Bundesarbeitsgericht Urteil vom 8. Mai 2014 Sechster Senat - 6 AZR 578/12 - I. Arbeitsgericht Oberhausen Urteil vom 30. März 2011 - 3 Ca 1850/10 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 29. März 2012 - 11 Sa 728/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Berücksichtigung früherer Tätigkeit für die Stufenzuordnung nach § 18 Abs. 3 TV - BA aF Bestimmung en : Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundes - agentur für Arbeit vom 28. März 2006 idF des 8. Änderungstarifvertrags (TV - BA aF) § 18 Abs. 3 Satz 1, Protokollerklärung Nr. 1 zu Absatz 3, Protokollerklärung zu den Absätzen 3 bis 5 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 578/12 11 Sa 728/11 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 8. Mai 2014 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste S enat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Gallner und Spelge sowie die ehrenamtlichen Richter Koch un d Dr. Wollensak für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 578/12 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Düsseldorf vom 29. März 2012 - 11 Sa 728/11 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung der Klägerin. Die Klägerin war bei der beklagten Bundesagentur für Arbeit vom 25. Januar bis 31. Dezember 2010 befristet als Fachassistentin Leistungsg e- währung im Bereich SGB II in der Agentur fü r Arbeit O beschäftigt. Das Arbeit s- verhältnis bestimmte sich aufgrund beiderseitiger originärer Tarifbindung und Arbeitsvertrags nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbei t- nehmer der Bundesagentur für Arbeit und den diesen ergänzenden, änder nden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. § 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrags lautete: r- wendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz oder in e i- nem bestimmten Aufgabengebiet. Das Recht des Arbei t- gebers, der Beschäftigten innerhalb der Tätigkeitsebene eine andere Tätigkeit zu übertragen, wird auch durch eine lang währende Verwendung der Beschäftigten auf de m- Im Tarifvertrag für die Arb eitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bu n- desagentur für Arbeit vom 28. März 2006 idF des 8. Änderungstarifvertrags (TV - BA aF) war ua. geregelt: § 14 Eingruppierung (1) 1 Alle in der BA auszuübenden Tätigkeiten werden von der BA in Fach - und Organisationskonzepten beschrieben und von den Tarifvertragsparteien Tätig - keits - und Kompetenzprofilen (TuK) zugeordnet. 2 Die 1 2 3 - 3 - 6 AZR 578/12 - 4 - in den TuK festgelegten Anforderungen sind Grun d- lage für deren Zuordnung durch die Tarifvertragspa r- teien zu einer der acht Tätigk eitsebenen. 3 Die/der Beschäftigte ist in der Tätigkeitsebene eingruppiert, der die ihr/ihm nicht nur vorübergehend übertragene Tätigkeit gemäß Satz 1 und 2 zugeordnet ist. Die Zuordnung der Tätigkeiten zu TuK und die Zuor d- nung der TuK zu Tätigkeitsebenen i st in den von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Zuordnungstabe l- len festgelegt (Anlage 1.0 bis 1.11). § 18 Entwicklungsstufen (1) Die acht Tätigkeitsebenen umfassen jeweils sechs Entwicklungsstufen. (2) 1 Bei Einstellung werden die Beschäftigten grundsät z- lich der Entwicklungsstufe 1 zugeordnet. (3) 1 Beschäftigte werden bei der Einstellung einer hö - heren Entwicklungsstufe zugeordnet, wenn eine min - destens einjährige einschlägige Berufserfahrung aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Ar - beitsverhältnis mit der BA vorliegt. 