- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 52/11 11 Sa 615/10 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 26. Juli 2012 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 26. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Gallner und Spelge sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Wollensak und Jostes für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 52/11 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landes-arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2010 - 11 Sa 615/10 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten noch darüber, ob die Beklagte die Arbeitszeit des Klägers in der Zeit von Juni bis Oktober 2009 zu Recht wegen begrenzter Dienstfähigkeit herabgesetzt hat und diesem dementsprechend gekürzte Bezü-ge gewähren durfte. Der Kläger wurde mit Wirkung zum 1. März 1994 von der Beklagten als Dienstordnungsangestellter in einem Dienstverhältnis auf Lebenszeit angestellt. Zuletzt wurde er aus der Besoldungsgruppe A 11 BBesO besoldet. Die Dienstordnung für die Angestellten der AOK Rheinland idF des 3. Nachtrags, der am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist, bestimmt zur Rechts-stellung der Dienstordnungsangestellten: § 15 Rechtsstellung Der Angestellte auf Lebenszeit steht in einem Dienstver-hältnis, das dem eines Landesbeamten auf Lebenszeit entspricht. § 20 Anpassung an beamtenrechtliche Vorschriften (1) Soweit nicht durch besondere gesetzliche Vorschrif-ten oder in dieser Dienstordnung etwas anderes bestimmt ist, gelten für die Angestellten und die Ver-sorgungsempfänger entsprechend oder sinngemäß die jeweiligen Vorschriften für Landesbeamte über: ... 1 2 3 - 3 - 6 AZR 52/11 - 4 - b) Eintritt und Versetzung in den Ruhestand und in den einstweiligen Ruhestand sowie die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis. ... Diese Dienstordnung gilt für die Angestellten, die ihr wie der Kläger be-reits am 30. Juni 2006 unterstanden, weiter (Dienstordnung für die Dienstord-nungsangestellten der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse vom 24. Juni 2006). Der Kläger erkrankte im Jahr 2008 seelisch, was zu seiner wiederholten Dienstunfähigkeit führte. Das auf der Grundlage einer Untersuchung vom 4. Juni 2008 und nach Einholung eines fachpsychiatrischen Zusatzgutachtens erstellte amtsärztliche Gutachten vom 24. Juli 2008 diagnostizierte eine post-traumatische Verbitterungsstörung, die sich aufgrund einer über mehrere Jahre anhaltenden beruflichen Belastungssituation entwickelt habe. Der Kläger sei derzeit nicht in der Lage, in seinem jetzigen Aufgabenbereich uneingeschränkt Dienst zu verrichten. Die Dienstfähigkeit müsse sich jedoch in den nächsten Wochen wiederherstellen lassen, wenn vorher eine Psychotherapie begonnen habe, die auch den Prozess der beruflichen Wiedereingliederung begleite. Mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate sei zu rechnen. Das Gutachten empfahl eine Wieder-eingliederung, wobei die tägliche Arbeitszeit schrittweise auf sechs Stunden gesteigert werden solle. Der Kläger begann im Juli 2008 mit einer ambulanten Psychotherapie und am 4. August 2008 mit der Wiedereingliederung. Während dieser erkrankte er seit dem 25. September 2008 wiederholt dienstunfähig. Nach einer Beschei-nigung seiner behandelnden Hausärztin war dadurch die Wiedereingliederung nicht gefährdet, die wegen der wiederholten Dienstunfähigkeitszeiten des Klä-gers mit Einverständnis der Beklagten verlängert worden war. Auf Veranlassung der Beklagten wurde der Kläger am 4. März 2009 er-neut amtsärztlich untersucht. Das amtsärztliche Gutachten vom 27. März 2009 stellte fest, dass der Kläger krankheitsbedingt und aufgrund der langen Fahr- 4 5 6 7 - 4 - 6 AZR 52/11 - 5 - zeit, die nach seinen Angaben täglich vier bis fünf Stunden betrug, bis auf Wei-teres nicht mehr als sechs Stunden je Tag belastbar sei, so dass zurzeit eine entsprechende Teildienstfähigkeit bestehe. Bei einer wohnortnahen Umbeset-zung sei wahrscheinlich eine Vollzeitdiensttätigkeit möglich. Nach entsprechen-der Psychotherapie, die sich voraussichtlich über weitere ein bis zwei Jahre erstrecken werde, scheine eine Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit wahrscheinlich. Diesem amtsärztlichen Gutachten lag - im Unterschied zu dem vom 24. Juli 2008 - kein fachpsychiatrisches