Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Februar 2018 Sechster Senat - 6 AZR 50/17 - ECLI:DE:BAG:2018:220218.U.6AZR50.17.0 I. Arbeitsgericht Lüneburg Teilurteil vom 16. Juni 2016 - 4 Ca 52/16 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 15. Dezember 2016 - 6 Sa 808/16 - Entscheidungsstichwort e Berufswechselkündigung - Kündigung mit längerer Frist Leits a tz: § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG legt keine zwingende Kündigungsfrist fest, die vom Auszubildenden nicht überschritten werden darf. Deshalb darf der Auszubildende bei einer Berufswechselkündigung das Ausbildungsver- hältnis zu dem von ihm beabsichtigten Zeitpunkt der Aufgabe der Beruf s- ausbildung auch mit einer längeren als der gesetzlich normierten Frist von vier Wochen kündigen. ECLI:DE:BAG:2018:220218.U.6AZR50.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 50/17 6 Sa 808/16 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. Februar 2018 URTEIL Gaßmann , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2018 durch den Vors itzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Heinkel sowie die ehrenamtl i- chen Richter Knauß und Dr. Augat für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 50/17 ECLI:DE:BAG:2018:220218.U.6AZR50.17.0 - 3 - 1. Die Revision der Beklagten g egen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Niedersachsen vom 15. Dezember 2016 - 6 Sa 808/16 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten noch über den Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nach der Kündigung durch den Auszubildenden. Der am 1. Juni 1998 geborene Kläger begann am 1. August 2015 eine Ausbildung zum Elektroniker bei der Beklagten, die am 31. Januar 2019 enden sollte. Der Kläger kündigte das Ausbildungsverhältnis mit Schreiben vom 4. Januar 2016 zum 29. Februar 2016. Zur Begründung gab er an, er habe sich für einen anderen Berufsweg entschieden und wolle die derzeitige Ausbildung aufgeben. Seine neue Berufsausbildung beginne am 1. März 201 6. Das Künd i- gungsschreiben war von den Eltern des Klägers mitunterzeichnet. Die Beklagte informierte den Kläger mit Schreiben vom 13. Januar 2016 darüber, dass das Ausbildungsverhältnis vier Wochen nach Zugang der Kündigung und damit b e- reits am 2. Februar 2016 ende. Dementsprechend informierte sie die zuständ i- ge Industrie - und Handelskammer, die den Ausbildungsvertrag noch im Januar 2016 zum 2. Februar 2016 aus dem Verzeichnis der Ausbildungsverträge lösc h- te. Mit Schreiben vom 26. Januar 2016 beantragte der Kläger die Einleitung des Verfahrens vor dem Schlichtungsausschuss der zuständigen Industrie - und Handelskammer. Diese wies den Antrag mit Schreiben vom 2. Februar 2016 zurück. Der Ausschuss sei nur für bestehende Ausbildungsverhältnisse zustä n- dig. Der nä chste Termin für eine Verhandlung, zu dem ordnungsgemäß gel a- den werden könne, sei der 1. März 2016. Zu diesem Zeitpunkt bestehe das Ausbildungsverhältnis unstreitig nicht mehr. 1 2 - 3 - 6 AZR 50/17 ECLI:DE:BAG:2018:220218.U.6AZR50.17.0 - 4 - Mit der von seinen Eltern mitunterzeichneten Klage vom 4. Februar 2016 , beim Arbeitsgericht eingegangen am 9. Februar 2016, begehrt der Kläger ua. die Feststellung des Fortbestands des Ausbildungsverhältnisses bis zum 29. Februar 2016. Er hat die Auffassung vertreten, die gesetzliche Kündigung s- frist in § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG sei wie alle nach Wochen und Monaten bestim m- ten Kündigungsfristen eine Mindestkündigungsfrist. Anderenfalls hänge das konkrete Ende des Ausbildungsverhältnisses von der Dauer der Postlaufzeit ab. Die Anknüpfung an solche Zufälligkeiten sei nicht sinnvoll. De r Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - zuletzt sin n- gemäß beantragt festzustellen, dass das Ausbildungsverhältnis der Parteien aufgrund der Kündigung des Klägers vom 4. Januar 2016 erst am 29. Februar 2016 geendet hat und nicht bereits mit Wirkung zum 2. Februar 2016. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorg e- tragen, die gesetzliche Kündigungsfrist in § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG sei zwingend. ter Einha l- tung der vorgegebenen Kündigungsfrist von vier Wochen gekündigt werden. Diese Frist sei Ausdruck dessen, was der Gesetzgeber als erforderlich, aber auch als ausreichend angesehen habe, um dem beiderseitigen Dispositionsi n- teresse Rechnung zu trage n. Sie gewährleiste die ordnungsgemäße Abwic k- lung des Ausbildungsverhältnisses und einen gewissen Übereilungsschutz für den Auszubildenden, schütze aber auch den Ausbildenden. Diesem sei es nicht zuzumuten, einen Auszubildenden, der seine Berufsausbildung aufgeben wolle, über die gesetzlich vorgesehene Kündigungsfrist hinaus zu beschäftigen, weil der damit verbundene Ausbildungsaufwand ins Leere gehe. Anders als § 622 BGB treffe das Berufsbildungsgesetz keine Regelung zum Beendigungszei t- punkt. Der Auszubild ende trage wie jeder, der eine empfangsbedürft ige Wi l- lenserklärung abgebe, das Risiko ihres rechtzeitigen Zugangs. Das Arbeitsgericht hat mit Teilurteil der Feststellungsklage stattgeg e- ben. Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Landesarbe itsg e- richt zurückgewiesen und gegen seine Entscheidung die Revision zugelassen. 3 4 5 6 - 4 - 6 AZR 50/17 ECLI:DE:BAG:2018:220218.U.6AZR50.17.0 - 5 - Mit dieser verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung unter Vertiefung ihrer rechtlichen Argumentation weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Die Kündigung des Klägers vom 4. Januar 2016 hat das Ausbildungsverhältnis der Parteien erst zu dem im Kü n- digungsschreiben genannten Kündigungsdatum, dh. dem 29. Februar 2016, beendet. Das hat das Landesarbeitsgericht mit Recht erkannt. I. Die Klage ist zuläs sig. 1. Bei Einreichung der Klageschrift vom 4. Februar 2016 am 9. Februar 2016 war der am 1. Juni 1998 geborene Kläger noch minderjährig, damit nach §§ 106 ff. BGB beschränkt geschäftsfähig und deshalb prozessunfähig (Zöller/ Althammer ZPO 3 2 . Aufl. § 5 2 Rn. 8) . Es kann dahinstehen, ob eine Ermächt i- gung iSd. § 113 BGB, ein Dienstverhältnis einzugehen, vorlag und ob sie bej a- hendenfalls die Teilrechtsfähigkeit des Klägers hinsichtlich seines Berufsausbi l- dungsverhältnisses zur Folge gehabt hätte (zum Streit stand BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 354/10 - Rn. 18, BAGE 140, 64) . Der Kläger wurde bei Klagee r- hebung von seinen Eltern als gesetzlichen Vertretern gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB gemeinschaftlich wirksam vertreten. Sie haben die Kl a- ge mitunterze ichnet. Nachdem er während des Rechtsstreits volljährig und d a- mit prozessfähig geworden ist, wurde das Verfahren ohne Unterbrechung for t- gesetzt (BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 354/10 - Rn. 14, aaO) . 