2 Die Zuordnung richtet sich nach Abs. 6. Protokollerklärungen zu Absatz 3: 1. Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass r- eng auszulegen ist. Protokollerklärung zu den Absätzen 3 bis 5: Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche E r- fahrung in der übertragenen oder einer auf die Au f- gabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. (6) 1 Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Entwicklungsstufe nach folgenden Zeiten einer unun - terbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Täti g- keitsebene: - Entwicklungsstufe 2 nach einem Jahr in En t- wicklungsstufe 1, - 4 - 6 AZR 578/12 - 5 - - Entwicklungsstufe 3 nach zwei Jahren in Ent - wicklungsstufe 2, - Entwicklungsstufe 4 nach drei Jahren in En t- wicklungsstufe 3, - Entwicklungsstufe 5 nach vier Jahren in En t- wicklungsstufe 4 und - Entwicklungsstufe 6 nach fünf Jahren in En t- wicklungsstufe 5. 2 Zeiten einschlägiger Berufserfahrung im Sinne des Absatzes 3, die nicht bereits im Zusammenhang mit der Einstellung bei der Zuordnung zu einer Entwic k- lungsstufe berücksichtigt worden sind, werden auf die in Satz 1 festgelegte Laufzeit der ab dem Einste l- lungszeitpunkt maßgebend en Entwicklungsstufe an - gerechnet. 3 Das Aufsteigen in die Entwicklungsst u- fen 3 bis 6 erfolgt nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 Der TV - BA wurde zum 1. Januar 2011 geändert. In § 18 TV - BA idF des 9. Änderungstarifvertrags ist auszugsweise b estimmt: § 18 Entwicklungsstufen (3) 1 Beschäftigte werden bei Einstellung der Entwic k- lungsstufe 2 zugeordnet, wenn eine mindestens ei n- jährige Berufserfahrung aus einem vorherigen befri s- teten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der BA vorliegt. 2 Bei Vorliegen einer mindestens zweijähr i- gen einsc hlägigen Berufserfahrung aus ei nem vorh e- rigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der BA erfolgt die Zuordnung zu einer höher en Entwicklungsstufe nach Maßgabe der in Absatz 6 getroffenen Regelungen. Protokollerklärungen zu Absatz 3: 1. Einschlägige Berufserfahrung im Sinne von Satz 2 liegt dann vor, wenn der/dem Beschä f- ti g ten in dem vorherigen Arbeitsverhältnis eine Tätigkeit übertragen war, die demselben TuK der Anlage 1.0 zugeordnet ist bzw. die bei Vo r- beschäftigung vor Inkrafttreten der Neuregelung des § 14 mit Wirkung vom 1. März 2008 im Z u- ge des 6. Änderungstarifvertrages demselben TuK der Anlage 1.0 zuzuordnen w äre wie die 4 - 5 - 6 AZR 578/12 - 6 - Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich SGB II war die Klägerin in Tätigkeitsebene V eingruppiert und Entwic k- lungsstufe 1 zugeordnet. Sie erhielt ein Monatsgehalt von 1.954,00 E uro brutto. Die Vergütungsdifferenz zu Entwicklungsstufe 2 der Tätigkeitsebene V lag bei monatlich 212,00 Euro brutto. Die Aufgaben einer Fachassistentin Leistung s- gewährung im Bereich SGB II sind in folgendem TuK definiert: Kernaufgaben/Verantwortlichkeiten - Antragsannahme, - bearbeitung, Entscheidung und Zahlbarmachung passiver Leistungen nach SGB II in Fällen mit mittlerem Schwierigkeitsgrad (insb. For t- zahlungsanträge) - Beratung zu passiven Leistungen nach SGB II in Fä l- len mit mittlerem Schwierigkeitsgrad - Zusammenarbeit mit Dritten (v. a. anderen Lei s- tung s trägern) - Bestandsarbeiten mit mittlerem Schwierigkeitsgrad (z. B. Datenabgleich nach § 52 SGB II, Anrechnung von Nebeneinkommen) Fachlich - methodische Anforderungen - Grundkenntnisse der Produkte, Programme und Ver - fahren im Aufgabengebiet - Grundkenntnisse bzw. fundierte Kenntnisse (je nach Organisationsmodell) der relevanten Rechtsgrundl a- gen im Aufgabenbereich (einschl. der angrenzenden Rechtsgebie te) - Fundierte Kenntnisse der Büroorganisation - Fundierte Kenntnisse MS - Office und relevanter IT - Fachanwendungen Kompetenzanforderungen - Fach - /Methodenkompetenz: Sorgfalt/Gewissenhaftig - keit (+) - Sozial - kommunikative Kompetenz: Kundenorienti e- rung (+), Teamfähigkeit (+) - Personale Kompetenzen: Belastbarkeit (+), Lern - 5 - 6 - 6 AZR 578/12 - 7 - Vor dieser Tätigkeit war die Klägerin vom 1. Mai 2007 bis 31. Dezember 2008 befristet als Fachassistentin Bearbeitungsbüro (Arbeitgeber und Träger) in der Agentur für Arbeit D beschäftigt gewesen. Der Tätigkeit einer solchen Fachassistentin liegt das TuK der Bundesagentur für Arbeit zugrunde: Kernaufgaben/Verantwortlichkeiten - Antragsbearbeitung in Fällen mit mittlerem Schwi e- rigkeitsgrad aus dem Gesamtaufgabengebiet der Arbeitgeber - bzw. Trägerleistungen, z. B. - Kurzarbeitergeld - Insolvenzgeld - Förderung der beruflichen Weiterbildung - Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen - Prüfung von Abrechnungen - Betriebsnummernvergabe und - pflege - Betriebsdatenpflege Fachlich - methodische Anforderungen - Grundkenntnisse der Produkte, Programme und Ver - fahren im Aufgabengebiet - Grundkenntnisse der relevanten Rechtsgrundlagen im Aufgabengebiet (SGB I, III, IV, X) - Grundkenntnisse in angrenzenden Rechtsgebieten (z. B. Arbeitsrecht, KSchG, InsO) - Grundkenntnisse KLR - Fundierte Kenntnisse relevanter MS - Offi ce - und IT - Fachanwendungen Kompetenzanforderungen - Fach - /Methodenkompetenz: Sorgfalt/Gewissenhaftig - keit (+) - Sozial - kommunikative Kompetenz: Kundenorienti e- rung (+), Teamfähigkeit (+) - Personale Kompetenzen: Belastbarkeit (+), Lern - Vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 war die Klägerin als Leiharbei t- nehmerin bei der Gemeinnützigen Gesellschaft für Beschäftigungsförderung mbH D beschäftigt. Sie wurde als Fachassistentin im allgemeinen Ve r waltung s- dienst in der Eingangszone der ARGE D eingesetzt. Die Tätig keit einer Facha s- 6 7 - 7 - 6 AZR 578/12 - 8 - sistentin in der Ei ngangszone in der ARGE (SGB II) ist im TuK der Bu n d e- sagentur für Arbeit beschrieben: Kernaufgaben/Verantwortlichkeiten - Klärung allgemeiner vermittlungs - und leistungsrech t- licher sowie beraterischer Anliegen und deren Bear - beitung (soweit ohne Akte möglich) - Annahme von Meldungen und Ausgabe von Unterl a- gen in Fällen von Arbeitslosigkeit, Arbeitssuche, Rat - suche - Assistenztätigkeiten in den Bereichen Vermittlung und Leistung - Assistenztätigkeiten am Empfang Fachlich - methodische Anforderungen - Grundkenntnisse der Ablauforganisation in der Ei n- gangszone und in der ARGE - Grundkenntnisse der Produkte, Programme und Ve r- fahren einschl. der relevanten Rechtsgrundlagen im Rechtskreis SGB II - Fundierte Kenntnisse der Büroorganisation - Fundierte Kenntnisse MS - Office und relevanter IT - Fachanwendungen Kompetenzanforderungen - Fach - /Methodenkompetenz: Sorgfalt/Gewissenhaftig - keit (+) - Sozial - kommunikative Kompetenz: Kundenorienti e- rung (+), Teamfähigkeit (+) - Personale Kompetenzen: Belastbarkeit (++), Lern - und Die Klägerin will für den Zeitraum von Februar bis Dezember 2010 der Entwicklungsstufe 2 der Tätigkeitsebene V zugeordnet werden und verlangt die entsprechenden Vergütungsdifferenzen. Sie hat die Auffassung vertreten, auf - grund ihrer Vorbeschäftigungen