Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. Mai 2015 Sechster Senat - 6 AZR 349/14 - ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.6AZR349.14.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 19. September 2013 - 58 Ca 5857/13 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 4. Februar 2014 - 7 Sa 1832/13 - Nein Entscheidungsstichworte: Besitzstandszulage bei Beendigung zulageberechtigender Tätigkeit nach dem TVK - Anspruch auf Zahlung einer weiteren Tätigkeitszulage nach dem TVK für das Spielen eines zweiten Nebeninstruments Bestimmungen: Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) in der Fassung vom Dezember 2002 § 26 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 6; TVK in der Fa s- sung vom 31. Oktober 2009 § 20 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5, Abs. 7 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.6AZR349.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 349/14 7 Sa 1832/13 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. Mai 2015 URTEIL Gaßmann , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2015 durch die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge als Vorsitzende, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel , die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtliche Richterin Döpfert und den ehrenamtlichen Richter Lauth f ür Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 349/14 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.6AZR349.14.0 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 4. Februar 2014 - 7 Sa 1832/13 - unter Zurückweisung der Revis i- on im Übrigen teilweise aufgehoben. 2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des A r- beitsgeri chts Berlin vom 19. September 2013 - 58 Ca 5857/13 - unter Zurückweisung der Berufung im Übr i- gen teilweise abgeändert und wie folgt gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.267,82 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Pr o- zentpunkten über dem B asiszinssatz seit dem 3. Mai 2013 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab April 2013 die Tätigkeitszulage der Stufe 2 als Besitzstandszulage gemäß § 20 Abs. 7 TVK in Höhe von derzeit 335,97 Euro brutto pro Mona t bis zum Ausscheiden des Klägers aus dem Orchester der Beklagten weiterzuzahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu 25 %, die Beklagte zu 75 % zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers auf Weiterzahlung einer Besitzstandsz ulage sowie unabhängig davon über den Anspruch des Kl ä- gers auf Zahlung einer weiteren tariflichen Tätigkeitszulage für das Spielen e i- nes zweiten Nebeninstruments. Der Kläger ist seit dem 1. August 1981 im Orchester der Oper B, einem selbständigen Betrieb der Beklagten, als Klarinettist tätig. Für das Arbeitsve r- hältnis gilt kraft beiderseitiger Tarif gebundenheit der Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) in der jeweils gültigen Fassung . Die Beklagte übertrug dem Kläger während des Arbeitsverhältnisses folgende Tätigkeiten und das Spielen folgender Nebeninstrumente: 1 2 3 - 3 - 6 AZR 349/14 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.6AZR349.14.0 - 4 - Zeitraum Rechtsgrun d- lage Tätigkeit Nebeninstrument 1. August 1981 Arbeitsvert rag stellv. 1. (Solo - ) ./. bis Klarinettist 31. Dezember 1986 1. Januar 1987 Weisung/ 1. (Solo - ) bis 30. November bis Vertrag vom Klarinettist 1999: ./. 31. August 2002 21. November 1991 ab 1. Dezember 1999 : Hohe Klarinette 1. September Änderungsver - stellv. 1. (Solo - ) Hohe Klarinette 2002 trag vom Klarinettist bis 18. Juli 2002 30. Juni 2009 seit 1. Juli 2009 Änderungsver - 2. Klarinettist Hohe Klarinette, vertrag vom Bassklarinette 24. Juni 2009 Der TVK sah in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung vom 4. Dezember 2002 (im Folgenden TVK aF) für die Tätigkeit als ( stellvertr e- tender ) 1. (Solo - )Klarinettist und das Spielen von Nebeninstrumenten folgende Zulagen vor: § 26 Tätigkeit szu lagen (1) 1 Der Arbeitgeber kann dem Musiker mit seiner Z u- stimmung bei der Einstellung und während der Dauer des Arbeitsverhältnisses bestimmte Tätigkeiten und das Spielen von Nebeninstrumenten übertragen. 