Bundesarbeitsgericht 6 . Senat Urteil vom 24. Oktober 2013 - 6 AZR 286/12 - I. Arbeitsgericht Darmstadt Urteil vom 10. März 2011 - 8 Ca 540/10 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 10. Februar 2012 3 Sa 605/11 - F Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: 6 Abs. 3 Satz 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD - K) auf die regelmäßige Arbeitszeit Schichtdienst Gesetz: TVöD - K § 6 Abs. 3 Satz 3 Leitsätze: keine Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu einer teilweisen Parallelsache - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 286/12 3 Sa 605/11 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. Oktober 2013 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts am 24. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Ric h- terinnen am Bundesarbeitsgericht Gallner und Spelge sowie den ehrenamtl i- chen Richter Dr. Augat und die ehrenamt liche Richterin Peter für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 286/12 - 3 - 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10. Februar 2012 - 3 Sa 605/11 - wird mit der Maßgabe zurückg e- wiesen, dass in Absatz Woche des 2 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Verminderung der Sollarbeitszeit für die sog. Vo rfeiertage des 24. Dezember und 31. Dezember. Der Kläger arbeitet als Krankenpfleger in dem psychiatrischen Kra n- kenhaus der Beklagten. Er ist in Teilzeit mit 80 % der regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten beschäftigt. Seine regelmäßige Wochenarbeitszeit beläuft sich auf 30,8 Stunden in der Viertagewoche. Er kann grundsätzlich an allen sieben Tagen der Woche im Schichtdienst eingesetzt werden. Eine Tagesschicht umfasst acht Stunden. Die Dienstpläne für den Schichtdienst wurden von der Beklagten in der Vergangenheit jeweils für den Zeitraum von acht Wochen erstellt. Seit März 2009 werden die Dienste mona t- lich geplant. Der Kläger gehört der Gewerkschaft ver.di an. Die Beklagte ist Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbands Hess en e. V. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund der originären Tarifbindung der Parteien die durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsb e- reich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen A rbeitgebe r- verbände (TVöD - K) Anwendung. 1 2 3 - 3 - 6 AZR 286/12 - 4 - In § 6 TVöD - K heißt es auszugsweise: § 6 Regelmäßige Arbeitszeit (1) 1 Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durc h- schnittlich 38,5 Stunden wöchentlich , ... ... 3 Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. (2) 1 Für die Berechnung des Durchschnitts der regelm ä- ßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2 Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht - oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. ( 3) 1 Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 24. Dezem - ber und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2 Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/di enst - lichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu g e- währen. 3 Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig Die Protokollerklärung zu § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K lautet: die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten § 6.1 TVöD - K bestimmt: Arbeit an Sonn - und Feiertagen In Ergänzung zu § 6 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 gilt für Sonn - und Feiertage Folgendes: 4 5 6 - 4 - 6 AZR 286/12 - 5 - (1) 1 Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entspreche n- de Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats - möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalenderm o- nats - ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Ve r- hältnisse zulassen. 2 Kann ein Freizeitausgle ich nicht gewährt werden, erhält die/der Beschäftigte je Stu n- de 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgru p- pe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle. 3 Ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist e ine Buchung gemäß § 10 Abs. 3 zulässig. 4 § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt. (2) 1 Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht - oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Woche n- arbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich ve r- einbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder b) nicht wegen des Feiertags, sondern diens t- planmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 2 Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. 