitteilung der Beklagten, dass ihm bei einem möglichen Wegfal l der Position eines Geschäftsstellenleiters im Zuge einer beabsichtigten Neuorganisation der i- E - Mail vom 16. Januar 2014 die Nachzahlung dieser Funktionsstufe bis zur Übertragung eines neuen Dienstpostens geltend. Die Beklagte zahlte die Fun k- tionsstufe rückwirkend bis einschließlich Juli 2013 und berief sich im Übrigen auf die tarifliche Ausschlussfrist. Der Kläger begehrt die Zahlung einer weiteren Funktionsstufe 1 für die Zeit von Januar 2010 bis einschließlich Juni 2013. Er hat die Auffassung vertr e- ten, er habe den Anspruch bereits im Jahr 2007 durch die Bitte um Überprüfung seiner Funktionsstufe gelt end gemacht. Ohnehin könne sich die Beklagte g e- mäß § 242 BGB nicht auf den Verfall des Anspruchs berufen. Sie habe dem Kläger durch ihre Schreiben aus dem Jahr 2010 eine unvollständige Auskunft erteilt. Dadurch habe sie bei ihm den Eindruck erweckt, dass s ie die tarifvertra g- lichen Bestimmungen konkret bezogen auf das Arbeitsverhältnis des Klägers 6 7 - 5 - 6 AZR 578/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.6AZR578.15.0 - 6 - vollständig überprüft habe. Für ihn habe daher kein Anlass bestanden, weiter Gesichtspunkt des Schadenersatzes begründet . Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.215,89 Euro brutto nebst Zinsen in im Einzelnen genannter, gestaffelter Höhe zu zahlen . Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ge l- tend gemacht, sie habe die Ansprüche des Klägers nicht treuwidrig vereitelt. Der Kläger sei über die Tarifstruktur und etwaige Änderungen informiert gew e- sen, w ie sich aus seiner Anfrage vom 20. Februar 2007 ergebe. Aus ihrer ve r- sehentlich unvollständigen Auskunft könne er keine Rechte herleiten. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat das arbeitsgerichtliche Urteil auf die Be rufung der Beklagten hin abg e- ändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zug e- lassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht abgeändert und die Klage abgewiesen. Der A n- spruch des Klägers auf Zahlung einer weiteren Funktionsstufe 1 für die Zeit von Januar 2010 bis einschließlich Juni 2013 ist verfallen. Ein Schadenersatza n- spruch des Klägers wegen sch uldhaft fehlerhafter Auskunftserteilung besteht nicht. I. Der Anspruch auf Nachzahlung der weiteren Funktionsstufe für die Zeit vor Juli 2013 ist nach § 39 Abs. 1 Satz 1 TV - BA verfallen. 1. Der Kläger hat diesen Anspruch erstmals mit E - Mail vom 16. Janu ar 2014 geltend gemacht und damit unter Berücksichtigung der Fälligkeitsregelung 8 9 10 11 12 13 - 6 - 6 AZR 578/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.6AZR578.15.0 - 7 - in § 26 Abs. 1 TV - BA nur die Ansprüche ab einschließlich Juli 2013 gewahrt. Die E - Mail vom 20. Februar 2007 genügte zur Geltendmachung der weiteren Funktionsstufe 1 nicht. Dam it hat der Kläger lediglich den Anspruch auf die Za h- lung einer Funktionsstufe 2 für den Fall vorsorglich angemeldet, dass der TV - BA die Funktionsstufe künftig nicht mehr von der Zahl der Plankräfte, so n- dern der zugeordneten Mitarbeiterkapazitäten abhängig machen sollte. Dabei handelte es sich nicht um den nunmehr streitbefangenen, sondern um einen eigenständigen Anspruch, der auf einem anderen Lebenssachverhalt beruht e , und damit u m einen anderen Streitgegenstand. Die Geltendmachung dieses Anspruchs wahrte deshalb die Ausschlussfrist für den nunmehr streitbefang e- nen Anspruch nicht (vgl. BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 628/14 - Rn. 22) . 