Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. November 2015 Sechster Senat - 6 AZR 559/14 - ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR559.14.0 I. Arbeitsgericht Mönchengladbach Urteil vom 29. Januar 2014 - 7 Ca 2069/13 - Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 3. Juli 2014 - 5 Sa 225/14 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Ausschlussfrist im Insolvenzplan - § 113 Satz 3 InsO en : InsO § 113 Satz 2 und Satz 3, §§ 189, 227 Abs. 1, § 254 Abs. 1, §§ 254b, 259a, 259b Leits atz : Eine Klausel in einem Insolvenzplan, die vorsieht, dass Gläubiger, die ihre Forderung angemeldet, aber nach Bestreiten innerhalb einer Au s- schlussfrist von einem Monat nach Bestandskraft des den Insolvenzplan bestätigenden Beschlusses des Amtsgerichts nicht im Klagewege weite r- verfolgt haben, bei der Verteilung analog § 189 InsO nicht berücksichtigt werden, lässt den Anspruch der Insolvenzgläubiger materiell - rechtlich unberührt, wenn die Frist versäumt wird. Eine solche Klausel begegnet darum keine n rechtlichen Bedenken. Es bleibt den Insolvenzgläubigern, die die Frist versäumt haben, unbenommen, nach Aufhebung des Inso l- venzverfahrens die Planquote mit einer Leistungsklage gegenüber dem Schuldner durchzusetzen. Hinweis des Senats: Führende Entsche idung zu weiteren (teilweisen) Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR559.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 559/14 5 Sa 225/14 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. November 2015 URTEIL Gaßmann , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtl i- chen Richter Dr. Wollensak und Kreis für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 559/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR559.14.0 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung der Revision im Übrigen das Urteil des Landesarbeit s- gerichts Düsseldorf vom 3. Juli 2014 - 5 Sa 225/14 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Hilfsa n- trag zur Leistungsklage über 9.84 2 ,71 Euro sowie die Feststellungsanträge ab gewiesen worden sind. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung über den Hilfsantrag zur Leistungsklage sowie zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob ein Schadenersatzanspruch nach § 113 Satz 3 InsO besteht, obwohl der Kläger diesen vom Sachwalter bestritt e- nen Anspruch nicht innerhalb der im Insolvenzplan festgelegten Frist klagewe i- se weiterverfolgt hat. Der Kläger wa r bei der Beklagten (vormals firmierend unter N GmbH ) , der späteren Schuldnerin , beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Ma n- teltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nord w ürtte m- berg / Nordbaden idF vom 1. April 2005 (künftig MTV) nach Maßgabe des Hau s- tarifvertrags der Beklagten vom 12. April 2005 Anwendung. Danach galt für den Kläger eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quar tal s ende. Am 1. Juni 2012 wurde das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung über das Vermögen der Beklagten eröffnet. In dem darstellenden Teil des Insolven z- plans sind unter B VI - Gruppenbildung - ua. als Gruppe 2 die Arbeitnehmer und als Gruppe 5 die Gläubiger mit Schadenersatz ansprüchen wegen Nichterfüllung (§§ 103 ff. InsO) festgelegt. Im gestalten den Teil des Plans ist unter C II 2 bzw. C II 5 eine Abfindungsquote von 70 % für die Gläubiger der Gruppe 2 bzw. von 22 % für die Gläubiger der Gruppe 5 vorgesehen. Unter C IV 4 - Allgemeine Regelungen - heißt es im Plan: 1 2 3 - 3 - 6 AZR 559/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR559.14.0 - 4 - a) Soweit in diese m Insolvenzplan von der Forderung eines Gläubigers gesprochen wird, ist immer die ei n- zelne zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung gemeint, unabhängig von dem Rechtsgrund. b) Teilweise oder vollständig bestrittene Forderungen werden durch eine Rückste llung wie festgestellte Forderungen behandelt, soweit ein Feststellung s- rechtsstreit anhängig ist. Zu berücksichtigen sind diese Forderungen nur dann, wenn die Klage inne r- halb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Bestandskraft des den Insolvenzplan be stätigenden Beschlusses des Amtsgerichts anhängig gemacht gemacht, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt (analoge Anwendung von § 189 InsO). c) Für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht bis zum Termin über die Beschlussfassung über den Inso l- venzplan an ge meldet haben, gilt lit. b) entsprechend. Dieser mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 17. Juli 2012 bestäti g- te Insolvenzplan wurde am 31. Juli 2012 rechtskräftig. Mit Beschluss vom 6. August 2012 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. Am 11. Juli 2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Frist des § 113 Satz 2 InsO zum 31. Oktober 2012. Bereits am 6. Juli 2012 ha t- te der Kläger eine Schadenersatzf o Diese Ford e- rung bestritt der Sachwalter in voller Höhe, weil die Kündigung nicht nachg e- Der Kläger begehrt mit seiner am 12. Juli 2013 be i Gericht eingegang e- nen Klage den Ersatz des Verfrühungsschadens für die Zeit vom 1. November 2012 bis zum Ende der nach dem MTV maßgeblichen Kündigungsfrist am 31. März 2013 . Mit der Leistungsklage verlangt er im Hauptantrag den Ersatz des in dieser Zeit entgangenen Entgelts in voller Höhe. Bei dem Hilfsantrag zur Leistungsklage setzt er das Arbeitslosengeld bzw. Arbeitsentgelt, das er zw i- 4 5 6 - 4 - 6 AZR 559/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR559.14.0 - 5 - schen dem 1. November 2012 und dem 15. März 2013 erzielt hat, ab und b e- gehrt v on dem verbleibenden Betrag 70 %, dh. die Quote der Gruppe 2. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, nach Aufhebung des Insolvenzve r- fahrens sei die Leistungsklage zulässig. Die Ausschlussfrist des Insolvenzplans sei unwirksam. Der Gesetzgeber habe bei der Reform der Vorschriften zum Insolvenzplan eine Ausschlussfrist ausdrücklich verworfen. §§ 254, 254b, 259a, 259b InsO seien abschließend und zwingend. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu v erurteilen, an den Kläger 30.394,85 Euro brutto - hilfsweise 9.842,71 Euro brutto - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpun k- ten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 113 Satz 3 InsO in Höhe von 30.394,85 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hat; hilfsweise seinen Anspruch auf Zahlung von 30.394,85 Euro brutto - hilfsweise 9.842,71 Euro brutto - im Inso l- venzverfahren über das Vermögen der N GmbH zur Insolvenztabelle festzustellen. Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass die Leistungsklage bereits unzulässig sei. Einzig zulässige Klageart für Inso l- venzforderungen wie d ie Forderung nach § 113 Satz 3 InsO sei die Festste l- lungsklage. Jedenfalls fehle der Leistungsklage das Rechtsschutzbedürfnis, wenn kein rechtskräftiges Feststellungsurteil vorliege . Der Kläger habe seinen Schadenersatz anspruch zu früh angemeldet und ihn z u spät eingeklagt. Die Ausschlussklausel im Insolvenzplan sei wirksam. Soweit der Kläger Forderu n- gen nicht im Insolvenzplan angemeldet habe, seien diese zwischenzeitlich ve r- jährt. Unabhängig davon sei die Klage bereits deshalb abzuweisen, weil der Sachwalt er den Schadenersatz anspruch zu Recht bestritten habe und die ve r- frühte Anmeldung nicht durch eine Neuanmeldung korrigiert worden sei. Schließlich hat die Beklagte die Ansicht vertreten, der Kläger müsse sich auch 7 8 9 - 5 - 6 AZR 559/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR559.14.0 - 6 - für März 2013 ein volles Monatsgehalt aus der neuen Tätigkeit anrechnen la s- sen , weil er das Nachfolgearbeitsverhältnis aufgegeben habe und deshalb - unstreitig - eine Sperrzeit verhängt worden sei . Zudem gehöre der Kläger hi n- sichtlich der streitbefangenen Forderung zur Gruppe 5 der Gläubiger und k önne von dem entstandenen Schaden nur 22 % beanspruchen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsg e- richt hat den Leistungsantrag als Hauptantrag und den Feststellungsantrag als Hilfsantrag verstanden. Die Leistungsklage hat es als z ulässig, aber unbegrü n- det angesehen. Der Kläger habe die wirksame Ausschlussfrist versäumt. D a- rum sei auch der Feststellungsantrag unbegründet. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe A. Die Revision des Klägers hat teilweise Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat nicht berücksichtigt, dass der nach § 113 Satz 3 InsO zu ersetzende Verfr ü- hungsschaden ungeachtet der im Insolvenzplan festgelegten Ausschlussfrist mit der Leistungsklage durchgesetzt werden kann, soweit die Klage mit dem Hilfsantrag zum Leistungsantrag auf die Planquote zielt. Insoweit unterliegt das angefochtene Urteil der Aufhebung . Auf der Grundlage des bisher festgestellten Sachverhalts kann jedo ch nicht ermittelt werden, in welcher Höhe der mit dem Hilfsantrag zu r Leistungsklage verfolgte Anspruch tatsächlich besteht. Dazu bedarf es noch Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zur Höhe der tatsäc h- lich erzielten bzw. erzielbaren anderweitigen Ein künfte und Ersparnisse des Klägers . Außerdem ist die Zuordnung des Klägers zu einer der im Insolven z- plan gebildeten Gruppen der Insolvenzgläubiger erforderlich . Der Rechtsstreit war daher insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Darüber hinaus ist bei sachgerechter Auslegung der Anträge der Feststellungsantrag als Hilfsantrag nicht zur Entscheidung des 10 11 12 - 6 - 6 AZR 559/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR559.14.0 - 7 - Landesarbeitsgerichts und des Senats angefallen. Auch insoweit war das Urteil des Landesarbeitsgerichts da her aufzuheben. I. Entgegen der Auffassung der Beklagten genügt die Begründung der Revision den gesetzlichen Anforderungen. Die Revision rügt, das Landesa r- beitsgericht habe nicht beachtet, dass für die Wirksamkeit einer Ausschlussfrist im Insolvenzplan ei ne ausdrückliche gesetzliche Grundlage erforderlich sei. E i- ne solche Grundlage bestehe vorliegend nicht. Sie ergebe sich nicht aus §§ 188, 189 InsO, weil sich diese Vorschriften nicht ausdrücklich auf eine Au s- schlussfrist bezögen. D ie Revision legt im Einz elnen dar, dass und warum sich der Entstehungsgeschichte der §§ 259a und 259b InsO der Wille des Geset z- gebers entnehmen lasse, in einem Insolvenzplan geregelte Ausschlussfristen seien unwirksam. Damit ist der aus Sicht der Revision vorliegende Rechtsfehler des angegriffenen Urteils hinreichend aufgezeigt. Im Hinblick darauf, dass das Revisionsgericht an die Revisionsgründe nicht gebunden ist, war eine tiefer g e- hende Auseinandersetzung mit den Gründen des angegriffenen Urteils nicht erforderlich (vgl. BAG in st. Rspr. seit 22. Januar 2009 - 6 AZR 78/08 - Rn. 10, BAGE 129, 170; zuletzt 31. Juli 2014 - 6 AZR 993/12 - Rn. 13) . II. Die Klage ist zulässig. 