3 Der Arbeitgeber kann die Übertragung jederzeit w i- derrufen, ohne daß es einer Kündigung bedarf. 4 Der Widerruf bedarf der Schriftform. 5 Er ist unwirksam, wenn er aus Gründen erfolgt, die nicht in der Lei s- tungsfähigkeit oder der sonstigen Eignung des Mus i- kers liegen. (2) Der Musiker erhält während der Zeit, in der ihm eine der in Absatz 3 genannten Tätigkeiten oder das Spi e- len eines Nebeninstrument e s übertragen ist, eine 4 - 4 - 6 AZR 349/14 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.6AZR349.14.0 - 5 - (3) Es werden zugeteilt: der Stufe 1 die Tätigkeit als 1. (Solo - )Klarinettist, der Stufe 2 die Tätigkeit als Stellvertretender 1. (Solo - )Klarinettist, (4) Der Musiker mit Nebeninstrumenten, dem keine nach Absatz 3 zulageberechtigende Tätigkeit übertragen ist, erhält die Zulage der Stufe 3. Der Musiker mit Nebeninstrumenten, dem eine nach Absatz 3 zulageberechtigende Tätigkeit übertragen ist, erhält neben der ihm für diese Tätigkeit z u- stehenden Zulage eine weitere Zulage in Höhe von 50 v. H. der Zulage der Stufe 3. Dies gilt nicht für Hohe Klarinettisten mit dem Nebeninstrument Klarinette, Baßklarinettisten mit dem Nebeninstrument Kl a- rinette 1 Sind dem Musiker mehrere Nebeninstrumente übe r- tragen worden, von denen eines ein ungewöhnliches Instrument (Protokollnotiz Nr. 2 zu § 6 Abs. 2) ist, erhält er für das Spielen des ungewöhnlichen Instr u- mentes eine besondere Vergütung nach § 27. 2 Ist der Musiker zum Spielen mehrerer ungewöhnlicher Instrumente verpflichtet, erhält er für eines der u n- gewöhnlichen Instrumente die besonder e Vergütung nach § 27; dieses Instrument ist im Arbeitsvertrag anzugeben. 3 Für das Spielen des oder der anderen Nebeninstrumente gelten die Unterabsätze 1 und 2. - 5 - 6 AZR 349/14 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.6AZR349.14.0 - 6 - (6) Wird die Übertragung der Tätigkeit oder des Spielens von Nebeninstrumenten widerrufen oder gibt der M u- siker im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber die z u- lageberechtigende Tätigkeit auf, wird die Zulage nach einer Dauer ihres Bezuges in demselben O r- chester von 5 Jahren für die Dauer von 3 Monaten, von 10 Jahren für die Dauer von 6 Monaten, von 15 Jahren für die Dauer von 9 Monaten, von 20 Jahren für die Dauer von 12 Monaten, von 25 Jahren bis zur Beendigung des Arbeit s- verhältnisses weitergezahlt. In der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung des TVK vom 31. Oktober 2009 (im Folgenden TVK nF) ist in § 20 eine inhaltsgleiche Reg e- lung getroffen. Die Nummerierung der Absätze hat sich jedoch ab dem 4. A b- satz geändert. Die Regelung in § 26 Abs. 4 TVK aF findet sich nunmehr in § 20 Abs. 5 TVK nF, die des § 26 Abs. 6 TVK aF in § 20 Abs. 7 TVK nF. Die Beklagte zahlte dem Kläger für die Zeiten der Tätigkeit als stellve r- tretender 1. (Solo - )Klarinettist die dafür tariflich vorgesehenen Tätigkeitszulage n un d s eit 1999 die Zulage nach § 26 Abs. 4 Unterabs. 2 TVK aF für das Spielen eines Nebeninstruments. Die Vertragsänderung vom 24. Juni 2009 erfolgte vor dem Hintergrund, dass die Absicherung von Diensten an der Bassklarinette aufgrund der Nich t- besetzung ein er Planstelle nicht mehr gewährleistet war. Bei den der Vertrag s- änderung vorausgehenden Gesprächen brachte der Kläger nach den Festste l- lungen des Landesarbeitsgerichts zum Ausdruck, dass er einem Vertragswec h- sel nur zustimmen werde, wenn er finanziell nich t schlechtergestellt werde als bisher. Nach Vertragsschluss teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 6. Juli 2009 mit: Da Sie seit dem 01.08.1981 die Tätigkeit des stellv. 