Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. Januar 2019 Sechster Senat - 6 AZR 17/18 - ECLI:DE:BAG:2019:170119.U.6AZR17.18.0 I. Arbeitsgericht Bocholt Urteil vom 12. Mai 2017 - 2 Ca 1501/16 - II. Urteil vom 16. November 2017 - 17 Sa 898/17 - Entscheidungsstichwort : Leits atz : Bereitschaftsdienst nach § 7 Abs. 3 TVöD - B ist zusätzlich zur regelmäß i- gen Arbeitszeit zu leisten. ECLI:DE:BAG:2019:170119.U.6AZR17.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 17/18 17 Sa 898/17 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. Januar 2019 URTEIL Schneider, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagter, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2019 durch die Vorsitzende Richterin am Bunde s- arbeitsgericht Spelge, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel und Dr. Heinkel sowie die ehrenamtliche Richterin Klar und den ehrenamtlichen Richter Geyer für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 17/18 ECLI:DE:BAG:2019:170119.U.6AZR17.18.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Hamm vom 16. November 2017 - 17 Sa 898/17 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläge r hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob bestimmte Nachtarbeit im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit oder als Bereitschaftsdienst geleistet wird. Der Beklagte betreibt in Nordrhein - W estfalen eine Betreuungseinric h- tung. Der Kläger ist dort als Altenpfleger beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Bezugnahme die Durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstle istungsb e- reich Pflege - und Betreuungseinrichtungen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitsgeberverbände (TVöD - B) vom 1. August 2006 Anwendung. Diese lautet auszugsweise wie folgt: § 1 Geltungsbereich (1) 1 Die nachfolgenden Regelungen gelten für Beschäfti g- te, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in d) Einrichtungen und Heimen, die der Förderung der Gesundheit, der Erziehung, der Fürsorge oder B e- treuung von Kindern und Jugendlichen, der Fürsorge und Betreuung von obdachlosen, alten, gebrechl i- chen, erwerbsbeschränkten oder sonstigen hilfsb e- dürftigen Personen dienen, auch wenn diese Einric h- tungen nicht der ärztlichen Behandlung der betreuten Persone n dienen, beschäftigt sind, soweit die Einrichtungen nicht vom Ge l- tungsbereich des § 1 Abs. 1 TVöD - K erfasst werden. 1 2 - 3 - 6 AZR 17/18 ECLI:DE:BAG:2019:170119.U.6AZR17.18.0 - 4 - § 6 Regelmäßige Arbeitszeit (1) 1 Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für a) (nicht besetzt) b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnit t- lich 39 Stunden wöchentlich, im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. (2) 1 Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäß i- gen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2 Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht - oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum z u- grunde gelegt werden. § 7 Sonderformen der Arbeit (3) Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. § 7.1 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft (1) 2 Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur a n- ordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. (10) 1 Für Beschäftigte gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. d gelten die Absätze 1 bis § 8.1 Bereitschaftsdienstentgelt (1) Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit wie folgt als Arbeitszeit gewertet: a) Nach dem Maß der während des Bereitschaftsdien s- tes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen wird die Zeit des Bereitschaft s- dienstes wie folgt als Arbeitszeit gewertet: - 4 - 6 AZR 17/18 ECLI:DE:BAG:2019:170119.U.6AZR17.18.0 - 5 - Stufe Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes Bewertung als Arbeitszeit A 0 bis 10 v.H. 15 v.H. B mehr als 10 bis 25 v.H. 25 