Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. Juni 2015 Sechster Senat - 6 AZR 438/14 - ECLI:DE:BAG:2015:250615.U.6AZR438.14.0 I. Arbeitsgericht Halle Urteil vom 13. Mai 2009 - 8 Ca 2722/08 E - II. Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Urteil vom 13. Februar 2014 - 3 Sa 160/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Berücksichtigung des Ortszuschlags beim Vergleichsentgelt gemäß § 5 Abs. 2 TVÜ - Länder - Beteiligung der öffentlichen Hand iSv. § 29 Abschnitt B Abs. 7 Satz 3 BAT - O Bestimmung en : Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV - L und zur Regelung des Übergangsrechts vom 12. Oktober 2006 (TVÜ - Länder) § 5 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbs. 1; BAT - O § 29 Abschnitt B Abs. 5 und Abs . 7 Satz 3 ECLI:DE:BAG:2015:250615.U.6AZR438.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 438/14 3 Sa 160/12 Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. Juni 2015 URTEIL Gaßmann , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungs klägerin und Revisionskläger in, pp. Beklagte, Berufun g sbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts auf grund der Beratung vom 25. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Jerchel und Kammann für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 438/14 ECLI:DE:BAG:2015:250615.U.6AZR438.14.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Klägerin wird das U rteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen - Anhalt vom 13. Februar 2014 - 3 Sa 160/12 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 13. Mai 2009 - 8 Ca 2722/08 E - abgeändert. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 965,46 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpun k- ten über dem Basiszinssatz aus 452,73 Euro seit 16. November 2008 sowie aus 512,73 Euro seit 25. November 2008 zu zahlen. 4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tr a- gen. V on Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über weitere Vergütungsansprüche der Klägerin für die Monate Februar bis Oktober 2008 iHv. 965,46 Euro brutto . Die Beklagte ist eine Handwerkskammer. Die verheiratete Klägerin ist bei ihr seit dem 16. Februar 1998 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtete sich gemäß § 2 Satz 1 des Arbeitsvertrags vom 9. Februar 1998 nach dem BAT - O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifvertr ä- gen in der für den Bereich des Bundes jeweils gelten den Fassung. Seit dem 1. November 2006 finden der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (TV - L) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschä f- tigten der Länder in den TV - L und zur Regelung des Übergangsrechts vom 12. Okt ober 2006 (TVÜ - Länder) Anwendung. § 5 TVÜ - Länder lautet auszug s- weise wie folgt : 5 Vergleichsentgelt 1 2 - 3 - 6 AZR 438/14 ECLI:DE:BAG:2015:250615.U.6AZR438.14.0 - 4 - (1) Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TV - L wird für die Beschäftigten nach § 4 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlag e der Bezüge, die im Oktober 2006 zustehen, nach den Absätzen 2 bis 6 gebildet. (2) 1 Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT - O setzt sich das Vergleichsentgelt aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortsz u- schlag der Stufe 1 oder 2 zusammen. 2 Ist auch eine andere Person im Sinne von § 29 Abschnitt B A b- satz 5 BAT/BAT - O ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienz u- schlagsberechtigt, wird die Stufe 1 und der jeweilige Anteil des Unterschiedsbetrages der O rtszuschlag s- stufe 1 und 2 beziehungsweise des Familienz u- schlags der Stufe 1, den die andere Person aufgrund von Teilzeitbeschäftigung nicht mehr erhält, zugru n- de gelegt; findet der TV - L am 1. November 2006 auch auf die andere Person Anwendung, geht der jew eils individuell zustehende Teil des Unterschied s- betrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortsz u- § 29 Abschn itt B Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 BAT - O regeln: Steht der Ehegatte eines Angestellten als Angestel l- ter, Beamter, Richter oder Soldat im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffen t- lichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer de r folge n- den Stufen, der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Lei s- tung in Höhe von mindestens der Hälfte des Unte r- schiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der St u- fe 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse zu , erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zw i- schen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn ma ß- gebenden Ortszuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. (7) 1 Öffentlicher Dienst im Sinne der Abs ätze 2, 5 und 6 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines La n- des, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich - rechtlichen Rel igionsg e- 3 - 4 - 6 AZR 438/14 ECLI:DE:BAG:2015:250615.U.6AZR438.14.0 - 5 - sellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insb e- sondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. 2 Dem öffentlichen Die nst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatl i- chen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Kö r- perschaften oder einer der dort bezeichneten Ve r- bände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschü s- sen o der in anderer Weise beteiligt ist. 3 Dem öffentl i- chen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentl i- chen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifvertr ä- ge wesentlich gleichen Inhalts oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge, Ort s- zuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Reg e- lungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträge n oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. 4 Die Entscheidung, ob die Vorausse t- zungen erfüllt sind, trifft im Bereich des Bundes und im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder der für das Tarifrecht zuständige Minister oder die von ihm be stimmte Stelle, im Bereich der Verein i- gung der kommunalen Arbeitgeberverbände der z u- Der Ehemann der Klägerin ist bei der D GmbH b e schäftigt. Alleinige Gesellschafterin der D GmbH ist die A GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die AOK Sac h sen - Anhalt ist. Im Leiharbeitsvertrag vom 9. Dezember 2005 zw i- schen der D Gmb H und dem Ehemann der Klägerin ist ua. geregelt, dass di e- ser se i ne T ä tigkeit als Hausmeister im Rahmen von Arbeitnehmerübe r lassung erbringt und seine Ve r gütung analog der jeweils gültigen Bestimmu n gen des BAT/AOK - Neu und der dazu gehörenden aktuellen Arbei ts - und Dienstverei n- barungen der AOK Sac h sen - Anhalt erfolgt. 4 - 5 - 6 AZR 438/14 ECLI:DE:BAG:2015:250615.U.6AZR438.14.0 - 6 - Die Beklagte ermittelte bei der Überleitung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin in den TV - L zum 1. November 2006 das Vergleichsentgelt zunächst unter Zugrundelegung des hälftigen Differenzbe trag s zwischen dem Ortsz u- schlag der Stufe 1 und dem der Stufe 2. Mit Schreiben vom 30. Juni 2008 teilte sie der Klägerin dann mit, dass bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts der Ortszuschlag der Stufe 1 hätte zugrunde gelegt werden müssen, weil ihr Eh e- - der Stufe 2 habe und diesen unter Beachtung der tariflichen Ausschlussfrist rückwirkend ab Februar 2008 auch tatsächlich erhalten werde. D ie Beklagte kür zte dementsprechend das Entg elt der Klägerin mit Wirkung ab Febru ar 2008 um den bislang bezogenen hälfti gen Unterschiedsbetrag zwischen Ortsz u- schlagsstufe 1 und 2. Die Klägerin hat geltend gemacht , ihr Vergleichsentgelt sei unter Z u- grundelegung des Ortszuschlags der Stufe 2 zu ermi tteln gewesen. Ihr Eh e- mann sei nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt. Die AOK Sachsen - Anhalt sei an der D GmbH nicht i m Sinne des § 29 Abschn itt B Abs. 7 Satz 3 BAT - O bete i- ligt. Die Krankenkasse sei nur Gesellschafterin der A GmbH . Die von der AOK Sachsen - Anhalt als Haup t kundin an die D GmbH für deren Dienstlei s tu n gen gezahlten Lei s tungsentge l te stellten weder eine direkte Beteiligung noch eine e i Für die Monate Februar bis April 2008 habe sie folglich Anspruch auf einen Di f feren z betrag iHv. monatlich 101,82 Euro bru t- to zwischen dem ihr z u stehenden und dem von der Beklagten gezahlten Entgelt und somit auf 305,46 Euro brutto für diesen Zei traum . In den Monaten Mai bis Oktober 2008 habe der Differen z b e trag jeweils 110,00 Euro brutto betragen, so dass die B e klagte wei tere 660,00 Euro brutto zu zahlen h a be. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläge rin 965,46 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 5 6 7 - 6 - 6 AZR 438/14 ECLI:DE:BAG:2015:250615.U.6AZR438.14.0 - 7 - Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet , dass der Ehemann der Klägerin eine andere Person im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVÜ - Länder iVm. § 29 Abschn itt B Abs. 5 BAT - O sei , die auf der Grundlage des BAT/AOK - Neu den vollen Familienzuschlag erhalte, der einen Verheiratetenzuschlag beinhalte. Seine Arbeitgeberin erhalte zur Finanzierung ihrer Aufgaben L eistungsentgelte und Zuschüsse der AOK Sachsen - Anhalt und damit einer Körper schaft des öffentlichen Rechts. Hieraus ergebe sich gemäß § 29 Abschn itt B Abs. 7 Satz 3 BAT - O eine Beteiligung der AOK Sachsen - Anhalt an der D GmbH. Das Vergleichsentgelt der Klägerin sei de s halb unter Zugrundelegung der Ortszuschlagsstufe 1 zu ermitteln gewesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 8. Juli 2010 - 3 Sa 366/09 - die hiergegen gerichtet e Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen . Der Senat hat mit Urteil vom 16. Februar 2012 - 6 AZR 562/10 - unter Aufhebung des Berufung s- urteils die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, weil es bzgl. der behaupteten Beteiligung der AOK Sachsen - Anhalt an der A r- beitgeberin des Ehemanns der Klägerin weiterer Aufklärung bedürfe. Im Rahmen der Fortsetzung des Berufungsverfahrens hat die Beklagte angeführt, die AOK Sachsen - Anhalt sei durch Leistung von Zus chüssen und GmbH beteiligt. Zum 1. Oktober 2007 habe die AOK Sachsen - Anhalt den operativen Bereich des Kompeten z zen t rums Rechnungsprüfung an die D GmbH übertragen. Dabei obli e ge dieser in Eige n- regie die Bear beitung und P rüfung von Rechnungen für Hilfsmi t tel , Pfl e gehilf s- mit tel , Hebammenhilfe, Heilmit tel , h äusli che Krankenpfl e ge, Pfl e g e sac h leistu n- gen und Pflegeeinsätzen. Die D GmbH sei ferner für die Erte i lung von Z u la s- sungen für Leistungs erbringer von Heilmitteln bzw. Hilfsmi t teln zuständig. Es handle sich um öffentliche Aufgaben der Krankenka s sen im Rahmen der Kra n- kenbehandlung. Die Klägerin hat die eigenständige Wah r nehmung öffentl i cher Aufgaben durch die D GmbH bestritten. 8 9 10 - 7 - 6 AZR 438/14 ECLI:DE:BAG:2015:250615.U.6AZR438.14.0 - 8 - Das Landesarb eitsgericht hat die Berufung der Klägerin erneut zurüc k- gewiesen und wiederum die Revision zugelassen . Mit dieser verfolgt die Kläg e- rin ihr Klageziel weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Die zulässige Klage ist begründet. Bei der Berec hnung des Vergleichsentgelts der verheirateten Klägerin ist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Länder die Ortszuschlagsstufe 2 zugrunde zu legen. Dies begründet die geltend gemachte Forderung iHv. 965,46 Euro brutto. § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVÜ - Länder kommt nic ht zur Anwendung. Der Ehemann der Klägerin ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts keine andere Person i m Sinne von § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT - O. Seine Tätigkeit bei der D GmbH steht nicht nach § 29 Abschnitt B Abs. 7 Satz 3 BAT - O d em ö f fentl i- chen Dienst gleich. I. D er Beklagten obliegt der Nachweis einer Beteiligung der AOK Sac h- sen - Anhalt an der Arbeitgeberin des Ehemanns der Klägerin i m Sinne von § 29 Abschnitt B Abs. 7 Satz 3 BAT - O ( BAG 16. Februar 2012 - 6 AZR 562/10 - Rn. 14) . Dieser ist ihr auch nach Fortsetzung des Berufungsverfahrens nicht gelungen. 1. Eine Beteiligung der AOK Sachsen - Anhalt an der D GmbH durch Za h- lun g von Beiträgen oder Zuschüssen ist unverändert nicht hinre i chend su b sta n- tiiert dargelegt. Im fort gesetzten Berufungsverfahren hat die B e klagte nur vorg e- we i- terhin offen, um welche Art von Zuschüssen es sich handeln soll (vgl. BAG 16. Februar 2012 - 6 AZR 562/10 - Rn. 23) . 