1. Die Beklagte rügt zu Unrecht, das Landesarbeitsgericht habe bei seiner Auslegung, der Feststellungsantra g sei als Hilfsantrag zum Leistungsantrag zu verstehen, § 308 Abs. 1 ZPO verletz t . a) Gerichte haben Prozessanträge soweit wie möglich rechtsschutzg e- während auszulegen. Bei der Auslegung von Prozesshandlungen ist zu beac h- ten, dass die Vorschriften des Ver fahrensrechts nicht Selbstzweck sind. Es ist davon auszugehen, dass die Partei mit ihrer Prozesshandlung das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind allerdin gs auch die schut z- würdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (BAG 18. Juli 2013 - 6 AZR 47/12 - Rn. 32, BAGE 146, 1) . 13 14 15 16 - 7 - 6 AZR 559/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR559.14.0 - 8 - b) Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat zwar zu Protokoll des Landesarbeitsgerichts erklärt, er wolle an den bisherigen Anträgen in vollem Umfang festhalten. Sofern die Kammer die Anträge in der zuletzt gestellten Form für unzulässig erachte, könne dementsprechend entschieden werden. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat er damit aber nicht zu erkennen geg e- ben, er wolle a usdrücklich keinen Haupt - und Hilfsantrag, sondern in jedem Fall zwei Hauptanträge im Wege der alternativen Klagehäufung stellen. Er hat vie l- mehr lediglich die Auslegung der von ihm gestellten Anträge in die Hand des Gerichts gelegt und in Kauf genommen, d ass dieses die Anträge als alternative Klagehäufung würdigt und deshalb die Klage abweist. c) Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts entspricht auch dem mit hi n- reichender Deutlichkeit zu erkennenden tatsächlichen Willen des Klägers. Das stellt die Revisi on klar. Der Antrag, den Anspruch auf Schadenersatz festzuste l- len, ist ausdrücklich allein vor dem Hintergrund der Ausführungen des Senats in seiner Entscheidung vom 12. September 2013 ( - 6 AZR 907/11 - Rn. 25) erh o- ben worden müssten unter den dort genannten weiteren Umstä n- den ihre Forderungen zunächst rechtskräftig durch das Prozessgericht festste l- len lassen, bevor sie ihre Ansprüche durch Leistungsklage gegen den Schul d- ner durchsetzen könn t en. Der Hilfsantrag auf Fest st ellung des Schadens zur Tabelle soll sicherstellen, dass die Leistungsklage nicht daran scheitert, dass die erkennenden Gerichte eine bloße Feststellung des Schadenersatza n- spruchs nicht für möglich halten , sondern von der Notwendigkeit einer Tabelle n- feststellungsklage ausgehe n . Der Feststellungsantrag steht damit sowohl als Haupt - als auch als Hilfsantrag unter der innerprozessualen Bedingung, dass der Leistungsklage nicht entsprochen wird, weil sie ohne vorherige Festste l- lungsklage unzulässig und/oder nicht durchsetzbar ist , vor einer Feststellung des Anspruchs (zur Tabelle) also keinen Erfolg haben kann (zur Notwendigkeit der Auslegung des Klag e antrags dahin, was die Bedingung ist, unter der die Eventualhäufung steht : Zöller/Greger ZPO 30. Aufl. § 260 Rn. 4; MüKo ZPO/ Becker - E berhard 4. Aufl. § 260 Rn. 38) . 17 18 - 8 - 6 AZR 559/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR559.14.0 - 9 - d ) Durch diese Auslegung werden schutzwürdige Belange der Beklagten nicht verletzt. Ihre rechtlichen Argumente werden uneingeschränkt gewürdigt, ihre Möglichkeit der Rechtsverteidigung ist nicht ei ngeschränkt. E in Vertrauen in bereits erreichte Prozesserfolge wird bereits deshalb nicht verletzt, weil beide Vorinstanzen die Leistungsklage als zulässig angesehen haben und nicht a n- genommen habe n , der Anspruch sei mangels vorheriger Feststellung der Fo r- derung nicht durchsetzbar (vgl. BAG 18. Juli 2013 - 6 AZR 47/12 - Rn. 36, BAGE 146, 1; 13. Dezember 2012 - 6 AZR 348/11 - Rn. 47, BAGE 144, 125) . 2. Die so verstandenen Anträge sind hinreichend bestimmt. Sie verfolgen mit unterschiedlichen rechtlichen Ansätzen das Rechtsschutzziel des Klägers und sind nunmehr in ein Rangverhältnis gesetzt. 3 . Die Leistungsklage ist entgegen der Annahme der Beklagten zulässig . Insolvenzgläubiger, deren Forderung wie im vorliegenden Fall nicht zur Inso l- venztabelle anerkannt worden ist, weil der Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter der Anmeldung widersprochen hat und der Widerspruch während des Inso l- venzverfahrens nicht be seitigt worden ist, erhalten keinen vollstreckbaren T a- bellenauszug. In einem Insolvenzplanverfahren können sie - anders als im R e- gelinsolvenzverfahren - nach Verfahrensaufhebung zwar ihre verbleibenden Forderungen nicht mehr uneingeschränkt gegen den Schul dner geltend m a- chen. § 227 Abs. 1 InsO ordnet abweichend von § 201 InsO insoweit vielmehr an, dass der Schuldner von den restlichen Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit wird, wenn der Plan wie hier keine abweichende Regelung trifft. Das gilt für alle am Insolvenzverfahren beteiligten Insolven z- gläubiger sowie auch für die , die ihre Forderungen nicht angeme l- det und deshalb am Verfahren nicht teilgenommen haben, § 254 Abs. 1, § 254b InsO. Diese Bestimmungen erstrecken aber n icht nur die