3 § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt. § 6.1 TVöD - K ist wortgleich mit § 49 Abs. 1 und 2 TVöD - Besonderer Teil Krankenhäuser - (TVöD - BT - K) . Am 28. Januar 2009 schloss die Beklagte mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung des Inhalts: Die Dienstpläne, in welche die Vorfesttage (Heiligabend und Silvester) fallen, werden bis zu einer endgültigen Kl ä- rung der in Ziff. 2 angesprochenen Rechtsfragen so g e- staltet, dass bei der Sollarbeitszeit an diesen Tagen keine Sollreduzierung der Arbeitszeit s tattfindet. 7 8 - 5 - 6 AZR 286/12 - 6 - Nach höchstrichterlicher Klärung der Auslegung des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD nebst Protokollnotiz in einer Fallkon - stellation, die dem hiesigen Dienstplanmodell entspricht, wird die Arbeitgeberin im Nachhinein den Beschäftigten den diesen dann e vtl. zustehenden Freizeitausgleich nach dieser Vorschrift gewähren, und zwar für die Jahre ab 2008. Die Arbeitgeberin verzichtet hinsichtlich der in Ziff. 2 e r- wähnten Freizeitausgleichsansprüche auf die Geltung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist. Seit 1. März 2009 führt die Beklagte Arbeitszeitkonten iSv. § 10 TVöD - Dienstplan - und Arbeitszeitregelung (EDV - (BV Dienstplan) vom 10. Februar 2009 . Darin heißt es: 3) Arbeitszeitkonto sofort nach § 10 TVöD Arbeitszeitkonten eingeric h- tet. Betriebliche Vereinbarungen zur Dienstplane r- ste l lung werden hierdurch nicht verändert. 2. Auf Wunsch der/des Beschäftigten können auf dem Arbeitszeitkonto gebucht werden: Überstunden, die Schicht - bzw. die Wechselschich t- zulage. Zuschläge für: Überstunden, Nachtarbeit, Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit, für Arbeit am 24.12. und am 31.12. und für Ar beit an Samstagen sowie Zeitschulden. 4) Personaleinsatzplanung: Der Planungszeitraum umfasst jeweils einen Kale n- dermonat. Die monatlich zu verplanende Sollarbeitszeit ist auf den jeweiligen Kalendermonat systemtechnisch zu ermitteln. Vollzeitbeschäftigte werden in einer 5 - Tagewoche verplant. 9 - 6 - 6 AZR 286/12 - 7 - Die Tagewoche der Teilzeitbeschäftigten wird indiv i- duell vereinbart. Die Erstellung der Dienstpläne (Sollpläne) e r- folgt - widerruflich durch die Betriebsstättenle i- tung - EDV - gestützt mittels der bereitgestellten Dienstplansoftware durch die zuständige Stationsle i- tung eigenverantwortlich und unter Beachtung der in der Präambel genannten Grundsätze sowie der oben aufgeführten Dienst - und Pausenzeiten. Die Dienstpläne wer den spätestens am Fünfzehnten des Monats vor dem Gültigkeitszeitraum von der B e- triebsstättenleitung geprüft und als Sollplan fest - geschrieben. ... Bei Krankheit, Dienstbefreiung, Jahresurlaub, Z u- satzurlaub, Sonderurlaub unter Fortzahlung der Be - züge, geplanter Dienstbefreiung, Mutterschutz, Kur wird die täglich anzurechnende Arbeitszeit mit 8 Arbeitsstunden bewertet. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Sollarbeitszeit iSd. tari f- lich oder einzelvertraglich geschuldeten Arbeitsze it sei nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K für den 24. Dezember und 31. Dezember um jeweils acht Stunden zu vermindern, wenn diese Tage auf einen Werktag fielen und er dienstplanmäßig nicht arbeiten müsse. Die regelmäßige Arbeitszeit iSv. § 6 Abs. 1 TVöD - K sei a ls wöchentliche Sollarbeitszeit zu verstehen. Eine Auslegung des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K dahin, dass sich die regelmäßige Arbeitszeit nur dann verring e- re, wenn allein der Vorfeiertag ursächlich für den Ausfall von Stunden nach dem Dienstplan sei, verbiete sich. § 6 Abs. 3 Satz 1 TVöD - K sehe bezahlte Freiste l- lung von der Arbeit für die Arbeitnehmer vor, die an beiden Vorfeiertagen oder an einem von ihnen zur Arbeit verpflichtet seien, aber unter Berücksichtigung der betrieblichen oder dienstlichen Verhältni sse von der Arbeitspflicht freig e- stellt werden könnten. § 6 Abs. 3 Satz 2 TVöD - K regle den umgekehrten Fall, in dem eine solche Freistellung nicht möglich sei und deshalb Freizeitausgleich gewährt werden müsse. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K schließlich betreffe die 10 - 7 - 6 AZR 286/12 - 8 - Kon s tellation, in der Arbeitnehmer an beiden Vorfeiertagen oder an einem von ihnen nach dem Dienstplan nicht arbeiten müssten, sofern die Vorfeiertage auf einen Werktag fielen. Daran werde deutlich, dass allen Arbeitnehmern zusätzl i- che bezahlte Freize it an Heiligabend und Silvester verschafft und die unter Ge l- tung des Bundes - Angestelltentarifvertrags aufgetretene Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern in der Verwaltung und Arbeitnehmern im Schichtdienst überwunden werden solle. Der Kläger hat vor d em Landesarbeitsgericht zuletzt, soweit für die R e- vision von Interesse, beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, seine Sol l- arbeitszeit in der Woche des 24. Dezember und des 31. Dezember eines Jahres, wenn der 24. Dezember und der 31. Dezember auf einen Werktag fallen und er am 24. Dezember und/oder 31. Dezember des Jahres diens t- planmäßig frei hat, um jeweils acht Stunden zu vermi n- dern. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, dass sich die regelmäßi ge Arbeitszeit nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K wegen lediglich dann reduziere, wenn der Vorfeiertag die alleinige Ursache für den Ausfall dienstplanmäßiger Stunden an einem Werktag ge wesen sei. Nur die im Dienstplan vorgesehenen Stunden könnten ausfallen. Falle der Vorfeiertag d a- gegen auf einen nach dem Dienstplan freien Tag, sei die Situation mit der eines Vorfeiertags am Wochenende vergleichbar, wenn die Arbeit gleichförmig von Monta g bis Freitag geleistet werde. § 6 Abs. 3 TVöD - e- unterscheiden. Durch den in § 6 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 TVöD - K definie r- die der Arbeitnehmer für sein verstetigtes monatliches Tabellenentgelt schulde. grundsätzlich vom Arbeitgeber im Rahmen de s Direktionsrechts durch den Dienstplan vorgegeben. Damit lege der Arbeitgeber konkret - individuell fest, wann und in welchem Umfang Arbeit zu leisten sei. Der TVöD - K kenne daher 11 12 - 8 - 6 AZR 286/12 - 9 - gelmäßig en 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD - K oder Mehrarbeit iSv. § 7 Abs. 6 TVöD - K. Als Ausgleichszeitraum für den Durc h- s- tender Wechselschicht - od er Schichtarbeit zudem nach § 6 Abs. 2 Satz 2 TVöD - K ein Zeitraum von über einem Jahr zugrunde gelegt werden. Sonst sei die Jahresarbeitsleistung Berechnungsgrundlage der durchschnittlichen w ö- chentlichen Arbeitsleistung. Unter Berücksichtigung von § 24 Abs . 3 Satz 3 TVöD - K errechne sich in der 38,5 - Stunden - Woche eine konkrete Zahl von 2.008,776 Arbeitsstunden im Jahreszeitraum (4,348 Wochen x 12 Mo - nate x 38,5 Stunden) . Als Rechtsfolge des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K vermind e- re sich die vom Arbeitnehmer zu lei stende Stundenzahl automatisch ohne rechtsgeschäftliches oder tatsächliches Handeln des Arbeitgebers. Die Gege n- leistung des Arbeitgebers bleibe unverändert. Das Arbeitsgericht hat die vor ihm erhobene Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat dem zul etzt noch rechtshängigen, erstmals in zweiter Instanz gestellten Antrag stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zug e- lassenen Revision will die Beklagte die klageabweisende Entscheidung erster Instanz hinsichtlich des zuletzt noch gestellten Antrags wiederhergestellt wi s- sen. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der noch rechtshängigen Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. A. Die Klage ist zulässig. I. Sie ist auslegungsbedürftig. 1. Der Kläger erstrebt nach dem Wortlaut seines noch rechtshängigen Antrags die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, seine Sollarbeitszeit in der Woche des 24. Dezember und des 31. Dezember eines Jahres um j e- 13 14 15 16 17 - 9 - 6 AZR 286/12 - 10 - weils acht Stunden zu vermindern, wenn der 24. De zember und 31. Dezember auf einen Werktag fallen und er am 24. Dezember und/oder 31. Dezember des Jahres dienstplanmäßig frei hat. 2. Das Landesarbeitsgericht hat diesem Antrag stattgegeben. Es hat den 6 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3 TVöD - K gleichgesetzt. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, der dienstplanmäßige Arbeitsausfall am 24. Dezember und 31. Dezember habe zur Folge, dass die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers, die Sollarbeit szeit, nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K um die an diesen Tagen h y- pothetisch zu leistende Arbeitszeit zu verringern sei. 3. Das Landesarbeitsgericht hat übersehen, dass die regelmäßige A r- beitszeit durch § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K nicht durch gestaltenden Akt de s A r- beitgebers, sondern von Rechts wegen vermindert wird. Das rügt die Revision zu Recht. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt für die Beschäftigten im Tarifg e- biet West nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b TVöD - K durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich ohne P ausen. § 6 Abs. 2 Satz 1 TVöD - K sieht vor, dass für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen ist. Davon abweichend kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht - o der Schich t- arbeit zu leisten haben, nach § 6 Abs. 2 Satz 2 TVöD - K ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. An den Ausgleichszeiträumen zeigt sich, dass die r e- gelmäßige Wochenarbeitszeit iSv. § 6 Abs. 1 TVöD - K nicht in jeder Woche des Jahres gleichmäßi g abgefordert werden muss, sondern nur im Wochendurc h- schnitt eines der Berechnungszeiträume des § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 TVöD - K einzuhalten ist. Das ermöglicht es, Schwankungen des Arbeitsanfalls bei der Festlegung der konkreten Wochenarbeitszeit zu berück sichtigen. Damit kann der Dienstplan für Zeiten stärkeren Arbeitsanfalls eine höhere als die durc h- schnittliche Wochenarbeitszeit und für Zeiten schwächeren Arbeitsanfalls eine geringere Wochenarbeitszeit vorsehen (vgl. BAG 17. Dezember 2009 - 6 AZR 729/08 - Rn. 35, BAGE 133, 14) . Die mithilfe dieser Ausgleichszeiträume zu 18 19 - 10 - 6 AZR 286/12 - 11 - berechnende regelmäßige Arbeitszeit verringert sich nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - 4. Die Rechtsfolge der verminderten regelmäßigen Arbeitszeit des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K muss vom Arbeitgeber jedoch bei der Dienstplangesta l- tung, der Arbeitszeiterfassung und der Vergütung umgesetzt werden. Geschieht das nicht, entstehen nachgelagerte Ansprüche des Arbeitnehmers auf Beseit i- gung des tarifwidrigen Zustands. a) Geht es um die K orrektur der Arbeitszeiterfassung auf einem Arbeit s- zeitkonto, kommt dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf korrekte Führung des Arbeitszeitkontos aus § 611 Abs. 1 BGB zu, wenn das Arbeitszeitkonto den Vergütungsanspruch nach der zugrunde liegenden Abrede verbin dlich bestimmt (vgl. BAG 21. März 2012 - 6 AZR 560/10 - Rn. 21; 10. November 2010 - 5 AZR 766/09 - Rn. 16, BAGE 136, 152) . Solche Arbeitszeitkonten iSv. § 10 TVöD - K wurden im Betrieb der Beklagten durch die BV Dienstplan vom 10. Februar 2009 mit Wirkung vom 1. März 2009 eingerichtet. b) Mit dem zuletzt gestellten Antrag geht es dem Kläger um die allgemeine zukunftsgerichtete Feststellung der für die Vorfeiertage des 24. Dezember und 31. Dezember zu vermindernden Sollarbeitszeit. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K ist Ausgangspunkt für den Inhalt der vorzunehmenden Korrekturbuchung. Ist w e- gen einer entgegen § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K unterbliebenen Reduzierung der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit Mehrarbeit des Teilzeitbeschäftigten iSv. § 7 Abs. 6 TVöD - K angefal len, sind die arbeitsvertraglichen, betrieblichen oder tariflichen Regelungen zum Ausgleich von Mehrarbeit als Anspruchsgrundlage heranzuziehen. aa) Die Revision räumt selbst ein, dass der TVöD - K Arbeitsleistungen ke n- ne, die Teil der sog. Sollarbeitszeit, nicht aber der regelmäßigen Arbeitszeit se i- en, wie zB Überstunden iSv. § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD - K oder Mehrarbeit iSv. § 7 Abs. 6 TVöD - K. Diese Sollarbeitszeit werde grundsätzlich vom Arbeitg e- ber - ggf. mitbestimmt - vorgegeben, der sein Weisungsrecht du rch den Diens t- 20 21 22 23 - 11 - 6 AZR 286/12 - 12 - plan ausübe. Die Weisung durch die festgelegte Sollarbeitszeit bestimme im Einzelfall, wann und in welchem Umfang Arbeit zu leisten sei. bb) Der Kläger bezieht sich mit dem Begriff der Sollarbeitszeit demgege n- über auf die BV Dienstplan vom 1 0. Februar 2009. Danach ist die Sollarbeitszeit die für den Erhalt des verstetigten Tabellenentgelts zu leistende regelmäßige Arbeitszeit. Im Fall des Klägers handelt es sich dabei um die auf seine Teilzei t- quote heruntergerechnete regelmäßige tarifliche Ar beitszeit iSv. § 6 Abs. 1 TVöD - K von 30,8 Wochenstunden. In diesem Sinn hat auch das Bundesa r- beitsgericht den Begriff der Sollarbeitszeit wiederholt gebraucht (vgl. BAG 25. April 2013 - 6 AZR 800/11 - Rn. 16 ff., 40; 8. Dezember 2010 - 5 AZR 667/09 - Rn. 1 7, BAGE 136, 290; 11. Februar 2009 - 5 AZR 341/08 - Rn. 11) . Die Sollarbeitszeit ist monatlich zu verplanen und systemtechnisch auf den j e- weiligen Kalendermonat zu ermitteln (Nr. 4 Abs. 2 BV Dienstplan) . Die von der Revision unter den Begriff der Sollarbei tszeit gefasste, kraft Direktionsrechts angeordnete individuelle Arbeitszeit einschließlich von Mehrarbeit und Übe r- stunden wird in Nr. 4 Abs. 8 und 9 BV e- zeichnet. Er wird unter Berücksichtigung allgemeiner Regelungen zu Pausen - und Dienstzeiten von der Stationsleitung erstellt und von der Betriebsleitung nach Prüfung festgeschrieben. Die betrieblichen Regelungen zur Dienstplane r- stellung und Arbeitszeiterfassung differenzieren demnach zwischen der Solla r- beitszeit als der f ür das Tabellenentgelt geschuldeten regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit und dem Sollplan als der im jeweiligen Planungszeitraum kraft We i- sungsrechts festgelegten Arbeitszeit. cc) Aufgrund der Anknüpfung an die regelmäßige Arbeitszeit in § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K kann nach diesem Verständnis ermittelt werden, ob und in we l- chem Umfang Mehrarbeit angefallen ist. Der gegen den Arbeitgeber zu richte n- Arbeitszeit im Umfang der für das Tabe llenentgelt geschuldeten regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit durch § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K richtet sich auf die Ko r- rektur der Sollarbeitszeit. Auf diese Weise soll der Arbeitszeitsaldo iSd. der Di f- ferenz zwischen der Soll - und der Istarbeitszeit ermittel t werden. Die Zeitgu t- 24 25 - 12 - 6 AZR 286/12 - 13 - schrift kann nicht für die Vorfeiertagsstunden, aber für die ggf. infolge der Ve r- minderung der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K an anderen Tagen geleistete Mehrarbeit verlangt werden. Der Senat hat die Entscheidungsformel des Landesarbeitsgerichts deshalb entsprechend der Formulierung im tariflichen Ausgangspunkt des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K klargestellt. II. In der vorzunehmenden Auslegung ist der noch erhobene Festste l- lungsantrag zulässig. 1. Er ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. a) Der auf einem Arbeitszeitkonto ausgewiesene Zeitsaldo gibt Auskunft darüber, in welchem Umfang der Arbeitnehmer Arbeit geleistet hat und daher Vergütung beanspruchen kann oder in welchem Umfang er noch Arbeit für das vereinbarte Entgelt leisten muss. Der Zeitsaldo als Differenz zwischen Soll - und Istarbeitszeit ist Grundlage für Ansprüche des Arbeitnehmers auf Vergütung oder Freizeitausgleich. Der Arbeitnehmer kann entweder die Erhöhung seines Zeitgutha bens um eine bestimmte Stundenzahl oder eine Zeitgutschrift in b e- stimmter Höhe verlangen (vgl. BAG 21. März 2012 - 6 AZR 560/10 - Rn. 15; 10. November 2010 - 5 AZR 766/09 - Rn. 11, BAGE 136, 152) . In diesen Fällen ist der Antrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. b) Dem wird der noch gestellte Antrag gerecht. Der Kläger will nach geb o- tener Auslegung festgestellt wissen, dass die Beklagte verpflichtet ist, seine Sollarbeitszeit für den 24. Dezember und/oder 31. Dezember eines Jahres um jeweil s acht Stunden zu vermindern, wenn der 24. Dezember und/oder 31. Dezember auf einen Werktag fallen und er am 24. Dezember und/oder 31. Dezember des Jahres dienstplanmäßig frei hat. Eine für den 24. Dezember und 31. Dezember insgesamt um 16 Stunden zu hoch angesetzte Sollarbeit s- zeit führt im Abgleich mit der Istarbeitszeit dazu, dass der Zeitsaldo im Umfang von 16 Stunden zuungunsten des Klägers ausfällt, also eine zu geringe Zahl von Plusstunden oder - je nach aktuellem Saldo - eine zu hohe Zahl von Minu s- 26 27 28 29 - 13 - 6 AZR 286/12 - 14 - st unden ausweist (vgl. LAG Rheinland - Pfalz 25. Januar 2013 - 6 Sa 405/12 - zu A II 1 b der Gründe) . 2. Der Feststellungsantrag wahrt die Erfordernisse des § 256 Abs. 1 ZPO. a) Der Kläger will eines seiner Rechte aus dem Arbeitsverhältnis geklärt wissen, das für die Rechtsbeziehungen der Parteien auch gegenwärtig und künftig von Bedeutung ist. Die Auslegung von § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K und die Anwendung dieser Tarifnorm auf das Dienstplanmodell der Beklagten h a- ben unmittelbare Auswirkungen auf den Umfang d er vom Kläger geschuldeten Arbeitszeit. b) Da die Beklagte von einer anderen Tarifauslegung als der Kläger au s- geht, kommt dem Kläger ein Feststellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO zu. Eine Leistungsklage ist nicht vorrangig. Ausweislich der Betriebsvere inbarung vom 28. Januar 2009 strebt die Beklagte selbst eine höchstrichterliche Klärung der Auslegung von § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K an, um sie danach umzusetzen. Weiterer Streit der Parteien kann deshalb auch durch einen feststellenden Au s- spruch vermieden w erden. B. Die noch erhobene Feststellungsklage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass der Zeitsaldo auf seinem Arbeitszeitkonto für den 24. Dezember und/oder 31. Dezember eines Jahres zu seinen Gunsten durch Verringerung des Arbeitszeitsolls um jeweils acht Stunden korrigiert wird, wenn der 24. Dezember und/oder 31. Dezember auf einen Werktag fallen und der Kläger am 24. Dezember und/oder 31. Dezember des Jahres dienstplanmäßig frei hat. I. Der festzustellende Anspruch ergibt sich aus § 611 A bs. 1 BGB iVm. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K und Nr. 4 BV Dienstplan. Ein Arbeitszeitkonto drückt aus, in welchem Umfang der Arbeitnehmer Arbeit geleistet hat und er daher Vergütung beanspruchen kann bzw. in welchem Umfang er noch Arbeitslei s- tung für die verein barte Vergütung erbringen muss. Da das von der Beklagten geführte Arbeitszeitkonto nur in anderer Form den Entgeltanspruch des Klägers 30 31 32 33 34 - 14 - 6 AZR 286/12 - 15 - ausdrückt, hat er einen arbeitsvertraglichen Anspruch darauf, dass das Zeitko n- to richtig geführt wird (vgl. BAG 21. März 2012 - 6 AZR 560/10 - Rn. 21; 10. November 2010 - 5 AZR 766/09 - Rn. 16, BAGE 136, 152) . Die Auszahlung eines verstetigten Tabellenentgelts an den Kläger widerspricht dem nicht. Sie dient nur dazu, ihm gleichmäßige Einkünfte zu sichern. Grundsätzlich beste ht aber kein endgültiger Leistungsanspruch des Klägers unabhängig vom Arbeit s- zeitkonto (vgl. BAG 14. August 2002 - 5 AZR 417/01 - zu II 2 a der Gründe; 13. Februar 2002 - 5 AZR 470/00 - zu I 2 b bb der Gründe, BAGE 100, 256) . II. Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TV öD - K vermindert sich die regelmäßige A r- beitszeit für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern die Tage auf Werkt a- ge fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. 1. Der Kläger arbeitet nach Dienstplan. Er ist an wechselnden Tagen in der Woche ein gesetzt. Nr. 4 BV Dienstplan gibt Rahmenbedingungen für die Verteilung der Schichten und der arbeitsfreien Tage sowie Wochenenden und damit ein grobes Schema vor, nach dem festgelegt wird, an welchen Kalende r- tagen innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu arbeiten ist (vgl. zu § 15 Abs. 8 Unterabs. 2 BAT schon BAG 27. September 1983 - 3 AZR 159/81 - zu I 1 der Gründe, BAGE 44, 160 ) . 2. Auf die Frage, ob der Kläger an den Vorfeiertagen des 24. Dezember und 31. Dezember wegen der Vorfeiertage oder unabhängig von den Vorfeie r- tagen freigestellt wird, kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht an. Der Kläger hat Anspruch auf Verminderung seiner Sollarbeitszeit für den 24. Dezember und 31. Dezember eines Jahres um seine tägliche Arbeitszeit von jeweils a cht Stunden, wenn der 24. Dezember und 31. Dezember auf einen Werktag fallen und er am 24. Dezember und/oder 31. Dezember des Jahres dienstplanmäßig frei hat. Dafür sprechen Wortlaut, Zusammenhang und Zweck des § 6 Abs. 3 TVöD - K. Darauf beruft sich der Klä ger zu Recht. a) § 6 Abs. 3 TVöD - K enthält ein differenziertes System zur Regelung der Arbeitszeit an den Vorfeiertagen des 24. Dezember und 31. Dezember. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 TVöD - K sind die Arbeitnehmer gegen Fortzahlung der Verg ü- 35 36 37 38 - 15 - 6 AZR 286/12 - 16 - tung von der Arbeit f reizustellen, die an beiden Vorfeiertagen oder an einem von ihnen zur Arbeit verpflichtet sind, aber unter Berücksichtigung der betriebl i- chen oder dienstlichen Verhältnisse von der Arbeitspflicht freigestellt werden können. § 6 Abs. 3 Satz 2 TVöD - K regelt den umgekehrten Fall, in dem eine solche Freistellung nicht möglich ist und deswegen auf Freizeitausgleich z u- rückgegriffen werden muss. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K schließt das Regelung s- gefüge mit der Sachverhaltsgestaltung ab, in der Arbeitnehmer an beiden V o r- feiertagen oder an einem von ihnen nach dem Dienstplan nicht arbeiten mü s- sen, die Vorfeiertage jedoch auf einen Werktag fallen. b) Arbeitsstunden fallen dienstplanmäßig iSv. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K aus, wenn nach dem Dienstplan an bestimmten Kalenderta gen Freizeit vorg e- sehen ist. Die Protokollerklärung zu § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K greift diesen R e- gelungsgehalt auf. Danach betrifft die Verminderung der regelmäßigen Arbeit s- zeit die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans frei haben und daher ohne diese Re gelung nacharbeiten müssten. Die Protokollerklärung schränkt den Anwendungsbereich von § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K nicht ein. Sie erläutert ihn nur. c) Die von der Revision vertretene Ansicht, dass sich die regelmäßige A r- beitszeit nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K wegen des differenzierenden Mer k- der Vorfeiertag die alleinige Ursache für den Ausfall dienstplanmäßiger Stunden an einem Werktag gewesen sei, ließe § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K aller dings a n- ders als im Bereich der Feiertagsregelung des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - AT e i- nen eigenständigen Anwendungsbereich. Die ohne die Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K bestehende Verpflichtung zur Nacharbeit steht in einem kten Kausalzusammenhang zur dienstplanm ä- ßigen Arbeitsbefreiung