Zusatzgutach-ten zugrunde, sondern lediglich eine telefonische Rücksprache der Amtsärztin mit dem behandelnden Psychotherapeuten und der Hausärztin des Klägers. Die Beurteilung der Amtsärztin deckte sich mit der der Hausärztin, die am 16. März 2009 empfahl, im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung könne die tägliche Arbeitszeit bis zum 30. April 2009 mit sechs Stunden fortgesetzt wer-den. Mit Schreiben vom 9. April 2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, im Hinblick auf das Gutachten vom 27. März 2009 sei beabsichtigt, seine wöchent-liche Arbeitszeit auf sechs Stunden täglich zu reduzieren. Dies wies der Kläger mit Schreiben vom 5. Mai 2009 als nicht sachgerecht zurück. Er habe in der Vergangenheit wiederholt vergeblich beantragt, einen Arbeitsplatz in Wohnort-nähe zu bekommen, da die derzeitige Fahrzeit Hauptursache seines derzeitigen Gesundheitszustands sei. Die Beklagte forderte ihn mit Schreiben vom 22. Mai 2009 auf, am 27. Mai 2009 mit einer täglichen Arbeitszeit von sechs Stunden seinen Dienst aufzunehmen. Der Kläger reagierte darauf mit Schreiben seines späteren Prozessbevollmächtigten vom 25. Mai 2009: ... Sie unterstellen unserem Mandanten eine Dienstfähig-keit von sechs Stunden täglich. Insoweit ist keine Dienst-fähigkeit gegeben. Unser Mandant sollte erneut amtsärzt-lich untersucht werden; die Gesundheitsverhältnisse ha-ben sich verschlechtert. Auch ist es für unseren Mandan-ten äußerst wichtig, aus gesundheitlichen Gründen eine wohnsitznahe Beschäftigungsmöglichkeit in Ihrem Hause zu finden. 8 - 5 - 6 AZR 52/11 - 6 - Am 26. Mai 2009 stellte der Vorstand der Beklagten eine begrenzte Dienstfähigkeit des Klägers mit einer wöchentlichen Stundenzahl von 30 Stun-den fest. Diese Entscheidung wurde dem Kläger am 28. Mai 2009 zugestellt. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kürzte die Beklagte im Anschluss daran für die Zeit von Juni bis einschließlich Oktober 2009 die Bezü-ge des Klägers monatlich um 994,90 Euro. Der Kläger erbrachte während des gesamten streitbefangenen Zeit-raums keine Arbeitsleistung für die Beklagte. Ausweislich der Bescheinigung seiner Hausärztin war er seit dem 30. April 2009 bis einschließlich 30. Novem-ber 2009 ununterbrochen dienstunfähig. Vom 29. Mai bis 26. Juni 2009 befand er sich in klinischer Behandlung. Am 29. Mai 2009 beantragte der Kläger, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Dies führte zu seiner erneuten amtsärztlichen Untersuchung am 28. Juli 2009 und einer weiteren fachpsychiatrischen Begutachtung. In ihrem anschließenden amtsärztlichen Gutachten vom 15. September 2009 stellte die Amtsärztin eine dauerhafte Dienstunfähigkeit fest. Sie führte aus: Trotz einer regelmäßigen intensiven ambulanten Psycho-therapie ist es dem Obg. nicht gelungen, die von ihm als belastend erlebten beruflichen Anforderungen zu bewälti-gen. Auch eine wesentliche psychologische Weiterent-wicklung ist nicht erkennbar. Stattdessen ist zusätz lich zu der Anpassungsstörung eine deutliche depressive Symp-tomatik aufgetreten.
Insofern ist von einer dauerhaften Dienstunfähigkeit aus-zugehen.
Die Amtsärztin diagnostizierte eine posttraumatische Verbitterungsstö-rung, eine rezidivierende depressive Störung in mittelgradiger Episode und eine Persönlichkeitsstörung. Die Beklagte versetzte auf der Grundlage dieses Gut-achtens den Kläger zum 1. November 2009 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. 9 10 11 - 6 - 6 AZR 52/11 - 7 - Der Kläger begehrt - soweit für die Revision von Bedeutung - die Zah-lung ungekürzter Dienstbezüge für die Zeit von Juni bis einschließlich Oktober 2009. Der Kläger hat vorgetragen, die vorzeitige Versetzung in den Ruhe-stand indiziere ebenso wie die vorherigen Zeiten seiner Dienstunfähigkeit eine dauerhafte Dienstunfähigkeit auch im streitbefangenen Zeitraum. Im Gutachten vom 27. März 2009 sei seine begrenzte Dienstunfähigkeit ohne die Hinzuzie-hung eines Facharztes festgestellt worden. Die Amtsärztin habe über die erfor-derliche Qualifikation zu dieser Feststellung nicht verfügt. Bei einer sachgerech-ten Untersuchung wäre seine volle Dienstunfähigkeit schon zu diesem Zeit-punkt amtsärztlich erkannt worden, so dass ihm bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand die ungekürzten Bezüge zu zahlen gewesen wären. Für die Fest-stellung der begrenzten Dienstfähigkeit komme es auf den Schluss der mündli-chen Verhandlung an. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.974,50 Euro brutto nebst jeweils fünf Prozent Zinsen per annum über dem Basiszins in im Einzelnen aufgeführter, gestaffelter Höhe zu zahlen. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorge-tragen, die Entscheidung über das Vorliegen einer begrenzten Dienstfähigkeit erfordere eine Prognose, bei deren Überprüfung es nur auf den Kenntnisstand im Zeitpunkt der Entscheidung ankomme. Nach dem Gutachten vom 27. März 2009 habe begrenzte Dienstfähigkeit vorgelegen. Zwischen den Gutachten der Amtsärztin vom 27. März 2009 und 15. September 2009 bestehe kein Wider-spruch. Der Zustand des Klägers habe sich seit März 2009 verschlechtert. Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich der streitbefangenen Be-soldungsdifferenz stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die Dienstunfähigkeit des Klägers erst aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 15. September 2009 erkennen können. 12 13 14 15 16 - 7 - 6 AZR 52/11 - 8 - Mit seiner bereits vor Zustellung des Berufungsurteils eingelegten und innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils begründeten, vom Lan-desarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe A. Die Revision ist zulässig, obwohl sie vor Zustellung des angefochtenen Urteils eingelegt worden ist, weil bei ihrer Einlegung das angefochtene Urteil bereits verkündet war (BAG 28. Februar 2008 - 3 AZB 56/07 - Rn. 10, AP ZPO § 189 Nr. 1 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 116). Die Revision ist innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG begründet worden. B. Die Revision ist unbegründet. I. Für die Klage besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dieses ergibt sich bei einer Leistungsklage wie der vorliegenden regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs, dessen Existenz für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen ist (BGH 30. September 2009 - VIII ZR 238/08 - Rn. 7, NJW 2010, 1135). Es kann allerdings ausnahmsweise zu verneinen sein, wenn eine Klage objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Kläger unter keinen Umständen mit sei-nem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann (BGH 9. Juli 2009 - IX ZR 29/09 - Rn. 7 mwN, MDR 2009, 1244). Auch wenn der Kläger vorträgt, er sei im streitbefangenen Zeitraum nicht nur teilweise dienstunfähig gewesen, sondern es habe bereits vollständige Dienstunfähigkeit vorgelegen, ist seine Klage nicht objektiv sinnlos. Der Kläger macht in der Sa-che geltend, solange seine dauernde Dienstunfähigkeit nicht festgestellt gewe-sen sei und er deswegen noch nicht in den Ruhestand versetzt worden sei, hätte ihm die Beklagte ungekürzte Dienstbezüge gewähren müssen. 17 18 19 20 - 8 - 6 AZR 52/11 - 9 - II. Die Beklagte hat mit Beschluss ihres Vorstandes vom 26. Mai 2009 wirksam die begrenzte Dienstfähigkeit des Klägers festgestellt und seine Arbeitszeit auf sechs Stunden arbeitstäglich festgesetzt. Sie hat ihm deshalb in der Zeit vom 1. Juni 2009 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Wirkung zum 1. November 2009 zu Recht nur die seiner begrenzten Dienstfähigkeit entsprechenden Bezüge gezahlt. 1. Erkrankt ein Beamter mit der Folge der Dienstunfähigkeit, so ist er von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit, ohne seinen Anspruch auf Besol-dung zu verlieren. Ist er nur noch begrenzt dienstfähig, erhält er gemäß § 72a Abs. 1 iVm. § 6 Abs. 1 BBesG Dienstbezüge, die im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt sind, mindestens jedoch Dienstbezüge in Höhe des Ruhe-gehalts, das er bei Versetzung in den Ruhestand erhalten würde. Erkrankt ein begrenzt dienstfähiger Beamter, werden ihm nur die gekürzten Dienstbezüge weitergewährt. Diese Vorschriften finden über die Verweisung in der Dienstord-nung auch auf den Kläger Anwendung. 2. Das mit dem Versorgungsreformgesetz 1998 vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 1667) geschaffene, nunmehr in § 27 BeamtStG geregelte Rechtsinstitut der begrenzten Dienstfähigkeit ermöglicht es dem Dienstherrn, die verbliebene Arbeitskraft von Beamten nutzbar zu machen, die ihre Dienst-pflichten aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht mehr während der ge-samten, aber noch mindestens während der Hälfte der regelmäßigen Arbeits-zeit erfüllen können. Diese Beamten sollen nicht mehr wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, sondern unter Berücksichtigung ihres in zeitlicher Hinsicht eingeschränkten Leistungsvermögens im aktiven Dienst gehalten wer-den (BT-Drucks. 