Bundesarbeitsgericht Urteil vom 1. Juni 2017 Sechster Senat - 6 AZR 433/15 - ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR433.15.0 I. Arbeitsgericht Nürnberg Endurteil vom 24. April 2014 - 9 Ca 5037/13 - II. Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil vom 13. Mai 2015 - 4 Sa 351/14 - Entscheidungsstichwort : Beihilfefähigkeit von Unterbringungs - und Fahrtkosten für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR433.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 433/15 4 Sa 351/14 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 1. Juni 2017 URTEIL Gaßmann , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spel ge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtliche Ric h- terin Kammann und den ehrenamtlichen Richter Jostes für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 433/15 ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR433.15.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Nürnberg vom 13. Mai 2015 - 4 Sa 35 1/14 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten de r Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Beihilfefähigkeit der Unterbringungs - und Fahrtkosten für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme, die in ei ner anderen Einrichtung und an einem anderen Ort als bewilligt durchgeführt worden ist . Der beamtete Kläger ist gemäß § 387 Abs. 3 SGB III unter Wegfall der Besoldung beurlaubt und steht im Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Gemäß § 387 Abs. 6 Satz 3 iVm. § 387 Abs. 1 Satz 2 SGB III ist er in entsprechender Anwendung der für Bundesbeamte mit Dienstbezügen geltenden Regelungen beihilfeberechtigt. Er führte vom 4. bis 25. Februar 2013 eine stationäre Rehab i- litationsmaßnahme in einer beihilfefähigen gemischten Krankenanstalt in H durch. Die Verordnung über Beihilfe in Krankheits - , Pflege - und G e burt s fä l len ( Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326) b e- stimmt e in der ab dem 20. September 2012 geltenden Fa s sung vom 8. September 2012 zur Beihilfefähigkeit stationärer Rehabilitation s maßnahmen: § 6 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen (1) 1 Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen § 35 Rehabilitationsmaßnahmen (1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für 1. stationäre Rehabilitationsmaßnahmen in Kra n- kenhäusern und Einrichtungen, die unter ärztl i- cher Leitung stehen und besondere Heilb e- handlungen durchführen , 1 2 - 3 - 6 AZR 433/15 ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR433.15.0 - 4 - (2) 2 Daneben sind bei Leistungen nach Abs atz 1 Nr. 1 bis 4 beihilfefähig: 1. Fahrtkosten für die An - und Abreise b) mit privaten Kraftfahrzeugen in entspr e- chender Anwendung des § 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes, insgesamt jedoch nicht mehr als 200,00 Euro für die Gesamtmaßnahme, § 36 Voraussetzungen für Rehabilitationsmaßnahmen (1) 1 Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Abs. 1 Nr. Festsetzungsstelle auf entsprechenden Antrag die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Rehabilitationsma ß- nahme anerkannt hat. 2 Sie hat hierzu ein Gutachten einer Amtsärztin, eines Amtsarztes, einer von ihr b e- auftragten Ärztin oder eines von ihr beauftragten Ar z- tes einzuholen, das Aussagen darüber enthält, das s 1. die Rehabilitationsmaßnahme medizinisch no t- wendig ist, 2. eine ambulante ärztliche Behandlung und die Erreichung der Rehabilitationsziele nicht au s- reichend sind und 3. bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 ein gleichwertiger Erfolg nicht auch durch eine ambulante Rehabilitat i- onsmaßnahme nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 erzielt werden kann. 3 Wird die Rehabilitationsmaßnahme nicht innerhalb von vier Monaten nach Anerkennung begonnen, en t- fällt der Anspruch auf Beihilfe zu der anerkannten Rehabilitationsmaßnahme. 