als Fachassistentin Bearbeitungsbüro (Arbei t- geber und Träger) und Fachassistentin in der Eingangszone in der ARGE (SGB II) verfüge sie über eine einjährige einschlägige Berufserfahrung iSv. § 18 Abs. 3 Satz 1 TV - BA aF. Berufserfahr ung sei nicht nur dann einschlägig im T a- rifsinn, wenn eine frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt werde. Auch eine gleichartige oder gleichwertige Tätigkeit sei ausreichend, s o- 8 - 8 - 6 AZR 578/12 - 9 - weit sie für die neue Tätigkeit erforderliche und verwendbare Kenntnisse und Fertigkeiten vermittle. Das ergebe sich aus der Protokollerklärung zu den A b- sätzen 3 bis 5 des § 18 TV - BA aF, die neben der beruflichen Erfahrung in der übertragenen Aufgabe auch die berufliche Erfahrung in einer auf die Aufgabe bezogen ent sprechenden Tätigkeit genügen lasse. Die beiden früher verseh e- nen Fachassistententätigkeiten seien gleichartig wie die spätere Tätigkeit einer Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich SGB II. Alle drei Tätigkeiten seien Fachassistentenaufgaben im Bere ich SGB auf der Tätigkeitsebene V. Sie seien austauschbar, wie die Regelung in § 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrags zeige. Aus den TuK ergebe sich nichts anderes. Auf einzelne Unterschiede im Bereich der Kernaufgaben/Verantwortlichkeiten komme es für die Stufenz uordnung nicht an, weil eine gleichartige Tätigkeit genüge, um einschlägige Berufserfa h- rung zu erlangen. Entscheidend sei, dass die Tätigkeits - und Kompetenzprofile nahezu deckungsgleich seien. Im Übrigen habe sie nicht als Fachassistentin Leistungsgewähru ng im Bereich SGB II eingearbeitet werden müssen. Das fo l- ge nicht nur aus der einschlägigen Berufserfahrung, sondern auch daraus, dass sie in der Zeit vom 25. Januar bis 31. Dezember 2010 an 16 Arbeitstagen den Arbeitnehmer V im Kundenbüro vertreten habe. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.908,00 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Recht s- hängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, die Vorbeschäftigu ngen der Klägerin erfüllten nicht die Voraussetzungen einer ei n- schlägigen Berufserfahrung iSv. § 18 Abs. 3 Satz 1 TV - BA aF. Regelmäßig handle es sich um einschlägige Berufserfahrung, wenn die Tätigkeit im Wesen t- lichen unverändert fortgesetzt werde. Nur aus nahmsweise und unter engen V o- raussetzungen genüge eine gleichartige Tätigkeit. Nach den TuK seien die be i- den Vorbeschäftigungen keine gleichartigen Tätigkeiten, weil die Klägerin mit völlig verschiedenen Kernaufgaben und mit unterschiedlichen, nicht vergle ic h- baren und nicht aufeinander aufbauenden Rechtsbereichen befasst gewesen sei. Erst mit dem 9. Änderungstarifvertrag zum TV - BA sei einschlägige Beruf s- 9 10 - 9 - 6 AZR 578/12 - 10 - erfahrung erweiternd über die Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einer sog. Jo b- familie definiert worden. D as Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat Tarifauskünfte der Gewerkschaft ver.di und der Bundesagentur für Arbeit darüber eingeholt, ob die Durchführungsanweisungen zu § 18 TV - BA zwischen den Tarifvertragsparteien abgestimmt waren. Es hat die Berufung zurückgewi e- sen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl ä- gerin ihren Leistungsantrag weiter. Entscheidungsgründe A. Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat nach § 18 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 14 Abs. 1 Satz 1 TV - BA aF keinen Anspruch darauf, in der Zeit von Februar bis Deze m- ber 2010 der Entwicklungsstufe 2 der Tätigkeitsebene V zugeordnet und en t- sprechend vergütet zu werden. Sie verfüg te bei ihrer Einstellung am 25. Januar 2010 nicht über eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung für die Tätigkeit als Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich SGB II. I. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 TV - BA aF werden Beschäftigte bei der Eins te l- lung grundsätzlich der Entwicklungsstufe 1 zugeordnet. Die Zuordnung zu einer höheren Entwicklungsstufe erfolgt ausnahmsweise, wenn eine mindestens ei n- jährige einschlägige Berufserfahrung aus einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis mit de r Bundesagentur für Arbeit vorliegt (§ 18 Abs. 3 Satz 1 TV - BA aF) . Nach der Protokollerklärung zu den Absätzen 3 bis 5 des § 18 TV - BA aF ist einschlägige Berufserfahrung als eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit zu verstehen. Die Protokollerklärung Nr. 1 zu Absatz 3 des § 18 TV - BA aF b e- eng auszulegen ist. II. Die Zuordnung zu einer höheren Entwicklungsstufe bei der Einstellung aufgrund mindestens einjähriger einschlägiger Berufserfahrung nach § 18 11 12 13 14 - 10 - 6 AZR 578/12 - 11 - Abs. 3 Satz 1 TV - BA aF erfordert eine zumindest gleichartige Vorbeschäftigung. Auf die vom Landesarbeitsgericht eingeholten Tarifauskünfte über die Durc h- führungsanweisu ngen zu § 18 TV - BA kommt es nicht an. 1. Der Wortlaut von § 18 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 TV - BA aF en t- spricht im Wesentlichen dem der § 16 Abs. 2 TVöD - AT (Bund), § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 TV - L. a) Diese Tarifnormen gehen davon aus, dass Beschäftigte bei der Einste l- lung im Regelfall der Entgeltstufe 1 und nur ausnahmsweise einer höheren En t- geltstufe zuzuordnen sind. Auch die in den jeweiligen Protokollerklärungen en t- tisch. Ver langt wird eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. Um einschlägige Berufserfahrung in diesem Sinn handelt es sich, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen u n- verändert fortgesetzt wird od er zumindest gleichartig war (vgl. für den inhalt s- gleichen § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 TV - L BAG 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 17; 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 45 mwN) . Notwendig ist ein in früheren Tätigkeiten erlangter Kenntnis - und Fähigkeitsz uwachs, der für die nach der Einstellung konkret auszuübende Tätigkeit erforderlich und prägend ist. b) Die Protokollerklärung Nr. 1 zu Absatz 3 des § 18 TV - BA aF bestimmt eng au szulegen ist. Eine solche Formulierung findet sich in § 16 Abs. 2 TVöD - AT (Bund) und § 16 Abs. 2 TV - L nicht . Diese Abweichung im Wortlaut der Tari f- normen führt nicht zu einer unterschiedlichen Auslegung von § 18 Abs. 3 TV - BA aF einerseits und § 16 Abs. 2 T VöD - AT (Bund), § 16 Abs. 2 TV - L andererseits. Auch § 16 Abs. 2 TVöD - AT (Bund), § 16 Abs. 2 TV - L geben eine enge Ausl e- gung des Begriffs der einschlägigen Berufserfahrung vor. Das folgt aus dem Regel - Ausnahme - Verhältnis zwischen dem Regelfall der Zuordnung zur En t- geltstufe 1 und dem Ausnahmefall der Zuordnung zu einer höheren Entgeltstufe (vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Juni 2012 Teil B 1 15 16 17 - 11 - 6 AZR 578/12 - 12 - § 16 (Bund) Rn. 24; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Nove m- ber 2010 Teil II/1 § 16 (Bun d) Rn. 11) . 