Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. Mai 2019 Sechster Senat - 6 AZR 329/18 - ECLI:DE:BAG:2019:160519.U.6AZR329.18.0 I. Arbeitsgericht Hagen Urteil vom 25. Oktober 2016 - 4 Ca 881/16 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 5. Januar 2018 - 16 Sa 1410/16 - Entscheidungsstichwort : Beschäftigungsanspruch schwerbehinderter Menschen Leits atz : Der Arbeitgeber darf bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs eine unte r- nehmerische Entscheidung treffen, welche den bisherigen Arbeitsplatz eines schwerbehinderten Menschen durch eine Organisationsänderung entfallen lässt. Die in § 164 Abs. 4 SGB IX (bis 31. Dezember 2017: § 81 Abs. 4 SGB IX vorgesehenen Ansprüche schwerbehinderter Me n- schen sind lediglich bei der Prüfung einer Weiterbeschäftigun gsmöglic h- keit zu berücksichtigen. ECLI:DE:BAG:2019:160519.U.6AZR329.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 329/18 16 Sa 1410/16 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 16. Mai 2019 URTEIL Schuchardt , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Sechste Senat des Bu ndesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2019 durch die Vorsitzende Richterin am Bundes - arbeitsgericht Spelge, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel und Dr. Heinkel sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Wollensak und Krei s für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 329/18 ECLI:DE:BAG:2019:160519.U.6AZR329.18.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landes - arbeitsgerichts Hamm vom 5. Januar 2018 - 16 Sa 1410/16 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteie n streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung. Der 1961 geborene Kläger ist von Geburt an in seinen geistigen E r- kenntnis - und Steuerungsmöglichkeiten eingeschränkt und deshalb als schwe r- behinderter Mensch mit einem Grad d er Behinderung von 50 ane r kannt. Seit 1982 war er bei der G GmbH & Co. KG (im Fo l genden Schuldnerin) beschä f ti gt. Die Schuldn e rin betreibt eine Stahlgießerei. Auf das Arbeitsverhältnis fi n den die Tarifverträge für die M e tall - und Elektroi n dustrie Nordrhein - Westfalen Anwe n- dung. Gemäß § 20 Nr . 4 des Manteltarifve r trags für die Metall - u nd Elek t roi n- dustrie Nordrhein - Westfalen (MTV) vom 18. Dezember 2003 kann Beschä f ti g- ten, die das 55., aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb/ Unternehmen zehn Jahre angehören, nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt jedoch ua. nicht für betriebsbedingte Kündigungen aufgrund von Betriebsände rungen, wenn ein anderer zumutbarer Arbeitsplatz nicht vo r han den ist. Der Kläger wurde laut arbeitsvertraglicher Vereinbarung - macher - angestellt . Dementsprechend führte der Kläger in der sog. Kernma cherei im Wesentlichen einfache Hilfstätigkeiten aus. An Maschinen und Anlagen in anderen Abteilungen wurde er nicht eingesetzt. Zur Übernahme h ö - 1 2 3 - 3 - 6 AZR 329/18 ECLI:DE:BAG:2019:160519.U.6AZR329.18.0 - 4 - herwertiger Tätigkeiten war und ist er wegen seiner Behinderung nicht imsta n- de . In der Kernmache rei waren neben dem Klä ger vier Kernmacher besc häftigt . Bereits seit dem Jahr 2012 verzeichnete die S chuldnerin erhebliche Umsatzrückgänge und Verluste. Während im Geschäftsjahr 2013 noch 915 Tonnen Fertigguss bearbeitet wurden, wurde im Jahr 2015 eine Tonnage von lediglich 596 Tonnen erreicht. Mit Beschluss des Amtsge richts Hagen vom 29. März 2016 ( - 100 IN 8/16 - ) wurde über das Vermögen der Schuldnerin auf ihren Antrag hin das Insolvenzverfahren eröffnet und Eigenverwaltung ang e- ordnet. Noch am selben Tag vereinbarten die Schuldnerin und der bei ih r gebi l- dete Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste, der die betrieb s- bedingte Kündigung von 17 der damals 73 Mitarbeiter vorsieht , darunter die des Klägers . Für die Kernmacherei ist aufgrund der reduzierten Tonnage der Abbau eines Arbeitsplat zes vorgesehen. Die bislang vom Kläger durchgeführten Hilf s- tätigkeiten werden von den Kernmachern mitübernommen, die aufgrund der zurückgegangen en Auftragsmenge hierzu in der Lage sind. Hinsichtlich der S o- zialauswahl enthält d er Interessausgleich ein P unkt eschema , welches Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflicht en und Schwerbehinderung berücksic h- tigt . Der Betriebsrat bestätigt im Interessenausgleich , die entsprechenden Soz i- aldaten erhalten zu haben und das bezüglich der beabsichtigten Kündigungen nach § 102 BetrVG eingeleitete Anhörungsverfahren als abgeschlossen an z u- sehen . Nach § 5 des Interessenausgleichs sind sich d ie Betriebsparteien z u- dem darüber einig, dass mit dem Interessenausgleich zugleich die Auskunftse r- te ilung und Unterrichtung gegenüber dem Betriebsrat gem äß § 17 Abs. 2 KSchG erfolgte und dessen Stellungnahme zur geplanten Massenentlassung gem äß § 125 Abs. 2 InsO iVm. § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG er setzt wird. Am 30. März 2016 erstattete die S chuldnerin bei der zuständigen Age n- tur für Arbeit ei ne auf den 29. März 2016 datierte Massenentlassungsanzeige. Ebenfalls am 30. März 2016 zeigte der Sachwalter beim Insolvenzgericht die dro hende Masseunzulänglichkeit an . Nachdem das Integrationsamt mit Schreiben vom 2 6. April 2016 die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung erteilt hatte, kündigte die S chuldnerin 4 5 6 - 4 - 6 AZR 329/18 