4 In begründeten Au s- nahmefällen kann die Anerkennung auch nachträ g- lich erfolgen. - 4 - 6 AZR 433/15 ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR433.15.0 - 5 - Seit dem 30. Oktober 2012 sind durch Einfügen eines neuen Satzes 3 § 36 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 BBhV zu Satz 4 und Satz 5 dieser Bestimmung geworden. Der Kläger beantragte am 22. August 2012 bei der Festsetzungsstelle der Beklagten auf dem von dieser zur Verfügung gestellten Formular die Ane r- kennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine stationäre Rehabilit a- tionsmaßnahme in der Zeit vom 1. bis 21. Oktober 2012. Unter Ziff. 1 des A n- trags heißt es: M P B . Behandlungsort B Im letzten Absatz des Antrags heißt es: n- sichtlich der Unterbringungs - wenn die Rehabilitationsmaßnahme vor Anerkennung der Beihilfefähigkeit angetreten wird. Mir ist weiterhin bekannt, dass dem Internen Personalservice die Rehabilitation s- I s tationäre , das dem Kläger nach Fes t- stellung des Landesarbeitsgerichts bekannt war, heißt es ua.: 3. Anerkennungsverfahren d) Bitte vergessen Sie nicht, den Namen der Ei n- richtung und den Behandlungsort im Antrag anzugeben. Wichtig: Wird die Maßnahme vor Anerkennung der Be i- , besteht nur ein ei n- geschränkter Anspruch auf Kostenerstattung, nämlich nur fü r ärztliche Leistungen, für ärztlich verordnete Arzneimittel sowie ärztlich verordn e- 3 4 5 6 - 5 - 6 AZR 433/15 ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR433.15.0 - 6 - Nach Anforderung weiterer ärztliche r Unterlagen bescheinigte der Ärz t- liche Dienst, dass die stationäre Rehabilitationsmaßnahme notwendig sei, weil ein gleichwertiger Erfolg nicht durch eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme erzielt werden könne. Daraufhin erkannte die Festsetzungsstelle die Beihilfef ä- higkeit der Aufwendungen mit Bescheid vom 9. Oktober 2012 unter Bezugna h- me auf den Antrag des Klägers vom 22. August 2012 wie folgt an: eine stationäre Rehabil i- tationsmaßnahme gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 der BBhV in B für die Dauer von drei Wochen nach Ma ß g a be der BBhV als beihilfefähig anerkannt . Der Anspruch auf Beihilfe zu der anerkannten Rehab i- litationsmaßnahme entfällt, wenn die Maßnahme nicht innerhalb von vier Monaten nach Anerkennung b e- gonnen wird. In den dem Bescheid anliegenden Hinweisen findet sich keine Reg e- lung, wie bei Änderung der anerkannten Einrichtung bzw. des anerkannten B e- handlungsorts zu verfahren ist. Die i m Bewilligungsbescheid genannte Einrichtung in B deckt die B e- handlungsschwerpunkte Innere Medizin und Orthopädie ab . Die Einric h tung in H , die der Kläger n ach Beratung mit seinem beha n delnden Arzt au f suc h te, bi e- tet dagegen den Be handlungsbereich Ps y ch o so m a tik zur Stresspr ä vent i on an und ist Lehrklinik für Ernährungsmedizin . Vor Antritt der Maßnahme hatte der Kläger dem ISPA (Interner Service Pers o nal) der B e kla g ten mit Schreiben vom 24. Januar 2013 eine Bestätigung der Klinik in H über seine st a t io n ä re Au f na h- me zu geleitet . Dadurch wurde eine Buchung der Abw e se n heit s zeit des K l ä gers als unen t schuldigtes Fehlen im A r beitszeit e r fassung s sy s tem der B e klagten ve r- hinder t . Die Festsetzungsstelle der Beklagten versagte dem Kläger mit B e- scheid vom 8. März 2013 die beantragte Bei hilfe für die ihm in der Klinik in H entst andenen Unterbringungsk osten sowie für die Fahrtko s ten dor t hin . D ie M aßnahme sei in einem anderen Ort als dem im Anerke n nungsb e scheid g e- nannt en durchgeführt worden. Mit seiner im August 2013 e r hobenen Klage b e- 7 8 9 10 - 6 - 6 AZR 433/15 ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR433.15.0 - 7 - gehrt der Kläger die Erstattung der nicht erset zten Un t erbri n gungs - und Fahr t- kosten . Der Kläger