Bundesarbeitsgericht Urteil vom 29. Juni 2017 Sechster Senat - 6 AZR 485/16 - ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR485.16.0 I. Urteil vom 8. September 2015 - 2 Ca 1999/14 - II. Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Urteil vom 29. April 2016 - 2 Sa 372/15 - Entscheidungsstichwort : Besitzstandszulage im kirchlichen Bereich Leitsatz : Die Abschmelzung der Besitzstandszulage in § 3 Abs. 2a des Anhangs D der Anlage 33 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien idF des Beschlusses des erweiterten Vermittlungsausschusses der Regionalkommission O st des Deutschen Caritasverband s e. V. vom 8. Dezember 2011 hält sich inne halb der Bandbreite des Teils 4 Ziff. 2 Unterabs atz 3 des Beschlusses der Bundeskommission vom 21. Oktober 2010. ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR485.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 485/16 2 Sa 372/15 Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Im Namen des Volkes! Verkündet am 29. Juni 2017 URTEIL Schneider, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bunde sarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Spelge und Gallner sowie den ehrenamtlichen Richte r Lauth und die ehren amtliche Richterin Klar für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 485/16 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR485.16.0 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Sachsen - Anhalt vom 29. April 2016 - 2 Sa 372/15 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob eine Besitzstandszulage durch Ve r- rechnung mit Entgelterhöhungen abgeschmolzen werden darf. Die Klägerin ist bei der Beklagten als Erzieherin beschäftigt. Die B e- klagte unterhält Krankenhäuser . Sie is t Teil des E Verbunds, e i nes kirc h l i chen Krankenhausträgers. Im Arbeitsvertrag der Parteien ist b e stimmt, dass für das Arbeits verhältnis die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einric h tungen des Deutschen Caritasverbands e. V. (AVR) in ihrer jeweils ge l tenden Fassung a n- zuwenden sind . AVR sind Kollektivvereinbarungen besonderer Art . Mit ihnen werden allgemeine Bedingungen für die Vertragsverhältnisse der bei den Kirchen b e- schäftigten Arbeitnehmer durch eine paritätisch aus Vertretern der Dienstgeber - und der Mitarbeiterseite zusammengesetzte Arbeitsrechtliche Kommission fes t- gelegt . Die Arbeitsrechtliche Kommission des Deutschen Caritasverbands b e- steht aus einer Bundeskommission und sechs Regionalkommissionen. Die Z u- ständigkeiten der Bunde skommission und de r Regionalkommissionen sind in § 10 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Carita s- verbands e. V. (AK - Ordnung) geregelt. § 10 Abs. 1 und Abs. 2 in der vom 1. April 2010 bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung (AK - O rdnung 2010) lautet: 1 2 3 - 3 - 6 AZR 485/16 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR485.16.0 - 4 - 10 Zuständigkeiten der Bundeskommission und der Regionalkommissionen (1) Die Bundeskommission hat eine umfassende Reg e- lungszuständigkeit mit Ausnahme der Bereiche, die au s- schließlich den Regionalkommissionen zugewiesen sind. In den ausschließlich den Regionalkommissionen zug e- wiesenen Bereichen bestehen Bandbreiten; sie betragen für die Festlegung der Höhe aller Vergütungsbestandteile von dem mittleren Wert 15 v. H. Differenz nach oben und nach unten, für die Festlegung d es Umfangs der regelm ä- ßigen Arbeitszeit und des Umfangs des Erholungsurlaubs von dem mittleren