2. Die Geltendmachung der Nachzahlung der weiteren Funktionsstufe 1 für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis einschließlich Juni 2013 ist entgegen der Annahme der Revision auch nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zuzulassen. a) Allerdings kann der Anspruchsteller dem Ablauf einer tariflichen Au s- schlussfrist mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ua. dann b e- gegnen, wenn es der Anspruchsgegner pflichtwidrig unterlässt, ihm Umstände mitzuteilen, die ihn zur Einhaltung der Frist veranlasst hätten (BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 628/14 - Rn. 2 5) . Das Landesarbeitsgericht hat unter Beachtun g des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs bei der Überpr ü- fung der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs des Rechtsmissbrauchs ( vgl. nur BAG 10. Mai 2016 - 9 AZR 145/15 - Rn. 34 ) rechtsfehlerfrei ang e- nommen, dass diese Voraussetzung vo rliegend nicht erfüllt ist. b) Das Landesarbeitsgericht ist bei der Prüfung, ob die Beklagte durch das Berufen auf die Ausschlussfrist rechtsmissbräuchlich handelt, davon ausgega n- gen, dass es Sache des Arbeitnehmers sei, sich über die Rechtslage hinsich t- lich eines Anspruchs selbst zu informieren. Es hat damit ohne Verkennung des Rechtsbegriffs des rechtsmissbräuchlichen Berufens auf eine Ausschlussfrist angenommen, dass im Arbeitsverhältnis aufgrund der im Zivilrecht geltenden Privatautonomie jede Partei für die Wahrnehmung ihrer Interessen grundsät z- 14 15 16 - 7 - 6 AZR 578/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.6AZR578.15.0 - 8 - lich selbst zu sorgen hat ( BAG 13. November 2014 - 8 AZR 817/13 - Rn. 22 ; vgl. BGH 19. Juli 2012 - III ZR 71/12 - Rn. 21 ; zu Ausnahmen bei Ansprüchen auf Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sh. : BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 807/11 - Rn. 19, BAGE 147, 155 ; 22. November 1963 - 1 AZR 17/63 - zu 5 a der Gründe ) . Das gilt auch für die Wahrung der Ausschlussfrist. Der A r- beitnehmer muss sich darum hinsichtlich der Rechtslage im Allgemeinen selbst informieren. Die ser allgemeine Grundsatz, der auch im öffentlichen Dienst gilt ( vgl. BAG 22. Januar 1997 - 10 AZR 459/96 - zu II 2 der Gründe) , ist Ausgangs - punkt der Prüfung, ob sich ein Arbeitgeber auf den Ablauf der Ausschlussfrist berufen darf. Dieser Grundsatz liegt unausgesprochen der ständigen Rech t- sprechung zugrunde, wonach die fehlende Kenntnis von Existenz und Inhalt einer Ausschlussfrist den Verfall des Anspruchs unberührt lässt ( vgl. nur BAG 18. August 2011 - 8 AZR 187/10 - Rn. 46) und ein Anspruch auch dann im Si n- ne einer tariflichen Ausschlussfrist fällig wird, wenn der Arbeitnehmer zwar die Tatsachen, die den Anspruch begründen, kennt, nicht aber die Rechtslage, und darum den Anspruch nicht geltend macht ( vgl. BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 628/14 - Rn. 17) . c ) Ausgehend von diesem Grundgedanken ist der Arbeitgeber nicht ve r- pflichtet, den Arbeitnehmer auf tarifliche Änderungen hinzuweisen (Becker - Schaffner BB 1993, 1281, 1282) . Die Beklagte hat mit den Schreiben vom 22. Januar und 10. August 2010 den Kläger des halb überobligatorisch von sich aus über die Auswirkungen des 7. Änderungstarifvertrags zum TV - BA auf sein Arbeitsverhältnis informiert. Bereits deshalb scheidet ein rechtsmissbräuchl i- ches Verhalten der Beklagten dadurch, dass sie sich auf die Ausschlussfr ist beruft, aus. War sie nicht verpflichtet, den Kläger über die Tarifänderung zu i n- formieren, liegt darin, dass die gleichwohl erteilte Information unvollständig war, kein pflichtwidriges Unterlassen, an das ein rechtsmissbräuchliches Berufen auf die Auss chlussfrist anknüpfen könnte. Der Kläger musste sich vielmehr selbst vollständig über die Auswirkungen der Tarifänderung auf sein Arbeitsverhältnis informieren. Das wäre durch Einsicht in den TV - BA möglich gewesen, zumal die Beklagte den Kläger bereits mit Schreiben vom 24. Juli 2006 darüber in Kenn t- nis gesetzt hatte, dass und wie er sich in ihrem Intranet über den jeweils aktue l- 17 - 8 - 6 AZR 578/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.6AZR578.15.0 - 9 - len Stand des TV - BA informieren könne. Zudem hatte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 22. Januar 2010 auf die Möglichkeit e iner Rücksprache mit den Arbeitnehmern des Internen Service Personal hingewiesen. d) Unabhängig davon entbanden die Schreiben der Beklagten vom 22. Januar und 10. August 2010 