5 6 7 - 6 - 6 AZR 349/14 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.6AZR349.14.0 - 7 - 1. Solo - Klarinettisten ausüben, wird Ihnen nach § 26 Abs. 6 TVK die Tätigkeitszulage der Stufe 2 bis zur Bee n- digung Ihres Arbeitsverhältnisses weitergezahlt. Für das Spielen der Nebeninstrumente erhalten Sie nach § 26 Abs. 4 die Tätigkeitszulage der Stufe 3 in voller H ö- he. Mit Schreiben vom 9. Dezember 200 9 wies die Beklagte den Kläger d a- rauf hin, aus einer Kommentierung des TVK ergebe sich , dass bei einer Änd e- rung der Tätigkeitszulage eine Verrechnung mit dem Besitzstand vorzunehmen sei. Daher stehe ihm nur die Tätigkeitszulage der Stufe 3 zu 50 % zu . In d er Folgezeit erhielt der Kläger als Besitzstandszulage eine Tätigkeitszulage der Stufe 2 von zuletzt 335, 9 7 Euro brutto monatlich sowie 50 % der Tätigkeitszul a- ge der Stufe 3 von zuletzt 84,00 Euro brutto . Nach wiederholten Beanstandungen des Rechnungshofe s zahlte die Beklagte dem Kläger seit Januar 2013 nur noch eine ungekürzte Tätigkeitsz u- lage der Stufe 3 für das Spielen der Nebeninstrumente und teilte ihm mit Schreiben vom 11. Januar 2013 mit, d ie Besitzstandszulage werde nur dann zeitlich unbegrenzt gezahlt, wenn die jeweilige Tätigkeitszulage bereits 25 Jahre ununterbrochen gezahlt worden sei. Das sei beim Kläger nicht der Fall , so dass die Über zahlung aus der Zeit seit Juli 2012 von 251,98 Euro brutto monatlich mit dem Entgelt des Klägers für Januar 2013 zu verrechnen sei . Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er habe aufgrund der Besit z- standsregelung in § 20 Abs. 7 TVK nF über den 1. Juli 2012 hinaus bis zu se i- nem Ausscheiden aus dem Orchester der Beklagten Anspruch auf eine Täti g- keitszulage der St ufe 2. Das ergebe sich bereits aus der Tarifbestimmung . In der Tätigkeit des 1. ( Solo - )K ä- tigkeit des stellvertretenden Stimmführers enthalten. Jedenfalls habe er A n- spruch auf die Zulage kraft einzelvertragl icher Zusage. Im Zeitpunkt der Ve r- tragsänderung seien die Parteien davon ausgegangen, dass die Weiterzahlung der Stufe 2 vom Tarifrecht gedeckt sei. Unabhängig von dem Anspruch auf die Besitzstandszulage habe er A n- spruch auf eine weitere, nach den Maßgabe n des § 20 Abs. 5 Unterabs. 1 bzw. 8 9 10 11 - 7 - 6 AZR 349/14 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.6AZR349.14.0 - 8 - Unterabs. 2 TVK nF zu berechnende Zulage für das Spielen zweier Nebeni n- strumente. Diese Zulage betrage 50 % der Stufe 3, sofern er mit seinem Bege h- ren auf Weiterzahlung der Besitzstandszulage obsiege. Unterliege er dagege n mit seinem ersten Begehren, fehle es an einem Zusammentreffen einer Zulage nach den Stufen 2 und 3. Dann betrage die weitere Zulage 100 % der Zulage der Stufe 3, weil die Kürzungsregelung nicht zum Zuge komme. Aus Sinn und Zweck des § 20 Abs. 5 TVK nF fo lge, dass jedes Instrument, das verpflichtend in den Arbeitsvertrag aufgenommen werde, gesondert zu vergüten sei. D er i n § 20 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 3 TVK nF enthaltene Verweis auf die Unterabsä t- ze 1 und 2 des § 20 Abs. 5 TVK nF ergebe nur Sinn, wenn für jedes Nebe n- instrument - gewöhnlich oder ungewöhnlich - eine gesonderte Vergütung zu zahlen sei. Werde dem Kläger nur eine einzige Nebeninstrumentenvergütung g ezahlt, stelle dies eine Schlechterstellung der Berufsgruppe der Klarinettisten dar, bei der es an ders als bei den übrigen Holzbläsergruppen zwei vom Norm a- linstrument abweichende Instrumente gebe . Der Kläger hat - unter Berücksichtigung der in der Revisionsinstanz e r- folgten Klarstellung en - zuletzt beantragt , 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.771,28 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Mai 2013 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab April 2013 die Tätigkeitszulage der Stufe 2 als Bes itzstandszulage gemäß § 20 Abs. 7 TVK nF i n Höhe von derzeit 335,97 Euro brutto/Monat bis zum Ausscheiden des Klägers aus dem Orchester der Beklagten weiterzuzahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger neben der bereits gezah lten Tätigkeitszulage eine weitere Tätigkeitszulage i n Höhe von 50 % der Zulage der Stufe 3 gemäß § 20 Abs. 5 Unterabs. 