2. Tarifzusammenhang und - zweck bestätigen diesen Befund. a) Die Regelung der Stufenzuordnung in § 18 Abs. 3 TV - BA aF korre s- pondiert mit der Regelung der Stufenlaufzeit in § 18 Abs. 6 TV - BA aF. § 18 Abs. 3 Satz 2 TV - BA aF verweist für die Stu fenzuordnung auf § 18 Abs. 6 TV - BA aF. § 18 Abs. 6 Satz 2 TV - BA aF verlangt seinerseits die Anrechnung von Zeiten einschlägiger Berufserfahrung im Rahmen der regulären Stufenlau f- zeit, die nicht im Zusammenhang mit der Einstellung bei der Stufenzuordnung b erücksichtigt worden sind. Die tariflichen Regelungen gehen also davon aus, dass sich die einschlägige Berufserfahrung iSv. § 18 Abs. 3 TV - BA aF und die ununterbrochene Tätigkeit iSv. § 18 Abs. 6 TV - BA aF gleichwertig entsprechen. Eine solche Gleichwertigk eit kommt nur in Betracht, wenn der einzustellende Arbeitnehmer aus früheren Arbeitsverhältnissen einen Kenntnis - und Fähi g- keitszuwachs erlangt hat, der für die nach der Einstellung konkret auszuübende Tätigkeit erforderlich und prägend ist. Das setzt - we nn die frühere Tätigkeit nicht im Wesentlichen unverändert fortgeführt wird - eine mindestens gleichart i- ge Tätigkeit voraus (vgl. Spelge in Groeger Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Teil 8 Rn. 15) . b) Dem entspricht der Zweck des § 18 Abs. 3 TV - BA aF. Die Vorschrift will bereits erworbene Berufserfahrung bei der Einstellung finanziell honorieren, weil sie Einarbeitungszeit erspart und ein höheres Leistungsvermögen des A r- beitnehmers erwarten lässt. Diese Ziele können nur erreicht werden, wenn die in der Vorbeschäftigung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten den Arbei t- nehmer in die Lage versetzen, die von ihm nach der Einstellung auszuübende Tätigkeit ohne Einarbeitungszeit auszufüllen. 3. Die tarifliche Entwicklung des § 18 Abs. 3 TV - BA stellt da s gewonnene Auslegungsergebnis nicht infrage. a) Durch den 9. Änderungstarifvertrag zum TV - BA (TV - BA nF) wurde § 18 Abs. 3 TV - BA neu gefasst. Nach § 18 Abs. 3 Satz 1 TV - BA nF werden Beschä f- 18 19 20 21 22 - 12 - 6 AZR 578/12 - 13 - tigte nun bei der Einstellung der Entwicklungsstufe 2 zugeordnet, wenn sie eine mindestens einjährige Berufserfahrung aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der BA aufweisen. Die Berufserfahrung braucht nicht mehr einschlägig zu sein. Entsprechend wurde das in der Prot o- kollerklärung Nr. 1 zu Absatz 3 des § 18 TV - BA aF enthaltene Gebot der engen Auslegung des Begriffs der einschlägigen Berufserfahrung für die Zuordnung zu Stufe 2 gestrichen. Nur die Zuordnung zu einer höheren Entwicklungsstufe als Stufe 2 hängt nach § 18 Abs. 3 Satz 2 TV - BA nF iVm. der Protokollerklärung Nr. 1 zu Absatz 3 dieser Norm noch von mindestens zweijähriger einschlägiger Berufserfahrung ab. Entscheidend ist in diesem Fall die Zuordnung zu demse l- ben TuK der Anlage 1.0 zum TV - BA. b) Der Ansicht der Revision, mit de r Neufassung der Tarifregelungen habe der Begriff der einschlägigen Berufserfahrung für die Zuordnung zu Stufe 2 nicht geändert, sondern mit dem bereits nach dem 8. Änderungstarifvertrag z u- treffenden Begriffsverständnis klargestellt werden sollen, stimmt d er Senat nicht zu. Bei einer bloßen Klarstellung der bisherigen Rechtslage wäre es nicht nötig gewesen, das Merkmal der einschlägigen Berufserfahrung für die Zuordnung zu Stufe 2 in § 18 Abs. 3 Satz 1 TV - BA aF und das Gebot der engen Auslegung in der Proto kollerklärung Nr. 1 zu Absatz 3 des § 18 TV - BA aF zu streichen. Es hätte