2. Die unverzichtbare Prozessvoraussetzung des § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG steht der Zulässigkeit der Klage ebenfalls nicht entgegen. Bei Klagee r- hebung war zwar das Ausbildungsverhältnis noch nicht beendet, so dass grundsätzlich die Verhandlung vor dem Schlich tungsausschuss Prozessvorau s- setzung war. Der fristgerecht gestellte Antrag des Klägers auf Schlichtung wu r- de jedoch zurückgewiesen, weil vor der Beendigung des Ausbildungsverhäl t- 7 8 9 10 - 5 - 6 AZR 50/17 ECLI:DE:BAG:2018:220218.U.6AZR50.17.0 - 6 - nisses keine Sitzung des Ausschusses mehr möglich sei. Verweigert der Au s- schus s die Durchführung des Verfahrens, kann das dem Antragsteller nicht a n- gelastet werden. In einem solchen Fall kann er deshalb unmittelbar Klage erh e- ben (vgl. BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 845/13 - Rn. 25, BAGE 151, 1; 17. September 1987 - 2 AZR 654/86 - zu I I 1 der Gründe, BAGE 57, 179) . II. Die Klage ist auch begründet. Die wirksam erklärte vorzeitige Künd i- gung des Klägers vom 4. Januar 2016 hat das Ausbildungsverhältnis erst mit Ablauf des im Kündigungsschreiben genannten Datums beendet. Das Ausbi l- dungsver hältnis hat bis zum 29. Februar 2016 fortbestanden. 1. Die Kündigung war formell wirksam. a) Das Kündigungsschreiben war von den gesetzlichen Vertretern des Klägers mitunterzeichnet. Damit lag die nach § 111 Satz 1 BGB erforderliche Einwilligung des gese tzlichen Vertreters vor (vgl. Däubler/ Deinert/ Zwanziger/ Wroblewski KSchR 10 . Aufl. § 22 BBiG Rn. 42; Schaub ArbR - Hdb/Vogelsang 17. Aufl. § 174 Rn. 89) . b) Das Kündigungsschreiben wahrte auch den Schriftformzwang des § 22 Abs. 3 BBiG. Dafür genügte die An gabe des Klägers, er wolle die Berufsausbi l- dung aufgeben (Schaub ArbR - Hdb/Vogelsang 17. Aufl. § 174 Rn. 90) . 2. Der Kläger hat das Ausbildungsverhältnis wirksam vorzeitig gekündigt. § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG steht dem nicht entgegen. Entgegen der Annahme der Revision legt § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG keine zwingende Kündigungsfrist fest, die vom Auszubildenden nicht überschritten werden darf. Eine solche Rechtsfigur ist dem Ausbildungsrecht in seiner aktuellen Ausgestaltung fremd. Die vierw ö- chige Kündigungsfrist de s § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG ist zwar gemäß § 25 BBiG unabdingbar, darf also nicht durch Vereinbarungen zwischen den Parteien des Ausbildungsverhältnisses zu l asten des Auszubildenden verlängert werden. Di e- se Frist ist aber als Höchstkündigungsfrist nur einseit ig zwingend. Deshalb darf der Auszubildende bei einer Berufswechselkündigung das Ausbildungsverhäl t- nis zu dem von ihm beabsichtigten Zeitpunkt der Aufgabe der Berufsausbildung 11 12 13 14 15 - 6 - 6 AZR 50/17 ECLI:DE:BAG:2018:220218.U.6AZR50.17.0 - 7 - auch mit einer längeren als der gesetzlich normierten Frist von vier Wochen künd igen. Von dieser ihm rechtlich eröffneten Möglichkeit zu einer vorzeitigen Kündigung hat der Kläger Gebrauch gemacht. a) Im arbeitsrechtlichen Schrifttum ist die Frage, ob § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG eine zweiseitig zwingende Kündigungsfrist enthält, bis zur V eröffentlichung der Entscheidung des Berufungsgerichts im vorliegenden Rechtsstreit - soweit e r- sichtlich - nicht erörtert worden. Die Entscheidung der Vorinstanz hat zwische n- zeitlich im Schrifttum Zustimmung gefunden ( Schulien in Baumstümmler/ Schulien Berufsbildungsrecht Stand August 2017 § 22 BBiG Rn. 165; Herkert/ Töltl B BiG Stand Mai 2017 § 22 Rn. 123) . b) Der Kündigende muss mit der Kündigung grundsätzlich nicht bis zum letzten Tag vor dem Beginn der von ihm einzuhaltenden Kündigungsfrist wa r- ten, um das Rechtsverhältnis zu dem von ihm beabsichtigten Zeitpunkt zu b e- enden. Er kann auch mit einer längeren Frist