den Kläger entgegen der Ansicht der Revision nicht davon, sich über seine tarifl ichen Ansprüche selbst zu informieren. Der Unterschied zur bisherigen Rechtsprechung, den die Revision darin sieht, dass die erteilten Auskünfte nicht ungünstig und falsch, sondern günstig und richtig, aber unvollständig seien, besteht nicht. Die Beklagte hat den Kläger unvollstä n- dig informiert. Das war für den Kläger ungünstig. Der Kläger hat sich auf diese Auskunft verlassen. Er hat sich nicht weiter informiert und den Anspruch auf die weitere Funktionsstufe darum nicht fristgerecht geltend gemacht. Diese s Unte r- lassen fällt allein in seine Risikosphäre, so dass sich die Beklagte nicht wide r- sprüchlich verhält, wenn sie sich auf den Ablauf der tariflichen Ausschlussfrist beruft (vgl. BAG 22. Januar 1997 - 10 AZR 459/96 - zu II 2 a der Gründe) . II. Die Bekla gte ist dem Kläger auch nicht gemäß § 2 80 Abs. 1 iVm. § 241 Abs. 2 BGB wegen Erteilung einer falschen Auskunft über seinen Anspruch auf die Zahlung einer weiteren Funktionsstufe 1 zum Schadenersatz verpflichtet. Sie hat dem Kläger keine Auskunft erteilt. D afür wäre erforderlich gewesen, dass der Kläger ein gesteigertes Informationsbedürfnis zu erkennen gegeben hätte. Daran fehlt es. 1. Dem Arbeitgeber obliegt zwar keine allgemeine Pflicht, die Vermögen s- interessen des Arbeitnehmers wahrzunehmen. Erteilt er aber Auskünfte, mü s- sen diese richtig, eindeutig und vollständig sein . Der Arbeitgeber haftet dem Arbeitnehmer deshalb für die Schäden, für die eine von ihm schuldhaft erteilte fehlerhafte Auskunft ursächlich war (BAG 21. Mai 2015 - 6 AZR 349/14 - Rn. 26 ff .) . 2. Die Beklagte hat dem Kläger keine fehlerhafte Auskunft erteilt und ha f- tet ihm deswegen nicht auf Schadenersatz. 18 19 20 21 - 9 - 6 AZR 578/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.6AZR578.15.0 - 10 - a) (Wahrig Deu t- sches Wörterbuch 9. Aufl. ) bzw. die auf eine Frage hin gegebene Information zu verstehen (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. ) . In h- tigkeit der Arbeitgeber hafte, stets verwendet. Die Entscheidungen des Bu n- desarbeitsgerichts vom 21. Mai 2015 ( - 6 AZR 349/14 - ) und vom 12. Dezember 2002 ( - 8 AZR 497/01 - ) betrafen Vertragsänderungen bzw. Aufhebungsvertr ä- ge, die auf Initiative des Arbeitgebers abgeschlossen wurden. In diesen Fällen musste der Arbeitgeber davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer ein gesteige r- tes Informationsbedürfnis hatte ( vgl. BAG 12. Dezember 2002 - 8 AZR 497/01 - zu II 2 a bb der Gründe) , also stillschweigend nach Auskunft verlangte. Der A r- beitnehmer in dem der Entscheidung vom 21. Mai 2015 ( - 6 AZR 349/14 - ) z u- grundeliegenden Fall hatte zudem ausdrücklich nach einer tariflichen Besit z- standszulage gefragt und seine Zustimmung zur Vertragsänderung davon a b hängig gemacht. Auch die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zur Ric h tigkeit von Auskün ften in V ersorgungsfälle n betrafen falsche Antworten auf Nachfragen (BAG 15. Oktober 1985 - 3 AZR 612/83 - zu I der Gründe; 18. Dezember 1984 - 3 AZR 168/82 - zu 1 a der Gründe; 13. November 1984 - 3 AZR 255/84 - zu I 3 b der Gründe, BAGE 47, 169; 17. Apri l 1984 - 3 AZR 383/81 - zu II 1 der Gründe; 24. Mai 1974 - 3 AZR 422/73 - zu II 2 b der Grü n- de) . b) Ein Schadenersatzanspruch wegen unzutreffender Auskunftserteilung kommt daher nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer entweder auf ausdrückl iches Verlangen nach Informationen falsch informiert oder wenn er ihn im Rahmen von Verhandlungen über Vertragsänderungen, die der Arbei t- geber initiiert hat, falsch berät. c) Der Kläger hat keine Auskunft im vorstehend dargestellten Sinn ve r- langt, so das s ein Schadenersatzanspruch ausscheidet. III. Im Gegensatz zur Annahme des Landesarbeitsgerichts stellt die sch a- denersatzrechtliche Haftung des Arbeitgebers für von ihm erteilte fehlerhafte Auskünfte die Funktion von Ausschlussfristen nicht grundsätzlich in Frage. Sie 22 23 24 25 - 10 - 6 AZR 