Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. Juli 2017 Sechster Senat - 6 AZR 438/16 - ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.6AZR438.16.0 I. Arbeitsgericht Nürnberg Endurteil vom 26. Mai 2015 - 13 Ca 5078/14 - II. Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil vom 5. April 2016 - 6 Sa 270/15 - Entscheidungsstichwort : Bedeutung der Höhergruppierung eines freigestellten Betriebsratsmi t- glieds für die Besitzstandszulage nach Anhang 2 des Entgelttarifver - trags für Arbeitnehme r der Deutschen Post AG vom 18. Juni 2003 (ETV - DP AG) ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.6AZR438.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 438 /1 6 6 Sa 270 /1 5 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 7 . Ju l i 201 7 URTEIL Schneider , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Se nat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2 7 . Ju l i 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Gallner , den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie d ie ehrenamtlichen Richter Dr. Wollensak und Steinbrück für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 438/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.6AZR438.16.0 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Nürnberg vom 5. April 2016 - 6 Sa 270/15 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revi sion zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob eine tarifvertragliche Besitzstandsz u- lage abgeschmolzen werden kann. Die Beklagte beschäftigt die Klägerin seit 1990. Auf das Arbeitsverhäl t- nis sind aufgrund arbeitsvertr aglicher Bezugnahme die Tarifverträge für Arbei t- nehmer der Deutschen Post AG in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwe n- den. Die Klägerin war als Annahmekraft im Bereich der Großannahme eing e- setzt. Der beamtenbewertete Arbeitsposten war mit Besoldungsgruppe A 7 b e- wertet. Aus dieser Position wurde die Klägerin in den Betriebsrat gewählt. Sie ist seitdem nach § 38 Abs. 1 BetrVG von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt. Mit dem Tarifvertrag Nr. 95 wurde der für die Klägerin zuvor anzuwe n- dende Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Post AG (TV Ang) durch den Entgelttarifvertrag für Arbeitnehmer der Deutschen Post AG vom 18. Juni 2003 (ETV - DP AG) abgelöst. e- stellte , die am 31.08.2003 bereits und am 01.09.2003 noch in einem Arbeit s- August 2003/20. August 2003 wurde festgehalten, dass die Klägerin mit Blick auf die ihr zum Stichtag des 31. August 2003 zugeor dnete Tätigkeit nach dem Richtbe i- 3 ETV - DP AG eingruppiert war. Nach § 30 Abs. 2 iVm. Anhang 2 ETV - DP AG erhielt die Klägerin seitdem neben der Vergütung aus EG 3 ETV - DP AG eine 1 2 3 4 - 3 - 6 AZR 438/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.6AZR438.16.0 - 4 - Be sitzstandszulage. Die Besitzstandszulage wurde nach der Vergütungsgru p- pe Vc TV Ang, in die die Klägerin vor dem 1. September 2003 eingruppiert war, festgesetzt. Die Klägerin hatte am Stichtag des 31. August 2003 mit Verg ü- tungsgruppe Vc die höchste Aufstieg svergütungsgruppe als Annahmekraft im Bereich Großeinlieferung mit einem (beamtenbewerteten) Arbeitsposten der Besoldungsgruppe A n- August 2003/20. August 2003 (sog. Feststellungsv e r- merk) ist für die Klägerin festgehalten, dass ein fiktiver Eingruppierungsverlauf nicht gegeben sei, weil bereits die Aufstiegsvergütungsgruppe erreicht sei. Im Personalerfassungssystem der Beklagten war für die Klägerin zum Zeitpunkt g A 7 mit Expectanz nach A Nach entsprechender Bewerbung wurde die weiterhin freigestellte Kl ä- gerin zum 1. Juli 2012 als am besten geeignete Bewerberin der Tätigkeit einer Transportaufsicht in der Abteilung 32 Verkehr zugeordnet. Sie wurde in die EG 5 des ETV - DP AG höhergruppiert. Hinter der Angabe der EG 5 fügte die Beklagte im Schreiben