und damit vorzeitig kündigen. A l- lerdings muss er deutlich machen, dass die Kündigung endgültig erklärt sein soll. Die Kündigung darf nicht unt er dem Vorbehalt stehen, dass der Kündige n- de erst noch entscheiden will, ob und zu welchem Termin sie wirksam sein soll (RAG 20. Mai 1933 - RAG 46/33 - RAG 18, 166; 28. März 1931 - RAG 510/30 - RAG 1 1 , 533; KR/Spilger 11. Aufl. § 622 BGB Rn. 158; ErfK/Müll er - Glöge 18. Aufl. § 622 BGB Rn. 13; Staudinger/Preis (2016) BGB § 622 Rn. 26; APS/Linck 5. Aufl. BGB § 622 Rn. 47; Hueck/Nipperdey Lehrbuch des Arbeit s- rechts 7. Aufl. Bd. I S. 554 Fn. 47, S. 565) . Das Recht zur vorzeitigen Künd i- gung ist nur durch § 162 BG B begrenzt. Es darf insbesondere nicht zu dem Zweck ausgeübt werden, einen später eintretenden Bestandsschutz zu vere i- teln (Schaub ArbR - Hdb/Linck 17. Aufl. § 126 Rn. 14 ; KR/Spilger aaO Rn. 159) . c) Das Recht zur vorzeitigen Kündigung hängt nicht davon ab, dass der Gesetzgeber in einer Kündigungsregelung deutlich macht, dass die Kündigung um Beispiel in § 621 Nr. 2 und Nr. 3 BGB für Dienstverhältnisse oder in § 573c Abs. 1 Satz 1, § 576 Abs. 1 u nd § 580a Abs. 1 BGB für Mietverhältnisse geschehen ist ( vgl. Molitor Die Kündigung 2. Aufl. [künftig Molitor] S. 161) . Dieses Recht folgt 16 17 18 - 7 - 6 AZR 50/17 ECLI:DE:BAG:2018:220218.U.6AZR50.17.0 - 8 - unabhängig von einer solchen Klarstellung bereits daraus, dass der Kündige n- de grundsätzlich frei entscheiden kann, ob und wann er von seinem Künd i- gungsrecht Gebrauch macht (Molitor S. 160 , 166) . Damit bestimmt letztlich a l- lein der Kündigungsberechtigte, zu welchem Termin das Rechtsverhältnis e n- det. Deshalb ist entgegen der Annahme der Beklagten unerheblich, dass § 22 Abs . 2 Nr. 2 BBiG nur die Einhaltung einer Frist verlangt, ohne einen Künd i- gungstermin festzulegen. Das Erklären einer vorzeitigen Kündigung ist im E r- gebnis nichts anderes als der Verzicht auf eine ordentliche Kündigung zu einem früheren Datum (Hueck/Nipperde y Lehrbuch des Arbeitsrechts 7. Aufl. Bd. I S. 565 ) . d) Der Gesetzgeber ist bei der vom Auszubildenden bei einer Berufsau f- gabekündigung nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG einzuhaltenden Kündigungsfrist von diesem allgemeinen Grundsatz nicht abgewichen. Dafür, d ass er festlegen wollte, dass der Auszubildende nicht länger als vier Wochen vor dem von ihm beabsichtigten Zeitpunkt der Aufgabe der Berufsausbildung kündigen darf, also gibt es kei nerlei Anhaltspunkte. aa) 22 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BBiG genan nten Gründen gekündigt werden , nicht, dass die Kündigung nach Nr. 2 s- e- diglich auf die abschließend aufgefü hrten Kündigungsmöglichkeiten für das B e- rufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit bezieht, nicht aber auch auf die in § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG angeführte vierwöchige Kündigungsfrist. En t- sprechend diesem Wortlautverständnis wird im Schrifttum angeno mmen, nach der Probezeit könne das Berufsausbildungsverhältnis, von der Berufsaufgab e- kündigung abgesehen, von beiden Seiten nur aus wichtigem Grund fristlos g e- kündigt werden (APS/Biebl 5. Aufl. BBiG § 22 Rn. 13; Leinemann/Taubert BBiG 2. Aufl. § 22 Rn. 28) . 