13/9527 S. 29). Die begrenzte Dienstfähigkeit ist Ausdruck des hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums, dass der Beamte dem Dienstherrn seine gesamte Persönlichkeit und seine volle Arbeitskraft zur Ver-fügung zu stellen hat (BVerwG 28. April 2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308). a) Die begrenzte Dienstfähigkeit iSv. § 27 BeamtStG ist damit ein Unterfall der Dienstunfähigkeit (Summer in Fürst GKöD Band I Stand September 2006 K § 42a Rn. 10). Erst dann, wenn die Ermittlungen ergeben, dass der Beamte 21 22 23 24 - 9 - 6 AZR 52/11 - 10 - dienstunfähig iSd. § 26 Abs. 1 BeamtStG, aber noch begrenzt dienstfähig iSv. § 27 Abs. 1 BeamtStG ist, kann der Dienstherr die begrenzte Dienstfähigkeit feststellen. Eine begrenzte Dienstfähigkeit kann demnach nur festgestellt wer-den, wenn nicht bereits aufgrund der Regelungen des § 26 Abs. 2 und Abs. 3 BeamtStG die weitere volle Verwendung des Beamten möglich ist und sich nicht bereits so seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand vermeiden lässt (Brockhaus in Schütz/Maiwald BeamtR Stand Oktober 2011 Teil B § 27 Rn. 6, 23, 47; Summer in Fürst GKöD aaO). b) Die den Beamten begünstigende Feststellung, er sei noch begrenzt dienstfähig, enthält zugleich die ihn belastende Feststellung seiner Teildienstun-fähigkeit. Die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit ist deshalb, sofern der Beamte sie nicht selbst beantragt, in entsprechender Anwendung der Regelun-gen für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vorzunehmen. Hält der Beamte den Bescheid, mit dem eine begrenzte Dienst-fähigkeit festgesetzt wird, für rechtswidrig, kann er diesen vor den Verwaltungs-gerichten im Wege der Anfechtungsklage überprüfen lassen (Brockhaus in Schütz/Maiwald BeamtR Stand Oktober 2011 Teil B § 27 Rn. 18 und Stand Februar 2012 Teil C § 34 Rn. 50). Die Kürzung der Bezüge wegen der nach § 27 BeamtStG festgestellten begrenzten Dienstfähigkeit wird wirksam, sobald der Verwaltungsakt, durch den die begrenzte Dienstfähigkeit festgestellt und die Arbeitszeit entsprechend herabgesetzt worden ist, Rechtswirksamkeit erlangt hat (BVerwG 28. April 2005 - 2 C 1.04 - Rn. 11, BVerwGE 123, 308). c) Nichts anderes gilt grundsätzlich auch für Dienstordnungsangestellte. Zwar sind diese trotz der weitgehend öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung ihrer Anstellungsverhältnisse weder Beamte, noch haben sie einen beamtenrechtli-chen Status. Infolge der Unterstellung ihres Dienstverhältnisses unter die Dienstordnung im Anstellungsvertrag mit ihrem Dienstherrn wirkt jedoch die Dienstordnung in ihrer jeweiligen Fassung gesetzesgleich auf das Dienstver-hältnis ein. Für Dienstordnungsangestellte gelten damit im selben Umfang wie für Beamte die jeweils gültigen in Bezug genommenen beamtenrechtlichen Vorschriften (BAG 24. Mai 2012 - 6 AZR 679/10 - Rn. 15). Dazu gehören auch 25 26 - 10 - 6 AZR 52/11 - 11 - die Bestimmungen über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfä-higkeit in §§ 26 f. BeamtStG iVm. §§ 33 ff. Beamtengesetz für das Land Nord-rhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW) vom 21. April 2009. aa) Allerdings sind für Klagen von Dienstordnungsangestellten gegen die Entscheidungen des Dienstherrn über die Dienstfähigkeit, die begrenzte Dienst-fähigkeit oder die Dienstunfähigkeit nicht die Verwaltungsgerichte, sondern die Arbeitsgerichte zuständig (BAG 7. April 1992 - 1 AZR 322/91 - zu I 1 der Grün-de, AP LPVG Niedersachsen § 75 Nr. 4). bb) Außerdem hat die Klage vor den Arbeitsgerichten - anders als die An-fechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, mit dem der Beamte in den Ruhe-stand wegen Dienstunfähigkeit versetzt worden ist - keine aufschiebende Wir-kung. Für eine Anwendung des § 34 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW, wonach der Teil der Dienstbezüge, der das Ruhegehalt übersteigt, bei Klageerhebung vorläufig einbehalten wird, ist daher bei derartigen Klagen von Dienstordnungsangestell-ten gegen ihren Dienstherrn kein Raum. 