Wert 10 v. H. Differenz nach oben und nach unten. Die Bundeskommission legt de n mittleren Wert fest; sie kann den Umfang der Bandbreite n durch Beschluss veränder n. (2) Die Regionalkommissionen sind ausschließlich z u- ständig für die Festlegung der Höhe aller Vergütungsb e- standteile, des Umfangs der regelmäßigen Arbeitszeit und des Umfangs des Erholungsurlaubs. Dabei haben sie die von der Bundeskommission nach Absa tz 1 festgelegten Bandbreiten einzuhalten. Fasst die Bundeskommission nach Aufforderung durch den Beschluss einer Regiona l- kommission nicht innerhalb von sechs Monaten einen B e- schluss zur Festsetzung eines mittleren Wertes und des Umfangs einer Bandbreite, kann die Regionalkommission einen eigenen Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 ohne eine nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 festgelegte Bandbreite fa s- sen. Beschlüsse einer Regionalkommission, die außerhalb der durch die Bundeskommission festgelegten Bandbreite liegen, sind als Beschluss der äußersten von der Bunde s- kommission als zulässig festgelegten Bandbreite auszul e- Am 21. Oktober 2010 fasste die Bundeskommission einen Beschluss, mit de ssen Teil 4 Ziff. 1 eine Anlage 33 in die AVR eingefügt wurde . D adu rch sol lten Sonderbestimmungen für Beschäftigte im Sozial - und Erziehungsdienst geschaffen werden. D iese Arbeitnehmer sollten künftig in S - Entgeltgruppen eingruppiert sein . Bis her nach anderen Eingruppierungsregelungen vergütete Arbeitnehmer sollten nach Anhang D zur Anlage 33 zu den AVR in das neue System übergeleitet werden. In Teil 4 Ziff. 2 des Beschlusses der Bundeskommission vom 21. Oktober 2010 heißt es: 4 5 - 4 - 6 AZR 485/16 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR485.16.0 - 5 - Die Bundeskommission legt die in Ziffer 1 genannten Tabellenentgelte und sonstigen Entgeltbestandteile s o- wie den Umfang der regelmäßigen wöchentlichen A r- beitszeit und des Zusatzurlaubs als mittlere Werte bis zum 31.12.2012 fest. Die Bundeskommission legt für die mittleren Werte eine Bandbreite von 20 v. H. nach oben und unten fes Anhang D zur mit Teil 4 des Beschlusses der Bundeskommission vom 21. Oktober 2010 eingefügten Anlage 33 zu den AVR lautet auszugsweise : 1 Zweck dieser Regelung ist es, zum einen sicherzustellen, dass der einzelne Mitarbeiter nach der Überleitung in die Anlage 33 zu den AVR durch diese Überleitung keine g e- ringere Vergleichsjahresvergütung hat. 2 Zum anderen soll erreicht werden, dass die Einrichtung bei Anwendung der Anlagen 30 bis 33 zu den AVR durch die Überleitung f i- nanziell nich t überfordert wird (Überforderungsklausel) § 3 Besitzstandsregelung (1) Mitarbeiter, deren bisherige Vergütung (Vergleichsve r- gütung) das ihnen am Tag des Inkrafttretens der Anl a- ge 33 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regi o- nalkommission zust ehende Entgelt übersteigt, erhalten eine Besitzstandszulage. (2) 1 Die monatliche Besitzstandszulage wird als Unte r- schiedsbetrag zwischen der Vergleichsjahresvergütung (Abs. 3) und dem Jahresentgelt (Abs. 4), jeweils geteilt durch 12, errechnet. 