Bundesarbeitsgericht 6 . Senat Urteil vom 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 - I. Arbeitsgericht Koblenz Urteil vom 5. Mai 2011 - 7 Ca 1815/10 - II. Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Urteil vom 2. Dezember 2011 - 9 Sa 440/11 F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e: Beschäftigungszeit iSv. § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 TV UmBw - Berück -sichtigung einer Vorbeschäftigung bei einem privaten Arbeitgeber? - Gleichbehandlung Gesetz: Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammen - hang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18. Juli 2001 idF des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 4. Dezember 2007 (TV UmBw) § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 94/12 9 Sa 440/11 Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. Dezember 2013 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterinnen am Bundesarbeitsg e- richt Gallner und Spelge sowie die ehrenamtlichen Richter Hoffmann und Koch für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 94/12 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Rheinland - Pfalz vom 2. Dezember 2011 - 9 Sa 440/11 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei einem privaten Arbeitgeber für die Berechnung der Einkommenssich e- rungszulage nach § 7 Abschn. A Abs. 1 und 2 des Tarifvertrags über sozialve r- trägliche Begleitmaßn ahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18. Juli 2001 idF des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 4. De - zember 2007 (TV UmBw) . Die beklagte Bundesrepublik beschäftigte den im Juni 1960 geborenen Kläger seit 1. Februar 1991 im Bereich de s Bundesministeriums der Verteid i- gung im Wachdienst. Zuvor war er vom 5. Mai 1989 bis 31. Januar 1991 für ein privates Bewachungsunternehmen tätig. Der Kläger hat behauptet, im Rahmen dieser Beschäftigung habe er im Auftrag des Innenministeriums d en Regi e- r ungsbunker in Marienthal bewacht. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich nach den Tarifvertr ä- gen für den öffentlichen Dienst, seit deren Inkrafttreten ua. nach dem Tarifve r- trag für den öffentlichen Dienst im Bereich des Bundes (TVöD (Bund)) und dem TV UmBw. Der TV UmBw vom 18. Juli 2001 idF des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 4. Dezember 2007 lautet in Auszügen: § 1 Geltungsbereich (1) Abschnitt I dieses Tarifvertrages gilt für die im G e- schäftsbereich des Bundesministeriums der Verteid i- gung (BMVg) beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Beschäftigte), die unter 1 2 3 - 3 - 6 AZR 94/12 - 4 - den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen und deren Arbeitsplätze in der Zeit vom 1. Juni 2001 bis zum 31. Dezember 2010 durch Auflö sung oder Verkleinerung von Dienststellen oder durch eine wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufg a- ben einer Dienststelle einschließlich damit verbund e- ner Umgliederung oder Verlegung auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. § 7 Ergänzung der Einkommenssicherung A. Beschäftigte im Feuerwehr - oder Wachdienst oder als Besatzungsmitglied von Binnen - und Seefahrzeugen und von schwimmenden Geräten ( 1 ) Beschäftigte, die bis zu dem Tag vor Aufnahme der neuen Tätigkeit (§ 3) mindestens ein Jahr ununte r- brochen im Feuerwehr - oder Wachdienst oder als Besatzungsmitglied von Binnen - und Seefahrzeugen und von schwimmenden Geräten beschäftigt und Entgelt nach - § 46 TVöD - BT - V (Bund) , erhalten haben und deren Arbeitszeit durch den Wechsel der Beschäftigung wesentlich vermindert wird, erhalten - ggf. neben der Einkommenssich e- rung nach § 6 - eine Zulage in Höhe des auf die weggefallene, über die regelmäßige Arbeitszeit i. S. d. § 6 Abs. 1 TVöD hinaus gegangene Arbeit s- zeit entfallenden anteiligen Tabellenentgelts i. S. d. Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 1 TVöD. (2) 1 Die Zulage vermindert sich je nach Dauer der unu n- terbrochenen Beschäftigung im Feuerwehr - oder Wachdienst oder auf Seefahrzeugen wie folgt: 2 Bei einer Beschäftigung a) von weniger als fünf Jahren entfällt die Zulage bei der allgemeinen Entgelterhöhung, b) von mindestens fünf, jedoch weniger als zehn Jahren vermindert sich die Zulage um jeweils die Hälfte bei jeder allgemeinen Entgelterh ö- hung, c) von mindestens zehn, jedoch weniger als 15 Jahren vermindert sich die Zulage um j e- weils ein Drittel bei jeder allgemeinen Entgelt - - 4 - 6 AZR 94/12 - 5 - erhöhung, d) von mindestens 15 Jahren vermindert sich die Zulage um jeweils ein Vi ertel bei jeder allg e- meinen Entgelterhöhung, die auf die erste allgemeine Entgelterhöhung nach dem Tag der Aufnahme der neuen Tätigkeit folgt. 3 Bei der Verminderung der Zulage ist von deren u r- sprünglicher Höhe auszugehen. 4 Bei einer ununte r- brochenen Beschäftigung von mehr als 20 Jahren im Feuerwehr - oder Wachdienst oder auf Binnen - und Seefahrzeugen und schwimmenden Geräten wird ein Restbetrag in Höhe von 30 v. H. des Ausgangsb e- trages der persönlichen Zulage nicht abgebaut. § 7 Abschn. A Abs. 2 T V UmBw blieb bei der Neufassung des T V UmBw durch den Änderung starifvertrag Nr. 3 vom 10. Dezember 2010 u n- verändert. In § 34 TVöD - AT (Bund) ist geregelt: § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses (1) 1 Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss. 2 Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (A b- satz 3 Satz 1 und 2) (3) 1 Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitg e- ber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. 