vom 2. August 2012 den Klammerzusatz (Besoldung s- gruppe A 7/A 8/A 9vz) hinzu. § 7 Abs. s- schreibung und Vergabe von Personal Gesamtbetriebsrat der Deutschen Post AG (GBV) sieht vor, dass die Au s- schreibung ua. die Entgelt - oder Vergütungsgruppe (einschließlich zugeordn e- ter Besoldungsgruppen gemäß dem Stellenkatalog der Deutschen Post AG) enth alten soll. § 30 Abs. 2 ETV - DP AG lautet: 01.09.2003 noch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als Angestellte zur Deutschen Post AG standen und st e- hen, finden die Regelungen des Anhangs 2 f ür die Dauer In Anhang 2 ETV - DP AG ist auszugsweise bestimmt: 2: Besitz - und Rechtsstandsregelungen für A n- gestellte Überleitung der Arbeitnehmer in das neue Entgeltsystem 5 6 7 - 4 - 6 AZR 438/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.6AZR438.16.0 - 5 - Teil A Besitz - und Rechtsstand Vergütung (1) Der Arbeitnehmer gem. § 30 Abs. 2 (im folgenden A n- gestellter genannt) erhält für Zeiten mit Anspruch auf M o- natsgrundentgelt gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 7 eine B e- e- trages zwi schen der Bezugsvergütung gemäß Absatz 2 und dem Bezugsentgelt gemäß Absatz 3. Die Besit z- standszulage wird bis zur Aufzehrung gezahlt. (5) Als Vergütungsgruppe ist für jeden Angestellten die Vergütungsgruppe zu Grunde zu legen, in die er am 31.08.200 Für den Fall, dass der Angestellte zum Zeitpunkt des I n- krafttretens dieses ETV und aufgrund der vor diesem Zei t- punkt für ihn anzuwendenden Regelungen der Anlage 2 zum TV Ang/TV Ang - O bezogen auf die im Feststellung s- vermerk dokumenti erte Bewertung bzw. Tätigkeit noch eine Grundvergütung nach einer höheren Vergütung s- gruppe (Erfüllung einer Bewährungszeit und/oder von e i- nem Zeitablauf) erhalten könnte, ist für den Angestellten zum Zeitpunkt der fiktiven Höhergruppierung der Besit z- stand gemäß Abs. 1 neu festzusetzen. Die Feststellung der Vergütungsgruppe und des fiktiven Eingruppierung s- verlaufs erfolgt in einem Feststellungsvermerk nach den Regelungen der Anlage 6 zu diesem Anhang. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn der beamtenbewertete Arbeit s- posten des Angestellten nach dem 1.9.2003 fiktiv höhe r- bewertet wird. Eine solche fiktive Höherbewertung des Arbeitspostens ist nur einmal um eine Bewertungsgruppe bezogen auf die am 31.08.2003 im Feststellungsvermerk dokumentierte Bewertung des Arbe In den zwischen den Tarifvertragsparteien abgestimmten Einführenden Hinweisen vom 27. Juni 2003 zum Tarifvertrag Nr. 95 (ETV - DP AG ) ist ua. ausgeführt (Einführende Hinweise) : 30: Tätigkeitswechsel werden im Besitzstand nicht nachg e- 8 - 5 - 6 AZR 438/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.6AZR438.16.0 - 6 - 3 Vorgehensweise 3.3 Vermerk zur Feststellung des Besitzstandes Verg ü- tung (Anlage 2) Für jeden Angestellten, der am 31.08.2003 bereits und am 01.09.2003 noch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur l- len. ö- herbewertung eines beamtenbewerteten Arbeitspostens nach dem 1.9.2003 (nach Anhang 2, Teil A., Abs. 5, UAbs. 2, Satz 3) werden zu gegebener Zeit Verfahrensr e- gelungen herausgegeben. Bis dahin sind Höherbewertu n- gen nur nach vorheriger Zustimmung durch die zuständige Ressourcensteuerung in Absprache mit der Abteilung 512 Solche Verfahrensregelungen kamen in der Folge nicht zustande. Die Klägerin verlangt mit der Klage, dass die Beklagte höhere Besit z- standszulage für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 30. November 2014 von insg e- samt 5.155,93 Euro nebst Zinsen an sie leistet. Si e hat die Auffassung vertr e- ten, die Höhergruppierung müsse auch bei der Besitzstandszulage nachvollz o- gen werden. Die Höhergruppierung dürfe nicht auf die Besitzstandszulage a n- gerechnet werden. Das folge aus § 37 Abs. 4, § 78 BetrVG, aus den tariflichen Reg elungen de r Besitzstandszulage und aus dem Umstand, dass bei der Fes t- stellung ihres Besitzstands als Angestellte auf einem mit der Besoldungsgruppe A 7 mit E x- pectanz nach A ei. Jedenfalls habe sie entsprechende Schadensersatzansprüche. Die Beklagte habe entgegen ihrer Verpflichtung aus Zu § 30 Nr. 3.3 Unterabs. 