hat zur Begründung der Klage vorgetragen, das Erforder nis d er Vor an erkennung solle nur den Vorrang ambulanter Leistungen sicher ste l- len . Diesem Zweck sei genügt worden , weil die gewählte Klinik fachlich geei g- net gewesen sei und keine höheren Kosten entstanden seien. Zudem sei ihm Jedenfalls müsse die tatsächlich durchgeführte Rehabilitationsmaß nahme in H nac h trä g lich a n e r- kannt werden . Er habe sich im Vertrauen auf den Anerke n nung s b e scheid in Kur begeben , ohne zuvor darauf hingewiesen worden zu sein , dass der Be i hi l fea n- spruch bei einem Wechsel der Klinik entfalle. Deshalb seien ihm die nicht übe r- nommenen Kosten jedenfalls im Wege des Sc hadene r satzes zu ersetzen . E i- nem entsprechenden Hinweis hätte er Folge geleistet. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.346,20 Euro zuzü g- lich Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszin s- satz seit dem 28. Juni 2013 zu zahlen. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorg e- tragen , der Kläger habe aus dem B ewilligungsb escheid sowie ihrem Merkblatt erkennen können, dass nur eine Maßnahme in der im Antrag genannten Klinik in B anerkannt wo rden sei. Das eigenmächtige Vorgehen des Kl ä gers h a be der Festsetzungsstelle die Möglichkeit genommen, zu prüfen, ob die Stresspr ä ve n- tion sowie die Ernährungsumstellung ambulant hätten erfolgen können. Der ISPA als Zeiterfassungsstelle habe nicht die Aufga be, anhand e i ner Reservi e- rungsbestätigung für einen Kuraufenthalt die Voraussetzungen der Beihilfef ä- higkeit zu überprüfen. Deshalb könne der Kläger keinen Schadene r satz verla n- gen . Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Beklagte aufgrund eines Teil v e r- gleic hs die nachträgliche Anerkennung der in H durchgefüh r ten Ma ß na h me g e- prüft und mit Bescheid vom 2. Oktober 2013 abgelehnt. Die V o rinstanzen h a- ben die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom 11 12 13 14 - 7 - 6 AZR 433/15 ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR433.15.0 - 8 - Landesarbeitsgericht zuge lassenen Revision, mit der er sein Klag e begehren weiterverfolgt. Entscheidungsgründe D ie Revision ist unbegründet. Die nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BBhV erfo r- derliche vorherige Anerkennung der vom Kläger in der Klinik in H durc h g e füh r- ten stat ionären Rehabilitationsmaßnahme lag nicht vor. Der Kläger hat die M aßnahme nicht in der im Bewilligungsbescheid genannten Ei n richtung durc h- geführt. Darum sind die Unterbringungskosten iSv. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBhV ebenso wenig beihilfefähig wie die gemäß § 3 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 iVm. § 36 Abs. 1 BBhV ebenfalls von einer Voranerkennung abhängigen Fahr t ko s ten. Diese Kosten sind auch nicht im Wege des Sch adenersatz es zu ersta t ten . I. Die Unterbringungs - und Fahrtkosten für die in H durc h g e füh r te Ma ß- nahme waren nicht beihilfefähig. 1. Das in § 36 Abs. 1 Satz 1 BBhV geregelte Erfordernis der Voranerke n- nung ist eine sachlich - rechtliche Anspruchsvoraussetzung der Beihilfefähigkeit stationärer Reha bilitations maßnahmen. Dabei hat die Festsetzungsstelle die Grund regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV zu beachten , wonach beihilfefähig grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen sind (vgl. für die Vorgängerregelung in Nr. 3 Abs. 2 der Allgemeinen Verwa l- tungsvorsch riften über die Gewährung von Beilhilfen in Krankheits - , Geburts - und Todesfällen [ Beihilfevorschriften - BhV] vom 17. März 1959 [BAnz . Nr. 54 vom 19. März 1959 S. 1] BVerwG 11. Juni 1964 - VIII C 124.63 - ) . Dieses E r- for dernis steht im Einklang mit der Für sorgepflicht des Dienstherrn (st. Rspr., vgl. nur BVerwG 13. November 1997 - 2 A 7.96 - juris - Rn. 12; 12. April 1967 - VI C 12.67 - mwN) . 2 . Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen , dass § 36 Abs. 1 Satz 1 BBhV eine Voranerkennung nicht nur für d ie stationäre Rehabilitation s- maßnahme an sich, sondern grundsätzlich auch für den konkreten Behan d- 15 16 17 18 - 8 - 6 AZR 433/15 ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR433.15.0 - 9 - lungsort und die konkrete Behandlungseinrichtung verlangt. Das ergibt sich aus dem Zweck des Voranerkennungserfordernisses. a) Anders als die Revision annimm t, soll die Voranerkennung nicht allein die Subsidiarität stationärer gegenüber ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen sicherstellen. aa) Das Erfordernis der Voranerkennung dient zunächst der Feststellung , ob die Rehabilitationsmaßnahme überhaupt notwendig ist. Im Unterschied zu den nach § 26 BBhV ohne Voranerkennung beihilfefähigen Krankenhauslei s- tungen ist eine solche Prüfung möglich und erforderlich , weil nach der L e- benserfahrung der Entschluss, eine Re habilitationsmaßnahme durchzuführen , ebenso wie die Auswahl eines bestimmten Behandlungsorts sowie einer b e- stimmten Behandlungs einrichtung in weit größerem Maße von subjektiven Vo r- stellungen beeinflusst wird als im Fall einer Krankenhausbehandlung (vgl. BV erwG 9. Dezember 1965 - VIII C 233.63 - ) . bb) Darüber hinaus stellt die Notwendigkeit der Voranerkennung sicher, dass die stationäre Rehabilitationsmaßnahme nur durchgeführt wird, wenn eine ambulante Behandlung zur Erreichung des Rehabilitationsziels nich t ausreicht. Es verhindert nachträgliche Auseinandersetzungen über die Notwendigkeit e i- ner stationären Maßnahme, bei der es zu erheblichen Beweisschwierigkeiten kommen kann (vgl. BVerwG 9. Dezember 1965 - VIII C 233.63 - ) . cc) Mit diesen Zwecken dient die Voranerkennung auch dem Interesse des Beihilfeberechtigten, die Ersatzfähigkeit seiner Aufwendungen rechtssicher ka l- kulieren zu können . Festsetzungsstellen und die von ihnen eingeschalteten Är z- te haben einen größeren Überblick darüber, in welchen Einricht ungen und an welchen Orten die erforderlichen Rehabilitationsmaßnahmen Erfolgsaussicht versprechen bzw. bei annähernd gleicher Erfolgsaussicht geringere Kosten verursachen. Die vorherige Genehmigung nimmt dem Beihilfeberechtigten die Unsicherheit, ob die v on ihm zu verauslagenden Kosten erstattungsfähig sind (vgl. BVerwG 9. Dezember 1965 - VIII C 233.63 - ; 11. Juni 1964 - VIII C 124.63 - ; VGH Baden - Württemberg 17. Dezember 2009 - 4 S 190 9 /07 - juris - 19 20 21 22 - 9 - 6 AZR 433/15 ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR433.15.0 - 10 - Rn. 38; zur Anerkennung der Aufwendungen nur dem Grunde na ch Mildenbe r- ger Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen [künftig Mildenberger] Stand Oktober 2011 A III/§ 36 Anm. 4 (1)) . b) Aus diesen Zwecken des Voranerkennungserfordernisses ergibt sich, dass der im Bewilligungsbescheid zu nennende Behandlungsort und die dort genannte Behandlungse inrichtung verbindlich sind . Beihilfefähig sind nur die in der im Bewilligungsbescheid genannten Einrichtung entstehenden Kosten. A l- lein die Festsetzungsstelle kann - in der Regel im Zusammenwirken mit dem begutachtenden Arzt - beurteilen, an welchem Ort die medizinisch als notwe n- dig angesehene stationäre Maßnahme erfolgen soll und welche konkrete Ei n- richtung dort am besten zur Erreichung des angestrebten Heilerfolgs geeignet ist. Diese Beurteilung obliegt dagegen, anders als die Revision annimmt, nicht dem Beihilfeberechtigten und seinem behandelnden Arzt. Darum steht es nicht im Belieben des Beihilfeberechtigten und seines behandelnden Arztes, in we l- cher Einrichtung die anerkannte stationäre Maßnahme durchgeführt wird. Wi ll der Beihilfeberechtigte die stationäre Rehabilitationsmaßnahme in einer and e- ren Einrichtung als der im Bewilligungsbescheid angegebenen durchführen, muss er darum vor Beginn