Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. September 2016 Sechster Senat - 6 AZR 432/15 - ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.6AZR432.15.0 I. Arbeitsgericht Dresden Urteil vom 8. Dezember 2014 - 8 Ca 2159/14 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 24. Juni 2015 - 2 Sa 57/15 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort : Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 TVÜ - VKA bei Unterbrechung der Kindergeldberechtigung durch freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst Bestimmung en : GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; WPflG § 6b; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur R e- gelung des Übergangsrechts (TVÜ - VKA) vom 13. September 2005 idF v om 31. März 2012 § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.6AZR432.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 432/15 2 Sa 57/15 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. September 2016 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht - 2 - 6 AZR 432/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.6AZR432.15.0 - 3 - Gallner , den Richter am Bunde sarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenam t- lichen Richter Kreis und Lauth für Recht erkannt: 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächs i- schen Landesarbeitsgerichts vom 24. Juni 2015 - 2 Sa 57/15 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über eine Besitzstandszulage nach § 11 des Tari f- vertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - VKA) . Die Klägerin ve r- langt, die Zahlungen für die Zeit von November 2013 bis August 2014 wieder aufzunehmen, nachdem der Anspruch auf Kindergeld nach Unterbrechung en wegen de r Wehrdienste ihres Sohns wieder entstand. Die Klägerin ist seit 1986 bei der beklagten Landeshauptstadt beschä f- tigt. Auf das Arbeitsverhältnis war kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Bundes - A ngestellten t arifvertrag - Ost (BAT - O) anzuwenden. Seit 1. Oktober 2005 ist auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und de n TVÜ - VKA verwiesen . Die Klägerin war für ihren Sohn S im September 2005 und bis ei n- schließlich Juli 2008 zum Bezug von Kindergeld berechtigt. Sie erhielt wä h rend dieses Zeitraums Kindergeld und die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ - VKA. Die Beklagte berechnete die jeweilige Höhe der Besitzstandszulage. Im A u- gust 2008 trat der Sohn der Klägerin seinen neunmonatigen Grundweh r dienst an. Im Anschluss an den Grundwehrdienst leistete er 14 Monate freiwill i gen zusätzlichen Wehrdienst iSv. § 6b Wehrp flichtgesetz ( WPflG ) . Die Klägerin b e- zog während der gesamten Dauer de r Wehrdienste kein Kindergeld. Seit der 1 2 3 - 3 - 6 AZR 432/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.6AZR432.15.0 - 4 - Beendigung des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes war sie ab 1. Juli 2010 zumindest bis August 2014 wieder zum Bezug von Kindergeld berechtigt . Die Beklagte nahm die Zahlung der Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ - VKA nicht wieder auf. Der mWv. 1. Oktober 2005 in Kraft getretene § 11 TVÜ - VKA bestimmt: Kinderbezogene Entgeltbestandteile (1) 1 Für im September 2005 zu berücksichtigende Ki n- der werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des ... BAT - O ... in der für September 2005 z u- stehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Ei n- kommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bu n- deskindergeldges etz (BKGG) ununterbrochen g e- zahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt wü r- 3 Unterbrechungen wegen der Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen s o- wie die Ableistung eines fre iwilligen sozialen oder Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 machte die Klägerin Ansprüche auf Besitzstandszulage geltend. Das Schreiben lautet auszugsweise: Antrag auf rückwirkende Erstattung kinderbezogener Za h lungen im Ortszuschlag für meinen Sohn S in März 2014 Nr. 53 wird darauf hingewiesen, dass die Za h- lungen der kinderbezogenen Besitzstandszulage (Ortsz u- schlag) gemäß Überleitungstarifvertrag für alle vor dem 01.01.2006 geborenen Kinder für die Zeit des Kindergel d- anspruchs zu gewähren sind , solange der Kindergelda n- spruch ohne Unterbrechung besteht. Unschädlich für di e- sen Anspruch ist dabei eine Unte rbrechung wegen Wehr - oder Zivildienst. Die Kindergeldzahlung für meinen Sohn S wurde zwar nach der Beendigung seines Wehrdienstes im Juli 2010 wieder aufgenommen, die ki n derbezogene B e sitzstand s- zulage aber nicht. 