ECLI:DE:BAG:2019:160519.U.6AZR329.18.0 - 5 - das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis m it Schreiben vom 27. April 2016 zum 31. Juli 2016. Mit seiner am 18. Mai 2016 beim Arbeitsg ericht eingegangene n Klage hat er die U nwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht. Sie verstoße gegen den tariflichen Sonderkünd igungsschutz . Zudem sei kein hinreichender Künd i- gungsgrund gegeben. Die von ihm erbrachten Tätigkeiten seien auch künftig zu verrichten. Einer Übertragung seiner Aufgaben auf andere Mitarbeiter stehe sein gesetzlicher Beschäftigungsanspruch als s chwerbehinderter Mensch en t- gegen ( § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 ge l- tenden Fassung; ab 1. Januar 2018: § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX) . Zudem sei d ie getroffene Sozialauswahl grob fehlerhaft. D ie Mitarbeiter F und M hä t ten nicht als sog. Leistungsträger aus der Sozial auswahl heraus g e nommen werden dürfen . I n der sog. Waschkaue werde ein ebenfalls ungeler n t er Mita r beiter we i- terbeschäftigt. Der Kläger hat vor dem Landesarbeitsgericht beantragt 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27. April 2016 nicht beendet worden ist, 2. d ie Beklagte im Falle des Obsiege ns mit dem Antrag zu 1 . zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräft i- gen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unverände rten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Kernmacher/ Former weiterzu beschäftigen. Die Schuldnerin hat die Abweisung der Klage beantragt. D ie Kündigung sei rechtswirksam. Auf den tariflichen Sonderkündigungsschutz könne sich der Kläger gemäß § 113 Satz 1 InsO nicht berufen. Aufgrund des formgerecht z u- stande gekommenen Interessenausgleichs mit Namensliste greife die Verm u- tungswirkung des § 125 Abs. 1 InsO. Diese habe der Kläger nicht widerlegt. Sein Arbeitsplatz sei durch die Umorganisation der Hilfstätig keiten in der Ker n- macherei entfallen . Angesichts der drohenden Masseunzulänglichkeit habe kein Handlungsspielraum bestanden, einen zusätzlic hen Arbeitsplatz im bisherigen einfachen Zuschnitt beizubehalten. 7 8 9 - 5 - 6 AZR 329/18 ECLI:DE:BAG:2019:160519.U.6AZR329.18.0 - 6 - Die Sozialauswahl, die ohnehin nur auf grobe Fe hlerhaftigkeit zu übe r- prüfen sei, sei nicht zu beanstanden. Der in der Waschkaue weiterbeschäftigte Mitarbeiter habe nach dem im Interessenausgleich vereinbarten Punkteschema 128,5 P unkte erreicht, der Kläger nur 127,5 P unkte. Die Mitarbeiter F und M seien in einer anderen Betriebsabteilung mit Aufgaben betraut, d ie der Kläger nicht beh errschen könne. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom La n- desarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageziele weiter. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 5. Juli 2018 wurde die A n- ordnung der Eigenverwaltung aufgehoben und der nunmehrige Beklagte zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der S chuldnerin bestimmt. Der Beklagte hat die Zurückweisung der Revision beantragt. Entscheidungsgründe Die Revision ist zulässig, aber unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsg e- richts zu Recht zurückgewiesen. Die Kündigungsschutzklage ist unbegründet. De r für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag gestellte We i- terbeschäftigungsantrag ist daher nicht zur Entscheidung angefallen. I. Die Revision ist zulässig. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist sie ausreichend begründet. 1. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe ang e- geben werden. Die Revisionsbegründung muss die Rechtsfehler des Landesa r- beitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Ric htung des Revisionsa n- griffs erkennbar sind. Daher muss die Revisionsbegründung eine Auseinande r- setzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils enthalten ( BAG 10 11 12 13 14 - 6 - 6 AZR 329/18 ECLI:DE:BAG:2019:160519.U.6AZR329.18.0 - 7 - 6. September 2018 - 6 AZR 836/16 - Rn. 11 , BAGE 163, 257 ; 29. August 2018 - 7 AZR 144 /17 - Rn. 11 ) . 2. Die hier vorliegende Revisionsbegründung genügt diesen Anforderu n- gen. a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger habe die nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO bestehende Vermutung des Vorliegens dringe n- der betrieblicher Erfordernisse, die seiner Weiterbeschäftigung entgegenstehen, nicht widerlegt. Auch bei Berücksichtigung der Schwerbehinderung des Klägers sei die Schuldnerin nicht verpflichtet gewesen, die beabsichtigte Umverteilung der Arbeitsaufgaben in der sog. Kernmacherei zu unterlassen bzw. wieder rückgängig zu machen. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, für den Kläger einen anderen, zusätzlichen Arbeitsplatz einzurichten. Die damit verbundenen Aufwendungen seien angesichts der masseunzulängli chen Insolvenz nicht z u- mutbar gewesen. Die Kündigung sei auch nicht wegen einer grob fehlerhaften Sozialauswahl unwirksam. Sowohl die Betriebsratsanhörung als auch das Ma s- senentlassungsverfahren seien ordnungsgemäß durchgeführt worden. Schlie ß- lich scheiter e die Wirksamkeit der Kündigung auch nicht am Eingreifen des tari f- lichen Sonderkündigungsschutzes. Dieser gelte nicht, falls k ein anderer zumu t- barer Arbeitsplatz vorhanden sei. Zudem nehme § 113 Satz 1 InsO dem tarifl i- chen Sonderkündigungsschutz die Wirkun g. b) Die Revision führt hiergegen an, die Schuldnerin habe dem gesetzl i- chen Beschäftigungsanspruch des schwerbehinderten Klägers nicht dadurch i- schen Entscheidung von anderen Arbeitn ehmern miterledigen lasse. Die Org a- nisationsänderung sei rückgängig zu machen oder ein anderer Arbeitsplatz für den Kläger zu schaffen. Der gesetzliche Beschäftigungsanspruch schwerbehi n- derter Menschen werde durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ni cht eingeschränkt. Hinsichtlich der angeblichen Unzumutbarkeit der Weiterbeschä f- tigung fehle hinreichender Sachvortrag. Die Insolvenz bewirke für sich geno m- men auch bei Masseunzulänglichkeit nicht die Unzumutbarkeit der Weiterb e- schäftigung. Zudem könne ein e Masseunzulänglichkeit im Laufe des Insolven z- 15 16 17 - 7 - 6 AZR 329/18 ECLI:DE:BAG:2019:160519.U.6AZR329.18.0 - 8 - verfahrens wieder entfallen. Das Fehlen eines zumutbaren Arbeitsplatzes stehe dem Eingreifen des tariflichen Sonderkündigungsschutzes daher nicht entg e- gen. Dieser könne auch nicht gemäß § 113 Satz 1 InsO unbeac htet bleiben. Dem stünden mit Blick auf Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtliche Bedenken entgegen. c) Die Revision stützt sich damit hinsichtlich der Reichweite des Beschä f- tigungsanspruchs schwerbehinderter Menschen und der Verfassungskonform i- tät des § 113 Satz 1 InsO auf Rechtsauffassungen, die zu einer anderen En t- scheidung führen würden. Die Revisionsangriffe sind klar erkennbar. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist deshalb unerheblich, dass die Revisionsb e- gründung sich zu etwaigen weiteren Rechtsfra gen nicht verhält. Es ist in diesem Zusammenhang insbesondere ohne Belang, dass das Landesarbeitsgericht die welchen Voraussetzungen die Pflichten des Arbeitgebers aus § 164 Abs . 3 und 4 SGB IX dem Wegfall eines leidensgerechten Arbeitsplatzes durch Umve r- , zugelassen hat und die Revisionsb e- gründung sich mit § 164 Abs. 3 SGB IX nicht befasst. Das Landesarbeitsgericht hat mit seinen Ausführungen dazu, warum es die Revision zugelassen hat, nur verdeutlicht, inwieweit es dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung beig e- messen hat. Dies hat keine Auswirkungen auf die Begründungsanforderungen der Revision. Die Revision kann ohne Rücksicht auf den aus Si cht des Ber u- fungsgerichts maßgeblichen Zulassungsgrund in zulässiger Weise begründet werden ( vgl. GK - ArbGG/Mikosch Stand September 2017 § 72 Rn. 54; G WBG / Benecke ArbGG 8. Aufl. § 72 Rn. 51) . II. Die Revision ist jedoch unbegründet. Die streitgegenständli che Künd i- gung vom 27. April 2016 hat das Arbeitsverhältnis unter Wahrung der Künd i- gungsfrist des § 113 Satz 2 InsO zum 31. Juli 2016 aufgelöst . 1. Die Kündigung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen den tariflichen Sonderkündigungsschutz unwirksam. 18 19 20 - 8 - 6 AZR 329/18 ECLI:DE:BAG:2019:160519.U.6AZR329.18.0 - 9 - a ) Na ch § 20 Nr. 4 MTV kann Beschäftigten, die das 55., aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb /Unternehmen zehn Jahre angehören, nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden. Z um Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung erfüllte der Kläg er die persönlichen Voraussetzu n- gen für das Eingreifen des tariflichen Sonderkündigungsschutzes. b ) Die ser kommt jedoch gemäß § 113 Satz 1 InsO nicht zur Anwendung. a a) Nach § 113 Satz 1 InsO kann ein Dienstverhältnis, bei dem der Schul d- ner der Dienstberechtigte ist, vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Norm findet gemäß § 279 Satz 1 InsO auch in Fällen der Eigenverwaltung A n- wendung ( BAG 23. Februar 2017 - 6 AZR 665/15 - Rn. 29, BAGE 158, 214 ) . Das Kündigungsrecht kann nicht durch einzelvertragliche, tarifvertragliche oder sonstige kollektivrechtliche Vereinbarung ausgeschlossen werden (BA G 17. November 2005 - 6 AZR 107/05 - Rn. 17, BAGE 116, 213) . Tarifvertraglich unkündbare Arbeitsverhältnisse sind daher im Insolvenzverfahren ordentlich kündbar (BAG 20. September 2006 - 6 AZR 249/05 - Rn. 18 f. ; 19. Januar 2000 - 4 AZR 70/99 - zu II 2 de r Gründe) . b b) Dies stellt keinen ungerechtfertigten Eingriff in die nach Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie dar ( MüKoInsO/Caspers 3. Aufl. § 113 Rn. 15 ; FK - Ins O /Eisenbeis 9. Aufl. § 113 Rn. 2 9 f. ; Giesen in Jaeger InsO § 113 Rn. 14 ff.; Röger/ Hützen Insolvenzarbeitsrecht § 5 Rn. 45; APS/Künzl 5. Aufl. InsO § 113 Rn. 6; MHdB ArbR/ Krumbiegel 4. Aufl. Bd. 2 § 122 Rn. 11; HK - InsO/Linck 9. Aufl. § 113 Rn. 16; Graf - Schlicker/Pöhlmann/Kubusch InsO 4. Aufl. § 113 Rn. 19 ; KPB/Moll InsO Stand September 2017 § 113 Rn. 124 ff.; kritisch Däubler/Deinert/Zwanziger /Däubler KSchR 10. Aufl. § 113 InsO Rn. 29 ff.; Zwanziger Arbeitsrecht der Insolvenz ordnung 5. Aufl. § 113 Rn. 29 mwN) . (1) Der Kläger hat bereits nicht vorgetragen, dass der MTV auf das A r- beitsverhältnis mit der Schuldnerin kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung 21 22 23 24 25 - 9 - 6 AZR 329/18 ECLI:DE:BAG:2019:160519.U.6AZR329.18.0 - 10 - fand. Nur in einem solchen Fall kommt jedoch eine Verletzung der Tarifauton o- mie überhaupt in Betracht. Bei bloßer Inbezugnahme gilt der tarifliche Künd i- gungsausschluss nur auf vertraglicher Grundlage und wird als Vertragsrecht ohne Weiteres von § 113 Satz 1 InsO verdrängt (Zwanziger Arbeitsrecht der Insolvenzordnung 5. Aufl. § 113 Rn . 