Bundesarbeitsgericht Urteil vom 29. Juni 2017 Sechster Senat - 6 AZR 364/16 - ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR364.16.0 I. Arbeitsgericht Arnsberg Urteil vom 7. September 2015 - 2 Ca 336/15 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 7. April 2016 - 11 Sa 1468/15 - Entscheidungsstichwort Beschäftigungszeit iSv. § 34 Abs. 3 TV - L Leitsatz : Bei reinen Inlandssachverhalten verstößt es nicht gegen höherrangiges Recht, dass Beamtenverhältnisse nicht in die Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 TV - L einbezogen werden. ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR364.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 364 /1 6 11 Sa 1468 /1 5 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 9 . Juni 201 7 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. beklagtes, berufungsbeklagtes und revisionsbeklagtes Land, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2 9 . Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin nen am Bundesarbeitsgericht Spelge und Gallner sowie den ehr enamtlichen Richter Lauth und die ehrenamtliche Richter in Klar für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 364/16 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR364.16.0 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Hamm vom 7. April 2016 - 11 Sa 1468/15 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revis ion zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Anrechnung von Beschäftigungszeiten iSv. § 34 Abs. 3 TV - L . Der aufgrund vertraglicher Verweisung anzuwendende § 34 Abs. 3 TV - L lautet: 1 Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben A r- beitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. 2 Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbei t- geber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein di enstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. 3 Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als B e- schäftigungszeit anerkannt. 4 Satz 3 gilt ents prechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich - rechtlichen Die 1965 geborene Klägerin absolvierte den Vorbereitungsdienst für i h- re Tätigkeit als Lehrerin in der Zeit vom 15. Dezember 1995 bis 14. Dezember 1997 beim beklagten Land Nordrhein - Westfalen im Beamtenverhältnis auf W i- derruf. Vom 9. März 1998 bis 31. Juli 1998 wurde sie vom Land Brandenburg als angestellte Lehrerin beschäftigt. Vom 31. August 1998 bis 30. Juni 2002 war die Klägerin angestellte Lehrerin des Freistaats Thürin gen. Im unmittelbaren Anschluss daran war sie vom 1. Juli 2002 bis 31. Juli 2013 als Beamtin des Freistaats Thüringen tätig. Vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2013 war sie mit 1 2 3 - 3 - 6 AZR 364/16 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR364.16.0 - 4 - dem Ziel der Versetzung an das Land Nordrhein - Westfalen abgeordnet. Das Land Nordr hein - Westfalen lehnte es mit Blick auf das Alter und den Gesun d- heitszustand der Klägerin ab, sie in ein Beamtenverhältnis zu übernehmen. Die Klägerin ließ sich deshalb aus dem Beamtenverhältnis mit dem Freistaat Thüringen entlassen und begründete nach ihr er Abordnung zum 1. August 2013 ein Arbeitsverhältnis als angestellte Lehrkraft mit dem Land Nordrhein - Westfalen. Das beklagte Land setzte die Beschäftigungszeit der Klägerin unter dem 21. Oktober 2013 nach § 34 Abs. 3 TV - L fest. Berücksichtigt wurden Ze i- ten seit 1. August 2012. Mit Schreiben vom 10. Februar 2014 berechnete das beklagte Land die Beschäftigungszeit unter Anerkennung der Zeiten des Ref e- rendariats und der Tätigkeit in Nordrhein - Westfalen vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2013 und unter Ablehnun g der in Thüringen verbrachten Zeiten. Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 teilte das beklagte Land der Klägerin einen Beginn der Beschäftigungszeit erst ab 1. August 2013 mit. Die zuvor mitgeteilte B e- schäftigungszeit werde korrigiert. Die Zeiten des Vorbereitu ngsdienstes und der Abordnung nach Nordrhein - Westfalen seien zu Unrecht berücksichtigt worden. Die Klägerin nimmt das beklagte Land vor de r Verwaltungsgericht sba r- keit auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis in Anspruch. Auf dem Rechtsweg zu den Gerichten f ür Arbeitssachen will die Klägerin die Zeit ihres Referendar i- ats beim Land Nordrhein - Westfalen und ihre Tätigkeiten für das Land Brande n- burg sowie den Freistaat Thüringen als Beschäftigungszeiten iSv. § 34 Abs. 3 TV - L festgestellt wissen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land profitiere von ihrer Berufserfahrung. § 34 Abs. 3 TV - L knüpfe an die Vorgängernorm des § 19 Abs. 3 BAT an, obwohl Beamtenverhältnisse in § 34 Abs. 3 TV - L nicht e r- wähnt seien. Würden ihre durchgehend gleichartige n (Vor - )Beschäftigungs - zeiten nicht angerechnet, sei das gleichheits - und unionsrechtswidrig. Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass es sich bei ihren Vordienstzeiten als angestellte Lehrkraft bei dem Land Brandenburg vom 4 5 6 7 - 4 - 6 AZR 364/16 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR364.16.0 - 5 - 9. März 1998 bis 31. Juli 1998, als angestellte Lehrkraft bei dem Freistaat Thüringen vom 31. August 1998 bis 30. Juni 2002, bei den Zeiten des Referendariats vom 15. Dezember 1995 bis 14. Dezember 1997 und bei der Zeit des Beamtenverhältnisses zum Freistaat Thüringen vom 1. Juli 2002 bis 31. Juli 2013 um Beschäftigungsze i- ten iSd. § 34 Abs. 3 TV - L handelt. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat g e- meint , § 34 Abs. 3 TV - L beziehe Beamtenverhältnisse nicht ein. Es handle sich um eine planvolle und damit nicht analogiefähige Regelungslücke. Die Arbeit s- verhältnisse bei verschiedenen öffentlich - rechtlichen Arbeitgebern hätten nicht ununterbrochen bestanden. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt die Klägerin ihr Kla geziel weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. D ie Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. A . Die Klage ist zulässig. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt. I. Die Beschäftigungszeit iSv. § 34 Abs. 3 Satz 3 TV - L wirkt sich ebenso wie die des § 34 Abs. 3 Satz 4 TV - L durch Verweisung en in Klammerzusätzen auf verschiedene tarifliche Rechte aus, ua. auf die Dauer des Krankengeldz u- schusses nach § 22 Abs. 3 TV - L und d as Jubiläums geld des § 23 Abs. 2 TV - L . II. Wege n dieser Auswirkungen der Beschäftigungszeit auf tarifliche A n- sprüche sind der von § 256 Abs. 1 ZPO verlangte Gegenwartsbezug des fes t- zustellenden Rechtsverhältnisses und das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben (vgl. BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 23 mwN) . Der A r- 8 9 10 11 12 13 - 5 - 6 AZR 364/16 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR364.16.0 - 6 - beitnehmer kann nicht darauf verwiesen werden abzuwarten, bis der Arbeitg e- ber eine konkrete Maßnahme auf eine aus Sicht des Arbeitnehmers unzutre f- fende Berechnung der Beschäftigungszeit stützt (vgl. noch zu § 19 Abs. 1 BAT - O BAG 25. Oktober 2001 - 6 AZR 551/00 - zu B I der Gründe, BAGE 99, 239) . B. Die Klage ist unbegründet. Die früheren Rechtsverhältnisse der Kläg e- rin sind nicht als Beschäftigungszeiten iSv. § 34 Abs. 3 Satz 3 TV - L anerkannt. I. Die Beamtenverhältnisse der Kläg erin in Nordrhein - Westfalen und Thüringen unterfallen § 34 Abs. 3 Satz 3 TV - L nicht. Das ergibt die Auslegung der Tarifbestimmung. 1. Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsb e- reich des TV - L erfasst werden, werden die Zeiten bei dem a nderen Arbeitgeber nach § 34 Abs. 3 Satz 3 TV - L als Beschäftigungszeit anerkannt. § 1 Abs. 1 TV - L sieht vor, dass der TV - L für Beschäftigte gilt , die in einem Arbeitsverhäl t- nis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedsverbands der TdL ist . § 34 Abs. 3 Satz 3 TV - L gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich - rechtlich en Arbeitgeber (§ 34 Abs. 3 Satz 4 TV - L ) . Mit der Anrechnung der Beschä ftigung s- zeiten bei einem anderen öffentlich - rechtlich en Arbeitgeber innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs des TV - L in § 34 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 TV - L wollen die Tarifvertragsparteien nach wie vor die Treue zum öffentlichen Dienst honorieren . Sie haben insoweit am Gedanken der Einheit des öffentl i- chen Dienstes festgehalten (vgl. für § 34 Abs. 3 Satz 3 TVöD - AT BAG 18. März 2010 - 6 AZR 918/08 - Rn. 29 mwN ) . 2. 34 Abs. 3 TV - L enthält zwar keinen für alle Tarifregelungen geltenden einheitlichen Begriff der Beschäft i- gungszeit. Die Beschäftigungszeit leitet sich vielmehr aus der jeweiligen tarifl i- chen Arbeitsbedingung ab, für die auf § 34 Abs. 3 TV - L verwiesen wird (vgl. für 14 15 16 17 - 6 - 6 AZR 364/16 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR364.16.0 - 7 - § 34 Abs. 3 TVöD - AT BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 590/09 - Rn. 15 ff.) . Der Begriff des Beschäftigten bezeichnet nach § 1 Abs. 1 TV - L aber nur Arbeitne h- merinnen und Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem ö ffentlich - rechtlich en Arbeitgeber stehen (vgl. BAG 9. April 2014 - 10 AZR 635/13 - Rn. 16, BAGE 148, 10) . Auch der klare Wortlaut des § 34 Abs. 3 Satz 1 TV - L spricht dafür, dass Beamtenverhältnisse § 34 Abs. 3 Satz 3 TV - L nicht unterfa l- len. Danach wird die 19 Abs. 1 BAT/BAT - O an. Der abweichende Zusammenhang beider Tarifnormen macht jedoch deutlich, dass § 34 Abs. 3 TV - L den Zweck verf olgt, ausschließlich A r- beitsverhältnisse bei öffentlich - rechtlichen Arbeitgebern in die Beschäftigung s- zeit einzubeziehen. Die Regelungen der Beschäftigungszeit galten n ach § 19 Abs. 3 BAT/BAT - O sinngemäß für ehemalige Beamte mit Ausnahme von E h- renbeamten u nd Beamten, die nur nebenbei beschäftigt wurden. Dagegen b e- zieht § 34 Abs. 3 TV - L Beamte nicht ein ( vgl. zB Clemens/Scheuring / Stein gen/Wiese TV - L Stand Juni 2010 T eil II § 34 Rn. 684; Künzl/ Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand März 2017 E § 34 Rn. 406; Notz on öAT 2014, 87 f.; Vogel öAT 2011, 123) . 3. Die Tarifwerke des TV - L, des TVöD (Bund) und des TVöD (VKA) wu r- den aus dem BAT und dem BAT - O entwickelt. Daraus ist zu schließen, dass die Tarifvertragsparteien Beamtenverhältnisse bewusst von der Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 TV - L ausnehmen wollten. Sie hätten sonst eine § 19 Abs. 3 BAT/BAT - O vergleichbare Regel ung getroffen. Das Regelungssystem des § 34 Abs. 3 TV - L ist gemessen an der Regelungsabsicht nicht unvollständig. D e s- halb besteht kein Raum für eine Analogie (vgl. BAG 13. November 2014 - 6 AZR 1055/12 - Rn. 33) . II. Es verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, wenn Beamtenverhäl t- nisse nicht in die Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 TV - L einbezogen werden. 1. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist durch den Au s- schluss Beamter nicht verletzt. 18 19 20 - 7 - 6 AZR 364/16 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR364.16.0 - 8 - a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 A bs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleichzubehandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung e i- nem Personenk reis gewährt, einem anderen Personenkreis dagegen vorentha l- ten wird. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit or i- e n tierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den j eweils betroffenen unterschiedlichen Sach - und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Je nach Regelungsgege n- stand und Differenzierungsmerkmalen reicht er vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse (vgl. für die st. Rspr. BVerfG 8. Juni 2016 - 1 BvR 3634/13 - Rn. 16 und 19) . b) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmi t- telbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte aber dazu, solchen Tarifregel ungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu einer Gruppenbildung führen, die Art. 3 GG verletzt. Den Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestalt ungsspie l- raum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den Differenzierung s- merkmalen im Einzelfall ab. Den Tarifvertragsparteien steht hinsichtlich der ta t- sächlichen Gegebenheiten und der betroffenen Interessen eine Einschätzung s- prärogative zu. Sie sind nicht verpflichtet, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZR 432/15 - Rn. 22; 17. März 2016 - 6 AZR 92/15 - Rn. 24 ) . Bei generalisierenden Regelungen lassen sich Grenzfälle nicht vermeiden (vgl. bereits BAG 13 . August 1986 - 4 AZR 741/85 - ) . c) D er Begünstigungsausschluss von Beamten verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Bei Tätigkeiten in Beamtenverhältnissen handelt es sich unter Berüc k- sichtigung des weiten Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien nicht um 21 22 23 - 8 - 6 AZR 364/16 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR364.16.0 - 9 - Sachverhalte, die mit Beschäftigungen in Arbeitsverhältnissen vergleichbar sind. aa) Die Ausnahme von Beamtenverhältnissen von der Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 TV - L ist hinzunehmen, obwohl § 44 Nr. 2 Satz 2 TV - L für ang e- stellte Lehrkräfte auf das B eamtenrecht verweist. Zwischen den Rechtsverhäl t- nissen beamteter und angestellter Lehrkräfte bestehen trotz der durch die Ve r- weisung auf das Beamtenrecht angestrebten weitgehenden Gleichstellung der beiden Beschäftigtengruppen deutliche Unterschiede. Das B undesverfassung s- gericht und das Bundesverwaltungsgericht betonen die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses, das durch Alimentation, Treue - und Fürsorgepflichten charakterisiert wird (vgl. BVerfG 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 , 2 BvL 18/09 , 2 BvL 3/12 , 2 BvL 4/12 , 2 BvL 5/12 , 2 BvL 6/12 , 2 BvL 1/14 - Rn. 114 ff., BVerfGE 139, 64 ; BVerwG 27. Mai 2010 - 2 C 33.09 - Rn. 13 ff. mwN; 13. No - vember 2008 - 2 C 16.07 - Rn. 18 ff. ; sh. auch BVerfG 28. November 1997 - 1 BvR 8/96 - zu II der Grü nde ) . bb) Das Bundesarbeitsgericht und die Verwaltungsgerichtsbarkeit heben