2 Bei der Vergleichsberechnung sind die neuen Werte aus der zeitgleich mit dem Inkrafttreten der Anlage 33 zu den AVR von der Regionalkommission festgelegten Vergütungstabelle zugrunde zu legen. (3) 1 Die Vergleichsjahresvergütung errechnet sich als das 12 - fache de r am Tag vor dem Inkrafttreten der Anlage 33 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regiona l- kommission zustehenden Monatsvergütung, zuzüglich des Urlaubsgeldes gemäß Anlage 14 und der Weihnachtsz u- wendung gemäß Abschnitt XIV Anlage 1 zu den AVR. 2 Zur Monatsvergütung im Sinne dieser Vorschrift gehören die Regelvergütung gemäß Abschnitt III der Anlage 1, die Kinderzulage gemäß Abschnitt V der Anlage 1, Besit z- 6 - 5 - 6 AZR 485/16 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR485.16.0 - 6 - standszulagen gemäß An lage 1b zu den AVR und weitere regelmäßig gewährte Zulagen. Der am 1. Juli 2012 in Kraft getretene Beschluss der Beschlussko m- mission des Deutschen Caritasverbands vom 28. Juni 2012 bestimmt unter 5.1.1 Vergütungsänderungen I Satz 1 , die nachfolgend festgelegten m ittlere n Werte seien bis zum 31. Dezem ber 2013 befristet. Für die Besitzstandszulage, die in § 3 des Anhang s D zur mit Teil 4 des Beschlu s- ses der Bundeskommission vom 21. Oktober 2010 eingefügten Anlage 33 zu den AVR geregelt ist, wurde dort kein mittlerer Wert festgelegt. Die Beklagte fällt in den räumlichen Zuständigkeitsbereich der Regi o- nalkommission Ost. Diese beriet über den Beschluss der Bundeskommission vom 2 1 . Oktober 2010, konnte sich aber nicht darauf verständigen, den B e- schluss für ihr Zuständigkeitsgebiet zu übernehmen. Nach erfolg losen Vermit t- lungsversuchen trat der erweiterte Vermittlungsausschuss der Regionalko m- mission Ost zusammen. Er hat nach § 15 Abs. 5 iVm. Abs. 3 AK - Ordnung 2010 über Meinungsverschiedenheiten innerhalb einer Regionalkommission zu en t- scheiden. Der Spruch des erweiterten Vermittlungsausschusses tritt nach § 15 Abs. 5 iVm. Abs. 3 Satz 7 AK - Ordnung 2010 an die Stelle d es Beschlusses e i- n er Regionalkommission. Der erweiterte Vermittlungsausschuss der Regionalkommission Ost b e- schloss am 8. Dezember 2011, die AVR mi t Wirkung vom 1. Juli 2012 um Anl a- ge 33 - - und Erziehung s- - zu ergänzen. Bestandteil dieser Regelungen ist ein Anhang D zu r A n- lage 33, der eine mit dem Beschluss der Bundeskommission vom 21. Oktober 20 10 identische Präambel und in § 3 eine Besitzstandszulage aufw eist . Anders als die Fassung der Bundeskommission s ieht die Version des erweiterten Ve r- mittlungsausschusses der Regionalkommission Ost in Abs. 2a eine Abschme l- zung der Besitzstandszulage vor . Di e Regelung der Besitzstandszulage lautet in Teilen : 3 Besitzstandsregelung (1) Mitarbeiter, deren bisherige Vergütung (Vergleichsve r- gütung) das ihnen am 1. Juli 2012 zustehende Entgelt 7 8 9 - 6 - 6 AZR 485/16 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR485.16.0 - 7 - übersteigt, erhalten eine Besitzstandszulage. (2) 1 Die monatliche Besitzstandszulage wird als Unte r- schiedsbetrag zwischen der Vergleichsjahresvergütung (Abs. 3) und dem Jahresentgelt (Abs. 4), jeweils geteilt durch 12, errechnet. 2 Dabei sind Vergütungsveränderu n- gen durch Beschlüsse nach § 11 AK - Ordnung nicht z u berücksichtigen. (2a) 1 Ist der Unterschiedsbetrag nach Absatz 2 positiv, wird die monatliche Besitzstandszulage bei der nächsten Stufensteigerung des Regelentgelts mit bis zu 50 v. H. des der Steigerung entsprechenden Wertes verrechnet. 2 Sofern ein Abschmelzen nach S. 1 nicht möglich ist, wird ein Betrag von bis zu 50 v. H. des der Steigerung entspr e- chenden Wertes mit sonstigen Vergütungssteigerungen verrechnet. 