19 20 - 8 - 6 AZR 50/17 ECLI:DE:BAG:2018:220218.U.6AZR50.17.0 - 9 - bb) Soweit das Bundesarbeitsgericht angenommen hat, die Kündigungsr e- gelungen im B erufsbildungsgesetz seien zwingend (BAG 10. November 1989 - 2 AZR 26/88 - zu II 2 a und c der Gründe) , bezieht sich das ausschließlich auf die Unabdingbarkeit der Bestimmun gen d ieses Gesetzes , die gemäß § 25 BBiG nicht durch Vereinbarungen zwischen dem Auszubildenden und dem Ausbi l- denden zuungunsten des Auszubildenden abgeändert werden können. Dadurch wird lediglich eine vertragliche Vereinbarung untersagt, die vom Auszubild e n- den verlangt, bei der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses eine längere Kündigungsfrist als die gesetzliche Vier - Wochen - Frist einzuhalten ( vgl. Herkert/ Töltl BBiG Stand Mai 2017 § 22 BBiG Rn. 1 23 ; Benecke in Benecke/ Hergenröder BBiG § 22 Rn. 74) . § 25 BBiG steht der Kündigung durch den Auszubildenden mit einer von ihm freiwillig gewählten längeren Kündigungsfrist als der gesetzlichen Frist nicht entgegen. cc) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich auch nicht aus Sinn und Zweck sowie der Entst ehungsgeschichte des § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG, dass die in dieser Bestimmung normierte vierwöchige Kündigungsfrist zweiseitig zwi n- e- genteil folgt daraus, dass die Kündigungsfrist in § 22 Ab s. 2 Nr. 2 BBiG als nur einseitig zwingende Höchstkündigungsfrist ausgestaltet ist, dass sie vom Au s- zubildenden als Kündigungsberechtigtem grundsätzlich überschritten werden darf. Dieser darf deshalb vorzeitig unter Verlängerung dieser Frist kündigen. (1) Höchstkündigungsfristen sollen dem Kündigungsberechtigten die Mö g- lichkeit sichern, sich unter Wahrung dieser Frist vom Rechtsverhältnis lösen zu können. Regelmäßig soll dadurch seine übermäßig lange Bindung an das Rechtsverhältnis verhindert werden (Molit or S. 159, 166) . Höchstkündigung s- fri s ten finden sich z um Beispiel in § 544 BGB für Mietverträge, die über mehr als 30 Jahre geschlossen sind (vgl. für die Vorgängerbestimmung in § 567 BGB idF vom 1. Januar 1964 Molitor S. 166) . Im Arbeitsrecht ist die Fris t des § 624 Satz 2 BGB, mit der der für mehr als fünf Jahre Verpflichtete nach Ablauf von fünf Jahren kündigen kann, eine Höchstkündigungsfrist (BAG 22. Oktober 2002 - 3 AZR 468/01 - zu II 3 der Gründe) . Gleiches gilt für die Frist in § 113 21 22 23 - 9 - 6 AZR 50/17 ECLI:DE:BAG:2018:220218.U.6AZR50.17.0 - 10 - Satz 2 InsO, di e die gesetzlich und vertraglich geltenden Kündigungsfristen für beide Arbeitsvertragsparteien durchbricht und verkürzt (BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 301/12 - Rn. 10, BAGE 147, 267) . (2) Höchstkündigungsfristen liegen regelmäßig im Interesse des Kündige n- den und sind darum nur einseitig zwingend. Das Kündigungsrecht darf also nicht durch die Vereinbarung längerer Kündigungsfristen beschränkt werden (Molitor S. 164) . Auch bei Höchstkündigungsfristen entscheidet aber allein der Kündigungsberechtigte, ob und wann er von dem zu seinem Schutz eingeräu m- ten Kündigungsrecht Gebrauch machen will. Darum kann er bei solchen Fristen darauf verzichten, die ordentliche Kündigung zu einem früheren Termin zu e r- klären. Er kann deshalb auch vorzeitig kündigen (Molitor S. 160 , 164, 166; vgl. für § 113 Satz 2 InsO BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 301/12 - Rn. 16, BAGE 147, 267) . (3) § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG ist eine einseitig zwingende Höchstkündigung s- frist. Unerheblich ist dabei, dass die Frist für die Berufswechselkündigung u r- sprü nglich nur zwei Wochen betragen sollte (BT - Drs . V/1009 S. 7) . Diese B e- stimmung durchbricht auch in ihrer Gesetz gewordenen Ausgestaltung im Int e- resse des Auszubildenden den Grundsatz, dass nach Ablauf der Probezeit ke i- ne ordentliche Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses mehr möglich ist. Mit Rücksicht auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der Beruf s- wahl soll der Auszubildende nicht gezwungen werden, eine einmal begonnene Ausbildung zu beenden, obwohl er sich für einen anderen B eruf oder Leben s- weg entschieden hat (Leinemann/Taubert BBiG 2. Aufl. § 22 Rn. 121; KR/Weigand 11. Aufl. §§ 21 - 23 BBiG Rn. 83; Benecke in Benecke/ Hergenröder BBiG § 22 Rn. 67) . Er soll sich darum unter Einhaltung der nu n- mehr in § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG nor mierten Frist von vier Wochen vorzeitig aus diesem Rechtsverhältnis lösen können. Das bedingt die Einordnung dieser Frist als einseitig zwingende Höchstkündigungsfrist (vgl. zur Kündigungsfrist für den Übergang des Lehrlings zu einem anderen Gewerbe oder B eruf nach § 78 HGB in der bis 31. August 1969 geltenden Fassung und § 127e GewO in der bis September 1953 geltenden Fassung Molitor S. 177 f.) . 24 25 - 10 - 6 AZR 50/17 ECLI:DE:BAG:2018:220218.U.6AZR50.17.0 - 11 - e) Die Revision berücksichtigt bei ihrer Argumentation, § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG solle den Ausbildenden vor einer unnötig langen Vertragsbindung schü t- zen, nicht, dass allein der Auszubildende bestimmt, ob und wann er seinen g e- wählten Berufswunsch ändert und deswegen das Ausbildungsverhältnis kü n- digt. Hätte der Kläger punktgenau vier Wochen vor dem beabsichtigten Abbr uch des gewählten Berufswegs zum 29. Februar 2016 gekündigt, wäre der Bekla g- ten dadurch kein geringerer Ausbildungsaufwand entstanden als durch die ta t- sächlich bereits mit Schreiben vom 4. Januar 2016 erklärte Kündigung. Umg e- kehrt kann es für den Ausbilden den von Vorteil sein, wenn er sich durch die frühere Kündigung rechtzeitig auf den Abbruch der Ausbildung einstellen kann. Insbesondere gibt ihm dies die Möglichkeit, sich rechtzeitig um den Abschluss eines neuen Ausbildungsverhältnisses mit einem anderen Auszubildenden zu bemühen (vgl. für den umgekehrten Fall der Kündigung des Ausbilde nden vor Beginn der Probezeit BAG 17. September 1987 - 2 AZR 654/86 - zu II 2 b ee der Gründe, BAGE 57, 179) . Genau dieses Interesse der Beklagten war im Ü b- rigen nach dem Wi derspruchsschreiben vom 19. Januar 2016 der Grund für die vorzeitige Kündigung des Klägers. 3. Das Landesarbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen angeno m- men, dass der Kläger sein Recht auf eine vorzeitige ordentliche Kündigung des Ausbildungsverhält nisses wegen Berufsaufgabe nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt hat. Dagegen erhebt die Revision keine Rügen. 4. Die Löschung des Ausbildungsvertrags aus dem Verzeichnis der B e- rufsausbildungsverhältnisse durch die zuständige Industrie - und Handelska m- mer no ch im Januar 2016 mit Wirkung zum 2. Februar 2016 hatte keine Auswi r- kungen auf den Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. Zwar ist gemäß § 35 Abs. 2 BBiG der eingetragene Vertrag zu löschen, wenn das Ausbildungsverhältnis vorzeitig aufgrund einer Berufsaufgabekündigung bee n- det wird (Leinemann/Taubert BBiG 2. Aufl. § 35 Rn. 32 ; Hergenröder in Ben e- cke/Hergenröder BBiG § 35 Rn. 20 ) . Diese Löschung wirkt sich jedoch auf die Wirksamkeit des Ausbildungsvertrags nicht aus (Leinemann/Taubert aaO Rn. 33 mwN; Hergenröder aaO Rn. 23 ) . 26 27 28 - 11 - 6 AZR 50/17 ECLI:DE:BAG:2018:220218.U.6AZR50.17.0 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Fischermeier Spelge Heinkel D. Knauß Augat 29
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