die Unterschiede der beiden Rechtsverhältnisse gleichermaßen hervor (vgl. BAG 20. Oktober 2016 - 6 AZR 715/15 - Rn. 68 mwN ) . Das Bundesarbeitsg e- richt nimmt etwa an, Breitbandregelungen zum Ausgleich besonderer Belastu n- gen verletzten hinsichtlich angestellter Lehrkräfte den arbeitsrechtlichen Gleic h- behandlungsgrundsatz, wenn sie nicht landeseinheitlich eingeführt würden (vgl. BAG 8. November 2006 - 5 AZR 5/06 - Rn. 20 ff., BAGE 120, 97 ) . Das Obe r- verwaltung sgericht für das Land Nordrhein - Westfalen geht demgegenüber d a- von aus, der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sei wegen der Strukturunterschiede von Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst auf Beamte nicht anzuwenden (vgl. OVG für das Lan d Nordrhein - Westfalen 17. Februar 2014 - 6 A 1353/12 - ) . cc) Ein anderes Beispiel für die gerechtfertigte unterschiedliche Behan d- lung von Beamten - und Arbeitsverhältnissen ist, dass der Gesetzgeber au f- grund von Art. 3 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, die Ergebnisse von Tarifve r- 24 25 26 - 9 - 6 AZR 364/16 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR364.16.0 - 10 - handlungen des öffentlichen Dienstes spiegelbildlich auf die Beamtenbesoldung zu übertragen (vgl. BVerwG 23. Juli 2009 - 2 C 76.08 - Rn. 11) . Selbst bei dem Wechsel eines Beamten zu einem anderen Dienstherrn ist der Beamte nicht in jeder Hinsi cht so zu behandeln, als hätte ein Wechsel nicht stattgefunden (vgl. schon BVerwG 13. Januar 1983 - 2 B 159.81 - ) . dd) An der unterbliebenen Einbeziehung von Beamtenverhältnissen in § 34 Abs. 3 TV - L zeigt sich, dass die Tarifvertragsparteien bewu ss t auf Arbeitsve r- hältnis se bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes abgestellt haben. Ein solcher Arbeitgeber ist in den Fällen des § 34 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 TV - L Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbands der TdL, also einer der tari f- schließenden P arteien. Das ist ein sachlich begründetes Unterscheidung s- merkmal. Die Tarifvertragsparteien verstoßen jedenfalls nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG , wenn sie Leistungen für Beschäftigungsverhältnisse vorsehen, die mit ihren Mitgliedern bestehen (vgl. bereits BAG 7. Dezember 1983 - 5 AZR 5/82 - zu 2 der Gründe) . Die Länder sind nicht in ihrer Dienstherreneigenschaft, sondern in ihrer Arbeitgeberfunktion Mitglieder der TdL. Soweit die Tarifve r- tragsparteien die Beschäftigungszeit in § 34 Abs. 3 Satz 4 TV - L für Arbei tsve r- hältnisse bei anderen öffentlich - rechtlichen Arbeitgebern geöffnet haben, wol l- ten sie zwar das Prinzip der Einheit des öffentlichen Dienstes f ortführen (vgl. BAG 18. März 2010 - 6 AZR 918/08 - Rn. 29 mwN ) . Mit Blick auf ihre au s- schließlich für Arbeits verhältnisse bestehende Tarifzuständigkeit durften sie dabei jedoch zwischen Arbeitsverhältnissen und Beamtenverhältnissen diff e- renzieren. 2. Die Ausnahme der Beamtenverhältnisse von der Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 TV - L verstößt entgegen der Auffas sung der Klägerin nicht g e- gen Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Fre i- zügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. EU L 141 vom 27. Mai 2011 S. 1 , Freizügigkeitsverordnung) . Das ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) geklärt. 