3 Satz 1 der Einführenden Hinweise nicht auf Verfa h- rensregelungen zur Fortschreibung des Besitzstands Vergütung bei Höherb e- wertung eines beamtenbewerteten Arbeitspostens nach dem 1. September 2003 hingewirkt. 9 10 - 6 - 6 AZR 438/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.6AZR438.16.0 - 7 - Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.155,93 Euro an rüc k- ständiger Vergütung seit dem 1. Juli 2013 bis 30. Novem - ber 2014 neb st Zinsen in im Einzelnen genannter, gesta f- felter Höhe zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, es gebe keine Grundlage für die erhobenen Ansprüche. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt die Klägerin ihre Klageziele weiter. Die Beklagte hält die Revision bereits für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. Entscheidungsgründe Die Revision ist zulässig, aber unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. A. Die Revision ist entgegen der Ansicht der Beklagten ordnungsgemäß ausgeführt. Die Revisionsbegründung genügt den gesetzlichen Anforderungen (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 ZPO) . I. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe ang e- geben werden. Bei Sachrügen sind die Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt ( § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO ) . Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts in einer Weise aufzeigen, die Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennen lässt. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Revision s- kläger hat dar zu legen, weshalb er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält. Allein die Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Ause i- nandersetzung mit den Gründen d es Berufungsurteils oder Rügen mit bloßen 11 12 13 14 15 16 - 7 - 6 AZR 438/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.6AZR438.16.0 - 8 - formelhaften Wendungen genüg en den Anforderungen an eine ordnungsgem ä- ße Revisionsbegründung ebenso wenig wie die Wiedergabe des bisherigen Vorbringens (st. Rspr., vgl. etwa BAG 23. Februar 2017 - 6 AZR 244/16 - Rn. 11; 17. F ebruar 2016 - 10 AZR 600/14 - Rn. 11 mwN) . Verfahrensrügen müssen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die genaue Bezeic h- nung der Tatsachen enthalten, die den Mangel ergeben, auf den sich die Rev i- sion stützen will. Dazu muss auch die Kausalität z wischen dem Verfahren s- mangel und dem Ergebnis des Berufungsurteils dargelegt werden ( vgl. BAG 17. Februar 2016 - 10 AZR 600/14 - aaO; 8. Juli 2015 - 4 AZR 323/14 - Rn. 8 mwN) . II. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung zwar nicht hi n- sichtlich der Verfahrensrügen, aber bez üglich der Sach angriffe gerecht. 1. Die Rügen , mit denen die Klägerin übergangene Beweisangebote und damit Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) beanstandet, sind unzulässig. a) Die Klägerin rügt , das Landesarbeitsgericht habe den im Betrieb der t- instanzliche Urteil nur mithilfe von Wörterbüchern oder Herleitungen aus dem Lateinischen definiert, ohne die Betriebsparteien zu fragen, wie der Begriff na ch deren Vorstellung zu verstehen sei. Die Klägerin habe hierzu unter dem 2. März 2015 und 30. Juli 2015 Beweis mit dem Zeugnis des Betriebsratsmitglied s E angeboten. Sie g- lichkeit, sondern e inen Anspruch meine , und dies mit dem Zeugnis eines B e- triebsratsmitglieds unter Beweis gestellt. b) Die Klägerin beanstandet ferner, das Berufungsgericht habe das Vo r- gehen der Beklagten im Rahmen der sog. Vergleichspersonenregelung bei der Behandlung frei