3 Eine Verrechnung nach S. 1 oder S. 2 erfolgt In der Fo lge wurde der Beschluss des erweiterten Vermittlungsau s- schusses der Regionalkommission Ost vom 8. Dezember 2011 nach den Vo r- gaben der Richtlinien über die Inkraftsetzung der Beschlüsse der A rbeitsrechtl i- chen Kommission des Deutschen Caritasverbands e. V. i n Kraft gesetzt. Die Mitarbeiterseite der Bundeskommission strengte wegen der Besit z- standsabschmelzung in Anhang D § 3 Abs. 2a des Beschlusses des erweiterten Vermittlungsausschusses der Regionalkommission Ost vom 8. Dezember 2011 vor dem K irchlichen Arbe itsgericht beim erzbischöflichen Offizialat Freiburg ein Organstreitverfahren gegen die Regionalkommission Ost nach § 45 der Kirchl i- chen Arbeitsgerichtsordnung (KAGO) an. Sie meinte, der Beschluss des erwe i- terten Vermittlungsausschusses der Regionalkommiss ion Ost greife in die Kompetenz der Bundeskommission ein. Der Antrag blieb vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht ebenso erfolglos wie die dagegen eingelegte Revision zum Kirc h- lichen Arbeitsgerichtshof der Deutschen Bischofskonferenz. Der Kirchliche A r- beitsger ichtshof hielt den Antrag für unzulässig. D as Kirchliche Arbeitsgericht könne nach § 45 Satz 2 KAGO nur durch eine Dreiviertelm ehrheit der Mitglieder der Bundeskommission angerufen werden . Dieses Erfordernis sei bei einem Antrag nur der Mitarbeiterseite ni cht gewahrt ( vgl. K AGH 5. Juli 2013 - K 24/12 - zu II 2 der Gründe ) . 10 11 - 7 - 6 AZR 485/16 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR485.16.0 - 8 - Die Klägerin wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2012 in die Entgeltgru p- pe S 6 Stufe 5 übergeleitet und erhielt eine Besitzstandszulage. In der Folgezeit erhöhte sich das Entgelt der Klägerin mehrfach. Für die Zeit ab April 2013 stieg das Tabellenentgelt ausgehend von den Werten auf dem Stand des 1. Juli 2012 um 1,5 %. Ab September 2013 stieg die Klägerin in Stufe 6 der Entgeltgruppe S 6 au f. Zum 1. Januar 2014 erhöhte sich das Tabe l- lenentgelt der Klägerin erneut um 1,5 %. Die Beklagte nahm diese Entgelterhöhungen zum Anlass, die Besit z- standszulage der Klägerin nach § 3 Abs. 2a des Anhangs D zur Anlage 33 zu den AVR in der Fassung des Beschlusses des erweiterten Vermittlungsau s- schusses der Regionalkommission Ost vom 8. Dezember 2011 zu kürzen. Die Klägerin ha t sich gegen die Abschmelzung der Besitzstandszulage gewandt . Der Beschluss des erweiterten Vermittlungsausschusses der Regi o- nalk ommission Ost vom 8. Dezember 2011 sei unwirksam. Er überschreite die Kompetenzen der Regionalkommission. Die Bundeskommission habe keine Anrechnung von Vergütungserhöhungen auf den Besitzstand vorgesehen und hierfür auch keine mittleren Werte und Bandbrei ten festgelegt. Es sei daher festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, künftige Entgelt steigeru n- gen auf die Besitzstandszulage anzurechnen. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, der B eklagten aufzugeben, es zu unterlassen, ab dem 1. Au gust 2014 Vergütungssteigerungen gemäß § 3 Abs. 2a des Anhangs D zu r Anlage 33 zu den AVR nach dem Beschluss des erweiterten Vermittlungsausschusses der Regionalkommission Ost vom 8. Dezember 2011 mit der Besitzstandszulage der Klägerin zu verrechnen. D ie Beklagte hat beantragt, die Klage ab zu weis en . Der Beschluss des erweiterten Vermittlungsausschusses der Regionalkommission Ost vom 8. Dezember 2011 sei rechtmäßig. D ieses Gremium habe von der Kompetenz Gebrauch gemacht, die ihm § 10 Abs. 2 AK - Ordnung 20 10 verliehen habe . Selbst im Fall einer Kompetenzüberschreitung habe der Beschluss nach § 45 KAGO vor den Kirchlichen Arbeitsgerichten nicht erfolgreich angegrif fen werden 