3. Der auf der Grundlage der §§ 26, 27 BeamtStG, §§ 33 ff. LBG NRW ergangene Beschluss des Vorstandes der Beklagten vom 26. Mai 2009, die Arbeitszeit des Klägers wegen begrenzter Dienstfähigkeit auf sechs Stunden arbeitstäglich herabzusetzen, ist ohne entscheidungserheblichen Fehler gefasst worden. a) Das Landesarbeitsgericht hat allerdings nicht festgestellt, dass die Be-klagte das Vorliegen einer Dienstunfähigkeit des Klägers iSv. § 26 BeamtStG als Voraussetzung für die Festsetzung einer begrenzten Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG vor ihrer Entscheidung vom 26. Mai 2009 geprüft hat. Insbe-sondere ist nicht festgestellt, ob die Beklagte einen wohnortnahen Einsatz des Klägers, den dieser ausweislich seines Schreibens vom 5. Mai 2009 bereits 2008 beantragt hatte, geprüft hat. Nach dem Gutachten vom 27. März 2009 wäre aufgrund des Gesundheitszustands des Klägers im März 2009 bei einer solchen Beschäftigung wahrscheinlich eine Vollzeitdiensttätigkeit gegeben gewesen. 27 28 29 30 - 11 - 6 AZR 52/11 - 12 - aa) Die Revision erhebt jedoch insoweit keine Verfahrensrügen. Vielmehr geht der Kläger selbst ausdrücklich davon aus, dass er bereits bei Erstellung des Gutachtens vom 27. März 2009 dauerhaft und uneingeschränkt dienstunfä-hig war. Diese Annahme ist Grundlage seines auch noch in der Revisionsin-stanz vertretenen Rechtsstandpunkts. bb) Zwar ist nach dem Grundsatz iura novit curia (dazu BAG 18. Januar 2012 - 6 AZR 407/10 - Rn. 26, ZIP 2012, 1193) die rechtliche Subsumtion Auf-gabe des Gerichts. Unabhängig davon, ob dieser Grundsatz nur das Verhältnis der juristisch nicht gebildeten Naturalpartei zum Gericht betrifft (in diesem Sinne BGH 18. Dezember 2008 - IX ZR 179/07 - Rn. 14, NJW 2009, 987), entbindet er die Parteien nicht davon, dem Gericht die zur rechtlichen Subsumtion erfor-derlichen Tatsachen beizubringen (vgl. Coester-Waltjen Jura 1998, 661, 662). An diesem erforderlichen Tatsachenvortrag fehlt es vorliegend ausgehend vom Rechtsstandpunkt des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten. b) Die Beklagte hat auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens vom 27. März 2009 wirksam am 26. Mai 2009 die begrenzte Dienstfähigkeit des Klägers festgesetzt. aa) Für die Beurteilung des Dienstherrn, ob die Voraussetzungen einer begrenzten Dienstfähigkeit vorliegen, kommt es entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht auf den Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz, sondern auf den Kenntnisstand des Dienstherrn im Zeitpunkt seiner Entscheidung über die begrenzte Dienstfähig-keit an. Für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den Ruhestand ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maß-geblich. Danach eingetretene wesentliche Veränderungen sind nicht zu berück-sichtigen (BVerwG st. Rspr., vgl. nur 26. Januar 2012 - 2 C 7.11 - ZTR 2012, 312; 16. Oktober 1997 - 2 C 7.97 - BVerwGE 105, 267). Anders als das Arbeitsgericht angenommen hat findet diese Rechtspre-chung auf die Entscheidung des Dienstherrn, ob begrenzte Dienstfähigkeit iSv. § 27 BeamtStG vorliegt, Anwendung. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht 31 32 33 34 35 - 12 - 6 AZR 52/11 - 13 - diese Grundsätze für die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähig-keit ohne Antrag des Beamten entwickelt. Die begrenzte Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG ist jedoch ein Unterfall der dauernden Dienstunfähigkeit. Ihre Feststellung dient ebenso wie die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit nach § 26 BeamtStG dem spezifisch beamtenrechtlichen Ausgleich der gegen-sätzlichen Interessen des Dienstherrn und der Allgemeinheit auf der einen Seite und des Beamten auf der anderen Seite. Aus Praktikabilitätsgründen muss deshalb dem Dienstherrn bei seiner Entscheidung über das Vorliegen einer begrenzten Dienstfähigkeit ebenso wie im Verfahren nach § 26 BeamtStG die Möglichkeit eingeräumt werden, seiner Entscheidung bestimmte, fest umrissene Zeiträume zugrunde zu legen (vgl. VG München 17. Januar 2006 - M 12 K 04.3492 -). bb) In dem danach maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung ihres Vor-standes vom 26. Mai 2009 durfte die Beklagte von einer noch begrenzten Dienstfähigkeit des Klägers ausgehen. (1) Der Vorstand der Beklagten durfte sich bei seiner Entscheidung auf das