gestellter Betriebsräte nicht aufgeklärt, obwohl die Klägerin di e- ses Vorgehen mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2014 unter Beweis durch das Zeugnis des Betriebsratsmitglieds E gestellt habe. Danach gebe es zwei Ve r- 17 18 19 20 - 8 - 6 AZR 438/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.6AZR438.16.0 - 9 - fahren: die erfolgreiche Bewerbung des freigestellten Betriebsratsmi t glieds um einen höheren Arbeitsposten als bestgeeigneter Bewerber oder die Höhe r gru p- pierung des freigestellten Betriebsratsmitglied s aufgrund einer G e genübe r ste l- lung von drei Vergleichspersonen, deren Tätigkeit zumindest i n zwei Fällen h ö- herbewertet sei. Der Besitzstand werde in beiden Fällen nicht abg e schmo l zen. c) Damit wird die Revisionsbegründung den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO nicht gerecht. aa) Bereits die in der Revisionsbegründung mitgeteilte Auslegung des B e- zeigt, dass das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin im Einzelnen aufgenommen hat. Die Klägerin beruft sich inhaltlich nicht darauf, das Lande s- ar beitsgericht habe ihren Vortrag im Zusammenhang mit der Frage der Exspe k- tanz übergangen. Sie rügt vielmehr die Würdigung ihres Vorbringens durch das Berufungsgericht. Das reicht nicht aus. Art. 103 Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass das Gericht den Vortra g einer Partei nach deren Ansicht un richtig würdigt oder ihre Rechtsansicht nicht teilt (vgl. BVerfG 27. Mai 2016 - 1 BvR 1890/15 - Rn. 14; BAG 25. August 2015 - 8 AZN 268/15 - Rn. 6) . Die Revision bea n- standet letztlich eine fehlerhafte Rechtsanwendung. A ngenommene materiell - rechtliche Rechtsanwendungsfehler genügen den Erfordernissen eines zuläss i- gen Verfahrensangriffs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO nicht. bb) Entsprechendes gilt für die Rüge, das Landesarbeitsgericht habe das von der Klägerin vorgetragene alternative Nachzeichnungsverfahren nicht zur Kenntnis genommen. Das Berufungsgericht hat die Höhergruppierung der Kl ä- gerin infolge ihrer erfolgreichen Bewerbung als am besten geeignete Bewerb e- rin berücksichtigt, aber dennoch den Schluss gezogen, die Besitzstandszulage werde nach den tariflichen Regelungen aufgezehrt. 2. Die Revision hat dagegen zulässige Sachrügen erhoben. 21 22 23 24 - 9 - 6 AZR 438/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.6AZR438.16.0 - 10 - a) Das Landesarbeitsgericht hat neben der Bezugnahme auf die Erw ä- gungen des Arbeitsgerichts an genommen, ein Anspruch auf nicht abgeschmo l- zene Fortschreibung der Besitzstandszulage folge nicht aus Anhang 2 Teil A Abs. 5 Unterabs. 2 Satz 3 ETV - DP AG. Ein Tätigkeitswechsel werde im Besit z- stand nicht nachgezeichnet. Die Klägerin habe Anspruch auf das h öhere En t- gelt der EG 5 ETV - DP AG. Die Besitzstandszulage werde aber abgeschmolzen. Dadurch werde die Klägerin nicht anders behandelt als Arbeitnehmer, die keine freigestellten Betriebsratsmitglieder seien. Aus der Eintragung im Personale r- fassungssystem der 7 mit Expectanz nach A kein Rechtsanspruch, sondern nur eine Erwartung oder auch Möglichkeit able i- ten. b) Mit diesen Begründungssträngen hat sich die Revision hin reichend auseinandergesetzt. aa) Sie ist der Ansicht, die Kl ägerin habe wegen der Freistellung in ihrer ursprünglichen Funktion als Annahmekraft nicht in die EG 5 ETV - DP AG aufr ü- cken können. Die Besitzstandszulage unterliege wegen der im Personalerfa s- Das e r- gebe sich jedenfalls aufgrund eines Schadensersatzanspruchs aus § 280 Abs. 1 BGB, weil die Beklagte seit dem 1. September 2003 nicht auf Verfa h- rensregeln zur Höherbewertung hingewirkt habe. bb) Damit hat die Revision den Argumentationslinien des La ndesarbeitsg e- richts jeweils eigene Auffassungen entgegengesetzt. Die Ausführungen lassen sowohl die Richtung der Revisionsangriffe als auch