12 13 14 15 16 17 - 8 - 6 AZR 485/16 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR485.16.0 - 9 - können . Das Kirchliche Arbeitsgerichtsverfahren akzeptiere in einem gewissen Rahmen Kompetenzüberschreitungen einzelner Gremien der Arbeitsrechtlichen Kommission. D a s sei wegen des verfassungsrechtlich verbürgten Selbstb e- stimmungsrechts der Kirchen und ihrer karitativen Einrichtungen auch vo n den staatlichen Gerichten zu respektieren . Da s Arbeitsgericht hat dem als Feststellungsklage ausgelegten Antrag der Klägerin stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Entscheidungsgründe D ie Revision der Klägerin ist un begründet. D as Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts zu R echt abgeändert . Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg . A . D ie Klage ist in der gebotenen Auslegung zulässig. I . Das Landesarbeitsgericht ist zutreffen d davon ausgegangen, die Kläg e- rin habe einen Feststellungsantrag iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gestellt. Der Wortlaut des Antrags legt zwar eine Unterlassungsklage nahe. Die Klägerin hat jedoch bereits in der Klageschrift ausgeführt, sie wolle festgestellt wissen, dass die B e- klagte nicht berechtigt sei, künftige Vergütungssteigerungen auf die Besit z- standszulage anzurechnen. Die Vorinstanzen haben folgerichtig angenommen, das Rechtsschutzziel sei auf einen feststellenden Ausspruch gerichtet . Die Kl ä- gerin erstrebt di e Feststellung, dass Entgelterhöhungen entgegen § 3 Abs. 2a des Anhangs D zur Anlage 33 zu de n AVR idF des Beschlusses des erweite r- ten Vermittlungsausschusses der Regionalkommission Ost vom 8. Dezember 2011 nicht auf die Besitzstandszulage angerechnet werd en dürfen . II . Der Feststellungsantrag ist zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erfo r- derliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Der angestrebte feststellende Au s- spruch ist trotz seiner nicht vollstreckbaren Wirkung geeignet, den Streit der 18 19 20 21 22 - 9 - 6 AZR 485/16 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR485.16.0 - 10 - Parteien über die Abschmelzung der Besitzstandszulage für die Zeit ab dem 1. August 2014 beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Das rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZR 423/15 - Rn. 11 mwN ) . B . Die Klage ist un begründet. I. Die Erfolglosigkeit des von Teilen der Bundeskommission nach § 45 KAGO angestrengten Organstreitverfahrens vor den k irchlichen Arbeitsgeric h- ten ist für die Frage der Wirksamkeit der Regelung zur Abschmelzung des B e- sitzstands allerdings unerheblich. 1. Die staatliche Verpflichtung zur Gewährung von Rechtsschutz erstreckt sich auch auf die Kirchen und ihre karitativen Einrichtungen. Für Streitigkeiten, die ausschließlich die Anwendung kirchlichen Rechts zum Gegenstand haben, s ind die staatlichen Gerichte zwar unzuständig. Das folgt aus Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV. Fragen des bürgerlichen Rechts unterliegen aber als Streitigkeiten aus einem für alle geltenden Gesetz iSv. Art. 137 Abs. 3 WRV grundsätzlich der staatlichen Gerichtsbarkeit. Maßgeblich für die Abgrenzung ist der jeweilige Streitgegenstand. Sind die staatlichen Gerichte zuständig, müssen sie auch das kirchliche Recht anwenden, wenn von ihm die Entscheidung des Rechtsstreits a b hängt. Sie sind zu einer eigenen A uslegung befugt, wenn sich die Kirchen k eine Vorfragenkompetenz vorbehalten haben (vgl. BAG 30. April 2014 - 7 ABR 30/12 - Rn. 20, BAGE 148, 97; 11. November 2008 - 1 AZR 646/07 - Rn. 9 mwN) . 