2. Die Beklagte hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass eine Beteil i- gung nach § 29 Abschnitt B Abs. 7 Satz 3 BAT - O 11 12 13 14 15 - 8 - 6 AZR 438/14 ECLI:DE:BAG:2015:250615.U.6AZR438.14.0 - 9 - a) D ie nur mittelbare Beteiligung der AOK Sachsen - Anhalt an der D GmbH würde i- chen, wenn die D GmbH zumindest auch öffentliche Au f gaben wah r nehmen würde oder ihre wirtschaftliche Betätigung im öffentlichen Intere s se läge. Eine Erfüll ung öffentlicher Aufgaben ergibt sich aber nicht aus einer A b rechnung s- prüfung für die AOK Sachsen - Anhalt . A us der Entrichtung von Lei s tungsentge l- te n für die Inanspruchnahme von Diensten oder für die Li e f e rung von Waren kann keine Beteiligung abgeleitet werden (BAG 16. Februar 2012 - 6 AZR 562/10 - Rn. 21 , 22) . b ) Die nunmehr behauptet e Übertragung öffentlicher Aufgaben auf die D GmbH zum 1. Oktober 2007 ist für die streitige Bildung des Ve r gleic hs en t- gelts schon wegen des angegebenen Zeitpunkts unbeachtlich. § 5 TVÜ - Länder knüpft grundsätzlich an die Verhältnisse zum Überleitungsstichtag 1. November 2006 an. Spätere Änderungen im Familienstand oder in den übr i gen Verhältni s- sen, die für den Anspruch auf den Ortszuschlag maßgeblich sind, führen nach der tariflichen Regelung nicht zu einer Neuberec hnung des Ve r gleichsentgelts (vgl. BAG 22. April 2010 - 6 AZR 966/08 - Rn. 15, BAGE 134, 160 ; Fieberg in Fürst GKÖ D Bd. IV Stand Januar 2007 G § 5 Rn. 7; Breier/ Dassau/Kiefer/Thivessen TV - L Stand Juni 2009 Teil B 3 § 5 TVÜ - Länder Rn. 6 ) . Dies gilt auch für die Frage, ob eine andere Person nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVÜ - Länder iVm. § 29 Abschn itt B Abs. 5 BAT - O ortszuschlagsb e- rec h tigt ist . Das folgt aus dem Zweck der Überleitungsregelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVÜ - Länder , die den Besitzstand der Erwerbsgemeinschaft der Ehegatten zum Überleitungsstichtag wahren soll ( vgl. zu § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVÜ - Bund BAG 9. Juni 2011 - 6 AZR 867/09 - Rn. 13 mwN; zu § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVÜ - VKA BAG 17. Dezember 2009 - 6 A ZR 668/08 - Rn. 14 ) . c ) Zudem hat das Landesarbeitsgericht bei seiner erneuten Entscheidung 16 17 18 - 9 - 6 AZR 438/14 ECLI:DE:BAG:2015:250615.U.6AZR438.14.0 - 10 - aa) Die Revision führt zutreffend an, dass die behauptete Prüfung und B e- arbeitung von Abrechnungen durch die D GmbH die Annahme der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe nicht rechtfertigt. (1) Die Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherun g werden durch die Krankenkassen wahrgenommen (vgl. BSG 16. Mai 2013 - B 3 KR 32/12 R - Rn. 20) . Deren Hauptaufgabe besteht im Vollzug einer geschaffenen detaillierten Sozialgesetzgebung. Sie besteht darin, als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung öffentlich - rechtlich geregelten Krankenversich e- rungsschutz für die Versicherten zu gewähren. Untrennbarer Teil dieser Aufg a- be sind auch die sich aus dem Leistungserbringungsrecht ergebenden Rechte und Pflichten der Krankenkassen (vgl. BSG 22. Oktober 2014 - B 6 KA 3/14 R - Rn. 29 mwN) . Auf der Grundlage der von den Leistung se r- bringern übermittelten Daten besteht für die gesetzlichen Kran kenkassen die Verpflichtung zur Bearbeitung ihrer Abrechnung en. (2) Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die D GmbH durch die vorgetragene Bearbeitung von Abrechnungen eine öffentliche Aufgabe selbst wahrnimmt oder ihre auf privatrechtl icher Basis als Dienstlei s tung e r- brachte Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt. (a) Die öffentliche Aufgabe als solche könnte nicht übertragen werden, sondern nur ihre praktische Durchführung. Als Krankenversicherungsträger ist die AOK Sachsen - Anhalt eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbs t- verwaltung (§ 29 Abs. 1 SGB IV, § 4 Abs. 1 SGB V) . Im Rahmen dieser Selbs t- verwaltung hat sie den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (zu § 4 Abs. 4 Satz 1 SGB V und § 69 Abs. 2 SGB IV vgl. Mühlhausen in Becker/Kingreen SGB V 4. Aufl. § 4 Rn. 11 ff.; Krauskopf / Krauskopf Soz KV Stand Januar 2014 § 4 SGB V Rn. 24) . Die Durchführung von Verwaltungsaufgaben durch Dritte