die von der Revision ang e- nommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts aus reichend deutlich e r- kennen. Die Rügen si nd geeignet, eine abweichende Entscheidung als möglich erscheinen zu lassen (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 16) . B. Die Revision ist jedoch unbegründet. Die geltend gemachten Anspr ü- che auf höhere Besitzstandszulagen für die Zeit vom 1. Juli 2 013 bis 25 26 27 28 29 - 10 - 6 AZR 438/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.6AZR438.16.0 - 11 - 30. November 2014 ergeben sich weder aus dem ETV - DP AG noch aus § 37 Abs. 4 Satz 1 , § 78 Satz 2 BetrVG. I. Höhere Ansprüche der Klägerin folgen nicht aus Anhang 2 Teil A Abs. 5 Unterabs. 2 Satz 1 und Satz 2 ETV - DP AG. Die Klägerin konnte am Eingru ppi e- rungsstichtag des 31. August 2003 (vgl. Anhang 2 Teil A Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 1 ETV - DP AG) Bearbeiterin Vergütungsgruppe mehr erreic hen. Sie hatte mit Vergütungsgruppe Vc TV Ang die höchste Aufstiegsvergütungsgruppe als Annahmekraft im Bereich Großei n- lieferung mit einem (beamtenbewerteten) Arbeitsposten der Besoldungsgruppe A 7 erreicht. Im Feststellungsvermerk vom 14. August 2003/20. August 2003 ist für die Klägerin folgerichtig festgehalten, dass ein fiktiver Eingruppierungsve r- lauf nicht gegeben sei, weil bereits die Aufstiegsvergütungsgruppe erreicht sei. Die Klägerin erhält deshalb auf der Grundlage ihrer Eingruppierung am Überle i- tungsstichtag des 31. August 2003 seit September 2003 die höchstmögliche Besitzstandszulage. II. Die Erfordernisse einer ausnahmsweisen fiktiven Höhergruppierung aufgrund von Anhang 2 Teil A Abs. 5 Unterabs. 2 Satz 3 ETV - DP AG sind nicht gewahrt. 1. Danach gelten die Sätze 1 und 2 von Anhang 2 Teil A Abs. 5 Unte r- abs. 2 ETV - DP AG auch, wenn der beamtenbewertete Arbeitsposten des A n- gestellten nach dem 1. September 2003 fiktiv höherbewertet wird. Die Position als Annahmekraft im Bereich Großeinlieferu ng, der die Klägerin am 31. August 2003 zugeordnet war, war zwar ein mit Besoldungsgruppe A 7 beamtenbewe r- teter Arbeitsposten. Er wurde nach dem 1. September 2003 aber nicht - zB mit Besoldungsgruppe A 8 - fiktiv höherbewertet. Die veränderte Zuordnung der Klägerin zu der Tätigkeit einer Transportaufsicht in der Abteilung 32 Verkehr in EG 5 ETV - DP AG erfüllt die Voraussetzungen einer fiktiven Höhergruppierung iSv. Anhang 2 Teil A Abs. 5 Unterabs. 2 Satz 3 ETV - DP AG nicht. 30 31 32 - 11 - 6 AZR 438/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.6AZR438.16.0 - 12 - 2. Wortlaut, Zusammenhang und Zwec k des Anhangs 2 Teil A Abs. 5 U n- terabs. 2 Satz 3 ETV - DP AG bringen klar zum Ausdruck, dass die Tarifnorm den Fall regelt, in dem der bei der Überleitung in das andere Tarifsystem eing e- nommene beamtenbewertete Arbeitsposten des Angestellten nach dem 1. Sept ember 2003 fiktiv höherbewertet wird. Die Ausnahmebestimmung des Anhangs 2 Teil A Abs. 5 Unterabs. 2 Satz 3 ETV - DP AG er fasst keine Sachve r- haltsgestaltungen, in denen sich die nach der Überleitung versehene Tätigkeit durch Übertragung eines anderen Arbeits postens ändert oder ein freigestelltes Betriebsratsmitglied nach der Überleitung einem anderen Arbeitsposten zug e- ordnet wird. a) Die fiktive Höherbewertung bezieht sich auf die Bewertung des im Übe r leitungszeitpunkt eingenommenen Arbeitspostens. Der Arbei tsposten muss nach dem Überleitungszeitpunkt fiktiv höherbewertet werden. Fiktiv ist die mögliche Höherbewertung, weil eine Beamtenbewertung des Arbeitspostens nach dem 1. September 2003 nicht mehr in Betracht kam. Die Beamtenbeso l- dung sollte sich infolge des Tarifsystemwechsels nach der Angestelltenverg ü- tung richten. b) Die Besitzstandszulage des Anhangs 2 Teil A Abs. 1 Satz 1 ETV - DP AG hängt grundsätzlich von dem im Überleitungszeitpunkt erreichten Besit z- stand ab, also von dem in diesem Zeitpunkt eingenommenen oder zugeordn e- ten Arbeitsposten. Sie soll Vergütungsnachteile aufgrund des Systemwechsels so weit wie möglich abwenden (vgl. BAG 21. Dezember 2006 - 6 AZR 428/06 - Rn. 19) . aa) Das Prinzip der Bindung an den Überleitungszeitpunkt wird nur in zwei Fällen durchbrochen. Auch d iese Konstellationen knüpfen an den im Überle i- tungszeitpunkt eingenommenen oder zugeordneten Arbeitsposten an. (1) Satz 1 und Satz 2 des Anhangs 2 Teil A Abs. 5 Unterabs. 