4 5 - 4 - 6 AZR 432/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.6AZR432.15.0 - 5 - Ich bitte hie rmit um eine rückwirkende Erstattung der au s- stehenden kinderbezogenen Besitzstandszulagen bis zum 01. August 2014. Die Beklagte lehnte die Ansprüche unter dem 17. Juli 2014 ab. Mit ihrer Klage hat die Klägerin Besitzstandszulage für die Zeit von N o- vember 2013 bis August 2014 verlangt . Sie hat die Auffassung vertreten, der freiwillige zusätzliche Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst sei zwar keine unschädliche Unterbrechung iSv. § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 TVÜ - VKA. Der Tarifvertrag dürfe fr eiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst aber nicht anders behandeln als die unschädlichen Unterbrechungen wegen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes. Die Tarifve r- tragsparteien hätten ihren Gestaltungsspielraum überschritten. Besonders deu t- lich werde das an der Einordnung des gesamten Zivildienstes als unschädliche Unterbrechung ohne Unterscheidung nach gesetzlichem und freiwilligem z u- sätzlichen Zivildienst iSv. § 41a Zivildienstgesetz ( ZDG ) , obwohl der Zivildienst nach Art. 12 a GG ein Äquivalent des Wehrdienstes sei. Die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung könne nur beseitigt werden, wenn der freiwillige zusätzl i- che Wehrdienst in die Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 TVÜ - VKA einbezogen werde. Die Klägerin hat b eantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 638,56 Euro brutto nebst Zinsen in im Einzelnen genannter, gestaffelter Höhe zu zahlen . Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, die unschädlichen Unterbrechungstatbestände für die Besitzstandszulage seien in § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 TVÜ - VKA abschließend aufgeführt. Die Tarifve r- tragsparteien hätten den Anspruch nur in den eng begrenzten Ausnahmefällen d ieser Norm wieder aufleben lassen wollen, um den Systemwechsel zu voll zi e- hen und keine kinderbezogenen Entgeltbestandteile mehr zu leisten. Es sei nicht gleichheitswidrig, dass die Tarifvertragsparteien den freiwillige n zusätzl i- che n Wehrdienst nicht als unschädliche Unterbrechung der Kindergeldberecht i- 6 7 8 9 - 5 - 6 AZR 432/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.6AZR432.15.0 - 6 - gung iSv. § 11 Abs. 1 S atz 3 Halbs. 1 TVÜ - VKA eingeordnet hätten. Dieser Wehrdienst beruhe nicht auf einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht , so n- dern sei ein öffentlich - rechtliches Dienstverhältnis auf freiwilliger Basis, das mit ein em Beamtenverhältnis auf Zeit vergleichba r sei. Die Besitzstandszulage sei durch das Geltendmachungsschreiben vom 20. Juni 2014 nicht hinreichend beziffert. Jedenfalls sei der Anspruch für November 2013 nach § 37 Abs. 1 TVöD - AT verfallen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer vo m Lande s- arbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. A. Das Berufungsurteil stellt sich nicht schon wegen einer Versäumung der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD - AT im Ergebnis als richtig dar (§ 561 ZPO) . Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin jedenfalls die Ansprüche für die Zei t von Dezember 2013 bis August 2014 rechtzeitig innerhalb von sechs Monaten schriftlich geltend gemacht hat. I. Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und Recht s- klarheit. Der Anspruchsgegner soll sich auf die nach Auffassung des Anspruc h- stellers noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, Beweise sichern und ggf. Rücklagen bilden können. Er soll vor der Verfolgung von Ansprüchen, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und nicht rechnen muss, geschützt werden ( vgl. BAG 18. Februar 201 6 - 6 AZR 628/14 - Rn. 16; 18. Februar 2016 - 6 AZR 700/14 - Rn. 45 ) . Für eine ordnungsgemäße Geltendmachung iS v . § 37 Abs. 1 TVöD - AT ist erforderlich, dass der Anspruchsgegner zur Erfüllung eines b e- stimmten Anspruchs aufgefordert wird. Der Anspruchsgegner muss erkennen können, um welche Forderung es sich handelt. Der Anspruch ist seinem Grund nach hinreichend deutlich zu bezeichne n. Seine Höhe und der Zeitraum, für den 10 11 12 13 - 6 - 6 AZR 432/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.6AZR432.15.0 - 7 - er verfolgt wird, müssen ersichtlich sein . Sind diese Voraussetzungen erfüllt , ist eine Bezifferung nicht zwingend erforderlich (vgl. BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 628/14 - Rn. 20 ; 19. August 2015 - 5 AZR 1000/13 - Rn. 24 , BAGE 152, 2 21 ) . II. Diesen Anforderungen