2 TVK nF i n Höhe von derzeit 84,00 Euro brutto/Monat zu zahlen; 4. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem A n- trag zu 2., abweichend vom Antrag zu 3. festzuste l- len, dass die danach neben der bereits gezahlten Tätigkeitszulage der Stufe 3 zustehende weitere Z u- lage nicht 50 % der Zulage der Stufe 3, sondern 12 - 8 - 6 AZR 349/14 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.6AZR349.14.0 - 9 - 100 % dieser Zulage beträgt. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorg e- tragen, der Kläger habe keinen tariflichen Anspruch auf Weiterzahlung der B e- sitzstandszulage. Eine Addition der Zeiten in unterschiedlichen Stufen erfolge nicht. Der Zusicherung der Zahlung der Besitzstandszulage durch sie habe die Annahme zugrunde gelegen, dass sich die Weiterzahlung der Zulage im tarifl i- chen Rahmen halte. Es liege lediglich eine Fehlbeurteilung der Rechtslage vor. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf eine weitere Zulage für das Spielen des zweiten Nebeninst ruments. § 20 Abs. 5 Unterabs. 2 TVK nF unterscheide nicht nach der Anzahl der Nebeninstrumente. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom La n- desarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger unter Vertiefung seiner rechtliche n Argu mentation sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe I. Die Revision ist zulässig. Das gilt auch für den Hilfsantrag zu 4 . i n der zuletzt gestellten Fassung. Es liegt keine in der Revision unzulässige Klageä n- derung nach § 263 ZPO, sondern lediglic h eine Klarstellung des vom Prozes s- beginn an vom Kläger mit dem Hilfsantrag verfolgten Ziels vor, dem die bisher i- ge Antragsformulierung nicht hinreichend gerecht geworden ist. II. Die Revision ist teilweise begründet. Der Kläger hat im Wege des Schadeners atzes Anspruch auf Zahlung der Besitzstandszulage nach § 20 Abs. 7 TVK nF über den 1. Juli 2012 hinaus bis zu seinem Ausscheiden aus dem Orchester. Insoweit ist die Klage begründet. Dagegen haben die Vorinstanzen zu Recht erkannt, dass kein Anspruch auf d ie Zahlung einer we i- teren Zulage nach § 20 Abs. 5 TVK nF besteht . Der Hilfsantrag fällt damit nicht zur Entscheidung des Senats an. 13 14 15 16 - 9 - 6 AZR 349/14 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.6AZR349.14.0 - 10 - 1. Der Kläger hat weiterhin Anspruch auf eine Zahlung in Höhe der tarifl i- chen Besitzstandszulage. Dabei kann dahinstehen, o b der Kläger einen tarifl i- chen Anspruch auf diese Zulage hat. a) Allerdings weist die Revision zurecht darauf hin - was auch die Beklagte konzediert - dass es nach dem Zweck der Zulage sinnvoll erschiene, die zul a- geberechtigende Tätigkeit als Stellvertre ter als wesensgleiches Minus zur T ä- tigkeit des Solisten anzusehen und deshalb die Tätigkeitszeiten des Klägers als 1. (Solo - )Klarinettist sowie als dessen S tellvertreter zusammenzuzählen und nicht jede Zulagenstufe isoliert zu betrachten. Ein solches Normv erständnis hä t- te, wie die Beklagte zutreffend darstellt, zur Folge, dass auch hinsichtlich der jeweiligen Höhe des Anspruchs auf die Besitzstandszulage zwischen den ei n- zelnen Zulagenstufen zu differenzieren wäre. Dabei wäre allerdings zu beac h- ten, dass nac h dem Zweck der Zulage nach § 20 Abs. 7 TVK nF, die allein der Besitzstandssicherung dient, die Zulage nicht zu zahlen ist, soweit dem Musiker eine Tätigkeitszulage nach § 20 Abs. 3 TVK nF derselben oder einer höheren Stufe zusteht (vgl. Bolwin/Sponer Bühnen - und Orchesterrecht Stand