2 Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderu r- laubs s chriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. 3 Wechseln Beschäftigte zw i- schen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit an - erkannt. 4 Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wec h- sel von einem anderen öffentlich - rechtlichen Arbei t- 4 5 - 5 - 6 AZR 94/12 - 6 - Der Kläger nahm zum 1. Januar 2010 eine neue Tätigkeit iSv. § 3 TV UmBw auf, für die er ein geringeres Entgelt erzielt. Mit Schreiben vom 20. Mai 2010 setzte die Beklagte die Zulage zur Ergänzung der Einkommenss i- cherung nach § 7 Abschn. A Abs. 1 TV UmBw auf 771,78 Euro fest. Sie stellte zugleich eine Dauer der Beschäftigung von 18 Jahren fest. Dabei ging sie d a- von aus, dass der Kläger seit 1. Februar 199 1 ununterbrochen im Wachdienst beschäftigt gewesen sei und am 1. Januar 2010 seine neue Tätigkeit aufg e- nommen habe. Die Beklagte berücksichtigte im Rahmen der Stufenzuordnung der A r- beitnehmer D und G nach § 16 Abs. 3 TVöD - AT (Bund) Vorbeschäftigungsze i- ten bei privaten Arbeitgebern. Mit seiner Klage will der Kläger von der Beklagten festgesetzt wissen, dass er mehr als 20 Jahre ununterbrochen iSv. § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 TV UmBw im Wachdienst beschäftigt sei. Seine Tätigkeit in der Privatwirtschaft vom 5. Mai 1989 bis 31. Januar 1991 müsse berücksichtigt werden, wie die z u- treffende Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Beschäftigungszeit in § 7 Abschn. A Abs. 2 TV UmBw ergebe. Jedenfalls kämen zwei verschiedene gleichrangige Auslegungsergebnisse - ein arbeitgeberbezogener und ein täti g- keitsbezogener Vorbeschäftigungsbegriff - in Betracht. Die Vorinstanzen hätten deshalb zu Unrecht keine Tarifauskunft eingeholt. Er habe außerdem seine ganze Beschäftigungszeit zunächst bei der Bundesrepublik Deutsc hland als Auftraggeberin des privaten Bewachungsunternehmens und später bei ihr als Arbeitgeberin verbracht. Da zwischen den Parteien streitig sei, ob er während des früheren Arbeitsverhältnisses im Auftrag des Bundesinnenministeriums den Regierungsbunker in Marienthal bewacht habe, sei darüber Beweis zu erheben gewesen. Werde § 7 Abschn. A Abs. 2 TV UmBw entgegen der Auffassung des Klägers dahin ausgelegt, dass er nur Vorbeschäftigungszeiten bei der Bekla g- ten erfasse, verstoße er gegen den allgemeinen Glei chheitssatz sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes. Heranzuzi e- hen seien die Prinzipien, die das Bundesarbeitsgericht für Eingriffe in laufende Betriebsrenten entwickelt habe. Werde § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 TV UmBw 6 7 8 - 6 - 6 AZR 94/12 - 7 - dahin verstanden, dass er Vorbeschäftigungszeiten in der Privatwirtschaft nicht erfasse, wirke die Tarifnorm zudem mittelbar altersdiskriminierend iSv. § 3 Abs. 2 AGG, Art. 2 der Richtlinie 2000/78/EG. Die unterschiedliche Behandlung sei nicht gerechtfertigt nac h § 10 AGG, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG. Der Kläger hat ferner behauptet, die Personalsachbearbeiterin P habe ihm im März 2010 ausdrücklich zugesichert, dass seine Beschäftigung bei dem priv a- ten Wachdienst im Rahmen der Feststellung der Beschäf tigungsdauer berüc k- sichtigt werde. Jedenfalls sei er mit den Arbeitnehmern D und G gleichzub e- handeln. Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, zu seinen Gunsten eine ununterbrochene Beschäftigung von mehr als 20 Jahren festzusetzen. Am Ende des ersten Rechtszugs ist er auf einen Feststellungsantrag übergegangen. Vor dem Landesarbeitsgericht hat er erneut beantragt, die Beklagte zu verurteilen, zu seinen Gunsten eine un - unterbrochene Beschäftigung von m ehr als 20 Jahren festzusetzen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, die Beschäftigungszeit iSv. § 7 Abschn. A Abs. 2 TV UmBw sei nach § 34 Abs. 3 Satz 1 TVöD - AT (Bund) die bei demselben Arbeitgeber zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen sei. Dieses Auslegungsergebnis folge auch aus dem Zusammenhang von § 7 Abschn. A Abs. 2 TV UmBw mit dem ersten A b- satz dieser Vorschrift. Danach setze die Zulage voraus, dass der Arbeitnehmer Entgelt nach den Tarifverträgen des öffent lichen Dienstes im Bereich des Bu n- des erhalte, im Fall des Klägers nach § 46 TVöD - BT - V (Bund). Sonst handle es sich nicht um eine ununterbrochene Beschäftigung. § 7 Abschn. A Abs. 2 TV UmBw sei nicht anhand der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Ve rtrauensschutzes entsprechend der Betriebsrentenrechtsprechung des Dri t- ten Senats des Bundesarbeitsgerichts zu überprüfen. Der Kläger verlange keine betriebliche Altersversorgung, sondern sei ein aktiv beschäftigter Arbeitnehmer. § 7 Abschn. A TV UmBw grei fe nicht in laufende Vergütungsansprüche ein, sondern begründe den Zulagenanspruch erst, um Nachteile bei personellen 9 10 - 7 - 6 AZR 94/12 - 8 - Maßnahmen im Umstrukturierungsprozess auszugleichen. § 7 Abschn. A Abs. 2 TV UmBw wirke auch nicht mittelbar altersdiskriminierend. Ein hö herer Anspruch des Klägers scheitere nicht am Lebensalter, sondern am Arbeitg e- berwechsel. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Entscheidungsgründe A. Die Revision ist beschränkt eingelegt. Sie erfasst nur den Lebenssac h- verhalt, der der Tarifanwendung zugrunde liegt, obwohl der Kläger das nicht ausdrücklich klargestellt hat. Die Beschränkung ergibt sich daraus, dass der Kläger aus dem eigenständigen K lagegrund der von ihm behaupteten Zusich e- rung der Personalsachbearbeiterin P im März 2010 in der Revisionsinstanz ke i- nen Anspruch mehr ableitet. I. Zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung gehört die Angabe der Revisionsgründe ( § 72 Abs. 5 ArbGG, § 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ) . Bei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des Landesarbeit s- gerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Die Revisionsbegründung muss sich mit den Gründen des a n- gefoc htenen Urteils auseinandersetzen (st. Rspr., vgl. zB BAG 16. Juli 2013 - 9 AZR 50/12 - Rn. 11) . Hat das Berufungsgericht über mehrere Streitg e- genstände entschieden, muss die Revisionsbegründung sämtliche Streitgege n- stände behandeln, wenn sie die Entscheidu ng hinsichtlich aller Streitgege n- stände angreifen will (vgl. BAG 20. Juni 2013 - 8 AZR 482/12 - Rn. 20) . Fehlt zu einem Streitgegenstand ein Revisionsangriff, ist das Rechtsmittel unzulässig (vgl. BAG 23. November 2006 - 6 AZR 317/06 - Rn. 13, BAGE 120, 23 9) . Di e- selbe Rechtsfolge kann allerdings aus demselben Lebenssachverhalt und z u- gleich aus mehreren Normen des materiellen Rechts hergeleitet werden. Dann handelt es sich um Anspruchskonkurrenz und nicht um verschiedene Streitg e- 11 12 13 - 8 - 6 AZR 94/12 - 9 - genstände (vgl. BAG 23. Novem ber 2006 - 6 AZR 317/06 - aaO) . Der Streitg e- genstand iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfasst im Hinblick auf den Klagegrund alle Tatsachen, die bei natürlicher Betrachtung vom Standpunkt der Parteien aus zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehö ren (vgl. BAG 26. Juni 2013 - 5 AZR 428/12 - Rn. 16) . II. Nach diesen Grundsätzen hat das Landesarbeitsgericht über mehrere selbständige Streitgegenstände entschieden. Es hat einen tariflichen Anspruch auf Anrechnung der Vorbeschäftigungszeit des Klägers bei dem privaten Wachdienst aus § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 TV UmBw verneint und die Klage unter dem Gesichtspunkt einer einzelvertraglichen Zusage für nicht begründet gehalten. Dabei handelt es sich nicht nur um Anspruchskonkurrenz. Die z u- sammentreffenden Ansprüche sind nach ihrer Tatsachengrundlage, dem vom Kläger vorzutragenden Lebenssachverhalt, unterschiedlich ausgestaltet (vgl. BAG 23. November 2006 - 6 AZR 317/06 - Rn. 15, BAGE 120, 239) . III. Die Revision ist mit Blick auf den weiteren Streitgegens tand der in den Tatsacheninstanzen behaupteten Zusage der früheren Personalsachbearbeit e- rin P nicht mangels Revisionsangriffs unzulässig. Der Kläger hat die Revision vielmehr konkludent beschränkt, indem er in der Revisionsbegründung lediglich auf die Frag en eingegangen ist, die sich im Zusammenhang mit dem Leben s- sachverhalt stellen, der dem gel tend gemachten Anspruch aus § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 TV UmBw zugrunde liegt. Der Kläger bezieht sich nur auf die Auslegung der Tarifbestimmung sowie die Fragen de s Verhältnismäßi g- keitsgrundsatzes, des Vertrauensschutzes und der mittelbaren Altersdiskrim i- nierung. Der Senat braucht daher nicht darüber zu befinden, ob das Landesa r- beitsgericht die nach der Entscheidungsformel vermeintlich unbeschränkte Z u- lassung der Re vision durch die ausschließlich mit den tariflichen Fragen b e- gründete Zulassung am Ende der Gründe beschränkt hat. B. Die beschränkt eingelegte Revision ist un begründet. Die Klage ist z u- lässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das haben die Vorinstanz en zutre f- fend erkannt. 14 15 16 - 9 - 6 AZR 94/12 - 10 - I. Der Sachantrag ist auslegungsbedürftig. Der Kläger erstrebt noch i m- mer und - zutreffend gewürdigt - schon seit dem Eingang der Klage die Fes t- ste l lung, dass er die Voraussetzung en des § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 TV UmBw erfüllt . 1. Diesen Feststellungsantrag hat der Kläger im Ansatz bereits am Ende des ersten Rechtszugs gestellt. E r hat in der Kammerverhandlung beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, zu seinen Gunsten eine unu n- terbrochene Beschäftigung iSd. § 7 TV UmBw von mehr als 20 Jahren festz u- setzen. Diese Formulierung wird ebenso wenig wie ein Leistungsantrag dem richtig verstandenen inhaltlichen Anliegen des Klägers gerecht. Es geht ihm darum, feststellen zu lassen, dass er unter Einbeziehung der Beschäf tigung s- zeit bei dem privaten Wachdienst die Voraussetzung en des § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 TV UmBw erfüllt und damit eine ununterbrochene Beschäft i- gungszeit von mehr als 20 Jahren aufweist . Er will die aktuelle und künftige H ö- he der Einkommenssicherungszu lage klären. 