33) . ( 2 ) Auch wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass beiderseitige Tarifbindung bestand, ist die Tarifautonomie durch § 113 Satz 1 InsO nicht ve r- letzt. Zwar liegt dann ein Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts vor. Gesetzliche Regelungen, die eine Beeinträchtigung des Art. 9 Abs. 3 GG bewi r- ken, können jedoch zugunsten der Grundrechte Dritter sowie sonstiger mit Ve r- fassungsrang ausgestatteter Rechte und Gemeinwohlbelange gerechtfertigt werden (BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 143, BVerfGE 146, 71) . Das Bundesverfassungsgericht hat es als naheliegend angesehen, dass der Eingriff in die Tarifautonomie durch das vom Gesetzgeber mit § 113 InsO ve r- folgte Ziel gerechtfertigt sein könnte ( BVerfG 8. Februar 1999 - 1 BvL 25/97 - zu II 2 b d er Gründe; vgl. auch BVerfG 21. Mai 1999 - 1 BvL 22/98 - zu II 2 b bb der Gründe; KR/Sp elge 12. Aufl. § 113 InsO Rn. 19) . ( 3 ) Dies ist der Fall. In der Insolvenzsituation ist die Unwirksamkeit eines tariflichen Sonderkündigungsschutzes gerechtfer tigt. § 113 InsO dient dem Ausgleich zwischen den sozialen Belangen der Arbeitnehmer des insolventen Unternehmens auf der einen und den Interessen der Insolvenzgläubiger am Erhalt der Masse als Grundlage ihrer Befriedigung auf der anderen Seite ( BAG 23. Fe bruar 2017 - 6 AZR 665/15 - Rn. 50, BAGE 158, 214; 19. November 2015 - 6 AZR 559/14 - Rn. 39, BAG E 153, 271 ) . Das Entstehen von Masseschulden durch fortbestehende Arbeitsverhältnisse soll begrenzt werden, da der Inso l- venzverwalter in der Regel keinen Besch äftigungsbedarf mehr hat und zul asten der anderen Gläubiger Ansprüche ohne eine Gegenleistung entstünden, wodurch diese wiederum in ihrem Grundrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG beei n- trächtigt würden. Eine allzu lange Bindung an nicht mehr sinnvolle Arbeits ve r- hältnisse soll daher verhindert werden (vgl. BT - Drs. 12/2443 S. 148) . Dem widersprechen (tarifvertragliche) Unkündbarkeitsklauseln (BAG 20. September 26 27 - 10 - 6 AZR 329/18 ECLI:DE:BAG:2019:160519.U.6AZR329.18.0 - 11 - 2006 - 6 AZR 249/05 - Rn. 19; 22. September 2005 - 6 AZR 52 6/04 - zu II 1 a der Gründe , BAGE 116, 19; 1 6 . Juni 1999 - 4 AZR 191/98 - zu II 2 a der Grü n- de, BAGE 92, 41) . Neben einer übermäßigen Belastung der Masse könnte eine Fortgeltung tariflicher Bestandsschutzregelungen zudem eine mögliche Sani e- rung gefährden. Insbesondere würde die zu diesem Zweck durch § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs . 2 InsO ermöglichte Schaffung einer ausgewogenen Pers o- nalstruktur konterkariert, wenn eine bestimmte Beschäftigtengruppe ordentlich unkündbar wäre ( vgl. BAG 19. Januar 2000 - 4 AZR 70/99 - zu II 4 der Gründe ; Nerlich/Römermann/Hamacher InsO Stand November 2011 § 113 Rn. 50 ; Uhlenbruck/ Zobel 15. Aufl. § 113 InsO Rn. 69 ) . Eine solche Einschränkung der Sanierungsfähigkeit würde Gemeinwohlbelange missachten ( vgl. zum Interesse der Allgemeinheit an Sanierungen BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 790/12 - Rn. 2 7, BAGE 147, 89 ) . Die mit § 113 Satz 1 InsO verbundene Beeinträcht i- gung der Tarifautonomie steht auch nicht außer Verhältnis zu den dargestellten Zwecken dieser Norm. Zwar weist die Revision zu Recht darauf hin, das s die Durchbrechung des tariflichen Schutzes vor ordentlichen Kündigungen die b e- troffenen Arbeitnehmer erheblich und uU stärker als andere Insolvenzgläubiger belastet. Ohne die Möglichkeit des Insolvenzverwalters, sinnentleerte Arbeit s- verhältnisse beenden zu können, lässt sich jedoch die Funktionsfähigkeit des Insolvenzverfahrens nicht sichern. Der Gesetzgeber hat die Schwere der Bela s- tung der betroffenen Arbeitnehmer zudem da durch gemildert, dass er keine s o- fortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses , sond ern eine Kündigungsfrist von drei Monaten vorgesehen hat. Darüber hinaus hat er in § 113 Satz 3 InsO eine - wenn auch lediglich im Range einer Insolvenzforderung stehende - finanzielle Entschädigung in Form des Anspruch s auf verschuldensunabhängigen Ersatz des sog. Verfrühungsschadens geschaffen. In der Gesamtschau ist die Durc h- brechung tariflichen Sonderkündigungsschutzes durch § 113 InsO deshalb ve r- hältnismäßig im engeren Sinn ( vgl. KPB/Moll InsO Stand September 2017 § 113 Rn . 1 26; vgl. zur Verhältnismäßigkeit i m engeren Sinn BVerfG 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 - Rn. 49, BVer fGE 148, 40) . 2. Dessen ungeachtet würde der tarifliche Kündigungsschutz nach § 20 Nr. 4 MTV hier nicht eingreifen, da eine Betriebsänderun g zum Wegf all des bi s- 28 - 11 - 6 AZR 329/18 ECLI:DE:BAG:2019:160519.U.6AZR329.18.0 - 12 - herigen Arbeitsplatzes des Klägers geführt hat und ein anderer zumutbarer A r- beitsplatz nicht vorhan den ist. Die Kündigung vom 27. April 2016 ist durch dri n- gende betriebliche Erfordernisse iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 Var. 3 KSchG bedingt, die einer We iterbeschäftigung des Klägers entgegenstehen. Das Landesa r- beitsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die diesbezü g- liche Vermutung des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO nicht widerlegt ist. a) Es liegt ein formwirksamer Interessenausgleich mit Namensliste vor, der bei unveränderter Sachlage ( § 125 Abs. 1 Satz 2 InsO ) die Rechtsfolgen des § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO auslöst. Die Schuldnerin war gemäß § 279 Satz 1 InsO im Rahmen der Eigenverwaltung b erechtigt, einen solchen Interessenau s- gleich abzuschließen. Eine Betriebsänderung iSv. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG war gegeben. Um eine Betriebsänderung handelt es sich auch bei einem bl o- ßen Personalabbau, wenn die Zahlen und Prozentangaben des § 17 Abs. 1 K SchG erreicht sind (st. Rspr., vgl. zB BAG 20. September 2012 - 6 AZR 155/11 - Rn. 17 , BAGE 143, 150 ; 19. Juli 2012 - 2 AZR 352/11 - Rn. 17, BAGE 142, 339) . Der Personalabbau überschritt hier die Zahlenwerte des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSchG. Von 73 Arbei tnehmern sollten 17 gekündigt werden. Dies sind mehr als zehn vom Hundert der Belegschaft. Insoweit besteht zw i- schen den Parteien kein Streit. b) Aufgrund der namentlichen Benennung des Klägers in der Namensliste des Interessenausgleichs wird nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO vermutet, dass die Kündigung vom 27. April 2016 durch dringende betriebliche Erforde r- nisse, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstehen, bedingt ist . Diese Vermutung wäre widerlegt, wenn der Kläger substantiiert dargel egt und im Bestreitensfall bewiesen hätte, dass der nach dem Interessenausgleich in Betracht kommende betriebliche Grund in Wirklichkeit nicht besteht ( BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 790/12 - Rn. 1 9 , BAGE 147, 89 ) oder die bea b- sic h tigte Änderung der betrieb lichen Aufgabenverteilung aus rechtlichen Grü n- den nicht umgesetzt werden darf . c ) Dies ist dem Kläger nicht gelungen. 29 30 31 - 12 - 6 AZR 329/18 ECLI:DE:BAG:2019:160519.U.6AZR329.18.0 - 13 - aa) Er bestreitet die Umverteilung seiner bisherigen Aufgaben auf die and e- ren in der Kernmacherei tätigen Mitarbeiter nicht und behaupte t auch nicht, di e- se würden hierdurch übermäßig belastet (vgl. hierzu BAG 12. März 2009 - 2 AZR 418/07 - Rn. 24; ErfK/Gallner 19. Aufl. InsO § 125 Rn. 8) . Insoweit greift er die gesetzliche Vermutung nicht an. Damit steht fest, dass nach dem neuen Organisationskonzept das Beschäftigungsbedürfnis für den Kläger auf seinem bisherigen Arbeitsplatz entfallen ist, auch wenn die von ihm bislang ve r- richteten Tätigkeiten - in geringerem Umfang - noch zu erledigen sind. bb) Der Kläger verlang t jedoch unter Berufung auf seinen gesetzlichen B e- schäftigungsanspruch als s chwerbehinderter Mensch die Rückgängigmachung der Organisationsänderung, die zum Wegfall seines bisherigen Arbeitsplatzes geführt hat, oder die Schaffung eines zusätzlichen , auf ih n zugeschnittenen A r- beitsplatzes. Hierauf hat er keinen Anspruch. Der Arbeitgeber darf eine unte r- nehmerische Entscheidung treffen, welche den bisherigen Arbeitsplatz des s chwerbehinderten Menschen durch eine Organisationsänderung entfallen lässt. Dessen Be schäftigungsanspruch ist dann erst bei der Prüfung etwaiger Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf einem anderen freien Arbeitsplatz zu berücksichtigen. Ist eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auch unter Beac h- tung dieses besonderen Anspruchs nicht vorhanden, kann eine betriebsbedin g- te Kündigung nach den kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften sozial g e- rechtfertigt sein. (1 ) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist dem Senat eine Prüfung der Wirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung unter dem Gesicht s- punkt der im SGB IX kodifizierten Beschäftigungspflicht nicht verwehrt, weil das Verwaltu ngsgericht Arnsberg mit Urteil vom 21. November 2017 - 11 K 5022/16 - bereits rechtskräftig entschieden hat, dass die Zustimmung des Inte g- rationsamts zur o rdentlichen Kündigung des Klägers zu Recht erteilt wurde. Das Verwaltungsgericht hat zwar ebenso wie das Integrationsamt die § § 85 ff. SGB IX aF bezogen auf die beabsichtigte Kündigung des Klägers geprüft. Bei Berücksichtigung des Grundsatzes der Unabhängi gkeit der Gerichtszweige hi n- dert dies die Gerichte für Arbeitssachen aber nicht an einer Prüfung der ei n- 32 33 34 - 13 - 6 AZR 329/18 ECLI:DE:BAG:2019:160519.U.6AZR329.18.0 - 14 - schlägigen arbeitsrechtlichen Vorschriften, auch wenn diese im Kontext zu Normen des SGB IX stehen, welche ebenso im verwaltungsgerichtlichen Ve r- fahren zu beachten sind ( vgl. BAG 23. Mai 2013 - 2 AZR 991/11 - Rn. 28, BAGE 145, 199) . (2) Nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX aF bzw. § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Beschäftigung , bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Dieser wird flankiert durch Ansprüche auf behinderungsgerechte Arbeitsstätten und Arbeitsplätze einschließlich der Arbeitsorganisation ( vgl. § 81 Abs. 4 Sat z 1 Nr. 4 und Nr. 5 SGB IX aF bzw. § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 SGB IX ) . S ol che An spr ü- ch e be stehen allerdings nicht, soweit ihre Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre ( § 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX aF bzw. § 164 Abs. 4 Satz 3 SGB IX ) . Im bestehenden Arbeitsverhältnis können s chwerbehinderte Menschen daher bis zur Grenze der Zumutbarkeit die Durchführung des Arbeitsverhältnisses entsprechend ihrer gesundheitlichen Situation verlangen. Dies fü hrt zu einer Einschränkung der Organisationsfreiheit des Arbeitgebers, denn dieser ist zu einer behinderung s- gerechten ( Um - )G estaltung der Arbeitsorganisation verpflichtet, um den B e- schäftigungsanspruch des schwerbehinderten Menschen zu erfüllen. Gegeb e- nenf alls hat er eine diesem entgegenstehende