Bundesarbeitsgericht 6 . Senat Urteil vom 27. März 2014 - 6 AZR 621/12 - Arbeitsgericht Rheine Urteil vom 12. Oktober 2011 - 3 Ca 487/11 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 24. Mai 2012 - 11 Sa 1750/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Auswirkungen der Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit für einen gesetzlichen Wochenfeiertag gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - AT auf die Überstundenvergütung nach § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6 TVöD - BT - V (Bund) Gesetz e : Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Allgemeiner Teil - vom 13. September 2005 § 6 Abs. 3 Satz 3 ; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Verwaltung (BT - V) - vom 13. September 2005 § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6 (Bund) ; EF ZG § 2 Abs. 1 Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 621/12 11 Sa 1750/11 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 27. März 2014 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgeric hts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bunde s- arbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Gallner, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtlichen Richte r Jostes und Sieberts für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 621/12 - 3 - 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Hamm vom 24. Mai 2012 - 11 Sa 1750/11 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Auswirkung en der Verminderung der r e- gelmäßigen Arbeitszeit für einen gesetzlichen Feiertag gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - AT auf die Überstundenvergütung nach § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6 TVöD - BT - V (Bund) . Der Kläger ist seit dem 16. Juni 1989 bei der Standortverwaltung R als Diensthundeführer beschäftigt. Er wird im Wachdienst auf einem Kase r ne n- g e lände eingesetzt. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach den Regelu n gen des Tarifvertrags für den öffentlichen Diens t im Bereich des Bundes (TVöD [ Bund ] ) . § 6 TVöD - AT lautet auszugsweise: 6 Regelmäßige Arbeitszeit (1) 1 Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für a) die Beschäftigten des Bundes durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich, (2) 1 Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäß i- gen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2 Abweichend von Satz 1 kann bei Bes chäftigten, die ständig Wechselschicht - oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum z u- grunde gelegt werden. 1 2 3 - 3 - 6 AZR 621/12 - 4 - (3) 3 Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für j e- den gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, Die Protokollerklärung zu § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - AT lautet: die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten § 7 Abs. 7 und Abs. 8 TVöD - AT enthalten Regelungen zu Überstunden. § 8 Abs. 1 TVöD - AT bestimmt die Zahlung von Zeitzuschlägen ua. für die Lei s- tung von Feiertagsarb eit. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TVöD - AT beträgt der Zeitzuschlag bei Feiertagsarbeit je Stunde 135 vH falls kein Freizeitau s- gleich erfolgt. Mit Freizeitausgleich beläuft sich der Zuschlag auf 35 vH je Stu n- de. Der TVöD trifft in seinem B esonderen Te il Verwaltung (BT - V [ Bund ] ) vom 13. September 2005 in § e- in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung auszugsweise: I. Beschäfti gte im Bereich des Bundesminister i- ums der Verteidigung Zu Abschnitt I. Allgemeine Vorschriften Nr. 1: Zu § 1 - Geltungsbereich - Die Regelungen dieses Abschnitts gelten für die Beschä f- tigten des Bundesministeriums der Verteidigung, soweit sie nicht unter Kapitel II oder die Sonderregelung für ins Ausland entsandte Beschäftigte (§ 45) fallen. Zu Abschnitt II. Arbeitszeit Nr. 4: Zu §§ 7, 8 - Sonderformen der Arbeit und Ausgleich für Sonderformen der Arbeit - 4 5 6 - 4 - 6 AZR 621/12 - 5 - (3) 1 Die Arbeitszeitdauer des Feuerwehrpersonals und des Wachpersonals beträgt, wenn in erheblichem Umfang B e- reitschaftsdienst vorliegt, 24 Stunden je Schicht, sofern der Gesundheitsschutz der Beschäftigten durch Gewä h- rung gleichwertiger Ausgleichsruhezeiten in unmittelbarem Ansch luss an die verlängerten Arbeitszeiten gewährleistet wird. 2 Aus dienstlichen Gründen kann ein kürzerer Schichtturnus festgelegt werden. 