v.H. C mehr als 25 bis 40 v.H. 40 v.H. D mehr als 40 bis 49 v.H. 55 v.H. Ein hiernach der Stufe A zugeordneter Bereitschaft s- dienst wird der Stufe B zugeteilt, wenn der Beschä f- tigte während des Bereitschaftsdienstes in der Zeit von 22 bis 6 Uhr erfahrungsgemäß durchschnittlich mehr als dreimal dienstlich in Anspruch genommen wird. b) Entsprechend der Zahl der vom Beschäftigten je K a- lendermonat abgeleisteten Bereitschaftsdienste wird die Zeit eines jeden Bereitschaftsdienstes zusätzlich wie folgt als Arbeitszeit gewertet: Zahl der Bereitschaftsdienste im Kalendermonat Bewertung als Arbeit s- zeit 1. bis 8. Bereitschaftsdienst 25 v.H. 9. bis 12. Bereitschaftsdienst 35 v.H. 13. und folgende Bereitschaftsdienste 45 v.H. (3) 1 Für die Beschäftigten gemäß § 7.1 Abs. 10 wird zum Zwecke der Entgeltberechnung die Zeit des Bereitschaft s- dienstes einschließlich der geleisteten Arbeit mit 25 v.H. als Arbeitszeit bewertet. 2 Leistet die/der Beschäftigte in einem Kalendermonat mehr als acht Bereitschaftsdienste, wird die Zeit eines jeden über acht Bereitschaftsdienste hinausgehenden Bereitscha ftsdienstes zusätzlich mit 15 v.H. als Arbeitszeit gewertet. (6) Das Bereitschaftsdienstentgelt kann im Falle der Fa k- torisierung nach § 10 Abs. 3 im Verhältnis 1:1 in Freizeit abgegolten werden. § 10 Arbeitszeitkonto (1) 1 Durch Betriebs - /Dienst vereinbarung kann ein Arbeit s- - 5 - 6 AZR 17/18 ECLI:DE:BAG:2019:170119.U.6AZR17.18.0 - 6 - (3) 1 Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten, die bei A n- wendung des nach § 6 Abs. 2 festgelegten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben, nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten nach § 8 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 sowie in Zeit umgewandelte Zuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 4 gebucht werden. 2 Weitere Konti n- gente (z.B. Rufbereitschafts - /Bereitschaftsdienstentgelte) können durch Betriebs - /Dienstvereinbarung zur Buchung Die Arbeitszeit des Klägers wird in einem Arbeitszeitkonto erfasst. B e- züglich der Gestaltung des Ausgleichszeitraums gemäß § 6 Abs. 2 TVöD - B hat der Beklagte mit dem bei ihm gebildeten Betriebsrat am 21. März 2016 eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen. Nach deren Ziff . 2 beträgt der Au s- gleichszeitraum bis zu einem Jahr. Der Kläger wird in einem Schichtmodell eingesetzt, welches einen Schichtturnus von zwölf Arbeitstagen vorsieht. In der ersten Woche arbeitet er grundsätzlich in jeder Schicht 6,42 Stunden. Am Donnerstag hat er 7,38 Stunden zu arbeiten. Auf diese Weise erreicht er die regelmäßige Arbeit s- zeit von 39 Stunden wöchentlich (39,4 8 Stunden). In der zweiten Woche e r- streckt sich die Schichtdauer von 20:15 U hr bis 08:05 Uhr des Folgetags. Wä h- rend der Nachtschicht hängt die zu erbringende Arbeitsleistung von den B e- dürfnissen der zu betreuenden Bewohner ab. Wird der Kläger nicht in Anspruch genommen, hält er sich im Dienstzimmer der von ihm betreuten Station au f, um die Arbeit bei Bedarf aufzunehmen. Der Beklagt e sieht die Zeit zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr als Bereitschaftsdienst iSd. § 7 Abs. 3 TVöD - B an und bewertet sie zu 25 % als Arbeitszeit (sog. Faktorisierung). Dies bewirkt, dass der Kläger in der zwe iten Woche bei einer tatsächlichen Anwesenheitszeit von 71 Stunden aus Sicht des Beklagten eine zu vergütende Arbeitszeit von 39,5 Stunden erbringt, denn bei der Berechnung des Beklagten ergibt sich für jede Schicht ein Volumen von 6 Stunden und 35 Mi nuten (20:15 Uhr bis 23:00 Uhr: 2 Stunden und 45 Minuten; 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr Bereit schaft s- dienst zu 25 %: 1 Stunde 45 Min uten; 06:00 Uhr bis 08:05 Uhr: 2 Stunden und 5 Minuten). 