negativen, sondern auch die positiven Planwirkungen auf alle am Insolvenzverfahren Beteiligten n- spruchen, die auf Forderungen ihrer Art im Insolvenzplan festgeschrieben wu r- de ( vgl. BGH 7. Mai 2015 - IX ZB 75/14 - Rn. 12) , also die Planquote durchse t- zen, die der Gläubigergruppe, der sie angehören, zusteht (vgl. MüKoIn sO / 19 20 21 - 9 - 6 AZR 559/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR559.14.0 - 10 - Breuer 3. Aufl. § 227 Rn. 1; Uhlenbruck/Lüer/Streit 14. Aufl. § 254 InsO Rn. 5) . Das kann nach Aufhebung d es Insolvenzverfahrens im Wege der Leistungskl a- ge geschehen (vgl. BAG 12. September 2013 - 6 AZR 907/11 - Rn. 11 ; BGH 10. Mai 2012 - IX ZR 206/11 - ) . Der Gläubiger ist nicht auf eine vorherige Fes t- stellungsklage zu verweisen. Eine Tabellenfeststellungsklag e ist nach Aufh e- bung des Insolvenzverfahrens ohnehin nicht mehr möglich (BAG 12. September 2013 - 6 AZR 9 0 7/11 - Rn. 39; Uhlenbruck/Lüer/Streit § 254b InsO Rn. 5) . Ve r- folgt der Insolvenzgläubiger wie der Kläger mit der Leistungsklage eine die Planquote übersteigende Forderung, hat § 227 Abs. 1 InsO insoweit nicht die Unzulässigkeit, sondern die Unbegründetheit der Klage zur Folge, sofern nicht wegen eines Rückstands mit der Planerfüllung die Forderung nach § 255 InsO wiederaufgelebt ist. III. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Landesa r- beitsgerichts, der Schadenersatzanspruch sei verfallen, weil der Kläger die Ausschlussfrist des Plans nicht gewahr t habe. Das Landesarbeitsgericht hat nicht berücksichtigt, dass die Ausschlussfrist in C IV 4 b des Plans nur die Ve r- teilung auf der Grundlage des Insolvenzplans betrifft und deshalb der Klage auf Zahlung der Quote, die für Forderungen auf Schadenersatz na ch § 113 Satz 3 InsO im Plan festgeschrieben ist , nicht entgegen steht . Insoweit ist die Revision hinsichtlich des H ilfsantrag s zur Leistungsklage begründet. 1. Der Plan regelt in C IV 4 b lediglich, dass für (teilweise) bestrittene Fo r- derungen Rückstellungen zu bilden und diese Forderungen nur zu berücksicht i- Geschieht dies nicht, wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt . Gläubiger, die ihre Forder ung angemeldet, aber nach Bestreiten durch den Sachwalter nicht in der insolvenzrechtlich vorgesehen en Weise weiterverfolgt haben, werden demnach lediglich bei der ( jeweils anstehenden ) Verteilung der Masse nicht berücksichtig t ( vgl. Uhlenbruck/Wegener 14. Aufl. § 189 InsO Rn. 17; MüKoIns O /Füchsl/Weishäupl/Kebekus/Schwarzer 3. Aufl. § 189 Rn. 12) und profitieren von verfahrensrechtlichen Planvorteilen wie der Titulierung der Planquote nach § 257 Abs. 1 InsO nicht. Das wird in C IV 4 b des Plans durch 22 23 - 10 - 6 AZR 559/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR559.14.0 - 11 - die An ordnung der analogen Anwendung des § 189 InsO deutlich gemacht. Ihr Anspruch bleibt dagegen materiell - rechtlich unberührt, wenn sie die i n C IV 4 b des Plans enthaltene Frist versäumen . Die Frist des Plans zieht darum entg e- gen ihrer Bezeichnung - abweichend vom arbeitsrechtl i- chen Verständnis einer (tariflichen) Ausschlussfrist, die zum Erlöschen des nicht fristgerecht geltend gemachten Anspruchs führt (BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 397/10 - Rn. 33, BAGE 140, 99) - nicht den Untergang der Ford e- rung nac h sich . Eine Klausel wie die vorliegende begegnet darum keinen rechtlichen Bedenken. Es bleibt den Insolvenzgläubigern , die die in C IV 4 b des Plans g e- regelte Frist versäumt haben, unbenommen, nach Aufhebung des Ins olvenzve r- fahrens mit der Leistungsklage gegen den Schuldner vorzugehen und ihre Planquote gegenüber diesem durch zu setzen, weil sie, wie ausgeführt, gemäß § 254 Abs. 1 InsO auch den positiven Planwirkungen unterliegen ( vgl. Uhle n- bruck/Lüer/Streit 14. Aufl. § 254b InsO Rn. 11; Stephan NZI 2014, 539, 541 ; Mü Ko Ins O /Madaus 3. Aufl. § 254b Rn. 10 ; KPB/Spahlinger InsO Stand Februar 2014 § 254 b Rn. 7; zur Rechtslage vor dem ESUG vgl. BGH 15. Juli 2010 - IX ZB 65/10 - Rn. 9) . Die Beklagte übersieht bei ihrer Annahme, § 189 InsO enthalte eine gesetzliche Ausschlussfrist , dass diese Bestimmung in der Reg e- linsolvenz die freie Nachforderung nach Aufhebung des Verfahrens nicht au s- schließt (Stephan aaO ) . § 189 InsO führt also gerade nicht zum endgültigen rechtlichen Untergang der Forderung, auch wenn die se , worauf die Beklagte im Termin vor dem Senat zu Recht hingewiesen hat, idR wirtschaftlich wertlos ist. Mit der in C IV 4 b des Plans ausdrücklich angeordneten analogen Anwendung des § 189 InsO haben die Planverfass er deshalb unzweifelhaft zu erkennen gegeben, dass die Forderung nur endgültig untergehen soll, soweit dies geset z- lich zwingend in § 227 InsO angeordnet ist, im Ü brigen aber nach den Maßg a- ben des Insolvenzplanverfahrens bestehen bleiben soll. Aufgrund der Regelung in § 254b InsO, die - wie ausgeführt - die am Verfahren beteiligten Insolven z- gläubiger ausdrücklich an den positiven Planwirkungen teilhaben lässt, können deshalb Insolvenzgläubiger, die wie der Kläger die Frist in C IV 4 b des Plans versäumt habe n, die Planquote von der Beklagten verlangen. 