2 ETV - DP AG erfordern, den Besitzstand neu festzuse tzen, wenn der Angestellte bei der Überleitung noch nicht die der Endbesoldungsgruppe entsprechende Aufstieg s- 33 34 35 36 37 - 12 - 6 AZR 438/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.6AZR438.16.0 - 13 - vergütungsgruppe seines Arbeitspostens erreicht hatte. Der Zweck dieser R e- gelung besteht darin, nicht nur solche Nachteile durch eine Besitzstandsz ulage auszugleichen, die im Zeitpunkt der Umstellung des Vergütungssystems am 1. September 2003 sofort entstanden waren. Vielmehr sollten auch solche Nachteile kompensiert werden, die erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten würden, wenn sie dem Grund, d em Zeitpunkt und der Höhe nach bereits bei der Umstellung des Entgeltsystems feststanden (vgl. BAG 21. Dezember 2006 - 6 AZR 428/06 - Rn. 19) . (2) Satz 3 des Anhangs 2 Teil A Abs. 5 Unterabs. 2 ETV - DP AG verlangt eine neue Festsetzung, wenn der bei der Ü berleitung beamtenbewertete A r- beitsposten nach dem 1. September 2003 fiktiv höherbewertet wird. (3) In den Sonderfällen des Anhangs 2 Teil A Abs. 5 Unterabs. 2 ETV - DP AG haben die Tarifvertragsparteien nicht nur den Status zum Zeitpunkt der Ei n- führung des neuen Vergütungssystems am 1. September 2003 gesichert, so n- dern darüber hinaus die fiktive Entwicklung der Vergütung des Arbeitnehmers auf dem im Überleitungszeitpunkt eingenommenen oder zugeordneten Arbeit s- posten nach dem alten Tarifvertrag (vgl. BAG 21. Dezember 2006 - 6 AZR 428/06 - Rn. 19) . bb) In anderen Fällen erzielter höherer Vergütung nach dem Überleitung s- zeitpunkt außerhalb der Ausnahmen des Anhangs 2 Teil A Abs. 5 Unterabs. 2 ETV - DP AG scheidet eine Erhöhung der Besitzstandszulage aus (zum Au s- n ahmecharakter dieser Tarifbestimmungen BAG 21. Dezember 2006 - 6 AZR 428/06 - Rn. 22) . Das wird an Anhang 2 Teil A Abs. 1 Satz 2 ETV - DP AG deu t- lich, wonach die Besitzstandszulage bis zur Aufzehrung gezahlt wird. Die B e- sitzstandszulage soll nicht auf Dauer in ihrer Höhe unverändert bleiben, so n- dern die Vergütung aufstocken, solange die neue Vergütung den Besitzstand im (vgl. BAG 21. Dezember 2006 - 6 AZR 428/06 - Rn. 21) . 38 39 40 - 13 - 6 AZR 438/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.6AZR438.16.0 - 14 - cc) Auf dieses Auslegungsergebnis deuten auch die zwischen den Tarifve r- tragsparteien abgestimmten Einführenden Hinweise Z u § 30 Satz 1 hin. Danach werden Tätigkeitswechsel im Besitzstand nicht nachgezeichnet. c) Bereits wegen der Bindung der Besitzstandszulage an den bei der Überleitung eingenommenen oder zugeordneten Arbeitsposten kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte bei der Zuordnung der Klägerin zu der Tätigkeit einer Transportaufsicht in der Abteilung 3 2 Verkehr im Schreiben vom 2. August 2012 hinter der Angabe der EG 5 ETV - DP AG den Klammerzusatz (Beso l- dung sgruppe A 7/A 8/A 9vz) hinzufügte. Mit der Höhergruppierung k o nn te sich die Besitzstandszulage nicht erhöhen, weil sich die Parteien mit der Zuordnun g der Klägerin zu einem anderen Arbeitsposten von dem Arbeitsposten der Übe r- leitung lösten. Der Klammerzusatz ist im Übrigen nur Ausdruck des geänderten Vergütungssystems. Bis zum 31. August 2003 orientierte sich die Bewertung der Arbeitsposten am Bundesbe soldungsgesetz. Seit dem 1. September 2003 gilt das Entgeltgruppenschema des ETV - DP AG. Da es im Besoldungsrecht mehr Besoldungsgruppen als im ETV - DP AG Entgeltgruppen gibt, sind die z u- geordneten Besoldungsgruppen, die nach § 7 Abs. 1 GBV in der Stellenau s- schreibung anzugeben sind, zu bündeln. Die Angabe im Klammerzusatz des Schreibens vom 2. August 2012 meint deshalb, dass der Arbeitsposten Tran s- portaufsi cht in der Abteilung 32 Verkehr iSv. § 8 PostPersRG, § 18 BBesG amtsangemessen ist für Beamte der Besol dungsgruppen A 7, A 8 und A 9vz. Das haben die Vorinstanzen ohne Rechtsfehler angenommen. 