wird das Geltendmachungsschreiben der Kläg e- rin vom 20. Juni 2014 zumindest für die Zeit ab Dezember 2013 gerecht. Die Klägerin benannte den Anspruchsgrund der kinderbezogenen Besitzstandsz u- lage aus dem Überleitungstarifvertra g für die Vergangenheit bis August 2014. Sie stellte zudem klar, dass die Kindergeldzahlung für ihren Sohn seit Juli 2010 wieder aufgenommen worden war . Die Klägerin brauchte die Forderungen nicht zu beziffern, weil die Beklagte die Besitzstandszulage in d er Vergangenheit stets eigenständig berechnet hatte und die genaue Höhe der Ansprüche kan n- te . Mit dem S chreiben vom 20. Juni 2014 konnte die Klägerin nach § 37 Abs. 1 Satz 2 TVöD - AT auch die später fällig werdenden Ansprüche erheben. B. Für die jedenfalls für die Monate von Dezember 2013 bis August 2014 rechtzeitig geltend gemachten Ansprüche besteht jedoch keine Anspruch s- grundlage. § 11 Abs. 1 TVÜ - VKA begründet keinen erneuten Anspruch auf B e- sitzstandszulage nach Beendigung des freiwilligen zusätzlichen W ehrdienstes iSv. § 6b WPflG des Sohns der Klägerin, obwohl die Klägerin seit 1. Juli 2010 wieder kindergeldberechtigt war. I . Der Wortlaut des § 11 Abs. 1 TVÜ - VKA ist auch aus Sicht der Klägerin eindeutig. 1. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ - VKA besteht der Anspruch auf Besit z- standszulage nur , solange und soweit für die im September 2005 zu berüc k- sichtigenden Kinder ohne Unterbrechung Kindergeld gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 EStG oder der §§ 3, 4 BKGG gezahlt würde. Entscheidend ist ni cht der tatsächliche Kindergeldbezug, sondern die materielle Kindergeldberechtigung im September 2005 (vgl. BAG 13. August 2009 - 6 AZR 319/08 - Rn. 26) . Die Klägerin war nach den unangegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts für ihren im Septem ber 2005 zu berücksichtigenden 14 15 16 17 - 7 - 6 AZR 432/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.6AZR432.15.0 - 8 - Sohn jedenfalls bis Juli 2008 und von Juli 2010 bis August 2014 kindergeldb e- rechtigt. 2. Der Anspruch auf Besitzstandszulage lebt lediglich dann nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 TVÜ - VKA wieder auf, wenn der Anspruch auf Kind ergeld und damit der Anspruch auf Besitzstandszulage wegen der Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst, Wehrübungen oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres unterbrochen wurde. Der betreffende Tatbestand der unschädlichen Unterbrechung in § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 TVÜ - VKA ist au s- drücklich auf den Grundwehrdienst verengt. Die Tatbestände der unschädlichen Unterbrechung sind in § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 TVÜ - VKA abschließend g e- nannt . § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Halbs. 1 TVÜ - VKA stehe n in einem ei n- deutigen und abschließenden Regel - Ausnahme - Verhältnis. Hätten die Tarifve r- tragsparteien die Aufzählung des § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 TVÜ - VKA nur t- (vg l. BAG 25. April 2013 - 6 AZR 711/11 - Rn. 15 ; 14. April 2011 - 6 AZR 734/09 - Rn. 13) . 3. Aus diesen Gründen kann § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 TVÜ - VKA auch nicht analog auf den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst angewandt werden. Es handelt sich um keine planwidrige Regelungslücke, sondern um eine b e- wusste Entscheidung der Tarifvertragsparteien. Der freiwillige zusätzliche Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b WPflG wurde mWv. 1. Januar 1996 durch Gesetz vom 15. Dezember 1995 (BGBl . I S. 1726) eingeführt. Die Tarifvertragsparteien des am 1. Oktober 2005 in Kraft getret e- nen TVÜ - VKA verzichteten demnach bewusst darauf, den freiwilligen zusätzl i- chen Wehrdienst in den Katalog der unschädlichen Unterbrechungstatbestände aufzunehmen. II . Die Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Halbs. 1 TVÜ - VKA ist mit Art. 3 Abs. 1 iVm. Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar. Sie benachteiligt Eltern nicht gleichheitswidrig , wenn ihnen nach einer Unterbrechung wegen freiwilligen z u- sätzlichen Wehrdienstes zwar aufgrund von §§ 1 f. BKGG, § 32 EStG wieder Kindergeld , aber nach § 11 Abs. 1 TVÜ - VKA keine Besitzstandszulage zusteht . 18 19 20 - 8 - 6 AZR 432/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.6AZR432.15.0 - 9 - Die Regelung lässt auch die von A rt. 6 Abs. 1 GG geschützte n Belange dieser Eltern nicht gleichheits - oder sachwidrig außer A cht. 1. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesent lich Ungleiches ungleich zu behandeln. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung e i- nem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis dagegen vorentha l- ten wird. Dabei gilt ein stufenloser , am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit or i- e n tierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach - und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Je nach Regelungsgege n- sta nd und Differenzierungsmerkmalen reicht er vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse . Im Zusamme n- hang mit Art. 6 Abs. 1 GG sind erhöhte Anforderungen zu stellen (vgl. für die st. Rspr. BVerfG 8. Juni 2016 - 1 BvR 3634/13 - Rn. 16 und 19 ) . 2. Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmi t- telbar grundrechtsgebunden. Sie sind auch nicht gehalten, durch tarifliche R e- gelungen zum besonderen Schutz von Ehe und Familie beizutragen (vgl. BAG 17. März 2016 - 6 AZR 92/15 - Rn. 24) . Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte aber dazu, solchen Tarifregelungen die Durc h- setzung zu verweigern, die zu einer Gruppenbildung führen, die die durch Art. 6 GG geschützten Belange von Ehe und Familie gleichheits - oder sachwidrig a u- ßer Acht lässt und deshalb Art. 3 GG verletzt. Den Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG g e- schützten Tarifautonomie ein weiter Gestal tungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den Differenzierungsmerkmalen im Einzelfall ab . D en Tarifvertragsparteien steht hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und der betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zu. Sie sind nicht verpflichtet, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen ( vgl. nur BAG 17. März 2016 - 6 AZR 92/15 - Rn. 24 ; 14. April 2011 - 6 AZR 734/09 - Rn. 16 ) . 21 22 - 9 - 6 AZR 432/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.6AZR432.15.0 - 10 - 3. Die Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Halbs. 1 TVÜ - VKA wird diesen Anforderungen gerecht. a) D ie Kläger in rügt, sie werde gleichheitswidrig gegenüber Arbeitnehmern benachteiligt, deren Kinder lediglich Grundwehrdienst ohne anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst oder Zivildienst leisteten. Der fre iwillige z u- sätzliche Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b WPflG sei ebenso wie der Grundwehrdienst oder Zivildienst als unschädliche Unte r- brechung iSv. § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 TVÜ - VKA zu behandeln. Die Übe r- schreitung des Gestaltungs spielraums der Tarifvertragsparteien zeige sich vor allem daran, dass der gesamte Zivildienst als unschädliche Unterbrechung ei n- geordnet sei . Z wischen gesetzlichem Zivildienst und freiwilligem zusätzlichen Zivildienst iSv. § 41a ZDG werde nicht untersch ie d en. b) Die Tarifvertragsparteien durften den endgültigen Untergang des A n- spruchs auf Besitzstandszulage für Fälle freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes im Anschluss an den Grundwehrdienst anordnen. Sie waren berechtigt, ihn von Grundwehrdienst und Zivildienst zu unterscheiden . aa) Tarifvertragsparteien dürfen bei der Gruppenbildung generalisieren und typisieren. Es steht ihnen frei, bestimmte, in wesentlichen Elementen gleichg e- artete Lebenssachverhalte normativ zusammen zu fassen . Zugleich können sie Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt sind, generalisierend vernachlässigen, sofern die von ihnen vorgenommenen Verallgemeinerungen im Normzweck angelegt sind und diesem nicht widersprechen (vgl. BAG 14. April 2011 - 6 AZR 734/09 - Rn. 20 ; 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - Rn. 26 , BAGE 129, 93 ) . bb) Die Tarifvertragsparteien des TVÜ - VKA durften bestimmen , dass der bei Überleitung in den TVöD bestehende Besitzstand der Arbeitnehmer grun d- sätzlich mit dem Ende der Kindergeld berechtigung erli scht. (1) In der als reine Besitzstandsregelung ausgestalteten Bestimmung des § 11 TVÜ - VKA ist die Differenzierung danach, ob der Besitzstand ununterbr o- 23 24 25 26 27 28 - 10 - 6 AZR 432/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.6AZR432.15.0 - 11 - chen fortbesteht oder der Anspruch auf Kindergeld ganz oder vorübergehend untergeht, bereits angelegt. Mit dieser Regelung lösten sich die Tarifvertrag s- parteien von dem zuvor bestehenden Automatismus, der den Anspruch auf die kinderbezogenen Entgeltbestandteile durch eine tarifliche Verweisung an den gesetzlichen Anspruch auf Kindergeld band (vgl. BAG 25. April 2013 - 6 AZR 711/11 - Rn. 14; 13. März 2008 - 6 AZR 294/07 - Rn. 14 ) . Seit Inkrafttreten des TVöD am 1. Oktober 2005 ist die über § 11 