24 - 11 - 6 AZR 559/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR559.14.0 - 12 - 2. Anders als bei anspruchsvernichtenden Ausschlussklauseln werden durch verteilungsausschließende Klauseln wie die vorliegende Forderungen der nicht berücksichtigten Gläubiger also nicht dauerhaft entwertet. D arin liegt der Unterschied zu den nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und Bundesgerichtshofs unwirksamen g ewillkürte n Präklusionsvorschriften im Inso l- venzplan, durch die Insolvenzgläubiger, die sich am Insolvenzverfahren nicht beteiligt habe n, mit ihren Forderungen auch in Höhe der im Plan auf Forderu n- gen ihrer Art festgeschriebenen Quote ausgeschlossen sind (BGH 7. Mai 2015 - IX ZB 75/14 - Rn. 15 ff.; vgl. bereits BAG 12. September 2013 - 6 AZR 907/11 - Rn. 32) . Diesen Unterschied in der Rec htswirkung übersieht die Rev i- sion bei ihrer auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu anspruchsvernic h- tenden Präklusionsklauseln bezogenen Argumentation . Soweit die über die Planquote hinausgehenden Forderungen endgültig erlöschen, ist dies nicht Fo l- ge der Ausschlussklausel im Insolvenzplan, sondern der gesetzlichen Anor d- nung in § 227 InsO. Rechtlich unbedenklich ist es auch, dass den Insolven z- gläubigern, die eine Frist der vorliegenden Art versäumen, als Folge ihres u n- terschiedlichen insolvenzrechtliche n Verhaltens Verfahrensrechte entgehen (vgl. BGH 7. Mai 2015 - IX ZB 75/14 - Rn. 15) . 3 . Die Beklagte hat im Termin vor dem Senat darauf hingewiesen, dass insbesondere übertragende Sanierungen erheblich erschwert würden, wenn die am Insolvenzverfahren Beteiligten nach Aufhebung des Verfahrens Forderu n- gen gegen den früheren Schuldner weiterverfolgen könnten, ohne daran durch Fristen gehindert werden zu können. Zwar mag rechtstatsächlich bei der weit überwiegenden Zahl der Planverfahren der Sanierungszwec k im Vordergrund stehen (vgl. Mü Ko Ins O /Eidenmüller 3. Aufl. Vor § § 217 - 269 Rn. 11 mwN; vgl. auch Uhlenbruck/Lüer/Streit 14 . Aufl. Vor § § 217 - 269 Ins O Rn. 1) . Es leuchtet auch ein, dass Sanierung sziele durch Klagen wie die vorliegende gefährdet werden k önnen (vgl. dazu das Thesenpapier des Gravenbrucher Kreises Stand Oktober 2015 ZIP 2015, 2159, 2164) . Die Planverfasser haben jedoch, wie ausgeführt, gerade keine materiell - rechtlich wirkende Ausschlussfrist gescha f- fen. Die Frage, ob der Plan für Gläubiger , die ihre Forderung angemeldet, aber nach Bestreiten nicht weiterverfolgt haben, eine Präklusion, die zum Untergang 25 26 - 12 - 6 AZR 559/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR559.14.0 - 13 - der Forderung führt, vorsehen kann, stellt sich darum vorliegend nicht. Es kann daher dahinstehen, ob der Gesetzgeber dadurch, dass er mit dem durch das ESUG eingefügten § 229 Satz 3 InsO dem Planersteller aufgegeben hat, alle ihm bekannten Forderungen zu berücksichtigen (BT - Dr s. 17/5712 S. 32; BGH 7. Mai 2015 - IX ZB 75/14 - Rn. 12) , und nur einen Schutz der Gefährdung des Sanierungszwecks durch Forderungen von für erforderlich geha l- ten und mit §§ 259a und 259b InsO eingefügt hat ( zu diesem Zweck vgl. Uhle n- bruck/Lüer/Streit aaO Rn. 1) , sich aber bewusst aus verfassungsrechtlichen Erwägungen auch insoweit gegen materielle Aussch lussfristen entschieden hat (BT - Dr s. 17/5712 S. 37) , eine Grundentscheidung gegen die Zulässigkeit dera r- tiger Präklusionsklauseln getroffen hat. 4. Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob der Senat die Kla u- sel in C IV 4 b des Plans bereits darum als wirksam ansehen müsste, weil di e- ser rechtskräftig bestätigt worden ist und damit alle etwaigen inhaltlichen Ve r- fahrensmängel des Plans geheilt worden wären (in diesem Sinne Uhle n- bruck/Lüer/Streit 14. Aufl. § 253 InsO Rn. 15; FK - InsO/Jaffé 8. Aufl. § 25 3 Rn. 32; Mü Ko InsO/Sinz 3. Aufl. § 253 Rn. 91; zur Heilungswirkung von recht s- kräftigen Beschlüssen des Konkursgerichts vgl. bereits RG 8. Juli 1930 - VII 476/29 - RGZ 129, 390, 392) . IV. Die Revision greift auch mit Erfolg die Abweisung des Feststellung s a n- trags durch das Landesarbeitsgericht an. Dieser ist nicht zur Entscheidung a n- gefallen. Er soll, wie ausgeführt, nur sicherstellen, dass die Klage nicht deshalb abgewiesen wird, weil sie als Leistungsklage ohne vorherige Feststellung des Schadenersatzansp ruchs keinen Erfolg haben kann . Die Rechtshängigkeit des Hilfsantrags ist demnach bedingt durch den Misserfolg des Hauptantrags aus diesen Gründen (vgl. BAG 10. März 2009 - 1 ABR 93/07 - Rn. 50, BAGE 130, 1) . Hat der Hauptantrag Erfolg oder ist er aus ande ren als den vom Kläger g e- nannten Gründen abzuweisen, fehlt es an der innerprozessualen Bedingung, die Hilfsanträge zu bescheiden (vgl. BGH 8. Oktober 2009 - III ZR 241/08 - Rn. 14) . Die innerprozessuale Bedingung ist nicht eingetreten. Der A n- trag ist daher beim Landesarbeitsgericht nicht angefallen. Soweit die Klage tei l- 27 28 - 13 - 6 AZR 559/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR559.14.0 - 14 - weise abzuweisen ist, liegt dies allein daran, dass die eingeklagte Forderung aufgrund des vom Plan angeordneten Erlasses gem äß § 227 InsO unbegründet ist, soweit mehr als die Planquote gefo rdert wird, und der Kläger im Haupta n- trag der Leistungsklage anderweitige Einkünfte und Ersparnisse nicht berüc k- sichtigt hat. V. Die Abweisung der Leistungsklage hinsichtlich des mit der Leistung s- klage bezifferten Hilfsantrags erweist sich nicht aus ander en Gründen als richtig (§ 561 ZPO) . Die angefochtene Entscheidung war daher im Umfang des Erfolgs der Revision auf zuheben . 