der Maßnahme diesen Wechsel anerkennen lassen. Insbesondere ist abzuklären, ob der Wechsel medizinisch vertretbar ist (vgl. Mildenberger Stand Oktober 2011 A III/§ 36 Anm. 4 (7)) . c ) Dieses Verständnis des Voranerkennungserfordernisses korrespondiert mit der Bestimmung in § 36 Abs. 1 Satz 4 BBhV. Danach entfällt der Anspruch auf Be ihilfe zu der anerkannten Rehabilitationsmaßnahme, wenn die Maßna h- me nicht innerhalb von vier Monaten nach ihrer Anerkennung begonnen wird. Damit soll sichergestellt werden, dass die Beurteilung des begutachtenden Ar z- tes, die Rehabilitationsmaßnahme sei zu m einen medizinisch notwendig und verspreche zum anderen nur bei stationärer Durchführung Erfolg, nicht durch den zeitlichen Ablauf überholt wird (vgl. Mildenberger Stand Oktober 2011 A III/§ 36 Anm. 4 (4)) . In der Gesamtschau stellen § 36 Abs. 1 Satz 4 BB hV und das Erfordernis der Voranerkennung sicher, dass nur medizinisch gebotene Maßnahmen durchgeführt werden . 23 24 - 10 - 6 AZR 433/15 ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR433.15.0 - 11 - 3. Nach diesen Grundsätzen war der Kläger verpflichtet, die stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der im Bescheid vom 9. Oktober 2012 genannten Einrichtu ng in B durchzuführen. Die Festsetzungsstelle hatte allein die Durc h- führung der Maßnahme in der im Antrag des Klägers vom 22. August 2012 g e- P genehmigt. Das hat das A r beit s g e richt unter Au s- wer tung des Antrags des Klägers auf Bewilligung einer Reh a bil i tat i onsma ß- nahme und dem Wortlaut des Bewilligungsbescheids ang e no m men. Dem hat sich das Landesarbeitsgericht angeschlossen, ohne dass die Revision dagegen revisionsrechtlich durchgreifende Angriffe führt. S o weit sie geltend macht, nach dem a mtsärztlichen Gutachten vom 8. a tionäre R e- habilitationsmaßnahme notwendig gewesen, nimmt sie nicht zur Kenntnis, dass nach diesem Gutachten e habilitat i onsma ß nahme notwe ndig war. Das bezieht sich unmissverständlich auf die vom Kläger beantragte Ma ß- nahme in B . Die Neubewertung des mit der stati o nären Maßnahme ve r fol g ten Behandlungsziels durch den Kläger und seinen b ehandelnden Arzt machte eine Neubewertung der No twendigkeit, diese Ma ß nahme stationär durchzufü h ren, sowie des Behandlungsorts und der - einrichtung durch die Festsetzung s stelle der Beklagten erforderlich. Die Beklagte weist zu Recht d a rauf hin, dass die Vorgehensweise des Klägers ihrer Festsetzungsstell e die Möglichkeit g e no m- men hat, zu prüfen, ob die aus Sicht des Klägers und seines behandelnden Ar z- tes notwendige Stressprävent i on/Ernährungsumstellung a m bulant möglich g e- wesen wäre. II. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Landesarbeitsgericht habe recht s- f e h lerhaft die nachträgliche Anerkennung der konkret durchgeführten Rehabil i- tationsmaßnahme gemäß § 36 Abs. 1 Satz 5 BBhV abgelehnt . 1. Der Kläger kann die begehrte Zahlung nicht a us § 36 Abs. 1 Satz 5 BBhV herleiten . Die Entscheidung der Festsetzungsstell e über die nachträgl i- che Anerkennung nach § 36 Abs. 1 Satz 5 BBhV steht in deren Ermessen (vgl. Bay erischer VGH 12. Oktober 201 1 - 14 ZB 10.2064 - Rn. 10; vgl. für Nr. 7 Abs. 1 Ziff. 3 Satz 3 BhV BVerwG 12. April 1967 - VI C 12.67 - ) . Sie unterliegt aufgrund des in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten Grundsatzes der Gewa l- 25 26 27 - 11 - 6 AZR 433/15 ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR433.15.0 - 12 - tenteilung nur einer gerichtlichen Ermessenskontrolle, ohne dass jedoch die zur Überp rüfung der getroffenen Entscheidung berufenen Gerichte ihr eigenes E r- messen an die St elle des Ermessens der Behörde setzen könnten. Hat die B e- hörde ihr Ermessen nicht oder fehlerhaft ausgeübt, kommt regelmäßig nur ein Verbescheidungsurteil in Betracht, mit dem das Gericht die Behörde verpflic h- tet, den