27 28 - 10 - 6 AZR 364/16 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR364.16.0 - 11 - a) Art. 45 Abs. 2 AEUV verbietet jede auf der Staatsangehörigkeit ber u- hende unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedsta aten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. Art. 7 Abs. 1 der Freizügigkeitsverordnung stellt nur eine besondere Ausprägung des in Art. 45 Abs. 2 AEUV enthaltenen Diskriminierungsverbots auf dem speziellen Gebiet der Beschä ftigungsbedingungen und der Arbeit dar. Die Verordnung s- norm ist ebenso auszulegen wie Art. 45 Abs. 2 AEUV (vgl. EuGH 15. Dezember 2016 - C - 401/15 - [Depesme ua. ] Rn. 35 mwN) . b) Die Vorschriften des AEUV über die Freizügigkeit und die zu ihrer Durchführung ergangenen Verordnungen sind jedoch nicht auf Tätigkeiten a n- zuwenden, die keinerlei Berührungspunkte mit einem der Sachverhalte aufwe i- sen, auf die das Unionsrecht abstellt , und die mit keinem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. EuGH 6. Oktober 2015 - C - 298/14 - [Brouillard] Rn. 26; 15. November 2011 - C - 256/11 - [Dereci ua.] Rn. 60 mwN, Slg. 2011, I - 11315) . Anderes gilt, wenn berufliche oder akadem i- sch e Qualifikationen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen erworben wurden, dessen Staatsangehöriger der Betroffene ist (vgl. EuGH 6. Oktober 2015 - C - 298/14 - [Brouill ard] Rn. 27; 31. März 1993 - C - 19/92 - [Kraus] Rn. 16 f.) . Art. 45 AEUV erfasst dagegen ke ine rein internen, auf einen Mi t- gliedstaat beschränkten Sachverhalte (vgl. noch zu Art. 39 EG: EuGH 16. Dezember 2004 - C - 293/03 - [My] Rn. 40 , Slg. 2004, I - 12013; 5. Juni 1997 - C - 64/96 und C - 65/96 - [Uecker und Jacquet] Rn. 16 f.) . Die Arbeitne h- merfreiz ügigkeit kann deshalb nicht auf die Situation von Personen angewandt werden, die von dieser Freiheit nie Gebrauch gemacht haben (vgl. EuGH 25. Juli 2002 - C - 459/99 - [MRAX] Rn. 39, Slg. 2002, I - 6591 ; EUArbR/ Steinmeyer AEUV Art. 45 Rn. 35 ) . Die rein hypothetische Aussicht, das Recht auf Freizügigkeit auszuüben, stellt keinen Bezug zum Unionsrecht her, der eng genug wäre, um die Unionsbestimmungen anzuwenden (vgl. EuGH 8. No - v ember 2012 - C - 40/11 - [Iida] Rn. 77; 29. Mai 1997 - C - 299/95 - [Kremzow] Rn. 16 , Slg. 1997, I - 2629) . Gleiches gilt für die rein hypothetische Aussicht einer Beeinträchtigun g dieses Rechts (vgl. EuGH 8. November 2012 29 30 - 11 - 6 AZR 364/16 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR364.16.0 - 12 - - C - 40/11 - [Iida] aaO; BAG 23. Februar 2017 - 6 AZR 843/15 - Rn. 31 mwN; ErfK/Wißmann 17. Aufl. Art. 45 AEUV Rn. 14) . c) Ein U nionsbürger kann sich gegenüber nationalen Normen daher nicht auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen, wenn er - wie die Klägerin - niemals in einem anderen Mitgliedstaat gewohnt, gearbeitet, studiert, ein Hochschuldi p- lom oder einen Berufsabschluss erworben oder anderweitig von seinem Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch gemacht hat (vgl. EuGH 2. Juli 1998 - C - 225/95, C - 226/95 , C - 227/95 - [Kapasakalis ua.] Rn. 21 , Slg. 1998, I - 4239 ; BAG 23. Februar 2017 - 6 AZR 843/15 - Rn. 32 ) . d) Die Rechtsprechu ngslinie des EuGH zu dem für die Freizügigkeitsb e- stimmungen nötigen grenzüberschreitenden Bezug ist durch dessen Entsche i- dung in der Sache Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Lande s- kliniken Betriebs GmbH nicht aufgegeben worden ( vgl. EuGH 5. D ezember 2013 - C - 514/12 - Rn. 22 ff. ) . Die in d ieser Sache behandelte kollektive Streiti g- keit zwischen dem Zentralbetriebsrat und der österreichischen Krankenhausg e- sellschaf t wies ohne Weiteres einen Auslandsbezug auf. 113 der 716 Ärzte und 340 der 2.850 nicht - ärztlichen Beschäftigten