am Vorfeiertag. Die Arbeitspflicht soll nach der Prot o- am Vorfeiertag frei hatte. Das betrifft nur Beschäftigte, bei denen der Dienstplan die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall am Vorfeiertag ist, und nicht solche, bei denen der Arbeitgeber die Vorfeiertage bei der Dienstplangestaltung gezielt 39 40 - 16 - 6 AZR 286/12 - 17 - ausspart (vgl. BAG 8. Dezember 2010 - 5 AZR 667/09 - Rn. 14, BAGE 136, 290) . Beschäftigte, die allein wegen der Dienstplangestaltung an einem Vorfe i- ertag frei haben, müssen ihre regelmäßige Arbeit stets an anderen Tagen der Woche erbringen. Ob die Arbeit vor dem Vorfeiertag oder danach geleistet wird, ist unerheblich. Die Kon stellation, in der der Dienstplan die ausschließliche U r- sache des Arbeitsausfalls am Vorfeiertag ist, ist aber anders als bei gesetzl i- chen Feiertagen regelungsbedürftig. An Vorfeiertagen steht solchen Arbeitne h- mern nach § 2 Abs. 1 EFZG keine Entgeltfortzah lung zu. d) Der dem Wortlaut, dem Zusammenhang und der Tarifgeschichte zu entnehmende Zweck des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K macht jedoch deutlich, dass auch Arbeitnehmer, die allein wegen des Dienstplans am Vorfeiertag nicht arbeiten müssen, bezahlte Freizei t erlangen sollen. Sie sollen den Beschäfti g- ten, die infolge des Vorfeiertags frei haben, gleichgestellt werden. Allen B e- schäftigten soll zusätzliche bezahlte Freizeit für Heiligabend und Silvester z u- kommen, unabhängig davon, ob sie nach dem Dienstplan zur Arbeit verpflichtet oder nicht zur Arbeit eingeteilt sind. Darauf deuten der tarifliche Gesamtz u- sammenhang und die Tarifgeschichte hin. aa) Der Tatbestand des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K erschließt sich in seinem Sinngehalt nicht ohne einen Blick auf § 6 Ab s. 3 Satz 3 TVöD - AT und die En t- stehungsgeschichte dieser Vorschrift. Bei der Normsetzung erfüllten die Tari f- vertragsparteien eine Forderung nach Gleichstellung der feiertagsunabhäng i- gen und feiertagsbedingten Freistellung an gesetzlichen Feiertagen (vgl. BAG 8. Dezemb er 2010 - 5 AZR 667/09 - Rn. 1 5 , BAGE 136, 290; LAG Rheinland - Pfalz 25. Januar 2013 - 6 Sa 405/12 - zu A II 2 b bb (2) (b) (dd) der Gründe; LAG Hamm 24. Mai 2012 - 11 Sa 1750/11 - ) . In diese Gleichstellung sollten die Vorfeiertage des 24. Dezember und 31. Dezember einbezog en werden, wie die Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - AT zeigt (vgl. Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Juni 2011 E § 6 Rn. 41b; Welkoborsky in Bepler/Böhle/Meer - kamp/Stöhr TVöD Stand März 2009 § 6 TVöD - AT Rn. 10a) . Entsprechendes gilt für § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K. Die im Ausgangspunkt beabsichtigte Gleichste l- lung der gesetzlichen Feiertage und der besonderen Vorfeiertage des 41 42 - 17 - 6 AZR 286/12 - 18 - 24. Dezember und 31. Dezember im Krankenhausbereich geht insbesondere daraus hervor, dass die Sonn - und Feiertagsregelung des § 6.1 T VöD - K nach dessen Eingangssatz § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K (nur) ergänzt. bb) Nach § 2 Abs. 1 EFZG besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch für e i- nen arbeitsfreien gesetzlichen Feiertag bei Arbeit nach einem Schichtplan nur dann, wenn die planmäßige Freistellung durch die gesetzliche Feiertagsruhe bestimmend beeinflusst ist, durch die Ausdünnung oder den Ausfall von Schic h- ten aufgrund eines feiertagsbedingt verminderten Leistungsbedarfs. § 2 Abs. 1 EFZG begründet dagegen keinen Entgeltfortzahlungsansp ruch, wenn sich die Freistellung aus einem Planschema ergibt, das von der gesetzlichen Feiertag s- ruhe unabhängig ist, etwa weil der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung durch den Feiertag nicht oder nicht wesentlich geringer ist. Dass der Arbei t- nehmer an diesem Tag planmäßig frei hat, liegt dann nicht am Feiertag, so n- dern dient zB dazu, einen Fünftagesrhythmus einzuhalten (vgl. Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Juni 2011 E § 6 Rn. 41, 41a) . cc) Für diese Fälle der feiertagsunabhängigen Freistellung hatten die Vo r- gängertarifverträge (§ 15 BAT, § 15 MTArb, §§ 14, 15 BMT - G) keine Regelung getroffen. Es blieb insbesondere bei der Verpflichtung der Schichtdienstleiste n- den, die regelmäßige Wochenarbeitszeit zu leisten. Die planmäßige Freistellung an einem Feiertag wirkte sich darauf ebenso wenig aus wie die Freistellung an einem sonstigen Wochentag. Das wurde als Schlechterstellung der Schich t- dienstleistenden gegenüber den Normaldienstleistenden in der Verwaltung krit i- siert (vgl. Fieberg in Fürst GKÖD Bd. I V Stand Juni 2011 E § 6 Rn. 41a; Welk o- borsky in Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr TVöD Stand März 2009 § 6 TVöD - AT Rn. 10a) . dd) In die bezahlte Freistellung am 24. Dezember und 31. Dezember vor 12:00 Uhr waren die Schichtdienstleistenden, die dienstplanmäßig f rei hatten, jedoch bereits nach den Protokollnotizen zu § 16 Abs. 2 BAT und § 16 Abs. 2 MTArb und der Protokollerklärung zu § 15 Abs. 4 BMT - G einbezogen. Das sol l- te im neuen Tarifrecht beibehalten und weiter integriert werden (vgl. Fieberg in Fürst GKÖD Bd . IV Stand Juni 2011 E § 6 Rn. 41a) . 