3 Durch entsprechende Schichteinteilung soll sichergestellt werden, dass die r e- gelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach § 6 Abs. 2 im Durchschnitt nicht überschritten wird. 4 Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b, c, d, e werden zu 50 v . H . gezahlt. 5 Zeitzuschläge n ach § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f , sowie Zulagen nach Abs. 5 und 6 wer den nicht gezahlt. 6 Die über 168 Stunden hinausgehende Zeit wird bei der B e- messung des Entgelts mit 50 v.H. als Arbeitszeit gewertet Die Arbeitszeit des Klägers bestimmte sich bis zum 30. November 2010 nach eine r Dienstplangestaltung, die unter Berücksichtigung eines erheblichen Umfangs an Bereitschaftsdiensten 24 - Stunden - Schichten vorsah. Der Diens t- plan deckte den Einsatz des Wachpersonals an sieben Tagen pro Woche ab, wobei der einzelne Beschäftigte an wechseln den Wochentagen eingesetzt wu r- de. Der Kläger wurde höchstens zwölf Mal im Monat zu einer Schicht von 24 Stunden eingeteilt. Die einzelnen Schichten dauerten dabei jeweils von 08:00 Uhr bis 08:00 Uhr des Folgetags. Damit ergab sich eine monatliche A r- beitsze it von maximal 288 Stunden. Die über 168 Stunden hinaus gehende Zeit wurde gemäß § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6 TVöD - BT - V (Bund) gewertet und verg ü- tet. Im April 2010 war der Kläger im Dienstplan für elf Schichten von 24 Stunden eingeteilt, dh. für 264 Stunden. Der 5. April 2010 war der Ostermo n- tag. Unabhängig von dem Vorliegen eines Feiertags war der Kläger nach dem Schichtplan an diesem Tag nicht zum Dienst eingeteilt und erbrachte demen t- sprechend keine Arbeitsleistung. Er erhielt für April 2010 das reguläre Ta be l- lenentgelt nach der Entgeltgruppe 4 Stufe 6 TVöD (Bund) . Die Überstunden wurden entsprechend § 24 Abs. 1 Satz 4 TVöD - AT von der Abrechnung des Monats Juni 2010 erfasst. Die se weist 51,9 Überstunden für April 2010 aus. 7 8 - 5 - 6 AZR 621/12 - 6 - Darin enthalten sind 3,9 Stunden fü r den Ostermontag. Die Beklagte berechn e- te für diesen Tag 7,8 Stunden als durchschnittliche tägliche Arbeitszeit im Ra h- men einer Fünftagewoche bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a TVöD - AT . Hiervon wurden nach § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6 TVöD - BT - V (Bund) 50 v H , d h. 3,9 Stunden, als Arbeitszeit gewe r- tet und mit dem Überstundenentgelt berechnet. Das Überstundenentgelt für eine Arbeitsstunde beläuft sich auf 16,48 Euro brutto (12,78 Euro Stundenen t- gelt zuzüglich Über stundenzuschlag von 3,70 Euro brutto) . Für 3,9 Stunden wurden demnach 64,27 Euro brutto bezahlt. Nach erfolgloser Geltendmachung mit Schreiben vom 26. August 2010 hat der Kläger mit der vorliegenden Klage die Zahlung weiterer 67,57 Euro bru t- to als Überstu ndenvergütung für den Monat April 2010 verlangt. Die Differenz ergebe sich aus der tarifwidrigen Berechnung der Verminderung der regelmäß i- gen Arbeitszeit nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - AT bezüglich des Ostermontags als eine s gesetzlichen Feiertag s . Wäre er an diesem Tag zum Dienst herang e- zogen worden, hätte er 16 Stunden arbeiten müssen (08:00 Uhr bis 24:00 Uhr) . Hiervon seien gemäß § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6 TVöD - BT - V (Bund) 50 vH als Arbeitszeit zu werten, dh. acht Stunden. Um diese acht Stunden habe sich die regelmäßige Arbeitszeit vermindert. Folglich habe die Verpflichtung der Bekla g- ten zur Leistung