3. Der Klägerin steht aufgrund von Zu § 30 Nr. 3.3 Unterabs. 3 Satz 1 der Einführenden Hinweise kein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zu. a) In diesem Te il der Einführenden Hinweise ist ausgeführt, dass zur For t- schreibung des Besitzstands Vergütung bei Höherbewertung eines beamte n- bewerteten Arbeitspostens nach dem 1. September 2003 (nach Anhang 2 Teil A Abs. 5 Unterabs. 2 Satz 3 ETV - DP AG) zu gegebener Z eit Verfahrensr e- gelungen herausgegeben werden. Bis dahin sind nach Zu § 30 Nr. 3.3 Unte r- 41 42 43 44 - 14 - 6 AZR 438/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.6AZR438.16.0 - 15 - abs. 3 Satz 2 der Einführenden Hinweise Höherbewertungen nur nach vorher i- ger Zustimmung durch die zuständige Ressourcensteuerung in Absprache mit der Abteilung 512 durc hzuführen. b) Der Senat kann offenlassen, welche Rechtsnatur die zwischen den T a- rifvertragsparteien abgestimmten Einführenden Hinweise aufweisen, dh. ob ihnen Tarifqualität zukommt oder es sich um eine schuldrechtliche Abrede der Tarifvertragsparteien ode r nur um eine - wenn auch mit der Gewerkschaftsseite abgestimmte - Kommentierung der Arbeitgeberseite handelt. Selbst wenn Zu § 30 Nr. 3.3 Unterabs. 3 Satz 1 der Einführenden Hinweise eine Tarifnorm sein sollte, wogegen das nicht eingehaltene Schriftformer fordernis spricht, b e- gründete die Bestimmung keinen individuellen Anspruch des Arbeitnehmers auf Höherbewertung eines im Zeitpunkt der Überleitung beamtenbewerteten A r- beitspostens. Die bisher unterbliebene Verfahrensregelung könnte nicht konst i- tutiv, sonde rn lediglich anspruchsausfüllend wirken. Sie setzt voraus, dass eine Höherbewertung des beamtenbewerteten Arbeitspostens anders als für den Arbeitsposten, der der Klägerin bei der Überleitung zugeordnet war, bereits b e- absichtigt ist. Das zeigt sich vor all em an Zu § 30 Nr. 3.3 Unterabs. 3 Satz 2 der Einführenden Hinweise, die die Höherbewertung bis zur Herausgabe von Ve r- fahrensregelungen an die vorherige Zustimmung durch die zuständige Re s- sourcensteuerung in Absprache mit der Abteilung 512 bindet. Auch dies es vo r- läufige Verfahren verleiht dem einzelnen Arbeitnehmer kein individuelles Recht auf Höherbewertung des Arbeitspostens, das an keine weiteren Voraussetzu n- gen geknüpft ist. III. Mit dem Umstand, dass i m Personalerfassungssystem der Beklagten für die Kl 7 mit Expectanz nach A begründen. Diesem Zusatz kommt keine anspruchsbegründende Wirkung zu. 1. Der Arbeitsposten, dem die Klägerin im Zeitpunkt der Überleitung z u- geordnet war, entsprach nach der Schlüsselbewertung der Besoldungsgruppe A 7 (zum Begriff der Schlüsselbewertung BAG 24. September 2008 - 6 AZR 45 46 47 - 15 - 6 AZR 438/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.6AZR438.16.0 - 16 - 76/07 - Rn. 47, BAGE 128, 73) . Der Klammerzusatz konnte sich also nur auf andere Arb eitsposten beziehen. Selbst wenn eine Exspektanz oder auch E x- pektanz iSd. Erwartung einer künftigen Entgeltsteigerung gemeint gewesen sein sollte, ist sie von Anhang 2 Teil A Abs. 5 Unterabs. 2 ETV - DP AG nicht geschützt (zum Begriff der Exspektanz/Expektan z zB BAG 18. Oktober 2012 - 6 AZR 381/12 - Rn. 25 f.; 7. November 2001 - 4 AZR 711/00 - zu 2 a cc der Gründe; 21. Februar 1990 - 4 AZR 583/89 - ; 12. Februar 1986 - 4 AZR 523/84 - ; 20. Juni 1984 - 4 AZR 276/82 - ) . Satz 1 und Satz 2 des Anhangs 2 Teil A Abs. 5 Unterabs. 