2. Die ununterbrochene Beschäftigungszeit iSv. § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 TV t- i- chen Regelungen in § 7 Abs chn. A Abs. 1 und 2 TV UmBw. Das Tarifgefüge sieht auch keinen Anspruch auf Festsetzung durch den Arbeitgeber vor. Der Antrag des Klägers kann trotz seines vermeintlich auf die Leistung der Festse t- zung gerichteten Wortlauts im beschriebenen Sinn verstanden werden. Der Kläger hat die Rückkehr zu der Formulierung, die auf einen Leistungsantrag hindeutet, nie begründet. Sein Prozessbevollmächtigte r hat die Auslegung des Senat s in der Revisionsverhandlung bestätigt . II. Die Klage ist in dieser Auslegung zuläss ig. Die Erfordernisse des § 256 Abs. 1 ZPO sind gewahrt. Das angestrebte Urteil ist trotz seiner lediglich fes t- stellenden und einer Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die gegenwärtige und künftige Berechnung der Ei n- kommenssicherungszulage beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. 17 18 19 20 - 10 - 6 AZR 94/12 - 11 - 1. Das erforderliche Rechtsverhältnis ist zu bejahen. a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO können zwar nur Rechtsverhältnisse Gege n- stand einer Feststellungsklage sein, nicht bloße Elemente oder Vorfragen von Rechtsverhältnissen. Eine Feststellungsklage muss sich jedoch nicht auf ein Rechtsverhältnis in seiner Gesamtheit beziehen. Sie kann sich auf einzelne B e- ziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. BAG 20. Juni 2013 - 6 AZR 907/12 - Rn. 25) . b) Hier will der Kläger m ithilfe der Frage der Anrechnung seiner Vorb e- schäftigungszeit bei dem privaten Bewachungsunternehmen geklärt wissen, inwieweit seine Einkommenssicherungszulage bei allgemeinen Entgelterh ö- hungen anrechnungsfest ist. Der von § 256 Abs. 1 ZPO verlangte Gegenwart s- bezug des Rechtsverhältnisses wird dadurch hergestellt, dass das Festste l- lungsurteil die Frage der Anrechnung der Vorbeschäftigungszeit bei dem priv a- ten Bewachungsunternehmen beantworten soll, um die Berechnung der Ei n- kommenssicherungszulage nac h § 7 Abschn. A Abs. 1 und 2 TV UmBw zu kl ä- ren. Der Kläger erstrebt die Erfüllung konkreter Ansprüche, die auf eine in höh e- rem Umfang gegenüber allgemeinen Entgelterhöhungen anrechnungsfeste Ei n- kommenssicherungszulage gerichtet sind, also gegenwärtige und künftige rechtliche Vorteile (vgl. für die st. Rspr. BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 745/10 - Rn. 13) . 2. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse b e- steht. Mit dem angestrebten Feststellungsurteil wird die Anrechnung der Vorb e- schäftigungsz eit bei dem privaten Wachdienst und mit ihr die Höhe der bei al l- gemeinen Entgelterhöhungen anrechnungsfesten Einkommenssicherungszul a- ge auch zukunftsbezogen dem Streit der Parteien entzogen (vgl. BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 350/10 - Rn. 12) . Das rechtfert igt die Annahme e i- nes rechtlichen Interesses. Dafür sprechen ua. prozessökonomische Gründe. Der Kläger war deshalb nicht gehalten, objektiv gehäufte, auf die einzelnen Z u- lagenbeträge gerichtete Leistungsklagen zu erheben. 21 22 23 24 - 11 - 6 AZR 94/12 - 12 - C. Die Klage ist unbegründet. I. Der Kläger ist von einer Maßnahme iSv. § 1 Abs. 1 TV UmBw betroffen, die den Anspruch auf ergänzende Einkommenssicherung durch eine Zulage nach § 7 Abschn. A Abs. 1 TV UmBw auslöst. Darüber besteht zwischen den Parteien kein Streit. Dauer und Beständigkei t des Anspruchs hängen aber von der Dauer der ununterbrochenen Beschäftigung ab. Bei einer ununterbroch e- nen Beschäftigung von bis zu 20 Jahren wird die Einkommenssicherungszulage nach § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 2 TV UmBw bei allgemeinen Entgelterhöhu n- gen sc hrittweise abgeschmolzen. Bei einer ununterbrochenen Beschäftigung von mehr als 20 Jahren ist ein Restbetrag von 30 % des Ausgangsbetrags der Einkommenssicherungszulage nach § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 TV UmBw anrechnungsfest. II. Der Kläger hat unter kei nem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf die Feststellung, dass er die Voraussetzung en des § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 T V UmBw erfüllt. Die Vorbeschäftigung bei dem privaten Wachdienst vom 5. Mai 1989 bis 31. Januar 1991 ist nicht auf die Beschäftigungsz eit anzurec h- nen . Der Kläger ist daher nicht mehr als 20 Jahre iSv. § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 TV UmBw ununterbrochen beschäftigt. Das ergibt die Auslegung der Tarifvorschrift. 1. § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 TV UmBw bestimmt, dass b ei einer unu n- terbrochen en Beschäftigung von mehr als 20 Jahren ua. im Wachdienst ein Restbetrag von 30 % des Ausgangsbetrags der persönlichen (Einkommenss i- cherungs - )Zulage nicht abgebaut wird. 2. Der Bedeutungsgehalt von § 7 Abschn. A Abs. 1 und 2 TV UmBw kann aus dem Begriff d werden. a) Dieser Begriff kann so verstanden werden, dass die vom Beschäftigten in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, dh. die Dauer des Arbeitsverhäl t- nisses (mit einem bestimmten Arbeit geber) maßgebend ist. Vor allem für Ei n- 25 26 27 28 29 30 - 12 - 6 AZR 94/12 - 13 - gruppierungs - oder Stufenzuordnungsregelungen kann es aber auch auf die Dauer der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit ankommen (vgl. BAG 27. Ja - nuar 2011 - 6 AZR 590/09 - Rn. 14) . Das macht die Revision zu Recht geltend. b) Die Tarifvertragsparteien haben in § 34 Abs. 3 Satz 1 TVöD - AT (Bund) keinen einheitlichen Begriff der Beschäftigungszeit definiert. Sie haben die B e- schäftigungszeit anders als frühere tarifliche Bestimmungen nicht in einen al l- gemeinen, zB mit § 34 TVöD - überschrieben (vgl. BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 590/09 - Rn. 16) . Verschi e- dene Vorschriften des TVöD - AT (Bund) verweisen au sdrücklich auf die B e- schäftigungszeit des § 34 Abs. 3 Satz 1 TVöD - AT (Bund), wenn sie gemeint ist (etwa § 22 Abs. 3 Satz 1, § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 TVöD - AT (Bund)) . Das deutet darauf hin, dass der Begriff der Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 Sa tz 1 TVöD - AT (Bund) nur in diesen Fällen maßgeblich sein soll (vgl. näher BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 590/09 - Rn. 17 ff.) . 