1. Die Klage scheitert nicht daran, dass der Schadenersatzanspruch nach § 113 Satz 3 InsO bereits vor Erklärung der Kündigung und damit verfrüht a n- gemeldet worden ist. Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Beklagte a n- nimmt - d ie Fälligkeitsfiktion des § 41 Abs. 1 InsO einen solchen Fall erfasst . Ebenso kann dahinstehen, ob die Anmeldung vom 6. Juli 2012 au ch den erst später durch die Kündigung vom 11. Juli 2012 entstandenen Schadenersatz erfasst. Selbst wenn das insbesondere wegen der Regelung in C IV 4 a des Plans zu verneinen wäre, wonach Forderung im Sinne des Insolvenzplans i m- mer die einzelne, zur Insol venztabelle angemeldete Forderung, unabhängig von deren Rechtsgrund , ist, stünde dem Kläger der streitbefangene Schadenersat z- anspruch als nicht angemeldete Forderung in Höhe der Planquote gem äß § 254b InsO zu. Dem stünden weder insolvenzrechtliche Bestimmu ngen noch der Insolvenzplan entgegen. a) Die vo n der Beklagten angenommene Verjährung wäre nicht eingetr e- ten. Der Kläger wäre mit seiner Forderung nach § 113 Satz 3 InsO zwar als anzusehen, wenn die Anmeldung vom 6. Juli 2012 die nunmehr eing eklagte Forderung nicht abdeckte. Die Klage ist aber am 12. Juli 2013 und damit vor Ablauf der am 31. Juli 2013 endenden Verjährungsfrist des § 259b Abs. 1 InsO eingereicht worden. b) Der Plan sieht unter C IV 4 c für nicht angemeldete Forderungen keinen Verzicht oder Erlass vor, sondern ordnet lediglich die entsprechende Anwe n- 29 30 31 32 - 14 - 6 AZR 559/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR559.14.0 - 15 - dung von C IV 4 b und damit nur die Nichtberücksichtigung dieser Forderungen analog § 189 InsO bei der Verteilung an. Wie ausgeführt, könnte der Kläger auch als gemäß § 254b InsO die Planquote beanspruchen, die der Gläubigergruppe, der er angehört, zusteht (BGH 7. Mai 2015 - IX ZB 75/14 - Rn. 12) . 2. Auch § 255 InsO steh t einer Durchsetzbarkeit der Forde rung ohne vo r- herige Feststellungsklage nicht entgegen , soweit der Kläger mit dem Hilfsantrag zur Leistungsklage lediglich die Planquote begehrt. a) Wie ausgeführt, können die am Insolvenzplanverfahren Beteiligten s o- 254, 254b InsO nach Aufh e- bung des Insolvenz verfahrens vom Schuldner, der gem äß § 259 Abs. 1 Satz 2 InsO wieder uneingeschränkt über die Masse verfügen kann, die Planquote fo r- dern. Ist die Forderung anerkannt worden, kann der Gläubiger nach Bestät i- gung des Plans gemäß § 257 Abs. 1 Satz 1 InsO unmitt elbar aus dem für vol l- streckbar erklärten Auszug aus der Tabelle gegen den Schuldner vorgehen. Ist die Forderung bestritten worden, muss der Gläubiger dagegen zunächst einen Titel über die Planquote erstreiten. Das kann , wie ebenfalls bereit s ausgeführt, i m Wege der Leistungsklage geschehen. Soweit durch die Vollstreckung aus dem nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erstrittenen Leistungsurteil die Durchführung des Plans gefährdet wird, kann unter den Voraussetzungen des § 259a InsO Vollstreckungsschutz g ewährt werden. b ) Entgegen der Ansicht de r Beklagten zwingt die Insolvenzordnung Bete i- ligte des Insolvenzplanverfahrens, deren Forderungen nicht zur Tabelle festg e- und vor eine r Leistungsklage den Anspruch erst durch das Prozessgericht fes t- stellen zu lassen, wenn sie lediglich die Planquote forder n . Die von ihr insoweit herangezogenen Ausführungen des Senats in seiner Entscheidung vom 12. September 2013 ( - 6 AZR 907/11 - Rn. 25 ff., 47 f.) betreffen ebenso wie die insoweit vom Senat angeführten Ausführungen des Bundesgerichtshofs in se i- ner Entscheidung vom 10. Mai 2012 ( - IX ZR 206/11 - Rn. 23) allein die Frage, ob der über die Planquote hinausgehende Teil der Forderung nach §§ 2 55, 256 33 34 35 - 15 - 6 AZR 559/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR559.14.0 - 16 - InsO wiederaufgelebt ist. Dies ist für den Hilfsantrag zum Leistungsantrag nicht maßgeblich, weil mit diesem nur die Planquote verfolgt wird. 3. Der Anspruch ist auch nicht verfallen. a) Zwar ist die Ausschlussfrist in § 18.1.2 MTV von drei Mona ten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gewahrt. Die Geltendmachung vom 28. Februar 2013 erfolgte erst nach Ablauf dieser Frist. Auch die Anmeldung vom 6 . Juli 2012 wahrte die Frist nicht. Vor Entstehen eines Anspruchs liegt regelmäßig kein Ansp ruch vor, der im Sinne tariflicher Ausschlussfristen geltend gemacht werden könnte (vgl. BAG 22. Januar 2009 - 6 AZR 5/08 - Rn. 14) . Der von der Rechtsprechung anerkannte Ausnahmefall, in dem bei unveränderter rechtlicher und tatsächlicher Lage ein Anspruc h aus einem bestimmten Sac h- verhalt hergeleitet wird (vgl. BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 863/11 - Rn. 29, 31 , BAGE 144, 210 ) , ist nicht gegeben . b) Für Insolvenzforderungen, die wie die vorliegende nicht bereits im Zei t- punkt der Eröffnung des Insolvenzverf ahrens verfallen waren, gelten tarifliche Ausschlussfristen jedoch nicht. Insoweit stell en §§ 174 ff. InsO eigene Anford e- rungen an den zeitlichen Rahmen und den Inhalt der Anmeldung von Forderu n- gen als eigenständige insolvenzrechtliche Geltendmachung zur Verfügung. Diese Regelungen treten an die Stelle tariflicher Ausschlussfristen (vgl. für