zeitnah erstellte amtsärztliche Gutachten vom 27. März 2009 stützen. Aus den vom Kläger in den Prozess eingeführten privatärztlichen Attesten und Beschei-nigungen ergibt sich keine abweichende Beurteilung der Dienstfähigkeit. (a) Weichen die medizinischen Beurteilungen durch den Amtsarzt und ei-nen den Beamten behandelnden Privatarzt voneinander ab, kommt der Beurtei-lung des Amtsarztes kein unbedingter, sondern nur ein eingeschränkter Vor-rang zu. Im Konfliktfall können sich die Tatsachengerichte nur dann auf die Beurteilung des Amtsarztes stützen, wenn kein Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bzw. eines von ihm hinzugezogenen Facharztes besteht, seine Beurteilung auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruht und in sich stimmig und nachvollziehbar ist. Hat der Privatarzt seinen medizinischen Befund näher erläutert, so muss der Amtsarzt darauf eingehen und nachvollziehbar darlegen, warum er diesen Erwägungen nicht folgt. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn sich der Amtsarzt der medizinischen Beurteilung eines von ihm einge-schalteten Facharztes anschließt (BVerwG st. Rspr. seit 11. Oktober 2006 - 1 D 36 37 38 - 13 - 6 AZR 52/11 - 14 - 10.05 - Rn. 36 ff., NVwZ-RR 2008, 190; vgl. 15. Februar 2010 - 2 B 126.09 - Rn. 16, Buchholz 232.0 BBG 2009 § 96 Nr. 1). Dieser eingeschränkte Vorrang des amtsärztlichen Gutachtens im Konfliktfall findet seine Rechtfertigung in der Neutralität und Unabhängigkeit des Amtsarztes (BVerwG 15. Februar 2010 - 2 B 126.09 - Rn. 17, aaO). Die Frage des Vorrangs amtsärztlicher Beurteilungen gegenüber pri-vatärztlichen Beurteilungen stellt sich jedoch nur, wenn beide in medizinischen Fragen inhaltlich voneinander abweichen. Das setzt voraus, dass das privat-ärztliche Attest die Mindestvoraussetzungen einer Nachvollziehbarkeit enthält, nämlich die Behandlungsdauer, Diagnose und die Therapie ausweist. Eine Ab-weichung kann darum nur vorliegen, wenn sich die Beurteilungen auf dasselbe Krankheitsbild innerhalb eines identischen Zeitrahmens beziehen. Außerdem müssen sich die ärztlichen Feststellungen auf denselben Tatbestand beziehen. Insoweit ist zwischen dem Vorliegen einer dauernden Dienstunfähigkeit und einer lediglich aktuellen Dienstunfähigkeit im Sinne einer Arbeitsunfähigkeit wegen einer vorübergehenden Krankheit zu differenzieren. Die Feststellungen des einen Arztes zu einer dauernden Dienstunfähigkeit können die Feststellun-gen des anderen Arztes zu einer aktuellen Dienstunfähigkeit nicht ohne Weite-res in Frage stellen (BVerwG 11. Oktober 2006 - 1 D 10.05 - Rn. 38, NVwZ-RR 2008, 190). (b) Nach diesen Grundsätzen bestand vorliegend bereits kein Konflikt zwi-schen den ärztlichen Beurteilungen der Amtsärztin in ihrem Gutachten vom 27. März 2009 und den vom Kläger in den Prozess eingeführten privatärztlichen Beurteilungen. Sämtliche vom Kläger zur Akte gereichten privatärztlichen Be-urteilungen bezogen sich auf aktuelle, vorübergehende Krankheitsbilder, die nach Einschätzung der behandelnden Ärzte seine aktuelle Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten. Sie beinhalteten somit keinerlei Aussagen zu einer dauernden Dienstunfähigkeit, wie sie als Grundlage der Annahme einer begrenzten Dienst-fähigkeit im Gutachten vom 27. März 2009 amtsärztlich festgestellt worden ist. Darüber hinaus erfüllte keines der vom Kläger zur Akte gereichten Atteste die Mindestvoraussetzungen einer Nachvollziehbarkeit, weil insbesondere Diagno- 39 40 - 14 - 6 AZR 52/11 - 15 - se und Therapie nicht angeführt waren. Schließlich hat bereits das Landes-arbeitsgericht herausgearbeitet, dass auch die Hausärztin des Klägers noch im März 2009 angenommen hat, der Kläger könne sechs Stunden arbeitstäglich arbeiten, und dies am 16. März 2009 bescheinigt hat. (2) Dem Vorstand der Beklagten konnte aufgrund der zeitlichen Abläufe die vom Kläger mit Schreiben vom 25. Mai 2009 mitgeteilte Verschlechterung sei-nes Gesundheitszustands, die sich in einem Klinikaufenthalt bzw. einer ambu-lanten Behandlung seit dem 29. Mai 2009 manifestiert hat, bei seiner Entschei-dung vom 26. Mai 2009 ebenso wenig bekannt sein, wie der am 29. Mai 2009 gestellte Antrag auf Dienstunfähigkeit durch den Kläger selbst. Er konnte des-halb diese Umstände bei seiner Entscheidung nach § 27 BeamtStG nicht be-rücksichtigen. (3) Entgegen der Auffassung des