2. Der Streit über die Abschmelzung der Besitzstandszulage ist keine A n- gelegenheit, die ausschließlich das kirchliche Recht berührt. Es geht um indiv i- duelle Ansprüche der Klägerin, die aus dem Arbeitsvertrag herrühren und de s- halb dem staatlichen bürgerlichen Recht zuzuordnen sind. 3. Es besteht auch keine Vorfragenko mpetenz kirchlicher Gerichte. Die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen sind nach § 2 Abs. 1 KAGO zwar ua. zuständig für Rechtsstreitigkeiten aus dem Recht der Kommissionen zur Or d- 23 24 25 26 27 - 10 - 6 AZR 485/16 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR485.16.0 - 11 - nung des Arbeitsvertragsrechts. Die Zuständigkeit der kirchlichen Arbeitsg e ric h- te ist nach § 2 Abs. 3 KAGO für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis aber nicht eröffnet . Das sind - wie hier - Rechtsstreitigkeiten aus dem Individual a r- beitsverhältnis zwischen dem einzelnen Mitarbeiter und seinem Dienstgeber. Nehmen die Kirchen d as staatliche System der Privatautonomie in Anspruch, gilt die staatliche Rechtsschutzgarantie ( vgl. Eder in Oxenknecht - Witzsch/ Stöcke - Muhla c k/Eder/Schmitz/Richartz Eichstätter Kommentar MAVO § 2 KAGO Rn. 10) . II. D ie in § 3 Abs. 2a des Anhangs D zur Anlage 33 zu den AVR idF des Beschlusses des erweiterten Vermittlungsausschusses der Regionalkommiss i- on Ost vom 8. Dezember 2011 vorgesehene Abschmelzung der Besitzstand s- zulage ist jedoch von Teil 4 Ziff. 2 des Beschlusses der Bundeskommission vom 21. Okt ober 2010 gedeckt. Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts trifft zu. 1. Bei der Besitzstandszulage handelt es sich um einen kollektiv gerege l- ten Vergütungsbestandteil iSv. § 10 Abs. 2 Satz 1 AK - Ordnung 2010 (zum ko l- lektiven Regelungscharakter Richardi Rd A 2017, 1, 7 mwN) . 2. Der Begriff der Vergütungsbestandteile erfasst das Entgelt für die g e- leistete Arbeit in seiner gesamten Zusammensetzung. Sonst wäre in § 10 Abs. 2 Satz 1 AK - Ordnung 2010 nur das Tabellenentgelt des § 12 zu r Anl a- ge 33 zu den AVR idF vom 21. Oktober 2010 genannt. Die Weite des Begriffs wird zusätzlich unterstrichen, indem die ausschließliche Kompetenz der Regi o- a) Die Besitzstandszulage stellt des wegen einen Vergütungsbestandte il iSv. § 10 Abs. 2 Satz 1 AK - Ordnung 2010 dar. Die monatliche Besitzstandsz u- lage errechnet sich nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Anhangs D zu r Anlage 33 zu den AVR idF vom 21. Oktober 2010 als Unterschiedsbetrag zwischen der Ve r- gleichsjahresvergütung und dem Ja hresentgelt, jeweils geteilt durch zwölf . 28 29 30 31 - 11 - 6 AZR 485/16 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR485.16.0 - 12 - b) Mit der Besitzstandsregelung in § 3 Abs. 2 Satz 1 des Anhangs D zu r Anlage 33 zu den AVR idF vom 21. Oktober 2010 legte die Bundeskommission zugleich einen mittleren Wert iSv. § 10 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 AK - Or d - nung 2010 fest. Das e rgibt sich aus Teil 4 Ziff. 2 Unterabsa tz 1 ihres Beschlu s- ses vom 21. Oktober 2010. Danach legt die Bundeskommission ua. die in Teil 4 Ziff. 1 ihres Beschlusses vom 21. Oktober 2010 genannten Tabellenentgelte und sonstigen Entgeltbes tandteile als mittlere Werte bis zum 31. Dezember 2012 fest. In Teil 4 Ziff. 1 d ies es Beschlusses findet sich die Anlage 33 zu den AVR einschließlich ihrer Anhänge, dh. auch die Besitzstandsregelung in § 3 des Anhangs D zur