3 4 - 6 - 6 AZR 17/18 ECLI:DE:BAG:2019:170119.U.6AZR17.18.0 - 7 - Demgegenüber hat der Kläger mit seiner Klage die Auffassung vertr e- ten, dass es sich bei der Nachtschicht zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr nicht um Bereitschaftsdienst, sondern um regelmäßige Arbeitszeit hand e le. Die Ei n- ordnung als Bereitschaftsdienst setze nach § 7 Abs. 3 TVöD - B voraus, dass der Dienst außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit , also zusätzlich, geleistet we r- de. Dies sei hier nicht der Fall. Zu dem bestehe in der Nachtzeit mitunter eine dem Tagdienst vergleichbare Belastungssituation. Der Kläger hat vor dem Landesarbeitsgericht zuletzt beantragt festzustell en, dass ihm die im Rahmen seiner von 20:15 Uhr bis 08:05 Uhr andauernden Schicht von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr geleisteten Arbeitsstunden in vo l- ler Höhe auf die tarifliche Arbeitszeit angerechnet werden. Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantrag t. D ie vorgeno m- mene Einordnung des fraglichen Zeitraums als Bereitschaftsdienst entspreche s- 7 Abs. 3 TVöD - B bedeute lediglich, dass während der Bereitschaft s- dienste nicht da uerhaft die volle Arbeitsleistung erbracht werden müsse. Die zeitliche Lage des Bereitschaftsdienstes werde durch den Tarifvertrag nicht vorgegeben. § 8.1 Abs. 6 TVöD - B ermögliche dem Arbeitgeber die Anordnung von faktorisiertem Freizeitaus gleich für geleistete Bereitschaftsdienststunden. Es sei zulässig, dass ein Arbeitnehmer seine vertragliche Regelarbeitszeit durch auf diese anzurechnenden Bereitschaftsdienst leiste. Im Falle des Klägers sei zur Umsetzung des Freizeitausgleichs ein t- schaftsdienste für einen Monat individuell abgerechnet, indem die geleistete Regelarbeitszeit und die nach § 8.1 Abs. 3 TVöD - B faktorisierten Bereitschaft s- dienstzeiten auf einem Regeldienst - bzw. Bereitschaftsdienstkonto zunächst separat addiert würden. Am Monatsende erfolge eine Saldierung gegenüber der e- übersteige n- de Saldo werde als Zeitguthaben erfasst und unter Berücksichtigung des Au s- 5 6 7 8 - 7 - 6 AZR 17/18 ECLI:DE:BAG:2019:170119.U.6AZR17.18.0 - 8 - gleichszeitraums der regelmäßigen Arbeitszeit spätestens innerhalb eines Ja h- res ausgeglichen oder ausgezahlt. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Beklagt e hat hie r- gegen Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesa r- beitsgericht hat der Kläger zu Protokoll erklärt, Streitgegenstand sei die Frage, ob die von ihm im Rahmen des derzeit praktizierten Schichtmodells zwischen 23 : 00 Uhr und 06: 00 Uhr geleistete Schichtzeit Vollarbeitszeit iSd . § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b TVöD - B oder Bereitschaftsdienst sei. Das Landesarbeitsg e- richt hat die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und die Klage abgewi e- sen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zuge lassenen Revision begehrt der Kläger die Zurückweisung der Berufung . In der Verhandlung vor dem Senat hat er jedoch die Antragstellung neu formuliert . Er beantragt nunmehr festzustellen , dass die von ihm im Rahmen seiner von 20:15 Uhr bis 0 8 :05 Uhr andauer nden Schicht in der Zeit von 23 :00 Uhr bis 0 6 :00 Uhr geleistete n Arbeitsstunden z u- s ätzlich zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden geleistet werden. Der Beklagte hat einer etwaigen Klageänderung die Zustimmung ve r- weigert. Entscheidungsgr ünde Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der vom Kläger gestellte Antrag erfasst auch Fallgestaltungen, in denen dies er erfolglos wäre. Er ist deshalb als sog. Globalantrag unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Es liegt keine in der Revisi onsinstanz grundsätzlich nach § 559 Abs. 1 ZPO ausgeschlossene Klageänderung vor (vgl. hierzu BAG 21. März 2017 - 7 AZR 222/15 - Rn. 13 ; 14. September 2016 - 4 AZR 456/14 - Rn. 13 ) . Der Klageantra g ist in seiner zu letzt gestellten Fassung dahin gehend zu verstehen, 9 10 11 12 - 8 - 6 AZR 17/18 ECLI:DE:BAG:2019:170119.U.6AZR17.18.0 - 9 - dass der Kläger unverändert festgestellt wissen will, dass die von 23 :00 Uhr bis 0 6 :00 Uhr geleisteten Arbeitsstunden nicht als Bereitschaftsdienst iSv. § 7 Abs. 3 TVöD - B erbracht werden. Der im Revisionsverfahren neu formulierte Antrag bringt die Auffassung des Klägers zum Ausdruck, dass diese Arbeit s- stunden nur zusätzlich zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden eingeplant werden dürften . Er wendet sich damit weiterhin g egen die Praxis des Beklagten, diese Arbeitsstunden als faktorisierte Arbeitszeit der r e- gelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zuzurechnen. 