genügt, die klärende Definition den bisherigen tariflichen Regelungen hi n- zuzufügen. Gegen eine bloße Klarstellung spricht entscheidend, dass § 18 Abs. 3 TV - BA nF ersichtlich zwischen den in Satz 1 und Satz 2 geregelten Fä l- len unterscheidet. Die Zuordnung zu Stufe 2 verlangt nach § 18 Abs. 3 Satz 1 TV - BA nF seit Inkrafttreten des 9. Änderungstarifvertrags zum TV - BA keinerlei einschlägige Berufserfahrung. Jegliche Berufserfahrung aus ein em vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der Beklagten genügt. Die Zuordnung zu einer höheren Entwicklungsstufe setzt nach § 18 Abs. 3 Satz 2 TV - BA nF demgegenüber mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung voraus. Der Be griff der einschlägigen Berufserfahrung wird in der Protokolle r- klärung Nr. 1 zu Absatz 3 des § 18 TV - BA nF abweichend von der früheren B e- griffsbestimmung in der Protokollerklärung Nr. 1 zu Absatz 3 des § 18 TV - BA aF bestimmt. Er lässt die Zuordnung zu dems elben TuK der Anlage 1.0 zum 23 - 13 - 6 AZR 578/12 - 14 - TV - BA genügen. An die Stelle der bisherigen Regelungsstruktur ist demnach ein inhaltlich verändertes, differenzierteres System getreten. III. Die Klägerin verfügte bei der Einstellung demnach nicht über eine mi n- destens einjähr ige einschlägige Berufserfahrung durch gleichartige Vorbeschä f- tigungen iSv. § 18 Abs. 3 Satz 1 TV - BA aF. Ihre früheren Tätigkeiten vermitte l- ten ihr keine Kenntnisse und Erfahrungen, die auch für die spätere Tätigkeit erforderlich waren und diese prägten. 1. Um gleichartige Tätigkeiten handelt es sich, wenn die TuK iSv. § 14 Abs. 1 Satz 1 TV - BA aF im Wesentlichen identisch sind. Tätigkeiten sind en t- gegen der Auffassung der Revision nicht schon dann gleichartig, wenn sie gleich eingruppiert sind und dieselbe s- Protokollerklärung zu den Absätzen 3 bis 5 des § 18 TV - BA aF. Danach kommt es auf die berufliche Erfahrung in der übertragenen oder ein er auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit an. Maßgeblich ist die Gleichartigkeit der des Direktionsrechts, die es erlauben, verschiedene Tätigkeiten - und damit untersch iedliche Tätigkeitsinhalte - zuzuweisen, sagen nichts darüber aus, ob der Arbeitnehmer in der Lage ist, alle diese Tätigkeiten aufgrund seiner Kenn t- nisse und Fertigkeiten ohne Einarbeitung zu versehen. Sie deuten deshalb nicht auf gleichartige Tätigkeiten iSv. § 18 Abs. 3 Satz 1 TV - BA aF iVm. der Prot o- kollerklärung zu den Absätzen 3 bis 5 des § 18 TV - BA aF hin. 2. Nach diesen Grundsätzen sind die Vorbeschäftigungen der Klägerin als Fachassistentin Bearbeitungsbüro (Arbeitgeber und Träger) in der Agentur für Arbeit und Fachassistentin in der Eingangszone in der ARGE (SGB II) keine Tätigkeiten, die gleichartig wie die Tätigkeit als Fachassistentin Leistungsg e- währung im Bereich SGB II sind. a) Fac h- assistentin Leistungsgewährung im Bereich SGB II und einer Fachassistentin Bearbeitungsbüro (Arbeitgeber und Träger) in der Agentur für Arbeit macht deutlich, dass es sich um verschiedene Tätigkeiten in unterschiedlichen 24 25 26 27 - 14 - 6 AZR 578/12 - 15 - Rechtskreisen handelt. Während die Tätigkeit einer Fachassistentin Bearbe i- tungsbüro (Arbeitgeber und Träger) in der Agentur für Arbeit im Rechtskreis des SGB III angesiedelt ist, hat eine Fachassistentin Leistungsgewährung ihre T ä- tigkeit im Rechtskreis des SGB II auszuüben. Die Zugehöri gkeit der Tätigkeiten zu unterschiedlichen - speziellen - Rechtskreisen erfordert nicht nur andere Rechtskenntnisse. Sie