578/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.6AZR578.15.0 - 11 - steht auch nicht im Widerspruch zu der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, dass ein Arbeitnehmer, dessen Frage, ob ein Anspruch besteht, vom Arbeitg e- se i nen Anspruch form - und fristgerecht geltend zu machen, wenn er den Ver fall eines möglicherweise bestehenden Anspruchs verhindern will (BAG 8 . Deze m ber 2011 - 6 AZR 397/10 - Rn. 19 f. , BAGE 140, 99 ; 22. Januar 1997 - 10 AZR 459/96 - zu II 2 a der Gründe) . Die scheinbar widersprüchlichen Ergebnisse - Verfall des Anspruchs ungeachtet der fehlerhaft erteilten Auskunft auf der e i nen Seite, Schadenersatzanspruch bei schuldhaft fehlerhafter Au s- kunft auf der anderen Seite - erklären sich daraus, dass sich die Risikoverte i- lung f ür eine falsche Auskunft im Rahmen der Ausschlussfrist von der für eine schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis gelte n- den unte r scheidet. 1. Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit. Der A nspruchsgegner soll sich auf die aus Sicht des Anspruc h- stellers noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, Beweise sichern und ggf. Rücklagen bilden können . Er soll vor der Verfolgung von Ansprüchen, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und auch ni cht rechnen muss, geschützt we r- den . Ausgehend von diesem Zweck ist die Ausschlussfrist nur gewahrt, wenn der Anspruchsteller unmissverständlich zum Ausdruck bring t , dass er Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllun g dieser Forderung besteht (st . Rspr . , BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 628/14 - Rn. 16, 20) . Ist die vom Arbeitgeber auf Bitte des Arbeitnehmers erteilte Au s- kunft über das Bestehen eines Anspruchs falsch und gibt sich der Arbeitnehmer mit dieser falschen Ausk unft zufrieden, kann und muss der Arbeitgeber gerade nicht davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer gleichwohl später die Erfüllung dieses Anspruchs verlangt. Er richtet sich darauf ein, diesen seiner Ansicht nach ohnehin nicht bestehenden Anspruch nicht erfü llen zu müssen. Wie au s- geführt, fällt die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs auch nach einer fehlerhaften Auskunft des Arbeitgebers weiterhin in die Risikosphäre des A r- beitnehmers. Darum kann sich der Arbeitgeber in dieser Konstellation ungeac h- 26 - 11 - 6 AZR 578/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.6AZR578.15.0 tet e iner von ihm fehlerhaft erteilten Auskunft grundsätzlich auf den Verfall der Ausschlussfrist berufen. 2. In § 241 Abs. 2 BGB ist als eine der Nebenpflichten des Arbeitsverhäl t- nisses die Rücksichtnahmepflicht verankert. Danach ist der Arbeitgeber zwar nich t generell zur Erteilung von Auskünften und zur Aufklärung verpflichtet. Die aus § 241 Abs. 2 BGB hergeleiteten P flichten beruhen stets auf den besond e- ren Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Int e- ressenabwägung (BAG 21. Mai 201 5 - 6 AZR 254/14 - Rn. 45 mwN ) . Erteilt der Arbeitgeber aber auf ein vom Arbeitnehmer offenbartes Informationsbedürfnis hin - unter Umständen überobligatorisch - Auskunft, dann ergibt sich aus der Rücksichtnahmepflicht iVm. § 280 Abs. 1 BGB, dass diese Aus kunft richtig, eindeutig und vollständig sein muss. § 280 Abs. 1 BGB als Haftungstatbestand für die Verletzung der aus dem Arbeitsverhältnis folgenden Pflichten verlagert insoweit das Risiko, dass die erteilte Auskunft inhaltlich zutrifft, in die Risik o- sph äre des Arbeitgebers. Dieser darf dem Arbeitnehmer darum keine schul d- haft falsche und unvollständige Auskunft erteilen (BAG 13. Nov ember 2014 - 8 AZR 817/13 - Rn. 22) und haftet schadenersatzrechtlich für die Richtigkeit seiner Auskunft. Umgekehrt darf sich der Arbeitnehmer schadenersatzrechtlich regelmäßig auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Auskunft verlassen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Fischermeier Spelge Krumbiegel Klapproth Steinbrück 27 28
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