2 ETV - DP AG verlangen nur dann, den Besitzstand neu festzusetzen, wenn der Angestellte bei der Überleitung noch nicht die der En d- besoldungsgruppe entsprechende Aufstiegsvergütungsgruppe seines Arbeit s- postens erreicht hatte. Die Klägerin ha tte die Endgruppe jedoch bereits erreicht. Der Fall unterscheidet sich deshalb von dem Sachverhalt, über den der Senat am 21. Dezember 2006 zu entscheiden hatte ( - 6 AZR 428/06 - Rn. 17 ff.) . Dort stand im Zeitpunkt der Überleitung zum 1. September 2003 be reits fest, dass der Arbeitnehmer zum 1. Februar 2004 eine Höhergruppierung zu erwarten g e- habt hätte. Der der Klägerin bei der Überleitung zugeordnete Arbeitsposten wurde nach der Überleitung auch nicht höherbewertet iSv. Satz 3 des A n- hangs 2 Teil A Abs. 5 Unterabs. 2 ETV - DP AG. Es handelte sich d aher um eine rechtlich ungesicherte Exspektanz/Expektanz, dh. um eine ungesicherte Hof f- nung auf den Erwerb eines künftigen Anspruchs (vgl. Smid DZWIR 2017, 251, 263 ) . 2. Die Vorinstanzen haben einen darüber hinaus gehenden individuellen Rechtsbindungswillen der Beklagten angesichts des tatrichterlichen Beurte i- lungsspielraums für individuelle atypische Erklärungen und Handlungen ohne Rechtsfehler verneint. IV. Die Klägerin kann die höheren Zulagenbeträge schließlich nicht auf der Grundlage von § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG beanspruchen. 48 49 - 16 - 6 AZR 438/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.6AZR438.16.0 - 17 - 1. Nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beend i- gung der Amtszeit nicht geringer b emessen werden als das Arbeitsentgelt ve r- gleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. 2. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG soll sicherstellen, dass Mitglieder des B e- triebsrats weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht gegen über ve r- gleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung Nac h- te i le erleiden ( BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - Rn. 15 mwN; 18. Mai 2016 - 7 AZR 401/14 - Rn. 18 ) . Vergleichbar iSv. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG sind Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im Wesentl i- chen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben wie der Amtsträger und dafür in gleicher Weise wie dieser fachlich und persönlich qualifiziert waren (vgl. BAG 18. Januar 201 7 - 7 AZR 205/15 - Rn. 16 mwN) . Vergütungserhöhungen, auf die das Betriebsratsmitglied vor seiner Amtsübernahme keinen Anspruch hatte und , wenn es arbeitete, nicht hätte, haben bei der Bemessung seines A r- beitsentgelts nach der Wahl zum Betriebsratsmitglied außer Betracht zu ble i- ben. Sonst erlangte das freigestellte Betriebsratsmitglied einen mit § 78 Satz 2 BetrVG nicht zu vereinbarenden Vorteil gegenüber anderen Arbeitnehmern (vgl. BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - Rn. 25 mwN ; 4. November 2015 - 7 AZR 972/13 - Rn. 22 ) . 3 . Die Kl ägerin hat keinen Anspruch auf Nachzeichnung höherer Besit z- standszulagen. Mit ihr vergleichbare Arbeitnehmer können bei einer Höhe r- gruppierung aufgrund eines Wechsels des Arbeitspostens nach dem Übergang in das andere tarifliche Vergütungssystem am 1. Sept ember 2003 keine höhere Besitzstandszulage beanspruchen. Die Besitzstandszulage wird in einem so l- chen Fall bei nicht freigestellten Arbeitnehmern und freigestellten Betriebsrat s- mitgliedern nach Anhang 2 Teil A Abs. 1 Satz 2 ETV - DP AG gleichermaßen aufgezeh rt und damit abgeschmolzen. 50 51 52 - 17 - 6 AZR 438/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.6AZR438.16.0 C. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Fischermeier Gallner Krumbiegel Wollensak Steinbrück 53
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