2. D er Antrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ( vgl. hierzu BAG 18. September 2018 - 9 AZR 199/18 - Rn. 18) . Dem steht nicht en t- gegen, dass von ihm möglicherweise auch Fallgestaltungen erfasst werden, bei denen die fragliche Nachtarbeit sogar bei Zugrundelegung des Tarifverstän d- nisses des Klägers tarifkonform im Rahmen von Bereitschaftsdienst geleiste t wird . Dies führte lediglich zur Unbegründetheit des Antrags als Globalantrag ( vgl. BAG 24. August 2016 - 7 ABR 2/15 - Rn. 13) . 3. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist g e- geben. Der angestrebte feststellende Ausspruch ist tro tz seiner nicht vollstrec k- baren Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die tarifliche Einordnung der zwischen 23 :00 Uhr und 06:00 Uhr geleisteten Arbeitszeit beizulegen und insoweit weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Das rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses (vgl. BAG 22. März 2018 - 6 AZR 833/16 - Rn. 15) . Entgegen der Auffassung des Beklagten verstößt die Festste l- lungsklage nicht gegen den Vorrang der Leistungsklage. Zwar könnten mit einer solchen Klage Vergütungsdiffere nzen geltend gemacht werden. Mit der Fes t- stellungsklage soll der Konflikt aber auch bezüglich der künftigen Schichtpla n- gestaltung bereinigt werden. Eine auf Vergütung gerichtete Leistungsklage könnte deshalb nicht den gesamten Streitstoff abdecken und ist schon deshalb nicht vorrangig ( vgl. BGH 20. Januar 2016 - VIII ZR 311/14 - Rn. 17; Adam ZIP 2018, 2402, 2403) . Der Kläger hat zudem deutlich gemacht, dass sein Kl a- geziel nicht auf die Begleichung von Entgeltrückständen, sondern letztlich auf die Beseitigun g der Faktorisierung seiner Nachtarbeitszeit und damit auf mehr 13 14 - 9 - 6 AZR 17/18 ECLI:DE:BAG:2019:170119.U.6AZR17.18.0 - 10 - Freizeit gerichtet ist. Dieses Ziel kann er nur mit der Feststellungsklage erre i- chen. II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann die begehrte Feststellung nicht verlangen, weil jedenfalls ein Teil der streitgegenständlichen Nachtarbeit im Rahmen von Bereitschaftsdienst nach § 7 Abs . 3 TVöD - B geleistet werden könnte . 1. Bereitschaftsdienst setzt nach § 7 Abs. 3 TVöD - B voraus, dass sich der betroffene Beschäftigte auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der rege l- mäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhält, um im Bundes - Angestelltentarifvertrag (BAT) verwendet und geht auf das frühere Verständnis des Bereitschaftsdienstes als Ruhezeit zurück. Der Bereitschaftsdienst wurde damit von der regelmäßigen Arbeitszeit abgegrenzt ( vgl. BAG 21. November 1991 - 6 AZR 551/89 - BAGE 69, 85) . Bereits vor Abschluss des TVöD - B am 1. August 2006 war allerdings anerkannt, dass der Bereitschaftsdienst nunmehr auch während seiner inaktiven Zeiten als Arbeitszeit iSd. Arbeitszeitrechts a n- zusehen ist (vgl. hierzu BAG 20. Januar 2016 - 6 AZR 742/14 - Rn. 23 ; 18. Februar 2003 - 1 ABR 2/02 - zu B IV 3 b der Gründe, BAGE 105, 32) . Die Tarifvertragsparteien des TVöD - Bereitsch aftsdienst unabhängig von der arbeitszeitrechtlichen Betrachtung von der regelmäßigen Arbeitszeit zu unterscheiden und zusätzlich dazu zu erbri n- gen ist ( vgl. BAG 30. Januar 1996 - 3 AZR 1030/94 - zu I 3 c der Gründe) . 