3. Welche konkrete Bedeutung die Tarifvertragsparteien dem Begriff der Beschäftigungszeit geben wollen, lässt sich deswegen nur aus dem jeweiligen Regelungszusammenhang und dem Normzweck ermitteln. a) Die tarifliche Systematik des TV UmBw spricht dafür, dass Vorbeschä f- i- 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 TV UmBw anzurechnen sind. So ve r- langt § 7 Abschn. A Abs. 1 TV UmBw, dass der Beschäftigte Entgelt nach b e- stimmten Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes e r- hält, ua. nach § 46 TVöD - BT - V (Bund). Wird auch ein früheres Arbeitsverhältni s außerhalb des öffentlichen Dienstes für die Anrechnung einer Vorbeschäft i- gungszeit anerkannt, ist das ausdrücklich geregelt. Solche Regelungen finden sich - anders als in § 7 Abschn. A Abs. 1 und 2 TV UmBw - beispielsweise in § 16 Abs. 3 Satz 2 bis 4 TVö D - AT (Bund). Sie lassen bestimmte Zeiten der B e- rufserfahrung oder einer vorherigen förderlichen beruflichen Tätigkeit im Ra h- men der Stufenzuordnung genügen. Darauf haben die Vorinstanzen zutreffend abgestellt. 31 32 33 - 13 - 6 AZR 94/12 - 14 - b) Einer Anrechnung von Vorbeschäftigungszeit en aus dem Arbeitsve r- hältnis mit einem privaten Arbeitgeber im Rahmen von § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 TV UmBw steht entscheidend der Tarifzweck der ergänzenden Einko m- menssicherung des § 7 Abschn. A Abs. 1 TV UmBw entgegen. Der Sinn der Einkommenssicherungs zulage ist unmittelbar mit der Beschäftigung bei der Bundeswehr verknüpft. aa) Nach § 1 TV UmBw ist der Geltungsbereich des TV UmBw für Arbei t- nehmer eröffnet, deren Arbeitsplätze aufgrund der Neuausrichtung der Bu n- deswehr wegfallen (Abs. 1) oder zu einem Dritten verlagert werden (Abs. 2) . Zwischen dem Wegfall des Arbeitsplatzes und einer Maßnahme der Neuau s- richtung der Bundeswehr muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen (BAG 16. Mai 2013 - 6 AZR 619/11 - Rn. 25 mwN) . Durch den in § 1 Abs. 1 TV UmBw vorgegebenen Geltungsbereich soll sichergestellt werden, dass die begünstigenden Regelungen des TV UmBw nur auf die Arbeitnehmer ang e- wandt werden, deren Arbeitsplätze durch die Umstrukturierung aufgrund der Neuausrichtung der Bundeswehr betroffe n sind ( BAG 16. Mai 2013 - 6 AZR 619/11 - Rn. 26 mwN ) . bb) In der für den Wechsel der Beschäftigung iSv. § 1 Abs. 1, § 7 Abschn. A Abs. 1 TV UmBw nötigen Organisationsentscheidung kommt der Tarifzweck einer Besitzstandsregelung zum Ausdruck. Die Einkommenssich e- rungsz ulage soll den Lebensstandard der Arbeitnehmer erhalten, die durch die Umstrukturierung der Bundeswehr Verdiensteinbußen aufgrund von Organisat i- onsmaßnahmen ausgesetzt sind (vgl. BAG 16. Mai 2013 - 6 AZR 619/11 - Rn. 2 9) . Daran wird deutlich, dass durch die Einkommens sicherung s- zulage des § 7 Abschn. A Abs. 1 TV UmBw ausschließlich Nachteile im Z u- sammenhang mit der Neuausrichtung der Bundeswehr ausgeglichen werden sollen. Der bei der Bundeswehr erreichte Besitzstand soll zunächst aufrech t- erhalten werden. Die in früheren Arbeitsverhältnissen mit anderen Arbeitgebern erlangten Vorteile sind von diesem Zweck demgegenüber nicht umfasst. c) Auf dieses Auslegung sergebnis deutet ferner hin, dass § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 TV UmBw ungeachtet des bekannten Pro blems der Vorbesch äft i- 34 35 36 37 - 14 - 6 AZR 94/12 - 15 - gung bei privaten Arbeitgeber n durch den Änderung starifvertrag Nr. 3 vom 10. Dezember 2010 nicht geändert wurde. 4. Die vorzunehmende Auslegung von § 1 Abs. 1, § 7 Abschn. A Abs. 1 und 2 TV UmBw nach Wortlaut, Zusammenhang und Zweck lässt unzweifelhaft erkennen, dass die Tarifvertragsparteien die Einkommenssicherungszulage an eine ununterbrochene Beschäftigungszeit im öffentlichen Diens t des Bundes gebunden haben. Dieser Regelungswille steht einer unbeabsichtigten Tariflücke entgegen. Die Arbeitsgerichte dürfen nicht gegen den - hier erkennbar geäuße r- ten - f- die schlechte Verhandlungsführung einer Tarifvertragspartei durch Vertragshilfe ausgleichen. Das wäre ein unzulässiger Eingriff in die verfa s- sungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (vgl. nur BAG 16. Mai 2013 - 6 AZR 619/11 - Rn. 31 mwN ) . 5. Wegen des Tarifzwecks ist auch d ie Verfahrensrüge des Klägers, das Landesarbeitsgericht habe entgegen § 286 ZPO nicht Beweis über seine B e- hauptung erhoben, er habe im Rahmen seiner Beschäftigung bei dem privaten Bewachungsunternehmen im Auftrag des Innenministeriums d en Regierung s- bunker in Marienthal bewacht, unerheblich. Nach dem erkennbar geäußerten Willen der Tarifvertragsparteien kommt es auf die arbeitsvertragliche Bindung mit der Bundesrepublik Deutschl and an, nicht auf die ausgeübte Tätigkeit - hier - im Wachdienst. 