Klägers lassen sich aus dem amtsärztli-chen Gutachten vom 15. September 2009 keine Rückschlüsse auf die inhaltli-che Richtigkeit der Entscheidung der Beklagten vom 26. Mai 2009 über seine begrenzte Dienstfähigkeit ziehen. Insbesondere folgt aus diesem Gutachten entgegen der Annahme des Klägers nicht, dass das amtsärztliche Gutachten vom 27. März 2009 und die maßgeblich darauf gestützte Entscheidung des Vorstandes vom 26. Mai 2009 unzutreffend waren. Vielmehr hat sich nach dem Gutachten vom 15. September 2009 der Zustand des Klägers gegenüber der amtsärztlichen Beurteilung vom 27. März 2009 erheblich verschlechtert. Da-nach sind gravierende Krankheitszustände, nämlich eine rezidivierende depres-sive Störung in mittelgradiger Episode sowie eine Persönlichkeitsstörung, zu dem im März 2009 diagnostizierten Gesundheitszustand des Klägers hinzuge-treten. Der Kläger trägt nichts Substantiiertes dafür vor, dass er sich bereits im März 2009 in einem Gesundheitszustand befunden hätte, der dem im Septem-ber 2009 festgestellten entsprochen hätte. Im Gegenteil ergibt sich aus dem anwaltlichen Schreiben vom 25. Mai 2009 ebenfalls eine Verschlechterung sei-nes Gesundheitszustands gegenüber dem vom März 2009. 41 42 - 15 - 6 AZR 52/11 - 16 - (4) Das amtsärztliche Gutachten vom 27. März 2009 war eine ausreichen-de Grundlage für die Entscheidung des Vorstandes, eine begrenzte Dienstfä-higkeit des Klägers iSv. § 27 BeamtStG festzustellen. (a) Um dem Dienstherrn die Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist, darf sich die amtsärztliche Stellungnahme nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags beschränken, sondern muss die für die Mei-nungsbildung des Amtsarztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erken-nen lassen (BVerwG 20. Januar 2011 - 2 B 2.10 - juris Rn. 5). Diesen Anforde-rungen genügt das Gutachten vom 27. März 2009 in der Gesamtschau mit dem vorhergehenden Gutachten vom 24. Juli 2008 noch. Der Diagnose der Amtsärz-tin lagen die hausärztliche Beurteilung der behandelnden Ärztin des Klägers, die fachpsychiatrische Zusatzbegutachtung vom 25. Juni 2008 sowie eine tele-fonische Rücksprache mit dem behandelnden Psychotherapeuten zugrunde. Dem Gutachten ließen sich die Ursache der Erkrankung des Klägers und seiner Dienstunfähigkeit und eine Begründung für die Einschätzung der Amtsärztin, warum eine dauernde Vollzeittätigkeit nicht möglich war, entnehmen. (b) Allerdings schrieb der im Zeitpunkt der Begutachtung des Klägers am 4. März 2009 und bei Erstellung des Gutachtens am 27. März 2009 noch gel-tende § 46 iVm. § 45 Abs. 2 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) idF der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 vor, dass die Begutachtung durch einen Amtsarzt und einen als Gutachter beauf-tragten Arzt zu erfolgen hatte. Eine solche Hinzuziehung eines Facharztes war nicht nur dann erforderlich, wenn das amtsärztliche Gutachten allein nicht als Grundlage für die Bewertung durch den Dienstvorgesetzten ausreichte. Viel-mehr musste in jedem Fall der beauftragte Gutachter neben dem Amtsarzt tätig werden, den Beamten also ebenfalls untersuchen und begutachten (vgl. Brock-haus in Schütz/Maiwald BeamtR Stand Februar 2012 Teil C Rn. 52 zu dem insoweit inhaltsgleichen, seit 1. April 2009 geltenden § 33 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW). 43 44 45 - 16 - 6 AZR 52/11 - 17 - Die Amtsärztin hat zwar vor Erstellung ihres Gutachtens vom 27. März 2009 formell keinen Facharzt beauftragt, sondern lediglich den behandelnden Facharzt bei der Erstellung ihres Gutachtens hinzugezogen. Darin liegt aber noch kein Verstoß gegen § 46 iVm. § 45 Abs. 2 Satz 2 LBG aF. Die Hinzuzie-hung eines Facharztes sollte das Fachwissen anderer, besonders erfahrener Ärzte zusätzlich zu den Kenntnissen und Erfahrungen des Amtsarztes nutzbar machen, um so die Zahl der Frühpensionierungen und die damit verbundenen Haushaltsbelastungen durch Personalausgaben zu verringern (Brockhaus in Schütz/Maiwald BeamtR Stand Februar 2012 Teil C § 33 Rn. 52 und § 34 Rn. 9). Ausgehend von diesem Zweck war der gesetzlichen Anforderung bereits dann genügt, wenn wie hier die Amtsärztin, die für ein früheres Gutachten be-reits ein fachärztliches Gutachten eingeholt hatte, auf dessen Grundlage eine psychotherapeutische Behandlung des Dienstordnungsangestellten