die KO BAG 18. Dezember 1984 - 1 AZR 588/82 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 47, 343) . c) Das gilt auch für die Schadenersatzforderung nach § 1 1 3 Satz 3 InsO , die durch eine Handlung des Insolvenzverwalters oder wie hier der Schuldnerin mit Zustimmung des Sachwalters begründet wird und darum nach der System a- tik der Insolvenzordnung gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO a n sich eine Massefo r- derung wäre, auf die tarifliche Ausschlussfristen Anwendung fänden (vgl. zur Anwendbarkeit von Ausschlussfristen auf Masseforderungen BAG 15. Februar 2005 - 9 AZR 78/04 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 113, 371) . Der Gesetzgeber hat der Sch adenersatzforderung nach § 113 Satz 3 InsO jedoch unzweifelhaft den Rang einer Insolvenzforderung zugewiesen. § 113 InsO ist eine in sich g e- 36 37 38 39 - 16 - 6 AZR 559/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR559.14.0 - 17 - schlossene Spezialregelung. Sie dient dem Ausgleich zwischen den sozialen Belangen der Arbeitnehmer des insolventen Unternehmens auf der einen und den Interessen der Insolvenzgläubiger am Erhalt der Masse als Grundlage ihrer Befriedigung auf der anderen Seite. Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass Arbeitnehmer aufgrund der Länge der Kündigungsfrist nicht mehr bis zu d eren Ablauf beschäftigt werden können und die Masse durch die dann zu zahlende Annahmeverzugsvergütung entleert wird (BAG 24. September 2015 - 6 AZR 492/14 - Rn. 50 ) . Teil dieses Gesamtkonzeptes ist die insolvenzrechtliche Ei n- ordnung der Schadenersatz forde rung als Insolvenzforderung. Nur so kann das Ziel, die Masse zu entlasten, umfassend erreicht werden (Zwanziger Arbeit s- recht der Insolvenz ordnung 5. Aufl. § 113 Rn. 38) . 4. Der Anspruch aus § 113 Satz 3 InsO ist auch nicht dadurch ausg e- schlossen, dass die Parteien das Arbeitsverhältnis durch Vergleich im Künd i- gungsschutzprozess zum 31. Oktober 2012 beendet hätten . Die Parteien haben dadurch keinen neuen, eigenständigen Beendigungstatbestand geschaffen, der die Kündigung gegenstandslos machte ( vgl. zu einem derartigen Fall : BAG 19. November 2015 - 6 AZR 558/14 - ; 25. April 2007 - 6 AZR 622/06 - Rn. 18 f., 24 , BAGE 122, 197 ) . Der Kläger hat im Wege des Vergleichs nur die von ihm zunächst als unwirksam angesehene Kündigung hingenom men. Das ursprün g- liche Rechtsverhältnis und damit auch die von der Beklagten erklärte Künd i- gung ist vom Vergleich unberührt geblieben (BGH 8. März 2012 - IX ZR 51/11 - Rn. 33, 35 ; 23. Juni 2010 - XII ZR 52/08 - Rn. 15) . Das Arbeitsverhältnis ist nicht erst durch den Vergleich be endet worden, sondern nach wie vor durch die Kündigung. VI . D er Rechtsstreit ist , soweit die Revision hinsichtlich der Abweisung des Hilfsantrags zur Leistungsklage Erfolg hat, nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO) . Der Senat kann weder die H öhe der Planquote noch die Höhe des dem Kläger zu ersetzenden Schadens ermitteln. 1. Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen zu der zwischen den Parteien streitigen Frage getroffen, ob der Kläger den Gläubigern der Gruppe 2 oder denen der Grupp e 5 zuzuordnen ist. Es wird insoweit den Plan auszulegen 40 41 42 - 17 - 6 AZR 559/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR559.14.0 - 18 - haben. Dabei wird es den Parteien Gelegenheit geben müssen, zum individue l- le n Verständnis der Planersteller, das gemäß §§ 133, 157 BGB maßgeblich ist, v orzutra gen (vgl. BGH 7. Mai 2015 - IX ZB 75/14 - Rn. 26) . 2. Darüber hinaus hat das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen zur Höhe des Schadenersatz anspruchs nach § 113 Satz 3 InsO getroffen. a) Das Landesarbeitsgericht wird zunächst das berücksichtigungsfähige Bruttomonatsentgelt festzustellen haben, um den zu ersetzenden Verdienstau s- fall zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 113 Satz 3 InsO den Ve r- dienstausfall des Arbeitnehmers ausgleichen und ihn so stellen will, wie er ohne das Insolvenzverfahren bei Anwendung der für ihn maßgeb lichen Regelungen stünde (BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 301/12 - Rn. 2 2 , BAGE 147, 267 ) . Nach der für alle Fälle des Verdienstausfalls anwendbaren Bruttolohnmethode ist bei der Schadensberechnung vom entgangenen Bruttoverdienst auszugehen. D a- bei sind alle E ntgeltbestandteile, also auch etwaige Zulagen, Boni, Sonderza h- lungen, Provisionen und das dem Kläger gezahlte anteilige Urlaubsgeld einz u- beziehen (vgl. Giesen in Jaeger InsO § 113 Rn. 129; HK - InsO/Linck 7. Aufl. § 113 Rn. 31; MüKoInsO/Caspers 3. Aufl. § 11 3 Rn. 32) . b) Sodann wird das Landesarbeitsgericht Ersparnisse, die dem Kläger durch die Kündigung zum 31. Oktober 2012, zum Beispiel durch den Wegfall von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen oder Aufwendungen für die Fahrt zur Arbeit, entstanden sind, im Wege des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen ha ben (BAG 8. August 2002 - 8 AZR 574/01 - zu II 2 b hh der Gründe) . Dabei hat die Beklagte als Schädigerin darzulegen, welche Vorteile sich der Kläger ihrer Auffassung nach anrechnen lassen muss, wobei der Kläger dartun muss, welche steuerlichen und sozialv ersicherungsrechtlichen Auswirkungen die B e- endigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Oktober 