TVÜ - VKA gesicherte kinderbezog e- ne Entgeltkomponente nur noch eine Garantie des Besitzstands, der zu diesem Zeitpunkt best and, und nicht lä nger ein Beitrag zu den Unterhaltslasten für das Kind (vgl. BAG 14. April 2011 - 6 AZR 734/09 - Rn. 21 ) . (2) Die Tarifvertragsparteien waren verfassungsrechtlich nicht dazu ve r- pflichtet, den Anspruch auf Besitzstandszulage bei wieder auflebender Kinde r- geldberechtigun g an spätere, Eltern begünstigende Gesetzeslagen anzupa s- sen. (a) Die Tarifvertragsparteien verfolgten das Ziel, den bei Inkrafttreten des TVÜ - VKA am 1. Oktober 2005 erlangten Besitzstand bestimmter Persone n- gruppen zu sichern. Der in § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ - VKA verwandte Begriff des Besitzstands knüpft an einen zum Stichtag des 1. Oktober 2005 begünstigten Personenkreis an ( vgl. für § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ - Bund : BVerwG 16. Dezember 2010 - 2 C 41.09 - Rn. 11; 16 . Dezember 2010 - 2 C 51.09 - Rn. 1 1) . Dazu waren die Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer Einschätzung s- prärogative berechtigt. Sie werden durch die Verfassung nicht dazu verpflichtet, durch tarifliche Regelungen ein auf Ehe und Familie bezogenes erhöhtes Schutzniveau zu schaffen . Der Schutzauftrag aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG richtet sich nicht an die Tarifvertragsparteien, sondern an den Staat ( vgl. BAG 17. März 2016 - 6 AZR 92/15 - Rn. 24 mwN und Rn. 26) . Tarifvertragsparteien steht es frei, ob und in welchem Umfang sie neben den rein arbeitsleistungs a b- hängigen Vergütungen durch einen zusätzlichen Entgelt bestandteil einen sozi a- len, familienbezogenen Ausgleich gewähren wollen. D ie Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes entschlossen sich zu ei nem Systemwechsel und g a- ben die ehe - und familienbezogene Ausgleichsfunktion eines Teils des Entgelts 29 30 - 11 - 6 AZR 432/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.6AZR432.15.0 - 12 - für die Zukunft auf . Sie waren daher auch nicht durch die Grundsätze der Folg e- richtigkeit an ihre frühere Grundentscheidung, familienbezogene Vergütungs b e- standteile zu gewähren, gebunden (vgl. für d ie Steuergesetzgeb ung [Pendle r- pauschale] BVerfG 9. Deze mber 2008 - 2 BvL 1/07 , 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08 - Rn. 80 , BVerfGE 122, 210 ; zu § 11 Abs. 1 TVÜ - VKA BAG 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - Rn. 23, BAGE 129, 93 ) . (b) Von dem im Stichtag des 1. Oktober 2005 begünstigten Personenkreis und damit dem Anspruchsgrund zu unterscheiden ist die Höhe der Besit z- standszulage. Besteht der Anspruch, nimmt die Zulage an der allgemeinen En t- geltentwicklung teil (vgl. BAG 25. Februar 2010 - 6 AZR 809/08 - Rn. 12 f.; 25. Februar 2010 - 6 AZR 877/08 - Rn. 12 f.; für § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ - Bund : BVerwG 16. Dezember 2010 - 2 C 41 . 09 - Rn. 10; 16. Dezember 2010 - 2 C 51.09 - Rn. 10) . (c) a- ge der gleichheitswidrigen Benachteiligung nach dem Tarifzweck der im Stic h- tag des 1. Oktober 2005 begünstigte Personenkreis maßgeblich ist. Nach dem Tarifzweck durften die Tarifvertragsparteien den freiwilligen zusätzlichen Weh r- dienst des § 6b WPflG dem Regelfall der schädlichen Unterbrechung iSv. § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ - VKA zuordnen . S ie waren berechtigt, ihn von den au s- nahmsweise unschädlichen Unterbrechungen des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 TVÜ - VKA zu unterscheiden. (3) Die Klägerin war im September 2005 und damit im Stichtag des 1. Oktober 2005 materiell kindergeldberechtigt iSv. § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ - VKA. Ihre Berechtigung dauerte bis einschließlich Juli 2008 an, bis ihr Sohn im August 2008 seinen Grundwehrdienst antrat. Die Kindergeldberechtigung der Klägerin wurde durch den Grundwehrdie nst unschädlich unterbrochen iSv. § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 TVÜ - VKA. Mit Antritt des freiwilligen zusätzlichen Weh r- dienstes im Anschluss an den Grundwehrdienst im Mai 2009 endete die u n- schädliche Unterbrechung, ohne dass ein Gleichheitsverstoß gegenüber den Personengruppen der Eltern von ausschließlich Grundwehrdienst oder Zivi l- dienst leistenden Kindern eintrat. 