eingeleitet worden war, bei einem ergänzenden Gutachten lediglich Kontakt mit dem be-handelnden Facharzt aufnahm, der den konkreten, aktuellen Gesundheitszu-stand des zu begutachtenden Beamten kannte und beurteilen konnte. Dadurch war sichergestellt, dass das Fachwissen dieses Facharztes in das Gutachten einfloss. c) Weitere Verfahrensfehler, die die Unwirksamkeit der Entscheidung des Vorstandes der Beklagten vom 26. Mai 2009, die begrenzte Dienstfähigkeit des Klägers anzunehmen, zur Folge gehabt hätten, liegen nicht vor. Die Beklagte hat dem Kläger in einer § 34 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW noch genügenden Weise ihre Absicht, seine begrenzte Dienstfähigkeit festzustellen, mitgeteilt. aa) Gemäß der zum 1. April 2009 in Kraft getretenen und damit für die Ent-scheidung des Vorstandes vom 26. Mai 2009 bereits maßgeblichen Bestim-mung des § 34 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW hat die dienstvorgesetzte Stelle dem Beamten unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit beabsichtigt ist. Diese Bestimmung findet auch auf die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit als Unterfall der Dienstunfähigkeit Anwendung (Brockhaus in Schütz/Maiwald BeamtR Stand Februar 2012 Teil C § 34 Rn. 45). 46 47 48 - 17 - 6 AZR 52/11 - 18 - bb) Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 9. April 2009 mitgeteilt, sie beabsichtige, seine wöchentliche Arbeitszeit auf sechs Stunden täglich zu reduzieren. Sie hat ihm ferner mitgeteilt, diese Maßnahme werde durch das amtsärztliche Gutachten vom 27. März 2009 gestützt. Dies reichte zur Erfüllung der Anforderungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW noch aus. Erforderlich ist dafür die Mitteilung der Tatsachen, die nach Ansicht der dienstvorgesetzten Stelle vorliegen und die Zurruhesetzung rechtfertigen. Durch die Kenntnis die-ser Tatsachen soll der Beamte in die Lage versetzt werden, zu ihnen Stellung zu nehmen, sie ggf. zu bestreiten oder ihr Gewicht entkräften zu können. Sind dem Beamten die Gründe für seine vorzeitige Zurruhesetzung bekannt, kann je nach den Umständen des Falls schon die Wiedergabe des maßgebenden Teils des gesetzlichen Wortlauts in § 26 oder § 27 BeamtStG ausreichen (Brockhaus in Schütz/Maiwald BeamtR Stand Februar 2012 Teil C § 34 Rn. 19 f.). Der Klä-ger macht nicht geltend, dass er nicht in der Lage gewesen sei, zu der beab-sichtigten Entscheidung der Beklagten nach § 27 BeamtStG Stellung zu neh-men und ihr entgegenzutreten. Im Gegenteil hat er sich sowohl selbst mit Schreiben vom 5. Mai 2009 als auch anwaltlich vertreten mit Schreiben vom 25. Mai 2009 ausführlich mit der beabsichtigten Entscheidung nach § 27 BeamtStG befasst und damit gezeigt, dass er sich ausreichend informiert fühlte, um sich mit der beabsichtigten Maßnahme inhaltlich auseinanderzusetzen. Mehr verlangt § 34 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW nicht. 4. Der Ruhestand beginnt gemäß § 36 Abs. 2 LBG NRW mit dem Ende des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten zugestellt worden ist. Dies gilt auch für die Fälle der begrenzten Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG als Unterfall der Dienstunfähigkeit (Brock-haus in Schütz/Maiwald BeamtR Stand Oktober 2011 Teil B § 27 Rn. 53). So-weit die Beklagte den Kläger bereits mit Schreiben vom 22. Mai 2009 aufgefor-dert hatte, am 27. Mai 2009 seinen Dienst mit reduzierter Arbeitszeit aufzuneh-men, war dies rechtswidrig, spielt aber für den Rechtsstreit keine Rolle. Aus-weislich des Schreibens der Beklagten vom 2. Juni 2009 ist dem Kläger die Entscheidung des Vorstandes vom 26. Mai 2009 am 28. Mai 2009 zugestellt 49 50 - 18 - 6 AZR 52/11 worden, so dass die Absenkung der Bezüge mit dem 1. Juni 2009 wirksam geworden ist. 5. Die Arbeitszeit ist gemäß § 27 Abs. 2 BeamtStG entsprechend der be-grenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Bei begrenzter Dienstfähigkeit erhält der Beamte gemäß § 72a BBesG der Arbeitszeitkürzung entsprechend gekürz-te Bezüge, wobei ihm mindestens Bezüge des fiktiven Ruhegehalts zu gewäh-ren sind. Unstreitig überstiegen die zeitanteilig gekürzten Dienstbezüge die fiktiven Ruhegehaltsbezüge. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Fischermeier Gallner Spelge Wollensak M. Jostes 51 52
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