von Überstundenentgelt acht Stunden früher eingesetzt. Da die Beklagte die Verminderung nur im Umfang von 3,9 Stunden angenommen h a- be, sei sie zur Leistung von Ü berstundenentgelt bezüglich weiterer 4,1 Stunden verpflichtet . D ie Vergütungsdifferenz belaufe sich auf 67,57 Euro brutto (4,1 Stunden x 16,48 Euro brutto) . Der Kläger hat daher beantragt , die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 67, 57 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Diskontsatz seit dem 18. September 2010 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - AT begründe keinen Zahlungsanspruch, sondern nur einen Anspruch auf Verminderung der Sollarbeitszeit zur Erlangung einer dem Feiertag gleichwert i- 9 10 11 - 6 - 6 AZR 621/12 - 7 - gen bezahlten Freizeit. Diese habe der Kläger erhalten, da er die auf den Feie r- tag fallende Schicht nicht habe nacharbeiten müssen. Er habe sein reguläres Entgelt somit entspreche nd § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - AT trotz verminderter A r- beitsleistung erhalten. Für weitere Zahlungsansprüche fehle eine Rechtsgrun d- lage. Andernfalls wäre der Kläger bessergestellt, als wenn er an dem fraglichen Feiertag nach dem Dienstplan zur Arbeit eingeteilt gewesen wäre. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Lande s- arbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte das Ziel der Klag e- abweisung weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht ha t zu Recht die Berufung gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts z u- rückgewiesen. Der Kläger hat zwar keinen Vergütungsanspruch für den 5. April 2010. Er hat aber gemäß § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - AT und § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6 TVöD - BT - V (Bund) für den Monat April 2010 einen Anspruch auf weitere Überstundenvergütung für 4,1 Stunden in unstreitiger H ö- he von 67,57 Euro brutto. I. Für den 5. April 2010 stehen dem Kläger allerdings keine Vergütung s- ansprüche zu. 1. Ein Ans pruch aus § 611 Abs. 1 BGB besteht nicht, weil der Kläger an diesem Tag keine Arbeitsleistung erbracht hat. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung an einem Feiertag gemäß § 2 Abs. 1 EFZG. a) Nach § 2 Abs. 1 EFZG besteht ein Entge ltfort zahlungsanspruch für e i- nen arbeitsfreien gesetzlichen Feiertag bei Arbeit nach einem Schichtplan nur dann, wenn die planmäßige Freistellung durch die gesetzliche Feiertags ruhe 12 13 14 15 16 17 - 7 - 6 AZR 621/12 - 8 - bestimmend beeinflusst ist . § 2 Abs. 1 EFZG begründet dagegen keinen En t- ge ltfortzahlungsanspruch, wenn sich die Freistellung aus einem Planschema ergibt, das von der gesetzlichen Feiertagsruhe unabhängig ist, etwa weil der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung durch den Feiertag nicht oder nicht wesentlich geringer ist. Das s der Arbeitnehmer an diesem Tag planmäßig frei hat, liegt dann nicht am Feiertag, sondern dient zB dazu, einen Fünftage s- rhythmus einzuhalten ( vgl. BAG 24. O ktober 2013 - 6 AZR 286/12 - Rn. 43; 15. Januar 2013 - 9 AZR 430/11 - Rn. 39; 8. Dezember 2010 - 5 AZR 667/09 - Rn. 12, BAGE 136, 290) . b) Der Ostermontag ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Feiertagsgesetz NW ein g e- setzlicher Feiertag. Die Parteien haben hier aber unstreitig gestellt, dass die Arbeit des Klägers am Ostermontag, den 5. April 2010, nicht wegen d ieses Fe i- ertags ausgefallen ist, sondern wegen der feiertagsunabhängigen Gestaltung des Dienstplans. 3. Ein Zahlungsanspruch ergibt sich auch nicht direkt aus § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - AT. Diese Tarifregelung sieht keine Zahlungspflicht vor. Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - AT vermindert sich vielmehr die regelmäßige Arbeitszeit (vgl. zur Berechnung der Verminderung BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 286/12 - Rn. 19 zu § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K) . Dies entspricht dem Zweck des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - AT. Danach soll jeder , der an einem Wochenfeiertag nicht zu arbeiten braucht, für weniger Arbeit die gleiche Vergütung erhalten (BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 286/12 - Rn. 47) . Ohne diese Regelung müs s- ten Beschäftigte, die feiertagsunabhängig allein wegen der Dienstplangesta l- tu ng an einem Wochenfeiertag frei haben, ihre regelmäßige Arbeitszeit an e i- nem anderen Tag erbringen. Diese Arbeitnehmer so llen durch § 6 Abs. 3 Satz 3 TVö D - AT ersatzweise in den Genuss einer dem Feiertag gleichwertigen bezah l- ten Freizeit kommen, also den Be schäftigten, die infolge des Feiertags frei h a- ben und Entgeltfortzahlung erhalten, gleichgestellt werden (BAG 8. Dezember 2010 - 5 AZR 667/09 - Rn. 14 , BAGE 136, 290 ; zur Tarifentwicklung vgl. Fieberg in Fürst GKÖD B d. IV Stand Juni 2011 E § 6 Rn. 41a) . 18 19 - 8 - 6 AZR 621/12 - 9 - II. Der Kläger hat aber für den April 2010 gemäß § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - AT und § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6 TVöD - BT - V (Bund) einen Anspruch auf Vergütung von weiteren 4,1 Überstunden. Dies hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreff end erkannt. 1. Die Rechtsfolge der verminderten regelmäßigen Arbeitszeit des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - AT muss vom Arbeitgeber bei der Dienstplangestaltung, der Arbeitszeiterfassung und der Vergütung umgesetzt werden. Geschieht das nicht, entstehen nachgelagerte Ansprüche des Arbeitnehmers auf Beseitigung des tarifwidrigen Zustands (vgl. BAG 24. Oktober 201 3 - 6 AZR 286/12 - Rn. 20 zu § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K) . Geht es um die Korrektur der Arbeitszeiterfa s- sung auf einem Arbeitszeitkonto, kommt dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf korrekte Führ ung des Arbeitszeitkontos aus § 611 Abs. 1 BGB zu, wenn das Arbeitsze itkonto den Vergütungsanspruch nach der zugrunde liegenden Abrede verbindlich bestimmt (BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 286/12 - Rn. 21 zu § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K) . Eine Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - AT kann auch dazu führen, dass Überstunden in einem zeitlichen Rahmen entstehen, der ohne die Verminderung noch von der rege l- mäßigen Arbeitszeit umfasst wäre. Überstunden können nach den Vorgaben des TVöD - AT bei den Beschäftigten des Bundes erst dann entstehen, wenn die gel eisteten Arbeitsstunden über die regelmäßige Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a TVöD - AT hinausgehen (vgl. § 7 Abs. 7 und Abs. 8 TVöD - AT; zu Überstunden bei Schichtarbeit vgl. BAG 25. April 2013 - 6 AZR 800/11 - Rn. 16 f.) . Reduziert sich die reg elmäßige Arbeitszeit nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - AT, bewirkt dies eine Absenkung der Stundenzahl, ab deren Erreichen Überstunden geleistet werden. Die Vergütungspflicht umfasst dann die ab dem abgesenkten Schwellenwert geleisteten Stunden als Überstunden u nter B e- rücksichtigung der tariflichen Vergütungsvorgaben. 2. Demnach is t die Klage gemäß § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - AT und § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6 TVöD - BT - V (Bund) begründet. 20 21 22 - 9 - 6 AZR 621/12 - 10 - a) Der Ostermontag ist ein gesetzlicher Feierta g, der auf einen Werktag fällt. Folglich wird die regelmäßige Arbeitszeit nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - AT en vermindert . Dabei muss ind i- viduell festgestellt werden, wie viele Stunden der betreffende Arbeitnehmer hä t- te arbeiten müssen, wenn er dienstplanmäßig zur Feiertagsarbeit herangez o- gen worden wäre (BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 286/12 - Rn. 48; 8. Dezember 2010 - 5 AZR 667/09 - Rn. 16, BAGE 136, 290; kritisch bzgl. der praktischen Umsetzung Breier/Dassau/Kiefer/Lang /Langenbrinck TVöD Stand September 2011 Teil B 1 § 6 Rn. 98) . b ) Der Kläger hat am 5. April 2010 wegen einer feiertagsunabhängigen Dienstplangestaltung keine Arbeitsleistung erbracht. Er hätte an diesem Tag bei einer Einteilung zum Schichtdienst unstreit ig 16 Stunden arbeiten müssen. Hiervon wären ebenfalls unstreitig acht Stunden nach § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6 TVöD - BT - V (Bund) , dessen Regelungen für den Kläger als Beschäftigten des Bundesministeriums der Verteidigung gelten, als Ar beitszeit zu werten gew e- sen . Um diese acht Stunden hat sich die regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - AT vermindert. Folglich setzte die Verpflichtung der B e- kla g ten zur Leistung von Überstundenentgelt acht Stunden früher ein . Da die Beklagte bei der Abrechnung für den Monat April 2010 die Verminderung nur im Umfang von 3,9 Stunden berücksichtigt hat, ist sie zur Leistung von Überstu n- denentgelt bezüglich weiterer 4,1 Stunden für diesen Monat in unstreitiger Höhe von 67,57 Euro brutto (4,1 Stunden x 16,48 Euro brutto) verpflichtet . Die g e- set z liche Verzinsung dieses Betrags ab dem 18. September 2010 steht zw i- schen den Parteien nicht im Streit. 3 . Eine monatsbezogene Betrachtung nach § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6 TVöD - BT - V (Bund) führt zu demselben Ergebnis . a) § 46 Nr. 4 Abs. 3 TVöD - BT - V (Bund) enthält sowohl zur Arbeitszeit als auch zur Vergütung des Feuerwehrpersonals und des Wachpersonals Sonde r- regelu ngen, welche im Verhältnis zu § 7 und § 8 TVöD - AT vorrangig sind. Der hier maßgebliche § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6 TVöD - BT - V (Bund) trifft Regelungen zur Bewertung und Vergütung der Arbeitszeit. Soweit die Vorschrift anordnet, 23 24 25 26 - 10 - 6 AZR 621/12 - 11 - dass die über 168 Stunden hinausgehende Zeit bei der Bemessung des En t- gelts mit 50 vH als Arbeitszeit gewertet wird, nimmt sie in Abweichung von den Vorg aben des TVöD - AT eine monatsbezogene Pauschalierung bei der Bewe r- tung der Arbeitsleistung vor. Dies entspricht den Vorgängerregelungen. aa) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts handelt es sich bei dem Wert von 168 Stunden nicht um die monatli che regelmäßige tarifliche A r- beitszeit. Weder der TVöD noch der TVöD - BT - V (Bund) enthalten eine Besti m- mung über die Monatsarbeitszeit (BAG 17. November 2009 - 9 AZR 923/08 - Rn. 33) . Rechnerisch beträgt die regelmäßige monatliche Arbeitszeit 169,57 Stunde n. Diese ergibt sich aus der Multiplikation der wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a TVöD - AT mit dem Faktor 4,348 ( vgl. BAG 20. Juni 2013 - 6 AZR 907/12 - Rn. 40; Breier/Dassau/ Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Okto ber 2008 Teil B 1 § 6 Rn. 29, 30 ; Bredemeier/Neffke /Cerff TVöD 4. Aufl. § 6 Rn. 31) . bb) § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6 TVöD - BT - V (Bund) nimmt vielmehr eine m o- natsbezogene Pauschalierung bei der Bewertung der Arbeitsleistung vor. Die Vorschrift enthält zwar ke ine Angabe zum Zeitraum, auf welchen sich der Schwellenwert von 168 Stunden bezieht. Es ergibt sich jedoch bei Berücksicht i- gung des § 24 Abs. 1 Satz 1 TVöD - AT aus dem Wortlaut der Vorschrift, dass sich die über 168 Stunden hinausgehende Zeit auf den Kalendermonat bezieht . § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6 TVöD - BT - V (Bund) regelt die Bewert ung d ies er Zeit bei 24 Abs. 1 Satz 1 TVöD - AT ist der B e- messungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandte i- le der Kalendermonat, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas Abwe i- chendes geregelt ist. Da § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6 TVöD - BT - V (Bund) die B e- messung des Entgelts regelt, ohne den Bemessungszeitraum festzusetzen, ist insoweit auf die allgemeine Vorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 1 TVöD - AT zurüc k- zugreifen. Damit ist der Kalendermonat der maßgebliche Bemessungszeitraum. cc) Dies entspricht auch der Tarifgeschichte. Die Sonderregelung SR 2 e I Nr. 5 Abs. 5 Unterabs. 