31 32 33 - 12 - 6 AZR 432/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.6AZR432.15.0 - 13 - (4) Der Grundw ehrdienst iSv. § 5 WPflG und der bei rechtmäßiger Verwe i- gerung an seine Stelle tretende Zivildienst sind staatsbürgerliche Pflicht en, die Verfassung und Gesetz wehrpflichtigen Männern auferlegen (vgl. BVerfG 20. Dezember 1960 - 1 BvL 21/60 - zu D I der Gründe, BVerfGE 12, 45 ) . Durch die Verankerung in Art. 12a GG ist die Wehrpflicht zu einer verfassungsrechtl i- chen Pflicht erhoben . Das Grundgesetz hält es für grundsätzlich zumutbar, dass der Wehrpflichtige seinen Bürgerdienst erfüllt, und stellt die damit notwendige r- weise ver bundenen Nachteile gegenüber dem staatlichen Wehrinteresse z u- rück. Der Eingriff ist durch Art. 12a Abs. 1 GG speziell verfassungsrechtlich leg i- timiert ( vgl. BVerfG 17. Mai 2004 - 2 BvR 821/04 - zu I II 2 c aa der Gründe , BVerfGK 3, 222 ; 26. Mai 1970 - 1 BvR 83/69 , 1 BvR 244/69, 1 BvR 345/69 - zu C I 4 c der Gründe, BVerfGE 28, 243 ; sh. ferner die Entwurfsb e- gründung des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 vom 28. April 2011 [ BGBl. I S. 678 ] in BT - Drs. 17/4821 S. 13 ) . Das gilt auch für den Zivildienst als Surrogat der primären Pflicht aus Art. 12a GG . Diese Pflichten sind dadurch gerechtfe r- tigt , dass der Staat seiner in der Verfassung übernommenen Verpflichtung, die verfassungsmäßige Ordnung, vor allem die Grun drechte seiner Bürger zu schützen, nur mithilfe des Einsatzes dieser Bürger für den Bestand der Bunde s- republik Deutschland nachkommen kann ( vgl. BAG 22. April 2010 - 6 AZR 966/08 - Rn. 30, BAGE 134, 160; BVerwG 19. Januar 2005 - 6 C 9.04 - zu 2 a cc (1) der Gründe, BVerwGE 122, 3 31 ) . Aufgrund des gerechtfertigten Grundrechtseingriffs erklärt sich, dass der Grundwehrdienst und der zu seinem Ersatz geleistete Zivildienst zu unschädlichen Unterbrechungen des Anspruchs auf Besitzstandszulage iSv. § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 TVÜ - VKA fü hren. En t- sprechendes gilt für den Tatbestand der Wehrübungen. (5) Die Tarifvertragsparteien waren berechtigt, den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst abweichend vom Grun d- wehrdienst nicht in die unschädlichen Unterbrech ungstatbestände des § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 TVÜ - VKA einzubeziehen. (a) Der in § 6b WPflG geregelte freiwillige zusätzliche Wehrdienst im A n- schluss an den Grundwehrdienst ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WPflG zwar ebenso 34 35 36 - 13 - 6 AZR 432/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.6AZR432.15.0 - 14 - wie der Grundwehrdienst des § 5 WPflG (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 WPflG) vom Oberb e- griff des Wehrdienstes iSv. § 4 Abs. 1 WPflG umfasst. Der während der Diens t- zeit des Sohns der Klägerin höchstens 14 - monatige freiwillige zusätzliche Wehrdienst (§ 6b Abs. 1 Satz 3 WPflG idF v om 16. September 2008, BGBl. I S. 1886) beruht anders als der Grundwehrdienst aber nicht auf einem gerech t- fertigten Grundrechtseingriff, sondern auf freiwilliger Verpflichtung. Die freie Wi l- lensentschließung ist ein anderer Sachverhalt als der Zwang des Einberufung s- bescheids beim Gru ndwehrdienst. Dieser sachliche Grund berechtigte die Tari f- vertragsparteien innerhalb ihres weiten Gestaltungsspielraums dazu, für die Besitzstandszulage zwischen Grundwehrdienst und freiwilligem zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst z u unterscheiden. (b) Ein weiteres sachliches Unterscheidungskriterium zwischen Grun d- wehrdienst und freiwilligem zusätzlichen Wehrdienst sind die unterschiedlichen Bezüge während der beiden Dienste. (aa) Dem Sohn der Klägerin stand während des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes im Anschluss an seinen neunmonatigen Grundwehrdienst nach § 8c Abs. 1 und Abs. 2 Wehrsoldgesetz ( WSG ) idF v om 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718) zusätzlich zu Wehrsold und Sachbezügen täglicher Weh r- dienstzuschlag zu. Einen monatlichen oder täglichen Wehrdienst zu schlag s a- hen alle vorangegangenen Gesetzesfassungen des § 8c WSG seit Schaffung des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes nach § 6b WPflG mWv. 1. Januar 1996 vor (Wehrrechtsänderungsgesetz 1995 vom 15. Dezember 1995, BGBl. I S. 1726) . Im Stichtag des Inkrafttretens des TVöD und des TVÜ - VKA am 1. Oktober 2005 galt § 8c WSG idF v om 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1510) . (bb) Ähnlich wie § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BKGG und § 32 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 EStG bes chreiben die Tatbestände des § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 TVÜ - VKA in typisierender Weise bestimmte Bedürftigkeitsl a- gen . Während dieser Zeiten sind Kinder trotz Volljährigkeit auf Unterhalt ihre r Eltern angewiesen . Die Eltern sind dadurch in ihrer finanziell en Leistungsfähi g- keit gemindert . 