2. Der Umfang der regelmäßigen Arbeit szeit wird bei Vollbeschäftigten in § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b TVöD - B geregelt ( vgl. Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand März 2014 E § 7 Rn. 26 ) . Bei Teilzeitbeschäftigten bemisst er sich nach der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Bezogen auf die regelmäßige A r- beitszeit ist der Bereitschaftsdienst eine zusätzliche Leistung ( Breier/Dassau/ Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Dezember 2013 Teil B 1 § 7 Rn. 28 ; Burger in Burger TVöD/TV - L 3. Aufl. § 7 Rn. 36 ; BeckOK TVöD/Dannenberg 15 16 17 - 10 - 6 AZR 17/18 ECLI:DE:BAG:2019:170119.U.6AZR17.18.0 - 11 - Stand 1. Januar 2013 TVöD - BT - K § 45 Rn. 6 ) . Er kann nicht anstatt der rege l- mäßigen Arbeitszeit angeordnet werden ( Spengler in Hahn/Pfeiffer/ Schubert Arbeitszeitrecht 2. Aufl. § 7 TVöD Rn. 19 ) und ist zu unterscheiden von Berei t- schaftszeiten iSv. § 9 TVöD - B , die innerhalb der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit liegen ( vgl. BAG 6. September 2018 - 6 AZR 204/17 - Rn. 35 ; 20. Januar 2010 - 10 AZR 990/08 - Rn. 18 ) . § 7 Abs. 3 TVöD - B bringt daher nicht nur zum Ausdruck, dass während Bereitschaftsdiensten nicht dauerhaft die voll e Arbeitsleistung erbracht werden muss (so ab er BeckOK TVöD/ Goodson Stand 1. Juni 2008 TVöD - AT § 7 Rn. 14) . Die erlaubte Intensität der Inanspruchnahme während der Zeit des angeordneten Bereitschaftsdienstes wird nicht von der Tatbestandsvoraussetzung äßigen 7 Abs. 3 TVöD - B, sondern von § 7.1 Abs. 1 Satz 2 TVöD - B g e- regelt, wonach Bereitschaftsdienst nur angeordnet werden darf, wenn erfa h- rungsgemäß die Zeit ohne Arbeitsanfall überwiegt. 3. Der Kläger führ t im Ansa tz zutreffend an , die vo m Beklagten einseitig vor genommene Anrechnung der von 23:00 Uhr bis 0 6 :00 Uhr geleisteten Nachtarbeit auf die regelmäßige Arbeitszeit entspreche nicht den tariflichen Vorgaben. Der TVöD - B lässt nicht zu, dass der Arbeitgeber einseit ig die rege l- mäßige Arbeitszeit durch faktorisierte Zeiten des Bereitschaftsdienstes auffüllt. Ihm kommt auch kein Wahlrecht zu, ob er Bereitschaftsdienst durch Freizeit ausg leichen will. Dafür ist gemäß § 8.1 Abs. 6 iVm. § 10 Abs. 3 TVöD - B eine Betriebs - b zw. Dienstvereinbarung erforderlich. a ) Der TVöD - B geht ebenso wie die anderen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes davon aus, dass die Beschäftigten eine durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b TVöD - B) schulden und damit den A n- spruch auf das Tabellen entgelt (§ 15 TVöD - B) erwerben. Leisten Beschäftigte Bereitschaftsdienst iSv. § 7 Abs. 3 TVöD - B, haben sie einen zusätzlichen A n- spruch auf Be reitschaftsdienstentgelt nach § 8.1 iVm. Anlage G TVöD - B. Die in § 8.1 Abs. 1 und Abs . 3 TVöD - B vorgesehene Faktorisierung der Zeit des B e- reit schaftsdienstes dient nach § 8.1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 TVöD - B nur dem Zweck der Entgeltberechnung. Die Zeit eines Bereitschaftsdienstes untersche i- 18 19 - 11 - 6 AZR 17/18 ECLI:DE:BAG:2019:170119.U.6AZR17.18.0 - 12 - det sich qualitativ von der vollen Arbeitszeit, di e eine kontinuierliche Erbringung der Arbeitsleistung erfordert. Aus diesem Grund sind die Tarifvertragsparteien frei darin, die Zeit des Bereitschaftsdienstes vergütungsrechtlich in ein bestim m- tes Verhältnis zur regulären Arbeitszeit zu setzen und eine ge sonderte Verg ü- tungsregelung für diese beson dere Form der Arbeit vorzusehen ( BAG 16. Oktober 2013 - 10 AZR 9/13 - Rn. 58 ; zum Mindestlohn vgl. : BAG 11. Ok tober 2017 - 5 AZR 591/16 - Rn. 12 ff . ; 18. November 2015 - 5 AZR 761/13 - Rn. 13 ff., BAGE 153, 248; 19. November 2014 - 5 AZR 1101/12 - Rn. 11 ff., BAGE 150, 82 ) . b) Die Abgeltung von Bereitschaftsdienstentgelt durch Freizeit setzt nach § 8.1 Abs. 6 iVm. § 10 Abs. 3 Satz 2 TVöD - B den Abschluss einer entspr e- chenden Betriebs - oder Dienstvereinbarung