6. Die Vorinstanzen haben aufgrund des unzweifelhaften Auslegungse r- 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 TV UmBw entgegen der Ansicht der Revision zu Recht davon abgesehen, eine Tarifauskunft einzuholen. Eine T arifauskunft darf zum einen nicht darauf gerichtet sein, eine prozessentscheidende Rechtsfrage zu bean t- worten (vgl. BAG 12. Dezember 2012 - 4 AZR 267/11 - Rn. 22 mwN; 14. März 2012 - 10 AZR 172/11 - Rn. 27) . Die Auslegung von Tarifverträgen und tarifl i- chen Begriffen ist Sache des Gerichts. Zum anderen kann der Wille der Tari f- vertragsparteien wegen der weitreichenden Wirkung von Tarifnormen auf die Rechtsverhältnisse von Dritten, die an den Tarifvertragsverhandlungen unbete i- 38 39 40 - 15 - 6 AZR 94/12 - 16 - ligt waren, im Interesse der Recht ssicherheit und Rechtsklarheit nur dann b e- rücksichtigt werden, wenn er sich in den tariflichen Normen unmittelbar niede r- geschlagen hat (vgl. BAG 12. Dezember 2012 - 4 AZR 267/11 - Rn. 22; 23. Februar 2012 - 2 AZR 44/11 - Rn. 27; 14. September 2011 - 10 AZR 358/10 - Rn. 28) . 7. Die Tarifvertragsparteien überschritten mit dem Konzept der Unte r- scheidung von Arbeitsverhältnissen mit der Bundesrepublik Deutschland und Arbeitsverhältnissen mit privatrechtlich organisierten Arbeitgebern nicht die Grenzen ihrer Re gelungsmacht. a) Der Begünstigungsausschluss hinsichtlich anderer Vorbeschäftigung s- zeiten verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Vorbeschäftigungszeit in der Privatwirtschaft ist kein mit der Beschäftigung in einem Arbei tsverhältnis mit der Bundesrepublik Deutschland vergleichbarer Sachverhalt. aa) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmi t- telbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte dennoch d azu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu ve r- weigern, die zu gleichheits - und sachwidrigen Unterscheidungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Den Tarifvertragsparteien kommt als sel b- ständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG g e- schützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den Differenzierungsmerkmalen im Einzelfall ab. Hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen liegt die Einschä tzungsprärogative bei den Tarifvertragsparteien (vgl. BAG 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 15; 23. September 2010 - 6 AZR 180/09 - Rn. 12, BAGE 135, 313) . Sie brauchen nicht die sachgerechteste oder zweckmäßigste Regelung zu finden (vgl. BAG 16. Mai 2013 - 6 AZR 619/11 - Rn. 34) . bb) Art. 3 GG untersagt zwar auch einen gleichheitswidrigen Begünst i- gungsausschluss, mit dem ein Personenkreis begünstigt und ein anderer Pe r- 41 42 43 44 - 16 - 6 AZR 94/12 - 17 - sonenkreis von der Begünstigung ausgenommen wird (vgl. BVerfG 10. Juli 2012 - 1 Bv L 2/10, 1 BvL 3/10, 1 BvL 4/10, 1 BvL 3/11 - Rn. 21 , BVerfGE 132, 72 ; 2 1. Juli 2010 - 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 - Rn. 78, BVerfGE 126, 400; BAG 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 16; 16. Dezember 2010 - 6 AZR 437/09 - Rn. 19) . Verfassungsrechtlich e rheblich ist jedoch nur die Ungleichb e- handlung von wesentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Mer k- male zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzus e- hen sind, um sie gleich zu regeln (vgl. BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 34; 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 16) . cc) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelung s- gegenstand und Differenzierungsmerkmal unterschiedlic he Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitse r- fordernisse reichen (vgl. BVerfG 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 - Rn. 79, BVerfGE 126, 400; BAG 16. Dezember 2010 - 6 AZR 437/09 - Rn. 19). Bei ein er personenbezogenen Ungleichbehandlung ist der Gleichheitssatz verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewich t bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BAG 16. Dezem - ber 2010 - 6 AZR 437/09 - Rn. 20 ) . dd) Nach diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, dass die Tari f- vertragsparteien Vorbeschäftigungen bei Privatunternehmen von den Anrec h- nungstatbeständen für die ergänzende Einkommenssicherungszulage in § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 2 und 4 TV UmBw ausnahmen. Diesen für die Einko m- menssicherungszulage a n zu rechn enden Zeiten liegt der Wille der Tarifve r- tragsparteien zugrunde, nur den B esitzstand in einem mit der Bundesrepublik Deutschland begründeten Arbeitsverhältnis teilweise zu sichern, also Verdienst - einbußen aufgrund von Organisationsmaßnahmen durch die Neuausrichtung der Bundeswehr zu mildern . Dieses Konzept der Tarifvertragsparte ien ist von ihrer typisierenden Einschätzungsprärogative gedeckt. Es ist nicht sachfremd, 45 46 - 17 - 6 AZR 94/12 - 18 - nur die verlorenen Vorteile auszugleichen, die in einem Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin Bundesrepublik Deutschland erlangt wurden. Die Tarifvertrag s- parteien h aben einen weiten Gestaltungsspielraum in der Frage, ob