37 38 39 - 14 - 6 AZR 432/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.6AZR432.15.0 - 15 - (cc) Der Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien ist durch die Typ i- sierung der für den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst abgelehnten vergleic h- bare n Bedürftigkeitslage nicht überschritten. Entscheidend ist, dass dem Dienstverpflichteten während des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes in der Dienstzeit des Sohns der Klägerin ergänzend zum Wehrsold und den Sachb e- zügen Wehrdienstzuschlag zust and . Bei typisierender Betrachtung stell t en der Wehrsold , die Sachbezüge und der Wehrdienstzuschlag den vollen Unterhalt des Wehrdienstleistenden sicher . Z usätzliche Unterhaltsleistungen der Eltern waren nicht erforderlich . (dd) Für den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b WPflG gilt nichts anderes als für den freiwi lligen Wehrdienst . Der freiwillige Wehrdienst wurde mit Aussetzung der Wehrpflicht und damit des Grundwehrdienstes und des geset z- lichen Zivildienstes zum 1. Juli 2011 durch das Wehrrechtsänderungsg e- setz 2011 vom 28. April 2011 geschaffen (BGBl. I S. 678) . Er war zunächst in §§ 54 bis 62 WPflG geregelt und wurde durch das Fünfzehnte Gesetz zur Ä n- derung des Soldatengesetzes (SG) vom 8. April 2013 mWv. 13. April 2013 in §§ 58b bis 58h SG überführt (SGÄndG 15, BGBl. I S. 730) . F ür den freiwilligen Wehrdienst we rden neben dem Wehrsold und den Sachbezügen Leistungen nach dem Unterhaltssicher ungs gesetz (USG) erbracht . Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst leisten, sind deswegen typisierend betrachtet nicht unterhaltsb e- dürftig (vgl. BFH 3. Juli 2014 - III R 53/13 - Rn. 19, BFHE 246, 437 ; sh. auch das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 21. September 2015 - D 5 - 31002/9#1 - S. 3 ff. ) . (c) Die Differenzierung zwischen Grundwehrdienst und freiwilligem zusät z- lichen Wehrdienst wirkt zulasten der später wieder kindergeldberechtigten E l- tern von Kindern, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisteten. Sie schließt diese Eltern wegen der unterschiedlichen tatsächlichen Anknüpfungspunkte der Freiwilligkeit und der unterschiedlichen Besoldungsstrukturen je doch nicht gleichheitswidrig von der Leistung aus. 40 41 42 - 15 - 6 AZR 432/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.6AZR432.15.0 - 16 - (6) Auch der Umstand, dass der Zivildienst im Unterschied zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst in die Tatbestände der unschädlichen Unterbrechu n- gen einbezogen ist, führt nicht zu einem Gleichheitsver stoß. (a) Der Klägerin ist darin zuzustimmen, dass der mit dem Wehrrechtsänd e- rungsgesetz 2010 vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052) mWv. 1. Dezember 2010 geschaffene freiwillige zusätzliche Zivildienst nach § 41a Abs. 4 Satz 1 ZDG Zivildienst iSd. Zivildien stgesetzes ist. Er konnte nach § 41a Abs. 1 ZDG ab 1. Dezember 2010 für die Dauer von mindestens drei bis zu höchstens sechs Monaten im Anschluss an die zuletzt sechsmonatige Pflicht zivil dienstzeit gelei s- tet werden . § 41a Abs. 3 ZDG legt fest, dass diejeni gen, die freiwilligen zusät z- lichen Zivil dienst leiste te n, statusrechtlich weiter Dienstleistende waren , also in einem ununterbrochenen öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis st anden . In di e- sen Fällen wurde das Ende der Dienstzeit durch Abänderung des Einber u- fungsbescheids neu festgesetzt (§ 41a Abs. 2 Satz 2 ZDG) . (b) Entsprechendes galt für Zivildienstleistende, die bei Inkrafttreten des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 vom 31. Juli 2010 am 1. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1052) nach der Übergangsvorschr ift des § 81 Abs. 1 Satz 2 ZDG ihren Zivildienst auf eigenen Antrag freiwillig verlängerten. Sonst waren die Dienstleistenden, die am 31. Dezember 2010 sechs Monate oder länger Zivi l- dienst geleistet hatten, mit Ablauf d ieses Tages aus dem Zivildienst zu en tla s- sen (§ 81 Abs. 1 Satz 1 ZDG) . Nach dem Wortlaut von § 81 Abs. 1 ZDG ha n- de l te es sich bei dem verlängerten Dienst um Zivildienst. (c) Für die beiden Freiwilligendienste des § 41a und des § 81 ZDG erhie l- ten die Dienstleistenden die Bezüge von Zivildiens tleistenden aufgrund geset z- licher Verpflichtung. Die Bezüge entsprachen in ihrer Gesamthöhe den Bez ü- gen von Grundwehrdienstleistenden. Zivildienstleistende erhielten allerdings idR höhere Geldleistungen, weil ihnen regelmäßig geringere Sachleistungen etwa für die Dienstunterkunft, die Dienstkleidung und die Verpflegung zugut e- kamen. 