betriebliche Umstrukturierung sogar rückgängig zu machen (vgl. BAG 14. März 2006 - 9 AZR 411/05 - Rn. 26; zur Einschränkung der unternehmerischen Freiheit vgl. auch Düwell in LPK - SGB IX 5. Aufl. § 164 Rn. 178; Gutzl er in Hauck/Noftz SGB IX Stand November 2017 K § 164 Rn. 38) . Kann ein schwerbehinderter Arbeitnehmer die vertraglich geschuldeten Tätigkeiten wegen seiner Behinderung nicht mehr wahrne hmen, so führt dies nicht ohne W eiteres zum Wegfall des Beschäftigungsa nspruchs. Er kann dann vielmehr einen Anspruch auf eine anderweitige Beschäftigung haben und, soweit der bisherige Arbeitsvertrag diese Beschäftigungsmöglic h- keit nicht erfasst, eine entsprechende Vertragsänderung verlangen (BAG 15. Oktober 2013 - 1 ABR 25/ 12 - Rn. 24) . Dabei ist er nicht verpflichtet, den Arbeitgeber vorab auf Zustimmung zur Vertragsänderung zu verklagen. Der 35 - 14 - 6 AZR 329/18 ECLI:DE:BAG:2019:160519.U.6AZR329.18.0 - 15 - A nspruch auf eine den Kenntnissen und Fähigkeiten des schwerbehinderten Menschen angepasste Beschäftigung ( Neumann in Neumann/Pahlen/Winkler/ Jabben SGB IX 13. Aufl. § 164 Rn. 25 ) besteht vielmehr unmittelbar kraft G e- setzes (BAG 10. Mai 2005 - 9 AZR 230/04 - zu B II 1 der Gründe , BAGE 114, 299; insoweit kritisch B oecken R d A 2012, 210, 213) . Der schwerbehinderte Mensch kan n zudem beanspruchen, in einem seiner Behinderung Rechnung tragenden zeitlichen Umfang eingesetzt zu werden, wenn die verlangte B e- schäftigung dem Arbeitgeber zumutbar ist (vgl. BAG 17. März 2016 - 6 AZR 221/15 - Rn. 43, BAGE 154, 268) . ( 3 ) § 81 Abs. 4 Sa tz 1 Nr. 1 SGB IX aF bzw. § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX geben dem schwerbehinderten Menschen jedoch keine Beschäft i- gungsgarantie. Die se Vorgaben des SGB IX betreffen ausgehend von dem konkreten Gesundheitszustand des einzelnen schwerbehinderten Menschen nur die Durchführung des Arbeitsverhältnisses. Die unternehmerische En t- scheidungsfreiheit bezügli ch der Organisation des Betrieb s bleibt im Übrigen unberührt. D er Arbeitgeber ist durch die gesetzliche Regelung nicht gehindert, eine Organisationsentscheidung zu treffen , die zum Entfall des Arbeitsplatzes eines schwerbehinderten Menschen führt. Die soziale Rechtfertigung einer b e- triebsbedingten Kündigung hängt dann bezogen auf das Beschäftigungsbedür f- nis allein von der Möglichkei t einer Weiterbeschäftigung auf einem anderen A r- beitsplatz ab. Ist eine Beschäftigung auf dem bisherigen oder einem anderen freien Arbeitsplatz nicht möglich, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, für den schwerbehinderten Menschen einen zusätzlichen Arb eitsplatz einzurichten (vgl. BAG 14. März 2006 - 9 AZR 411/05 - Rn. 19; 22. November 2005 - 1 ABR 49/04 - Rn. 33, BAGE 116, 223; 4. Oktober 2005 - 9 AZR 632/04 - Rn. 23, BAGE 116, 121; 10. Mai 2005 - 9 AZR 230/04 - zu B II 1 der Gründe , BAGE 114, 299; Neu mann in Neumann/Pahlen/Winkler/Jabben SGB IX 13. Aufl. § 164 Rn. 25; MHdB ArbR/Zimmermann 4. Aufl. Bd. 2 § 198 Rn. 61) . Das SGB IX verlangt zudem nicht die Entlassung anderer Arbeitnehmer, um den Beschäftigungsanspruch schwerbehinderter Menschen verwirklic hen zu können. Vorausgesetzt ist v ielmehr das Vorhandensein freier Arbeitsplätze. 36 - 15 - 6 AZR 329/18 ECLI:DE:BAG:2019:160519.U.6AZR329.18.0 - 16 - dann aus, wenn der Inhaber der infrage kommenden Stelle den allgemeinen Kündigungsschutz genießt (vgl. BAG 20. November 2014 - 2 AZR 664/13 - Rn. 32 ff. mwN) . ( 4 ) § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX aF bzw. § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX ver bieten dem Arbeitgeber dementsprechend nicht, eine unternehmer i- sche Entscheidung zu treffen, welche das Beschäft igungsbedürfnis für einen schwerbehinderten Menschen entfallen lässt. Die Norm gewährt keinen absol u- ten Schutz vor einer betriebsbedingten Kündigung , wie der Kläger annimmt . Der gesetzliche Beschäftigungsanspruch hat vielmehr nur Bedeutung für die im Rahme n der allgemeinen und besonderen Kündigungsschutzvorschriften zu prüfenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten. ( a) Findet der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschut z- gesetz (noch) keine Anwendung auf ein Arbeitsverhältnis, ist eine ordentliche Kündigung, die einen Arbeitnehmer wegen seiner B ehinderung diskriminiert, nach § 134 BGB iVm. § 7 Abs. 1, § § 1, 3 AGG unwirksam (vgl. BAG 23. Juli 2015 - 6 AZR 457/14 - Rn. 23, BAGE 152 , 134; 19. Deze mber 2013 - 6 AZR 190/12 - Rn. 14 ff., BAGE 147, 60 ) . Bei der Prüfung von Kündigungen, die dem Kündigungsschutzgesetz unterfallen, sind die Diskriminierungsverbote des al l- gemeinen Gleichbehandlungsgesetzes als Konkretisierungen der Sozialwid ri g- keit zu beachten (vgl. BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 295/12 - Rn. 36, BAGE 145, 296; 6. November 2008 - 2 AZR 523/07 - Rn. 34 ff., BAGE 128, 238 ) . Auch e i- nem schwerbehinderten Menschen kann daher wirksam gekündigt werden, wenn die Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG durch dringende betrie b- liche Erfordernisse, die seiner Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb entg e- genstehen, bedingt ist. (aa) D ringende betriebliche Erfordernisse liegen vor, wenn die Umsetzung einer unternehmerischen Entscheidung späteste ns mit Ablauf der Kündigung s- frist zu einem voraussichtlich dauerhaften Wegfall des Bedarfs an einer B e- schäftigung des betroffenen