führt auch zu der Eingliederung in verschiedene Aufbau - und Ablauforganisationen. Eine Fachassistentin Bearbeitungsbüro (Arbeitgeber un d Träger) wird in einer Agentur für Arbeit eingesetzt und ist dort vor allem damit befasst, Anträge zu bearbeiten sowie Arbeitgeber - und Trägerleistungen abzurechnen. Eine Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich SGB II in einer ARGE trifft im Untersc hied dazu auf Langzeitarbeitslose. Der Aufgabe n- schwerpunkt liegt hier nicht allein in der Antragsbearbeitung, sondern auch in der Beratung. Die Kenntnisse und Fähigkeiten, die die Klägerin im Rahmen der Tätigkeit als Fachassistentin Bearbeitungsbüro (Arbei tgeber und Träger) in der Arbeitsagentur erwarb, waren für die spätere Tätigkeit als Fachassistentin Lei s- tungsgewährung im Bereich SGB II daher weder erforderlich noch prägend. b) Auch die Tätigkeit einer Fachassistentin in der Eingangszone in der ARGE (S GB II) ist nicht gleichartig wie die Tätigkeit einer Fachassistentin Lei s- tungsgewährung im Bereich SGB r- Rechtskreis des SGB II. Die Auf gaben unterscheiden sich jedoch in Zuschnitt und Niveau. Die Tätigkeit in der Eingangszone einer ARGE (SGB II) erfordert, allgemeine Fragen und kurze Anliegen zu klären. Sie besteht vor allem darin, Kundenflüsse zu steuern und Kunden weiterzuleiten. Die Tä tigkeit verlangt fu n- dierte Kenntnisse der Büroorganisation und hohe Belastbarkeit, weil eine solche Fachassistentin mit einem hohen Kundenaufkommen konfrontiert ist. Demg e- genüber hat eine Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich SGB II ko n- krete leistu ngsrechtliche Fragen anhand der Akten zu bearbeiten. Für sie kommt es vor allem auf fundierte Rechtskenntnisse im Aufgabenbereich an. Soweit die Klägerin behauptet hat, sie habe ihren Kollegen V an 16 Arbeitstagen im Kundenbüro vertreten, änderte eine solc he kurzzeitige und deswegen bereits nicht prägende Vertretungstätigkeit nichts am unterschiedl i- 28 - 15 - 6 AZR 578/12 chen Inhalt und Aufgabenzuschnitt der Tätigkeiten einer Fachassistentin in der Eingangszone in der ARGE (SGB II) und einer Fachassistentin Leistungsg e- währung im Bereich SGB II. IV. Die Klägerin könnte ihr Klageziel im Übrigen selbst dann nicht erre i- chen, wenn der Begriff der einschlägigen Berufserfahrung abweichend von dem gefundenen Auslegungsergebnis über die Zugehörigkeit der Tätigkeit zu einer sog. Jobfamilie bestimmt würde. Die Tätigkeiten der Klägerin gehören nicht zu derselben Jobfamilie. In Anlage 1.0 zum TV - BA aF sind Tätigkeits - und Komp e- tenzprofile aufgelistet, die mehrere Arbeitsplätze eines Aufgabengebiets im Sinn einer Jobfamilie zusammenfassen. Welc he konkreten Tätigkeiten dem T ä- tigkeits - und Kompetenzprofil zuzuordnen sind, ergibt sich für den Bereich der Arbeitsagenturen aus der Anlage 1.1 zum TV - BA aF. Danach gehört die Fac h- assistentin Leistungsgewährung im Bereich SGB II zum Tätigkeits - und Komp e- tenzprofil Nr. 49 der Anlage 1.1 zum TV - BA aF, die Fachassistentin Bearbe i- tungsbüro (Arbeitgeber und Träger) in der Agentur für Arbeit zum Tätigkeits - und Kompetenzprofil Nr. 55 der Anlage 1.1 zum TV - BA aF und die Fachassi s- tentin im allgemeinen Verwaltungs dienst in der Eingangszone einer ARGE zum Tätigkeits - und Kompetenzprofil Nr. 50 der Anlage 1.1 zum TV - BA aF. B. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen R e- vision zu tragen. Fischermeier Gallner Spelge Koch Wollensak 29 30
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