43 44 45 - 18 - 6 AZR 286/12 - 19 - ee) Zudem waren gleichförmige Regelungen wie im Beamtenrecht ang e- strebt. Für Beamte im Schichtdienst war bereits seit 1999 vorgesehen, dass sich ihre regelmäßige Arbeitszeit für jeden gesetzlichen Feiertag sowie für de n 24. Dezember und 31. Dezember in demselben Umfang verminderte wie für Beamte desselben Verwaltungszweigs mit fester Arbeitszeit (vgl. § 1 Abs. 2 AZV idF vom 3. August 1999 BGBl. I S. 1745 und § 3 Abs. 3 AZV idF vom 23. Februar 2006 BGBl. I S. 427; Fieber g in Fürst GKÖD Bd. IV Stand J u- ni 2011 E § 6 Rn. 41a) . ff) Aus dieser tariflichen Entstehungsgeschichte leitet sich zugleich der Zweck des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - AT und des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K ab. Danach soll jeder, der an einem Wochenfeiertag, am 24 . Dezember oder 31. Dezember nicht zu arbeiten braucht, für weniger Arbeit die gleiche Verg ü- tung erhalten. Das gilt selbst dann, wenn dem Beschäftigten wegen feiertags - oder vorfeiertagsunabhängiger planmäßiger Freistellung kein unmittelbarer A n- spruch aus § 2 Abs. 1 EFZG oder § 6 Abs. 3 Satz 1 TVöD - K zusteht. Die Gleichstellung der (vor - )feiertagsbedingten und der dienstplanbedingten Fre i- stellung an (Vor - )Feiertagen unterscheidet sich lediglich in der rechtlichen Ko n- struktion. Bei (vor - )feiertagsbedingter F reistellung bleibt das Arbeitszeitsoll grundsätzlich unverändert. Der Vergütungsausfall wird bei den gesetzlichen Feiertagen durch den gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruch aus § 2 Abs. 1 EFZG und bei den Vorfeiertagen des 24. Dezember und 31. Dezember durch den tariflichen Entgeltfortzahlungsanspruch aus § 6 Abs. 3 Satz 1 TVöD - K au s- geglichen. Bei (vor - )feiertagsunabhängiger Freistellung wird demgegenüber das für den vollen Vergütungsanspruch maßgebliche Arbeitszeitsoll herabgesetzt (vgl. Fieberg in Fürs t GKÖD Bd. IV Stand Juni 2011 E § 6 Rn. 41a, 41b) . Ob die Tarifvertragsparteien mit dieser Gleichstellung eine überzeugende Regelung getroffen haben, hat der Senat nicht zu beurteilen. Anhaltspunkte für eine Übe r- schreitung ihrer Regelungsmacht bestehen nic ht. gg) Der tarifliche Regelungszusammenhang steht diesem Auslegungse r- gebnis nicht entgegen. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K regelt im Unterschied zu § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - AT ausschließlich die Vorfeiertage des 24. Dezember und 46 47 48 - 19 - 6 AZR 286/12 31. Dezember, nicht auch die gese tzlichen Feiertage. Das beruht auf dem U m- stand, dass die Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K für die gesetzlichen Feiertage durch § 6.1 TVöD - K ergänzt wird. Diese Norm übernimmt die für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen speziellere Regelung des § 49 TVöD - BT - K. § 6.1 Abs. 2 TVöD - K weicht für Feiertage auf der Tatbestandsseite au s- drücklich von § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K ab. Die Bestimmung regelt zwei Fälle, die dienstplanmäßige Arbeit und die dienstplanmäßige Freistellung. Dagegen betrifft § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K nur die dienstplanmäßige Freistellung. Die Rechtsfolgen sind im Umfang der Verminderung der Arbeitszeit unterschiedlich ausgestaltet. Nach § 6.1 Abs. 2 TVöD - K verringert sich die regelmäßige w ö- chentliche Arbeitszeit für jeden gesetzlichen Feierta g, der auf einen Werktag fällt, generell um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittl i- chen Wochenarbeitszeit. Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K, den § 6.1 TVöD - K nach seinem Eingangssatz ergänzt, muss demgegenüber individuell festgestellt w erden, wie viele Stunden der betreffende Arbeitnehmer hätte arbeiten mü s- sen, wenn er dienstplanmäßig zur Vorfeiertagsarbeit herangezogen worden wäre. Nur diese Stundenzahl ist von der Sollarbeitszeit abzusetzen (vgl. zu § 49 Abs. 2 TVöD - BT - K BAG 8. Dezember 2010 - 5 A ZR 667/09 - Rn. 1 6 , BAGE 136, 290) . C. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Fischermeier Gallner Spelge Augat Cl . Peter 49
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