November 2014 Teil A II § 20 TVK Rn. 5 6 ) . Bei einem Wechsel aus einer Tätigkeit der St u- fe 2 in die Stufe 1 ist darum keine Besitzstandszulage zu zahlen, bei einem Wechsel von der Stufe 1 in die Stufe 2 nur in Höhe der Diff erenz zwischen den beiden Stufen. Im Übrigen wird die Besitzstandszulage von der Tätigkeitszulage aa) Ein Musiker, der zehn Jahre auf der ersten Position eingesetzt wäre, anschließend 15 Jahre auf der des Stellvertreters un d dann ins Tutti wechselte, erhielte bei einer derartigen Auslegung zunächst sechs Monate eine Besit z- standszulage in Höhe der Differenz zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2, d a- neben für die gesamte Zeit der Tätigkeit als Stellvertreter die Tätigkeitszulage der Stufe 2 nach § 20 Abs. 3 TVK nF und nach dem Zurücktreten ins Tutti bis zu seinem Ausscheiden eine Besitzstandszulage der Stufe 2. bb) Im umgekehrten Fall einer zehn jährigen Tätigkeit als Stellvertreter, an die sich 15 Jahre auf der ersten Position anschließen, aus der der Wechsel ins Tutti erfolgt, wäre dann nach dem Aufstieg auf die erste Position keine Besit z- 17 18 19 20 - 10 - 6 AZR 349/14 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.6AZR349.14.0 - 11 - standszulage der Stufe 2 zu zahlen. Nach dem Wechsel ins Tutti wäre zunächst neun Monate eine Besitzstandszulage der Stufe 1 und anschließend bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Zulage nach § 20 Abs. 7 TVK nF der Stufe 2 zu zahlen. cc) Bei einer zehn jährigen Tätigkeit als Solist, einer anschließenden Täti g- keit von zehn Jahren auf der zweiten Position und weiteren fünf Jahren wiede r auf der ersten Position mit anschließendem Wechsel ins Tutti wäre nach dem ersten Wechsel sechs Monate eine Besitzstandszulage in Höhe der Differenz zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2, daneben für die gesamte Zeit der Täti g- keit als Stellvertreter die T ätigkeitszulage der Stufe 2 zu zahlen. Nach dem e r- neuten Wechsel auf die erste Position wäre keine Besitzstandszulage zu za h- len, weil die Tätigkeitszulage der Stufe 1 höher ist. Aufgrund des Wechsels ins Tutti hätte der Musiker drei Monate Anspruch auf die Besitzstandszulage der Stufe 1, anschließend bis zum Ausscheiden auf eine Zulage nach § 20 Abs. 7 TVK nF der Stufe 2. b) Der Senat hat jedoch erhebliche Zweifel, ob eine solche höchst ausdi f- ferenzierte Auslegung noch mit dem Wortlaut des § 20 Abs. 7 TVK nF in Ei n- klang zu bringen wäre. Danach ist Voraussetzung für die tarifliche Besit z- hat. Dieser Wortlaut spricht dafür, dass der Bezug unterschiedlicher Zulagen für die Tätigkeit auf der ersten bzw. zweiten Position auch dann keinen Anspruch auf die Besitzstandszulage gewährt, wenn sich die unterschiedlichen Zulagen ununterbrochen aneinanderreihen und in der Summe der Zulagenzahlung die geforderte Zeit erfüllt ist (so Bolwin/Sponer Bühnen - und Orchesterrecht Stand November 2014 Teil A II § 20 TVK Rn. 54) . Das stünde im Einklang damit, das s die Tarifvertragsparteien bei der Tätigkeitszulage nach § 26 Abs. 3 TVK aF bzw. § 20 Abs. 3 TVK nF zwischen der Tätigkeit auf der ersten Position und der auf der zweiten Position als jeweils selbständige und anderweitige Tätigkeiten differenzieren ( vgl. BAG 1. September 1993 - 10 AZR 326/92 - zu II 1 der Grü n- de) . 21 22 - 11 - 6 AZR 349/14 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.6AZR349.14.0 - 12 - c) Der Senat kann dahinstehen lassen, wie § 26 Abs. 6 TVK aF bzw. § 20 Abs. 7 TVK nF in einer Konstellation, wie sie beim Kläger vorliegt, auszulegen ist. Besteht kein tariflicher Anspruch auf die Besitzstandszulage, ist d ie Beklagte dem Kläger wegen Erteilung einer falschen Auskunft über die Absicherung der Zulage der Stufe 2 durch § 26 Abs. 6 TVK aF, die zur Unterzeichnung des Ä n- derungsvertrags vom 24. Juni 2009 durch den Kläger führte, zum Sc hadene r- satz verpflichtet (§ 280 Abs. 