Anlage 33 zu den AVR. Mittlere W erte der monatlichen Besit z- standszulage iSv. § 10 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 AK - Ordnung 2010 sind die nicht um Steigerungsbeträge des Regelentgelts abgeschmolzenen Unterschiedsb e- träge zwischen der Vergleichsjahresvergütung und dem Jahresentgelt, jeweils geteil t durch zwölf ( § 3 Abs. 2 Satz 1 des Anhangs D zu r Anlage 33 zu den AVR idF vom 21. Oktober 2010) . D anach bleibt d ie Besitzstandszulage als mittlere r Wert von künftigen Vergütungssteigerungen unberührt . c) Mit Teil 4 Ziff. 2 Unterabsatz 3 ihres Beschlusses vom 21. Oktober 2010 veränderte die Bundeskommission die 15 - prozentige Bandbreite des § 10 Abs. 1 Satz 2 AK - Ordnung 2010 für Vergütungsbestandteile in eine Bandbreite von 20 % nach oben und unten. Diese Kompetenz kam ihr aufgrund von § 10 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 AK - Ordnung 2010 zu. d) Für die Festlegung der Höhe des Vergütungsbestandteils der Besit z- standszulage innerhalb der 20 - prozentigen Bandbreite nach oben und unten waren daher nach § 10 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 AK - Ordnung 2010 die Re gi o- nalk ommissionen zuständig. Die Zuständigkeit der Regionalkommission Ost wurde nach dem gescheiterten Vermittlungsverfahren aufgrund von § 15 Abs. 5 iVm. Abs. 3 der AK - Ordnung 2010 durch die Kompetenz ihres erweiterten Ve r- mittlungsausschusses ersetzt. e) Die A bschmelzung der Besitzstandszulage in § 3 Abs. 2a des A n- hangs D zu r Anlage 33 zu den AVR idF des Beschlusses des erweiterten Ve r- 32 33 34 35 - 12 - 6 AZR 485/16 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR485.16.0 - 13 - mittlungsausschusses der Regionalkommission Ost vom 8. Dezember 2011 hält sich innerhalb dieser Bandbreite. aa) Der in der Präa mbel des Anhangs D zur Anlage 33 zu den AVR idF des Beschlusses der Bundeskommission vom 21. Oktober 2010 ausgedrückte Zweck der Besitzstandszulage steht dem nicht entgegen. Die Besitzstandszul a- ge soll zum einen sicherstellen, dass der einzelne Mitarbeiter nach der Überle i- tung in die Anlage 33 zu den AVR durch die Überleitung keine geringere Verg ü- tung als die Vergleichsjahresvergütung erzielt . Zum anderen soll erreicht we r- den, dass die Einrichtung bei Anwendung der Anlagen 30 bis 33 zu den AVR durch die Übe rleitung finanziell nicht überfordert wird. bb) Die Abschmelzung der Besitzstandszulage wird diesen zum Ausgleich zu bringenden Zwecken gerecht. (1) Der mittlere Wert iSv. § 10 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 AK - Ordnung 2010 der Unterschiedsbeträge zwischen der V ergleichsjahresvergütung und dem Jahresentgelt, jeweils geteilt durch zwölf , lässt es zu, dass die jeweilige Regi o- nalkommission diesen von der Bundeskommission vorgegebenen Wert statisch übernimmt. Sie kann stattdessen auch innerhalb der 20 - prozentigen Ban dbreite des Teil s 4 Ziff. 2 Unterabsatz 3 des Beschlusses der Bundeskommission vom 21. Oktober 2010 nach oben oder unten von dem mittleren Wert abweichen. In der Bandbreite kann die Regionalkommission also nach oben dynamisieren oder nach unten abschmelzen . (2) Die Abschmelzung der Besitzstandszulage in § 3 Abs. 2a des A n- hangs D zu r Anlage 33 zu den AVR idF des Beschlusses des erweiterten Ve r- mittlungsausschusses der Regionalkommission Ost vom 8. Dezember 2011 wahrt die Bandbreite. Sie führt nicht zu einem geringeren Entgelt als vor der Überleitung. (3) Soweit es zu eine r Unterschreitung des mittleren Werts des § 3 Abs. 2 Satz 1 im Anhang D zur Anlage 33 zu den AVR idF des Beschlusses der Bu n- deskommission vom 21. Oktober 2010 kommt , wird eine Überschreitung der 36 37 38 39 40 - 13 - 6 AZR 485/16 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR485.16.0 - 14 - Bandbreite von 20 % nach unten zulasten des Mitarbeiters jedenfalls durch das Korrektiv in § 10 Abs. 2 Satz 4 AK - Ordnung 2010 verhindert. Dort ist bestimmt, dass Beschlüsse einer Regionalkommission, die außerhalb der durch die Bu n- deskommission festgel egten Bandbreite liegen, als Beschluss der äußersten von der Bundeskommission als zulässig festgelegten Bandbreite auszulegen sind. (4) Im Übrigen sieht § 3 Abs. 2a Satz 3 des Anhangs D zur Anlage 33 zu den AVR idF des Beschlusses des erweiterten Vermittl ungsausschusses der Regionalkommission Ost vom 8. Dezember 2011 vor, dass eine Verrechnung nach Satz 1 oder Satz 2 dieser Regelung längstens bis zum 31. Dezember 2020 erfolgt. f) Die Befristung der mittleren Werte in Teil 4 Ziff. 2 Unterabs atz 1 des Besch lusses der Bundeskommission vom 21. Oktober 2010 steht der Fortwi r- kung der abschmelzenden Regelung in § 3 Abs. 2a des Anhangs D zu r Anl a- ge 33 zu den AVR idF des Beschlusses des erweiterten Vermittlungsausschu s- ses der Regionalkommission Ost vom 8. Dezember 2011 nicht entgegen . aa) N ach Teil 4 Ziff. 2 Unterabs atz 1 ihres Beschlusses vom 21. Oktober 2010 legt die Bundeskommission die in Teil 4 Ziff. 1 dieses Beschlusses g e- nannten Tabellenentgelte und sonstigen Entgeltbestandteile als mittlere Werte bis zum 31. Dezember 2012 fest. bb) D er mittlere Wert der Besitzstandsregelung in § 3 Abs. 2 Satz 1 des Anhangs D zu r Anlage 33 zu den AVR idF des Beschlusses der Bundesko m- mission vom 21. Oktober 2010 und die Bandbreitenregelung in Teil 4 Ziff. 2 U n- terabsatz 3 d i es es Beschlusses galten sowohl im Zeitpunkt der Überleitung der Klägerin in Entgeltgruppe S 6 Stufe 5 zum 1. Juli 2012 als auch in den streitg e- genständlichen Zeiträumen seit dem 1. August 2014 . (1) Der am 1. Juli 2012 in Kraft getretene Beschluss der Besc hlussko m- mission des Deutschen Caritasverbands vom 28. Juni 2012 legt unter TOP 5.1.1 zu I Satz 1 für die Besitzstandszulage in § 3 des Anhang s D zur mit 41 42 43 44 45 - 14 - 6 AZR 485/16 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR485.16.0 Teil 4 des Beschlusses der Bundeskommission vom 21. Oktober 2010 eing e- fügten Anlage 33 zu den AVR keine n mittleren Wert fest. (2) Weder die Regionalkommission Ost noch eine andere Regionalko m- mission forderte n die Bundeskommission nach § 10 Abs. 2 Satz 3 AK - Ordnung 2010 auf, einen neuen mittleren Wert und den neuen Umfang einer Bandbreite festzusetzen. Die Festlegung des mittleren Werts durch die Bu n- deskommission und die von ihr getroffene Bandbreitenregelung in Teil 4 Ziff. 2 Unterabs atz 1 ihres Beschlusses vom 21. Oktober 2010 wirken deshalb ung e- achtet ihrer Befristung über den 31. Dezember 2012 hinaus for t. Die Regiona l- kommission Ost bzw. der erweiterte Vermittlungsausschuss blieben nach § 10 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2, § 15 Abs. 5 iVm. Abs. 3 der AK - Ordnung 2010 dafür zuständig, die Höhe des Vergütungsbestandteils der Besitzstandszulage inne r- halb der von de r Bundeskommission vorgegebenen Bandbreite festzulegen. C. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen R e- vision zu tragen. Fischermeier Spelge Gallner Lauth C. Klar 46 47
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