stammten aus anderen Mitglie d- staaten der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (vgl. EuGH 5. Dezember 2013 - C - 514/12 - [Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH] Rn. 10 ; näher BAG 23. Februar 2017 - 6 AZR 843/15 - Rn. 32 f f. ) . e) Eine Aufgabe der Rechtsprechung des EuGH zum erforderlichen Au s- landsbezug für die Grundfreiheiten folgt nicht aus der von der Klägerin hera n- gezogenen Entscheidung in der Sache AGET Iraklis , die ua. die Niederla s- sungsfreiheit des Art. 49 AEUV behan delt (vgl. EuGH 21. Dezember 2016 - C - 201/15 - Rn. 45 ff.) . Dieser Entscheidung liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt zugrunde. Es handelte sich um ein Unternehmen, dessen französ i- scher Hauptaktionär in Griechenland Niederlassungen unterhielt (vgl. E uGH 21. Dezember 2016 - C - 201/15 - [AGET Iraklis] Rn. 12) . 31 32 33 - 12 - 6 AZR 364/16 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR364.16.0 - 13 - f) Das weitere von der Klägerin zitierte Urteil des EuGH in der Sache Zambrano hat die Unionsbürgerschaft zum Gegenstand (vgl. EuGH 8. März 2011 - C - 34/09 - Rn. 14 ff., 36 ff., Slg. 2011, I - 1177) . Es ging um das Aufen t- haltsrecht eines kolumbianische n Drittstaatsangehörige n , de ss en Kinder in Be l- gien geboren und damit Unionsbürger waren. 3 . Auch das Richtlinienrecht führt zu k einem anderen Ergebnis. Für den Sachverhalt bestehen keine Richtlinienvorgaben. Die von der Klägerin hera n- gezogene Entscheidung des EuGH in der Sache Neidel , in der ein Kommuna l- beamter als Arbeitnehmer iSv. Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie eingeordnet wurde, befasst sich mit urlaubsrechtlichen Frage n ( vgl. zu der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über b e- stimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. EU L 299 vom 18. November 2003 S. 9 ] EuGH 3. Mai 2012 - C - 337/10 - [Neidel] Rn. 13, 19 ff.; sh. auch 20. Juli 2016 - C - 341/15 - [Maschek] Rn. 8, 24 ff.) . Der Fall, über den der Senat zu entscheiden hat, berührt dagegen weder das primäre noch das sekundäre Unions recht. Es handelt sich um einen reinen Inlandssachverhalt. III. Die Arbeitsverhältnisse, die die Klägerin vor dem Beamtenverhältnis beim Freistaat Thüringen mit dem Lan d Brandenburg und dem Freistaat Thüringen begründet hatte, erfüllen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Satz 3 TV - L nicht. 1. Die Klägeri n nahm erst nach dem 1. November 2006 ein Arbeitsve r- hältnis mit dem Land Nordrhein - Westfalen auf . § 14 TVÜ - Länder vom 12. Oktober 2006 ist deshalb nicht anzuwenden. Da nach s- November 2006 anerkannten Beschäftigungszeiten. Sie gelten als Beschäftigungszeiten iSd. § 34 Abs. 3 TV - L (vgl. zB Clemens/ Scheuring /Steingen/Wiese TV - L Stand Dezember 2012 T eil II § 34 Rn. 702; Künzl/ Fieber g in Fürst GKÖD Bd. IV Stand März 2017 E § 34 Rn. 418) . 2. Die Erfordernisse des § 34 Abs. 3 Satz 3 TV - L sind nicht gewahrt. 34 35 36 37 38 - 13 - 6 AZR 364/16 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR364.16.0 - 14 - a) Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsb e- reich des TV - L erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber nach § 34 Abs. 3 Satz 3 TV - L als Beschäftigungszeit anerkannt. b) Sprac r- (vgl. Duden Das Synonymwörterbuch 4. , (vgl. Duden Das große Wörterbuch der de utschen Sprache 3. h- (vgl. Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. . c) a- für, dass ein gewisser zeitlicher Zusammenhang zwischen den Arbeitsverhäl t- n issen mit verschiedenen Arbeitgebern im Tarifverbund des TV - L bestehen muss (vgl. zB Künzl/ Fieberg i n Fürst GKÖD Bd. IV Stand März 2017 E § 34 Rn. 41 7; Notzon öAT 2014, 87, 89 f.) . Die Tarifvertragsparteien haben erken n- bar zwischen der unschädlichen auch e- 1 und dem Arbeitgeberwechsel nach Satz 3 und Satz 4 des § 34 Abs. 3 TV - L unterschieden. d) Der Senat kann offenlassen, ob der Anrechnung der Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 Satz 3 TV - L bei angestellten Lehrkräften wegen dieser zeitl i- Sommerferien nicht schadet (sh. Kü nzl/ Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand März 2017 E § 34 Rn. 417) . Dafür spricht viel. Der Zweck der Regelung besteht darin, ein Arbeitsverhältnis mit dem einen Arbeitgeber in kürzerer Zeit ohne den rechtlichen Zwischenschritt eines dazwischenliegenden ande ren Rechtsverhäl t- nisses durch ein Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber aus dem T a- 39 40 41 42 - 14 - 6 AZR 364/16 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR364.16.0 - 15 - rifverbund des TV - L zu ersetzen. Die Frage, ob eine kürzere Unterbrechung unschädlich ist, kann hier auf sich beruhen. Das über elfjährige Beamtenve r- hältnis mit dem Freistaat Thüringen in der Zeit vom 1. Juli 2002 bis 31. Juli 2013 schließt es aus anzunehmen, dass das vom 31. August 1998 bis 30. Juni 2002 bestehende Arbeitsverhältnis mit dem Freistaat Thüringen durch das am 1. August 2013 aufgenommene Arbeitsverhältn is mit dem Land Nordrhein - Westfalen ersetzt oder abgelöst werden sollte. Anders als bei der Stufenzuor d- nung des § 16 Abs. 2a TV - L ist dem Arbeitgeber nach § 34 Abs. 3 Satz 3 TV - L kein Ermessen eingeräumt, aufgrund dessen er eine längere Beschäftigung s- zeit anerkennen könnte (vgl. für § 16 Abs. 2a TVöD - V BAG 27. April 2017 - 6 AZR 459/16 - Rn. 13; für § 16 Abs. 2a TV - L 17. Dezember 2015 - 6 AZR 432/14 - Rn. 46 ) . IV. Es be gründet keinen Anspruch der Klägerin auf Anrechnung vor dem 1. August 2013 liegender Zeiten, dass das beklagte Land den Beginn der B e- schäftigungszeit zunächst mit dem 1. August 2012 und später unter Anerke n- nung der Zeiten des Referendariats und der Abordnu ng nach Nordrhein - Westfalen festsetzte. 1. Der Senat kann das Verhalten des beklagten Landes selbst auslegen. Der Sachverhalt steht fest. Neuer Sachvortrag ist nicht zu erwarten. 2. Das beklagte Land durfte die mit Schreiben vom 21 . Oktober 2013 und 10. Februar 2014 fehlerhaft berechnete Beschäftigungszeit unter dem 1. Juni 2015 berichtigen. Das beklagte Land verhielt sich zwar widersprüchlich. Die Rechtsordnung missbilligt aber nicht jedes widersprüchliche Verhalten, sondern nur solches, durch das der ei ne Vertragsteil bewusst oder unbewusst eine Sach - oder Rechtslage geschaffen hat, auf die sich der andere Vertragsteil ve r- lassen durfte und auch verlassen hat. Das trifft hier nicht zu. Das Verhalten des beklagten Landes bei de n sog. Festsetzung en der Besc häftigungszeit mit Schreiben vom 21 . Oktober 2013 und 10. Februar 2014 berechtigte die Klägerin ua. wegen der uneinheitlichen Vorgehensweise des beklagten Landes nicht dazu, in schützenswerter Weise auf eine der beiden sog. Festsetzungen zu ve r- 43 44 45 - 15 - 6 AZR 364/16 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR364.16.0 trauen (vgl. BAG 14. Ok tober 2004 - 6 AZR 501/03 - zu B V 1 der Gründe; 25. Oktober 2001 - 6 AZR 551/00 - zu B II 2 d der Gründe, BAGE 99, 239 ) . C. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Fischermeier Spelge Gallner Lauth C. Klar 46
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