Antragsteller unter Beachtung der Rech tsauffassung des Gerichts abermals zu bescheiden (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) . Nur im Fall einer sog. Ermessensreduzierung auf Null, dh. in den Fällen, in denen aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls nur eine einzige Entscheidung ermessen s- fehle rfrei ist ( BAG 23. September 2010 - 6 AZR 174/09 - Rn. 19 ) , kann das G e- richt die Festsetzungsstelle verpflichten, den abgelehnten Verwaltungsakt zu erlassen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; BAG 29. Januar 1992 - 5 AZR 266/90 - zu II 3 der Gründe; Posser/Wol ff/Decker VwGO 2. Aufl. § 114 Rn. 26; W. - R. Schenke in Kopp/Schenke VwGO 22 . Aufl. § 114 Rn. 5) . In keinem Fall folgt aus dem vom Kläger angenommenen Ermessensfehler der Festsetzung s- stelle ein unmittelbarer Zahlungsanspruch. 2. Unabhängig davon zeigt die Revision keine Ermessensfehler der En t- scheidung der Festsetzungsstelle vom 2. Oktober 2013 , die nachträgliche A n- erkennung abzulehnen, auf. Sie macht geltend, aus dem Bescheid und den diesem beigefügten Hinweise n habe der Kläger nicht erkennen können , dass zentrale Voraussetzung für die Übernahme der Kosten der Antritt der Kur in der Klinik B gewesen sei. Für ihn sei zentraler Ansprechpartner sein b e ha n del n der Arzt gewesen. Deshalb sei das Versäumnis der Anerkennung en t schuldbar . Der Kläger habe im Vertrauen auf die prinzipielle Anerkennung die Maßnahme a n- treten dürfen. Bei dieser A rgumentation lässt die Revision den Zweck des in § 36 Abs. 1 BBhV geregelten Voranerkennungserforderni s ses außer Acht, der es bedingt , soweit als möglich e ine Voranerkennung einz u holen (BVerwG 11. Juni 1964 - VIII C 124.63 - ) . Ist dem Beihilfeberechti g ten - wie im vorliege n- den Fall dem Kläger - die Notwendigkeit bekannt, die vo r herige Ane r kennung der Rehabilitationsmaßnahme einzuholen, kommt eine nachträglic he Anerke n- nung nur in Betracht, wenn ein Anspruch auf Vorane r kennung bestand, eine sofortige Durchführung der Behandlung aus medizin i schen Gründen geb o ten 28 - 12 - 6 AZR 433/15 ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR433.15.0 - 13 - war und einstweiliger Rechtsschutz vom Beihilfeb e rechtigten nicht mehr eing e- holt werden konnte (vgl. BVerwG 5. November 1998 - 2 A 6.97 - juris - Rn. 17 f.; 23. Juli 1991 - 2 B 21.91 - juris - Rn. 8; VGH Baden - Württemberg 17. Dezember 2009 - 4 S 190 9/ 07 - juris - Rn. 41 ; zur Frist, in der einstweiliger Rechtsschutz zu erlangen ist, vgl. OVG Nordrhein - Westfalen 21. Januar 2016 - 1 A 1797 / 14 - juris - Rn. 9) . D ie Revision räumt ausdrücklich ein, dass vorliegend kein Fall vo r- lag, in dem aus medizinischen Gründen nicht die Entscheidung der Festse t- zungsstelle hätte abgewartet werden können. B e reits deshalb war die nach trä g- liche Ablehnung der Anerkennung nicht erme s sensfeh l erhaft. Auf die weiteren Revisionsrügen kommt es deshalb nicht an. I II . Auch die von der Revision erhobenen Rügen gegen die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, dem Kläger stehe die begehrte Zahlung n icht als Sch a- denersatz wegen Verletzung von Hinweispflichten zu, greifen nicht durch. 1. Dem Arbeitgeber obliegt keine allgemeine Pflicht, die Vermögensint e- ressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen. Allerdings kann die aus § 241 Abs. 2 BGB folgende Schutz - und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers zu Hinweis - und Informationspflichten führen, deren Verletzung einen Schadene r- satzanspruch des Arbeitnehmers nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB auslösen kann. Solche Hinweispflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung (BAG 21. Mai 2015 - 6 AZR 254/14 - Rn. 45) . 