1 iVm. § 241 Abs. 2 BGB) . Nach § 249 Abs. 1 BGB hat derjenige, der zum Schadenersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eing e- treten wäre (Nat uralrestitution). Die Beklagte hat den Kläger darum so zu ste l- len, als stünde ihm seit dem 1. Juli 2012 bis zu seinem Ausscheiden aus dem Orchester der Beklagten die tarifliche Besitzstandszulage gemäß § 20 Abs. 7 TVK nF in Höhe der jeweils aktuellen Tätig keitszulage nach § 20 Abs. 3 (St u- fe 2) TVK nF zu. Darum sind dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 31. März 2013 2.267,82 Euro brutto zu zahlen und ist dem Antrag zu 2 . stattz u- geben. aa) Das Landesarbeitsgericht hat die Schadenersatzpflicht der Beklagten nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verletzung von Aufklärungspflic h- ten geprüft und davon ausgehend einen Schadenersatzanspruch verneint. bb) Die Revision rügt mit Recht, dass das Landesarbeitsgericht den Sch a- denersatzanspruch nicht auc h im Hinblick auf die Erteilung falscher Auskünfte gewürdigt hat. Diese Prüfung kann der Senat selbst nachholen und nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache entscheiden, weil die für die Feststellung der Sch a- denersatzpflicht erforderlichen Tatsachen vom Landesar beitsgericht festgestellt sind und weiterer Sachvortrag nicht zu erwarten ist. (1) Dem Arbeitgeber obliegt zwar keine allgemeine Pflicht, die Vermögen s- interessen des Arbeitnehmers wahrzunehmen. Erteilt er aber Auskünfte, mü s- sen diese richtig, eindeutig un d vollständig sein (BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 993/12 - Rn. 27) . 23 24 25 26 - 12 - 6 AZR 349/14 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.6AZR349.14.0 - 13 - (2) Die Beklagte hat dem Kläger im Vorfeld des Abschlusses des Änd e- rungsvertrags vom 24. Juni 2009 falsche Auskünfte erteilt. Unstreitig lagen die tariflichen Voraussetzungen für den Widerruf der Tätigkeit des Klägers als stel l- vertretender 1. (Solo - )Klarinettist nach § 26 Abs. 6 iVm. § 26 Abs. 1 Satz 5 TVK aF im Juli 2009 nicht vor. Vielmehr war die Beklagte an den Kläger mit der Bitte herangetreten, den Dienst an der Bassklarinette zu überneh men, weil au f- grund der Nichtbesetzung einer Planstelle die Absicherung von Diensten an diesem Instrument nicht mehr gewährleistet war. Der Änderungswunsch ging also von der Beklagten aus, die auf das Entgegenkommen des Klägers ang e- wiesen war, um den Dienst beim Spielen der Bassklarinette abzusichern. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass der Kläger bei den dem Abschluss des Änderungsvertrags vom 24. Juni 2009 vorausgehenden Gesprächen zum Ausdruck brachte, dass er einem Vertragswechsel nur zustimm en werde, wenn er finanziell nicht schlechtergestellt werde, als er bisher gestanden habe. Der Kläger hat seine Zustimmung zu der allein von der Beklagten gewünschten Ve r- tragsänderung, die diese nicht hätte einseitig erzwingen können, an die Vor - aussetzung gebunden , dass ihm die Zulage nach § 26 Abs. 3 (Stufe 2) TVK aF weiterhin gezahlt werde. Das Landesarbeitsgericht hat im Rahmen seiner Au s- führungen zum Fehlen eines vertraglichen Anspruchs und eines Schadene r- satzanspruchs weiter festgestellt, dass die Bek lagte dem Kläger die Weiterza h- lung dieser Zulage, wenn auch rechtsfehlerhaft in der Annahme, es bestehe ein die Auskunft erteilt, er habe bei Abschluss des von ihr initiierten Änderungsve r- trags tariflichen Anspruch auf die Weiterzahlung dieser Zulage im Wege der Besitzstandssicherung nach § 26 Abs. 6 TVK aF. Diese Auskunft war nach der nunmehr von der Beklagten vertretenen Auffassung unzutreffend und unstreitig ursächlich für d en Vertragsschluss. ( 3 ) Die Beklagte muss sich die in den Vorgesprächen vor dem Abschluss des Änderungsvertrags erteilten falschen , nach ihrer aktuellen Rechtsauffa s- sung unzutreffenden Auskünfte auch zurechnen lassen. Die