Arbeitnehmers führt. Ein kündigungsrechtlich rel e- vanter Rückgang des Arbeitskräftebedarfs kann auch aus einer organisator i- sche n Maßnahme des Arbeitgebers folgen, die ökonomisch nicht zwingend g e- 37 38 39 - 16 - 6 AZR 329/18 ECLI:DE:BAG:2019:160519.U.6AZR329.18.0 - 17 - boten war. Eine solche unternehmerische Entscheidung ist gerichtlich nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen, so n- dern nur daraufhin, ob sie offen sichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (vgl. BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 650/14 - Rn. 32 f.) . Im Insolvenzfall kommt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Vermutungswi r- kung des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO zum Tragen. ( b b) Dies gilt auch bei der Kündigung schwerbehinderter Menschen. Im Hi n- blick auf eine etwaige Sozialauswahl verschlechtert § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO die Rechtsposition dieser sogar, denn die Schwerbehinderung ist - anders als bei § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG - nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO kein Kr i- terium bei der ohnehin eingeschränkten Nachprüfung der sozialen Auswahl ( vgl. BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 790/1 2 - Rn. 22 , BAGE 147, 89) . Hi n- sichtlich des besonderen Kündigungsschutzes beschränkte sich das SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung darauf, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen nach § 85 SGB IX aF von der vorherigen Zustimmung des Integrationsamt s abhängig zu machen. Dieses sollte jedoch be i Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers unter den Voraussetzungen des § 89 Abs. 3 SGB IX aF seine Zustimmung erteilen. Hieran hat die Neufassung des SGB IX nichts geändert (vgl. § § 168, 172 Abs. 3 SGB IX) . Seit dem 1. Januar 2018 ist allerdings zudem die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zu beteil i- gen, anderenfalls ist die Kündigung unwirksam ( § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX) . ( b ) D er Gesetzgeber hat damit sowohl den allgemeinen als auch den b e- sonderen K ündigungsschutz schwerbehinderter Menschen differenziert ausg e- staltet. § 81 Abs. 4 SGB IX aF bzw. § 164 Abs. 4 SGB IX sind keine Bestandte i- le dieses Regelungssystems. Die Vorschriften beziehen sich auf die Durchfü h- rung, nicht auf die Beendigung des Arbeits verhältnisses eines schwerbehinde r- ten Menschen. Dementsprechend knüpfen § 81 Abs. 4 SGB IX aF bzw. § 164 Abs. 4 SGB IX jeweils an die konkrete Situation des schwerbehinderten Me n- schen in Bezug auf seinen Gesundheitszustand, seinen Bedarf an beruflicher Bildung sowie sein Arbeitsumfeld an. Der im SGB IX kodifizierte Beschäft i- 40 41 - 17 - 6 AZR 329/18 ECLI:DE:BAG:2019:160519.U.6AZR329.18.0 - 18 - gungsanspruch des s chwerbehinderten Menschen geht von der Durchführung, dh. dem Fortbestand , des Arbeitsverhältnisses aus. ( 5 ) Auch wenn § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX aF bzw. § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX damit eine r unternehmerische n Entscheidung, welche den Beschäftigungsbedarf durch eine Umverteilung der bisher von dem betroffenen s chwerbehinderten Menschen ausgeübten Tätigkeiten entfallen lässt , nicht en t- gegenstehen, ist dies e Entscheidung nicht gänzlich unangreifbar. ( a) In Fällen, in denen die Organisationsentscheidung des Arbeitgebers und sein Kündigungsentschluss praktisch deckungsgleich sind, muss der A r- beitgeber seine Entscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen D urchführba r- keit und zeitlichen Nachhaltigkeit verdeutlichen ( BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 650/14 - Rn. 34 mwN; 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 23 ) . Es sollen Künd i- gungen vermieden werden, die zu einer rechtswidrigen Überforderung oder B e- nachteiligung des im Betrieb verbleibenden Personals führen. Außerdem soll verhindert werden, dass die unternehmerische Entscheidung lediglich als Vo r- wand benutzt wird, um Arbeitnehmer aus dem Betrieb zu drängen, obwohl B e- schäftigungsbedarf und Beschäftigungsmöglichkeit fo rtbestehen und lediglich die Arbeitsvertragsinhalte und die gesetzlichen Kündigungsschutzbestimmu n- gen als zu belastend angesehen werden ( BAG 27. April 2017 - 2 AZR 67/16 - Rn. 34, BAGE 159, 82 ; vgl. auch BAG 18. Juni 2015 - 2 AZR 480/14 - Rn. 34 , BAGE 152 , 47 ) . Diese gesteigerte Darlegungslast des Arbeitgebers schützt auch schwerbehinderte Arbeitnehmer. Eine Verschlechterung ihrer Position im Kündigungsschutzprozess müssen sie ebenso wie nicht behinderte Arbeitne h- mer allenfalls durch § 1 Abs. 5 KSchG bzw. § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO hinne h- men. ( b) Selbst wenn der Arbeitgeber die organisatorische Durchführbarkeit se i- ner Organisationsentscheidung dargelegt hat oder diese nach § 1 Abs. 5 KSchG bzw. § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO vermutet wird, unterliegt seine u n- ternehmerische Entscheidung noch einer Missbrauchskontrolle. Diese soll Ve r- stöße gegen gesetzliche und tarifliche Normen genauso verhindern wie Diskr i- minierung und Umgehungsfälle ( vgl. BAG 27. Januar 2011 - 2 AZR 9/10 - 42 43 44 - 18 - 6 AZR 329/18 ECLI:DE:BAG:2019:160519.U.6AZR329.18.0 - 19 - Rn . 