ist vom Gesetzgeber durch § 4 Abs. 4 Satz 3 SGB V anerkannt. Vor diesem Hintergrund könnte aus Kostengründen eine Übertragung der fraglichen Arbeiten auf die D GmbH erfolgt sein. Die öffentliche Aufgabe verbliebe dennoch bei der AOK Sachsen - Anhalt. Die Pr ü fung und B e- 19 20 21 22 - 10 - 6 AZR 438/14 ECLI:DE:BAG:2015:250615.U.6AZR438.14.0 - 11 - arbeitung von Abrechnungen durch die D GmbH könnte nur eine U n terstü t- zungsleistung darstellen, welche der AOK Sachsen - Anhalt gegen Za h lung von Leistungsentgelt die Erfüllung der ihr nach dem SGB V au f erlegten Verpflic h- tungen erleichtert. Dies begründet keine Beteiligung i m Sinne des § 29 A b- sc hnitt B Abs. 7 Satz 3 BAT - O (BAG 16. Februar 2012 - 6 AZR 562/10 - R n. 22 ) . (b) Der Durchführungsweg, dh. die Erledigung von Abrechnungsarbeiten durch die D GmbH, liegt für sich betrachtet nicht im öffentlichen Int e resse. bb) Die Beklagte hat au ch nicht belegt, dass die D GmbH durch die b e- hauptete Erteilung von Zulassungen nach § 124 SGB V öffentliche Au f gaben erfüllt oder im öffentlichen Interesse tätig wird. Nach § 124 Abs. 1 SGB V dürfen Heilmittel als Dienstleistungen nur von zugelass enen Leistungserbri n gern an Versicherte abgegeben werden. Die Zulassung wird nach § 124 Abs. 5 Satz 1 SGB V ua. von den Landesverbänden der Krankenkassen erteilt. S ie ergeht in Form eines Ver waltungsakts (BSG 19. September 2013 - B 3 KR 8/12 R - Rn. 14 , BSGE 114, 237 ) . Es ist nicht ersichtlich, dass der D GmbH die Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts nach § 31 Satz 1 SGB X zustand oder zusteht . S ie ist mangels gesetzlicher Ermächtigung keine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 2 SGB X (vgl. KassKom m/Mutschler SGB X Stand Juni 2014 § 1 Rn. 8) . cc) Dem Vortrag der Beklagten ist auch nicht zu entnehmen, dass die AOK Sachsen - Anhalt an der D B e- stätigungen nach § 126 Abs. 1a Satz 2 SGB V in der er st ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S . 2426) erteilt . Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die D GmbH eine sog. Präqualifizierungsstelle ist (zum sog. Präqualifizierungsverfa h ren vgl. BSG 21. Juli 2011 - B 3 KR 14/10 R - Rn. 19, BSGE 109, 9) . Vor der Gesetze s änd e- rung sah § 126 SGB V e ine solche eigenständige Beteiligung privater Ste l len nicht vor. Die behauptete Tätigkeit der D GmbH kön n te wiederum nur eine ve r- gütete Unterstützungsl eistung gewesen sein. 23 24 25 - 11 - 6 AZR 438/14 ECLI:DE:BAG:2015:250615.U.6AZR438.14.0 II. Bei der Berechnung des Vergleichsentgelts ist folglich nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Länder die Stufe 2 des Ortszuschlags zugrunde zu legen. Die Kl ä- gerin kann deshalb für die Monate Februar bis Oktober 2008 weitere 965,46 Euro brutt o beanspruchen. Die Höhe der Forderung ist zutreffend b e- rechnet (BAG 16. Februar 2012 - 6 AZR 562/10 - Rn. 25) und steht zwischen den Parteien nicht mehr in Streit. III. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf die begehrten Prozesszinsen nach § 291 BGB. Prozesszinsen sind nach § 291 Satz 2 iVm. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszin s- satz für das Jahr zu leisten. Die Verzinsungspflicht beginnt nach § 187 Abs. 1 BGB mit dem Folgetag der Rechtshängigkeit (BAG 15 . September 2009 - 9 AZR 645/08 - Rn. 60) . Die Klägerin hatte zunächst 452,73 Euro brutto ei n- geklagt. Die Klage wurde ausweislich der Postzustel lungsurkunde am 15. November 2008 zugestellt, so dass der Zinslauf am 16. November 2008 begann. Mit Klageerweit erung vom 19. November 2008, welche der Beklagten aus weislich Postzustellungsurkunde am 24. November 2008 zugestellt wurde, hat die Klägerin 965,46 Euro brutto verlangt. Dieser Betrag umfasste die bereits e ingeklagten 452,73 Euro brutto. Dementsprechend ka nn die Klägerin ab dem 25. November 2008 Prozesszinsen aus dem Differenzbetrag von 512,73 Euro brutto beanspruchen. IV . § 29 Abschn itt B Abs. 7 Satz 4 BAT - O steht einer Verurteilung der B e- klagten nicht entgegen (BAG 16 . Februar 2012 - 6 AZR 562/10 - Rn. 26) . V . Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Fischermeier Spelge Krumbiegel Jerchel Kammann 26 27 28 29
Full & Egal Universal Law Academy