Vorgespräche wu r- den vom Orchester manager Mo und der geschäftsführenden Direktorin der B e- klagten, M, geführt. Gemäß § 7 Abs. 1 der am 1. März 2005 in Kraft getretenen 27 28 - 13 - 6 AZR 349/14 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.6AZR349.14.0 - 14 - i- rektor oder die Generaldirektorin, die gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung die Stiftung auch gesetzlich vertreten. Nach § 7 Abs. 4 der Satzung überträgt jedoch der Generaldirektor oder die Generaldirektorin die Befugnisse zur Geschäftsführung der Betriebe nach § 3 Abs. 1 StiftG, zu denen die Beklagte gehör t, auf die I n- tendanten und Intendantinnen und die kaufmännischen Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen. Diese Geschäfte werden von diesen Personen gesam t- verantwortlich geführt und richten sich nach den Regelungen in § 21 der Sa t- zung. § 21 Abs. 1 der Sat zung regelt die Verpflichtung des Intendanten oder der Intendantin vor Abschluss von Rechtsgeschäften, die die Vermögens - , Finanz - oder Ertragslage der Stiftung verändern, den kaufmännischen Geschäftsführer oder die kaufmännische Geschäftsführerin zu betei ligen und fordert, dass der Abschluss, die Änderung oder Beendigung von Verträgen mit Ausgaben von jährlich mehr als 2.500,00 Euro auch die Unterschrift des kaufmännischen G e- schäftsführers oder der kaufmännischen Geschäftsführerin bzw. deren Stellve r- treter s tragen muss. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. ( 4 ) Die Beklagte hat den ihr gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB obliegenden Entlastungsbeweis nicht geführt. Anhaltspunkte für ein fehlendes Verschulden der für die Beklagte Handelnden sind nicht ersic htlich. Im Gegenteil muss sich die Beklagte entgegenhalten lassen, dass sich ihre Vertreter vor Erteilung der nach Auffassung der Beklagten unzutreffenden Auskunft nicht über den Inhalt des tariflichen Anspruchs nach § 2 6 Abs. 6 TVK aF sachkundig gemacht haben. Das gilt umso mehr, als sich a us dem Schreiben vom 9. Dezember 2009 ergibt, dass der Beklagten der einschlägige Kommentar zugänglich war, in dem die Auslegung des § 26 Abs. 6 TVK aF vertreten wurde, die auch die Beklagte nunmeh r für richtig hält ( Bolwin/Sponer Bühnen - und Orchesterrecht Stand J a- nuar 2005 Teil A III § 26 TVK Rn. 53) . H ätte sich die Beklagte sachkundig g e- macht, hätte sie dem Kläger die Auskunft erteilen können und müssen, dass die von ihr vertretene Tarifauslegung nicht zwei felsfrei sei , sie keine übertarifliche Zulage zahlen, sondern nur Normvollzug wolle, und der Kläger damit das Risiko trage, dass die Zahlung der Zulage eingestellt werde, wenn sich herausstelle, dass kein tariflicher Anspruch bestehe. 29 - 14 - 6 AZR 349/14 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.6AZR349.14.0 - 15 - cc ) Der L eistungsklage ist daher in Höhe von 2.267,82 Euro brutto stattz u- geben . Der Kläger kann für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis 31. März 2013 jeweils 251,98 Euro brutto Nachzahlung verlangen: Die Zulage nach § 20 Abs. 7 TVK nF betrug unstreitig in diesem Zeitraum 335,97 Euro brutto monatlich. D a- neben stand dem Kläger eine Zulage wegen des Spielens von Nebeninstr u- me n ten nach § 20 Abs. 5 Unterabs. 2 Satz 1 TVK nF zu. Diese betrug ebenfalls unstreitig 84,00 Euro. Insgesamt waren dem Klä ger insoweit 419,97 Euro brutto monatlich zu zahlen. Tatsächlich gezahlt hat ihm die Beklagte einen Betrag von 167,99 Euro brutto, nämlich die ungekürzte Zulage der Stufe 3 gemäß § 20 Abs. 5 Unterabs. 