- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 180/09 7 Sa 80/08 Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. September 2010 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. beklagtes, berufungsbeklagtes und revisionsbeklagtes Land, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Brühler, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge sowie den ehrenamt-- 2 - 6 AZR 180/09 - 3 - lichen Richter Dr. Augat und die ehrenamtliche Richterin Stang für Recht erkannt: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landes-arbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 13. Februar 2009 - 7 Sa 80/08 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von Beschäftigungs-zeiten aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis bei der Stufenzuordnung im Entgeltsystem des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Der Kläger war seit 1992 beim beklagten Land als verbeamteter Lehrer tätig. Auf seinen Antrag hin wurde er mit Wirkung zum 31. Juli 1995 aus dem Staatsdienst entlassen. Danach war er bis zum 31. Juli 2005 als angestellter Studienrat im Ersatzschuldienst an einem Berufskolleg in Nordrhein-Westfalen und unmittelbar anschließend bis zum 31. Juli 2007 als angestellter Schulleiter beim Institut gGmbH tätig. Mit Wirkung zum 7. September 2007 schloss der Kläger mit dem beklagten Land einen Teilzeitarbeitsvertrag. Auf das Arbeits-verhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme der TV-L An-wendung. Im Arbeitsvertrag ist eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E 11 vereinbart. Im Zeitpunkt der Einstellung des Klägers regelte § 16 TV-L die Stufen-zuordnung wie folgt: ... (2) 1Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufs-erfahrung vorliegt. 2Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten 123- 3 - 6 AZR 180/09 - 4 - Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der ein-schlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Ar-beitsverhältnis. 3Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise - bei Ein-stellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren - in Stufe 3.
Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2: 1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.
3. Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Sat-zes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vor-herigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhält-nisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt; bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 verlängert sich der Zeitraum auf längstens zwölf Monate. Durch den Änderungs-TV Nr. 2 vom 1. März 2009 wurde mit Wirkung vom 1. März 2009 in § 16 TV-L folgender Abs. 2a eingefügt: (2a) Der Arbeitgeber kann bei Einstellung von Be-schäftigten im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeits-verhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Absatz 3 Satz 3 und 4) die beim vorherigen Arbeitgeber nach den Regelungen des TV-L, des TVÜ-Länder oder eines vergleichbaren Tarifvertrages erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigen;
Das beklagte Land ordnete den Kläger der Stufe 2 der Entgelt-gruppe 11 TV-L zu und zahlte ihm die daraus resultierende Bruttomonatsver-gütung von 2.111,82 Euro. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Differenzierung in § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 TV-L zwischen beim beklagten Land gewonnener Berufs-erfahrung einerseits und anderweitig erlangter Berufserfahrung andererseits verletze Art. 3 Abs. 1 GG. Er habe die qualitativ gleiche Berufserfahrung wie ein 456- 4 - 6 AZR 180/09 - 5 - Lehrer mit Vordienstzeiten beim beklagten Land und werde ohne ein-leuchtenden Grund bei der Stufenzuordnung schlechter gestellt. Arbeitnehmern, die wie er in ihrem Beruf bereits für das beklagte Land gearbeitet hätten, seien typischerweise die Betriebsabläufe und die organisatorischen Strukturen ver-traut. Ohnehin sei nicht nachvollziehbar, warum aufgrund der Regelung in der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L nach einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses jegliche Kenntnis der Betriebsabläufe entfallen solle. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger mit Wirkung vom 7. September 2007 Entgelt nach der Entgeltgruppe 11 TV-L Stufe 5, hilfsweise Stufe 4, hilfsweise Stufe 3 zu bezahlen. Das beklagte Land stützt seinen Klageabweisungsantrag auf die seiner Auffassung nach verfassungskonforme Bestimmung in § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L. Einschlägige berufliche Erfahrungen bei einem anderen Arbeitgeber seien zwar nützlich und förderlich. Typischerweise seien aber Kenntnisse der Betriebsab-läufe, der organisatorischen Strukturen und Bedingungen nicht vorhanden. Die Betriebszugehörigkeit oder Betriebstreue rechtfertige die getroffene Unter-scheidung. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision ver-folgt der Kläger sein Begehren weiter. Allerdings erhält er seit September 2009 eine Vergütung aus der Stufe 3 seiner Entgeltgruppe. Insoweit haben die Parteien in der Revisionsinstanz den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht die Klage abgewiesen. I. Der Kläger ist bei seiner Einstellung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L zu Recht nur der Stufe 2 der Entgeltgruppe 11 zugeordnet worden und inzwischen 7891011- 5 - 6 AZR 180/09 - 6 - nach Ablauf der Stufenlaufzeit des § 16 Abs. 3 TV-L in die Stufe 3 seiner Entgeltgruppe aufgestiegen. Die Differenzierung in § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 TV-L zwischen Arbeitnehmern, die ein neues Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber nach einer gemäß der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L unschädlichen Unterbrechung begründen, und den Arbeitnehmern, die wie der Kläger von einem anderen, insbesondere privatrechtlichen Arbeit-geber in ein Arbeitsverhältnis zum beklagten Land gewechselt sind, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. 1. Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht un-mittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu ver-weigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 GG verletzen. Dabei kommt den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden Differenzierungs-merkmalen ab, wobei den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zusteht (Senat 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - AP TVÜ § 11 Nr. 2 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 11 Abs. 1 Nr. 13). 2. An diesem Maßstab gemessen wird Art. 3 Abs. 1 GG durch die Unter-scheidung bei der Stufenzuordnung in § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 TV-L danach, ob der Arbeitnehmer bereits zuvor in einem Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber stand oder ob er von einem anderen Arbeitgeber zum Land gewechselt ist, nicht verletzt. a) Verfassungsrechtlich relevant ist nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu be-stimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (vgl. für den Gesetzgeber BVerfG 13. März 2007 - 1 BvF 1/05 - Rn. 90, BVerfGE 118, 79; 29. November 1961 - 1 BvR 148/57 - BVerfGE 121314- 6 - 6 AZR 180/09 - 7 - 13, 225, 228). Nach dem Konzept der Tarifvertragsparteien liegen hinsichtlich der von § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 TV-L erfassten Personengruppen keine wesentlich gleichen Sachverhalte vor. Die Tarifvertragsparteien wollten mit § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L den Besitzstand der bereits zuvor im öffentlichen Dienst bei demselben Arbeitgeber Beschäftigten schützen. Beschäftigte wie der Kläger, die von einem anderen, insbesondere privatrechtlichen Arbeitgeber zum be-klagten Land wechseln, weisen einen solchen, von den Tarifvertragsparteien als schutzwürdig angesehenen Besitzstand nicht auf. aa) Die Tarifvertragsparteien haben im TV-L und im Tarifvertrag zur Über-leitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Über-gangsrechts (TVÜ-Länder) ein höchst differenziertes Konzept zur Wahrung von Besitzständen vereinbart. So haben sie zB detailliert geregelt, welche Unter-brechungen der Tätigkeit für die Stufenlaufzeit unschädlich sind, welche Zeiten nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet werden und welche Unterbrechungen zu einer Rückstufung im Stufensystem des TV-L führen (§ 17 Abs. 3 