vora us . Liegt eine solche betriebl i- che Regelung vor, führt die s zu einer Verminderung der Sollarbeitszeit, denn Freizeitausgleich bedeutet, bezahlte Freizeit zu erhalten, statt Arbeitszeit ablei s- ten zu müssen (BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 78/09 - Rn. 12, BAGE 135, 179 ; 17. März 2010 - 5 AZR 296/09 - Rn. 17) . Im Ergebnis wird die Belastung des Bereitschaftsdienstes bei unveränderter Vergütung durch Freizeit kompensiert. Diesen Ausgleich kann der Arbeitgeber nicht einseitig, sondern nur auf Grun d- lage einer Verein barung mit dem Betriebs - oder Personalrat anordnen. Es ist mit § 8.1 Abs. 6 iVm. § 10 Abs. 3 Satz 2 TVöD - B nicht vereinbar, wenn der A r- beitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts entscheiden könnte, ob geleistete Bereitschaftsdienste durch Freizeit ausgegl ichen werden (so aber Breier/ Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand August 2017 Teil B 4.2.2 § 8.1 TVöD - B Rn. 1 8 ff.) . Der TVöD - B bein haltet mit § 7 Abs. 3, § 7.1 und § 8.1 ein in sich geschlossenes Regelungssystem b ezüglich der Voraussetzungen und de r Behandlung von Bereitschaftsdienst in arbeitszeitrechtlicher und vergütung s- rechtlicher Hinsicht. In diesem System haben die Tarifvertragsparteien kein en Anlass gesehen , dem Arbeitgeber ein Recht zur einseitigen Anordnung von Freizeitausgleich zuzugestehe n, wenn es zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes erforderlich wäre (aA : Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Oktober 2012 /Juni 2011 Teil II/3.2 BT - B § 46 Rn. 35; Schlottfeldt/ 20 - 12 - 6 AZR 17/18 ECLI:DE:BAG:2019:170119.U.6AZR17.18.0 - 13 - Kutscher NZA 2009, 697, 702) . Die Pflicht zur Einhaltun g dieser Vorschriften hat der Arbeitgeber schon bei der Schichtplanung zu beachten. c) Die Tarifvertragsparteien des TVöD - B habe n sich damit für ein von der Durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Kra n- kenhäuser im Bereich der Ve reinigung der kommunalen Arbeit geberverbände (TVöD - K) abweichen des Regelungssystem entschieden. § 8.1 Abs. 7 TVöD - K ermöglicht dem Arbeitgeber im Bereich des ärztlichen Personals die einseitig bestimmte Gewährung von Freizeitausgleich statt Zahlung von Ber eitschaft s- dienstentgelt . Bezüglich der übrigen Beschäftigtengruppen der Krankenhäuser verlangt § 8.1 Abs. 8 TVöD - K für einen Freizeitausgleich dessen Erforderlichkeit zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes , eine entsprechende Regelung in einer Betriebs - oder Dienstvereinbarung oder eine Zustimmung des betroffenen Beschäftigten ( vgl. BAG 17. Dezember 2009 - 6 AZR 716/08 - Rn. 15 ff.; zu m Freizeitausgleich nach Anlage 8 Abschn. A Abs. 5 AVR DW EKD vgl. BAG 20. Januar 2016 - 6 AZR 742/14 - Rn. 24 ff.) . Da der TVöD - K durc h den Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 1. August 2006 neu gefasst und gleichzeitig der TVöD - B geschaffen wurde (vgl. zum Inkrafttreten des TVöD - BT - B Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand August 2010 Teil II/3.2 BT - B § 40 Rn. 1 ff., Stand April 2017 Teil II/3.2 BT - B § 57 Rn. 1) , kann davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien für den Bereich des TVöD - B im Gegensatz zum TVöD - K be wusst keine einseitige Anordnung von Freizeitausgleich vorgesehen haben. d ) Das Landes arbeitsgericht hat nicht berücksichtigt , dass im Schicht - modell des Beklagten der Bereitschaftsdienst tarifwidrig anstatt der regelmäß i- gen Arbeitszeit geleistet wird. Da bei ist ohne Belang, dass regelmäßige A r- beitszeit und Bereitschaftsdienst zunächst buchungstechnisch getrennt erfasst und dann saldiert werden. aa ) Die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers beläuft sich gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b TVöD - B auf durchsch nittlich 39 Stunden wöchentlich, wobei für die Berechnung des Durchschnitts ein Zeitraum von bis zu einem Jahr z