1 TVK nF. 2. D er Kläger hat keinen Anspruch auf die Zahlung einer weiteren Zulage fü r das Spielen eines zweiten Nebeninstruments. Das hat das Landesarbeitsg e- richt zutreffend erkannt. a) De m vom Kläger begehrte n Anspruch auf die Zahlung einer weiteren Zulage für das Spielen eines zweiten Nebeninstruments steht der unzweideut i- ge Wortlaut des § 26 Abs. 4 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 TVK aF bzw. § 20 Abs. 5 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 TVK nF entgegen . Danach erhält der Mus i- en 3 zulageberechtigende ungekürzte Zulage der Stufe mit Nebeninstrument en 3 zulageberechtigende Täti g- eine weitere Zulage in Höhe von 50 % der Zulage der Stufe 3. Auch für das Spielen mehrerer (gewöhnlicher) Nebeninstrumente, wie es die dem Kläger übertragene Hohe Klarinette und Bassklarinette sind, sieht der TVK die Zahlung der Zulage nach § 26 Abs. 4 TVK aF bzw. § 20 Abs. 5 TVK nF nur einmal vor. Nur bei einer Kombination von gewöhnlichen und ungewöhnlichen Nebeninstrumenten ist dem Musiker nach § 26 Abs. 4 Unterabs. 3 TVK aF bzw. § 20 Abs. 5 Unte r- abs. 3 TVK nF eine weitere Vergütung, nämlich die nach § 27 TVK aF bzw. § 21 TVK nF zu zahlen (Bolwin/Sponer Bühnen - und Orchesterrecht Stand O k- tober 201 2 bzw. November 201 4 Teil A II § 20 TVK Rn. 33, 46 f.) . 30 31 32 - 15 - 6 AZR 349/14 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.6AZR349.14.0 - 16 - b) Der Hinweis des Klägers auf § 20 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 3 TVK nF führt zu keinem anderen Ergebnis. Im Gegenteil bestätigt diese Regelung , die in Verbindung mi t § 21 Abs. 1 Satz 2 TVK nF zu lesen ist, die vorstehende wor t- lautgemäße Auslegung. Die Tarifvertragsparteien haben in der Zusamme n- schau von § 20 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 2 und Satz 3 und § 21 Abs. 1 Sat z 2 TVK nF, wonach für das Spielen eines ungewöhnliche n Instruments keine Z u- lage zu zahlen ist, wenn der Musiker eine Tätigkeitszulage nach § 20 TVK nF erhält, für das Spielen mehrerer Nebeninstrumente eine umfassende und a b- schließende Regelung über Art und Anzahl der zu zahlenden Zulagen getroffen. Nach § 20 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 2 TVK nF steht dem Musiker die besondere Vergütung nach § 21 TVK nF nur für das im Arbeitsvertrag angegebene Instr u- ment zu. Für die zusätzlichen ungewöhnlichen Instrumente erhält er keine we i- tere Zulage. Ist er daneben arbeitsvertr e- 20 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 3 TVK nF durch den Verweis auf § 20 Abs. 5 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 TVK nF, dass dafür einmal die Zulage der Stufe 3 zu zahlen ist , wobei die Höhe dieser Zulage davon abhängt, ob daneben eine nach § 20 Abs. 3 TVK nF zul a- geberechtigende Tätigkeit übertragen ist oder nicht ( vgl. Bolwin/Sponer Bü h- nen - und Orchesterrecht Stand Oktober 2012 Teil A II § 21 TVK Rn. 12) . Damit ist klargestellt, dass für zusätzliche gewöhnliche oder ungewöhnliche dem M u- siker übertragene Nebeninstrumente kei ne weitere Zulage zu zahlen ist. c) Soweit der Kläger geltend macht, nur bei Klarinetten gebe es zwei vom Normalinstrument abweichende Instrumente, weil die Klari nettisten die einzige könne nicht von den Tarifvertragsparteien gewollt sein, dass die Gruppe der Klarinettisten als einzige benachteiligt sei, kann dahinstehen, ob für die aus Sicht des Klägers bestehende Zurücksetzung der Klarinetten ein vernünftiger Grund besteht, was der Kläger in Abrede stellt. Die Tarifvertragsparteien mü s- sen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht die sac h- gerechteste oder auch nur eine zwec kmäßige Regelung finden (vgl. zuletzt BAG 15. Januar 2015 - 6 AZR 646/13 - Rn. 32) . Die Tarifautonomie schließt vielmehr auch die Befugnis der Tarifvertragsparteien zu Entgeltregelungen ein , 33 34 - 16 - 6 AZR 349/14 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.6AZR349.14.0 die den Betroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend s achg e- recht erscheinen (BAG 17. Dezember 2009 - 6 AZR 665/08 - Rn. 19) . III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Spelge Krumbiegel Rinck Lauth Döpfert 35
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