TV-L). Unterbrechungen von bis zu drei Monaten bei der Ermittlung der für die ver-längerte Kündigungsfrist maßgeblichen Beschäftigungszeit bei der Aneinander-reihung von befristeten Arbeitsverhältnissen sind unschädlich (§ 30 Abs. 5 Satz 3 TV-L). Die besitzstandsschützenden Regelungen des TVÜ-Länder gelten auch für solche Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis längstens einen Monat unterbrochen war. Bei Lehrkräften sind darüber hinaus Unterbrechungen während der Gesamtdauer der Sommerferien unschädlich (Protokollerklärung Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder). Für langjährig beschäftigte Saison-arbeitskräfte findet der TVÜ-Länder auch dann Anwendung, wenn das Arbeits-verhältnis am 31. Oktober/1. November 2006 nicht bestanden hat (Protokoll-erklärung Nr. 2 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder). bb) Mit diesen differenzierten Regelungen haben die Tarifvertragsparteien im Geltungsbereich des TV-L für den jeweiligen Regelungszusammenhang ge-zeigt, welchen Besitzstand sie unter welchen Voraussetzungen in welchem Umfang als schützenswert ansehen. Im hier maßgeblichen Zusammenhang haben sie angenommen, dass bezogen auf die Stufenzuordnung der Besitz-1516- 7 - 6 AZR 180/09 - 8 - stand bis zu einer Unterbrechung von längstens sechs Monaten fortbesteht, wenn die bisher erworbene Berufserfahrung auch für das neue Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber einschlägig, für die darin zu erbringende Tätigkeit also nützlich ist. Nur mit einer solchen Regelung konnten sie sicherstellen, dass bei wiederholten Befristungen, wie sie im öffentlichen Dienst verbreitet üblich sind, dieser Personenkreis überhaupt die Chance zum Stufenaufstieg erhält. Ob den Tarifvertragsparteien damit die zweckmäßigste und über-zeugendste Regelung gelungen ist, hat der Senat nicht nachzuprüfen. Jeden-falls haben sie damit den ihnen unter Beachtung ihrer Einschätzungsprä-rogative hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zukommenden Gestaltungsspielraum noch nicht überschritten. b) Die Tarifvertragsparteien durften darüber hinaus bei typisierender Betrachtung annehmen, dass zwischen den von § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 TV-L erfassten Beschäftigtengruppen Unterschiede vorliegen, die die unter-schiedliche Berücksichtigung der erworbenen Berufserfahrung rechtfertigen. Sie durften davon ausgehen, dass in der weit überwiegenden Mehrzahl von Fällen eine nicht länger als sechs bzw. zwölf Monate zurückliegende Tätigkeit beim selben Land, die eine einschlägige Berufserfahrung vermittelt hat, den Be-schäftigten befähigt, nach seiner Wiedereinstellung die im vorherigen Arbeits-verhältnis erworbene Berufserfahrung schneller in vollem Umfang im neuen Arbeitsverhältnis einzusetzen, als dies einem Arbeitnehmer möglich ist, der seine Berufserfahrung in den oftmals gänzlich andersartigen Strukturen bei anderen Arbeitgebern, namentlich bei solchen der Privatwirtschaft, erworben hat. Außerdem durften sie einen Anreiz zur Rückkehr solcher Beschäftigten in den öffentlichen Dienst schaffen, die bereits einschlägige Berufserfahrung beim selben öffentlichen Arbeitgeber erworben hatten (vgl. BVerfG 28. November 1997 - 1 BvR 8/96 - NZA 1998, 318). Den Sonderfall des Klägers, der nach einer kurzen Beschäftigung als beamteter Lehrer und langjähriger Tätigkeit als angestellter Lehrer an Privatschulen außerhalb des beklagten Landes ein Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land begründet hat, mussten die Tarifver-tragsparteien nicht wie in § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L regeln. 1718- 8 - 6 AZR 180/09 II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91a, 97 Abs. 1 ZPO. Dem Kläger waren die Kosten auch insoweit aufzuerlegen, als der Rechtsstreit teilweise erledigt ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger ohne den tariflich geregelten Aufstieg in die nächsthöhere Stufe seiner Entgeltstufe auch für die Zeit nach dem 1. September 2009 mit seinem Begehren, ihn jedenfalls der Stufe 3 seiner Entgeltgruppe zuzuordnen, unterlegen wäre. Fischermeier Brühler Spelge B. Stang Augat 19
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