43 44 45 46 - 16 - 6 AZR 432/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.6AZR432.15.0 - 17 - (d) Beide Regelungen - §§ 41a und 81 ZDG - beruhen darauf, dass die Dauer des Wehr - und des Zivildienstes durch das Wehrrechtsänderungsg e- setz 2010 vom 31. Juli 2010 mWv. 1. Deze mber 2010 von neun Monaten auf sechs Monate verringert worden war (BGBl. I S. 1052) . Die vorerst letzten Zivi l- dienstverhältnisse endeten am 31. Dezember 2011 (§ 83 Abs. 4 Satz 1 ZDG) . D e m lag die Aussetzung der Wehrpflicht und des gesetzlichen Zivildienstes mWv. 1. Juli 2011 durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 vom 28. April 2011 zugrunde (BGBl. I S. 678) . ( e ) Der Senat kann offenlassen, ob die beiden Freiwilligendienste der §§ 41a und 81 ZDG dem Tatbestand der unschädlichen Unterbrechung wegen Zivildienstes nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 TVÜ - VKA unterfallen (vgl. in di e- sem Sinn das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 21. Februar 2011 - D5 - 220 210 - 1/11 - , aufgehoben durc h Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 21. September 2015 - D 5 - 31002/9#1 - ) . (aa) Dagegen spricht, dass es die beiden Freiwilligendienste bei Inkrafttr e- ten des TVÜ - VKA am 1. Oktober 2005 noch nicht gab. Der Besitzstandsbegriff des § 11 A bs. 1 Satz 1 TVÜ - VKA knüpft an den zum Stichtag des 1. Oktober 2005 begünstigten Personenkreis an ( vgl. für § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ - Bund : BVerwG 16. Dezember 2010 - 2 C 41.09 - Rn. 11; 16. Dezember 2010 - 2 C 51.09 - Rn. 1 1) . Die Tarifvertragsparteien konnten bei der Gestaltung der Au s- nahmeregelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 TVÜ - VKA künftige gesetzgeb e- rische Handlungen nicht vorhersehen. (bb) Die Klägerin ist selbst dann, wenn die beiden Freiwilligendienste der §§ 41a und 81 ZDG den Tatbestand des Zivildienstes iSv. § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 TVÜ - VKA erfüllen sollten, nicht gleichheitswidrig benachteiligt. Ihr Sohn leistete seinen freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst bis einschließlich J u- ni 2010, dh. zu eine r Zeit, in der die beiden zum 1. Dezember 2010 begründ e- ten freiwilligen Zivildienste noch nicht geschaffen worden waren. Während der Dienstzeit des Sohns der Klägerin gab es die beiden später begünstigten Ve r- gleichsgruppen noch nicht. 47 48 49 50 - 17 - 6 AZR 432/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.6AZR432.15.0 ( 7 ) Der mWv. 3. Mai 2011 durch das Gesetz über den Bundesfreiwillige n- dienst (BFDG , BGBl. I S. 687 ) geschaffene Bundesfreiwilligendienst ist jede n- falls kein Tatbestand des § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 TVÜ - VKA. Es handelt sich um keinen Fall der Unterbrechung der Kindergeldberechtigung. Während der Dauer des Bundesfreiwilligendienstes sind Eltern unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d aE BKGG und des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d aE EStG kindergeldberechtigt. Der Bundesfreiwilligendien st lässt die Kindergeldberechtigung ebenso wie ein freiwilliges soziales oder ök o- logisches Jahr unberührt. Der Anspruch auf Besitzstandszulage besteht fort, wenn den Erfordernissen des § 1 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ - VKA genügt ist ( für das freiwillige soziale oder ökol o gische Jahr BAG 14. April 2011 - 6 AZR 734/09 - Rn. 26) . Die Begünstigung des Bundesfreiwilligendienstes durch die fortbest e- hende Kindergeldberechtigung gegenüber dem freiwilligen zusätzlichen Weh r- dienst ist sachlich gerechtfertigt. Während der versc hiedenen Dienste besteht keine vergleichbare Bedürftigkeitslage. Soldaten, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisteten, erhielten während der Dienstzeit des Sohns der Klägerin neben dem Wehrsold und den Sachbezügen tägliche Wehrdienstzuschläge. Währ end des jetzigen freiwilligen Wehrdienstes wird Unterhaltssicherung g e- leistet. Dem entspricht das Taschengeld iSv. § 2 Nr. 4 Halbs. 2 BFDG während des Bundesfreiwilligendienstes nicht, weil es den Unterhaltsbedarf nicht vol l- ständig deckt (vgl. BFH 3. Juli 2014 - III R 53/13 - Rn. 19, BFHE 246, 437) . Hi n- zu kommt, dass auch der Bundesfreiwilligendienst während der Dienstzeit des Sohns der Klägerin noch nicht eingerichtet worden war. C . Die Klägerin hat nach § 9 7 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen R e- vision zu tragen . Fischermeier Gallner Krumbiegel Kreis Lauth 51 52
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