18 ; 21. September 2006 - 2 AZR 607/05 - Rn. 31 ) . Inhaltlich kommt die Missbrauchskontrolle dann einer echten Rechtskontrolle gleich ( vgl. hierzu APS/Kiel 5. Aufl. KSchG § 1 Rn. 458; ErfK/Oetker 19. Aufl. KSchG § 1 Rn. 240; Däubler/Deinert/Zwanziger / Deinert KSchR 10. Aufl. § 1 KSchG Rn. 270 ) . Einer solchen Kontrolle hält die Organisationsentscheidung nicht s tand, wenn der schwerbehinderte Arbeitnehmer beweisen kann, dass s ie getroffen wurde, um sich de n Belastung en zu entziehen, welche aus den besonderen Rechten schwerbehinderter Mensche n folgen. Dies wäre eine nach § 7 Abs. 1, § § 1, 3 AGG verbotene Diskriminierung wegen der Behinderung. ( 6 ) Ist eine solch gesetzwidrige Zielsetzung nicht feststellbar und hält die unternehmerische Entscheidung auch sonst einer gerichtlichen Kontrolle sta nd, so kann die betriebsbedingte Kündigung eines s chwerbehinderten Menschen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen sozial gerechtfertigt sein , wenn für ihn im Kündigungszeitpunkt keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht (vgl. hierzu BAG 27. Juli 2017 - 2 AZR 476/16 - Rn. 26, 31 mwN) . Bei der Pr ü- fung der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit sind allerdings die in § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX aF bzw. § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB IX vorgesehenen Ansprüche schwerbehinderter Menschen zu be rücksichtigen ( s iehe oben Rn. 37 ff., vgl. auch KR/Rachor 12. Aufl. § 1 KSchG Rn. 244) . Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber, soweit zumutbar, einem spezifischen Umschulungs - und Fortbi l- dungsbedarf nachkommen muss und gegebenenfalls eine behinderungsge rec h- te Einrichtung des freien Arbeitsplatzes vorzunehmen hat. ( 7 ) Im vorliegenden Fall ist die Vermutung des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO nicht widerlegt. Ausgehend vom Sachvortrag des Klägers sind keine A n- zeichen dafür ersichtlich, dass die Schuldneri n im Rahmen der Eigenverwaltung den vom Kläger besetzten Arbeitsplatz hat entfallen lassen, um ihren besond e- ren Verpflichtungen gegenüber dem schwerbe Der Kläger hat auch k eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem freien Arbeitsplatz aufgezeigt, weder zu unveränderten noch zu veränderten Bedi n- gungen. Er hat nur die Rückgängigmachung der Organisationsänderung oder die Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes gefordert . Hierauf hat er - ohne dass 45 46 - 19 - 6 AZR 329/18 ECLI:DE:BAG:2019:160519.U.6AZR329.18.0 - 20 - es auf Zumutbarkeitserwägungen ankäme - aus den dargelegten Gründen ke i- nen Anspruch. (8) Die Schuld n erin erfüllte auch nach den auf der Grundlage des Intere s- senausgleichs mit Namensliste erfolgten Kündigungen noch die Mindestb e- schäftigungsquote des § 71 Abs. 1 SGB IX aF bzw. § 154 Abs. 1 SGB IX. De s- sen ungeachtet hätte ein Unterschreiten dieser Quote die unternehmerische Entscheidungsfreiheit der Schuldnerin bezogen auf die Anzahl der zu bese t- zenden Arbeitsplätze nicht nach § 81 Abs. 3 SGB IX aF bzw. § 164 Abs. 3 SGB IX eingeschränk t. Diese Vorschriften knüpfen zwar an die Beschäft i- gungspflicht nach § 71 Abs. 1 SGB IX aF bzw. § 154 Abs. 1 SGB IX an und verpflich ten den Arbeitgeber zu r Schaffung der tatsächlichen Voraussetzungen dafür, dass im Rahmen der von ihm vorgegebenen Belegscha ftsstärke wenig s- tens die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen eine möglichst dauerhafte behinderungsgerechte Beschäftigung finden kann. Sie begründen jedoch nur eine Organisationspflicht des Arbeitgebers, ohne Individualan - sprüche des schwerbehi nderten Menschen zu schaffen ( FKS - SGB I X / Faber/ Rabe - Rosendahl 4. Aufl. § 164 Rn . 27 ff. , 32 ; Kohte in KKW 6. Aufl. SGB IX § § 164, 165 Rn. 10 ) . E ine Pflicht zur Schaffung oder Erhaltung nicht benötigter Arbeitsplätze besteht deshalb nach diesen Vorschriften nicht (vgl. ErfK/Rolfs 19. Aufl. SGB IX § 164 Rn. 8; MH d B ArbR/Zimmermann 4. Aufl. Bd. 2 § 198 Rn. 58; aA Fabricius in Schlegel/ Voelzke jurisPK - SGB IX Stand 4. Februar 2019 § 164 Rn. 63 f.; Kossens in Kos sens/von der Heide/Maaß SGB IX 4. Aufl. § 71 Rn. 6; für eine Verpflichtung, bei Reorganisationsmaßnahmen bereits b e- schäftigten schwerbehinderten Menschen Ersatzarbeitsplätze zur Verfügung zu stellen : Düwell in LPK - SGB IX 5. Aufl. § 164 Rn. 175) . 3. D ie streitgegenstän dliche Kündigung ist nicht wegen grober Fehlerha f- tigkeit der Sozialauswahl sozial ungerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 3 KSchG , § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO ( vgl. hierzu BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 790/12 - Rn. 21 ff., BAGE 147, 89) . Das Landesarbeitsgericht hat die Sozialauswahl o h- ne revisib len Rechtsfehler auf grobe Fehler überprüft . Es hat dabei insbesond e- re eine fehlende Vergleichbarkeit des Klägers mit den Kollegen F und M festg e- 47 48 - 20 - 6 AZR 329/18 ECLI:DE:BAG:2019:160519.U.6AZR329.18.0 stellt. Ge genüber dem Mitarbeiter in der Waschkaue bestehe keine höh e re s o- ziale Schutzbedürftigkeit des Klägers . Die Revision hat diese Beurte i lung nicht angegriffen. 4. Die Kündigung ist auch weder gemäß § 17 KSchG iVm. § 134 BGB noch gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirk sam. Entsprechende Verfa h- rensfehler sind nicht ersichtlich und werden von der Revision nicht gerügt. III . Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen. Spelge Heinkel Krumbiegel Wollensak Kreis 49 50
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