3 zum BAT sah bezüglich der Vergütung von Fe uerwehr - und Wachpersonal im Bereich des Bundesministers der Verteidigung vor, dass 27 28 29 - 11 - 6 AZR 621/12 - 12 - die über 167,4 Stunden pro Kalenderm onat hinausgehende Zeit mit 50 v H als Arbeitszeit zu werten und mit der Überstundenvergütung abzugelten ist (vgl. BAG 26. März 1998 - 6 AZR 537/96 - z u B II 1 c der Gründe ) . Damit wurde in Abweichung von § 17 Abs. 1 BAT kalendermonatlich festgestellt, ob Überstu n- den vorliegen (vgl. Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BAT Stand April 1993 Teil II SR 2 e I BAT Nr. 5 Rn. 13) . Eine vergleichbare Vor schrift enthielt die Sonderr e- gelung SR 2 a Nr. 7 Abs. 3 der Anlage 2 zum MTArb (Bund) und deren Vorgä n- gerregelung in SR 2 a Nr. 8 Abs. 4 MTB II. Mit dieser Pauschalregelung haben die Tarifvertragsparteien wegen der Besonderheiten im Wachdienst sowohl die a nfallenden Arbeitsstunden als auch die Arbeitsbereitschaftszeiten und die R u- hezeiten pro Monat insgesamt bewertet (vgl. zu SR 2 a Nr. 8 Abs. 4 MTB II BAG 30. April 1992 - 6 AZR 508/90 - zu II 2 der Gründe; 6. September 1968 - 3 AZR 158/ 6 7 - zu 2 der Gründ e) . Mit § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6 TVöD - BT - V (Bund) wurde diese Pauschalierung fortgeführt. b) Die durch § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - AT angeordnete Arbeitszeitvermi n- derung gilt auch im Anwendungsbereich des § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6 TVöD - BT - V (Bund) , der selbst keine Spezialregelung zur Auswirkung eines gesetzl i- chen Feiertags trifft. Fällt in einem Kalendermonat ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag, führt dies nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - AT für diesen Monat zu einer Absenkung des Schwellenwerts von 168 Stunden im Umfang der diens t- planmäßig ausgefallenen Stunden. Auch hierbei muss individuell festgestellt werden, wie viele Stunden der betreffende Arbeitnehmer hätte arbeiten mü s- sen, wenn er dienstplanmäßig zur Feiertagsarbeit herangezogen worden wäre. An dernfalls wäre die durch § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - AT bezweckte Gleichste l- lung mit den Beschäftigten, die infolge des Feiertags frei haben und Entgeltfor t- zahlung nach § 2 Abs. 1 EFZG erhalten, im Rahmen des § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6 TVöD - BT - V (Bund) nicht z u erreichen. a a ) Die ausgefallenen Arbeitsstunden dieser Arbeitnehmer werden en t- sprechend dem Entgeltausfallprinzip des § 2 Abs. 1 EFZG im Rahmen von § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6 TVöD - BT - V (Bund) wie geleistete Stunden behandelt. Der Arbeitnehmer ist nach § 2 Abs. 1 EFZG so zu stellen, als hätte er an dem Feie r- 30 31 - 12 - 6 AZR 621/12 - 13 - tag die schichtplanmäßige Arbeitszeit gearbeitet. Bei Führung eines Arbeitszei t- kontos ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Anzahl von Stunden gutzuschreiben, die der Arbe itnehmer schichtplanmäßig an d em Feiertag ohne den Ausfall g e- arbeitet hätte ( BAG 14. August 2002 - 5 AZR 417/01 - zu II 1 der Gründe) . U n- abhängig von der Frage, ob ein Arbeitszeitkonto iSd . § 10 TVöD - AT geführt wird, setzt § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6 TVöD - BT - V (Bund) jedenfalls eine monat s- bezogene Zeiterfassung voraus. Dementsprechend besteht nach § 2 Abs. 1 EFZG ein Anspruch auf Gutschrift der feiertagsbedingt ausgefallenen Arbeit in diesem Zeiterfassungssystem bzw. auf dem Arbeitszeitkonto bei einem unve r- änderten Schwellenwert von 168 St unden. b b ) Zur Erreichung des Ziels der Gleichstellung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - AT erfolgt für diejenigen Arbeitnehmer, die aufgrund einer feiertagsuna b- hängigen Dienstplangestaltung am