und welche Nachteile von Umstrukturierungen sie in welchem Umfang ausgleichen wollen. Ob den Tarifvertragsparteien mit der unterbleibenden Anrechnung von Zeiten der Vorbeschäftigung in Arbeitsverhältn issen mit privatrechtlich organisierten Unternehmen eine zweckmäßige und überzeugende Regelung gelungen ist, hat der Senat nicht zu beurteilen (vgl. BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 382/09 - Rn. 26 mwN) . b) Die Beklagte nimmt zu Recht an, dass § 7 Abschn. A Ab s. 2 Satz 4 TV UmBw nicht anhand der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Ve r- trauensschutzes entsprechend der Rechtsprechung des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts zu Eingriffen in laufende Ansprüche auf betriebliche A l- tersversorgung zu überprü fen ist (vgl. dazu BAG 27. Februar 2007 - 3 AZR 734/05 - Rn. 41 ff., BAGE 121, 321; 27. Juni 2006 - 3 AZR 255/05 - Rn. 44 ff., BAGE 118, 326) . Den Anrechnungstatbeständen in § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 2 und 4 TV UmBw kommt keine unechte Rückwirkung zu. Viel mehr entsteht der Anspruch auf die Einkommenssicherungszulage aus § 7 Abschn. A Abs. 1 TV UmBw von vornherein nur in den Grenzen der Anrechnung von allgemeinen Entgelterhöhungen nach § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 2 und 4 TV UmBw. Diese Anrechnung erfasst die i n den tariflichen Regelungen vorgesehene gestaffelte Abschmelzung, die sich je nach Dauer der Beschäftigungszeit bei der Bunde s- republik Deutschland bemisst. c) § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 TV UmBw verstößt in der Auslegung, die Vorbeschäftigungszeiten in d er Privatwirtschaft außer Acht lässt, nicht gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters nach § 7 Abs. 1 iVm. § 1 AGG. aa) Nach § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden. Bestimmungen in Vereinbaru n- gen, die gegen dieses Benachteiligungsverbot verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Der Begriff der Benachteiligung bestimmt sich nach § 3 AGG . 47 48 49 - 18 - 6 AZR 94/12 - 19 - Um eine unmittelbare Benachteiligung handelt es sich nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG , wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine w e- niger günstige Behandlung als eine andere Person in einer vergleichbaren Sit u- at ion erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine mittelbare Benachteiligung ist nach § 3 Abs. 2 AGG gegeben, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschri f- ten, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Per sonen in besonderer Weise benachteiligen können. Anderes gilt dann, wenn die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel a n- gemessen und erforderlich sind, um das Ziel zu erreichen. Sind diese Vorau s- setzungen erfüllt, handelt es sich schon tatbestandlich nicht um eine Benachte i- ligung iSv. § 7 Abs. 1 AGG (vgl. zB BAG 23. April 2013 - 1 AZR 916/11 - Rn. 15) . bb) Der Ausschluss von Vorbeschäftigungszeiten in der Privatwirtschaft durch § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 TV UmBw ist weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Benachteiligung wegen des Alters. Der Kläger erstrebt mit se i- nem Antrag nach gebotener Auslegung nicht die Feststellung, dass ihm una b- hängig von der Dauer seiner ununterbr ochenen Beschäftigung der Sockelb e- trag von 30 % des Ausgangsbetrags der Einkommenssicherungszulage z u- gutekommen soll. Er verlangt vielmehr die Feststellung , dass er die Vorausse t- zung en des § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 TV UmBw erfüllt. Das setzt voraus, dass die Dauer seiner Zugehörigkeit zu dem privaten Bewachungsunternehmen auf die Beschäftigungszeit von über 20 Jahren des § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 TV UmBw angerechnet wird. Er möchte in den Kreis der Begünstigten einbez o- gen werden. Die Beklagte führt jedo ch zu Recht aus, dass der Ausschluss von Vorbeschäftigungszeiten in der Privatwirtschaft die betroffene Personengruppe weder unmittelbar noch mittelbar aufgrund ihres Alters benachteiligt. Au s- schlussgrund ist allein der Arbeitgeberwechsel, der in jedem Leb ensalter vol l- zogen werden kann (vgl. EuGH 7. Juni 2012 - C - 132/11 - [Tyrolean Airways] Rn. 29) . 50 - 19 - 6 AZR 94/12 - 20 - cc) Sollte der Kläger zumindest hilfsweise erreichen wollen , dass ihm g e- löst von der Dauer seiner ununterbrochenen Beschäftigung die Mindestsumme von 30 % des Ausgangsbetrags der Einkommenssicherungszulage nach § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 TV UmBw anrechnungsfest verbleib t , hätte er dennoch keinen solchen Anspruch. Soweit § 7 Abschn. A Abs. 2 in Satz 2 und 4 TV UmBw bei der Anrechnung von allgemeinen Erhöhungen nach der Beschä f- tigungszeit unterscheide t , führt das nicht zu einer mittelbaren Benachteiligung wegen des Alters. Die damit verbundene mittelbare Begünstigung älterer A r- beitnehmer ist gerechtfertigt. Die tariflichen Regelungen belohnen die Betrieb s- treue la ngjährig beschäftigter Arbeitnehmer. (1) Die Regelungen in § 7 Abschn . A Abs. 2 Satz 2 und 4 TV UmBw knü p- fen nicht unmittelbar an das Lebensalter, sondern an die Dauer der Beschäft i- gung bei der Bundesrepublik Deutschland an. Die Anrechnungstatbestände sin e- renzierung nach der Beschäftigungszeit