u- grunde zu legen ist (§ 6 Abs. 2 Satz 1 TVöD - B iVm. Ziff. 2 der Betriebsvereinb a- 21 22 23 - 13 - 6 AZR 17/18 ECLI:DE:BAG:2019:170119.U.6AZR17.18.0 - 14 - rung vom 21. März 2016 ) . Unabhängig von der Durchschnittsbetrach tung sieht das Schichtmodell des Beklagten vor, dass der Kläger grundsätzlich in jeder Woche seine regelmäßige Arbeitszeit erbringt. Der auf zwölf Arbeitstage in e i- nem Zeitraum von zwei Wochen ausgerichtete Schichtturnus erreicht dieses Ziel in der ersten Woche unproblematisch durch sechs Schichten im Tagdienst (Schichtdauer 6,42 bzw. 7,38 Stunden). bb ) In der zweiten Schichtwoche mit sechs Nachtdiensten wird das Arbeit s- zeitvolumen von 39 Stunden ohne die als Bereitschaftsdienst ausgewiesene Zeit von 23 : 00 Uhr bis 06 :0 0 Uhr nicht erreicht, denn der Kläger arbeitet pro Schicht außerhalb dieser Zeit nur 4 Stunden und 50 Mi nute n (20:15 Uhr bis 23:00 Uhr: 2 Stunden und 4 5 Minuten; 06:00 Uhr bis 08:05 Uhr : 2 Stunden und 5 Minuten). Bezogen auf sechs Schichten bedeutet dies eine Arbeitszeit von 29 Stunden. Die fehlenden zehn Stunden werden durch den faktorisierten Dienst zwischen 23 : 00 Uhr und 06 :00 Uhr Fak tor von 25 vH ergeben sich für jede Schicht 1 Stunde und 45 Minuten, we l- c he bezogen auf sechs Schichten mit 10 Stunden und 30 Minuten in die B e- rechnung der wöchentlichen Arbeitszeit eingestellt werden. D er Beklagte macht den Bereitschaftsdienst durch seine Schichtplanung zur regelmäßigen Arbeit s- zeit, allerdings nur faktorisiert und unter Missachtung von § 8.1 Abs. 3 Satz 2 TVöD - B . Für den Kläger hat dies zur Konsequenz, dass er für die Anerkennung einer regelmäßigen Arbeitszeit von 39 Stunden wöchentlich in der zweiten W o- che des Schichtturnus 71 Stunden anwesend sein muss (sechs Schichten zu je 11 Stunden und 50 Minuten Dauer ). cc ) Dies ist mit den tariflichen Vorgaben nicht vereinbar (vgl. Burger in Burger TVöD/TV - L 3. Aufl. § 7 Rn. 37; Spengler in Hahn/Pfeif fer/Schubert Arbeitszeitrecht 2. Aufl. § 7 TVöD Rn. 19) . ( 1 ) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist er schon nicht berechtigt, einseitig Freizeitausgleich anzuordnen. Es fehlt insoweit an der erforderlichen Betriebsvereinbarung iSd . § 8.1 Abs. 6 iVm. § 10 Abs. 3 Satz 2 TVöD - B. Die bloße Dokumentation der Arbeitsz eit und der Bereitschaftsdienste genügt nicht 24 25 26 - 14 - 6 AZR 17/18 ECLI:DE:BAG:2019:170119.U.6AZR17.18.0 - 15 - für ein Arbeitszeit konto iS d . § 10 TVöD - B (vgl. die Nieder schriftserklärung zu den §§ 6 bis 10 TVöD - B ) . ( 2 ) Dessen ungeachtet könnte das vom Beklagten praktizierte Schicht m o- dell auch nicht durch eine Betriebs vereinbarung legitimiert werden, denn es fi n- det kein Ausgleich für die mit dem Bereitschaftsdienst verbundene Belastung statt. Der Kläger wird vielmehr kontinuierl ich in dem dargestellten zeitlichen Maß in Anspruch genommen. Der nächtliche Bereitschaftsdie nst wird weder durch die Zahlung von Bereitschaftsdienstentgelt noch durch Freizeitausgleich kompensiert . Bereitschaftsdienst ist jedoch - wi e dargestellt - eine nur zusätzlich zu erbringende Leistung, die nach § 8.1 TVöD - B zu einer Entgeltsteigerung in Form von Bereitschaftsdienstentgelt führt. Nach § 8.1 Abs. 6 iVm. § 10 Abs. 3 Satz 2 TVöD - B kann nur dieses Bereitschaftsdienstentgelt in Freizeit umg e- wandelt werden. Auch d ie Betriebsparteien können daher nicht Bereitschaft s- d ienst anstatt regelmäßiger Arbeitszeit anordnen, sondern nur die re ge lmäßige Arbeitszeit im Wege des Freizeitausgleich s in dem Umfang verringern, wie er dem durch Faktorisierung berech neten Bereitschaftsdienst ent gelt entspricht. Dies bringt § 8.1 Abs. 6 TV öD - B zum Ausdruck , indem er die Abgeltung des r- sieht (anders zB Anlage 8 Abschn. A Abs. 5 Satz 1 AVR DW EKD: Abgeltung der Arbeitszeit , vgl. BAG 20. Januar 2016 - 6 AZR 742/14 - Rn. 25 ) . 4 . Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich jedoch aus a n- deren Gründen als richtig dar, weshalb die Revision gemäß § 561 ZPO zurüc k- zuweisen ist. Das Begehren des Klägers ist als Globalantrag weiterhin unb e- gründet. a) Ein Globalant rag, der eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfasst, ist in vollem Umfang als unbegründet abzuweisen, wenn es darunter Fallgestaltu n- gen gibt, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist ( BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 36/09 - Rn. 35 ; 13. Oktober 2009 - 9 AZR 139/08 - Rn. 23, BAGE 132, 195 ) . Das Gericht darf nicht dahin erkennen, dass der geltend g e- machte Anspruch unter einschränkenden Voraussetzungen gegeben ist, die nicht zum Inhalt des Anspruchs erhoben worden sind. Eine solche Tenorierung 27 28 29 - 15 - 6 AZR 17/18 ECLI:DE:BAG:2019:170119.U.6AZR17.18.0 - 16 - würde sich nicht mehr im Rahmen des Antrags halten (§ 308 ZPO) . Es würde nicht weniger als beantragt zugesprochen, sondern etwas anderes ( BAG 7. Apr il 2004 - 7 ABR 35/03 - zu B II 3 b der Gründe, BAGE 110, 146 ) . b ) Der Senat hat den Prozessbevollmächtigten des Kläge rs auf diese Problematik hingewiesen. Auch in d er im Revisionsverfahren gewählten Form u- lierung ist der Antrag aber weiterhin ein Globalantrag. Er wäre nur dann b e- gründet, wenn der Beklagte in der jeweiligen Nachtschichtwoche in der Zeit von 23 :00 Uhr bis 0 6 :00 Uhr Bereitschaftsdienst immer nur zusätzlich zur regelm ä- ßige n Wochenarbeitszeit von 39 Stunden anordnen dürfte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Beklagte kann nächtlichen Bereitschaftsdienst in diesem Zeitraum vorsehen, wenn die tariflichen Vorauss etzungen erfüllt sind. aa) Die grundsätzliche Befugnis des Beklagten zur Anordnung nächtlichen Bereitschaftsdienstes (vgl. § 7.1 Abs. 1 TVöD - B) hat der Kläger im Berufung s- verfahren nicht in Abrede gestellt. Soweit er in der Verhandlung vor dem Senat eine geänderte Aufgabenstellung behauptet hat, handelt es sich um neuen Sachvortrag, der im Revisionsverfahren gemäß § 559 Abs. 1 ZPO unberüc k- sichtigt bleiben muss. bb ) Das in § 7 Abs. 3 TVöD - r- halb der regelmäßigen s- dienst in der fraglichen Nachtzeit nicht immer entgegen. Das Landesarbeitsg e- richt hat zutreffend erkannt, dass der TVöD - B keine Vorgaben zur Lage des Bereitschaftsdienstes macht und dieser daher entgegen der Annahme des Kl ä- gers ( vgl. Martens in Sponer/Steinherr TVöD Stand Juli 2012 § 7 Rn. 61 ) . Sieht ein Schichtplan n e- ben einer regelmäßigen täglichen Arbeitszeit an bestimmten Tagen Berei t- schaftsdien st vor, legt er die regelmäßige Arbeitszeit des Beschäftigten mit e i- nem im Voraus feststehenden Unterbrechungszeitraum fest, der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit liegt ( BAG 16. Juli 2014 - 10 AZR 752/13 - Rn. 17; vgl. auch BAG 20. Januar 2010 - 10 AZR 990/08 - Rn. 18 ) . Der Schichtplan des Klägers könnte zB vorsehen, dass die Dauer des nächtlichen Bereitschaft s- dienst e s in einem solchen Maß verkürzt wird, dass die Schichtzeiten vor und 30 31 32 - 16 - 6 AZR 17/18 ECLI:DE:BAG:2019:170119.U.6AZR17.18.0 nach dem Bereitschaftsdie nst bereits 39 Wochens tunden umfassen. Der TVöD - B begrenzt die Gestaltungsmöglichkeiten des Arbeitgebers insoweit nur im Rahmen der arbeitszeitrechtlichen Vorgaben (vgl. § 7.1 Abs. 2 ff. TVöD - B) . Al lerdings müsste dann ein Ausgleich für den zusätzlich geleisteten Berei t- schaftsdienst in Form von Bereitschaftsdienstentgelt oder , sofern die dafür e r- forderliche kollektivrechtliche Vereinbarung geschlossen wird, Freizeitaus gleich nach § 8.1 Abs. 6 iVm. § 10 Abs. 3 Satz 2 TVöD - B erfolgen. Ein solcher Fre i- zeitausgleich würde dazu führen, dass in einer anderen Woche die Sollarbeit s- zeit reduziert werden muss . In einer solchen Woche könnte wiederum nächtl i- cher Bereitschaftsdienst angeordnet werden. Spelge Heinkel Krumbiegel C. Klar M. Geyer
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