2012 gehabt hat (vgl. BGH 15. November 1994 - VI ZR 194/93 - zu II 1 a der Gründe, BGHZ 127, 391) . c ) Auf den so ermittelten Schaden muss sich der Kläger nach den Grundsätzen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB Einkommen, das er anderweitig e r- zielt hat oder hätte erzielen können, anrechnen lassen (Giesen in Jaeger InsO 43 44 45 46 - 18 - 6 AZR 559/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR559.14.0 - 19 - § 113 Rn. 142; Zwanziger Arbeitsrecht der Insolvenzordnung 5. Aufl. § 113 Rn. 41) . Der Arbeitnehmer ist v erpflichtet, seine Arbeitskraft zur Minderung des nach § 113 Satz 3 InsO zu ersetzenden Verdienstausfalls einzusetzen. Fiktive Einkünfte sind allerdings nur dann anzusetzen, wenn die unterlassene Erwerb s- tätigkeit dem Arbeitnehmer zumutbar war und ihm bei e ntsprechender Anstre n- gung nach der Arbeitsmarktlage die Aufnahme einer Tätigkeit auch gelungen wäre ( vgl. BGH 26. September 2006 - VI ZR 124/05 - Rn. 9; 19. Juni 1984 - VI ZR 301/82 - zu II 3 a der Gründe, BGHZ 91, 357) . § 615 Satz 2 BGB findet dagegen auf den Schadenersatz anspruch nach § 113 Satz 3 InsO keine A n- wendung (HK - InsO/Linck 7. Aufl. § 113 Rn. 3 2 ; Zwanziger aaO ) . D arüber hi n- aus sind gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auch Leistungen der Sozialversich e- rung wie Arbeitslosengeld I, Krankengeld oder Renten einkünfte anzurechnen (HK - InsO/Linck aaO) . 3 . Das Landesarbeitsgericht wird nach vorstehenden Grundsätzen den entgangenen Verdienst des Klägers zu ermitteln haben. Insbesondere wird es feststellen müssen, ob und welche Einkünfte er nach der zum 15. März 2013 erfolgten Aufgabe der neuen Erwerbstätigkeit erzielt hat bzw. in zumutbarer Weise hätte erzielen können . Dazu wird es dem Kläger Gelegenheit geben müssen, zum Grund der Arbeitsaufgabe , zum Ausgang des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Düsseldorf - S 32 AL 380/13 - gegen den Sperrfristb e- scheid und zu zumutbaren anderen Erwerbstätigkeiten in der Zeit vom 16. bis zum 31. März 2013 vorzutragen . VII. Dagegen ist de r Rechtsstreit zur Endentscheidung reif, soweit der S e- nat die angefochtene Entscheidung h insichtlich der Abweisung des Festste l- lungsantrags aufgehoben hat. Dieser Antrag ist, wie ausgeführt, nicht angefa l- len und fällt dem Landesarbeitsgericht auch nach der Zurückverweisung nicht an. B. D ie Revision ist unbegründet, soweit der Kläger mit dem H auptantrag zur Leistungsklage den vollen Ersatz des bis zum Ablauf der tariflichen Künd i- gungsfrist am 31. März 201 3 entgangenen Entgelts beansprucht, ohne zu b e- rücksichtigen, dass die von ihm anderweitig erzielten bzw. erzielbaren Einkünfte 47 48 49 - 19 - 6 AZR 559/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR559.14.0 - 20 - und Ersparnisse nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auf den Schaden anzurechnen sind und die Forderung durch den Plan erlassen ist, soweit sie die Planquote übersteigt. Die Forderung ist insoweit auch nicht nach § 255 InsO wiederaufg e- lebt. Die Leistungsklage wurde deshalb hinsi chtlich des Hauptantrag s im E r- gebnis zu Recht abgewie sen. I . (auch) den Teil der Forderung, der auf g rund des Insolvenzplans erloschen oder gestundet ist, zielt die Leistungsklage also auf einen die Planquote überste i- genden Betrag, ist die Klage insoweit nur begründet, wenn die bestrittene Fo r- derung nach § 255 Abs. 1 InsO wiederaufgelebt ist. Das wiederum setzt einen Rückstand mit der Erfüllung der Forderung voraus. Dafür ist erforderlich, dass der Insolvenzgläubiger gemäß § 256 Abs. 1 InsO eine endgültige Feststellung der Höhe der Forderung durch das Prozessgericht oder eine Entscheidung des Insolvenzgerichts über die vorläufige Berücksichtigung der Forderung herbe i- führt. Ist die bestritten e Forderung nicht zur Insolvenztabelle festgestellt worden und liegt auch keine Entscheidung des Insolvenzgerichts über das Stimmrecht oder über die vorläufige Berücksichtigung der Forderung gemäß § 256 Abs. 1 Satz 1 InsO vor, kann der Gläubiger einer vom Schuldner bestrittenen Ford e- rung erst dann wirksam eine Frist nach § 255 Abs. 1 Satz 2 InsO setzen, wenn seine Forderung vom Prozessgericht rechtskräftig festgestellt worden ist. Die Forderung lebt darum vor rechtskräftigen Entscheidungen des Prozessgerich ts bzw. des Insolvenzgerichts nach § 256 Abs. 1 InsO nicht gemäß § 255 InsO wieder auf. Ohne Einhaltung des von § 255 Abs. 1, § 256 Abs. 1 InsO vorgeg e- benen Prozedere können vom Sachwalter bestrittene Forderungen, die die Planquote übersteigen, oder Forder ungen, die nicht angemeldet worden sind, darum nicht mit einer Leistungsklage durchgesetzt werden (vgl. BAG 12. September 2013 - 6 AZR 907/11 - Rn. 36 ff., 47; BG H 10. Mai 2012 - IX ZR 206/11 - Rn. 12 ff.) . II . Nach vorstehenden Grundsätzen kann der Kläge r einen Rückstand, der zum Wiederaufleben des durch den Plan erlassenen Teils der Forderung führen würde, nicht geltend machen, weil die Voraussetzungen des § 255 Abs. 1 iVm. 50 51 - 20 - 6 AZR 559/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR559.14.0 § 256 Abs. 1 InsO nicht vorliegen . Einen solchen Rückstand behauptet er im Übrige n nicht einmal. C . Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben. Fischermeier Spelge Krumbiegel Wollensak W. Kreis 52
Full & Egal Universal Law Academy