2. Die Revision zeigt keinen revisiblen Rechtsfehler des Landesarbeitsg e- richts bei der Anwendung dieser Grundsätze auf. a) Das Landes arbeitsgericht hat angenommen , dem Kläger habe au f- grund der ihm bekannten Informationen durch das in das Intranet der Beklagten eingestellte Merkblatt bewusst sein müssen, dass die Durchführung der Ma ß- nahme in einer bestimmten Einrichtung Gegenstand des An erkennungsverfa h- rens und der ärztlichen Vorprüfung gewesen sei. Soweit die Revision geltend macht, der Kläger habe diese I nformation dem Merkblatt nicht entn ehmen kö n- ne n , setzt sie lediglich ihre Würdigung der ins Intranet ein gestellten Informati o- 29 30 31 32 - 13 - 6 AZR 433/15 ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR433.15.0 - 14 - nen und d en daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen an die Stelle der Würd i- gung des Landesarbeitsgerichts, ohne insoweit einen revisiblen Fehler aufz u- zeigen. b ) Entgegen der Ansicht der Revision war en weder die Festsetzungsstelle noch der ISPA der Beklagten als zentraler Ansprechpartner für sämtliche a r- beits - und beamtenrechtlichen Fragestellungen den Kläger darauf hin zu weisen, dass der Bewilligungsbescheid nur die Kosten der Klinik in B d e- cke . Di e Beklagte muss sich d as Wissen des ISPA, dass die Ma ß nahme ta t- sächlich in H durchgeführt werden solle, nicht z u rechnen la s sen . Zwar muss jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation die I n fo r m a ti o nen an die entscheidungsbefugten Stellen weitergeben , die diese e r ken n bar benötige n , um die erforderliche Entscheidung zu treffen . Jedenfalls dann, wenn dafür o r gan i- s a torische Vorkehrungen fehlen, muss sich die Organ i sation das Wissen ei n- zelner Arbeitnehmer zurechnen lassen, das bei or d nungsgem ä ßer Organis a tion weitergegeben worden wäre (vgl. BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 642/12 - Rn. 10) . Nach diesen Grundsätzen hatte der ISPA j e doch keine Vera n lassung , die Information über den Ort der Rehabilitationsma ß nahme an die Festse t- zungsstelle weiterzuleiten. Für seine Entscheidung, ob der Kläger im Zeiterfa s- sungssystem der Beklagten als entschuldigt auszutragen war, benöti g te d er ISPA nur die Information über die Bewilligung der Maßna h me als solche. Die Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit hatte er nicht zu pr ü fen. Ob sämtl i che Kosten der Maßnahm e beihilfefähig waren, war für ihn de s halb ohne B e lang. Ihm war die (genehmigte) Rehabilitationsmaßnahme ledi g lich anzuzeigen, wie sich unzweideutig aus dem abschließenden Hinweis im Antragsformular der Beklagten ergibt. Die Revision legt dementsprechend nicht dar, dass dem ISPA überhaupt bekannt war, dass für die stationäre Rehabilit a tionsmaßnahme ein Voranerkennungserfordernis be stand. Ebenso wenig legt sie dar, dass der ISPA wusste , für welchen Ort und für welche Einrichtung die Maßnahme bewi l- ligt war, er also eine Abweichung vom bewilligten Ort der Maßnahme überhaupt hätte erkennen können. Nur dann hätte Anlass für eine Information der Festse t- zungsstelle über den geänderten Behandlungsort b e standen. Darüber hinaus hätte die Festsetzungsstelle den Kläger selbst dann nicht auf die fehlende Be i- 33 - 14 - 6 AZR 433/15 ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR433.15.0 hilfefähigkeit der Maßnahme in H hinweisen müssen, wenn ihr der ISPA die Mi t teilung des Klägers über den B e handlungsort zugeleitet hätte. Der Beihi l f e- b e rechtigte trägt das Risiko der fe h lenden Beihilfe fähigkeit, wenn er - und sei es nach Rücksprache mit seinem behandelnden Arzt - eigenmäc h tig den B e han d- lungsort und/oder die - einrichtung wechselt. Das ist notwendige Konsequenz des Voranerkennung s erfordernisses, auf die der Arbeitgeber nicht besonders hin weisen muss. I V . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Fischermeier Spelge Krumbiegel Kammann M. Jostes 34
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