Feiertag keine Arbeitsleistung erbringen und daher § 6 Abs. 3 Sat z 3 TVöD - AT unterfallen, eine Herabsetzung des Schwe l- lenwerts des § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6 TVöD - BT - V (Bund) um die dienstplanm ä- ßig ausgefallenen Stunden. Dadurch müssen beide Arbeitnehmergruppen zum Eingreifen des § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6 TVöD - BT - V (Bund) dieselbe tatsächl i- che Arbeitsleistung erbringen. c c ) Entgegen der Auffassung der Beklagten wir d der Kläger damit nicht besser gestellt als die Arbeitnehmer, die ihre Arbeitsleistung am Feiertag e r- bracht haben (vgl. BAG 15. Januar 2013 - 9 AZR 430/11 - Rn. 40) . Für Arbei t- nehmer, die am 5. April 2010 dienstplanmäßig zu arbeiten hatten , bestand ein Entgeltanspruch nach § 611 Abs. 1 BGB. Die geleisteten Stunden waren bei der Monatsstundenzahl im Rahmen von § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6 TVöD - BT - V (Bund) zu berüc ksichtigen . Diese Arbeitnehmer hatten zudem im Gegensatz zum Kläger Anspruch auf einen Feiertagsz uschlag gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TVöD - AT iVm. § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 4 TVöD - BT - V (Bund) in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung . 32 33 - 13 - 6 AZR 621/12 - 14 - d d ) D ie in der Verhandlung vor dem Senat ang eführte Regelung des § 4 Abs. 1 a EFZG hilft der Beklagten nicht weiter. Die Vorschrift befasst sich ang e- sichts des Verweises auf § 4 Abs. 1 EFZG mit der Höhe der Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 und § 3a Abs. 1 EFZG . I hr kann keine Regelung zur Vergütung geleistete r Arbeit bei verminderter regelmäßiger Arbeitszeit entnommen we r- den. Zudem haben die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes von dem nach § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG eröffneten Gestaltungsspielraum durch die Scha f- fung des § 21 TVöD - AT Gebrauch gemacht. Auch diese Tarifnorm regelt hier nicht einschlägige Fragen der Entgeltfortzahlung. c) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger den geltend g e- machten Anspruch auf Vergütung von weiteren 4,1 Überstund en für April 2010. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - AT sind - wie dargelegt - er füllt. Der Schwellenwert des § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6 TVöD - BT - V (Bund) von 168 Stunden wurde damit um die am 5. April 2010 ausgefallenen 16 Stunden auf 152 Stund en abgesenkt. Folglich ist die Arbeitsleistung des Klägers im April 2010 bereits ab der 153. Stunde mit 50 vH als Arbeitszeit zu werten und mit dem Überstundenentgelt zu vergüten. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass bei 264 zu berücksi chtigenden Stunden ein Volumen von 112 Stunden zu 50 vH als Arbeitszeit zu bewerten und mit dem Überstunde n- entgelt von 16,48 Euro brutto zu bezahlen ist. Dies betrifft somit 56 Stunden. Die Beklagte hat davon 51,9 Stunden entsprechend vergütet. Die Differenz von 4,1 Stunden zu 16,48 Euro brutto beläuft sich auf die streitigen 67,57 Euro brutto. 4 . Der Anspruch des Klägers ist nicht gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD - AT verfallen. Nach dieser Vorschrift verfallen Anspr üche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht inner halb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälli g- keit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend g e- macht werden. Das Landesarbeitsgericht hat die erfolglose Geltendmachung d es Anspruchs bereits mit Schreiben vom 26. August 2010 festgestellt und in den Entscheidungsgründen angeführt, dass der Kläger damit seinen Anspruch 34 35 36 - 14 - 6 AZR 621/12 innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht hat. Hiergegen wurden keine Rügen erhoben. III. Die Beklagt e hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Fischermeier Gallner Krumbiegel M. Jostes Sieberts 37
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