führt jedoch regelmäßig zu einer mitte l- baren Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer. Arbeitnehmer mit längerer B e- schäftigungszeit sind jedenfal ls typischerweise älter als Arbeitnehmer mit kürz e- rer Beschäftigungszeit. Auch ältere Arbeitnehmer können zwar nur eine kurze Beschäftigungszeit aufweisen. Jüngere Arbeitnehmer können aber noch keine lange Beschäftigungszeit erreicht haben. Auch der Gesetz geber geht da von aus, dass Differenzierungen nach der Betriebszugehörigkeit zu einer unter - schiedlichen Behandlung wegen des Alters führen können. Sonst wäre es nicht erforderlich, eine solche Unterscheidung in § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG ausdrücklich (vgl. zu § 6 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b und Satz 4 Buchst. b TV UmBw BAG 15. November 2012 - 6 AZR 359/11 - Rn. 40 mwN) . Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in der Sache Odar keine Bedenken daran g eäußert, dass diese Besti m- mung im Einklang mit der Vorgabe in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG steht (vgl. EuGH 6. Dezember 2012 - C - 152/11 - Rn. 37 ff.) . (2) Eine mittelbare Ungleichbehandlung wegen eines verpönten Merkmals kann nach § 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG durch ein legitimes Ziel und die Wahl ve r- 51 52 53 - 20 - 6 AZR 94/12 - 21 - hältnismäßiger Mittel zu seiner Durchsetzung gerechtfertigt werden. Rechtm ä- ßige Ziele iSv. § 3 Abs. 2 AGG können alle nicht diskriminierenden und auch im Übrigen legalen Ziele sein. Es muss sich also nicht wie bei der Rechtfertigung einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters nach § 10 AGG bzw. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG um sozialpolitische Ziele handeln. Die differenzierende Maßnahme muss geeignet und erforderlich sei n, um das legitime Ziel zu erreichen, und einen im Verhältnis zur Bedeutung des Ziels noch angemessenen Eingriff in die Rechte des Benachteiligten darstellen (vgl. BAG 15. November 2012 - 6 AZR 359/11 - Rn. 42 mwN) . (3) Diese Erfordernisse sind hier gewah rt. Die Tarifvertragsparteien diff e- renzieren mit den Regelungen in § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 2 und 4 TV UmBw nach der Beschäftigungsdauer und honorieren damit eine längere Betrieb s- treue. Arbeitnehmer mit längerer Betriebstreue können in besonderem Maß d a- ra uf vertrauen, dass ihr durch die Ein kommenssicherungszulage des § 7 Abschn. A Abs. 1 TV UmBw ergänzend gesicherter Besitzstand erhalten bleibt. Arbeitnehmern mit längerer Beschäftigungszeit und typischerweise höherem Lebensalter fällt es zudem erfahrungsge mäß schwerer, den erreichten Besit z- stand auf andere Weise - durch einen Arbeitsplatzwechsel innerhalb der Bu n- deswehr oder durch einen Wechsel zu einem privaten Arbeitgeber - auszugle i- chen (vgl. BAG 15. November 2012 - 6 AZR 359/11 - Rn. 43 mwN) . (4) Da § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 TV UmBw den Kläger nicht mittelbar wegen seines Alters benachteiligt, stellt sich die Frage einer sog. Anpassung nach oben nicht (vgl. dazu BAG 14. Mai 2013 - 1 AZR 44/12 - Rn. 25 mwN) . 8. Der geltend gemachte Anspruch auf Festst ellung , dass der Kläger die Voraussetzung en des § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 TV UmBw erfüllt, lässt sich auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. a) Sollte der Kläger auch insoweit Rügen geführt haben, ist der arbeit s- rechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt. 54 55 56 57 - 21 - 6 AZR 94/12 b) Die Beklagte wandte die Anrechnungsregeln des § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 2 und 4 TV UmBw nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht bewusst übertariflich auf die Arbeitnehmer D und G an. Sie berücksichtigte deren Vorbeschäftigungszeiten bei privaten Arbeitg e- bern vielmehr im Rahmen der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 3 TVöD - AT (Bund). Diese Arbeitnehmer befanden sich aus diesem Grund nicht in ve r- gleichbarer Lage wie der Kläger (vgl. dazu zB BAG 16. Mai 2013 - 6 AZR 619/11 - Rn. 42; 12. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 44 ) . Im Rahmen von § 16 Abs. 3 Satz 2 bis 4 TVöD - AT (Bund) ist nicht die von § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 TV UmBw vorausgesetzte ununterbrochene Beschäftigung von mehr als 20 Jahre n maßgeblich. Die Stufenzuordnungsbestimmungen stellen auf einschlägige Berufserfahrung von bestimmter Dauer oder vorherige, für die vorgesehene Tätigkeit förderliche berufliche Tätigkeit ab. § 16 Abs. 3 Satz 2 bis 4 TVöD - AT (Bund) dient dazu, Berufserfahr ung zu berücksichtigen, die dem Arbeitnehmer und damit auch seinem Arbeitgeber in der Tätigkeit, für die er neu eingestellt wurde, zugutekommt (vgl. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 62 ; 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 19) . § 7 Abschn. A Ab s. 1 und 2 TV UmBw soll im Unterschied dazu bei fortbestehendem Arbeit s- verhältnis Nachteile im Zusammenhang mit bestimmten organisatorischen U m- strukturierungsmaßnahmen bei der Bundeswehr ausgleichen oder mildern. D. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen R e- vision zu tragen. Fischermeier Gallner Spelge Reiner Koch Hoffmann 58 59
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